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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 14.12.2000
Aktenzeichen: T-5/00 R
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Entscheidung 2000/117/EG


Vorschriften:

EGV Art. 242
EGV Art. 243
EGV Art. 81 Abs. 1
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4
Entscheidung 2000/117/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Da das Verfahren der einstweiligen Anordnung gegenüber dem Hauptverfahren akzessorisch ist, hat ein Beteiligter, der bereits als Streithelfer eines beklagten Gemeinschaftsorgans in einem auf Nichtigerklärung einer Entscheidung dieses Organs gerichteten Hauptverfahren zugelassen worden ist, grundsätzlich ein Interesse daran, dessen Anträge im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu unterstützen, soweit sie auf die Aufrechterhaltung dieser Entscheidung gerichtet sind.

(vgl. Randnr. 25)

2 Einem Antrag auf einstweilige Anordnung, der darauf gerichtet ist, die Erlaubnis dafür zu erhalten, eine Bürgschaft zu stellen, deren Betrag unter dem der Bürgschaft liegt, die die Kommission als Voraussetzung dafür verlangt, dass eine Geldbuße nicht sofort beigetrieben wird, kann nur stattgegeben werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die für die Verfahren der einstweiligen Anordnung ausdrücklich in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts vorgesehene Möglichkeit, die Stellung einer Bürgschaft zu verlangen, entspricht nämlich einer allgemeinen und sachgerechten Vorgehensweise der Kommission.

Wird eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG durch einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung begangen, so muss die Hoechstgrenze der Geldbuße, die 10 % des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes entspricht, unter Berücksichtigung des Umsatzes berechnet werden, der von sämtlichen Mitgliedsunternehmen der Vereinigung erzielt wurde, jedenfalls soweit die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten kann.

Wird eine Geldbuße gegen eine Unternehmensvereinigung verhängt, deren objektive Interessen auf den ersten Blick nicht als unabhängig von den Interessen ihrer Mitgliedsunternehmen angesehen werden können, so ist die Gefahr eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens, die aus der Stellung der von der Kommission verlangten Bürgschaft resultieren soll, unter Berücksichtigung der Größe und der Wirtschaftskraft der Mitgliedsunternehmen der Vereinigung zu bewerten.

(vgl. Randnrn. 52, 54, 58-59)


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste Kammer) vom 14. Dezember 2000. - Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Aussetzung der Durchführung - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbusse - Bankgarantie - Dringlichkeit. - Rechtssache T-5/00 R.

Parteien:

In der Rechtssache T-5/00 R

Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied mit Sitz in Den Haag (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. H. Pijnaker Hordijk, Amsterdam, S. B. Noë, Den Haag, und M. S. H. de Ranitz, Amsterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts M. Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegnerin,

wegen teilweiser Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2000/117/EG der Kommission vom 26. Oktober 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/33.884 - Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie [FEG und TU]) (ABl. 2000, L 39, S. 1)

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Die Antragstellerin, die Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied (nachstehend: FEG), ist eine Vereinigung niederländischen Rechts. Ihre Mitglieder betreiben Großhandelsgeschäfte auf dem Gebiet der Elektrotechnik in den Niederlanden. Ihr satzungsgemäßes Ziel ist die Wahrnehmung der gemeinsamen Belange des lagerhaltenden Großhandels für elektrotechnische Artikel.

2 In Artikel 1 der Entscheidung 2000/117/EG der Kommission vom 26. Oktober 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (ABl. 2000, L 39, S. 1, nachstehend: Entscheidung) wird festgestellt, dass die Antragstellerin eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG begangen habe, indem sie auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der NAVEG (einer niederländischen Vereinigung, deren Mitglieder Alleinvertreter im Bereich der Elektrotechnik sind) sowie auf der Grundlage von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit Lieferanten, die nicht in der NAVEG vertreten seien, eine kollektive Ausschließlichkeitsregelung eingegangen sei, die darauf abziele, Lieferungen an Unternehmen, die nicht der FEG angehörten, zu verhindern.

3 Nach Artikel 2 der Entscheidung hat die Antragstellerin ferner eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG begangen, indem sie durch verschiedene Mittel direkt und indirekt die Freiheit ihrer Mitglieder eingeschränkt hat, ihre Verkaufspreise frei und selbständig festzulegen.

4 Die Technische Unie BV, das größte Großhandelsunternehmen für elektrotechnisches Installationsmaterial in den Niederlanden und damit gleichzeitig das größte FEG-Mitglied", hat nach der neunten Begründungserwägung und nach Artikel 3 der Entscheidung aktiv an den oben aufgeführten Zuwiderhandlungen teilgenommen.

5 Artikel 5 der Entscheidung lautet:

(1) Der FEG wird wegen der in den Artikeln 1 und 2 festgestellten Zuwiderhandlungen eine Geldbuße von 4,4 Mio. EUR auferlegt.

(2) Der [Technische Unie] wird wegen der in Artikel 3 festgestellten Zuwiderhandlungen eine Geldbuße von 2,15 Mio. EUR auferlegt."

6 Die gegen die Antragstellerin verhängte Geldbuße ist nach Artikel 6 der Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung zu zahlen. Die Entscheidung wurde mit Schreiben der Kommission vom 8. November 1999 bekannt gegeben. In diesem Schreiben wies die Kommission darauf hin, dass im Fall einer Klageerhebung vor dem Gericht während der Dauer der Anhängigkeit der Rechtssache beim Gericht von einer Beitreibung der Geldbuße abgesehen werde, sofern die Forderung verzinst und eine angemessene Bankbürgschaft gestellt werde.

7 Die Antragstellerin hat mit Klageschrift, die am 14. Januar 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter dem Aktenzeichen T-5/00 in das Register eingetragen worden ist, Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung erhoben.

8 Die in Artikel 6 der Entscheidung festgesetzte Frist lief am 8. Februar 2000 ab.

9 Am 17. Februar 2000 erhielt die Kommission ein Telefax des Rechtsanwalts der Antragstellerin, mit dem bestätigt wurde, dass er sowohl im Nichtigkeitsverfahren vor dem Gericht als auch bei späteren Kontakten mit der Kommission als Vertreter der Antragstellerin tätig werde.

10 Mit Schreiben vom 25. Februar 2000 teilte die Kommission der Antragstellerin mit, dass die Frist für die Zahlung der verhängten Geldbuße oder für die Stellung einer Bankbürgschaft bereits abgelaufen sei. Sie teilte ihr ferner mit, dass sie spätestens vierzehn Tage nach Zugang des Schreibens die Hauptforderung zuzüglich der bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung der Geldbuße angefallenen Zinsen gerichtlich einziehen lassen werde, wenn nicht eine Bankbürgschaft vorgelegt werde, die Verzugszinsen in Höhe von 6 % berücksichtige (nachstehend: verlangte Bürgschaft).

11 Nach Erhalt dieses Schreibens bat die Antragstellerin bei den Dienststellen der Kommission um ein Gespräch. Bei dem Gespräch, das am 12. April 2000 stattfand, erklärte die Antragstellerin, dass sie weder die verhängte Geldbuße zahlen noch die verlangte Bürgschaft stellen könne. Die Kommission erwiderte, dass sie dennoch die gerichtliche Einziehung betreiben werde, da nach ihrer Auffassung die Mitglieder der FEG der Antragstellerin helfen könnten, die verlangte Bürgschaft zu stellen.

12 Daher leitete die Kommission bei den niederländischen Behörden das in Artikel 256 EG vorgesehene Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel ein, während die Antragstellerin in einem Schreiben vom 21. April 2000 erneut bekräftigte, dass sie weder die Geldbuße zahlen noch die verlangte Bürgschaft stellen könne. Nach diesem Zeitpunkt fand noch ein weiterer Schriftwechsel gleichen Inhalts statt.

13 Mit Schriftsatz, der am 28. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die CEF City Electrical Factors BV (nachstehend: CEF City), eine Gesellschaft niederländischen Rechts, und die CEF Holdings Ltd (nachstehend: CEF Holdings), eine Gesellschaft englischen Rechts (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Catharina M. H. C. Vinken-Geijselaers, Herzogenbusch, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg), beantragt, in dieser Rechtssache als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

14 Nachdem die nach Artikel 256 EG erforderliche Vollstreckungsklausel für die Beitreibungsentscheidung im Juni 2000 erteilt worden war, gab die Kommission diese der Antragstellerin am 22. September 2000 durch einen niederländischen Gerichtsvollzieher bekannt.

15 Die Antragstellerin hat mit besonderem Schriftsatz, der am 25. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, nach Artikel 242 EG beantragt, den Vollzug der Entscheidung bis zum Ende des zweiten Monats nach Verkündung des Urteils zur Hauptsache auszusetzen. Sie hat ferner beantragt, der Kommission die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.

16 Am gleichen Tag hat die Kommission dem Rechtsanwalt der Antragstellerin per Telefax mitgeteilt, dass keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen würden, bis das Gericht über den vorliegenden Antrag entschieden habe.

17 Am 11. Oktober 2000 hat die Kommission ihre Stellungnahme zum Antrag auf Aussetzung des Vollzugs eingereicht, in der sie beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

18 Der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts hat mit Beschluss vom 16. Oktober 2000 die CEF City und die CEF Holdings als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission im Verfahren zur Hauptsache zugelassen. Am 18. Oktober 2000 haben die beiden Gesellschaften einen Streithilfeantrag im Verfahren der einstweiligen Anordnung eingereicht, ohne dass sie vom vorgenannten Beschluss vom 16. Oktober 2000 Kenntnis gehabt hätten.

19 Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf einstweilige Anordnung mit einem am 25. Oktober 2000 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragenen Schreiben geändert. Sie hat sich bereit erklärt, sich um eine Bankbürgschaft zu bemühen, die ihrem eigenen Vermögen zum Ende des Geschäftsjahres 1999 entspreche. Daher hat sie beantragt, dass der Richter der einstweiligen Anordnung ihrem Antrag unter der Bedingung stattgibt, dass sie innerhalb eines Monats nach dem Aussetzungsbeschluss eine Bankbürgschaft über 401 417 niederländische Gulden (NLG), d. h. 182 155 EUR, stellen muss (nachstehend: vorgeschlagene Bürgschaft).

20 Die Beteiligten, einschließlich der CEF City und der CEF Holdings, haben in der Anhörung vom 26. Oktober 2000 vor dem Richter der einstweiligen Anordnung mündliche Ausführungen gemacht.

21 Mit Schreiben vom 6. November 2000 hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass ihre Mitglieder weder bereit seien, eine Bankbürgschaft zu stellen, die den Betrag der vorgeschlagenen Bürgschaft übersteige, noch mit der Kommission über diese Möglichkeit zu verhandeln.

22 Angesichts dieser Haltung der Antragstellerin hat die Kommission mit Schreiben vom 13. November 2000 ihre Anträge auf Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung aufrechterhalten.

Zum Streithilfeantrag

23 Die Antragstellerin hat sich in der Anhörung dagegen gewandt, dem Antrag der CEF City und der CEF Holdings vom 18. Oktober 2000 auf Zulassung als Streithelfer im Verfahren der einstweiligen Anordnung stattzugeben. Sie begründet dies mit dem angeblich fehlenden Interesse dieser Gesellschaften, die Anträge der Kommission zu unterstützen, die, da sie auf die Zurückweisung der beantragten Aussetzung zielten, zu ihrem Konkurs führen könnten.

24 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

25 Da das Verfahren der einstweiligen Anordnung gegenüber dem Hauptverfahren akzessorisch ist, hat ein Beteiligter, der bereits als Streithelfer eines beklagten Gemeinschaftsorgans in einem auf Nichtigerklärung einer Entscheidung dieses Organs gerichteten Hauptverfahren zugelassen worden ist, grundsätzlich ein Interesse daran, dessen Anträge im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu unterstützen, soweit sie auf die Aufrechterhaltung dieser Entscheidung gerichtet sind (in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Oktober 1974 in den Rechtssachen 71/74 R und RR, Fruit- en Groentenimporthandel/Kommission, Slg. 1974, 1031, 1033).

26 Im vorliegenden Fall ist das Recht der CEF City und der CEF Holdings auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission im Hauptverfahren vom Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts im Beschluss vom 16. Oktober 2000 anerkannt worden. Dabei hat er (in Randnr. 6 des Beschlusses) festgestellt, dass ein Beteiligter, der in einem Rechtsstreit vor dem Gericht als Streithelfer zugelassen werden möchte, gemäß Artikel 37 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein berechtigtes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits glaubhaft machen muss" und dass im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung, die die Kommission nach einer Beschwerde erlassen hat, mit der wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder Praktiken gerügt wurden, die Person, die diese Beschwerde eingelegt hat, ein berechtigtes Interesse geltend machen kann, insbesondere, wenn sie danach am Verfahren vor der Kommission beteiligt war (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Mai 1993 in der Rechtssache T-24/93 R, CMBT/Kommission, Slg. 1993, II-543, Randnrn. 15 und 16, und Beschluss des Gerichts vom 24. März 1997 in der Rechtssache T-367/94, British Coal/Kommission, Slg. 1997, II-469, Randnr. 31)". Wie in Randnummer 7 des Beschlusses vom 16. Oktober 2000 festgestellt worden ist, ist dies hier bei der CEF City und der CEF Holdings der Fall.

27 Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass diesen Gesellschaften aufgrund der in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen Schäden entstanden sind. Es genügt insofern festzustellen, dass der Antrag der Antragstellerin auf die uneingeschränkte und bedingungslose Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung abzielte, als sie im vorliegenden Verfahren die Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragten.

28 Aus all dem ergibt sich, dass eine Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung ebenso wie ihre Nichtigerklärung die Interessen der CEF City und der CEF Holdings verletzen könnte. Da diese Gesellschaften somit im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung ein Interesse an der Zulassung als Streithelfer haben, ist ihrem dahin gehenden Antrag stattzugeben.

Entscheidungsgründe

29 Zunächst ist der Gegenstand des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung genau zu bestimmen.

30 Der durch das am 25. Oktober 2000 in das Register eingetragene Schreiben geänderte Antrag der Antragstellerin geht dahin, den Vollzug der Entscheidung bis zum Ende des zweiten Monats nach Verkündung des Urteils zur Hauptsache unter der Voraussetzung auszusetzen, dass die vorgeschlagene Bürgschaft gestellt wird.

31 Die einzigen Bestimmungen der Entscheidung, an deren Aussetzung die Antragstellerin ein Interesse hat, sind Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6, die vorsehen, dass sie die Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 1 und 2 - sofern dies nicht bereits geschehen ist - unverzüglich abstellen muss, dass ihr eine Geldbuße von 4,4 Millionen EUR auferlegt wird und dass diese Geldbuße innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung zu zahlen ist.

32 Bezüglich der in Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung vorgesehenen Verpflichtung geht weder aus der Stellungnahme der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung noch aus dem Schriftwechsel und den Kontakten zwischen den Parteien hervor, dass sie deren Aussetzung beantragt.

33 Folglich ist der vorliegende Antrag dahin zu verstehen, dass er lediglich auf die Aussetzung des Vollzugs der beiden in den Artikeln 5 Absatz 1 und 6 der Entscheidung genannten Verpflichtungen gerichtet ist.

34 Im vorliegenden Fall hat die Kommission aber unstreitig mitgeteilt (siehe oben, Randnrn. 6, 10 und 16), dass während der Dauer der Anhängigkeit der Klage beim Gericht von der Beitreibung der Geldbuße abgesehen werde, sofern die Antragstellerin die verlangte Bürgschaft stelle. Unter diesen Umständen kann der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs sinnvollerweise nur darauf gerichtet sein, der Antragstellerin zu gestatten, als Voraussetzung dafür, dass die durch die Entscheidung auferlegte Geldbuße nicht sofort beigetrieben wird, statt der verlangten Bürgschaft die vorgeschlagene Bürgschaft zu stellen (in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juli 1999 in der Rechtssache T-191/98 R, DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, II-2531, Randnr. 58).

35 Gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

36 Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung muss ein Antrag auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30, und des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 25).

Vorbringen der Beteiligten

Zum Fumus boni iuris

37 Die Antragstellerin legt in ihrem Antrag die in ihrer Klage vorgetragenen Klagegründe kurz dar, die nach ihrer Auffassung den Fumus boni iuris des vorliegenden Antrags belegen. Sie stützen sich erstens auf Verstöße gegen den Grundsatz der Angemessenheit der Verfahrensdauer und die Verteidigungsrechte, zweitens auf eine unzutreffende Abgrenzung des relevaten Marktes, drittens auf das Fehlen einer kollektiven Ausschließlichkeitsregelung und einer Preisvereinbarung zwischen den Mitgliedern der FEG und viertens darauf, dass die Geldbuße zu hoch sei.

38 Die Kommission, die diese Klagegründe für nicht stichhaltig hält, ist der Ansicht, die Frage des Fumus boni iuris könne dahingestellt bleiben, da dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs die Dringlichkeit fehle.

Zur Voraussetzung der Dringlichkeit

39 Die Antragstellerin macht geltend, die Kommission bestreite nicht, dass der gerichtliche Vollzug der Entscheidung unweigerlich zur Folge hätte, dass sie Konkurs anmelden müsse, wodurch ihr ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden zugefügt würde.

40 Weder das niederländische Recht noch ihre internen Vorschriften sähen die Möglichkeit vor, ihre Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder zu verpflichten, die gegen sie verhängte Geldbuße zu zahlen oder die verlangte Bürgschaft zu stellen, und ihre Mitglieder würden dies auch nicht von sich aus tun, da sie dazu rechtlich nicht verpflichtet seien.

41 Überdies erlaube das Gemeinschaftsrecht nicht, die Mitglieder eines Unternehmensverbands zu verpflichten, einer gegen diesen Verband verhängten Geldbuße nachzukommen. In Nummer 127 des Weißbuchs über die Modernisierung der Vorschriften zur Anwendung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) vom 28. April 1998 erkenne die Kommission an, dass der Umstand, dass Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), den Grundsatz der Solidarhaftung der Mitglieder einer Vereinigung nicht vorsehe, die Beitreibung von Geldbußen verhindern könne. Wenn die Kommission von den Mitgliedern der Antragstellerin verlange, dass sie eine Bankbürgschaft stellten, versuche sie, die Unmöglichkeit, die Geldbuße von ihnen beizutreiben, zu umgehen.

42 In der Anhörung hat die Antragstellerin betont, auch wenn Artikel 6 Absatz 5 ihrer Geschäftsordnung der Vollversammlung erlaube, die Jahresbeiträge ihrer Mitglieder zu erhöhen, könne sich eine solche Erhöhung in keinem Fall auf 4,4 Millionen EUR, also auf das 18- bis 20-fache der gesamten aktuellen Beiträge, belaufen. Überdies ziele die Befugnis des Vorstands der FEG, den Mitgliedern zusätzliche Zahlungen aufzuerlegen, nur darauf ab, begrenzte Mehrausgaben im Haushalt auszugleichen, und diese Zahlungen könnten nie die Höhe des Jahresbeitrags erreichen. Auf jeden Fall stehe der Vorstand unter der Kontrolle der Vollversammlung, die ihn ernenne.

43 Da die gerichtliche Einziehung der Geldbuße unausweichlich zu ihrem Konkurs führen würde, nähme eine solche Vollstreckungsmaßnahme ihr wahrscheinlich ihre Rechtsschutzmöglichkeiten, weil ihr Verwalter oder Treuhänder im Fall des Konkurses vermutlich nicht der Auffassung sein würde, dass es im Interesse aller Gläubiger liege, weitere Ausgaben zu tätigen, um das Verfahren zu Ende zu führen.

44 Unter diesen Umständen sieht die Antragstellerin die Voraussetzung der Dringlichkeit als erfuellt an.

45 Die Kommission macht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. Juni 1996 in der Rechtssache T-18/96 R (SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, II-407), der durch den oben genannten Beschluss SEK und FNK/Kommission vom 14. Oktober bestätigt wurde, geltend, es sei zulässig, die Geldbuße gerichtlich einziehen zu lassen, bevor das Gericht in der Hauptssache entschieden habe. Im Rahmen der Bewertung der behaupteten Gefahr eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens, der sich für einen Verband wie die Antragstellerin, deren Ziel es sei, die Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen, und die deren Entscheidungshoheit unterstehe, aus der Pflicht ergeben solle, die Geldbuße zu zahlen oder eine Bankbürgschaft zu stellen, müsse die wirtschaftliche Situation dieser Mitglieder berücksichtigt werden.

46 Die Kommission nimmt Bezug auf die sechste Begründungserwägung der Entscheidung und weist darauf hin, dass die Mitglieder der Antragstellerin 1994 einen Gesamtumsatz von ungefähr 1 Milliarde EUR erzielt hätten. Dies bedeute, dass die verhängte Geldbuße von 4,4 Millionen EUR weniger als 0,5 % des Umsatzes entspreche, selbst wenn dieser zwischenzeitlich nicht gestiegen sei. Artikel 6 Absatz 5 der Geschäftsordnung der Antragstellerin erlaube dieser, von ihren Mitgliedern über den normalen Beitrag hinaus einen zusätzlichen Beitrag zu verlangen. Die Mitglieder der FEG seien daher keinesfalls daran gehindert, ihr zu helfen, wenn sie dies wollten.

47 Hinsichtlich der vorgeschlagenen Bürgschaft hat die Kommission in der Anhörung Zweifel daran geäußert, dass ihr Betrag dem Wert des Vermögens der FEG Ende 1999 entspreche. Diese Zweifel würden durch den Umstand verstärkt, dass die Mitglieder der FEG bereit seien, die Stellung der vorgeschlagenen Bürgschaft zu ermöglichen.

48 Folglich fehle es an dem erforderlichen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen der Zwangsvollstreckung und dem Konkurs der Antragstellerin, falls die gerichtliche Einziehung der Geldbuße zu deren Konkurs führen sollte. Der entscheidende Trennfaktor sei die von den Mitgliedern der FEG getroffene Wahl, den Verband nicht finanziell zu unterstützen.

49 Während der Anhörung haben die CEF City und die CEF Holdings betont, die Antragstellerin sei sich spätestens seit 1995 des Risikos bewusst gewesen, dass gegen sie eine Geldstrafe verhängt werden könnte, und sie habe bei der Vollversammlung vom 20. November 1995 beschlossen, zur Deckung der Kosten ihrer Verteidigung sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf nationaler Ebene gegen eine etwaige nachteilige Entscheidung der Kommission eine Rücklage zu bilden. Da die Mitglieder der FEG anscheinend uneingeschränkt bereit seien, solche Kosten zu zahlen, verursache die zwangsweise Einziehung der Geldbuße ihnen zumindest hinsichtlich ihres eigenen Vermögens keinen Schaden. Überdies zeige sich an der Bereitschaft der Mitglieder der FEG, diese Kosten zu tragen, dass sie ein Interesse daran hätten, die Geldbuße zu zahlen, um den Konkurs des Verbandes abzuwenden.

50 Die Kommission, unterstützt von der CEF City und der CEF Holdings, kommt zu dem Schluss, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit im vorliegenden Fall nicht erfuellt sei.

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

51 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfuellt ist.

52 Gegenstand des vorliegenden Antrags, so wie er oben in den Randnummern 30 bis 34 präzisiert wurde, ist es, die Erlaubnis dafür zu erhalten, als Voraussetzung dafür, dass die durch die Entscheidung gegen die Antragstellerin verhängte Geldbuße nicht sofort beigetrieben wird, statt der verlangten Bürgschaft die vorgeschlagene Bürgschaft stellen zu dürfen. Dazu ist zunächst festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung einem solchen Antrag nur stattgegeben werden kann, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, Randnr. 6, und vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-335/99 P[R], HFB u. a./Kommission, Slg. 1999, I-8705, Randnr. 55, und C-364/99 P[R], DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, I-8733, Randnr. 48). Die Möglichkeit, die Stellung einer Bürgschaft zu verlangen, ist nämlich für die Verfahren der einstweiligen Anordnung ausdrücklich in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts vorgesehen und entspricht einer allgemeinen und sachgerechten Vorgehensweise der Kommission.

53 Folglich ist zu prüfen, ob die Antragstellerin den Beweis für das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände erbracht hat, d. h. dafür, dass es ihr unmöglich ist, die verlangte Bürgschaft zu stellen, ohne ihre Existenz zu gefährden (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 1999 in der Rechtssache T-59/99 R, Vetouris/Kommission, Slg. 1999, II-2519, Randnrn. 16 und 18).

54 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall der Begehung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG durch einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung, die Hoechstgrenze der Geldbuße, die 10 % des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes entspricht (Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17), unter Berücksichtigung des Umsatzes berechnet werden muss, der von sämtlichen Mitgliedsunternehmen der Vereinigung erzielt wurde, jedenfalls soweit die Vereinigung kraft ihrer Satung ihre Mitglieder verpflichten kann (Beschluss SCK und FNK/Kommission vom 4. Juni 1996, Randnr. 33, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss SCK und FNK/Kommission vom 14. Oktober 1996, Randnr. 35). Diese Feststellung beruht auf dem Gedanken, dass der Einfluss, den eine Unternehmensvereinigung auf den Markt ausüben kann, nicht von ihrem eigenen Umsatz" abhängt, der weder ihre Größe noch ihre Wirtschaftskraft aufzeigt, sondern von dem ihrer Mitglieder, der einen Hinweis auf ihre Größe und Wirtschaftskraft darstellt (Urteile des Gerichts vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnr. 137, und vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnr. 385, sowie Beschluss SCK und FNK/Kommission vom 4. Juni 1996, Randnr. 33).

55 Daher ist zu prüfen, ob die Satzung und die Geschäftsordnung der FEG Bestimmungen enthalten, die es ihr erlauben, ihre Mitglieder zu verpflichten.

56 Gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 3 Buchstaben f und g ihrer Satzung hat die FEG zum Ziel, die gemeinsamen Belange des lagerhaltenden Großhandels für elektrotechnische Artikel wahrzunehmen, u. a. durch die Förderung geordneter Marktverhältnisse im weitesten Sinn des Wortes" und den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit anderen Körperschaften oder Organisationen, die einen Bezug zum Großhandel mit elektrotechnischen Artikeln haben. Alle Mitglieder sind insbesondere nach Artikel 16 der Satzung gehalten, sich genauestens an die Bestimmungen der Satzung, die Geschäftsordnung und die Entscheidungen des Vorstands und der Vollversammlung zu halten". Aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 6 der Satzung ergibt sich, dass ein Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen werden kann, wenn es nicht mehr die in der Satzung und der Geschäftsordnung festgelegten Voraussetzungen erfuellt. Hat ein Mitglied nach Ansicht des Vorstands die Satzung, die Geschäftsordnung oder vom Verband rechtmäßig getroffene Entscheidungen missachtet, so können ihm eine Rüge erteilt, seine Mitgliedschaft ausgesetzt oder ihm eine Geldbuße von bis zu 10 000 NLG auferlegt werden.

57 Zu den in den Artikeln 1 und 2 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen der Antragstellerin gibt es insbesondere in den Begründungserwägungen 39, 44, 48, 53, 71, 76, 79, 82, 84, 85, 92, 111 und 122 der Entscheidung zahlreiche Hinweise darauf, dass das Verhalten des Verbandes bei der Entstehung der behaupteten Absprachen - der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung und der Preisabsprachen zwischen seinen Mitgliedern - für seine Mitglieder bindend war. Obwohl die Antragstellerin die Richtigkeit der Schlussfolgerungen bestreitet, die die Kommission bezüglich des Vorliegens dieser Zuwiderhandlungen in der Entscheidung zieht, gibt es auf den ersten Blick in den Akten keinen Anhaltspunkt für Zweifel daran, dass die Anwendung dieser behaupteten Absprachen im Interesse ihrer Mitglieder lag.

58 Die objektiven Interessen der Antragstellerin können also auf den ersten Blick nicht als unabhängig von den Interessen ihrer Mitgliedsunternehmen angesehen werden.

59 Somit ist nach der oben genannten Rechtsprechung die Gefahr eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens, die im vorliegenden Fall aus der Stellung der verlangten Bürgschaft resultieren soll, unter Berücksichtigung der Größe und der Wirtschaftskraft der Mitgliedsunternehmen der FEG zu bewerten.

60 Die Kommission hat vorgetragen, dass die Geldbuße weniger als 0,5 % des Gesamtumsatzes der Mitglieder der FEG im Wirtschaftsjahr 1994 darstelle, ohne dass die Antragstellerin dies bestritten hätte. Daher ist davon auszugehen, dass die Mitglieder der FEG über ausreichende Finanzkraft für die Zahlung der verhängten Geldbuße und erst recht für die Stellung der verlangten Bürgschaft verfügen.

61 Folglich hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass der Vollzug der Artikel 5 Absatz 1 und 6 der Entscheidung vor einer Entscheidung des Gerichts über die Klage geeignet wäre, den behaupteten schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden, der im Konkurs der Antragstellerin bestehen soll, nach sich zu ziehen.

62 Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Antragstellerin zur vorgeschlagenen Bürgschaft nicht beeinträchtigt.

63 Die bloße Tatsache, dass sich die Antragstellerin bereit erklärt, eine solche Bürgschaft zu stellen, die angeblich dem Wert ihres Vermögens am Ende des Wirtschaftsjahres 1999 entspricht, in dem die Geldbuße verhängt wurde, ist unerheblich. Aus den Ausführungen der Antragstellerin in der Anhörung sowie aus ihrem letzten Schreiben vom 6. November 2000 geht klar hervor, dass der von der vorgeschlagenen Bürgschaft gedeckte kleine Teil (ungefähr 4 %) der verhängten Geldbuße nur den Anteil darstellt, den bestimmte Mitglieder der FEG letztlich zu tragen bereit waren, um ihr die Weiterverfolgung ihrer Klage zu ermöglichen. Die Antragstellerin hat keinen Beweis dafür erbracht, dass ihre Mitglieder nicht in der Lage wären, die für die Stellung der verlangten Bürgschaft erforderlichen Mittel aufzubringen.

64 Aus alledem ergibt sich, dass der Antragstellerin nicht der Nachweis dafür gelungen ist, dass ihr ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entstuende, wenn die beantragten einstweiligen Anordnungen nicht erlassen werden.

65 Folglich ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die anderen Voraussetzungen für die beantragte Aussetzung erfuellt sind.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Die CEF City Electrical Factors BV und die CEF Holdings Ltd werden im Verfahren der einstweiligen Anordnung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen.

2. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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