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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 21.10.1993
Aktenzeichen: T-492/93 R
Rechtsgebiete: Verordnung 595/91/EWG, Verordnung 1697/79/EWG, EGV


Vorschriften:

Verordnung 595/91/EWG Art. 6
Verordnung 1697/79/EWG Art. 2 Abs. 1
EGV Art. 173
Verbundene Rechtssache, siehe Beschluss vom 21.10.1993 mit dem Aktenzeichen T-492/93


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