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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 28.09.1993
Aktenzeichen: T-57/92
Rechtsgebiete: Beschäftigungsbedingungen EU-Parlament Bedienstete, EuGH-VerfahrensO


Vorschriften:

Beschäftigungsbedingungen EU-Parlament Bedienstete Art. 24
EuGH-VerfahrensO Art. 88
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 28. SEPTEMBER 1993. - GRAF YORCK VON WARTENBURG GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE - NACHWEISE. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN T-57/92 UND T-75/92.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Der Kläger Graf Yorck von Wartenburg wurde am 12. Juni 1974 als Bediensteter auf Zeit des Europäischen Parlaments (nachstehend: Parlament) eingestellt.

2 Vom 1. November 1987 an wurde er in Brüssel verwendet, wo er bis zum 31. Dezember 1988, dem Tag seines endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst, tätig war.

3 Nachdem ihm Brüssel als Dienstort zugewiesen worden war und er in dieser Stadt zusammen mit seiner Ehefrau Wohnung genommen hatte, beantragte der Kläger bei der Anstellungsbehörde die Gewährung einer Einrichtungsbeihilfe. Sein Antrag wurde abgelehnt. Aufgrund zweier Urteile des Gerichts, und zwar des Versäumnisurteils vom 30. Januar 1990 in der Rechtssache T-42/89 (Graf Yorck von Wartenburg/Parlament, Slg. 1990, II-31) und des zweiten, auf Einspruch des Parlaments ergangenen Urteils vom 4. Juli 1990 in der Rechtssache T-42/89 OPPO (Parlament/Graf Yorck von Wartenburg, Slg. 1990, II-299) wurde die Anstellungsbehörde jedoch verurteilt, dem Kläger eine Einrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern zu zahlen.

4 Am 4. März 1988 verließ die Ehefrau des Klägers nach der Feststellung des Tribunal d' arrondissement Luxemburg in dessen Urteil vom 12. Juli 1990, mit dem die Scheidung der Ehe ausgesprochen wurde, "endgültig die eheliche Wohnung". Sie kehrte, wie das Gericht in seinem Urteil Graf Yorck von Wartenburg/Parlament, a. a. O., feststellte, an ihren früheren Wohnsitz in Mamer zurück.

5 Am 18. April 1988 reichte die Ehefrau des Klägers beim Tribunal d' arrondissement Luxemburg Scheidungsklage ein.

6 Mit einstweiliger Anordnung vom 8. August 1988 wurde ihr gestattet, während der Dauer des Verfahrens getrennt von ihrem Ehemann in Mamer zu wohnen, und dem Kläger untersagt, sie hierbei zu stören. Der Kläger, der während dieser Zeit in Brüssel wohnte und arbeitete, wurde mit seinem im Wege der Widerklage gestellten Antrag, ihm zu gestatten, im gleichen Gebäude wie seine Ehefrau zu wohnen, abgewiesen, da "die Gestaltung der Örtlichkeit ein auch nur vorübergehendes Zusammenwohnen der Parteien ohne schwere Beeinträchtigung des von der Klägerin eingeleiteten Scheidungsverfahrens nicht gestattet". Durch einstweilige Anordnung vom gleichen Tag wurde das Sorgerecht für das einzige minderjährige Kind des Klägers vorläufig seiner Ehefrau übertragen.

7 Am 9. November 1988 beantragte der Kläger die Gewährung einer Versorgungsbeihilfe ab Beendigung seines Dienstes und nahm ab 1. Januar 1989 Wohnung an seiner damaligen Anschrift in Brüssel.

8 Am 31. Dezember 1988 schied der Kläger, der immer noch in Brüssel verwendet wurde, aufgrund der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2274/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 209, S. 1) aus dem Dienst aus. Wie er in seinem Antrag vom 9. November 1988 angekündigt hatte, lebte er weiterhin in Brüssel.

9 Am 12. Juli 1990 schied das Tribunal d' arrondissement Luxemburg auf der Grundlage einer mehr als einjährigen Trennung der Ehegatten die Ehe zwischen dem in Brüssel wohnenden Kläger und seiner in Mamer wohnenden Ehefrau.

10 Am 7. Oktober 1991 stellte der Kläger bei der Anstellungsbehörde einen Antrag auf Gewährung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe wegen seines Umzugs von Brüssel nach Mamer.

11 Am 22. November 1991 legte der Kläger der Verwaltung eine von der Gemeinde Mamer am 21. November 1991 ausgestellte Aufenthaltsbescheinigung vor, in der bestätigt wurde, daß er seit dem 6. August 1973 im Einwohnerregister der Gemeinde Mamer eingetragen sei und seit diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz an der angegebenen Anschrift habe.

12 Mit Schreiben vom 10. Dezember 1991 teilte der Generaldirektor für Personal, Haushalt und Finanzen dem Kläger mit, er habe Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern, wenn er den Nachweis dafür erbringe, daß er und seine Familie sich unter der in seinem Schreiben angegebenen Adresse wieder eingerichtet hätten. Er wies den Kläger allerdings darauf hin, daß dieser vor Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren, vom Zeitpunkt seiner Versetzung an gerechnet, aus seinem Dienst in Brüssel ausgeschieden und somit verpflichtet sei, zwei Drittel der ihm aus diesem Anlaß gezahlten Einrichtungsbeihilfe zurückzuerstatten. Er ersuchte ihn, zu diesem Zweck unmittelbar Kontakt mit dem zuständigen Beamten aufzunehmen.

13 Am 15. Januar 1992 legte der Kläger Beschwerde gegen das Schreiben vom 10. Dezember 1991 ein, soweit es ihn verpflichtete, zum einen bestimmte Schriftstücke für den Erhalt einer Wiedereinrichtungsbeihilfe vorzulegen und zum anderen zwei Drittel der ihm in Durchführung der Urteile in den Rechtssachen Graf Yorck von Wartenburg/Parlament und Parlament/Graf Yorck von Wartenburg, a. a. O., gezahlten Einrichtungsbeihilfe zurückzuerstatten. Diese Beschwerde wurde von der Anstellungsbehörde stillschweigend zurückgewiesen.

14 Am 24. Februar 1992 legte der Kläger gegen das gleiche Schreiben der Anstellungsbehörde vom 10. Dezember 1991, soweit dieses als stillschweigende Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe angesehen werden konnte, vorsorglich erneut Beschwerde ein. Diese Beschwerde blieb ebenfalls ohne ausdrückliche Antwort und wurde damit stillschweigend zurückgewiesen.

15 Am 3. April 1992 richtete die Anstellungsbehörde ein Schreiben an den Kläger, in dem sie ihn im Hinblick auf die Angaben in der bereits erwähnten, im Rahmen seines Ehescheidungsverfahrens ergangenen einstweiligen Anordnung um ergänzende Informationen über seine familiäre Situation ersuchte, um beurteilen zu können, ob die zur Stützung seines Antrags beigebrachten Nachweise ausreichend waren. Am 15. Juni 1992 lehnte es der Kläger ab, diesem Informationsersuchen Folge zu leisten.

16 Im übrigen wies der Kläger die Anstellungsbehörde am 10. Mai 1992 darauf hin, daß sie in ihrem bisherigen Briefverkehr die Frage der Erstattung der Einrichtungsbeihilfe nicht erwähnt habe.

17 Am 11. Juni 1992 antwortete die Anstellungsbehörde auf das Schreiben des Klägers vom 10. Mai 1992 wie folgt: "Betreff: Antrag auf Wiedereinrichtungsbeihilfe vom 7. Oktober 1991. In Beantwortung Ihres Schreibens vom 10. Mai 1992 in bezug auf die Ihnen bei Ihrer Versetzung nach Brüssel zum 1. November 1987 gezahlte Wiedereinrichtungsbeihilfe beehre ich mich, mein Schreiben vom 2. April 1992 zu bestätigen. Sie haben demgemäß dem Organ die als Einrichtungsbeihilfe gezahlten Beträge nicht zu erstatten."

18 Am 7. Juli 1992 beantwortete der Kläger dieses Schreiben mit dem Hinweis darauf, daß die Erwähnung einer "Wiedereinrichtungsbeihilfe" auf einem "Redaktionsversehen" beruhen müsse, und ersuchte das Parlament um Richtigstellung dieses Versehens.

Verfahren

19 Aufgrund dieses Sachverhalts hat der Kläger auf die stillschweigende Zurückweisung seiner Beschwerde vom 15. Januar 1992 durch die Anstellungsbehörde eine erste Klage erhoben. Diese Klage ist bei der Kanzlei des Gerichts am 14. August 1992 eingegangen und unter dem Aktenzeichen T-57/92 in das Register eingetragen worden.

20 Auf die stillschweigende Zurückweisung seiner Beschwerde vom 24. Februar 1992 hat der Kläger eine zweite Klage erhoben. Diese Klage ist am 22. September 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter dem Aktenzeichen T-75/92 in das Register eingetragen worden.

21 Mit am 20. Oktober 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat das Parlament in der Rechtssache T-57/92 eine Unzulässigkeitseinrede erhoben. Mit Beschluß vom 2. Februar 1993 ist die Entscheidung hierüber dem Endurteil vorbehalten worden. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

22 Mit Beschluß vom 25. Juni 1993 sind die am 12. August und 22. September 1992 erhobenen Klagen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

23 Die Parteien haben in der Sitzung vom 13. Juli 1993 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

24 Der Kläger beantragt in der Rechtssache T-57/92,

1) die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

2) demgemäß die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 10. Dezember 1991 und, soweit erforderlich, die stillschweigende Zurückweisung seiner Beschwerde vom 15. Januar 1992 aufzuheben, sowie festzustellen, daß der Kläger Anspruch auf Wiedereinrichtungsbeihilfe zuzueglich Verzugszinsen von 8 % seit dem 7. Oktober 1991 hat und daß er die ihm gewährte Einrichtungsbeihilfe nicht zurückzuzahlen braucht;

3) dem Beklagten in jedem Fall nach Maßgabe der Artikel 90 und 91 der Verfahrensordnung des Gerichts sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.

In der Rechtssache T-75/92 beantragt der Kläger,

1) die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

2) die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 10. Dezember 1991 und, soweit erforderlich, die stillschweigende Zurückweisung seiner Beschwerde vom 24. Februar 1992 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger Anspruch auf Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern zuzueglich Verzugszinsen von 8 % seit dem 7. Oktober 1991 hat;

3) dem Beklagten in jedem Fall nach Maßgabe der Artikel 90 und 91 der Verfahrensordnung des Gerichts sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.

25 Das Parlament beantragt in der Rechtssache T-57/92,

1) die Klage als unzulässig abzuweisen;

2) hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen;

3) über die Kosten in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen zu entscheiden.

In der Rechtssache T-75/92 beantragt das Parlament,

1) die Klage als unbegründet abzuweisen;

2) über die Kosten gemäß den Artikeln 87 § 2 und 88 der Verfahrensordnung des Gerichts zu entscheiden.

Vorbringen der Parteien

26 Die erste Klage ist auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 10. Dezember 1991 gerichtet, soweit in ihr zum einen ergänzende Nachweise für die Wiedereinrichtung des Klägers und seiner Familie gefordert werden, was, wie der Kläger geltend macht, den Grundsatz der Gleichbehandlung verletze, und zum anderen die Rückzahlung von zwei Dritteln der Einrichtungsbeihilfe verlangt wird, was nach Auffassung des Klägers gegen den Grundsatz der Rechtskraft und gegen Artikel 24 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Beschäftigungsbedingungen) verstosse.

27 Die zweite Klage ist auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 10. Dezember 1991 gerichtet, soweit in ihr dem Kläger, wie er meint, entgegen Artikel 24 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen eine Wiedereinrichtungsbeihilfe versagt wird.

Zur Zulässigkeit der ersten Klage

° Vorbringen der Parteien

28 Das Parlament erhebt gegenüber der ersten Klage eine Unzulässigkeitseinrede. Zum ersten Punkt der Klage, d. h. der Forderung ergänzender Nachweise für die Wiedereinrichtung des Klägers, macht es geltend, aus den Anträgen des Klägers ergebe sich, daß es sich um eine "Feststellungsklage" und nicht um eine Aufhebungsklage handele. Nach ständiger Rechtsprechung sei das Gericht indessen daran gehindert, Anweisungen an die Organe zu richten oder an deren Stelle zu entscheiden (Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache T-19/90, Von Hößle/Rechnungshof, Slg. 1991, II-615).

29 In seiner Klagebeantwortung macht das Parlament weiter geltend, soweit der Kläger die Aufhebung des Schreibens des Generaldirektors für Personal, Haushalt und Finanzen vom 10. Dezember 1991 beantrage, weil in diesem Schreiben eine Beweispflicht behauptet werde, sei die Klage ebenfalls unzulässig. Insoweit stelle dieses Schreiben nämlich keine beschwerende Maßnahme dar. Folglich könne das Schreiben des Klägers vom 15. Januar 1992 nicht als Beschwerde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Statut) angesehen werden, der gemäß Artikel 46 der Beschäftigungsbedingungen auch für Bedienstete auf Zeit gelte. Das Schreiben vom 15. Januar 1992, das, was die Frage der Rückforderung der in Zusammenhang mit der Zahlung der Einrichtungsbeihilfe ohne rechtlichen Grund erbrachten Leistung angehe, sicherlich eine Beschwerde gewesen sei, habe, soweit es die Wiedereinrichtungsbeihilfe betreffe, den Zweck gehabt, dem ursprünglichen Antrag des Klägers vom 7. Oktober 1991 zum Erfolg zu verhelfen. Um eine Beschwerde könne es sich insoweit nicht handeln, da die Verwaltungsfrist von vier Monaten nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts, die am 7. Oktober 1991 zu laufen begonnen habe, am 15. Januar 1992 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Zum Nachweis hierfür beruft sich das Parlament darauf, daß der Kläger insoweit zu Recht am 24. Februar 1992 eine wirkliche Beschwerde eingelegt habe und daß das Parallelverfahren T-75/92 hiermit in Zusammenhang stehe.

30 Zum zweiten Punkt der Klage, der Rückzahlung der Einrichtungsbeihilfe, legt das Parlament dar, dieser Antrag sei gegenstandslos. Die Anstellungsbehörde habe nämlich am 2. April 1992, d. h. vor dem Ablauf der Antwortfrist, die Beschwerde des Klägers positiv beschieden. Diese Antwort sei mit Schreiben vom 11. Juni 1992 bestätigt worden. Der Schreibfehler in dem letztgenannten Schreiben, in dem statt von der "Einrichtungs"- von einer "Wiedereinrichtungs"-Beihilfe die Rede gewesen sei, habe den Kläger nicht irreführen können, da der Kontext dieses Fehlers klar habe erkennen lassen, daß es sich um die Einrichtungsbeihilfe gehandelt habe.

31 Der Kläger entgegnet zum ersten Punkt der Klage, es handele sich nicht um eine Feststellungs-, sondern um eine Aufhebungsklage gegen die Entscheidung vom 10. Dezember 1991, in der von ihm ergänzende Nachweise für seine Wiedereinrichtung gefordert worden seien. Sein Feststellungsantrag sei im Rahmen einer Streitsache vermögensrechtlicher Art, bei der das Gericht unbeschränkte Rechtsprechungsbefugnis habe, die logische Konsequenz seines Aufhebungsantrags.

32 In seiner Erwiderung macht der Kläger geltend, das Schreiben vom 10. Dezember 1991 stelle sehr wohl eine beschwerende Maßnahme dar, deren Aufhebung unabhängig von der zweiten Klage begehrt werden könne. In diesem Schreiben habe sich die Anstellungsbehörde nämlich geweigert, "anzuerkennen, daß die Beweislage des Klägers in Ordnung war", und damit die Bestimmungen ihrer Mitteilung von Februar 1991 an die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die ihren Dienst endgültig beenden, verletzt (Erwiderung, S. 4 und 5; nachstehend: Mitteilung von Februar 1991).

33 Der Kläger nimmt seine Klage im zweiten Punkt zurück; er erkennt an, daß dieser gegenstandslos geworden ist. Es sei indessen die Haltung des Parlaments gewesen, die ihn zur Erhebung einer Klage gezwungen habe, obwohl eine günstige Entscheidung bereits getroffen worden sei. Die Schreiben vom 19. März und 2. April 1992 hätten ihn nämlich niemals erreicht, während das Schreiben vom 11. Juni 1992 mehrdeutig sei, weil es sich auf eine Wiedereinrichtungs- statt auf eine Einrichtungsbeihilfe beziehe und weil seine Forderung nach Verdeutlichung in diesem Punkt unbeantwortet geblieben sei. Folglich müsse dieser Umstand bei der Verteilung der Verfahrenskosten berücksichtigt werden.

° Würdigung durch das Gericht

34 Vorab nimmt das Gericht zur Kenntnis, daß der Kläger seine Klage insoweit nicht weiterverfolgt, als diese die Rückzahlung der Einrichtungsbeihilfe betrifft.

35 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Klage in ihrem verbleibenden Teil nicht, wie das Parlament behauptet, als "Feststellungs"-Klage zu betrachten ist, sondern als gegen das Schreiben vom 10. Dezember 1991 gerichtete Aufhebungsklage.

36 Was die Zulässigkeit der Klage anbelangt, so ist die Anfechtungsklage nach ständiger Rechtsprechung nur gegen Maßnahmen gegeben, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers dadurch beeinträchtigen können, daß sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern, und die den Standpunkt des Organs endgültig festlegen, nicht aber gegen Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen und nur inzident im Rahmen von Klagen gegen die anfechtbaren Maßnahmen angegriffen werden können (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 7. April 1965 in der Rechtssache 11/64, Weighardt/Kommission, Slg. 1965, 386, und vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 346/87, Bossi/Kommission, Slg. 1989, 303, sowie Urteil des Gerichts vom 22. Juni 1990 in den verbundenen Rechtssachen T-32/89 und T-39/89, Marcopoulos/Gerichtshof, Slg. 1990, II-281, Randnr. 21).

37 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, daß es in dem Schreiben des Generaldirektors für Personal, Haushalt und Finanzen vom 10. Dezember 1991 heisst: "Ich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens vom 7. Oktober 1991, in dem Sie die Gewährung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe im Anschluß an Ihr Ausscheiden aus dem Dienst am 31. Dezember 1988 beantragen. Sie waren Bediensteter auf Zeit des Europäischen Parlaments in Luxemburg vom 1. Juni 1974 bis zum 31. Oktober 1987 und wurden vom 1. November 1987 bis zum 31. Dezember 1988 in Brüssel bei der Fraktion der Europäischen Volkspartei verwendet. Aus Anlaß der Änderung Ihrer Verwendung haben Sie eine zweifache Einrichtungsbeihilfe erhalten. Wie Sie wissen, können Sie eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern beanspruchen, wenn Sie Ihre und Ihrer Familie Wiedereinrichtung an der in Ihrem Schreiben genannten Adresse nachweisen. Ich bitte Sie, deshalb unmittelbar mit Frau T. in Brüssel (BEL... Tel....) Kontakt aufzunehmen."

38 Aus dem Wortlaut dieses Schreibens geht eindeutig hervor, daß es eine Vorbereitungsmaßnahme darstellt, die den Kläger nicht beschwert. Erstens soll das Schreiben nämlich die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Gewährung oder die Versagung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe für den Kläger vorbereiten, indem es ihn über seine Verpflichtungen bezueglich der Nachweise sowie über die persönlichen Daten der für seine Angelegenheit zuständigen Person informiert; zweitens enthält das Schreiben keine Bezugnahme auf das der Verwaltung vom Kläger am 22. November 1991 übersandte Schriftstück und kann daher nicht als negatives Urteil darüber betrachtet werden, ob dessen Inhalt ausreichend war; drittens schließlich stellt das Schreiben keine zusätzliche Anforderung im Vergleich zu der Mitteilung von Februar 1991 auf, in der es heisst, daß "eine Aufenthaltsbescheinigung vorzulegen ist, die beweist, daß Ihr Wohnsitzwechsel und gegebenenfalls der Ihrer Familie tatsächlich stattgefunden hat".

39 Demgemäß kann das Schreiben vom 10. Dezember 1991 nicht als beschwerende Maßnahme betrachtet werden; folglich ist die Klage, soweit sie sich gegen dieses Schreiben richtet, als unzulässig abzuweisen.

Zur Begründetheit der zweiten Klage

° Vorbringen der Parteien

40 Zur Erläuterung der Gründe, die ihn veranlasst haben, diese zweite Klage zu erheben sowie der Unterschiede, die diese im Vergleich zur ersten Klage kennzeichnen, bringt der Kläger zunächst vor, seine erste Klage sei auf die Aufhebung des Schreibens des Parlaments vom 10. Dezember 1991 gerichtet gewesen, soweit hierin über die Vorlage von Aufenthaltsbescheinigungen hinaus Nachweise für seine Wiedereinrichtung gefordert worden seien, während mit der zweiten Klage die Aufhebung dieses Schreibens begehrt werde, soweit es die grundsätzliche Weigerung ausspreche, ihm Wiedereinrichtungsbeihilfe zu gewähren.

41 Das Parlament könne ihm nicht ohne Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern verweigern, weil er bei seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst alle Voraussetzungen dieser Vorschrift erfuellt habe. Insbesondere habe ein endgültig aus dem Dienst ausscheidender Beamter sich dann im Sinne von Artikel 24 der Beschäftigungsbedingungen wiedereingerichtet, wenn er zum einen den örtlichen Behörden seinen Weggang vom Ort der dienstlichen Verwendung und zum anderen den örtlichen Behörden seine Ankunft in der Gemeinde des Landes mitgeteilt habe, in der sich wiedereinzurichten er beschlossen habe.

42 Zur Stützung seiner Behauptung, er habe sich in Mamer wiedereingerichtet, führt der Kläger folgende Tatsachen an:

° die Rückgabe der belgischen speziellen Aufenthaltsgenehmigung, die ihm mit Rücksicht auf den letzten Ort seiner dienstlichen Verwendung ° Brüssel ° ausgehändigt worden sei, im Januar 1989;

° einen Antrag vom 13. März 1989 auf Ausstellung einer Ausländerkennkarte, in dem ohne Erwähnung einer späteren Unterbrechung des Wohnsitzes in Mamer als "Zeitpunkt der Einreise" nach Luxemburg der "6. August 1973" genannt sei; die auf dieser Grundlage erfolgte Ausstellung einer bis September 1994 gültigen Ausländerkennkarte an den Kläger im September 1989;

° eine Aufenthaltsbescheinigung der Gemeinde Mamer vom 21. November 1991, in der bestätigt werde, daß der Kläger seit dem 6. August 1973 in der Einwohnerliste der Gemeinde Mamer als in Mamer wohnhaft eingetragen sei;

° eine Erklärung des Klägers vom 15. April 1992, wonach er Eigentümer einer Privatwohnung in Ixelles (Belgien) sei, deren Benutzung als Zweitwohnsitz oder -wohnung er sich vorbehalte, sowie eine Mitteilung/Auszug aus der Steuerrolle der Gemeinde Ixelles vom 3. November 1992, in der bestätigt werde, daß der Kläger in der Steuerrolle für die Gemeindesteuer auf Zweitwohnsitze eingetragen sei;

° mehrere Grundsteuerbescheide für sein Haus in Mamer für die Jahre 1990, 1991 und 1992;

° eine Bescheinigung von Frau J. Gr., Parlamentsabgeordnete, vom 18. November 1992, daß er von ihr als Forschungsassistent angestellt sei.

43 Der Kläger wendet sich gegen das Vorbringen des Parlaments zum Beweiswert der ihm von den luxemburgischen Behörden erteilten Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits. Der Ausländerausweis werde ausländischen Staatsangehörigen üblicherweise ausgestellt, um die ihnen erteilte Erlaubnis zum Aufenthalt oder zur Niederlassung im Hoheitsgebiet zu konkretisieren. Im vorliegenden Fall gelte der dem Kläger von den luxemburgischen Behörden ausgestellte Ausländerausweis für Angehörige der Europäischen Gemeinschaften als "Erlaubnis zur endgültigen Niederlassung" und sei fünf Jahre gültig. Er sehe nicht, wie man ihm die Niederlassung in Luxemburg, insbesondere in Mamer hätte gestatten können, ohne daß er zuvor in Mamer erneut eine Wohnung genommen hätte.

44 Zwar sei die Ausstellung seines Ausländerausweises wahrscheinlich dadurch erleichtert worden, daß er bereits früher in Mamer ansässig gewesen und dort Eigentümer eines Hauses sei, doch könne man nicht so weit gehen zu behaupten, daß diese Ausstellung nicht einer tatsächlichen Wohnungnahme in Mamer entspreche. Die gegenteilige Behauptung würde darauf hinauslaufen, entweder die Fähigkeit der luxemburgischen Verwaltungsbehörden zur Anwendung ihres Ausländerpolizeirechts in Frage zu stellen, oder aber zu behaupten, der ihm ausgehändigte Ausweis sei lediglich eine Gefälligkeitsbescheinigung.

45 Wenn er, wie das Parlament behaupte, nie in Mamer Wohnung genommen hätte, wäre sein Ausländerausweis ungültig geworden, weil die Regelung gelte, daß "der Ausländerausweis ungültig wird, sobald sein Inhaber länger als sechs Monate ohne Unterbrechung ausserhalb des Großherzogtums wohnt". Die Gültigkeit seines Ausländerausweises sei indessen von den luxemburgischen Behörden niemals in Frage gestellt worden.

46 Daher könne das Parlament nicht, ohne damit zugleich die Gültigkeit des Ausländerausweises des Klägers in Frage zu stellen, behaupten, dieser Ausweis und die durch ihn genehmigte Niederlassung in Mamer hätten nicht zur Voraussetzung, daß der Kläger zuvor in dieser Ortschaft Wohnung genommen habe.

47 Des weiteren seien die Darlegungen des Parlaments zu seinem Scheidungsverfahren unerheblich. Die Begriffe, die luxemburgische Gerichte im Rahmen eines Scheidungsverfahrens verwendeten, hätten eine spezifische Bedeutung, die durch die Eigenarten dieses Verfahrens sowie durch die ihm zugrunde liegenden Gesetze, Verordnungen und richterlichen Entscheidungen festgelegt sei. Diese Bedeutung könne nicht auf einen Rechtsstreit übertragen werden, in dem es um den öffentlichen Dienst der Gemeinschaft gehe.

48 Das Parlament erwidert, die Gewährung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe setze einen Wechsel des Wohnsitzes voraus: (vgl. zuletzt das Urteil des Gerichtshofes vom 25. November 1982 in der Rechtssache 79/82, Evens/Rechnungshof, Slg. 1982, 4033), die tatsächliche Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes an den neuen als Ort der Wiedereinrichtung angegebenen Ort, das Bestehen einer ernsthaften tatsächlichen Verbindung zwischen dem ehemaligen Beamten und diesem Ort sowie die Begründung eines Hauptwohnsitzes an dem Ort.

49 Daß man seinen tatsächlichen Wohnsitz an einem bestimmten Ort habe, hindere sicherlich nicht, daß man anderswo einen zweiten Wohnsitz habe; ein fiktiver Wohnsitz könne indessen nicht zu einem Anspruch auf Wiedereinrichtungsbeihilfe führen. So habe Generalanwalt Mancini in der Rechtssache Gutmann/Kommission die gänzlich fiktive Natur einer angeblich neuen Wohnsitzbegründung in Paris festgestellt, obwohl eine von den Behörden dieser Stadt ausgestellte Wohnsitzbescheinigung vorgelegt worden war (vgl. die Schlussanträge beim Urteil des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1983 in der Rechtssache 92/82, Slg. 1983, 3127, 3136). Im gleichen Zusammenhang habe der Gerichtshof entschieden, daß "die amtliche Aufenthaltsbewilligung ihre spezifische Funktion allein im Rahmen der innerstaatlichen melderechtlichen Bestimmungen [hat] und... als solche den Anspruchsberechtigten nicht daran [hindert], seinen tatsächlichen Wohnsitz in Wirklichkeit anderswo zu begründen" (Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 284/87, Schäflein/Kommission, Slg. 1988, 4475).

50 Das Parlament tritt den Beweisen entgegen, auf die sich der Kläger zum Nachweis einer echten neuen Wohnsitzbegründung in Mamer beruft.

51 Zur Rückgabe seiner belgischen besonderen Aufenthaltsgenehmigung durch den Kläger im Januar 1989 legt das Parlament dar, diese Rückgabe sei allein deswegen geboten gewesen, weil der Kläger Ende 1988 aus dem Dienst des Parlamentes ausgeschieden sei. Eine solche Genehmigung wie auch die dem Ehegatten erteilte verliere nämlich ihren Wert und müsse automatisch zurückgegeben werden, sobald der Inhaber seine Beamteneigenschaft verliere. Diese Rückgabe besage weder, daß der Kläger die belgischen Behörden über einen etwaigen Weggang informiert, geschweige denn, daß er seinen Wohnsitz von Brüssel nach Mamer verlegt habe.

52 Ebensowenig sei einzusehen, wie der Kläger die örtlichen Behörden von seinem Weggang habe unterrichten können, da sich aus seiner Aufenthaltsbescheinigung eindeutig ergebe, daß er stets in Mamer und nie in der Brüsseler Gemeinde Ixelles eingetragen gewesen sei. Dies werde durch die eigene Erklärung des Klägers bestätigt, wonach "eine Eintragung in der Gemeinde Brüssel nie stattgefunden hat, weil ich ununterbrochen in das Großherzogtum Luxemburg zurückgefahren bin".

53 Was den Ausländerausweis und die Aufenthaltsbescheinigungen betrifft, auf die sich der Kläger beruft, so führt das Parlament zunächst aus, weder der Antrag auf Erteilung einer Ausländerkennkarte noch der Ausländerausweis noch die Aufenthaltsbescheinigung erbrächten den Beweis für eine Verlegung des Wohnsitzes des Klägers von Brüssel nach Mamer. Aus diesen Schriftstücken ergebe sich nämlich, daß der Kläger seit 1973 stets im Einwohnerregister der Gemeinde Mamer eingetragen gewesen und sein Weggang nach Brüssel im Januar 1988 mithin der Gemeinde Mamer niemals angezeigt worden sei. Wenn man diese Schriftstücke zugrunde lege, habe der Kläger seit 1973 seinen Wohnsitz stets in Mamer gehabt und ihn daher zu keinem Zeitpunkt nach Brüssel verlegt; erst recht habe er sich nicht nach einem Weggang aus Brüssel erneut in Mamer niedergelassen.

54 Das Parlament legt zweitens dar, daß die vorstehend angeführten Schriftstücke auf den eigenen Erklärungen des Klägers beruhten. In Ermangelung einer Abmeldung aus Brüssel beruhe die derzeitige Eintragung im Einwohnerregister von Mamer nach wie vor auf der allerersten Anmeldung, die im Anschluß an die erste Einreise des Klägers nach Luxemburg im Jahre 1973 erfolgt und später möglicherweise durch weitere Erklärungen des Klägers gegenüber der Gemeindeverwaltung bestätigt worden sei. Es verstehe sich von selbst, daß die Erteilung des Ausländerausweises und der Aufenthaltsbescheinigungen ebenfalls auf dieser Anmeldung in Mamer beruhten.

55 Was den zweiten Wohnsitz in Brüssel betrifft, so weist das Parlament darauf hin, daß die sich hierauf beziehenden Schriftstücke vom Kläger selbst nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens vorgelegt (seine Erklärung vom April 1992) oder auf der Grundlage dieser Erklärung ausgestellt worden seien (Mitteilung/Auszug aus der Steuerrolle vom 3. November 1992). Das letztgenannte Schriftstück sei darauf zurückzuführen, daß er Eigentümer einer Wohnung in Ixelles und im Einwohnerregister dieser Gemeinde nicht eingetragen sei. Darüber hinaus beweise der Umstand, daß der Kläger in Brüssel, dem ehemaligen Ort seiner dienstlichen Verwendung, eine Zweitwohnung besitze, nicht das Bestehen eines tatsächlichen Wohnsitzes in Mamer.

56 Zu dem mit einem Parlamentsabgeordneten geschlossenen Vertrag legt das Parlament dar, nach dem vorgelegten Schriftstück habe der Kläger seinen Hauptarbeitsort in der Bundesrepublik Deutschland, von wo aus er verschiedene Aufgaben in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu erledigen habe. Wenn der Kläger in seiner Erwiderung darauf hingewiesen habe, daß er "im Rahmen seiner Aufgaben als Parlamentsassistent häufig ausserhalb von Luxemburg, insbesondere in Brüssel, zu tun [hat]", so sei nicht ersichtlich, wie diese Darlegungen insgesamt das Vorbringen stützen könnten, er habe tatsächlich einen neuen Wohnsitz in Mamer begründet.

57 Die vom Kläger vorgelegten Schriftstücke und vorgebrachten Argumente stuenden im übrigen, soweit mit ihnen seine erneute Wohnungnahme bewiesen werden solle, in Widerspruch zu den nachstehend aufgeführten Schriftstücken, Erklärungen und Tatsachen, die die Auffassung des Klägers, daß er Anfang 1989 oder selbst später unter seiner Anschrift in Mamer erneut Wohnung genommen habe, in keiner Weise bestätigten.

58 Das Parlament weist erstens darauf hin, daß der für den Erlaß einstweiliger Anordnungen zuständige Richter des Tribunal d' arrondissement Luxemburg am 8. August 1988 im Rahmen eines für die Dauer des Scheidungsverfahrens erlassenen Beschlusses über vorläufige Maßnahmen es der Ehefrau des Klägers gestattet habe, während des Verfahrens getrennt von diesem in Mamer zu wohnen, ihm verboten habe, sie hierbei zu stören, und die Widerklage des Klägers, der in Brüssel gearbeitet und gewohnt habe, auf Gestattung des Wohnens im gleichen Gebäude wie seine Ehefrau zurückgewiesen habe. Wenn man der vom Kläger vorgelegten Aufenthaltsbescheinigung glaube, so habe dieser weiterhin in einem Haus gewohnt, in dem ihm das Wohnen durch gerichtliche Entscheidung untersagt worden sei.

59 Das Parlament verweist zweitens auf mehrere luxemburgische Urteile, die im Zeitraum zwischen dem 8. Februar 1989 und dem 8. Juli 1992 zwischen dem Kläger "wohnhaft in Brüssel..." und Frau G. ergangen seien.

60 Drittens weist das Parlament auf mehrere Schreiben hin, die es vom Kläger oder dessen Ehefrau erhalten habe. In einem Schreiben vom 15. Juni 1990 habe der Kläger die Feststellung des Ablaufs der Mindestfrist für das Getrenntleben am 12. Juni 1990 erwähnt, zu welchem Zeitpunkt die letzten Anträge im Scheidungsverfahren gestellt worden seien. In einem Schreiben vom 19. Juni 1990 habe Frau G. erklärt, sie lebe getrennt von ihrem Ehemann in Mamer, und unter Vorlage der einstweiligen Anordnung vom 8. August 1988 auf der Grundlage dieser Trennung um die Zahlung der Haushalts-, der Erziehungs- und der Kinderzulage auf ihr eigenes Luxemburger Bankkonto gebeten. In einem Schreiben vom 7. Oktober 1991 habe der Kläger selbst erklärt: "... Ich werde meine gegenwärtige Wohnung in Brüssel aufgeben... und nach Mamer zurückkehren..." Mit Schreiben vom 11. Dezember 1991, d. h. kurz nach Einreichung des Antrags auf Wiedereinrichtungsbeihilfe und gleichzeitig mit dem Antrag auf "Übertragung seiner finanziellen Ansprüche", habe der Kläger gebeten, seine Post weiterhin an seine Brüsseler Anschrift zu senden, weil er angenommen habe, daß seine Ehefrau in Mamer sie nicht weiterleiten würde.

61 Das Parlament schließt aus alledem, daß der Kläger während des Scheidungsverfahrens (von 1989 bis 1992) tatsächlich in Brüssel gewohnt habe, und äussert schwerwiegende Zweifel daran, daß der Kläger tatsächlich seinen Wohnsitz nach Mamer verlegt habe. Es spreche eine starke Vermutung dafür, daß der offizielle Wohnsitz des Klägers in der Gemeinde Mamer lediglich fiktiv sei. Die vom Kläger vorgelegten Schriftstücke beträfen lange Zeiträume, in denen er unbestreitbar nicht in Mamer gewohnt habe, was sich unter anderem den seine Scheidung betreffenden Schriftstücken, einer Erklärung seiner ehemaligen Ehefrau und seinen eigenen Erklärungen entnehmen lasse.

62 Angesichts der Fassung, des Ursprungs und der Widersprüchlichkeiten der vom Kläger vorgelegten Schriftstücke sowie der Schriftstücke und Angaben, über die er verfüge und die der Annahme einer neuen Wohnsitznahme in Mamer widersprächen, habe das Parlament die Zahlung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe an den Kläger nicht vornehmen können.

° Würdigung durch das Gericht

63 Das Gericht weist vorab darauf hin, daß die Klage als gegen die Entscheidung vom 7. Februar 1992, mit der der Antrag des Klägers vom 7. Oktober 1991 stillschweigend zurückgewiesen wurde, und nicht gegen das Schreiben vom 10. Dezember 1991, das den Kläger nicht beschwert, gerichtet anzusehen ist.

64 Nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 6 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts in Verbindung mit Artikel 24 der Beschäftigungsbedingungen hat der Bedienstete auf Zeit, der die Voraussetzungen für die Zahlung der Auslandszulage erfuellt oder nachweist, daß er in Erfuellung der Verpflichtung nach Artikel 20 des Statuts seinen Wohnsitz wechseln musste, Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern, wenn er endgültig aus dem Dienst ausscheidet. Diese Beihilfe wird gezahlt, wenn nachgewiesen ist, daß der Bedienstete und seine Familie an einem Ort Wohnung genommen haben, der von dem Ort seiner dienstlichen Verwendung mindestens 70 km entfernt, und wenn die Übersiedlung spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Ausscheiden des Bediensteten erfolgt ist.

65 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hängt die Zahlung der Wiedereinrichtungsbeihilfe von einem Wechsel des Wohnsitzes ab (vgl. zuletzt das Urteil Evens/Rechnungshof, a. a. O.), d. h. von der tatsächlichen Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Bediensteten an den neuen Ort, den er als den der neuen Wohnungnahme benannt.

66 Es ist nach alledem Sache des Bediensteten, in jeder rechtlich zulässigen Weise den Nachweis dafür zu erbringen, daß er tatsächlich binnen drei Jahren nach dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst seinen Wohnsitz geändert hat. Um die Beziehung zwischen den Bediensteten und der Verwaltung bezueglich des Nachweises der neuen Wohnungnahme zu erleichtern, hat das Parlament im Februar 1991 eine Mitteilung verbreitet, derzufolge der Bedienstete "eine Aufenthaltsbescheinigung [vorzulegen hat], die beweist, daß der Wohnsitzwechsel... tatsächlich stattgefunden hat". Diese Mitteilung bestätigt zum einen die Nachweispflichten des Bediensteten und legt zum anderen fest, welches Schriftstück der Bedienstete vorzulegen hat. Mithin ist die Aufenthaltsbescheinigung grundsätzlich ein ausreichender Nachweis für die neue Wohnungnahme des Bediensteten, falls nicht die Anstellungsbehörde Einzelheiten vorbringt, die deren Beweiswert erschüttern; in diesem Fall hat der Bedienstete zusätzliche Gesichtspunkte beizubringen, um den Nachweis zu führen, daß sein "Wohnsitzwechsel tatsächlich stattgefunden hat".

67 Bevor geprüft wird, ob das Parlament im vorliegenden Fall Einzelheiten vorgetragen hat, die den Beweiswert der Aufenthaltsbescheinigung vom 21. November 1991 erschüttern könnten, ist festzuhalten, daß der Kläger den Zeitpunkt, zu dem er seinen neuen Wohnsitz in Mamer begründet haben will, nicht genau bezeichnet hat, und daß er einräumt, daß seine neue Wohnungnahme vor dem 31. Dezember 1991, d. h. drei Jahre nach dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst, erfolgen musste, wenn er Anspruch auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe haben sollte. Mithin sind Tatsachen und Umstände, die eine neue Wohnsitznahme des Klägers nach diesem Zeitpunkt belegen würden, ohne Bedeutung.

68 Das Gericht stellt ferner fest, daß die neue Wohnungnahme des Klägers nicht vor dem 7. Oktober 1991 erfolgt sein kann. In seinem Antrag vom 7. Oktober 1991 auf Zahlung der Wiedereinrichtungsbeihilfe hat der Kläger nämlich erklärt: "... Ich möchte Ihnen meinen Antrag auf Wiedereinrichtungsbeihilfe im Anschluß an den Wechsel meines Wohnsitzes vorlegen. Ich werde nämlich meine gegenwärtige Wohnung in Brüssel aufgeben, und nach Mamer zurückkehren." Damit hat der Kläger eindeutig erklärt, daß er am 7. Oktober 1991 noch in Brüssel wohnte und die Absicht hatte, seinen Wohnsitz nach Mamer zu verlegen. Der Wortlaut des Antrags wird in diesem Punkt durch die Erklärung des Klägers vom 9. November 1988 betreffend das Ausscheiden aus dem Dienst bestätigt, wo es heisst: "Ich nehme meinen Wohnsitz vom 1. Januar 1989 an in... gegenwärtiger Wohnsitz in... Brüssel." Diese Erklärung beweist, daß der Kläger beim Ausscheiden aus dem Dienst nicht die Absicht hatte, seinen Wohnsitz sofort zu wechseln. Dies wird weiter durch ein Schreiben des Klägers vom 11. Dezember 1991 bestätigt, in dem er im Anschluß an sein Schreiben vom 21. November 1991 dem Parlament seine neue Kontonummer in Luxemburg mitteilte und weiterhin erklärte: "Da ich vermuten muß, daß Frau G. in Mamer mir meine Post nicht übergeben wird, möchte ich Sie bitten, (sie) an meine Brüsseler Anschrift weiterzuversenden, bis die Scheidung ausgesprochen ist." Die Bedeutung dieser beiden letztgenannten Schriftstücke hat der Kläger in seiner Erwiderung wie folgt verdeutlicht: "... Wenn der Kläger zunächst erklärt hatte, da er seinen Wohnsitz in Brüssel beibehalte, wünsche er seine finanziellen Ansprüche in dieser Stadt wahrzunehmen, hat er im Hinblick auf die neue Aufenthaltsgenehmigung für Mamer, die ihm kurz zuvor erteilt worden war, folgerichtig eine Änderung des für die Ausübung seiner finanziellen Ansprüche maßgebenden Ortes beantragt." Hinzu kommt die im Anschluß an das Schreiben des Klägers vom 11. Dezember 1991 getroffene Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. Dezember 1991, seine finanziellen Ansprüche erst mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 zu übertragen.

69 Demgemäß kann die neue Wohnungnahme des Klägers nicht vor dem 7. Oktober 1991 und muß, um einen Anspruch auf Zahlung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe zu begründen, vor dem 31. Dezember 1991 erfolgt sein. Folglich sind die vom Kläger vorgelegten Beweismittel nur insoweit zu prüfen, als sie geeignet sind, eine neue Wohnungnahme in Mamer zwischen diesen beiden Zeitpunkten zu belegen.

70 Es ist daran zu erinnern, daß der Kläger während des betreffenden Zeitraums eine sich auf diesen Zeitraum beziehende Aufenthaltsbescheinigung der Gemeinde Mamer vom 21. November 1991 vorgelegt hat. Demgemäß hat das Gericht zu prüfen, ob die Anstellungsbehörde zum Zeitpunkt der Vorlage dieser Bescheinigung Gründe hatte, deren Beweiswert bezueglich der neuen Wohnungnahme durch den Kläger in Zweifel zu ziehen und demgemäß die Vorlage anderer Nachweise als des in der Mitteilung von Februar 1991 genannten zu verlangen.

71 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, daß bereits Zeitpunkt und Wortlaut des am 7. Oktober 1991 gestellten Antrags auf Zahlung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe dem Parlament berechtigten Anlaß geben konnten, sich zu fragen, ob der Kläger wirklich einen neuen Wohnsitz begründet hatte. Der Anstellungsbehörde war nämlich bekannt, daß die Dreijahresfrist einen Monat und zehn Tage nach Vorlage der Aufenthaltsbescheinigung ablief und daß der Kläger am 7. Oktober 1991 noch keinen neuen Wohnsitz in Mamer begründet hatte. Zweitens war das Schreiben des Klägers vom 11. Dezember 1991 geeignet, diese Zweifel insoweit zu bestärken, als in ihm gebeten wurde, die Post des Klägers künftig an seinen alten und nicht an seinen angeblichen neuen Wohnsitz zu senden, da er befürchtete, daß seine Ehefrau, mit der er in Scheidung lebte, sie ihm nicht übermittele. Damit hat der Kläger die Anstellungsbehörde daran erinnert, daß er sich in diesem Augenblick in einem Scheidungsverfahren befand, in dessen Rahmen ihm mit einstweiliger Anordnung vom 8. August 1988 untersagt worden war, unter der Anschrift Wohnung zu nehmen, an der er angeblich einen neuen Wohnsitz begründet hatte.

72 Das Gericht stellt ferner fest, daß die vom Kläger vorgelegte Aufenthaltsbescheinigung für sich betrachtet einen Wohnsitzwechsel nicht beweist, weil in ihr festgestellt wird, daß der Kläger seit 1973 einschließlich der Zeiträume, in denen er ° wie etwa zwischen Januar 1988 und dem 7. Oktober 1991 ° unbestreitbar nicht in Mamer gewohnt hat, stets im Einwohnerregister der Gemeinde Mamer eingetragen war. Dieses Schriftstück, in dem sein Weggang nach Brüssel im Januar 1988 nicht erwähnt wird, kann eine neue Wohnsitznahme des Klägers in Mamer nicht beweisen, weil sie auf seine allererste Eintragung in das Einwohnerregister von Mamer im Anschluß an seine erste Einreise nach Luxemburg im Jahre 1973 zurückgeht. Folglich kann es sich hierbei auf keinen Fall um eine Aufenthaltsbescheinigung handeln, die beweisen würde, daß ein Wohnsitzwechsel im Sinne der Mitteilung von Februar 1991 tatsächlich stattgefunden hat. Diese verschiedenen Faktoren reichten aus, um das Parlament zu berechtigen, vom Kläger die Vorlage ergänzender Nachweise seiner neuen Wohnsitznahme in Mamer zu verlangen.

73 Die ergänzenden Nachweise, die der Kläger schließlich vorgelegt hat, vermögen eine neue Wohnsitznahme des Klägers in Mamer zwischen dem 7. Oktober 1991 und dem 31. Dezember 1991 nicht zu beweisen. Wie das Parlament ausgeführt hat, beweisen weder der Antrag auf Ausstellung eines Ausländerausweises noch dieser Ausweis selbst, wie sie vom Kläger vorgelegt worden sind, daß dieser während des betreffenden Zeitraums tatsächlich seinen Wohnsitz von Brüssel nach Mamer verlegt hätte, weil diese Schriftstücke vom 13. März bzw. von September 1989 stammen. Die Rückgabe seines besonderen belgischen Ausländerausweises durch den Kläger beweist weder, daß der Kläger den belgischen Behörden einen etwaigen Weggang mitgeteilt, geschweige denn, daß er seinen Wohnsitz von Brüssel nach Mamer verlegt hätte, sondern lediglich, daß er nicht mehr im Dienst der Gemeinschaften steht. Was die anderen vom Kläger vorgelegten Schriftstücke anbelangt, wie etwa die Abgabenbelege, so ist darauf hinzuweisen, daß die belgischen Schriftstücke einen späteren als den in Rede stehenden Zeitraum betreffen und auf eine Erklärung zurückgehen, die der Kläger am 15. April 1992 in Ixelles abgegeben hat. Die luxemburgischen Schriftstücke ihrerseits gehen ausschließlich darauf zurück, daß der Kläger seit vielen Jahren Eigentümer eines Hauses in Mamer ist. Der Beweiswert der Anschrift, an die ihm diese Schriftstücke übersandt worden sind, wird dadurch aufgehoben, daß diese Anschrift auf diesen Schriftstücken in Zusammenhang mit Zeiträumen angegeben ist, in denen der Kläger ° wie z. B. am 23. November 1990 ° nicht in Mamer wohnte.

74 Aus den gesamten vorstehenden Erwägungen, erst recht, wenn sie im Lichte der verschiedenen vom Parlament zu den Akten gereichten Unterlagen gewürdigt werden, insbesondere derjenigen, die mit dem Scheidungsverfahren des Klägers und der Begründung eines neuen Hausstandes durch ihn in Belgien zusammenhängen, ergibt sich, daß das Parlament sich zu Recht aus den Gründen, die es dem Kläger in seinem Schreiben vom 3. April 1992 mitgeteilt hat, geweigert hat, diesem auf der Grundlage dieser Unterlagen eine Wiedereinrichtungsbeihilfe zu zahlen.

75 Somit ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

76 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

77 Im vorliegenden Fall besteht kein Grund, von dieser Regel, wie der Kläger beantragt, abzuweichen. Der Kläger kann nicht behaupten, seine erste Klage sei ausschließlich durch die Haltung des Parlaments in bezug auf die ihm bezahlte Einrichtungsbeihilfe veranlasst worden, da diese Klage sich nicht nur auf diese Beihilfe, sondern auch auf die vom Kläger beanspruchte Wiedereinrichtungsbeihilfe bezog.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klagen werden abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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