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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 27.02.2003
Aktenzeichen: T-61/01
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 4028/86/EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 4028/86/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Beachtung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1116/88 mit Durchführungsbestimmungen zu den Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen zu Vorhaben betreffend Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei, der Aquakultur und der Entwicklung der Küstengewässer erfordert, dass die Kommission vor einer möglichen Befassung des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft zu dem Zweck, die Stellungnahme dieses Ausschusses zu dem Maßnahmenentwurf der Kommission zur Aussetzung, Kürzung oder Streichung von Zuschüssen zu Vorhaben gemischter Fischereigesellschaften nach Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 über Vorhaben betreffend Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei einzuholen, die in diesem Artikel 7 vorgeschriebenen Verpflichtungen erfuellt, indem sie den Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet das Vorhaben durchgeführt werden sollte, in Kenntnis setzt, die für die Übermittlung der Belege zuständige Behörde oder Stelle hört und die Begünstigten auffordert, über die Behörde oder Stelle die Gründe für die Nichteinhaltung der vorgesehenen Bedingungen zu erläutern.

( vgl. Randnrn. 52-53 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 27. Februar 2003. - Vendedurías de Armadores Reunidos SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Fischerei - Gemeinschaftszuschuss - Aussetzung des Zuschusses - Schadensersatzklage. - Rechtssache T-61/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-61/01

Vendedurías de Armadores Reunidos SA mit Sitz in Huelva (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-R. García-Gallardo Gil-Fournier und D. Domínguez Pérez,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Pardo Quintillán als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt J. Guerra Fernández,

eklagte,

wegen Ersatz des Schadens, der durch die rechtswidrige Aussetzung des für das Vorhaben der gemischten Fischereigesellschaft SM/ESP/18/93 bewilligten Zuschusses entstanden ist,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Der Rat erließ am 18. Dezember 1986 die Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376, S. 7). Diese Verordnung sieht in der später durch die Verordnung (EWG) Nr. 3944/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 (ABl. L 380, S. 1), durch die Verordnung (EWG) Nr. 2794/92 des Rates vom 21. September 1992 (ABl. L 282, S. 3) und durch die Verordnung (EWG) Nr. 3946/92 des Rates vom 19. Dezember 1992 (ABl. L 401, S. 1) geänderten Fassung in Titel VIa (Artikel 21a bis 21d) vor, dass die Kommission zu Vorhaben gemischter Fischereigesellschaften verschiedene Arten von Zuschüssen in einer Höhe gewähren kann, die sich nach der Tonnage und dem Alter der betreffenden Schiffe richtet, soweit bei diesen Vorhaben die in der Verordnung festgelegten Bedingungen eingehalten sind.

2 Die gemischte Gesellschaft ist in Artikel 21a der Verordnung Nr. 4028/86 wie folgt definiert:

Gemischte Gesellschaften im Sinne dieses Titels sind alle privatrechtlichen Gesellschaften, an denen ein oder mehrere Reeder aus der Gemeinschaft sowie ein oder mehrere Partner aus einem Drittland, mit dem die Gemeinschaft Beziehungen unterhält, beteiligt und im Rahmen eines Gesellschaftsvertrags zusammengeschlossen sind; Zweck dieser Gesellschaften ist es, die der Hoheitsgewalt und/oder der Gerichtsbarkeit dieser Drittländer unterliegenden Fischereiressourcen im Hinblick auf eine prioritäre Versorgung des Gemeinschaftsmarkts zu nutzen und gegebenenfalls ihre Nutzung zu verbessern."

3 Artikel 21d Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 4028/86 legt die Modalitäten für die Einreichung eines Antrags auf einen Zuschuss und das Verfahren für dessen Gewährung fest. Nach Artikel 21d Absatz 3 muss der Begünstigte für die Vorhaben, für die ein Zuschuss gewährt worden ist, der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Tätigkeit der gemischten Gesellschaft übermitteln.

4 In Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 heißt es:

(1) Während der gesamten Dauer der Gemeinschaftsbeteiligung übermittelt die hierfür von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Behörde oder Stelle der Kommission auf Ersuchen alle Belege und sonstigen Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die finanziellen und sonstigen Bedingungen bei den einzelnen Vorhaben eingehalten sind. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 47 eine Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung beschließen, wenn

- das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird oder

- bestimmte Auflagen nicht erfuellt werden oder

...

Die Entscheidung wird dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Begünstigten mitgeteilt.

Die Kommission zieht zu Unrecht gezahlte Beträge wieder ein.

(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 erlassen."

5 Artikel 47 der Verordnung Nr. 4028/86 bestimmt:

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuss.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen festlegen kann, Stellung....

(3) Die Kommission trifft die Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen sie jedoch nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie von der Kommission unverzüglich dem Rat mitgeteilt; in diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen für die Dauer von höchstens einem Monat ab dieser Mitteilung aussetzen. Der Rat kann innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit anders entscheiden."

6 Am 20. April 1988 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1116/88 mit Durchführungsbestimmungen zu den Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen zu Vorhaben betreffend Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei, der Aquakultur und der Entwicklung der Küstengewässer (ABl. L 112, S. 1).

7 Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 lautet:

Bevor die Kommission ein Verfahren zur Aussetzung, Kürzung oder Streichung von Zuschüssen nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung... Nr. 4028/86 einleitet,

- setzt sie den Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet das Vorhaben durchgeführt werden sollte, hiervon in Kenntnis; der Mitgliedstaat kann hierzu Stellung nehmen;

- hört sie die für die Übermittlung der Belege zuständige Behörde oder Stelle;

- fordert sie den oder die Begünstigten auf, über die Behörde oder Stelle die Gründe für die Nichteinhaltung der vorgesehenen Bedingungen zu erläutern."

8 Am 21. Juni 1991 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1956/91 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 4028/86 hinsichtlich der Fördermaßnahmen für die Gründung von gemischten Gesellschaften (ABl. L 181, S. 1).

9 Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1956/91 erfolgt die Auszahlung des Gemeinschaftszuschusses erst, nachdem die gemischte Gesellschaft in dem betreffenden Drittland gegründet worden ist und die überführten Schiffe endgültig aus der Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft gestrichen und in einem Hafen des Drittlands, in dem die gemischte Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen wurden. Besteht der Gemeinschaftszuschuss ganz oder teilweise in einem Kapitalzuschuss, so kann ferner ein erster Betrag in Höhe von maximal 80 % des insgesamt bewilligten Kapitalzuschusses unbeschadet dieser Bedingungen ausgezahlt werden. Dem Zahlungsantrag für den Restbetrag des Zuschusses muss der erste Tätigkeitsbericht der gemischten Gesellschaft beifügt sein. Dieser Antrag kann frühestens zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der ersten Überweisung erfolgen.

10 Nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 1956/91 muss der regelmäßig vorzulegende Bericht gemäß Artikel 21d Absatz 3 der Verordnung Nr. 4028/86 der Kommission in drei aufeinander folgenden Jahren alle zwölf Monate übermittelt werden, die in Anhang III der Verordnung Nr. 1956/91 genannten Angaben enthalten und in der dort vorgesehenen Form vorgelegt werden.

11 Anhang I Teil B der Verordnung Nr. 1956/91 enthält eine mit der Überschrift Wichtig" versehene Anmerkung, die wie folgt lautet:

Der/die Antragsteller wird/werden daran erinnert, dass gemischte Gesellschaften eine Prämie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86, geändert durch die Verordnung... Nr. 3944/90, nur erhalten können, wenn sie folgende Voraussetzungen erfuellen:

- Endgültige Verbringung in das betreffende Drittland von technisch für die geplanten Fangoperationen geeigneten Fischereifahrzeugen mit einer Länge zwischen den Loten von 12 m oder mehr, die seit 5 Jahren in Betrieb sind, die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in einem Hafen der Gemeinschaft registriert sind....

- Fangtätigkeit und gegebenenfalls Valorisierung von Fischereiressourcen in Gewässern, die der Hoheit und/oder der Gerichtsbarkeit des betreffenden Drittlands unterliegen;

- vorrangige Versorgung des Marktes der Gemeinschaft;

- Vorliegen einer Vereinbarung über eine gemischte Gesellschaft."

12 Mit dem Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 193, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates vom 21. Dezember 1993 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (ABl. L 346, S. 1) wurde die Verwaltung und Finanzierung der gemischten Gesellschaften in das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) integriert.

13 Wie es in dem Sonderbericht Nr. 18/98 des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften über die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung der Gründung gemischter Gesellschaften im Fischereisektor, zusammen mit den Antworten der Kommission (ABl. 1998, C 393, S. 1, Nr. 16), heißt, hat die Integration der Beihilfenpolitik zugunsten der gemischten Gesellschaften in das FIAF die folgenden wesentlichen Konsequenzen:

... ab diesem Zeitpunkt [sind] die Mitgliedstaaten für die Auswahl der Vorhaben zuständig; diese Vorhaben werden im Rahmen der in den jeweiligen operationellen Programmen festgelegten globalen Mittelzuweisungen finanziert. Die Mitgliedstaaten sind ferner zuständig für die Verwaltung und Kontrolle der Vorhaben einschließlich der Vornahme der Zahlungen an die Begünstigten und der Begleitung der genehmigten Vorhaben. Die Rolle der Kommission beschränkt sich nach Genehmigung der operationellen Programme auf die Teilnahme an den Begleitausschüssen und die Zahlung von Globalvorschüssen an die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von diesen vorzulegenden, zuvor genehmigten Finanzierungspläne und Meldungen."

14 Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 wurden die Verordnungen Nr. 4028/86 und Nr. 1116/88 durch die Verordnung Nr. 2080/93 aufgehoben. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2080/93 blieben die Verordnung Nr. 4028/86 und ihre Bestimmungen für Zuschussanträge, die vor dem 1. Januar 1994 eingereicht worden waren, allerdings gültig.

15 Am 22. Dezember 1994 erließ die Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3699/93 die Entscheidung 94/930/EG über die Genehmigung eines Gemeinschaftsprogramms für Strukturinterventionen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur sowie der Verarbeitung und der Vermarktung entsprechender Erzeugnisse in Spanien (Ziel 5 a) außerhalb der Ziel 1-Gebiete für den Zeitraum 1994-1999) (ABl. L 364, S. 54). Nach Artikel 5 dieser Entscheidung werden die 1994 nach der Verordnung Nr. 4028/86 genehmigten Maßnahmen durch das FIAF finanziert.

Sachverhalt

16 Die Vendedurías de Armadores Reunidos SA (im Folgenden: Klägerin) beantragte am 13. August 1993 durch die Vermittlung Spaniens bei der Kommission im Rahmen eines Vorhabens der Gründung einer spanisch-mauretanischen Fischereigesellschaft einen Gemeinschaftszuschuss auf der Grundlage der Verordnung Nr. 4028/86. Das Vorhaben sah die Übertragung zum Fischfang der Schiffe Ydalsan und Yolanda de la Cinta auf die gemischte Gesellschaft Leminepeche vor, die die Klägerin und ein mauretanischer Gesellschafter, Mohamed Lemine Ould Cheigue, gegründet hatten.

17 Mit Bescheid vom 7. September 1994 (im Folgenden: Bewilligungsbescheid) bewilligte die Kommission für das in der vorstehenden Randnummer erwähnte Vorhaben (Vorhaben SM/ESP/18/93, im Folgenden: Vorhaben) einen Gemeinschaftszuschuss mit einem Hoechstbetrag von 1 698 440 ECU. In diesem Bescheid war vorgesehen, dass das Königreich Spanien den Gemeinschaftszuschuss mit einer Beihilfe von 339 688 ECU aufstocken werde.

18 Im Oktober 1996 erhielt die Klägerin 80 % des für das Vorhaben bewilligten Zuschusses.

19 Am 8. Januar 1997 hielt die Leminepeche eine außerordentliche Hauptversammlung ab, auf der angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich die Gesellschaft befand, der Beschluss gefasst wurde, die Schiffe Leminepeche 6 und Leminepeche 7 - früher Ydalsan und Yolanda de la Cinta - in die Republik Kamerun zu überführen und sie auf die Gesellschaft Peix Camerún SA zu übertragen.

20 In einem an Spanien gerichteten Vermerk vom 22. September 1997 erläuterte die Klägerin die an dem Vorhaben vorgenommenen Änderungen und bat Spanien, die Kommission davon in Kenntnis zu setzen, damit diese den Wechsel des Bestimmungslandes der beiden betroffenen Schiffe genehmige.

21 Am 16. Februar 1998 leitete Spanien den in der vorstehenden Randnummer erwähnten Vermerk an die Kommission weiter.

22 Am 11. September 1998 beantragte die Klägerin bei Spanien die Zahlung des Restbetrags des Zuschusses. Diesem Antrag war ein Tätigkeitsbericht für die Zeit vom 4. August 1997 bis 24. August 1998 beigefügt.

23 Am 2. Dezember 1998 nahm die Kommission am Sitz der Klägerin in Huelva eine Überprüfung des Vorhabens vor. Dabei stellte sich heraus, dass die Schiffe der gemischten Gesellschaft über Fischereilizenzen verfügten, die von den Behörden der Elfenbeinküste für die Zeit vom 20. Mai 1998 bis 19. Mai 1999 ausgestellt worden waren.

24 Am 13. Januar 1999 machte die Klägerin durch Vermittlung Spaniens gegenüber der Kommission eine Reihe ergänzender Angaben, insbesondere zur Gesellschaft Peix Camerún SA.

Vorprozessuales Stadium

25 In einem Schreiben an die Klägerin vom 4. Juni 1999, das am 28. Juli 1999 an diese weitergesandt wurde, teilte ihr der Leiter der Generaldirektion Fischerei" der Kommission (GD XIV), Cavaco, mit, nach den ihm vorliegenden Informationen sei der Restbetrag des Zuschusses für das vom FIAF finanzierten Vorhaben am 15. Oktober 1998 im Anschluss an die Vorlage des ersten Tätigkeitsberichts für die Zeit vom 4. August 1997 bis 24. August 1998 gezahlt worden. Er verwies auf den Wortlaut des Bewilligungsbescheids und den Inhalt des Vermerks der Klägerin vom 22. September 1997 und führte weiter aus, dass sich bei der am 2. Dezember 1998 an Ort und Stelle durchgeführten Überprüfung herausgestellt habe, dass die Überführung der von dem Vorhaben betroffenen Schiffe von Mauretanien nach Kamerun gerechtfertigt gewesen sei, dass sich bei dieser Überprüfung aber auch herausgestellt habe, dass diese Schiffe auf der Grundlage einer für die Zeit vom 20. Mai 1998 bis 19. Mai 1999 ausgestellten Lizenz in Gewässern der Elfenbeinküste tätig gewesen seien, was gegen die Verordnungen Nr. 4028/86 und Nr. 1956/91 verstoße, da dort vorgesehen sei, dass der Zweck der gemischten Gesellschaft in der Nutzung der Fischereiressourcen des Drittlandes bestehen müsse, das in der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses genannt sei. Er teilte mit, dass die Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 daher beschlossen habe, den ursprünglich für das Vorhaben gewährten Zuschuss unter Berücksichtigung des Zeitraums zu kürzen, in dem die genannten Schiffe tatsächlich in den Gewässern Mauretaniens und Kameruns tätig gewesen seien. Zu diesem Zweck forderte er die Klägerin auf, ihm Informationen über diesen Zeitraum zukommen zu lassen, und wies sie darauf hin, dass er sich gezwungen sehen werde, wenn er diese Informationen nicht binnen 30 Tagen erhalte, seine Stellen anzuweisen, das Kürzungsverfahren fortzusetzen und dabei zu unterstellen, dass mit diesen Schiffen nie in Mauretanien und Kamerun gefischt worden sei.

26 Eine Kopie des Schreibens vom 4. Juni 1999 wurde am selben Tag dem für Fischereistrukturen und -märkte zuständigen Generaldirektor, Almécija Cantón, im Generalsekretariat für Seefischerei des spanischen Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung übersandt.

27 In einem Schreiben vom 3. Juni 1999, das per Fax am 7. Juni 1999 an die Kommission ging, führte Spanien aus, dass mit der Dokumentation, die der Kommission im Anschluss an die Überprüfung vom Dezember 1998 übermittelt worden sei, hinreichend dargetan worden sei, dass das Vorhaben wie geplant durchgeführt worden sei. Die Zahlung des Restbetrags des Zuschusses sei dringlich. Die Kommission werde aufgefordert, gegebenenfalls mitzuteilen, welche Gründe gegen diese Zahlung sprächen, damit Spanien die Betroffenen davon in Kenntnis setzen und möglicherweise fortbestehende Zweifel klären könne.

28 Mit Fax vom 26. August 1999 ersuchten die Anwälte der Klägerin die Kommission um Verlängerung der Frist zur Abgabe der Stellungnahme zum Schreiben vom 4. Juni 1999 bis 10. September 1999.

29 Als Anlage zu einem Schreiben ihrer Anwälte vom 5. Oktober 1999 übermittelte die Klägerin der Kommission ihre Stellungnahme zum Schreiben vom 4. Juni 1999. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass von den durch die Elfenbeinküste ausgestellten Fischereilizenzen nie Gebrauch gemacht worden sei. Sie beantragte im Übrigen eine Sitzung mit der Kommission, um dieser die Erläuterungen geben zu können, mit denen sich diese Angelegenheit bereinigen lasse. Diese Sitzung wurde am 22. Oktober 1999 abgehalten.

30 Am 21. Dezember 1999 übersandten die Anwälte der Klägerin der Kommission Kopien der Fischereibücher für die Zeit von Mai 1998 bis April 1999, aus denen hervorging, dass die Schiffe der gemischten Gesellschaft in diesem Zeitraum in der Fischereizone Kameruns, nicht aber in derjenigen der Elfenbeinküste tätig waren.

31 Mit Entscheidung vom 15. Juni 2000 änderte die Kommission den Bewilligungsbescheid, indem sie im Titel des Vorhabens die Worte gemischte spanisch-kamerunische Gesellschaft" an die Stelle der Worte gemischte spanisch-mauretanische Gesellschaft" setzte und in Bezug auf den Gesellschafter aus dem Drittland Mohamed Lemine Ould Cheigue durch die Gesellschaft Peix Camerún SA ersetzte.

32 Mit Schreiben vom 17. Juli 2000 teilte der Referatsleiter in der GD Fischerei, Bruyninckx, Herrn Angel Barrios vom spanischen Generalsekretariat für Seefischerei mit, dass seine Dienststellen im Licht ihrer Untersuchungen und der Prüfung der von der Klägerin vorgelegten Dokumentation der Meinung seien, dass der Restbetrag des Zuschusses ausgezahlt werden könne. Er setzte ihn außerdem davon in Kenntnis, das die Kommission die Entscheidung vom 15. Juni 2000 erlassen habe.

33 Eine Kopie des in der vorstehenden Randnummer erwähnten Schreibens wurde der Klägerin und ihren Anwälten übersandt.

34 Am 25. September 2000 zahlte die Generaldirektion des Spanischen Finanzministeriums den Restbetrag des Zuschusses an die Klägerin.

Verfahren

35 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 15. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

36 Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat es die Parteien gebeten, bestimmte Unterlagen vorzulegen und bestimmte Fragen zu beantworten. Die Parteien sind diesem Ersuchen innerhalb der gesetzten Fristen nachgekommen.

37 Die Parteien haben in der Sitzung vom 7. November 2002 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

38 Die Klägerin beantragt,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- im Rahmen der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Kommission auf der Grundlage der in der Klageschrift vorgeschlagenen Formeln zu verurteilen, der Klägerin einen Ausgleich für den Schaden, der durch die Verzögerung der Zahlung eines Teils des Zuschusses entstanden ist, zu zahlen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

39 Die Kommission beantragt,

- die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Begründetheit

40 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft voraus, dass der Kläger kumulativ eine Reihe von Voraussetzungen nachweist, nämlich die Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen des entstandenen Schadens und das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/EWG, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, sowie Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-175/94, International Procurement Services/Kommission, Slg. 1996, II-729, Randnr. 44 und vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-113/96, Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125, Randnr. 54).

41 Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass diese Voraussetzungen hier erfuellt seien.

42 Nach Auffassung des Gerichts ist zuerst das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf ein rechtswidriges Verhalten der Kommission zu prüfen.

43 Die Klägerin erinnert an die Artikel 44 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 und an Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 und betont, welche Bedeutung der Einhaltung dieser Bestimmungen nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-10/98 P, Le Canne/Kommission, Slg. 1999, I-6831, Randnr. 25) zukomme. Die Kommission habe hier in doppelter Hinsicht gegen diese Bestimmungen verstoßen.

44 Die Klägerin trägt erstens vor, sie habe ihren Antrag auf Auszahlung des Restbetrags des Zuschusses am 11. September 1998 eingereicht; dieser Antrag sei durch die Übersendung ergänzender Informationen vervollständigt worden, die die Kommission bei ihrer Prüfung an Ort und Stelle im Dezember 1998 angefordert habe. Die Kommission habe sich dann erst wieder am 4. Juni 1999 geäußert, als sie der Klägerin ein Schreiben gesandt und darin mitgeteilt habe, dass sie beabsichtige, das laufende Kürzungsverfahren fortzusetzen. Sie habe Spanien und die Klägerin jedoch nicht vorab von ihrer Absicht unterrichtet, ein Verfahren zur Aussetzung oder Kürzung des Zuschusses einzuleiten, was einen Verstoß gegen Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 darstelle.

45 Die Klägerin macht zweitens geltend, die Schreiben, in denen ihr die Kommission die Fortsetzung des Verfahrens zur Kürzung des Zuschusses mitgeteilt habe, seien als stillschweigende Entscheidung über die Aussetzung des Zuschusses im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 zu betrachten. Die Entscheidung über die Aussetzung des Zuschusses hätte aber nach den Artikeln 44 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 und nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 erlassen werden müssen (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-359/98 P, Ca'Pasta/Kommission, Slg. 2000, I-3977, Randnrn. 26 bis 35).

46 Die Klägerin verkenne nicht, dass die Kommission den Zuschuss aussetzen oder kürzen müsse, wenn Zweifel an der Einhaltung der mit dem Vorhaben angestrebten Ziele bestuenden. Sie bestreite auch nicht, dass Überprüfungen, die durch einen Verdacht von Unregelmäßigkeiten veranlasst seien, zu einer Verzögerung bei der Zahlung des Restbetrags des Zuschusses führen könnten. Wenn die Kommission sich jedoch im Anschluss an die von ihr zwischen September und Dezember 1998 durchgeführten Überprüfungen noch Zeit habe nehmen wollen, um die ergänzenden Informationen im Detail zu prüfen, die ihr im Dezember 1998 und im Januar 1999 in Bezug auf die Tätigkeit der Schiffe der gemischten Gesellschaft zugeleitet worden seien, hätte sie eine Entscheidung über die Aussetzung des Zuschusses erlassen und dabei die Verfahrens- und Formvorschriften einhalten müssen, die im finanziellen Interesse sowohl der Kommission als auch des durch den Zuschuss begünstigten Unternehmens hierfür vorgesehen seien, nicht aber unmittelbar auf ein Kürzungsverfahren zurückgreifen dürfen.

47 Die Klägerin gelangt zu dem Ergebnis, dass die Kommission den Zuschuss in der Zeit von Dezember 1998, als eine Entscheidung über die Aussetzung des Zuschusses hätte erlassen werden müssen, bis 25. September 2000, an dem der Restbetrag dieses Zuschusses gezahlt worden sei, zu Unrecht ausgesetzt habe.

48 Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass sich die von der Klägerin im schriftlichen Verfahren vorgetragenen Behauptungen auf zwei sehr konkrete Rügen beziehen, nämlich den Umstand, dass die Kommission das Verfahren zur Kürzung des Zuschusses unter Verstoß gegen Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 eingeleitet habe, sowie den Umstand, dass sie beschlossen habe, den Restbetrag des Zuschusses auszusetzen, ohne das in den Artikeln 44 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 und in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 vorgesehene Verfahren einzuhalten.

49 In der Sitzung hat die Klägerin die Langsamkeit des von der Kommission betriebenen Verwaltungsverfahrens und die schlechte Gesamtbearbeitung des Falles beanstandet. Sie hat der Kommission außerdem vorgeworfen, sich im vorliegenden Fall nicht an die Verhaltensmaßstäbe gehalten zu haben, denen sie sich auf dem Gebiet der Zahlungsfristen selbst unterworfen habe. Dieses Vorbringen, das gegenüber den in der Klageschrift vorgebrachten Argumenten ein neues Angriffsmittel darstellt, ist jedoch nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts unzulässig.

50 Nach dieser Klarstellung ist zu prüfen, ob die beiden Rügen begründet sind, die die Klägerin in ihren Schriftsätzen vorgetragen hat, um ihre Behauptung eines rechtswidrigen Verhaltens der Kommission zu stützen.

51 Die erste Rüge bezieht sich darauf, dass die Kommission die Klägerin und Spanien mit Schreiben vom 4. Juni 1999 davon in Kenntnis gesetzt habe, dass ein Kürzungsverfahren im Gange sei, ohne ihnen vorab ihre Absicht mitgeteilt zu haben, ein solches Verfahren oder ein Verfahren zur Aussetzung des Zuschusses einzuleiten. Mit diesem Vorgehen habe die Kommission gegen Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 verstoßen.

52 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88, bevor sie ein Kürzungsverfahren nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung... Nr. 4028/86 einleitet,... den Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet das Vorhaben durchgeführt werden sollte, hiervon in Kenntnis [setzt]", ferner die für die Übermittlung der Belege zuständige Behörde oder Stelle [hört]" und den oder die Begünstigten auf[fordert], über die Behörde oder Stelle die Gründe für die Nichteinhaltung der vorgesehenen Bedingungen zu erläutern" (siehe oben, Randnr. 7). Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 verweist auf das Verfahren des Artikels 47" (siehe oben, Randnr. 4). Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 lautet: Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuss" (siehe oben, Randnr. 5). In Artikel 47 Absatz 2 heißt es: Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen", zu dem [d]er Ausschuss... innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen festlegen kann, Stellung [nimmt]" (siehe oben, Randnr. 5).

53 Den in der vorstehenden Randnummer enthaltenen Angaben lässt sich entnehmen, dass das Verfahren gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 das Verfahren ist, das mit der Befassung des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft durch dessen Vorsitzenden zu dem Zweck eingeleitet wird, die Stellungnahme dieses Ausschusses zu dem Maßnahmenentwurf der Kommission einzuholen. Dieser Artikel ist daher nur beachtet, wenn die Kommission vor einer möglichen Befassung dieses Ausschusses die dort vorgeschriebenen Verpflichtungen erfuellt.

54 Aus den Schriftsätzen der Klägerin ergibt sich, dass sich ihre Beanstandungen darauf beziehen, dass die Kommission im vorliegenden Fall entgegen den Erfordernissen von Artikel 7 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1116/88 den betroffenen Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall das Königreich Spanien, nicht von ihrer Absicht unterrichtet habe, das Kürzungsverfahren einzuleiten, und die Klägerin nicht vor Einleitung dieses Verfahrens aufgefordert habe, durch die Vermittlung Spaniens zu den Gründen für die angebliche Nichteinhaltung der in dem Bewilligungsbescheid enthaltenen Bedingungen Stellung zu nehmen. Dagegen bestreitet die Klägerin nicht, dass die Kommission die in Artikel 7 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1116/88 vorgesehene Verpflichtung beachtet hat, indem sie die für die Übermittlung der Belege zuständige Behörde rechtzeitig angehört hat.

55 Es ist daher über die Begründetheit der klägerischen Beanstandungen zu entscheiden, die Kommission habe ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1116/88 nicht erfuellt.

56 Hierzu stellt das Gericht anhand des Schreibens vom 4. Juni 1999 (siehe oben, Randnr. 25) fest, dass die Kommission aufgrund der Anhaltspunkte, die bei der am 2. Dezember 1998 an Ort und Stelle durchgeführten Inspektion gewonnen wurden und die den Eindruck vermittelten, dass die Schiffe der gemischten Gesellschaft unter Verstoß gegen die geltende Regelung in den Gewässern der Elfenbeinküste fischten, der Klägerin mitgeteilt hat, dass sie entschieden habe, den ursprünglich für das Vorhaben bewilligten Zuschuss gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 zu kürzen. Sie hat die Klägerin aufgefordert, ihr binnen 30 Tagen für die Zwecke der Berechnung der beabsichtigten Kürzung Angaben zur Dauer der tatsächlichen Tätigkeit der genannten Schiffe in den Fischereizonen Mauretaniens und Kameruns zu machen, widrigenfalls sie sich gezwungen sähe, das Kürzungsverfahren fortzusetzen. Herrn Almécija Cantón, einem hohen Beamten des spanischen Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung, der für Fischereistrukturen und -märkte zuständig war und von dem die Klägerin nicht in Abrede stellt, dass er vorliegend die Behörde des Mitgliedstaat[s], auf dessen Gebiet das Vorhaben durchgeführt werden sollte", im Sinne des Artikels 7 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1116/88 verkörperte, wurde eine Kopie dieses Schreibens übersandt.

57 Nachdem sie eine Fristverlängerung beantragt hatte, übermittelte die Klägerin als Anlage zu einem Schreiben ihrer Anwälte vom 5. Oktober 1999 der Kommission ihre Stellungnahme zu dem Schreiben vom 4. Juni 1999, in der sie im Wesentlichen darlegte, dass von den durch die Elfenbeinküste ausgestellten Fischereilizenzen nie Gebrauch gemacht worden sei (siehe oben, Randnr. 29). Auf ihren Antrag hin wurde zudem am 22. Oktober 1999 eine Sitzung mit ihr und der Kommission abgehalten (siehe oben, Randnr. 29). Im Anschluss an diese Sitzung übersandte die Klägerin durch ihre Anwälte der Kommission am 21. Dezember 1999 Unterlagen über die Tätigkeit der Schiffe der gemischten Gesellschaft, aus denen hervorging, dass diese nie in den Gewässern der Elfenbeinküste gefischt hatten (siehe oben, Randnr. 30).

58 Aufgrund der in den beiden vorstehenden Randnummern wiedergegebenen Befunde ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zwar, wie die Klägerin in ihren Schriftsätzen betont, in dem Schreiben vom 4. Juni 1999 das laufende Kürzungsverfahren" erwähnt, dass die Klägerin aber nicht bestreitet, dass der Ständige Strukturausschuss für die Fischwirtschaft zur Zeit der Übersendung des Schreibens vom 4. Juni 1999 an Herrn Almécija Cantón und an die Klägerin, der Übermittlung ihrer Stellungnahme zu diesem Schreiben an die Kommission, der Sitzung vom 22. Oktober 1999 mit der Klägerin und der Kommission und der Weiterleitung von ergänzenden Informationen zur Tätigkeit der Schiffe der gemischten Gesellschaft an die Kommission am 21. Dezember 1999 nicht mit einem Vorschlag von der Kommission geplanter Maßnahmen befasst war.

59 Daher ist festzustellen, dass Spanien von der Absicht der Kommission, den Zuschuss gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 zu kürzen, rechtzeitig unterrichtet worden war. Die Klägerin konnte auch rechtzeitig zu den in dem Schreiben vom 4. Juni 1999 genannten Anhaltspunkten Stellung nehmen, die die Kommission zu der Annahme veranlassten, dass die Tätigkeit der Schiffe der gemischten Gesellschaft mit der geltenden Regelung nicht vereinbar gewesen sei. Dies wird zudem dadurch bestätigt, dass der Ständige Strukturausschuss für die Fischwirtschaft nicht eingeschaltet und dass der Zuschuss nicht gekürzt worden war, da die Kommission - wie ihr Schreiben vom 17. Juli 2000 an Spanien, an die Klägerin und an deren Anwälte zeigt - nämlich der Ansicht war, dass es angesichts insbesondere der von der Begünstigten übermittelten Dokumentation" angezeigt war, den Restbetrag des Zuschusses auszuzahlen.

60 Aufgrund der vorstehenden Prüfung (Randnrn. 52 bis 59) ist die von der Klägerin vorgetragene Rüge, die Kommission habe gegen Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 verstoßen, weil sie Spanien und die Klägerin nicht vor der Übersendung des Schreibens vom 4. Juni 1999 über ihre Absicht unterrichtet habe, ein Verfahren zur Kürzung des Zuschusses einzuleiten, als unbegründet zurückzuweisen.

61 Die Frage, ob die Kommission gegen Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 verstoßen hat, weil der Übersendung des Schreibens vom 4. Juni 1999 keine Benachrichtigung über die Einleitung eines Verfahrens zur Aussetzung des Zuschusses vorausgegangen war, ist zusammen mit dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen der zweiten Rüge zu prüfen, es liege ein rechtswidriges Verhalten der Kommission vor, weil diese den Zuschuss ausgesetzt habe, ohne das vorgeschriebene Verfahren einzuhalten.

62 Im Rahmen dieser zweiten Rüge behauptet die Klägerin, die Kommission habe mit ihren verschiedenen Schreiben, mit denen sie die Klägerin von der Fortsetzung des Verfahrens zur Kürzung des Zuschusses benachrichtigt habe, den Zuschuss stillschweigend ausgesetzt. Eine Entscheidung über die Aussetzung eines ursprünglich bewilligten Zuschusses könne aber nur unter Beachtung der Artikel 44 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 und des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1116/88 erlassen werden, was die Kommission vorliegend nicht getan habe.

63 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzierung des 1994 genehmigten Vorhabens, obwohl der Zuschuss auf der Grundlage der Verordnung Nr. 4028/86 bewilligt worden war, nach Artikel 5 der Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1994 (siehe oben, Randnr. 15) unter das FIAF fällt, wie durch die Angabe im Schreiben der Kommission vom 4. Juni 1999 bestätigt wird (siehe oben, Randnr. 25), wonach es sich um ein vom FIAF finanziertes Vorhaben" handele.

64 Wie oben in Randnummer 13 dargelegt, bedeutet die Integration der Verwaltung und der Finanzierung des Vorhabens in das FIAF, dass Spanien im Rahmen der globalen Mittelzuweisung an den betreffenden Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsprogramm für Strukturinterventionen im Bereich der Fischerei für die Auszahlung des Zuschusses zuständig war. In dem von der Klägerin zu den Akten gereichten Dokument, in dem die Zahlung des Restbetrags des Zuschusses am 25. September 2000 bescheinigt wird, ist demgemäß die Generaldirektion des spanischen Finanzministeriums als Auftraggeber genannt.

65 Durch die in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegten Umstände unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von dem Fall, der zum Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache T-180/00 (Astipesca/Kommission, Slg. 2002, II-0000 geführt hat, auf den die Klägerin in der Sitzung Bezug genommen hat und in dem der 1993 genehmigte und daher nicht unter das FIAF fallende Zuschuss direkt von der Kommission verwaltet wurde, d. h., dass diese für dessen Auszahlung an das begünstigte Unternehmen zuständig war (vgl. Bericht des Rechnungshofs, Nr. 9, angeführt oben in Randnr. 13).

66 Im Kontext der vorliegenden Rechtssache, wie er in den Randnummern 63 und 64 beschrieben ist, ließe sich nur feststellen, dass die Kommission eine rechtswidrige Entscheidung über die Aussetzung des Zuschusses getroffen hat, wenn die Klägerin dargetan hätte, dass die Kommission entweder beschlossen hätte, den dem Vorhaben entsprechenden Zuschuss des FIAF auszusetzen, oder Spanien angewiesen hätte, die Zahlung des Restbetrags des für dieses Vorhaben bewilligten Zuschusses auszusetzen. Gegebenenfalls hätte das Gericht anschließend zu prüfen, ob diese Aussetzung oder Anweisung zur Aussetzung unter Verstoß gegen die hierfür vorgesehenen Verfahrensvorschriften erfolgt ist.

67 In ihren Schriftsätzen führt die Klägerin aus, dass die Schreiben, in denen ihr die Kommission die Fortsetzung des Verfahrens zur Kürzung des Zuschusses mitgeteilt habe, als stillschweigende Aussetzung des Gemeinschaftszuschusses zu betrachten seien.

68 Das Gericht stellt jedoch fest, dass von den Unterlagen, die den Schriftsätzen der Klägerin beigefügt sind, nur das Schreiben vom 4. Juni 1999 auf das Kürzungsverfahren Bezug nimmt. In diesem Schreiben finden sich aber auch folgende Angaben:

Nach den uns vorliegenden Informationen ist der Restbetrag des Zuschusses für das vom FIAF finanzierte Vorhaben am 15. Oktober 1998 im Anschluss an die Vorlage des ersten Tätigkeitsberichts für die Zeit vom 4. August 1997 bis zum 24. August 1998 gezahlt worden."

69 Wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung ausführt, geht aus dem in vorstehender Randnummer wiedergegebenen Auszug aus dem Schreiben vom 4. Juni 1999 hervor, dass sie zu diesem Zeitpunkt dachte, der Restbetrag des Zuschusses sei gezahlt gewesen. Dieser Auszug verbietet dementsprechend die Annahme, die Kommission hätte zuvor beschlossen, diesen Zuschuss auszusetzen. Er verbietet es auch, das Schreiben vom 4. Juni 1999 als stillschweigende Aussetzung dieses Zuschusses zu betrachten. Entgegen der von der Klägerin in der Sitzung vertretenen Ansicht unterscheidet sich das genannte Schreiben darin von dem Schreiben gleichen Datums, das die Kommission an die Klägerin in der in Randnummer 65 angeführten Rechtssache Astipesca/Kommission gesandt und das das Gericht dahin ausgelegt hat, dass es eine Entscheidung über die Aussetzung des Zuschusses enthalte, weil es erkennen lasse, dass die für die Zahlung des Zuschusses in jener Rechtssache direkt zuständige Kommission ihre Absicht, den ursprünglichen Zuschuss zu kürzen, mitgeteilt und dann beschlossen habe, die Zahlung des Restbetrags des Zuschusses einzufrieren, bis die Klägerin den in diesem Schreiben enthaltenen Vorschlag über die Kürzung des Zuschusses angenommen haben würde.

70 Um die Stichhaltigkeit des Vorbringens der Klägerin prüfen zu können, dass es in der Verwaltungsakte Schreiben gebe, wie sie in der oben in Randnummer 67 wiedergegebenen Passage ihrer Schriftsätze genannt sind, hat das Gericht die Kommission als prozessleitende Maßnahme gebeten, den gesamten Briefwechsel zwischen der Klägerin, Spanien und ihr selbst aus der Zeit nach dem 4. Juni 1999 in Kopie vorzulegen.

71 Auf entsprechende Nachfrage in der Sitzung hat die Klägerin eingeräumt, dass sich unter den von der Kommission im Rahmen dieser prozessleitenden Maßnahme vorgelegten Unterlagen kein Schreiben der Kommission befinde, das eine Aussetzung des Zuschusses des FIAF zu dem Vorhaben oder eine entsprechende Anweisung an Spanien enthalte.

72 Die Klägerin hat gleichwohl vorgetragen, das Schreiben der Kommission an Spanien vom 17. Juli 2000, in dem die Kommission mitgeteilt habe, dass sie im Licht ihrer Untersuchungen und der Prüfung der von der Klägerin vorgelegten Dokumentation der Meinung sei, dass der Restbetrag des Zuschusses gezahlt werden könne, zeige, dass es zuvor eine Entscheidung der Kommission über die Aussetzung des Zuschusses gegeben habe.

73 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben vom 17. Juli 2000 nach den von der Kommission im Rahmen der oben in Randnummer 70 genannten prozessleitenden Maßnahme vorgelegten Unterlagen die Antwort der Kommission auf ein spanisches Schreiben vom 10. Juli 2000 darstellt, in dem Spanien die Kommission um Mitteilung gebeten hatte, ob sich aus der Änderung des Bewilligungsbescheids mit Entscheidung vom 15. Juni 2000 (siehe oben, Randnr. 31) ohne Kürzung des Zuschusses schließen lasse, dass der Zuschuss in vollem Umfang gezahlt werden könne, um gegebenenfalls die Zahlung des Restbetrags des Zuschusses vornehmen zu können.

74 Damit findet unter Berücksichtigung des oben in den Randnummern 63 und 64 beschriebenen Kontexts die oben in Randnummer 72 wiedergegebene Angabe ihre Erklärung darin, dass die für die Zahlung des Zuschusses zuständigen spanischen Behörden, die von der Kommission mit dem Schreiben vom 4. Juni 1999 von deren Vorhaben einer Kürzung des Zuschusses in Kenntnis gesetzt worden waren, es für ratsam hielten, die Zahlung des Restbetrags des Zuschusses auszusetzen, bis das Ergebnis der von der Kommission durchgeführten Überprüfungen vorlag. In Beantwortung des spanischen Schreibens vom 10. Juli 2000 teilte die Kommission somit mit, dass der Zahlung des Restbetrags des Zuschusses nichts im Wege stehe, da sich aufgrund der durchgeführten Überprüfungen habe feststellen lassen, dass das Vorhaben korrekt durchgeführt worden sei.

75 Die oben in Randnummer 72 erwähnte, in dem Schreiben der Kommission vom 17. Juli 2000 enthaltene Angabe kann folglich nicht als Beleg dafür angesehen werden, dass die Kommission zuvor beschlossen hätte, den das Vorhaben betreffenden Zuschuss auszusetzen, oder Spanien entsprechend angewiesen hätte.

76 In der Sitzung hat die Klägerin außerdem auf das spanische Schreiben vom 3. Juni 1999 an die Kommission Bezug genommen (siehe oben, Randnr. 27).

77 Soweit die Bezugnahme der Klägerin auf das in der vorstehenden Randnummer genannte Schreiben als Versuch des Nachweises zu verstehen ist, dass Spanien verpflichtet gewesen sei, vor der Auszahlung der Tranchen des für das Vorhaben bewilligten Zuschusses die Genehmigung der Kommission einzuholen, und dass aus dem Ausbleiben einer Reaktion der Kommission auf dieses Schreiben eine stillschweigende Aussetzung des Zuschusses abzuleiten sei, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass weder aus einer Rechtsvorschrift noch aus den Akten hervorgeht, dass die Zahlung von Tranchen eines Zuschusses im Rahmen des FIAF durch die nationalen Behörden von einer Genehmigung der Gemeinschaftsbehörden abhängig wäre. Damit ist das genannte Schreiben als Versuch Spaniens zu verstehen, sich für die ihnen obliegende Entscheidung über die Zahlung des Restbetrags des Zuschusses Klarheit über den Standpunkt der Kommission in Bezug auf die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens angesichts der im Anschluss an die Prüfung an Ort und Stelle im Dezember 1998 übermittelten Dokumentation zu verschaffen, nicht aber als Antrag auf vorherige Genehmigung dieser Zahlung. Das Ausbleiben einer ausdrücklichen Antwort der Kommission auf dieses Schreiben kann demzufolge nicht als eine stillschweigende Aussetzung dieses Zuschusses oder als eine stillschweigende Anweisung in diesem Sinne betrachtet werden.

78 Als Ergebnis der oben in den Randnummern 63 bis 77 dargestellten Prüfung ist der Schluss zu ziehen, dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass die Kommission den Zuschuss ausgesetzt hat. Die Behauptung der Klägerin, die Kommission habe eine rechtswidrige Entscheidung über die Aussetzung des Zuschusses getroffen, trifft folglich im Tatsächlichen nicht zu. Sie ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

79 Nach allem hat die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache kein rechtswidriges Verhalten der Kommission nachgewiesen.

80 Da die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft kumulativ vorliegen müssen, ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorbringen der Klägerin zum Schaden und zum ursächlichen Zusammenhang geprüft zu werden braucht.

Kostenentscheidung:

Kosten

81 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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