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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 15.03.1995
Aktenzeichen: T-514/93
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 4028/86, EGV


Vorschriften:

Verordnung Nr. 4028/86 Art. 1
Verordnung Nr. 4028/86 Art. 6 Abs. 1
EGV Art. 215 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Soweit es um die Klagefristen geht, die nicht zur Disposition des Gerichts oder der Parteien stehen und zwingendes Recht sind, ist der Begriff des entschuldbaren Irrtums eng auszulegen und kann sich nur auf Ausnahmefälle beziehen, insbesondere auf solche, in denen das Verhalten des betroffenen Gemeinschaftsorgans, das für sich genommen oder als entscheidender Faktor geeignet war, bei einem gutgläubigen Bürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen. Angeblich von Beamten der Kommission gegebene mündliche Zusicherungen können, selbst wenn man sie als erwiesen ansieht, in Anbetracht der Obliegenheiten eines durchschnittlich umsichtigen Wirtschaftsteilnehmers keinen aussergewöhnlichen Umstand darstellen, der es entschuldigen könnte, daß der Adressat einer Entscheidung, mit der seinen Anträgen nicht stattgegeben wird, nicht rechtzeitig gegen diese Entscheidung Klage erhoben hat.

2. Ein Kläger, der die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, mit der unverkennbar eine Maßnahme erlassen wird, die Rechtswirkungen zur Folge hat, die seine Interessen berühren, und die für ihn verbindlich ist, hat verstreichen lassen, kann diese Frist nicht erneut in Lauf setzen, indem er das Gemeinschaftsorgan ersucht, seine Entscheidung rückgängig zu machen, und gegen die Ablehnungsentscheidung, mit der die frühere Entscheidung bestätigt wird, Klage erhebt.

3. Die Unzulässigkeit eines Aufhebungsantrags führt als solche nicht zur Unzulässigkeit eines Schadensersatzantrags, da die Klage nach den Artikeln 178 und 215 des Vertrages ein selbständiger Rechtsbehelf im System der Klagemöglichkeiten des Gemeinschaftsrechts ist. Anders ist dies jedoch, wenn mit der Schadensersatzklage in Wirklichkeit die Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung begehrt wird und sie, falls ihr stattgegeben würde, zur Folge hätte, daß die Rechtswirkungen dieser Entscheidung beseitigt würden.

4. Die offenkundig mangelnde Sorgfalt der Kommission, von der der Umstand zeugt, daß sie, obwohl sie sich des Fehlers durchaus bewusst war, den sie bei der Berechnung der Höhe einer durch einen Gemeinschaftszuschuß erstattungsfähigen Investition begangen hatte, für dessen Berichtigung fünfzehn Monate benötigte und damit die Zahlung an den Empfänger um diesen Zeitraum verzögerte, stellt einen Amtsfehler dar, der geeignet ist, die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft auszulösen.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 15. MAERZ 1995. - COBRECAF SA, PECHE & FROID SA UND KLIPPER INVESTISSEMENTS SARL GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - FISCHEREI - GEMEINSCHAFTSZUSCHUSS ZUM BAU VON FISCHEREIFAHRZEUGEN - VERORDNUNG (EWG) NR. 4028/86 - ZULAESSIGKEIT - BESTAETIGENDE ENTSCHEIDUNG - SCHADENSERSATZKLAGE. - RECHTSSACHE T-514/93.

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Die Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376, S. 7) legt die Strukturpolitik der Gemeinschaft im Fischereisektor fest und soll die Erneuerung und Modernisierung der Meeresflotten ermöglichen.

2 Gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 4028/86 kann die Kommission, um die strukturelle Entwicklung des Fischereisektors im Rahmen der für die gemeinsame Fischereipolitik aufgestellten Leitlinien zu erleichtern, unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen für Maßnahmen zur Umstrukturierung, Erneuerung und Modernisierung der Fischereiflotte einen Gemeinschaftszuschuß gewähren.

3 Gemäß Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung kann die Kommission einen Gemeinschaftszuschuß zu öffentlichen, halböffentlichen oder privaten Investitionsvorhaben für den Kauf oder Bau neuer Fischereifahrzeuge gewähren.

Sachverhalt und Verfahren

4 Die Klägerinnen bilden eine der fünf Bewirtschaftungseinheiten der französischen Thunfischfangflotte und besitzen mit 14 in Betrieb befindlichen Fangfahrzeugen etwa die Hälfte der französischen Fangkapazität. 1989 schlossen sich vier Gesellschaften, darunter die drei Klägerinnen, zusammen, um ihre Flotte durch Erteilung eines Auftrags über zwei Thunfischfangfahrzeuge und Verkauf ihrer drei ältesten Fahrzeuge ausserhalb der Gemeinschaft zu erneuern.

5 Die Klägerin Cobrecaf stellte unter diesen Umständen am 5. Oktober 1989 einen Antrag auf einen Gemeinschaftszuschuß nach der Verordnung Nr. 4028/86 für den Bau von zwei Fischereifahrzeugen, darunter die "Güotec", der auch von den beiden anderen Klägerinnen unterzeichnet wurde. Das Investitionsvorhaben umfasste insgesamt Ausgaben in Höhe von 91 500 000 FF, deren Finanzierung zu 25 %, also 22 875 000 FF, durch einen Gemeinschaftszuschuß sichergestellt werden sollte. Die französische Aufsichtsbehörde, die Direction des pêches maritimes des Secrétariat d' Etat à la Mer (im folgenden: französische Seefischereidirektion) befürwortete den Vorgang und leitete ihn an die Kommission weiter. Der Vorgang wurde am 31. Oktober 1989 unter der Kennziffer Nr. F/0028/90/01 in das Register der Generaldirektion Fischerei (GD XIV) der Kommission eingetragen.

6 Die Kommission bat die französische Seefischereidirektion am 26. Februar 1990 um weitere Informationen.

7 Die französische Seefischereidirektion übermittelte der Kommission am 9. März 1990 einen Kostenvoranschlag der Werft Bréheret, Leroux et Lotz vom 6. März 1990.

8 Mit Entscheidung vom 20. Dezember 1990 bewilligte die Kommission für das fragliche Investitionsvorhaben einen Gemeinschaftszuschuß von 25 % der erstattungsfähigen Kosten. Da die Kommission der Auffassung war, daß vom Gesamtbetrag der Investition (91 500 000 FF) ein Betrag von 14 170 000 FF für nichterstattungsfähige Kosten abzuziehen sei ° davon 6 570 000 FF für den Kauf von Fischnetzen, deren Kosten 10 % der Gesamtinvestitionen überstiegen, oder für nicht spezifizierte Kostenvoranschläge, und 7 600 000 FF für den Kauf von nicht spezifizierter Ausrüstung ° setzte sie den Gemeinschaftszuschuß auf 19 332 500 FF fest.

9 Die französische Seefischereidirektion wies die GD XIV mit Schreiben vom 1. Februar 1991 darauf hin, daß in der Anlage C3 zu dem Verwaltungsbogen für den Kauf von Fischnetzen ein Betrag von 3 500 000 FF, also 3 % der Gesamtinvestitionskosten, aufgeführt sei, jedoch kein Betrag von 7 600 000 FF. Sie forderte daher die GD XIV auf, ihr mitzuteilen, welchen Punkten genau die für nicht erstattungsfähig erklärten Beträge entsprächen und welche Gründe die Kommission dazu veranlasst hätten, sie als nicht erstattungsfähig anzusehen.

10 Am 25. Februar 1991 teilte der Direktor der Société interprofessionnelle pour le développement des industries thonières (im folgenden: Siditho) der Klägerin Cobrecaf mit, der Leiter des Referats "Flotte" der Direktion "Strukturen" der GD XIV habe ihm bei einem Zusammentreffen mitgeteilt, die Weigerung, die 3 500 000 FF für Fischnetze als erstattungsfähige Kosten anzuerkennen, beruhe auf einer fehlerhaften Formulierung; dieser Fehler werde berichtigt.

11 Am 31. Mai 1991 ersuchte die französische Seefischereidirektion die GD XIV, den Vorgang auf der Grundlage eines von der Werft Brèheret, Leroux et Lots am 23. April 1991 erstellten Dokuments, in dem die Arbeiten für den Bau und die Ausstattung des Thunfischfangfahrzeugs sowie die damit verbundenen Kosten im einzelnen aufgeführt seien, erneut zu prüfen.

12 Am 31. Juli 1991 teilte die französische Seefischereidirektion der GD XIV mit, das Thunfischfangfahrzeug "Güotec" werde nicht wie ursprünglich geplant die Fahrzeuge C. Colomb und F. de Magellan, sondern die Fahrzeuge C. Colomb und Glenan ersetzen.

13 Am 10. Januar 1992 übermittelte die GD XIV der Klägerin Cobrecaf den Betrag von 19 332 500 FF. Die Klägerin Cobrecaf bestätigte den Empfang am 17. Januar 1992 und beantragte, ihr zusätzlich den von ihr erwarteten Restbetrag des Gemeinschaftszuschusses von 3 542 000 FF zu überweisen.

14 Die Kommission erließ am 30. April 1992 eine der Klägerin Cobrecaf gemäß Artikel 191 des Vertrages am 5. Mai 1992 bekanntgegebene Entscheidung zur Änderung der Entscheidung vom 20. Dezember 1990. Mit dieser Entscheidung wurde berücksichtigt, daß anstelle der Fahrzeuge C. Colomb und F. de Magellan die Fahrzeuge C. Colomb und Glenan ersetzt würden und der erwähnte Betrag von 6 570 000 FF Teil der erstattungsfähigen Kosten sei. Der Gemeinschaftszuschuß wurde demgemäß durch die Entscheidung auf 20 975 000 FF festgesetzt.

15 Mit Schreiben vom 20. Mai 1992 bestätigte die Klägerin Cobrecaf den Eingang der Entscheidung vom 30. April 1992 und nahm die teilweise Berichtigung der fehlerhaften Grundlage für die Berechnung des Gemeinschaftszuschusses zur Kenntnis. Sie beantragte ferner, daß ihr die Kommission im Rahmen einer zweiten Berichtigung den Restbetrag des Zuschusses, der der von ihr nachgewiesenen Investition entspreche, gewähre.

16 Die Kommission zahlte der Klägerin Cobrecaf am 12. Juni 1992 1 642 500 FF, die dem Gemeinschaftsanteil an dem Betrag von 6 570 000 FF, der in Durchführung der Entscheidung vom 30. April 1992 zu den erstattungsfähigen Kosten gerechnet worden war, entsprachen.

17 Die französiche Seefischereidirektion wies die GD XIV mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 darauf hin, daß in der Entscheidung vom 30. April 1992 bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten und der Festsetzung des Gemeinschaftszuschusses der Betrag von 7 600 000 FF nicht berücksichtigt worden sei und daß dies der Klägerin Cobrecaf grosse Schwierigkeiten verursache. Sie ersuchte die GD XIV folglich, ihr die endgültige Entscheidung der Kommission mitzuteilen.

18 Mit Schreiben vom 6. April 1993 erinnerte die Klägerin Cobrecaf die GD XIV daran, daß ihr eine weitere Berichtigung des Gemeinschaftszuschusses mündlich zugesichert worden sei.

19 Die GD XIV setzte die französische Seefischereidirektion mit Schreiben vom 2. Juni 1993 davon in Kenntnis, daß sie in Anbetracht der Beurteilungsgesichtspunkte für die erstattungsfähigen Kosten, die ihr aufgrund der ihr wunschgemäß erteilten zusätzlichen Informationen zur Verfügung stuenden, nicht umhin könne, ihre Entscheidung vom 30. April 1992 aufrecht zu erhalten.

20 Am 9. Juni 1993 übermittelte die französische Seefischereidirektion der Klägerin Corbrecaf das Schreiben der Kommission vom 2. Juni 1993.

21 Die Klägerinnen haben daraufhin mit Klageschrift, die am 16. September 1993 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

22 Das Gericht hat die Rechtssache durch Beschluß vom 7. Juli 1994 nach Anhörung der Parteien an eine Kammer mit drei Richtern verwiesen.

23 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat jedoch eine Frage an die Kommission gerichtet, die diese mit Schreiben vom 18. November 1994 beantwortet hat.

24 Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1994 ihre Anträge gestellt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien.

25 Die Klägerinnen beantragen in ihrer Klageschrift,

1) die angefochtene Entscheidung mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für nichtig zu erklären (also den Klägerinnen die fehlenden 1 900 000 FF zuzuerkennen);

2) die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu verurteilen, den Miteignern der "Güotec" Schadensersatz in Höhe von 825 438 FF zuzueglich gesetzlicher Zinsen hieraus ab Antragstellung zu zahlen;

hilfsweise,

3) die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu verurteilen, der antragstellenden Reederei 1 900 000 FF als Restbetrag der mit der Entscheidung vom 20. Dezember 1990 bewilligten Beihilfe zu zahlen.

26 In ihrer Erwiderung beantragen die Klägerinnen,

die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens und 80 000 FF als Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

27 Die Beklagte beantragt,

1) den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1993 für unzulässig zu erklären;

hilfsweise,

2) den Antrag auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen;

3) den auf Ersatz des der den Klägerinnen angeblich entstandenen Schadens gerichteten Hauptantrag für unbegründet zu erklären;

4) den auf Ersatz des den Klägerinnen angeblich entstandenen Schadens gerichteten Hilfsantrag für unzulässig, hilfsweise, für unbegründet zu erklären;

5) den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 2. Juni 1993

Vorbringen der Parteien

28 Die Kommission macht geltend, der Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung sei unzulässig. Erstens sei das Schreiben vom 2. Juni 1993, dessen Nichtigerklärung die Klägerinnen begehrten, keine Handlung, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag (nunmehr EG-Vertrag, im folgenden: Vertrag) sein könne, da mit ihm nur der Inhalt der formellen Entscheidung bestätigt werde, die die Kommission am 30. April 1992 nach Anhörung des ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft erlassen habe. Nur diese Entscheidung habe verbindliche Rechtswirkungen und könne die Interessen der Klägerinnen beeinträchtigen, da die Kommission mit ihr ihre endgültige Haltung unter Änderung ihrer ursprünglichen Entscheidung vom 20. Dezember 1990 festgelegt habe.

29 Das Schreiben vom 2. Juni 1993 stelle keine neue Entscheidung dar, die aufgrund einer Überprüfung der Rechtslage in Anbetracht zusätzlicher, von der Kommission nach dem 30. April 1992 angeforderter und erlangter Informationen ergangen sei. Die Klägerinnen seien nur einmal ° am 26. Februar 1990 ° um Angaben gebeten worden; die französische Seefischereidirektion habe am 9. März 1990 auf dieses Ersuchen geantwortet. Die einzigen zusätzlich von den Klägerinnen am 31. Mai 1991 gelieferten Angaben hätten sich auf Einzelheiten bezueglich der Kosten für nichtspezifizierte Ausrüstung bezogen. Diese Gesichtspunkte seien jedoch schon bei Erlaß der Entscheidung vom 30. April 1992 berücksichtigt worden.

30 Selbst wenn man unterstelle, in dem Schreiben vom 2. Juni 1993 könne eine mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbare Entscheidung gesehen werden, müsse die Klage vom 16. September 1993 für unzulässig erklärt werden, da sie verspätet sei.

31 Ferner könne das an die Kommission gerichtete Schreiben der französischen Seefischereidirektion vom 20. Mai 1992 nicht als ein Rechtsbehelf angesehen werden, der zwar bei einem unzuständigen Organ eingereicht, aber wegen eines auf ihrem Verhalten beruhenden, entschuldbaren Fehlers, dennoch zulässig sei. Die Kommission bestreitet insoweit, daß bei ihr beschäftigte Beamte der Klägerin Cobrecaf mündliche Zusicherungen, wie sie im Schreiben der französischen Seefischereidirektion vom 7. Januar 1994 dargestellt seien, gegeben hätten. Jedenfalls hätte einem durchschnittlich umsichtigen Wirtschaftsteilnehmer und erst recht den Dienststellen eines Mitgliedstaats nicht unbekannt sein können, daß mündliche Zusicherungen eines Beamten keinen Einfluß auf die Haltung seines Dienstherrn hätten, und diesen erst recht nicht binden könnten.

32 Die Klägerinnen bestreiten, daß in dem Schreiben vom 2. Juni 1993 eine blosse Bestätigung der Entscheidung vom 30. April 1992 gesehen werden könne. Schon aus dem Wortlaut dieses Schreibens ergebe sich, daß die Kommission, "nachdem sie die französische Seefischereidirektion um zusätzliche Angaben ersucht und diese erhalten habe", ihre Entscheidung vom 30. April 1992 durch die Entscheidung vom 2. Juni 1993 habe ersetzen wollen; die Entscheidung vom 2. Juni 1993 sei nicht allein deshalb keine anfechtbare Entscheidung, weil mit ihr eine frühere Entscheidung aufrecht erhalten werde (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1987 in der Rechtssache 206/85, Beiten/Kommission, Slg. 1987, 5301, Randnr. 8, und Urteil des Gerichts vom 11. Februar 1992 in der Rechtssache T-16/90, Panagiotopoulou/Parlament, Slg. 1992, II-89, Randnr. 20).

33 Da die Kommission bereits mit ihrer Entscheidung vom 30. April 1992 einen Fehler bei der Berechnung der Kosten der Fischnetze berichtigt habe, hätten die Klägerinnen annehmen dürfen, daß die Kommission, wenn sie ihr umfassendere Angaben lieferten, den Vorgang erneut prüfen und auch ihre Entscheidung vom 30. April 1992 ändern werde. Beamte der Kommission hätten insoweit mehrfach versichert, daß eine neue Entscheidung zur Berichtigung des Fehlers hinsichtlich des Betrages von 7 600 000 FF erlassen werde, der wegen der fehlenden Spezifikation der diesem Betrag entsprechenden Ausrüstung für nicht erstattungsfähig erklärt worden sei. Die französische Seefischereidirektion habe in ihrem erwähnten Schreiben an die Cobrecaf vom 7. Januar 1994 bestätigt, daß die gesamten Kosten des Vorhabens bei der Berechnung des Gemeinschaftszuschusses berücksichtigt würden.

34 Im Hinblick auf das Vorbringen, die Klage sei verspätet, soweit sie sich gegen das Schreiben vom 2. Juni 1993 richte, machen die Klägerinnen geltend, sie hätten dieses Schreiben erst um den 20. Juli 1993 erhalten und die Kommission lege keine Beweise für den Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens vor.

35 Selbst wenn man unterstelle, daß das Schreiben der Kommission vom 2. Juni 1993 nur eine Bestätigung der Entscheidung vom 30. April 1992 sei, müsse in dem Schreiben an die Kommission vom 20. Mai 1992 ein bei einem unzuständigen Organ erhobener zulässiger Rechtsbehelf gegen die Entscheidung vom 30. April 1992 gesehen werden. Die Klägerinnen hätten nämlich aufgrund eines durch das Verhalten der Kommission verursachten entschuldbaren Irrtums das Schreiben vom 20. Mai 1992 an die Kommission gerichtet, statt in aller Form eine Klage gegen die Entscheidung vom 30. April 1992 zu erheben. Beamte des Juristischen Dienstes hätten ihnen mündlich zugesichert, die Kommission werde ihre Entscheidung vom 30. April 1992 rückgängig machen und den gesamten beantragten Zuschuß gewähren. Sie hätten auf diese Weise bei einem gutgläubigen Bürger, der alle Sorgfalt aufwende, die von einer Person mit normalem Kenntnisstand zu verlangen sei, eine verständliche Verwirrung hervorgerufen (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. März 1993 in den Rechtssachen T-33/89 und T-74/89, Blackman/Parlament, Slg. 1993, II-249, Randnr. 32 bis 36).

Würdigung durch das Gericht

36 Zunächst ist festzustellen, daß die Kommission nicht nachgewiesen hat, daß die Klägerinnen vor dem 10. Juli 1993 von dem Schreiben vom 2. Juni 1993 Kenntnis hatten. Das Verteidigungsmittel, mit dem geltend gemacht wird, die Nichtigkeitsklage sei, soweit sie sich gegen dieses Schreiben richte, verspätet, ist daher zurückzuweisen.

37 Das Gericht stellt des weiteren fest, daß sowohl die Entscheidung vom 20. Dezember 1990 als auch die Entscheidung vom 30. April 1992 den Klägerinnen gemäß Artikel 191 Absatz 3 des Vertrages bekanntgegeben worden sind.

38 Die Klägerinnen als Adressatinnen dieser Entscheidungen konnten sich folglich nicht darüber täuschen, daß die Fristen nach Artikel 173 des Vertrages zu laufen begonnen hatten.

39 Die Klägerinnen rechtfertigen die Tatsache, daß sie gegen diese Entscheidungen keine Klage erhoben haben, damit, daß die Kommission bereits zuvor einen Rechenfehler bei der Berücksichtigung der Kosten für die Fischnetze in ihrer ursprünglichen Entscheidung berichtigt habe und Beamte der Kommission ihnen mündlich zugesichert hätten, daß der Restbetrag des beantragten Zuschusses gewährt werde. Bei ihnen liege ein Irrtum vor, der wegen des Verhaltens der Kommission entschuldbar sei. Für ihre Auffassung spreche ein an sie gerichtetes Schreiben der französischen Seefischereidirektion vom 7. Januar 1994, in dem der für die Unterabteilung Seefischerei zuständige Verwaltungsbeamte auf eine Frage der Cobrecaf geantwortet hatte: "Bei mehreren Gelegenheiten wurde von den damals für diesen Vorgang zuständigen Beamten der Kommission mündlich zugesichert, daß die Gesamtkosten von 91 500 000 FF berücksichtigt würden."

40 Soweit es um die Klagefristen geht, die nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Disposition des Gerichts oder der Parteien stehen und zwingendes Recht sind, ist der Begriff des entschuldbaren Irrtums eng auszulegen und kann sich nur auf Ausnahmefälle beziehen, insbesondere auf solche, in denen das Verhalten des betroffenen Gemeinschaftsorgans, das für sich genommen oder als entscheidender Faktor geeignet war, bei einem gutgläubigen Bürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (vgl. Urteil des Gerichts, Blackman/Parlament, a. a. O., Randnr. 34).

41 Unabhängig vom Beweiswert des Schreibens vom 7. Januar 1994, das auf Betreiben der Klägerinnen nach Eingang der Klagebeantwortung der Kommission abgefasst worden ist, können die dort angeführten mündlichen Zusicherungen, selbst wenn man sie als erwiesen ansieht, in Anbetracht der Obliegenheiten eines durchschnittlich umsichtigen Wirtschaftsteilnehmers keinen aussergewöhnlichen Umstand darstellen, der es entschuldigen könnte, daß gegen die Entscheidungen der Kommission vom 20. Dezember 1990 und vom 30. April 1992 keine Klage erhoben worden ist. Nichts hinderte nämlich die Klägerinnen daran, gegen die Entscheidung vom 30. April 1992 Klage zu erheben, da die Kommission auf ihr Schreiben vom 20. Mai 1992, mit dem sie die Zahlung des Restbetrags des beantragten Zuschusses begehrt hatten, geantwortet hatte.

42 Die Klägerinnen konnten sich folglich nicht darüber im unklaren sein, daß es sich bei den Entscheidungen vom 20. Dezember 1990 und vom 30. April 1992, mit denen die Höhe des ihnen gewährten Zuschusses klar und eindeutig festgelegt wurde, um endgültige Entscheidungen handelte.

43 Die Klägerinnen und die französische Fischereidirektion forderten die Kommission mit Schreiben vom 20. Mai 1992, 21. Dezember 1992 und 6. April 1993 auf, ihre Entscheidungen zu überprüfen.

44 Nach ständiger Rechtssprechung kann jedoch ein Kläger, der die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung, mit der unverkennbar eine Maßnahme erlassen wird, die Rechtswirkungen zur Folge hat, die seine Interessen berühren, und die für ihn verbindlich ist, hat verstreichen lassen, diese Frist nicht erneut in Lauf setzen, indem er das Gemeinschaftsorgan ersucht, seine Entscheidung rückgängig zu machen, und gegen die Ablehnungsentscheidung, mit der die frühere Entscheidung bestätigt wird, Klage erhebt (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1988 in den Rechtssachen 166/86 und 220/86, Irish Cement/Kommission, Slg. 1988, 6473, Randnr. 16, und vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-199/91, Foyer culturel du Sart-Tilman/Kommission, Slg. 1993, I-2667, Randnrn. 23 und 24).

45 Im vorliegenden Fall ist daher zu untersuchen, ob durch das Schreiben vom 2. Juni 1993, mit dem die Kommission es ablehnte, ihre früheren Entscheidungen rückgängig zu machen, lediglich die früheren Entscheidungen bestätigt wurden oder ob dieses Schreiben die Rechtsstellung der Klägerinnen gegenüber der durch die Entscheidung vom 30. April 1992 begründeten Rechtsstellung erheblich geändert hat, weil es auf einem neuen Gesichtspunkt beruhte, der geeignet war, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen der Klägerinnen beinträchtigen konnten.

46 In dem Schreiben vom 2. Juni 1993 heisst es:

"Durch das oben angeführte Schreiben [Schreiben Nr. 2496 von Herrn Boyer, stellvertretender Direktor der französischen Seefischereidirektion, vom 21. Dezember 1992] bittet Ihre Direktion, ihr die endgültige Entscheidung der Kommission in dieser Sache mitzuteilen.

Wie Ihnen bekannt ist, hat die Kommission nach Anhörung des Ständigen Strukturausschusses die Entscheidung vom 30. April 1992 (C[92] 915) erlassen, durch die die Entscheidung vom 20. Dezember 1990 zur Festsetzung des Gemeinschaftszuschusses für den Bau der 'Güotec' geändert wurde.

Mit dieser Änderung der Entscheidung wurde die Änderung bei der gleichzeitigen Ausserdienststellung berücksichtigt und die Kosten für Fischnetze in die erstattungsfähigen Kosten einbezogen.

Angesichts der Beurteilungsgesichtspunkte für die erstattungsfähigen Kosten, die der Kommission aufgrund der von Ihrer Direktion auf Ersuchen erteilten zusätzlichen Angaben zur Verfügung stehen, kann die Kommission nicht umhin, ihre Entscheidung vom 30. April 1992 aufrechtzuerhalten.

[Grußformel]".

47 Die Kommission brachte in diesem Schreiben ihre Absicht, die Entscheidung vom 30. April 1992 aufrechtzuerhalten, klar und unzweideutig zum Ausdruck. Zwar wird auf zusätzliche, auf Ersuchen von der französischen Seefischereidirektion erlangte Angaben Bezug genommen, jedoch ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen ° wie die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts eingeräumt haben ° daß nach der Entscheidung vom 30. April 1992 weitere Angaben weder von der Kommission schriftlich erbeten noch von den Klägerinnen schriftlich geliefert worden sind.

48 Im übrigen kann auch nicht mit dem nach der Klageerhebung verfassten Schreiben vom 7. Januar 1994 bewiesen werden, daß die Kommission bei informellen mündlichen Kontakten im Hinblick auf die Festsetzung des Restbetrags des beantragten Zuschusses weitere Angaben erbeten und erhalten habe.

49 Das Schreiben vom 2. Juni 1993 enthält daher keinen neuen Gesichtspunkt, durch den es zu einer neuen Entscheidung gegenüber der Entscheidung vom 30. April 1992 wird.

50 Die Klage ist folglich, soweit sie auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 2. Juni 1993 gerichtet ist, als unzulässig abzuweisen.

Zu den Schadensersatzanträgen

Vorbringen der Parteien

51 Die Klägerinnen beantragen, die Kommission zu verurteilen, ihnen gemäß Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages 825 438 FF als Ersatz des Schadens zu zahlen, der ihnen dadurch entstanden sei, daß die Kommission die Berichtigung schwerwiegender Fehler verzögert habe. Hilfsweise beantragen sie, die Kommission zu verurteilen, ihnen den Betrag von 1 900 000 FF zu zahlen, der dem Gemeinschaftsanteil an den von der Kommission zu Unrecht als nicht erstattungsfähig angesehenen Kosten entspreche.

52 Die Kommission macht zunächst die Unzulässigkeit des von den Klägerinnen hilfsweise gestellten Schadensersatzantrags geltend. Mit diesem Antrag sollten in Wirklichkeit die Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung vom 2. Juni 1993, die tatsächlich nur eine Bestätigung der Entscheidung vom 30. April 1992 sei, beseitigt werden, indem das Ermessen, das die Kommission gegebenenfalls bei der Durchführung eines Nichtigkeitsurteils besitze, ausgeschaltet und auf diese Weise das gleiche Ergebnis wie durch eine offensichtlich verspätete Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung vom 30. April 1992 erreicht werde (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 239 f., und Schlussanträge des Generalanwalts Gulmann zu dem Urteil des Gerichtshofes vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-25/91, Pesqueras Echebastar/Kommission, Slg. 1993, I-1719 und I-1745, Nrn. 20 bis 22).

53 Die Kommission bestreitet ferner, Fehler begangen zu haben, die ihre ausservertragliche Haftung begründen könnten. Zwar habe sie in der Entscheidung vom 20. Dezember 1990 einen Fehler begangen, indem sie den Betrag von 6 570 000 FF nicht in die erstattungsfähigen Kosten einbezogen habe, jedoch sei dieser Fehler durch die Entscheidung vom 30. April 1992 berichtigt worden.

54 Zu dem von den Klägerinnen angeblich erlittenen Schaden macht die Kommission geltend, die Gewährung eines Zuschusses nach der Verordnung Nr. 4028/86 stelle für die Antragsteller kein wohlerworbenes Recht dar. Ferner fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen den angeblichen Fehlern der Kommission und dem geltend gemachten Schaden. Der von den Klägerinnen angeführte Schaden beruhe nicht auf dem Verhalten der Kommission, sondern sei durch das Verhalten der Klägerinnen oder des betreffenden Mitgliedstaats verursacht worden. Die Klägerinnen hätten nämlich einen unvollständigen Zuschussantrag eingereicht und einen Kostenvoranschlag über den Kauf nicht spezifizierter Ausrüstung vorgelegt. Darüber hinaus habe der Mitgliedstaat, indem er nicht reagiert habe, die Sorgfaltspflicht verletzt, die ihm im Rahmen seiner Beteiligung an dem Verfahren zur Festlegung des beantragten Zuschusses obliege.

55 Die Klägerinnen antworten, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, daß der Vertrag die Schadensersatzklage der Artikel 178 und 215 Absatz 2 als selbständigen Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und sie von Voraussetzungen abhängig gemacht habe, die ihrem besonderen Zweck angepasst seien (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325). Sie unterscheide sich dadurch von der Anfechtungsklage, daß sie nicht die Beseitigung einer bestimmten Maßnahme zum Ziel habe, sondern den Ersatz des Schadens, den ein Gemeinschaftsorgan in Ausübung seiner Befugnisse verursache (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1975 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 1971). Im vorliegenden Fall könne die Kommission nicht einerseits geltend machen, das Schreiben vom 2. Juni 1993 falle nicht unter den im Urteil Plaumann/Kommission angeführten Grundsatz der Selbständigkeit der Klage, und andererseits ausführen, dieses Schreiben könne nicht als Entscheidung angesehen werden.

56 Zu dem als Hauptantrag gestellten Schadensersatzantrag führen die Klägerinnen aus, die Kommission habe durch den Verzug bei der Wiedergutmachung ihrer schweren und nicht zu entschuldigenden Fehler mehrere Amtsfehler begangen. Zum einen handele es sich um einen Fehler bei der Berechnung, den die Kommission durch die Zugrundelegung eines falschen Betrages für die Kosten für Netze nämlich begangen habe, 6 570 000 FF anstelle von 3 500 000 FF, wobei beide Beträge jedenfalls nicht 10 % der Investition von 91 500 000 FF überstiegen, und zum anderen um einen Beurteilungsfehler, da die Kommission Ausrüstung, hinsichtlich deren sie jedenfalls bei Erlaß ihrer Entscheidung vom 30. April 1992 über ausreichende Angaben verfügt habe, als "nicht spezifizierte Ausrüstung" angesehen habe.

57 Aufgrund dieser Fehler habe der beantragte Zuschuß am 10. Januar 1992 nur teilweise ausgezahlt werden können, so daß die Klägerinnen gezwungen gewesen seien, für den fehlenden Betrag eine Erhöhung des Darlehens zu einem Zinssatz von 10,6 % zu erwirken. Die Darlehenssumme habe bis zum 12. Juni 1992 1 642 000 FF betragen, als dieser Betrag aufgrund der Entscheidung vom 30. April 1992 gezahlt worden sei, und 1 900 000 FF, die nicht gewährt worden seien. Der Zusammenhang zwischen den begangenen Fehlern und dem entstandenen Schaden sei offensichtlich.

Würdigung durch das Gericht

58 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts führt die Unzulässigkeit eines Aufhebungsantrags als solche nicht zur Unzulässigkeit eines Schadensersatzantrags, da die Klage nach den Artikeln 178 und 215 des Vertrages ein selbständiger Rechtsbehelf im System der Klagemöglichkeiten des Gemeinschaftsrechts ist (vgl. Urteil Lütticke/Kommission, a. a. O., Beschluß des Gerichtshofes vom 21. Juni 1993 in der Rechtssache C-257/93, Van Parijs u. a./Rat und Kommission, Slg. 1993 I-3335, Randnr. 14, und Beschluß des Gerichts vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache T-475/93, Buralux u. a./Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

59 Von dem oben angeführten Grundsatz besteht jedoch nach der Rechtsprechung insoweit eine Ausnahme, als die Unzulässigkeit des Aufhebungsantrags zur Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags führt, wenn mit der Schadensersatzklage in Wirklichkeit die Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung begehrt wird und sie, falls ihr stattgegeben würde, zur Folge hätte, daß die Rechtswirkungen dieser Entscheidung beseitigt würden (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753, Randnrn. 32 und 33, und Pesqueras Echebastar/Kommission, a. a. O., Randnr. 15).

60 Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, daß die Klägerinnen mit ihrem hilfsweise gestellten Schadensersatzantrag in Wirklichkeit die Zahlung eines Betrages begehren, der genau den Ansprüchen entspricht, die ihnen aufgrund der angefochtenen Entscheidung entgehen; mittelbar wird also die Aufhebung der Einzelfallentscheidung, mit der der Zuschussantrag der Klägerinnen abgelehnt wurde, begehrt.

61 Der Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 1 900 000 FF ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

62 Folglich ist das von den Klägerinnen mit ihrem Hauptantrag verfolgte Schadensersatzbegehren, soweit es sich auf die Zahlung von Verzugszinsen aus diesem Betrag bezieht, gleichfalls für unzulässig zu erklären.

63 Das von den Klägerinnen mit ihrem Hauptantrag verfolgte Schadensersatzbegehren betrifft ferner den Ausgleich des Schadens, der ihnen dadurch entstanden sein soll, daß die Kommission die Wiedergutmachung des Fehlers verzögert habe, den sie durch die Ablehnung der Einbeziehung der 6 570 000 FF in den Gesamtbetrag der im Rahmen eines Gemeinschaftszuschusses erstattungsfähigen Investitionen begangen habe. Dieser Antrag ist zulässig, da er auf die Wiedergutmachung eines Fehlers gerichtet ist, der von der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses unabhängig ist.

64 Hinsichtlich der Begründetheit kann dem Argument der Kommission nicht gefolgt werden, daß die Klägerinnen einen Verzug bei der Zahlung der Zuschüsse nicht geltend machen könnten, da sie niemals ein wohlerworbenes Recht hinsichtlich dieser Zuschüsse besessen hätten. Der Rechtsanspruch auf den Zuschuß entsteht nämlich, sobald die Kommission entscheidet, daß für das Vorhaben, für das Zuschuß beantragt wird, der nach der einschlägigen Verordnung berechnete und unter den darin festgelegten Voraussetzungen gezahlte Zuschuß zu gewähren ist.

65 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages an die Erfuellung mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Die den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Handlung muß rechtswidrig sein, es muß ein tatsächlicher Schaden eingetreten sein, und zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (Urteile des Gerichtshofes vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-308/87 Grifoni/EAG, Slg. 1990, I-1203, Randnr. 6, und vom 7. Mai 1992 in den Rechtssachen C-258/90 und C-259/90, Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/Kommission, Slg. 1992, I-2901, Randnr. 42).

66 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in ihrer Gegenerwiderung eingeräumt, daß sie einen Fehler begangen habe, indem sie den Betrag von 6 570 000 FF ° 3 500 000 FF für Kosten für Netze und 3 070 000 FF für nicht spezifizierte Posten des Kostenvoranschlags ° in ihrer Entscheidung vom 20. Dezember 1990 als nichterstattungsfähig behandelt habe.

67 Soweit der Antrag der Klägerinnen die Wiedergutmachung des Schadens betrifft, der angeblich durch die Verzögerung bei der Berichtigung des Fehlers entstand, den die Kommission dadurch beging, daß sie die 3 070 000 FF, die sich auf nicht spezifierte Posten des Kostenvoranschlags beziehen, als nicht durch einen Gemeinschaftszuschuß erstattungsfähig ansah, ist dieser Schaden zumindest teilweise auf das Verhalten der Klägerinnen zurückzuführen, da sie in ihrem Zuschussantrag die zu diesem Betrag gehörenden Posten nicht spezifiziert haben. Da dieser Fehler den Klägerinnen zuzurechnen ist, kann die Verzögerung bei seiner Berichtigung für die Kommission kein Fehlverhalten darstellen, das ihre Haftung auslösen könnte. Der Schadensersatzantrag ist daher insoweit zurückzuweisen.

68 Der Schadensersatzantrag der Klägerinnen betrifft im übrigen die Wiedergutmachung des Schadens, der durch die Verzögerung bei der Berichtigung des Fehlers entstanden sein soll, den die Kommission dadurch beging, daß sie die 3 500 000 FF für Kosten für Netze als nicht durch einen Gemeinschaftszuschuß erstattungsfähig ansah. Aus dem von der Kommission zur Verfügung gestellten Formular "Aufstellung der Kosten der geplanten Arbeiten" das dem Zuschussantrag beigefügt war, ergibt sich, daß die Klägerinnen in der Rubrik "Fischnetze" den Betrag von 3 500 000 FF eingetragen hatten. Aus einer Fußnote dieses Formulars ergibt sich ferner, daß die Kosten für Fischnetze bis zur Höhe von 10 % der Gesamtinvestitionskosten ohne Steuern erstattungsfähig sind. Die Klägerinnen sind daher in keiner Weise für den Fehler der Kommission verantwortlich, den diese, sobald sie von ihm Kenntnis erlangt hatte, so schnell wie möglich zu berichtigen hatte.

69 Die französische Seefischereidirektion hatte die Kommission jedoch bereits am 1. Februar 1991 auf diesen Fehler hingewiesen und insbesondere im Hinblick auf die für nicht erstattungsfähig erklärten Kosten ausgeführt, daß die im Anhang C3 der Aufstellung für die Kosten der Fischnetze angeführten 3 500 000 FF 10 % der Gesamtinvestitionen nicht überstiegen. Aus einem Schreiben der Siditho an die Klägerin Cobrecaf vom 25. Februar 1991 ergibt sich gleichfalls, daß die Kommission sich durchaus dessen bewusst war, daß die Ablehnung der Berücksichtigung der Kosten für die Fischnetze bei der Feststellung der für die Berechnung des beantragten Zuschusses zugrunde zu legenden Beträge auf einem Berechnungsfehler beruhte. Es steht fest, daß die Kommission 15 Monate abwartete, ehe sie ° ohne eine Erklärung ° durch ihre Entscheidung vom 30. April 1992 die Kosten für Fischnetze in den Gemeinschaftszuschuß einbezog.

70 Nach Ansicht des Gerichts hat die Kommission unter diesen Umständen dadurch, daß sie den von ihr eingeräumten Fehler nicht innerhalb einer angemessenen Frist berichtigte, einen Amtsfehler begangen, der geeignet ist, ihre ausservertragliche Haftung auszulösen. Daß die Kommission 15 Monate abwartete, ehe sie einen offensichtlichen Fehler berichtigte, zeugt nämlich offenkundig von mangelnder Sorgfalt der Kommission (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 1992 in den Rechtssachen C-363/88 und C-364/88, Finsider u. a./Kommission, Slg. 1992, I-359, Randnr. 22).

71 Dieser Fehler war für einen den Klägerinnen entstandenen Schaden ursächlich, da der Gemeinschaftsanteil an den Kosten der Netze von 875 000 FF statt am 10. Januar 1992, an dem der mit der Entscheidung vom 20. Dezember 1990 gewährte Zuschuß gezahlt wurde, erst am 12. Juni 1992 gezahlt wurde.

72 Der den Klägerinnen somit entstandene Schaden beläuft sich auf den Betrag der Zinsen, die für 875 000 FF vom 10. Januar 1992 bis zum 12. Juni 1992 anfielen. Dabei ist in Anwendung der vom Gerichtshof für Zinsanträge herangezogenen Kriterien der Zinssatz auf 8 % pro Jahr festzusetzen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache 152/88 Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 32, und vom 19 Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 35).

Kostenentscheidung:

Kosten

73 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen im wesentlichen unterlegen sind und die Kommission ihre Verurteilung in die Kosten beantragt hat, ist billigerweise zu entscheiden, daß sie ihre eigenen Kosten und als Gesamtschuldner ein Viertel der Kosten der Kommission zu tragen haben.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 2. Juni 1993 gerichtet ist.

2) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf Zahlung des Restbetrags des beantragten Zuschusses gerichtet ist.

3) Die Kommission wird verurteilt, den Klägerinnen für den Zeitraum vom 10. Januar 1992 bis zum 12. Juni 1992 Zinsen aus dem Betrag von 875 000 FF in Höhe von 8 % pro Jahr zu zahlen.

4) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

5) Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und als Gesamtschuldner ein Viertel der Kosten der Kommission. Die Kommission trägt drei Viertel ihrer Kosten.

Ende der Entscheidung

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