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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 19.09.2001
Aktenzeichen: T-58/99
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 2450/98/EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 2450/98/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) können natürliche oder juristische Personen nur dann eine Klage gegen einen Rechtsakt der Kommission oder des Rates erheben, wenn es sich um eine an sie gerichtete Entscheidung oder um eine Entscheidung handelt, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen ist, sie unmittelbar und individuell betrifft.

Ein herstellendes und ausführendes Unternehmen, das Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf Einfuhren und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls erhebt, ist zwar als durch die Vorschriften dieser Verordnung, die einen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der von ihm hergestellten Erzeugnisse einführen oder einen vorläufigen Ausgleichszoll auf diese Erzeugnisse endgültig vereinnahmen, unmittelbar und individuell betroffen anzusehen. Dagegen ist es nicht befugt, eine Klage auf Nichtigerklärung der Vorschriften der Verordnung zu erheben, die andere Unternehmen betreffen.

( vgl. Randnrn. 20-21 )

2. Hinsichtlich der Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 der Grundverordnung Nr. 2026/97 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern und der Artikel 15 und 19 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, das in der Welthandelsorganisation im Rahmen der Verhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossen wurde, durch die Gemeinschaftsorgane setzt die Beantwortung der Frage, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Schädigung zugefügt wurde und ob diese auf die gedumpten oder subventionierten Einfuhren zurückzuführen ist, die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Situationen voraus. Die Gemeinschaftsorgane verfügen bei einer solchen Beurteilung über ein weites Ermessen, und die gerichtliche Kontrolle ist daher auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

Die Beurteilung der Schädigung durch die Gemeinschaftsorgane ist offensichtlich fehlerhaft, wenn sie einen anderen bekannten Faktor als die subventionierten Einfuhren - z. B. eine einheitliche und konstante preisliche Betriebspraxis der Gemeinschaftshersteller, deren objektive Wirkung darin besteht, dass künstlich hohe Preise auf die Märkte für die fraglichen Erzeugnisse abgewälzt werden, - nicht berücksichtigt, der zur gleichen Zeit die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht haben könnte.

( vgl. Randnrn. 38, 45, 48 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 19. September 2001. - Mukand Ltd, Isibars Ltd, Ferro Alloys Corporation Ltd und Viraj Impoexpo Ltd gegen Rat der Europäischen Union. - Antisubventionsverfahren - Verordnung (EG) Nr. 2450/98 - Blanker Stabstahl aus nichtrostendem Stahl - Schädigung - Kausalzusammenhang. - Rechtssache T-58/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-58/99

Mukand Ltd mit Sitz in Mumbai (Indien),

Isibars Ltd mit Sitz in Mumbai,

Ferro Alloys Corporation Ltd mit Sitz in Nagpur (Indien),

Viraj Impoexpo Ltd mit Sitz in Mumbai,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Adamantopoulos und Solicitor J. Branton, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte H.-J. Rabe und G. Berrisch,

eklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz als Bevollmächtigten im Beistand von Barrister N. Khan, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2450/98 des Rates vom 13. November 1998 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Stabstahl aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 304, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter A. Potocki, J. Pirrung, M. Vilaras und N. J. Forwood,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Klägerinnen stellen blanken Stabstahl aus nichtrostendem Stahl (im Folgenden: Stabstahl) her und exportieren ihn in die Gemeinschaft.

2 Am 26. September 1997 stellte der EUROFER-Verband, zu dem sich die Stahlunternehmen der Gemeinschaft zusammengeschlossen haben, bei der Kommission einen Antrag, in dem vorgebracht wurde, dass die Einfuhren von Stabstahl mit Ursprung in Indien subventioniert würden und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch eine bedeutende Schädigung verursacht werde. Eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend diese Einfuhren wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Oktober 1997 veröffentlicht (ABl. C 328, S. 16).

3 Die Kommission stellte mit der Entscheidung 98/247/EGKS vom 21. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache IV/35.814 - Legierungszuschlag, ABl. L 100, S. 55) fest, dass mehrere Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl (im Folgenden: Flacherzeugnisse) herstellende Gemeinschaftsunternehmen von Dezember 1993 bis zu einem Zeitpunkt zwischen November 1996 bzw. Januar 1998 durch abgestimmte Änderung der Referenzwerte der Formel zur Berechnung des Legierungszuschlags und durch Anwendung dieser Änderung gegen Artikel 65 Absatz 1 EGKS-Vertrag verstoßen hatten. Der Legierungszuschlag ist ein Aufpreis, der entsprechend den Kursen der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Legierungselemente berechnet wird und um den sich der Grundpreis für nichtrostenden Stahl erhöht.

4 Während einer Anhörung gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 288, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung), die am 27. Januar 1998 in Brüssel stattfand, machten die Klägerinnen zu 2 und zu 4 u. a. geltend, dass die in der Entscheidung 98/247 für unzulässig erklärten Praktiken auf den Gemeinschaftsmarkt für Stabstahl übergegriffen hätten und dass dieser Markt davon in einem Maße betroffen sei, dass es unmöglich sei, die angebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die subventionierten Einfuhren zu bemessen. Dieser Standpunkt wurde in einem zusätzlichen Schriftsatz vom 6. Februar 1998 näher ausgeführt.

5 Am 3. Februar 1998 richteten die Klägerinnen zu 2 und zu 3 an die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (ABl. Nr. 13, S. 204), in dem sie ebenfalls eine abgestimmte Anwendung eines Legierungszuschlags durch die Gemeinschaftshersteller von Stabstahl geltend machten.

6 Am 17. Juli 1998 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1556/98 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Stabstahl aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. L 202, S. 40, im Folgenden: vorläufige Verordnung).

7 Die Vertreter einiger Klägerinnen wurden in einer Anhörung, die am 27. Juli 1998 stattfand, zu dieser Verordnung angehört. Auf diese Anhörung hin reichten die betroffenen Unternehmen am 31. Juli 1998 schriftliche Bemerkungen ein. Die Klägerinnen reichten mit Schriftsatz vom 14. August 1998 zusätzliche Bemerkungen ein.

8 Mit Schreiben vom 14. September 1998 teilte die Kommission den Klägerinnen gemäß Artikel 15 der Grundverordnung den abschließend festgestellten Sachverhalt und die wesentlichen Überlegungen mit, auf deren Grundlage sie einen Vorschlag für die Festsetzung endgültiger Ausgleichszölle machen wollte. Die Klägerinnen antworteten auf diese Mitteilung mit Schreiben und Fax vom 23. September 1998.

9 Am 28. Oktober 1998 sandte die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission (GD IV) an die Klägerinnen zu 2 und zu 4 in Erwiderung auf deren Antrag vom 3. Februar 1998 ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. Nr. 127, S. 2268). Mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 übermittelten die Betroffenen eine Kopie dieses Schreibens an die für das damals laufende Subventionsverfahren zuständigen Dienststellen der Kommission.

10 Am 13. November 1998 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2450/98 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Stabstahl aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 304, S. 1, im Folgenden: endgültige Verordnung oder angefochtene Verordnung).

11 Mit Entscheidung vom 21. April 1999 lehnte die Kommission den Antrag der Klägerinnen zu 2 und zu 4 vom 3. Februar 1998 ab (Sache IV/E-1/36.930). In dieser Entscheidung kam die Kommission zu dem Schluss, dass keine ausreichenden Beweise dafür vorlägen, dass die Berechnung einer Legierungszulage durch die Gemeinschaftshersteller von Stabstahl das Ergebnis einer Abstimmung gewesen sei.

Verfahren

12 Mit Klageschrift, die am 1. März 1999 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

13 Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 11. Juni 1999 ist die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen worden. Sie hat jedoch keine Anträge gestellt.

14 Infolge der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts zu Beginn des neuen Gerichtsjahres ist der Berichterstatter der Ersten erweiterten Kammer zugewiesen worden, an die die vorliegende Rechtssache demzufolge verwiesen worden ist. Aufgrund der anschließenden Änderung der Zusammensetzung des Gerichts vom 15. Dezember 1999 ist die Rechtssache einem neuen Berichterstatter in derselben Kammer zugewiesen worden.

15 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Erste erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen den Rat und die Kommission aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung einige Fragen zu beantworten.

16 Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 15. Mai 2001 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet. Mit Fax, das am 23. Mai 2001 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist, hat der Rat dem Gericht außerdem auf dessen Bitte hin eine schriftliche Fassung einiger seiner Antworten zukommen lassen, die er in der Sitzung mündlich gegeben hatte.

Anträge der Parteien

17 Die Klägerinnen beantragen,

- die endgültige Verordnung gemäß den Artikeln 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) und 174 EG-Vertrag (jetzt Artikel 231 EG) für nichtig zu erklären;

- dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

- die Kommission als Streithelferin zu verurteilen, ihre eigenen Kosten zu tragen.

18 Der Rat beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

19 Nach Artikel 113 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit auch von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen. Zu diesen gehören nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 23, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1997 in den Rechtssachen T-121/96 und T-151/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1355, Randnr. 39).

20 Nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag können natürliche oder juristische Person nur dann eine Klage gegen einen Rechtsakt der Kommission oder des Rates erheben, wenn es sich um eine an sie gerichtete Entscheidung oder um eine Entscheidung handelt, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen ist, sie unmittelbar und individuell betrifft.

21 Die vorliegende Klage ist daher nur insoweit zulässig, als sie auf die Nichtigerklärung der Vorschriften der angefochtenen Verordnung gerichtet ist, die die Klägerinnen unmittelbar und individuell betreffen. Das ist der Fall bei den Vorschriften dieser Verordnung, die einen endgültigen Ausgleichszoll einführen oder den vorläufigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren des von den Klägerinnen hergestellten Stabstahls endgültig vereinnahmen und die Höhe dieser Zölle festlegen. Dagegen sind die Klägerinnen nicht befugt, eine Klage auf Nichtigerklärung der Vorschriften der angefochtenen Verordnung zu erheben, die andere Unternehmen betreffen. Insoweit ist die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen.

Zur Begründetheit

22 Zur Begründung ihrer Klage führen die Klägerinnen drei Klagegründe an. Der erste Klagegrund wird auf einen Verstoß gegen die Artikel 1 Absatz 1, 8 Absätze 1, 6 und 7, und 15 Absatz 1 der Grundverordnung sowie die Artikel 15 und 19 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, das in der Welthandelsorganisation im Rahmen der Verhandlungen der Uruguay-Runde (ABl. 1994 L 336, S. 156, im Folgenden: ÜSAM) abgeschlossen wurde, sowie auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützt, da die endgültige Verordnung einen Ausgleichszoll festsetze, ohne dass zutreffend und begründet festgestellt worden sei, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der ein ähnliches Erzeugnis herstelle, durch die Einfuhren des in Rede stehenden Erzeugnisses bedeutend geschädigt worden sei. Der zweite Klagegrund betrifft die Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Hinblick auf Artikel 10 Absatz 9 der Grundverordnung und Artikel 13 Absatz 1 ÜSAM, da die nach diesen Vorschriften erforderlichen Konsultationen der indischen Regierung nicht vorgeschlagen worden seien. Der dritte Klagegrund bezieht sich auf einen Verstoß gegen die Artikel 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und 15 Absatz 2 der Grundverordnung sowie Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Nr. 1 Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 ÜSAM, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auf einen offensichtlichen Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts sowie einen offensichtlichen Verfahrensfehler, da die endgültige Verordnung Ausgleichszölle festsetze, deren Höhe hinsichtlich des indischen Passbook Scheme" unverhältnismäßig seien.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Artikel 1 Absatz 1, 8 Absätze 1, 6 und 7, und 15 Absatz 1 der Grundverordnung und die Artikel 15 und 19 ÜSAM sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

23 Die Klägerinnen machen geltend, dass nach den Artikeln 1 Absatz 1, 8 Absätze 1, 6 und 7, und 15 Absatz 1 der Grundverordnung sowie den Artikel 15 und 19 ÜSAM zum einen ein Ausgleichszoll nur dann festgesetzt werden könne, wenn im Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung festgestellt worden sei, dass die subventionierten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend schädigten, und zum anderen die durch andere Faktoren verursachten Schädigungen, insbesondere solche, die auf das wettbewerbswidrige Verhalten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft selbst zurückgingen, nicht den in Rede stehenden Einfuhren angelastet werden dürften.

24 Sie berufen sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juni 1992 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industries/Rat, Slg. 1992, I-3813, im Folgenden: Urteil Extramet II, Randnr. 16) und machen geltend, dass die Gemeinschaftsorgane auch im vorliegenden Fall gegen ihre Verpflichtung verstoßen hätten, ordnungsgemäß festzustellen, ob eine Schädigung vorliege. Damit hätten sie sowohl die Schädigung als auch den Kausalzusammenhang offensichtlich fehlerhaft beurteilt.

25 In ihren Schriftsätzen tragen die Klägerinnen in erster Linie vor, dass die Gemeinschaftshersteller von Stabstahl die gleichen wettbewerbswidrigen Praktiken angewandt hätten, wie sie in der Entscheidung 98/247 den Gemeinschaftsherstellern von Flacherzeugnissen vorgeworfen worden seien, und hilfsweise, dass auch bei Nichtvorliegen solcher Verhaltensweisen der Gemeinschaftshersteller von Stabstahl die Praktiken der Gemeinschaftshersteller von Flacherzeugnissen zwangsläufig Auswirkungen auf den Preis für Stabstahl gehabt hätten. In beiden Fällen hätten die Gemeinschaftsorgane diese Umstände bei der Feststellung, ob eine Schädigung vorliege, nicht berücksichtigt.

26 Unter Hinweis u. a. auf die in ihrem Schreiben vom 6. Februar 1998 an die Kommission, in ihrem Antrag vom 3. Februar 1998 und in dem Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 vom 28. Oktober 1998 enthaltenen Beweismittel legen die Klägerinnen dar, dass die Gemeinschaftshersteller von Stabstahl während des gesamten von der Antisubventionsuntersuchung abgedeckten Zeitraums für ihre innergemeinschaftlichen Verkäufe konsequent ein Preiserhöhungssystem angewandt hätten, das mit dem der Legierungszulage, die in der Entscheidung 98/247 für unzulässig erklärt worden sei, völlig identisch sei. Die Anhebungen der Preise für Stabstahl seien durch schlichte Multiplikation der Anhebungen der Preise für Flachprodukte mit einem Ertragskoeffizienten" von 1,35 berechnet worden. Die Kommission habe in Nummer 36 der Entscheidung vom 21. April 1999 bestätigt, dass alle Gemeinschaftshersteller von Stabstahl diesen Koeffizienten einheitlich anwendeten.

27 Die Klägerinnen ziehen daraus den Schluss, dass auch der in der Gemeinschaft hergestellte Stabstahl seit Februar 1994 zu künstlich hohen Preisen verkauft worden sei. Nach der 49. Begründungserwägung der Entscheidung 98/247 sei auf die Erhebung des Legierungszuschlags zwischen Januar 1994 und März 1995 nahezu eine Verdoppelung der Preise für nichtrostenden Stahl erfolgt. Außerdem hätten sich die Preise für Stabstahl in den fraglichen Jahren ähnlich den Preisen für Flacherzeugnisse entwickelt. Eine derartige Verzerrung hätte bei der im Rahmen des Antisubventionsverfahrens vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Schädigung vorliege, insbesondere bei der Feststellung, ob eine Preisunterbietung vorliege, ob das Rentabilitätsniveau des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angemessen sei und ob Marktanteile verloren gingen, nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.

28 In der mündlichen Verhandlung sind die Klägerinnen von ihrem Hauptvorbringen, wie es in Randnummer 25 zusammengefasst worden ist, abgerückt. Sie weisen allerdings darauf hin, dass es für die im Rahmen des Antisubventionsverfahrens vorzunehmende Feststellung, ob eine Schädigung vorliege, unbeachtlich sei, ob die Gemeinschaftshersteller von Stabstahl selbst wettbewerbswidrig gehandelt hätten oder ob sie lediglich vom wettbewerbswidrigen Verhalten der Gemeinschaftshersteller von Flachprodukten betroffen seien. Dieses habe sich jedenfalls auf den Markt für Stabstahl wegen der automatischen Verknüpfung, die aufgrund der Anwendung des Ertragskoeffizienten von 1,35 bestehe, ausgewirkt, so dass die Kommission abgesehen vom Rückgang der Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht über ausreichende und verlässliche Anhaltspunkte verfügt habe, um bei der Beurteilung, ob eine Schädigung vorliege, zu einem sicheren Ergebnis zu kommen.

29 Auch in Bezug auf den Kausalzusammenhang machen die Klägerinnen geltend, dass die angebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht auf die Einfuhren von Stabstahl mit Ursprung in Indien zurückzuführen sei, sondern auf andere Faktoren", nämlich das Verhalten der Hersteller von Flacherzeugnissen und seine Auswirkung auf den Preis für Stabstahl.

30 Der Rat trägt vor, er habe im vorliegenden Fall sowohl die in der Grundverordnung aufgestellten Voraussetzungen für die Feststellung, ob eine Schädigung vorliege, als auch die verfahrensmäßige Verpflichtung beachtet, die der Gerichtshof aus diesen Voraussetzungen im Urteil Extramet II abgeleitet habe. Tatsächlich hätten die Gemeinschaftsorgane das Vorbringen der Klägerinnen im Verwaltungsverfahren zu dem angeblich wettbewerbswidrigen Verhalten der Gemeinschafshersteller und die Relevanz dieses Vorbringens im Rahmen dieses Verfahrens ordnungsgemäß geprüft und berücksichtigt.

31 Es sei daher nur noch die Frage offen, ob die Gemeinschaftsorgane einen offensichtlichen Fehler bei der Würdigung des festgestellten Sachverhalts begangen hätten. Dies ist nach Ansicht des Rates nicht der Fall.

32 Dazu weist der Rat zunächst darauf hin, dass die Preisunterbietung durch die indischen Produkte auf der Grundlage des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für Stabstahl in Rechnung gestellten Endverkaufspreises geprüft worden sei (siehe 36. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung). Die wesentliche Frage sei daher gewesen, ob diese Endverkaufspreise - und nicht ein Element dieser Preise, wie die Legierungszulage - künstlich angehoben worden seien oder ob sie das Ergebnis des Kräftespiels des Marktes seien; dabei sei davon auszugehen gewesen, dass die Legierungszulage nach der Entscheidung 98/247 (48. Begründungserwägung) nicht mehr als 25 % des Endpreises für Flacherzeugnisse ausgemacht habe. Der Rat habe festgestellt, dass die Gemeinschaftshersteller von Stabstahl von vergleichbaren Abnehmern in den gleichen Zeiträumen für die gleichen Waren unterschiedliche Endverkaufspreise verlangt hätten (47. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung).

33 In Erwiderung auf das Vorbringen der Klägerinnen macht der Rat geltend, dass die auf dem Markt für Stabstahl verlangten Preise nicht als künstlich hoch angesehen werden könnten, da die Gemeinschaftshersteller von Stabstahl nicht abgestimmt gehandelt hätten, um sie festzusetzen. Die Anwendung des Ertragskoeffizienten und die Festlegung seiner Höhe sowie die Festsetzung des Endpreises für Stabstahl beruhten auf der freien Entscheidung jedes Herstellers von Stabstahl und seien nicht die unabwendbare Folge abgestimmter Entscheidungen der Hersteller von Flacherzeugnissen gewesen. Da es sich um Erzeugnisse handele, die verschieden und nicht gegen Stabstahl austauschbar seien, lasse nichts die Schlussfolgerung zu, dass das wettbewerbswidrige Verhalten der Hersteller von Flacherzeugnissen Auswirkungen auf die auf dem Markt für Stabstahl verlangten Preise gehabt habe.

Würdigung durch das Gericht

34 Nach Artikel 1 Absatz 1 der Grundverordnung kann ein Ausgleichszoll erhoben werden, um eine Subvention auszugleichen, die mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware gewährt wird, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.

35 Artikel 8 der Grundverordnung bestimmt:

(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff ,Schädigung für die Zwecke dieser Verordnung, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird...

...

(6) Aus allen einschlägigen... Beweisen muss hervorgehen, dass die subventionierten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen....

(7) Andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den subventionierten Einfuhren angelastet wird. In diesem Zusammenhang können folgende Faktoren berücksichtigt werden:... handelsbeschränkende Praktiken der Hersteller in Drittländern und in der Gemeinschaft..."

36 Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung sieht vor:

(1) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass anfechtbare Subventionen und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Interesse der Gemeinschaft... ein Eingreifen erforderlich ist, so führt der Rat... einen endgültigen Ausgleichszoll ein..."

37 Artikel 15 ÜSAM (Feststellung der Schädigung") und Artikel 19 ÜSAM (Festsetzung und Erhebung von Ausgleichszöllen") enthalten Bestimmungen, die den in den Randnummern 34 bis 36 zitierten Vorschriften im Wesentlichen entsprechen.

38 Hinsichtlich der Durchführung dieser Vorschriften durch die Gemeinschaftsorgane ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beantwortung der Frage, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung zugefügt wurde und ob diese auf die gedumpten oder subventionierten Einfuhren zurückzuführen ist, die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Situationen voraussetzt. Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Gemeinschaftsorgane bei einer solchen Beurteilung über ein weites Ermessen, und die gerichtliche Kontrolle ist daher auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnrn. 76 und 86, und vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-174/87, Ricoh/Rat, Slg. 1992, I-1335, Randnr. 68; Urteile des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-164/94, Ferchimex/Rat, Slg. 1995, II-2681, Randnr. 131, vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-155/94, Climax Paper/Rat, Slg. 1996, II-873, Randnr. 98, und vom 30. März 2000 in der Rechtssache T-51/96, Miwon/Rat, Slg. 2000, II-1841, Randnr. 94).

39 Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, entschied der Gerichtshof in dem zum Vorwurf von Dumping ergangenen Urteil Extramet II, dass der Rat und die Kommission bei der Feststellung, ob eine Schädigung vorliege, prüfen müssten, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten Einfuhren zurückgehe, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung, insbesondere eine solche, die durch das eigene Verhalten der Gemeinschaftshersteller verursacht worden sei, außer Betracht zu lassen hätten (Randnr. 16). Der Gerichtshof stellte fest, dass sich aus keiner der Begründungserwägungen der in jener Rechtssache in Rede stehenden Verordnung ergebe, dass die Gemeinschaftsorgane tatsächlich die Frage, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch seine Verkaufsverweigerung nicht selbst zu der Schädigung beigetragen habe, geprüft und festgestellt hätten, dass die festgestellte Schädigung nicht auf die von der Klägerin angeführten Faktoren zurückgehe, und entschied, dass die Gemeinschaftsorgane das Vorliegen einer Schädigung nicht ordnungsgemäß festgestellt hätten (Randnr. 19).

40 Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch sowohl aus der 66. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung als auch aus den Begründungserwägungen 42 bis 49 der endgültigen Verordnung, dass die Gemeinschaftsorgane tatsächlich die Frage geprüft haben, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch sein wettbewerbswidriges Verhalten nicht selbst zu der Schädigung beigetragen hat, wie es die Klägerinnen im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hatten. Im Hinblick auf das vom Gerichtshof im Urteil Extramet II aufgestellte Verfahrenserfordernis haben sie somit zumindest formal ordnungsgemäß geprüft, ob eine Schädigung vorliegt.

41 Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Gemeinschaftsorgane nicht dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben, dass sie sich bei der Feststellung, ob eine Schädigung vorliegt und ein Kausalzusammenhang zwischen dieser Schädigung und den subventionierten Einfuhren besteht, darauf gestützt haben, dass abgesehen von diesen Einfuhren keiner der Faktoren gegeben sei, die die Klägerinnen mit der Behauptung angeführt hätten, sie verursachten zur gleichen Zeit eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Es obliegt den Klägerinnen, geeignete Beweismittel dafür vorzulegen, dass ein solcher Beurteilungsfehler vorliegt (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-121/95, EFMA/Rat, Slg. 1997, II-2391, Randnr. 106, und vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache T-210/95, EFMA/Rat, Slg. 1999, II-3291, Randnr. 58).

42 Hierzu haben die Klägerinnen geltend gemacht, dass die Preise für Stabstahl entweder durch die abgestimmte Erhebung der Legierungszulage durch die Hersteller von Stabstahl selbst - so ihr Hauptvorbringen, von dem sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht abgerückt sind - oder durch die abgestimmte Erhebung der Legierungszulage durch die Hersteller von Flacherzeugnissen in Verbindung mit der einheitlichen Anwendung des Ertragskoeffizienten durch die Hersteller von Stabstahl - so ihr Hilfsvorbringen, an dem sie jedenfalls in der mündlichen Verhandlung festgehalten haben - künstlich angehoben worden seien. Diese Preise könnten daher keine zuverlässige Grundlage für die Feststellung sein, ob es eine Preisunterbietung durch die indischen Erzeugnisse gegeben habe.

43 Der Rat bestreitet im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht, dass die Preise für Stabstahl nach der Praxis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf der Grundlage eines Basispreises berechnet werden, auf den eine Legierungszulage aufgeschlagen wird, die durch Anwendung eines Ertragskoeffizienten von 1,35 auf die von den Herstellern von Flacherzeugnissen erhobene Legierungszulage berechnet wird. Außerdem hat die Kommission in ihrer Entscheidung vom 21. April 1999 anerkannt, dass dieser Koeffizient von 1,35 existiert und von den Gemeinschaftsherstellern von Stabstahl über mindestens zehn Jahre hinweg angewandt wurde. Ferner ergibt sich aus den Angaben der Gemeinschaftsorgane in der mündlichen Verhandlung, dass die Kommission bei ihren Untersuchungen festgestellt hat, dass auch bei den Herstellern von warmgewalztem Stabstahl, der in den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags fällt und mit etwa 85 % des Endverkaufspreises für Stabstahl aus nichtrostendem Stahl die Hauptvorleistung bei dessen Herstellung darstellt, die Praxis besteht, die auf ihr eigenes Erzeugnis zu erhebende Legierungszulage durch Multiplikation der von den Herstellern von Flacherzeugnissen angewandten Legierungszulage mit einem Faktor von 1,2 zu berechnen. Der Rat bestreitet nicht, dass dieser Mechanismus für die Käufer u. a. aufgrund der obligatorischen Veröffentlichung der Preislisten der EGKS-Hersteller und -Händler transparent ist.

44 Die Gemeinschaftsorgane weisen jedoch darauf hin, dass ihnen kein Beweis vorliege, dass die Anwendung und Nutzung dieses Mechanismus zur Berechnung der Legierungszulagen auf Stabstahl das Ergebnis einer abgestimmten Verhaltensweise der Hersteller von Stabstahl sei. In seinen Schriftsätzen macht der Rat insbesondere geltend, dass die Anwendung des Ertragskoeffizienten und die Festlegung seiner Höhe sowie die Festsetzung des Endpreises für Stabstahl auf der freien Entscheidung jedes Herstellers von Stabstahl beruhe und nicht unabwendbare Folge der abgestimmten Entscheidungen der Hersteller von Flacherzeugnissen gewesen sei. Da es sich um verschiedene und nicht gegeneinander austauschbare Erzeugnisse handele, lasse nichts die Schlussfolgerung zu, dass das wettbewerbswidrige Verhalten der Hersteller von Flacherzeugnissen Auswirkungen auf die auf dem Markt für Stabstahl verlangten Preise gehabt habe.

45 Diesem Vorbringen der Gemeinschaftsorgane kann nicht gefolgt werden, so dass die in der angefochtenen Verordnung vorgenommene Beurteilung der Frage, ob eine Schädigung vorliegt und ein Kausalzusammenhang zwischen dieser Schädigung und den subventionierten Einfuhren besteht, an einem offensichtlichen Fehler leidet.

46 Bei einer Sachlage, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist, folgt nämlich aus der bloßen Tatsache, dass nicht festgestellt werden konnte, ob sich die Gemeinschaftshersteller bei der Festsetzung der Endverkaufspreise für Stabstahl abgestimmt haben, nicht, dass diese Preise für den Zweck der Feststellung, ob eine Schädigung dieser Hersteller durch die subventionierten indischen Einfuhren vorliegt, als zuverlässig und normalen Marktbedingungen entsprechend anzusehen sind. Die beobachtete parallele Entwicklung des Preises für Flachprodukte einerseits und des Preises für warmgewalzten Stabstahl und Stabstahl aus nichtrostendem Stahl andererseits aufgrund der einheitlichen und konstanten Anwendung des Ertragskoeffizienten von 1,2 durch die Hersteller von warmgewalztem Stabstahl und von 1,35 durch die Hersteller von Stabstahl aus nichtrostendem Stahl auf die auf Flacherzeugnisse erhobene Legierungszulage hätte die Gemeinschaftsorgane vielmehr veranlassen müssen, einzuräumen, dass das wettbewerbswidrige Verhalten der Hersteller von Flacherzeugnissen bedeutsame Auswirkungen auf die Höhe der Preise für Stabstahl haben konnte, die geeignet waren, diese künstlich anzuheben, obwohl sie nicht unmittelbar Gegenstand einer unzulässigen Abstimmung zwischen Herstellern waren.

47 Dies gilt um so mehr, als die Kommission in ihrer Entscheidung vom 21. April 1999 zu der Feststellung gelangte, dass die Flacherzeugnisse... etwa 85 % der von den Gemeinschaftsherstellern gelieferten EGKS-Fertigerzeugnisse dar[stellen]" und dass die Preisentwicklung auf den Märkten für nichtrostenden Stahl... aufgrund der Bedeutung der Flacherzeugnisse sehr oft durch die Preisentscheidungen der Hersteller von Flacherzeugnissen bestimmt" wird.

48 Die Gemeinschaftsorgane haben somit dadurch, dass sie die einheitliche und konstante Betriebspraxis der Gemeinschaftshersteller von Stabstahl aus nichtrostendem Stahl und von warmgewalztem Stabstahl nicht berücksichtigt haben, deren objektive Wirkung darin bestand, dass die durch die Abstimmung zwischen den Herstellern von Flacherzeugnissen erreichten künstlich hohen Preise automatisch auf die Märkte für Stabstahl aus nichtrostendem Stahl und für warmgewalzten Stabstahl abgewälzt wurden, einen anderen bekannten Faktor als die subventionierten Einfuhren nicht berücksichtigt, der zur gleichen Zeit die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht haben könnte.

49 Diese Schlussfolgerung wird nicht durch die Erwägungen des Rates und der Kommission zur Bestimmung des Umfangs und der Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Frage gestellt, in denen der Schwerpunkt auf den Rückgang der von diesem Wirtschaftszweig seit 1995 erzielten Endverkaufspreise gelegt wird (75. Begründungserwägung der vorläufigen und 53. Begründungserwägung der endgültigen Verordnung), der mit dem Anstieg der indischen Einfuhren zeitlich zusammenfällt.

50 Nach den eigenen Feststellungen der Kommission (75. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung) entwickelte sich nämlich der Index der durchschnittlichen Verkaufspreise für Stabstahl auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit von 1994 bis 1997 wie folgt:

1994 = 100

1995 = 134

1996 = 126

(01.07.96 bis 30.06.97) = 106

51 Auf den ersten Blick entspricht eine solche Preisentwicklung dem Vorbringen der Klägerinnen, dass zum einen die Preisanhebung im Jahr 1995 zumindest in gewissem Umfang künstlich gewesen sei, da sie sich aus den Wirkungen der Absprache über die Höhe der auf Flacherzeugnisse erhobenen Legierungszulage ergeben habe, die nach der Praxis des Wirtschaftszweiges, wenn nicht sogar aufgrund einer unzulässigen Abstimmung, durch die Anwendung des Ertragskoeffizienten von 1,35 auch auf Stabstahl erhoben worden sei, und dass zum anderen der später erfolgte Preisrückgang, insbesondere gegen Ende 1996 und zu Beginn des Jahres 1997, jedenfalls teilweise darauf beruht habe, dass aufgrund der Maßnahmen der Kommission von der abgestimmten Methode zur Berechnung der auf Flacherzeugnisse erhobenen Legierungszulage zunehmend Abstand genommen worden sei. In Bezug auf den letztgenannten Punkt ist bezeichnend, dass nach der 68. und der 70. Begründungserwägung der Entscheidung 98/247 die erste der Adressatinnen dieser Entscheidungen, Avesta Sheffield AB, erst gegen Ende 1996 von der abgestimmten Formel zur Berechnung der Legierungszulage Abstand nahm, obwohl die Beschwerden in dieser Sache den betroffenen Unternehmen Ende 1995 mitgeteilt worden waren.

52 Außerdem war entgegen der Ansicht des Rates die unbestreitbare Tatsache, dass ein Element des Endverkaufspreises für Stabstahl (nämlich der Betrag der auf die Flacherzeugnisse erhobenen Legierungszulage vor Anwendung des Ertragskoeffizienten von 1,35) aufgrund der abgestimmten rechtswidrigen Verhaltensweisen der Hersteller von Flacherzeugnissen künstlich angehoben worden war, zwangsläufig geeignet, sich auf die Endverkaufspreise für Stabstahl auszuwirken und sie damit unzuverlässig zu machen.

53 Erstens ist es nämlich offensichtlich, dass auf einem Markt, auf dem der Wirtschaftszweig den Endverkaufspreis eines Erzeugnisses durch Addition einer Reihe einzelner Elemente berechnet, externe Faktoren, die den auf eines dieser Elemente entfallenden Betrag beeinflussen, sich zwangsläufig auf den Endverkaufspreis auswirken, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Diese Auswirkung ist vermutlich noch größer auf einem Markt wie dem für Stabstahl, auf dem die Preise der für ihre Herstellung erforderlichen Hauptvorleistung, die etwa 85 % des Endverkaufspreises ausmachten (siehe oben, Randnr. 43), von den gleichen externen Faktoren beeinflusst wurden und der Preismechanismus dieser Vorleistung u. a. aufgrund der EGKS-Preislisten transparent und den Käufern ebenso wie den Verkäufern bekannt ist.

54 Zweitens widerspricht die Schlussfolgerung des Rates der Beurteilung, die die Kommission in ihrer Entscheidung 98/247 selbst vorgenommen hat. In dieser Entscheidung hat die Kommission nämlich festgestellt, dass die abgestimmte Änderung der Referenzwerte der Formel zur Berechnung der auf Flacherzeugnisse erhobenen Legierungszulage zwar nicht die einzige Ursache dafür gewesen sei, dass sich die Preise für Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl zwischen Januar 1994 und März 1995 nahezu verdoppelt hätten, aber durch die von ihr ausgelöste mechanische Preiserhöhung stark dazu beigetragen" habe (49. Begründungserwägung). Nach den Ausführungen der Gemeinschaftsorgane in der mündlichen Verhandlung stellt die Legierungszulage zwar höchstens 15 % des Endverkaufspreises für Stabstahl dar, während sie nach der 48. Begründungserwägung der Entscheidung 98/247 bis zu 25 % des Endverkaufspreises für Flacherzeugnisse darstellen kann. Auch haben sich die Preise für Stabstahl zwischen 1994 und 1995 nicht verdoppelt, sondern sie sind lediglich um etwa 34 % gestiegen (siehe oben, Randnr. 50). Trotz dieser Unterschiede können die Gemeinschaftsorgane jedoch nicht unberücksichtigt lassen, dass es wie auf dem Markt für Flacherzeugnisse auch auf dem Markt für Stabstahl zu einer solchen Auswirkung gekommen sein kann.

55 In Erwiderung auf die Ausführungen der Klägerinnen im Verwaltungsverfahren hat der Rat in der 47. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung auch darauf hingewiesen, dass festgestellt worden sei, dass die Gemeinschaftshersteller von Stabstahl vergleichbaren Abnehmern in den gleichen Zeiträumen für die gleichen Waren unterschiedliche Preise in Rechnung gestellt hätten, die sich aus den unterschiedlichen Gewinnen des in Rede stehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ergeben hätten. Unabhängig davon, dass keine Angaben zur Größe dieser Unterschiede gemacht wurden - wohingegen der Rat in seiner Klagebeantwortung ausführt, dass die Preise für Stabstahl der Gemeinschaftshersteller sich im Allgemeinen kaum unterscheiden" -, genügt der Umstand, dass sich die Endverkaufspreise für Stabstahl in nicht näher angegebenem Umfang unterschieden haben mögen, aus den bereits dargelegten Gründen jedoch nicht, um die Möglichkeit auszuschließen, dass die unzulässige Abstimmung zwischen den Herstellern von Flacherzeugnissen über die Formel zur Berechnung der Legierungszulage ebenfalls zu einem künstlichen, wenn auch unterschiedlichen, Anstieg dieser Preise geführt hat, so dass die nach 1995 beobachteten Rückgänge dieser Preise nicht als zuverlässiger Indikator für die Feststellung angesehen werden können, ob eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorliegt. Entscheidend ist insoweit die Frage, ob die unzulässige Abstimmung auf dem Markt für Flacherzeugnisse zu einem Anstieg des Gesamtniveaus der Preise für Stabstahl geführt hat, nicht dagegen die Frage, ob dieser Anstieg für alle Gemeinschaftshersteller einheitlich gewesen ist.

56 Nach alledem ist das Hilfsvorbringen der Klägerinnen begründet.

57 Der erste Nichtigkeitsgrund, der auf einen Verstoß gegen die Artikel 1 Absatz 1, 8 Absätze 1, 6 und 7 und 15 Absatz 1 der Grundverordnung und die Artikel 15 und 19 ÜSAM sowie auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützt wird, ist daher begründet, und die angefochtene Verordnung ist, soweit sie die von den Klägerinnen hergestellten und in die Europäische Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse betrifft, für nichtig zu erklären, ohne dass es einer Prüfung der übrigen Klagegründe bedarf.

Kostenentscheidung:

Kosten

58 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat mit seinem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung, wonach die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen, trägt jedoch die Kommission ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Verordnung (EG) Nr. 2450/98 des Rates vom 13. November 1998 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Stabstahl aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls wird für nichtig erklärt, soweit sie die Einfuhren der von der Mukand Ltd, der Isibars Ltd, der Ferro Alloys Corporation Ltd und der Viraj Impoexpo Ltd hergestellten Erzeugnisse in die Europäische Gemeinschaft betrifft.

2. Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

3. Der Rat trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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