Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 12.06.2007
Aktenzeichen: T-57/04
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
Verordnung (EG) Nr. 40/94 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

12. Juni 2007

"Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit den Begriffen 'AB', 'genuine', 'Budweiser' und 'King of beers' - Ältere internationale Wortmarke BUDWEISER - Registrierte Ursprungsbezeichnungen nach dem Lissabonner Abkommen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Teils erfolgreicher, teils zurückgewiesener Widerspruch"

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-57/04 und T-71/04

Budejovický Budvar, národní podnik mit Sitz in Ceské Budejovice (Tschechische Republik), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Fajgenbaum,

Klägerin in der Rechtssache T-57/04,

Anheuser-Busch, Inc. mit Sitz in Saint Louis, Missouri (USA), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Renck, A. Pohlmann, D. Ohlgart und B. Goebel, dann Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Renck, D. Ohlgart und B. Goebel,

Klägerin in der Rechtssache T-71/04,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral und I. de Medrano Caballero als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Anheuser-Busch, Inc. (in der Rechtssache T-57/04),

Budejovický Budvar, národní podnik (in der Rechtssache T-71/04),

wegen Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Dezember 2003 (Sachen R 1024/2001-2 und R 1000/2001-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Budejovický Budvar, národní podnik und der Anheuser-Busch, Inc.

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras, der Richterin E. Martins Ribeiro, der Richter F. Dehousse und D. Sváby und der Richterin K. Jürimäe,

Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 10. Februar 2004 (Rechtssache T-57/04) und am 20. Februar 2004 (Rechtssache T-71/04) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften,

aufgrund des Beschlusses des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 23. September 2004, die Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu verbinden,

aufgrund der am 27. September 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortungen des HABM,

aufgrund der am 28. September 2004 (Rechtssache T-71/04) und am 29. September 2004 (Rechtssache T-57/04) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortungen der Streithelferinnen,

aufgrund der Verweisung der vorliegenden Rechtssachen an die Fünfte erweiterte Kammer des Gerichts und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2005,

aufgrund des Beschlusses vom 14. Mai 2007 über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und der Erklärungen der Parteien zum von Anheuser-Busch am 8. Mai 2007 in der Rechtssache T-71/04 gestellten Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären,

nach der Schließung der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

I - Internationales Recht

1 Die Art. 1 bis 5 des Lissabonner Abkommens über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung vom 31. Oktober 1958 (im Folgenden: Lissabonner Abkommen), revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979, bestimmen:

"Art. 1

(1) Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband innerhalb des Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

(2) Sie verpflichten sich, in ihrem Gebiet gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens diejenigen Ursprungsbezeichnungen der Erzeugnisse der anderen Länder des besonderen Verbandes zu schützen, die im Ursprungsland als solche anerkannt und geschützt und beim im Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum ... benannten Internationalen Büro für geistiges Eigentum ... registriert sind.

Art. 2

(1) Unter Ursprungsbezeichnung im Sinn dieses Abkommens ist die geografische Benennung eines Landes, einer Gegend oder eines Ortes zu verstehen, die zur Kennzeichnung eines Erzeugnisses dient, das dort seinen Ursprung hat und das seine Güte oder Eigenschaften ausschließlich oder überwiegend den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt.

(2) Ursprungsland ist das Land, dessen Name, oder das Land, in dem die Gegend oder der Ort liegt, deren Name die Ursprungsbezeichnung bildet, die den Ruf des Erzeugnisses begründet.

Art. 3

Der Schutz wird gegen jede widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung gewährt, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie 'Art', 'Typ', 'Fasson', 'Nachahmung' oder dergleichen gebraucht wird.

Art. 4

Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen keineswegs den Schutz aus, der für Ursprungsbezeichnungen in jedem Land des besonderen Verbandes bereits aufgrund anderer internationaler Verträge, wie der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums in ihren später revidierten Fassungen und des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben in seinen später revidierten Fassungen, oder aufgrund der Landesgesetzgebung oder der Rechtsprechung besteht.

Art. 5

(1) Die Ursprungsbezeichnungen werden beim Internationalen Büro auf Antrag der Behörden der Länder des besonderen Verbandes auf den Namen natürlicher oder juristischer Personen des öffentlichen oder Privatrechts registriert, die gemäß ihrer Landesgesetzgebung Inhaber des Rechts zur Benutzung dieser Bezeichnungen sind.

(2) Das Internationale Büro teilt die Registrierungen den Behörden der verschiedenen Länder des besonderen Verbandes unverzüglich mit und veröffentlicht sie in einem regelmäßig erscheinenden Blatt.

(3) Die Behörden der Länder können erklären, dass sie einer Ursprungsbezeichnung, deren Registrierung ihnen mitgeteilt worden ist, den Schutz nicht gewähren können; die Erklärung muss jedoch dem Internationalen Büro unter Angabe der Gründe innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt des Empfangs der Mitteilung über die Registrierung an mitgeteilt werden; sie darf in dem betreffenden Land die anderen Formen des Schutzes der Bezeichnung nicht beeinträchtigen, die der Inhaber der Bezeichnung gemäß Artikel 4 in Anspruch nehmen kann.

..."

2 Die Regeln 9 und 16 der Ausführungsverordnung zum Lissabonner Abkommen, die am 1. April 2002 in Kraft getreten ist, sehen vor:

"Regel 9

Zurückweisung

(1) Jede Zurückweisung wird dem Internationalen Büro von der zuständigen Behörde des Vertragslands mitgeteilt, für das diese Zurückweisung verfügt wurde, und ist von dieser Behörde zu unterzeichnen.

...

Regel 16

Aufhebung

(1) Wenn die Wirkungen einer internationalen Registrierung in einem Vertragsland aufgehoben worden sind und gegen die Aufhebung kein Rechtsbehelf mehr statthaft ist, ist diese Aufhebung dem Internationalen Büro von der zuständigen Behörde dieses Vertragslands mitzuteilen. ..."

II - Gemeinschaftsrecht

3 Die Art. 8 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten, zur Zeit der in Frage stehenden Vorgänge geltenden Fassung bestimmen:

"Art. 8

Relative Eintragungshindernisse

(1) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

a) wenn sie mit der älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die ältere Marke Schutz genießt;

b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

(2) 'Ältere Marken' im Sinne von Absatz 1 sind:

a) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:

...

iii) mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marken;

...

(4) Auf Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht des Mitgliedstaats

a) Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind,

b) dieses Kennzeichen seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.

...

Artikel 43

Prüfung des Widerspruchs

...

(2) Auf Verlangen des Anmelders hat der Inhaber einer älteren Gemeinschaftsmarke, der Widerspruch erhoben hat, den Nachweis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke die ältere Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die er sich zur Begründung seines Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zu diesem Zeitpunkt die ältere Gemeinschaftsmarke seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen. Ist die ältere Gemeinschaftsmarke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so gilt sie zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diese Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.

(3) Absatz 2 ist auf ältere nationale Marken im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung in der Gemeinschaft die Benutzung in dem Mitgliedstaat tritt, in dem die ältere Marke geschützt ist.

..."

4 Regel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) in ihrer geänderten, zur fraglichen Zeit geltenden Fassung sieht vor:

"Regel 22

Benutzungsnachweis

(1) Hat der Widersprechende gemäß Artikel 43 Absatz 2 oder 3 der Verordnung den Nachweis der Benutzung oder den Nachweis zu erbringen, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, so fordert das [HABM] ihn auf, die angeforderten Beweismittel innerhalb einer vom [HABM] festgesetzten Frist vorzulegen. Legt der Widersprechende diese Beweismittel nicht fristgemäß vor, so weist das [HABM] den Widerspruch zurück.

(2) Die Angaben und Beweismittel, die zum Nachweis der Benutzung vorgelegt werden, bestehen gemäß Absatz 3 aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf denen der Widerspruch beruht, sowie aus Beweisen für diese Angaben.

(3) Die Beweismittel beschränken sich nach Möglichkeit auf die Vorlage von Urkunden und Beweisstücken, wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Kataloge, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen und auf die in Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung genannten schriftlichen Erklärungen.

..."

III - Nationales Recht

5 Art. L. 641-2 des französischen Code rural (Landwirtschaftskodex) in der zur fraglichen Zeit geltenden Fassung bestimmt:

"Unverarbeiteten oder verarbeiteten Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln kann in ausschließlicher Weise eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung verliehen werden. Die Bestimmungen der Art. L. 115-2 bis L. 115-4 und L. 115-8 bis L. 115-15 des Code de la consommation sind auf sie nicht anwendbar.

Diesen Erzeugnissen kann, wenn sie den Bestimmungen des Art. L. 115-1 des Code de la consommation entsprechen, über einen nachgewiesenen Ruf verfügen und für sie Zulassungsverfahren bestehen, gemäß den nachstehend genannten Bedingungen eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung zugutekommen.

Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung kann niemals als Gattungsbezeichnung angesehen und zum Gemeinbesitz werden.

Der geografische Name, der die Ursprungsbezeichnung bildet, oder jede andere Angabe, die auf ihn anspielt, dürfen unbeschadet der am 6. Juli 1990 geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften weder für ein ähnliches Erzeugnis benutzt werden, noch dürfen sie für irgendein anderes Erzeugnis oder eine andere Dienstleistung benutzt werden, wenn diese Benutzung geeignet ist, den Ruf der Ursprungsbezeichnung zu missbrauchen oder zu schwächen.

Die in Art. L. 641-24 genannten Ursprungsbezeichnungen für Weine gehobener Qualität aus bestimmten Anbaugebieten und diejenigen, die am 1. Juli 1990 in den überseeischen Departements gültig waren, behalten ihren Status."

6 Art. L. 115-5 des französischen Code de la consommation (Verbraucherschutzgesetzbuch) bestimmt in seiner zur fraglichen Zeit geltenden Fassung:

"Das Verfahren für die Zuerkennung einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung ist in dem nachstehend wiedergegebenen Art. L. 641-2 Code rural definiert ..."

7 Die Art. L. 711-3 und L. 711-4 des französischen Code de la propriété intellectuelle (Gesetzbuch des geistigen Eigentums) bestimmen in ihrer zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung:

"Art. L. 711-3

Ein Zeichen, das

a) nach Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in ihrer revidierten Fassung oder nach Art. 23 Abs. 2 des Anhangs I C des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation ausgeschlossen ist,

b) gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder dessen Verwendung gesetzlich untersagt ist oder das

c) geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Qualität oder die geografische Herkunft des Erzeugnisses oder der Dienstleistung zu täuschen,

kann nicht als Marke oder Bestandteil einer Marke eingetragen werden.

Art. L. 711-4

Ein Zeichen, das ältere Rechte verletzt, insbesondere

a) eine ältere eingetragene oder im Sinne des Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums notorisch bekannte Marke,

b) einen Firmennamen oder ein Firmenzeichen, wenn für das Publikum eine Verwechslungsgefahr besteht,

c) einen Handelsnamen oder ein Geschäftsabzeichen, die im gesamten nationalen Hoheitsgebiet bekannt sind, wenn für das Publikum eine Verwechslungsgefahr besteht,

d) eine geschützte Ursprungsbezeichnung,

e) Urheberrechte,

f) Rechte aus einem geschützten Muster oder Modell,

g) das Persönlichkeitsrecht eines Dritten, insbesondere seine Rechte an seinem Familiennamen, Pseudonym oder eigenen Bild,

h) den Namen, das Bild oder den Ruf einer Gebietskörperschaft,

kann nicht als Marke eingetragen werden."

Vorgeschichte des Rechtsstreits

I - Die von Anheuser-Busch angemeldete Gemeinschaftsmarke

8 Die Anheuser-Busch, Inc. meldete am 1. April 1996 gemäß der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM eine Gemeinschaftsmarke an.

9 Gegenstand der Anmeldung war die folgende Bildmarke:

Image not found

10 Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 16, 21, 25, 30 und 32 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 16: "Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit sie in Klasse 16 enthalten sind); Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff (soweit es in Klasse 16 enthalten ist); Spielkarten";

- Klasse 21: "Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit sie in Klasse 21 enthalten sind)";

- Klasse 25: "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen";

- Klasse 30: "Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis, Snacks, soweit sie in Klasse 30 enthalten sind";

- Klasse 32: "Bier, Ale, Porter, alkoholische und alkoholfreie Malzgetränke".

11 Die Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke wurde am 1. Dezember 1997 im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 31/97 veröffentlicht.

II - Der gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung erhobene Widerspruch

12 Am 27. Februar 1998 erhob das in der Tschechischen Republik ansässige Unternehmen Budejovický Budvar, národní podnik (im Folgenden: Budvar) gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 gegen sämtliche in der Anmeldung benannte Waren Widerspruch.

13 Budvar stützte ihren Widerspruch erstens auf eine Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zwischen der angemeldeten Bildmarke und folgenden älteren internationalen Marken, deren Inhaberin sie ist:

- die zuerst am 5. Dezember 1960 für "Biere aller Art" eingetragene internationale Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) mit Schutzwirkung für die Benelux-Länder, Deutschland, Italien und Österreich;

- die nachstehende, zuerst am 26. Januar 1968 für "Biere aller Art" eingetragene internationale Bildmarke (R 342 157) mit Schutzwirkung für die Benelux-Länder, Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich:

Image not found

14 Am 3. Februar 1999 verlangte Anheuser-Busch gemäß Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 von Budvar den Nachweis für die Benutzung ihrer internationalen Marken. Am 7. April 1999 forderte die Widerspruchsabteilung des HABM Budvar auf, diesen Nachweis innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erbringen, d. h. bis spätestens 7. Juni 1999. Diese Frist wurde auf Antrag von Budvar bis zum 7. September 1999 verlängert.

15 Am 7. September 1999 legte Budvar u. a. Kopien von in acht Zeitschriften in den Jahren 1996 und 1997 erschienenen Werbeanzeigen sowie zehn zwischen 1993 und 1997 ausgestellte Rechnungen vor, um die Benutzung der internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) in Deutschland nachzuweisen. Darüber hinaus legte Budvar Kopien von in sechs Zeitschriften in den Jahren 1996 und 1998 erschienenen Werbeanzeigen sowie zehn zwischen 1993 und 1997 ausgestellten Rechnungen vor, um die Benutzung dieser internationalen Wortmarke auch in Österreich nachzuweisen.

16 Zweitens stützte Budvar ihren Widerspruch auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 auf die vier folgenden am 22. November 1967 gemäß dem Lissabonner Abkommen bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eingetragenen Ursprungsbezeichnungen für Bier:

- Ursprungsbezeichnung Nr. 49: CESKOBUDEJOVICKÉ PIVO (in der deutschen Fassung der Eintragung: BUDWEISER BIER);

- Ursprungsbezeichnung Nr. 50: BUDEJOVICKÉ PIVO - BUDVAR (in der deutschen Fassung der Eintragung: BUDWEISER BIER - BUDVAR);

- Ursprungsbezeichnung Nr. 51: BUDEJOVICKÝ BUDVAR (in der deutschen Fassung der Eintragung: BUDWEISER BUDVAR);

- Ursprungsbezeichnung Nr. 52: BUDEJOVICKÉ PIVO (in der deutschen Fassung der Eintragung: BUDWEISER BIER).

17 Zu diesen Eintragungen trug Budvar vor, dass die Ursprungsbezeichnungen u. a. im französischen Hoheitsgebiet geschützt seien und damit den auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 gegründeten Widerspruch stützten.

III - Entscheidung der Widerspruchsabteilung

18 Mit der Entscheidung Nr. 2412/2001 vom 8. Oktober 2001

- wies die Widerspruchsabteilung den gegen die angemeldete Bildmarke erhobenen Widerspruch teilweise zurück, nämlich soweit er auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 und die vier vorgenannten Ursprungsbezeichnungen gestützt war,

- und gab sie ihm teilweise statt, nämlich soweit er auf der Grundlage der internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gestützt war und sich gegen die Waren der Klasse 32 ("Bier, Ale, Porter, alkoholische und alkoholfreie Malzgetränke") richtete.

19 Zur Zurückweisung des Widerspruchs, soweit er auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 gestützt war, führte die Widerspruchsabteilung im Wesentlichen aus, dass die Benutzung der Ursprungsbezeichnungen in Frankreich und Portugal - zur Begründung des Widerspruchs waren u. a. die französischen und portugiesischen Rechte geltend gemacht worden - nicht belegt und somit nicht nachgewiesen worden sei, dass es sich bei den Ursprungsbezeichnungen um Rechte von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 handele. Für Italien sei die Benutzung der Ursprungsbezeichnungen zwar dargetan worden, aber nicht der Nachweis erbracht worden, dass das italienische Recht den Ursprungsbezeichnungen Schutz hinsichtlich unähnlicher Erzeugnisse gewähre.

20 Dass sie dem Widerspruch nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 teilweise stattgab, begründete die Widerspruchsabteilung damit, dass der Nachweis der ernsthaften Benutzung der internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) und der internationalen Bildmarke (R 342 157) für die Benelux-Länder, Deutschland, Italien und Österreich erbracht worden sei. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüfte die Widerspruchsabteilung den Widerspruch in erster Linie im Hinblick auf die internationale Wortmarke BUDWEISER (R 238 203). Da diese Marke nach ihrer Auffassung in Deutschland und Österreich eindeutig gültig war, beschränkte sie ihre Prüfung auf diese beiden Mitgliedstaaten. Sie wies darauf hin, dass die zur Klasse 32 gehörenden Waren der angemeldeten Bildmarke ("Bier, Ale, Porter, alkoholische und alkoholfreie Malzgetränke") mit den von der internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) umfassten Waren identisch seien. Infolge der festgestellten klanglichen und begrifflichen Identität zwischen der Anmeldemarke und der internationalen Wortmarke sowie der Warenidentität bestehe für das Publikum in Deutschland und Österreich Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Waren der Klasse 32. Dagegen seien die zu den Klassen 16, 21, 25 und 30 gehörenden Waren der angemeldeten Bildmarke und die von den älteren Marken umfassten Waren nicht ähnlich, womit hinsichtlich dieser Waren eine Verwechslungsgefahr ausscheide.

IV - Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM

21 Anheuser-Busch legte am 27. November 2001 Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein, soweit darin dem Widerspruch auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 für die Waren der Klasse 32 stattgegeben worden war.

22 Budvar legte ihrerseits am 10. Dezember 2001 gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein. Ihre Beschwerde richtete sich insbesondere dagegen, dass der Widerspruch nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 für die Waren der Klassen 16, 21, 25, 30 und 32 zurückgewiesen worden war.

23 Hingegen rügte Budvar mit ihrer Beschwerde nicht, dass der Widerspruch nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 hinsichtlich der Waren der Klassen 16, 21, 25 und 30 zurückgewiesen worden war.

24 Mit Entscheidung vom 3. Dezember 2003 (Sachen R 1000/2001-2 und R 1024/2001-2, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die von Budvar und Anheuser-Busch gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eingelegten Beschwerden zurück.

25 Zur Beschwerde von Anheuser-Busch führte die Beschwerdekammer aus, die Widerspruchsabteilung habe mit ihrer Beurteilung, dass der Benutzungsnachweis für die internationale Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) für Deutschland und Österreich erbracht worden sei, keinen Fehler begangen. Zwischen der angemeldeten Bildmarke und dieser internationalen Wortmarke bestehe in Deutschland und Österreich für die Waren der Klasse 32 auch Verwechslungsgefahr, weil sowohl das dominierende Merkmal der angemeldeten Bildmarke mit der älteren Wortmarke identisch sei als auch die in Rede stehenden Waren identisch seien.

26 Zur Beschwerde von Budvar stellte die Beschwerdekammer zunächst fest, sie sei hinsichtlich der Waren der Klasse 32 unzulässig, da Budvar in diesem Punkt nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 obsiegt habe.

27 Zur Begründetheit der Beschwerde führte die Beschwerdekammer, soweit der Widerspruch auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 gestützt und gegen die Waren der Klassen 16, 21, 25 und 30 der Anmeldung gerichtet war, zunächst aus, dass die von Budvar beigebrachten Beweise unzureichend seien, um den Schutz der in Rede stehenden Ursprungsbezeichnungen nach italienischem und portugiesischem Recht nachzuweisen.

28 Entgegen den von der Widerspruchsabteilung getroffenen Feststellungen sei jedoch der Nachweis, dass die Ursprungsbezeichnungen Rechte von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 seien, in Bezug auf Frankreich bereits in anderen Verfahren erbracht worden. Anders als von der Widerspruchsabteilung entschieden, habe Budvar diese Tatsache daher nicht erneut nachweisen müssen.

29 Somit stelle sich einzig die Frage, ob die in Rede stehenden Ursprungsbezeichnungen nach französischem Recht geschützt seien. Die Beschwerdekammer beantwortete diese Frage für die Waren der Klassen 16, 21, 25 und 30 dahin, dass die gemäß dem Lissabonner Abkommen registrierten Ursprungsbezeichnungen in Frankreich den Schutz des Art. L. 641-2 des Code rural genössen, der vorsehe, dass "[d]er geografische Name, der die Ursprungsbezeichnung bildet, oder jede andere Angabe, die auf ihn anspielt, ... weder für ein ähnliches Erzeugnis noch für irgendein anderes Erzeugnis oder eine andere Dienstleistung benutzt werden [darf], wenn diese Benutzung geeignet ist, den Ruf der Ursprungsbezeichnung zu missbrauchen oder zu schwächen". Da die von der angemeldeten Gemeinschaftsmarke umfassten Waren von den in den fraglichen Ursprungsbezeichnungen angeführten Erzeugnissen verschieden seien, sei zu prüfen, ob die Benutzung der angemeldeten Bildmarke in Frankreich geeignet sei, den Ruf dieser Ursprungsbezeichnungen zu missbrauchen oder zu schwächen. Ein Ruf könne jedoch nicht missbraucht oder geschwächt werden, wenn er nicht bestehe und Budvar habe keinen Beweis dafür vorgelegt, dass die fraglichen Ursprungsbezeichnungen in Frankreich einen Ruf genössen. Ein solcher Ruf könne auch nicht vermutet werden. Selbst wenn ein solcher Ruf der Ursprungsbezeichnungen bestünde, sei es doch Budvar gleichfalls nicht gelungen, aufzuzeigen, inwiefern er dadurch missbraucht oder geschwächt werden könnte, dass man es Anheuser-Busch erlaubte, eine Bildmarke, die den Begriff "Budweiser" enthalte, für die beanspruchten Waren der Klassen 16, 21, 25 und 30 zu benutzen.

Anträge der Parteien

I - Rechtssache T-57/04

30 Budvar beantragt,

- die in der Sache R 1024/2001-2 ergangene Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Dezember 2003 aufzuheben;

- die am 1. April 1996 eingereichte Anmeldung von Anheuser-Busch für die Warenklassen 16, 21, 25 und 31 zurückzuweisen;

- das Urteil des Gerichts dem HABM zu übermitteln;

- Anheuser-Busch die Kosten aufzuerlegen.

31 Das HABM und Anheuser-Busch beantragen,

- die Klage abzuweisen;

- Budvar die Kosten aufzuerlegen.

II - Rechtssache T-71/04

32 Anheuser-Busch beantragt,

- die in der Sache R 1000/2001-2 ergangene Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Dezember 2003 aufzuheben, soweit darin die Markenanmeldung für die Waren der Klasse 32 zurückgewiesen wird;

- dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

33 Das HABM beantragt,

- die Klage insgesamt abzuweisen;

- Anheuser-Busch die Kosten aufzuerlegen.

34 Budvar beantragt,

- die Klage von Anheuser-Busch für unzulässig zu erklären;

- hilfsweise, die von Anheuser-Busch angefochtene Entscheidung zu bestätigen;

- die Zustellung des Urteils des Gerichts an das HABM anzuordnen;

- Anheuser-Busch die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

I - Rechtssache T-57/04

35 Vorab ist festzustellen, dass mit der Klage von Budvar vor dem Gericht die angefochtene Entscheidung beanstandet wird, soweit darin der auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 gestützte Widerspruch hinsichtlich der Waren der Klassen 16, 21, 25 und 30 zurückgewiesen wurde.

36 Hingegen wird mit dieser Klage die angefochtene Entscheidung nicht beanstandet, soweit die Beschwerdekammer die Beschwerde von Budvar in Bezug auf die Waren der Klasse 32 für unzulässig erklärt hat.

37 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Budvar in ihrer Klageschrift irrtümlich die Klasse 31 erwähnt, die von der in Rede stehenden Bildmarkenanmeldung nicht umfasst ist.

A - Zur Zulässigkeit des zweiten Antrags von Budvar

38 Mit ihrem zweiten Antrag, "die am 1. April 1996 eingereichte Anmeldung von Anheuser-Busch für die Warenklassen 16, 21, 25 und 31 zurückzuweisen", begehrt Budvar im Wesentlichen eine Anordnung des Gerichts an das HABM, die angemeldete Bildmarke zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Institut für Lernsysteme/HABM - Educational Services [ELS], T-388/00, Slg. 2002, II-4301, Randnr. 18, und vom 9. März 2005, Osotspa/HABM - Distribution & Marketing [Hai], T-33/03, Slg. 2005, II-763, Randnr. 14).

39 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das HABM nach Art. 63 Abs. 6 der Verordnung Nr. 40/94 die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Gemeinschaftsrichters ergeben. Das Gericht kann somit dem HABM keine Anordnungen erteilen (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], T-331/99, Slg. 2001, II-433, Randnr. 33, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, Slg. 2002, II-683, Randnr. 12, und ELS, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 19).

40 Hieraus folgt, dass der zweite Antrag von Budvar unzulässig ist.

B - Zur Begründetheit

41 Die Klage von Budvar beruht auf einem einzigen Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 geltend gemacht wird.

42 Einleitend stellt Budvar die Regelung des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen im französischen Recht dar.

43 Es sei Zweck der Ursprungsbezeichnung, ein Erzeugnis mit einem geografischen Namen zu verknüpfen, der seine Herkunft und seine Eigenschaften garantiere, um sowohl den Verbraucher als auch den Hersteller des Erzeugnisses vor widerrechtlichen Aneignungen zu schützen. Aus diesem Zweck erkläre sich, dass die Bestimmungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen in Frankreich sowohl im Code de la propriété intellectuelle als auch im Code rural zu finden seien, die beide auf den Code de la consommation verwiesen. Die Ursprungsbezeichnung werde außerdem durch ein Dekret definiert, das das Herstellungsgebiet abgrenze und die Herstellungs- und Zulassungsbedingungen des Erzeugnisses festlege.

44 Die Ursprungsbezeichnungen seien Teil der öffentlichen Ordnung und genössen absoluten Schutz. Das französische Recht verleihe ihnen eine Vorrangstellung vor Marken, die in dem absoluten Verbot zum Ausdruck komme, eine Marke anzumelden, welche eine Ursprungsbezeichnung beeinträchtige, aber auch in dem Verbot, jedes Zeichen zu benutzen, das die Ursprungsbezeichnung durch die Übernahme des entsprechenden geografischen Namens beeinträchtige. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass erstens nach Art. L. 115-5 des Code de la consommation "[d]ie kontrollierte Ursprungsbezeichnung ... niemals als Gattungsbezeichnung angesehen und zum Gemeinbesitz werden [könne]", dass zweitens die Ursprungsbezeichnung ihrem Wesen nach die Bezeichnung eines Erzeugnisses sei, dessen Ursprung in einem bestimmten Ort liege, und dass drittens die Ursprungsbezeichnung im Gegensatz zu einer nicht benutzten Marke nicht verfallen könne.

45 Budvar zieht hieraus den Schluss, dass die Eintragung einer Marke, die geeignet sei, eine in Frankreich geschützte Ursprungsbezeichnung zu beeinträchtigen, niemals möglich sei, und zwar unabhängig von den Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt worden sei. Folglich dürfe eine Ursprungsbezeichnung für kein anderes Erzeugnis, sei es identisch, ähnlich oder verschieden, übernommen werden.

46 Auf der Grundlage dieser Überlegungen macht Budvar geltend, dass die Beschwerdekammer zwei Fehler begangen habe.

47 Als einen ersten Teil ihres Klagegrundes macht Budvar geltend, dass Art. L. 641-2 des Code rural nicht anwendbar sei und sich die Beschwerdekammer bei der Prüfung, ob ein aus dem geografischen Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung bestehendes Zeichen als Marke eingetragen werden könne, auf die Art. L. 711-3 und L. 711-4 des Code de la propriété intellectuelle hätte beziehen müssen.

48 Im Rahmen eines zweiten Teils ihres Klagegrundes rügt Budvar hilfsweise, dass die Beschwerdekammer Art. L. 641-2 des Code rural jedenfalls fehlerhaft angewendet habe.

49 Das Gericht stellt fest, dass im Mittelpunkt des Vorbringens der Parteien die Frage steht, ob im vorliegenden Fall Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural einschlägig ist.

1. Zum ersten Teil des Klagegrundes: Unanwendbarkeit von Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural

a) Vorbringen der Parteien

Vorbringen von Budvar

50 Unter Hinweis auf den Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 führt Budvar aus, es sei unstreitig, dass es das französische Recht dem Inhaber einer Ursprungsbezeichnung erlaube, sowohl die Eintragung als auch die Benutzung einer jüngeren Marke gemäß den Vorschriften des Art. L. 711-4 des Code de la propriété intellectuelle und des Art. L. 641-2 des Code rural zu untersagen.

51 Im vorliegenden Fall sei jedoch allein die Eintragung der Bezeichnung "Budweiser" als Marke beantragt; die Benutzung einer solchen Marke sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

52 Daher seien die Art. L. 711-3 und L. 711-4 des Code de la propriété intellectuelle heranzuziehen, die die Gründe für die Zurückweisung einer Markenanmeldung aufführten.

53 Aus Art. L. 711-4 Buchst. d des Code de la propriété intellectuelle, wonach " [e]in Zeichen, das ältere Rechte verletzt, insbesondere ... eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung, ... nicht als Marke eingetragen werden [könne]", ergebe sich, dass der zur Benutzung einer Ursprungsbezeichnung Berechtigte eine Marke, die die Ursprungsbezeichnung wiedergebe oder imitiere, für nichtig erklären lassen und ihre Benutzung untersagen könne.

54 Bei den Ursprungsbezeichnungen handele es sich um ältere Rechte, die der Gültigkeit einer Marke entgegenstünden, ohne dass, anders als im Fall von Firmennamen oder -zeichen, Geschäftsabzeichen oder Handelsnamen oder auch älteren Marken, eine Verwechslungsgefahr oder eine Warenähnlichkeit dargetan werden müsste; insoweit sei auf die Art. L. 716-1, L. 713-2 und L. 713-3 des Code de la propriété intellectuelle hinzuweisen. Auf der Grundlage des Art. L. 711-4 des Code de la propriété intellectuelle sei daher davon auszugehen, dass ein Zeichen, das eine Ursprungsbezeichnung wiedergebe, nicht als Marke eintragungsfähig sei, ohne dass es auf den Ruf der Ursprungsbezeichnung, der per definitionem bestehe, oder die von der angemeldeten Marke umfassten Waren ankomme.

55 Im Übrigen könne die Eintragung einer Marke auch wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung gemäß Art. L. 711-3 Buchst. b des Code de la propriété intellectuelle versagt werden, der bestimme, dass "[e]in Zeichen, das ... gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder dessen Verwendung gesetzlich untersagt ist, ... nicht als Marke oder Bestandteil einer Marke eingetragen werden [kann]". Da die Zugehörigkeit der Ursprungsbezeichnung zur öffentlichen Ordnung bereits dargetan worden sei, müsse jede Anmeldung einer Marke, die eine Ursprungsbezeichnung beeinträchtige, auf dieser Grundlage zurückgewiesen werden. So sei nach einem Urteil der Cour d'appel de Paris vom 15. Februar 1990 die öffentliche Ordnung so zu verstehen, dass sie die zwingenden Vorschriften des Wirtschaftsrechts, insbesondere die zum Schutz des Verbrauchers, umfasse. Im gleichen Sinne habe die französische Cour de cassation in einem Urteil vom 26. Oktober 1993 den Schutz der Ursprungsbezeichnungen "Fourme d'Ambert" und "Fourme de Montbrison" mit der öffentlichen Ordnung begründet.

56 Schließlich verbiete Art. L. 711-3 Buchst. c des Code de la propriété intellectuelle auch die Eintragung irreführender Zeichen. Danach dürfe ein Zeichen, "das ... geeignet ist, das Publikum u. a. über die Art, die Qualität oder die geografische Herkunft des Erzeugnisses zu täuschen, ... nicht als Marke oder Bestandteil einer Marke eingetragen werden". Das Anbieten von Waren der Klassen 16, 21, 25 und 30 unter dem für bestimmte Produkte wie insbesondere Bier bekannten Namen "Budweiser" führe das Publikum in die Irre oder könne es im Hinblick auf die Eigenschaften dieser Ware, die insbesondere mit ihrem Herstellungsort verbunden seien, enttäuschen.

57 Dagegen ziele der in Art. L. 115-5 des Code de la consommation wiedergegebene Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural nicht darauf ab, die Eintragung einer eine Ursprungsbezeichnung beeinträchtigenden Marke zu untersagen, sondern verbiete nur die Benutzung des geografischen Namens, der eine Ursprungsbezeichnung oder einen Teil davon bilde. Die Vorschriften des Code de la propriété intellectuelle hätten nicht denselben Zweck wie die des Code de la consommation. Bei Ersteren gehe es um die Aneignung von zum geistigen Eigentum gehörenden Zeichen, während Letztere unmittelbar den Schutz des Verbrauchers beträfen.

58 Folglich sei bei der Prüfung, ob ein aus dem geografischen Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung bestehendes Zeichen als Marke eingetragen werden könne, auf die Art. L. 711-3 und L. 711-4 des Code de la propriété intellectuelle abzustellen und nicht, wie es die Beschwerdekammer getan habe, auf Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural.

59 In einem Schreiben vom 24. August 2005 zur Beantwortung einer Frage des Gerichts hat Budvar ferner ausgeführt, dass sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs vor den Stellen des HABM, insbesondere vor der Beschwerdekammer, auf Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural berufen habe. Dennoch sei es zulässig, dass sie nunmehr vor dem Gericht die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung geltend mache. Erstens ändere sie damit nicht den Streitgegenstand, da dieser in dem Widerspruch gegen die angemeldete Bildmarke bestehe. Zweitens verlange die Geltendmachung der Art. L. 711-3 und L. 711-4 des Code de la propriété intellectuelle keine Berücksichtigung neuer Tatsachen, weil diese Vorschriften die Grundlage der Klage beim Gericht bildeten. Was speziell Art. L. 711-4 Buchst. d des Code de la propriété intellectuelle angehe, so habe sie diese Vorschrift vor den Stellen des HABM geltend gemacht. Schließlich ergebe sich aus dem Urteil des Gerichts vom 20. April 2005, Atomic Austria/HABM - Fabricas Agrupadas de Muñecas de Onil (ATOMIC BLITZ) (T-318/03, Slg. 2005, II-1319), dass sich das HABM von Amts wegen über das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats hätte informieren müssen.

Vorbringen des HABM

60 Das HABM hat seiner Antwort auf den ersten Teil des Vorbringens von Budvar eine Erläuterung seiner Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 und insbesondere der darin aufgestellten Voraussetzungen vorangestellt.

61 Es hat dazu erstens ausgeführt, dass das ältere Recht Gegenstand einer Benutzung von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sein müsse. Dabei seien Eintragungen nach dem Lissabonner Abkommen ältere Rechte, die in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 fielen. Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall der Nachweis der Benutzung der älteren Rechte in Frankreich von Budvar erbracht worden.

62 Zweitens sei Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 auf nicht eingetragene Marken und ähnliche ältere Zeichen anwendbar, die im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen oder auch der geschäftlichen Aktivität des Rechtsinhabers benutzt würden. Der geografische Ursprung sei ein mit der geschäftlichen Aktivität verbundener Faktor, da es sich um eine wesentliche Eigenschaft handele, die für die Wahl und den Kauf der fraglichen Ware bestimmend sei. Das HABM beruft sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofs vom 20. Mai 2003, Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita (C-108/01, Slg. 2003, I-5121).

63 Drittens setze Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 voraus, dass der Widersprechende der Inhaber der nicht eingetragenen Marke oder des sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts sei. Hierzu führt das HABM näher aus, dass geografische Angaben in bestimmten Rechtssystemen keine geschäftlichen Kennzeichen seien, weil den zu ihrer Benutzung Berechtigten kein eigenes Recht gewährt werde. Andere Rechtssysteme wiederum gewährten natürlichen Personen oder Verbänden ein ausschließliches Recht an der geografischen Angabe, das das Recht umfasse, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Bei diesen zuletzt genannten Rechtssystemen, zu denen auch das im vorliegenden Fall anwendbare französische Recht gehöre, falle das Recht aus der geografischen Angabe in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94.

64 Nach Art. 5 Abs. 1 des Lissabonner Abkommens würden Ursprungsbezeichnungen, wenn auch auf Antrag der zuständigen Behörden, auf den Namen natürlicher oder juristischer Personen des öffentlichen oder Privatrechts registriert. Gemäß Art. 8 des Lissabonner Abkommens könne die für die Sicherung des Schutzes der Ursprungsbezeichnungen erforderliche Rechtsverfolgung in Anwendung der Landesgesetzgebung auf Betreiben der zuständigen Behörde oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder durch jede beteiligte Partei eingeleitet werden. Das ausschließliche Recht, eine geschützte Bezeichnung zu benutzen, verbunden mit dem Recht, gegen eine unberechtigte Benutzung dieser Bezeichnung zu klagen, reiche aus, um diese als das Recht eines "Inhabers" im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 oder zumindest als ein entsprechendes Recht zu qualifizieren. Diese Schlussfolgerung werde durch Art. 5 Abs. 3 des Lissabonner Abkommens bestätigt.

65 Viertens müsse das in Rede stehende Kennzeichenrecht nach dem innerstaatlichen Recht bereits vor dem Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke geschützt sein. Im vorliegenden Fall seien die betreffenden Ursprungsbezeichnungen am 22. November 1967 registriert worden und in Frankreich ab diesem Registrierungsdatum geschützt gewesen. Die in Rede stehenden Rechte seien also vor dem Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke entstanden.

66 Fünftens geht das HABM näher auf die Voraussetzung ein, wonach das ältere Recht seinem Inhaber gemäß den anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften das Recht verleihen muss, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.

67 An dieser Stelle seines Vorbringens geht das HABM insbesondere auf die von Budvar im Rahmen des ersten Teils ihres Vorbringens angeführten Argumente zum anwendbaren französischen Recht ein.

68 Es sei unstreitig, dass die Vorschriften des französischen Rechts mehrere Bestimmungen zu Konflikten zwischen Ursprungsbezeichnungen und jüngeren Zeichen enthielten.

69 Insoweit sei zunächst Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural zu nennen, der in Art. L. 115-5 des Code de la consommation in Bezug genommen und wiedergegeben werde.

70 Zum Vorbringen von Budvar, dass entgegen der angefochtenen Entscheidung nicht Art. L. 641-2 des Code rural anwendbar sei, sondern die Art. L. 711-3 Buchst. b und c und L. 711-4 Buchst. d des Code de la propriété intellectuelle, trägt das HABM vor, dass in einem Fall, in dem es um Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 gehe, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften in derselben Weise anzuwenden seien, wie sie ein innerstaatliches Gericht anwenden würde. Der innerstaatlichen Rechtsprechung komme hier ein besonderer Stellenwert zu, aus dem sich für das HABM eine Bindungswirkung ergebe.

71 In allen von Budvar im Widerspruchsverfahren oder beim Gericht vorgelegten nationalen Urteilen zu Konflikten zwischen Ursprungsbezeichnungen und jüngeren Marken sei Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural und nicht Art. L. 711-4 Buchst. d des Code de la propriété intellectuelle angewandt worden. Dies zeige, dass weder Art. L. 711-4 Buchst. d des Code de la propriété intellectuelle noch irgendeine andere seiner Vorschriften anwendbar seien.

72 Wie eine genauere Analyse des Art. L. 711-4 Buchst. d des Code de la propriété intellectuelle ergebe, sei der Schutz der Ursprungsbezeichnungen gegen jüngere Marken entgegen der Auffassung von Budvar nicht absolut und voraussetzungslos. Art. L. 711-4 Buchst. d des Code de la propriété intellectuelle beziehe sich auf das Verbot, ein mit einer Ursprungsbezeichnung in Konflikt tretendes Zeichen einzutragen, und nicht auf das Verbot der Benutzung eines solchen Zeichens. Da Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 ausdrücklich verlange, dass das innerstaatliche Recht das "Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen", nicht deren Eintragung, sei Art. L. 711-4 des Code de la propriété intellectuelle nicht anwendbar.

73 Selbst wenn das Recht, die Eintragung zu untersagen, auch das Recht verliehe, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, müssten die Voraussetzungen für eine "Verletzung" einer Ursprungsbezeichnung im Sinne des Art. L. 711-4 Buchst. d des Code de la propriété intellectuelle berücksichtigt werden.

74 Wie auch Budvar vorgetragen habe, enthalte der Code de la propriété intellectuelle zu diesem Begriff "Verletzung", soweit es um Ursprungsbezeichnungen gehe, keine Aussage, während er in Bezug auf ältere Marken, Firmen- und Handelsnamen dazu ausdrückliche Hinweise gebe. Dies überrasche nicht, da die Reichweite des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen in Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural speziell geregelt sei. Der Begriff "Verletzung" sei daher im Licht dieser Vorschrift auszulegen.

75 Aus alledem ergebe sich, dass Art. L. 711-4 Buchst. d des Code de la propriété intellectuelle dem rechtlichen Inhalt des Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural weder etwas hinzufügen noch entziehen könne. Um die Reichweite des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen gegen die Benutzung jüngerer Zeichen, insbesondere Marken, zu bestimmen, sei allein die letztgenannte Vorschrift anwendbar.

76 Die Vorschrift des Art. L. 711-3 Buchst. b und c des Code de la propriété intellectuelle hingegen, auf die sich Budvar ebenfalls berufe, sei nicht einschlägig, weil sie absolute Eintragungshindernisse betreffe, so das Verbot von Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung verstießen oder geeignet seien, das Publikum u. a. über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen. Diese Vorschrift entspreche Art. 7 Abs. 1 Buchst. f und g der Verordnung Nr. 40/94. Wie das Gericht im Urteil vom 9. April 2003, Durferrit/HABM - Kolene (NU-TRIDE) (T-224/01, Slg. 2003, II-1589), festgestellt habe, könnten die innerstaatlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die absoluten Eintragungshindernisse nicht in Widerspruchsverfahren vor dem HABM geltend gemacht werden.

77 In einem am 9. August 2005 eingegangenen Schreiben zur Beantwortung einer Frage des Gerichts hat das HABM im Übrigen darauf hingewiesen, dass Budvar nicht die Unanwendbarkeit von Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural geltend machen könne, nachdem sie vor den Stellen des HABM ihren Widerspruch auf diese Vorschrift gestützt hätte.

Vorbringen von Anheuser-Busch

78 Anheuser-Busch trägt zunächst vor, dass im Rahmen von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 das innerstaatliche Recht, d. h. die anwendbaren Rechtsvorschriften, die Rechtsprechung und die Lehre, zu den Tatsachen gehörten. Diese seien gemäß Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 vom Widersprechenden beizubringen und zu beweisen. Im vorliegenden Fall habe Budvar das anwendbare Recht nicht in stimmiger Weise erläutert und erst recht keine Beweise vorgelegt, die ihren Standpunkt stützten.

79 Zu den anwendbaren Vorschriften des französischen Rechts habe sich Budvar im Verlauf der verschiedenen Verfahren widersprüchlich und unklar geäußert. Vor dem HABM sei der Widerspruch hauptsächlich auf Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural gestützt worden. Als die Beschwerdekammer den Widerspruch auf dieser Grundlage zurückgewiesen habe, habe Budvar seine Meinung geändert und erstmals vorgetragen, dass Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural nicht anwendbar sei (sondern stattdessen die Art. L. 711-3 und L. 711-4 des Code de la propriété intellectuelle). Dieser Meinungswandel und die widersprüchliche Darstellung der Rechtslage in Frankreich rechtfertigten für sich genommen die Abweisung der vorliegenden Klage. Insbesondere könne Budvar in diesem Stadium des Verfahrens nicht mehr die Rechtsgrundlage auswechseln, so dass dieses Vorbringen vor dem Gericht nicht berücksichtigt werden könne. Dies entspreche der einschlägigen Entscheidungspraxis des Gerichts (Urteile des Gerichts vom 3. Juli 2003, Alejandro/HABM - Anheuser-Busch [BUDMEN], T-129/01, Slg. 2003, II-2251, Randnr. 67, und vom 18. Februar 2004, Koubi/HABM - Flabesa [CONFORFLEX], T-10/03, Slg. 2004, II-719, Randnr. 52).

80 In der Sache sei Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural anwendbar. Budvar selbst habe darauf hingewiesen, dass Art. L. 711-4 des Code de la propriété intellectuelle die Markenanmeldung eines Zeichens untersage, das eine Ursprungsbezeichnung verletze, Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural hingegen nur die Benutzung eines geografischen Namens, der eine Ursprungsbezeichnung oder einen Teil davon darstelle. Anders formuliert, beziehe sich Art. L. 711-4 des Code de la propriété intellectuelle auf die Eintragung französischer Marken, Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural hingegen auf die Benutzung einer jüngeren Marke. Angesichts der Tatsache, dass Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 das "Recht ..., die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen", betreffe, sei daher allein Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural anwendbar.

81 Selbst wenn das Vorbringen von Budvar zu Art. L. 711-4 des Code de la propriété intellectuelle zulässig und zu prüfen wäre, wäre es jedenfalls nicht begründet.

82 Insbesondere bestimme Art. L. 711-4 des Code de la propriété intellectuelle nicht den Schutzumfang aller darin aufgeführten älteren Rechte. Mit der Aussage, diese älteren Rechte stünden der Eintragung einer Marke entgegen, wenn diese sie verletze, setze Art. L. 711-4 des Code de la propriété intellectuelle vielmehr voraus, dass der Schutzumfang an anderer Stelle definiert und geregelt sei. Wäre die von Budvar vertretene Auslegung zutreffend, käme anderen älteren Rechten - wie sehr bekannten älteren Marken, Urheberrechten, industriellen Rechten oder Persönlichkeitsrechten - ein "absoluter Schutz" gegenüber jüngeren Marken zu, ohne dass es noch auf weitere Voraussetzungen wie insbesondere die Ähnlichkeit der in Rede stehenden Rechte ankomme.

83 Die eigentliche Frage bei Art. L. 711-4 des Code de la propriété intellectuelle sei, ob ältere Rechte verletzt worden seien oder nicht. Die Antwort hierauf könne nur gegeben werden, wenn man die speziell auf diese Rechte anzuwendenden Regeln berücksichtige. In dieser Hinsicht verweise der Code de la propriété intellectuelle selbst ausdrücklich auf den Code rural. Insbesondere enthalte Titel II des VII. Buchs des Code de la propriété intellectuelle, der "Ursprungsbezeichnungen" betreffe, nur einen einzigen Artikel (L. 721-1), dem zufolge "[d]ie Ermittlung von Ursprungsbezeichnungen ... durch Art. L. 115-1 des Code de la consommation geregelt" werde. Demnach seien für den Schutz von Ursprungsbezeichnungen die Vorschriften des Code de la consommation maßgeblich, der wiederum auf den Code rural verweise. Budvar vertrete daher zu Unrecht den Standpunkt, dass ein Zeichen, das eine Ursprungsbezeichnung wiedergebe, unter keinen Umständen als Marke eingetragen werden könne. Die Ursprungsbezeichnung sei für ein bestimmtes Erzeugnis geschützt. Da die in den vorliegenden Rechtssachen fraglichen Waren einander nicht ähnlich seien, könne die Benutzung ein und desselben Begriffs für diese Waren die Ursprungsbezeichnungen nicht beeinträchtigen, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor. Solche Umstände seien nur in Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural genannt und nicht in Art. L. 711-4 des Code de la propriété intellectuelle. Für die Entscheidung über die Frage, ob das französische Recht Budvar ein "Recht" im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 gewähre, sei daher Art. L. 711-4 des Code de la propriété intellectuelle nicht anwendbar.

84 Schließlich mache Budvar nach sechs Jahren Verfahrensdauer erstmals einen Verstoß gegen Art. L. 711-3 Buchst. b und c des Code de la propriété intellectuelle geltend. Dieses Vorbringen, das sowohl unzulässig als auch irrelevant sei, bedürfe keiner Beantwortung. Es sei verspätet und werde jedenfalls nicht durch Tatsachen oder Beweise gestützt. Die vorliegenden Verfahren hätten sich außerdem aus einem Widerspruch entwickelt, beträfen also relative Eintragungshindernisse, während sich Art. L. 711-3 des Code de la propriété intellectuelle auf die absoluten Eintragungshindernisse beziehe und überdies nur für französische Markenanmeldungen gelte.

b) Würdigung durch das Gericht

85 Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 erlaubt die Erhebung eines Widerspruchs gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung auf der Grundlage eines anderen Kennzeichenrechts als einer älteren Marke. Widersprüche aus älteren Marken werden hingegen durch Art. 8 Abs. 1 bis 3 und 5 geregelt.

86 Nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 muss dieses Kennzeichenrecht im geschäftlichen Verkehr benutzt werden und von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sein. Die Rechte an dem Kennzeichen müssen nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem sie unterliegen, vor dem Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke oder vor dem für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommenen Prioritätstag erworben worden sein. Das Kennzeichen muss seinem Inhaber nach dem Recht dieses Mitgliedstaats das Recht verleihen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.

87 Das Gericht ist durch die Klage von Budvar mit der Prüfung der letztgenannten Voraussetzung des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 befasst worden, d. h. mit der Prüfung der Frage, ob im vorliegenden Fall hinreichend bewiesen worden ist, dass die geltend gemachten Ursprungsbezeichnungen auf der Grundlage des anwendbaren französischen Rechts die Befugnis verleihen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.

88 Da Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 in dem Abschnitt über relative Eintragungshindernisse steht, liegt unter Berücksichtigung von Art. 74 der Verordnung die Beweislast dafür, dass das in Rede stehende Kennzeichen das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, bei dem Widersprechenden vor dem HABM.

89 In diesem Zusammenhang sind insbesondere die geltend gemachte innerstaatliche Regelung und die in dem betreffenden Mitgliedstaat ergangenen Gerichtsentscheidungen zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage muss der Widersprechende belegen, dass das Kennzeichen in den Anwendungsbereich des geltend gemachten Rechts des Mitgliedstaats fällt und es erlaubte, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Dabei muss im Rahmen von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 der Widersprechende seine Beweisführung im Hinblick auf die angemeldete Gemeinschaftsmarke vornehmen.

90 Die Beschwerdekammer hat nach der Wiedergabe des Wortlauts der Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 des Lissabonner Abkommens (Randnrn. 41 bis 45 der angefochtenen Entscheidung) festgestellt, dass "die gemäß dem Lissabonner Abkommen registrierten Ursprungsbezeichnungen in Frankreich den von Art. L. 641-2 des Code rural verliehenen Schutz genießen" (Randnr. 46 der angefochtenen Entscheidung).

91 Es ist festzustellen, dass die Bestimmungen des Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural in Art. L. 115-5 Abs. 4 des Code de la consommation wiedergegeben werden.

92 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die in Art. L. 115-5 Abs. 4 des Code de la consommation wiedergegebenen Bestimmungen des Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural von Budvar vor den Stellen des HABM, insbesondere im Rahmen der Beschwerde vor der Beschwerdekammer, geltend gemacht worden sind.

93 Budvar macht nun erstmals vor dem Gericht geltend, dass Art. L. 641-2 des Code rural auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei und die Beschwerdekammer die Art. L. 711-3 Buchst. b und c und Art. L. 711-4 Buchst. d des Code de la propriété intellectuelle hätte heranziehen müssen.

94 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Budvar vor den Stellen des HABM neben Art. L. 641-2 des Code rural auch bestimmte Vorschriften des Code de la propriété intellectuelle geltend gemacht hat. Was speziell Art. L. 711-4 Buchst. d des Code de la propriété intellectuelle angeht, ist zudem festzustellen, dass diese Vorschrift von "geschützten" Ursprungsbezeichnungen spricht. Die Klägerin hat daher zu Recht die Frage aufgeworfen, welchen Platz Art. L. 711-4 Buchst. d des Code de la propriété intellectuelle im französischen Recht einnimmt und welche Verbindung möglicherweise zwischen dieser Vorschrift und Art. L. 641-2 des Code rural besteht. Aus diesen Gründen erachtet es das Gericht für zulässig, dass Budvar im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. L. 641-2 des Code rural durch die Beschwerdekammer und die Nichtberücksichtigung insbesondere des Art. L. 711-4 Buchst. d des Code de la propriété intellectuelle rügt.

95 In der Sache ist erstens festzustellen, dass Budvar von der rechtlichen Prämisse ausgeht, Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural sei deshalb nicht anwendbar, weil diese Vorschrift das Verbot der Benutzung eines geografischen Namens normiere, der eine Ursprungsbezeichnung bilde, und nicht das Verbot der Eintragung einer Marke. Das Vorbringen von Budvar ist dahin zu verstehen, dass Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural in einem Verfahren zur Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nicht anwendbar sei. Hierzu genügt der Hinweis, dass gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 das fragliche Kennzeichen nach dem maßgeblichen Recht des Mitgliedstaats seinem Inhaber das Recht verleihen muss, die "Benutzung" einer jüngeren Marke zu untersagen. Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 verlangt nicht, dass das fragliche Kennzeichen seinem Inhaber nach dem maßgeblichen innerstaatlichen Recht das Recht verleiht, die "Eintragung einer Marke" zu untersagen. Die von Budvar zugrunde gelegte Prämisse ist daher unrichtig. Die Berücksichtigung von Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural kann demgemäß mit dieser Begründung nicht ausgeschlossen werden.

96 Zweitens ist festzustellen, dass Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural Sachverhalte betrifft, in denen ein jüngeres Zeichen unmittelbar oder mittelbar einen eine Ursprungsbezeichnung bildenden geografischen Namen verwendet.

97 Gemäß Art. 2 des Lissabonner Abkommens, nach dem die fraglichen Benennungen als Ursprungsbezeichnungen registriert worden sind, ist eine Ursprungsbezeichnung im Sinne dieses Abkommens die "geografische Benennung" eines Landes, einer Gegend oder eines Ortes, die zur Kennzeichnung eines Erzeugnisses dient, das dort seinen Ursprung hat und das seine Güte oder Eigenschaften ausschließlich oder überwiegend den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt.

98 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass in der angemeldeten Bildmarke unmittelbar eine geografische Benennung verwendet wird, die eine Ursprungsbezeichnung im Sinne von Art. 2 des Lissabonner Abkommens bildet.

99 Drittens ist festzustellen, dass Art. L. 641-2 Abs. 4 im Code rural in dessen Titel IV über die Gütesicherung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln und dort in Kapitel 1 mit der Überschrift "Die Ursprungsbezeichnungen" steht. Die Art. L. 641-1-1 bis L. 641-4 des Code rural regeln das Verfahren für die Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen, wobei Art. L. 641-2 Abs. 4 den Schutzumfang beschreibt, der Ursprungsbezeichnungen gewährt wird, wenn der sie bildende geografische Name oder eine andere, auf diesen anspielende Angabe benutzt wird. Der Schutz von auf Gemeinschaftsebene eingetragenen Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und Bescheinigungen besonderer Merkmale wird in den Art. L. 642-1 bis L. 642-4 des Code rural geregelt.

100 Art. L. 115-5 Abs. 4 des Code de la consommation, der die Bestimmungen des Art L. 641-2 Abs. 4 des Code rural wiedergibt, steht seinerseits in einem Abschnitt mit der Überschrift "Ursprungsbezeichnungen", der wiederum in ein Kapitel über die Gütesicherung von Waren und Dienstleistungen und einen Titel über die Information des Verbrauchers eingefügt ist. Art. L. 115-5 Abs. 4 des Code de la consommation verweist auf das Verfahren für die Zuerkennung einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung gemäß Art. L. 641-2 des Code rural und den Schutzumfang, der Ursprungsbezeichnungen gemäß Abs. 4 dieser Vorschrift gewährt wird, wenn der sie bildende geografische Name oder eine andere, auf ihn anspielende Angabe benutzt wird.

101 Hieraus ergibt sich, dass es sich bei Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural und dem ihn wiedergebenden Art. L. 115-5 Abs. 4 des Code de la consommation um spezielle Vorschriften handelt, die den Schutzumfang von Ursprungsbezeichnungen im französischen Recht für die Fälle definieren, in denen der sie bildende geografische Name oder eine andere, auf ihn anspielende Angabe benutzt wird.

102 Der Art. L. 711-4 Buchst. d des Code de la propriété intellectuelle und dessen weitere von Budvar geltend gemachten Bestimmungen stehen ihrerseits in einem Titel 1 über Fabrik-, Handels- oder Dienstleistungsmarken und in einem Kapitel 1 mit der Überschrift "Grundlegende Bestandteile der Marke".

103 Damit ist zunächst festzustellen, dass sich die von Budvar geltend gemachten Vorschriften des Code de la propriété intellectuelle im Unterschied zu den oben genannten Vorschriften des Code rural und des Code de la consommation nicht in einem Teil des Regelungswerks befinden, der speziell die Ursprungsbezeichnungen betrifft.

104 Es ist weiterhin festzustellen, dass die von Budvar geltend gemachten Vorschriften des Code de la propriété intellectuelle die Voraussetzungen der Eintragung von Marken im französischen Recht betreffen und nicht die ihrer Benutzung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94.

105 Was darüber hinaus speziell Art. L. 711-4 Buchst. d des Code de la propriété intellectuelle angeht, so bestimmt dieser, dass "[e]in Zeichen, das ältere Rechte verletzt, insbesondere ... eine geschützte Ursprungsbezeichnung, ... nicht als Marke eingetragen werden [kann]". Um zu ermitteln, inwieweit eine Ursprungsbezeichnung "geschützt" ist und ob sie gegebenenfalls durch ein Zeichen "verletzt" wird, sind in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die geografische Benennung, aus der die Ursprungsbezeichnung besteht, in der angemeldeten Marke verwendet wird, insbesondere die in Art. L. 115-5 Abs. 4 des Code de la consommation wiedergegebenen Bestimmungen des Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural heranzuziehen.

106 Viertens ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung die einzige französische Gerichtsentscheidung, die nach der Einführung des Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural im französischen Recht im Jahr 1990 ergangen war und, wie im vorliegenden Fall, die Benutzung einer geografischen Benennung, welche eine in einem Drittstaat registrierte und gemäß dem Lissabonner Abkommen geschützte Ursprungsbezeichnung bildete, für unähnliche Erzeugnisse betraf, ein Urteil der Cour d'appel de Paris vom 17. Mai 2000 zu den kubanischen Ursprungsbezeichnungen Habana und Habanos für die Kennzeichnung von Zigarren, Tabakblättern, Tabakwaren und Erzeugnissen aus diesem Tabak war (im Folgenden: Urteil Habana der Cour d'appel de Paris). Auf dieses Urteil hat sich Budvar vor den Stellen des HABM berufen.

107 In dieser Rechtssache ging es um die in Frankreich u. a. für Parfüm eingetragene und benutzte Marke Havana.

108 In diesem Urteil prüfte die Cour d'appel de Paris zunächst die in Art. L. 115-5 Abs. 4 des Code de la consommation und in dem darin wiedergegebenen Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural aufgestellten Voraussetzungen und kam zu dem Ergebnis, dass "die Gefahr eines Missbrauchs des Rufes der Ursprungsbezeichnung Habana tatsächlich vorhanden und hinreichend konkret" sei.

109 In einem zweiten Schritt stellte die Cour d'appel in einem Abschnitt ihres Urteils mit der Überschrift "Zu ergreifende Maßnahmen" sodann fest, dass die Klägerin in Anwendung u. a. von Art. L. 711-4 Buchst. d des Code de la propriété intellectuelle "berechtigt [sei], die Nichtigerklärung der in Frankreich angemeldeten Marke Havana zu beantragen".

110 Im Übrigen stellte die Cour d'appel, ohne sich hierfür auf Vorschriften des Code de la propriété intellectuelle zu stützen, klar, dass die Klägerin "auch berechtigt [sei], zu verlangen, dass den [in Rede stehenden] Unternehmen die Benutzung der Bezeichnung 'Havana' für das gesamte Spektrum ihrer Kosmetikprodukte untersagt wird". Aus den von der Cour d'appel verwendeten Formulierungen ergibt sich, dass das Verbot der Benutzung der Bezeichnung "Havana" auf Art. L. 115-5 Abs. 4 des Code de la consommation gestützt wurde, in dem Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural wiedergegeben ist.

111 Hieraus folgt, dass die Cour d'appel de Paris in diesem Rechtsstreit die in Art. L. 115-5 Abs. 4 des Code de la consommation und dem darin wiedergegebenen Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural aufgestellten Voraussetzungen geprüft hat, um den Schutz zu bestimmen, den die fraglichen, gemäß dem Lissabonner Abkommen registrierten Ursprungsbezeichnungen nach französischem Recht genießen können.

112 Hieraus folgt weiter, dass die Cour d'appel de Paris in Anwendung der genannten Bestimmungen des Code de la consommation, die diejenigen des Code rural wiedergeben, die Benutzung des geografischen Namens, aus dem die fraglichen Ursprungsbezeichnungen gebildet waren, für die betroffenen Erzeugnisse und infolgedessen die Benutzung der angegriffenen Marke verbieten konnte. Die in Art. L. 115-5 Abs. 4 des Code de la consommation wiedergegebenen Bestimmungen des Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural können somit das Recht begründen, im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 die "Benutzung" einer jüngeren Marke zu untersagen.

113 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Cour d'appel de Paris im Rahmen des Schutzes registrierter Ursprungsbezeichnungen nach französischem Recht der gleichen Prüfungsweise bereits in einem Urteil vom 15. Dezember 1993 zum Schutz der kontrollierten Ursprungsbezeichnung Champagne gefolgt war. Dieses Urteil, auf das sich Budvar vor den Stellen des HABM ebenfalls berufen hat, betraf eine in Frankreich eingetragene Marke für ein Parfüm, die den diese Ursprungsbezeichnung bildenden geografischen Namen enthielt. In dieser Rechtssache wandte die Cour d'appel de Paris zunächst Art. L. 115-5 Abs. 4 des Code de la consommation an, der die Bestimmungen des Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural wiedergibt, und ging erst anschließend auf die Anwendung der Vorschriften des Code de la propriété intellectuelle ein.

114 Nach alledem ist festzustellen, dass es keinen Fehler der Beschwerdekammer darstellt, dass sie die in Art. L. 115-5 Abs. 4 des Code de la consommation wiedergegebenen Bestimmungen des Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural heranzog.

115 Daher ist der erste Teil des einzigen von Budvar geltend gemachten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

2. Zum zweiten, hilfsweise geltend gemachten Teil des Klagegrundes: Fehlerhafte Anwendung von Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural durch die Beschwerdekammer

a) Vorbringen der Parteien

Vorbringen von Budvar

116 Für den Fall, dass nach Auffassung des Gerichts die Anmeldung eines eine Ursprungsbezeichnung bildenden geografischen Namens als Marke eine Benutzung dieses geografischen Namens im Sinne von Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural darstellen sollte, ersucht Budvar das Gericht, jedenfalls festzustellen, dass die Beschwerdekammer diese Vorschrift und die Vorschriften des Lissabonner Abkommens in der angefochtenen Entscheidung fehlerhaft angewendet hat.

117 Die Beschwerdekammer habe zwar zu Recht ausgeführt:

"Unzweifelhaft sind die französischen Ursprungsbezeichnungen in Frankreich nur geschützt, wenn ihr Ruf hinreichend nachgewiesen worden ist. Art. L. 641-2 des Code rural bestimmt, dass Agrar- und Forsterzeugnissen sowie Lebensmitteln eine Ursprungsbezeichnung zugutekommen kann, wenn sie neben weiteren Voraussetzungen 'über einen nachgewiesenen Ruf verfügen'" (Randnr. 50 der angefochtenen Entscheidung).

118 Jedoch habe die Beschwerdekammer vermeint, wie folgt fortfahren zu können:

"Diese Voraussetzung gilt jedoch nicht für ausländische Ursprungsbezeichnungen, die in Frankreich gemäß dem Lissabonner Abkommen geschützt sind. Aus Art. 5 Abs. 1 des Abkommens ... geht eindeutig hervor, dass die im Ursprungsland geschützten Ursprungsbezeichnungen allein auf den Antrag der zuständigen Behörden des Ursprungslandes hin Schutz in den anderen Ländern des besonderen Verbandes erhalten" (Randnr. 50 der angefochtenen Entscheidung).

119 Diese Behauptung sei unzutreffend.

120 Erstens hätten alle Verbandsländer des Lissabonner Abkommens ähnliche Regelungen über die Erlangung von Ursprungsbezeichnungen. Art. 2 des Lissabonner Abkommens gebe in dieser Hinsicht eine in allen Verbandsländern gültige Definition der Ursprungsbezeichnung.

121 Daher verlangten alle Verbandsländer des Lissabonner Abkommens für die Gewährung einer Ursprungsbezeichnung die Darlegung eines nachgewiesenen Rufes. Dies werde in der angefochtenen Entscheidung nicht bestritten.

122 Der Ruf der geografischen Benennungen "Budweiser" für die Kennzeichnung von Bier habe in der Tschechischen Republik nachgewiesen werden müssen, um die betreffenden Ursprungsbezeichnungen zu erlangen. Diese Ursprungsbezeichnungen seien am 22. November 1967 bei der WIPO eingetragen worden.

123 Ferner habe der französische Staat die Ursprungsbezeichnungen mit der geografischen Benennung "Budweiser" gemäß Art. 1 Abs. 2 des Lissabonner Abkommens mit im Journal officiel de la République française vom 23. Januar 1970 veröffentlichtem Dekret Nr. 70-65 vom 9. Januar 1970 im französischen Hoheitsgebiet anerkannt und für schutzfähig erklärt. Gegen dieses Dekret sei beim Conseil d'État keine Klage erhoben worden.

124 Die betreffenden Ursprungsbezeichnungen seien daher unmittelbar durch das Lissabonner Abkommen, insbesondere dessen Art. 1 Abs. 2, in Frankreich geschützt.

125 Demgemäß sei eine in einem Verbandsland des Lissabonner Abkommens entstandene Ursprungsbezeichnung im französischen Hoheitsgebiet in der gleichen Weise geschützt wie die innerstaatlichen Bezeichnungen, ohne dass der Nachweis erforderlich sei, dass sie tatsächlich über einen Ruf verfüge. In der angefochtenen Entscheidung werde daher zu Unrecht angenommen, es könne "nicht vermutet werden, dass ausländische Ursprungsbezeichnungen, die in Frankreich gemäß dem Lissabonner Abkommen geschützt sind, in Frankreich über einen Ruf verfügen" (Randnr. 50 der angefochtenen Entscheidung).

126 Ebenso beruhten die folgenden Ausführungen der Beschwerdekammer auf einer fehlerhaften Anwendung von Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural:

"Wenn eine ... Ursprungsbezeichnung in Frankreich gemäß dem Lissabonner Abkommen geschützt ist, genießt sie nur dann Schutz gegenüber unähnlichen Erzeugnissen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie in Frankreich einen Ruf besitzt und dass ihre Benutzung für unähnliche Erzeugnisse diesen Ruf missbrauchte oder schwächte.

...

Im vorliegenden Fall hat es [Budvar] nicht nur versäumt, den Nachweis zu erbringen, dass die Ursprungsbezeichnungen in Frankreich einen Ruf besitzen, sondern ebenso wenig aufgezeigt, inwiefern der Ruf der Ursprungsbezeichnungen, sein Bestehen unterstellt, missbraucht oder geschwächt werden könnte, wenn man es [Anheuser-Busch] erlaubte, eine Bildmarke mit dem Wort 'Budweiser' für die beanspruchten Waren der Klassen 16, 21, 25 und 30 zu benutzen" (Randnrn. 51 und 53 der angefochtenen Entscheidung).

127 Budvar hebt hervor, dass sich der im Code de la consommation wiedergegebene Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural auf die Benutzung des geografischen Namens beziehe, der eine Ursprungsbezeichnung oder einen Teil davon bilde. Er beziehe sich somit nicht auf die Ursprungsbezeichnung, sondern auf den darin genannten geografischen Namen. Hieraus sei zu schließen, dass die Benutzung des geografischen Namens, der die Ursprungsbezeichnung bilde, unabhängig davon verboten sei, ob die Erzeugnisse identisch, ähnlich oder verschieden seien. Diese Lösung sei folgerichtig, da der geografische Namen der wesentliche und bestimmende Bestandteil jeder Ursprungsbezeichnung sei. Die Benutzung des geografischen Namens allein rufe zwangsläufig das mit der Ursprungsbezeichnung verbundene Erzeugnis ins Gedächtnis.

128 Im vorliegenden Fall habe Anheuser-Busch die Eintragung einer Marke beantragt, die allein aus der Wiedergabe des geografischen Namens "Budweiser" bestehe, ohne ihn in eine Gesamtgestaltung einzufügen, in der er seine Eigenschaft als Ursprungsbezeichnung verlieren könnte. Es bestehe daher kein Anlass, auf die in Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural vorgesehene Ausnahme abzustellen und zu prüfen, ob die zur Eintragung angemeldete Bildmarke, die sich auf den geografischen Namen "Budweiser" reduzieren lasse, geeignet sei, zu einer Schwächung oder zu einem Missbrauch des mit jeder Ursprungsbezeichnung notwendigerweise verbundenen Rufes zu führen.

129 Nachrangig hilfsweise trägt Budvar vor, dass im Übrigen der den fraglichen Ursprungsbezeichnungen eigene Ruf durch die Eintragung der Anmeldemarke missbraucht oder geschwächt werden könne. Keine französische Rechtsvorschrift verlange, dass dieser Ruf, um den Schutz auf unähnliche Produkte zu erstrecken, einen besonders hohen Grad erreichen müsse. Es könne allenfalls der Nachweis verlangt werden, dass der Ruf durch die Eintragung einer Marke, die den geografischen Namen wiedergebe, geschwächt oder banalisiert werden könne.

130 Die Anmeldung der betreffenden Marke stamme von einem Brauereiunternehmen, d. h. von einem unmittelbaren Wettbewerber. Eine der Anmeldungen von Anheuser-Busch (nämlich die in der verbundenen Rechtssache T-71/04 streitige) sei für Bier eingereicht worden. Darüber hinaus sei einer der Bestandteile der angemeldeten Bildmarke der Slogan "King of beers". Die angemeldete Marke nehme daher unmittelbar auf Biere Bezug. In jedem Fall habe Anheuser-Busch als gewerbliches Unternehmen auf dem Brauereisektor zum Zeitpunkt der Markenanmeldung von dem Ruf der beanspruchten Ursprungsbezeichnungen zumindest im tschechischen Hoheitsgebiet zwangsläufig Kenntnis gehabt.

131 Die Umstände der Markenanmeldung deuteten also sowohl auf den offensichtlichen Willen hin, den Ruf der hier betrachteten Ursprungsbezeichnungen durch ihre Schwächung und die Zerstörung ihrer Einzigartigkeit mittels einer Banalisierung der Benennung "Budweiser" zu beeinträchtigen, als auch auf die Absicht der ausschließlichen Aneignung dieser Ursprungsbezeichnungen. Die Tatsache, dass Anheuser-Busch ein bedeutendes Brauereiunternehmen sei, belege ihre parasitäre und unlautere Absicht sowie das Ziel der Schwächung und Banalisierung der Ursprungsbezeichnungen. In den Verfahren, die zu den Urteilen der Cour d'appel de Paris vom 15. Dezember 1993 (Champagne) und 17. Mai 2000 (Habana, vgl. oben, Randnr. 106) geführt hätten, sei es um Unternehmen gegangen, die keine Wettbewerber gewesen seien. In diesen Rechtssachen sei ein Missbrauch des Rufes der betreffenden Ursprungsbezeichnungen festgestellt worden.

132 Darüber hinaus seien die rechtlichen Beziehungen zwischen Budvar und Anheuser-Busch aus der Vergangenheit zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit zwischen ihnen habe vor mehr als einem Jahrhundert begonnen. Im Jahr 1894 habe Adolphus Busch erklärt, er habe sich bei der Entwicklung des "Budweiser"-Biers, das nach der tschechischen Methode in Saint Louis (Missouri), wo Anheuser-Busch ihren Sitz habe, gebraut werde, von der hervorragenden Qualität des in Budweis in der Tschechoslowakei hergestellten Biers inspirieren lassen.

133 Nach alledem sei die Gefahr einer Beeinträchtigung des Rufes der Ursprungsbezeichnungen hinreichend konkret und müsse zur Folge haben, dass die fraglichen Anmeldungen zurückgewiesen würden.

Vorbringen des HABM

134 Das HABM beantwortet dieses Vorbringen von Budvar im Rahmen seiner Erörterung der in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 festgelegten Voraussetzung, dass das ältere Recht seinen Inhaber nach dem maßgeblichen innerstaatlichen Recht dazu berechtigen muss, die Benutzung der angegriffenen Marke zu untersagen.

135 Mit diesen Ausführungen wendet sich das HABM, nachdem es im Zusammenhang mit dem ersten Teil des einzigen Klagegrundes die Anwendbarkeit von Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural bejaht hat, der Reichweite des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen nach dieser Vorschrift zu.

136 Dabei unterscheidet das HABM zwischen dem Erfordernis, den Ruf der Ursprungsbezeichnung nachzuweisen, und der Gefahr, dass er missbraucht oder geschwächt wird.

- Zu dem Erfordernis, den Ruf der Ursprungsbezeichnung nachzuweisen

137 Das HABM trägt vor, dass nach dem Lissabonner Abkommen jede Vertragspartei den registrierten Ursprungsbezeichnungen einen Schutz gewähren müsse, der mindestens dem in dem Abkommen vorgesehenen Schutzniveau entspreche.

138 Nach Art. 3 des Lissabonner Abkommens werde "[d]er Schutz ... gegen jede widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung gewährt, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie 'Art', 'Typ', 'Fasson', 'Nachahmung' oder dergleichen gebraucht wird".

139 Der verlangte Minimalschutz erstrecke sich nur auf die Erzeugnisse, für die die Registrierung erfolgt sei, und auf die Erzeugnisse, die zu derselben Klasse gehörten (im vorliegenden Fall Bier). Das Lissabonner Abkommen verlange nicht, dass ein über die Art dieser Erzeugnisse hinausgehender Schutz gewährt werde.

140 Dies bedeute jedoch nicht, dass eine Ursprungsbezeichnung nicht nach dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem das erworbene Recht geltend gemacht werde, einen umfassenderen Schutz genießen könne.

141 Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural gewährt nach seinem Wortlaut einen aus zwei Bereichen bestehenden Schutz.

142 Zunächst sehe die Bestimmung einen Minimalschutz vor, der die Benutzung einer identischen oder einer auf die Ursprungsbezeichnung anspielenden Bezeichnung für ähnliche Erzeugnisse erfasse. Dieser Schutz bestehe unbedingt und könne für alle in- und ausländischen Ursprungsbezeichnungen geltend gemacht werden, wofür nur die Möglichkeit, dass die Zeichen aneinander erinnerten, und die Ähnlichkeit der Erzeugnisse nachzuweisen seien.

143 Daneben sehe Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural einen erweiterten Schutz für in- und ausländische Ursprungsbezeichnungen vor, der sich auf die Benutzung einer identischen oder auf die Ursprungsbezeichnung anspielenden Bezeichnung für unähnliche Erzeugnisse erstrecke. Dieser Schutz setze den Nachweis voraus, dass die Ursprungsbezeichnung einen Ruf besitze und dass dessen Missbrauch oder Schwächung drohe.

144 Diese Gefahr sei in Bezug auf das französische Publikum zu beurteilen. Ebenso müsse nachgewiesen werden, dass das französische Publikum von dem Ruf der Ursprungsbezeichnung Kenntnis habe. Es könne keinen Missbrauch und keine Schwächung geben, wenn kein Ruf bestehe.

145 Die Beschwerdekammer habe daher fehlerfrei festgestellt, dass "nicht vermutet werden [kann], dass ausländische Ursprungsbezeichnungen, die in Frankreich gemäß dem Lissabonner Abkommen geschützt sind, in Frankreich über einen Ruf verfügen" (Randnr. 50 der angefochtenen Entscheidung).

146 Unter diesen Umständen mache Budvar zu Unrecht geltend, dass eine Ursprungsbezeichnung definitionsgemäß einen Ruf besitze oder bekannt sei. Die argumentative Unklarheit von Budvar rühre daher, dass der "Ruf des Erzeugnisses", den Art. 2 Abs. 2 des Lissabonner Abkommens für die Registrierung im Ursprungsland verlange, sich nicht automatisch auf andere Mitgliedsländer erstrecke, in denen um Schutz ersucht werde. Daher könne eine Angabe wie "Budweiser", die in der Tschechischen Republik einen Ruf genieße, aber auf dem französischen Markt nicht bekannt sei oder in großem Umfang benutzt werde, keinen Ruf in Frankreich besitzen.

147 Es sei zu bedenken, dass Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural ebenso wie alle anderen Vorschriften, die den Missbrauch, die Ausbeutung, die Schwächung oder die Trübung des Rufes einer Ursprungsbezeichnung untersagten (wie insbesondere auch Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. L 208, S. 1) zum Ziel hätten, das "Image" der Ursprungsbezeichnung, d. h. ihren wirtschaftlichen Wert, zu schützen. Ein diesbezüglicher Schaden könne jedoch nur eintreten, wenn die Ursprungsbezeichnung in dem Land, in dem der Schutz geltend gemacht werde, einen Ruf besitze.

148 Der Begriff des "Ansehens" von Ursprungsbezeichnungen sei vom Gerichtshof in seinem (oben in Randnr. 62 angeführten) Urteil Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita zu der Verordnung Nr. 2081/92 (in Randnr. 64) wie folgt beschrieben worden:

"Das Ansehen der Ursprungsbezeichnungen ist abhängig von dem Bild, das sich der Verbraucher von ihnen macht. Dieses Bild hängt wiederum im Wesentlichen von den besonderen Merkmalen und ganz allgemein von der Qualität des Erzeugnisses ab. Diese ist letztlich ausschlaggebend für das Ansehen des Erzeugnisses."

149 Das Image oder der Ruf von Ursprungsbezeichnungen hänge von der subjektiven Wahrnehmung des Publikums ab und könne je nach dem betrachteten Gebiet unterschiedlich sein. Das Image oder der Ruf einer Ursprungsbezeichnung gehe zwar von der Qualität des Erzeugnisses aus, hänge jedoch in erheblichem Umfang von anderen, außerhalb des Erzeugnisses selbst liegenden Faktoren ab, so u. a. der Höhe der Werbeausgaben, der Intensität der Benutzung der Ursprungsbezeichnung und dem Marktanteil des Erzeugnisses.

150 Da der Ruf der Ursprungsbezeichnungen hauptsächlich von diesen Faktoren und ihrem Einfluss auf das Publikum abhänge, könne er nicht aus der Registrierung nach dem Lissabonner Abkommen hergeleitet werden, sondern bedürfe stets des Nachweises in jedem Land, in dem seine Beeinträchtigung geltend gemacht werde. Jede andere Lösung liefe darauf hinaus, weithin bekannten Ursprungsbezeichnungen dasselbe Maß an Schutz zu gewähren wie kaum bekannten Ursprungsbezeichnungen und damit Letzteren möglicherweise Schutz in einem Land zuzuerkennen, in dem sie keinerlei Ruf besäßen.

151 Demnach habe die Beschwerdekammer fehlerfrei die Anwendung des Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural von dem Nachweis abhängig gemacht, dass die Ursprungsbezeichnungen in Frankreich einen Ruf besäßen.

152 Die französische Rechtsprechung bestätige dieses Ergebnis. In Fällen, in denen es um Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 gehe, sei das innerstaatliche Recht so anzuwenden, wie es von einem nationalen Gericht angewendet würde. Innerstaatliche Gerichtsurteile seien daher hier von besonderer Bedeutung.

153 Insoweit habe die Beschwerdekammer zu Recht auf das oben in Randnr. 106 angeführte Urteil Habana Bezug genommen, das einen Konflikt zwischen der gemäß dem Lissabonner Abkommen für Zigarren geschützten Ursprungsbezeichnung Habana und der jüngeren Marke Havana für Parfüms betroffen habe. Aus diesem Urteil gehe hervor, dass ohne den Nachweis des in Frankreich bestehenden Rufes der internationalen Ursprungsbezeichnung Habana die Klage abgewiesen worden wäre.

154 Soweit Schutz gegen die Benutzung einer jüngeren Bezeichnung für unähnliche Erzeugnisse begehrt werde, verlangten die französischen Gerichte bei sämtlichen Ursprungsbezeichnungen, seien sie nationalen oder internationalen Ursprungs, stets den Nachweis ihres Rufes. Das zeigten die der Klageschrift beigefügten Urteile der Cour d'appel de Paris vom 15. Dezember 1993 und 12. September 2001 zu der Ursprungsbezeichnung Champagne. Entgegen dem Vorbringen von Budvar gebe es also insoweit keine Ungleichbehandlung.

- Zu dem Missbrauch oder der Schwächung des Rufes der Ursprungsbezeichnung

155 Hierzu trägt das HABM vor, die Beschwerdekammer habe die Zurückweisung der Beschwerde zu Recht weiterhin darauf gestützt, dass es Budvar versäumt habe, "aufzuzeigen, inwiefern der Ruf der Ursprungsbezeichnungen, sein Bestehen unterstellt, missbraucht oder geschwächt werden könnte, wenn man es [Anheuser-Busch] erlaubte, eine Bildmarke mit dem Wort 'Budweiser', für die beanspruchten Waren der Klassen 16, 21, 25 und 30 zu benutzen" (Randnr. 53 der angefochtenen Entscheidung).

156 Budvar habe in keinem Stadium des Verfahrens irgendeinen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Stützung des Vorbringens angeführt, dass die Benutzung der in Rede stehenden Marken eine Gefahr des Missbrauchs oder der Schwächung des Rufes der Ursprungsbezeichnungen herbeiführe. Die an Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 gebundene Beschwerdekammer habe daher keinen Fehler begangen, als sie die Möglichkeit eines solchen Missbrauchs oder einer solchen Schwächung ausgeschlossen habe.

157 Das hierzu in der Klageschrift enthaltene Vorbringen sei unzulässig, da es erstmals vor dem Gericht geltend gemacht worden sei.

158 Für den Fall, dass dieses Vorbringen dennoch als zulässig angesehen werden sollte, führt das HABM aus, dass ein Missbrauch des Rufes von Ursprungsbezeichnungen dann vorliegen könne, wenn Wirtschaftsteilnehmer vorsätzlich identische oder ähnliche Zeichen für die Benutzung auf einem anderen Gebiet mit dem Ziel wählten, einen Teil der durch den Inhaber des älteren Rechts getätigten Investitionen zu ihrem Vorteil auszunutzen. Diese Situation ähnele dem unlauteren Ausnutzen der Wertschätzung einer älteren Marke im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) oder Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94.

159 Es sei anzuerkennen, dass die Benutzung einer den Ausdruck "King of beers" enthaltenden Bildmarke für Waren jeder Art beim Publikum theoretisch Assoziationen mit Bier hervorrufen könne, eben weil sie diesen Ausdruck enthalte und damit das Publikum diese Benutzung als indirekte Werbung für das Brauereigeschäft von Anheuser-Busch auffassen könne. Dies gelte besonders für eine Benutzung der angemeldeten Bildmarke für "Snacks" in Klasse 30, da diese Produkte in Bars und Cafés an der Theke verkauft werden könnten. Für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, dass der Ruf der Ursprungsbezeichnungen vermutet werden könne, beantragt das HABM, die Sache zur weiteren Prüfung dieses Gesichtspunkts an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen.

160 Was eine Schwächung des Rufes der Ursprungsbezeichnungen angehe, so könne sie vorliegen, wenn die Ware, für die das streitige Zeichen benutzt werde, die Sinne des Publikums in einer Weise anspreche, durch die das Image und die Anziehungskraft der Ursprungsbezeichnung beeinträchtigt würden. Diese Situation ähnele der Beeinträchtigung der Wertschätzung einer älteren Marke im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 oder Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94.

161 Allerdings gebe es im vorliegenden Fall zwischen Bier auf der einen Seite und den meisten der von der Markenanmeldung umfassten Waren auf der anderen Seite keine Gegensätzlichkeit, die das Image der älteren Ursprungsbezeichnungen beeinträchtigen könne. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass die Benutzung der betreffenden Marken in Verbindung mit den meisten der in der Anmeldung genannten Waren geeignet sei, negative oder unerfreuliche Assoziationen hervorzurufen, die mit dem möglichen Prestige der älteren Ursprungsbezeichnungen in Konflikt treten könnten.

162 Ergänzend macht das HABM Darlegungen zu dem am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik und zur Änderung des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94.

163 Zu dem Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik führt es aus, dass die Benennungen "Ceskobudejovické pivo" und "Budejovické pivo" ("Budweiser Bier") seit dem 1. Mai 2004, also einem Zeitpunkt nach Erlass der angefochtenen Entscheidung, als geografische Angaben gemäß der Verordnung Nr. 2081/92 geschützt seien, wobei der Beitrittsvertrag im Übrigen bestimme, dass dieser Schutz "nicht die am Tag des Beitritts in der Europäischen Union geschützten Marken für Bier oder die anderen bestehenden Rechte [berührt]".

164 Zu Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 führt das HABM aus, die Bestimmung sei durch die Verordnung (EG) Nr. 422/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 (ABl. L 70, S. 1), also zu einem Zeitpunkt nach Erlass der angefochtenen Entscheidung, dahin geändert worden, dass sie auch die nach dem Recht der Gemeinschaft geschützten älteren Rechte einschließe.

165 Diese Änderungen hätten im vorliegenden Fall keine Auswirkungen, weil sie nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetreten seien. Jedenfalls sei Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2081/92 seinem Wortlaut nach Art. L. 641-2 des Code rural sehr ähnlich.

Vorbringen von Anheuser-Busch

166 Davon ausgehend, dass nach Art. L. 641-2 des Code rural ein Ruf erforderlich ist, um einen Schutz gegenüber einem Erzeugnis zu erlangen, das von denen verschieden ist, für die die Ursprungsbezeichnung geschützt ist, behandelt Anheuser-Busch die Frage, ob ein solcher Ruf im vorliegenden Fall besteht.

167 Budvar habe zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, geschweige denn einen Beweis dafür erbracht, dass gegenwärtig ein solcher Ruf ihrer Ursprungsbezeichnungen beim französischen Publikum bestehe. Es gebe nicht einmal einen Hinweis auf eine Benutzung der Ursprungsbezeichnungen in Frankreich; Budvar habe keine Rechnungen, Werbeanzeigen, Broschüren oder Zahlen zu den Verkäufen, den Werbeausgaben, den Marktanteilen oder der Bekanntheit der Ursprungsbezeichnungen vorgelegt.

168 Vielmehr habe Budvar vorgebracht, die Ursprungsbezeichnungen besäßen "ihrem Wesen nach" einen Ruf, der zu vermuten und von jeder Benutzung des geografischen Namens in Frankreich und der Wahrnehmung der Verbraucher völlig unabhängig sei. Insoweit stütze sich Budvar auf das Argument, dass der Ruf einer französischen Ursprungsbezeichnung dann bewiesen werden müsse, wenn ihr Schutz in Frankreich beim Institut national des appellations d'origine (Nationales Institut für Ursprungsbezeichnungen) beantragt werde.

169 Der Nachweis eines Rufes werde jedoch nur für den Schutz französischer Ursprungsbezeichnungen verlangt. Für die Anerkennung ausländischer Ursprungsbezeichnungen sei ein Ruf in Frankreich nicht erforderlich. Es gebe Hunderte gemäß dem Lissabonner Abkommen registrierter Ursprungsbezeichnungen mit Wirkung in Frankreich, die der großen Mehrheit des französischen Publikums völlig unbekannt seien. Anheuser-Busch nimmt insoweit auf ihren am 18. Februar 2002 bei der Beschwerdekammer eingereichten, ihrer Klagebeantwortung beigefügten Schriftsatz und insbesondere auf das Gutachten eines auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten französischen Rechtsanwalts Bezug.

170 Was die Urteile der Cour d'appel de Paris in den Sachen Habana und Champagne anbelange, so sei zu keinem Zeitpunkt dargelegt worden, dass die dort fraglichen Ursprungsbezeichnungen in Frankreich benutzt worden seien oder gar einen Ruf beim französischen Publikum erlangt hätten.

171 Aus diesen Gründen seien die Feststellungen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung, insbesondere in deren Randnrn. 49 bis 53, zutreffend.

172 Im Übrigen mache Art. L. 641-2 des Code rural den Schutz einer Ursprungsbezeichnung gegen die Benutzung eines für unähnliche Waren geschützten Begriffs davon abhängig, dass der Ruf dieser Ursprungsbezeichnung missbraucht oder geschwächt werden könne.

173 Ein nicht existierender Ruf könne nicht im Sinne von Art. L. 641-2 des Code rural missbraucht oder geschwächt werden. Es sei jedoch Budvar nicht gelungen, einen Missbrauch oder eine Schwächung der Ursprungsbezeichnungen nachzuweisen.

174 Die Behauptungen von Budvar über das angeblich unlautere Verhalten von Anheuser-Busch seien unerheblich und eindeutig verspätet. Darüber hinaus würden sie durch keine relevanten Tatsachen oder Beweismittel gestützt und seien einfach unwahr. Das Verhalten einer Partei spiele bei der Prüfung, ob die Benutzung eines Zeichens den Ruf eines anderen Zeichens möglicherweise schädige oder missbrauche, auch keine Rolle.

175 Jedenfalls sei der Widerspruch von Budvar im Hinblick auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 im Licht verschiedener, ergänzend zu nennender Gesichtspunkte zurückzuweisen.

176 So sei erstens der Widerspruch bereits deshalb zurückzuweisen, weil Budvar das im vorliegenden Fall anwendbare Recht nur unzulänglich erläutert habe. Zweitens fehle es am Nachweis einer Benutzung der Ursprungsbezeichnungen im geschäftlichen Verkehr in Frankreich schon vor Einreichung der Markenanmeldung. Drittens habe Budvar keinerlei Beweis dafür vorgelegt, dass die Benutzung der in Rede stehenden Zeichen von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung gewesen sei. Viertens seien die in Rede stehenden Ursprungsbezeichnungen ungültig, weil sie die im Lissabonner Abkommen aufgestellten Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllten.

b) Würdigung durch das Gericht

177 Die Beschwerdekammer, die Art. L. 642-1 Abs. 4 des Code rural für im vorliegenden Fall anwendbar und die Waren der angemeldeten Bildmarke und der Ursprungsbezeichnungen für unähnlich erachtete, hat erstens ausgeführt:

"Unzweifelhaft sind die französischen Ursprungsbezeichnungen in Frankreich nur geschützt, wenn ihr Ruf hinreichend nachgewiesen worden ist. ... Es kann nicht vermutet werden, dass ausländische Ursprungsbezeichnungen, die in Frankreich gemäß dem Lissabonner Abkommen geschützt sind, in Frankreich über einen Ruf verfügen" (Randnr. 50 der angefochtenen Entscheidung).

178 Zweitens hat die Beschwerdekammer klargestellt:

"Wenn eine ausländische Ursprungsbezeichnung in Frankreich gemäß dem Lissabonner Abkommen geschützt ist, genießt sie nur dann Schutz gegen unähnliche Erzeugnisse, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie in Frankreich einen Ruf besitzt und dass ihre Benutzung für unähnliche Erzeugnisse diesen Ruf missbrauchte oder schwächte" (Randnr. 51 der angefochtenen Entscheidung).

179 Drittens hat die Beschwerdekammer festgestellt:

"[Budvar hat es] nicht nur versäumt, den Nachweis zu erbringen, dass die Ursprungsbezeichnungen in Frankreich einen Ruf besitzen, sondern ebenso wenig aufgezeigt, inwiefern der Ruf der Ursprungsbezeichnungen, sein Bestehen unterstellt, missbraucht oder geschwächt werden könnte, wenn man es [Anheuser-Busch] erlaubte, eine Bildmarke mit dem Wort 'Budweiser' für die beanspruchten Waren der Klassen 16, 21, 25 und 30 zu benutzen" (Randnr. 53 der angefochtenen Entscheidung).

180 Mit ihrem Vorbringen zum zweiten Teil des einzigen Klagegrundes macht Budvar in Wirklichkeit zwei Fehler geltend, die die Beschwerdekammer begangen haben soll.

181 Zunächst ist Budvar im Wesentlichen der Auffassung, dass die von Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural aufgestellten Voraussetzungen dafür, dass einer durch ein anderes Land gemäß dem Lissabonner Abkommen registrierten Ursprungsbezeichnung im Fall von unähnlichen Waren Schutz in Frankreich gewährt wird, darunter insbesondere das Erfordernis, eine Gefahr des Missbrauchs oder der Schwächung des Rufes dieser Bezeichnungen nachzuweisen, restriktiver seien als die im Lissabonner Abkommen festgelegten Voraussetzungen. Daher sei der geografische Name, der eine gemäß dem Lissabonner Abkommen eingetragene Ursprungsbezeichnung bilde, ungeachtet der von der jüngeren Marke beanspruchten Waren geschützt, ohne dass es erforderlich wäre, das Bestehen eines Rufes oder einer Gefahr seines Missbrauchs oder seiner Schwächung nachzuweisen.

182 In diesem Zusammenhang hat Budvar in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt, dass gemäß Art. 55 der französischen Verfassung Verträge oder Abkommen bei ordnungsgemäßer Ratifizierung oder Zustimmung ab ihrer Veröffentlichung den Gesetzen vorgingen, sofern sie durch die andere Vertragspartei angewandt würden. Folglich müssten die vor und selbst nach dem Inkrafttreten des Lissabonner Abkommens erlassenen französischen gesetzlichen Bestimmungen in Übereinstimmung mit dem Abkommen ausgelegt werden.

183 Ferner ist Budvar jedenfalls der Auffassung, dass der Ruf der in Frage stehenden Ursprungsbezeichnungen vermutet werden könne und dass die Gefahr des Missbrauchs oder der Schwächung dieses Rufes erwiesen sei.

Zur Vereinbarkeit der in Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural aufgestellten Voraussetzungen mit den Bestimmungen des Lissabonner Abkommens im Hinblick auf unähnliche Waren

184 Von den derzeitigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union waren zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung die Französische Republik, die Italienische Republik, die Portugiesische Republik, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und die Republik Ungarn Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens.

185 Erstens ist in Anbetracht des Wortlauts des Lissabonner Abkommens auf die enge Verbindung, die zwischen der Ursprungsbezeichnung und dem von ihr betroffenen Erzeugnis besteht, und auf den sich hieraus ergebenden Schutz hinzuweisen. So haben sich die Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens in dessen Art. 1 Abs. 2 verpflichtet, die Ursprungsbezeichnungen der "Erzeugnisse" der anderen Länder zu schützen. Nach Regel 5 Abs. 2 Ziff. iv der Ausführungsverordnung zum Lissabonner Abkommen muss im Antrag auf internationale Registrierung einer Ursprungsbezeichnung nach diesem Abkommen "das Erzeugnis, auf das sich diese Bezeichnung bezieht", angegeben werden.

186 Zweitens sieht Art. 2 Abs. 1 des Lissabonner Abkommens vor, dass das mit der Ursprungsbezeichnung gekennzeichnete Erzeugnis seine Güte oder Eigenschaften ausschließlich oder überwiegend den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdanken muss. Im Übrigen umfasst der in Art. 3 des Lissabonner Abkommens vorgesehene Schutz den Fall der widerrechtlichen Aneignung oder Nachahmung der eingetragenen Ursprungsbezeichnung. In diesem Rahmen greift der Schutz einer Ursprungsbezeichnung gegen jegliche widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung ein, wenn die in Rede stehenden Erzeugnisse identisch oder ähnlich sind. Dieser Schutz soll sicherstellen, dass die Qualität oder die Eigenschaften des betreffenden Erzeugnisses, die sich aus seinen geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse ergeben, nicht zum Gegenstand einer unberechtigten Aneignung oder Wiedergabe werden.

187 Drittens bestimmt Art. 3 des Lissabonner Abkommens, dass der Schutz gewährt wird, "selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist" oder wenn die Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Fasson", "Nachahmung" oder dergleichen gebraucht wird. Diese Klarstellungen haben angesichts der verwendeten Begriffe nur dann einen Sinn, wenn die in Rede stehenden Erzeugnisse identisch oder zumindest ähnlich sind.

188 Es ist daher festzustellen, dass der Schutz aus dem Lissabonner Abkommen unbeschadet seiner möglichen Erweiterung durch eine Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet dann gegeben ist, wenn die von der fraglichen Ursprungsbezeichnung und die von dem sie möglicherweise verletzenden Zeichen erfassten Erzeugnisse identisch oder zumindest ähnlich sind.

189 Im Übrigen ist, ohne damit eine Auslegung im Wege einer Analogie vornehmen zu wollen, festzustellen, dass auf Gemeinschaftsebene die Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der zur fraglichen Zeit anwendbaren Fassung in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b eine Bestimmung enthält, die der des Art. 3 des Lissabonner Abkommens sehr ähnlich ist, aber in Art. 13 Abs. 1 Buchst. a außerdem ausdrücklich eine Bestimmung enthält, die den Schutz von auf Gemeinschaftsebene eingetragenen Bezeichnungen unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, wenn die in Rede stehenden Erzeugnisse nicht mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind.

190 Aus der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C-87/97, Slg. 1999, I-1301), sowie den Schlussanträgen des Generalanwalts Jacobs in dieser Rechtssache (Slg. 1999, I-1304), geht nicht hervor, dass Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2081/92 dahin ausgelegt worden wäre, dass der nach dieser Vorschrift gewährte Schutz anwendbar ist, wenn die in Rede stehenden Erzeugnisse verschiedenartig sind, da dieser Sachverhalt von Art. 13 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung erfasst wird.

191 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass dann, wenn die von Budvar gewählte Auslegung des Lissabonner Abkommens, wonach sich der Schutz der Bezeichnungen auf alle Erzeugnisse, ob identisch, ähnlich oder verschieden, erstreckt, dem Willen der Verfasser des Abkommens entspräche, dies zur Folge hätte, dass mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2081/92 für bestimmte Mitgliedstaaten, die auch Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens sind, eine widersprüchliche Situation geschaffen worden wäre. Obgleich nämlich Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2081/92 und Art. 3 des Lissabonner Abkommens einen fast identischen Wortlaut haben, unterschiede sich dann der Schutz der auf Gemeinschaftsebene und der gemäß dem Lissabonner Abkommen registrierten Ursprungsbezeichnungen für verschiedenartige Erzeugnisse innerhalb des Binnenmarkts sehr deutlich voneinander, je nachdem, ob die eine oder die andere Regelung angewendet würde.

192 Gleichwohl werden durch den Umstand, dass der nach dem Lissabonner Abkommen gewährte Schutz nur besteht, wenn die Erzeugnisse, die von der jeweiligen Ursprungsbezeichnung und dem sie möglicherweise verletzenden Zeichen erfasst werden, identisch oder zumindest ähnlich sind, die Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens nicht daran gehindert, in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung einen erweiterten Schutz vorzusehen.

193 Im Übrigen sieht Art. 4 des Lissabonner Abkommens vor, dass dessen Bestimmungen keineswegs den Schutz ausschließen, der für Ursprungsbezeichnungen bei jeder Vertragspartei bereits aufgrund anderer internationaler Verträge oder aufgrund der Landesgesetzgebung oder der Rechtsprechung besteht.

194 Die in Art. L. 115-5 Abs. 4 des Code de la consommation wiedergegebene Regelung des Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural fügt sich, so wie die französischen Gerichte sie auf den Schutz von gemäß dem Lissabonner Abkommen registrierten Ursprungsbezeichnungen anwenden, in diese Systematik ein.

195 Soweit die Regelung bestimmt, dass der geografische Name, der eine Ursprungsbezeichnung bildet, oder eine andere, auf ihn anspielende Angabe für kein ähnliches Erzeugnis benutzt werden darf, lässt sie den gemäß dem Lissabonner Abkommen registrierten Ursprungsbezeichnungen den in Art. 3 des Abkommens vorgesehenen Schutz gegen jede Nachahmung oder widerrechtliche Aneignung zuteil werden. So könnten die von Budvar geltend gemachten, oben in Randnr. 16 genannten Ursprungsbezeichnungen, wären die in Rede stehenden Erzeugnisse identisch oder ähnlich, unter den Schutz nach französischem Recht fallen, ohne dass nachgewiesen werden müsste, dass diese Bezeichnungen in Frankreich einen Ruf besitzen, und erst recht nicht, dass dieser Ruf ausgenutzt oder geschwächt werden könnte.

196 Soweit der in Art. L. 115-5 Abs. 4 des Code de la consommation wiedergegebene Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural darüber hinaus bestimmt, dass der eine Ursprungsbezeichnung bildende geografische Name oder eine andere, auf ihn anspielende Angabe auch für keine andere Ware oder Dienstleistung benutzt werden darf, wenn diese Benutzung geeignet ist, den Ruf der Ursprungsbezeichnung zu missbrauchen oder zu schwächen, gewährt er den gemäß dem Lissabonner Abkommen registrierten Ursprungsbezeichnungen einen Schutz, der umfassender ist als der von dem Abkommen vorgesehene. Dieser erweiterte Schutz ist jedoch abhängig von bestimmten Voraussetzungen.

197 Aus alledem folgt, dass, anders als Budvar im Wesentlichen vorträgt, die von Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural aufgestellten Voraussetzungen, soweit es um unähnliche Erzeugnisse geht, nicht restriktiver sind als die Voraussetzungen nach dem Lissabonner Abkommen.

198 Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass das für das Lissabonner Abkommen zuständige Internationale Büro der WIPO selbst in einem auf der Website der WIPO unter dem Zeichen SCT/5/3 veröffentlichten Papier vom 8. Juni 2000 mit der Überschrift "Solutions possibles en cas de conflit entre des marques et des indications géographiques et en cas de conflit entre indications géographiques homonymes" ("Mögliche Lösungen für Konflikte zwischen Marken und geografischen Angaben und für Konflikte zwischen gleichlautenden geografischen Angaben") anlässlich der Fünften Sitzung des Ständigen Ausschusses für das Recht der Marken, industriellen Muster und Modelle und geografischen Angaben betont hat:

"Jeder rechtmäßige Benutzer einer geografischen Angabe besitzt das Recht, jedermann an der Benutzung dieser geografischen Angabe zu hindern, wenn die Erzeugnisse, für die sie benutzt wird, nicht den angegebenen geografischen Ursprung haben. Wie für Marken gilt für geografische Angaben der Grundsatz der 'Spezialität', dem zufolge sie nur für die Art von Erzeugnissen geschützt sind, für die sie wirklich benutzt werden, und der Grundsatz der 'Territorialität', wonach sie nur für ein bestimmtes Gebiet geschützt und den in diesem Gebiet anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterworfen sind. Eine Ausnahme vom Spezialitätsgrundsatz besteht für solche geografischen Angaben, die einen Ruf besitzen. Gegenwärtig sehen die von der WIPO verwalteten Verträge oder das Übereinkommen [über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums] keine Ausdehnung des Schutzes auf diese besondere Gruppe von geografischen Angaben vor" (Nr. 20 des Papiers SCT/5/3).

Zum Nachweis des Rufes der streitigen Ursprungsbezeichnungen in Frankreich im Zusammenhang mit unähnlichen Erzeugnissen

199 Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass, wie oben in Randnr. 188 festgestellt, der durch das Lissabonner Abkommen gewährte Schutz eingreift, wenn die in Rede stehenden Erzeugnisse identisch oder ähnlich sind.

200 Zweitens ist festzuhalten, dass die in der Rechtssache T-57/04 in Rede stehenden Erzeugnisse, d. h. die von der angemeldeten Bildmarke erfassten Waren - der Klassen 16, 21, 25 und 30, da die Waren der Klasse 32 Gegenstand der Rechtssache T-71/04 sind - und die - zur Klasse 32 gehörenden - Erzeugnisse der von Budvar nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 geltend gemachten Ursprungsbezeichnungen, verschiedenartig sind. Diese im Übrigen schon von der Beschwerdekammer getroffene tatsächliche Feststellung wird von keiner der Parteien des Rechtsstreits in Frage gestellt.

201 Drittens darf gemäß den in Art. L. 115-5 Abs. 4 des Code de la consommation wiedergegebenen Bestimmungen des Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural, die von den französischen Gerichten auf den Schutz von registrierten Ursprungsbezeichnungen nach dem Lissabonner Abkommen angewendet werden, der eine Ursprungsbezeichnung bildende geografische Name oder eine andere auf ihn anspielende Angabe für keine andere Ware oder Dienstleistung benutzt werden, wenn diese Benutzung geeignet ist, den Ruf der Ursprungsbezeichnung zu missbrauchen oder zu schwächen. Wie oben in Randnr. 196 ausgeführt, verleiht diese Vorschrift den gemäß dem Lissabonner Abkommen registrierten Ursprungsbezeichnungen einen Schutz, der umfassender ist als der nach dem Abkommen.

202 Viertens unterliegt in diesem Zusammenhang der Schutz von Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Territorialitätsgrundsatz dem Recht des Landes, in dem der Schutz begehrt wird (Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 1992, Exportur, C-3/91, Slg. 1992, I-5529, Randnr. 12). Dieser Schutz bestimmt sich somit nach dem Recht dieses Landes nach Maßgabe der dort vorliegenden tatsächlichen Umstände.

203 Fünftens ist festzustellen, dass der Ruf der Ursprungsbezeichnungen von dem Bild abhängig ist, das sich der Verbraucher von ihnen macht. Dieses Bild hängt wiederum im Wesentlichen von den besonderen Merkmalen und ganz allgemein von der Qualität des Erzeugnisses ab. Diese ist letztlich ausschlaggebend für den Ruf des Erzeugnisses, der größer oder geringer sein kann.

204 Wie aus diesen Gesichtspunkten folgt, unterlief der Beschwerdekammer somit kein Fehler mit ihrer Feststellung, dass Budvar den Nachweis dafür hätte erbringen müssen, dass die fraglichen Ursprungsbezeichnungen in Frankreich einen Ruf besitzen. Aus diesem Nachweis hätte sich insbesondere ergeben müssen, welches Bild sich die französischen Verbraucher von den in Rede stehenden Ursprungsbezeichnungen machen.

205 Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass Budvar den Nachweis für einen solchen Ruf in Frankreich nicht erbracht habe. Budvar hat diese tatsächliche Feststellung der Beschwerdekammer vor dem Gericht, insbesondere im Rahmen ihrer Klageschrift, nicht in Frage gestellt. Budvar macht vielmehr geltend, dass der Ruf ihrer Ursprungsbezeichnungen aufgrund der Bestimmungen des französischen Rechts oder der Registrierung gemäß dem Lissabonner Abkommen vermutet werden könne.

206 Die von Budvar vorgebrachten Rechtsvermutungen des Rufes können nicht als objektive Gesichtspunkte angesehen werden, die es erlaubten, den Ruf der in Rede stehenden Ursprungsbezeichnungen in Frankreich konkret zu erfassen oder gegebenenfalls seine Reichweite zu messen.

207 In dieser Hinsicht ist hervorzuheben, dass die Cour d'appel de Paris im oben in Randnr. 106 angeführten Urteil Habana ausgeführt hat, es sei "unbestreitbar und durch die in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen (insbesondere einen Auszug aus dem Buch La grande histoire du cigare sowie verschiedene Presseartikel) umfassend nachgewiesen, dass die Havanna-Zigarre kubanischer Herkunft einen außergewöhnlichen Ruf genießt und gemeinhin als eine der besten der Welt angesehen wird". Dies zeigt, dass sich die Cour d'appel de Paris bei der Prüfung der Frage, ob in diesem Fall die Voraussetzungen des in Art. L. 115-5 Abs. 4 des Code de la consommation wiedergegebenen Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural erfüllt waren, auf objektive Gesichtspunkte stützte und den Ruf der in dem Verfahren fraglichen Ursprungsbezeichnungen nicht vermutete. Diese objektiven Gesichtspunkte erlaubten ihr, die Feststellung zu treffen, dass der Ruf dieser Ursprungsbezeichnung "außergewöhnlich" sei, und im Übrigen zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Missbrauch des Rufes einer so bedeutenden und "prestigeträchtigen" Bezeichnung die Gefahr ihrer Schwächung insbesondere in Frankreich herbeiführe.

208 Was speziell die von Budvar angeführten Vorschriften des französischen Rechts angeht, so ist festzustellen, dass es Art. L. 641-2 Abs. 2 des Code rural nicht gestattet, einen Ruf der in Rede stehenden Ursprungsbezeichnungen in Frankreich zu vermuten. Nach dieser Vorschrift kann unverarbeiteten oder verarbeiteten Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln, "wenn sie den Bestimmungen des Art. L. 115-1 des Code de la consommation entsprechen, über einen nachgewiesenen Ruf verfügen und für sie Zulassungsverfahren bestehen, gemäß den nachstehend genannten Bedingungen eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung zugutekommen". Wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, ist diese Vorschrift im Wesentlichen nicht auf nach dem Lissabonner Abkommen registrierte Ursprungsbezeichnungen anwendbar, sondern betrifft das Verfahren zur Erlangung einer "kontrollierten Ursprungsbezeichnung" in Frankreich. Daher kann sich aus dieser Vorschrift keine Vermutung eines Rufes von nach dem Lissabonner Abkommen registrierten Ursprungsbezeichnungen in Frankreich ergeben.

209 Diese Feststellung wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass die französischen Gerichte den in Art. L. 115-5 Abs. 4 des Code de la consommation wiedergegebenen Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural im Übrigen anwenden, um gemäß dem Lissabonner Abkommen registrierten Ursprungsbezeichnungen einen erweiterten Schutz zu gewähren, soweit die in Rede stehenden Erzeugnisse verschiedenartig sind. Es ist nämlich zwischen den Voraussetzungen für die Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen und den Voraussetzungen ihres Schutzes nach französischem Recht zu unterscheiden. Auch wenn die französischen Gerichte insbesondere aufgrund des in Art. L. 115-5 Abs. 4 des Code de la consommation wiedergegebenen Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural registrierten Ursprungsbezeichnungen nach dem Lissabonner Abkommen einen umfassenderen Schutz gewähren, als er nach dem Abkommen vorgesehen ist, bedeutet dies daher nicht, dass diesen Ursprungsbezeichnungen aufgrund eines für in Frankreich registrierte Ursprungsbezeichnungen geltenden Anerkennungsverfahrens die Vermutung eines Rufes zugutekäme. Es ist auch hervorzuheben, dass sich die Rechtsvermutung eines Rufes nach Art. L. 641-2 Abs. 2 des Code rural nicht aus den in der Verhandlung vorgelegten Schriftstücken und insbesondere nicht aus dem oben in Randnr. 106 angeführten Urteil Habana der Cour d'appel de Paris ergibt.

210 Ebenso wenig erlauben es die Vorschriften des Lissabonner Abkommens, den Ruf der von Budvar geltend gemachten Ursprungsbezeichnungen in Frankreich zu vermuten. Zunächst ist daran zu erinnern, dass, wie oben in Randnr. 188 festgestellt, der gemäß diesem Abkommen gewährte Schutz nicht auf Fälle zielt, in denen, wie im vorliegenden Fall, die in Rede stehenden Erzeugnisse verschiedenartig sind. Das Lissabonner Abkommen kann daher auf den Nachweis des Rufes der fraglichen Ursprungsbezeichnungen in Frankreich im Bereich verschiedenartiger Erzeugnisse keinen Einfluss haben. Im Übrigen ist in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass zwar nach Art. 2 des Lissabonner Abkommens "Ursprungsland ... das Land [ist], dessen Name, oder das Land, in dem die Gegend oder der Ort liegt, deren Name die Ursprungsbezeichnung bildet, die den Ruf des Erzeugnisses begründet", dass aber aus dieser Vorschrift nicht gefolgert werden kann, dass die gemäß dem Lissabonner Abkommen registrierten Ursprungsbezeichnungen im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien dieses Abkommens über einen Ruf verfügen.

211 Nach alledem gelangte die Beschwerdekammer fehlerfrei zu der Feststellung, dass Budvar das Bestehen eines Rufes ihrer Ursprungsbezeichnungen in Frankreich nicht nachgewiesen hatte und dass damit eines der Tatbestandsmerkmale des in Art. L. 115-5 Abs. 4 des Code de la consommation wiedergegebenen Art. L. 641-2 Abs. 4 des Code rural nicht erfüllt war.

212 Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer nicht nur auf das Versäumnis von Budvar, den Ruf ihrer Ursprungsbezeichnungen in Frankreich nachzuweisen, sondern weiterhin darauf abstellte, dass Budvar gleichfalls nicht aufgezeigt habe, "inwiefern der Ruf der Ursprungsbezeichnungen, sein Bestehen unterstellt, missbraucht oder geschwächt werden könnte, wenn man es [Anheuser-Busch] erlaubte, eine Bildmarke mit dem Wort 'Budweiser' für die beanspruchten Waren der Klassen 16, 21, 25 und 30 zu benutzen" (Randnr. 53 der angefochtenen Entscheidung).

213 Wie in Erinnerung zu bringen ist, darf nach dem in Art. L. 115-5 Abs. 4 des Code de la consommation wiedergegebenen Art. L. 642-1 Abs. 4 des Code rural der die Ursprungsbezeichnung bildende geografische Name oder eine andere, auf ihn anspielende Angabe weder für ein ähnliches Erzeugnis benutzt werden noch für "irgendein anderes Erzeugnis oder eine andere Dienstleistung", wenn "diese Benutzung" geeignet ist, den Ruf der Ursprungsbezeichnung zu missbrauchen oder zu schwächen. Es ist also die Benutzung des die Ursprungsbezeichnung bildenden geografischen Namens für ein bestimmtes "Erzeugnis" oder eine bestimmte "Dienstleistung", die geeignet sein muss, den Ruf der Ursprungsbezeichnung zu missbrauchen oder zu schwächen. Somit ist bei der Beurteilung der Gefahr des Missbrauchs oder der Schwächung des Rufes der Ursprungsbezeichnung dieses Erzeugnis oder diese Dienstleistung zwangsläufig zu berücksichtigen.

214 Diese Auslegung wird durch die französische Rechtsprechung, insbesondere das Urteil Habana der Cour d'appel de Paris (vgl. oben, Randnr. 106), bestätigt.

215 In diesem Urteil traf die Cour d'appel de Paris die folgenden Feststellungen:

"Die Gesellschaft Aramis vertreibt unter der Bezeichnung 'Havana' ein von ihr auf den Markt gebrachtes Herrenparfüm ... Der Flakon erinnert infolge seiner länglichen, von einem grau-metallischen Verschluss gekrönten Form an eine brennende Zigarre ...

Es ist unstreitig, dass die Markteinführung eines neuen Parfüms mit einem erheblichen finanziellen Risiko verbunden ist und dass zur Verringerung dieses Risikos das Publikum, dem die Duftnote unbekannt ist, dadurch verführt werden muss, dass in seiner Vorstellung ein durch seine Suggestivkraft besonders attraktives Bild erweckt wird ...

Die Wahl ... des Begriffs 'Havana' zur Verkaufsförderung eines für Männer bestimmten Luxusparfüms ist keineswegs zufällig, sondern bringt die gezielte Absicht des Unternehmens zum Ausdruck, durch seine besonders starke Suggestivkraft das Image des Anspruchsvollen, Sinnlichen und guten Geschmacks zu transportieren, das Havanna-Zigarren anhaftet und sich in den Rauchkringeln zeigt ..."

216 Hieraus ergibt sich, dass sich die Cour d'appel de Paris für den von ihr erreichten Schluss, der Ruf der Ursprungsbezeichnung könne missbraucht oder geschwächt werden, weitgehend auf das Erzeugnis stütze, für das der die Ursprungsbezeichnung bildende geografische Name benutzt wurde.

217 Diese Herangehensweise wird von den französischen Gerichten im Übrigen auch im Rahmen des Schutzes französischer kontrollierter Ursprungsbezeichnungen befolgt. So hat die Cour d'appel de Paris in ihrem ebenfalls von Budvar vor den Stellen des HABM vorgelegten Urteil vom 15. Dezember 1993 zum Schutz der kontrollierten Ursprungsbezeichnung Champagne ausgeführt, dass "mit der Benutzung des Namens Champagne bei der Markteinführung eines neuen Luxusparfüms, mit der Wahl einer an den charakteristischen Korken der Flaschen dieses Weines erinnernden Präsentationsform und mit der werbemäßigen Verwendung des durch diesen Namen erzeugten Bildes und der Empfindungen des Geschmacks, von Freude und Festlichkeit ... die Berufungskläger aus dem Prestige der streitigen Bezeichnung eine Lockwirkung beziehen [wollten]".

218 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass Budvar vor den Stellen des HABM, insbesondere der Beschwerdekammer, keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die dem Nachweis dienen sollten, dass die Benutzung der in Rede stehenden geografischen Bezeichnung speziell für die von der Bildmarke beanspruchten Waren der Klassen 16, 21, 25 und 30 geeignet gewesen wäre, den Ruf der betreffenden Ursprungsbezeichnungen - sein Nachweis für das französische Hoheitsgebiet unterstellt - zu missbrauchen oder zu schwächen. Wie hinzuzufügen ist, war es indessen, da insoweit reine Mutmaßungen in Frage stehen, Sache von Budvar, ihr Vorbringen hinreichend zu substantiieren, um dem Amt eine sachlich erschöpfende Entscheidung über die von ihr geltend gemachten Ansprüche zu ermöglichen.

219 Nach alledem ist der zweite Teil des einzigen von Budvar geltend gemachten Klagegrundes zurückzuweisen.

220 Infolgedessen ist die Klage von Budvar insgesamt abzuweisen, ohne dass auf die ergänzend vorgetragenen Argumente von Anheuser-Busch eingegangen werden müsste. Darüber hinaus ist zu diesem ergänzenden Vorbringen, soweit es als selbständiges Verteidigungsmittel gemäß Art. 134 § 2 der Verfahrensordnung anzusehen ist, festzustellen, dass es Verteidigungsmittel mit den eigenen Anträgen der Streithelferin unvereinbar ist und daher zurückzuweisen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Jabones Pardo/HABM - Quimi Romar [YUKI], T-278/04, Slg. 2006, II-0000, Randnrn. 44 und 45). Mit den von Anheuser-Busch ergänzend vorgebrachten Argumenten werden nämlich im Wesentlichen bestimmte von der Beschwerdekammer festgestellte tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte beanstandet. Anheuser-Busch hat aber nicht die Aufhebung oder Abänderung der angegriffenen Entscheidung nach Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung beantragt.

II - Rechtssache T-71/04

221 Mit einem an die Kanzlei des Gerichts gerichteten Schreiben vom 8. Mai 2007 hat Anheuser-Busch dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Gemeinschaftsmarkenanmeldung für die Waren der Klasse 32 zurückgenommen habe. Anheuser-Busch hat eine Kopie der dem HABM am 8. Mai 2007 übermittelten Rücknahmeerklärung vorgelegt.

222 Da die Klage in der Rechtssache T-71/04 speziell die Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren der Klasse 32 zum Gegenstand hat, ist Anheuser-Busch der Auffassung, dass die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Gericht nicht erforderlich sei.

223 Anheuser-Busch überlässt es dem Gericht, eine angemessene Entscheidung über die Kosten zu treffen.

224 Nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch Beschluss vom 14. Mai 2007 hat das Gericht das HABM und Budvar Gelegenheit gegeben, sich zu dem von Anheuser-Busch gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist, zu äußern. Dieser Aufforderung sind sie innerhalb der gesetzten Fristen nachgekommen.

225 Mit einem an die Kanzlei des Gerichts gerichteten Schreiben vom 16. Mai 2007 hat das HABM bestätigt, dass die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke für die Waren der Klasse 32 zurückgenommen wurde, und erklärt, dass die Hauptsache in der Rechtssache T-71/04 erledigt sei. Das HABM beantragt, ihm nicht die Kosten aufzuerlegen.

226 Mit einem an die Kanzlei des Gerichts gerichteten Schreiben vom 22. Mai 2007 hat Budvar die Zurücknahme der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke für Waren der Klasse 32 zur Kenntnis genommen und das Gericht um eine Kostenentscheidung ersucht.

227 Am 24. Mai 2007 wurde die mündliche Verhandlung erneut geschlossen.

228 Gemäß Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt es im vorliegenden Fall, festzustellen, dass die Klage in der Rechtssache T-71/04 durch die Zurücknahme der Anmeldung für die Waren der Klasse 32 gegenstandslos geworden ist. Daraus folgt, dass die Hauptsache erledigt ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

I - Rechtssache T-57/04

229 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

230 Da Budvar in der Rechtssache T-57/04 unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und von Anheuser-Busch die Kosten aufzuerlegen.

II - Rechtssache T-71/04

231 Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht im Fall der Erledigung der Hauptsache über die Kosten nach freiem Ermessen.

232 Im vorliegenden Fall rechtfertigen es die Umstände nach Auffassung des Gerichts, Anheuser-Busch die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. In der Rechtssache T-57/04:

- Die Klage wird abgewiesen;

- die Budejovický Budvar, národní podnik trägt die Kosten.

2. In der Rechtssache T-71/04:

- Die Hauptsache ist erledigt;

- die Anheuser-Busch, Inc. trägt die Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Juni 2007.



Ende der Entscheidung

Zurück