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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 28.10.1993
Aktenzeichen: T-476/93
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 125/93


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 173
VO (EWG) Nr. 125/93 Art. 1 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Handlung verliert ihren Charakter als Verordnung nicht dadurch, daß sich die Personen, auf die sie in einem gegebenen Zeitpunkt anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich bestimmen lassen, sofern nur feststeht, daß sie aufgrund eines durch sie im Hinblick auf ihren Zweck festgelegten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist. Diese Personen können nur dann als von der Maßnahme, deren Nichtigerklärung sie beantragen, individuell betroffen im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages angesehen werden, wenn sie in ihrer Rechtsstellung aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten.

Eine Verordnung, mit der die Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestands auf Milcherzeuger mit kleineren oder mittleren Betrieben ausgedehnt wird, die über eine Einzelreferenzmenge von über 60 000 kg, aber nicht mehr als 120 000 kg verfügen und Mutterkühe halten, ist jedoch auf objektiv bestimmte Sachverhalte anwendbar und zeitigt Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt umrissene Personen. Sie betrifft die dieser Gruppe angehörenden Milcherzeuger ebenso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer vergleichbaren Lage befindet, nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer innerhalb des Sektors Rindfleisch.

2. Ein Verband ist von einer die allgemeinen Interessen einer Unternehmergruppe berührenden Maßnahme nicht als Vertreter dieser Gruppe individuell betroffen.


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ZWEITE KAMMER) VOM 28. OKTOBER 1993. - FEDERATION REGIONALE DES SYNDICATS D'EXPLOITANTS AGRICOLES UND FEDERATION NATIONALE DES SYNDICATS D'EXPLOITANTS AGRICOLES GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ZULAESSIGKEIT - VON EINER VERORDNUNG UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETROFFENE PERSON - BERUFSVERBAND. - RECHTSSACHE T-476/93.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt, rechtlicher Rahmen und Verfahren

1 Die Kläger sind zwei Berufsverbände, die die Interessen französischer Bauern wahrnehmen.

2 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1357/80 des Rates vom 5. Juni 1980 zur Einführung einer Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestands (ABl. L 140, S. 1) wurde für Erzeuger, die aus ihrem Betrieb weder Milch noch Milcherzeugnisse abliefern, ein Anspruch auf eine Mutterkuhprämie eingeführt. Ausweislich der Präambel dieser Verordnung war es Zweck dieser Maßnahme, angesichts der ungünstigen Lage auf dem Rindfleischmarkt für Erzeuger, die keine Milch abliefern, ein Einkommen in ausreichender Höhe durch die Erhaltung eines Mutterkuhbestands sicherzustellen.

3 Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1187/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1357/80 zur Einführung einer Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestands (ABl. L 119, S. 34) kann diese Prämie auch Milcherzeugern gewährt werden, deren "individuelle Referenzmenge... in dem Zwölfmonatszeitraum der Prämienbeantragung nicht mehr als 60 000 Kilogramm beträgt... In diesem Fall ist die Prämiengewährung auf zehn Mutterkühe je Betrieb begrenzt" (Artikel 1 Absatz 3). Durch die Ausdehnung der Prämie auf Kleinerzeuger von Milch sollte diesen die Möglichkeit gegeben werden, die Erzeugung durch die Haltung von "Milch-" und von "Mutterkühen" zu diversifizieren.

4 Diese Regelung wurde im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik zunächst beibehalten; diese Reform führte jedoch zu einer Senkung des Stützungspreises für Rindfleisch, für die den Erzeugern ein Ausgleich gewährt wurde. Aus diesem Grund wurde die Mutterkuhprämie mit der Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 468/87 mit allgemeinen Bestimmungen zur Regelung der Sonderprämie für Rindfleischerzeuger sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1357/80 zur Einführung einer Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (ABl. L 215, S. 49) erhöht.

5 Die Gemeinschaftsbehörden stellten jedoch fest, daß bestimmte andere Milcherzeuger, die zugleich Mutterkühe halten, durch die Beibehaltung der Sonderregelung für Kleinerzeuger in eine schwierige Lage versetzt wurden, da sie bei einer Referenzmenge von über 60 000 kg weder Anspruch auf die Prämie noch auf den Ausgleich für spezialisierte Erzeuger hatten.

6 Dies soll mit der Verordnung (EWG) Nr. 125/93 des Rates vom 18. Januar 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 18, S. 1) geändert werden. Durch diese Verordnung wird die Referenzmenge für Milcherzeuger von 60 000 kg auf 120 000 kg erhöht (Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1). Diese Änderung wird in der Präambel der Verordnung wie folgt begründet: "Im Falle von Betrieben, die sowohl Milchkühe als auch Mutterkühe halten, gilt die Mutterkuhprämienregelung derzeit nur für Kleinerzeuger, deren Einzelreferenzmenge höchsten 60 000 kg Milch beträgt. Erzeuger mit einer Referenzmenge von über 60 000 kg müssen ab 1993 eine Preiskürzung hinnehmen, auch wenn es sich um kleine oder mittlere Betriebe handelt und wenn sie Mutterkühe halten, ohne die Prämie in Anspruch nehmen zu können. Es ist daher angezeigt, die Referenzmenge für die Milcherzeugung heraufzusetzen."

7 Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 9. April 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 125/93. Mit Schriftsatz, der am 13. Mai 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die Kläger eine Klageberichtigung eingereicht.

8 Der Rat hat mit Schriftsatz, der am 10. Juni 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Kläger haben auf die ordnungsgemässe Aufforderung, zu dieser Einrede Stellung zu nehmen, nicht reagiert.

9 Der Gerichtshof hat die Rechtssache mit Beschluß vom 27. September 1993 gemäß Artikel 4 des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) an das Gericht erster Instanz verwiesen.

10 Die Kläger beantragen,

° die Maßnahme vom 18. Januar 1993 (Verordnung Nr. 125/93) für nichtig zu erklären;

° dem Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

11 Der Rat beantragt,

° die Klage als unzulässig abzuweisen;

° den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

12 Gemäß Artikel 114 Absatz 3 der Verfahrensordnung des Gerichts wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Das Gericht (Zweite Kammer) hält sich im vorliegenden Fall für ausreichend unterrichtet; die mündliche Verhandlung braucht daher nicht eröffnet zu werden.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

13 Der Rat führt in seinem Schriftsatz drei Unzulässigkeitsgründe gegenüber der Klage an: erstens betreffe die Verordnung Nr. 125/93 die Erzeuger aufgrund eines objektiven Tatbestands, so daß sie nicht als unmittelbar betroffen angesehen werden könnten; zweitens sei die Klage von Bauernverbänden erhoben worden, die nicht als unmittelbar und individuell durch die Verordnung Nr. 125/93 betroffen angesehen werden könnten; drittens entspreche die Klageschrift den Anforderungen der Verfahrensordnung hinsichtlich der kurzen Darstellung des Streitgegenstands und der Klagegründe nicht.

14 Der Rat macht erstens geltend, die den klagenden Verbänden angeschlossenen Erzeuger könnten nicht allein schon deshalb geltend machen, daß eine Maßnahme sie betreffe, weil die Verordnung sie auf eine besondere Weise, anders als andere Personen berühre, und zwar selbst dann nicht, wenn sich die Personen, auf die die Verordnung anzuwenden sei, bestimmen ließen. Der Verfasser der Handlung habe vielmehr auch in der Lage sein müssen, zu erkennen, daß diese Handlung ausschließlich die Interessen und die Rechtsstellung dieser Personen berühren würde. Der Rat beruft sich insoweit auf die Urteile des Gerichtshofes vom 1. Juli 1965 in den Rechtssache 106/63 und 107/63 (Töpfer und Getreide Import Gesellschaft/Kommission, Slg. 1965, 548), vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 6/68 (Zuckerfabrik Watenstedt/Rat, Slg. 1968, 612), vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82 (Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207) und schließlich vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91 (Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061).

15 Die Verordnung Nr. 125/93 erfasse jedoch allgemein alle Milcherzeuger mit einer Referenzmenge von weniger als 120 000 kg, sofern diese Erzeuger während mindestens sechs aufeinanderfolgenden Monaten vom Tag des Prämienantrags an mindestens die in dem Antrag angemeldete Zahl von Mutterkühen hielten. Unter diesen Umständen erfasse diese Verordnung die in ihr genannten Erzeuger nur aufgrund eines objektiven Tatbestands, der im Zusammenhang mit ihrem Zweck stehe; sie seien daher durch die Verordnung nicht betroffen.

16 Der Rat macht zweitens geltend, da es sich um eine von landwirtschaftlichen Berufsverbänden erhobene Klage handele, sei die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes anzuwenden, nach der solche Klagen unzulässig seien. Er beruft sich insoweit auf den Beschluß des Gerichtshofes vom 5. November 1986 in der Rechtssache 117/86 (UFADE/Rat und Kommission, Slg. 1986, 3255). Der Rat schließt hieraus, daß die Verordnung Nr. 125/93 die Kläger nicht unmittelbar und individuell betreffe.

17 Der Rat macht drittens geltend, in der ° sehr kurz abgefassten ° Klageschrift werde zwar ein Verstoß gegen den EWG-Vertrag und bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze gerügt, jedoch fehle es an den für die Beurteilung der Stichhaltigkeit der angeführten Gründe erforderlichen Argumenten. Insbesondere werde in der Klageschrift nicht dargetan, inwiefern die Verordnung dem Erfordernis, einen angemessenen Lebensstandard für die Erzeuger sicherzustellen, zuwiderlaufe; im übrigen werde in der Klageschrift zwar ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gerügt, jedoch werde in keiner Weise dargetan, inwiefern eine diskriminierende Unterscheidung zwischen Milcherzeugern und anderen Landwirten, die naturgemäß keine einheitliche Gruppe darstellten, gegeben sein könne. Die Klageschrift entspreche nach alledem nicht den Anforderungen der Verfahrensordnung, da sie weder hinsichtlich des Streitgegenstands noch hinsichtlich der kurzen Darstellung der Klagegründe genaue Angaben enthalte.

18 Die Kläger haben zu dieser Einrede der Unzulässigkeit nicht Stellung genommen, sondern lediglich in ihrer Klageschrift folgendes ausgeführt: "Was das Rechtsschutzinteresse angeht, ist offensichtlich, daß die angefochtene Handlung die Kläger unmittelbar und individuell betrifft... Diese Maßnahme betrifft die Halter von Milchkühen unmittelbar und individuell, da die Prämien, die sie bislang beanspruchen konnten, wegfallen. Die FNSEA..., die nahezu die Gesamtheit der betroffenen Halter vertritt, ist berechtigt, die fragliche Verordnung wegen des ihren Mitgliedern verursachten Schadens anzufechten."

Würdigung durch das Gericht

19 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes können die einzelnen gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen jede Entscheidung vorgehen, die sie, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, unmittelbar und individuell betrifft. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/79 und 790/79 (Calpak/Kommission, Slg. 1980, 1949) festgestellt hat, soll mit dieser Bestimmung insbesondere verhindert werden, daß die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines einzelnen gegen die Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft; auf diese Weise soll klargestellt werden, daß die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann. Eine Handlung verliert ihren Charakter als Verordnung nicht dadurch, daß sich die Personen, auf die sie in einem gegebenen Zeitpunkt anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich bestimmen lassen, sofern nur feststeht, daß sie aufgrund eines durch sie im Hinblick auf ihren Zweck festgelegten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (so zuletzt Urteil Buckl u. a./Kommission, a. a. O.).

20 Wie der Gerichtshof ferner entschieden hat, können Wirtschaftsteilnehmer nur dann als von der Maßnahme, deren Nichtigerklärung sie beantragen, individuell betroffen angesehen werden, wenn sie in ihrer Rechtsstellung aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (so zuletzt Beschluß des Gerichtshofes vom 21. Juni 1993 in der Rechtssache C-288/93, Comaco/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

21 Die von den Klägern insgesamt angefochtene Verordnung Nr. 125/93 betrifft nicht nur den Anspruch auf die Mutterkuhprämie, sondern auch die Schaffung zusätzlicher Ansprüche auf diese Prämie, die Berücksichtigung des Umweltschutzes durch die Mitgliedstaaten bei der Rindfleischerzeugung und eine zeitlich begrenzte Abweichung für die Erzeuger in den neuen deutschen Bundesländern. Die Kläger haben den Umfang ihres Antrags auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 125/93 nicht präzisiert.

22 Es ist zu prüfen, inwiefern die Verordnung Nr. 125/93 zum einen die Wirtschaftsteilnehmer, die Mitglieder der klagenden Berufsverbände sind, und zum anderen diese Berufsverbände unmittelbar und individuell betreffen kann.

23 Die Klage könnte im Kern gegen Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 125/93 gerichtet sein. Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, daß Erzeuger mit einer Referenzmenge von über 60 000 kg ab 1993 eine Preiskürzung hinnehmen müssen, auch wenn es sich um kleine oder mittlere Betriebe handelt und wenn sie Mutterkühe halten, ohne die Prämie in Anspruch nehmen zu können (siehe oben, Randnr. 6). Diese Bestimmungen sind also auf objektiv bestimmte Sachverhalte anwendbar und zeitigen Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt umrissene Personen.

24 Die Verordnung Nr. 125/93 betrifft folglich die den klagenden Verbänden angehörenden Milcherzeuger ebenso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer vergleichbaren Lage befindet, nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer innerhalb des Sektors Rindfleisch.

25 Zweitens sind die Kläger als Bauernverbände, wie der Rat zu Recht ausführt, von der Verordnung Nr. 125/93 nicht unmittelbar und individuell betroffen. Daher können sie die Nichtigerklärung dieser Verordnung nicht beantragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist nämlich ein Verband von einer die allgemeinen Interessen einer Unternehmergruppe berührenden Maßnahme nicht als Vertreter dieser Gruppe individuell betroffen (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 16/62 und 17/62, Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat, Slg. 1962, 963, vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 282/85, DEFI/Kommission, Slg. 1986, 2469, und Urteil UFADE/Rat und Kommission, a. a. O.).

26 Nach alledem greift die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit durch, so daß die Klage als unzulässig abzuweisen ist, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob die Klageschrift die Anforderungen der Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts erfuellt, wie sie sich insbesondere aus dem Beschluß des Gerichts vom 28. April 1993 in der Rechtssache 85/92 (De Hö/Kommission, Slg. 1993, II-523) ergeben. Nach diesem Beschluß entspricht eine blosse abstrakte Aufzählung der Klagegründe in der Klageschrift nicht den Erfordernissen der Satzung und der Verfahrensordnung. Vielmehr ist mit den in diesem Text verwendeten Worten "kurze Darstellung der Klagegründe" gemeint, daß in der Klageschrift im einzelnen dargelegt werden muß, worin der Rechtsfehler besteht, auf den die Klage gestützt wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihren Anträgen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 28. Oktober 1993

Ende der Entscheidung

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