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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 23.02.1995
Aktenzeichen: T-488/93
Rechtsgebiete: EWG-Satzung, VerfO Gerichtshof


Vorschriften:

EWG-Satzung Art. 47 Abs. 3 S. 2
EWG-Satzung Art. 37 Abs. 2
VerfO Gerichtshof Art. 80
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE ERWEITERTE KAMMER) VOM 23. FEBRUAR 1995. - HANSEATISCHE INDUSTRIE-BETEILIGUNGEN GMBH GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ABGABEENTSCHEIDUNG. - RECHTSSACHE T-488/93.

Entscheidungsgründe:

1 Mit Klageschrift, die am 28. Juni 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Hanseatische Industrie-Beteiligungen GmbH (im folgenden: HIBEG) gegen die Kommission Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 93/412/EWG der Kommission vom 6. April 1993 über eine Beihilfe der deutschen Regierung an die HIBEG und von der HIBEG über die Krupp GmbH an die Bremer Vulkan AG zur Erleichterung des Verkaufs der Krupp Atlas Elektronik GmbH durch die Krupp GmbH an die Bremer Vulkan AG (ABl. L 185, S. 43) (Rechtssache C-335/93). Nach ihrem Artikel 4 ist diese Entscheidung an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

2 Mit Klageschrift, die am 25. Juni 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Bundesrepublik Deutschland Klage auf Nichtigerklärung derselben Entscheidung gegen die Kommission erhoben (Rechtssache C-329/93).

3 Mit Klageschrift, die am 1. Juli 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Bremer Vulkan Verbund AG (im folgenden: BV) Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung gegen die Kommission erhoben (Rechtssache C-339/93).

4 Mit Beschlüssen vom 27. September 1993 hat der Gerichtshof die Rechtssachen C-335/93 und C-339/93 gemäß Artikel 4 des Beschlusses 95/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) an das Gericht verwiesen. Die Rechtssachen C-335/93 und C-339/93 sind unter den Nummern T-488/93 und T-490/93 in das Register eingetragen worden.

5 In ihren Klagebeantwortungen, die am 8. September 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, hat die Kommission beantragt, das Gericht möge sich in den beiden Rechtssachen C-335/93 und C-339/93, die der Gerichtshof in Kürze an das Gericht verweisen werde, für nicht zuständig erklären, damit der Gerichtshof gemäß Artikel 47 Absatz 3 Satz 2 der EWG-Satzung des Gerichtshofes (im folgenden: Satzung) über die drei Klagen entscheiden könne, da die Rechtsstreitigkeiten den gleichen Gegenstand hätten und die Klage der Bundesrepublik Deutschland die zentrale Klage sei, während die Klagen der HIBEG und der BV in Wirklichkeit den Charakter einer Streithilfe zugunsten der Bundesrepublik Deutschland besässen.

6 Mit Schriftsatz, der am 19. November 1993 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die HIBEG ebenfalls beantragt, daß sich das Gericht in der Rechtssache T-488/93 nach Artikel 47 Absatz 3 Satz 2 der Satzung für nicht zuständig erklären möge, damit der Gerichtshof die Verbindung der drei Rechtssachen anordnen und über die Klagen gemeinsam entscheiden könne. Mit Schriftsatz vom 24. November 1994 hat die HIBEG diesen Antrag wiederholt.

7 In ihrer Erwiderung vom 18. November 1993 hat die BV beantragt, daß sich das Gericht in der Rechtssache T-490/93 für nicht zuständig erklären möge. Mit Schriftsatz vom 22. November 1994 hat sie diesen Antrag wiederholt.

8 Nach Artikel 47 Absatz 3 der Satzung kann das Gericht nach Anhörung der Parteien das Verfahren bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes aussetzen, wenn beim Gerichtshof und dem Gericht Rechtssachen anhängig sind, die den gleichen Gegenstand haben, die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsaktes betreffen. Handelt es sich jedoch um Klagen auf Nichtigerklärung desselben Rechtsaktes, kann sich das Gericht ferner für nicht zuständig erklären, damit der Gerichtshof über alle Klagen entscheidet.

9 Der Gerichtshof hat das bei ihm anhängige Verfahren C-329/93 nicht nach Artikel 47 Absatz 3 der Satzung ausgesetzt. Das Gericht hat daher darüber zu entscheiden, ob das Verfahren T-488/93 ausgesetzt werden oder ob es sich für nicht zuständig erklären soll.

10 In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, daß sowohl die Klägerinnen HIBEG und BV als auch die Kommission sich dafür ausgesprochen haben, daß sich das Gericht für nicht zuständig erklärt, damit die Rechtssachen gemeinsam vor dem Gerichtshof behandelt werden können.

11 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß die beim Gerichtshof und dem Gericht anhängigen Verfahren auf Nichtigerklärung desselben Rechtsaktes, nämlich der Entscheidung 93/412/EWG der Kommission vom 6. April 1993, gerichtet sind.

12 Da natürliche oder juristische Personen nach Artikel 37 Absatz 2 der Satzung Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Gemeinschaft nicht beitreten können, besteht für diese Personen die einzige Möglichkeit, in sie betreffenden Streitigkeiten ihren Standpunkt in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht zur Geltung zu bringen, darin, daß sie selbst, soweit sie dies zulässigerweise tun können, bei dem für die Entscheidung darüber zuständigen Gericht Klage erheben.

13 Da der Gerichtshof das bei ihm anhängige Verfahren C-329/93 nicht ausgesetzt hat, liegt es im Interesse einer geordneten Rechtspflege, daß das für die Entscheidung über die Klage eines Mitgliedstaats zuständige Gericht in der Lage ist, die verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Klagegründe und Argumente zu berücksichtigen, die die natürlichen oder juristischen Personen zur Begründung ihrer Klagen auf Nichtigerklärung desselben Rechtsaktes vorgebracht haben.

14 Im vorliegenden Fall könnte der Gerichtshof die von der HIBEG in der Rechtssache T-488/93 gegen die streitige Entscheidung vorgebrachten Klagegründe und Argumente nicht prüfen, wenn das beim Gericht anhängige Verfahren lediglich ausgesetzt würde, bis der Gerichtshof sein Urteil erlassen hat.

15 Nach alledem hat sich das Gericht nach Artikel 47 Absatz 3 der Satzung und Artikel 80 der Verfahrensordnung des Gerichts in der Rechtssache T-488/93 für nicht zuständig zu erklären und die Akten dem Gerichtshof zu übermitteln, damit dieser über die Nichtigkeitsklagen entscheidet.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

beschlossen:

1) Das Gericht erklärt sich in der Rechtssache T-488/93 (Hanseatische Industrie-Beteiligungen GmbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften) für nicht zuständig, damit der Gerichtshof über die Nichtigkeitsklagen entscheidet.

2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 23. Februar 1995

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