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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 11.10.1990
Aktenzeichen: T-50/89 (1)
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 67 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 11/10/90. - JUERGEN SPARR GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - URTEILSERGAENZUNG. - RECHTSSACHE T-50/89.

Entscheidungsgründe:

1 Mit Urteil vom 22. Mai 1990 hat die Vierte Kammer des Gerichts die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren KOM/A/621, mit der die Zulassung von Herrn Sparr zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens abgelehnt worden ist, aufgehoben und der Kommission die Kosten des Verfahrens auferlegt.

2 Der Präsident der Dritten Kammer des Gerichtshofes hat mit Beschluß im Verfahren der einstweiligen Anordnung vom 13. Dezember 1988, der zwischen denselben Parteien ergangen ist, den Antrag von Herrn Sparr auf einstweilige Anordnung abgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

3 Mit Schriftsatz, der am 10. August 1990 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingegangen ist, bittet die Kommission die Vierte Kammer des Gerichts, über die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu befinden. Sie führt aus, das Gericht habe in seinem Urteil vom 22. Mai 1990 nur über die Kosten des Hauptverfahrens entschieden.

4 Herr Sparr trägt in seinem am 14. September 1990 eingegangenen Schriftsatz vor, das Gericht habe, indem es in seinem Urteil vom 22. Mai 1990 ausdrücklich auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung Bezug genommen habe, in Wirklichkeit entschieden, daß die Beklagte die Kosten beider Verfahren tragen müsse. Aber auch wenn sich eine solche Entscheidung nicht ausdrücklich aus dem Urteilstenor selbst ergeben sollte, hätte die Beklagte dennoch die streitigen Kosten zu tragen.

5 Da die Kommission keinerlei Angaben gemacht hat, die es gestatten würden, ihren Antrag im Hinblick auf die Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Gerichts zu qualifizieren, hat das Gericht den Antrag in das durch den Vertrag, die Satzung des Gerichtshofes der EWG und die Verfahrensordnung festgelegte System verfahrensrechtlich einzuordnen ( siehe Beschluß vom 11. Januar 1977 in der Rechtssache 4/73, Nold/Ruhrkohle AG, Slg. 1977, 1 ).

6 Das Gericht stellt fest, daß sich der Antrag der Kommission in den Rahmen des Artikels 67 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes einfügt, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften für das Gericht entsprechend gilt. Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt : "Hat der Gerichtshof einen einzelnen Punkt der Anträge oder die Kostenentscheidung übergangen, so kann jede Partei innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils dessen Ergänzung beantragen."

7 Die Zulässigkeit eines aufgrund dieses Artikels eingereichten Antrags hängt von zwei Voraussetzungen ab, nämlich von der Unterlassung einer Entscheidung und dem Eingang eines Antrags innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils.

8 Im vorliegenden Fall ist keine der beiden Voraussetzungen erfuellt.

9 Zum einen ist festzustellen, daß das Gericht im Urteil vom 22. Mai 1990 über die streitigen Kosten entschieden hat, da die darin ausgesprochene Verurteilung sämtliche Kosten umfasst. Hätte die Kommission verhindern wollen, daß ihr die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung auferlegt werden, so hätte sie einen entsprechenden Antrag stellen müssen. Zwar hat in dem Verfahren, das vor dem Gericht abgelaufen ist, jede Partei beantragt, die Kosten der Gegenpartei aufzuerlegen, doch hat keine Partei die Frage einer Verteilung der Kosten auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung und das Hauptverfahren aufgeworfen. Daher hat das Gericht Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung angewandt, wonach "die unterliegende Partei... auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen (( ist ))".

10 Zum anderen ist auch die Voraussetzung der Einhaltung der Einmonatsfrist für den Eingang des Antrags nicht erfuellt, da das Urteil den Parteien noch am Tag der Verkündung, also am 22. Mai 1990, zugestellt wurde und der Antrag erst am 10. August 1990 eingereicht worden ist.

11 Infolgedessen ist der Antrag der Kommission als unzulässig zurückzuweisen.

12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die Kommission zur Tragung der durch den vorliegenden Antrag verursachten Kosten zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT ( Vierte Kammer )

beschlossen :

1 ) Der Antrag der Kommission wird zurückgewiesen.

2 ) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 11. Oktober 1990.

Ende der Entscheidung

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