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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 12.09.2007
Aktenzeichen: T-60/05
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 82
EG Art. 86
EG Art. 3
EG Art. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

12. September 2007

"Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für internationale Eilkurierdienste - Die Beschwerde zurückweisende Entscheidung - Nichtigerklärung der die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung durch den Gemeinschaftsrichter - Erneute Überprüfung und erneute Zurückweisung der Beschwerde - Öffentliches Unternehmen"

Parteien:

In der Rechtssache T-60/05

Union française de l'express (UFEX) mit Sitz in Roissy-en-France (Frankreich),

DHL Express (France) SAS, vormals DHL International SA, mit Sitz in Roissy-en-France,

Federal express international (France) SNC mit Sitz in Gennevilliers (Frankreich),

CRIE SA mit Sitz in Asnières (Frankreich),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte É. Morgan de Rivery und J. Derenne,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch A. Bouquet und O. Beynet, dann durch A. Bouquet und V. Di Bucci als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Chronopost SA mit Sitz in Issy-les-Moulineaux (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Berlin,

und

La Poste mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Lehman,

Streithelferinnen,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung SG-Greffe (2004) D/205294 der Kommission vom 19. November 2004, mit der die von den Klägerinnen gegen die französische Post und die französische Regierung eingelegte und den französischen Markt für internationale Eilkurierdienste betreffende Beschwerde zurückgewiesen wurde,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung, des Richters N. J. Forwood und der Richterin I. Pelikánová,

Kanzler: K. Pochec, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Verfahrensbeteiligte

1 Die Klägerinnen sind Adressatinnen einer Entscheidung der Kommission vom 19. November 2004, mit der ihre den französischen Markt für internationale Eilkurierdienste betreffende Beschwerde zurückgewiesen wurde.

2 Die Union française de l'express (im Folgenden: UFEX), bis 1997 Syndicat français de l'express international (im Folgenden: SFEI), ist ein Berufsverband französischen Rechts, in dem nahezu alle Unternehmen, die Eilkurierdienste anbieten - darunter die drei anderen Klägerinnen -, zusammengeschlossen sind.

3 Die französische Post (im Folgenden: La Poste) beauftragte ab Ende 1985 und Anfang 1986 die Société française de messagerie internationale (im Folgenden: SFMI) mit der Verwaltung ihres Eilkurierdienstes, den sie bis dahin unter dem Namen Postadex betrieben hatte. Das Kapital dieser Gesellschaft wurde zu 66 % von Sofipost, einer zu 100 % La Poste gehörenden Finanzierungsgesellschaft, und zu 34 % von TAT Express, einer Tochtergesellschaft der Fluggesellschaft Transport aérien transrégional, gehalten.

4 1992 wurde die Struktur der Tätigkeit von SFMI im Bereich der Eilkurierdienste geändert. Sofipost und Transport aérien transrégional gründeten eine neue Gesellschaft, die Chronopost SA, an der sie weiterhin Anteile von 66 % bzw. 34 % hielten. Chronopost übernahm die Geschäftstätigkeit von SFMI im Inland, während der internationale Geschäftszweig SFMI belassen wurde. Chronopost übte die internationale Eilkuriertätigkeit über einen Auftrag für Rechnung ihrer Auftraggeberin aus. Seit 1997 kontrolliert Sofipost (seit 2001 Geopost) 100 % von Chronopost.

5 SFMI brachte ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der internationalen Eilkurierdienste in die Global Delivery Express Worldwide France, die französische Tochtergesellschaft der Global Delivery Express Worldwide (im Folgenden: GDEW), ein. GDEW ist ein gemeinsames Unternehmen, an dem die australische Gesellschaft TNT, La Poste sowie die deutsche, die kanadische, die niederländische und die schwedische Post beteiligt sind. Dieser Zusammenschluss wurde von der Kommission mit Entscheidung vom 2. Dezember 1991 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (IV/M.102 - TNT/Canada Post, DBP Postdienst, La Poste, PTT Post und Sweden Post) (ABl. C 322, S. 19, im Folgenden: Entscheidung GD NET) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 1990, L 257, S. 13) genehmigt. GDEW fusionierte am 28. Juli 1994 mit SFMI, so dass diese damit aufhörte, rechtlich zu existieren. 1996 schied La Poste aus GDEW aus.

6 Im Folgenden wird die Bezeichnung SFMI-Chronopost für die im Sektor der internationalen Eilkurierdienste tätige Tochtergesellschaft von La Poste benutzt.

2. Beschwerde vom 21. Dezember 1990

7 In seiner Beschwerde vom 21. Dezember 1990 machte das SFEI geltend, dass der französische Staat SFMI-Chronopost auf dem Gebiet der internationalen Eilkurierdienste in rechtswidriger Weise subventioniere. Bei einem informellen Treffen der Vertreter des SFEI und der Kommission am 18. März 1991 kam die Frage eines eventuellen Verstoßes von La Poste als Unternehmen gegen Art. 82 EG und des französischen Staats gegen Art. 86 EG sowie gegen die Art. 3 Buchst. g EG, 10 EG und 82 EG zur Sprache.

8 In Bezug auf Art. 82 EG rügte das SFEI die Art und Weise der logistischen und kommerziellen Unterstützung, die La Poste ihrer Tochtergesellschaft geleistet habe. Der Missbrauch habe auf Seiten von La Poste darin bestanden, dass sie ihrer Tochtergesellschaft ihre Infrastruktur zu ungewöhnlich günstigen Bedingungen zur Verfügung gestellt habe, um auf diese Weise ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für Basispostdienstleistungen auf den mit diesem verbundenen Markt der internationalen Eilkurierdienste auszudehnen. Diese missbräuchliche Praxis habe zu Quersubventionen zugunsten von SFMI-Chronopost geführt.

9 Zu Art. 86 EG zum einen sowie den Art. 3 Buchst. g EG, 10 EG und 82 EG zum anderen trug das SFEI vor, dass die rechtswidrigen Handlungen von La Poste zur Unterstützung ihrer Tochtergesellschaft auf mehreren Weisungen und Richtlinien des französischen Staates beruhten.

3. Schreiben der Kommission vom 10. März 1992

10 Mit Schreiben vom 10. März 1992 teilte die Kommission dem SFEI mit, dass sie ihre Untersuchung gemäß Art. 82 EG nicht fortsetzen wolle. Das SFEI und drei seiner Mitglieder, DHL International (nunmehr DHL Express [France] SAS, im Folgenden: DHL), Service Crie (im Folgenden: CRIE) und May Courier erhoben Klage auf Nichtigerklärung der von der Kommission in diesem Schreiben getroffenen Entscheidung. Mit Beschluss vom 30. November 1992, SFEI u. a./Kommission (T-36/92, Slg. 1992, II-2479), wies das Gericht die Klage als unzulässig ab.

11 Mit Urteil vom 16. Juni 1994, SFEI u. a./Kommission (C-39/93 P, Slg. 1994, I-2681), hob der Gerichtshof diesen Beschluss auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück. Mit Schreiben vom 4. August 1994 nahm die Kommission die streitige Entscheidung zurück und teilte den Beschwerdeführerinnen mit, dass die Prüfung ihrer Beschwerde fortgesetzt werde.

4. Die Beschwerde zurückweisende Entscheidung vom 30. Dezember 1994

12 Mit Entscheidung vom 30. Dezember 1994 wies die Kommission die Beschwerde hinsichtlich der Art. 82 EG betreffenden Gesichtspunkte wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses mit der Begründung zurück, dass keine ausreichenden Beweise für das Fortbestehen der behaupteten Zuwiderhandlungen vorlägen. SFEI, DHL, CRIE und May Courier erhoben Nichtigkeitsklage, die das Gericht mit Urteil vom 15. Januar 1997, SFEI u. a./Kommission (T-77/95, Slg. 1997, II-1), abwies.

13 Im Rechtsmittelverfahren hob der Gerichtshof dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück (Urteil vom 4. März 1999, UFEX u. a./Kommission, C-119/97 P, Slg. 1999, I-1341).

14 Nach Zurückverweisung der Rechtssache durch den Gerichtshof erklärte das Gericht die die Beschwerde zurückweisende Entscheidung für nichtig (Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2000, UFEX u. a./Kommission, T-77/95, Slg. 2000, II-2167). Die Kommission eröffnete daraufhin wieder das Verfahren zur Prüfung der Beschwerde.

5. Nationale Verfahren

15 Parallel zu ihrem Vorgehen bei der Kommission legten die Klägerinnen 1990 und 1996 Beschwerden beim französischen Conseil de la concurrence (Wettbewerbsrat) gegen La Poste, Sofipost, SFMI-Chronopost und Transport aérien transrégional ein, mit denen sie den Missbrauch einer beherrschenden Stellung unter Verstoß gegen das französische Wettbewerbsrecht zwischen 1986 und 1996 rügten. Der Conseil de la concurrence setzte die Untersuchung der Fälle in Erwartung der Ergebnisse aus der Untersuchung der Beschwerde durch die Kommission aus. 2005 nahmen die Klägerinnen ihre Beschwerden zurück.

16 1993 erhoben das SFEI und einige seiner Mitglieder eine Schadensersatzklage beim Tribunal de commerce de Paris u. a. gegen La Poste, Sofipost, SFMI-Chronopost und GDEW France unter Berufung auf eine Haftung aus unerlaubter Handlung (unlauterer Wettbewerb) wegen eines Verstoßes gegen Art. 82 EG und der Annahme von unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG gezahlten Beihilfen. 1999 wies das Tribunal de commerce die Klage hinsichtlich der die Beihilfenproblematik betreffenden Teile ab. Bezüglich der den Missbrauch einer beherrschenden Stellung betreffenden Teile setzte es das Verfahren 2000 in Erwartung der Entscheidung der Kommission aus.

6. Angefochtene Entscheidung

17 Mit der Entscheidung SG-Greffe (2004) D/205294 vom 19. November 2004 zur Zurückweisung der von den Klägerinnen gegen La Poste und die französische Regierung eingelegten und den französischen Markt für internationale Eilkurierdienste betreffenden Beschwerde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Kommission die Beschwerde erneut wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurück. Diese Entscheidung betrifft nur die Teile der Akten, die sich auf die Art. 82 EG, 86 EG, 3 EG und 10 EG beziehen.

18 In dieser Entscheidung stellte die Kommission erstens fest, dass das beanstandete Verhalten eingestellt worden sei (Randnrn. 48 bis 63 der angefochtenen Entscheidung), und zweitens, dass das vergangene angeblich wettbewerbswidrige Verhalten von La Poste keine fortdauernden Wirkungen entfalte (Randnrn. 64 bis 121 der angefochtenen Entscheidung). Drittens prüfte die Kommission, ob ein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse an der weiteren Untersuchung der Beschwerde bestand. Die Kommission führte aus, dass sie in einem Fall, in dem das beanstandete Verhalten 1991 eingestellt worden sei und keine fortdauernden Wirkungen auf dem Markt entfalte, bei ihrer Prüfung des Gemeinschaftsinteresses weder die Schwere noch die Dauer der behaupteten Zuwiderhandlung untersuchen müsse. Dennoch prüfe sie das hierauf bezogene Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Bemühen um eine ordnungsgemäße Verwaltungsführung.

19 Im Ergebnis verneinte die Kommission das Gemeinschaftsinteresse und wies die Beschwerde aus diesem Grund zurück.

7. Entscheidung über den die Beihilfenproblematik betreffenden Teil der Beschwerde

20 Hinsichtlich des die Beihilfenproblematik betreffenden Teils stellte die Kommission mit der Entscheidung 98/365/EG vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost (ABl. 1998, L 164, S. 37, im Folgenden: Entscheidung von 1997) fest, dass die von der Beschwerde erfassten Maßnahmen keine Beihilfen zugunsten von SFMI-Chronopost darstellten.

21 Auf die Nichtigkeitsklage der Klägerinnen erklärte das Gericht diese Entscheidung mit Urteil vom 14. Dezember 2000, UFEX u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2000, II-4055), teilweise für nichtig.

22 Chronopost, La Poste und die Französische Republik legten gegen dieses Urteil Rechtsmittel ein. Mit Urteil vom 3. Juli 2003, Chronopost u. a./UFEX u. a. (C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, Slg. 2003, I-6993), hob der Gerichtshof das Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück.

23 Mit Urteil vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2006, II-1531), das nach Zurückverweisung der Rechtssache erlassen wurde, erklärte das Gericht die Entscheidung von 1997 insoweit für nichtig, als die Kommission darin feststellte, dass weder die von La Poste an ihre Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung noch die Übertragung von Postadex staatliche Beihilfen zugunsten von SFMI-Chronopost darstellten. Das Gericht entschied, dass die Übertragung von Postadex auf SFMI-Chronopost eine staatliche Beihilfe sei, da La Poste von SFMI-Chronopost keine Gegenleistung erhalten habe (Randnr. 167 des Urteils). Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Begründung der Entscheidung von 1997, die sich auf eine sehr allgemeine Erläuterung der von der Kommission angewandten Methode zur Beurteilung der Kosten und des erzielten Endergebnisses beschränke, den Erfordernissen des Art. 253 EG nicht genüge, soweit sie die Gewährung der logistischen und kommerziellen Unterstützung betreffe (Randnrn. 98 und 101 des Urteils).

24 Chronopost und La Poste legten gegen dieses Urteil Rechtsmittel ein (verbundene Rechtssachen C-341/06 P und C-342/06 P, noch anhängig).

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

25 Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 2. Februar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

26 Mit bei der Kanzlei des Gerichts am 3. Juni 2005 eingegangenen Schriftsätzen haben Chronopost und La Poste die Zulassung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt. Mit Beschluss vom 21. Juli 2005 hat der Präsident der Zweiten Kammer diesen Anträgen stattgegeben.

27 Mit Beschluss vom 21. März 2006 hat der Präsident der Zweiten Kammer über die Anträge auf vertrauliche Behandlung einiger Informationen in den Schriftsätzen der Verfahrensbeteiligten und deren Anhängen gegenüber den Streithelferinnen entschieden.

28 Chronopost und La Poste haben Streithilfeschriftsätze eingereicht. Die Klägerinnen haben hierzu fristgemäß Stellung genommen.

29 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, schriftlich Fragen zu beantworten. Mit Ausnahme von La Poste sind sie dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.

30 Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 26. April 2007 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Nach der mündlichen Verhandlung hat CRIE, die sich in Liquidation befindet, mit Schreiben vom 19. Juli 2007 ihre Klage zurückgenommen. CRIE ist demnach aus der Liste der Klägerinnen zu streichen, so dass der Begriff "Klägerinnen" im Folgenden nur UFEX, DHL und die Federal express international (France) SNC (im Folgenden: FedEx) bezeichnet. Der Begriff "Beschwerdeführerinnen" hingegen umfasst UFEX, DHL, FedEx und CRIE.

31 Die Klägerinnen beantragen,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

32 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

33 Chronopost beantragt,

- den Schriftsätzen der Kommission zu entsprechen, insbesondere

- die Klage für unzulässig zu erklären, soweit sie Art. 3 Buchst. g EG und Art. 10 EG in Verbindung mit den Art. 82 EG und 86 EG betrifft und/oder

- die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

34 La Poste beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären, zum einen weil es an einer formellen Beschwerde bei der Kommission fehlt und zum anderen wegen Verletzung ihrer Grundrechte, die von Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) gewährleistet werden;

- hilfsweise, die Klage abzuweisen;

- jedenfalls den Klägerinnen die ihr entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

35 La Poste erhebt zwei Unzulässigkeitseinwände. Mit dem ersten rügt sie das Fehlen einer von UFEX eingelegten Beschwerde und mit dem zweiten eine Verletzung ihrer Grundrechte.

36 Im Rahmen des ersten Einwands macht La Poste geltend, dass sich aus dem Wortlaut der Beschwerde vom 21. Dezember 1990 klar ergebe, dass es sich um eine Beschwerde auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen handele und nicht um eine den Missbrauch einer beherrschenden Stellung betreffende Beschwerde. Die Klägerinnen seien daher nicht befugt, gegen die Zurückweisung einer Beschwerde vorzugehen, die nicht existiere. Ein informelles Treffen zum Meinungsaustausch könne keine Beschwerde im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, 13, S. 204), sein.

37 Zum zweiten Einwand trägt La Poste vor, nach Art. 6 EMRK habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache innerhalb angemessener Frist verhandelt werde, und jede angeklagte Person habe das Recht, innerhalb möglichst kurzer Frist über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden.

38 Sie sei im Sinne von Art. 6 EMRK angeklagt gewesen, weil die Kommission eine Untersuchung über den ihr vorgeworfenen Missbrauch einer beherrschenden Stellung durchgeführt habe. Ein Urteil, das die Entscheidung der Kommission für nichtig erkläre und zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führe, stelle eine Verletzung ihrer Grundrechte dar. Sie sei nicht in der Lage, die für ihre Verteidigung erforderlichen Beweise aus den achtziger und neunziger Jahren beizubringen.

39 Die Kommission stellt die Zulässigkeit der Klage nur für den dritten Klagegrund in Frage (vgl. unten Randnrn. 188 ff.).

40 Die Klägerinnen sind allgemein der Ansicht, dass die von La Poste vorgetragenen Unzulässigkeitseinwände nicht zulässig seien, da eine Streithelferin nicht das Recht habe, Klagegründe oder Einreden vorzutragen, die nicht von der Hauptpartei vorgetragen worden seien.

41 In Bezug auf den ersten Einwand machen die Klägerinnen geltend, dass das Vorliegen einer Beschwerde wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung nicht ernsthaft bestritten werden könne.

42 Zum zweiten Einwand vertreten die Klägerinnen die Auffassung, dass La Poste in Wirklichkeit keinen Unzulässigkeitseinwand erhebe, sondern ein materielles Verteidigungsmittel vorbringe, das zu erheben sie nicht befugt sei.

2. Würdigung durch das Gericht

Vorbemerkungen

43 Zunächst ist zu prüfen, ob die von La Poste erhobenen Unzulässigkeitseinwände zulässig sind.

44 Nach Art. 40 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs, der nach Art. 53 dieser Satzung für das Verfahren beim Gericht entsprechend gilt, können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge der Parteien unterstützt werden. Zudem muss der Streithelfer nach Art. 116 § 3 der Verfahrensordnung den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet. Nach ständiger Rechtsprechung ist es dem Streithelfer daher verwehrt, eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, die von der Partei, deren Anträge er aufgrund seiner Zulassung als Streithelfer unterstützen kann, nicht erhoben worden ist. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die hierzu vorgebrachten Gründe zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 22, und des Gerichts vom 26. Januar 2005, Piau/Kommission, T-193/02, Slg. 2005, II-209, Randnr. 36).

45 Die Kommission hat in ihren Anträgen keinen Unzulässigkeitseinwand erhoben. Daher ist La Poste nicht befugt, Unzulässigkeitseinwände zu erheben.

46 Das Gericht kann nach Art. 113 der Verfahrensordnung jedoch jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen einschließlich der von den Streithelfern geltend gemachten fehlen (Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1997, EISA/Kommission, T-239/94, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 26, und Piau/Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 37).

47 Im vorliegenden Fall werfen die von La Poste erhobenen Einreden der Unzulässigkeit Fragen nach unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen auf, da sie die Zulässigkeit der Klage betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C-298/00 P, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 35). Sie sind hier von Amts wegen zu prüfen.

Zum ersten Unzulässigkeitseinwand: Fehlen einer von UFEX eingelegten Beschwerde

48 Zum ersten Unzulässigkeitseinwand ist festzustellen, dass sich aus Randnr. 1 der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass die Kommission davon ausgeht, mit einer Beschwerde über einen Verstoß u. a. gegen Art. 82 EG befasst worden zu sein. Unter solchen Umständen ist die Frage, ob die Beschwerde vom 21. Dezember 1990 von Anfang an gegen einen behaupteten Verstoß gegen Art. 82 EG gerichtet war, nicht relevant (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 1994, SFEI u. a./Kommission, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 23).

49 Dem Vorbringen von La Poste, wonach das SFEI und UFEX bei der Kommission eine formelle Beschwerde hätten einlegen müssen, ist nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerinnen haben deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Beschwerde anhand von Art. 82 EG geprüft wissen wollten. Zum Beispiel hat das SFEI, nachdem die Kommission ihm am 28. Oktober 1994 in einem Schreiben mitgeteilt hatte, dass sie beabsichtige, der Beschwerde hinsichtlich der Art. 82 EG betreffenden Gesichtspunkte nicht stattzugeben, der Kommission mit Schreiben vom 28. November 1994 seine Stellungnahme übersandt, in der es seinen Standpunkt zum Missbrauch einer beherrschenden Stellung aufrechterhielt (Randnrn. 2 und 3 der Zurückweisungsentscheidung vom 30. Dezember 1994, die in Randnr. 8 des Urteils vom 25. Mai 2000, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, zitiert ist). Die Kommission ist daher ordnungsgemäß mit einer Beschwerde nach Art. 82 EG befasst worden.

Zum zweiten Unzulässigkeitseinwand: Verletzung der Grundrechte von La Poste

50 Zunächst ist festzustellen, dass dieser Einwand, wie die Klägerinnen zu Recht bemerken, so wie er von La Poste vorgebracht wird, keine Einrede der Unzulässigkeit ist. Das Interesse Dritter daran, dass ein Rechtsakt nicht für nichtig erklärt wird, weil das für sie mit einem Nachteil, dem Verlust eines Vorteils oder sogar mit einer Verletzung ihrer Rechte verbunden wäre, gehört nämlich nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtigkeitsklage, wie sie in Art. 230 EG und der Satzung des Gerichtshofs aufgestellt sind und von der Rechtsprechung ausgelegt werden. Zwar kann ein solches Interesse gegebenenfalls bei der materiell-rechtlichen Prüfung der Rechtssache berücksichtigt werden, z. B. kraft des Grundsatzes der Rechtssicherheit, doch kann es nicht als solches zur Begründung eines Unzulässigkeitseinwands angeführt werden.

51 Jedenfalls ist das Vorbringen von La Poste zurückzuweisen, ein Urteil, das die angefochtene Entscheidung für nichtig erkläre, stelle für sich genommen eine Verletzung ihrer Grundrechte dar. Wie sich nämlich aus Randnr. 57 dieses Urteils ergibt, würde die behauptete Verletzung nicht aus dem Nichtigkeitsurteil selbst, sondern aus dem zukünftigen und hypothetischen Verhalten der Kommission bei der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Prüfung der Beschwerde folgen. Eine solche Erwägung, die im Übrigen rein spekulativ ist, kann das Gericht nicht von der Erfüllung seiner Aufgabe aus Art. 220 EG abhalten, die Wahrung des Rechts zu sichern und im vorliegenden Fall insbesondere die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung unter den in Art. 230 EG genannten Voraussetzungen zu kontrollieren.

52 Jedoch hat La Poste auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich dieser Unzulässigkeitseinwand zum Teil auf das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses der Klägerinnen beziehe. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Frage der Verfahrensdauer tatsächlich eine Frage der Zulässigkeit. Könnte die Verfahrensdauer dazu führen, dass die Kommission gehindert wäre, in der Zukunft eine Entscheidung zur Feststellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, stellte sich die Frage nach dem Interesse der Klägerinnen an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.

53 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Nichtigerklärung der Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21; Urteile des Gerichts vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, T-480/93 und T-483/93, Slg. 1995, II-2305, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Juni 2001, Euroalliages/Kommission, T-188/99, Slg. 2001, II-1757, Randnr. 26) oder wenn - nach einer anderen Formel - der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard, C-174/99 P, Slg. 2000, I-6189, Randnr. 33, und vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 21; Urteil des Gerichts vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T-310/00, Slg. 2004, II-3253, Randnr. 44).

54 Da die Klägerinnen Adressatinnen einer ihre Beschwerde zurückweisenden Entscheidung sind, kann ihr Rechtsschutzinteresse nur unter außergewöhnlichen Umständen verneint werden. Nur dann, wenn man mit Sicherheit ausschließen könnte, dass die Kommission in der Lage ist, eine Entscheidung zu erlassen, mit der eine den Streithelferinnen anzulastende Zuwiderhandlung festgestellt wird, wäre es möglich, das Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen zu verneinen.

55 Daher ist zu prüfen, ob sich in diesem Stadium ausschließen lässt, dass die Kommission in der Lage ist, eine solche Entscheidung zu erlassen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung einer angemessenen Frist bei der Abwicklung der Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, dessen Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat (Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, Slg. 2006, I-8725, Randnr. 35). In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob die übermäßige Dauer des gesamten Verwaltungsverfahrens - einschließlich des Abschnitts vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte - die künftigen Verteidigungsmöglichkeiten der von der Untersuchung betroffenen Unternehmen beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, Randnr. 51).

56 Um eine Verletzung der Verteidigungsrechte, auch aufgrund der übermäßigen Dauer der Ermittlungsphase, darzutun, muss eine Partei nachweisen, dass ihre Möglichkeiten, die Vorwürfe der Kommission zu widerlegen, tatsächlich eingeschränkt sind, weil der erste Abschnitt des Verwaltungsverfahrens übermäßig lang gedauert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 56).

57 Im vorliegenden Fall hat La Poste nicht nachgewiesen, dass eine eventuelle Entscheidung zur Feststellung einer Zuwiderhandlung notwendigerweise ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigen würde. Es obliegt der Kommission, wenn sie eine Entscheidung zur Feststellung einer Zuwiderhandlung erlassen möchte, die Tatsachen zu beweisen, die diese Zuwiderhandlung charakterisieren. Im jetzigen Zeitpunkt ist es unmöglich, genau vorherzusehen, welche Beschwerdepunkte die Kommission in einer eventuellen Mitteilung der Beschwerdepunkte aufführen und auf welche Beweise sie sich stützen könnte. Es ist nicht möglich, hypothetisch anzunehmen, dass La Poste nicht in der Lage wäre, sich gegen eventuelle Anschuldigungen zu verteidigen. Sollte das Verfahren fortgeführt werden, wäre nicht ausgeschlossen, dass La Poste später geltend machen könnte, sie sei aufgrund der übermäßig langen Verfahrensdauer nicht in der Lage, sich wirksam gegen einen konkreten Vorwurf der Kommission oder gegen einen konkreten Beweis zu verteidigen. Abstrakte und ungenaue Behauptungen wie die von La Poste, sie sei "selbstverständlich nicht in der Lage, die für ihre Verteidigung erforderlichen Beweise aus den achtziger und neunziger Jahren beizubringen", sind nicht geeignet, das Vorliegen einer Verletzung der Verteidigungsrechte zu belegen, das anhand der konkreten Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnrn. 56 bis 59).

58 Zu dem Vorbringen von La Poste, wonach es ihr großen Schaden zufüge, wenn gegen sie permanent eine Überprüfung im Gang sei, nämlich die Heranziehung ihrer Mitarbeiter zu einer unproduktiven Aufgabe, unnötige Ausgaben und Offenlegung zahlreicher Geschäftsinformationen gegenüber ihren Wettbewerbern, genügt die Feststellung, dass es nicht geeignet ist, eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte darzutun. Diese Umstände können daher die Kommission nicht daran hindern, in der Zukunft eine Entscheidung zur Feststellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen.

59 Nach alledem ist die Klage zulässig.

Zur Begründetheit

1. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Vorschriften zur Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der weiteren Prüfung der Beschwerde

60 Dieser Klagegrund besteht aus vier Teilen, die sich auf ein falsches Verständnis des Urteils vom 25. Mai 2000, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, auf eine fehlerhafte Beurteilung einiger notwendigerweise zur Definition des Gemeinschaftsinteresses gehörender Merkmale, auf eine fehlerhafte Einschätzung der Rolle der Kommission im Verhältnis zur Rolle der nationalen Gerichte bei der Prüfung des Vorliegens eines Gemeinschaftsinteresses und auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben sowie den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen beziehen.

Zum ersten Teil: Offensichtlich falsches Verständnis des Urteils des Gerichts vom 25. Mai 2000, in dem die Konsequenzen aus dem Rechtsmittelurteil des Gerichtshofs vom 4. März 1999 gezogen werden

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

61 Nach Auffassung der Klägerinnen gibt das Urteil vom 25. Mai 2000, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, der Kommission auf, für die Prüfung des Vorliegens eines Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung des Verfahrens in einer bestimmten Sache drei kumulative Voraussetzungen in der vorgegebenen Reihenfolge zu prüfen, nämlich die Schwere und die Dauer der geltend gemachten Zuwiderhandlungen sowie die mögliche Fortdauer ihrer Wirkungen.

62 Die gesamte Argumentation der Kommission gründe sich auf Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung, in der die Kommission Folgendes ausführe: "Das Urteil des Gerichtshofs zeigt klar, dass die Kommission, wenn die wettbewerbswidrigen Wirkungen andauern - aber nur dann (deshalb 'gegebenenfalls') -, die Schwere der behaupteten Zuwiderhandlungen in die Betrachtung einbeziehen muss." Damit habe die Kommission ihre Verpflichtungen im Rahmen der Prüfung einer Beschwerde verkannt.

63 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen. Sie habe in der angefochtenen Entscheidung nicht behaupten wollen, dass sie nicht verpflichtet sei, die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung, wie sie von den Klägerinnen vorgetragen worden seien, in ihre Betrachtung einzubeziehen, sondern, dass sie nicht verpflichtet sei, eine komplette Untersuchung für deren Feststellung und genaue Bestimmung durchzuführen. Sie habe im vorliegenden Fall sehr wohl die Schwere und die Dauer der behaupteten Zuwiderhandlung berücksichtigt.

Würdigung durch das Gericht

64 Zunächst sind allgemein die Verpflichtungen der Kommission bei Befassung mit einer Beschwerde in Erinnerung zu rufen.

65 Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2001, SEP/Kommission, T-115/99, Slg. 2001, II-691, Randnrn. 31 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung) kann die Kommission, wenn sie beschließt, den bei ihr eingereichten Beschwerden unterschiedliche Prioritäten einzuräumen, nicht nur die Reihenfolge festlegen, in der die Beschwerden geprüft werden, sondern auch eine Beschwerde mangels eines ausreichenden Gemeinschaftsinteresses an der weiteren Untersuchung der Sache zurückweisen. Das Ermessen der Kommission ist hierbei jedoch nicht unbegrenzt. Zum einen unterliegt sie einer Begründungspflicht, wenn sie die weitere Prüfung einer Beschwerde ablehnt. Zum anderen darf sie nicht unter Berufung auf die bloße Tatsache, dass angeblich vertragswidrige Praktiken eingestellt worden sind, die Behandlung einer diese Praktiken beanstandenden Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses einstellen, ohne festgestellt zu haben, dass keine wettbewerbswidrigen Wirkungen fortdauern und dass gegebenenfalls der Beschwerde kein Gemeinschaftsinteresse wegen der Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs oder von deren fortdauernden Wirkungen zukommt.

66 In der angefochtenen Entscheidung nimmt die Kommission an, dass sie, wenn eine Zuwiderhandlung seit Langem beendet ist und keine fortdauernden Wirkungen entfaltet, die Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurückweisen darf, ohne die Dauer und die Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung (oben in Randnr. 62 angeführt) und aus deren Randnr. 123, in der die Kommission Folgendes ausführt:

"Die Kommission ist der Ansicht, dass das beanstandete Verhalten 1991 eingestellt worden ist und keine fortdauernden Wirkungen auf dem Markt entfaltet. In einer solchen Situation ist die Kommission nicht verpflichtet, bei der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses die Schwere oder die Dauer der behaupteten Zuwiderhandlung zu untersuchen. Dennoch wird das hierauf bezogene Vorbringen der Beschwerdeführer[innen] im Bemühen um eine ordnungsgemäße Verwaltungsführung im Folgenden geprüft."

67 Angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Ausführungen kann dem Vorbringen der Kommission, sie habe nicht behaupten wollen, dass sie nicht verpflichtet sei, die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung, wie sie von den Beschwerdeführerinnen vorgetragen worden seien, zu prüfen, sondern nur, dass sie nicht verpflichtet sei, für deren Feststellung und genaue Bestimmung eine komplette Untersuchung durchzuführen, nicht gefolgt werden. Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung eindeutig geltend gemacht, nicht verpflichtet zu sein, die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, wenn sie feststellt, dass eine Zuwiderhandlung beendet ist und keine fortdauernden Wirkungen entfaltet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur Schwere und zur Dauer der Zuwiderhandlung hat sie nur "im Bemühen um eine ordnungsgemäße Verwaltungsführung" geprüft.

68 Es ist daher zu untersuchen, ob diese Auslegung mit den Verpflichtungen der Kommission übereinstimmt, wie sie insbesondere im Urteil vom 4. März 1999, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 13 angeführt, definiert worden sind.

69 In diesem Urteil hat der Gerichtshof folgende Erwägungen angestellt. Die Kommission hat sich in jedem Fall ein Urteil über die Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs und deren fortdauernde Wirkungen zu bilden. Diese Verpflichtung ist insbesondere darauf gerichtet, die Dauer und das Gewicht der beanstandeten Zuwiderhandlungen sowie deren Auswirkung auf die Wettbewerbsverhältnisse in der Gemeinschaft zu berücksichtigen (Randnr. 93 des Urteils). Die Kommission darf nicht unter Berufung auf die bloße Tatsache, dass angeblich vertragswidrige Praktiken eingestellt worden sind, die Behandlung einer diese Praktiken beanstandenden Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses einstellen, ohne geklärt zu haben, dass keine wettbewerbswidrigen Wirkungen fortdauern und dass "gegebenenfalls" der Beschwerde kein Gemeinschaftsinteresse wegen der Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs oder von deren fortdauernden Wirkungen zukommt (Randnr. 95 des Urteils). Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass das Gericht von einer irrigen Auffassung über die Aufgabe der Kommission auf dem Gebiet des Wettbewerbs ausgegangen ist, als es, ohne sich der Klärung der Frage zu vergewissern, dass die wettbewerbswidrigen Wirkungen nicht andauerten und gegebenenfalls der Beschwerde nicht ihretwegen ein Gemeinschaftsinteresse zukommt, entschied, dass die Untersuchung einer Beschwerde über vergangene Zuwiderhandlungen nicht der der Kommission durch den Vertrag übertragenen Aufgabe entspreche, sondern im Wesentlichen dazu diene, es den Beschwerdeführerinnen zu erleichtern, zur Erlangung von Schadensersatz vor den nationalen Gerichten ein Fehlverhalten zu beweisen (Randnr. 96 des Urteils).

70 Die Argumentation der Kommission in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung stützt sich auf die Verwendung des Wortes "gegebenenfalls" in Randnr. 95 des Urteils des Gerichtshofs. Diese Randnummer ist jedoch im Zusammenhang mit Randnr. 93 zu sehen, wonach die Kommission zugleich die Dauer, die Schwere und die fortdauernden Wirkungen der geltend gemachten Zuwiderhandlung berücksichtigen muss. Randnr. 95 dieses Urteils ist folgendermaßen zu verstehen: Dauern wettbewerbswidrige Wirkungen fort ("gegebenenfalls"), hat die Kommission zu prüfen, ob der Beschwerde entweder aufgrund der Schwere der geltend gemachten Zuwiderhandlungen oder aufgrund von deren fortdauernden Wirkungen ein Gemeinschaftsinteresse zukommt. Aus Randnr. 96 des Urteils ergibt sich, dass der Beschwerde schon allein aufgrund des Fortdauerns der wettbewerbswidrigen Wirkungen ein Gemeinschaftsinteresse zukommen kann. Sind hingegen keine wettbewerbswidrigen Wirkungen mehr vorhanden, braucht die Kommission natürlich nicht zu untersuchen, ob der Beschwerde wegen des Fortdauerns solcher Wirkungen ein Gemeinschaftsinteresse zukommt. Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, die Kommission müsse nicht prüfen, ob der Beschwerde wegen der Schwere der geltend gemachten Zuwiderhandlungen ein Gemeinschaftsinteresse zukommt. In einem solchen Fall bleibt die Kommission verpflichtet, die Dauer und die Schwere der geltend gemachten Zuwiderhandlungen zu berücksichtigen (Urteil vom 4. März 1999, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 93).

71 Im Urteil vom 25. Mai 2000, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, bestätigt das Gericht, dass sich die Kommission nicht mit der Prüfung begnügen darf, ob fortdauernde Wirkungen bestehen, sondern auch die Schwere und die Dauer der geltend gemachten Zuwiderhandlungen berücksichtigen muss. So ist die Kommission nach Randnr. 44 dieses Urteils "gehalten ..., sich auf der Grundlage aller vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte ein Urteil über die Schwere und die Dauer der geltend gemachten Zuwiderhandlungen und über die mögliche Fortdauer von deren Wirkungen zu bilden".

72 Das Argument der Kommission in den Randnrn. 24 und 25 der angefochtenen Entscheidung, eine andere Auslegung als die in der angefochtenen Entscheidung vertretene hätte zur Folge, dass von ihr eine inhaltliche Prüfung jeder Beschwerde verlangt würde, da eine Beurteilung der Dauer und der Schwere eines Missbrauchs erst recht eine Untersuchung der Sache und die Feststellung erfordere, ob eine Zuwiderhandlung vorliege, ist zurückzuweisen. Es ist nämlich möglich, dass die Kommission die Schwere und die Dauer der geltend gemachten Zuwiderhandlung, wie sie in der Beschwerde beanstandet wird, bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Weiterbehandlung einer Beschwerde berücksichtigt, ohne das Vorliegen und die genauen Merkmale (im Hinblick auf die Schwere und die Dauer) der Zuwiderhandlung festzustellen.

73 Jedoch kann dem Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission müsse die Schwere, die Dauer und das Fortdauern der Wirkungen der geltend gemachten Zuwiderhandlung in einer vorgegebenen Reihenfolge prüfen, nicht gefolgt werden.

74 Nach der Rechtsprechung ist bei der Einschätzung des durch eine Beschwerde begründeten Gemeinschaftsinteresses auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, und es ist nicht angebracht, die Zahl der Beurteilungskriterien, die die Kommission heranziehen kann, einzuschränken oder ihr umgekehrt die ausschließliche Anwendung bestimmter Kriterien vorzuschreiben (Urteil vom 4. März 1999, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 79). Daher ist die Kommission nicht verpflichtet, bestimmte Kriterien in einer vorgegebenen Reihenfolge zu prüfen. Die Erwägungen des Gerichtshofs und des Gerichts in der Rechtssache UFEX u. a./Kommission betreffen einen Fall, in dem die Kommission die Einstellung der weiteren Prüfung einer die behaupteten Praktiken beanstandenden Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses allein damit begründet hat, dass diese Praktiken eingestellt worden seien. Nach dieser Rechtsprechung muss die Kommission, möchte sie ihre Argumentation auf die Einstellung des Verhaltens stützen, prüfen, ob wettbewerbswidrige Wirkungen fortdauern und die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Weiterbehandlung der Beschwerde berücksichtigen. Das lässt jedoch die Rechtsprechung unberührt, wonach die Kommission die Behandlung einer Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses aus einem anderen Grund als dem der Beendigung des Fehlverhaltens einstellen darf. Aus dem Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2000, SGA/Kommission (C-39/00 P, Slg. 2000, I-11201, Randnr. 64) folgt, dass die im Urteil vom 4. März 1999, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 13 angeführt, aufgestellten Grundsätze nur anwendbar sind, wenn sich die Kommission darauf stützt, dass die angeblich vertragswidrigen Praktiken eingestellt worden sind.

75 Es ist der Kommission gestattet, als Erstes zu prüfen, ob das beanstandete Verhalten andauert, als Zweites, ob wettbewerbswidrige Wirkungen fortdauern, und als Drittes, ob ein Gemeinschaftsinteresse an der weiteren Prüfung der Beschwerde besteht. Die Kommission muss allerdings die Schwere und die Dauer der geltend gemachten Zuwiderhandlung im Rahmen der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen kann dieser Ansatz nicht als unlogisch angesehen werden. Es ist der Kommission unbenommen, den in der Entscheidung genannten Argumentationsstufen zu folgen, wenn sie im Rahmen der letzten Stufe die Schwere und die Dauer der geltend gemachten Zuwiderhandlung berücksichtigt.

76 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ihre Pflichten falsch ausgelegt hat, als sie annahm, die Schwere und die Dauer der geltend gemachten Zuwiderhandlungen nicht in die Betrachtung einbeziehen zu müssen.

77 Das bedeutet nicht notwendigerweise, dass die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären ist. Nach der Rechtsprechung kann ein Fehler in einer Entscheidung der Kommission die Nichtigerklärung dieser Entscheidung nicht rechtfertigen, wenn er unter den konkreten Umständen des jeweiligen Falles das Ergebnis nicht entscheidend hat beeinflussen können (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau/Kommission, T-126/99, Slg. 2002, II-2427, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78 Daraus folgt, dass das Vorbringen der Klägerinnen zum Fehler der Kommission, angenommen zu haben, dass sie nicht verpflichtet sei, die Schwere und die Dauer der geltend gemachten Zuwiderhandlungen zu berücksichtigen, unerheblich wäre, wenn dieser Fehler das Ergebnis nicht entscheidend hätte beeinflussen können. Im vorliegenden Fall hat die Kommission das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur Schwere und zur Dauer der Zuwiderhandlungen "im Bemühen um eine ordnungsgemäße Verwaltungsführung" geprüft. Folgt daraus, dass sie davon ausgegangen ist, selbst bei Berücksichtigung der Merkmale der Zuwiderhandlungen habe kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse an der weiteren Prüfung der Beschwerde bestanden, und ist ihr bei dieser Argumentation kein Fehler unterlaufen, hat ihr Fehler keinen Einfluss auf den verfügenden Teil der Entscheidung haben können.

79 Im Rahmen der Prüfung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes ist daher zu untersuchen, ob die Beurteilung der Schwere und der Dauer der geltend gemachten Zuwiderhandlungen durch die Kommission fehlerhaft ist.

Zum zweiten Teil: Offensichtlich fehlerhafte Beurteilung einiger notwendigerweise zur Definition des Gemeinschaftsinteresses gehörender Merkmale

80 Nach Ansicht der Klägerinnen hat die Kommission die Schwere und die Dauer der geltend gemachten Zuwiderhandlungen sowie die Fortdauer von deren wettbewerbswidrigen Wirkungen nicht korrekt beurteilt.

Zusammenfassung der angefochtenen Entscheidung

81 Soweit für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits relevant, enthält die angefochtene Entscheidung folgende Ausführungen. Die Kommission nimmt an, dass die geltend gemachten Zuwiderhandlungen 1991 eingestellt worden seien und verweist insoweit auf die Entscheidung GD NET (vgl. oben, Randnr. 5). Nach 1991 habe es keinen Anreiz mehr für eine Quersubventionierung gegeben. Nach den GDEW-Verträgen sei La Poste, als SFMI-Chronopost sich mit der Eilkuriersparte von TNT und dem deutschen, dem niederländischen, dem schwedischen und dem kanadischen Postbetreiber zusammengetan habe, nur zu 12,5 % an GDEW beteiligt gewesen, in Frankreich in Gestalt von SFMI-Chronopost. Wegen der Zusammenlegung der Gewinne von GDEW und ihrer Verteilung unter allen ihren Aktionären habe sich kein Postbetreiber veranlasst gesehen, GDEW einseitig querzusubventionieren (Randnr. 51 der angefochtenen Entscheidung).

82 Ab März 1995 habe La Poste auch die der Entscheidung GD NET beigefügte Verpflichtung einhalten müssen, Dritten Infrastrukturzulieferdienste zu den gleichen Konditionen wie denjenigen anzubieten, zu denen sie SFMI-Chronopost vergleichbare Dienste anbiete (Randnr. 58 der angefochtenen Entscheidung).

83 2002 habe sie bei den Beschwerdeführerinnen nachgefragt, ob sie La Poste um Zulieferdienste der Art, wie sie sie an SFMI-Chronopost leiste, gebeten hätten, und aus den Antworten sei hervorgegangen, dass kein Betreiber dies habe tun wollen (Randnr. 61 der angefochtenen Entscheidung). FedEx habe mit der Holdinggesellschaft von Chronopost bestimmte Infrastrukturdienste betreffende Verträge geschlossen, die 2002 in Kraft getreten seien (Randnr. 63 der angefochtenen Entscheidung).

84 Die Kommission stellt sodann fest, dass das vergangene angeblich wettbewerbswidrige Verhalten keine fortdauernden Wirkungen entfalte.

85 Hierzu hat die Kommission folgende Tabelle über die Entwicklung des wertmäßigen Anteils am französischen Markt für internationale Eilkurierdienste eingefügt:

TABELLE_

in %

1986

1990

1996

2001

SFMI/Chronopost

4

24 bis 32

22

25

DHL

42

22 bis 28

28

35

FedEx

7 bis 16

10 bis 17

11

10

UPS

2

3 bis 6

9

7

TNT/GDEW

4 bis 7

4 bis 13

10

11

Jet Services

6

4 bis 5

11

86 Der Marktanteil von SFMI-Chronopost habe 2001 25 % betragen, also drei Prozentpunkte weniger als 1990, ausgehend von dem Durchschnitt der Spanne von 24 % bis 32 %. Die Geringfügigkeit dieser Abweichung zeige, wie wenig der Marktanteil von SFMI-Chronopost vom behaupteten Missbrauch abhänge. Daraus folge, dass der Marktanteil von SFMI-Chronopost anderen ausschlaggebenden Faktoren gehorche (Randnr. 73 der angefochtenen Entscheidung).

87 Außerdem habe es seit 1991 nur wenige Marktaustritte gegeben, und nur zwei sehr kleine Anbieter hätten sich vom französischen Markt für internationale Kurierdienste zurückgezogen: CRIE und Extracom (Randnr. 79 der angefochtenen Entscheidung). Die Gründe, die CRIE in Beantwortung eines Auskunftsverlangens der Kommission für diesen Rückzug angegeben habe, hätten weder mit dem fehlenden Zugang zum Netz von La Poste noch mit dem Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch sie zu tun gehabt (Randnr. 80 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission verfüge über keine Beweise für einen Kausalzusammenhang zwischen dem beanstandeten Verhalten und dem Marktaustritt irgendeines an dem betreffenden Markt Beteiligten (Randnr. 85 der angefochtenen Entscheidung).

88 Die französischen Kunden seien ferner bei der Wahl ihres Eilkuriers äußerst preisbewusst; Kunden, die ihren Kurier wechseln wollten, begegneten keinen Hindernissen und täten dies im Übrigen häufig (Randnrn. 86 bis 100 der angefochtenen Entscheidung).

89 Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, die Verfügbarkeit eines nationalen Netzes sei für die Tätigkeit im Ad-hoc-Segment (dem der Laufkundschaft) wesentlich, entgegnet die Kommission, wäre die Verfügbarkeit des Netzes von La Poste wesentlich gewesen, so hätte sich der Wettbewerb seit März 1995 notwendigerweise auf der Grundlage von Handelsvereinbarungen entwickeln müssen (Randnr. 104 der angefochtenen Entscheidung). Der erhebliche und steigende Marktanteil von DHL im Ad-hoc-Segment beweise, dass der ausschließliche Zugang von SFMI-Chronopost zum überall vorhandenen Ortsnetz von La Poste bis 1995 den Wettbewerb in diesem Segment nicht wesentlich und dauerhaft verfälscht habe (Randnr. 105 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission weist auch auf die steigende Bedeutung der Verkäufe über das Telefon und das Internet hin (Randnrn. 113 und 114 der angefochtenen Entscheidung).

90 Die Kommission führt sodann aus, dass es keine fortdauernden Wirkungen in Bezug auf die Preise gebe. Die Beschwerdeführerinnen hätten vorgetragen, dass SFMI-Chronopost ihre Preise etwa um das Jahr 1991 an die ihrer Wettbewerber angeglichen habe und dass diese Preise in der Folge, jedenfalls etwa um das Jahr 2000 und im Jahr 2002, wieder missbräuchlich geworden seien (Randnr. 116 der angefochtenen Entscheidung). Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, bei diesen Preisen handele es sich um fortdauernde Wirkungen der Quersubventionen, entgegnet die Kommission, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Preise von SFMI-Chronopost ab dem Jahr 2000 irgendeine Verbindung mit den SFMI-Chronopost angeblich gewährten Quersubventionen aufwiesen (Randnr. 118 der angefochtenen Entscheidung). Jedenfalls erscheine es unwahrscheinlich, dass ein Unternehmen über mehr als zehn Jahre eine Politik missbräuchlich niedriger Preise verfolge (Randnr. 119 der angefochtenen Entscheidung).

91 In dem Teil der angefochtenen Entscheidung, in dem es um die Frage geht, ob ein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse an der weiteren Prüfung der Beschwerde besteht, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Tatsache, dass der behauptete Missbrauch fünf Jahre angedauert habe, der Sache kein Gemeinschaftsinteresse verleihe, wenn dieser Missbrauch dreizehn Jahre zuvor eingestellt worden sei und keine fortdauernden Wirkungen entfalte (Randnr. 124 der angefochtenen Entscheidung).

92 Hinsichtlich der Schwere des behaupteten Missbrauchs widerspricht die Kommission in den Randnrn. 125 bis 126 der angefochtenen Entscheidung dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, aus den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), ergebe sich, dass der behauptete Missbrauch "besonders schwer" sei, weil La Poste eine Monopolstellung einnehme. Die Kommission erwidert hierauf, dass die Leitlinien mit dem Ziel erarbeitet worden seien, für mehr Transparenz in der Politik der Kommission bei der Festsetzung von Geldbußen zu sorgen, dass sie aber nicht ihre Möglichkeit beträfen, eine Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurückzuweisen.

93 Vergleiche man zudem den nach dem Herfindahl-Hirschmann-Index berechneten Konzentrationsgrad des fraglichen Marktes im Jahr 1986 mit dem der Jahre 2000 und 2001, habe sich dieser nicht wesentlich stärker konzentriert, als er es 1986 gewesen sei (Randnrn. 131 und 132 der angefochtenen Entscheidung).

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

- Schwere der geltend gemachten Zuwiderhandlungen

94 Nach Ansicht der Klägerinnen hat der von den geltend gemachten Zuwiderhandlungen betroffene Markt offensichtlich gemeinschaftsweite Bedeutung, und sie heben hervor, dass die Beschwerde von nahezu allen betroffenen Betreibern eingelegt worden sei. Die geltend gemachte Zuwiderhandlung - also die aus den Mitteln des Postmonopols finanzierten Quersubventionen - sei von der Kommission mehrfach als ein Verstoß von einiger Schwere angesehen worden. Die Kommission hätte daher in der angefochtenen Entscheidung die besondere Schwere der geltend gemachten Zuwiderhandlung im Ergebnis annehmen müssen.

95 Die Kommission trägt vor, dass sie zum Vorbringen der Klägerinnen zu diesem Punkt in der angefochtenen Entscheidung Stellung genommen habe. Selbst wenn man unterstellte, dass die geltend gemachte Zuwiderhandlung besonders schwer gewesen wäre, hätte diese Feststellung nichts an ihrer Bewertung geändert, dass das Gemeinschaftsinteresse an der Verfolgung der geltend gemachten Zuwiderhandlung fehle, weil sie insbesondere eingestellt worden sei und keine fortdauernden Wirkungen entfalte.

- Dauer der geltend gemachten Zuwiderhandlungen

96 Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Aktenlage die Kommission nur dazu habe veranlassen können, die geltend gemachten Zuwiderhandlungen als Verstöße von langer Dauer anzusehen.

97 Die Zuwiderhandlung sei nicht eingestellt worden, und SFMI-Chronopost habe weiter von Preisen von La Poste profitiert, die nicht die Gesamtkosten widergespiegelt hätten. Das habe ihr erlaubt, die je nach den Umständen effektivste Waffe gegen ihre Wettbewerber einzusetzen, sei es, Kampfpreise zu praktizieren, sei es, ihre Preise an die der Wettbewerber anzugleichen und sehr hohe Gewinne zu erzielen. Die rechtswidrige Subventionierung einer im Wettbewerb stehenden Tätigkeit von einem gesetzlichen Monopol aus durch La Poste sei für sich schon ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung. Die Kommission habe ferner keine Konsequenzen aus einigen von den Klägerinnen vorgelegten sehr präzisen Unterlagen gezogen, insbesondere nicht aus den Beispielen für Kampfpreise oder außergewöhnlich niedrige Preise der SFMI-Chronopost in den Jahren 1994 und 1999.

98 Die Kommission widerspricht diesem Vorbringen. Es stehe nicht fest, dass die zu günstige Abrechnung von Leistungen durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung gegenüber seiner Tochtergesellschaft, die auf einem anderen Markt tätig sei, auf dem sie keine beherrschende Stellung innehabe, als solche einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 EG darstelle. Die Wirkungen eines missbräuchlichen Verhaltens müssten grundsätzlich auf dem Markt wahrnehmbar sein, was nicht der Fall sei, wenn es sich um das Erreichen hoher Umsatzrenditen und die häufige Ausschüttung hoher Dividenden handele.

- Fortdauer der wettbewerbswidrigen Wirkungen der geltend gemachten Zuwiderhandlungen

99 Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, die Tatsache, dass SFMI-Chronopost die Marktführerschaft innerhalb von weniger als vier Jahren habe übernehmen können, sei auf die geltend gemachten Zuwiderhandlungen zurückzuführen. Die Kommission habe einen Fehler begangen, als sie in der angefochtenen Entscheidung nur die Fortdauer der Nebeneffekte der geltend gemachten Zuwiderhandlungen geprüft habe (Entwicklung der Marktanteile, Marktaustritte, Preisempfindlichkeit der Nachfrage, fehlende Hindernisse für einen Anbieterwechsel, Notwendigkeit, über ein dichtes Ortsnetz zu verfügen, und fehlende fortdauernde Wirkungen in Bezug auf die Preise), ohne sich um den strukturellen Haupteffekt zu kümmern, der darin bestehe, SFMI-Chronopost die Marktführerschaft verschafft und erhalten zu haben.

100 In der Erwiderung verweisen die Klägerinnen auf ein Gutachten von Professor Encaoua von August 2003 (im Folgenden: Encaoua-Gutachten), das u. a. zeige, dass es zu einer größeren Marktkonzentration gekommen sei, dass es bedeutsame Marktaustritte gegeben habe und dass bei einem Betreiberwechsel Kosten angefallen seien.

101 Die Kommission bestreitet das Vorbringen der Klägerinnen.

Würdigung durch das Gericht

102 Zunächst ist zu prüfen, ob die Kommission bei der Beurteilung der Dauer der geltend gemachten Zuwiderhandlungen und durch ihre Schlussfolgerung, es seien keine fortdauernden Wirkungen vorhanden, einen Fehler begangen hat.

- Dauer der geltend gemachten Zuwiderhandlungen

103 Die Kommission beruft sich für ihre Argumentation, die geltend gemachten Quersubventionen seien 1991 eingestellt worden, u. a. auf den fehlenden Anreiz für eine Quersubventionierung ab diesem Zeitpunkt. Diese Beurteilung stützt sie darauf, dass La Poste nur zu 12,5 % an GDEW beteiligt gewesen sei (in Frankreich in Gestalt von SFMI-Chronopost) und dass sich wegen der Zusammenlegung der Gewinne von GDEW und der Gewinnverteilung unter allen ihren Aktionären kein Postbetreiber veranlasst gesehen habe, GDEW einseitig querzusubventionieren. Die Klägerinnen bestreiten weder die Höhe der Beteiligung von La Poste noch die Zusammenlegung der Gewinne, so dass sie nicht geltend machen, die Kommission habe sich bei dieser Beurteilung auf unrichtige Tatsachenfeststellungen gestützt.

104 Es gab keine wirtschaftliche Rechtfertigung mehr für eine Quersubventionierung von GDEW durch La Poste, weil die anderen Anteilseigner von GDEW an sich daraus ergebenden Gewinnen zu 87,5 % beteiligt worden wären. Im Rahmen der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses an der Weiterbehandlung einer Beschwerde durfte die Kommission, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, daraus schließen, dass die geltend gemachte Quersubventionierung 1991 (oder, genauer gesagt, ein bisschen später, nämlich als der durch die Entscheidung GD NET genehmigte Zusammenschluss erfolgt war) eingestellt wurde. In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe nie nachgeprüft, ob die anlässlich der Entscheidung GD NET eingegangenen Verpflichtungen eingehalten worden seien, zurückzuweisen. Die wirtschaftliche Rechtfertigung fehlt unabhängig davon, ob La Poste die Verpflichtungen, die sie anlässlich der Entscheidung GD NET eingegangen ist, eingehalten hat. Auch das Vorbringen der Klägerinnen, La Poste habe bis mindestens 2001 nicht über eine analytische Buchführung verfügt, ist in diesem Rahmen als unerheblich zu verwerfen. Denn der Anreiz für die Quersubventionierung fehlt unabhängig vom Vorhandensein einer analytischen Buchführung.

105 In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerinnen, das sich darauf stützt, dass das Gericht im Urteil vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 23 angeführt, die Entscheidung von 1997 hinsichtlich des die Beihilfenproblematik betreffenden Teils der Beschwerde wegen eines Begründungsmangels teilweise für nichtig erklärt hat, zu verwerfen. Diese Entscheidung basiert nämlich auf einer anderen Argumentation, insbesondere auf einer Berechnung der Kosten für die logistische Unterstützung und einem Vergleich mit der Vergütung, die die SFMI-Chronopost in den Jahren 1986 bis 1995 gezahlt hat. Die Kommission war nicht verpflichtet, eine solche Berechnung im Rahmen der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses an der Weiterbehandlung der Beschwerde gegen einen behaupteten Missbrauch einer beherrschenden Stellung durchzuführen.

106 In diesem Rahmen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission eine ausschließliche Zuständigkeit für die Feststellung der eventuellen Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt besitzt. In Bezug auf staatliche Beihilfen ist sie nach Abschluss der Vorprüfungsphase verpflichtet, entweder zu entscheiden, dass die fragliche staatliche Maßnahme keine "Beihilfe" im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt, oder zu entscheiden, dass die Maßnahme zwar eine Beihilfe darstellt, jedoch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, oder aber zu entscheiden, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, Gestevisión Telecinco/Kommission, T-95/96, Slg. 1998, II-3407, Randnrn. 54 und 55).

107 Geht es hingegen um eine Beschwerde gegen den Missbrauch einer beherrschenden Stellung, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission fällt, besitzt diese ein Ermessen zur Festlegung von Prioritäten, und ist nicht verpflichtet, zum Vorliegen einer Zuwiderhandlung Stellung zu nehmen. Hat die Kommission festgestellt, dass es ab einem bestimmten Zeitpunkt keine wirtschaftliche Rechtfertigung mehr für die Fortsetzung eines bestimmten Verhaltens gab, darf sie grundsätzlich annehmen, dass die geltend gemachte Zuwiderhandlung eingestellt worden ist, wenn keine ausreichenden gegenteiligen Hinweise vorliegen. Im Rahmen der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses, die ihr die Festlegung der Prioritäten ermöglichen soll, ist sie nicht verpflichtet, Ressourcen einzusetzen, um eine Berechnung wie bei dem die Beihilfenproblematik betreffenden Teil vorzunehmen. Dass die fragliche Beschwerde zugleich staatliche Beihilfen und den Missbrauch einer beherrschenden Stellung betrifft, hindert die Kommission nicht daran, diese beiden Aspekte der Beschwerde getrennt voneinander zu untersuchen. Dass die Kommission ein Beihilfeprüfverfahren eingeleitet und insoweit eine genauere Untersuchung durchgeführt hat, schließt nicht aus, dass sie den Teil der Beschwerde, der sich auf den Missbrauch einer beherrschenden Stellung bezieht, nach den für diesen Teil der Beschwerde geltenden Kriterien wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurückweisen kann.

108 Die Klägerinnen machen geltend, dass sie die Kommission auf ein sehr hohes internes Renditeniveau der SFMI-Chronopost und auf die Ausschüttung außergewöhnlich hoher Dividenden hingewiesen hätten, und berufen sich auf einen von ihnen vorgelegten Bericht einer Beratungsgesellschaft von Mai 1996. Hierzu genügt die Feststellung, dass die Tabellen über das interne Renditeniveau und die an die Aktionäre ausgeschütteten Dividenden die Zeiträume 1986 bis 1992 und 1986 bis 1991 betreffen. Zahlen für die Zeit vor oder unmittelbar nach dem Erlass der Entscheidung GD NET können nicht in Frage stellen, dass La Poste keine Veranlassung mehr für eine Quersubventionierung hatte, nachdem der mit dieser Entscheidung genehmigte Zusammenschluss erfolgt war.

109 Jedenfalls hat sich die Kommission zu Recht darauf berufen, dass La Poste ab März 1995 ihre Verpflichtung erfüllen musste, Dritten zu den gleichen Konditionen Infrastrukturzulieferdienste wie denjenigen anzubieten, zu denen sie SFMI-Chronopost vergleichbare Dienste anbot. Sie durfte daraus schließen, dass die Quersubventionierung spätestens zu diesem Zeitpunkt eingestellt worden war. Es gibt nämlich keinen wirtschaftlichen Grund dafür, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung seiner Tochtergesellschaft, die auf einem dem Wettbewerb offenstehenden Markt tätig ist, den Zugang zu seinem Netz zu günstig anbietet, wenn es dieselben Zugangsbedingungen auch den Wettbewerbern gewähren muss.

110 Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, nicht überprüft zu haben, ob La Poste ihre Verpflichtungen eingehalten habe. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich aber, dass die Kommission bei den Beschwerdeführerinnen nachgefragt hat, ob sie La Poste um Zulieferdienste der Art, wie sie sie an SFMI-Chronopost leiste, gebeten hätten, und dass aus den Antworten hervorgegangen sei, dass kein Betreiber dies habe tun wollen. Unter diesen Umständen sind die von der Kommission ergriffenen Untersuchungsmaßnahmen als ausreichend anzusehen. Hat sich La Poste dazu verpflichtet, einen gleichberechtigten Zugang zu ihrem Netz zu gewähren, und hat kein Unternehmen sie um einen solchen gebeten, stellt sich die Frage, ob La Poste dieser Verpflichtung nachgekommen ist, nicht, weil sie keine Gelegenheit hatte, sie zu verletzen.

111 Ferner hat FedEx, wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, verschiedene Verträge mit der Holdinggesellschaft von Chronopost abgeschlossen, die 2002 in Kraft getreten sind. Die Klägerinnen tragen nicht vor, dass die FedEx gewährten Bedingungen im Verhältnis zu den SFMI-Chronopost gewährten Bedingungen diskriminierend seien.

112 Bezüglich der Preispolitik von SFMI-Chronopost werfen die Klägerinnen der Kommission vor, keine Konsequenzen aus den Beispielen für Kampfpreise oder außergewöhnlich niedrige Preise von SFMI-Chronopost in den Jahren 1994 und 1999 gezogen zu haben. Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerinnen im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht vorgetragen haben, SFMI-Chronopost habe eine beherrschende Stellung auf dem französischen Markt für internationale Eilkurierdienste innegehabt. Die von SFMI-Chronopost auf diesem Markt praktizierten Preise können also keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen, wenn es keinen Zusammenhang mit Quersubventionen aus dem Sektor gibt, in dem La Poste eine Monopolstellung einnimmt. Die Klägerinnen führen im Übrigen keinen Klagegrund an, der darauf gestützt wäre, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Prüfung unterlassen habe, ob die Preise von SFMI-Chronopost unabhängig vom Vorliegen von Quersubventionen gegen Art. 82 EG verstießen. Ferner bezieht sich das Beispiel, das die Klägerinnen im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits für 1994 anführen, auf den Preis für ein von Belgien nach Dänemark, Griechenland, Spanien, Irland, Portugal und in die Schweiz versendetes Paket und betrifft daher nicht den französischen Markt für internationale Eilkurierdienste.

113 Zudem weist die Kommission in Randnr. 116 der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass nach Aussage der Beschwerdeführerinnen SFMI-Chronopost ihre Preise etwa um das Jahr 1991 an die ihrer Wettbewerber angepasst habe. In diesem Rahmen ist das Vorbringen der Klägerinnen, die rechtswidrige Quersubventionierung einer im Wettbewerb stehenden Tätigkeit von einem gesetzlichen Monopol aus durch La Poste sei für sich schon ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung zurückzuweisen.

114 Einem Unternehmen ist es allein deshalb, weil ihm ein ausschließliches Recht gewährt wird, damit es die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sicherstellt, weder verwehrt, aus den ihm vorbehaltenen Tätigkeiten Gewinn zu erzielen, noch, in nicht vorbehaltenen Bereichen tätig zu werden (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, UPS Europe/Kommission, T-175/99, Slg. 2002, II-1915, Randnr. 51).

115 Der Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen (und entsprechend die Quersubventionierung) kann zu Problemen im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft führen, wenn die von dem Unternehmen in Monopolstellung verwendeten Mittel aus überhöhten oder diskriminierenden Preisen oder anderen missbräuchlichen Praktiken auf dem vorbehaltenen Markt stammen (Urteil UPS Europe/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnr. 55). Im vorliegenden Fall machen die Klägerinnen nicht geltend, dass es im vorbehaltenen Sektor solche Praktiken gegeben habe.

116 Aus der Rechtsprechung folgt nicht, dass eine Quersubventionierung als solche einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt, ohne dass es auf die im vorbehaltenen Sektor und im für den Wettbewerb offenstehenden Sektor verfolgte Politik ankäme. Sollte La Poste SFMI-Chronopost für ihre Dienstleistung zu wenig berechnen, läge in diesem Verhalten nicht notwendigerweise eine Behinderung der Wettbewerber, insbesondere dann nicht, wenn SFMI-Chronopost, wie die Klägerinnen vortragen, die Subventionen dazu verwendete, sehr hohe Gewinne zu erzielen oder hohe Dividenden auszuschütten. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen handelt es sich bei der Angleichung von deren Preisen an die der Wettbewerber und der Erzielung sehr hoher Gewinne nicht um eine gegen die Wettbewerber einsetzbare "Waffe", denn dass ein Unternehmen solche Gewinne erzielt, hat keinen Einfluss auf die Anbieterwahl des Kunden. Die Kommission durfte demnach annehmen, dass die geltend gemachte Zuwiderhandlung eingestellt worden sei, als SFMI-Chronopost ihre Preise nach der eigenen Aussage der Beschwerdeführerinnen an die Preise ihrer Wettbewerber anpasste. Die Klägerinnen behaupten nicht, dass die Preise der Wettbewerber außergewöhnlich niedrig gewesen seien.

117 Das Preisbeispiel von 1994 betrifft nicht den fraglichen Markt. Die Preisbeispiele von 1999 datieren einige Jahre nach dem Erlass der Entscheidung GD NET und dem Inkrafttreten der Verpflichtung von La Poste, Zugang zu ihrem Netz zu nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Es ist nicht nachgewiesen, dass zwischen diesen Preisbeispielen und der eventuell Jahre zuvor erhaltenen Quersubventionierung ein Zusammenhang besteht. Zudem hat die Kommission in Randnr. 119 der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass ein Unternehmen über mehr als zehn Jahre eine Politik missbräuchlich niedriger Preise verfolgt. Bei einer solchen Praxis muss nämlich konsequent vorgegangen werden, um das Ziel der Verdrängung von Wettbewerbern erreichen zu können. Die Klägerinnen haben nicht vorgetragen, SFMI-Chronopost habe nach der Angleichung ihrer Preise an die ihrer Wettbewerber wieder damit begonnen, systematisch missbräuchlich niedrige Preise anzubieten.

118 Nach alledem durfte die Kommission davon ausgehen, dass die geltend gemachte Zuwiderhandlung etwa um das Jahr 1991 beendet war.

119 Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass dem behaupteten Missbrauch nicht deshalb, weil er fünf Jahre angedauert habe, ein Gemeinschaftsinteresse zukomme, da er dreizehn Jahre zuvor eingestellt worden sei und keine fortdauernden Wirkungen entfalte. In diesem Zusammenhang haben die Klägerinnen weder dargelegt, dass sich die Kommission auf eine unrichtige Tatsachenfeststellung gestützt habe, noch, dass sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

120 Selbst wenn eine fünfjährige Zuwiderhandlung als ein Verstoß von langer Dauer angesehen werden müsste, hieße das nicht, dass die Kommission das Gemeinschaftsinteresse an einer Weiterbehandlung der Beschwerde nicht verneinen könnte. Es genügt, dass die Kommission die Dauer der geltend gemachten Zuwiderhandlung bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses berücksichtigt. Der von den Klägerinnen vorgetragene Umstand, dass die Kommission in einer anderen Sache einen Fall bearbeitet habe, in dem es um eine etwas über zwei Jahre andauernde Zuwiderhandlung gegangen sei, bedeutet nicht, dass die Kommission verpflichtet wäre, in allen anderen Fällen länger andauernde Zuwiderhandlungen zu verfolgen, da jede Sache nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist.

121 Vorsorglich ist noch darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die Kommission nur die Einstellung der Zuwiderhandlung ab März 1995 nachgewiesen hätte, dies nicht bedeutete, dass sie bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses einen Fehler begangen hätte, der die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen würde. In Randnr. 124 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus, dass der Sache nicht deshalb ein Gemeinschaftsinteresse zukomme, weil der behauptete Missbrauch fünf Jahre angedauert habe, wenn dieser Missbrauch dreizehn Jahre zuvor eingestellt worden sei und keine fortdauernden Wirkungen entfalte. Diese Argumentation stützt sich im Wesentlichen auf den Umstand, dass die geltend gemachte Zuwiderhandlung, auch wenn sie von langer Dauer gewesen ist, vor vielen Jahren beendet wurde und keine fortdauernden Wirkungen entfaltet, was auch dann zuträfe, wenn die Zuwiderhandlung erst im März 1995 beendet worden wäre.

122 Die Tatsache allein, dass die Kommission die angefochtene Entscheidung viele Jahre nach der Einreichung der Beschwerde erlassen hat, hinderte sie nicht daran, das Vorliegen eines Gemeinschaftsinteresses nach der Situation im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen. Sie durfte ihre Zurückweisungsentscheidung vom 30. Dezember 1994, die erst am 25. Mai 2000 für nichtig erklärt wurde, als das Gericht nach Rückverweisung der Rechtssache das Urteil in der Rechtssache T-77/95 verkündete, vor den Gemeinschaftsgerichten verteidigen. Es ist daran zu erinnern, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung annehmen durfte, dass die Zuwiderhandlung etwa um das Jahr 1991, also lange vor der Nichtigerklärung ihrer Zurückweisungsentscheidung von 1994, eingestellt worden sei. Die Parameter für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses hatten sich also zwischen dem 25. Mai 2000 (Zeitpunkt der Nichtigerklärung der Zurückweisungsentscheidung vom 30. Dezember 1994) und dem 19. November 2004 (Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung) nicht wesentlich geändert.

- Fortdauer der Wirkungen der geltend gemachten Zuwiderhandlungen

123 Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerinnen im Stadium der Erwiderung neue Argumente vorgetragen haben, mit denen sie der Kommission vorwerfen, sie habe im Rahmen der Prüfung des Fortdauerns der Wirkungen der geltend gemachten Zuwiderhandlungen einige Gesichtspunkte falsch gewürdigt; auch haben sie das Encaoua-Gutachen erst in diesem Stadium eingereicht. Diese neuen Argumente fügen sich in den Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes ein, in dem die Klägerinnen rügen, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die geltend gemachten Zuwiderhandlungen keine fortdauernden Wirkungen entfalteten. Sie sind daher kein neues Angriffsmittel im Sinne von Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung, sondern die Erweiterung eines Angriffsmittels, die als zulässig anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 40). Da diese neuen Argumente zulässig sind, ist das Encaoua-Gutachen zu berücksichtigen, soweit es diese neuen Argumente stützen soll, auch wenn die Klägerinnen die Verspätung dieses Beweisangebots nicht ausdrücklich, wie in Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung vorgesehen, gerechtfertigt haben. Ist nämlich ein neues Argument zulässig, kann der Partei nicht verwehrt werden, Beweismittel zu dessen Stützung vorzulegen.

124 Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens von fortdauernden Wirkungen hat die Kommission festgestellt, dass nur zwei sehr kleine Betreiber aus dem Markt ausgetreten seien. Die Klägerinnen machen hierzu unter Berufung auf das Encaoua-Gutachen geltend, dass es bedeutende Marktaustritte gegeben habe. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Bericht nur mit den Fällen von FedEx und CRIE im Detail befasst. Den Marktaustritt dieser beiden Unternehmen hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung untersucht. In Bezug auf FedEx hat sie festgestellt, dass dieses Unternehmen, obwohl es sich vom Markt für innereuropäische Eilkurierdienste zurückgezogen habe, 1996 schnell wieder in diesen Markt habe eintreten können. Unter diesen Umständen durfte die Kommission annehmen, dass der auf einen Teil beschränkte und zeitlich begrenzte Austritt von FedEx nicht als eine fortdauernde Wirkung der geltend gemachten Zuwiderhandlung angesehen werden konnte.

125 Nach dem Encaoua-Gutachten steht der Marktaustritt von CRIE mit den Kampfpreisen von SFMI-Chronopost im Zusammenhang. Es ist jedoch festzustellen, dass die Kommission in Randnr. 81 der angefochtenen Entscheidung unter ausdrücklichem Verweis auf das Encaoua-Gutachen auf dieses Argument eingegangen ist und darauf hingewiesen hat, dass CRIE in Beantwortung eines Auskunftsverlangens der Kommission andere Gründe für ihren Marktaustritt angegeben habe. Die Kommission durfte sich auf die Informationen, die sie als Antwort auf ihr Auskunftsverlangen erhalten hatte, verlassen, da unrichtige Auskünfte mit Geldbußen geahndet werden können und überdies nicht ersichtlich war, dass CRIE irgendein Interesse daran gehabt hätte, ihr hierzu unrichtige Angaben zu machen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen einer Nichtigkeitsklage die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung kontrolliert und nicht dafür zuständig ist, die Beschwerde erneut zu prüfen. Sind die Ausführungen der Kommission zur Prüfung der Marktaustritte nach Auffassung der Klägerinnen fehlerhaft, müssen diese einen Rechts- oder Tatsachenirrtum der Kommission darlegen. Hierbei genügt es nicht, sich auf von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung geprüfte Ausführungen im Encaoua-Gutachten zu berufen, ohne zu erläutern, inwiefern die Argumentation der Kommission fehlerhaft sein soll.

126 Was das Vorbringen der Klägerinnen angeht, die Kommission habe die außerordentlichen Schwierigkeiten so mächtiger Unternehmen wie UPS, in den französischen Markt für internationale Eilkurierdienste einzudringen und sich dort zu halten, nicht hinreichend beachtet, ist festzustellen, dass die Kommission in Randnr. 84 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass UPS ihre Tätigkeiten auf dem französischen Markt 1996 umstrukturiert habe, um sich mehr dem internationalen Markt zu widmen, aber nicht aus dem französischen Markt für internationale Eilkurierdienste ausgetreten sei. Die Tabelle über die Marktanteile (vgl. oben, Randnr. 85), die anhand der von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Schätzungen erstellt wurde, zeigt, dass der Anteil von UPS an diesem Markt zwischen 1986 und 1996 sogar gestiegen ist. Unter diesen Umständen ist die nicht untermauerte Behauptung der Klägerinnen, UPS habe Schwierigkeiten gehabt, sich auf dem Markt zu halten, zurückzuweisen.

127 Für die Preisempfindlichkeit der Nachfrage hat die Kommission in den Randnrn. 87 und 88 der angefochtenen Entscheidung von FedEx und DHL vorgelegte Studien angeführt, wonach der Preis das wichtigste Kriterium bei der Auswahl eines Anbieters ist. Sie durfte daraus ableiten, dass die französischen Kunden bei der Auswahl ihres Anbieters von Eilkurierdiensten äußerst preisbewusst sind. Zur im Encaoua-Gutachten vorgenommenen Unterscheidung zwischen der Preiselastizität der Nachfrage und der Intensität des Preiswettbewerbs genügt die Feststellung, dass die Kommission auf dieses Argument in Randnr. 90 der angefochtenen Entscheidung eingegangen ist und dass die Klägerinnen nicht vorgetragen haben, dass sie hierbei sach- oder rechtsfehlerhaft argumentiert hätte. Was das im Encaoua-Gutachten erwähnte undurchsichtige Rabattsystem von SFMI-Chronopost angeht, wird nicht deutlich, welche Auswirkungen dieser Mangel an Transparenz auf die Preisempfindlichkeit hätte haben können. Jedenfalls hebt die Kommission in Randnr. 91 der angefochtenen Entscheidung zutreffend hervor, dass auf einem relativ konzentrierten Markt die Tatsache, dass die Anbieter die Tarife ihrer Wettbewerber nicht kennen, gewährleistet, dass sich die Tarife nicht über Wettbewerbsniveau stabilisieren. 128 Die Klägerinnen machen zudem geltend, dass mit dem Betreiberwechsel Kosten verbunden seien und die Kommission den Einfluss des Rabattsystems von SFMI-Chronopost, das Vorhandensein von Handelsverträgen mit Stammkunden und das Fehlen von beträchtlichen Kundenwechseln, wie sie im Encaoua-Gutachten erwähnt worden seien, nicht berücksichtigt habe. Hinsichtlich des behaupteten Fehlens von beträchtlichen Kundenwechseln ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Randnr. 96 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass in den drei Jahren von 1999 bis 2001 die von FedEx gewonnenen und verlorenen Kunden durchschnittlich 22 % von deren Jahresumsatz ausgemacht hätten. Die Kommission durfte daraus auf eine hohe Kundenrotation schließen, und die Klägerinnen haben keine Beispiele für den Beweis des Gegenteils angeführt.

129 Was die Bemühungen um Kundenbindung betrifft, hat sich die Kommission mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in den Randnrn. 99 und 100 der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt und u. a. festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen keine Beweise für die behaupteten Kosten des Betreiberwechsels vorgelegt und nicht einmal Einzelheiten über ihre eigenen Bemühungen um Kundenbindung mitgeteilt hätten. Im Encaoua-Gutachten heißt es zwar, dass es außerhalb des Ad-hoc-Segments Verträge von "mehr oder weniger" langer Dauer gebe, die Klauseln enthalten könnten, in denen für den Fall des Betreiberwechsels die Zahlung einer Vertragsstrafe durch den Kunden vorgesehen sei, doch bleibt diese Behauptung theoretischer Natur, da das Gutachten nur von einer Möglichkeit spricht, ohne zu behaupten, SFMI-Chronopost habe tatsächlich langfristige Verträge abgeschlossen oder die Zahlung einer Vertragsstrafe zur Abschreckung ihrer Kunden von einem Anbieterwechsel vorgesehen. Dass ein Anbieter bedeutenden Kunden Rabatte gewährt, bedeutet nicht, dass einem Anbieterwechsel ein Hindernis entgegensteht, wenn ein anderer Anbieter einen besseren Preis böte, eventuell ebenfalls unter Gewährung eines Rabatts. Die Klägerinnen haben nicht vorgetragen, dass die Rabattgewährung vom Abschluss eines langfristigen Vertrags abhängig gewesen sei.

130 In Bezug auf das Vorbringen der Klägerinnen zu dem Vorteil, den SFMI-Chronopost dadurch genossen habe, dass sie bis März 1995 exklusiv Zugang zum Netz von La Poste gehabt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die Randnrn. 101 bis 114 der angefochtenen Entscheidung der Prüfung der Notwendigkeit gewidmet hat, über ein dichtes Ortsnetz zu verfügen, und dass sie in diesem Rahmen auf das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, dieser exklusive Zugang habe den Eintritt in das Ad-hoc-Segment behindert, eingegangen ist. Die Klägerinnen benennen keinen Fehler der Kommission in diesem Teil der angefochtenen Entscheidung. Die Kommission hat außerdem in Randnr. 102 der angefochtenen Entscheidung zutreffend hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerinnen nicht den Zugang von SFMI-Chronopost zum Netz von La Poste beanstandeten, sondern die behauptete zu günstige Abrechnung dieses Zugangs. Da der exklusive Zugang bis März 1995 als solcher nicht gerügt wird, kann eine eventuelle Folge dieses Zugangs keine fortdauernde Wirkung der geltend gemachten Zuwiderhandlung sein. Was die behauptete zu günstige Abrechnung dieses Zugangs angeht, durfte die Kommission, wie bereits ausgeführt, im Rahmen dieses Verfahrens annehmen, dass die geltend gemachte Quersubventionierung etwa um das Jahr 1991 eingestellt wurde.

131 In diesem Zusammenhang ist auch die allgemeine Behauptung der Klägerinnen zurückzuweisen, die Kommission habe nicht alle ihr zur Kenntnis gebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte geprüft. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Kommission sich in der angefochtenen Entscheidung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen und den von ihnen eingereichten Unterlagen befasst hat. Unter diesen Umständen ist es Sache der Klägerinnen, die rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte konkret zu benennen, die die Kommission entgegen ihren Verpflichtungen nicht berücksichtigt haben soll.

132 Soweit die Klägerinnen der Kommission vorwerfen, sie habe die Hauptwirkung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung - d. h. SFMI-Chronopost die Marktführerschaft verschafft und erhalten zu haben - nicht berücksichtigt, hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Unterschied zwischen dem Marktanteil von SFMI-Chronopost im Jahr 1990 und ihrem Marktanteil im Jahr 2001 nur ungefähr drei Prozentpunkte betragen habe und dass dies zeige, dass dieser Marktanteil nur wenig vom behaupteten Missbrauch abhängig gewesen sein könne. In Randnr. 66 der angefochtenen Entscheidung hat sie zudem ausgeführt, dass dann, wenn die Nachfrage nach Leistungen einzelner Unternehmen sehr preisempfindlich sei und die Kunden den Anbieter einfach wechseln könnten, was sie regelmäßig täten, nicht davon ausgegangen werden könne, dass das längst vergangene behauptete wettbewerbswidrige Verhalten weiterhin Wirkungen auf dem Markt erzeugen könne. Hierzu ist festzustellen, dass selbst dann, wenn das schnelle Wachstum von SFMI-Chronopost in der Zeit von 1986 bis 1990 mit der geltend gemachten Zuwiderhandlung in Verbindung gestanden hätte, dies nicht notwendigerweise bedeutete, dass der Marktanteil von SFMI-Chronopost zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung von dieser während der Anlaufphase eintretenden Entwicklung abhing.

133 Unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem die Kommission festgestellt hat, dass die Kunden sehr stark auf Preise reagierten, dass ein Anbieterwechsel keine Hindernisse entgegenstünden, dass nur zwei sehr kleine Betreiber aus dem Markt ausgetreten seien und dass zwischen diesen Marktaustritten und dem behaupteten Missbrauch kein Kausalzusammenhang nachgewiesen sei, durfte die Kommission, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, annehmen, dass der bei Erlass der angefochtenen Entscheidung bestehende Marktanteil von SFMI-Chronopost keine fortdauernde Wirkung der geltend gemachten Zuwiderhandlung darstellte. Da sie diese Merkmale des Marktes festgestellt hatte, durfte die Kommission davon ausgehen, dass sich die Marktstruktur bei Erlass der angefochtenen Entscheidung aus den zu jener Zeit geltenden Wettbewerbsbedingungen ergab und nicht aus einer eventuellen viele Jahre zuvor erfolgten Quersubventionierung. Die Klägerinnen haben nicht behauptet, SFMI-Chronopost habe nach 1991 durch die systematische Angleichung ihrer Preise an die niedrigsten Preise ihrer Wettbewerber jeden Preiswettbewerb unterdrückt.

134 Die Kommission durfte sich auch darauf berufen, dass der Unterschied zwischen dem Marktanteil von SFMI-Chronopost im Jahr 1990 und ihrem Marktanteil im Jahr 2001 gering war, um zu untermauern, dass dieser Marktanteil bei Erlass der angefochtenen Entscheidung auf andere ausschlaggebende Faktoren zurückzuführen gewesen sei als auf eine angeblich zuvor erfolgte Quersubventionierung. Was das Vorbringen der Klägerinnen angeht, die Kommission habe außer Acht gelassen, dass der Markt für Eilkurierdienste in den 90er-Jahren ein Wachstumsmarkt gewesen sei, so haben sie nicht verdeutlicht, welche Konsequenzen die Kommission hieraus hätte ziehen sollen. Handelte es sich um einen Wachstumsmarkt und veränderte der Markt sich daher, erscheint es noch unwahrscheinlicher, dass die Struktur des Marktes zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung mit der zuvor begangenen geltend gemachten Zuwiderhandlung im Zusammenhang stand.

135 Auch wenn man annähme, dass die Kommission nur die Einstellung der Quersubventionen ab 1995 nachgewiesen hätte, würde das ihre Argumentation zu diesem Punkt nicht in Frage stellen. Die Tabelle über die Marktanteile zeigt, dass der Marktanteil von SFMI-Chronopost zwischen 1990 und 1996 fiel und dass sie zwischen 1996 und 2001 drei Prozentpunkte wiedergewann. Nimmt man an, die Zuwiderhandlung wäre 1995 eingestellt worden, hätte SFMI-Chronopost in einer Zeit Marktanteile verloren, die mit dem behaupteten Missbrauch zusammenfiele (1990 bis 1996), und nach dieser Zeit (zwischen 1996 und 2001) Marktanteile gewonnen. Unter solchen Umständen und angesichts der Merkmale des Marktes durfte die Kommission annehmen, dass sich der Marktanteil von SFMI-Chronopost im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht mit der in der Vergangenheit begangenen geltend gemachten Zuwiderhandlung erklären ließ und es daher keine fortdauernden Wirkungen gab.

136 Zudem begründen die fortdauernden Wirkungen einer behaupteten Zuwiderhandlung nicht immer ein Gemeinschaftsinteresse an der Prüfung der Beschwerde. In Randnr. 96 des Urteils vom 4. März 1999, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 13 angeführt, hat der Gerichtshof dem Gericht nämlich vorgehalten, dass es sich nicht der Klärung der Frage vergewissert hat, dass die wettbewerbswidrigen Wirkungen nicht andauerten und gegebenenfalls der Beschwerde nicht ihretwegen ein Gemeinschaftsinteresse zukommt. In den Randnrn. 131 und 132 der angefochtenen Entscheidung, dem Teil, der sich mit der Prüfung des Vorliegens eines Gemeinschaftsinteresses an der weiteren Prüfung der Beschwerde befasst, hat die Kommission ausgeführt, dass die Konzentration des Marktes 2001 nicht wesentlich stärker gewesen sei als 1986 und dass der Herfindahl-Hirschmann-Index nahezu unverändert geblieben sei.

137 Diese Feststellung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerinnen entkräftet, die Kommission hätte nach dem Markteintritt von SFMI-Chronopost mit einem sehr hohen Marktanteil mit einem wesentlichen Rückgang der Marktkonzentration rechnen müssen. Dass die Marktkonzentration nach dem Eintritt von SFMI-Chronopost nicht zurückgegangen ist, liegt nach Ansicht der Klägerinnen daran, dass dieser durch den Austritt zahlreicher Betreiber mehr als kompensiert worden ist. Der Umstand, dass der Herfindahl-Hirschmann-Index stabil geblieben ist, zeigt jedoch, dass es auf dem Markt allgemein nicht weniger Wettbewerb gegeben hat, obwohl zwei kleine Betreiber aus dem Markt ausgetreten sind. Das lässt die Schlussfolgerung zu, dass der Markteintritt von SFMI-Chronopost keine nachteilige Wirkung auf die allgemeine Situation des Marktes hatte, abgesehen davon, dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem Marktaustritt dieser Betreiber und dem Verhalten von SFMI-Chronopost nachgewiesen ist. Wie die Kommission außerdem in Randnr. 133 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt, haben die Beschwerdeführerinnen nicht dargetan, warum auf einem Markt mit zwei großen Betreibern weniger Wettbewerb herrschen soll als auf einem Markt mit einem einzigen vorherrschenden Betreiber, wie dies in Frankreich vor dem Markteintritt von SFMI-Chronopost der Fall war.

138 Selbst wenn ein Zusammenhang zwischen dem Marktanteil von SFMI-Chronopost bei Erlass der angefochtenen Entscheidung und der geltend gemachten Zuwiderhandlung nachgewiesen wäre, durfte die Kommission daher angesichts der allgemeinen Situation des Marktes, auf dem nicht weniger Wettbewerb herrschte, annehmen, dass diese fortdauernde Wirkung kein Gemeinschaftsinteresse an der weiteren Prüfung der Beschwerde begründen konnte.

- Schwere der geltend gemachten Zuwiderhandlung

139 Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, die Schwere der geltend gemachten Zuwiderhandlung in der angefochtenen Entscheidung nicht nach den durch die Leitlinien vorgegebenen Kriterien beurteilt zu haben.

140 Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Kommission ein Ermessen bei der Festlegung von Prioritäten bezüglich der ihr vorgelegten Beschwerden besitzt. Weist sie in einer Entscheidung, mit der eine Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurückgewiesen wird, nach, dass die Zuwiderhandlung eingestellt worden ist und keine Wirkungen fortdauern, und tut sie dar, dass sie die Dauer und die Schwere der Zuwiderhandlungen, wie sie in der Beschwerde gerügt wurden, berücksichtigt hat, kann sie die Beschwerde auch dann zurückweisen, wenn die Zuwiderhandlungen von langer Dauer und bedeutender Schwere sind, vorausgesetzt, sie stützt sich nicht auf unrichtige Tatsachenfeststellungen und begeht keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler.

141 Die Verpflichtung, bei der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses die Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, zwingt die Kommission nicht dazu, die Schwere nach den "abstrakten" Kriterien der Leitlinien zu beurteilen.

142 Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Schwere der geltend gemachten Zuwiderhandlung ausreichend berücksichtigt. Sie hat nämlich in Randnr. 137 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt: "Da nicht bewiesen ist, dass die Zuwiderhandlung tatsächlich zu einer Verdrängung von gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbern geführt hat, kann schwerlich behauptet werden, dass sie eine außergewöhnliche Schwere aufweist, die eine eingehende Prüfung einer potenziellen Zuwiderhandlung rechtfertigt, die vor langer Zeit beendet wurde und keine fortdauernden Wirkungen auf dem Markt entfaltet." Daraus folgt, dass die Kommission die "konkrete" Schwere des behaupteten Missbrauchs im Sinne seiner Wirkung auf den Markt berücksichtigt hat. Die Feststellung, dass nicht bewiesen sei, dass die Zuwiderhandlung zu einer Verdrängung von Wettbewerbern geführt habe, betrifft nicht nur die fortdauernden Wirkungen, sondern auch die Wirkungen zur Zeit des behaupteten Missbrauchs. Auch wenn die Kommission in Randnr. 79 der angefochtenen Entscheidung nur darauf hingewiesen hat, dass es "seit 1991" nur wenige Marktaustritte gegeben habe, ist festzustellen, dass die Klägerinnen der Kommission nicht vorwerfen, sie habe es unterlassen, Marktaustritte, die zwischen 1986 und 1991 stattgefunden hätten, zu berücksichtigen. Zudem haben die Verfahrensbeteiligten auf die Nachfrage des Gerichts nach eventuellen Marktaustritten zwischen 1986 und 1991 in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, dass andere Unternehmen als diejenigen den Markt verlassen hätten, die von der Kommission in dem der Prüfung von Marktaustritten gewidmeten Teil der angefochtenen Entscheidung untersucht wurden.

143 Die Kommission hat im Rahmen ihrer Argumentation, die sie zu der Schlussfolgerung veranlasst hat, dass keine fortdauernden Wirkungen und kein Gemeinschaftsinteresse an der weiteren Prüfung der Beschwerde vorlägen, die Merkmale der geltend gemachten Zuwiderhandlung berücksichtigt. Die Klägerinnen haben weder nachgewiesen, dass sich die Kommission auf unrichtige Tatsachenfeststellungen gestützt hat, noch, dass sie die Schwere des behaupteten Missbrauchs verkannt hat.

144 Was das Vorbringen der Klägerinnen angeht, die Kommission habe vollkommen außer Acht gelassen, dass die Beschwerde von nahezu allen betroffenen Betreibern eingelegt worden sei, ist festzustellen, dass die Kommission in Randnr. 128 der angefochtenen Entscheidung erklärt hat, dass die Zahl der Beschwerdeführer noch nie ein Kriterium für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses gewesen sei und dass eine unverfälschte Wettbewerbslage bereits gewährleistet sei. Der Verweis der Klägerinnen auf das Urteil vom 25. Mai 2000, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, geht fehl. In Randnr. 52 dieses Urteils hat das Gericht nämlich festgestellt, dass es Aufgabe der Kommission gewesen ist, auf die Beschwerde eines Verbandes hin, der nahezu alle auf dem fraglichen Markt tätigen französischen Privatunternehmen vertritt, für eine unverfälschte Wettbewerbslage zu sorgen. Das lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass an der Weiterbehandlung einer Beschwerde wegen der Zahl der Beschwerdeführer ein Gemeinschaftsinteresse bestehen kann. Die Kommission hat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie diesem Vorbringen in der angefochtenen Entscheidung widersprochen hat.

145 Das Vorbringen der Klägerinnen zur gemeinschaftsweiten Bedeutung des betroffenen Marktes (vgl. oben, Randnr. 94) wird im Rahmen der Prüfung des dritten Teils des zweiten Klagegrundes geprüft und dort zurückgewiesen (vgl. unten, Randnr. 158).

146 Der zweite Teil des ersten Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.

147 Da die Beurteilung der Dauer und der Schwere der geltend gemachten Zuwiderhandlungen durch die Kommission fehlerfrei ist, ist auch der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen. Der Fehler der Kommission, anzunehmen, dass sie nicht verpflichtet sei, die Schwere und die Dauer der geltend gemachten Zuwiderhandlungen zu berücksichtigen, konnte keinen Einfluss auf den verfügenden Teil der Entscheidung haben, so dass er nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung durch das Gericht führen kann.

Zum dritten Teil: Offensichtlich und bewusst fehlerhafte Einschätzung der Rolle der Kommission im Verhältnis zur Rolle der nationalen Gerichte bei der Prüfung des Vorliegens eines Gemeinschaftsinteresses

Zusammenfassung der angefochtenen Entscheidung

148 Die Kommission weist in Randnr. 153 der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichts die Tatsache, dass ein nationales Gericht oder eine nationale Wettbewerbsbehörde bereits mit der Frage der Vereinbarkeit eines Kartells oder einer Verhaltensweise mit den Art. 81 EG und 82 EG befasst sei, von ihr bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses, das in der Sache bestehe, berücksichtigt werden könne (Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995, Tremblay u. a./Kommission, T-5/93, Slg. 1995, II-185, Randnr. 62).

149 Nach Ansicht der Kommission liegt der Schwerpunkt der geltend gemachten Zuwiderhandlungen in Frankreich, weil ihre Wirkungen tatsächlich auf dieses Land beschränkt gewesen seien (Randnr. 156 der angefochtenen Entscheidung). Die Beschwerdeführerinnen hätten die Möglichkeit, ihre Rechte vor den französischen Gerichten und Wettbewerbsbehörden geltend zu machen. Sie halte es für angebrachter, dass die Sache auf nationaler Ebene behandelt werde (Randnr. 159 der angefochtenen Entscheidung).

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

150 Nach Ansicht der Klägerinnen hat die Kommission zu Unrecht angenommen, dass der Schwerpunkt der geltend gemachten Zuwiderhandlungen in Frankreich gelegen habe und ihre Wirkungen auf dieses Land beschränkt gewesen seien. Die Kommission hätte die sehr klare Position des französischen Conseil de la concurrence nicht ignorieren dürfen, der angenommen habe, dass er weniger gut in der Lage sei, das Thema zu behandeln, so dass die Kommission, die mit der Sache befasst sei, die Untersuchung weiterführen müsse. Der Conseil de la concurrence habe durch wiederholte Aussetzung des Verfahrens seit 1990 immer seiner Auffassung Ausdruck verliehen, dass an der Sache ihrer Natur nach ein Gemeinschaftsinteresse bestehe. Ferner habe das Tribunal de commerce de Paris, indem es die Entscheidung über den Teil, der sich auf den Missbrauch einer beherrschenden Stellung beziehe, ausgesetzt habe, gezeigt, dass es ebenfalls meine, die Kommission sei besser in der Lage, das Thema zu behandeln.

151 Die Kommission trägt vor, dass die Beschwerde den französischen Markt für internationale Eilkurierdienste betreffe und der geografische Markt eines solchen Produkts der nationale Markt sei.

Würdigung durch das Gericht

152 Zunächst ist hervorzuheben, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Beschwerde nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission fällt. Sind die Kommission und die nationalen Behörden gemeinsam zuständig, ist sie nicht verpflichtet, eine Untersuchung durchzuführen oder eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen der geltend gemachten Zuwiderhandlung zu treffen (vgl. Urteil vom 25. Mai 2000, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

153 In diesem Zusammenhang ist es ohne Belang, ob sich der Conseil de la concurrence für weniger gut in der Lage gehalten hat, die Beschwerde zu prüfen. Er ist wie die Kommission befugt, der Beschwerde über die geltend gemachten Zuwiderhandlungen nachzugehen, und die französischen Gerichte sind befugt, im Fall eines Verstoßes gegen Art. 82 EG Schadensersatz zuzuerkennen. Das Vorbringen der Klägerinnen, sie befänden sich in einer Situation, die mit derjenigen vergleichbar sei, in der die Kommission eine ausschließliche Zuständigkeit besitze, ist zurückzuweisen. Wenn die Klägerinnen unzufrieden damit sind, wie ihre Rechte von den nationalen Wettbewerbsbehörden oder Gerichten gewahrt wurden, ist es ihre Sache, bei diesen die erforderlichen Schritte einzuleiten oder die ihnen zur Verfügung stehenden nationalen Rechtsschutzmöglichkeiten zu prüfen. Die subjektive Meinung der nationalen Behörden oder Gerichte, die Kommission sei besser in der Lage, das Thema zu behandeln, kann die Kommission - auch wenn ihre Richtigkeit nachgewiesen wäre - nicht verpflichten, die Prüfung der Beschwerde fortzusetzen, als ob sie in ihre ausschließliche Zuständigkeit fiele.

154 Zum Verweis der Klägerinnen auf die Nrn. 12 und 13 der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags (ABl. 2004, C 101, S. 54) ist festzustellen, dass diese Abschnitte verhindern sollen, dass ein nationales Gericht eine Entscheidung fällt, die in Widerspruch zu einer Entscheidung der Kommission steht. Setzt ein nationales Gericht sein Verfahren aus, um einen eventuellen Widerspruch zwischen seiner Entscheidung und der künftigen Entscheidung der Kommission zu vermeiden, und entscheidet diese dann, die Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurückzuweisen, wird das nationale Verfahren weitergeführt, worauf die Kommission in Randnr. 160 der angefochtenen Entscheidung zutreffend hinweist, und zwar spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem die Zurückweisung Rechtskraft erlangt.

155 In diesem Rahmen kann der Auslegung dieser Bekanntmachung durch die Klägerinnen, wonach die Kommission verpflichtet wäre, einen Fall vorrangig zu behandeln, wenn ein nationales Gericht die Entscheidung hierüber ausgesetzt hat, nicht gefolgt werden. Der entscheidende Satz in Nr. 12 der Bekanntmachung lautet: "Die Kommission wird sich ihrerseits darum bemühen, die Fälle vorrangig zu behandeln, in denen ein Verfahren im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/04 der Kommission eingeleitet wurde und die Gegenstand eines derart ausgesetzten nationalen Verfahrens sind, insbesondere, wenn der Ausgang eines zivilrechtlichen Rechtsstreits hiervon abhängt." Es genügt die Feststellung, dass die Klägerinnen nicht vorgetragen haben, die Kommission habe ein Verfahren im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18) eingeleitet. Aus Art. 2 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung ergibt sich, dass weder die Ausübung der Ermittlungsbefugnisse noch die Zurückweisung einer Beschwerde die Einleitung eines Verfahrens erfordern.

156 Die Klägerinnen berufen sich zudem darauf, dass die Kommission mit dem Conseil de la concurrence zusammengearbeitet und seine Akten konsultiert habe. Eine solche Zusammenarbeit kann jedoch weder eine ausschließliche Zuständigkeit der Kommission begründen noch ihre Entscheidung darüber vorwegnehmen, ob in der Sache Gemeinschaftsinteresse besteht.

157 Zu dem Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, der Schwerpunkt der geltend gemachten Zuwiderhandlungen habe in Frankreich gelegen und ihre Wirkungen seien tatsächlich auf dieses Land beschränkt gewesen, ist festzustellen, dass die Kommission ihre Argumentation zum Gemeinschaftsinteresse nicht ausschließlich auf das Kriterium des Schwerpunkts oder darauf stützt, dass die französischen Gerichte mit der Sache befasst worden seien. Die Kommission hat zunächst dargelegt, dass die geltend gemachten Zuwiderhandlungen eingestellt worden seien und keine fortdauernden Wirkungen entfalteten, um dann im Rahmen der Frage nach dem Gemeinschaftsinteresse an der Weiterbehandlung der Beschwerde mehrere Gesichtspunkte zu erörtern. Die Aussage der Kommission, die Wirkungen der geltend gemachten Zuwiderhandlungen seien tatsächlich auf Frankreich beschränkt geblieben, ist für ihre Argumentation nicht wesentlich. Die Kommission hat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie im Rahmen der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses die Tatsache mitberücksichtigte, dass die geltend gemachten Zuwiderhandlungen insbesondere in Frankreich spürbar waren und die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit hatten, ihre Rechte vor den französischen Gerichten geltend zu machen. Ob im vorliegenden Fall die Wirkungen tatsächlich auf Frankreich "beschränkt" waren, braucht daher nicht geklärt zu werden.

158 In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen der Klägerinnen zur gemeinschaftsweiten Bedeutung des betroffenen Marktes (vgl. oben, Randnr. 94) zu verwerfen. Da eine konkurrierende Zuständigkeit der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden besteht, kann die Kommission nicht wegen der gemeinschaftsweiten Bedeutung eines Marktes verpflichtet sein, in einem gegebenen Fall einen bestimmten Schweregrad der Zuwiderhandlung oder das Vorliegen eines Gemeinschaftsinteresses anzunehmen.

159 Der dritte Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

Zum vierten Teil: Verstoß der Kommission gegen Treu und Glauben und den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen (Art. 10 EG), indem sie in Randnr. 167 der angefochtenen Entscheidung für die Rechtfertigung ihrer Zurückweisung wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses auf den die staatliche Beihilfenproblematik betreffenden Teil der Sache verweist

Zusammenfassung der angefochtenen Entscheidung

160 Soweit für den vierten Teil des ersten Klagegrundes und für den zweiten Klagegrund relevant, enthält die angefochtene Entscheidung folgende Erwägungen.

161 Die Kommission behandelt in den Randnrn. 162 bis 168 der angefochtenen Entscheidung die Fragen des Umfangs der erforderlichen Untersuchung und der Wahrscheinlichkeit der Feststellung der Existenz der Zuwiderhandlung. Sie führt aus, dass sie für den Nachweis des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung im vorliegenden Fall prüfen müsse, ob die Tarife, die La Poste SFMI-Chronopost für die geleisteten Infrastrukturzulieferdienste in Rechnung gestellt habe, zumindest den leistungsspezifischen Zusatzkosten für die Leistung dieser Dienste entsprächen (d. h. den Kosten, die ausschließlich mit der Leistung eines bestimmten Dienstes verbunden sind und die nicht mehr anfallen, sobald dieser Dienst nicht mehr geleistet wird), und dass für diese Prüfung die La Poste entstehenden leistungsspezifischen Zusatzkosten für jeden Teildienst des Infrastrukturdiensts zu untersuchen seien, den sie während der Dauer der behaupteten Zuwiderhandlung an SFMI-Chronopost geleistet habe. Da es an einer detaillierten analytischen Buchführung von La Poste über ihre Tätigkeiten in den Jahren von 1986 bis 1991 fehle, sei es "äußerst schwierig, dies mit einer Genauigkeit zu tun, die rechtlich Bestand hat" (Randnr. 164 der angefochtenen Entscheidung).

162 Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, die französische Cour des comptes (Rechnungshof) habe die Bücher von La Poste zwischen 1991 und 2002 geprüft und berichtigt, entgegnet die Kommission: "Es ist jedoch ausgeschlossen, dass eine solche Berichtigung, die zweifellos für die Erfüllung der der Cour des comptes zufallenden Aufgabe, über die öffentlichen Gelder zu wachen, sachdienlich und ausreichend ist, die Kommission in die Lage versetzt, den Beweis für einen Verstoß gegen Art. 82 in rechtlich hinreichender Weise zu erbringen" (Randnr. 165 der angefochtenen Entscheidung).

163 In Randnr. 167 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus:

"[D]ie Kommission muss ohnehin in der die Beihilfenproblematik betreffenden Sache (derzeit an das [Gericht] verwiesen) das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Quersubventionen von La Poste an ihre Tochtergesellschaft Chronopost untersuchen. Unter diesen Umständen würde eine Prüfung im Hinblick auf Art. 82 für die Kommission doppelte Arbeit bedeuten." Sie vertritt die Ansicht, dass eine Beurteilung der Quersubventionen im Rahmen der Beihilfenregelungen zweckmäßiger sei, weil sie dabei alle beanstandeten Verhaltensweisen berücksichtigen könne, einschließlich eventueller SFMI-Chronopost gewährter Steuer- und Zollvorteile.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

164 Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission die Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses darauf stützt, dass sie die Frage nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen von Quersubventionen ohnehin im Rahmen des Teils der Beschwerde untersuchen müsse, der sich mit staatlichen Beihilfen befasse. Das sei die einzig mögliche Lesart der Randnr. 167 der angefochtenen Entscheidung. Wenn nämlich die Kommission hätte sagen wollen, dass sie diese Frage nur dann prüfen müsse, wenn das Gericht die Entscheidung von 1997 gemäß den Art. 87 EG und 88 EG für nichtig erkläre, wäre dieses Argument für die Rechtfertigung der Zurückweisung einer Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses nicht stichhaltig gewesen. Mit dieser Argumentation habe die Kommission die Position aufgegeben, die sie vor dem Gericht in den Rechtssachen vertreten hat, die Anlass zu den Urteilen vom 14. Dezember 2000, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 21 angeführt, und vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 23 angeführt, gegeben hätten.

165 Die Ausführungen der Kommission in Randnr. 167 der angefochtenen Entscheidung verstießen daher offensichtlich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und seien Ausdruck einer nicht loyalen Zusammenarbeit mit dem Gericht und damit ein Verstoß gegen Art. 10 EG, der von der Rechtsprechung dahin ausgelegt werde, dass er auch auf interinstitutionelle Beziehungen Anwendung finde.

166 Die Argumentation der Kommission, mit der eine Zurückweisungsentscheidung letztlich auf ein zukünftiges und hypothetisches Ereignis gestützt werde (die Nichtigerklärung durch das Gericht der Entscheidung über den die Beihilfenproblematik betreffenden Teil, die in der Rechtssache, die Anlass zum Urteil vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 23 angeführt, gegeben habe, angefochten worden sei), könne rechtlich keinen Bestand haben.

167 Die Kommission bestreitet das Vorbringen der Klägerinnen.

Würdigung durch das Gericht

168 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Klägerinnen widersprüchlich ist. Auf der einen Seite tragen sie vor, die Kommission habe in Randnr. 167 der angefochtenen Entscheidung angenommen, dass sie die Frage der Quersubventionen ohnehin im Rahmen des die Beihilfenproblematik betreffenden Teils untersuchen müsse und nicht nur, wenn das Gericht die Entscheidung von 1997 über diesen Teil für nichtig erkläre. Auf der anderen Seite machen sie geltend, die Kommission habe die angefochtene Entscheidung auf ein zukünftiges und hypothetisches Ereignis gestützt, nämlich die Nichtigerklärung der Entscheidung von 1997 durch das Gericht.

169 Jedenfalls kann das Argument der Kommission in der angefochtenen Entscheidung, dass sie "ohnehin in der die Beihilfenproblematik betreffenden Sache (derzeit an das [Gericht] verwiesen) das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Quersubventionierung von La Poste zugunsten ihrer Tochtergesellschaft Chronopost untersuchen" müsse, nicht dahin verstanden werden, dass sie ihre Untersuchung in der die Beihilfenproblematik betreffenden Sache selbst dann fortsetzen werde, wenn das Gericht die Entscheidung, mit der das Vorliegen staatlicher Beihilfen verneint werde, bestätige. Dieser Satz bedeutet nur, wie die Kommission zutreffend erklärt, dass die Frage nach dem Vorliegen von Quersubventionen zum die Beihilfenproblematik betreffenden Teil der Beschwerde gehörte und daher in diesem Zusammenhang zu behandeln war.

170 Die Kommission durfte sich dafür entscheiden, die Frage des Vorliegens von Quersubventionen nur in dem die Beihilfenproblematik betreffenden Teil der Beschwerde zu behandeln. Sie hat in der angefochtenen Entscheidung zunächst festgestellt, dass die Zuwiderhandlung beendet sei und keine fortdauernden Wirkungen vorlägen, um dann mehrere Gesichtspunkte im Rahmen der Frage nach dem Gemeinschaftsinteresse an der Weiterbehandlung der Beschwerde zu erörtern. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst dann kein Gemeinschaftsinteresse an der weiteren Prüfung der Beschwerde bestehe, wenn die geltend gemachten Zuwiderhandlungen tatsächlich begangen worden seien.

171 Die Kommission, die nicht feststellen musste, ob eine Zuwiderhandlung stattgefunden hat oder nicht, durfte sich darauf berufen, dass die Frage des Vorliegens von Quersubventionen im Rahmen des die Beihilfenproblematik betreffenden Teils behandelt werde. Sie war weder verpflichtet, die Prüfung des den Missbrauch einer beherrschenden Stellung betreffenden Teils bis zur Verkündung eines Endurteils über den die Beihilfenproblematik betreffenden Teil auszusetzen, noch, die Argumentation der Entscheidung von 1997 zu diesem Teil in dem den Missbrauch einer beherrschenden Stellung betreffenden Teil der angefochtenen Entscheidung zu wiederholen. Eine solche Wiederholung hätte in der Tat eine Arbeitsverdopplung bedeutet, da dieselben Fragen in zwei parallelen Sachen behandelt worden wären, wenn die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung angefochten worden wäre.

172 Schließlich ist die Frage, ob eine Quersubventionierung stattgefunden hat, für die Argumentation der Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht ausschlaggebend, da sie das Gemeinschaftsinteresse aus anderen Gründen verneint hat. Der Verweis darauf, dass das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Quersubventionen im Rahmen des die Beihilfenproblematik betreffenden Teils untersucht werde, kann nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben oder den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen angesehen werden. Wie die Kommission zutreffend hervorhebt, handelt es sich auch nicht um ein Argument, auf das die Kommission ihre Argumentation gegründet hat.

173 Daher ist der vierte Teil des ersten Klagegrundes wie auch der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

2. Zum zweiten Klagegrund: Widersprüchliche Begründung in zwei wesentlichen Teilen der angefochtenen Entscheidung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

174 Nach Ansicht der Klägerinnen leidet die angefochtene Entscheidung an einem Begründungsmangel und an der Widersprüchlichkeit der Begründung, die sich auf einen wesentlichen Teil ihrer Argumentation auswirkten.

175 Der Begründungsmangel betreffe die Annahme der Kommission in Randnr. 165 der angefochtenen Entscheidung, es sei ausgeschlossen, dass eine Berichtigung der Bücher, wie sie die französische Cour des comptes vorgenommen habe, der Kommission ermöglichen könne, den Beweis für einen Verstoß gegen Art. 82 EG in rechtlich hinreichender Weise zu erbringen. Die Kommission habe den behaupteten Unterschied zwischen den Berechnungen, die sie hätte vornehmen müssen, und den von der Cour des comptes tatsächlich vorgenommenen Berechnungen nicht erklärt.

176 Zudem enthalte die angefochtene Entscheidung einen doppelten Widerspruch. Zum einen räume die Kommission in Randnr. 167 der angefochtenen Entscheidung (vgl. oben, Randnr. 163) im Gegensatz zu dem, was sie dort in Randnr. 164 (vgl. oben, Randnr. 161) sage, ein, dass sie ohne Weiteres in der Lage sei, den Kostendeckungsgrad von La Poste nachzuprüfen. Zum anderen behaupte sie in Randnr. 167 der angefochtenen Entscheidung im Gegensatz zu dem dort in Randnr. 164 Gesagten, dass der Grund, aus dem sie den Kostendeckungsgrad von La Poste nicht im Hinblick auf Art. 82 EG nachprüfe, nicht darin liege, dass sie es nicht tun könne, sondern eher darin, dass das für sie doppelte Arbeit bedeute, weil sie es nach ihrer Aussage für den die Beihilfenproblematik betreffenden Teil der Beschwerde tun müsse. Die Klägerinnen sehen darin einen Widerspruch, der einem Begründungsmangel gleichkomme.

177 Die Kommission widerspricht dem Vorbringen der Klägerinnen.

Würdigung durch das Gericht

178 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Kommission bei der Würdigung des Gemeinschaftsinteresses an der weiteren Untersuchung einer Sache die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die in der Beschwerde vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Sie hat insbesondere die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens und das Ausmaß der Untersuchungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen, die notwendig sind, um unter den bestmöglichen Bedingungen ihre Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Art. 81 EG und 82 EG zu erfüllen (Urteile des Gerichts vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 86, Tremblay u. a./Kommission, oben in Randnr. 148 angeführt, Randnr. 62, und vom 21. Januar 1999, Riviera Auto Service u. a./Kommission, T-185/96, T-189/96 und T-190/96, Slg. 1999, II-93, Randnr. 46).

179 Somit ist die Schwierigkeit, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung für den Erlass einer Entscheidung, mit der diese Zuwiderhandlung festgestellt werden soll, in rechtlich hinreichender Weise nachzuweisen, ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses berücksichtigt werden kann.

180 Im vorliegenden Fall bestreiten die Klägerinnen nicht die Feststellungen in den Randnrn. 164 und 165 der angefochtenen Entscheidung, dass die Bücher von SFMI-Chronopost für die Bestimmung des Kostendeckungsgrads ab 1986 insgesamt hätten berichtigt werden müssen und dass La Poste von 1986 bis 1991 keine detaillierte analytische Buchführung über ihre Tätigkeit hatte (auch wenn die Klägerinnen vortragen, dass es an einer analytischen Buchführung bis mindestens 2001 gefehlt habe).

181 Das Argument der Kommission, eine Berichtigung, wie sie die französische Cour des comptes vorgenommen habe, gestatte ihr nicht, in rechtlich hinreichender Weise einen Verstoß gegen Art. 82 EG nachzuweisen, ist durch den Verweis auf den Unterschied zwischen der Aufgabe der Cour des comptes, die Verwendung öffentlicher Gelder zu überwachen, und der Aufgabe der Kommission bei der Prüfung des Vorliegens eines solchen Verstoßes ausreichend begründet. Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum die Cour des comptes für die Erfüllung ihrer Aufgabe der Überwachung der Verwendung öffentlicher Gelder die leistungsspezifischen Zusatzkosten jedes einzelnen Infrastrukturdiensts hätte untersuchen sollen, den La Poste SFMI-Chronopost geleistet hat.

182 Die Klägerinnen haben nur die Inhaltsübersicht und eine Seite des Berichts der Cour des comptes vorgelegt. Dass sie die Adresse einer Internetseite angeben, auf der der Bericht veröffentlicht ist, kann nicht als mit der Vorlage des gesamten Berichts gleichwertig angesehen werden. Jedenfalls haben die Klägerinnen nicht näher dargelegt, aus welchen anderen Passagen des Berichts sich ergeben könnte, dass eine Berichtigung der Bücher, wie sie die Cour des comptes vorgenommen hatte, ausreichend ist, um einen Verstoß gegen Art. 82 EG nachzuweisen. Aus der zu den Akten gegebenen Seite ergibt sich, dass die Cour des comptes mittels analytischer Buchführung errechnet hat, dass die Ergebnisse aus der Tätigkeit des internen Betreibers im Paketbereich in der Zeit von 1998 bis 2002 negativ waren. Einzelheiten der vorgenommenen Berechnung hat sie jedoch nicht genannt. Unter diesen Umständen durfte die Kommission annehmen, dass vergleichbare Berechnungen nicht ausreichen, um einen Verstoß gegen Art. 82 EG nachzuweisen. Die Cour des comptes hat außerdem darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse aus der Tätigkeit im Paketbereich erst seit Kurzem bekannt seien, weil diese Tätigkeit in den Büchern erst ab 1998 von der Briefpost getrennt ausgewiesen worden sei. Die Kommission hätte jedoch die Bücher für die Zeit von 1986 bis 1991, d. h. für eine Zeit, in der La Poste nicht über eine detaillierte analytische Buchführung verfügte, berichtigen müssen. Selbst wenn, wie die Klägerinnen vortragen, eine mit der Berichtigung durch die Cour des comptes vergleichbare Berichtigung ausgereicht hätte, um einen Verstoß gegen Art. 82 EG nachzuweisen, war es nicht übertrieben, für die Zeit von 1986 bis 1991 von einer "äußerst schwierigen" Aufgabe zu sprechen (Randnr. 164 der angefochtenen Entscheidung).

183 Die Kommission durfte sich dafür entscheiden, statt die Sache auszusetzen, bis die Gemeinschaftsgerichte endgültig über den die Beihilfenproblematik betreffenden Teil entschieden hatten, die Beschwerde über den Teil, der den Missbrauch einer beherrschenden Stellung zum Gegenstand hatte, wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurückzuweisen, unter Berufung auf die Schwierigkeit, das Vorliegen von Quersubventionen als einem Gesichtspunkt unter mehreren nachzuweisen. Zudem handelt es sich hier, wie die Kommission betont, nicht um einen wesentlichen Bestandteil ihrer Argumentation.

184 Zu dem von den Klägerinnen behaupteten Widerspruch genügt die Feststellung, dass "äußerst schwierig" nicht "unmöglich" bedeutet, wie die Kommission zutreffend ausführt. Es besteht also kein Widerspruch zwischen den Randnrn. 164 und 167 der angefochtenen Entscheidung.

185 Daher ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

3. Zum dritten Klagegrund: Verschiedene Rechtsfehler bei der Zurückweisung des Teils der Beschwerde, der sich auf die Art. 86 EG, 82 EG, 3 Buchst. g EG und 10 EG stützt

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

186 Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass sie in der Beschwerde über die La Poste gemäß Art. 82 EG vorgeworfenen Verhaltensweisen hinaus die staatlichen Maßnahmen des französischen Staats gerügt hätten, die auf die Förderung der rechtswidrigen Verhaltensweisen gerichtet gewesen seien. Staatliche Maßnahmen wie privilegierte Zollverfahren und Steuervorteile seien Maßnahmen, die die Ausweitung der beherrschenden Stellung von La Poste auf dem Markt für allgemeine Basispostdienstleistungen auf den Markt für Eilkurierdienste mithilfe von SFMI-Chronopost gewährten Vergünstigungen fördern sollten.

187 Die Kommission habe gegen Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel [81] und [82] EG-Vertrag (ABl. L 354, S. 18) verstoßen, als sie in Randnr. 46 der angefochtenen Entscheidung Gründe angeführt habe, zu denen die Beschwerdeführerinnen nicht angehört worden seien. Zudem habe sie die Regeln über die Anwendung von Art. 86 EG in Verbindung mit den Art. 3 Buchst. g EG, 10 EG und 82 EG verkannt, indem sie in Randnr. 46 der angefochtenen Entscheidung die Meinung vertreten habe, dass die fraglichen Maßnahmen nicht unter Art. 86 EG in Verbindung mit Art. 82 EG fielen, weil sie nach Ansicht der Kommission zur Ausübung der "öffentlichen Gewalt" des betreffenden Mitgliedstaats gehörten. Schließlich verstoße die angefochtene Entscheidung gegen die Vorschriften für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses im Hinblick auf die Zurückweisung einer auf Art. 86 EG in Verbindung mit den Art. 82 EG, 3 Buchst. g EG und 10 EG gestützten Beschwerde und sei, hilfsweise vorgetragen, in diesem Punkt nicht begründet.

188 Die Kommission hält diesen Klagegrund für unzulässig und beruft sich hierfür auf das Urteil des Gerichtshofs vom 22. Februar 2005, Kommission/max.mobil (C-141/02 P, Slg. 2005, I-1283, im Folgenden: Urteil max.mobil).

Würdigung durch das Gericht

189 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 86 Abs. 3 EG und dem Sinn und Zweck des gesamten Art. 86 EG, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, gemäß diesem Artikel tätig zu werden, und dass der Einzelne von ihr nicht eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn verlangen kann. Eine Entscheidung, mit der die Kommission es ablehnt, einer Beschwerde nachzugehen, mit der sie aufgefordert wird, nach Art. 86 Abs. 3 EG tätig zu werden, ist daher keine mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung (Urteil max.mobil, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnrn. 69 und 70, und Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Februar 2006, Piau/Kommission, C-171/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 53).

190 Das Vorbringen der Klägerinnen zu den behaupteten Verfahrensunterschieden zwischen dem vorliegenden Fall und der Rechtssache, die Anlass zum Urteil max.mobil gegeben hat, ist nicht stichhaltig.

191 Was das Vorbringen angeht, die Klägerinnen hätten ihre gesamte Beschwerde auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 aufgebaut und die Kommission habe die Beschwerde als solche behandelt, ist festzustellen, dass ein Beschwerdeführer, der eine Beschwerde auf eine nicht einschlägige Rechtsgrundlage stützt, nicht aus diesem Grund in den Genuss der Möglichkeit kommen kann, eine Klage gegen die Weigerung der Kommission zu erheben, die gegen einen Staat gerichtete Beschwerde weiter zu prüfen. Die Verordnung Nr. 17 ist im Rahmen des Art. 86 EG nicht anwendbar (Urteil max.mobil, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnr. 71). Gleiches gilt für die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1), die am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist. Selbst wenn die Kommission die Beschwerde insgesamt als eine Beschwerde nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 behandelt hat, konnte dies nicht den rechtlichen Rahmen ändern. Jedenfalls könnte ein eventueller Fehler der Kommission über die anwendbare Rechtsgrundlage einem Beschwerdeführer nicht das Recht verleihen, beim Gemeinschaftsrichter Klage gegen die Zurückweisung einer Beschwerde zu erheben, mit der die Kommission zu einem Handeln nach Art. 86 Abs. 3 EG aufgefordert wird.

192 Die Klägerinnen machen auch geltend, dass sie sich nicht allein wegen einer Verletzung von Art. 86 EG durch die Französische Republik mit einer Beschwerde an die Kommission gewandt hätten, sondern dass die Beschwerde gegen La Poste wegen einer eigenständigen Verletzung von Art. 82 EG und gegen die Französische Republik wegen einer Verletzung der Regeln über die Anwendung von Art. 86 EG in Verbindung mit den Art. 82 EG, 3 Buchst. g EG und 10 EG gerichtet gewesen sei. Hierzu ist festzustellen, dass die Beschwerde in der Rechtssache max.mobil ebenfalls nicht auf einen alleinigen Verstoß gegen Art. 86 EG gestützt war, sondern auf einen Verstoß gegen Art. 82 EG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 EG (Urteil max.mobil, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnr. 4). Aus dem Wortlaut des Art. 86 Abs. 1 EG ergibt sich nämlich, dass diese Bestimmung immer in Verbindung mit einer anderen Bestimmung des EG-Vertrags zu lesen ist. Hinsichtlich der Anführung des Art. 10 EG in Verbindung mit Art. 3 Buchst. g EG hat die Kommission in Randnr. 170 der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass Art. 86 EG lex specialis ist. Die bloße Anführung dieser Bestimmungen, die die Pflichten der Mitgliedstaaten in allgemeiner Weise festlegen, kann einem Beschwerdeführer kein Klagerecht gegen Entscheidungen im Anwendungsbereich des Art. 86 EG verschaffen.

193 Schließlich kann die Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen eine Beschwerde gegen einen Mitgliedstaat mit einer Beschwerde gegen ein Unternehmen verbunden haben, ihnen ebenfalls nicht das Recht verleihen, den Teil der Entscheidung, der die Beschwerde gegen den Mitgliedstaat betrifft, anzufechten. Da die Kommission nicht gehalten ist, nach Art. 86 EG vorzugehen, ist offensichtlich, dass der Einzelne sie nicht dazu verpflichten kann, indem er eine Beschwerde gegen einen Mitgliedstaat mit einer Beschwerde gegen ein Unternehmen verbindet.

194 Die Klägerinnen tragen auch vor, dass die Kommission niemals bestritten habe, sich völlig im Kontext der Verordnung Nr. 2842/98 und dann der Verordnung Nr. 773/2004 zu bewegen. Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung erklärt, dass sie aus denselben Gründen, aus denen es an einem Gemeinschaftsinteresse an einer weiteren genaueren Untersuchung nach Art. 82 EG fehle, von einer weiteren genaueren Untersuchung der Beschwerde im Hinblick auf die Art. 86 EG, 3 Buchst. g EG und 10 EG absehen wolle. Hierzu genügt die Feststellung, dass die genannten Verordnungen ebenso wie die Verordnungen Nrn. 17 und 1/2003 im Rahmen von Art. 86 EG nicht anwendbar sind und dass sie es auch nicht allein deshalb werden, weil die Kommission eventuell davon ausgegangen ist, sie anwenden zu müssen (vor Verkündung des Urteils max.mobil, oben in Randnr. 188 angeführt). Außerdem kann die Tatsache, dass die Kommission die Gründe angegeben hat, aus denen sie der Beschwerde nicht nachgehen wollte, nicht die rechtliche Einordnung dieses Teils der Entscheidung verändern, der eine nicht anfechtbare Handlung ist. Ferner ändert der Umstand, dass die Kommission nicht zwischen den verschiedenen Aspekten der angefochtenen Entscheidung differenziert hat, als sie die Beschwerdeführerinnen auf ihr Klagerecht hinwies, nichts an der Rechtsnatur der Handlung.

195 Dem Vorbringen der Klägerinnen, die Verfahrenssituation im vorliegenden Fall sei mit derjenigen vergleichbar, die dem Urteil des Gerichtshofs vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission (C-19/93 P, Slg. 1995, I-3319) zugrunde gelegen habe, kann nicht gefolgt werden. In jener Rechtssache war die Beschwerde allein gegen Unternehmen und nicht gegen einen Mitgliedstaat gerichtet und wurde auch nicht auf Art. 86 EG gestützt. Die Kommission hatte nur im Rahmen der Prüfung dieser Beschwerde geprüft, ob Art. 86 Abs. 2 EG einer Anwendung des Art. 81 Abs. 1 EG entgegensteht. Die Verfahrenssituation war also eine andere als in der vorliegenden Rechtssache.

196 Daraus folgt, dass der dritte Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen ist.

197 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

198 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Das Gericht kann jedoch nach Art. 87 § 3 Abs. 1 die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

199 Im vorliegenden Fall ist die Klage abzuweisen und sowohl die Kommission als auch die Streithelferinnen haben beantragt, den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ihre Pflichten falsch ausgelegt hat, als sie annahm, die Schwere und die Dauer der geltend gemachten Zuwiderhandlungen nicht prüfen zu müssen (vgl. oben, Randnr. 76). Auch wenn dieser Fehler keinen Einfluss auf den verfügenden Teil der Entscheidung haben konnte und daher nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung durch das Gericht führen kann (vgl. oben, Randnr. 147), konnte er doch die Klägerinnen dazu veranlassen, die Entscheidung vor dem Gericht anzufechten. Deshalb trägt es nach Auffassung des Gerichts den Umständen des vorliegenden Falles angemessen Rechnung, wenn der Kommission ihre eigenen Kosten auferlegt werden.

200 Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung wird jedoch eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zur Rücknahme beantragt. Im vorliegenden Fall hat CRIE ihre Klage zurückgenommen, und die Kommission hat beantragt, ihre Kosten CRIE aufzuerlegen. Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung werden die Kosten auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint. Allerdings greift diese Vorschrift im vorliegenden Fall nicht ein, weil CRIE in ihrer Klagerücknahme keinen Kostenantrag gestellt hat. CRIE wird deshalb ein Viertel der Kosten der Kommission auferlegt.

201 Was die Kosten der Streithelferinnen angeht, ist festzustellen, dass sie nach der Klagerücknahme von CRIE keinen Kostenantrag gestellt haben. Nach Art. 87 § 5 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn keine Kostenanträge gestellt werden. Daher sind Chronopost und La Poste je ein Viertel ihrer eigenen Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen sind den Klägerinnen gemäß dem Antrag der Streithelferinnen drei Viertel der Kosten der Streithelferinnen aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die CRIE SA wird aus der Liste der Klägerinnen gestrichen.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Union française de l'express (UFEX), die DHL Express (France) SAS und die Federal express international (France) SNC tragen jeweils zusätzlich zu ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten der Chronopost SA und von La Poste. Chronopost und La Poste tragen je ein Viertel ihrer eigenen Kosten. CRIE trägt zusätzlich zu ihren eigenen Kosten ein Viertel der Kosten der Kommission. Die Kommission trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten.

Inhaltsverzeichnis

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Verfahrensbeteiligte

2. Beschwerde vom 21. Dezember 1990

3. Schreiben der Kommission vom 10. März 1992

4. Die Beschwerde zurückweisende Entscheidung vom 30. Dezember 1994

5. Nationale Verfahren

6. Angefochtene Entscheidung

7. Entscheidung über den die Beihilfenproblematik betreffenden Teil der Beschwerde

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

Zur Zulässigkeit

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

2. Würdigung durch das Gericht

Vorbemerkungen

Zum ersten Unzulässigkeitseinwand: Fehlen einer von UFEX eingelegten Beschwerde

Zum zweiten Unzulässigkeitseinwand: Verletzung der Grundrechte von La Poste

Zur Begründetheit

1. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Vorschriften zur Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der weiteren Prüfung der Beschwerde

Zum ersten Teil: Offensichtlich falsches Verständnis des Urteils des Gerichts vom 25. Mai 2000, in dem die Konsequenzen aus dem Rechtsmittelurteil des Gerichtshofs vom 4. März 1999 gezogen werden

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Zum zweiten Teil: Offensichtlich fehlerhafte Beurteilung einiger notwendigerweise zur Definition des Gemeinschaftsinteresses gehörender Merkmale

Zusammenfassung der angefochtenen Entscheidung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

- Schwere der geltend gemachten Zuwiderhandlungen

- Dauer der geltend gemachten Zuwiderhandlungen

- Fortdauer der wettbewerbswidrigen Wirkungen der geltend gemachten Zuwiderhandlungen

Würdigung durch das Gericht

- Dauer der geltend gemachten Zuwiderhandlungen

- Fortdauer der Wirkungen der geltend gemachten Zuwiderhandlungen

- Schwere der geltend gemachten Zuwiderhandlung

Zum dritten Teil: Offensichtlich und bewusst fehlerhafte Einschätzung der Rolle der Kommission im Verhältnis zur Rolle der nationalen Gerichte bei der Prüfung des Vorliegens eines Gemeinschaftsinteresses

Zusammenfassung der angefochtenen Entscheidung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Zum vierten Teil: Verstoß der Kommission gegen Treu und Glauben und den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen (Art. 10 EG), indem sie in Randnr. 167 der angefochtenen Entscheidung für die Rechtfertigung ihrer Zurückweisung wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses auf den die staatliche Beihilfenproblematik betreffenden Teil der Sache verweist

Zusammenfassung der angefochtenen Entscheidung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

2. Zum zweiten Klagegrund: Widersprüchliche Begründung in zwei wesentlichen Teilen der angefochtenen Entscheidung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

3. Zum dritten Klagegrund: Verschiedene Rechtsfehler bei der Zurückweisung des Teils der Beschwerde, der sich auf die Art. 86 EG, 82 EG, 3 Buchst. g EG und 10 EG stützt

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Kosten

Ende der Entscheidung

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