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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: T-48/98
Rechtsgebiete: Entscheidung 98/247/EGKS


Vorschriften:

Entscheidung 98/247/EGKS
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, durch die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend bewiesen wird.

Ist jedoch bewiesen, dass ein Unternehmen an offenkundig wettbewerbswidrigen Zusammenkünften teilgenommen hat, obliegt es diesem, anhand von Indizien nachzuweisen, dass es an diesen Zusammenkünften ohne irgendwelche wettbewerbswidrigen Absichten teilgenommen hat, und zu beweisen, das es seine Wettbewerber auf seine andere Zielsetzung hingewiesen hat. Wird der Nachweis der Distanzierung nicht erbracht, kann auch die Tatsache, dass dieses Unternehmen sich nicht nach den Ergebnissen dieser Zusammenkünfte gerichtet hat, es nicht von seiner vollen Verantwortlichkeit befreien, die durch seine Beteiligung am Kartell begründet ist.

( vgl. Randnrn. 29-30 )

2. Bei außer Kraft getretenen Kartellen reicht es für die Anwendbarkeit von Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) und analog von Artikel 65 EGKS-Vertrag aus, dass ihre Wirkungen über ihr formales Außerkrafttreten hinaus fortbestehen. Dies gilt erst recht, wenn das Kartell nicht förmlich beendet worden ist und seine Wirkungen bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung angehalten haben.

( vgl. Randnr. 63 )

3. Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Schwere einer Zuwiderhandlung gegen das grundsätzliche Verbot von Kartellen unter Berücksichtigung des jeweiligen Umsatzes der betroffenen Gesellschaften zu bewerten, da ein solches Kriterium weder in Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag noch in den einschlägigen Leitlinien vorgeschrieben ist. Nach Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag und den Leitlinien muss die Kommission den Umsatz der betroffenen Unternehmen nämlich nur berücksichtigen, um den Hoechstbetrag der endgültigen Geldbuße nicht zu überschreiten.

In diesem Zusammenhang ist der Hinweis auf die frühere Entscheidungspraxis der Kommission ohne Bedeutung. Eine solche Praxis, wenn sie denn feststehend war, kann nämlich selbst nicht als rechtlicher Rahmen für die Art und Weise der Bemessung der Geldbußen dienen, da der Rahmen bei Verstößen gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag durch § 5 dieses Artikels festgelegt ist. Zudem kann der Kommission angesichts des ihr in Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag eingeräumten Ermessens die Einführung einer neuen Berechnungsmethode für Geldbußen nicht zum Vorwurf gemacht werden, sofern diese nicht die in Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag festgesetzte Hoechstgrenze überschreiten.

( vgl. Randnrn. 82-85 )

4. Zu den Faktoren, anhand deren die Schwere der Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln zu beurteilen ist, können je nach den Umständen auch die Menge und der Wert der Waren, die Gegenstand der Zuwiderhandlung waren, sowie die Größe und die Wirtschaftskraft des Unternehmens gehören.

In diesem Zusammenhang sind die Marktanteile eines Unternehmens zwar für die Bestimmung des Einflusses von Bedeutung, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte, sie sind aber nicht entscheidend für die Schlussfolgerung, dass ein Unternehmen einer mächtigen Wirtschaftseinheit angehört.

( vgl. Randnrn. 88-89 )

5. Die in Artikel 60 § 2 EGKS-Vertrag vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung der Preistafeln und Verkaufsbedingungen soll erstens verbotene Praktiken soweit wie möglich verhindern, zweitens den Käufern erlauben, sich genau über die Preise zu informieren und auch an der Diskriminierungskontrolle teilzunehmen, und drittens den Unternehmen ermöglichen, die Preise ihrer Konkurrenten genau kennen zu lernen, so dass sie sich diesen anpassen können. Doch sind die in den Preistafeln enthaltenen Preise von jedem Unternehmen selbständig und ohne - auch nur stillschweigende - Vereinbarung mit anderen Unternehmen festzusetzen. Insbesondere steht die Tatsache, dass die Bestimmungen von Artikel 60 auf die Einschränkung des Wettbewerbs abzielen, der Anwendung des Kartellverbots in Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag nicht entgegen.

( vgl. Randnrn. 107-108 )

6. Das Verbot von Kartellen zur unmittelbaren oder mittelbaren Festsetzung von Preisen umfasst auch die Kartelle zur Festsetzung eines Teils des Endpreises.

( vgl. Randnr. 115 )

7. Bei der Beurteilung der Kooperation der Unternehmen in einem gegen ein verbotenes Kartell eingeleiteten Verfahren darf die Kommission nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz außer Acht lassen, der ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist und der nach ständiger Rechtsprechung nur verletzt ist, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist.

Unter diesen Umständen kann die Tatsache allein, dass eines der am Kartell beteiligten Unternehmen als erstes auf die von der Kommission gestellten Fragen antwortet und dabei den zur Last gelegten Sachverhalt einräumt, kein objektiver Grund für eine unterschiedliche Behandlung sein. In welchem Umfang die Unternehmen mit der Kommission zusammenarbeiten, darf nämlich nicht nur nach zufälligen Kriterien wie der Reihenfolge, in der sie von der Kommission befragt worden sind, beurteilt werden. Die betroffenen Unternehmen haben jeweils in vergleichbarem Umfang mit der Kommission zusammengearbeitet, soweit sie ihr im gleichen Abschnitt des Verwaltungsverfahrens unter vergleichbaren Umständen ähnliche Informationen über den ihnen zur Last gelegten Sachverhalt geliefert haben.

( vgl. Randnrn. 131, 139-140 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2001. - Compañia española para la fabricación inoxidables, SA (Acerinox) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EGKS-Vertrag - Wettbewerb - Kartelle - Legierungszuschlag - Preisfestsetzung - Beweislast - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbuße - Leitlinien für die Bemessung der Geldbußen - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Grundsatz der Gleichbehandlung. - Rechtssache T-48/98.

Parteien:

In der Rechtssache T-48/98

Compañia española para la fabricación de aceros inoxidables SA (Acerinox) mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vandencasteele und D. Waelbroeck, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils und K. Leivo als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 98/247/EGKS der Kommission vom 21. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache IV/35.814 - Legierungszuschlag) (ABl. L 100, S. 55),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter M. Vilaras und N. J. Forwood,

Kanzler: G. Herzig, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Compañia española para la fabricación de aceros inoxidables SA (im Folgenden: Acerinox oder Klägerin) ist eine Gesellschaft spanischen Rechts, die im Bereich rostfreier Stahl und dort insbesondere im Sektor Flacherzeugnisse tätig ist. Sie kontrolliert die Roldán SA, einen spanischen Hersteller von Langstahlerzeugnissen aus rostfreiem Stahl, sowie einen amerikanischen Hersteller von Flacherzeugnissen aus rostfreiem Stahl.

2 Rostfreier Stahl ist ein Edelstahl, dessen Haupteigenschaft die Korrosionsbeständigkeit ist. Diese Eigenschaft wird durch den Einsatz verschiedener Legierungselemente (Chrom, Nickel, Molybdän) während des Herstellungsprozesses erzielt. Rostfreier Stahl wird für Flacherzeugnisse (Bleche oder Rollen; warm- oder kaltgewalzt) oder für Langerzeugnisse (Stäbe, Walzdraht, Profile; warmgewalzt oder fertigbearbeitet) eingesetzt. Flacherzeugnisse machen 82 % der Verkäufe von Fertigprodukten aus rostfreiem Stahl aus. Die meisten dieser Erzeugnisse sind EGKS-Erzeugnisse im Sinne von Artikel 81 EGKS-Vertrag.

3 Aufgrund von Informationen in der Fachpresse und von Klagen einiger Verbraucher ersuchte die Kommission am 16. März 1995 gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag eine Reihe von Herstellern von rostfreiem Stahl, ihr verschiedene Informationen über den von ihnen angewandten und unter der Bezeichnung Legierungszuschlag" bekannten gemeinsamen Aufpreis mitzuteilen.

4 Der Legierungszuschlag ist ein Aufpreis, der entsprechend den Kursen der Legierungselemente berechnet wird und um den sich der Grundpreis für rostfreien Stahl erhöht. Die Kosten der von den Stahlherstellern eingesetzten Legierungselemente (Nickel, Chrom und Molybdän) machen einen sehr hohen Anteil der gesamten Herstellungskosten aus. Die Kurse dieser Rohstoffe unterliegen außerordentlichen Schwankungen.

5 Die Berechnungsformeln für den Legierungszuschlag haben sich im Laufe der Zeit sowie je nach Hersteller geändert. Während der gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag durchgeführten Nachprüfungen vor Ort und in einigen Schreiben an die Kommission haben die Hersteller von Flacherzeugnissen aus rostfreiem Stahl versichert, dass die Formel für die Berechnung des Legierungszuschlags mit Ausnahme der Referenzwerte (oder Auslösewerte) von allen seit 1988 unverändert angewandt werde. 1991 wandten die Hersteller jedoch einen Legierungszuschlag gleich Null an, da die Kurse der Legierungselemente unter die Auslösewerte gesunken waren.

6 Aufgrund der Antworten und insbesondere der Kopien von Rundschreiben, mit denen die betreffenden Hersteller ihren Kunden die Änderung der Berechnungsgrundlagen des Legierungszuschlags ankündigten, übersandte die Kommission am 19. Dezember 1995 19 Unternehmen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die Antworten dieser Unternehmen veranlassten die Kommission zur Aufnahme neuer Ermittlungen gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag.

7 Nachdem die Kommission eine Reihe von Überprüfungen vor Ort durchgeführt hatte, teilten ihr im Dezember 1996 und Januar 1997 die Rechtsanwälte oder Vertreter einiger Unternehmen, darunter die von Acerinox, ihren Wunsch nach Zusammenarbeit mit. Dazu gingen am 17. Dezember 1996 bei der Kommission Erklärungen von Acerinox, ALZ NV, Avesta Sheffield AB (im Folgenden: Avesta), Krupp Thyssen Nirosta GmbH (im Folgenden: KTN) und Usinor SA (im Folgenden: Usinor oder Ugine) sowie am 10. Januar 1997 von Acciai speciali Terni SpA (im Folgenden: AST) ein.

8 Am 24. April 1997 übermittelte die Kommission diesen Unternehmen sowie der Thyssen Stahl AG eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte, die diejenige vom 19. Dezember 1995 ersetzte.

9 Am 21. Januar 1998 erließ die Kommission die Entscheidung 98/247/EGKS in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache IV/35.814 - Legierungszuschlag) (ABl. L 100, S. 55, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

10 Der angefochtenen Entscheidung zufolge gingen die Preise für Legierungselemente und rostfreien Stahl 1993 erheblich zurück. Nachdem der Nickelkurs von September 1993 an gestiegen war, verringerten sich die Erzeugerspannen beträchtlich. Angesichts dieser Situation vereinbarten die Hersteller von Flacherzeugnissen aus rostfreiem Stahl mit Ausnahme von Outokumpu bei einer Zusammenkunft in Madrid am 16. Dezember 1993 (im Folgenden: Madrider Zusammenkunft), ihre Preise in abgestimmter Weise durch eine Änderung der Berechnungsparameter für den Legierungszuschlag anzuheben. Zu diesem Zweck beschlossen sie, vom 1. Februar 1994 an einen Legierungszuschlag nach der letztmals 1991 benutzten Formel anzuwenden und wählten für alle Hersteller als Referenzwerte für die Legierungen die vom September 1993, als der Nickelkurs auf einen historischen Tiefstand gefallen war.

11 Der angefochtenen Entscheidung zufolge gingen die Hersteller bei der Berechnung der Höhe des in einem bestimmten Monat (M) in den einzelnen Gemeinschaftswährungen anzuwendenden Legierungszuschlags wie folgt vor: Sie berechneten den mittleren Kurs von Nickel, Ferrochrom und Molybdän in den beiden Monaten vor dem der Berechnung vorausgehenden Monat (d. h. M-2 und M-3). Anschließend verglichen sie die so erhaltenen Werte mit den Referenzwerten (oder Auslösewerten), d. h. seit Februar 1994: 3 750 ECU/t bei Nickel, 5 532 ECU/t bei Molybdän, 777 ECU/t bei Chrom. War die Differenz zwischen dem Mittelwert der Kurse und diesen Referenzwerten positiv, wurde für den Monat M ein Aufpreis zum Grundpreis der betreffenden Stahlsorte berechnet. War sie negativ, wurde kein Zuschlag angewandt. Es gab also keinen negativen Legierungszuschlag. Dies war die Situation von 1991 bis 1993: Da die Kurse der Legierungselemente unter die seinerzeit geltenden Auslösewerte gesunken waren, wandten die Hersteller einen Legierungszuschlag gleich Null an. Die sich bei einer positiven Differenz ergebenden Beträge wurden mit dem jeweiligen prozentualen Legierungsanteil an der betreffenden Stahlsorte multipliziert.

12 Nach den Angaben in der angefochtenen Entscheidung wurde der auf der Grundlage der neu festgesetzten Referenzwerte berechnete Legierungszuschlag von allen Herstellern vom 1. Februar 1994 an für ihre Verkäufe in Europa mit Ausnahme von Spanien und Portugal angewandt. In Spanien wurde dieser neue Legierungszuschlag im Juni 1994 angewandt. Acerinox hatte nämlich bei der Madrider Zusammenkunft erklärt, dass die sofortige Anwendung des neuen Legierungszuschlags in Spanien keine Steigerung der Nachfrage bewirke und auf die spanische Industrie, die sich in einer tiefen Krise befinde, keine positive Auswirkung haben würde. In anderen Mitgliedstaaten jedoch, u. a. in Dänemark, wandte auch Acerinox den neuen Legierungszuschlag schon seit dem 1. Februar 1994 an. Der angefochtenen Entscheidung zufolge kam es aufgrund dieses Kartells nahezu zu einer Verdopplung der Preise für rostfreien Stahl zwischen Januar 1994 und März 1995.

13 Der verfügende Teil der Entscheidung umfasst u. a. folgende Artikel:

Artikel 1

Die Unternehmen Acerinox..., ALZ N.V., [AST], Avesta..., Krupp..., [KTN] ab 1. Januar 1995), Thyssen Stahl... [KTN] ab 1. Januar 1995) und Ugine S.A. haben ab Dezember 1993 bis November 1996 im Fall von Avesta... und bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung im Fall aller anderen Unternehmen durch abgestimmte Änderung der Referenzwerte der Formel zur Berechnung des Legierungszuschlags und durch Anwendung dieser Änderung gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstoßen, wobei diese Handlungsweise die Beschränkung und Verfälschung des normalen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt sowohl zum Ziel als auch zur Folge hatte.

Artikel 2

Wegen der in Artikel 1 genannten Verstöße werden Geldbußen gegen folgende Unternehmen festgesetzt:

- Acerinox...: 3 530 000 ECU,

- ALZ NV: 4 540 000 ECU,

- [AST]: 4 540 000 ECU,

- Avesta...: 2 810 000 ECU,

- [KTN]: 8 100 000 ECU,

- Usinor...: 3 860 000 ECU.

Artikel 3

...

Artikel 4

Acerinox..., ALZ N.V., [AST], [KTN] und Usinor... stellen die in Artikel 1 genannten Verstöße unverzüglich ab und unterrichten die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den zu diesem Zweck ergriffenen Maßnahmen.

Die in Artikel 1 aufgeführten Unternehmen enthalten sich der Wiederholung der in diesem Artikel genannten Handlungen oder Verhaltensweisen und treffen keine Maßnahmen gleicher Wirkung."

14 Die Kommission teilte den Klägerinnen den verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung mit Fax vom 21. Januar 1998 mit. Mit Entscheidung vom 2. Februar 1998 ersetzte die Kommission die Nummer eines Bankkontos, die sie in Artikel 3 Absatz 1 des am 21. Januar 1998 übermittelten verfügenden Teils der Entscheidung für die Überweisung der festgesetzten Geldbußen angegeben hatte, durch andere Nummern (im Folgenden: Entscheidung vom 2. Februar 1998). Am 5. Februar 1998 wurde die berichtigte Entscheidung den Adressaten förmlich zugestellt.

Verfahren

15 Mit Klageschrift, die am 13. März 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Acerinox die vorliegende Klage erhoben. Krupp Thyssen Stainless GmbH, früher KTN, und AST haben ebenfalls eine Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-45/98 und T-47/98).

16 Das Gericht (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat es die Kommission aufgefordert, auf eine Reihe schriftlicher Fragen zu antworten.

17 Die Parteien haben in der Sitzung vom 11. Oktober 2000 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

18 Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung für nichtig zu erklären,

- hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbuße erheblich herabzusetzen,

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

19 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen,

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung

20 Die Klägerin führt für ihren Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zwei Klagegründe an: Erstens sei sie nicht beteiligt gewesen, und zweitens liege eine punktuelle Zuwiderhandlung vor.

1. Zum Klagegrund der Nichtbeteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung

Vorbringen der Parteien

21 Die Klägerin macht erstens geltend, es habe bei der Madrider Zusammenkunft keine Vereinbarung über die Anwendung des Legierungszuschlags auf dem spanischen Markt gegeben. Wie sich nämlich aus den Randnummern 27, 44 und 54 der angefochtenen Entscheidung ergebe, habe die Klägerin bei dieser Zusammenkunft gegenüber ihren Mitbewerbern ihre Absicht bekundet, den Legierungszuschlag auf dem spanischen Markt wegen der Krise, in der sich dieser befunden habe, nicht anzuwenden.

22 Zudem habe die Kommission nicht bewiesen und nicht einmal behauptet, dass es tatsächlich eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise bezüglich der Anwendung des Legierungszuschlags auf dem spanischen Markt gegeben habe.

23 Das Argument, dass die Klägerin mit ihrer Erklärung bei der Madrider Zusammenkunft keineswegs den Inhalt der Vereinbarung oder der abgestimmten Verhaltensweise in Frage gestellt habe, sondern nur die Einführung des Legierungszuschlags auf dem spanischen Markt habe hinausschieben wollen, sei nicht nur unbegründet, sondern auch unzulässig, da es erstmals vor dem Gericht geltend gemacht worden sei (Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405).

24 Jedenfalls sei die Feststellung von Avesta in ihrem Fax vom 14. Januar 1994, dass Acerinox... erklärt [hat], dass die Zuschläge ab 1. April 1994... angewendet würden" (Randnr. 33 der angefochtenen Entscheidung) nur die Bestätigung, dass es keine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise bezüglich der späteren Anwendung des Legierungszuschlags in Spanien gegeben habe. Was die Behauptung in Randnummer 82 der angefochtenen Entscheidung betreffe, dass die Klägerin den Legierungszuschlag im Juni 1994 wieder auf dem spanischen Markt angewendet habe, so erläutere die angefochtene Entscheidung nicht, weshalb es hierfür keine andere plausible Erklärung geben solle als die Durchführung einer bei der Madrider Zusammenkunft geschlossenen Vereinbarung.

25 Zweitens führt die Klägerin zur Anwendung des Legierungszuschlags in anderen europäischen Ländern aus, dass sie in dem Maße, in dem die anderen Unternehmen der Kommission die Höhe der von ihnen vom 1. Februar 1994 an vorgesehenen Legierungszuschläge mitgeteilt hätten, dem habe Rechnung tragen können, um sich parallel zu verhalten. Nach der Rechtsprechung dürften die Wirtschaftsteilnehmer sich dem Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anpassen (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 173 und 174, und vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 71). Im vorliegenden Fall erkläre sich dieses Verhalten durch die oligopolistische Struktur des Marktes für Flacherzeugnisse aus rostfreiem Stahl in Europa sowie aus den Transparenzvorschriften des Artikels 60 EGKS-Vertrag. Acerinox habe ihr Verhalten insbesondere an den Angeboten ausgerichtet, die ihre Mitbewerber nach den Vorschriften des EGKS-Vertrags bekanntgegeben hätten und die im Übrigen in der Fachpresse schon von Januar 1994 an ausführlich wiedergegeben worden seien. Wenn sie den Legierungszuschlag in Dänemark von Februar 1994 an angewandt habe, so nur deshalb, weil ihre Verhandlungen mit ihrem dänischen Kunden in diesen Zeitraum gefallen seien.

26 Wenn die Kommission zu dem Ergebnis gekommen sei, dass Outokumpu wegen des Kartells nicht zu verfolgen sei, obwohl das Unternehmen trotz seiner Abwesenheit bei der Madrider Zusammenkunft über deren Ergebnisse durch die Fernkopien von Ugine vom 20. Dezember 1993 und 11. Januar 1994 (Randnrn. 28 und 32 der angefochtenen Entscheidung) vollständig informiert gewesen sei und sich entsprechend auf dem Markt verhalten habe, hätte die Kommission im Fall der Klägerin erst recht zu dem gleichen Schluss kommen müssen, da Acerinox zwar an der genannten Sitzung teilgenommen habe, aber ihre Absicht kundgetan habe, nicht in der dort erörterten Weise zu verfahren, und sich entsprechend auf dem Markt verhalten habe.

27 Die Kommission hält dem entgegen, dass die Klägerin zwar den Legierungszuschlag nicht unmittelbar auf ihrem Heimatmarkt angewandt habe, wohl aber auf anderen Märkten, u. a. in Dänemark, und zwar vom 1. Februar 1994 an (Randnrn. 37 und 82 der angefochtenen Entscheidung). Die Beteiligung der Klägerin an dem Kartell ergebe sich auch aus dem Fax von Avesta vom 14. Januar 1994. Die Kommission schließt aus diesen Tatsachen, dass die Madrider Zusammenkunft zu einer Vereinbarung oder zumindest zu einer abgestimmten Verhaltensweise geführt habe, an der die Klägerin in gleicher Weise wie die anderen Adressaten der angefochtenen Entscheidung beteiligt gewesen sei, die aber den spanischen Markt nicht in gleichem Maße betroffen habe.

28 Das Vorbringen der Klägerin, dass die Anwendung des Legierungszuschlags auf dem spanischen Markt im Juni 1994 eine unabhängige Reaktion auf die Entscheidungen ihrer Mitbewerber gewesen sei, sei nicht überzeugend. Die Ankündigung der Klägerin im Mai 1994, in Spanien vom Juni 1994 an einen neuen Legierungszuschlag anzuwenden, dürfe nicht isoliert betrachtet werden, da dieser Ankündigung die Madrider Zusammenkunft, die Anwendung des Legierungszuschlags in anderen Mitgliedstaaten vom 1. Februar 1994 an und die Ankündigung von Avesta, den Legierungszuschlag vom 1. April 1994 an anzuwenden, vorausgegangen seien. Infolge der Erklärung der Klägerin bei der Madrider Zusammenkunft habe kein anderer Hersteller den neuen Legierungszuschlag in Spanien angewandt, was in Einklang mit dem vereinbarten Verhalten stehe, wonach die Hersteller auf dem einzelnen nationalen Markt sich nach dem inländischen Hersteller oder dem Hauptlieferanten richteten. Infolgedessen habe die Anwendung des Legierungszuschlags durch die Klägerin auf dem spanischen Markt im Juni 1994 nicht auf einem Parallelverhalten beruht, sondern zeige, dass die Umstände es von diesem Zeitpunkt an erlaubt hätten, die vereinbarte Erhöhung auch auf diesem Markt anzuwenden.

Würdigung durch das Gericht

29 Bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, durch die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend bewiesen wird (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 58).

30 Ist jedoch bewiesen, dass ein Unternehmen an offenkundig wettbewerbswidrigen Zusammenkünften teilgenommen hat, obliegt es diesem, anhand von Indizien nachzuweisen, dass es an diesen Zusammenkünften ohne irgendwelche wettbewerbswidrigen Absichten teilgenommen hat, und zu beweisen, das es seine Wettbewerber auf seine andere Zielsetzung hingewiesen hat (Urteile des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-199/92 P, Hüls/Kommission, Slg. 1999, I-4287, Randnr. 155, und in der Rechtssache C-235/92 P, Montecatini/Kommission, Slg. 1999, I-4539, Randnr. 181). Wird der Nachweis der Distanzierung nicht erbracht, kann auch die Tatsache, dass dieses Unternehmen sich nicht nach den Ergebnissen dieser Zusammenkünfte gerichtet hat, es nicht von seiner vollen Verantwortlichkeit befreien, die durch seine Beteiligung am Kartell begründet ist (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 135, und vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Cimenteries CBR u. a./Kommission, im Folgenden: Zementurteil, Slg. 2000, II-491, Randnr. 1389).

31 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Klägerin an der Zusammenkunft in Madrid am 16. Dezember 1993 teilgenommen hat, bei der, wie sich aus der angefochtenen Entscheidung und den Erklärungen mehrerer Teilnehmer an dieser Zusammenkunft ergibt, bestimmte Hersteller von Flacherzeugnissen aus rostfreiem Stahl sich über die Übernahme gleicher Referenzwerte in die Formel zur Berechnung des Legierungszuschlags vom gleichen Zeitpunkt an und damit unter Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag über die Festsetzung eines Elements des Endpreises dieser Erzeugnisse abgestimmt haben.

32 Es ist jedoch zu prüfen, ob die Klägerin ihre Distanzierung von diesem Kartell hinreichend dargetan hat, so dass ihr ein Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag nicht vorgeworfen werden kann.

33 Was erstens die Argumente betrifft, mit denen die Klägerin darzutun versucht, dass die Abstimmung der Hersteller sich nicht darauf bezogen habe, den Legierungszuschlag, wie er sich aus der bei der Madrider Zusammenkunft festgelegten Berechnungsmethode ergeben habe, auf dem spanischen Markt anzuwenden, so ist dazu festzustellen, dass die Kommission nicht bestritten hat, dass Acerinox bei dieser Zusammenkunft ihre Absicht kundgetan hat, den Legierungszuschlag in Spanien wegen der dort herrschenden Wirtschaftslage nicht anzuwenden.

34 Die Randnummer 27 der angefochtenen Entscheidung gibt die - nicht bestrittene - Antwort der Klägerin vom 17. Dezember 1996 auf die Fragen der Kommission wieder, wonach Acerinox bei der Zusammenkunft seine Absicht geäußert [hat], den Legierungszuschlag in Spanien nicht anzuwenden, da diese Maßnahme keine Steigerung der Nachfrage bewirken und auf die spanische Industrie, die sich in einer tiefen Krise befindet, keine positive Auswirkung haben würde".

35 Da somit feststeht, dass die Klägerin sich zum Zeitpunkt der Madrider Zusammenkunft von dem Kartell über den Legierungszuschlag distanziert hat, soweit es um den spanischen Markt ging, lässt ihre bloße Teilnahme an dieser Zusammenkunft nicht den Schluss zu, dass sie an einem Kartell beteiligt gewesen ist, dessen Zweck es war, für diesen Markt unter Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag die Referenzwerte für den Legierungszuschlag festzusetzen.

36 Da das Ziel dieses Kartells zu diesem Zeitpunkt den Interessen von Acerinox zuwiderlief, soweit es um den spanischen Markt ging, könnte nur der Nachweis einer Verpflichtung dieses Unternehmens zur Anwendung des Legierungszuschlags auf seinem Heimatmarkt den Schluss auf einen Beitritt des Unternehmens zu einem Kartell für Spanien rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne, Zementurteil, Randnr. 3444).

37 Nach den Akten und auch nach Randnummer 33 der angefochtenen Entscheidung teilte Avesta mit Fax vom 14. Januar 1994 ihren Tochtergesellschaften, darunter der in Spanien, den Standpunkt einiger ihrer Wettbewerber zu der Frage mit, wann der Legierungszuschlag auf deren Heimatmärkten angewendet werden solle. Zu Acerinox führte sie aus:

Acerinox have announced that surcharges will be applied from 1st april 1994 (yes April !!!)" (Acerinox hat erklärt, dass die Zuschläge ab 1. April 1994 [April, Sie haben richtig gelesen] angewendet würden).

38 Die Klägerin bestreitet nicht, die ihr zugeschriebenen Äußerungen tatsächlich gemacht zu haben, weist aber darauf hin, dass eine solche Erklärung erst recht zeige, dass es zum Zeitpunkt der Madrider Zusammenkunft keine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise über eine spätere Anwendung des Legierungszuschlags in Spanien gegeben habe. Trotzdem beweist diese Erklärung, dass Acerinox am 14. Januar 1994 seine Absicht bekundet hat, in Spanien einen Legierungszuschlag nach den von den beteiligten Unternehmen bei der Madrider Zusammenkunft vereinbarten Modalitäten anzuwenden, und sich damit dem Kartell angeschlossen hat.

39 Dagegen spricht auch nicht, dass die Klägerin den Legierungszuschlag auf dem spanischen Markt schließlich erst am 1. Juni 1994 und nicht am 1. April 1994 angewandt hat. Selbst wenn man in dieser Verzögerung um zwei Monate den Beweis sehen wollte, dass das Verhalten der Klägerin auf dem spanischen Markt nicht dem vereinbarten Verhalten entsprach, ändert dies nichts an ihrer Verantwortlichkeit nach Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag, da sie dem Kartell vorher, spätestens am 14. Januar 1994 beigetreten ist (Urteil Mayr-Melnhof, Randnr. 135, und Zementurteil, Randnr. 1389).

40 Was zweitens das Vorbringen der Klägerin betrifft, dass es für ihre Beteiligung an dem Kartell über den Legierungszuschlag, soweit es um die anderen Länder der Europäischen Gemeinschaft gehe, keine Beweise gebe, liegt dem ein falsches Verständnis der Beweiserfordernisse des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag zugrunde.

41 Die Klägerin hat nämlich nicht den Beweis erbracht, dass sie sich bei der Madrider Zusammenkunft von den anderen Teilnehmern durch die Erklärung distanziert hätte, den Legierungszuschlag in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme von Spanien nicht anzuwenden. Aus den Akten ergibt sich indes, dass die Klägerin in ihrer Antwort vom 17. Dezember 1996 auf die Fragen der Kommission nicht behauptet hat, dass sie bei der Madrider Zusammenkunft insoweit den gleichen Standpunkt wie gegenüber der Anwendung des Legierungszuschlags in Spanien vertreten habe; sie hat vielmehr eingeräumt, dass die Mehrheit der Anwesenden... sich für eine frühestmögliche Anwendung des Legierungszuschlags [aussprach]" (Nr. 2.4 der Antwort und Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung).

42 Aus eben dieser Antwort ergibt sich, dass die Klägerin einen Legierungszuschlag auf ihre Erzeugnisse schon von Februar 1994 an in Dänemark, dann im März in Deutschland, Norwegen und Schweden, im April in Irland, Portugal, im Vereinigten Königreich und in Italien und schließlich im Mai 1994 in Frankreich und in Belgien anwandte.

43 Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Angleichung ihrer Legierungszuschläge an die der anderen auf diesen Märkten vertretenen Hersteller durch ein bloßes Parallelverhalten als Folge der oligopolistischen Struktur des Marktes für Flacherzeugnisse aus rostfreiem Stahl und durch die Transparenzregeln des Artikels 60 EGKS-Vertrag bedingt gewesen sei. Auch wenn nach der Rechtsprechung ein Parallelverhalten nur dann als Beweis für eine Abstimmung angesehen werden kann, wenn es sich nur durch die Abstimmung einleuchtend erklären lässt (Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 71), ist für den vorliegenden Fall doch festzustellen, dass die Kommission eine vorherige Abstimmung der beteiligten Unternehmen über die Anwendung gleicher Referenzwerte in der Berechnungsformel für den Legierungszuschlag nachgewiesen hat.

44 Das Argument, dass Outokumpu nicht verfolgt worden sei, ist für die Beurteilung der vorliegenden Zuwiderhandlung unerheblich. Selbst wenn der Fall dieses Unternehmens mit dem der Klägerin vergleichbar wäre, kann der Umstand, dass die Kommission diesem Unternehmen keine Zuwiderhandlung zur Last gelegt hat, es keinesfalls rechtfertigen, die der Klägerin vorgeworfene Zuwiderhandlung unbeachtet zu lassen, sofern sie ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist (Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 146).

45 Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Klägerin an dem Kartell, soweit dieses die Anwendung eines Legierungszuschlags, der auf der Grundlage der von den Unternehmen vereinbarten Referenzwerte berechnet wurde, in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit Ausnahme von Spanien betraf, vom 16. Dezember 1993, dem Zeitpunkt der Madrider Zusammenkunft, an und, soweit das Kartell die Anwendung dieses Legierungszuschlags in Spanien betraf, spätestens vom 14. Januar 1994 an beteiligt war. Die Dauer ihrer Beteiligung an dem Kartell wird im Rahmen des zweiten Klagegrundes untersucht.

46 Da die Beteiligung der Klägerin an dem Kartell bewiesen ist, ist der Klagegrund nicht begründet und daher zurückzuweisen.

2. Zum zweiten Klagegrund bezüglich des Vorliegens eines punktuellen Verstoßes

Vorbringen der Parteien

47 Die Klägerin macht geltend, dass, wenn man denn von ihrer Beteiligung an einer Zuwiderhandlung ausgehe, letztere jedenfalls nur punktuell gewesen sei.

48 Die Kommission habe nicht bewiesen, dass die Zuwiderhandlung nicht nur in der Anwendung des Legierungszuschlags zum 1. Februar 1994, sondern auch in der unbefristeten Beibehaltung dieses Zuschlags nach dem genannten Zeitpunkt bestanden habe. Da zwischen den Unternehmen keine Kontakte bestanden hätten, könne ein bloßes Parallelverhalten der Unternehmen nicht schon den Beweis liefern, dass die abgestimmte Verhaltensweise über den 1. Februar 1994 hinaus fortgesetzt worden sei (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 153). Da unmittelbare Beweise für die Dauer der Zuwiderhandlung fehlten, hätte die Kommission zumindest Beweismittel beibringen müssen, die sich auf zeitlich so nahe beieinander liegende Tatsachen bezögen, dass es gerechtfertigt sei, von einer zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung andauernden Zuwiderhandlung auszugehen (Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 79). Andernfalls verlange die Unschuldvermutung, die zugunsten der Klägerin besteht", dass die Zuwiderhandlung als beendet anzusehen sei (Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-30/91, Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1775, Randnrn. 73 bis 75, und in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1847, Randnrn. 83 bis 85).

49 Es lasse sich höchstens die Ansicht vertreten, dass die Abstimmung bis zum Juli 1994 angedauert habe, als der Nickelkurs wieder seinen alten Wert erreicht habe. Dagegen lasse sich die Ansicht der Kommission nicht halten, dass nur die Anwendung einer anderen Formel als der in der Industrie herkömmlicherweise zugrunde gelegten die angebliche Zuwiderhandlung hätte beenden können (vgl. Randnr. 70 der angefochtenen Entscheidung).

50 Das von der Kommission genannte Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-327/94 (SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 95) sei nicht einschlägig, da im vorliegenden Fall die Wirkungen des Kartells angeblich bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung angedauert hätten, ohne dass sie formell außer Kraft gesetzt worden seien.

51 Nach Ansicht der Kommission beruhen die Ausführungen der Klägerin zur Dauer der Zuwiderhandlung auf einer fehlerhaften Beurteilung der Art der Zuwiderhandlung und der vorhandenen Beweise.

52 Was die Beweise betreffe, so habe die Kommission nicht versucht, die Zuwiderhandlung ausschließlich anhand des Parallelverhaltens nachzuweisen. Sie verfüge vielmehr über unmittelbare Beweise für das bei der Madrider Zusammenkunft beschlossene Kartell sowie für dessen Durchführung in den meisten Mitgliedstaaten von Februar 1994 und in Spanien von Juni 1994 an. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung habe im Übrigen nur Avesta den vereinbarten Legierungszuschlag nicht mehr angewandt.

53 Was die Art der Zuwiderhandlung angehe, so habe das streitige Kartell, dessen Zweck die Einführung des Legierungszuschlags mit festen Referenzwerten gewesen sei, auf unbestimmte Zeit oder zumindest bis auf weitere Anweisung" angewendet werden sollen, wodurch es sich von einem klassischen Preiskartell unterschieden habe, das eine regelmäßige Überprüfung zum Zwecke der Marktanpassung verlange.

54 Wenn wie im vorliegenden Fall die Zuwiderhandlung in einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise bestehe, die zwar zu einem konkreten Zeitpunkt beschlossen worden sei, aber über einen gewissen Zeitraum angewandt werden solle, sei der gesamte Anwendungszeitraum in die Dauer der Zuwiderhandlung einzubeziehen. Andernfalls würden die meisten Verstöße gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag und gegen Artikel 85 EG-Vertrag nur einen Tag dauern, d. h. nur während des Tages, an dem die Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise beschlossen werde. Nach der Rechtsprechung sei jedenfalls auf Kartelle, die außer Kraft getreten seien, Artikel 85 EG-Vertrag bereits dann anwendbar, wenn ihre Wirkungen über ihr formelles Außerkrafttreten hinaus anhielten (Urteil SCA Holding/Kommission, Randnr. 95).

Würdigung durch das Gericht

55 Nach der Rechtsprechung muss die Kommission nicht nur das Vorliegen eines Kartells, sondern auch dessen Dauer beweisen (vgl. Urteil Dunlop Slazenger/Kommission, Randnr. 79, und Zementurteil, Randnr. 2802).

56 Somit ist zu prüfen, ob die Kommission bezüglich ihrer Feststellung in Randnummer 50 der angefochtenen Entscheidung, dass die Abstimmung bis zum Erlass der Entscheidung fortgesetzt worden sei, der ihr obliegenden Beweispflicht genügt hat.

57 Die Kommission hat insbesondere in Randnummer 44 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das Kartell mit der Madrider Zusammenkunft vom 16. Dezember 1993 begonnen habe, da die teilnehmenden Unternehmen zu diesem Zeitpunkt beschlossen hätten, vom 1. Februar 1994 an einen Legierungszuschlag anzuwenden, wobei sie als Referenzwerte für die Legierungselemente in der zuletzt 1991 angewandten Berechnungsformel die im September 1993 erreichten Werte festgesetzt hätten.

58 Die Kommission hat weiter festgestellt, dass von diesem Zeitpunkt an die Unternehmen tatsächlich den auf diese Weise vereinbarten und berechneten Legierungszuschlag auf ihre Verkäufe in Europa angewandt hätten. Was die Klägerin betreffe, so sei sie der bei der Madrider Zusammenkunft getroffenen Entscheidung nachgekommen und habe den Legierungszuschlag vom 1. Februar 1994 an auf ihre Verkäufe in den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in Dänemark, angewandt (Randnrn. 54 und 82 der angefochtenen Entscheidung).

59 Ihre Feststellungen zum Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung hat die Kommission in Randnummer 50 der angefochtenen Entscheidung darauf gestützt, dass nur Avesta im November 1996 angekündigt habe, dass sie sich an dem Kartell nicht mehr beteilige und eine andere Berechnungsformel für den Legierungszuschlag anwende.

60 Die Klägerin bestreitet nicht, dass die Referenzwerte für den Legierungszuschlag, wie sie bei der Madrider Zusammenkunft beschlossen wurden, vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht geändert wurden. Da die Klägerin und die beteiligten Unternehmen die bei dieser Zusammenkunft vereinbarten Referenzwerte tatsächlich weiterhin angewandt haben, kann das Fehlen einer ausdrücklichen Entscheidung über die Dauer des Kartells kein Beweis dafür sein, dass es sich um einen punktuellen Verstoß und nicht um ein Dauerdelikt gehandelt hat.

61 Das Argument der Klägerin, dass die Anwendung eines Legierungszuschlags auf der Preistransparenz und dem Parallelverhalten der betroffenen Unternehmen beruhe, ist ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen. Der Klägerin wird nämlich nicht die Anwendung eines Legierungszuschlags als solche zum Vorwurf gemacht, sondern die Bestimmung der Höhe dieses Zuschlags auf der Grundlage einer Berechnungsformel, die die gleichen Referenzwerte wie die ihrer Wettbewerber enthielt, die gemeinsam mit den anderen Herstellern im Rahmen einer Abstimmung festgelegt worden waren. Dass die Klägerin diese Referenzwerte in der von ihr angewandten Berechnungsformel für den Legierungszuschlag beibehielt, lässt sich nicht anders als durch diese Abstimmung erklären.

62 Als ebenso unbegründet muss auch das Argument der Klägerin zurückgewiesen werden, dass das Kartell höchstens bis Juli 1994 gedauert habe, als der Nickelkurs seinen ursprünglichen Wert erreicht" habe. Da die Referenzwerte der Legierungselemente, die Gegenstand der Zuwiderhandlung sind, unverändert geblieben sind, bedeutet die Tatsache, dass der Nickelpreis zu einem bestimmten Zeitpunkt seinen ursprünglichen Wert" erreicht hat, keineswegs, dass die Zuwiderhandlung keine wettbewerbswidrigen Auswirkungen mehr gehabt hätte, sondern lediglich, dass der Legierungszuschlag unter Berücksichtigung dieser Entwicklung berechnet werden musste.

63 Schließlich reicht es bei außer Kraft getretenen Kartellen für die Anwendbarkeit von Artikel 85 EG-Vertrag und analog von Artikel 65 EGKS-Vertrag aus, dass ihre Wirkungen über ihr formales Außerkrafttreten hinaus fortbestehen (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 51/75, EMI Records, Slg. 1976, 811, Randnr. 30, und vom 3. Juli 1985 in der Rechtssache 243/83, Binon, Slg. 1985, 2015, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, Randnr. 212, und SCA Holding/Kommission, Randnr. 95). Dies gilt erst recht, wenn wie im vorliegenden Fall das Kartell nicht förmlich beendet worden ist und seine Wirkungen bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung angehalten haben.

64 Da die Klägerin vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht auf die Anwendung der bei der Madrider Zusammenkunft vereinbarten Referenzwerte verzichtet hatte, konnte die Kommission zu Recht davon ausgehen, dass die Zuwiderhandlung bis zu diesem Zeitpunkt angedauert hat.

65 Die Tatsache, dass im Fall der Klägerin als Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung, soweit das Kartell die Anwendung des Legierungszuschlags in Spanien betraf, erst der 14. Januar 1994 und nicht der 16. Dezember 1993 bestimmt werden konnte (Randnr. 45), kann unter diesen Umständen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage stellen. Da die Kommission die angefochtene Entscheidung am 21. Januar 1998 erlassen hatte, ging sie jedenfalls für die Bemessung der Geldbuße davon aus, dass die der Klägerin zurechenbare Zuwiderhandlung vier Jahre gedauert hat. Folglich hat sie in Randnummer 78 der angefochtenen Entscheidung gemäß ihren Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3) (im Folgenden: Leitlinien), den nach der Schwere der Zuwiderhandlung ermittelten Betrag der Geldbuße um 10 % für jedes abgelaufene Jahr, im vorliegenden Fall also um 40 % erhöht. Soweit das Kartell, an dem die Klägerin beteiligt war, sich auf die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bezog, konnte die Kommission zu Recht als Beginn der Zuwiderhandlung den 16. Dezember 1993, den Zeitpunkt der Zusammenkunft in Madrid, zugrunde legen.

66 Nach alledem ist der Klagegrund des Vorliegens einer punktuellen Zuwiderhandlung zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße

A - Zu den Klagegründen einer fehlerhaften Berechnung der Höhe der Geldbuße

1. Zur Schwere der Zuwiderhandlung

Vorbringen der Parteien

67 Nach Ansicht der Klägerin tragen die von der Kommission festgesetzten Geldbußen der jeweiligen Bedeutung der Parteien nicht Rechnung.

68 Die Kommission habe entgegen ihrer früheren Bußgeldpraxis, nach der sie, um die Schwere der Zuwiderhandlung zum Ausdruck zu bringen, die Geldbuße auf der Grundlage eines Prozentsatzes des Gesamtumsatzes der Gesellschaften berechnet habe, im vorliegenden Fall beschlossen, bezüglich der Schwere der Zuwiderhandlung für alle beteiligten Gesellschaften einen einheitlichen Ausgangsbetrag für die Berechnung der Geldbuße in Höhe von 4 Millionen ECU festzusetzen, da es sich bei allen Betroffenen um Großunternehmen handele. Nach Ansicht der Klägerin bestehen dagegen erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Größe der Gesellschaften.

69 Die Klägerin hat dazu eine Tabelle zum Vergleich der Umsätze der betroffenen Gesellschaften für 1996 vorgelegt:

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Entgegen der Ansicht der Kommission vertritt die Klägerin die Meinung, dass der maßgebliche Umsatz für die Bemessung der Geldbuße der Umsatz der Gesellschaften" und nicht der des Unternehmens" sei, da die Gesellschaften die Adressaten der angefochtenen Entscheidung seien und die wirtschaftlichen Einheiten, die die Geldbuße bezahlen müssten.

70 Die Klägerin hat ebenfalls eine Tabelle vorgelegt, aus der sich folgende Marktanteile der Parteien auf dem relevanten Markt ergeben::

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71 Daraus ergebe sich, dass die Kommission durch die Festsetzung des gleichen Ausgangsbetrags für alle beteiligten Gesellschaften gegenüber Gesellschaften mit einem niedrigeren Umsatz und einem kleineren Marktanteil in Wirklichkeit eine viel schwerere Sanktion verhängt habe. Nach dieser Tabelle seien die Marktanteile von Ugine, AST und Avesta um 63,8, 35,9 bzw. 19,4 % höher als die der Klägerin.

72 Die Kommission hätte nach Meinung der Klägerin vom Umsatz und dem Marktanteil der einzelnen von der Entscheidung betroffenen Gesellschaften ausgehen müssen, wodurch die Unverhältnismäßigkeit der verhängten Geldbußen, bezogen auf die Bedeutung des Unternehmens", hätte vermieden und die Größe, die Wirtschaftskraft der betroffenen Unternehmen" und folglich ihr Einfluss auf den Markt angemessen hätten berücksichtigt werden können (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnrn. 119 und 120).

73 Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass die angefochtene Entscheidung einen der ersten Fälle darstelle, in dem die Leitlinien angewandt worden seien.

74 Den Leitlinien zufolge werde die Geldbuße nicht mehr in Höhe eines Prozentsatzes des Umsatzes der betroffenen Unternehmen festgesetzt, sondern Ausgangspunkt sei ein nach der Schwere der Zuwiderhandlung berechneter absoluter Betrag. Sei eine Geldbuße gegen Unternehmen festzusetzen, die gemeinsam eine einzige Zuwiderhandlung begangen hätten, sei nach der Rolle des jeweiligen Unternehmens (Anführer- oder Mitläuferrolle) und dem Grad seiner Zusammenarbeit mit der Kommission im Verwaltungsverfahren zu unterscheiden. Die neue Methode trage auch erheblichen Unterschieden bei der Größe der Unternehmen Rechnung.

75 Als zweites Element berücksichtige die neue Methode für die Berechnung der Höhe der Geldbußen systematischer die Dauer der Zuwiderhandlung. Wie sich aus den Leitlinien ergebe, trage die Kommission schließlich weiterhin den in Betracht kommenden erschwerenden und mildernden Umständen Rechnung und setze ihre Politik der Milde gemäß ihrer Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über die Zusammenarbeit) fort.

76 Im vorliegenden Fall sei das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung der unterschiedlichen Größe der beteiligten Unternehmen nicht Rechnung getragen, unbegründet, da die Kommission alle Beteiligten als Großunternehmen eingestuft habe (Randnr. 77 der angefochtenen Entscheidung). Die erste von der Klägerin vorgelegte Tabelle beziehe sich auf Gesellschaften" und nicht auf Unternehmen". Für die Anwendung der Wettbewerbsregeln sei nur der Begriff des Unternehmens maßgeblich. Daher sei im vorliegenden Fall nur die zweite von der Klägerin vorgelegte Tabelle von Bedeutung, aus der sich ergebe, dass die Marktanteile der beteiligten Unternehmen vergleichbar seien.

Würdigung durch das Gericht

77 Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung die Höhe der gegen die beteiligten Unternehmen, namentlich die Klägerin, verhängten Geldbußen nach der in den Leitlinien festgelegten Methode bestimmt.

78 Nach dieser Methode geht die Kommission von einem nach der Schwere der Zuwiderhandlung festgesetzten Ausgangsbetrag aus. Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen (Nr. 1 Abschnitt A Absatz 1). In diesem Rahmen werden die Verstöße in folgende drei Gruppen unterteilt: minder schwere Verstöße", für die Geldbußen in Höhe zwischen 1 000 und 1 Million ECU in Betracht kommen, schwere Verstöße", für die Geldbußen von 1 Million bis 20 Millionen ECU in Betracht kommen, und besonders schwere Verstöße", für die Geldbußen über 20 Millionen ECU in Betracht kommen (Nr. 1 Abschnitt A erster bis dritter Gedankenstrich). Innerhalb dieser einzelnen Gruppen und insbesondere bei den als schwer und besonders schwer eingestuften ermöglicht die Skala der festzusetzenden Geldbußen eine differenzierte Behandlung der Unternehmen gemäß der Art des begangenen Verstoßes (Nr. 1 Abschnitt A Absatz 3). Darüber hinaus ist auch die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, Wettbewerber und den Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, zu berücksichtigen und die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet (Nr. 1 Abschnitt A Absatz 4).

79 Sodann kann auch der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Großunternehmen in den meisten Fällen über juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand und Ressourcen verfügen, anhand deren sie besser erkennen können, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu gewärtigen sind (Nr. 1 Abschnitt A Absatz 5).

80 In bestimmten Fällen kann es angebracht sein, die innerhalb der einzelnen vorstehend beschriebenen Gruppen festgesetzten Beträge zu gewichten, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren, und folglich den allgemeinen Ausgangsbetrag dem besonderen Charakter jedes Unternehmens anzupassen (Nr. 1 Abschnitt A Absatz 6).

81 Im vorliegenden Fall war der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Geldbuße nach Ansicht der Kommission unter Berücksichtigung der Schwere der Zuwiderhandlung für alle beteiligten Unternehmen auf 4 Millionen ECU festzusetzen (Randnr. 76 der angefochtenen Entscheidung). Bei dieser Bewertung hat die Kommission die Art der Zuwiderhandlung berücksichtigt, die auf die einheitliche Erhöhung eines Preiselements durch fast sämtliche Hersteller von Flacherzeugnissen aus rostfreiem Stahl abgezielt habe und damit einen schweren Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dargestellt habe (Randnr. 74 der Entscheidung). Angesichts der wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte" des Kartells und der relativen Schwere des Verstoßes hielt die Kommission allerdings hohe Geldbußen nicht für erforderlich. Bezüglich der Frage, ob erhebliche Unterschiede" zwischen den an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen bestehen, kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass es sich bei allen um Großunternehmen handele und daher zwischen der Höhe der nach der Schwere der Zuwiderhandlung festgesetzten Beträge nicht differenziert werden müsse (Randnr. 77 der Entscheidung).

82 Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Kommission nicht verpflichtet, die Schwere der Zuwiderhandlung unter Berücksichtigung des jeweiligen Umsatzes der betroffenen Gesellschaften zu bewerten, da ein solches Kriterium weder in Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag noch in den Leitlinien vorgeschrieben ist.

83 Nach Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag muss die Kommission den Umsatz der betroffenen Unternehmen nämlich nur berücksichtigen, um den Hoechstbetrag der endgültigen Geldbuße nicht zu überschreiten, der auf das Doppelte des Umsatzes [festgesetzt ist], der in den [fraglichen] Erzeugnissen erzielt worden ist,... [wobei sich] dieser Hoechstbetrag [unter bestimmten Umständen] bis auf höchstens 10 v. H. des Jahresumsatzes der betreffenden Unternehmen erhöht", worauf auch Nummer 5 Buchstabe a der Leitlinien verweist. Es ist aber weder behauptet und erst recht nicht bewiesen worden, dass der gegen die Klägerin festgesetzte Endbetrag der Geldbuße diese Hoechstgrenze überschritten hätte.

84 In diesem Zusammenhang ist der Hinweis auf die frühere Entscheidungspraxis der Kommission ohne Bedeutung.

85 Eine solche Praxis, wenn sie denn feststehend war, kann nämlich selbst nicht als rechtlicher Rahmen für die Art und Weise der Bemessung der Geldbußen dienen, da der Rahmen bei Verstößen gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag durch § 5 dieses Artikels festgelegt ist. Zudem kann der Kommission angesichts des ihr in Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag eingeräumten Ermessens die Einführung einer neuen Berechnungsmethode für Geldbußen nicht zum Vorwurf gemacht werden, sofern diese nicht die in Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag festgesetzte Hoechstgrenze überschreiten.

86 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54, Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 33, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-295/94, Slg. 1998, II-813, Randnr. 163). So hat der Gemeinschaftsrichter z. B. die Zulässigkeit einer Berechnungsmethode der Kommission bestätigt, nach der zunächst der Gesamtbetrag der aufzuerlegenden Geldbuße bestimmt wurde, der anschließend auf die beteiligten Unternehmen entsprechend ihren Tätigkeiten in dem betreffenden Bereich aufgeteilt wurde (Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ/Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnrn. 48 bis 53).

87 Ebenso ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, dass die festgesetzten Geldbußen nicht der Wirtschaftskraft der beteiligten Unternehmen im Hinblick auf deren Marktanteile Rechnung getragen hätten.

88 Die Marktanteile eines Unternehmens sind zwar für die Bestimmung des Einflusses von Bedeutung, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte, sind aber nicht entscheidend für die Schlussfolgerung, dass ein Unternehmen einer mächtigen Wirtschaftseinheit angehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 139).

89 Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch zu den Faktoren, anhand deren die Schwere der Zuwiderhandlung zu beurteilen ist, je nach den Umständen auch die Menge und der Wert der Waren, die Gegenstand der Zuwiderhandlung waren, sowie die Größe und die Wirtschaftskraft des Unternehmens gehören (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 120 und 121, Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnr. 94, und SCA Holding/Kommission, Randnr. 176)).

90 Die Kommission konnte daher im vorliegenden Fall zu Recht namentlich auf die Größe und die Wirtschaftskraft der beteiligten Unternehmen abstellen, indem sie nach dem Hinweis, dass die sechs beteiligten Unternehmen mehr als 80 % der europäischen Produktion an Flacherzeugnissen aus rostfreiem Stahl gewährleisteten (Randnr. 9 der angefochtenen Entscheidung), zu dem Ergebnis kam, dass es sich um Großunternehmen handele. Aus dem Vergleich der Klägerin zwischen ihrem Marktanteil von etwa 11 % und dem von Ugine, AST und Avesta von etwa 18, 15 und 14 % ergibt sich nicht, dass diese Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe" im Sinne von Nummer 1 Abschnitt A Absatz 6 der Leitlinien waren, die unbedingt eine Differenzierung bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung erfordert hätte.

91 Somit kann der gegen die Klägerin festgesetzte Betrag der Geldbuße nicht als unangemessen angesehen werden, da der Ausgangsbetrag für deren Bemessung, der nach der Schwere der Zuwiderhandlung bestimmt worden ist, unter Berücksichtigung der Kriterien, die die Kommission für die Beurteilung der Art und des Gegenstands der Zuwiderhandlung, deren Einfluss auf den Markt sowie die Größe der beteiligten Unternehmen in den Leitlinien aufgestellt hat, gerechtfertigt ist.

92 Somit ist der Klagegrund nicht begründet und zurückzuweisen.

2. Zur Dauer der Zuwiderhandlung

Vorbringen der Parteien

93 Nach Ansicht der Klägerin hätte die Kommission die Geldbuße herabsetzen müssen, da es sich um eine punktuelle Zuwiderhandlung oder um eine von kurzer Dauer gehandelt habe, und den Betrag nicht wegen der angeblich langen Dauer der Zuwiderhandlung um 1,6 Millionen ECU erhöhen dürfen.

94 Die Kommission erwidert hierzu, dass diese Erhöhung dem Umstand Rechnung trage, dass die Zuwiderhandlung im Fall der Klägerin wie bei den meisten anderen Adressaten der angefochtenen Entscheidung vier Jahre angedauert habe.

Würdigung durch das Gericht

95 Für die Bemessung der Geldbußen sind die Dauer der Zuwiderhandlungen sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung ihrer Schwere eine Rolle spielen (vgl. u. a. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 129).

96 Unter dem Gesichtspunkt der Dauer des Verstoßes unterscheiden die Leitlinien zwischen Verstößen von kurzer Dauer (in der Regel weniger als ein Jahr), bei denen der nach der Schwere des Verstoßes festgesetzte Betrag nicht erhöht wird, Verstößen von mittlerer Dauer (in der Regel zwischen einem und fünf Jahren), bei denen dieser Betrag bis zu 50 % erhöht werden kann, und Verstößen von langer Dauer (in der Regel mehr als fünf Jahre), bei denen dieser Betrag für jedes Jahr des Verstoßes um 10 % erhöht werden kann (Nr. 1 Abschnitt B erster bis dritter Gedankenstrich).

97 Im vorliegenden Fall ist die Kommission, wie in den Randnummern 64 und 65 dargelegt, zu Recht davon ausgegangen, dass die Zuwiderhandlung bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung am 21. Januar 1998 angedauert hat, so dass die Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung auf vier Jahre festzusetzen war.

98 Die Kommission hat folglich mit vollem Recht den nach der Schwere der Zuwiderhandlung festgesetzten Betrag der Geldbuße entsprechend den Leitlinien um 10 % für jedes abgelaufene Jahr erhöht, was einer Erhöhung um 40 % für die tatsächliche Dauer der Zuwiderhandlung entspricht.

99 Somit ist der Klagegrund zurückzuweisen.

3. Zu den mildernden Umständen

Vorbringen der Parteien

100 Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission mehrere mildernde Umstände nicht berücksichtigt, die eine niedrigere Geldbuße als die festgesetzte gerechtfertigt hätten. Sie verweist dazu auf die oligopolistische Struktur des Marktes für rostfreien Stahl, die Transparenz des Marktes aufgrund der Regelung des Artikels 60 EGKS-Vertrag über die Veröffentlichung der Preise, das Bestehen der gleichen Formel für die Berechnung des Legierungszuschlags seit 25 Jahren und die Kenntnis der meisten Kunden von dieser Formel sowie schließlich den relativ kleinen Anteil des Legierungszuschlags am Endpreis der Flacherzeugnisse aus rostfreiem Stahl.

101 Für die Kommission ist dieser Klagegrund weder belegt noch substantiiert worden und daher als unzulässig zurückzuweisen.

102 Jedenfalls könne die oligopolistische Struktur eines Marktes die Höhe der Geldbußen nicht beeinflussen, und die übrigen von der Klägerin angeführten Umstände seien in den Randnummern 55, 56, 58, 59 sowie 64 bis 66 der angefochtenen Entscheidung geprüft und zurückgewiesen worden, da sie das Bestehen der Zuwiderhandlung nicht in Frage stellen könnten. Allerdings habe die Kommission diesen Umständen bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und insbesondere der Bemessung der Geldbußen Rechnung getragen, auch wenn sie formell nicht als mildernde Umstände qualifiziert worden seien (vgl. Randnrn. 74 und 75 der angefochtenen Entscheidung).

Würdigung durch das Gericht

103 Vorweg ist festzustellen, dass das vorliegende Angriffsmittel den Erfordernissen des Artikels 44 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt und daher für zulässig zu erklären ist.

104 Im vorliegenden Fall ist die Ansicht der Kommission begründet, dass keiner der von der Klägerin angeführten Umstände eine weitere Herabsetzung des Grundbetrags der gegen sie festgesetzten Geldbuße rechtfertigen kann.

105 Die oligopolistische Struktur des Marktes für Flacherzeugnisse aus rostfreiem Stahl kann kein mildernder Umstand für die Bestimmung der Höhe der Geldbuße sein. Wie die Kommission in Randnummer 48 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, entfallen auf die am Kartell beteiligten Unternehmen 90 % des Absatzes dieser Erzeugnisse, was gerade dazu führte, dass die Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt, die sich aus der abgestimmten Erhöhung der Preise für rostfreien Stahl als Folge der gemeinsamen Festsetzung der Referenzwerte für den Legierungszuschlag ergab, ganz erheblich war.

106 Außerdem kann die Regelung nach Artikel 60 EGKS-Vertrag die Beteiligung an einer Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise zur Koordinierung der Höhe des Legierungszuschlags nicht rechtfertigen.

107 Nach ständiger Rechtsprechung soll die in Artikel 60 § 2 EGKS-Vertrag vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung der Preistafeln und Verkaufsbedingungen erstens verbotene Praktiken soweit wie möglich verhindern, zweitens den Käufern erlauben, sich genau über die Preise zu informieren und auch an der Diskriminierungskontrolle teilzunehmen, und drittens den Unternehmen ermöglichen, die Preise ihrer Konkurrenten genau kennen zu lernen, so dass sie sich diesen anpassen können (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 21. Dezember 1954 in der Rechtssache 1/54, Frankreich/Hohe Behörde, S. 7, 24, und vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 149/78, Rumi/Kommission, Slg. 1979, 2523, Randnr. 10).

108 Doch sind die in den Preistafeln enthaltenen Preise von jedem Unternehmen selbständig und ohne - auch nur stillschweigende - Vereinbarung mit anderen Unternehmen festzusetzen. Insbesondere steht die Tatsache, dass die Bestimmungen von Artikel 60 auf die Einschränkung des Wettbewerbs abzielen, der Anwendung des Kartellverbots in Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag nicht entgegen (Urteil Frankreich/Hohe Behörde, S. 31, und Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/94, Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-347, Randnr. 312).

109 Zudem sieht Artikel 60 EGKS-Vertrag vor der Veröffentlichung der Preistafeln keinen Kontakt zwischen den Unternehmen zur gegenseitigen Unterrichtung über ihre künftigen Preise vor. Da solche Kontakte die selbständige Aufstellung der Preistafeln verhindern, sind sie geeignet, den normalen Wettbewerb im Sinne von Artikel 65 § 1 dieses Vertrages zu verfälschen (Urteil Thyssen Stahl/Kommission, Randnr. 313).

110 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Edelstahlhersteller ihre Verpflichtung nach Artikel 60 § 2 Buchstabe a EGKS-Vertrag zur Veröffentlichung ihrer Preise und Verkaufsbedingungen durch deren regelmäßige Übermittlung an die Kommission erfuellt haben und dass auf dieser Grundlage jedes Unternehmen der Kommission die Höhe der vom 1. Februar 1994 an von ihm vorgesehenen Legierungszuschläge mitgeteilt hat (Randnr. 37 der angefochtenen Entscheidung).

111 Die Angleichung der Referenzwerte für die Berechnung des Legierungszuschlags, die die Klägerin in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vornahm, beruhte jedoch nicht auf der Veröffentlichung der Preistafeln durch die Kommission, sondern auf einer vorherigen Abstimmung der Hersteller, bei der die Festsetzung gleicher Referenzwerte vereinbart wurde, um eine abgestimmte Anhebung des Legierungszuschlags zu ermöglichen.

112 Somit kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Markttransparenz aufgrund der Regelung des Artikels 60 EGKS-Vertrag als mildernden Umstand berufen.

113 Zu der Tatsache, dass die Berechnungsformel für den Legierungszuschlag seit 25 Jahren bestand, genügt die Feststellung, dass Gegenstand des beanstandeten Kartells nicht die Anwendung der gleichen Berechnungsformel war, die als Ergebnis einer tatsächlichen Abstimmung nicht bewiesen worden ist, sondern die Anwendung gleicher Referenzwerte in dieser Formel durch alle Hersteller vom gleichen Zeitpunkt an, um höhere Preise zu erreichen (Randnrn. 47 und 56 der angefochtenen Entscheidung). Dass einigen Kunden dieser Unternehmen die angewandte Berechnungsformel bekannt war, ist unerheblich, da gerade die Beschwerden einiger Kunden die Kommission zu Nachprüfungen nach Artikel 47 EGKS-Vertrag veranlasst haben.

114 Dass sich das Kartell nur auf ein Element des Endpreises für Flacherzeugnisse aus rostfreiem Stahl bezog, kann eine weitere Herabsetzung der Geldbuße ebenfalls nicht rechtfertigen.

115 Nach Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag sind u. a. alle Vereinbarungen und alle verabredeten Praktiken zwischen Unternehmen verboten, die darauf abzielen würden, auf dem Gemeinsamen Markt unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen und insbesondere die Preise festzusetzen. Nach der Rechtsprechung umfasst das Verbot von Kartellen zur unmittelbaren oder mittelbaren Festsetzung von Preisen auch die Kartelle zur Festsetzung eines Teils des Endpreises (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnr. 146).

116 Da zudem festgestellt worden ist, dass die durch den Legierungszuschlag eingeführte Preiserhöhung sich bis auf 25 % des Endpreises der Erzeugnisse belaufen konnte (Randnr. 48 der angefochtenen Entscheidung), darf der wettbewerbsbeschränkende Charakter des Kartells nicht unterschätzt werden.

117 Aus all diesen Gründen ist der Klagegrund somit zurückzuweisen.

4. Zur Zusammenarbeit der Klägerin im Verfahren

a) Einleitende Bemerkungen

118 In Randnummer 96 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass alle Unternehmen, wenn auch unterschiedlich, in den Genuss der Bestimmungen von Abschnitt D Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße" der Mitteilung über die Zusammenarbeit kommen könnten.

119 Dazu heißt es in der angefochtenen Entscheidung, dass lediglich Usinor und Avesta das Bestehen der Abstimmung eingeräumt hätten. Außerdem habe Avesta der Kommission am 31. Oktober 1996 Dokumente übermittelt, durch die Kontakte zwischen den betroffenen Herstellern bestätigt worden seien, und habe als einziges Unternehmen den Verstoß vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung abgestellt. Usinor hingegen sei das erste Unternehmen gewesen, das die Kommission über die Madrider Zusammenkunft informiert habe (Randnr. 97 der Entscheidung). Was dagegen die anderen Unternehmen, darunter Acerinox, betreffe, so habe letztere in ihren Erklärungen und Antworten auf die Beschwerdepunkte nichts Neues vorgetragen und ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung bestritten (Randnrn. 99 und 100 der Entscheidung).

120 Die Kommission kam in der angefochtenen Entscheidung daher zu dem Ergebnis, dass die Zusammenarbeit von Usinor und Avesta erheblich gewesen sei, jedoch außerordentlich spät eingesetzt habe. Die Zusammenarbeit der anderen Unternehmen, darunter Acerinox, sei dem gegenüber begrenzt gewesen, da keinerlei Beweisunterlagen zur Verfügung gestellt oder Tatsachen bekanntgegeben worden seien, die der Kommission nicht bereits bekannt gewesen wären. Außerdem sei der Verstoß von diesen Unternehmen nicht zugegeben worden (Randnr. 100 der Entscheidung).

121 In Randnummer 101 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission dies als Rechtfertigung für eine Herabsetzung der Geldbuße um 10 % für alle Unternehmen angesehen, ausgenommen Avesta und Usinor, bei denen die Geldbuße um 40 % herabgesetzt wurde.

122 Die Klägerin wirft der Kommission vor, ihre Geldbuße nur um 10 % mit der unzutreffenden Begründung herabgesetzt zu haben, dass sie in ihren Erklärungen und Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zum einen nichts Neues vorgetragen und zum anderen die Zuwiderhandlung bestritten habe.

b) Keine Beibringung neuer Tatsachen im Verwaltungsverfahren

Vorbringen der Parteien

123 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe mit der Behauptung, dass ihre Erklärungen nichts Neues enthalten hätten, da sie keine Beweisunterlagen zur Verfügung gestellt oder Tatsachen mitgeteilt habe, die der Kommission nicht bereits bekannt gewesen seien, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

124 Die Klägerin weist darauf hin, dass sie in ihrer Erklärung, die sie am 17. Dezember 1996 gegenüber der Kommission zu dem ihr übersandten Fragenkatalog abgegeben habe, den Sachverhalt und insbesondere die Zusammenkunft in Madrid in gleicher Weise wie Usinor eingeräumt habe. Ihre Zusammenarbeit sei deshalb geringer als die von Avesta und Usinor gewesen, weil sie über die Durchführung der beanstandeten Vereinbarung nur beschränkt informiert gewesen sei, was sich unausbleiblich auf den Wert und den Inhalt ihrer Zusammenarbeit bei den Ermittlungen der Kommission ausgewirkt habe. Sie könne jedoch nicht dafür bestraft werden, dass sie keine Beweisunterlagen vorgelegt habe, die sie nicht besessen habe.

125 Die Kommission macht geltend, die Klägerin habe erst am 17. Dezember 1996 ihre Absicht zur Zusammenarbeit bekundet, d. h. acht Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem Usinor die Kommission über die Sitzung in Madrid informiert habe. Die Klägerin habe jedoch ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung niemals eingeräumt und auch keine Beweise vorgelegt, die der Kommission nicht schon bekannt gewesen seien.

Würdigung durch das Gericht

126 In ihrer Mitteilung über die Zusammenarbeit hat die Kommission die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Geldbußen für Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit ihr zusammenarbeiten, entweder nicht oder niedriger festgesetzt werden können (Abschnitt A Nr. 3 der Mitteilung über die Zusammenarbeit).

127 Wendet man die Mitteilung über die Zusammenarbeit auf den Fall der Klägerin an, so ist unstreitig, dass dieser weder unter den Abschnitt B, der einschlägig ist, wenn ein Unternehmen der Kommission eine geheime Absprache anzeigt, bevor diese eine Nachprüfung vorgenommen hat (was zu einer Herabsetzung der Geldbuße um mindestens 75 % führen kann), noch unter Abschnitt C fällt, der ein Unternehmen betrifft, das eine geheime Absprache angezeigt hat, nachdem die Kommission eine Nachprüfung vorgenommen hat, die keine ausreichenden Gründe für die Eröffnung eines Verfahrens im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung geliefert hat (was zu einer Herabsetzung der Geldbuße um 50 % bis 75 % führen kann).

128 Da die Klägerin, wie in den Randnummern 93 bis 96 der angefochtenen Entscheidung klar festgestellt worden ist, die Voraussetzungen weder für die Anwendung des Abschnitts B noch des Abschnitts C der Mitteilung über die Zusammenarbeit erfuellte, war ihr Verhalten im Rahmen des Abschnitts D Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße" zu würdigen.

129 Nach Abschnitt D Nummer 1 wird, wenn ein Unternehmen mit der Kommission zusammen[arbeitet], ohne dass es alle Voraussetzungen [für die Anwendung der Abschnitte B und C] erfuellt,... die Höhe der Geldbuße, die ohne seine Mitarbeit festgesetzt worden wäre, um 10 bis 50 % niedriger festgesetzt".

130 Abschnitt D Nummer 2 bestimmt:

Dies gilt insbesondere, wenn

- ein Unternehmen der Kommission vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte Informationen, Unterlagen oder andere Beweismittel liefert, die zur Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes beitragen;

- ein Unternehmen der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilt, dass es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht bestreitet."

131 Bei der Beurteilung der Kooperation der Unternehmen darf die Kommission nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz außer Acht lassen, der ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist und der nach ständiger Rechtsprechung nur verletzt ist, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-311/94, BPB de Eendracht/Kommission, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 309, und die dort zitierte Rechtsprechung).

132 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin der Kommission vor der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 24. April 1997 Informationen geliefert hat, die zur Feststellung des Vorliegens des Verstoßes gemäß Abschnitt D Nummer 2 erster Gedankenstrich der Mitteilung über die Zusammenarbeit beigetragen haben.

133 In Randnummer 92 der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission nämlich fest: Erklärungen, in denen der Sachverhalt anerkannt wurde, gingen der Kommission von diesen Unternehmen am 17. Dezember 1996 (Acerinox, ALZ, Avesta, Krupp und Thyssen [KTN], [Usinor]) und am 10. Januar 1997 (AST) zu." Wie sich aus den Akten ergibt, hat Acerinox insbesondere die Zusammenkunft in Madrid am 16. Dezember 1993 eingeräumt.

134 Dennoch hat die Kommission die Kooperation der Klägerin für begrenzter als die von Avesta und Usinor gehalten, da die Erklärung der Klägerin keine neuen Elemente enthalten habe. Die Kommission stellte in diesem Zusammenhang fest, dass Usinor als erste die Kommission über die Madrider Zusammenkunft informiert habe (Randnr. 97 der Entscheidung) und dass die anderen Unternehmen wie die Klägerin daher weder Beweisunterlagen zur Verfügung gestellt noch Tatsachen bekannt gegeben hätten, die der Kommission nicht bereits bekannt gewesen wären (Randnr. 100 der Entscheidung).

135 Es ist zu prüfen, ob die Kommission mit dieser Begründung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und damit Abschnitt D Nummer 2 der Mitteilung über die Zusammenarbeit fehlerhaft angewendet hat.

136 Nach den Akten hat Usinor, wie die Kommission im schriftlichen Verfahren bestätigt hat, in ihrer Antwort vom 10. Dezember 1996 auf einen Fragenkatalog, der ihr von den Dienststellen der Kommission bei einer Nachprüfung am Sitz dieses Unternehmens übergeben worden war, die Zusammenkunft in Madrid eingeräumt.

137 Das Gericht hat die Kommission im Rahmen der von ihm angeordneten prozessleitenden Maßnahmen um Mitteilung gebeten, ob sie allen Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet war, die gleichen Fragen wie Usinor gestellt hatte. In ihrer schriftlichen Antwort hat die Kommission bestätigt, dass alle Unternehmen, die Adressaten der angefochtenen Entscheidung waren, tatsächlich den gleichen Fragenkatalog erhalten hätten. So seien diese Fragen Acerinox am 10. Dezember 1996 bei einer Sitzung mit den Dienststellen der Kommission vorgelegt worden.

138 Es ist weder bewiesen noch behauptet worden, dass Acerinox, als sie in ihrer Erklärung gegenüber der Kommission den Sachverhalt und insbesondere die Zusammenkunft in Madrid einräumte, Kenntnis vom Inhalt der Antworten von Usinor gehabt hatte, die naturgemäß vertraulich bleiben sollten.

139 Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Klägerin und Usinor jeweils in vergleichbarem Umfang mit der Kommission zusammengearbeitet haben, soweit diese Unternehmen ihr im gleichen Abschnitt des Verwaltungsverfahrens unter vergleichbaren Umständen ähnliche Informationen über den ihnen zur Last gelegten Sachverhalt geliefert haben.

140 Unter diesen Umständen kann die Tatsache allein, dass eines dieser Unternehmen als erstes auf die von der Kommission gestellten Fragen antwortet und dabei den zur Last gelegten Sachverhalt einräumt, kein objektiver Grund für eine unterschiedliche Behandlung sein. In welchem Umfang die Unternehmen mit der Kommission zusammenarbeiten, darf nämlich nicht nur nach zufälligen Kriterien wie der Reihenfolge, in der sie von der Kommission befragt worden sind, beurteilt werden.

141 Soweit die Kommission die Ansicht vertreten hat, dass die Klägerin nichts Neues vorgetragen habe, hat sie gegen Abschnitt D Nummer 2 der Mitteilung über die Zusammenarbeit verstoßen und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.

142 Somit ist der erste Teil des Klagegrundes begründet.

c) Zur Anerkennung der Zuwiderhandlung

Vorbringen der Parteien

143 Die Klägerin macht geltend, ihre Geldbuße hätte ebenso um 40 % gekürzt werden müssen wie die von Avesta und Usinor, denen zugute gehalten worden sei, dass sie die Zuwiderhandlung eingeräumt hätten. Die Kommission könne Acerinox nicht vorwerfen, ihre Beteiligung an einer Vereinbarung nicht anerkannt zu haben, wenn ihr eine solche Teilnahme offenkundig nicht einmal zur Last gelegt worden sei.

144 Die Kommission trägt hierzu vor, der Fall der Klägerin sei nicht mit Avesta und Usinor vergleichbar. Im Unterschied zu diesen beiden Unternehmen, die die Abstimmung eingeräumt hätten (vgl. Randnr. 97 der angefochtenen Entscheidung), habe die Klägerin ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung stets bestritten (vgl. Randnrn. 87 bis 100 der Entscheidung).

Würdigung durch das Gericht

145 Soweit die Klägerin geltend macht, aufgrund ihrer Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren hätte ihre Geldbuße ebenso um 40 % herabgesetzt werden müssen wie die von Avesta und Usinor, ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung insoweit einen tatsächlichen Fehler oder einen Beurteilungsfehler enthält.

146 In der angefochtenen Entscheidung heißt es dazu: Lediglich Usinor und Avesta haben das Bestehen der Abstimmung eingeräumt" (Randnr. 97 der Entscheidung). Zur Klägerin wird in der Entscheidung nach dem Hinweis, dass diese kategorisch verneint habe, irgendwelche Informationen erhalten zu haben (Randnr. 87 der Entscheidung), festgestellt: Acerinox räumt in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 24. April 1997 die Abstimmung ein, bestreitet jedoch, daran beteiligt gewesen zu sein" (Randnr. 99 der Entscheidung). Die Kommission ist aufgrund dessen u. a. zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zusammenarbeit der Klägerin, die ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung bestritten habe, begrenzter gewesen sei als die von Usinor und Avesta und daher nur eine Herabsetzung der Geldbuße um 10 % gerechtfertigt habe (Randnrn. 100 und 101 der Entscheidung).

147 Wenn auch unstreitig ist, dass die Klägerin den von der Kommission zugrunde gelegten Sachverhalt eingeräumt hat, was eine Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbuße um 10 % gerechtfertigt hat, so ergibt sich aus den Akten entgegen der Behauptung der Klägerin doch nirgends, dass sie auch ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung ausdrücklich anerkannt hätte.

148 Nach der Rechtsprechung ist eine Herabsetzung der Geldbuße nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Unternehmens der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und gegebenenfalls zu beenden (Urteil BPB de Eendracht/Kommission, Randnr. 325, Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-338/94, Finnboard/Kommission, Slg. 1998, II-1617, Randnr. 363, nach Einlegung der Berufung bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-298/98 P, Finnboard/Kommission, Slg. 2000, I-10157, und Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 330). Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn das Unternehmen in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte jede Beteiligung an einer Zuwiderhandlung bestreitet (Urteil BPB de Eendracht/Kommission, Randnr. 326).

149 Somit hat die Kommission zu Recht die Ansicht vertreten, dass die Klägerin mit ihrer Antwort sich nicht so verhalten hat, dass eine weitere Herabsetzung der Geldbuße aufgrund ihrer Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren gerechtfertigt gewesen wäre.

150 Somit ist der zweite Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

151 Nach alledem ist nur der erste Teil des Klagegrundes begründet.

152 Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen stellt das Gericht somit in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung fest, dass der Klägerin aufgrund ihrer Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren eine Herabsetzung der Geldbuße, wie sie in der angefochtenen Entscheidung vor Berücksichtigung dieser Zusammenarbeit festgesetzt worden ist, um 20 % zu gewähren ist, da dieses Unternehmen die Kommission über die Zusammenkunft in Madrid unter vergleichbaren Bedingungen wie Avesta und Usinor unterrichtet, aber im Gegensatz zu diesen jede Beteiligung an der Zuwiderhandlung bestritten hat.

B - Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Vorbringen der Parteien

153 Die Klägerin macht geltend, gegenüber Outokumpu diskriminiert worden zu sein, die trotz ihrer Beteiligung am Verfahren nicht einmal Adressat der angefochtenen Entscheidung gewesen sei. Es treffe zwar zu, dass Outokumpu an der Sitzung in Madrid nicht teilgenommen habe, doch sei sie über die dort geschlossene Vereinbarung unterrichtet worden und habe dementsprechend die Formel für den Legierungszuschlag angewandt (Randnr. 33 der angefochtenen Entscheidung). Dass die entscheidenden Informationen" für den Nachweis des Kartells von Outokumpu bei einer Überprüfung durch die Kommission am 17. Oktober 1996 geliefert worden seien, könnte höchstens eine Herabsetzung der gegen dieses Unternehmen festzusetzenden Geldbuße um 50 bis 75 % gemäß Abschnitt C der Mitteilung über die Zusammenarbeit rechtfertigen, nicht aber einen völligen Verzicht auf die Festsetzung einer Geldbuße.

154 Die Kommission weist darauf hin, dass Outokumpu nicht wegen ihrer Zusammenarbeit nicht in das Verfahren einbezogen worden sei, sondern weil sie an der Zusammenkunft in Madrid nicht teilgenommen habe. Jedenfalls sei der Klagegrund, der sich auf die Behandlung von Outokumpu stütze, angesichts der Rechtsprechung unerheblich (Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 146).

Würdigung durch das Gericht

155 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nur dann verletzt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Randnr. 131).

156 Nach der Rechtsprechung kann ein Unternehmen, wenn es durch sein Verhalten gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen hat, nicht deshalb jeder Sanktion entgehen, weil gegen einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, mit dessen Situation das Gericht nicht befasst ist, keine Geldbuße verhängt worden ist (u. a. Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 197).

157 Somit ist die Rüge, dass die Kommission zu Unrecht von einer Verfolgung von Outokumpu abgesehen habe, für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich und daher zurückzuweisen.

Zur Ausübung der Befugnisse des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung

158 Das Gericht hat den ersten Teil des Klagegrundes bezüglich der Herabsetzung der Geldbuße aufgrund der Zusammenarbeit der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens für begründet erklärt (Randnrn. 126 bis 142). Aus den bereits genannten Gründen (Randnr. 152) ist die Geldbuße der Klägerin nach Ansicht des Gerichts deshalb um 20 % herabzusetzen.

159 Nach der angefochtenen Entscheidung war der Grundbetrag der Geldbuße der Klägerin vor seiner Herabsetzung um 10 % aufgrund der Zusammenarbeit während des Verfahrens (Randnr. 101 der Entscheidung) entsprechend der Schwere und Dauer des Verstoßes auf 5,6 Millionen ECU festgesetzt und anschließend um 30 % wegen mildernder Umstände (Randnr. 84 der Entscheidung) herabgesetzt worden, d. h. der Betrag belief sich auf 3 920 000 ECU.

160 Aus den dargelegten Gründen ist dieser letztgenannte Betrag wegen der Zusammenarbeit der Klägerin während des Verfahrens um 20 % herabzusetzen, was einer Herabsetzung um 784 000 ECU entspricht. Folglich wird der Gesamtbetrag der gegen Acerinox verhängten Geldbuße auf 3 136 000 ECU festgesetzt.

161 Diese Geldbuße ist wegen der vom 1. Januar 1999 an geltenden Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1) in Euro festzusetzen.

Kostenentscheidung:

Kosten

162 Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts kann dieses die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Unter den vorliegenden Umständen ist zu entscheiden, dass die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Kommission trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die gegen die Compañia española para la fabricación de aceros inoxidables SA verhängte Geldbuße wird auf 3 136 000 Euro festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Compañia española para la fabricación de aceros inoxidables SA trägt ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Kommission. Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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