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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: T-492/04
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 87 § 5
Verfahrensordnung Art. 90 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

10. Juli 2008

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache T-492/04

Jungbunzlauer AG mit Sitz in Basel (Schweiz),

Jungbunzlauer Ladenburg GmbH mit Sitz in Ladenburg (Deutschland),

Jungbunzlauer Holding AG mit Sitz in Chur (Schweiz),

Jungbunzlauer Austria AG mit Sitz in Wien (Österreich),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold, M. Karl, U. Soltész und C. Steinle,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch P. Oliver und A. Whelan, dann durch P. Oliver und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand von T. Eilmansberger,

Beklagte,

betreffend eine Klage der Jungbunzlauer AG, der Jungbunzlauer Ladenburg GmbH, der Jungbunzlauer Holding AG und der Jungbunzlauer Austria AG nach Art. 230 EG auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2004) 3598 endgültig der Kommission vom 29. September 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/E-1/36.756 - Natriumglukonat).

Entscheidungsgründe:

1 Mit Schreiben, das am 29. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichts mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehmen, und, für den Fall eines Kostenantrags der Beklagten nach Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung, beantragt, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trage.

2 Mit Schreiben, das am 12. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte zur Klagerücknahme Stellung genommen und beantragt, den Klägerinnen einerseits die Kosten nach Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung und andererseits die Kosten des Gerichts, die vermeidbar gewesen wären, nach Art. 90 Buchst. a der Verfahrensordnung aufzuerlegen. Hinsichtlich des Antrags der Klägerinnen, demzufolge jede Partei ihre eigenen Kosten tragen solle, macht die Beklagte geltend, dass ihr Verhalten in keiner Weise eine Abweichung von der Regel, nach der die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist, rechtfertigt.

3 Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint. Im vorliegenden Fall lässt sich den Akten kein solches Verhalten der Beklagten entnehmen, welches rechtfertigen würde, dass ihr die Kosten auferlegt werden.

4 Nach Art. 90 Buchst. a der Verfahrensordnung kann das Gericht Kosten, die vermeidbar gewesen wären, der Partei auferlegen, die sie veranlasst hat. Im vorliegenden Fall ist nicht von der Regel abzuweichen, nach der das Verfahren vor dem Gericht kostenfrei ist.

5 Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und den Klägerinnen sind die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1. Die Rechtssache T-492/04 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten.

Luxemburg, den 10. Juli 2008



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