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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 10.07.1992
Aktenzeichen: T-59/91
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 91
Beamtenstatut Art. 15 Abs, 2
Beamtenstatut Art. 7 Abs. 1
Beamtenstatut Art. 25 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 7 Absatz 1 des Statuts ist jeder Beamte von der Anstellungsbehörde im Wege der Ernennung oder Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe einzuweisen.

Bei einer Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten erfordert die Entsprechung von Dienstposten und Besoldungsgruppe nicht einen Vergleich zwischen den gegenwärtigen und den früheren Aufgaben des Betroffenen, sondern zwischen seiner gegenwärtigen Tätigkeit und seiner Besoldungsgruppe, die er in der Hierarchie innehat.

Daher steht Artikel 7 Absatz 1 des Statuts einer Versetzungsentscheidung nicht entgegen, die zur Zuweisung eines neuen Aufgabenbereichs führt, wenn sich dieser zwar von dem früheren Tätigkeitsbereich unterscheidet und nach Einschätzung des Betroffenen eine Verringerung seiner Aufgaben mit sich bringt, aber gleichwohl mit dem Dienstposten übereinstimmt, der seiner Besoldungsgruppe entspricht.

2. Die Änderung der Einweisung eines Beamten in eine Stelle, die sich in erster Linie auf dienstliche Interessen stützen muß, stellt keine Verletzung der der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten obliegenden Fürsorgepflicht dar, wenn die Verwaltung die Grenzen des ihr auf diesem Gebiet für die Bewertung der dienstlichen Interessen und der Interessen des betroffenen Beamten eingeräumten Ermessens nicht überschreitet.

3. Das Fehlen der letzten Beurteilung in der Personalakte eines Bewerbers um eine für frei erklärte Planstelle kann nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führen, mit der seine Bewerbung abgelehnt wurde, wenn die Verwaltung bei der Abwägung der Verdienste der Bewerber über ausreichende Angaben verfügte, um ihre Entscheidung angemessen begründen zu können.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 10. JULI 1992. - FRANZ EPPE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER - VERSETZUNG - REORGANISATION - DIENSTLICHES INTERESSE. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN T-59/91 UND T-79/91

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Der Kläger war seit 1988 Leiter der Verwaltungseinheit VI/BI/4 (Gemeinsame Angelegenheiten betreffend mehrere Erzeugnisse) der Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission (nachstehend: GD VI) und in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft.

2 Anfang 1990 bekundete der Kläger seine Unzufriedenheit mit seiner damaligen Dienststellung und bewarb sich um mehrere andere Leiter- und Beraterstellen, die jeweils mit den Besoldungsgruppen A 5, A 4 und A 3 ausgeschrieben waren. Er äusserte dabei für den Fall, daß seine Bewerbung in Betracht gezogen werden sollte, den Wunsch nach Überprüfung, ob eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 3 möglich sei.

3 In einer Unterredung mit dem Generaldirektor am 9. Januar 1990 drückte der Kläger seine allgemeine Unzufriedenheit mit seiner Tätigkeit bei der ihm unterstellten Einheit aus und bat darum, ihm eine andere, seiner Erfahrung und seinen Fähigkeiten angemessenere Tätigkeit zuzuweisen.

4 Am 12. Februar 1990 bestätigte der Kläger dem Generaldirektor schriftlich den Inhalt der Unterredung, erläuterte dabei die Probleme seiner Einheit und schloß mit folgenden Worten:

"Nach reiflicher Überlegung und in Erwägung all dieser Umstände gelange ich zu dem Schluß, daß es mir unmöglich ist, weiterhin die Aufgaben wahrzunehmen, die mit der Tätigkeit eines Leiters der Einheit VI/BI/4 verbunden sind. Ich bitte Sie daher, im Rahmen der stattfindenden Neuorganisation zu untersuchen, ob die Möglichkeit besteht, mir eine entsprechende Tätigkeit in einer anderen Dienststelle zuzuweisen, bei der ich meine Erfahrungen und Kenntnisse, die ich mir in mehr als zwanzigjähriger Tätigkeit, hierunter jetzt bereits mehr als zehn Jahre in der Besoldungsgruppe A 4, in der GD VI (Märkte, Strukturen, Wettbewerbsbedingungen) erworben habe, nutzbringender einsetzen kann."

5 Auf diese Mitteilung hin erfolgte am 14. März 1990 eine Unterredung zwischen dem Generaldirektor und dem Kläger, in der dieser sich grundsätzlich mit seiner Umsetzung auf eine neuzuschaffende Beraterstelle einverstanden erklärte; er sei sich bewusst, daß der Generaldirektor ihm keine Zusage hinsichtlich der Besoldungsgruppe (A 4 oder A 3) machen könne, mit der die neue Stelle - falls sie geschaffen werden sollte - ausgestattet werde.

6 Drei Monate später, am 21. Juni 1990, übersandte der Kläger dem Generaldirektor auf dem Dienstweg eine Mitteilung, wonach er sein grundsätzlich erklärtes Einverständnis mit einer "Umsetzung zum EAGFL0" zurücknehme, es sei denn, diese werde mit "einer Beförderung in die Besoldungsgruppe A 3" verbunden. Er erklärte, ohne diese Beförderung "könne der Eindruck entstehen, daß (s)eine Vorgesetzten mit (s)einen Managementleistungen in der Abteilung VI/BI/4 nicht zufrieden gewesen sind und deshalb diese Umsetzung wünschen". Die zur selben Zeit erfolgte Umsetzung eines anderen Abteilungsleiters auf eine Beraterstelle sei, wie aus verschiedenen Presseartikeln hervorgehe, allgemein als disziplinarische Maßnahme verstanden worden. Aufgrund der Tatsache, daß seine eigene dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 1987 bis 1989 gegenwärtig nicht vorliege ° sie ging ihm mit erheblicher Verspätung zu °, sehe er sich nicht in der Lage, Gerüchten entgegenzutreten, die eine Parallele zwischen der Umsetzung des anderen Abteilungsleiters und seiner eigenen zögen. Allein seine Beförderung nach A 3 könne diesen Gerüchten in geeigneter Weise den Boden entziehen.

7 In einer Mitteilung an die stellvertretenden Generaldirektoren, die Direktoren und Leiter von Verwaltungseinheiten vom 25. Juni 1990 teilte der Generaldirektor der GD VI die Gründe und Ziele der Neuorganisation der Generaldirektion sowie das hierzu vorgesehene Verfahren mit. Anhang I dieser Note enthielt unter Punkt 4 den Vorschlag, die Stelle eines "Beraters" bei der Direktion VI/G ° EAFGL ° einzurichten. Dies wurde wie folgt begründet:

"Die Auslegung und folgerichtige Anwendung der zunehmend komplexer und zahlreicher werdenden Bestimmungen im Rahmen der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Finanzierung der gemeinschaftlichen Marktorganisationen sowie den Maßnahmen zugunsten der Landwirtschaft stehenden Tätigkeit der fünf mit Haushalts-, Finanz- und Währungsfragen befassten Abteilungen verlangt eine umfassende qualitative und quantitative Anstrengung. Diese Aufgabe sollte daher einem dem jeweiligen Direktor der Direktion VI/G unmittelbar zugeordneten Berater anvertraut werden."

8 Am 6. August 1990 erhob der Kläger bei seinem Generaldirektor Widerspruch gegen dessen im Juli dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung unterbreiteten Vorschlag zur Änderung des Organisationsplans der GD VI, da dieser Vorschlag für seine Person "eine Änderung der Zuweisung in Gestalt einer Beratertätigkeit bei der Direktion VI/G" beinhalte. Er wies nochmals darauf hin, daß durch diese Umsetzung Zweifel an seiner Integrität und Ehre entstehen könnten. Zudem sei, wenn diese Umsetzung ohne Anhörung des Beratenden Ernennungsausschusses (nachstehend: BEA) erfolge, jede Möglichkeit einer Höhergruppierung nach A 3 von Amts wegen ausgeschlossen.

9 Am 18. September 1990 verlangte der Kläger vom Generalsekretär der Kommission Unterlassung jeder weiteren Veränderung des Organisationsplans, soweit seine Person dadurch berührt werde, um jede Parallele zur Umsetzung des anderen Abteilungsleiters zu vermeiden, "deren disziplinarischer Charakter in der Öffentlichkeit keinem Zweifel unterliegt".

10 Der Generalsekretär antwortete daraufhin am 15. Oktober 1990 wie folgt:

"Ich habe sehr wohl Verständnis für Ihr Anliegen, eine Unterscheidung zwischen der Stellung eines Beraters beim EAFGL und der Umsetzung des Leiters der Abteilung... auf eine Beraterstelle vorzunehmen. Ich habe daher bei Herrn Legras eine entsprechende Differenzierung angeregt."

11 Am 17. Oktober 1990 genehmigte die Kommission den neuen Organisationsplan der GD VI.

12 Mit Mitteilung vom 6. November 1990 bestätigte der Generaldirektor der GD VI dem Kläger seine Ernennung zum Berater bei der GD VI/G ° EAFGL ° mit Wirkung spätestens zum 1. Dezember 1990. Die Mitteilung enthielt gemäß der Anregung des Generalsekretärs die Erklärung, daß die Ernennung "integrierender Bestandteil der angestrebten Neuorganisation gemäß dem Vermerk VI/00666 vom 25. Juni 1990 ist, dessen Vollzug keinerlei Werturteil über die von Ihnen als Leiter der Abteilung VI/BI/4 geleistete Tätigkeit beinhaltet. Sie entspringt vielmehr dem legitimen Wunsch, einen erfahrenen und qualifizierten Juristen mit der ersten Begutachtung und Koordination der überaus zahlreichen, den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefond für die Landwirtschaft betreffenden Rechtsakte zu betrauen".

13 Am 9. November 1990 teilte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung seinerseits dem Kläger mit, daß die Kommission im Rahmen der Veränderung des Organisationsplans der GD VI am 17. Oktober 1990 beschlossen habe, die Stelle eines Beraters bei dem Direktor der GD VI/G ° EAFGL ° einzurichten und dem Kläger diese Stelle mit Wirkung zum 1. November 1990 zuzuweisen.

14 Am gleichen Tag verlangte der Kläger vom Generaldirektor Aussetzung der ihn betreffenden Neuzuweisung, da sie ihn in eine peinliche Lage bringe; dritte Personen gingen davon aus, daß er nach A 3 befördert werde, was indes nicht der Fall sei, andere Personen wiederum, vor allem ausserhalb der Verwaltung, könnten annehmen, es handele sich um eine disziplinarische Maßnahme. Nur eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 3 beseitige die Mehrdeutigkeit der Situation.

15 Am 27. November 1990 teilte der Generaldirektor der GD VI dem Kläger mit, daß ihm dessen Befürchtungen "in keiner Weise begründet" erschienen und daß die Neuzuweisung auf eigenen Wunsch des Klägers erfolgt sei.

16 Inzwischen hatte der Kläger am 17. November 1990 Beschwerde gegen die Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober erhoben und darin insbesondere geltend gemacht, die Kommission habe ihm gegenüber den in dem Vermerk des Generaldirektors enthaltenen Grundsatz missachtet, daß bei der Neuorganisation auf wechselbereite Beamte zurückgegriffen werden solle.

17 Am 21. Mai 1991, d. h. nach Ablauf der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Viermonatsfrist, aber innerhalb der von Artikel 91 Absatz 3 des Statuts vorgesehenen Klagefrist, wies die Kommission die Beschwerde des Klägers mit der Begründung zurück, seine Ernennung habe nicht gegen die in dem Vermerk vom 25. Juni 1990 enthaltene Verfahrensregelung verstossen, "da diese sich ausschließlich auf die Mobilität des Personals unterhalb der Abteilungsleiterebene bezog".

18 Der Kläger hat daraufhin am 5. August 1991 Klage erhoben, die im Register des Gerichts als Rechtssache T-59/91 eingetragen worden ist.

19 In der Überzeugung, daß seine Umsetzung gegen seinen Willen erfolgt sei, und in der Absicht "seine Ehre zu retten", bewarb sich der Kläger am 14. Januar 1991 um seine frühere Stelle als Leiter der Abteilung VI/BI/4, die aufgrund der am 20. Dezember 1990 veröffentlichten Stellenausschreibung KOM/164/90 wiederbesetzt werden sollte. Sieben weitere Bewerbungen auf diese Stelle wurden eingereicht.

20 Mit Schreiben vom 14. Februar 1991 teilte der Sekretär des BEA dem Kläger folgendes mit: "Der BEA hat in seiner Sitzung vom 7. Februar 1991 über die Einstufung des fraglichen Dienstpostens und die erforderliche Qualifikation des Stelleninhabers beraten; im Anschluß wurden sämtliche Bewerbungen geprüft und der Generaldirektor für Landwirtschaft gehört. Der BEA ist zu folgendem Ergebnis gekommen:

° die Eingruppierung der Stelle eines Leiters der Abteilung GD VI/BI/4 'Qualitätspolitik und andere Angelegenheiten für mehrere Erzeugnisse' solle nach A 5/A 4 erfolgen;

° unter den eingegangenen und geprüften Bewerbungen solle Ihre vorliegend nicht in Betracht gezogen werden."

21 Am 25. Februar 1991 erhob der Kläger erneut Beschwerde, erstens gegen die Entscheidung der Kommission zur Veröffentlichung der Stellenausschreibung KOM/164/90, zweitens gegen die Ernennung von V. auf der fraglichen Stelle und drittens gegen die Ablehnung seiner eigenen Bewerbung auf diese Stelle.

22 Mit Entscheidung vom 7. März 1991 wurde V. zum Leiter der Abteilung VI/BI/4 ernannt.

23 Am 11. März 1991 informierte die Anstellungsbehörde den Kläger, daß sie seine Bewerbung nicht habe berücksichtigen können.

24 Am 15. April 1991 richtete der Kläger ein Schreiben an den Generaldirektor, in dem er nochmals das ihm gegenüber angewandte Verfahren beanstandete und ferner rügte, daß die ihm obliegenden Aufgaben und Tätigkeiten seiner neuen Stelle nicht festgelegt worden seien. Eine Kopie dieses Schreibens reichte der Kläger bei der Gruppe "Interservice" auf deren Sitzung vom 5. Juni 1991 zwecks Beifügung zu seiner letzten Beschwerde ein.

25 Am 9. August 1991, d. h. nach Ablauf der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Viermonatsfrist, aber innerhalb der in Artikel 91 Absatz 3 des Statuts vorgesehenen Klagefrist, wies die Kommission die Beschwerde des Klägers zurück.

26 Der Kläger hat daraufhin am 7. November 1991 eine weitere Klage erhoben, die im Register des Gerichts als Rechtssache T-79/91 eingetragen worden ist.

27 Mit Beschluß vom 15. Mai 1992 hat der Präsident der 5. Kammer die Rechtssachen T-59/91 und T-79/91 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und zu Entscheidung verbunden.

28 Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

29 Die mündliche Verhandlung hat am 4. Juni 1992 stattgefunden. Die Vertreter der Parteien haben mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

30 Der Kläger beantragt mit seiner ersten Klage (Rechtssache T-59/91):

° die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

° demgemäß die Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 1990 in der Form, wie sie dem Kläger mit Schreiben vom 6. und 9. November 1990 zur Kenntnis gebracht wurde, aufzuheben, soweit in ihr der Organisationsplan der GD VI geändert und dem Kläger eine neue Stelle als Berater beim EAFGL zugewiesen wird;

° der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Kläger beantragt mit seiner zweiten Klage (Rechtssache T-79/91):

° die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

° demgemäß die Entscheidung der Kommission, die am 20. Dezember 1990 erfolgte Ausschreibung KOM/164/90 der Stelle eines Leiters der Abteilung VI/BI/4 zu veröffentlichen, aufzuheben;

° die Ernennung des F. V. vom 7. März 1991 auf diese Stelle aufzuheben;

° die Ablehnung der Bewerbung des Klägers auf diese Stelle aufzuheben;

° der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt in beiden Rechtssachen:

° die Klage als unbegründet abzuweisen;

° dem Kläger dessen Kosten aufzuerlegen.

Begründetheit

31 Mit seiner ersten Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Fehler beim Verfahren zur Neuorganisation gemäß dem Vermerk des Generaldirektors vom 25. Juni 1990 gerügt, da die Kommission insbesondere den Grundsatz der freiwilligen Bewerbung missachtet habe. Mit dem zweiten Klagegrund wird die Verletzung des Artikels 7 Absatz 1 des Statuts beanstandet, da die erfolgte Umsetzung nicht im ausschließlich dienstlichen Interesse sowie unter Missachtung der Gleichwertigkeit der Dienstposten erfolgt sei. Mit dem dritten Klagegrund wird ein Ermessensmißbrauch geltend gemacht, da die von der Kommission als Begründung ihrer Entscheidung vorgebrachte notwendige Neuorganisation lediglich ein Vorwand sei. Der vierte Klagegrund betrifft die Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Kommission, die keinerlei Rücksicht auf die persönlichen Interessen des Klägers genommen habe. Mit dem fünften Klagegrund wird eine Verletzung berechtigten Vertrauens geltend gemacht, weil die Kommission ihre stillschweigend eingegangene Verpflichtung, den Kläger nur dann zum Berater des EAFGL zu ernennen, wenn dies zugleich eine Höhergruppierung nach A 3 beinhalte, nicht erfuellt habe. Mit dem sechsten Klagegrund wird ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gerügt, da eine andere, ebenfalls neugegründete Leitungsposition im Unterschied zu der des Klägers mit einem freiwilligen Bewerber besetzt worden sei, und mit dem siebten und letzten Klagegrund die Verletzung des Artikels 25 des Statuts, da die Entscheidung unzureichend und unzutreffend begründet gewesen sei.

32 Mit seiner zweiten Klage macht der Kläger die Rechtsfolgen der in seiner ersten Klage dargelegten Rechtswidrigkeit seiner Umsetzung geltend und beruft sich hierbei auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Ablehnung seiner Bewerbung auf seinen früheren Dienstposten sowie auf eine Verletzung des Artikels 25 Absatz 2 des Statuts bei der Begründung dieser Ablehnung.

Zur ersten Klage

Verfahrensfehler bei der Neuorganisation

33 Der Kläger legt dar, daß die Mitteilung über seine Umsetzung vom 6. November 1990 wörtlich wie folgt lautete: "Die Ernennung für die genannte Aufgabe ist integrierender Bestandteil der angestrebten Neuorganisation, wie sie aus meinem Vermerk VI/00666 vom 25.06.1990 hervorgeht". Nach dem in diesem Vermerk festgelegten Verfahren sei die angefochtene Entscheidung nur so zu erklären, daß in einem ersten Verfahrensabschnitt die Besetzung der Stelle mit einem freiwilligen Bewerber ohne Erfolg geblieben sei, so daß der Generaldirektor gezwungen gewesen sei, von der in Abschnitt III Punkt 5 seines Vermerks vom 25. Juni 1990 genannten Möglichkeit einer Umsetzung des Klägers von Amts wegen Gebrauch zu machen. In diesem Punkt werde nämlich dem Generaldirektor, falls keine Bewerbung erfolgreich sei, die Möglichkeit eingeräumt, im ausschließlich dienstlichen Interesse die Umsetzung eines Beamten vorzuschlagen, den er zur gegebenen Zeit nach Anhörung der "Auswahlgruppe" benenne.

34 Aus den Tatsachen des vorliegenden Falles gehe eindeutig hervor, daß das Verfahren zur Neuorganisation in seinem Fall nicht beachtet, ja nicht einmal eingeleitet, er hingegen von Amts wegen und gegen seinen Willen versetzt worden sei.

35 Die Kommission könne sich in der Antwort auf seine Beschwerde nicht darauf berufen, daß das Verfahren zur Neuorganisation gemäß Abschnitt III des Vermerks vom 25. Juni 1990 auf den Kläger in seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter keine Anwendung finde. Anhang I des Vermerks erwähne im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Organisationsplans ausdrücklich die Schaffung eines ihm zugedachten Dienstpostens eines "Beraters" bei der GD VI.G ° EAFGL.

36 Es sei einzuräumen, daß im Verfahren zur Neuorganisation zwei Arten der Besetzung von Dienstposten vorgekommen seien (vgl. Abschnitt II Punkt 3 des Vermerks): Zum einen "diejenigen, die sich aus den anstehenden Änderungen des Organisationsplans und der Neuverteilung von Kompetenzen ergeben", wie sie in Anhang I erneut aufgeführt seien, dessen Punkt 4 den neuzuschaffenden Dienstposten eines Beraters bei der Direktion des EAFGL vorsehe, zum anderen "diejenigen, die sich aus der eigentlichen Neuorganisation ergeben" und die in Anhang II des Vermerks genannt werden. Abschnitt III, "Verfahren zur Neubesetzung", betreffe hingegen, da jede weitere Unterscheidung fehle, sämtliche Neubesetzungen. Daher habe in seinem Fall das letztgenannte Verfahren angewandt werden müssen, auch wenn die Einweisung auf die Stelle eines Beraters bei der Direktion VI.G ° EAFGL ° eine Folge der Änderung des Organisationsplans gewesen sei. Die Auffassung der Kommission, das genannte Verfahren sei lediglich "auf die eigentliche Neuorganisation", d. h. auf die zweite Kategorie von Neubesetzungen, anzuwenden gewesen, treffe daher nicht zu.

37 Die Kommission erwidert, die dezentralisierten Befugnisse der Anstellungsbehörde würden vom Generaldirektor lediglich bei der Umsetzung von Beamten unterhalb der Ebene der Leiter von Verwaltungseinheiten in selbständiger Weise ausgeuebt. Bei den Leitern von Verwaltungseinheiten sei die Neueinweisung in eine Stelle von der Zustimmung dreier Kommissionsmitglieder, nämlich des für den betreffenden Bereich zuständigen, des Kommissionsmitglieds für Personal und Verwaltung sowie des Präsidenten der Kommission, abhängig. Der Generaldirektor sei daher zum selbständigen Erlaß von Verfahrensregeln für die Neubesetzung von Leiterdienstposten nicht befugt gewesen. Die in Anhang II des Vermerks vom 25. Juni 1990 enthaltene Aussage, das in Abschnitt III geregelte Verfahren finde nur auf die "Neuorganisation im eigentlichen Sinn" Anwendung, sei daher vollkommen folgerichtig, da der Generaldirektor allein kein Verfahren für die Neubesetzung von Abteilungsleiterstellen habe festlegen können.

38 Die Verfahrensregeln zur Neuorganisation, wie sie in dem Vermerk des Generaldirektors für Landwirtschaft vom 25. Juni 1990 festgelegt sind, sind, insbesondere was den Vorrang der Stellenbesetzung mit freiwilligen Bewerbern betrifft, nicht verletzt, da diese auf den Kläger nicht anwendbar sind. Diese Regeln sind vom Generaldirektor der GD VI festgelegt worden. Für Abteilungsleiter wie den Kläger jedoch sind die Befugnisse der Anstellungsbehörde nicht auf den Generaldirektor, sondern auf das zuständige Kommissionsmitglied sowie auf das für Personal und Verwaltung zuständige Mitglied der Kommission und auf deren Präsidenten übertragen worden, wie aus der Mitteilung über "die Dezentralisierung von Personalentscheidungen der Anstellungsbehörde" im Personalkurier Nr. 597, deren Inhalt von beiden Parteien vor Gericht ausdrücklich nicht beanstandet worden ist, hervorgeht. Da der Generaldirektor nicht befugt war, durch Erlaß einer Verfahrensregelung das Ermessen der drei gegenüber dem Kläger zur Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde ermächtigten Mitglieder der Kommission einzuschränken, findet das Verfahren zur Neuorganisation auf den Kläger keine Anwendung.

39 Die angegriffene Entscheidung stellt daher keine Verletzung des Verfahrens zur Neuorganisation dar.

40 Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, daß er in seiner Klage ausschließlich die Verletzung des Verfahrens zur Neuorganisation rüge und Verletzungen anderer Verfahren wie etwa desjenigen nach Artikel 29 des Statuts nicht Gegenstand seiner Klage seien, ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

Verletzung des Artikels 7 Absatz 1 des Statuts

41 Der Kläger legt dar, die angefochtene Entscheidung sei auf Artikel 7 Absatz 1 des Statuts gestützt und habe daher ausschließlich im dienstlichen Interesse sowie unter Beachtung der Entsprechung von Dienstposten und Besoldungsgruppe erlassen werden dürfen.

42 Bezueglich seines neuen Dienstpostens erinnert der Kläger an die von der Kommission angeführten Gründe zur Neuschaffung einer Beraterstelle bei der Direktion VI.G. Als Zeichen seines guten Willens habe er mit Dienstantritt bei der Direktion VI.G auf genauere Festlegung seiner Dienstaufgaben gedrängt. Trotz eines formellen Antrags vom Januar 1991 seien seine Aufgaben und Tätigkeiten erst durch Mitteilungen vom 17. Mai und vom 12. Juni 1991 und somit über sechs Monate nach Zuweisung seines neuen Dienstpostens festgelegt worden.

43 Hieraus sei zu schließen, daß die Stelle eines Beraters beim EAFGL seinem vorherigen Dienstposten als Leiter der Einheit VI/BI/4, dessen Bedeutung sich aus den dieser Einheit zugewiesenen Aufgaben ergebe, nicht gleichwertig sei. Daher seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 1 des Statuts für eine Umsetzung gegen den Willen des Betroffenen nicht erfuellt gewesen. Die Neuorganisation verletze seine statutarischen Rechte nicht nur durch eine Verminderung seines Aufgabenbereichs, sondern auch dadurch, daß der ihm verbleibende Aufgabenbereich nach Art, Bedeutung und Umfang eindeutig hinter dem zurückbleibe, der seiner Besoldungsgruppe und seinem Dienstposten entspreche. Die Entscheidung müsse daher aufgehoben werden (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1983 in der Rechtssache 263/81, List/Kommission, Slg. 1983, 103).

44 Die Kommission erwidert, daß "die Beurteilung der Eignung eines Beamten für eine bestimmte Tätigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltung" falle (Beschluß des Gerichtshofes vom 28. März 1974 in der Rechtssache 23/74 R, Küster/Parlament, Slg. 1974, 331, Randnr. 11), und daß darüber hinaus die Zweifel des Klägers an der Gleichwertigkeit der früher und gegenwärtig von ihm versehenen Aufgaben jeder Grundlage entbehrten.

45 Für eine Verletzung des jedem Beamten nach den Artikeln 5 und 7 des Statuts zustehenden Rechts darauf, daß ihm Tätigkeiten übertragen würden, die insgesamt gesehen mit dem Dienstposten übereinstimmten, der seiner Besoldungsgruppe innerhalb der Hierarchie entspreche, genüge eine Maßnahme nicht, die den Aufgabenbereich verändere oder auch vermindere; die neuen Aufgaben müssten vielmehr insgesamt nach Art, Bedeutung und Umfang eindeutig hinter denen zurückbleiben, die der Besoldungsgruppe und dem Dienstposten des Beamten entsprächen.

46 Die dem Kläger neu anvertrauten Aufgaben entsprächen, wie aus den Erläuterungen des Generaldirektors und den internen Weisungen seines Direktors hervorgehe, adäquat dessen Besoldungsgruppe, welche Bedeutung die ehemals vom Kläger geleitete Abteilung VI/BI/4 immer gehabt haben möge. Der Kläger habe daher keinen Beurteilungsfehler der Kommission nachgewiesen.

47 Die Ernennung des Klägers zum Berater sei lediglich das Ergebnis einer Neuverwendung im Rahmen einer Neuorganisation der Dienststellen gewesen, wie sie von der Verwaltung in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens beschlossen worden sei (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 176/82, Nebe/Kommission, Slg. 1983, 2475, und vom 4. Juli 1989 in der Rechtssache 198/87, Kerzman/Rechnungshof, Slg. 1989, 2085).

48 Nach Artikel 7 Absatz 1 des Statuts ist jeder Beamte von der Anstellungsbehörde ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe einzuweisen (vgl. insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 176/82, a. a. O., Randnr. 17).

49 Der Kläger bringt im wesentlichen vor, daß der ihm infolge seiner Umsetzung übertragene Aufgabenbereich nicht mit dem Dienstposten übereinstimme, der der Besoldungsgruppe entspreche, die er in der Hierarchie innehabe; hierdurch allein verletze seine Umsetzung das dienstliche Interesse. Die Entsprechung von Dienstposten und Besoldungsgruppe erfordert indessen bei Änderung des Aufgabenbereichs des Beamten einen Vergleich nicht zwischen den gegenwärtigen und den früheren Aufgaben des Beamten, sondern zwischen seiner gegenwärtigen Tätigkeit und seiner Besoldungsgruppe, die er in der Hierarchie innehat (Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 1983 in der Rechtssache 19/87, Hecq/Kommission, Slg. 1983, 1681). Im vorliegenden Fall entsprechen die dem Kläger neu zugewiesenen Aufgaben, wie sich insbesondere aus der Begründung des Generaldirektors der GD VI zur Neuschaffung dieses Dienstpostens im Organisationsplan in dem Vermerk vom 25. Juni 1990 (vgl. Randnr. 7 dieses Urteils) ergibt, vollkommen seiner Besoldungsgruppe.

50 Es mag bedauerlich sein, daß der Kläger mehrere Monate auf die genauere Festlegung seines Aufgabenbereichs hat warten müssen; insoweit ist jedoch zu bedenken, daß die Art der dem Kläger anvertrauten Aufgaben - nämlich eine Beratertätigkeit bei einem Direktor, der für die juristische Koordination der Tätigkeit mehrerer Einheiten zuständig ist - eine genaue inhaltliche Festlegung im vorhinein nicht zulässt; vielmehr ist der betreffende Beamte aufgerufen, den Umfang seiner Tätigkeit aufgrund seiner Erfahrung in der neuen Position und entsprechend den Bedürfnissen des Dienstes selbst festzulegen.

51 Der neue Aufgabenbereich des Klägers stimmt daher, selbst wenn er sich von dem früheren Tätigkeitsbereich unterscheidet, mit dem Dienstposten überein, der seiner Besoldungsgruppe entspricht. Daher verstösst die angefochtene Entscheidung nicht gegen Artikel 7 Absatz 1 des Statuts.

52 Der Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs

53 Der Kläger zieht den Nutzen einer vernünftigen Politik der Mobilität des Personals nicht in Zweifel. Im vorliegenden Fall jedoch sei diese Politik auf Kosten des Allgemeininteresses erfolgt und habe sich von Geist, Buchstabe und Ziel der angestrebten Neuorganisation entfernt.

54 Die Kommission könne ihre Entscheidung nicht auf das angebliche Umsetzungsgesuch des Klägers stützen, da er dieses rechtzeitig aus präzisen und triftigen, seinem Einfluß nicht unterliegenden Gründen zurückgezogen habe, nämlich wegen der Gerüchte um die Motive seiner Umsetzung, die von Dritten zu Unrecht mit der Umsetzung eines anderen Abteilungsleiters, die, wie sich aus verschiedenen Presseartikeln zweifelsfrei ergebe, disziplinarischer Natur gewesen sei, in Verbindung gebracht worden sei.

55 Im übrigen sei sein Versetzungsgesuch ursprünglich durch das Fehlen ausreichend qualifizierten Personals innerhalb seiner Abteilung veranlasst gewesen, da der beste Experte für Zollfragen in eine andere Abteilung versetzt worden sei. Im Laufe des Jahres 1990 sei indes dieser Mangel behoben worden, so daß die Abteilung zu gegebener Zeit die ihr zugewiesenen Aufgaben zur vollen Zufriedenheit der Vorgesetzten hätte bewältigen können. Diese unverhoffte Wende sei weitgehend dem persönlichen Einsatz des Klägers zu danken. Auch aus diesen Gründen habe er sein Umsetzungsgesuch zurückgezogen.

56 Die Kommission entgegnet, der Kläger habe in tatsächlicher Hinsicht keine objektiven, schlüssigen und bündigen Indizien dafür vorgebracht, daß die angegriffene Entscheidung zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen worden sei (Urteil des Gerichtshofes vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-248/89, Cargill/Kommission, Slg. 1991, I-2987, Randnr. 26). Die Anstellungsbehörde habe ihre Befugnisse nicht nur nicht mißbraucht, sondern die Neuzuweisung des Klägers ausschließlich im dienstlichen Interesse und im Rahmen der Neuorganisation der Dienststellen beschlossen, ohne hierbei das weite Ermessen zu überschreiten, das den Organen zu Gebote stehe.

57 Nach ständiger Rechtsprechung kann bei einer Entscheidung, von der nicht feststeht, daß sie gegen das dienstliche Interesse verstösst, von Ermessensmißbrauch nicht gesprochen werden (Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 176/82, a. a. O., Randnr. 25).

58 Im übrigen hat der Kläger nichts vorgebracht, woraus sich ergeben könnte, daß die Entscheidung auf anderen Gründen beruhte als denen, die zu ihrer Begründung angeführt worden sind.

59 Der Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Verletzung der Fürsorgepflicht

60 Der Kläger macht geltend, daß die Verwaltung aufgrund ihrer Fürsorgepflicht insbesondere bei der Entscheidung über die berufliche Situation eines Beamten sämtliche für ihre Entscheidung möglicherweise maßgebenden Gesichtspunkte zu erwägen und hierbei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch das Interesse des betroffenen Beamten zu berücksichtigen habe (Urteil des Gerichtshofes vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, Hecq/Kommission, Slg. 1990, I-599).

61 Im vorliegenden Fall habe die Verwaltung auf die persönlichen Interessen des Klägers keinerlei Rücksicht genommen; sie habe diese dadurch erheblich verletzt, daß sie die angefochtenen Entscheidungen trotz der von ihm geäusserten Vorbehalte erlassen habe. Es sei der Kommission nicht gelungen, zwischen den einzelnen Anliegen des Klägers zu differenzieren, da sie sein anfängliches Umsetzungsgesuch lediglich im Sinne des Wunsches nach schnellstmöglicher Umsetzung gedeutet habe, während er seine Vorgesetzten über die Probleme seiner Einheit nur deshalb informiert habe, weil er um eine ordnungsgemässe Erledigung der ihm in der Abteilung VI/BI/4 übertragenen Aufgaben bemüht gewesen sei. Zu einem bestimmten Zeitpunkt sei ihm zwar seine Umsetzung als eine mögliche Lösung für die Probleme seiner Abteilung erschienen, jedoch sei es ihm nach ungefähr sechs Monaten trotz seines anfänglichen, von seinen Dienstvorgesetzten geteilten Pessimismus' gelungen, die meisten dieser Probleme selbst zu lösen.

62 Vorgänge, die sich seinem Einfluß entzogen hätten, hätten ihn schließlich dazu veranlasst, an die Fürsorgepflicht seiner Vorgesetzten zu appellieren. Diese Vorgänge hätten bewirkt, daß eine Umsetzung nunmehr seinem Ruf und seiner Ehre und damit letzlich seiner zukünftigen Laufbahn hätte schaden können. Auch das Schreiben des Generaldirektors vom 6. November 1990, in dem der nichtdisziplinarische Charakter der Maßnahme und die wahre Würdigung durch die Kommission seiner zahlreichen beruflichen Qualitäten betont worden seien, sei in keiner Weise geeignet gewesen, seinen Ruf insbesondere in den entsprechenden Verwaltungs- und Berufskreisen ausserhalb der Kommission wiederherzustellen.

63 Die Kommission erwidert, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Erfordernisse der Fürsorgepflicht die Anstellungsbehörde nicht daran hindern könnten, die Maßnahmen zu ergreifen, die sie im dienstlichen Interesse für erforderlich halte (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1987 in der Rechtssache 111/86, Delauche/Kommission, Slg. 1987, 5345), und daß "bei der Bewertung des dienstlichen Interesses und der Interessen des betroffenen Bewerbers die Anstellungsbehörde über ein weites Ermessen" verfüge; daher habe sich "die Nachprüfung durch das Gericht... auf die Frage zu beschränken, ob die Anstellungsbehörde die Grenze ihres Ermessens nicht überschritten und von diesem Ermessen keinen offenkundig fehlerhaften Gebrauch gemacht" habe (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-20/89, Moritz/Kommission, Slg. 1990, II-769).

64 Vorliegend zeigten sowohl das Eingehen auf die Lage des Betroffenen als auch die zahlreichen ihm gegenüber während der gesamten Dauer des Zuweisungsverfahrens abgegebenen Versicherungen, daß die Anstellungsbehörde ihrer Fürsorgepflicht Genüge getan habe. Alle Entscheidungsgesichtspunkte einschließlich der vom Kläger vorgebrachten Vorbehalte seien sorgfältig abgewogen worden. Das Schreiben des Generaldirektors vom 6. November 1990 habe den "nichtdisziplinarischen" Charakter der Maßnahme und die wahre Würdigung der zahlreichen beruflichen Qualitäten des Klägers durch die Kommission hinreichend deutlich gemacht und damit auch die Neuzuweisung der Beratertätigkeit begründet, die eben jene beruflichen Qualitäten erfordere.

65 Wenn man dem Vorbringen des Klägers folge, so hätte die Verwaltung nur die Wahl gehabt, auf die Umsetzung des Klägers zu verzichten oder ihn in die höhere Besoldungsgruppe zu befördern; damit würde jedoch die Freiheit der Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen in einer schwerlich annehmbaren Weise eingeschränkt.

66 Die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten spiegelt das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider, das das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den öffentlichen Bediensteten geschaffen hat. Die Erfordernisse der Fürsorgepflicht können aber die Anstellungsbehörde nicht daran hindern, die Maßnahmen zu ergreifen, die sie im dienstlichen Interesse für notwendig hält (Urteil vom 16. Dezember 1987, Delauche/Kommission, a. a. O.), da "bei der Besetzung einer Planstelle in erster Linie das dienstliche Interesse entscheidet" (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-20/89, a. a. O.).

67 Die Kommission ist ihrer Fürsorgepflicht im vorliegenden Fall dadurch nachgekommen, daß sie dem Kläger mit den Schreiben des Generalsekretärs vom 15. Oktober 1990 und des Generaldirektors vom 6. November 1990 klar und eindeutig mitteilte, daß die ihn betreffende Entscheidung kein Werturteil über die vom Kläger als Leiter der Abteilung VI/BI/4 geleistete Tätigkeit beeinhalte, sondern daß sie im Gegenteil dem legitimen Bedürfnis entspreche, einen "erfahrenen und qualifizierten Juristen" mit der ersten Begutachtung und Koordinierung der zahlreichen, den EAFGL betreffenden Rechtsakte zu betrauen. Hierdurch gab die Kommission dem Kläger ein schriftliches Dokument an die Hand, das es ihm gestattete, im Rahmen des Möglichen den ihn betreffenden Gerüchten entgegenzutreten. Die Kommission hat daher die Grenzen des ihr für die Bewertung der dienstlichen Interessen und der Interessen des Betroffenen eingeräumten Ermessens weiter nicht überschritten.

68 Der Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

Verletzung berechtigten Vertrauens

69 Der Kläger macht geltend, die Kommission habe ihre stillschweigend eingegangene Verpflichtung, ihn nicht mehr als Bewerber für die Stelle eines Beraters des EAFGL zu betrachten, falls nicht gleichzeitig eine Beförderung nach A 3 erfolge, verletzt und damit gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens verstossen. Das Ausbleiben einer Erwiderung auf die seinen Vorgesetzten mitgeteilten Gründe für die Rücknahme seines grundsätzlich erklärten Einverständnisses habe ihn darauf vertrauen lassen, daß seine Umsetzung im Rahmen der angestrebten Neuorganisation unterbleiben werde, zumindest aber darauf, daß der Generaldirektor, falls er eine Umsetzung befürworte, eine solche Entscheidung nach Maßgabe einer sachgemässen Anwendung des Verfahrens der Neuorganisation, nämlich insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der freiwilligen Bewerbung, treffen werde.

70 Auch der Anhang zum Vermerk vom 25. Juni 1990 habe ihn dadurch, daß in ihm kein Name genannt sei, in seinem Vertrauen darauf bestärkt, daß seine Umsetzung nur auf der Grundlage des Verfahrens der Neuorganisation oder des Grundsatzes der Freiwilligkeit der Bewerbungen erfolgen werde.

71 Aufgrund seiner bisherigen Laufbahn habe er darauf vertrauen dürfen, in absehbarer Zukunft nach A 3 befördert zu werden. Aufgrund der gegenwärtigen Lage sei diese Aussicht sehr geschmälert.

72 Die Kommission erwidert, daß von einer Verletzung einer Verpflichtung seitens der Verwaltung nicht die Rede sein könne und der Kläger sich demzufolge nicht auf bestimmte Zusagen der Verwaltung berufen könne. Im übrigen sehe sie nicht recht, inwieweit die Neuzuweisung des Klägers dessen weitere Karrieremöglichkeiten gefährde. Für Beamte in mittleren Leitungspositionen, wie sie der Kläger innehabe, bestehe ein besonderes Verfahren der "Beförderung" nach A 3.

73 Der eigentliche Grund für die vorliegende Klage sei vielmehr in der angestrebten Höhergruppierung nach A 3 zu sehen.

74 Den Akten lässt sich ein Anhaltspunkt weder für eine stillschweigende Verpflichtung der Kommission, den Kläger nicht mehr als Bewerber für die Stelle eines Beraters beim EAFGL zu betrachten, falls nicht eine Höhergruppierung nach A 3 erfolge, noch für eine Verpflichtung entnehmen, ohne Rechtspflicht das Verfahren zur Neuorganisation, das der freiwilligen Bewerbung den Vorrang einräumt, auf ihn anzuwenden. Weiterhin kann sich der Kläger nicht darauf berufen, die Kommission habe durch ihr Schweigen auf die Umsetzung des Klägers auf eine Stelle als Berater beim EAFGL verzichtet, weil das Statut, insbesondere Artikel 90 Absatz 3, auf dem Grundsatz aufbaut, daß Schweigen der Verwaltung als stillschweigende Ablehnung zu deuten ist. Demnach kann das Schweigen der Kommission nicht als Indiz für die Zustimmung der Verwaltung betrachtet werden. Im übrigen beweist das Antwortschreiben des Generalsekretärs vom 15. Oktober 1990 auf das Schreiben des Klägers vom 18. September 1990 eindeutig, daß die Verwaltung niemals die geringste Verpflichtung in dieser Richtung eingegangen ist, da es dort heisst: "Ich habe sehr wohl Verständnis für Ihr Anliegen, eine Unterscheidung zwischen der Stellung eines Beraters beim EAFGL und der Umsetzung des Leiters der Abteilung VI/E/4 auf eine Beraterstelle vorzunehmen. Ich habe daher bei Herrn Legras eine entsprechende Differenzierung angeregt."

75 Auch die Tatsache, daß der Anhang zum Vermerk vom 25. Juni 1990 keine Namen enthielt, ist nicht geeignet, eine stillschweigend eingegangene Verpflichtung der Kommission zu belegen, da dies ein Kennzeichen eines Organisationsplanentwurfs ist.

76 Der Grundsatz des berechtigten Vertrauens ist daher nicht verletzt.

77 Der Klagegrund kann daher nicht durchgreifen.

Verletzung des Diskriminierungsverbots

78 Der Kläger trägt vor, daß der zweite Leitungsposten, der durch die Veränderung des Organisationsplans der GD VI geschaffen worden sei, nämlich der des Leiters der neuen Einheit VI/4 ("Absatzpolitik für Agrarerzeugnisse"), nicht durch Besetzung "uno actu", sondern im freiwilligen Bewerbungsverfahren (Ausschreibung und Bewerbung gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Statuts) besetzt worden sei. Der Bewerber, mit dem die Stelle letzlich besetzt worden sei, sei wie der Kläger Beamter der Besoldungsgruppe A 4 und habe vorher andere Aufgaben innerhalb der GD VI bekleidet. Die somit gegebene offensichtliche Ungleichbehandlung gleichgelagerter Fälle könne nicht hingenommen werden und sei auch nicht begründet worden.

79 Die Kommission betont, daß sie in Übereinstimmung mit Artikel 7 des Statuts gehandelt habe und daß der Kläger, da das ihm selbst gegenüber angewandte Verfahren rechtmässig gewesen sei, sich nicht darauf berufen könne, im Falle der Besetzung einer anderen nach A 4 besoldeten Stelle sei ein anderes Verfahren angewandt worden.

80 Das dem Kläger gegenüber angewandte Verfahren war rechtmässig, so daß der Kläger nicht behaupten kann, es stelle eine Diskriminierung dar, wenn gegenüber einem anderen Beamten bei einer vergleichbaren Maßnahme ein anderes Verfahren angewandt worden ist.

81 Der Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Fehlende Begründung

82 Nach Auffassung des Klägers ist Artikel 25 Absatz 2 verletzt worden, da jede beschwerende Verfügung begründet, und zwar richtig begründet, sein müsse.

83 Die Kommission könne sich nicht auf ihr weites Ermessen bei der Organisation ihrer Dienststellen berufen, um dem Begründungszwang zu entgehen. Die Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 1990 zur Änderung des Organisationsplans der GD VI und zur Schaffung der Stelle eines dem Direktor der GD VI zugeordneten Beraters habe letzlich zur Umsetzung des Klägers gegen dessen Willen geführt. Die Entscheidung der Kommission stelle daher eine beschwerende Verfügung dar und sei mit der angeführten Vornahme einer Neuorganisation nur unzureichend begründet, da das entsprechende Verfahren nicht beachtet worden sei.

84 Untersuche man im übrigen die beiden Schreiben vom 6. und 9. November 1990, in denen dem Kläger die ihn beschwerende Entscheidung mitgeteilt worden sei, daraufhin, ob in ihnen überhaupt eine Begründung enthalten sei, so zeigten sich unterschiedliche Begründungen. Das erste Schreiben beschränke sich auf die Mitteilung, daß seine Ernennung auf den Posten eines Beraters integrierender Bestandteil der angestrebten Neuorganisation gemäß dem Vermerk VI/00666 vom 25. Juni 1990 sei. Das zweite Schreiben hingegen stelle seine Umsetzung in den Zusammenhang der Änderung des Organisationsplans der Generaldirektion Landwirtschaft. Danach habe die Kommission am 17. Oktober 1990 beschlossen, den Posten eines Beraters beim EAFGL zu schaffen und ihn mit dem Kläger zu besetzen.

85 Wenn seine Umsetzung tatsächlich Bestandteil der Neuorganisation gewesen wäre, so hätte die Mitteilung darüber zumindest eine Begründung enthalten müssen, die es dem Kläger gestattet hätte zu überprüfen, ob das Verfahren zur Neuorganisation gemäß dem Vermerk vom 25. Juni 1990 mit dem darin enthaltenen Grundsatz der freiwilligen Bewerbung eingehalten worden sei.

86 In seiner Erwiderung legt der Kläger dar, daß in dem Gespräch zwischen ihm und dem Generaldirektor vom 14. März 1990 Einigkeit darüber erzielt worden sei, daß der Generaldirektor keine verbindliche Zusage hinsichtlich der Besoldungsgruppe (A 3 oder A 4) der dem EAFGL zugeordneten Beraterstelle machen könne. Hieraus ergebe sich, daß zu dem Zeitpunkt, als der Kläger für diese neue Stelle vorgeschlagen worden sei, vorgesehen gewesen sei, über seine Beförderung nach A 3 gemäß dem Beschluß der Kommission vom 19. Juli 1988 über das Verfahren zur Besetzung mittlerer Leitungspositionen zu entscheiden, nämlich nach Ausschreibung eines Dienstpostens der Besoldungsgruppen A 5, A 4 und A 3 und anschließender Bewerbung des Klägers. In diesem Verfahren hätte der BEA dann eine Stellungnahme über die dem Dienstposten zuzuordnende Besoldungsgruppe abgeben können. Diese Möglichkeit einer Stellungnahme des BEA, die zu einer Beförderung des Klägers nach A 3 hätte führen können, sei ihm im vorliegenden Fall genommen worden, obwohl er aufgrund seiner bisherigen Laufbahn berechtigte Aussicht auf eine baldige Beförderung gehabt habe.

87 Die Kommission erwidert zunächst, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes eine interne Maßnahme der Neuorganisation, die nicht geeignet sei, die statutarischen Rechte der Betroffenen oder den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten zu beeinträchtigen, keiner Begründungspflicht unterliege (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 338/82, Albertini und Montagnani/Kommission, Slg. 1984, 2123).

88 Selbst für den Fall aber, daß für die vorliegende Neuorganisationsmaßnahme eine Begründung hätte erfolgen müssen, sei doch der Kläger sehr wohl in der Lage gewesen, sich anhand der zahlreichen Gespräche sowie aufgrund des Schriftwechsels mit seinem Vorgesetzten "ein Urteil über die getroffene Maßnahme" zu bilden. Nach feststehender Rechtsprechung sei eine Entscheidung hinreichend begründet, wenn die angegriffene Maßnahme unter Umständen ergangen sei, die dem Betroffenen bekannt gewesen seien, und ihn in die Lage versetze, sich ein Urteil über die ihm gegenüber getroffene Maßnahme zu bilden (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1981 in der Rechtssache 125/80, Arning/Kommission, Slg. 1981, 2539; vom 1. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 36/81, 37/81 und 218/81, Seton/Kommission, Slg. 1983, 1789 und vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, a. a. O.).

89 Auch stuenden die jeweils in den Schreiben vom 6. und 9. November 1990 enthaltenen Begründungen nicht miteinander in Widerspruch. Vielmehr habe das erste Schreiben ausdrücklich dazu gedient, den Befürchtungen des Klägers hinsichtlich einer Verwechselung mit dem Fall eines anderen Abteilungsleiters zu begegnen. Aus diesem Grunde habe das Schreiben den Hinweis enthalten, daß die Ernennung des Klägers Bestandteil der angestrebten Neuorganisation gemäß dem Vermerk vom 25. Juni 1990 sei, ohne daß dabei das in Punkt III des Vermerks enthaltene Verfahren genannt worden wäre. Dem zweiten Schreiben sei zu entnehmen, daß die Neuzuweisung des Klägers "im Rahmen der Änderung des Organisationsplans der Generaldirektion Landwirtschaft" erfolgt sei. Die vorgesehene Neuorganisation der GD VI und die darin enthaltene "Neuordnung" der Bediensteten habe zwangsläufig die "Änderung des Organisationsplans" der Generaldirektion nach sich ziehen müssen. Erst die Änderung des Organisationsplans habe die Schaffung der Stelle eines Beraters sowie die Zuweisung des Klägers durch die Kommission gemäß Artikel 7 des Statuts ermöglicht. Daher sei ein Widerspruch zwischen den in den beiden Schreiben enthaltenen Begründungen nicht vorhanden.

90 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung dann hinreichend begründet, wenn die Maßnahme unter Umständen ergeht, die dem betroffenen Beamten bekannt sind, und ihn in die Lage versetzt, sich ein Urteil über die ihm gegenüber getroffene Maßnahme zu bilden (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1981 in der Rechtssache 125/80; vom 1. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 36/81, 37/81 und 218/81 und vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, a. a. O.).

91 Im vorliegenden Fall geht aus dem Schriftverkehr der Parteien im Jahre 1990 eindeutig hervor, daß der Kläger in der Lage war, sich ein Urteil über die ihm gegenüber getroffene Maßnahme zu bilden.

92 Gleichwohl bleibt die Frage, ob nicht zum einen die beiden Schreiben vom 6. und 9. November 1990 jeweils eine andere Begründung für die getroffene Maßnahme enthalten, da nach dem ersten Schreiben die betreffende Maßnahme Bestandteil der allgemeinen Neuorganisation gemäß dem Vermerk vom 25. Juni 1990 sein sollte, während das zweite Schreiben die Maßnahme in den Zusammenhang der Änderung des Organisationsplans stellte, und ob zum anderen dieser Widerspruch zu einem Irrtum des Klägers über das ihm gegenüber anzuwendende Verfahren führen konnte.

93 Hierbei ist zunächst von Belang, daß das Verfahren zur Neuorganisation auf den Kläger nicht anwendbar war, auch wenn das Schreiben vom 6. November 1990 vielleicht zu einer anderen Deutung hätte Anlaß geben können. Die darin möglicherweise enthaltene Ungenauigkeit wurde indes von der Kommission zum einen durch ihr Schreiben vom 9. November 1990 und zum anderen durch ihre Antwort auf die Beschwerde des Klägers behoben, in der sie deutlich erklärte, daß "die Verfahrensregelung sich ausschließlich auf die Mobilität des Personals unterhalb der Ebene der Leiter von Verwaltungseinheiten bezog".

94 Im übrigen muß, will man den Inhalt der einzelnen Schreiben zutreffend beurteilen, ihre jeweilige Zielrichtung berücksichtigt werden. So bezweckte die Bezugnahme auf die allgemeine Neuorganisation im Schreiben vom 6. November 1990, den Fall des Klägers von dem eines anderen Leiters einer Verwaltungseinheit, dessen Umsetzung Gegenstand einer Disziplinarmaßnahme gewesen war, abzugrenzen.

95 Da somit die mögliche Ungenauigkeit des Schreibens vom 6. November 1990 im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens behoben wurde, liegt eine Verletzung des Artikels 25 Absatz 2 des Statuts nicht vor.

96 Hingegen stellt das Vorbringen des Klägers - in seiner Erwiderung, im Rahmen des auf die Verletzung des Artikels 25 des Statuts gestützten Klagegrundes -, daß ihm aus der Nichtanwendung des in der Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1988 festgelegten Verfahrens ein Schaden erwachsen sei, gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verfahrensordnung einen neuen Klagegrund dar und ist daher unzulässig ( vgl. ferner Randnr. 40 dieses Urteils).

97 Der Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

98 Aus alledem ergibt sich, daß die erste Klage insgesamt abzuweisen ist.

Die zweite Klage

99 Mit der zweiten Klage begehrt der Kläger Aufhebung der Stellenausschreibung KOM/164/90, Aufhebung der Ablehnung seiner Bewerbung sowie Aufhebung der Ernennung des V. auf die ausgeschriebene Stelle.

Rechtswidrigkeit der Stellenausschreibung KOM/164/90

100 Der Kläger legt dar, aus dem in der ersten Klage geführten Nachweis der Rechtswidrigkeit seiner von Amts wegen erfolgten Umsetzung ergebe sich, daß die Kommission zu Unrecht angenommen habe, seine Stelle als Leiter der Verwaltungseinheit VI/BI/4 sei erneut zu besetzen gewesen. Sie habe daher auch zu Unrecht die Stellenausschreibung KOM/164/90 veröffentlicht.

101 Die Kommission entgegnet, daß sie bereits im Rahmen der ersten Klage die Rechtmässigkeit der Neuzuweisung des Klägers nachgewiesen habe. Aufgrund dieser Tatsache sei es organisatorisch notwendig gewesen, ein entsprechendes Verfahren zur Neubesetzung der betreffenden Stelle einzuleiten. Dies sei durch die Veröffentlichung der Stellenausschreibung KOM/164/90 geschehen.

102 Der Kläger beruft sich zum Nachweis der Rechtswidrigkeit der Stellenausschreibung KOM/164/90 einzig auf den Klagegrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 1990.

103 Da die gegen diese Entscheidung erhobene Klage abzuweisen ist, ist auch das vorliegende Klagebegehren zurückzuweisen.

Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Bewerbung

104 Der Kläger legt in seiner Erwiderung dar, daß der von der Kommission im Anhang zu ihrer Klagebeantwortung vorgelegte Beschluß 10/91 des BEA, mit dem bewiesen werden sollte, daß der BEA nicht nur die Bewerbung jedes einzelnen Kandidaten gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts, sondern auch die jeweilige Personalakte gewürdigt habe, in Wahrheit belege, daß Eignung und Befähigung des Klägers für seinen alten Dienstposten durch den BEA in seiner Sitzung vom 7. Februar 1991 nicht ausreichend hätten geprüft werden können. Hauptbeleg für eine solche Beurteilung hätte nämlich die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 1987 bis zum 30. Juni 1989 sein müssen. Den Mitgliedern des BEA habe indessen, wie der Kläger ohne Widerspruch seitens der Kommission ausführt, zum Zeitpunkt ihrer Sitzung vom 7. Februar 1991 die dienstliche Beurteilung nicht vorgelegen, da diese in ihrer endgültigen Form erst am 22. Januar 1991 erstellt und frühestens am 8. Februar 1991 abschließend formuliert worden sei. Die Kommission habe daher, da sie nicht in der Lage gewesen sei, seine Eignung und Befähigung für seinen früheren Dienstposten in vollem Umfang zu beurteilen, seine Bewerbung zu Unrecht und ohne Begründung zurückgewiesen. Diese offensichtliche Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Bewerbern sei unannehmbar und stelle eine Diskriminierung dar.

105 Im übrigen sehe er nicht, wieso die Tatsache, daß er die zu besetzende Stelle ehemals innegehabt und sie gegen seinen Willen verlassen habe, ihn an der Bewerbung auf diese Stelle hätte hindern sollen.

106 Die Kommission weist darauf hin, daß der Kläger das weite Ermessen der Anstellungsbehörde bei der Besetzung einer freien Stelle nicht in Abrede stelle. Die dem Kläger vom Sekretariat des BEA übersandte Mitteilung enthalte nicht die Aussage, daß die Bewerbung des Klägers von vorneherein nicht in Betracht gezogen worden sei, sondern daß der BEA "alle Bewerbungen geprft", daß "sodann der Generaldirektor Landwirtschaft gehört" worden sei und daß der BEA "schließlich" zu der Auffassung gelangt sei, daß "unter den eingegangenen und geprüften Bewerbungen... die... (des Klägers) bei dieser Gelegenheit nicht in Betracht gezogen werden (sollte)". Darüber hinaus enthalte die Mitteilung den deutlichen Hinweis, daß "sämtliche Bewerbungen geprüft" worden seien.

107 Das Vorbringen, der Bewerber habe in der Vergangenheit die zu besetzende Stelle zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ausgefuellt und dies genüge bereits, für sich genommen, um die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Besetzung dieser Stelle mit einem anderen Bewerber nachzuweisen, sei unbegründet. Es sei im Gegenteil nur natürlich, daß ein Bewerber nicht berücksichtigt werde, der gerade im dienstlichen Interesse von dem neu zu besetzenden auf einen anderen Dienstposten innerhalb der Generaldirektion umgesetzt worden sei.

108 Zugegebenermassen sei der Entwurf für die dienstliche Beurteilung dem Kläger erst am 3. August 1990 vorgelegt worden, indes erkläre sich die anschließende Folge von Verzögerungen auch dadurch, daß der Entwurf vom Kläger beanstandet worden sei.

109 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei es nicht erforderlich, daß sich die Beurteilungen bei alle Bewerbern im Zeitpunkt der Entscheidung über die Stellenbesetzung auf dem gleichen Stand befänden, oder daß die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung aufschiebe, wenn die letzte Beurteilung des einen oder anderen Bewerbers wegen der Anrufung des Berufungsbeurteilenden oder des Paritätischen Beurteilungsausschusses noch nicht endgültig sei (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1983 in der Rechtssache 263/81, a. a. O.). Im übrigen habe die fehlende letzte Beurteilung den ausgezeichneten Bewertungen in den früheren Beurteilungen nichts hinzufügen können, so daß die Abwägung der Verdienste des Klägers in entsprechender Form habe stattfinden können, ohne daß dem Kläger hieraus ein Nachteil habe entstehen können (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Mai 1978 in der Rechtssache 25/77, De Roubaix/Kommission, Slg. 1978, 1081). Daher habe der BEA über ausreichende Gesichtspunkte zur Beurteilung des Klägers verfügt.

110 Was das angebliche Fehlen einer Begründung der Entscheidung betreffe, so seien die Umstände, unter denen sie ergangen und dem Kläger zur Kenntnis gebracht worden sei, hinreichend geeignet, den Betroffenen eindeutig über die maßgeblichen Gründe der Entscheidung zu unterrichten (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1980 in den verbundenen Rechtssachen 33/79 und 75/79, Kuhner/Kommission, Slg. 1980, 1677).

111 Die Klage ist zulässig, obwohl der Kläger gegen die Ablehnung seiner Bewerbung und gegen die Ernennung des V. auf die betreffende Stelle bereits vor dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidungen, nämlich am 25. Februar 1990, Beschwerde erhoben hat. Der Kläger hat nämlich mit seinem Schreiben vom 15. April 1991 die ursprüngliche Beschwerde ergänzt, so daß die Vorzeitigkeit der ursprünglichen Beschwerde vom 25. Februar 1991, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, kein Hinderungsgrund mehr war, aufgrund dessen das vorprozessuale Verfahren sein Ziel, nämlich eine gütliche Beilegung des Streits zu ermöglichen, nicht hätte erreichen können.

112 Zur Begründetheit ist vorab festzustellen, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes den Organen der Gemeinschaft bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben einen weites Ermessen zuerkannt hat (Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 1988 in der Rechtssache 19/87, a. a. O., Randnr. 6).

113 Im vorliegenden Fall war der BEA zum Zeitpunkt der Abwägung der Verdienste der einzelnen Bewerber nicht im Besitz der letzten dienstlichen Beurteilung des Klägers. Es ist daher zu prüfen, ob das Fehlen der Beurteilung dem Kläger nachteilig gewesen ist und ob die Anstellungsbehörde unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der anderen ihr bekannten Gesichtspunkte die Bewerbung des Klägers zu Recht abgelehnt hat.

114 Dem BEA und der Anstellungsbehörde standen mehrere Anhaltspunkte zur Verfügung, um die Bewerbung des Klägers beurteilen und eine Abwägung seiner Verdienste mit denen anderer Bewerber vornehmen zu können. In erster Linie waren dies die voraufgegangenen Beurteilungen, deren ausgezeichneten Bewertungen die letzte Beurteilung nur wenig hätte hinzufügen können. Zweitens war dies die vom Kläger, als er die Stelle innehatte, oftmals dokumentierte Absicht, diese zu verlassen, wie er sie zum einen durch wiederholte Bewerbungen auf andere freie Stellen und zum anderen in seiner Bitte vom 9. Januar 1990 an den Generaldirektor um Neuzuweisung eines Dienstpostens zum Ausdruck gebracht hatte. Drittens hatte der Kläger in seinem der Bewerbung beigefügten Lebenslauf erklärt: "Ich bewerbe mich um die Stelle KOM/164/90, um bei ihrer Einstufung meine Beförderung nach A 3 zu erlangen", was alleine den BEA und die Anstellungsbehörde bereits berechtigt hätte, die Bewerbung des Klägers abzulehnen, da der BEA bereits im Vorfeld entschieden hatte, die zu besetzende Stelle nach A 5/A 4 einzustufen. Viertens und letztens war der Kläger zuletzt Inhaber der fraglichen Stelle und hatte die Anstellungsbehörde ihm zwar gegen seinen Willen, jedoch, wie das Gericht festgestellt hat, im dienstlichen Interesse, einen anderen Dienstposten zugewiesen.

115 Der BEA und die Anstellungsbehörde haben daher die Bewerbung des Klägers auf seine frühere Stelle aufgrund ausreichender Gesichtspunkte und zu Recht abgelehnt; das Fehlen der letzten dienstlichen Beurteilung zum Zeitpunkt der Abwägung der Verdienste durch den BEA war dem Kläger daher nicht nachteilig.

116 Demnach ist die Klage, soweit mit ihr die Ablehnung der Bewerbung des Klägers auf seinen früheren Dienstposten angefochten worden ist, ebenfalls abzuweisen.

Ernennung des V.

117 Der Kläger legt dar, die Regelwidrigkeiten des Verfahrens zur Ernennung seines Nachfolgers V. auf die Stelle eines Leiters der Verwaltungseinheit VI/BI/4 müssten zur Aufhebung der Ernennung führen.

118 Die Kommission erwidert, es könne die Rechtmässigkeit ihrer im Rahmen ihres Ermessensspielraums getroffenen Entscheidung nicht berühren, wenn sie einen der drei vom BEA vorgeschlagenen Bewerber ernannt habe, zumal ein Beweis für einen offensichtlichen Beurteilungsfehler nicht einmal angetreten sei und der Kläger im übrigen auch die Qualifikation des V. nie in Zweifel gezogen habe.

119 Da Regelwidrigkeiten bei der fraglichen Ernennung nicht festzustellen waren, ist die Klage, soweit sie diese Ernennung betrifft, abzuweisen.

120 Aus alldem folgt, daß auch die zweite Klage insgesamt abzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

121 122 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klagen werden abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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