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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 05.06.2001
Aktenzeichen: T-6/99
Rechtsgebiete: Entscheidung 1999/580/EGKS


Vorschriften:

Entscheidung 1999/580/EGKS Art. 1 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Umstand, dass ein Unternehmen Produktionstätigkeiten im Stahlbereich ausübt und somit ein Stahlunternehmen gemäß Artikel 80 EGKS-Vertrag ist, bedeutet nicht, dass alle seine Tätigkeiten als dem EGKS-Vertrag unterliegende Tätigkeiten betrachtet werden müssen. Der betreffende Umstand berechtigt auch nicht zu der Annahme, dass die für ein solches Unternehmen bestimmten Investitionsbeihilfen auf jeden Fall nach den Vorschriften über dem EGKS-Vertrag unterliegende staatliche Beihilfen zu beurteilen sind. Die Anwendung des EGKS-Vertrags auf die Beihilfen, die einem Stahlunternehmen für seine Investitionen in die eine seiner Tätigkeiten gewährt wurden, die nicht unter den EGKS-Vertrag fällt, kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn keine ausreichende Gewähr dafür bestand, dass eine Zweckentfremdung dieser Beihilfen zugunsten seiner dem EGKS-Vertrag unterliegenden Produktionstätigkeiten ausgeschlossen werden kann.

Es ist zwar Aufgabe des betroffenen Mitgliedstaats, der Kommission, gegebenenfalls unterstützt durch das durch die Beihilfe begünstigte Unternehmen, das über die insoweit maßgeblichen Informationen verfügt, alles mitzuteilen, was es ihr ermöglicht, im Verwaltungsverfahren zu überprüfen, ob eine solche Gewähr gegeben ist, die Kommission ist jedoch verpflichtet, dieses Verfahren sorgfältig und unter Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes durchzuführen, der zu den tragenden Grundsätzen der Gemeinschaft zählt und im vorliegenden Zusammenhang die Berücksichtigung des berechtigten Vertrauens in Bezug auf das Verfahren verlangt, das die Ausführungen in der Entscheidung über die Eröffnung des Prüfverfahrens hinsichtlich der streitigen Beihilfen bei den Betroffenen erwecken konnten.

( vgl. Randnrn. 60-61, 125-126 )

2. Artikel 67 § 3 EGKS-Vertrag betrifft ausschließlich die Vorteile für die Stahlindustrie, die sich aus der Anwendung einer staatlichen Regelung im Zusammenhang mit der allgemeinen Wirtschaftspolitik des betroffenen Mitgliedstaats ergeben, und nicht die spezielle staatliche Subventionierung der Kohle- und Stahlindustrie oder eines bestimmten Stahlunternehmens, die Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag unterliegen.

( vgl. Randnr. 85 )

3. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag ist die Rechtmäßigkeit des betroffenen Gemeinschaftsrechtsakts nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlass des Rechtsakts bestanden. Die komplexen Bewertungen, die die Kommission vorgenommen hat, sind daher nur anhand der Informationen zu prüfen, über die sie bei der Durchführung dieser Bewertungen verfügte.

( vgl. Randnr. 93 )

4. Das durch eine staatliche Beihilfe begünstigte Unternehmen darf auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des Verfahrens gewährt wurde, wovon sich ein sorgfältiger Gewerbetreibender vergewissern kann. Dagegen verstößt es gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn die Kommission die Rückforderung von Beihilfen anordnet, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl sie aufgrund von Informationen von dritter Seite mehrere Jahre nach der Genehmigung der betreffenden Beihilfen erneut geprüft und dann verneint hat.

( vgl. Randnrn. 182, 189 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 5. Juni 2001. - ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EGKS-Vertrag - Staatliche Beihilfen - Investitionsbeihilfen - Betriebsbeihilfen - Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags - Grundsatz des Vertrauensschutzes. - Rechtssache T-6/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-6/99

ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH mit Sitz in Riesa (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. M. Kühne und S. Bauer, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und C.-D. Quassowski als Bevollmächtigte,

und durch

Freistaat Sachsen, vertreten durch die Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und P. Nemitz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/580/EGKS der Kommission vom 11. November 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH, Riesa, Sachsen (ABl. 1999, L 220, S. 28)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter P. Mengozzi, K. Lenaerts, R. M. Moura Ramos und M. Jaeger,

Kanzler: G. Herzig, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Kontext und Sachverhalt des Rechtsstreits

1 Die Klägerin ist ein Stahlunternehmen nach deutschem Recht; sie wird vom italienischen Feralpi-Konzern kontrolliert, der ebenfalls Stahl herstellt. Ihr Sitz und ihre Produktionsstätte befinden sich in Riesa (Sachsen) in Deutschland.

2 Mit Schreiben vom 1. März 1993 genehmigte die Kommission gemäß Artikel 5 dritter Gedankenstrich ihrer Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 362, S. 57, im Folgenden: Fünfter Stahlbeihilfenkodex) die Gewährung eines Investitionszuschusses von 19,55 Mio. DM, einer steuerlichen Investitionszulage von 5,3 Mio. DM und einer staatlichen Bürgschaft in Höhe von 60,8 Mio. DM seitens der deutschen Behörden an die Klägerin (Beihilfesache N 351/92).

3 Mit Schreiben vom 13. Januar 1995 genehmigte die Kommission gemäß Artikel 5 des Fünften Stahlbeihilfenkodex die Gewährung eines Investitionszuschusses von 11,73 Mio. DM, einer steuerlichen Investitionszulage von 4,08 Mio. DM und eines Darlehens von 6,215 Mio. DM im Zusammenhang mit einem regionalen Umweltschutzprogramm sowie die Übernahme einer staatlichen Bürgschaft durch die deutschen Behörden gegenüber der Klägerin für ein Darlehen von 23,975 Mio. DM (Beihilfesache N 673/94).

4 1995 wurden der Klägerin außerdem ein Investitionszuschuss von 9,35714 Mio. DM und eine steuerliche Investitionszulage von 1,236 Mio. DM ohne vorherige Unterrichtung der Kommission bewilligt. 1997 wurde der Klägerin darüber hinaus ohne vorherige Anzeige gegenüber der Kommission eine staatliche Bürgschaft von 12 Mio. DM für Betriebsmittelkredite gewährt.

5 Im Mai 1997 erhielt die Kommission Informationen von dritter Seite, dass die Klägerin weitere Beihilfen erhalten habe und einige der genehmigten Beihilfen anderen als den von ihr genehmigten Zwecken zugeführt worden seien.

6 Am 18. November 1997 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 ihrer Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 338, S. 42, im Folgenden: Sechster Stahlbeihilfenkodex) zu eröffnen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1997 unterrichtete sie die Bundesrepublik Deutschland darüber und forderte sie auf, dazu Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben war Gegenstand einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Februar 1998 veröffentlichten Mitteilung (ABl. C 51, S. 3, im Folgenden: Mitteilung vom 18. Februar 1998), mit der die Kommission die interessierten Personen aufforderte, sich zu äußern.

7 Mit Schreiben vom 3. März 1998 sandte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission ihre Stellungnahme. In zwei Schreiben vom 19. und vom 25. März 1998 übermittelte sie ihr ergänzende Bemerkungen. Im letztgenannten Schreiben teilte sie der Kommission mit, dass ein zusätzlicher Investitionszuschuss von 1,35586 Mio. DM, den sie in einem Schreiben vom 13. Oktober 1997 als mögliche Erhöhung des oben in Randnummer 4 erwähnten Investitionszuschusses bezeichnet habe, in Wirklichkeit zu diesem Zeitpunkt bereits ausgezahlt gewesen sei.

8 Am 1. April 1998 übermittelte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland die Bemerkungen, die sie am 17. März 1998 von der UK Steel Association (Britischer Verband der Stahl- und Eisenindustrie) erhalten hatte. Mit Schreiben vom 22. April 1998 teilte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission ihre Bemerkungen zu den Darlegungen dieses Verbandes mit.

9 Mit Schreiben vom 24. April 1998 unterrichtete die Kommission die Bundesrepublik Deutschland von ihrem vorläufigen Standpunkt. Hierauf antwortete die Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 6. Mai 1998.

10 Mit Schreiben vom 12. Oktober 1998 teilte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission mit, dass von den 10,713 Mio. DM, die den Gesamtbetrag des oben in den Randnummern 4 und 7 erwähnten Investitionszuschusses darstellen, 2,54 Mio. DM, die für die Warmwalzanlage der Klägerin bestimmten Investitionen entsprächen, von dieser zurückgezahlt worden seien.

11 Am 11. November 1998 erließ die Kommission die Entscheidung 1999/580/EGKS über Beihilfen Deutschlands zugunsten der ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH, Riesa, Sachsen (ABl. 1999, L 220, S. 28, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

12 Diese enthält folgende Bestimmungen:

Artikel 1

Der Investitionszuschuss von 8,173 Mio. DM, die Investitionszulage von 1,236 Mio. DM und die ein Beihilfeelement beinhaltende Bürgschaft von 12 Mio. DM, die Deutschland dem Unternehmen ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH, Riesa, im Jahr 1995 gewährt hat, sind mit der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS und dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar.

Das Beihilfeelement der Ende 1994 gewährten Bürgschaften für die Betriebsmittelkredite von 7,2 Mio. DM und 4,8 Mio. DM war nicht genehmigt worden und ist mit der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS und dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar.

Artikel 2

Deutschland fordert die an die ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH gezahlten Beihilfen gemäß den deutschen Rechtsvorschriften über die Rückforderung von gegenüber dem Staat geschuldeten Beträgen zurück. Um die Wirkung der Beihilfe aufzuheben, werden auf den Beihilfebetrag vom Tag der Gewährung bis zum Tag der Rückzahlung Zinsen erhoben. Der Zinssatz entspricht dem von der Kommission in dem betreffenden Zeitraum für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen angewandten Satz.

Artikel 3

Deutschland unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet."

Verfahren

13 In diesem Kontext hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 11. Januar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

14 Mit Schriftsatz, der am 21. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Freistaat Sachsen beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden. Die Parteien haben zu diesem Streithilfeantrag nicht Stellung genommen.

15 Mit Schriftsatz, der am 25. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Bundesrepublik Deutschland beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden. In ihrem Schreiben vom 5. Juli 1999 hat die Kommission keine Einwände erhoben. Die Klägerin hat keine Stellungnahme abgegeben.

16 Mit Beschluss vom 8. November 1999 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts die Bundesrepublik Deutschland und den Freistaat Sachsen als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen.

17 Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Sachsen haben ihre Streithilfeschriftsätze am 24. und am 26. Januar 2000 eingereicht.

18 Am 13. März 2000 hat die Kommission ihre Stellungnahme zu den beiden Streithilfeschriftsätzen eingereicht.

19 Nach Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen nach Artikel 64 seiner Verfahrensordnung hat es die Beteiligten gebeten, schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Dokumente einzureichen. Diesen Aufforderungen ist fristgerecht entsprochen worden.

20 In der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2000 haben die Beteiligten mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Beteiligten

21 Die Klägerin beantragt,

- der Kommission gemäß Artikel 23 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes aufzugeben, sämtliche Unterlagen betreffend den Erlass der angefochtenen Entscheidung vorzulegen;

- ihr Einsicht in die vorgelegten Unterlagen zu gewähren;

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

22 Die Bundesrepublik Deutschland beantragt,

- der Kommission gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes aufzugeben, sämtliche Unterlagen betreffend den Erlass der angefochtenen Entscheidung vorzulegen;

- ihr und der Klägerin Einsicht in die vorgelegten Unterlagen zu gewähren;

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

23 Der Freistaat Sachsen beantragt,

- der Kommission gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes aufzugeben, sämtliche Unterlagen betreffend den Erlass der angefochtenen Entscheidung vorzulegen;

- ihm und der Klägerin Einsicht in die vorgelegten Unterlagen zu gewähren;

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

24 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zu den Anträgen auf Vorlage der und auf Einsichtnahme in die Verwaltungsakten

25 Aufgrund der an sie gerichteten prozessleitenden Maßnahme des Gerichts vom 22. Oktober 1999 hat die Kommission mit einem Schreiben vom 12. November 1999 bei der Kanzlei des Gerichts gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes die Akte des Verwaltungsverfahrens eingereicht, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt hat. In diesem Schreiben ersucht die Kommission um vertrauliche Behandlung aller Unterlagen dieser Akte mit Ausnahme ihrer eigenen Mitteilungen und der Schriftstücke der Klägerin.

26 Mit Fax vom 16. November 1999 hat die Kommission der Kanzlei des Gerichts ein Verzeichnis der in der Verwaltungsakte enthaltenen Unterlagen übersandt.

27 Das Schreiben und das Fax der Kommission, die in den beiden vorstehenden Randnummern erwähnt sind, hat die Kanzlei des Gerichts am 23. November 1999 der Klägerin und am 28. März 2000 den Streithelfern übermittelt.

28 Keiner dieser Beteiligten hat auf diese Übermittlung reagiert.

29 Unter diesen Umständen und aufgrund der Tatsache, dass der Wortlaut der Schriftsätze der Klägerin nicht erkennen lässt, dass der fehlende Zugang zu der Verwaltungsakte diese - wie sie in der Klageschrift ohne nähere Ausführungen vorträgt - darin behindert hat, ihre Argumente in dem Verfahren vor dem Gericht darzulegen, sind die untersuchten Anträge abzulehnen.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung

30 Zur Begründung ihres Antrags auf Nichtigerklärung führt die Klägerin eine Reihe von Klagegründen an, die gegen Artikel 1 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung gerichtet sind. Ein Klagegrund zielt auf die Nichtigerklärung von Artikel 1 Absatz 2 dieser Entscheidung ab. Ein weiterer ist auf die Nichtigerklärung von Artikel 2 der Entscheidung gerichtet.

Zu den Klagegründen, die auf die Nichtigerklärung von Artikel 1 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung abzielen

31 Es handelt sich hier um sechs Klagegründe. Mit dem ersten wird eine fehlerhafte Anwendung des EGKS-Vertrags gerügt. Der zweite bezieht sich auf eine unzulässige Änderung des primären Gemeinschaftsrechts. Der dritte wird auf einen Ermessensmissbrauch gestützt. Mit dem vierten wird eine Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geltend gemacht. Der fünfte richtet sich gegen eine angebliche Verletzung des Diskriminierungsverbots. Der sechste bezieht sich auf einen Verstoß gegen die Artikel 5 und 15 Absatz 1 EGKS-Vertrag.

32 Der erste Klagegrund ist vorrangig zu prüfen, wobei aber sämtliche genannten Klagegründe zu berücksichtigen sind.

Vorbringen der Beteiligten

33 Die Klägerin macht erstens geltend, die Kommission habe verkannt, dass das von den streitigen Investitionsbeihilfen betroffene Endprodukt, nämlich gereckter Betonstahl in Ringen, nicht in die in der Anlage I des EGKS-Vertrags bestimmte Kategorie von Erzeugnissen falle. Sie trägt - unterstützt von der Bundesrepublik Deutschland und vom Freistaat Sachsen - vor, dass der Walzdraht, dem die angefochtene Entscheidung ihr Endprodukt zuordne, unter die Kennzahl 4400 der Anlage I falle, die sich auf produits finis à chaud" aus Eisen, Stahl oder Edelstahl beziehe, d. h. auf Erzeugnisse, die aus dem Warmwalzen hervorgingen.

34 Ihr Endprodukt erhalte seine für die Verwendung im Stahlbetonbau wesentlichen Eigenschaften jedoch nur durch einen Prozess der Kaltverformung des Walzdrahts. Dieser Prozess entspreche einer technologischen Weiterentwicklung des klassischen Verarbeitungsprozesses durch Ziehen. Gezogene Erzeugnisse seien von der in der Anlage I des EGKS-Vertrags festgelegten Nomenklatur der EGKS-Produkte ausgenommen. Sie unterlägen der Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche" (ABl. 1988, C 320, S. 3, im Folgenden: Rahmenregelung), die das Drahtziehen und das Stabziehen von Walzdraht ausdrücklich erwähne.

35 Gestützt auf das Gutachten von Prof. Hensel (im Folgenden: Hensel-Gutachten) von der Montanuniversität Freiberg (Deutschland) betreffend ihr Walzwerk und ihre Kaltreckanlage trägt die Klägerin - unterstützt durch den Freistaat Sachsen - vor, dass die Herstellung von gerecktem Betonstahl in Ringen voraussetze, dass der aus dem Warmwalzwerk kommende Walzdraht einer Adjustage unterzogen werde, um ihn in eine Form zu bringen, die seine Kaltbearbeitung in der Reckanlage erlaube. Das Kaltrecken komme von einer neuen, im Jahr 1990 entwickelten und im Juni 1994 vom Europäischen Patentamt anerkannten Technologie her. Es habe die Lang-Ziehtechnologie abgelöst. Es erfolge in einer von der Walz- und der Adjustagehalle getrennten Halle und stelle einen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht vom Warmwalzen vollständig getrennten Vorgang dar. Die Hersteller von Walzdraht verfügten außerdem nur selten über Reckanlagen. Nach den eigenen Feststellungen der Kommission finde das Recken von Walzdraht im Allgemeinen in Stahl-Service-Centern statt.

36 Die Klägerin und die Streithelfer machen geltend, die Kommission gestehe dadurch, dass sie in Teil IV Absatz 5 der Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung den Fall der nicht von Artikel 80 EGKS-Vertrag erfassten Unternehmen anführe, die Reckanlagen zur Bearbeitung von Walzdraht verwendeten, stillschweigend zu, dass das in Rede stehende Endprodukt, die für seine Herstellung verwendeteten Anlagen und die für solche Anlagen bestimmten Beihilfen nicht unter den EGKS-Vertrag fielen. Der Freistaat Sachsen trägt ergänzend vor, die Kommission erkenne in dieser Passage der angefochtenen Entscheidung an, dass das Endprodukt der Klägerin Gegenstand eines speziellen Marktes sei, der grundsätzlich nicht dem EGKS-Vertrag unterliege.

37 Die Klägerin trägt zweitens vor, die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vertretene These, dass staatliche Beihilfen an Unternehmen, die teilweise unter den EGKS-Vertrag fallende Tätigkeiten ausübten, undifferenziert allein anhand der Vorschriften des EGKS-Vertrags beurteilt werden müssten, sei im Hinblick auf den Standpunkt dieses Organs im Verwaltungsverfahren völlig neu.

38 Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Sachsen bestreiten, dass die Beihilfevorschriften des EGKS-Vertrags undifferenziert für jede von einem Stahlunternehmen erhaltene Beihilfe gälten. Die Investitionsbeihilfen zugunsten eines solchen Unternehmens müssten nach dem EG-Vertrag beurteilt werden, wenn sie für Tätigkeiten bestimmt seien, die nicht unter den EGKS-Vertrag fielen. Diese Auslegung entspreche der Systematik der Beihilfevorschriften des EG-Vertrags und des EGKS-Vertrags, deren Ziel es sei, einen fairen Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft zwischen Unternehmen zu gewährleisten, die auf dem gleichen Erzeugnismarkt tätig seien. Bei der Erzeugung von gerecktem Betonstahl in Ringen stehe die Klägerin nicht mit unter den EGKS-Vertrag fallenden Unternehmen, sondern mit Stahl-Service-Centern und Betonbauunternehmen in Wettbewerb, die den Vorschriften des EG-Vertrags unterlägen. Diese müssten daher für den betreffenden Teil ihrer Produktion auch für die Klägerin gelten.

39 Der Freistaat Sachsen weist ergänzend darauf hin, dass das Beihilferecht ein Instrument der Wettbewerbsaufsicht darstelle und daher die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nach demjenigen Markt beurteilt werden müsse, auf dem das begünstigte Unternehmen tätig sei, und nicht aufgrund einer formalen Zuordnung zu dem einen oder anderen Vertrag. Das Vorgehen der Kommission im vorliegenden Fall, das darauf basiere, dass die Klägerin ein Stahlunternehmen im Sinnee des Artikels 80 EGKS-Vertrags sei, stehe in Widerspruch zu ihrer eigenen Praxis und zur Rechtsprechung, die im Beihilferecht dem Kriterium der Produkt- oder Produktionsart gegenüber dem Kriterium der Einordnung des Unternehmens den Vorrang gebe (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1959 in der Rechtssache 14/59, Société des fonderies de Pont-à-Mousson/Hohe Behörde, Slg. 1959, 467, 490 f., und Schlussanträge des Generalanwalts Lagrange in dieser Rechtssache, Slg. 1959, 501, 509 f.; vgl. auch Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1987 in der Rechtssache 328/85, Deutsche Babcock, Slg. 1987, 5119, Randnr. 9, und vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-18/94, Hopkins u. a., Slg. 1996, I-2281, Randnr. 14).

40 In ihrer Erwiderung macht die Klägerin gestützt auf Dokumente geltend, dass sie eine nach Produktionsteilen getrennte Abrechnung vornehme, die die Gefahr einer Zweckentfremdung der Investitionsbeihilfen für ihre nicht vom EGKS-Vertrag erfassten Tätigkeiten zugunsten ihrer davon erfassten Tätigkeiten ausschließe. Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Sachsen weisen ergänzend darauf hin, dass die Kommission, während die Klägerin die klare Trennung ihrer Abrechnungen nach Tätigkeitszweigen nachgewiesen habe, weder in der angefochtenen Entscheidung noch in ihren Schriftsätzen dargetan habe, dass die der Reckanlage der Klägerin zugeteilten Beihilfen deren unter den EGKS-Vertrag fallenden Tätigkeiten zugute gekommen seien oder dass die Klägerin keine ausreichenden Maßnahmen getroffen habe, um eine solche Vermengung zu verhindern. Der Freistaat Sachsen trägt auch vor, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 18. Februar 1998 eine eingehende Untersuchung dieses Gesichtspunkts vorgesehen habe. Da die angefochtene Entscheidung keinen Hinweis auf diese Untersuchung enthalte, sei diese zugunsten der Klägerin ausgefallen.

41 Die Kommission weist einleitend darauf hin, dass die Klägerin, die sich an dem Verwaltungsverfahren nicht beteiligt habe, eine Reihe von Dokumenten vorlege, die ihr in jenem Verfahren nie zu Kenntnis gebracht worden seien. Diese Dokumente und die damit verbundenen Tatsachenbehauptungen müssten daher als irrelevant für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung angesehen werden (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1999 in der Rechtssache T-123/97, Salomon/Kommission, Slg. 1999, II-2925, Randnr. 55, und die zitierte Rechtsprechung).

42 Das Vorbringen der Klägerin und der Streithelfer sei auf jeden Fall unbegründet.

43 Die Kommission wendet sich erstens gegen die Art, wie die Klägerin und die Streithelfer das Herstellungsverfahren von gerecktem Betonstahl in Ringen dargestellt haben. Sie führt ebenso wie in der angefochtenen Entscheidung aus, dass das Recken oder Richten von Stahl lediglich eine Technologie sei, die es ermögliche, die Qualität von warmgewalztem Walzdraht zu verbessern, um die technischen Spezifikationen des Bausektors zu erfuellen. Dieser Vorgang führe keine Veränderung des Wesens und der Eigenschaften des bearbeiteten Produkts herbei, die imstande wäre, dieses zum EG-Produkt zu machen. Er sei der Produktion von Walzdraht und somit den EGKS-Produktionstätigkeiten der Klägerin und nicht dem wesensverändernden Ziehen zuzuordnen.

44 Diese Beurteilung werde durch die Stellungnahmen der Gewerbetreibenden der Stahl- und Eisenindustrie, die das Richten der Stahlproduktion zuordneten, sowie durch verschiedene von der Klägerin zu den Akten gegebene Dokumente bestätigt.

45 In der der Klage beigefügten Patentschrift werde das Richten als ein Verfahren zur Verfestigung von Betonstahl beschrieben und dort werde auch erläutert, dass die von der Klägerin entwickelte neue Technologie den alten, auf einer diskontinuierlichen Torsionsverformung beruhenden Richtvorgang durch eine Technik des kontinuierlichen Richtens ersetzen solle, die es ermögliche, eine sehr gleichmäßige und sehr isotrope mehrachsige Kaltverfestigung zu erreichen und die Streck-, die Festigkeits- und die Dehnungsgrenze des Betonstahls zu verbessern. Diese technische Beschreibung, in der der Begriff Ziehen" systematisch vermieden werde, werde durch das Hensel-Gutachten bestätigt, in dem der in Rede stehende Vorgang stetig als Adjustage" und nie als Ziehen" qualifiziert werde. Sie werde auch durch das der Klage als Anlage beigefügte Dokument Der gereckte Betonstahl - ein einfaches Verfahren zur normgerechten Veredelung" bestätigt, aus dem sich ergebe, dass es sich bei dem fraglichen Produkt immer noch um Stahl im Sinnee des EGKS-Vertrags handele.

46 Die in diesen verschiedenen Dokumenten enthaltenen Angaben würden durch die Definitionen von Walzdraht und Betonstahl in Ringen in dem statistischen Fragebogen 2-71 bestätigt, den die Kommission aufgrund ihrer Entscheidung Nr. 4104/88/EGKS vom 13. Dezember 1988 zur Änderung der im Anhang zur Entscheidung Nr. 1566/86/EGKS enthaltenen Fragebogen (ABl. L 365, S. 1) an die unter den EGKS-Vertrag fallenden Unternehmen richte. Aus diesen Definitionen gehe nämlich hervor, dass die regelmäßige Kaltverformung dieser Erzeugnisse, insbesondere durch Recken oder Richten, einer Zuordnung der aus solchen Bearbeitungen resultierenden Erzeugnisse zur Kategorie der Stahl- und Eisenprodukte nicht entgegenstehe. Diese Definitionen, die aus dem Jahr 1986 stammten (Fußnote zur Definition von Walzdraht in der Entscheidung Nr. 1566/86/EGKS der Kommission vom 24. Februar 1986 über die Eisen- und Stahlstatistiken, ABl. L 141, S. 1, 43), seien damals von den betroffenen Fachkreisen nie angezweifelt worden. Sie würden auch von der Klägerin und den Streithelfern nicht beanstandet.

47 Die Kommission trägt zweitens hilfsweise vor, dass die Klägerin selbst dann, wenn man den gerichteten Betonstahl als ein unter den EG-Vertrag fallendes Produkt betrachten wollte, jedenfalls keine Investitionsbeihilfen für diesen Produkttyp erhalten könne, weil sie ein Stahlunternehmen sei.

48 Die auf das Wesen des Produkts abstellende Argumentation der Klägerin verkenne die Bedeutung des Beihilfeverbots nach Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag, die von der Eigenschaft des Beihilfeempfängers abhänge (Schlussanträge des Generalanwalts Lagrange in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1961, Slg. 1961, 1, 63). Nach Artikel 80 EGKS-Vertrag reiche die Ausübung einer Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl aus, um aus dem betroffenen Unternehmen ein Stahlunternehmen zu machen (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 1999, II-17, Randnr. 97). Angewandt auf ein solches Unternehmen beziehe sich das Beihilfeverbot nach Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag daher nicht nur auf Beihilfen zur Finanzierung von Investitionen, die direkt mit der Produktion von Stahl- und Eisenerzeugnissen verbunden seien, sondern auch auf Beihilfen, die für nicht direkt unter den EGKS-Vertrag fallende Tätigkeiten verwendet werden (in diesem Sinne Urteil Société des fonderies de Pont-à-Mousson/Hohe Behörde und Schlussanträge des Generalanwalts Lagrange in jener Rechtssache, beide zitiert in Randnr. 39, Slg. 1959, 489 ff. und 511 f.). Eine solche Auslegung werde durch Artikel 1 des Sechsten Stahlbeihilfenkodex bestätigt, der sich auf alle Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie beziehe, gleichgültig ob spezifisch oder nichtspezifisch.

49 Die Anwendung von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag, die auf die Eigenschaft des durch die Beihilfe begünstigten Unternehmens abstelle, folge im Übrigen aus dem Wortlaut und der Systematik der Vorschriften des EGKS-Vertrags. Sie trage dem Anliegen Rechnung, zu verhindern, dass Beihilfen, die einem Stahlunternehmen für seine nicht dem EGKS-Vertrag unterliegende Produktionstätigkeit gewährt würden, seine finanzielle Stellung auf dem diesem Vertrag unterliegenden Markt stärkten und so den Wettbewerb auf dem EGKS-Markt verfälschten. Im vorliegenden Fall sei das Risiko einer solchen Auswirkung zweifach. Zum einen führe die Klägerin kein nach Produktionszweigen getrenntes analytisches Rechnungswesen, so dass sie mit den ihr gewährten Beihilfen ihre Finanzlage insgesamt verbessern und ihre dem EGKS-Vertrag unterliegenden Produkte billiger verkaufen könne. Zum anderen ermöglichten ihr die streitigen Beihilfen eine Qualitätsverbesserung des Betonstahls in Ringen, was sich verstärkt auf ihre hauptsächliche, dem EGKS Vertrag unterliegende Produktion auswirke.

50 Die Bundesrepublik Deutschland habe in ihrer oben in Randnummer 8 erwähnten Stellungnahme, die sie mit Schreiben vom 22. April 1998 an die Kommission gerichtet habe, ausgeführt, dass die Einbeziehung nachgelagerter Schritte der Stahlverarbeitung höhere Investitions- und Betriebsaufwendungen für das Unternehmen insgesamt erfordere. Dies bestätige, dass die Beihilfen zur Finanzierung solcher Aufwendungen letztendlich den Tätigkeiten des betroffenen Unternehmens insgesamt zugute kämen. Für die dem EGKS-Vertrag unterliegende Produktion eines Stahlunternehmens dürfe es keine versteckte Beihilfe in Form einer Beihilfe für die nicht dem EGKS-Vertrag unterliegende Produktion geben, da sonst Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag, der die Gewährung, in welcher Form auch immer, von Beihilfen auf dem dem EGKS-Vertrag unterliegenden Markt verbiete, seine praktische Wirksamkeit genommen würde.

51 Ihre Ansicht werde durch Punkt 4 der Anlage I des EGKS-Vertrags gestützt. Die Sorge in Bezug auf die Auswirkungen der Beihilfen für nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Tätigkeiten sei außerdem in der Rahmenregelung auf der Ebene der Mutter-Tochter-Beziehungen in Stahlkonzernen berücksichtigt worden.

52 Das Fehlen einer wirksamen Trennung zwischen den subventionierten und den anderen Tätigkeiten der Klägerin und die damit verbundenen Risiken der Zweckentfremdung der Beihilfen und der Auswirkungen auf den dem EGKS-Vertrag unterliegenden Markt führten auch zur Zurückweisung des Arguments der Klägerin, das auf die technische Möglichkeit gestützt sei, das Richten des Walzdrahts in von der Warmwalzanlage getrennten Hallen oder in anderen Unternehmen, wie den Stahl-Service-Centern, vorzunehmen.

53 In ihrer Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen weist die Kommission darauf hin, dass die genannte Gefahr von Auswirkungen bei einem Stahl-Service-Center nicht so hoch sei, solange dieses keinem dem EGKS-Vertrag unterliegenden Produktionsunternehmen gehöre und die von dem EGKS-Vertrag erfasste Produktion, die es zu dem EG-Vertrag unterliegenden Produkten verarbeite, von einem Stahlunternehmen zu normalen Marktbedingungen gekauft worden sei. Bei einem Unternehmen, dessen verschiedene Produktionszweige wie im vorliegenden Fall technisch integriert seien, müsse sie nicht den Beweis für eine Zweckentfremdung der beanstandeten Beihilfen erbringen, die vielmehr, solange nicht das Gegenteil bewiesen werde, wegen dieser industriellen Integration vermutet werde (in diesem Sinne Urteil Société des fonderies de Pont-à-Mousson/Hohe Behörde, zitiert in Randnr. 39). Es obliege im Gegenteil dem betroffenen Mitgliedstaat, die Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe darzulegen (Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 33); dies habe die Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Fall nicht getan. Sie habe nämlich im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht, was die genannte Vermutung erschüttern könnte.

54 Zu den der Erwiderung beigefügten Rechnungsunterlagen führt die Kommission aus, dass sie nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts unberücksichtigt bleiben müssten. Diese Dokumente könnten im Übrigen auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung insoweit keine Auswirkungen haben, als sie der Kommission im Verwaltungsverfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Sie ließen in keinem Fall die Annahme zu, dass im vorliegenden Fall jede Gefahr ausgeräumt sei, die mit den Auswirkungen der Beihilfen zusammenhänge, die für nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Tätigkeiten gewährt worden seien. Die Abschlussrechnungen der Klägerin seien nämlich konsolidiert, so dass es nicht ausgeschlossen sei, dass eine für ihre letzte Produktionsstufe bestimmte Subventionierung den dieser Stufe vorgelagerten Stufen zugute kommen könne.

Würdigung durch das Gericht

55 Zunächst ist daran zu erinnern, dass in Artikel 1 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung, auf den sich die untersuchten Klagegründe beziehen, der Investitionszuschuss von 8,173 Mio. DM und die Investitionszulage von 1,236 Mio. DM, die der Klägerin 1995 gewährt wurden, sowie die staatliche Bürgschaft in Höhe von 12 Mio. DM, die der Klägerin nicht - wie in dieser Bestimmung angegeben - 1995, sondern - wie sich aus Teil II der Begründung der angefochtenen Entscheidung und den Antworten der Kommission auf die schriftlichen Fragen des Gerichts ergibt - 1997 gewährt wurde, für mit dem Sechsten Stahlbeihilfenkodex und dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar erklärt werden.

56 Auf eine schriftliche Frage des Gerichts hin hat die Klägerin bestätigt, dass ihre auf die Nichtigerklärung von Artikel 1 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung gerichteten Klagegründe, wie sich aus ihren Schriftsätzen ergibt, ausschließlich den Investitionszuschuss und die Investitionszulage betreffen und nicht die staatliche Bürgschaft in Höhe von 12 Mio. DM, die ihr 1997 zur Absicherung von Betriebsmittelkrediten gewährt wurden.

57 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Kommission den EGKS-Vertrag zu Recht auf diese Investitionsbeihilfen angewandt und sie für mit den Vorschriften des EGKS-Vertrags über staatliche Beihilfen unvereinbar erklärt hat.

58 Nach Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag, der die Grundlage der rechtlichen Regelung der staatlichen Beihilfen bildet, die dem EGKS-Vertrag unterliegen, werden von den Staaten in welcher Form auch immer bewilligte Subventionen oder Beihilfen als mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar gemäß den Bestimmungen des EGKS-Vertrags untersagt.

59 In diesem Artikel ist nicht festgelegt, ob der darin aufgestellte Verbotsgrundsatz für seine Anwendbarkeit lediglich voraussetzt, dass das Unternehmen, für das die Subventionen oder Beihilfen bestimmt sind, ein Stahlunternehmen im Sinnee des EGKS-Vertrags ist, d. h. gemäß Artikel 80 EGKS-Vertrag ein Unternehmen, das eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausübt, oder ob darüber hinaus erforderlich ist, dass die Tätigkeit, auf die sich die Subventionen oder die Beihilfen beziehen, eine vom EGKS-Vertrag erfasste Produktionstätigkeit ist.

60 Der Umstand, dass das fragliche Unternehmen wie im vorliegenden Fall Produktionstätigkeiten im Stahlbereich ausübt und somit ein Stahlunternehmen gemäß Artikel 80 EGKS-Vertrag ist, bedeutet nicht - und dies macht die Kommission auch nicht geltend -, dass alle seine Tätigkeiten als dem EGKS-Vertrag unterliegende Tätigkeiten betrachtet werden müssen.

61 Der betreffende Umstand berechtigt auch nicht zu der Annahme, dass die für ein solches Unternehmen bestimmten Investitionsbeihilfen auf jeden Fall nach den Vorschriften über dem EGKS-Vertrag unterliegende staatliche Beihilfen zu beurteilen sind.

62 Insoweit geht aus der von der Kommission in ihren Schriftsätzen angeführten Rechtsprechung (siehe oben, Randnr. 48) nicht hervor, dass auf ein Stahlunternehmen, das teils dem EGKS-Vertrag unterliegende Tätigkeiten und teils nicht diesem Vertrag unterliegende Tätigkeiten ausübt, unter allen Umständen die Vorschriften des EGKS-Vertrags über staatliche Beihilfen Anwendung finden, und zwar auch dann, wenn es Investitionsbeihilfen für seine nicht dem EGKS-Vertrag unterliegende Tätigkeiten erhält.

63 In dem in Randnummer 39 zitierten Urteil Société des fonderies de Pont-à-Mousson/Hohe Behörde ging es für Zwecke der Anwendung einer finanziellen Ausgleichseinrichtung gemäß Artikel 53 EGKS-Vertrag um die Frage, ob die Erzeugung von fluessigem Roheisen durch das klagende Unternehmen dieses zu einem Unternehmen macht, das eine Produktionstätigkeit im Sinnee des Artikels 80 EGKS-Vertrag ausübt. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass dies nicht der Fall sei, da das erzeugte fluessige Roheisen zum einen kein in der Anlage I des EGKS-Vertrags aufgeführtes Produkt sei und zum anderen für ihre Produktion von Gussstücken bestimmt sei, die nicht unter den EGKS-Vertrag fielen. Diese Ansicht lehnte die Hohe Behörde ab.

64 Der Gerichtshof stellte fest, dass das von der Klägerin erzeugte fluessige Roheisen zu der unter der Kennzahl 4200 der Anlage I des EGKS-Vertrags aufgeführten Kategorie Gießereiroheisen und sonstige Roheisensorten" gehöre, und entschied gemäß den Schlussanträgen des Generalanwalts Lagrange, dass der Umstand, dass die Klägerin ihr fluessiges Roheisen nicht auf dem Markt vertrieb, sondern unmittelbar in ihren Anlagen für die Erzeugung von nicht unter den EGKS-Vertrag fallenden Produkten verbrauchte, dessen Anwendbarkeit auf dieses Roheisen nicht ausschließen könne. Er vertrat somit die Ansicht, dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Erzeugerin von Roheisen ein Unternehmen sei, das im Sinnee der Vorschriften des EGKS-Vertrags eine Produktionstätigkeit im Stahlbereich ausübe, und dass die Hohe Behörde sie daher zu Recht hinsichtlich ihrer Produktion von fluessigem Roheisen der fraglichen Ausgleichseinrichtung unterworfen habe (Slg. 1959, 487 bis 491).

65 Keine Passage des untersuchten Urteils stützt die These der Kommission, die Eigenschaft des Beihilfeempfängers als Stahlunternehmen reiche aus, um auf ihn unter allen Umständen die Vorschriften des EGKS-Vertrags über staatliche Beihilfen anzuwenden. Aus diesem Urteil folgt im Gegenteil, dass ein und dasselbe Unternehmen für bestimmte von ihm hergestellte Produkte, im vorliegenden Fall fluessiges Roheisen, dem EGKS-Vertrag und für andere Produkte, im vorliegenden Fall Gussstücke, dem EG-Vertrag unterliegen kann. In diesem Sinne untermauert dieses Urteil das Vorbringen der Klägerin und der Streithelfer, das auf die Zurückweisung der genannten These der Kommission gerichtet ist.

66 Ferner geht aus dem untersuchten Urteil, das in einem anderen Bereich als dem der staatlichen Beihilfen erging, nicht hervor, dass hinsichtlich eines Stahlunternehmens, das teils dem EGKS-Vertrag unterliegende Tätigkeiten und teils nicht diesem Vertrag unterliegende Tätigkeiten ausübt, eine Vermutung der Zweckentfremdung der Beihilfen für die nicht dem EGKS-Vertrag unterliegenden Tätigkeiten zugunsten der unter den EGKS-Vertrag fallenden Tätigkeiten besteht, die der betroffene Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Unterstützung des durch diese Beihilfen begünstigten Unternehmens, durch Beweis des Gegenteils widerlegen müsste.

67 Zu den in Randnummer 48 erwähnten Schlussanträgen des Generalanwalts Lagrange in der Rechtssache De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde ist festzustellen, dass sie Fragen nach der Bedeutung des in Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag verwandten Subventionsbegriffs und nach der Festlegung des jeweiligen Anwendungsbereichs dieser Vorschrift und des Artikels 67 EGKS-Vertrag betreffen, die im vorliegenden Fall irrelevant sind.

68 In dem in Randnummer 48 erwähnten Urteil Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission stellte das Gericht fest, dass die klagenden Gesellschaften unter Artikel 80 EGKS-Vertrag fielen, da sie Erzeugnisse herstellten, die in Anlage I dieses Vertrags aufgeführt seien, und hielt daher die Vorschriften des EGKS-Vertrags für anwendbar (Randnr. 97 des Urteils). Es musste jedoch nicht über die Frage entscheiden, ob eine solche Schlussfolgerung auch für nicht vom EGKS-Vertrag erfasste Produktionstätigkeiten eines Stahlunternehmens gilt.

69 Sowohl in der Entscheidung über die Eröffnung des Verwaltungsverfahrens als auch in der angefochtenen Entscheidung räumt die Kommission im Übrigen selbst ein, dass der Umstand allein, dass das durch die Investitionsbeihilfen begünstigte Unternehmen ein Stahlunternehmen im Sinnee des Artikels 80 EGKS-Vertrag ist, nicht ausreicht, um dieses auf jeden Fall den Vorschriften des EGKS-Vertrags über staatliche Beihilfen zu unterstellen.

70 In ihrer Mitteilung vom 18. Februar 1998 (S. 5) führt die Kommission aus:

Ein zurzeit nicht bekannter Teil der Investitionsbeihilfen könnte mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein, soweit er ausschließlich Investitionen außerhalb des EGKS-Sektors betrifft und eine Zweckentfremdung für die EGKS-Tätigkeiten von ESF [Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH] ausgeschlossen ist...."

71 In Teil IV Absatz 3 der Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung führt sie aus:

[Es] werden Beihilfen zugunsten bestimmter Investitionen, die auch für nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Tätigkeiten verwendet werden können, von [Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag] erfasst, wenn sie EGKS-Unternehmen gewährt werden und keine klare Trennung zwischen EGKS- und Nicht-EGKS-Tätigkeiten besteht."

72 In Teil IV Absatz 5 weist sie auf Folgendes hin:

... Beihilfen zur teilweisen Deckung der Kosten von Investitionen in Richtanlagen [würden] im Falle [von nicht unter Artikel 80 EGKS-Vertrag fallenden] Unternehmen nach dem EG-Vertrag geprüft und kämen möglicherweise als regionale Investitionsbeihilfen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Betracht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Investitionen von EGKS-Unternehmen in Anlagen, die auch den Erfordernissen von Nicht-EGKS-Unternehmen entsprechen, grundsätzlich nach Maßgabe des EG-Vertrags zu beurteilen sind. Das Beihilfeverbot des Artikels 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag soll einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen gewährleisten, die EGKS-Erzeugnisse herstellen.... Unternehmen[, die unter den EGKS-Vertrag fallende Produkte herstellen,] können in der Regel - und auch im vorliegenden Fall - nur dann Investitionsbeihilfen erhalten, wenn die mit den finanzierten Anlagen durchgeführten Tätigkeiten von den übrigen EGKS-Tätigkeiten vollkommen getrennt sind."

73 Diesen Auszügen zufolge schließt die Kommission selbst nicht aus, dass statt des in Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag aufgestellten Beihilfeverbotsgrundsatzes die durch den EG-Vertrag aufgestellten Regeln über staatliche Beihilfen auf Investitionsbeihilfen, die einem Stahlunternehmen für seine nicht dem EGKS-Vertrag unterliegenden Tätigkeiten gewährt wurden, anzuwenden sind, wenn dieses Unternehmen eine vollkommene Trennung dieser subventionierten Tätigkeiten von seinen unter den EGKS-Vertrag fallenden Produktionstätigkeiten aufweist, die jede Gefahr einer Zweckentfremdung der Beihilfen zugunsten der zuletzt genannten Tätigkeiten ausschließt.

74 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Kommission zutreffend angenommen hat, dass die in Artikel 1 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Investitionsbeihilfen dem EGKS-Vertrag unterliegende Produktionstätigkeiten der Klägerin betrafen. Sollte sich herausstellen, dass dies der Fall ist, wäre daraus zu schließen, dass die Kommission im vorliegenden Fall zu Recht den EGKS-Vertrag angewandt hat. Im umgekehrten Fall wäre zu prüfen, ob die Anwendung des EGKS-Vertrags dennoch deswegen gerechtfertigt ist, weil die Organisation der Tätigkeiten der Klägerin nicht ausreichend Gewähr dafür bietet, dass eine Zweckentfremdung der streitigen Investitionsbeihilfen zugunsten ihrer dem EGKS-Vertrag unterliegenden Produktionstätigkeiten und somit eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem dem EGKS-Vertrag unterliegenden Markt ausgeschlossen werden kann.

75 Auf die schriftlichen Fragen des Gerichts hin hat die Kommission eine Abschrift des an sie gerichteten Schreibens der Bundesrepublik Deutschland vom 12. Oktober 1998 (siehe oben, Randnr. 10) vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die streitigen Beihilfen der Klägerin für Investitionen in ihrer Adjustagehalle und ihre Reckanlage gewährt wurden. Das in der vorstehenden Randnummer dargelegte Prüfungsschema ist daher zunächst auf den Teil der Investitionsbeihilfen anzuwenden, der sich auf die Adjustagetätigkeit der Klägerin bezieht, und dann auf den Teil, der sich auf die Recktätigkeit bezieht.

76 Was zunächst den Teil der Investitionsbeihilfen anbelangt, der die Adjustagetätigkeit der Klägerin betrifft, folgt aus dem Hensel-Gutachten, dass diese Tätigkeit darauf gerichtet ist, den aus dem Warmwalzwerk kommenden Walzdraht für den Reckvorgang vorzubereiten (Punkte 6 und 7.2).

77 Die aus der Adjustage hervorgehenden Produkte werden in diesem Gutachten der Gruppe der unter der Kennzahl 4400 der Anlage I des EGKS-Vertrags genannten Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl zugeordnet (Punkt 6). Da die Klägerin und die Streithelfer in ihren Schriftsätzen kein Argument vorgetragen haben, das diese Einordnung in dem Gutachten als dem EGKS-Vertrag unterliegende Produkte in Frage stellt, sind sie in der mündlichen Verhandlung gebeten worden, zu den Ausführungen im Hensel-Gutachten zu diesen Produkten Stellung zu nehmen. Sie haben die Richtigkeit dieser Ausführungen bestätigt.

78 Selbst wenn aufgrund der Beschreibung der von der Klägerin hergestellten Produktpalette in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts anzunehmen ist, dass der aus ihrer Adjustagehalle kommende Walzdraht kein Produkt ist, das sie als solches auf dem Markt verkauft, ist dies auf keinen Fall geeignet, ihre Adjustagetätigkeit und das daraus hervorgehende Produkt vom Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags auszunehmen (in diesem Sinne das in Randnr. 39 zitierte Urteil Société des fonderies de Pont-à-Mousson/Hohe Behörde, Slg. 1959, 489 bis 491).

79 Hinsichtlich der Beihilfen für die Adjustagetätigkeit ist das Vorbringen des Freistaats Sachsen zurückzuweisen, die streitigen Investitionsbeihilfen seien regionalen Beihilfeprogrammen zuzuordnen, die die Kommission zuvor auf der Grundlage des EG-Vertrags genehmigt habe.

80 Der Freistaat Sachsen, der mittels einer schriftlichen Frage gebeten worden war, diese Programme zu benennen, beruft sich nämlich hinsichtlich des Investitionszuschusses und der Investitionszulage auf den 24. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und auf ein deutsches Gesetz von 1991 über Investitionszulagen. Wie er jedoch selbst in seiner Antwort auf die betreffende schriftliche Frage ausführt, enthalten beide Entscheidungen, mit denen die Kommission diese Beihilferegelungen genehmigte, einen Vorbehalt hinsichtlich des dem EGKS-Vertrag unterliegenden Sektors. Die Investitionsbeihilfen für die Adjustagetätigkeit der Klägerin können daher nicht als von diesen Genehmigungsentscheidungen gedeckt angesehen werden.

81 Aus der in den vier vorstehenden Randnummern durchgeführten Untersuchung ergibt sich, dass die Kommission zu Recht diese Beihilfen nach dem EGKS-Vertrag geprüft hat.

82 Das Vorbringen der Klägerin in ihrer Erwiderung, das auf die Anwendung des Artikels 67 EGKS-Vertrag anstelle des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag abzielt, ist daher zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, über seine Zulässigkeit nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts zu entscheiden.

83 Artikel 67 EGKS-Vertrag soll bestimmten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs begegnen, die sich zwangsläufig einstellen, wenn die Mitgliedstaaten von Befugnissen Gebrauch machen, die sie sich weiterhin vorbehalten haben (Urteil De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, zitiert in Randnr. 48, Slg. 1961, 51). Zu diesem Zweck erlaubt es § 2 dieser Vorschrift der Kommission, einem Mitgliedstaat die Gewährung von Beihilfen an seine nationale Stahlindustrie zu genehmigen, wenn diese die nachteiligen Auswirkungen ausgleichen sollen, die eine andere staatliche Maßnahme auf diese Industrie hinsichtlich der Wettbewerbsbedingungen hat (in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache C-210/98 P, Salzgitter/Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 2000, Slg. 2000, I-5843, I-5845, Randnr. 3).

84 Weder die Klägerin noch die Streithelfer haben jedoch irgendetwas dafür vorgetragen, dass dies im vorliegenden Fall das mit der Gewährung der streitigen Investitionsbeihilfen an die Klägerin verfolgte Ziel gewesen ist.

85 Artikel 67 § 3 EGKS-Vertrag bezieht sich auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die seiner Stahlindustrie einen Vorteil gegenüber anderen nationalen Industrien einräumen. Er erkennt stillschweigend die Rechtmäßigkeit eines solchen Vorteils an, indem er die Kommission ermächtigt, an diesen Mitgliedstaat die erforderlichen Empfehlungen zu richten (Urteil De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, zitiert in Randnr. 48, Slg. 1961, 45 f.). Wie auch die Kommission in ihren Schriftsätzen ausgeführt hat, betrifft diese Vorschrift jedoch ausschließlich die Vorteile für die Stahlindustrie, die sich aus der Anwendung einer staatlichen Regelung im Zusammenhang mit der allgemeinen Wirtschaftspolitik des betroffenen Mitgliedstaats ergeben, und nicht die spezielle staatliche Subventionierung der Kohle- und Stahlindustrie oder, wie im vorliegenden Fall, eines bestimmten Stahlunternehmens, die Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag unterliegen (in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Roemer in der Rechtssache 59/70, Niederlande/Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juli 1971, Slg. 1971, 639, 662 bis 664; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-37/97, Forges de Clabecq/Kommission, Slg. 1999, II-859, Randnr. 141).

86 Aus den vorstehenden Erwägungen (Randnrn. 76 bis 85) ergibt sich, dass die Kommission zu Recht geprüft hat, ob der Teil der streitigen Investitionsbeihilfen, der die Adjustagetätigkeit der Klägerin betrifft, mit Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag und dem Sechsten Stahlbeihilfenkodex, der die allgemeinen Ausnahmen vom Grundsatz des in der genannten Vorschrift des EGKS-Vertrags aufgestellten Beihilfeverbots festlegt, vereinbar ist (Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-243/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887, Randnr. 49, und in der Rechtssache T-244/94, Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1963, Randnr. 37). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin und die Streithelfer den Inhalt der dazu von der Kommission angestellten Prüfung in Teil IV Absätze 6 und 7 der Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung nicht beanstandet haben.

87 Im Ergebnis ist der erste Klagegrund, mit dem eine fehlerhafte Anwendung des EGKS-Vertrags gerügt wird, zurückzuweisen, soweit er sich auf den Teil der in Artikel 1 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Investitionsbeihilfen bezieht, der die Investitionen der Klägerin in ihre Adjustageanlage für Walzdraht betrifft.

88 Der zweite, der dritte und der vierte Klagegrund, mit denen eine rechtswidrige Änderung des primären Gemeinschaftsrechts, ein Ermessensmissbrauch und eine Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beanstandet werden, sind in Bezug auf die in der vorstehenden Randnummer genannten Beihilfen ebenfalls zurückzuweisen, soweit sie auf der hinsichtlich der Adjustagetätigkeit der Klägerin unzutreffenden Prämisse beruhen, dass es sich bei den im vorliegenden Fall subventionierten Tätigkeiten um Tätigkeiten handelt, die nicht dem EGKS-Vertrag unterliegen.

89 Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass sich aus den Schriftsätzen der Klägerin und der Streithelfer ergibt, dass ihr fünfter und ihr sechster Klagegrund, mit denen eine Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und ein Verstoß gegen die Artikel 5 und 15 Absatz 1 EGKS-Vertrag gerügt werden, ausschließlich die Adjustagetätigkeit der Klägerin betreffen, ist festzustellen, dass Artikel 1 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung rechtmäßig ist, soweit die Kommission darin denjenigen Teil der der Klägerin 1995 gewährten Investitionsbeihilfen für mit dem Sechsten Stahlbeihilfenkodex und dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar erklärt, der die Investitionen der Klägerin in ihre Adjustageanlage für Walzdraht betrifft.

90 Was zweitens den in Randnummer 75 genannten anderen Teil der Investitionsbeihilfen anbelangt, führt die Kommission in Teil IV Absatz 4 der Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung aus:

Beim Richten von Stahl handelt es sich lediglich um eine Technologie, mit der die Qualität von warmgewalztem Walzdraht verbessert wird, um die technischen Spezifikationen des Bausektors zu erfuellen. Das Endprodukt (gerichteter Walzdraht) stellt ein EGKS-Erzeugnis entsprechend der Anlage I des EGKS-Vertrags dar und fällt unter deren Kode 4400 ,Walzdraht sowie unter den KN-Kode 7213, der sich auf EGKS-Produkte bezieht. Die Auffassung Deutschlands, wonach das Richten von Stahl nicht mit der Erzeugung von EGKS-Produkten verbunden ist, kann daher nicht geteilt werden."

91 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im Kontext der vorliegenden Rechtssache der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung verwendete Begriff Richten und der von der Klägerin und den Streithelfern in ihren Schriftsätzen verwendete Begriff Recken als Synonyme zu betrachten sind. Gleiches gilt für die von diesen beiden Wörtern jeweils abgeleiteten Begriffe. Ferner ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass im vorliegenden Fall die Begriffe gereckter/gerichteter Walzdraht und gereckter/gerichteter Betonstahl in Ringen, die die Beteiligten während der mündlichen Verhandlung unterschiedslos verwendet haben, beide das aus der Richttätigkeit (Recktätigkeit) der Klägerin hervorgehende Endprodukt bezeichnen. In der nachfolgenden Würdigung wird die fragliche Tätigkeit mit dem Wort Richten" und das betreffende Endprodukt mit dem Terminus gerichteter Walzdraht" bezeichnet.

92 In diesem Zusammenhang ist gemäß dem in Randnummer 74 dargelegten Prüfungsschema zu untersuchen, ob die Kommission zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Richttätigkeit der Klägerin und das aus dieser Tätigkeit hervorgehende Endprodukt unter den EGKS-Vertrag fallen.

93 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit des betroffenen Gemeinschaftsrechtsakts im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen ist, die bei Erlass des Rechtsakts bestanden (entsprechend Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in den Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, und des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 81). Die komplexen Bewertungen, die die Kommission vorgenommen hat, sind daher nur anhand der Informationen zu prüfen, über die sie bei der Durchführung dieser Bewertungen verfügte (entsprechend Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16, und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 33; Urteil British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Randnr. 81).

94 Die Richtigkeit der Analyse, die die Kommission in der oben in Randnummer 90 wiedergegebenen Passage der angefochtenen Entscheidung vorgenommen hat, ist anhand dieser Grundsätze zu prüfen.

95 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 81 EGKS-Vertrag die Wörter Kohle" und Stahl", die den sachlichen Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags festlegen, in der Anlage I zum Vertrag näher bestimmt sind. Unter der Kennzahl 4400 dieser Anlage, der die Kommission das Endprodukt der Klägerin zuordnet, wird Walzdraht" neben einer Reihe anderer [p]roduits finis à chaud en fer, en acier ordinaire ou en acier spécial" (wörtlich: warm hergestellte Fertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl") genannt. Im von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls erwähnten Kode 7213 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1, im Folgenden: Kombinierte Nomenklatur), wird Walzdraht" unter den Produkten aufgeführt, die unter den EGKS-Vertrag fallen.

96 Zwischen den Beteiligten ist jedoch unstreitig, dass das Endprodukt der Klägerin das Ergebnis eines Vorgangs ist, bei dem der Walzdraht kaltgerichtet wird. Weder unter der Kennzahl 4400 noch unter einer anderen Kennzahl der Anlage I des EGKS-Vertrags oder in der in der Kombinierten Nomenklatur enthaltenen Klassifikation der unter den EGKS-Vertrag fallenden Produkte wird der kaltgerichtete Walzdraht erwähnt. Die Bezeichnung des Walzdrahts unter der Kennzahl 4400 der genannten Anlage als produit fini à chaud" lässt es im Gegenteil mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte nicht zu, das aus einem Kaltverarbeitungsvorgang hervorgegangene Produkt diesem Produkt gleichzustellen.

97 Unter Berufung auf Punkt 4 der Anlage I des EGKS-Vertrags vertritt die Kommission eine weite Auslegung des unter der Kennzahl 4400 dieser Anlage genannten Walzdrahtbegriffs, die sie dazu berechtige, den von der Klägerin hergestellten kaltgerichteten Walzdraht diesem Walzdrahtbegriff gleichzustellen.

98 Nach dieser Vorschrift muss die Tätigkeit der Kommission auf den Umstand Rücksicht nehmen, dass die Herstellung gewisser Erzeugnisse, die auf der in dieser Anlage enthaltenen Liste aufgeführt sind, in unmittelbarem Zusammenhang mit der von Nebenerzeugnissen steht, die dort nicht aufgeführt sind, deren Verkaufspreise aber den der Haupterzeugnisse bedingen können.

99 Die Kommission hat jedoch weder in der angefochtenen Entscheidung noch während des gerichtlichen Verfahrens dargelegt, inwiefern der Preis des von der Klägerin hergestellten kaltgerichteten Walzdrahts als solcher den Preis des Walzdrahts und anderer von ihr auf einer vorgelagerten Stufe hergestellter Stahlprodukte beeinflussen kann.

100 In ihren Schriftsätzen trägt sie zwar vor, die der Klägerin für Investitionen im Zusammenhang mit ihrer Richttätigkeit gewährten Beihilfen ermöglichten es dieser, ihre Finanzlage insgesamt zu verbessern und ihre dem EGKS-Vertrag unterliegenden Produkte billiger zu verkaufen. Diese Beihilfen ermöglichten der Klägerin außerdem eine Qualitätsverbesserung ihres Betonstahls in Ringen, was sich verstärkt auf ihre hauptsächliche EGKS-Produktion auswirke (siehe oben, Randnr. 49). Dieses Vorbringen ist jedoch darauf gerichtet, für den Fall, dass der von der Klägerin hergestellte kaltgerichtete Walzdraht nicht als ein von der Anlage I des EGKS-Vertrags erfasstes Produkt betrachtet werden kann, darzulegen, dass die dieses Produkt betreffenden Investitionsbeihilfen im vorliegenden Fall eine Auswirkung auf den dem EGKS-Vertrag unterliegenden Markt haben können, die es rechtfertigt, sie nach den einschlägigen Vorschriften des EGKS-Vertrags zu beurteilen. Es belegt dagegen nicht, dass der Preis des von der Klägerin hergestellten kaltgerichteten Walzdrahts als solcher, wie es Punkt 4 der Anlage I des EGKS-Vertrags erfordert, den Preis der von der Klägerin vertriebenen Stahlprodukte beeinflussen kann.

101 Unter diesen Umständen kann sich die Kommission nicht mit Erfolg auf diese Vorschrift berufen, um ihre Entscheidung, im vorliegenden Fall die Vorschriften des EGKS-Vertrags auf das Endprodukt der Klägerin anzuwenden, zu rechtfertigen.

102 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es gemäß Artikel 81 Absatz 2 EGKS-Vertrag Sache des Rates ist, die in der Anlage I des EGKS-Vertrags enthaltenen Produktlisten durch einstimmigen Beschluss zu ergänzen. Da der Rat von dieser Vorschrift keinen Gebrauch gemacht hat, um kaltgerichteten Walzdraht in diese Anlage aufzunehmen, kann man diese nicht als das genannte Produkt mit umfassend verstehen, ohne sich darüber hinwegzusetzen, dass der EGKS-Vertrag gemäß Artikel 232 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 305 Absatz 1 EG) eine Lex specialis darstellt, die vom EG-Vertrag als Lex generalis abweicht (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1985 in der Rechtssache 239/84, Gerlach, Slg. 1985, 3507, Randnrn. 9 bis 11, und Schlussanträge des Generalanwalts VerLoren van Themaat in dieser Rechtssache, Slg. 1985, 3508, Nr. 3.1; vgl. auch in diesem Sinne Gutachten des Gerichtshofes 1/94 vom 15. November 1994 [Slg. 1994, I-5267] über die Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Abkommen auf dem Gebiet der Dienstleistungen und des Schutzes des geistigen Eigentums, Randnrn. 25 bis 27); die Begriffe, die dazu dienen, seinen Anwendungsbereich festzulegen, sind daher eng auszulegen.

103 Da sich die Kommission hinsichtlich des von der Klägerin praktizierten Richtens darauf beschränkt, bei der Darstellung der von der Bundesrepublik Deutschland im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumentation das Hensel-Gutachten zu erwähnen (Teil III Absatz 3 der Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung), ohne darzulegen, inwiefern dieses Gutachten ihre oben in Randnummer 90 dargestellte Analyse stützt, oder anzugeben, ob und inwieweit sie andere Anhaltspunkte bei dieser Analyse berücksichtigt, hat, hat sich das Gericht zweitens genötigt gesehen, die Kommission mittels einer schriftlichen Frage zu bitten, die diese Analyse stützenden Anhaltspunkte zu benennen.

104 In ihrer Antwort auf diese schriftliche Frage hat die Kommission angegeben, dass ihre Analyse auf dem Hensel-Gutachten, auf den am 17. März 1998 vom Britischen Verband der Stahl- und Eisenindustrie erhaltenen Bemerkungen (siehe oben, Randnr. 8), auf den Definitionen des Walzdrahts und des Betonstahls in dem ihren oben in Randnummer 46 erwähnten Entscheidungen Nr. 1566/86 und Nr. 4104/88 beigefügten statistischen Fragebogen 2-71, die diese Produkte dem kaltgerichteten Walzdraht und Betonstahl gleichstellten, und auf weiter gehenden Gesprächen mit Experten aus der Branche beruhe.

105 Gemäß der in Randnummer 93 erwähnten Rechtsprechung ist zu prüfen, ob diese unterschiedlichen Anhaltspunkte die Analyse der Kommission hinsichtlich der Richttätigkeit der Klägerin stützen.

106 Hinsichtlich des Hensel-Gutachtens macht die Kommission in ihren Schriftsätzen erstens geltend, dass sich daraus ergebe, dass sich das von der Klägerin praktizierte Richten des Walzdrahts vom Ziehen unterscheide. Der Verfasser dieses Gutachtens vermeide nämlich systematisch die Verwendung des Begriffs Ziehen, um das Richten der Klägerin zu bezeichnen.

107 In Punkt 6 des Hensel-Gutachtens wird jedoch Folgendes ausgeführt:

Damit kann eine Investmaßnahme, die der Herstellung kaltgereckten (gezogenen) Betondrahtes dient, in jedem Falle auch weiterhin gefördert werden. Der gerippte Betondraht wird durch ein spezielles Biegerecken kalt verfestigt, da ein Ziehen in einem normalen Ziehwerkzeug wie bei glatten Drähten eine unzulässige Rippendeformation mit sich brächte."

108 In Punkt 7.2 des Gutachtens wird das Richten als eine Kaltverfestigung wie beim klassischen Kaltziehen glatter Drähte" beschrieben.

109 Das von der Klägerin praktizierte Kaltrichten wird in dem Hensel-Gutachten somit zweimal dem Ziehen gleichgestellt, hinsichtlich dessen zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass es nicht unter den EGKS-Vertrag fällt (siehe Fußnote 5 zur Kennzahl 4500 der Anlage I des EGKS-Vertrags und die Rahmenregelung).

110 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission nicht erklären können, warum sie die oben in den Randnummern 107 und 108 wiedergegebenen Ausführungen des Hensel-Gutachtens im Verwaltungsverfahren nicht berücksichtigt hat.

111 Zweitens ergibt sich aus den Schriftsätzen der Kommission, dass sie aus dem Hensel-Gutachten den Schluss gezogen hat, dass das von der Klägerin praktizierte Richten einer Adjustage des warmgewalzten Walzdrahts entspreche.

112 Schon allein die Inhaltsübersicht dieses Gutachtens ermöglicht jedoch die Feststellung, dass die Adjustage - wie auch der Inhalt des Gutachtens unzweideutig bestätigt - in dem von der Klägerin entwickelten neuen technologischen Verfahren einen vom Richten getrennten Vorgang darstellt (Punkte 7.2 und 7.4), der dazu dient, den aus dem Warmwalzwerk kommenden Walzdraht für dieses Richten abzukühlen und vorzubereiten.

113 In Punkt 6 des Gutachtens wird daher erklärt, dass in der Adjustageanlage die Walzader abgekühlt zum Bund gesammelt, diese im kalten Zustand weiter transportiert, gebunden, geprüft, etikettiert und gewogen wird". Ferner wird ausgeführt: Der in der neuen Walzwerks-Adjustage in hoher Qualität vorbereitete und in Coils gebundene Betondraht wird zu einem steigenden Anteil in der anschließenden Biegerollen-Kaltreckanlage auf ein erhöhtes Festigkeitsniveau enger Toleranzbreite gebracht und gespült ausgeliefert" (Punkt 7.2 des Gutachtens).

114 Aus den vorstehenden Erwägungen (Randnrn. 106 bis 113) ergibt sich, dass die Kommission das Hensel-Gutachten verkürzt gelesen hat, indem sie die Passagen nicht beachtet hat, in denen das von der Klägerin praktizierte Richtverfahren mit dem Ziehverfahren verglichen wird, und dass sie es falsch gelesen hat, indem sie die Phasen der Adjustage und des Richtens, die in dem Verfahren zur Herstellung des Endprodukts der Klägerin aufeinander folgen, vermengt hat.

115 Zu den Bemerkungen des Britischen Verbands der Stahl- und Eisenindustrie ist festzustellen, dass sich dieser zur technischen und rechtlichen Einordnung der Richttätigkeit der Klägerin nicht geäußert hat. Er hat sich darauf beschränkt, geltend zu machen, dass die Beihilfe notwendigerweise mit dem Sechsten Stahlbeihilfekodex unvereinbar sei, wenn sich herausstellen sollte, dass sie den dem EGKS-Vertrag unterliegenden Tätigkeiten der Klägerin zugute gekommen sei.

116 In seinen Bemerkungen, die auf der Annahme beruhten, dass die Beihilfe für nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Tätigkeiten der Klägerin bestimmt war, wies der genannte Verband auf das hohe Maß an Integration der Tätigkeiten der Klägerin und die damit zusammenhängende Gefahr der Zweckentfremdung der Beihilfe zugunsten von Tätigkeiten der Klägerin hin, die dem EGKS-Vertrag unterliegen. Der Britische Verband der Stahl- und Eisenindustrie empfahl daher, die Tätigkeiten der Klägerin unabhängig davon, ob sie dem EGKS-Vertrag unterlägen oder nicht, im vorliegenden Fall als integriertes Ganzes zu betrachten, das der Beihilfenregelung des EGKS-Vertrags unterliege.

117 Aus den in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die untersuchten Bemerkungen keinen Anhaltspunkt enthalten, der die in Teil IV Absatz 4 der Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung enthaltene Analyse stützen würde.

118 Die Definitionen des Walzdrahts und des Betonstahls im statistischen Fragebogen 2-71 können nicht davon ablenken, dass weder die Kennzahl 4400 der Anlage I des EGKS-Vertrags noch der Kode 7213 der Kombinierten Nomenklatur, die in der angefochtenen Entscheidung erwähnt werden, den kaltgerichteten Walzdraht dem Walzdraht gleichstellen (siehe oben, Randnrn. 95 und 96). Sie können auch nicht die Ausführungen des Hensel-Gutachtens widerlegen, wonach das von der Klägerin praktizierte Kaltrichten des Walzdrahts von einer technologischen Entwicklung herkommt, die Anfang der 90-er Jahre, also nach Erlass der oben in Randnummer 46 erwähnten Entscheidungen der Kommission, aufgetreten ist, und wonach das Kaltrichten mit dem klassischen Kaltziehen des Walzdrahts zu vergleichen ist.

119 Auch das Fehlen einer Reaktion der betroffenen Fachkreise sowie, im Verwaltungsverfahren, der Klägerin und der Streithelfer auf die für statistische Zwecke erfolgte Zuordnung des kaltgerichteten Walzdrahts zum Walzdraht kann ganz offensichtlich nicht so verstanden werden, als würden die Klägerin und die Streithelfer für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen die Einordnung des Endprodukts der Klägerin als ein dem EGKS-Vertrag unterliegendes Produkt anerkennen.

120 Zu den Gesprächen, die die Kommission mit Experten der Stahlindustrie geführt hat, ist festzustellen, dass die Kommission weder in der angefochtenen Entscheidung noch in ihren Schriftsätzen oder ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts irgendeine Angabe zum Inhalt dieser Gespräche macht. Diese können daher nicht zur Stützung ihrer Analyse berücksichtigt werden.

121 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission darüber hinaus geltend gemacht, dass die Bundesrepublik Deutschland in der Vergangenheit selbst das von Klägerin praktizierte Kaltrichten den vom EGKS-Vertrag erfassten Produktionstätigkeiten zugeordnet habe. Insoweit hat sie auf Mitteilungen vom 26. Mai 1992 und vom 29. Juni 1994 hingewiesen, mit denen ihr die Bundesrepublik Deutschland gemäß dem Fünften Stahlbeihilfenkodex die Investitionsbeihilfevorhaben zugunsten der Klägerin notifiziert habe.

122 Die Lektüre dieser beiden Mitteilungen führt jedoch zur Zurückweisung des Vorbringens der Kommission. Diese Mitteilungen enthalten nämlich nichts, was die Annahme zuließe, dass die notifizierten Beihilfevorhaben sich auf das von der Klägerin praktizierte Kaltrichten bezogen.

123 Darin werden zwar, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, neben anderen von den Beihilfevorhaben betroffenen Investitionen auch diejenigen erwähnt, die sich auf die von der Klägerin durchgeführte Kaltverformung beziehen. Nichts spricht jedoch dafür, dass diese Angabe das von der Klägerin praktizierte Kaltrichten bezeichnet. Die der Mitteilung vom 26. Mai 1992 als Anlage beigefügte Tabelle legt im Gegenteil nahe, dass sich diese Angabe auf das von der Klägerin praktizierte Kaltwalzen bezieht.

124 Als Ergebnis der vorangegangenen Prüfung (Randnrn. 90 bis 123) ist festzustellen, dass die Kommission zu Unrecht das von der Klägerin praktizierte Kaltrichten des Walzdrahts als eine dem EGKS-Vertrag unterliegende Produktionstätigkeit betrachtet und das Endprodukt der Klägerin als ein unter die Anlage I des EGKS-Vertrags und die Kombinierte Nomenklatur fallendes Produkt qualifiziert hat.

125 Unter diesen Umständen kann gemäß dem in Randnummer 74 dargelegten Prüfungschema die Anwendung des EGKS-Vertrags auf die Beihilfen, die der Klägerin für ihre Investitionen in ihre Richttätigkeit gewährt wurden, nur dann gerechtfertigt sein, wenn keine ausreichende Gewähr dafür bestand, dass eine Zweckentfremdung dieser Beihilfen zugunsten ihrer dem EGKS-Vertrag unterliegenden Produktionstätigkeiten ausgeschlossen werden kann.

126 Es ist zwar Aufgabe des betroffenen Mitgliedstaats, der Kommission, gegebenenfalls unterstützt durch das durch die Beihilfe begünstigte Unternehmen, das über die insoweit maßgeblichen Informationen verfügt, alles mitzuteilen, was es ihr ermöglicht, im Verwaltungsverfahren zu überprüfen, ob eine solche Gewähr gegeben ist. Die Kommission ist jedoch verpflichtet, dieses Verfahren sorgfältig und unter Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes durchzuführen, der zu den tragenden Grundsätzen der Gemeinschaft zählt (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-104/97 P, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, Slg. 1999, I-6983, Randnr. 52) und im vorliegenden Zusammenhang die Berücksichtigung des berechtigten Vertrauens in Bezug auf das Verfahren verlangt, das die Ausführungen in der Entscheidung des Organs, das Prüfverfahren hinsichtlich der streitigen Beihilfen zu eröffnen, bei den Betroffenen erwecken konnten.

127 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Mitteilung vom 18. Februar 1998 (S. 5 Absatz 1) Folgendes:

Ein zurzeit nicht bekannter Teil der Investitionsbeihilfen könnte mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein, soweit er ausschließlich Investitionen außerhalb des EGKS-Sektors betrifft und eine Zweckentfremdung für die EGKS-Tätigkeiten von ESF [Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH] ausgeschlossen ist. Die vorgelegte Studie über die Zuweisung der Kosten erlaubt es jedoch nicht, diesen Anteil zweifelsfrei festzustellen. Dieser Gesichtspunkt ist deshalb noch eingehend zu untersuchen."

128 Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Kommission im Zeitpunkt der Eröffnung des Verwaltungsverfahrens eine eingehende Untersuchung beabsichtigte, um festzustellen, ob und inwieweit ein Teil der streitigen Investitionsbeihilfen ausschließlich Investitionen betraf, die die Klägerin außerhalb des dem EGKS-Vertrag unterliegenden Sektors vornahm, und um gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Zweckentfremdung dieser Beihilfen zugunsten ihrer dem EGKS-Vertrag unterliegenden Tätigkeiten ausgeschlossen werden konnte. Entgegen dem Vorbringen der Kommission in der mündlichen Verhandlung stellen diese Ausführungen keine Aufforderung an die Betroffenen dar, ihr alles mitzuteilen, was ihr diese Prüfung ermöglicht. Beim Lesen der betreffenden Ausführungen konnten die Betroffenen zu Recht erwarten, dass die Kommission sie im Rahmen der von ihr in der genannten Mitteilung vorgesehenen Untersuchung auffordern würde, ihr diese Informationen zu übermitteln.

129 Die Kommission hat jedoch in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts und in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie sei im Verwaltungsverfahren davon ausgegangen, dass der von der Klägerin hergestellte kaltgerichtete Walzdraht ein dem EGKS-Vertrag unterliegendes Erzeugnis sei, so dass davon auszugehen gewesen sei, dass die streitigen Investitionsbeihilfen insgesamt dem EGKS-Vertrag unterliegende Tätigkeiten beträfen. Jedenfalls schließe das Ausmaß der Integration der Tätigkeiten der Klägerin von vornherein die Möglichkeit aus, diese vollständig zu trennen, so dass sämtliche der Klägerin gewährten Investitionsbeihilfen notwendigerweise nach dem EGKS-Vertrag zu beurteilen seien.

130 Aus diesen Ausführungen ergibt sich somit, dass die Kommission die in ihrer Mitteilung vom 18. Februar 1998 angekündigte Untersuchung nicht durchgeführt hat und die Betroffenen nicht aufgefordert hat, ihr alles mitzuteilen, was ihr die konkrete Prüfung ermöglicht hätte, ob eine Zweckentfremdung der für die Richttätigkeit der Klägerin bestimmten Investitionsbeihilfen für von der Klägerin auf einer Vorstufe ausgeübte dem EGKS-Vertrag unterliegende Tätigkeiten ausgeschlossen ist.

131 Unter diesen Umständen können die in den Randnummern 71 und 72 wiedergegebenen Passagen der angefochtenen Entscheidung, in denen die Hypothese aufgestellt wird, dass bei dem durch die Beihilfen begünstigten Unternehmen keine vollständige Trennung zwischen seinen dem EGKS-Vertrag unterliegenden und den diesem nicht unterliegenden Tätigkeiten gegeben sei, nicht als Ergebnis einer konkreten und kontradiktorischen Untersuchung angesehen werden, die ergeben hat, dass keine ausreichende Gewähr dafür besteht, dass im vorliegenden Fall eine solche Zweckentfremdung auszuschließen ist.

132 Da die Kommission zu Unrecht das von der Klägerin praktizierte Richten als unter den EGKS-Vertrag fallende Tätigkeit qualifiziert hat, steht die Nichtdurchführung einer solchen Untersuchung dem Schluss entgegen, dass der EGKS-Vertrag auf die betrachteten Beihilfen anwendbar ist.

133 Die Aufgabe, die von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 18. Februar 1998 vorgesehene Untersuchung durchzuführen, fällt nicht dem Gericht zu, das eine solche Untersuchung nicht vornehmen kann, ohne in die Kompetenzen des betroffenen Gemeinschaftsorgans einzugreifen (u. a. Urteil des Gerichts vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache T-145/98, ADT Projekt/Kommission, Slg. 2000, II-387, Randnr. 83).

134 Unter diesen Umständen ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen (Randnrn. 90 bis 133) der gegen eine fehlerhafte Anwendung des EGKS-Vertrags gerichtete Klagegrund als begründet anzusehen, soweit er die Beihilfen betrifft, die der Klägerin für Investitionen in ihre Anlage zum Kaltrichten von Walzdraht gewährt wurden.

135 Nach alledem ist, ohne dass es erforderlich wäre, die anderen gegen Artikel 1 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung gerichteten Klagegründe und Argumente der Klägerin und der Streithelfer zu prüfen, festzustellen, dass diese Bestimmung rechtswidrig und daher für nichtig zu erklären ist, soweit die Kommission darin die der Klägerin 1995 gewährten Investitionsbeihilfen für Investitionen in deren Anlage zum Kaltrichten von Walzdraht für mit dem Sechsten Stahlbeihilfenkodex und dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar erklärt. Im Übrigen sind die gegen diese Bestimmung der angefochtenen Entscheidung gerichteten Anträge auf Nichtigerklärung zurückzuweisen.

Zu dem gegen eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit gerichteten Klagegrund, der auf die Nichtigerklärung des Artikels 1 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung abzielt

Vorbringen der Beteiligten

136 Die Klägerin macht eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit geltend. Die Kommission habe die teilweise Verwendung der staatlichen Bürgschaften betreffend die Beihilfesachen N 351/92 und N 673/94 zur Absicherung von Betriebsmittelkrediten genehmigt. Hinsichtlich der ersten staatlichen Bürgschaft habe die Bundesrepublik Deutschland nämlich am 17. Dezember 1992 an den für die Sache N 351/92 zuständigen Beamten der Kommission ein Fax gesandt, wonach von der 80%igen Ausfallbürgschaft 18 Mio. DM für die Deckung der im Investitionszeitraum erlittenen Verluste und fällig gewordenen Zinsen verwendet werden müssten. Hinsichtlich der zweiten staatlichen Bürgschaft habe die Bundesrepublik Deutschland der Kommission in einem Schreiben vom 26. September 1994 erläutert, dass vom Gesamtbetrag dieser Bürgschaft 4,8 Mio. DM für die Absicherung von Betriebsmittelkrediten verwendet worden seien.

137 Die Kommission vertritt unter Bezugnahme auf ihre ausführliche Erörterung dieser Frage in Teil IV der Begründung der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, dass die eine wie die andere der streitigen staatlichen Bürgschaften als Investitionsbeihilfen gemeldet worden seien. Im Verwaltungsverfahren habe die Bundesrepublik Deutschland ihr jedoch am 17. Dezember 1992 und am 26. September 1994 Dokumente geschickt, aus denen sich ergeben habe, dass diese Bürgschaften teilweise vor ihrer Genehmigung durch sie zur Finanzierung von Betriebsmittelkrediten verwendet worden seien.

138 Diese Beihilfen seien, da sie ohne ihre Genehmigung gewährt worden seien, nicht nur rechtswidrig, sondern auch mit dem Stahlbeihilfenkodex unvereinbar gewesen, wonach nur Forschungs-, Entwicklungs-, Umweltschutz- und Schließungsbeihilfen genehmigungsfähig seien. Da die Betriebsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt offensichtlich unvereinbar gewesen seien, würden sie in dem genannten Kodex nicht erwähnt, der eng auszulegen sei, da er vom Grundsatz des Beihilfeverbots abweiche (in diesem Sinne Urteil Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, zitiert in Randnr. 48). Im vorliegenden Fall sei daher eine Verwendung der Beihilfen für andere als Investitionszwecke untersagt gewesen.

139 Die Kommission weist ergänzend darauf hin, dass sie nicht nachträglich das Wesen der betroffenen Beihilfen verändernde Angaben akzeptieren könne (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 304/85, Falck/Kommission, Slg. 1987, 871, Randnr. 16, und die zitierte Rechtsprechung). Dies erkläre, warum sie sich im vorliegenden Fall an die ihr ursprünglich von Deutschland übermittelten Angaben gehalten und die Beihilfen als Investitionsbeihilfen genehmigt habe.

Würdigung durch das Gericht

140 Bezüglich der Beihilfesache N 351/92 ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Bundesrepublik Deutschland der Kommission mit Schreiben vom 2. Juni 1992 eine auf den 26. Mai 1992 datierte Anmeldung des Vorhabens übersandte, der Klägerin einen Investitionszuschuss und eine Investitionszulage für auf 85 Mio. DM geschätzte Investitionen zu gewähren.

141 Am 15. Juli 1992 teilte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission ihre Absicht mit, der Klägerin eine staatliche 80%ige Ausfallbürgschaft in Höhe von 68,8 Mio. DM für die bei der Errichtung des Unternehmens erforderlich werdenden Aufwendungen" zu gewähren (Schreiben der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission vom 3. März 1998, das in Teil I Absatz 2 der Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung erwähnt wird). Am 13. Oktober 1992 teilte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission mit, dass der genannte Betrag auf 60,8 Mio. DM gekürzt worden sei (siehe das erwähnte Schreiben).

142 Am 17. Dezember 1992 sandte die Bundesrepublik Deutschland an die Kommission ein Fax (im Folgenden: Fax vom 17. Dezember 1992) mit folgenden Angaben:

Die in der Notifizierung genannte Investitionssumme bezieht sich nur auf den mit Investitionszulage und -zuschuss förderfähigen Betrag. Für die Bürgschaft wurden weitere Investitionsbeträge berücksichtigt:

Grundstückskosten 8 Mio. DM

Anlaufverluste bis

In-Betrieb-Nahme 8 Mio. DM

Bauzeitzinsen 10 Mio. DM

bereits genannte In-

vestitionskosten 85 Mio. DM

______________

111 Mio. DM

minus I-Zuschuss u. -Zulage 24,85 Mio. DM

minus Eigenkapital 10 Mio. DM

______________

zu verbürgender Betrag 76,15 Mio. DM

= rd. 76 Mio. DM

davon 80 % 60,8 Mio. DM"

143 Aus dem Schreiben der Kommission vom 1. März 1993 geht hervor, dass die Kommission u. a. die Gewährung einer 80%igen Ausfallbürgschaft von der Bundesregierung [an die Klägerin genehmigte], die sich auf bei der Errichtung des Unternehmens erforderliche Aufwendungen in Höhe von 76 Mio. DM bezieht", also, wie in der angefochtenen Entscheidung angegeben (siehe Übersichtstabelle am Ende von Teil II der Begründungserwägungen), eine staatliche Bürgschaft in Höhe von 60,8 Mio. DM (80 % von 76 Mio. DM).

144 Was sodann die Beihilfesache N 673/94 anbelangt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Bundesrepublik Deutschland der Kommission mit Mitteilung vom 29. Juni 1994 ein Vorhaben, der Klägerin einen Investitionszuschuss und eine Investitionszulage für auf 51 Mio. DM geschätzte Mehrinvestitionen zu gewähren, notifizierte. Diese Mitteilung enthielt folgende Angaben:

...

Die Finanzierung der Mehrinvestitionen von 51,0 Mio. DM erfolgt durch:

- Eigenmittel (Gesellschafterkapitalerhöhung) 5,40 Mio. DM

- Investitionszuschuss 11,73 Mio. DM

- Investitionszulage (8 %) 4,08 Mio. DM

- Kredite zu derzeit marktüblichen Zinsen 30,19 Mio. DM

(evtl. wird weitere Bürgschaft erforderlich,

dazu wird in den nächsten Monaten die

Entscheidung fallen)

Summe: 51,00 Mio. DM

Die Bundesregierung notifiziert folgende Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der [Klägerin]:

Investitionszuschuss von 11,73 Mio. DM

Investitionszulage von 4,08 Mio. DM"

145 Mit einer Mitteilung vom 26. September 1994 (im Folgenden: Mitteilung vom 26. September 1994) notifizierte die Bundesrepublik Deutschland eine zusätzliche Bundes-/Landesbürgschaft in Höhe von 24 Mio. DM, davon 19,2 Mio. DM für Investitionen und 4,8 Mio. DM für Betriebsmittel".

146 Sowohl aus der Mitteilung vom 18. Februar 1998 (siehe Übersichtstabelle auf S. 4) als auch aus der angefochtenen Entscheidung (siehe Übersichtstabelle am Ende von Teil II der Begründungserwägungen) geht hervor, dass die Kommission mit ihrem Schreiben vom 13. Januar 1995 u. a. die Gewährung einer staatlichen Bürgschaft in Höhe von 23,975 Mio. DM an die Klägerin genehmigte.

147 Aus dem Vorstehenden (Randnrn. 140 bis 146) ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland der Kommission sowohl hinsichtlich der staatlichen Bürgschaft betreffend die Beihilfesache N 351/92 als auch derjenigen betreffend die Beihilfesache N 673/94 in ihrem Fax vom 17. Dezember 1992 und in ihrer Mitteilung vom 26. September 1994 genaue Angaben über die Aufschlüsselung der von diesen Bürgschaften betroffenen Kosten gemacht hatte, bevor diese die mit der Gewährung dieser Bürgschaften an die Klägerin verbundenen Beihilfeelemente genehmigte. In ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts macht die Kommission geltend, dass das Fax vom 17. Dezember 1992 nicht in ihr Register eingetragen worden sei und dass die Mitteilung vom 26. September 1994 eine bloße Zusatzinformation im Rahmen der Beihilfesache N 673/94 dargestellt habe, so dass diese beiden Dokumente nicht als förmliche Notifikationen betrachtet werden könnten. Sie bestreitet jedoch nicht, dass sie diese Dokumente erhalten hat und dass diese mit den Beihilfesachen N 351/92 und N 673/94 in Zusammenhang stehen.

148 In dem einen wie in dem anderen Fall hat sich die Kommission zu den betreffenden staatlichen Bürgschaften geäußert. Das Schreiben vom 1. März 1993 befasst sich nämlich mit der 80%igen Ausfallbürgschaft [der] Bundesregierung, die sich auf bei der Errichtung des Unternehmens erforderliche Aufwendungen in Höhe von 76 Mio. DM bezieht" (siehe Randnr. 143). Diese Passage lässt in Verbindung mit der Angabe eines zu 80 % zu verbürgenden Gesamtbetrages von 76 Mio. DM im Fax vom 17. Dezember 1992 den Schluss zu, dass sich die Kommission unter Berücksichtigung der mit diesem Fax übermittelten Informationen zu der staatlichen Bürgschaft betreffend die Beihilfesache N 351/92 geäußert hat; dies wird von der Kommission auch nicht bestritten. Hinsichtlich des Schreibens vom 13. Januar 1995 bestreitet die Kommission nicht, dass die Bezugnahme in diesem Schreiben auf durch eine Ausfallbürgschaft gesicherte Handelskredite" in Höhe von 23,975 Mio. DM erkennen lässt, dass sie die Angaben in der Mitteilung vom 26. September 1994 zu dem Vorhaben, der Klägerin eine staatliche Bürgschaft im Rahmen der Beihilfesache N 673/94 zu gewähren, berücksichtigt hat.

149 Aus diesem Grund ist die Anwendung der im Urteil Falck/Kommission (zitiert in Randnr. 139) gewählten Lösung, auf die sich die Kommission in ihren Schriftsätzen beruft, im vorliegenden Fall abzulehnen. In diesem Urteil hat der Gerichtshof nämlich in Bezug auf Beihilfevorhaben für die Stahlindustrie, für die die Frist für die Notifizierung an die Kommission gemäß dem seinerzeit geltenden Stahlbeihilfenkodex am 31. Mai 1985 ablief, entschieden, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, nach Ablauf der Notifizierungsfrist gemachte Angaben zu berücksichtigen, die die Natur der geplanten Beihilfe verändern würden, so dass das tatsächlich durchgeführte Vorhaben mit dem notifizierten nicht mehr übereinstimmen würde. Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass das Fax vom 17. Dezember 1992 rechtzeitig bei der Kommission eingegangen ist. Auch ergibt sich aus der Erörterung in den beiden vorstehenden Randnummern, dass die Kommission die Angaben in diesem Fax im Rahmen ihrer abschließenden Entscheidung im Schreiben vom 1. März 1993 berücksichtigt hat. Hinsichtlich der Mitteilung vom 26. September 1994 trägt die Kommission in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts selbst vor, dass diese Mitteilung als bloße Zusatzinformation zum Verfahren N 673/94 aufgefasst" und daher der Notifizierungssache zugeordnet worden sei, die die Bundesrepublik Deutschland am 29. Juni 1994 an sie gerichtet habe und in der ein eventuelles Vorhaben, der Klägerin eine weitere staatliche Bürgschaft zu gewähren, angekündigt worden sei (siehe Randnr. 144). Aus der Erörterung in den beiden vorstehenden Randnummern geht außerdem hervor, dass die Angaben in dieser Mitteilung von der Kommission im Rahmen ihrer abschließenden Entscheidung in ihrem Schreiben vom 13. Januar 1995 berücksichtigt worden sind.

150 Aus dem Schreiben vom 1. März 1993 geht hervor, dass darin das Vorhaben der Gewährung der betroffenen staatlichen Bürgschaft ebenso wie die anderen Beihilfeelemente betreffend die Beihilfesache N 351/92 als ein Investitionsbeihilfevorhaben bezeichnet wird und gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Fünften Stahlbeihilfenkodex geprüft und genehmigt wurde, der sich auf regionale Investitionsbeihilfen zugunsten von Unternehmen bezieht, die im Hoheitsgebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik niedergelassen sind. Im Schreiben vom 13. Januar 1995 wird auch angegeben, dass das Vorhaben, der Klägerin eine staatliche Bürgschaft für Handelskredite zu gewähren, wie die anderen von der Beihilfesache N 673/94 betroffenen Beihilfeelemente auf der Grundlage derselben Vorschrift des Stahlbeihilfenkodex geprüft und genehmigt worden sei.

151 In Teil IV Absatz 11 der Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission jedoch aus, tatsächlich habe Deutschland allgemeine Betriebsbeihilfen zugunsten eines EGKS-Stahlunternehmens notifiziert". In ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts und in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission bestätigt, dass sich diese Aussage, wie sich aus deren Stellung in der angefochtenen Entscheidung ergibt, auf das Fax vom 17. Dezember 1992 und die Mitteilung vom 26. September 1994 bezieht. Aufgrund dessen ist daher die Annahme berechtigt, dass die Kommission seinerzeit beim Lesen dieser Dokumente erfasst hatte, dass die darin beschriebenen staatlichen Bürgschaften Elemente einer allgemeinen Betriebsbeihilfe enthielten. Das Vorbringen der Kommission in ihren Schriftsätzen, das Fax vom 17. Dezember 1992 und die Mitteilung vom 26. September 1994 hätten eine teilweise Verwendung dieser staatlichen Bürgschaften zur Absicherung von Betriebsmittelkrediten erkennen lassen (siehe Randnr. 137), bestätigt diese Analyse.

152 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Kommission dadurch, dass sie im Rahmen der Beihilfesachen N 351/92 und N 673/94 in genauer Kenntnis des Sachverhalts die staatlichen Bürgschaften in Höhe der Beträge, die die Bundesrepublik Deutschland in ihrem Fax vom 17. Dezember 1992 und in ihrer Mitteilung vom 26. September 1994 angegeben hatte, im zweiten Fall bis auf 25 000 DM, umfassend genehmigte, die in diesen beiden Dokumenten angekündigte teilweise Verwendung dieser staatlichen Bürgschaften als Betriebsbeihilfen genehmigt hat.

153 Das Vorbringen der Kommission, die Bundesrepublik Deutschland habe sich mangels eines Hinweises in ihren Schreiben vom 1. März 1993 und vom 13. Januar 1995 auf das Vorhaben einer teilweisen Verwendung der staatlichen Bürgschaften zur Absicherung von Betriebsmittelkrediten notwendigerweise im Klaren darüber sein müssen, dass keine Betriebsbeihilfen genehmigt worden seien, ist daher zurückzuweisen.

154 Wenn die Absicht der deutschen Behörden, einen Teil der staatlichen Bürgschaften zur Absicherung solcher Kredite zu verwenden, einem Einwand der Kommission begegnete, so hätte diese seinerzeit unter Einhaltung des dafür vorgesehenen Verfahrens eine Entscheidung erlassen müssen, mit der die Gewährung dieser Bürgschaften nur bis zu dem die Absicherung von Investitionskosten betreffenden Betrag genehmigt worden wäre oder die die Gewährung dieser Bürgschaften in ihrer Gesamtheit nur unter der Auflage genehmigt hätte, dass sie vollständig für die Absicherung von Investitionskosten verwendet werden. Es ist festzustellen, dass die beiden genannten Schreiben keinen solchen Inhalt haben.

155 Die Kommission kann ihr Vorbringen, die Bundesrepublik Deutschland hätte notwendigerweise davon ausgehen müssen, dass eine teilweise Verwendung der staatlichen Bürgschaften zur Absicherung von Betriebsmittelkrediten nicht genehmigt worden sei, auch nicht auf eine offensichtliche Unvereinbarkeit der Betriebsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl stützen.

156 Abgesehen von dem in den Randnummern 152 und 154 Gesagten ist nämlich festzustellen, dass die Kommission in Teil IV Absatz 11 der Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung ausführt, dass sie Betriebsbeihilfen, die wohlbekannten Grundsätzen zuwiderlaufen, nicht ohne weiteres genehmigen würde". Die Kommission schließt somit selbst nicht aus, dass solche Beihilfen genehmigt werden können. Unter diesen Umständen kann sie nicht einwenden, die Bundesrepublik Deutschland habe ihre Schreiben vom 1. März 1993 und vom 13. Januar 1995 vernünftigerweise nicht so verstehen können, als genehmigten sie die in den streitigen staatlichen Bürgschaften enthaltenen Betriebsbeihilfeelemente.

157 Selbst wenn die Kommission entgegen ihrem Vorbringen in der angefochtenen Entscheidung und in ihren Schriftsätzen (siehe Randnr. 151) die Vorhaben der Gewährung der streitigen staatlichen Bürgschaften seinerzeit insgesamt als Investitionsbeihilfevorhaben aufgefasst haben sollte, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Einschätzung ebenso wie die Prüfung und Genehmigung dieser staatlichen Bürgschaften als Investitionsbeihilfen durch die Kommission unter Berücksichtigung der Angaben erfolgte, die die Bundesrepublik Deutschland in ihrem Fax vom 17. Dezember 1992 und in ihrer Mitteilung vom 26. September 1994 zu den von diesen Bürgschaften betroffenen Kosten gemacht hatte (siehe oben, Randnrn. 147 und 148). Insoweit kann angesichts dieser Angaben der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgeworfen werden, sie habe die Zweckbestimmung der streitigen Bürgschaften verschleiern und von der Kommission auf diese Weise eine andere Verwendung dieser Bürgschaften als ihr gegenüber angegeben genehmigen lassen wollen.

158 Unter diesen Umständen muss die in den Schreiben vom 1. März 1993 und vom 13. Januar 1995 enthaltene umfassende - im zweiten Fall bis auf 25 000 DM - Genehmigung der staatlichen Bürgschaften als Investitionsbeihilfen in Höhe des von der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Fax vom 17. Dezember 1992 und in ihrer Mitteilung vom 26. September 1994 genannten Gesamtbetrags als Genehmigung der Verwendung dieser staatlichen Bürgschaften zur Absicherung der jeweiligen Beträge der unterschiedlichen Kostenarten angesehen werden, die in diesen beiden Dokumenten genannt werden.

159 Es ist nicht Sache des Gerichts, der Frage nachzugehen, aus welchen Gründen die Kommission seinerzeit die Gewährung der streitigen staatlichen Bürgschaften an die Klägerin ohne jeden Vorbehalt hinsichtlich der Angaben gewährt hat, die die Bundesrepublik Deutschland in ihrem Fax vom 17. Dezember 1992 und in ihrer Mitteilung vom 26. September 1994 zu der in diesen beiden Dokumenten vorgesehenen Verwendung der betreffenden Bürgschaften gemacht hatte. Als Ergebnis der vorstehenden Erörterung (Randnrn. 140 bis 158) ist festzustellen, dass die Schreiben vom 1. März 1993 und vom 13. Januar 1995 als Genehmigung der Gewährung staatlicher Bürgschaften in Höhe von 60,8 Mio. DM und von 23,975 Mio. DM an die Klägerin zu verstehen sind, und zwar so, wie die Bundesrepublik Deutschland diese Bürgschaften in ihrem Fax vom 17. Dezember 1992 und in ihrer Mitteilung vom 26. September, deren maßgeblichen Passagen in den Randnummern 142 und 145 wiedergegeben sind, ihrer Verwendung nach aufgeschlüsselt hatte.

160 Die Kommission bestreitet weder in der angefochtenen Entscheidung noch in ihren Schriftsätzen die Verbindung, die die Bundesrepublik Deutschland im Verwaltungsverfahren zwischen der in Artikel 1 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung genannten staatlichen Bürgschaft in Höhe von 7,2 Mio. DM, die der Klägerin Ende 1994 zur Absicherung von Betriebsmittelkrediten gewährt wurde, und der im Fax vom 17. Dezember 1992 betreffend die Beihilfesache N 351/92 angekündigten Verwendung der darin genannten staatlichen Bürgschaft zur Absicherung hinsichtlich der im Investitionszeitraum erlittenen Verluste und aufgelaufenen Zinsen hergestellt hat, die auf insgesamt 18 Mio. DM geschätzt wurden. Ferner ist auch unbestritten, dass der genannte Betrag von 7,2 Mio. DM unter Berücksichtigung der jeweiligen Höhe der unterschiedlichen Kostenarten, die von der fraglichen staatlichen Bürgschaft betroffen sind, nicht das für die teilweise Verwendung dieser Bürgschaft zur Absicherung von Betriebsmittelkrediten zulässige Maß überschreitet.

161 Die Kommission bestreitet in der angefochtenen Entscheidung und in ihren Schriftsätzen auch nicht die Verbindung, die die Bundesrepublik Deutschland im Verwaltungsverfahren zwischen der in Artikel 1 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung genannten staatlichen Bürgschaft in Höhe von 4,8 Mio. DM, die der Klägerin Ende 1994 zur Absicherung von Betriebsmittelkrediten gewährt wurde, und der in der Mitteilung vom 26. September 1994 betreffend die Beihilfesache N 673/94 angekündigten Verwendung der darin genannten staatlichen Bürgschaft zur Absicherung von Betriebsmittelkrediten von bis zu 4,8 Mio. DM hergestellt hat.

162 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Beihilfeelement der der Klägerin Ende 1994 gewährten staatlichen Bürgschaften für Betriebsmittelkredite in Höhe von 7,2 Mio. DM und von 4,8 Mio. DM von der Kommission in ihrem Schreiben vom 1. März 1993 betreffend die Beihilfesache N 351/92 und in ihrem Schreiben vom 13. Januar 1995 betreffend die Beihilfesache N 673/94 genehmigt wurde.

163 Es ist noch zu prüfen, ob die Kommission in Artikel 1 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen ist, dass dieses Beihilfeelement mit dem Sechsten Stahlbeihilfenkodex und dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar ist.

164 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Teil IV Absätze 8 und 11 der Begründungserwägungen) vorgenommene Einordnung dieses Beihilfeelements als allgemeine Betriebsbeihilfe von der Klägerin und den Streithelfern nicht beanstandet wird. Die allgemeinen Betriebsbeihilfen fallen in keine der in dem seit 1. Januar 1997 geltenden Sechsten Stahlbeihilfenkodex festgelegten Beihilfekategorien, für die eine allgemeine Ausnahme von dem in Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag aufgestellten Verbotsgrundsatz vorgesehen ist. Außerdem haben die in Rede stehenden Beteiligten sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren lediglich geltend gemacht, dass die der Klägerin Ende 1994 zur Absicherung von Betriebsmittelkrediten gewährten staatlichen Bürgschaften in Höhe von 7,2 Mio. DM und von 4,8 Mio. DM von der Kommission genehmigt worden seien. Sie haben nichts dafür vorgetragen, dass diese Bürgschaften mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl vereinbar sind.

165 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kommission zu Recht in Artikel 1 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung entschieden hat, dass das Beihilfeelement der der Klägerin Ende 1994 für Betriebsmittelkredite gewährten Bürgschaften in Höhe von 7,2 Mio. DM und von 4,8 Mio. DM mit dem Sechsten Stahlbeihilfenkodex und dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar ist.

166 Nach alledem (Randnrn. 140 bis 165) ist Artikel 1 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er bestimmt, dass das Beihilfeelement der der Klägerin Ende 1994 zur Absicherung von Betriebsmittelkrediten gewährten staatlichen Bürgschaften in Höhe von 7,2 Mio. DM und von 4,8 Mio. DM nicht genehmigt worden sei. Im Übrigen ist der untersuchte Klagegrund zurückzuweisen.

Zu dem Klagegrund, der gegen die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes gerichtet ist und auf die Nichtigerklärung von Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung abzielt

Vorbringen der Beteiligten

167 Die Klägerin macht geltend, sie habe annehmen dürfen, dass die Beihilfen für Anlagen, die als solche nicht für eine dem EGKS-Vertrag unterliegende Tätigkeit verwendet worden seien, nach den Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen geprüft würden, und zwar auch ohne Zwischenschaltung eines anderen Unternehmens für das Betreiben dieser Anlagen (Urteil des Gerichts vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96, Preussag Stahl/Kommission, Slg. 1998, II-609, Randnr. 77, und die zitierte Rechtsprechung).

168 Hinsichtlich der staatlichen Bürgschaften habe sie geglaubt, dass die Bundesrepublik Deutschland mit ihren Mitteilungen an die Kommission der Notifizierungspflicht nachgekommen sei. Außerdem habe die Kommission begründete Erwartungen bei ihr geweckt, indem sie diese Bürgschaften genehmigt habe (Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache T-489/93, Unifruit Hellas/Kommission, Slg. 1994, II-1201, Randnr. 51).

169 Sie habe irreversible Investitionen getätigt, für die sie in sehr weitem Umfang die ihr gewährten Mittel verwendet habe. Hätte sie von dem Risiko gewusst, dass die streitigen Beihilfen zurückgefordert werden könnten, hätte sie solche Investitionen nicht getätigt und sähe sich jetzt nicht mit den Problemen konfrontiert, die für sie aus einer Rückforderung folgten.

170 Die Gemeinschaftsrechtsprechung sei darum bemüht, ein Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit einerseits und den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes andererseits zu gewährleisten (Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor GmbH u. a., Slg. 1983, 2633, Randnr. 30).

171 Nach Ansicht des Freistaats Sachsen stellen die streitigen Investitionsbeihilfen individuelle Maßnahmen zur Durchführung von regionalen Beihilfeprogrammen dar, die die Kommission nach Artikel 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) zugelassen habe. Sie entsprächen somit bestehenden Beihilfen, für die keine Verpflichtung der vorherigen Notifizierung an die Kommission bestehe.

172 Die Kommission trägt vor, abgesehen davon, dass die Klägerin eine falsche Einordnung des Richtverfahrens vornehme, dürfe ein beihilfebegünstigtes Unternehmen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur dann auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe vertrauen, wenn diese unter Beachtung des vorgesehenen Verfahrens gewährt worden sei, worüber sich ein sorgfältiger Gewerbetreibender vergewissern könne (Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14). Insoweit habe eine Mitteilung der Kommission (ABl. 1983, C 318, S. 3) die potentiellen Empfänger unzulässiger Beihilfen vor der Gefahr der Rückzahlung solcher Beihilfen gewarnt.

173 Hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Beihilfen könne sich die Klägerin auch nicht auf eine ein berechtigtes Vertrauen begründende Genehmigungsentscheidung berufen. Das Argument der Irreversibilität ihrer Investitionen sei irrelevant. Sie verlange nämlich keine Rückgängigmachung der Investitionen, sondern bloß die Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Gelder. Eine solche Rückzahlungsmaßnahme sei die logische Folge der Feststellung der Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, da sie die Wiederherstellung der früheren Lage bezwecke (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959).

174 Die staatlichen Bürgschaften betreffend die Beihilfesachen N 351/92 und N 673/94 seien entgegen dem Fünften Stahlbeihilfenkodex in Anspruch genommen worden. Sie seien nämlich zu anderen als den ihr gemeldeten Zwecken verwendet worden und aufgrund des genannten Kodex untersagt. Außerdem seien sie der Klägerin gewährt worden, bevor sie ihren Standpunkt zu diesen Bürgschaften festgelegt habe. Unter diesen Umständen könne die Klägerin nicht behaupten, sie habe aufgrund der Genehmigung der Bürgschaften als Investitionsbeihilfen annehmen dürfen, dass diese als Betriebsbeihilfen genehmigt worden seien (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86, Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1988, 3761, Randnr. 14, und vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-180/88, Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie/Kommission, Slg. 1990, I-4413, Randnr. 22).

175 Nach der Gemeinschaftsrechtsprechung sei die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen selbst dann erforderlich, wenn die nationale Behörde für die Rechtswidrigkeit in einem solchen Maße verantwortlich sei, dass die Rücknahme des Bewilligungsbescheids dem durch die Beihilfe Begünstigten gegenüber als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheine, und zwar weil der Begünstigte wegen Nichtbeachtung des vorgesehenen Verfahrens kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der fraglichen Beihilfe gehabt haben könne (Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 43). Die Rückforderung der Beihilfen sei umso erforderlicher, wenn die nationalen Behörden wie im vorliegenden Fall versucht hätten, eine andere als die ihr ursprünglich notifizierte Verwendung der Beihilfe nachträglich genehmigen zu lassen.

Würdigung durch das Gericht

176 Erstens ist daran zu erinnern, dass Artikel 1 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären ist, soweit die Kommission darin den Teil der der Klägerin 1995 gewährten Investitionsbeihilfen, der Investitionen in deren Anlage zum Kaltrichten von Walzdraht betrifft, für mit dem Sechsten Stahlbeihilfenkodex und dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar erklärt (siehe oben, Randnr. 135).

177 Die Rückforderung der Beihilfen, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat auferlegen kann, ist die Folge ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Sie kann nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass die Beihilfe der Kommission nicht notifiziert worden ist (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnrn. 11 bis 22, vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, zitiert in Randnr. 173, Randnrn. 15 bis 20, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 43, sowie Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-49/93, SIDE/Kommission, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 85).

178 Die Kommission ist daher nicht berechtigt, von der Bundesrepublik Deutschland in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung die Rückforderung der in Randnummer 176 genannten Investitionsbeihilfen zu verlangen.

179 Zweitens ist hinsichtlich der anderen in Artikel 1 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Beihilfen zunächst daran zu erinnern, dass die Kommission zu Recht den Teil der der Klägerin 1995 gewährten Investitionsbeihilfen, der Investitionen in deren Adjustageanlage betrifft, für mit dem Sechsten Stahlbeihilfenkodex und dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar erklärt hat (siehe oben, Randnr. 89). Hinsichtlich der der Klägerin 1997 gewährten staatlichen Bürgschaft in Höhe von 12 Mio. DM haben die Klägerin und die Streithelfer im gerichtlichen Verfahren nicht die von der Kommission in Artikel 1 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung beanstandet, dass das Beihilfeelement dieser Bürgschaft mit dem Sechsten Stahlbeihilfenkodex und dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar sei (siehe oben, Randnr. 56).

180 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht bestreitet, sich seinerzeit der Elemente staatlicher Beihilfe bewusst gewesen zu sein, die in den Investitionsbeihilfen und in der staatlichen Bürgschaft, die in der vorstehenden Randnummer genannt werden, enthalten waren.

181 In ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts hat die Klägerin außerdem nicht bestritten, dass diese Beihilfeelemente ihr, wie sich aus den Angaben in der Mitteilung vom 18. Februar 1998 (siehe insbesondere die Tabelle auf Seite 4) und in der angefochtenen Entscheidung (siehe insbesondere die Übersichtstabelle am Ende von Teil II der Begründungserwägungen) ergibt, ohne vorherige Notifizierung an die Kommission gewährt wurden. Das Verfahren der vorherigen Notifizierung gilt generell für die Mitgliedstaaten hinsichtlich aller Finanzierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand zugunsten von Stahlunternehmen (in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnrn. 50 und 54). Insoweit ist aufgrund der Feststellungen in Randnummer 80 das in Randnummer 171 wiedergegebene Vorbringen des Freistaats Sachsen zurückzuweisen.

182 Nach ständiger Rechtsprechung darf das durch eine staatliche Beihilfe begünstigte Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des Verfahrens gewährt wurde, wovon sich ein sorgfältiger Gewerbetreibender vergewissern kann (Urteile des Gerichts Preussag Stahl/Kommission, zitiert in Randnr. 167, Randnr. 77, und vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 121).

183 Der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe kann zwar außergewöhnliche Umstände, die bei ihm ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit dieser Beihilfe hervorrufen konnten, geltend machen und sie der Rückforderung entgegenhalten (Urteil CETM/Kommission, Randnr. 122)

184 Jedoch hat die Klägerin im vorliegenden Fall keine solchen Umstände geltend macht.

185 Sie trägt auch nicht vor, dass die Kommission ihr konkrete Zusicherungen gemacht habe, die bei ihr begründete Erwartungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der betroffenen Beihilfen geweckt hätten.

186 Unter diesen Umständen kann sie der Kommission nicht vorwerfen, sie habe die sich aus den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einerseits und dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung andererseits ergebenden Erfordernisse nicht gegeneinander abgewogen (in diesem Sinne Urteil Preussag/Kommission, zitiert in Randnr. 167, Randnr. 84).

187 Die Kommission hat daher zu Recht die Rückforderung der in Randnummer 179 genannten Beihilfeelemente angeordnet.

188 Drittens ist hinsichtlich des in Artikel 1 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung genannten Beihilfeelements der der Klägerin Ende 1994 zur Absicherung von Betriebsmittelkrediten gewährten staatlichen Bürgschaften in Höhe von 7,2 Mio. DM und von 4,8 Mio. DM daran zu erinnern, dass die Kommission diese Bürgschaften in ihren Schreiben vom 1. März 1993 und vom 13. Januar 1995 genehmigt hatte (siehe oben, Randnrn. 140 bis 166). Dadurch hat die Kommission damals konkrete Zusicherungen gemacht, aufgrund deren die Betroffenen, insbesondere die Klägerin, begründete Erwartungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des in diesen Bürgschaften enthaltenen Beihilfeelements haben durften (Urteile Unifruit Hellas/Kommission, zitiert in Randnr. 168, Randnr. 51, und Preussag Stahl/Kommission, zitiert in Randnr. 167, Randnr. 78).

189 Unter diesen Umständen verstößt es gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn die Kommission die Rückforderung dieses Beihilfeelements anordnet, dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl sie aufgrund von Informationen von dritter Seite (siehe Mitteilung vom 18. Februar 1998, S. 3) mehrere Jahre nach der Genehmigung der betreffenden Bürgschaften erneut geprüft und dann verneint hat.

190 Insoweit ist das Argument zurückzuweisen, das die Kommission daraus herleitet, dass die streitigen staatlichen Bürgschaften der Klägerin gewährt worden seien, bevor sie ihren Standpunkt dazu festgelegt habe. Hinsichtlich der im Rahmen der Beihilfesache N 351/92 gewährten staatlichen Bürgschaft in Höhe von 7,2 Mio. DM (siehe Randnr. 160) geht nämlich aus dem Wortlaut des Artikels 1 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung selbst hervor, dass diese Bürgschaft der Klägerin Ende 1994" gewährt wurde, also erst nach dem Schreiben vom 1. März 1993, mit dem die genannte Beihilfesache genehmigt wurde. Dieses Argument kann jedenfalls nicht die Tatsache verschleiern, dass die Kommission dadurch, dass sie die betreffenden staatlichen Bürgschaften am 1. März 1993 und am 13. Januar 1995 genehmigte, der Klägerin konkrete Zusicherungen gemacht hat, die bei der Klägerin begründete Erwartungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des in diesen Bürgschaften enthaltenen Beihilfeelements wecken konnten, die es der Kommission verbieten, aufgrund der nachträglichen Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt ihre Rückforderung anzuordnen.

191 Daraus folgt, dass die Kommission nicht berechtigt ist, von der Bundesrepublik Deutschland in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung zu verlangen, das Beihilfeelement der der Klägerin Ende 1994 zur Absicherung von Betriebsmittelkrediten gewährten staatlichen Bürgschaften in Höhe von 7,2 Mio. DM und von 4,8 Mio. DM zurückzufordern.

192 Nach alledem (Randnrn. 176 bis 191) ist Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben wird, den Teil der der Klägerin 1995 gewährten Investitionsbeihilfen, der Investitionen in deren Anlage zum Kaltrichten von Walzdraht betrifft, und das Beihilfeelement der der Klägerin Ende 1994 zur Absicherung von Betriebsmittelkrediten gewährten staatlichen Bürgschaften in Höhe von 7,2 Mio. DM und von 4,8 Mio. DM zurückzufordern. Im Übrigen ist der untersuchte Klagegrund zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

193 Gemäß Artikel 87 § 3 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin zwar zum Teil unterlegen, hat aber hinsichtlich eines bedeutenden Teils ihrer Anträge obsiegt.

194 Das Gericht entscheidet daher aufgrund einer angemessenen Beurteilung der Umstände des Falles, dass die Klägerin zwei Drittel ihrer Kosten und die Kommission neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten der Klägerin zu tragen hat.

195 Gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung haben die Streithelfer ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 1999/580/EGKS der Kommission vom 11. November 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH, Riesa, Sachsen, wird für nichtig erklärt, soweit darin der Teil der der Klägerin 1995 gewährten Investitionsbeihilfen, der Investitionen in deren Anlage zum Kaltrichten von Walzdraht betrifft, für mit der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie und mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar erklärt wird.

2. Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 1999/580 wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass das Beihilfeelement der der Klägerin Ende 1994 zur Absicherung von Betriebsmittelkrediten in Höhe von 7,2 Mio. DM und von 4,8 Mio. DM gewährten Bürgschaften nicht genehmigt worden sei.

3. Artikel 2 der Entscheidung 1999/580 wird für nichtig erklärt, soweit darin verlangt wird, dass die Bundesrepublik Deutschland den Teil der der Klägerin 1995 gewährten Investitionsbeihilfen, der Investitionen in deren Anlage zum Kaltrichten von Walzdraht betrifft, und das Beihilfeelement der der Klägerin Ende 1994 zur Absicherung von Betriebsmittelkrediten in Höhe von 7,2 Mio. DM und von 4,8 Mio. DM gewährten Bürgschaften von der Klägerin zurückfordert.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Klägerin trägt zwei Drittel ihrer Kosten.

6. Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten der Klägerin.

7. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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