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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 10.02.2000
Aktenzeichen: T-5/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/50/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 92/50/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine Klage einer natürlichen oder juristischen Person ist nur dann zulässig, wenn diese ein Rechtsschutzinteresse hat.

Folglich ist die von einem Bieter gegen die stillschweigende Weigerung, ihn schriftlich über die Bekanntmachung der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu informieren, erhobene Nichtigkeitsklage unzulässig, wenn er bereits vor Erhebung dieser Klage alle Informationen, die Gegenstand einer Veröffentlichung im Amtsblatt sein könnten, erhalten und damit das von ihm verfolgte Ziel erreicht hatte, nämlich die Angaben zu erlangen, die erforderlich sind, um ihm die gerichtliche Anfechtung der Entscheidung über die Vergabe des streitigen Auftrags und die damit einhergehende Zurückweisung seines Angebots zu ermöglichen. (vgl. Randnrn. 36, 39)


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 10. Februar 2000. - Pantelis Andriotis gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop). - CEDEFOP - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung von Architektendienstleistungen - Unterbliebene Bekanntmachung der Ergebnisse des Vergabeverfahrens - Rechtsschutzinteresse - Offensichtliche Unzulässigkeit. - Rechtssache T-5/99.

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