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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 29.03.1990
Aktenzeichen: T-57/89
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat, VO (EWG) Nr. 3018/87


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2
EWG/EAG BeamtStat Art. 5 Abs. 3
VO (EWG) Nr. 3018/87 Art. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Zulässigkeitsfrage nach der Übereinstimmung von vorheriger Verwaltungsbeschwerde und Klage ist eine Frage zwingenden Rechts, da sie sich auf die Ordnungsgemäßheit des Verwaltungsverfahrens bezieht, die ein wesentliches Formerfordernis darstellt. Die Prüfung dieser Frage von Amts wegen rechtfertigt sich insbesondere aus dem Zweck des Verwaltungsverfahrens selbst, der darin besteht, eine einverständliche Beilegung des zwischen den Beamten oder sonstigen Bediensteten und der Verwaltung entstandenen Streits zu ermöglichen.

Deshalb muß ein Klagegrund als unzulässig zurückgewiesen werden, der nicht in der Beschwerde, sondern zum ersten Mal im Laufe des schriftlichen Verfahrens vor dem Gericht vorgetragen worden ist, wenn der Klagegrund in der Verwaltungsbeschwerde nicht nur nicht erwähnt wird, sondern die Beschwerde auch nichts enthält, woraus das beklagte Organ hätte entnehmen können, daß der Kläger diesen Klagegrund geltend machen wollte.

2. Wenn die Anstellungsbehörde die Ernennung eines Beamten auf der Grundlage der allgemeinen Einstellungsbedingungen des Beamtenstatuts vornimmt, können die maßgebenden Einstufungskriterien im Rahmen der Artikel 31 und 32 des Statuts angewendet werden.

Ist dagegen ein Beamter gemäß der Verordnung Nr. 3018/87 über vorübergehende Sondermaßnahmen für die Einstellung der in Übersee tätigen Bediensteten der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit als Beamte der Europäischen Gemeinschaften eingestellt worden, so ist seine Einstufung in der Ernennungsurkunde ordnungsgemäß, wenn sie gemäß dem in Artikel 3 dieser Verordnung erwähnten abweichenden und automatischen Kriterium erfolgt ist, das auf das Niveau des vorher bei der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit bezogenen Gehalts abstellt, und dessen Anwendung somit jegliche Berücksichtigung der Einstufungskriterien der allgemeinen Einstellungsbedingungen ausschließt.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 29. MAERZ 1990. - NIKOLAS ALEXANDRAKIS GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - FEHLENDE UEBEREINSTIMMUNG ZWISCHEN BESCHWERDE UND KLAGE. - RECHTSSACHE T-57/89.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1 Nikolas Alexandrakis ( im folgenden : Kläger ) ist Beamter der Kommission. Vor seiner Übernahme durch dieses Organ war er seit 1981 bei der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit ( EGZ ) beschäftigt, einer internationalen Vereinigung ohne Erwerbszweck, die nach belgischem Recht gegründet worden war, um die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Entwicklungsländern zu erleichtern. Die EGZ hatte die Aufgabe, im Rahmen ihrer Satzung und der mit der Kommission geschlossenen Abkommen für die Einstellung und verwaltungsmässige Betreuung von Personal zur Wahrnehmung von Aufgaben der wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit und Kontrolle zu sorgen, das aus drei Kategorien bestand, zu denen die der in Übersee tätigen Bediensteten gehörte. Auf diese Weise war der bei der EGZ als Bediensteter in Übersee beschäftigte Kläger der Kommission zur Verfügung gestellt worden. In diesem Rahmen war er seit 1984 als Beauftragter ( der Besoldungsgruppe I, Dienstaltersstufe 2 ) der Kommission in einem AKP-Land tätig, das das Abkommen von Lome unterzeichnet hat.

2 Nach dem Inkrafttreten der Verordnung ( Euratom, EGKS, EWG ) Nr. 3018/87 des Rates vom 5. Oktober 1987 über vorübergehende Sondermaßnahmen für die Einstellung der in Übersee tätigen Bediensteten der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit als Beamte der Europäischen Gemeinschaften ( ABl. L 286, S. 1 ) wurde der Kläger mit Verfügung der Kommission vom 12. Februar 1988 gemäß dieser Verordnung zum "Beamten... als Hauptverwaltungsrat - Leiter eines besonderen Dienstes, mit Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 2, und Einweisung in die Generaldirektion Entwicklung, Leiter der Delegation der Kommission in Monrovia ( Liberia )" ernannt. Mit der Verordnung Nr. 3018/87, die Teil einer Politik der schrittweisen Übernahme der Bediensteten der verschiedenen Kategorien der EGZ in den Dienst der Kommission ist, wurde eine besondere und vorübergehende Einstellungsregelung eingeführt. Nach Artikel 3 der Verordnung werden "aufgrund dieser Verordnung ernannte Beamte... - gegebenenfalls in Abweichung von den Artikeln 31 und 32 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften - in die Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe eingestuft, in der das Grundgehalt dem bei der Gesellschaft bezogenen Grundgehalt entspricht. Für diese Einstufung legt die Anstellungsbehörde folgende Entsprechungen fest : Die Besoldungsgruppen I, II und III der Gesellschaft entsprechen der Laufbahngruppe A des Statuts..."

3 Unter diesen Umständen legte der Kläger am 11. Mai 1988 eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts gegen die genannte Verfügung der Kommission ein, soweit er mit ihr in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft wird, und beantragte, in die Besoldungsgruppe A 3 eingestuft zu werden. In der Beschwerde beanstandete der Kläger seine Ernennung in der Besoldungsgruppe A 4 mit der Begründung, daß diese Einstufung gegen die maßgebenden Einstufungskriterien, nämlich sein Alter, seine Berufserfahrung und seine Hochschulausbildung sowie gegen das Diskriminierungsverbot verstosse. Er verlangte ausserdem eine den Vorschriften gemässe Neueinstufung entsprechend diesen Kriterien.

4 Da diese Beschwerde nicht fristgemäß beschieden wurde, hat der Kläger mit Klageschrift, die am 24. November 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben auf teilweise Aufhebung der Verfügung der Kommission vom 12. Februar 1988, mit der er zum Beamten ernannt worden ist, soweit damit seine Ernennung zum Hauptverwaltungsrat mit der Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 erfolgt ist, sowie auf Einstufung in der Ernennungsurkunde in die Besoldungsgruppe A 3. Der Kläger stützt seine Klage in erster Linie darauf, daß die streitige Einstufung gegen den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten verstosse. Hilfsweise macht er geltend, daß diese Einstufung nicht den maßgebenden Einstufungskriterien entspreche und ausserdem diskriminierend sei. Nach dem Eingang der Klageschrift hat die Kommission die Verwaltungsbeschwerde mit begründeter Entscheidung vom 20. Dezember 1988 ausdrücklich zurückgewiesen.

5 Das schriftliche Verfahren ist vollständig vor dem Gerichtshof abgelaufen. Nach dessen Abschluß hat der Gerichtshof mit Beschluß vom 15. November 1989 gemäß dem Beschluß des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften diese Rechtssache an das Gericht verwiesen. Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

6 Die Parteien haben die folgenden Anträge gestellt.

Der Kläger beantragt,

- die Verfügung der Kommission vom 12. Februar 1988, mit der er zum Beamten ernannt worden ist, aufzuheben, soweit sie seine Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe festsetzt;

- festzustellen, daß er in der Ernennungsurkunde in die Besoldungsgruppe A 3 einzustufen ist;

- die Zurückweisung seiner Beschwerde vom 11. Mai 1988 aufzuheben;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Zum Klagegrund des Verstosses gegen den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten und gegen den damit verbundenen Gleichheitsgrundsatz

7 Der Kläger stützt den Hauptklagegrund auf einen Verstoß gegen das Beamtenstatut, insbesondere gegen dessen Artikel 5 Absatz 4 und Anhang I Teil A, und gegen die zur Durchführung von Artikel 5 Absatz 4 des Statuts erlassene Entscheidung der Beklagten sowie auf eine Verletzung des damit verbundenen Gleichheitsgrundsatzes. Der Kläger legt dar, daß Artikel 5 Absatz 4 des Statuts den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten festlege. Seine Tätigkeit als Kommissionsbeauftragter in einem AKP-Land entspreche der Grundamtsbezeichnung eines Abteilungsleiters, d. h. der Besoldungsgruppe A 3, und nicht der Grundamtsbezeichnung eines Hauptverwaltungsrats der Besoldungsgruppe A 4, als der er in der streitigen Entscheidung ernannt worden sei.

8 Obwohl die Frage der Zulässigkeit dieses ersten Klagegrundes von den Parteien nicht angesprochen worden ist, hat das Gericht sie von Amts wegen zu prüfen gemäß Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die für das Gericht entsprechend gilt; nach dieser Bestimmung kann das Gericht jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen ( siehe die Urteile vom 16. Dezember 1960 in der Rechtssache 6/60, Humblet/Belgischer Staat, Slg. 1960, 1163, 1186; vom 23. April 1956 in den verbundenen Rechtssachen 7/54 und 9/54, Groupement des industries sidérurgiques luxembourgeoises/Hohe Behörde, Slg. 1956, 53, 86; und vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 200/87, Giordani/Kommission, Slg. 1989, 1877, Randnr. 10 ). Die Zulässigkeitsfrage, die sich im vorliegenden Fall stellt, betrifft die Übereinstimmung von Beschwerde und Klage. Es handelt sich um eine Frage zwingenden Rechts, da sie sich auf die Ordnungsgemäßheit des Verwaltungsverfahrens bezieht, die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Februar 1977 in der Rechtssache 91/76 ( De Lacroix/Gerichtshof, Slg. 1977, 225, Randnrn. 10 und 11 ) als wesentliches Formerfordernis eingestuft worden ist. Die Prüfung dieser Frage von Amts wegen rechtfertigt sich insbesondere aus dem Zweck des Verwaltungsverfahrens selbst, wie er in ständiger Rechtsprechung bestimmt worden ist, zuletzt in dem Urteil vom 14. März 1989, wonach "das Vorverfahren... eine einverständliche Beilegung des zwischen den Beamten oder sonstigen Bediensteten und der Verwaltung entstandenen Streits ermöglichen soll. Dieses Verfahren kann seinen Zweck nur erfuellen, wenn die Anstellungsbehörde von den Rügen der Betroffenen gegen die angegriffene Entscheidung hinreichend genau Kenntnis nehmen kann" ( Urteil vom 14. März 1989 in der Rechtssache 133/88, Casto del Amo Martinez/Parlament, Slg. 1989, 689, Randnr. 9; siehe auch in diesem Sinne u. a. die Urteile vom 17. Februar 1977 in der Rechtssache 48/76, Reinarz/Kommission und Rat, Slg. 1977, 291, und vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 58/75, Sergy/Kommission, Slg. 1976, 1139 ).

9 Demnach ist ohne Prüfung der Begründetheit des ersten Klagegrundes festzustellen, daß dieser nicht in der Beschwerde, sondern zum ersten Mal im Laufe des schriftlichen Verfahrens vor dem Gerichtshof vorgetragen worden ist. Ein Beamter kann aber nach ständiger Rechtsprechung "vor dem Gerichtshof nur Anträge stellen, die denselben Gegenstand haben wie die in der Beschwerde enthaltenen Anträge, und nur solche Rügen erheben, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen. Diese Rügen können vor dem Gerichtshof auf (( neue )) Argumente gestützt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen" ( siehe die Urteile vom 20. Mai 1987 in der Rechtssache 242/85, Geist/Kommission, Slg. 1987, 2181, Randnr. 9; vom 26. Januar 1989 in der Rechtssache 224/87, Koutchoumoff/Kommission, Slg. 1989, 99, Randnr. 10; und vom 14. März 1989, Casto del Amo Martinez, a. a. O., Randnr. 10; siehe auch das Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 52/85, Rihoux u. a./Kommission, Slg. 1986, 1555, Randnr. 13 ).

10 Im vorliegenden Fall wird der erste Klagegrund in der Verwaltungsbeschwerde nicht nur nicht erwähnt, sondern die Beschwerde enthält nach der in Randnummer 13 des genannten Urteils vom 14. März 1989 verwendeten Formulierung auch "nichts..., woraus das beklagte Organ - selbst in dem Bestreben, die Beschwerde aufgeschlossen auszulegen - hätte entnehmen können", daß der Kläger eine Verletzung des Grundsatzes der Übereinstimmung von Besoldungsgruppe und Dienstposten und einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, der in diesem Stadium ausschließlich im Zusammenhang mit dem erstgenannten Grundsatz zu sehen ist, geltend machen wollte.

11 Unter diesen Umständen ist der erste Klagegrund für unzulässig zu erklären.

Zum Klagegrund des Verstosses gegen die maßgebenden Einstufungskriterien und der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Hinblick auf diese Kriterien und die Staatsangehörigkeit

12 Mit dem zweiten, hilfsweise vorgetragenen Klagegrund macht der Kläger einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 3 des Statuts, wonach unter anderem für die Einstellung der Beamten der gleichen Laufbahngruppe die gleichen Voraussetzungen gelten, gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 3018/87 und gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze geltend. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Rügen, die sich jeweils auf die von der Kommission im Rahmen des Statuts berücksichtigten maßgebenden Einstufungskriterien und auf den Gleichheitsgrundsatz beziehen.

13 Zur ersten führt der Kläger aus, daß seine Einstufung keinem der maßgebenden Einstufungskriterien entspreche, nämlich seinem Alter ( 48 Jahre ), der Dauer seiner Berufserfahrung ( 21 Jahre ) und seiner Hochschulausbildung ( Bachelor of Arts, Master of Arts, Philosophy Doctor of Economics ).

14 Die Kommission erwidert, daß die Einstellung von in Übersee tätigen Bediensteten nicht im Rahmen des Statuts erfolge, sondern auf der ausdrücklichen Ausnahmevorschrift des Artikels 3 der Verordnung Nr. 3018/87 beruhe.

15 Dem Vorbringen der Kommission ist insoweit zu folgen. Die maßgebenden Einstufungskriterien, auf die sich der Kläger beruft, können nämlich im Rahmen der Artikel 31 und 32 des Statuts angewendet werden, wenn die Anstellungsbehörde die Ernennung eines Beamten auf der Grundlage der allgemeinen Einstellungsbestimmungen des Statuts vornimmt. Der Kläger dagegen ist gemäß einer Sonderregelung eingestellt worden, und seine Einstufung in der Ernennungsurkunde ist folglich ordnungsgemäß, wenn sie gemäß dem abweichenden Kriterium des Artikels 3 der Verordnung Nr. 3018/87 erfolgt ist, der ausdrücklich die Anwendung der genannten Statutsvorschriften ausschließt. Artikel 3 nennt als Kriterium das Niveau des vorher bei der EGZ bezogenen Gehalts : Der Betroffene wird bei der Ernennung in die Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe eingestuft, in der das Gehalt dem bei der EGZ bezogenen Gehalt entspricht; die Anwendung dieses automatischen Kriteriums schließt somit jegliche Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Einstufungskriterien aus.

16 Zur zweiten Rüge im Rahmen des zweiten Klagegrundes - Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz - macht der Kläger erstens geltend, daß die beanstandete Einstufung ihn gegenüber seinen Kollegen, die nach der Verordnung Nr. 3018/87 zu Beamten ernannt worden seien, diskriminiere. Diese Diskriminierung ergebe sich daraus, daß andere in Übersee tätige Bedienstete, die in dieselbe Besoldungsgruppe wie der Kläger oder in eine höhere eingestuft worden seien, hinsichtlich der angeführten maßgebenden Einstufungskriterien weniger qualifiziert seien als er. Der Kläger trägt zweitens vor, daß seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstelle, da er der einzige Delegationsleiter griechischer Staatsangehörigkeit sei und demnach keinem griechischen Staatsangehörigen eine A-3-Stelle zugeteilt worden sei.

17 Die Kommission wendet gegen diese Auffassung ein, daß der Kläger und seine Kollegen der Kategorie der in Übersee tätigen Bediensteten der EGZ gemäß demselben Kriterium des Artikels 3 der Verordnung Nr. 3018/87, die ein besonderes Einstellungssystem eingeführt habe, und ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit eingestuft worden seien.

18 Was das Vorbringen des Klägers angeht, daß seine Einstufung im Hinblick auf die maßgebenden Einstufungskriterien gegenüber anderen Delegationsleitern diskriminierend sei, ist darauf hinzuweisen, daß diese Kriterien im Rahmen der Verordnung Nr. 3018/87 nicht anwendbar sind und daß sich der Kläger daher nicht auf sie berufen kann.

19 Zur Rüge einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit genügt die Feststellung, daß die Kommission die Einstufung des Klägers gemäß dem in Artikel 3 der Verordnung Nr. 3018/87 vorgesehenen objektiven Kriterium ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit vorgenommen hat.

20 Der Kläger trägt ferner hilfsweise vor, daß die Kommission auch dann, wenn seine - bei seiner Ernennung im Einklang mit dem Wortlaut des Artikels 3 der Verordnung Nr. 3018/87 erfolgte - Einstufung weder im Hinblick auf die maßgebenden Einstufungskriterien noch hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes für rechtswidrig erklärt werden könne, jedenfalls hätte prüfen müssen, ob das vorher bei der EGZ bezogene Grundgehalt nicht in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht falsch festgesetzt gewesen sei.

21 Mit dem Erlaß des Artikels 3 der Verordnung Nr. 3018/87 hat der Rat ein objektives und automatisches Kriterium zur Einstufung der Bediensteten der EGZ bei ihrer Ernennung geschaffen, um ihnen die Erhaltung der Position zu gewährleisten, die sie vorher bei ihrem früheren Arbeitgeber, nämlich der EGZ und nicht der Kommission ( Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 286/83, Alexis Albert/Kommission, Slg. 1989, 2445, Randnr. 11 ), erworben hatten. Demnach hat die Kommission sich zu Recht darauf beschränkt, dieses automatische Einstufungskriterium in der aufgrund dieser Verordnung getroffenen Verfügung, den Kläger zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, anzuwenden.

22 Unter diesen Umständen kann dem zweiten Klagegrund des Klägers nicht stattgegeben werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der für das Verfahren vor dem Gericht gilt, ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT ( Dritte Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. März 1990.

Ende der Entscheidung

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