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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 05.07.2001
Aktenzeichen: T-55/01 R
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Richtlinie 70/524/EWG, Beschluss 97/579/EG


Vorschriften:

EGV Art. 230
EGV Art. 242
EGV Art. 243
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4
Richtlinie 70/524/EWG
Beschluss 97/579/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Wenn jedoch geltend gemacht wird, die Klage, zu der der Antrag auf einstweilige Anordnung hinzukommt, sei offensichtlich unzulässig, kann es sich als erforderlich erweisen, zu klären, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den vorläufigen Schluss zulassen, dass die Klage zulässig ist.

( vgl. Randnr. 51 )

2. Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist, sind die Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen.

Im Falle von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere zum Abschluss eines internen Verfahrens, ergehen, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen.

Das in Artikel 4 der Richtlinie 70/524 über Zusatzstoffe in der Tierernährung genannte Verfahren für die gemeinschaftliche Zulassung eines in der Tierernährung verwendeten Zusatzstoffes umfasst mehrere Phasen, und die Vertagung der Stellungnahme zur Frage der Sicherheit eines bestimmten Erzeugnisses auf eine folgende Sitzung ist keine Maßnahme, durch die der Standpunkt der Kommission endgültig festgelegt wird.

( vgl. Randnrn. 61-62, 67 )


Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 5. Juli 2001. - Asahi Vet SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Zulassung eines Zusatzstoffes in der Tierernährung - Richtlinie 70/524/EWG - Zulässigkeit. - Rechtssache T-55/01 R.

Parteien:

In der Rechtssache T-55/01 R

Asahi Vet SA mit Sitz in Barcelona (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bittner,

Antragstellerin,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch Rechtsanwältin M. López-Monís Gallego, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun und K. Fitch als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Erteilung der vorläufigen Zulassung von Toyocerin als Zusatzstoff in der Ernährung bestimmter Tiere im Gebiet der Europäischen Union mit Ausnahme Schwedens

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Am 23. November 1970 erließ der Rat die Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270, S. 1). Anhang I dieser Richtlinie enthält die Zusatzstoffe, die grundsätzlich als einzige von den Mitgliedstaaten für den Vertrieb und die Verwendung in Futtermitteln allein unter dem Vorbehalt zugelassen sind, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für ihre Verwendung eingehalten werden. In Anhang II der Richtlinie 70/524 sind die Zusatzstoffe aufgeführt, die, sofern sie bestimmten Anforderungen genügen, abweichend von Anhang I ausnahmsweise von den Mitgliedstaaten vorläufig bis zu dem Zeitpunkt zugelassen werden können, zu dem durch Untersuchungen festgestellt ist, ob sie endgültig zugelassen, d. h. in Anhang I aufgeführt werden können; wird diese Möglichkeit verneint, werden sie aus dem Anhang II gestrichen.

2 Die Richtlinie 70/524 wurde mehrfach geändert, u. a. durch die Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. L 235, S. 39). Der durch Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 96/51 eingefügte Artikel 3a legt die Bedingungen für die Erteilung der gemeinschaftlichen Zulassung eines in der Tierernährung verwendeten Zusatzstoffes fest.

3 Der durch Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 96/51 eingefügte Artikel 9e der Richtlinie 70/524 mit der Überschrift Vorläufige Zulassung für höchstens 4 oder 5 Jahre" bestimmt:

(1) Was die Zusatzstoffe gemäß Artikel 2 Buchstabe aaaa) anbelangt, so kann die Verwendung eines solchen neuartigen Zusatzstoffs oder ein neuartiger Verwendungszweck eines solchen bereits zugelassenen Zusatzstoffs auf Gemeinschaftsebene vorläufig zugelassen werden, wenn die Bedingungen des Artikels 3a Buchstaben b), c), d) und e) erfuellt sind und anzunehmen ist, dass auch die unter Artikel 3a Buchstabe a) genannte Anforderung erfuellt ist. Dieser Zusatzstoff wird in Kapitel IV des Verzeichnisses im Sinne des Artikels 9t Buchstabe b) aufgenommen.

(2) Die vorläufige Zulassung gemäß Absatz 1 ist auf 4 Jahre ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens begrenzt.

(3) Zusatzstoffe gemäß Artikel 2 Buchstabe aaaa), die vor dem 1. April 1998 in Anhang II eingetragen wurden, dürfen weiter von den Mitgliedstaaten vorläufig zugelassen werden; sie werden in Kapitel IV des Verzeichnisses nach Artikel 9t Buchstabe b) eingetragen. Diese Zusatzstoffe dürfen unter Anrechnung der Dauer ihrer Eintragung in Anhang II höchstens für einen Zeitraum von 5 Jahren vorläufig zugelassen werden."

4 Mit dem Beschluss 76/791/EWG vom 24. September 1976 zur Einsetzung eines wissenschaftlichen Futtermittelausschusses (ABl. L 279, S. 35) stellte sich die Kommission einen wissenschaftlichen Futtermittelausschuss zur Seite. Dieser Beschluss wurde durch den Beschluss 97/579/EG der Kommission vom 23. Juli 1997 zur Einsetzung der Wissenschaftlichen Ausschüsse im Bereich der Verbrauchergesundheit und der Lebensmittelsicherheit (ABl. L 237, S. 18) aufgehoben, dessen Artikel 12 bestimmt:

(1) Die mit diesem Beschluss eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschüsse ersetzen die gegenwärtig bestehenden Wissenschaftlichen Ausschüsse wie folgt:

...

b) Der Wissenschaftliche Ausschuss ,Futtermittel ersetzt den mit Beschluss 76/791... eingesetzten Wissenschaftlichen Futtermittelausschuss."

5 Laut Anhang des Beschlusses 97/579 ist der Wissenschaftliche Ausschuss Futtermittel" zuständig für [w]issenschaftliche und technische Fragen der Tierfütterung im Hinblick auf deren Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Qualität und die Gesundheit der Nahrungsmittel tierischen Ursprungs sowie Fragen der in der Tierfütterung angewandten Techniken".

6 Ferner bestimmt Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 70/524 in der Fassung der Richtlinie 96/51:

Der durch die Entscheidung 76/791... eingesetzte Wissenschaftliche Futtermittelausschuss unterstützt die Kommission auf deren Ersuchen bei der Klärung wissenschaftlicher Fragen bezüglich der Verwendung von Zusatzstoffen in der Tierernährung."

7 Der in Artikel 23 der Richtlinie 70/524 genannte Ständige Futtermittelausschuss (im Folgenden: Ständiger Ausschuss) wurde durch den Beschluss 70/372/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einsetzung eines Ständigen Futtermittelausschusses (ABl. L 170, S. 1) eingerichtet. Er besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission. Der Ständige Ausschuss soll ein Verfahren enger Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf dem Gebiet der Tierernährung gewährleisten. Vor jeder Zulassung von Futtermitteln ist der Ständige Ausschuss anzuhören.

8 Artikel 23 der Richtlinie 70/524, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 84/587/EWG des Rates vom 29. November 1984 zur Änderung der Richtlinie 70/524 (ABl. L 319, S. 13) und zuletzt geändert durch Anhang I der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 155), sieht vor:

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende unverzüglich den Ständigen [A]usschuss... von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem [Ständigen] Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im [Ständigen] Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des [Ständigen] Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen."

9 Das Verfahren der gemeinschaftlichen Zulassung eines in der Tierernährung verwendeten Zusatzstoffes gemäß dem durch Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 96/51 eingefügten Artikel 4 der Richtlinie 70/524 ist im Einzelnen folgendermaßen geregelt:

(1) Zwecks Erteilung der gemeinschaftlichen Zulassung eines Stoffs oder einer Zubereitung als Zusatzstoff bzw. - im Falle eines bereits zugelassenen Zusatzstoffs - eines neuen Verwendungszwecks wählt der Antragsteller für die Zulassung einen Mitgliedstaat, der im Rahmen des Prüfungsverfahrens über das Dossier berichten soll, das er gemäß der Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16. Februar 1987 zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung erstellt hat. Ist der Antragsteller in einem Drittland niedergelassen, muss er einen Vertreter in der Gemeinschaft haben.

...

(4) Die Mitgliedstaaten verfügen über eine Frist von 60 Tagen ab dem Tag, an dem ihnen das Dossier übermittelt wurde, um zu prüfen, ob das Dossier gemäß der Richtlinie 87/153/EWG erstellt wurde, und um gegebenenfalls der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten ihre schriftlichen Bemerkungen zuzuleiten.

Wurden innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist keine Einwände erhoben, verfügt der Vertreter der Kommission über eine Frist von 30 Tagen, um den Zulassungsantrag auf die Tagesordnung des Ständigen [A]usschusses zu setzen.

(5) Wird nach Anhörung des Ständigen [A]usschusses entschieden, dass die Bestimmungen für die Vorlage des Dossiers nicht eingehalten worden sind, unterrichtet ein Vertreter der Kommission den Antragsteller für die gemeinschaftliche Zulassung sowie den berichterstattenden Mitgliedstaat; gegebenenfalls muss ein neuer Antrag gemäß den vorstehenden Bestimmungen eingereicht werden.

(6) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass innerhalb von 320 Tagen nach Aufnahme des Zulassungsantrags gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 in die Tagesordnung des Ständigen [A]usschusses nach dem Verfahren des Artikels 23 über den Antrag auf Erteilung einer gemeinschaftlichen Zulassung entschieden wird. Im Falle von ergänzenden Auskunftsersuchen eines Mitgliedstaats im Rahmen des Ständigen [A]usschusses oder eines Ersuchens des Wissenschaftlichen Futtermittelausschusses wird diese Frist jedoch ausgesetzt.

Bei Ablehnung oder Zurückstellung des Antrags auf Erteilung einer gemeinschaftlichen Zulassung teilt ein Vertreter der Kommission dem Antragsteller für die Zulassung sowie dem berichterstattenden Mitgliedstaat die Gründe für die Ablehnung bzw. die Zurückstellung mit."

Sachverhalt und Verfahren

10 Die Antragstellerin ist eine Tochterfirma des japanischen Unternehmens Asahi Vet Japan Co. Ltd. Diese hat den in der Tierernährung verwendeten Zusatzstoff Toyocerin entwickelt und ist weltweit dessen einziger Hersteller. Die Antragstellerin bereitet in ihrem Werk in Spanien ausschließlich diesen Zusatzstoff für den europäischen Markt auf und vertreibt ihn in Europa. In dieser Eigenschaft ist die Antragstellerin gleichzeitig Antragstellerin in dem Verfahren wegen Erteilung der gemeinschaftlichen Zulassung von Toyocerin gemäß der Richtlinie 70/524.

11 Bei Toyocerin handelt es sich um eine Zubereitung von Mikroorganismen des Stammes Bacillus cereus var.toyoi mit mindestens 1 x 1010 KBE(kolonienbildende Einheiten)/g Zusatzstoff. Dieser Zusatzstoff wird in Europa seit Mitte der achtziger Jahre eingesetzt.

12 Am 26. April 1991 beantragte die Antragstellerin erstmals die gemeinschaftliche Zulassung von Toyocerin. Hierzu übersandte sie der Kommission, den Mitgliedstaaten und dem Wissenschaftlichen Futtermittelausschuss über das Königreich Spanien, das als berichterstattender Mitgliedstaat für Toyocerin auftritt, einen Antrag mit beigefügtem Dossier. Mit der Richtlinie 94/17/EG der Kommission vom 22. April 1994 zur Änderung der Richtlinie 70/524 (ABl. L 105, S. 19) wurde eine vorläufige Zulassung von Toyocerin für Mastschweine, Ferkel und Sauen erteilt und Toyocerin in Anhang II dieser Richtlinie eingetragen. Diese zeitlich begrenzte Zulassung wurde regelmäßig verlängert und endete am 21. April 1999, also fünf Jahre nach der ursprünglichen vorläufigen Zulassung. Eine weitere Verlängerung der Zulassung fand wegen Artikel 9e Absatz 3 der Richtlinie 70/524, der vorläufige Zulassungen auf höchstens fünf Jahre befristet, nicht mehr statt.

13 Am 16. Oktober 1995 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Zulassung von Toyocerin als Zusatzstoff in der Ernährung von Masthühnern, Legehennen, Kälbern, Mastrindern, Mastkaninchen und Zuchtkaninchen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1411/1999 der Kommission vom 29. Juni 1999 zur Zulassung neuer Zusatzstoffe und neuer Verwendungszwecke für Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 164, S. 56) wurde Toyocerin für diese Tierkategorien vorläufig zugelassen. Diese vorläufige Zulassung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2697/2000 der Kommission vom 27. November 2000 über die vorläufigen Zulassungen von Zusatzstoffen in der Tierernährung (ABl. L 319, S. 1) bis zum 20. Februar 2001 verlängert.

14 Nach dem 21. April 1999, an dem die vorläufige Zulassung von Toyocerin für Mastschweine, Ferkel und Sauen auslief, wurde dieser Zusatzstoff vom Wissenschaftlichen Ausschuss Futtermittel" und vom Ständigen Ausschuss mehrfach geprüft.

15 Am 2. Juni 1999 überprüfte eine vom Wissenschaftlichen Ausschuss Futtermittel" eigens eingerichtete Arbeitsgruppe die Toyocerin betreffenden Daten und beurteilte die Wirksamkeit des Erzeugnisses für Ferkel unter zwei Monaten sowie für Sauen positiv. Eine Zusammenfassung dieser Überprüfung wurde dem Plenum des Wissenschaftlichen Ausschusses Futtermittel" am 10. Juni 1999 vorgelegt, das die Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe akzeptierte.

16 Am 18. Juni 1999 erstellte die Kommission daher den Entwurf einer Verordnung, der eine unbefristete Zulassung von Toyocerin für Ferkel im Alter von höchstens zwei Monaten sowie für Sauen rückwirkend zum 21. April 1999, dem Ende der vorläufigen Zulassung, vorsah.

17 Am 22. Juni 1999 erhielt das Königreich Spanien als berichterstattender Mitgliedstaat ein Schreiben der Kommission, mit dem weitere Daten zur Wirksamkeit von Toyocerin bei Schweinen im Alter von zwei bis vier Monaten angefordert wurden.

18 Am 28. und 29. Juni 1999 fand die Sitzung des Ständigen Ausschusses statt. Dort wurde die Entscheidung über die unbefristete Zulassung von Toyocerin gemäß dem genannten Verordnungsentwurf zurückgestellt, da die dänische Delegation in dieser Sitzung eine neue Frage zur Sicherheit von Toyocerin gestellt hatte. Sie wollte wissen, ob Stämme des Bacillus cereus, zu denen die bei der Herstellung von Toyocerin verwendeten Mikroorganismen gehören, in der Lage seien, Toxine zu produzieren.

19 In Beantwortung des Schreibens der Kommission vom 22. Juni 1999 übersandte das Königreich Spanien als berichterstattender Mitgliedstaat am 20. Juli 1999 ergänzende Angaben zur Wirksamkeit von Toyocerin bei Schweinen im Alter von zwei bis vier Monaten.

20 Nachdem die dänische Delegation die Antragstellerin aufgefordert hatte, Stämme des von ihr verwendeten Bakteriums zur Prüfung nach Norwegen zu senden, teilte sie mit Schreiben an den berichterstattenden Mitgliedstaat vom 8. Oktober 1999 mit, dass ihre Frage zur Sicherheit von Toyocerin vollständig beantwortet sei.

21 Mit Schreiben vom 18. November 1999 an die Kommission beantragte der berichterstattende Mitgliedstaat, den Antrag auf Zulassung von Toyocerin für Mastschweine im Alter von vier Monaten, Ferkel im Alter von höchstens zwei Monaten und eventuell für solche im Alter von zwei bis vier Monaten sowie für Sauen in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses aufzunehmen.

22 Die Kommission teilte mit Schreiben vom 16. Februar 2000 an den berichterstattenden Mitgliedstaat mit, dass sie den Wissenschaftlichen Ausschuss Futtermittel" gebeten habe, die Sicherheit aller Bacillus-Produkte erneut zu überprüfen und hierzu die Daten festzustellen, die beigebracht werden müssten, um eventuell gefährliche Stämme zu erkennen. Außerdem könne sie bis zur Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses Futtermittel" zu der Frage der Sicherheit von Toyocerin dem Ständigen Ausschuss keine Entscheidung über den Antrag auf unbefristete Zulassung von Toyocerin als Zusatzstoff in der Ernährung von Mastschweinen, Ferkeln und Sauen vorschlagen.

23 Der Wissenschaftliche Ausschuss Futtermittel" übermittelte am 17. Februar 2000 seine Stellungnahme zur Frage der Sicherheit von Bacillus-Stämmen im Hinblick auf die mögliche Bildung von Toxinen. Er empfahl ein Testverfahren zur Überprüfung der Bacillus-Stämme auf eine mögliche Toxinbildung.

24 Mit Schreiben des berichterstattenden Mitgliedstaats vom 13. September 2000 wurde gemäß der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses Futtermittel" vom 17. Februar 2000 ein ergänzendes Dossier zu dieser Frage an die Kommission, die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses Futtermittel", an dessen Sekretariat sowie an die Mitgliedstaaten übermittelt.

25 Im Oktober 2000 traf sich die Arbeitsgruppe des Wissenschaftlichen Ausschusses Futtermittel" für die Sicherheit der Mikroorganismen und prüfte u. a. die Sicherheit von Toyocerin im Hinblick auf die Bildung von Toxinen. Nach Abschluss dieser Überprüfung formulierte die Arbeitsgruppe keine negativen Schlussfolgerungen zu diesem speziellen Aspekt der Sicherheit des betreffenden Zusatzstoffes.

26 In seinen Plenarsitzungen im Oktober und Dezember 2000 nahm der Wissenschaftliche Ausschuss Futtermittel" zu der Frage der Sicherheit von Toyocerin nicht Stellung. Der Antrag auf Zulassung dieses Zusatzstoffes war auch nicht in die Tagesordnung der letztgenannten Sitzung aufgenommen worden.

27 Am 23. Januar 2001 erörterte die erwähnte Arbeitsgruppe den von einigen ihrer Mitglieder vorbereiteten Entwurf eines Berichts und forderte eine weitere Untersuchung zur Beantwortung der Frage nach dem genetischen Sitz der Tetracyclin-Resistenz von Toyocerin auf einem mobilen oder einem stabilen Gen. Die Antragstellerin wurde daher durch ein Schreiben vom 29. Januar 2001 an den berichterstattenden Mitgliedstaat aufgefordert, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.

28 Am 24. und 25. Januar 2001 fand eine weitere Plenarsitzung des Wissenschaftlichen Ausschusses Futtermittel" statt. Die Erörterung der Ergebnisse der Arbeitsgruppe, die sich mit der Frage der Bildung von Toxinen durch in den Zusatzstoffen verwendete Mikroorganismen beschäftigt hatte, sowie die aus dieser Erörterung gezogenen Schlussfolgerungen wurden in einem Protokoll zusammengefasst, das vom Plenum des Wissenschaftlichen Ausschusses Futtermittel" in dessen anschließender Sitzung am 21. und 22. März 2001 angenommen wurde. Aus diesem Protokoll geht hervor, dass die Stämme des bei der Herstellung von Toyocerin verwendeten Bacillus im Hinblick auf die Bildung von Toxinen kein Problem darstellten.

29 Am 29. und 30. Januar 2001 fand die erste Sitzung des Jahres des Ständigen Ausschusses statt. Die Frage der Zulassung von Toyocerin stand nicht auf der Tagesordnung dieser Sitzung.

30 In einem Schreiben vom 14. Februar 2001 an die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz" der Kommission wies der berichterstattende Mitgliedstaat darauf hin, dass die Antragstellerin vor der Sitzung des Ständigen Ausschusses vom 29. und 30. Januar 2001 alle von ihr geforderten Daten vollständig und fristgerecht vorgelegt habe. Außerdem sei es der Antragstellerin jetzt unmöglich, bis zum 21. Februar 2001, an dem die vorläufige Zulassung von Toyocerin für Masthühner, Legehennen, Kälber, Mastrinder, Mastkaninchen und Zuchtkaninchen auslaufe, die ihr mit Schreiben vom 29. Januar 2001 vorgelegte Frage zu beantworten.

31 Am 19. Februar 2001 fand ein Treffen zwischen der Kommission, dem berichterstattenden Mitgliedstaat und Vertretern der Antragstellerin statt.

32 Nach diesem Treffen wurde die vorläufige Zulassung von Toyocerin für Masthühner, Legehennen, Kälber, Mastrinder, Mastkaninchen und Zuchtkaninchen nicht verlängert. Was die Mastschweine, Ferkel und Sauen betrifft, so wurde über den Antrag der Antragstellerin auf unbefristete Zulassung von Toyocerin ebenfalls nicht entschieden.

33 Mit Schriftsatz, der am 9. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG Klage erhoben mit dem Antrag, die Entscheidung der Kommission vom 29. Januar 2001 über die Zurückstellung der Entscheidung über den Antrag auf unbegrenzte Zulassung von Toyocerin als Zusatzstoff in der Ernährung bestimmter Tiere für nichtig zu erklären und die Kommission zu verpflichten, dem Ständigen Ausschuss gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 70/524 einen Entwurf von Maßnahmen für die Erteilung einer unbegrenzten Zulassung von Toyocerin für Mastschweine, Ferkel und Sauen sowie die Verlängerung der vorläufigen Zulassung von Toyocerin als Zusatzstoff in der Ernährung von Masthühnern, Legehennen, Kälbern, Mastrindern, Mastkaninchen und Zuchtkaninchen vorzuschlagen.

34 Mit besonderem Schriftsatz, der am gleichen Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Erteilung der vorläufigen Zulassung von Toyocerin als Zusatzstoff in der Ernährung bestimmter Tiere gestellt. Sie hat außerdem beantragt, im vorliegenden Fall Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts anzuwenden.

35 Die Antragstellerin und die Kommission haben in der Sitzung vom 14. März 2001 mündlich Stellung genommen; in dieser Sitzung wurde die Kommission aufgefordert, die Antwort des Wissenschaftlichen Ausschusses Futtermittel" auf die Frage zu übermitteln, ob die Stämme des bei der Herstellung von Toyocerin verwendeten Bacillus in der Lage sind, Toxine zu produzieren; der Ausschuss sollte diese Antwort in seiner Sitzung am 21. und 22. März 2001 geben. Das erkennende Gericht hat der Antragstellerin und der Kommission ferner seine Absicht mitgeteilt, diese abschließende Feststellung des Wissenschaftlichen Ausschusses Futtermittel" abzuwarten, bevor es über den Antrag auf Anwendung von Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts entscheidet.

36 Das Königreich Spanien hat mit Schreiben vom 16. März 2001 gemäß Artikel 37 des Protokolls über die EG-Satzung des Gerichtshofes und im Einklang mit Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerin zugelassen zu werden.

37 Die Kommission hat am 23. März 2001 das Protokoll der Plenarsitzung des Wissenschaftlichen Ausschusses Futtermittel" vom 24. und 25. Januar 2001 eingereicht, das dieser Ausschuss in seiner Plenarsitzung vom 21. März 2001 gebilligt hatte. Ausweislich dieses Protokolls ist der Wissenschaftliche Ausschuss Futtermittel" zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die in Toyocerin enthaltenen Stämme keine Toxine bilden.

38 Am 26. und 27. März 2001 wurden in der Sitzung des Ständigen Ausschusses der Bericht und die Schlussfolgerung des Wissenschaftlichen Ausschusses Futtermittel" zur Sicherheit von Toyocerin im Hinblick auf die Bildung von Toxinen sowie der auf diesen Bericht des Wissenschaftlichen Ausschusses gestützte Entwurf einer Verordnung über die vorläufige Zulassung von Toyocerin für Masthühner, Legehennen, Kälber, Mastrinder, Mastkaninchen und Zuchtkaninchen geprüft. Nach dieser Sitzung sieht das erkennende Gericht keinen Grund mehr, Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts anzuwenden.

39 Mit Beschluss vom 27. März 2001 hat der Präsident des Gerichts das Königreich Spanien als Streithelfer zugelassen und es aufgefordert, in einer weiteren Sitzung, die für den 2. April 2001 anberaumt wurde, mündlich Stellung zu nehmen.

40 Die Kommission hat am 29. März 2001 ihre Stellungnahme zum vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eingereicht.

41 Die Antragstellerin und die Kommission haben in der Sitzung vom 2. April 2001 mündlich Stellung genommen. Da das Königreich Spanien an dieser Sitzung nicht teilnehmen konnte, wurde ihm eine Frist zur Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes eingeräumt. In der Sitzung hat die Kommission bestätigt, dass in der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses am 27. April 2001 eine Entscheidung über den Antrag auf vorläufige Zulassung von Toyocerin für Masthühner, Legehennen, Kälber, Mastrinder, Mastkaninchen und Zuchtkaninchen getroffen werde. Das erkennende Gericht hat deshalb der Antragstellerin und der Kommission seine Absicht mitgeteilt, diese Sitzung abzuwarten, bevor es über den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entscheidet.

42 Das Königreich Spanien hat seinen Streithilfeschriftsatz am 10. April 2001 eingereicht.

43 Mit Schreiben vom 27. April 2001 hat die Kommission dem erkennenden Gericht den vom Ständigen Ausschuss in seiner Sitzung vom gleichen Tag gefassten Beschluss mitgeteilt. Ausweislich dieses Schreibens hat sich der Ständige Ausschuss dafür ausgesprochen, Toyocerin erneut vorläufig als Zusatzstoff in der Ernährung von Masthühnern, Legehennen, Kälbern, Mastrindern, Mastkaninchen und Zuchtkaninchen zuzulassen. Im Anschluss an diese Stellungnahme hat der Ständige Ausschuss der Kommission einen Verordnungsentwurf über die Zulassung von Toyocerin für diese Kategorien von Tieren für die Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 1. März 2002 vorgelegt. Das erkennende Gericht hat die Antragstellerin aufgefordert, zum Beschluss des Ständigen Ausschusses Stellung zu nehmen.

44 Die Kommission hat am 30. April 2001 zum Streithilfeschriftsatz Stellung genommen.

45 Die Antragstellerin hat am 7. Mai 2001 zum Streithilfeschriftsatz sowie zum Beschluss des Ständigen Ausschusses vom 27. April 2001 Stellung genommen und erklärt, dass sie ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in vollem Umfang aufrechterhalte, soweit er gleichzeitig die Mastschweine, Ferkel und Sauen wie auch die Masthühner, Legehennen, Kälber, Mastrinder, Mastkaninchen und Zuchtkaninchen betreffe. Hinsichtlich der Tierarten mit Ausnahme der Schweine hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass der Verordnungsentwurf der Kommission angesichts der zeitlichen Grenzen für die vorläufige Zulassung und der diskriminierenden Behandlung von Toycerin in diesem Dokument nicht ausreichend sei, ihr Rechtsschutzinteresse" zu befriedigen.

46 Mit Schreiben vom 21. Mai 2001 hat die Kommission das erkennende Gericht davon in Kenntnis gesetzt, dass am 11. Mai 2001 die Verordnung (EG) Nr. 937/2001 zur Zulassung neuer Verwendungszwecke für Zusatzstoffe und einer neuen Zusatzstoffzubereitung in der Tierernährung, zur Verlängerung vorläufiger Zulassungen und zur Zulassung eines Zusatzstoffes für zehn Jahre (ABl. L 130, S. 25) erlassen worden sei, mit der Toyocerin als Zusatzstoff in der Ernährung von Masthühnern, Legehennen, Kälbern, Mastrindern, Mastkaninchen und Zuchtkaninchen bis zum 1. März 2002 zugelassen werde.

Antragsgegenstand

47 Mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrt die Antragstellerin die vorläufige Zulassung von Toyocerin als Zusatzstoff in der Ernährung bestimmter Tiere.

48 In der Sitzung hat sie näher ausgeführt, dass diese Zulassung für das Gebiet der Europäischen Union mit Ausnahme Schwedens beantragt werde.

Rechtslage

49 Gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

50 Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung nur zulässig, wenn er von einer Partei eines beim Gericht anhängigen Rechtsstreits gestellt wird. Diese Vorschrift ist keine bloße Formvorschrift, sondern setzt voraus, dass die Klage, zu der der Antrag auf einstweilige Anordnung hinzukommt, tatsächlich vom Gericht geprüft werden kann.

51 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, geltend gemacht wird, die Klage, zu der der Antrag auf einstweilige Anordnung hinzukommt, sei offensichtlich unzulässig, kann es sich als erforderlich erweisen, zu klären, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den vorläufigen Schluss zulassen, dass die Klage zulässig ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat, Slg. 1988, 209, Randnr. 21, und vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-300/00 P [R], Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u. a./Rat, Slg. 2000, I-8797, Randnr. 34, sowie des Präsidenten des Gerichts vom 25. November 1999 in der Rechtssache T-222/99 R, Martinez und de Gaulle/Parlament, Slg. 1999, II-3397, Randnr. 60).

52 Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts zu prüfen, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den vorläufigen Schluss zulassen, dass die Klage zulässig ist.

Vorbringen der Parteien

53 Die Antragstellerin weist darauf hin, dass die Klage auf die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. Januar 2001, mit der die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Toyocerin zurückgestellt worden sei, sowie auf die Verpflichtung der Kommission gerichtet sei, dem Ständigen Ausschuss gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 70/524 einen Entwurf von Maßnahmen für die Erteilung einer unbefristeten Zulassung von Toyocerin für Mastschweine, Ferkel und Sauen sowie die Verlängerung der vorläufigen Zulassung von Toyocerin als Zusatzstoff in der Ernährung von Masthühnern, Legehennen, Kälbern, Mastrindern, Mastkaninchen und Zuchtkaninchen vorzuschlagen. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz könne, falls ihm stattgegeben würde, nicht in Maßnahmen münden, die die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnähmen. Sie verweist hierzu auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. April 1987 in der Rechtssache C-65/87 R (Pfizer/Kommission, Slg. 1987, 1691), mit dem der Kommission aufgegeben worden sei, dem Ständigen Ausschuss die Zulassung eines Zusatzstoffes vorzuschlagen, um den Status quo ante wiederherzustellen.

54 Nach Auffassung der Antragstellerin hat der Ständige Ausschuss dadurch, dass er am 29. Januar 2001 nicht zum Antrag auf Zulassung von Toyocerin Stellung genommen und die Beschlussfassung darüber vertagt habe, eine Entscheidung im Sinne des Vertrages erlassen, gegen die eine Nichtigkeitsklage erhoben werden könne. Hierzu trägt sie drei Argumente vor.

55 Erstens könne nach ständiger Rechtsprechung, insbesondere nach dem Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Dezember 1995 in der Rechtssache T-219/95 R (Danielsson u. a./Kommission, Slg. 1995, II-3051), eine Handlung ungeachtet formeller Gesichtspunkte aufgrund ihres Entscheidungscharakters mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden.

56 Im vorliegenden Fall habe die Untätigkeit der Kommission gegenüber dem Antrag auf Zulassung von Toyocerin, der nicht auf die Tagesordnung der Sitzung des Ständigen Ausschusses gesetzt worden sei, zu einer Situation geführt, die die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin beeinträchtige, da sie die Herstellung dieses Zusatzstoffes nicht habe fortsetzen können.

57 Zweitens sei die Unterscheidung zwischen bloßer Untätigkeit und einer Handlung fragwürdig, da nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Untätigkeit als einer Handlung gleichwertig anzusehen sei, wenn sie eine Handlung betreffe, die hätte vorgenommen werden müssen, jedoch nicht vorgenommen worden sei. Der Antragstellerin sei von der Kommission stets versichert worden, dass die Zulassung von Toyocerin im Februar 2001 verlängert werde, so dass eine Entscheidung in dieser Zeit hätte ergehen müssen, und außerdem sehe Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524 vor, dass die Kommission über eine Frist von 30 Tagen [verfüge], um den Zulassungsantrag auf die Tagesordnung des Ständigen [A]usschusses zu setzen". Der Begriff verfügt" sei im Sinne einer Verpflichtung der Kommission zu verstehen, den Zulassungsantrag für das betreffende Erzeugnis auf die Tagesordnung des Ständigen Ausschusses zu setzen. Tue sie dies nicht, liege eine Untätigkeit der Kommission vor, die tatsächlich einem positiven Handeln, einer Entscheidung, nicht tätig zu werden, entspreche.

58 Drittens habe sich das Gericht, wenn es Klagen als unzulässig abgewiesen habe, zuvor stets gefragt, ob andere Möglichkeiten gerichtlichen Rechtsschutzes bestanden hätten. Im vorliegenden Fall bestehe für die Antragstellerin keine andere Möglichkeit als die Erhebung einer Nichtigkeitsklage. Hätte sie den Weg einer Untätigkeitsklage gewählt, hätte sie den Ablauf der Zweimonatsfrist abwarten müssen, und der Schaden wäre während dieser Frist eingetreten.

59 Das Königreich Spanien hat lediglich auf den erwähnten Beschluss in der Rechtssache Pfizer/Kommission, deren Ähnlichkeit mit der Vorliegenden offensichtlich sei, sowie auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach [d]ie Anfechtungsklage... gegen alle Handlungen der Organe, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen, ohne Unterschied ihrer Rechtsnatur oder Form zulässig sein [müsse]" (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263).

60 Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die von der Antragstellerin erhobene Nichtigkeitsklage offensichtlich unzulässig sei. Die Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt werde, gebe es nicht, da keine Entscheidung der Kommission über den Antrag auf Zulassung von Toyocerin getroffen worden sei.

Würdigung durch das erkennende Gericht

61 Nach ständiger Rechtsprechung sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist, nur die Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-541/93, Connaughton u. a./Rat, Slg. 1997, II-549, Randnr. 30, und Beschluss des Gerichts vom 11. Dezember 1998 in der Rechtssache T-22/98, Scottish Soft Fruit Growers/Kommission, Slg. 1998, II-4219, Randnr. 34).

62 Ferner liegt im Falle von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere zum Abschluss eines internen Verfahrens, ergehen, eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteile des Gerichts vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache T-37/92, BEUC und NCC/Kommission, Slg. 1994, II-285, Randnr. 27, und vom 22. Mai 1996 in der Rechtssache T-277/94, AITEC/Kommission, Slg. 1996, II-351, Randnr. 51).

63 Soweit die Antragstellerin und das Königreich Spanien den erwähnten Beschluss Pfizer/Kommission heranziehen und geltend machen, dass der jenem Beschluss zugrunde liegende Sachverhalt Ähnlichkeit mit der vorliegenden Rechtssache aufweise, ist daran zu erinnern, dass das Toyocerin nicht auf der Tagesordnung der Sitzung des Ständigen Ausschusses vom 29. und 30. Januar 2001 stand, da der Wissenschaftliche Ausschuss Futtermittel" zur Frage der Sicherheit von Toyocerin im Hinblick auf die Bildung von Toxinen noch nicht förmlich Stellung genommen hatte. Somit unterscheidet sich der dem vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zugrunde liegende Sachverhalt dem ersten Anschein nach wesentlich von dem, der zum Beschluss Pfizer/Kommission geführt hat. In dieser Rechtssache gelangte die Kommission angesichts zweier positiver Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Futtermittelausschusses zu der Ansicht, die Untersuchungen hätten in ausreichendem Maß die Unschädlichkeit des betreffenden Stoffes nachgewiesen, und legte daher dem Ständigen Ausschuss einen Vorschlag vor, diesen Stoff in den Anhang I der Richtlinie 70/524 aufzunehmen. Aus dem Beschluss Pfizer/Kommission geht auch hervor, dass der Ständige Ausschuss den Vorschlag der Kommission prüfte, aber keine Stellungnahme abgeben konnte, weil einige Mitgliedstaaten gegen den Vorschlag stimmten und infolgedessen nicht die erforderliche Stimmenmehrheit zustande kam. Schließlich wurde in dem Beschluss die Frage der Zulässigkeit der Klage nicht geprüft. Folglich ist dieser Beschluss für die Prüfung des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ohne Belang.

64 Zur Frage, ob hier eine anfechtbare Handlung vorliegt, ist festzustellen, dass eine Entscheidung des Ständigen Ausschusses über die Verlängerung der vorläufigen Zulassung von Toyocerin in der Sitzung dieses Ausschusses vom 29. und 30. Januar 2001 ausgeschlossen war, weil kein entsprechender Vorschlag auf der Tagesordnung dieser Sitzung stand. Dies ist teilweise damit zu erklären, dass bei Mastschweinen, Ferkeln und Sauen die vorläufige Zulassung gemäß Artikel 9e Absatz 3 der Richtlinie 70/524 für höchstens fünf Jahre erteilt werden darf. Am 29. Januar 2001 war Toyocerin für diese Tiere aber bereits seit fünf Jahren vorläufig zugelassen. Für eine unbefristete Zulassung müssen die Bedingungen gemäß Artikel 3a der Richtlinie 70/524 erfuellt sein. Die Antragstellerin hat in der Sitzung vom 14. März 2001 bestätigt, dass die Information, zu deren Weitergabe sie auf Anfrage des Wissenschaftlichen Ausschuss Futtermittel" und mit Schreiben vom 29. Januar 2001 aufgefordert worden sei, nämlich die Frage nach dem genetischen Sitz der Tetracyclin-Resistenz von Toyocerin auf einem mobilen oder einem stabilen Gen, eine Reihe von Tests erfordere, die noch drei bis vier Monate fortgesetzt werden müssten. Dass für Masthühner, Legehennen, Kälber, Mastrinder, Mastkaninchen und Zuchtkaninchen kein Vorschlag für eine Entscheidung über die Verlängerung der vorläufigen Zulassung von Toyocerin auf der Tagesordnung der Sitzung des Ständigen Ausschusses vom 29. und 30. Januar 2001 stand, ist damit zu erklären, dass der Wissenschaftliche Ausschuss Futtermittel" am 29. Januar 2001 zur Frage der Sicherheit von Toyocerin im Hinblick auf die Bildung von Toxinen nicht förmlich Stellung genommen hatte. Jedenfalls verfügte der Ständige Ausschuss in seiner Sitzung vom 29. und 30. Januar 2001 nicht über alle erforderlichen Angaben, um den Antrag auf vorläufige Zulassung von Toyocerin als Zusatzstoff in der Ernährung von Mastschweinen, Ferkeln und Sauen sowie von Masthühnern, Legehennen, Kälbern, Mastrindern, Mastkaninchen und Zuchtkaninchen prüfen zu können.

65 Es gibt daher keine förmliche Entscheidung vom 29. Januar 2001, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könnte. Das einzige Schriftstück vom 29. Januar 2001, nämlich das Schreiben der Kommission an den berichterstattenden Mitgliedstaat mit der Bitte um ergänzende Angaben zur Sicherheit von Toyocerin, beeinträchtigt nicht die Interessen der Antragstellerin durch einen Eingriff in ihre Rechtsstellung.

66 Es ist weiter zu prüfen, ob das Fehlen einer Stellungnahme des Ständigen Ausschusses zum Antrag auf Zulassung von Toyocerin am 29. Januar 2001 dem ersten Anschein nach als eine stillschweigende Entscheidung angesehen werden kann, gegen die, wie die Antragstellerin meint, die Erhebung einer Nichtigkeitsklage möglich ist. Für die Antragstellerin stellt das Nichthandeln der Kommission eine Untätigkeit dar, die einer Entscheidung, nicht tätig zu werden, entspreche.

67 Es steht außer Frage, dass das Verfahren für die gemeinschaftliche Zulassung eines Zusatzstoffes mehrere Phasen umfasst und im vorliegenden Fall am 29. Januar 2001 noch nicht abgeschlossen war, da der Wissenschaftliche Ausschuss Futtermittel" zur Frage der Sicherheit von Toyocerin im Hinblick auf die Bildung von Toxinen noch nicht förmlich Stellung genommen hatte. Infolgedessen sind die Nichtaufnahme des Antrags auf Zulassung von Toyocerin in die Tagesordnung der Sitzung des Ständigen Ausschusses vom 29. und 30. Januar 2001 und die Vertagung einer Stellungnahme zu dieser Frage auf die nächste Sitzung, nämlich die vom 26. und 27. März 2001, keine Maßnahmen, durch die der Standpunkt der Kommission zum Abschluss dieses Verfahrens im Sinne der in Randnummer 62 angeführten Rechtsprechung endgültig festgelegt worden ist.

68 Daher liegt in Bezug auf den Antrag auf Zulassung von Toyocerin als Zusatzstoff in der Ernährung von Mastschweinen, Ferkeln und Sauen sowie von Masthühnern, Legehennen, Kälbern, Mastrindern, Mastkaninchen und Zuchtkaninchen dem ersten Anschein nach keine anfechtbare Handlung vor.

69 Außerdem gab es entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin andere Möglichkeiten gerichtlichen Rechtsschutzes als die Erhebung der vorliegenden Nichtigkeitsklage. In Bezug auf Mastschweine, Ferkel und Sauen hat die Antragstellerin in der Sitzung vom 14. März 2001 auf eine Frage des erkennenden Gerichts eingeräumt, dass sie einen Fehler begangen habe, weil sie sich nach dem 21. April 1999 nicht im Wege einer Untätigkeitsklage um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untätigkeit der Kommission bemüht, sondern das Auslaufen der nationalen Genehmigungen abgewartet und dann erst gehandelt und eine Nichtigkeitsklage beim Gericht erhoben habe. Soweit in Bezug auf die übrigen Tierkategorien die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin dadurch beeinträchtigt wird, dass sie vom 21. Februar 2001 an über keine Zulassungen für den Vertrieb von Toyocerin als Zusatzstoff in der Ernährung dieser Tierkategorien verfügt, beruht dies dem ersten Anschein nach auf der Befristung der Verlängerung der vorläufigen Zulassung von Toyocerin für diese Tiere in der Verordnung Nr. 2697/2000. Wie die Kommission festgestellt hat, hat die Antragstellerin diese Verordnung nicht angefochten.

70 Der Antrag auf Erlass von Anordnungen gegenüber der Kommission ist dem ersten Anschein nach unzulässig, da der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der ihm nach Artikel 230 EG eingeräumten Zuständigkeit für die Nichtigerklärung von Handlungen nicht befugt ist, den Gemeinschaftsorganen Anordnungen zu erteilen (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1987 in der Rechtssache 15/85, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission, Slg. 1987, 1005, Randnr. 18, und Urteil des Gerichts vom 6. Februar 1998 in der Rechtssache T-124/96, Interporc/Kommission, Slg. 1998, II-231, Randnr. 61).

71 Da sich nichts ernsthaft dafür anführen lässt, dass die Zulässigkeit der Klage nicht ausgeschlossen ist, ist der vorliegende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz für unzulässig zu erklären.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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