Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 29.03.1995
Aktenzeichen: T-497/93
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat, EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 90
EWG/EAG BeamtStat Art. 23
EWG/EAG BeamtStat Art. 91
EWG-Vertrag Art. 183
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Anstellungsbehörde handelt im Namen des Organs, von dem sie bestellt ist, so daß Maßnahmen der Anstellungsbehörde, die Beamte durch Eingriffe in deren Rechtsstellung beschweren, dem Organ zuzurechnen sind, bei dem diese Beamten beschäftigt sind, und etwaige Klagen gegen das Organ zu richten sind, das die beschwerende Maßnahme erlassen hat.

2. Die Vorrechte und Befreiungen, die das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften deren Beamten ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften gewährt, besitzen insofern nur funktionalen Charakter, als durch sie eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Unabhängigkeit der Gemeinschaften verhindert werden soll. Hinsichtlich der privatrechtlichen Beziehungen zu anderen Privatpersonen unterliegen die Beamten gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Statuts, vorbehaltlich der Bestimmungen des genannten Protokolls, uneingeschränkt dem anwendbaren nationalen Recht.

Will ein Dritter im Rahmen eines vor einem nationalen Gericht angestrengten Pfändungsverfahrens bei einem als Arbeitgeber in Anspruch genommenen Organ eine Pfändung des Gehalts eines Beamten vornehmen, so muß das betreffende Organs erstens prüfen, ob die im Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen auf das betreffende Verfahren anwendbar sind, und, wenn dies zu bejahen ist, zweitens, inwieweit es zweckmässig ist, sich auf sie zu berufen.

Ist das Organ der Ansicht, daß es den Interessen der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde, sich nicht auf deren Vorrechte und Befreiungen zu berufen, muß es aufgrund seiner Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden dem Pfändungsbeschluß des nationalen Gerichts Folge leisten.

3. Der Vertrag sieht keinen Rechtsbehelf vor, der es natürlichen oder juristischen Personen ermöglicht, den Gemeinschaftsrichter mit einer Frage zu befassen, die die Vereinbarkeit der Handlungen der Behörden eines Mitgliedstaats mit dem Gemeinschaftsrecht betrifft. Daher sind Anträge auf Feststellung, daß ein Mitgliedstaat gegen das Gemeinschaftsrecht verstossen hat, unzulässig.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 29. MAERZ 1995. - ANNE HOGAN GEGEN GERICHTSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - GEHALTSABZUG - PROTOKOLL UEBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE T-497/93.

Entscheidungsgründe:

Der Klage zugrunde liegender Sachverhalt

1 Die Klägerin ist Beamtin der Besoldungsgruppe C 1 beim Europäischen Parlament. Zur Zeit der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Ereignisse war die Klägerin zum Gerichtshof abgeordnet. Ab 1. November 1993 wurde sie beim Europäischen Parlament wiederverwendet.

2 Auf Antrag eines luxemburgischen Rechtsanwalts vom 18. Mai 1993, der eine Forderung über "am 3. Februar 1993 festgesetzte Kosten und Gebühren" geltend machte, ließ das Friedensgericht Luxemburg mit Beschluß vom 21. Mai 1993, der am 25. Mai 1993 dem Gerichtshof zugestellt und in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden ist, die Pfändung des pfändbaren Teils der Dienstbezuege der Klägerin bei ihrem Arbeitgeber, dem Gerichtshof, wegen eines vom Friedensgericht vorläufig auf 43 811 LFR angesetzten Forderungsbetrags zu.

3 Am 27. Mai 1993 gab der Gerichtshof durch den Leiter der Personalabteilung eine "bestätigende Erklärung" ("déclaration affirmative") ab, in der er dem Leiter der Geschäftsstelle des Friedensgerichts Luxemburg die Höhe der Dienstbezuege der Klägerin mitteilte und angab, daß der gepfändete Betrag auf ein Sonderkonto eingezahlt werde. Zur Durchführung dieser Erklärung wurde daraufhin, wie aus der Gehaltsabrechnung der Klägerin für den Monat Juli 1993 hervorgeht, tatsächlich ein Betrag von 43 811 LFR einbehalten und auf ein Sonderkonto des Gerichtshofes eingezahlt.

4 Nachdem der Pfändungsgläubiger am 26. Mai 1993 einen Antrag auf Gültigerklärung der Pfändung gestellt hatte, lud das Friedensgericht die Beteiligten am 1. Juni 1993 zu einer auf den 28. Juli 1993 anberaumten mündlichen Verhandlung. Der Gerichtshof war in dieser Sitzung nicht vertreten. Die Klägerin erhob als Pfändungsschuldnerin formelle und materielle Einwendungen und verlangte im Wege der Widerklage vom Pfändungsgläubiger Schadensersatz.

5 Zugleich stellte die Klägerin am 1. Juni 1993 bei der Anstellungsbehörde nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) einen Antrag auf Anweisung der Personalabteilung, keine Abzuege von ihren Dienstbezuegen vorzunehmen. Am 3. Juni 1993 legte sie gegen die genannte "bestätigende Erklärung" gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde ein. Am 15. Juli 1993 teilte der Präsident des Gerichtshofes der Klägerin mit, daß der Verwaltungsausschuß des Gerichtshofes ihren Antrag und ihre Beschwerde geprüft und beschlossen habe, den Antrag abzulehnen und die Beschwerde zurückzuweisen.

6 Mit Urteil vom 30. September 1993 gab das Friedensgericht Luxemburg dem Antrag auf Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 43 811 LFR statt und erklärte die am 21. Mai 1993 zugelassene Pfändung für gültig. Dieses Urteil wurde dem Gerichtshof am 26. November 1993 zugestellt.

7 Eine Bescheinigung über die Nichteinlegung eines Rechtsmittels wurde dem Pfändungsgläubiger am 23. Februar 1994 vom Leiter der Geschäftsstelle des Friedensgerichts Luxemburg ausgestellt und dem Gerichtshof mit Schreiben des Pfändungsgläubigers vom 24. Februar 1994 übermittelt. In Anbetracht dieser Bescheinigung zahlte die Personalabteilung des Gerichtshofes dem Pfändungsgläubiger im März 1994 den Betrag von 43 811 LFR und setzte die Klägerin hiervon mit Schreiben vom 23. März 1994 in Kenntnis.

8 Ein von der Klägerin beim Tribunal d' arrondissement Luxemburg gestellter Antrag auf Aufhebung des Rechtsausschlusses wegen des Ablaufs der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil vom 30. September 1993 wurde durch Urteil vom 5. Mai 1994, das am 20. Mai 1994 bei der Personalabteilung des Gerichtshofes einging, für unzulässig erklärt.

Verfahren vor dem Gericht und Anträge der Parteien

9 Unter diesen Umständen hat die Klägerin am 6. August 1993 die vorliegende Klage erhoben, die nach der Klageschrift gegen die "Anstellungsbehörde des Gerichtshofes" gerichtet ist.

10 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Klägerin einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, mit dem sie für die Zeit bis zum Erlaß des Urteils zur Hauptsache und unter Vorbehalt einer etwaigen Wiederholung die sofortige Erstattung des streitigen Betrages begehrte. Nachdem die Klägerin dem Gericht mit Schriftsatz vom 12. August 1993 mitgeteilt hatte, daß sie den Antrag auf einstweilige Anordnung zurücknehme, hat der Präsident des Gerichts am 16. August 1993 die Streichung der Rechtssache T-497/93 R im Register angeordnet.

11 Mit einem weiteren besonderen Schriftsatz, der am 24. August 1993 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Klägerin einen erneuten Antrag auf einstweilige Anordnung mit dem gleichen Gegenstand wie der vorherige Antrag gestellt. Dieser Antrag ist durch Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 29. September 1993 in der Rechtssache T-497/93 R II (Hogan/Gerichtshof, Slg. 1993, II-1005) zurückgewiesen worden.

12 Mit Antragschrift, die am 1. Oktober 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin unter Wiederholung ihrer im vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Anordnung gestellten Anträge beantragt, die Rechtswidrigkeit des genannten Beschlusses vom 29. September 1993 festzustellen, diesen aufzuheben und ihn abzuändern. Dieser Antrag ist durch Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 26. Oktober 1993 in der Rechtssache T-497/93 R II (Hogan/Gerichtshof, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen worden.

13 Nachdem sie vom Gericht aufgefordert worden war, den Beklagten genauer zu bezeichnen, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. September 1993 erklärt, sie habe den Ausführungen in ihrer Klageschrift nichts hinzuzufügen.

14 Das schriftliche Verfahren ist mit dem Eingang der Klagebeantwortung beendet worden, da die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist keine Erwiderung eingereicht hat.

15 Im Schriftsatz vom 21. Juni 1994 hat der Beklagte dem Gericht ergänzende Angaben zum Ablauf des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Pfändungsverfahrens gemacht.

16 Mit Schriftsatz vom 18. Juli 1994 hat die Klägerin zu diesen ergänzenden Angaben Stellung genommen.

17 Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

18 Die Klägerin beantragt,

° festzustellen, daß es für die Einbehaltung von 43 811 LFR von ihren Dienstbezuegen für den Monat Juli durch die Personalabteilung keine geeignete Rechtsgrundlage gibt;

° anzuordnen, daß dieser von der Personalabteilung rechtsgrundlos einbehaltene Betrag einschließlich der Beträge aus Nebenforderungen, insbesondere wegen Bankzinsen und der Geldentwertung, vom 15. Juli 1993 bis zur Erfuellung zurückzuzahlen ist;

° festzustellen, daß der Klägerin ein angemessener Ersatz der entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zusteht, die noch nach Art und Höhe zu bestimmen sind;

hilfsweise,

° festzustellen, daß der Beschluß des Friedensgerichts Luxemburg rechtswidrig ist;

weiter hilfsweise,

° festzustellen, daß ein Verfahren wie das fragliche luxemburgische Verfahren leicht den Charakter einer Schikane annehmen kann.

19 Der Beklagte beantragt,

° die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie gegen die Anstellungsbehörde des Gerichtshofes gerichtet ist;

hilfsweise,

° alle anderen als die Aufhebungs- und Schadensersatzanträge als unzulässig abzuweisen;

° die Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

° über die Kosten nach den Artikeln 87 § 2 und 88 der Verfahrensordnung zu entscheiden.

20 Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1994 hat die Klägerin mehrere Anträge gestellt, die den Ablauf des Verfahrens vor dem Gericht betreffen, und zwar auf

° Zuweisung der Rechtssache an das Plenum;

° Ablehnung des Richters luxemburgischer Staatsangehörigkeit;

° Bestellung eines Generalanwalts;

° Anwendung des Artikels 65 der Verfahrensordnung, insbesondere um das persönliche Erscheinen der Parteien und des Ehemanns der Klägerin sowie eines Vertreters der luxemburgischen Regierung anzuordnen;

° Verbindung dieser Rechtssache mit den Rechtssachen T-479/93 und T-559/93.

21 Ausserdem hat die Klägerin in diesem Schriftsatz vom 10. Dezember 1994 ohne Angaben von Gründen die Verschiebung der auf den 14. Dezember 1994 anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und wiederholt, daß ihre Klage gegen die Anstellungsbehörde des Gerichtshofes und nicht gegen den Gerichtshof selbst gerichtet sei und daß die Bediensteten des Gerichtshofes rechtswidrig im Namen der Anstellungsbehörde des Gerichtshofes aufträten. Der Antrag auf Verschiebung der mündlichen Verhandlung ist vom Gericht am 13. Dezember 1994 zurückgewiesen worden.

22 In der mündlichen Verhandlung, die am 14. Dezember 1994 stattfand, ist die Klägerin nicht durch ihren Anwalt vertreten worden.

23 Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1994 hat die Klägerin die in Randnummer 20 aufgeführten Anträge wiederholt und erneut auf die Notwendigkeit einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Ausserdem hat sie in diesem Schriftsatz bekräftigt, daß die Klage gegen die Anstellungsbehörde des Gerichtshofes und nicht gegen den Gerichtshof selbst gerichtet sei.

24 Nach Ansicht des Gerichts sind die vorstehend genannten Anträge aus folgenden Erwägungen zurückzuweisen.

25 Was den Antrag auf Zuweisung der Rechtssache an das Plenum angeht, so ist daran zu erinnern, daß nach Artikel 12 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten den Kammern mit drei Richtern zugewiesen werden und daß nach Artikel 14 Absatz 1 der Verfahrensordnung eine Rechtssache nur dann an das Plenum des Gerichts oder an eine Kammer mit einer anderen Richterzahl verwiesen werden kann, wenn die rechtliche Schwierigkeit oder die Bedeutung der Rechtssache oder besondere Umstände dies rechtfertigen. In der vorliegenden Rechtssache hat die Vierte Kammer die Voraussetzungen für eine solche Verweisung jedoch nicht als erfuellt angesehen.

26 Was den Antrag auf Ablehnung des Richters luxemburgischer Staatsangehörigkeit betrifft, so kann sich eine Partei, wie das Gericht in seinem Beschluß vom 29. November 1994 in den Rechtssachen T-479/93 und T-559/93 (Bernardi/Kommission, Randnr. 19, Slg. 1994, II-0000) ausgeführt hat, nach Artikel 16 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 44 dieser Satzung auf das Gericht entsprechend anwendbar ist, für ihren Antrag auf Änderung der Besetzung des Gerichts oder einer seiner Kammern nicht auf die Staatsangehörigkeit eines Richters berufen.

27 Zum Antrag auf Bestellung eines Generalanwalts ist zu sagen, daß nach Artikel 18 der Verfahrensordung das in Kammern tagende Gericht von einem Generalanwalt unterstützt werden kann, wenn die rechtliche Schwierigkeit oder der tatsächlich komplizierte Streitstoff der Rechtssache dies nach Ansicht des Gerichts gebietet. Im vorliegenden Fall hat das Gericht jedoch diese Voraussetzungen nicht als erfuellt angesehen.

28 Zu den Anträgen auf persönliches Erscheinen bestimmter Personen ist darauf hinzuweisen, daß das Gericht eine vorherige Beweisaufnahme nicht für erforderlich gehalten hat.

29 Zu einer Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit den verbundenen Rechtssachen T-479/93 und T-559/93 ist festzustellen, daß die Klagen in diesen Rechtssachen durch Beschluß des Gerichts vom 29. November 1994 abgewiesen worden sind, so daß eine Verbindung mit der vorliegenden Rechtssache ausgeschlossen ist.

30 Schließlich ist das Gericht der Auffassung, daß die Klägerin keine Umstände vorgetragen hat, die die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung rechtfertigen könnten.

Zur Begründetheit

31 Das Gericht stellt fest, daß die Klägerin die Klage nicht nur in ihrer Klageschrift gegen die Anstellungsbehörde gerichtet hat, sondern daß sie darüber hinaus mehrmals bekräftigt hat, daß ihre Klage gegen die "Anstellungsbehörde des Gerichtshofes" und nicht gegen das Organ "Gerichtshof" gerichtet sei. Schon diese Feststellung allein würde für eine Abweisung der Klage als unzulässig genügen, da nach ständiger Rechtsprechung (siehe insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 19. März 1964 in der Rechtssache 18/63, Schmitz/Kommission, Slg. 1964, 175, und vom 10. Juni 1987 in der Rechtssache 307/85, Gavanas/WSA und Rat, Slg. 1987, 2435, sowie Urteil des Gerichts vom 22. November 1990 in der Rechtssache T-162/89, Mommer/Parlament, Slg. 1990, II-679, Randnrn. 18 und 19) aus Artikel 2 des Statuts zum einen folgt, daß die Anstellungsbehörde im Namen des Organs handelt, von dem sie bestellt ist, so daß Maßnahmen der Anstellungsbehörde, die Beamte durch Eingriffe in deren Rechtsstellung beschweren, dem Organ zuzurechnen sind, bei dem diese Beamten beschäftigt sind, und zum anderen, daß etwaige Klagen gegen das Organ zu richten sind, das die beschwerende Maßnahme erlassen hat. Trotzdem hält es das Gericht angesichts der Umstände des vorliegenden Falles im Interesse des Rechtsschutzes für erforderlich, die gesamte Klage auf ihre Begründetheit zu prüfen.

Zu den Aufhebungsanträgen

32 Die Klägerin macht gegen die streitige Entscheidung im wesentlichen vier Aufhebungsgründe geltend. Der erste Aufhebungsgrund wird auf Unzuständigkeit gestützt, der zweite auf Überschreitung von Befugnissen, der dritte auf die Verletzung wesentlicher Formvorschriften und der vierte auf die Verletzung von Vorschriften des Vertrages oder zu dessen Durchführung erlassenen Vorschriften.

Zum Aufhebungsgrund der Unzuständigkeit

° Vorbringen der Parteien

33 Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Personalabteilung des Gerichtshofes sei nicht befugt gewesen, den fraglichen Pfändungsbeschluß im Gemeinschaftsbereich unmittelbar zu vollziehen. Sie sei auch nicht dafür zuständig gewesen, den tatsächlichen rechtlichen Inhalt einer solchen Entscheidung zu beurteilen und die Rechtmässigkeit der Handlung eines anderen Richters als des Gemeinschaftsrichters anzuerkennen.

34 Nach Ansicht der Klägerin ist der luxemburgische Beschluß im gemeinschaftsrechtlichen Zusammenhang rechtlich inexistent, da die nationalen Gerichte den Gerichtshof nicht zur Vornahme irgendwelcher Handlungen ermächtigen könnten.

35 Der Beklagte macht geltend, aus Artikel 183 EWG-Vertrag ergebe sich, daß die nationalen Gerichte gegebenenfalls gegenüber den Gemeinschaftsorganen Verurteilungen aussprechen könnten und daß derartige Urteile, vorbehaltlich nur der Ermächtigung durch den Gerichtshof nach Artikel 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Protokoll), grundsätzlich der Zwangsvollstreckung unterlägen. Im übrigen betreffe die fragliche Pfändung keineswegs die Beziehungen zwischen dem luxemburgischen Gericht und dem Gerichtshof, sondern nur die privatrechtlichen Verpflichtungen der Klägerin.

36 Die Dienstbezuege der Beamten könnten aufgrund einer Entscheidung eines nationalen Gerichts gepfändet werden. Artikel 1 des Protokolls sei nur anwendbar, wenn das Gemeinschaftsorgan, bei dem ein Dritter eine Pfändung vornehmen wolle, Einwände erhebe, die darauf gegründet seien, daß die geplante Pfändung das Funktionieren und die Unabhängigkeit der Gemeinschaften beeinträchtigen könnte. Im vorliegenden Fall habe das betroffene Organ keinen Grund gehabt, sich der Pfändung zu widersetzen, da diese weder sein Funktionieren noch seine Unabhängigkeit bedrohe. Daher sei die Personalabteilung des Gerichtshofes befugt gewesen, dem Ersuchen des nationalen Gerichts Folge zu leisten.

° Würdigung durch das Gericht

37 Das Gericht stellt vorab fest, daß jedes Gemeinschaftsorgan aufgrund seiner Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten Ersuchen wie dasjenige, das dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, beantworten muß.

38 Die fragliche Pfändung entspringt privatrechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und einer anderen Privatperson. Hinsichtlich dieser Beziehungen unterliegen die Gemeinschaftsbeamten, insbesondere was die Erfuellung ihrer persönlichen Verpflichtungen angeht, unabhängig vom Bestehen bestimmter Vorrechte und Befreiungen nach dem Protokoll, gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Statuts uneingeschränkt dem anwendbaren nationalen Recht.

39 Das Gemeinschaftsorgan ist somit in einem Pfändungsverfahren nur als Dritter, nämlich als Arbeitgeber, betroffen und nicht als Beteiligter an einer Streitigkeit zwischen einem seiner Beamten und einer anderen Privatperson.

40 Der Beklagte, vertreten durch den Leiter seiner Personalabteilung, war mithin für die Beantwortung des Ersuchens des nationalen Gerichts zuständig. Diese Antwort hat in der bestätigenden Erklärung des Leiters der Personalabteilung des Gerichtshofes vom 27. Mai 1993 Ausdruck gefunden und sich in der streitigen Einbehaltung konkretisiert.

41 Angesichts der statutarischen und institutionellen Selbständigkeit des Gerichtshofes bei Entscheidungen über Beschwerden von Beamten war der vom Gerichtshof hierzu eingesetzte Verwaltungsausschuß zuständig, im Namen des Gerichtshofes über die von der Klägerin gegen die genannte Entscheidung eingelegte Beschwerde zu befinden.

42 Der auf Unzuständigkeit gestützte Aufhebungsgrund ist daher zurückzuweisen.

Zum Aufhebungsgrund der Überschreitung von Befugnissen

° Vorbringen der Parteien

43 Nach Ansicht der Klägerin hat die Personalabteilung unter Missachtung der Selbständigkeit und des Vorrangs der Gemeinschaftsrechtsordnung ihre Befugnisse mißbraucht, indem sie sich der Amtsgewalt eines anderen Richters als des Gemeinschaftsrichters unterworfen und Handlungen dieses anderen Richters zur Ausführung gebracht habe.

44 Eine Überschreitung von Befugnissen sei auch im Schreiben des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Juli 1993 zu erblicken, soweit es nur informell und unvollständig über eine ablehnende Entscheidung der Anstellungsbehörde berichte, die der Klägerin vollständig und förmlich hätte mitgeteilt werden müssen. Ausserdem sei die Entscheidung der Anstellungsbehörde nach Artikel 90 des Statuts, d. h. die Entscheidung des Verwaltungsausschusses vom 12. Juli 1993, insoweit fehlerhaft, als sie eine administrative Stellungnahme eines Organs darstelle, dem Richter vorstuenden und das aus Richtern zusammengesetzt sei, die gleichzeitig Mitglieder des in Artikel 91 des Statuts genannten übergeordneten Rechtsprechungsorgans seien.

45 Der Beklagte führt zu den Modalitäten des vorprozessualen Verwaltungsverfahrens aus, daß die interne Organisation eines Organs in dessen Ermessen stehe und daß der Gerichtshof durch nichts daran gehindert sei, unter Rückgriff auf seine Mitglieder einen Verwaltungsausschuß einzusetzen, der bei Entscheidungen über Beschwerden als Anstellungsbehörde handele.

46 Für den Beklagten ist mithin nicht ersichtlich, inwieweit die zuständigen Stellen des Gerichtshofes beim Erlaß ihrer Entscheidungen in dieser Rechtssache ihre Befugnisse überschritten haben sollten.

Würdigung durch das Gericht

47 Dieser Aufhebungsgrund betrifft im wesentlichen die Rechtmässigkeit der streitigen Entscheidung im Hinblick auf das Protokoll.

48 Die im Protokoll festgelegten Vorrechte werden den Beamten und den sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften gewährt. Denn wie der Gerichtshof ausgeführt hat, besitzen die den Gemeinschaften durch das Protokoll eingeräumten Vorrechte und Befreiungen "insofern nur funktionalen Charakter, als durch sie eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit der Gemeinschaften verhindert werden soll" (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 11. April 1989 in der Rechtssache 1/88 SA, SA Générale de Banque/Kommission, Slg. 1989, 857, Randnr. 9, und vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88 Imm., Zwartveld u. a., Slg. 1990, I-3365, Randnrn. 19 und 20, sowie Urteil des Gerichts vom 19. November 1992 in der Rechtssache T-80/91, Campogrande/Kommission, Slg. 1992, II-2459, Randnr. 42).

49 Ausserdem kann der betreffende Gläubiger nach ständiger Rechtsprechung (siehe z. B. die Beschlüsse des Gerichtshofes vom 11. Mai 1971 in der Rechtssache S.A. 1/71, Slg. 1971, 363, Randnr. 7, und vom 17. Juni 1987 in der Rechtssache 1/87 SA, Universe Tankship/Kommission, Slg. 1987, 2807, Randnr. 5) angesichts der mit dem Protokoll verfolgten Schutzzwecke nur dann beim Gerichtshof die Ermächtigung zur Vornahme einer Pfändung beantragen, wenn das Gemeinschaftsorgan, bei dem ein Dritter eine Pfändung vornehmen will, Einwände erhebt, die darauf gestützt sind, daß die geplante Pfändung geeignet sei, die Funktionsfähigkeit und die Unabhängigkeit der Gemeinschaften zu beeinträchtigen.

50 Zu der Frage, welchen Standpunkt ein Gemeinschaftsorgan im Rahmen eines Pfändungsverfahrens einnehmen muß, ist festzustellen, daß das fragliche Organ erstens zu prüfen hat, ob die im Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen auf das betreffende Verfahren anwendbar sind, und, wenn dies zu bejahen ist, zweitens, inwieweit es zweckmässig ist, sich auf sie zu berufen.

51 In der vorliegenden Rechtssache stellt das Gericht fest, daß der Beklagte, wie den Ausführungen im oben genannten Schreiben vom 15. Juli 1993 zu entnehmen ist, der Ansicht war, daß es den Interessen der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde, sich nicht auf deren Vorrechte und Befreiungen zu berufen. Aufgrund seiner Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden musste der Beklagte somit dem Pfändungsbeschluß des nationalen Gerichts Folge leisten.

52 Was das Vorbringen der Klägerin zur Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses des Gerichtshofes betrifft, so genügt der Hinweis, daß nach Artikel 2 Absatz 1 des Statuts jedes Organ bestimmt, wer in seinem Dienstbereich die der Anstellungsbehörde im Statut übertragenen Befugnisse ausübt. Folglich ist der Gerichtshof durch nichts daran gehindert, unter Rückgriff auf seine Mitglieder einen Verwaltungsausschuß einzusetzen, der bei Entscheidungen über Beschwerden als Anstellungsbehörde handelt.

53 Der Aufhebungsgrund der Überschreitung von Befugnissen ist daher zurückzuweisen.

Zum Aufhebungsgrund der Verletzung wesentlicher Formvorschriften

° Vorbringen der Parteien

54 Die Klägerin macht geltend, die streitige Einbehaltung sei eine ohne ihr Wissen getroffene Sicherungsmaßnahme mit vorläufigem Charakter, die im Beamtenstatut nicht vorgesehen sei. Es handele sich mithin um ein Verfahren ohne Rechtsgrundlage, das fremde Verfahren auf einem besonderen Gebiet entsprechend anwende, auf dem Analogie nicht zulässig sei.

55 Die fragliche Einbehaltung erfuelle auch nicht die im Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorgesehenen Garantien. Der ohne Anhörung der Gegenpartei erlassene Beschluß des nationalen Gerichts sei nämlich in der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht unmittelbar vollstreckbar.

56 Die vorgenommene Einbehaltung sei auch im Hinblick auf die im Vertrag genannten Verteidigungsrechte und die internationalen Menschenrechtskonventionen rechtswidrig. Der Gerichtshof sei nämlich nicht befugt gewesen, geheime Daten mit persönlichem und vertraulichem Charakter an Dritte weiterzugeben.

57 Der Beklagte trägt vor, der als Drittschuldner in Anspruch genommene Arbeitgeber sei nach den auf diesem Gebiet anwendbaren luxemburgischen Rechtsvorschriften zur Abgabe der bestätigenden Erklärung verpflichtet; gebe er diese Erklärung nicht ab, so werde er zum Schuldner der nicht vorgenommenen Abzuege erklärt. Dem Drittschuldner stehe es nicht zu, die Rechtmässigkeit der Pfändung zu beurteilen, und es sei ihm untersagt, Zahlungen an den in Anspruch genommenen Schuldner zu leisten, solange nicht die Aufhebung der Pfändung angeordnet sei. Indem die Verwaltung des Gerichtshofes die bestätigende Erklärung abgegeben und den streitigen Betrag zwecks Einzahlung auf ein Sonderkonto einbehalten habe, habe sie das einzige mit ihrer Arbeitgeberstellung vereinbare Verhalten an den Tag gelegt.

58 Nach Ansicht des Beklagten geht der Hinweis auf das Brüsseler Übereinkommen fehl. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats, sondern um die Vollstreckung einer Entscheidung eines luxemburgischen Gerichts in Luxemburg.

59 Der Kläger hält auch eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung der Daten über die Höhe der fraglichen Dienstbezuege für nicht gegeben, da der Schutz dieser Daten durch die nationalen Bestimmungen begrenzt werde, denen die Verwaltung des Gerichtshofes nachkommen müsse. In der durch die luxemburgischen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen bestätigenden Erklärung müsse nämlich die Höhe der Dienstbezuege des Beamten angegeben sein, da aufgrund dieses Betrages der pfändbare Teil berechnet werde. Auch eine Verletzung der Verteidigungsrechte sei zu verneinen, da sich diese Frage nicht in den Beziehungen zwischen der Klägerin und der Verwaltung des Gerichtshofes, sondern im Rahmen des nationalen Verfahrens zwischen der Klägerin und ihrem Gläubiger vor dem luxemburgischen Gericht stelle.

° Würdigung durch das Gericht

60 Das Gericht weist vorab darauf hin, daß das streitige Verfahren ein privatrechtliches Verfahren ist, für das nicht das Beamtenstatut, sondern das einschlägige luxemburgische Recht gilt. Im Bereich der privatrechtlichen Beziehungen bleiben die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, soweit das Statut oder das Protokoll nichts anderes bestimmt, den für die Rechtsverhältnisse, deren Parteien sie sind, geltenden nationalen Bestimmungen wie jeder andere Bürger voll unterworfen (Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Vilaça zum Urteil des Gerichtshofes vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 401/85, Schina/Kommission, Slg. 1987, 3911, 3918, Nr. 32).

61 Im vorliegenden Fall ist das fragliche Pfändungsverfahren, wie oben in den Randnummern 48 bis 53 ausgeführt, auf einer im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht rechtmässigen Grundlage durchgeführt worden.

62 Das Gericht stellt zum Vorbringen der Klägerin zum Brüsseler Übereinkommen fest, daß dieses Übereinkommen, wie der Beklagte zu Recht bemerkt, auf ein Pfändungsverfahren wie das im Streit stehende nicht anwendbar ist.

63 Das Gericht stellt weiter fest, daß dem luxemburgischen Gericht von der Verwaltung des Gerichtshofes keine persönlichen Daten der Klägerin mitgeteilt worden sind. Der Gerichtshof hat nämlich in der bestätigenden Erklärung nur die Höhe der Dienstbezuege des als Schuldner in Anspruch genommenen Beamten angegeben, wie es die luxemburgischen Rechtsvorschriften vorsehen, da aufgrund dieses Betrags der pfändbare Teil dieser Dienstbezuege berechnet wird.

64 Zum Vorbringen über die Wahrung der Verteidigungsrechte stellt das Gericht fest, daß die Klägerin durch die Personalabteilung über das Ersuchen des nationalen Gerichts und die Absicht der Verwaltung des Gerichtshofes, diesem Ersuchen Folge zu leisten, unterrichtet worden ist.

65 Der Aufhebungsgrund der Verletzung wesentlicher Formvorschriften ist daher zurückzuweisen.

Zum Aufhebungsgrund der Verletzung der Vorschriften des Vertrages oder der zu dessen Durchführung erlassenen Vorschriften

° Vorbringen der Parteien

66 Nach Ansicht der Klägerin verstösst die Einbehaltung gegen die Haushaltsgrundsätze der Gemeinschaft, wonach sowohl die Zuweisung und die Verwendung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Beträge, darunter die Dienstbezuege der Beamten, als auch die Vornahme von sich darauf beziehenden Abzuegen streng auf Gemeinschaftsvorschriften und nicht auf "ausländische" Gesetze und Rechtsakte zu stützen seien.

67 Die fragliche Einbehaltung sei unter Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Haushaltsvorschriften erfolgt und verletze damit ihren Anspruch auf vollständige Vergütung für ihre Arbeit bei einem Organ der Gemeinschaft. Die Dienstbezuege würden im Rahmen des vorschriftsgemässen Verfahrens über die Durchführung des Gemeinschaftshaushalts gezahlt, das keine Möglichkeit vorsehe, sie durch nationale Gerichtsverfahren zu schmälern.

68 Der Beklagte vertritt die Auffassung, der im Statut für das Verhältnis zwischen dem Beamten und dem Organ, bei dem er beschäftigt sei, verankerte Anspruch auf Dienstbezuege könne nicht im Verhältnis zu Dritten der Anwendung des Grundsatzes entgegenstehen, daß der Schuldner allen seinen Gläubigern mit seinem Vermögen hafte.

69 Im übrigen werde, was den angeblichen Verstoß gegen die Haushaltsvorschriften angehe, der Gemeinschaftshaushalt durch die fragliche Einbehaltung nicht berührt, auch wenn ein Teil dieses Betrags auf ein Sonderkonto eingezahlt worden sei, das zur Durchführung des Pfändungsbeschlusses eröffnet worden sei.

Würdigung durch das Gericht

70 Hinsichtlich der Rechtmässigkeit der streitigen Einbehaltung im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Haushaltsvorschriften steht das Gericht auf dem Standpunkt, daß die Vornahme einer Pfändung die Durchführung des Haushaltsplans des Gerichtshofes in keiner Weise beeinträchtigt und weder die durch die gemeinschaftsrechtlichen Haushaltsvorschriften geregelten Finanzströme noch die in diesen Vorschriften geregelten verschiedenen Befugnisse der Organe auf haushaltsrechtlichem Gebiet berührt. Die dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Mittel sind nämlich genau mit dem den Dienstbezuegen der Klägerin entsprechenden Betrag belastet worden.

71 Der Aufhebungsgrund der Verletzung der Vorschriften des Vertrages und der zu dessen Durchführung erlassenen Vorschriften ist daher zurückzuweisen.

72 Nach allem ist der Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen des Gerichtshofes über die Einbehaltung von den Dienstbezuegen der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Erstattung des streitigen Betrages

73 Die Klägerin beantragt, anzuordnen, daß der Gerichtshof den einbehaltenen Betrag zu erstatten habe. Hierzu genügt die Feststellung, daß das Gericht den Hauptantrag der Klägerin auf Aufhebung als unbegründet zurückgewiesen hat. Dementsprechend ist auch der Erstattungsantrag unbegründet.

Zum Schadensersatzantrag

Vorbringen der Parteien

74 Die Klägerin legt dar, ihr sei im Zusammenhang mit dem Verhalten der Verwaltung des Gerichtshofes und der fraglichen Pfändung ein materieller und ein immaterieller Schaden entstanden.

75 Nach Ansicht des Beklagten kann eine Entscheidung, die unter keinem Gesichtspunkt rechtswidrig ist, nicht die Haftung des betreffenden Organs auslösen.

Würdigung durch das Gericht

76 Da, wie vorstehend ausgeführt worden ist, bei der Einbehaltung von den Dienstbezuegen der Klägerin die anwendbaren Rechtsvorschriften beachtet worden sind, kommt eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht.

77 Der Schadensersatzantrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zu den verschiedenen hilfsweise gestellten Feststellungsanträgen

78 Die Klägerin beantragt hilfsweise, die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Friedensgerichts Luxemburg festzustellen, und weiter hilfsweise, festzustellen, daß das fragliche luxemburgische Verfahren leicht Schikanecharakter haben kann.

79 Der Vertrag sieht keinen Rechtsbehelf vor, der es natürlichen oder juristischen Personen ermöglicht, den Gemeinschaftsrichter mit einer Frage zu befassen, die die Vereinbarkeit der Handlungen der Behörden eines Mitgliedstaats mit dem Gemeinschaftsrecht betrifft (Beschluß Bernardi/Kommission, a. a. O., Randnr. 35). Mithin sind diese Anträge für unzulässig zu erklären.

Kostenentscheidung:

Kosten

80 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die in den Schriftsätzen der Klägerin vom 10. und 20. Dezember 1994 enthaltenen Anträge werden zurückgewiesen.

2) Die Klage wird abgewiesen.

3) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten der Verfahren der einstweiligen Anordnung.

Ende der Entscheidung

Zurück