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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 09.07.2008
Aktenzeichen: T-58/07
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

9. Juli 2008

"Gemeinschaftsmarke ? Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Substance for Success ? Absolutes Eintragungshindernis ? Fehlende Unterscheidungskraft ? Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94"

Parteien:

In der Rechtssache T-58/07

BYK-Chemie GmbH mit Sitz in Wesel (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Kroher und A. Hettenkofer,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Januar 2007 (Sache R 816/2006-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Substance for Success als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz sowie des Richters J. D. Cooke und der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin),

Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 23. Februar 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 22. Mai 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 11. Februar 2004 meldete die BYK-Chemie GmbH gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Substance for Success.

3 Die Marke wurde für die folgenden Waren und Dienstleistungen in den Klassen 1, 40, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 1: "Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, insbesondere Additive für Lacke und Kunststoffe";

- Klasse 40: "Dienstleistungen eines Chemieunternehmens, nämlich die kundenspezifische Herstellung von Chemikalien";

- Klasse 41: "Veranstaltung und Durchführung von Seminaren";

- Klasse 42: "Technische Beratung betreffend den Einsatz chemischer Additive".

4 Mit Entscheidung vom 25. April 2006 wies der Prüfer die Anmeldung zurück, weil der Anmeldemarke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 fehle und sie für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Buchst. c dieser Bestimmung sei.

5 Am 19. Juni 2006 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim HABM Beschwerde nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 ein.

6 Mit Entscheidung vom 9. Januar 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass der Anmeldemarke die Unterscheidungskraft fehle. Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass der Ausdruck "substance for success" einem spezialisierten Publikum mit Kenntnissen oder beruflichem Hintergrund im Bereich der Chemie den Gedanken vermittle, dass es um Substanzen gehe, die dem Kunden einen Erfolg brächten, sei es im Sinne einer erfolgreichen Anwendung eines bestimmten Produkts für einen bestimmten Zweck, sei es im Sinne eines wirtschaftlichen Erfolgs. Somit beschränke sich der Ausdruck auf die bloße Werbeaussage, dass die Waren und Dienstleistungen der Klägerin zum Erfolg ihrer Kunden beitrügen.

Anträge der Parteien

7 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8 Das HABM beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zur Begründetheit

9 Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe: einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und einen Verstoß gegen deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. c.

10 Vorab ist zu bemerken, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung und auf den vom HABM in seinen Schriftsätzen gestellten Antrag auf Abweisung der Klage als unzulässig den auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 gestützten Klagegrund fallen gelassen hat.

11 Folglich ist nur der Klagegrund zu prüfen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gerügt wird.

Vorbringen der Parteien

12 Die Klägerin macht geltend, dass der angemeldeten Marke nicht die Unterscheidungskraft fehle. Sie enthalte über die werbende Bedeutung hinaus weitere Elemente, die es den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglichten, sich den Slogan als unterscheidungskräftige Marke für die bezeichneten Waren und Dienstleistungen leicht und unmittelbar einzuprägen.

13 Die angemeldete Marke hebe sich infolge ihrer einprägsamen Struktur, die durch eine symmetrische Zweiteilung gekennzeichnet sei, von anderen Slogans ab. Diese Symmetrie werde durch die Verwendung einer Alliteration in Form der identischen Anfangssilben "su" der Substantive verstärkt.

14 Der Ausdruck sei zudem mehrdeutig und folglich interpretationsbedürftig. Der Begriff "substance" könne nicht nur im physischen Sinne, d. h. als chemischer Stoff, sondern auch im philosophischen Sinne mit der Bedeutung von "Kern" oder "das Wesentliche" verstanden werden. Im ersten Fall bleibe unklar, auf welche Art und Weise der Erfolg erzielt werden solle und um was für einen Erfolg es sich handele. Im zweiten Fall bleibe offen, was "das Wesentliche" sein solle, das den Erfolg bringe. Erfolg sei nicht von einem einzelnen Faktor, sondern vom Zusammenspiel vieler Faktoren abhängig. In ihrem Bedeutungsgehalt sei die angemeldete Marke somit abstrakt. Sie rege zum Nachdenken an und gehe damit weit über eine rein werbende Anpreisung hinaus. Sie weise daher keinen eindeutigen Sinngehalt auf, sondern bleibe vage und sei deshalb nicht zur Beschreibung oder Anpreisung von Waren oder Dienstleistungen geeignet. Die angemeldete Marke sei allenfalls geeignet, assoziativ auf die Qualität der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen. Dies führe jedoch nicht dazu, dass dem Slogan jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen sei. Außerdem seien die Verbraucher daran gewöhnt, dass Slogans zur Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft einer Ware verwendet würden, und verstünden Slogans mittlerweile nicht mehr als reine Werbebotschaften.

15 Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Würdigung durch das Gericht

16 Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung besteht die Hauptfunktion der Marke nämlich darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317, Randnr. 23). Ungeeignet zur Wahrnehmung der Hauptfunktion, die Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung anzugeben, sind daher Marken, die im geschäftlichen Verkehr für die Präsentation dieser Ware oder Dienstleistung gemeinhin verwendet werden, wie auch Marken, die für eine solche Verwendung lediglich geeignet erscheinen (Urteile des Gerichts vom 31. März 2004, Fieldturf/HABM [LOOKS LIKE GRASS... FEELS LIKE GRASS... PLAYS LIKE GRASS], T-216/02, Slg. 2004, II-1023, Randnr. 34, und vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, Slg. 2004, II-1915, Randnr. 33).

17 Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind für alle Markenkategorien dieselben (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, Slg. 2004, I-10031, Randnr. 34). Denn die Schwierigkeiten, die wegen der Natur bestimmter Kategorien von Marken, wie den aus Werbeslogans bestehenden, möglicherweise mit der Bestimmung der Unterscheidungskraft solcher Marken verbunden sind und deren Berücksichtigung zulässig ist, rechtfertigen es nicht, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen (Urteil HABM/Erpo Möbelwerk, Randnr. 36).

18 Was zudem ein aus Worten zusammengesetztes Zeichen angeht, so kann eine eventuelle Unterscheidungskraft teilweise für jeden seiner Begriffe getrennt geprüft werden, muss aber auf jeden Fall von einer Prüfung des von ihnen gebildeten Ganzen abhängen. Der Umstand allein, dass jeder dieser Bestandteile für sich genommen nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass deren Kombination unterscheidungskräftig sein kann (Urteil SAT.1/HABM, Randnr. 28).

19 Ferner ist die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, auf die sich diese Marke bezieht, nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T-130/01, Slg. 2002, II-5179, Randnr. 19, und LOOKS LIKE GRASS... FEELS LIKE GRASS... PLAYS LIKE GRASS, Randnr. 25; vgl. außerdem entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2001, Merz & Krell, C-517/99, Slg. 2001, I-6959, Randnr. 40).

20 Ein Zeichen, das, wie z. B. ein Werbeslogan, andere Funktionen als die einer Marke erfüllt, ist jedoch nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgebenden Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (Urteile des Gerichts REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, Randnr. 20, vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T-122/01, Slg. 2003, II-2235, Randnr. 21, LOOKS LIKE GRASS... FEELS LIKE GRASS... PLAYS LIKE GRASS, Randnr. 25, und Mehr für Ihr Geld, Randnr. 25).

21 Die Unterscheidungskraft eines Zeichens kann nur für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung angemeldet wird, und nur danach beurteilt werden, wie die maßgebenden Verkehrskreise es wahrnehmen (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Rewe-Zentral/HABM [LITE], T-79/00, Slg. 2002, II-705, Randnr. 27, vom 20. November 2002, Bosch/HABM [Kit Pro und Kit Super Pro], T-79/01 und T-86/01, Slg. 2002, II-4881, Randnr. 20, und REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, Randnr. 21).

22 Im Fall eines Werbeslogans ist insbesondere zu prüfen, ob er Bestandteile enthält, die über seine offenkundige Werbeaussage hinaus die maßgebenden Verkehrskreise in die Lage versetzen, sich den Ausdruck leicht und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die bezeichneten Waren oder Dienstleistungen einzuprägen. Da die maßgebenden Verkehrskreise nämlich einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb eine für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- und/oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine abstrakte Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen, werden sie sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen des Ausdrucks nachzugehen, noch, sich diesen als Marke einzuprägen (Urteil REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, Randnr. 29).

23 Im vorliegenden Fall werden die maßgebenden Verkehrskreise in Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung als englischsprachig, im Bereich der Chemie spezialisiert, normal informiert, aufmerksam und verständig definiert, und es wird klargestellt, dass ihr Aufmerksamkeitsgrad nicht allzu hoch anzusetzen ist, da es um einen Werbeslogan geht. Die Klägerin tritt dieser Definition nicht entgegen.

24 Nach Auffassung des Gerichts würde ein englischsprachiges, im Bereich der Chemie spezialisiertes Publikum das angemeldete Zeichen im Hinblick auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen vor allem als Werbeformel und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren und Dienstleistungen wahrnehmen. Denn die angemeldete Marke enthält keine Bestandteile, die über ihre Werbeaussage hinaus die maßgebenden Verkehrskreise in die Lage versetzen, sie sich leicht und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die bezeichneten Waren oder Dienstleistungen einzuprägen.

25 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich nämlich um einen einfachen Ausdruck, der aus grammatikalisch korrekt verbundenen englischen Wörtern zusammengesetzt ist und offenkundig auf ein vorteilhaftes Verhältnis zwischen der Verwendung der bezeichneten Waren und Dienstleistungen und dem zu erzielenden Ergebnis hinweist.

26 Dieser Feststellung steht das Vorbringen der Klägerin nicht entgegen.

27 Was erstens die Ausführungen der Klägerin in Bezug auf die Struktur der angemeldeten Marke angeht, hat die Beschwerdekammer in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung die Marke zutreffend analysiert. Denn die angemeldete Marke ist unmittelbar eingängig und nicht in stilisierter Form wiedergegeben. Die Übereinstimmung im Wortanfang wirkt nicht gesucht, sondern ist nur das zufällige Ergebnis des Nebeneinanderstellens zweier Wörter des gewöhnlichen Wortschatzes.

28 Soweit sich die Klägerin zweitens auf die Mehrdeutigkeit des fraglichen Ausdrucks beruft, geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer mehrere Bedeutungen der angemeldeten Marke geprüft hat. So hat sie in den Randnrn. 16 bis 18 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die angemeldete Marke beim Verbraucher eine Werbebotschaft vermittelt, wonach die Waren und Dienstleistungen der Klägerin unabhängig davon, ob dem Wort "substance" eine physische oder eine philosophische Bedeutung beigemessen wird, zum Erfolg ihrer Kunden beitragen. In diesem Rahmen kann sich der Begriff "Erfolg" nicht nur auf einen technischen, sondern auch auf einen wirtschaftlichen Erfolg beziehen. Was die bezeichneten Waren und Dienstleistungen betrifft, ist die Würdigung der Beschwerdekammer, der zufolge die Waren der Klasse 1 erfolgreich verwendet werden können und die Dienstleistungen der Klassen 40 bis 42 auf die erfolgreiche Herstellung und Verwendung solcher Waren gerichtet sind, nicht zu beanstanden.

29 Wie die Beschwerdekammer in Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung zu Recht erklärt hat, setzen die anderen Bedeutungen, die die Klägerin angeführt hat, einen stärkeren gedanklichen Aufwand voraus, zu dem die Verkehrskreise, auch soweit es sich um Fachleute handelt, nicht neigen werden.

30 Nach alledem fehlt der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft. Deshalb ist der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gerügt wird, zurückzuweisen.

31 Folglich ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die BYK-Chemie GmbH trägt die Kosten.

Czúcz

Cooke

Labucka

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Juli 2008.



Ende der Entscheidung

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