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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 07.06.2006
Aktenzeichen: T-613/97 (1)
Rechtsgebiete: Entscheidung 98/365/EG


Vorschriften:

Entscheidung 98/365/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)

7. Juni 2006

"Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrautes öffentliches Unternehmen - Logistische und kommerzielle Unterstützung einer Tochtergesellschaft, die keine Monopolstellung hat - Rechtsmittel - Zurückverweisung durch den Gerichtshof"

Parteien:

In der Rechtssache T-613/97

Union française de l'express (Ufex) mit Sitz in Roissy-en-France (Frankreich),

DHL International SA mit Sitz in Roissy-en-France,

Federal express international (France) SNC mit Sitz in Gennevilliers (Frankreich),

CRIE SA mit Sitz in Asnières (Frankreich),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte É. Morgan de Rivery und J. Derenne,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, R. Abraham und F. Million als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

durch

Chronopost SA mit Sitz in Issy-les-Moulineaux (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Bouaziz Torron und D. Berlin,

und durch

La Poste mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Lehman, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferinnen,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost (ABl. L 164, S. 37)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richterin V. Tiili, des Richters J. Azizi, der Richterin E. Cremona und des Richters O. Czúcz,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 3. Juli 2003,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens nach der Zurückverweisung und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das vorliegende Urteil ergeht nach Zurückverweisung der Rechtssache durch das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 2003 in den Rechtssachen C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P (Chronopost u. a./Ufex u. a., Slg. 2003, I-6993, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofes), mit dem das Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-4055, im Folgenden: Urteil des Gerichts) aufgehoben wurde.

Sachverhalt

2 Die französische Post "La Poste" (im Folgenden: die Post oder die französische Post), die im Rahmen eines gesetzlichen Monopols im Bereich des allgemeinen Zustelldienstes tätig ist, war bis Ende 1990 Teil der französischen Verwaltung. Seit dem 1. Januar 1991 ist sie gemäß den Vorschriften des Gesetzes 90-568 vom 2. Juli 1990 über die Organisation des öffentlichen Post- und Telekommunikationsdienstes (JORF vom 8. Juli 1990, S. 8069, im Folgenden: Gesetz 90-568) als juristische Person des öffentlichen Rechts organisiert. Dieses Gesetz ermächtigt sie, bestimmte dem Wettbewerb unterliegende Tätigkeiten auszuüben, u. a. die der Expresszustellung.

3 Die Société française de messagerie internationale (im Folgenden: SFMI) ist eine privatrechtliche Gesellschaft, die Ende 1985 mit der Verwaltung des Expresszustelldienstes der französischen Post beauftragt wurde. Sie wurde mit einem Gesellschaftskapital von 10 Millionen FRF (ca. 1 524 490 Euro) gegründet, das zu 66 % von der Sofipost, einer zu 100 % der Post gehörenden Finanzgesellschaft, und zu 34 % von der TAT Express, einer Tochtergesellschaft der Fluggesellschaft Transport aérien transrégional (im Folgenden: TAT) gehalten wurde.

4 Die Einzelheiten der Nutzung und der Ausübung des Expresszustelldienstes, den die SFMI unter der Bezeichnung EMS/Chronopost versah, wurden in einer Weisung des französischen Ministeriums für Post und Telekommunikation vom 19. August 1986 festgelegt. Danach sollte die Post der SFMI logistische und kommerzielle Unterstützung gewähren. Die Beziehungen zwischen der Post und der SFMI wurden in Vereinbarungen festgelegt, deren erste 1986 getroffen wurde.

5 Im Jahr 1992 wurde die Struktur der Tätigkeit der SFMI im Bereich der Expresszustelldienste geändert. Die Sofipost und die TAT gründeten eine neue Gesellschaft, die Chronopost SA, an der sie weiterhin 66 % bzw. 34 % der Aktien hielten. Die Chronopost, die bis zum 1. Januar 1995 einen ausschließlichen Zugang zum Netz der Post hatte, konzentrierte sich auf den inländischen Expresszustelldienst. Die SFMI wurde von der GD Express Worldwide France gekauft, der Tochtergesellschaft eines gemeinsamen internationalen Unternehmens, zu dem die australische Gesellschaft TNT und die Postanstalten von fünf Ländern gehören. Der Zusammenschluss wurde durch die Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1991 (Sache IV/M.102 - TNT/Canada Post, DBP Postdienst, La Poste, PTT Poste und Sweden Post) (ABl. C 322, S. 19) genehmigt. Die SFMI behielt den internationalen Tätigkeitsbereich der Expresszustellung, wobei sie die Chronopost als Bevollmächtigte und Dienstleistungserbringerin für die Beförderung ihrer internationalen Sendungen in Frankreich einschaltete (im Folgenden: SFMI-Chronopost).

6 Der Syndicat français de l'express international (SFEI), dessen Rechtsnachfolgerin die Union française de l'express (Ufex) ist und dessen Mitglieder die drei anderen Klägerinnen sind, ist eine Vereinigung französischen Rechts, in der fast alle Gesellschaften zusammengeschlossen sind, die im Wettbewerb mit der SFMI-Chronopost Expresszustelldienste anbieten.

7 Am 21. Dezember 1990 legte der SFEI bei der Kommission eine Beschwerde ein, mit der er u. a. geltend machte, dass die logistische und kommerzielle Unterstützung, die die Post der SFMI gewährt habe, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) sei. In der Beschwerde wurde hauptsächlich gerügt, dass die Vergütung, die die SFMI der Post für diese Unterstützung gezahlt habe, nicht den normalen Marktbedingungen entspreche. Die Differenz zwischen dem Marktpreis für die Erbringung derartiger Dienstleistungen und dem tatsächlich von der SFMI gezahlten Preis stelle eine staatliche Beihilfe dar. Ein von der Beratungsgesellschaft Braxton Associés im Auftrag des SFEI erarbeitetes Wirtschaftsgutachten war der Beschwerde zum Zweck der Bezifferung der Beihilfe im Zeitraum 1986 bis 1989 beigefügt.

8 Die Kommission teilte dem SFEI mit Schreiben vom 10. März 1992 mit, dass das Verfahren über seine Beschwerde eingestellt worden sei. Der SFEI und andere Unternehmen erhoben am 16. Mai 1992 beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Der Gerichtshof stellte das Verfahren ein (Beschluss des Gerichtshofes vom 18. November 1992 in der Rechtssache C-222/93, SFEI u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), nachdem die Kommission mit Entscheidung vom 9. Juli 1992 beschlossen hatte, ihre Entscheidung vom 10. März 1992 zurückzunehmen.

9 Die Französische Republik übersandte der Kommission auf deren Ersuchen mit Schreiben vom 21. Januar 1993, mit Telefax vom 3. Mai 1993 und mit Schreiben vom 18. Juni 1993 Informationen.

10 Der SFEI und andere Unternehmen erhoben am 16. Juni 1993 Klage gegen die SFMI, die Chronopost, die Post und andere beim Tribunal de commerce (Handelsgericht) Paris. Dieser Klage war ein zweites Gutachten der Firma Braxton Associés beigefügt, in dem die im ersten Gutachten enthaltenen Daten aktualisiert wurden und der Zeitraum der Bezifferung der Beihilfe bis Ende 1991 verlängert wurde. Das Tribunal de commerce Paris legte dem Gerichtshof mit Urteil vom 5. Januar 1994 mehrere Fragen nach der Auslegung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) zur Vorabentscheidung vor, von denen eine den Begriff der staatlichen Beihilfe unter den Umständen des vorliegenden Falles zum Gegenstand hatte. Die französische Regierung reichte beim Gerichtshof als Anlage zu ihren Erklärungen vom 10. Mai 1994 ein Wirtschaftsgutachten der Firma Ernst & Young ein. Der Gerichtshof entschied mit Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94 (SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, im Folgenden: Urteil SFEI): "Eine logistische und kommerzielle Unterstützung, die ein öffentliches Unternehmen seinen privatrechtlichen Tochtergesellschaften, die eine dem freien Wettbewerb offen stehende Tätigkeit ausüben, gewährt, kann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages darstellen, wenn die als Gegenleistung erhaltene Vergütung niedriger als die Vergütung ist, die unter normalen Marktbedingungen gefordert worden wäre" (Randnr. 62).

11 Zwischenzeitlich war die Französische Republik mit Schreiben der Kommission vom 20. März 1996 über die Einleitung des in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens unterrichtet worden. Am 30. Mai 1996 übermittelte sie der Kommission ihre Erklärungen dazu.

12 Die Kommission veröffentlichte am 17. Juli 1996 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost (ABl. C 206, S. 3).

13 In Beantwortung dieser Mitteilung übersandte der SFEI der Kommission am 17. August 1996 Erklärungen, denen er ein neues Wirtschaftsgutachten der Firma Bain & Co. beifügte. Außerdem erstreckte der SFEI seine Beschwerde vom 21. Dezember 1990 auf bestimmte neue Gegebenheiten, insbesondere auf die Nutzung des Images der französischen Post, auf den bevorrechtigten Zugang zu den Ausstrahlungen von Radio France, auf Zoll- und Steuervorteile und auf Investitionen der französischen Post in Umschlagzentren des Gütereilverkehrs.

14 Die Kommission übermittelte der Französischen Republik die Erklärungen des SFEI im September 1996. Die Französische Republik übersandte der Kommission ein Antwortschreiben, dem ein Wirtschaftsgutachten der Beraterfirma Deloitte Touche Tohmatsu (im Folgenden: Deloitte-Bericht) beigefügt war.

15 Mit Schreiben vom 7. November 1996 forderte der SFEI die Kommission auf, ihn zu allen in der Akte enthaltenen Angaben anzuhören. Er ersuchte in diesem Zusammenhang um Übersendung der Antworten, die die französische Regierung der Kommission bereits übermittelt hatte und die noch nicht in seinem Besitz waren (d. h. der Schreiben vom 21. Januar und 18. Juni 1993) sowie der zusätzlichen Angaben der französischen Regierung jeweils nach ihrem Eingang bei der Kommission.

16 Die Kommission verweigerte dem SFEI mit Schreiben vom 13. November 1996 den Zugang zu den fraglichen Aktenstücken.

17 Mit einem weiteren Schreiben vom 21. April 1997 fragte der SFEI die Kommission nach dem genauen Stand der Ermittlungen und bat sie insbesondere, ihn über die Antworten der französischen Regierung auf das Schreiben über die Einleitung des Verfahrens und auf seine Erklärungen vom 17. August 1996 sowie die Reaktionen und Absichten der Kommission zu unterrichten. Die Kommission lehnte am 30. April 1997 die Übersendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente unter Hinweis auf ihren streng vertraulichen Charakter ab.

18 Am 1. Oktober 1997 erließ die Kommission die Entscheidung 98/365/EG über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost (ABl. 1998, L 164, S. 37, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die dem SFEI mit Schreiben vom 22. Oktober 1997 übermittelt wurde.

19 In der angefochtenen Entscheidung führte die Kommission aus, es sei zwischen zwei Kategorien von Maßnahmen zu unterscheiden. Die erste bestehe zum einen in der logistischen Unterstützung: der SFMI-Chronopost seien die Infrastrukturen der Post für die Annahme, das Sortieren, die Beförderung und die Verteilung ihrer Sendungen zur Verfügung gestellt worden; und zum anderen in der kommerziellen Unterstützung: Zugang der SFMI-Chronopost zum Kundenstamm der Post und der Einbringung des Goodwill der Post zugunsten der SFMI-Chronopost. Die zweite Kategorie bestehe in besonderen Maßnahmen wie dem bevorzugten Zugang zu Radio France und der Vorzugsbehandlung in Zoll- und steuerlicher Hinsicht.

20 Die Kommission meinte, es gehe um die Frage, ob die Bedingungen der Umsätze zwischen der Post und der SFMI-Chronopost mit denen eines gleichwertigen Geschäfts zwischen einer privatrechtlichen Muttergesellschaft, die sehr wohl eine Monopolstellung einnehmen könne (wenn sie z. B. Ausschließlichkeitsrechte besitze), und ihrer Tochtergesellschaft vergleichbar seien. Es liege kein finanzieller Vorteil vor, wenn die internen Preise für den Austausch von Waren und Dienstleistungen zwischen zwei derselben Gruppe angehörenden Unternehmen auf der Grundlage der vollständigen Kosten (d. h. Gesamtkosten plus Eigenkapitalverzinsung) kalkuliert würden.

21 Die von der SFMI-Chronopost geleisteten Zahlungen hätten in den ersten beiden Geschäftsjahren zwar nicht die Gesamtkosten, wohl aber die Kosten ohne Kostenaufwand des Hauptsitzes und der regionalen Direktionen gedeckt. Es sei zunächst nicht ungewöhnlich, dass die von einem neuen Unternehmen, nämlich der SFMI-Chronopost, geleisteten Zahlungen in der Anlaufphase nur die variablen Kosten deckten. Weiter habe Frankreich nachgewiesen, dass die von der SFMI-Chronopost gezahlte Vergütung seit 1988 alle Kosten der Post gedeckt und darüber hinaus einen Beitrag zur Eigenkapitalverzinsung geleistet habe. Außerdem sei die interne Rentabilität der Investition der Post als Aktionär rechnerisch weit höher als die Kapitalkosten des Unternehmens im Jahr 1986, d. h. die normale Rentabilitätsrate, die ein privater Investor unter gleichartigen Bedingungen fordern würde. Folglich habe die Post ihrer Tochtergesellschaft eine logistische und kommerzielle Unterstützung zu normalen Marktkonditionen gewährt, was keine staatliche Beihilfe darstelle.

22 Was die zweite Kategorie, d. h. die verschiedenen Sondermaßnahmen angehe, so sei der SFMI-Chronopost kein Vorteil bei der Zollabfertigung, der Stempelgebühr, der Lohnsteuer oder den Zahlungsfristen gewährt worden. Die Nutzung der Postfahrzeuge als Werbeträger sei Bestandteil der normalen kommerziellen Unterstützung, die eine Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft gewähre. In Bezug auf Werbemaßnahmen bei Radio France habe die SFMI-Chronopost keine bevorzugte Behandlung genossen. Die Kommission habe auch beweisen können, dass die Verpflichtungen, die die französische Post bei der Genehmigung des gemeinsamen Unternehmens durch die Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1991 übernommen habe, keine staatlichen Beihilfen darstellten.

23 Die Kommission stellt in Artikel 1 der Entscheidung fest:

"Die von der französischen Post ... ihrer Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung, die übrigen Finanzgeschäfte zwischen diesen beiden Unternehmen, die Beziehung zwischen SFMI-Chronopost und Radio France, die für [die Post] und für SFMI-Chronopost geltenden zollrechtlichen Bestimmungen, die für [die Post] geltenden Lohnsteuerregelungen und Vorschriften zur Stempelgebühr und ihre Investitionen von ... in die Umschlagzentren des Gütereilverkehrs stellen keine staatlichen Beihilfen zugunsten von SFMI-Chronopost dar."

24 Der SFEI forderte die Kommission am 2. Dezember 1997 auf, ihm bis zum 17. Dezember 1997 das Telefax vom 3. Mai 1993, die Mitteilung vom 30. Mai 1996 und den Deloitte-Bericht zu übersenden, die alle in der angefochtenen Entscheidung genannt sind. Am selben Tag beantragten die Klägerinnen beim französischen Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Industrie die Übermittlung des Deloitte-Berichts. Den gleichen Antrag stellten sie am 9. Dezember 1997 bei der französischen Kommission für den Zugang zu Verwaltungsakten.

25 Die Kommission wies den Antrag des SFEI mit Schreiben vom 15. Dezember 1997 unter Bezugnahme auf den Verhaltenskodex über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission und dem Rat vorliegenden Dokumenten (ABl. 1993, L 340, S. 41) zurück. Sie führte aus, dass ein Antrag, der ein Dokument betreffe, das einem Organ vorliege, dessen Verfasser jedoch eine andere natürliche oder juristische Person oder ein Mitgliedstaat sei, direkt an den Verfasser des Dokuments gerichtet werden müsse. Außerdem berief sie sich auf die Ausnahmen zugunsten des Schutzes des Geschäftsgeheimnisses und der Wahrung der Vertraulichkeit.

26 Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 30. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

27 Am 12. März 1998 haben die Klägerinnen durch einen Verfahrensantrag darum ersucht, die Kommission anzuweisen, die in der Entscheidung genannten, der Kommission von der französischen Regierung übermittelten Papiere, zu denen sie vor Erlass der Entscheidung keinen Zugang gehabt hätten, nämlich das Telefax vom 3. Mai 1993, die Mitteilung vom 30. Mai 1996, die Antwort auf die Erklärungen des SFEI von August 1996 und den Deloitte-Bericht, vorzulegen. Das Gericht hat die Kommission mit Schreiben vom 7. Mai 1998 ersucht, die beiden letztgenannten Papiere einzureichen. Diese wurden am 26. Mai 1998 übersandt.

28 Die Französische Republik hat mit Schriftsatz, der am 2. Juni 1998 bei der Kanzlei eingegangen ist, ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten beantragt. Die Chronopost und die französische Post haben mit Schriftsätzen, die am 5. Juni 1998 eingegangen sind, denselben Antrag gestellt.

29 Die Französische Republik, die Chronopost und die französische Post sind durch Beschlüsse des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 7. Juli 1998 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen worden.

30 Am 23. Juli 1998 haben die Klägerinnen bei der Kanzlei einen zweiten Verfahrensantrag auf Vorlage von Papieren gestellt. Das Gericht hat ihnen mit Schreiben vom 10. November 1998 seine Entscheidung übermittelt, diesem Antrag beim damaligen Stand des Verfahrens nicht stattzugeben.

31 Die Klägerinnen haben in ihrer Erwiderung beantragt, alle in Anhang 10 der Erwiderung aufgeführten Papiere vertraulich zu behandeln und allein dem Gericht den Zugang zu diesen Papieren zu ermöglichen. Sie haben mit Schreiben vom 5. Januar und 10. Februar 1999 klargestellt, dass dieser Antrag nur die französische Post und die Chronopost betreffe. Der Präsident der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts hat dem Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben gegenüber der französischen Post und Chronopost durch Beschluss vom 5. März 1999 stattgegeben.

32 Die Klägerinnen stützten sich auf vier Klagegründe, erstens "Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere des Rechts auf Akteneinsicht", zweitens "unzureichende Begründung", drittens "Tatsachenirrtümer und offensichtliche Beurteilungsfehler" sowie viertens "falsche Auslegung des Begriffes der staatlichen Beihilfe". Der vierte Klagegrund bestand aus zwei Teilen. Die Kommission habe den Begriff der staatlichen Beihilfe falsch ausgelegt, indem sie zum einen bei der Prüfung der Vergütung für die Unterstützung der SFMI-Chronopost durch die Post den normalen Marktbedingungen nicht Rechnung getragen habe und indem sie zum anderen von diesem Begriff verschiedene Maßnahmen ausgenommen habe, durch die die SFMI-Chronopost begünstigt worden sei.

33 Das Gericht hat dem ersten Teil des vierten Klagegrundes stattgegeben und Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung teilweise für nichtig erklärt. Von den übrigen Klagegründen und dem sonstigen Vorbringen der Klägerinnen hat das Gericht nur den ersten Klagegrund - Verletzung des rechtlichen Gehörs - und den dritten Klagegrund - Tatsachenirrtümer und offensichtliche Beurteilungsfehler - geprüft, und das auch nur, soweit sich die zum dritten Klagegrund gehörigen Ausführungen nicht mit dem Vorbringen überschnitten, das zuvor im Rahmen des vierten Klagegrundes geprüft worden war. In beiden Fällen wurden die von den Klägerinnen erhobenen Vorwürfe zurückgewiesen.

34 Die Chronopost, die französische Post und die Französische Republik legten mit Rechtsmittelschriften, die am 19. bzw. am 23. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingingen, gemäß Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein.

35 Ihr Rechtsmittel stützten die Chronopost, die Post und die Französische Republik auf mehrere Rechtsmittelgründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügten sie eine Verletzung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag durch unrichtige Auslegung des Begriffes der "normalen Marktbedingungen".

36 Mit Urteil vom 3. Juli 2003 hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf, gab dem ersten Rechtsmittelgrund statt, verwies die Rechtssache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

Verfahren nach der Zurückverweisung

37 Die Rechtssache ist der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts zugewiesen worden. Im Zusammenhang mit der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts durch Beschluss des Gerichts vom 13. September 2004 (ABl. C 251, S. 12) wurde der Berichterstatter der Dritten erweiterten Kammer zugeteilt, der die vorliegende Rechtssache daraufhin zugewiesen worden ist.

38 Die Klägerinnen und die Beklagte haben nach Artikel 119 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts Schriftsätze eingereicht. Ihnen ist nach Artikel 119 § 3 der Verfahrensordnung gestattet worden, zusätzliche Schriftsätze einzureichen. Die Schriftsätze der Streithelferinnen sind gemäß Artikel 119 § 1 der Verfahrensordnung nach Eingang der zusätzlichen Schriftsätze der Parteien eingereicht worden.

39 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und die Verfahrensbeteiligten im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung aufgefordert, bestimmte Papiere vorzulegen und Fragen schriftlich zu beantworten. Die Verfahrensbeteiligten sind dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

40 Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 15. Juni 2005 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Am Ende dieser Sitzung sind die Kommission und die Post aufgefordert worden, bestimmte Schriftstücke vorzulegen. Darüber hinaus ist den anderen Verfahrensbeteiligten eine Frist für die Stellungnahme zu diesen Schriftstücken gesetzt worden. Die Klägerinnen haben ihre Stellungnahme fristgerecht eingereicht.

41 Die mündliche Verhandlung ist am 23. August 2005 geschlossen worden.

42 Mit am 30. September und 4. Oktober 2005 eingegangenen Schreiben haben die Chronopost und die Post beantragt, auf die Stellungnahme der Klägerinnen zu den auf das Ersuchen des Gerichts in der Sitzung hin vorgelegten Schriftstücken antworten zu dürfen.

43 Mit Beschluss vom 27. Oktober 2005 hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) nach Artikel 62 der Verfahrensordnung beschlossen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

44 Das Gericht hat im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme nach Artikel 64 der Verfahrensordnung außerdem beschlossen, die von der Chronopost und der Post am 30. September bzw. 4. Oktober 2005 eingereichten Erklärungen zu den Akten zu nehmen. Auch die Stellungnahmen der anderen Verfahrensbeteiligten sind zu den Akten genommen worden.

45 Die mündliche Verhandlung ist daraufhin am 19. Dezember 2005 erneut geschlossen worden.

Anträge der Verfahrensbeteiligten nach der Zurückverweisung

46 Die Klägerinnen beantragen,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-613/97 aufzuerlegen;

- der Französischen Republik, der Chronopost und der französischen Post die Kosten der Verfahren C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P sowie T-613/97 nach der Zurückverweisung als Gesamtschuldner aufzuerlegen.

47 Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik und die Post, beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

48 Die Chronopost beantragt,

- die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen

49 Nach dem Urteil des Gerichtshofes und der Zurückverweisung der vorliegenden Rechtssache an das Gericht halten die Klägerinnen im Wesentlichen den zweiten, den dritten und den vierten im Verfahren, das zum Urteil des Gerichts geführt hat, geltend gemachten Klagegrund aufrecht, d. h. den Klagegrund einer unzureichenden Begründung, den Klagegrund, mit dem inhaltliche Unrichtigkeiten und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Vergütung für die von der Post gewährte Unterstützung gerügt werden, und den Klagegrund einer falschen Auslegung des Begriffes der staatlichen Beihilfe. Dieser letzte Klagegrund besteht aus zwei Teilen; erstens wird die Verkennung des Begriffes der normalen Marktbedingungen, wie ihn der Gerichtshof in seinem Urteil ausgelegt habe, und zweitens die fehlende Berücksichtigung bestimmter Aspekte des Beihilfebegriffs gerügt.

50 Vorab ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof das Urteil des Gerichts wegen rechtsfehlerhafter Anwendung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag aufgehoben hat. Nach Ansicht des Gerichtshofes sind die Ausführungen des Gerichts, dass die Kommission im Rahmen ihrer Untersuchung, ob die logistische und kommerzielle Unterstützung der SFMI-Chronopost durch die Post eine staatliche Beihilfe darstelle, hätte prüfen müssen, ob die vollständigen Kosten der Post für die Gewährung dieser logistischen Unterstützung den Faktoren entsprachen, die ein unter normalen Marktbedingungen tätiges Unternehmen bei der Festsetzung der Vergütung für die von ihm erbrachten Dienstleistungen hätte berücksichtigen müssen, rechtsfehlerhaft. Das Gericht hatte daraus geschlossen, dass die Kommission zumindest hätte untersuchen müssen, ob die von der Post empfangene Gegenleistung mit derjenigen vergleichbar gewesen sei, die eine private Finanzgesellschaft oder eine private Unternehmensgruppe gefordert hätte, die keine Monopolstellung habe und eine längerfristige globale oder sektorale Strukturpolitik verfolge. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass diese Würdigung mit einem Rechtsfehler behaftet sei, weil sie verkenne, dass sich ein Unternehmen wie die Post in einer ganz anderen Situation befinde als ein privates Unternehmen, das unter normalen Marktbedingungen tätig sei, und hat hierzu ausgeführt (Randnrn. 34 bis 40 des Urteils des Gerichtshofes):

"34 Denn die Post ist mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG) betraut (vgl. Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-320/91, Corbeau, Slg. 1993, I-2533, Randnr. 15). Diese Dienstleistung besteht im Wesentlichen in der Verpflichtung, die Sammlung, die Beförderung und die Verteilung von Postsendungen zugunsten sämtlicher Nutzer im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu einheitlichen Gebühren und in gleichmäßiger Qualität sicherzustellen.

35 Dazu benötigte oder erhielt die Post bedeutende Infrastrukturen und Mittel (das so genannte Postnetz), die es ihr ermöglichten, allen Nutzern einschließlich derjenigen in dünn besiedelten Gebieten, in denen die Gebühren die Kosten der Dienstleistung nicht deckten, den Grundpostdienst zu erbringen.

36 Aufgrund der Besonderheiten der Dienstleistung, deren Erbringung das Netz der Post ermöglichen muss, gehorchen die Errichtung und Aufrechterhaltung dieses Netzes nicht rein kommerziellen Erwägungen. Wie in Randnummer 22 dieses Urteils ausgeführt worden ist, haben Ufex u. a. im Übrigen eingeräumt, dass es ein Netz wie das, das SFMI-Chronopost habe nutzen können, auf dem Markt nicht gibt. Dieses Netz wäre daher von einem privaten Unternehmen niemals errichtet worden.

37 Außerdem ist die logistische und kommerzielle Unterstützung untrennbar mit dem Netz der Post verbunden, da sie gerade darin besteht, dieses Netz, das auf dem Markt ohne Entsprechung ist, zur Verfügung zu stellen.

38 Da es unmöglich ist, die Situation der Post mit der einer privaten Unternehmensgruppe zu vergleichen, die keine Monopolstellung hat, sind die zwangsläufig hypothetischen 'normalen Marktbedingungen' daher anhand der verfügbaren objektiven und nachprüfbaren Faktoren zu ermitteln.

39 Im vorliegenden Fall können die Aufwendungen der Post für die logistische und kommerzielle Unterstützung ihrer Tochtergesellschaft solche objektiven und nachprüfbaren Faktoren darstellen.

40 Hiervon ausgehend kann eine staatliche Beihilfe zugunsten von SFMI-Chronopost ausgeschlossen werden, wenn zum einen festgestellt wird, dass die verlangte Gegenleistung vereinbarungsgemäß alle variablen Zusatzkosten, die durch die Gewährung der logistischen und kommerziellen Unterstützung entstanden sind, einen angemessenen Beitrag zu den Festkosten infolge der Nutzung des öffentlichen Postnetzes und eine angemessene Vergütung des Eigenkapitals, soweit es zur wettbewerblichen Tätigkeit von SFMI-Chronopost eingesetzt wird, umfasst, und zum anderen kein Grund zu der Annahme besteht, dass die betreffenden Faktoren unterschätzt oder willkürlich festgesetzt worden sind."

51 In Anbetracht dieser Erwägungen des Gerichtshofes ist das Gericht der Ansicht, dass zunächst der Klagegrund zu prüfen ist, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird. Die sich überschneidenden Klagegründe, mit denen inhaltliche Unrichtigkeiten und offensichtliche Beurteilungsfehler sowie eine fehlerhafte Anwendung des Beihilfebegriffs geltend gemacht werden, werden danach zusammen geprüft.

2. Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht

Vorbringen der Parteien

52 Die Klägerinnen beanstanden, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung lediglich auf die Wirtschaftsberichte verwiesen habe, auf die sie sich gestützt habe, ohne genau anzugeben, welche vom Gemeinschaftsrichter überprüfbaren Teile der Berichte den Schluss erlaubt hätten, dass keine Beihilfen zugunsten der SFMI-Chronopost vorlägen.

53 Erstens sei unbestreitbar, dass die angefochtene Entscheidung in erster Linie auf die Ergebnisse des Deloitte-Berichts gestützt sei, dessen Übermittlung die Kommission verweigert habe; nur dieser könne die angefochtene Entscheidung inhaltlich tragen. Der Deloitte-Bericht, der ein wesentlicher Bestandteil der Begründung der angefochtenen Entscheidung sei, hätte den Klägerinnen spätestens gleichzeitig mit der beschwerenden Entscheidung übermittelt werden müssen, um es ihnen zu ermöglichen, von ihren Rechten Gebrauch zu machen.

54 Zweitens sei die Begründung unzureichend, was die logistische Unterstützung angehe. Die Kommission führe in der angefochtenen Entscheidung nicht aus, wie sich die "Gesamtkosten" aufteilten, die sie für die den Expresszustelldienst kennzeichnenden Leistungen insgesamt ansetze. Die Begründung der Kommission reiche in diesem Punkt offensichtlich nicht aus, um von den Klägerinnen nachvollzogen und vom Gericht überprüft werden zu können, weil die Tatsachen nicht angeführt würden, die die Kommission zu der Feststellung veranlasst hätten, dass die von der SFMI-Chronopost für die von der Post gewährte logistische Unterstützung gezahlte Vergütung insgesamt höher als der Gesamtbetrag der Betriebskosten im Zeitraum 1986-1995 gewesen sei und daher keine Beihilfen vorlägen.

55 Drittens sei die Begründung unzureichend, was die kommerzielle Unterstützung betreffe. Die Kommission gebe weder an, welcher Anteil der "Gesamtkosten" den von ihr angesetzten Kosten der kommerziellen Unterstützung entspreche, noch welche spezifische Leistung der kommerziellen Unterstützung mit diesem Anteil vergütet werde. Darüber hinaus sei eine solche Prüfung schwierig, weil der Begriff "Marketingkosten" nicht definiert werde. Ferner habe die Kommission nur mit vagen Einwänden auf die sehr genauen Schätzungen reagiert, die die Klägerinnen zu den Kosten für die Bewerbung der Produkte der SFMI und dem Wert der Nutzung des Images der Post vorgelegt habe.

56 Die Kommission hätte die von der französischen Regierung vorgelegten Kostentabellen in die angefochtene Entscheidung aufnehmen müssen und könne die fehlende Begründung nicht mit dem Bestreben, die Entscheidung nicht zu schwerfällig werden zu lassen, oder mit dem Geschäftsgeheimnis rechtfertigen. Der Bezugszeitraum der ursprünglichen Beschwerde (1986-1990) sei geschäftlich gesehen bereits "alt". Folglich bleibe die Beurteilung der Kommission abstrakt, und die Begründung sei unzureichend.

57 Viertens gebe es einen mit einer fehlenden Begründung gleichzusetzenden Widerspruch in den Gründen der angefochtenen Entscheidung, was die Methode der "Retropolierung" anbelange. Die Kommission erläutere nämlich zunächst, dass die Berechnung des Preises für die logistische Unterstützung durch Multiplikation der Anzahl oder des Gewichts der bearbeiteten Sendungen mit dem Einzelpreis der verschiedenen Vorgänge erfolge, stelle aber sodann fest, dass die Post bis 1992 über keine Betriebsbuchführung verfügt habe.

58 Die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, die hier eine besonders eingehende Begründung rechtfertigten. Zu diesen Umständen gehörten die fehlende Anmeldung, die übermäßig lange Dauer des Verwaltungsverfahrens (Entscheidung 81 Monate nach Einreichung der Beschwerde), die von der Kommission eingeräumten erheblichen Schwierigkeiten insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die beanstandeten Maßnahmen als staatliche Beihilfen eingeordnet werden könnten, die von der Kommission eingeräumte Wahrscheinlichkeit, dass eine Beihilfe vorliege, die Rücknahme der ersten ablehnenden Entscheidung, nachdem sie Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gewesen sei, der völlige Mangel an Sorgfalt, den die Kommission drei Jahre lang (von der Rücknahme ihrer Entscheidung am 9. Juli 1992 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil SFEI ergangen sei, d. h. bis zum 24. Oktober 1995) an den Tag gelegt habe, das Urteil SFEI, das Leitlinien vorgebe, die Weigerung, Akteneinsicht, selbst ohne die eventuell vertraulichen Bestandteile, zu gewähren, und die Eintragung der streitigen Maßnahmen in das Verzeichnis der nicht angemeldeten Beihilfen. Schließlich hätten die Klägerinnen der Kommission zunehmend genauere Wirtschaftsgutachten zukommen lassen.

59 Die Kommission ist der Ansicht, dass sie, anders als die Klägerinnen behaupteten, in der angefochtenen Entscheidung (Punkt D.1) angegeben habe, wie sich die "Gesamtkosten" aufteilten. Die von der Post angewandte und von der Kommission anerkannte Methode werde dort in ihren verschiedenen Schritten und in ihrem Ergebnis, d. h. der Deckungsrate der "Gesamtkosten" der Post in den verschiedenen Jahren, beschrieben. Bei der Prüfung, ob eine Beihilfe vorliege, genüge es, auf die angewandte Methode und die erzielten Ergebnisse zu verweisen, ohne die entsprechenden Tabellen wiederzugeben, die den Text der Entscheidung der Kommission übermäßig schwerfällig werden ließen. Die Rechtsprechung verlange nicht, dass in der Begründung alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt würden, insbesondere, wenn es um technische Entscheidungen gehe.

60 Die Aufstellung der Gesamtkosten sei der Kommission am 30. Mai 1996 von den französischen Behörden zur Verfügung gestellt worden. Darin werde im Wesentlichen - mit leichten Abweichungen von Jahr zu Jahr - zwischen den Vorgängen bei den Poststellen, den Sortierzentren und den Bediensteten der Post unterschieden. Die Tabellen bezögen sich stets auf die Gesamtkosten und verglichen diese Kosten mit den Einheitspreisen für die Untervergabe der jeweiligen Leistung, um die jährliche Deckungsrate zu ermitteln. Diese Zahlen unterlägen jedoch dem Geschäftsgeheimnis, weil sie die Kostenstruktur und die Finanzflüsse zwischen einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft offen legten.

61 Die Chronopost weist darauf hin, dass die Begründungspflicht der Kommission gegenüber einem Beschwerdeführer darin bestehe, die Gründe darzulegen, aus denen die in der Beschwerde angeführten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte nicht zum Nachweis des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe genügt hätten. Eine spezifische Begründung könne weder für die einzelnen technischen Entscheidungen noch für Gesichtspunkte verlangt werden, die offensichtlich neben der Sache lägen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung hätten.

62 Die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei ausreichend. Die Kommission sei nicht verpflichtet, sämtliche betriebsbuchhalterischen Berechnungen in die angefochtene Entscheidung aufzunehmen. Außerdem sei der gerügte Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung weder vom Gericht noch vom Gerichtshof festgestellt worden, obwohl der Begründungsmangel eine Frage zwingenden Rechts sei, die als solche von Amts wegen geprüft werden könne. Entgegen der Schlussfolgerung, die die Klägerinnen aus der Rechtsprechung zögen, genüge es, dass die Kommission angebe, welcher Berechnungen sie sich bedient habe.

Würdigung durch das Gericht

Die Rechtsprechung zum Begründungserfordernis

63 Die nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63 und die dort zitierte Rechtsprechung).

64 Was des Näheren eine Entscheidung der Kommission anbelangt, mit der verneint wird, dass es sich bei einer von einem Beschwerdeführer gerügten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt, so hat die Kommission dem Beschwerdeführer zumindest in hinreichender Weise die Gründe darzulegen, aus denen die in der Beschwerde angeführten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte nicht zum Nachweis des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe genügt haben. Die Kommission braucht jedoch nicht zu den Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 64).

65 Ferner hat in den Fällen, in denen der Kommission ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, damit sie ihre Aufgaben erfüllen kann, die Beachtung der Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung für Verwaltungsverfahren vorsieht, eine besonders fundamentale Bedeutung. Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen und seine Entscheidungen hinreichend zu begründen (Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14).

66 Darüber hinaus braucht die Kommission bei der Begründung von Entscheidungen, die sie zu erlassen hat, um die Anwendung des Wettbewerbsrechts zu gewährleisten, zwar nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen sowie die Erwägungen einzugehen, die sie veranlasst haben, eine solche Entscheidung zu treffen, doch hat sie nach Artikel 190 EG-Vertrag zumindest die Tatsachen und die Erwägungen aufzuführen, die in der Systematik ihrer Entscheidung wesentlich sind, um es auf diese Weise dem Gemeinschaftsrichter und den Betroffenen zu ermöglichen, die Voraussetzungen zu erfahren, unter denen sie den Vertrag angewandt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, European Night Services u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3141, Randnr. 95 und die dort zitierte Rechtsprechung).

67 Außerdem muss nach der Rechtsprechung, falls nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die Begründung einer Entscheidung in der Entscheidung selbst enthalten sein; die Entscheidung kann nicht zum ersten Mal und nachträglich vor dem Richter erläutert werden (vgl. Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-295/94, Buchmann/Kommission, Slg. 1998, II-813, Randnr. 171, und European Night Services u. a./Kommission, Randnr. 95 und die dort zitierte Rechtsprechung). Denn die Begründung ist dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen. Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Gemeinschaftsgerichten erfährt (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 2005 in den Rechtssachen C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 463). Die Kommission kann daher, wenn eine ihrer Entscheidungen zu Artikel 92 EG-Vertrag erhebliche Lücken aufweist, dem nicht dadurch abhelfen, dass sie sich erstmals vor dem Gericht auf Zahlen und sonstige Ermittlungsergebnisse beruft, die die Feststellung erlauben, dass ihre Anwendung von Artikel 92 EG-Vertrag korrekt war, sofern es sich nicht um Ermittlungsergebnisse handelt, die von keiner der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren bestritten worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil European Night Services u. a./Kommission, Randnr. 96).

68 Folglich kann das Vorbringen der Kommission vor dem Gericht den Begründungsmangel einer angefochtenen Entscheidung nicht heilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2005 in der Rechtssache T-93/02, Confédération nationale du Crédit mutuel/Kommission, Slg. 2005, II-143, Randnr. 126 und die dort zitierte Rechtsprechung).

69 Der verfügende Teil und die Begründung einer nach Artikel 190 EG-Vertrag zwingend mit Gründen zu versehenden Entscheidung stellen nämlich ein unteilbares Ganzes dar, so dass es nach dem Kollegialprinzip ausschließlich Sache des Kollegiums der Mitglieder der Kommission ist, beide zugleich anzunehmen, und jede Änderung der Begründung, die über eine rein orthografische oder grammatikalische Anpassung hinausgeht, in die ausschließliche Zuständigkeit des Kollegiums fällt (Urteil Confédération nationale du Crédit mutuel/Kommission, Randnr. 124, unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P, Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555, Randnrn. 66 bis 68).

70 Zudem hat sich der Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (jetzt Artikel 230 EG) darauf zu beschränken, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung zu prüfen. Daher steht es dem Gericht nicht zu, das etwaige Fehlen einer Begründung auszugleichen oder diese Begründung zu ergänzen, indem es Gesichtspunkte hinzufügt oder ersetzt, die sich nicht aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergeben.

71 Es ist daher zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung, die auf komplexen wirtschaftlichen Bewertungen beruht, unter Wahrung der soeben dargelegten Grundsätze ergangen ist. Insbesondere ist auf der Grundlage der in den Randnummern 66 bis 70 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung allein anhand der im Text der angefochtenen Entscheidung selbst enthaltenen Gründe zu prüfen, ob die Kommission der Begründungspflicht nachgekommen ist.

Zur Dichte der Kontrolle der Erfüllung der Begründungspflicht im vorliegenden Fall

72 Das Gericht hat zu prüfen, ob die Kommission ihre Begründungspflicht nach Artikel 190 EG-Vertrag im Hinblick auf ihr Ergebnis, dass keine staatliche Beihilfe zugunsten der SFMI-Chronopost vorliegt, erfüllt hat. In Anbetracht der vom Gerichtshof in seinem Urteil aufgestellten Grundsätze, die in Randnummer 50 des vorliegenden Urteils wiedergegeben sind, bedeutet dies, dass insbesondere zu untersuchen ist, ob die angefochtene Entscheidung zum einen hinsichtlich der Frage, ob die von der SFMI-Chronopost zu erbringende Gegenleistung, erstens, alle variablen Zusatzkosten, die durch die Gewährung der logistischen und kommerziellen Unterstützung entstanden sind, zweitens, einen angemessenen Beitrag zu den Festkosten infolge der Nutzung des Postnetzes und, drittens, eine angemessene Vergütung des Eigenkapitals, soweit es zur wettbewerblichen Tätigkeit der SFMI-Chronopost eingesetzt wird, umfasst, und zum anderen hinsichtlich der Frage, ob Grund zu der Annahme besteht, dass die betreffenden Faktoren unterschätzt oder willkürlich festgesetzt worden sind, hinreichend begründet ist.

73 Hierzu ist das Gericht der Ansicht, dass sich die Gründe, aus denen die Kommission die von den Klägerinnen vorgeschlagene Methode zur Berechnung der Kosten abgelehnt hat, zwar klar aus den Begründungserwägungen 49 bis 56 der angefochtenen Entscheidung ergeben, dass diese Begründung jedoch auch ausreichende Erläuterungen zur Art und Weise, wie sie die Kosten der Post - einschließlich der vom Gerichtshof in seinem Rechtsmittelurteil als relevant anerkannten Kosten - unter Verwendung der "Gesamtkosten"-Methode berechnet und geschätzt hat, sowie zur von der SFMI-Chronopost zu erbringenden Gegenleistung enthalten muss, um es dem Gericht zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Würdigung der Kommission bezüglich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Chronopost zurückzuweisen, die angefochtene Entscheidung sei hinreichend begründet, da weder das Gericht noch der Gerichtshof den Klagegrund des Begründungsmangels geprüft hätten, der sich auf Verletzung zwingenden Rechts beziehe. Denn in Anbetracht der allein wegen rechtsfehlerhafter Anwendung des Artikels 92 EG-Vertrag (Randnrn. 64 bis 79 des Urteils des Gerichts) erfolgten Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung durch das Gericht in erster Instanz und der Beschränkung der Kontrolle des Gerichtshofes auf die Rechtmäßigkeit der Würdigung, auf die das Gericht seine Entscheidung gestützt hat (Randnrn. 31 bis 42 des Urteils des Gerichtshofes), waren weder das Gericht noch der Gerichtshof gehalten, den Begründungsmangel zu prüfen.

74 Das Gericht hält es daher für erforderlich, zu prüfen, ob die Kommission ihre Würdigung, erstens, hinsichtlich der Deckung der variablen Zusatzkosten, die durch die Gewährung der logistischen und kommerziellen Unterstützung entstanden sind, zweitens, hinsichtlich des angemessenen Beitrags zu den Festkosten infolge der Nutzung des Postnetzes und, drittens, hinsichtlich der angemessenen Vergütung des Eigenkapitals hinreichend begründet hat.

Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung bezüglich der Deckung der variablen Zusatzkosten, die durch die Gewährung der logistischen und kommerziellen Unterstützung entstanden sind

75 Zu den variablen Zusatzkosten, die durch die der SFMI-Chronopost von der Post gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung entstanden sind, wird in Begründungserwägung 34 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt:

"Um die Gesamthöhe der Unterstützung für SFMI-Chronopost zu ermitteln, errechnet die Post zunächst ihre direkten Betriebskosten - ohne Kostenaufwand des Hauptsitzes und der regionalen Direktionen - ausgehend von der Produktpalette (Ablaufkette der Grundleistungsvorgänge) entsprechend der tatsächlichen Leistung und dem tatsächlichen Handelsvolumen. Dann werden die Aufwendungen des Hauptsitzes und der regionalen Direktionen proportional zu den Gestehungskosten für jede Leistung angesetzt.

Was die Produktpalette anbelangt, so verfügte die französische Post damals über kein Betriebsbuchführungssystem, das ihr ermöglicht [hätte], die Istkosten für die SFMI-Chronopost gewährte logistische Unterstützung zu berechnen. Bis 1992 wurden diese Kosten auf der Grundlage von Schätzungen ermittelt. Die Leistungen für SFMI-Chronopost waren in eine Abfolge von Grundleistungsvorgängen zerlegt, die vor 1992 nicht zeitlich gemessen wurden. Um diese Kosten zu ermitteln, setzte die Post diese Leistungen ähnlich gearteten vorhandenen Postdiensten gleich, bei denen die einzelnen Vorgänge bereits zeitlich gemessen und bewertet worden waren (z. B. Einlieferung eines Einschreibens). 1992 wurden Dauer und Kosten der betreffenden Leistungsvorgänge unter Berücksichtigung des tatsächlichen Handelsvolumens im Expressdienstverkehr errechnet. Diese Berechnungen ermöglichten es der Post, die Istkosten ihrer logistischen Unterstützung zu schätzen."

76 Daraus hat die Kommission in Begründungserwägung 57 der angefochtenen Entscheidung folgenden Schluss gezogen:

"Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die internen Preise für den Austausch von Waren und Dienstleistungen zwischen zwei derselben Gruppe angehörenden Unternehmen keinen finanziellen Vorteil welcher Art auch immer mit sich bringen, wenn diese Preise auf der Grundlage der Gesamtkosten (d. h. Gesamtkosten plus Eigenkapitalverzinsung) kalkuliert werden. Im vorliegenden Fall deckten die von SFMI-Chronopost geleisteten Zahlungen zwar in den ersten beiden Geschäftsjahren nicht die Gesamtkosten, aber sie deckten die Kosten ohne Kostenaufwand des Hauptsitzes und der regionalen Direktionen. Die Kommission erachtet eine solche Situation nicht als anormal, da der Ertrag der Tätigkeit eines neuen zu einem Unternehmenszusammenschluss gehörenden Unternehmens in der Anlaufphase nur die variablen Kosten decken kann. Hat das Unternehmen seine Marktposition gefestigt, muss der von ihm erwirtschaftete Ertrag höher als die variablen Kosten sein, damit es zur Deckung der Fixkosten der Gruppe beiträgt. In den ersten beiden Geschäftsjahren (1986 und 1987) deckten die von SFMI-Chronopost geleisteten Zahlungen nicht nur die variablen, sondern auch bestimmte fixe Kosten (z. B. für Gebäude und Fahrzeuge). Frankreich hat nachgewiesen, dass ab 1988 die von SFMI-Chronopost für die gewährte Unterstützung gezahlte Vergütung alle dafür von der Post bestrittenen Kosten gedeckt hat und darüber hinaus ein Beitrag zur Eigenkapitalverzinsung geleistet wurde. Demnach erfolgte die von der Post ihrer Tochter gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung zu normalen Marktbedingungen und stellt keine staatliche Beihilfe dar."

77 Diese Erwägungen lassen nicht so genau erkennen, welche Bedeutung die Kommission den verwendeten wirtschaftlichen und buchhalterischen Begriffen beizumessen beabsichtigt, noch welcher Art die von ihr zur Begründung, dass keine Beihilfe vorliegt, untersuchten Kosten sind, dass das Gericht prüfen könnte, ob diese Kosten tatsächlich den variablen Zusatzkosten, die durch die Gewährung der logistischen und kommerziellen Unterstützung entstanden sind, im Sinne des Urteils des Gerichtshofes entsprechen.

78 Zum Begriff der direkten Betriebskosten, der in Begründungserwägung 33 der angefochtenen Entscheidung erwähnt ist, hat die Kommission erst in ihrem Schreiben vom 27. Mai 2005, mit dem sie auf eine schriftliche Frage des Gerichts geantwortet hat, angegeben, dass es sich um zurechenbare Kosten handele. Die Kommission hat in diesem Schreiben weiter ausgeführt, dass diese zurechenbaren Kosten bei der Post auch einen Teil der Festkosten, ohne Kostenaufwand des Hauptsitzes und der regionalen Direktionen, umfassten.

79 Der angefochtenen Entscheidung allein sind jedoch weder die direkten Betriebskosten noch die Kosten zu entnehmen, die in der Buchführung der Post unmittelbar den verschiedenen Tätigkeiten zuzurechnen sind. Die zurechenbaren Kosten sind nämlich in unterschiedlichen Unternehmen je nach verwendetem Buchführungssystem unterschiedlich.

80 Im Übrigen wird diese Frage auch durch die von der Kommission im Lauf des Verfahrens vorgelegten Schriftsätze, die das Gericht im Rahmen der Prüfung der Begründung der angefochtenen Entscheidung als solche ohnehin nicht berücksichtigen darf (vgl. Randnrn. 66 bis 70 des vorliegenden Urteils), nicht geklärt. In ihren Schriftsätzen erläutert die Kommission, dass die einzelnen Ausgaben (externer Einkauf von Gütern und Dienstleistungen, Personal, Abschreibung und Instandhaltung von Betriebsanlagen) in der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer Buchführung mit angemessener Trennung der einzelnen Posten in betriebliche (Büro-, Transport-, Verteilungs-, Sortier-, Finanztätigkeiten), also direkte Kosten (variable, d. h. einem bestimmten behandelten Gegenstand zurechenbare, und feste), und strukturelle (regionale oder nationale Verwaltungsstrukturen für den Postversand oder Finanzdienste, gemeinsame Strukturen), also indirekte Kosten (nur Festkosten), zusammengefasst worden seien. Sodann seien die indirekten (festen) Aufwendungen für die Strukturen (sowohl die gemeinsamen als auch die auf den Postversand oder die Finanzdienste entfallenden) den Tätigkeiten "Postversand" proportional zu den von der jeweiligen Tätigkeit verursachten (direkten) Betriebskosten zugerechnet worden. So seien den vier Tätigkeiten "Postversand" (Annahme, Zustellung, Sortierung und Beförderung) die indirekten Kosten (nicht betriebsbedingte Aufwendungen für Strukturen einschließlich der Aufwendungen für Werbung und Marketing auf zentraler und departementaler Ebene) proportional zu den durch die jeweilige Tätigkeit direkt verursachten Kosten zugerechnet worden. Die Kosten der einzelnen Werkeinheiten (Arbeitsminute oder beförderte Tonne) ergäben sich aus der Division der gesamten Istkosten für die jeweilige Tätigkeit durch die genaue Anzahl der gemessenen Arbeitsminuten (oder der beförderten Gütermenge). Durch Multiplikation dieses Einzelpreises mit der für die einzelnen der SFMI-Chronopost gewährten Leistungen aufgewendeten Zeit (oder mit dem beförderten Gewicht) könnten die Gesamtkosten der Leistungen ermittelt werden, die die Post ihrer Tochtergesellschaft gewährt habe.

81 Das Gericht ist der Ansicht, dass diese Erläuterungen noch bekräftigen, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung in sich viel zu allgemein ist, als dass das Gericht die Rechtmäßigkeit der Würdigung prüfen könnte, die die Kommission hinsichtlich der Frage vorgenommen hat, ob sämtliche Kosten gedeckt worden sind, die durch die der SFMI-Chronopost von der Post gewährten logistischen und kommerziellen Unterstützung entstanden sind. Der Begründungsmangel wird noch dadurch betont, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung verschiedene wirtschaftliche und buchhalterische Begriffe ungenau verwendet. Der Begründungserwägung 57 der angefochtenen Entscheidung, wonach die von der SFMI-Chronopost geleisteten Zahlungen in den ersten beiden Geschäftsjahren (1986 und 1987) "nicht nur die variablen, sondern auch bestimmte fixe Kosten (z. B. für Gebäude und Fahrzeuge)" deckten, lässt sich nämlich nicht entnehmen, worum es sich bei diesen "bestimmten fixen Kosten", die von der SFMI-Chronopost gedeckt worden sein sollen, genau gehandelt hat.

82 Darüber hinaus wird in der angefochtenen Entscheidung nicht erläutert, wie die an die SFMI-Chronopost erbrachten Leistungen in eine Abfolge von Grundleistungsvorgängen zerlegt wurden oder wie die Post diese Leistungen ähnlich gearteten vorhandenen Postdiensten gleichgesetzt hat. Da jedoch die Leistungen für die SFMI-Chronopost vor 1992 nicht zeitlich gemessen und die Istkosten für die der SFMI-Chronopost von der Post gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung bis 1992 auf der Grundlage von Schätzungen ermittelt wurden, hätte in der angefochtenen Entscheidung erläutert werden müssen, auf welche Art und Weise diese Gleichsetzung erfolgte, damit der Adressat der angefochtenen Entscheidung, die sonstigen Beteiligten und das Gericht prüfen können, ob diese Vorgehensweise Tatsachenirrtümer oder Beurteilungsfehler aufweist.

83 Genaue Erläuterungen wären insbesondere erforderlich gewesen, um prüfen zu können, wie die der SFMI-Chronopost von der Post gewährte kommerzielle Unterstützung bei den Gesamtkosten berücksichtigt worden ist. Ebenso wie die Leistungen für die SFMI-Chronopost, die an ein bestimmtes Produkt gebunden waren, nach Angaben der Kommission von den sonstigen Tätigkeiten der Post getrennt wurden, hätte begründet werden müssen, ob und in welcher Höhe Kosten für die kommerzielle Unterstützung angefallen sind. Aus den Erläuterungen in der angefochtenen Entscheidung ergibt sich jedoch nicht, wie diese Unterstützung bei der Berechnung der Gesamtkosten berücksichtigt worden ist.

84 Die angefochtene Entscheidung hätte daher hierfür eine angemessene Begründung, zumindest aber eine zusammenfassende Darstellung der betriebsbuchhalterischen Berechnungen zu den der SFMI-Chronopost gewährten Leistungen, gegebenenfalls unter Entfernung geheimer Daten, enthalten müssen.

85 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Entscheidung keine hinreichende Begründung für die Würdigung der Kommission hinsichtlich variabler Zusatzkosten enthält, die durch die Gewährung der logistischen und kommerziellen Unterstützung entstanden sind.

Zur Begründung bezüglich des angemessenen Beitrags zu den Festkosten infolge der Nutzung des Postnetzes

86 Was den angemessenen Beitrag zu den Festkosten infolge der Nutzung des Postnetzes angeht, so ergibt sich aus der Begründungserwägung 33 der angefochtenen Entscheidung, dass "die Aufwendungen des Hauptsitzes und der regionalen Direktionen proportional zu den Gestehungskosten für jede Leistung angesetzt" werden.

87 Allein anhand der angefochtenen Entscheidung lässt sich nicht bestimmen, welche Arten von Kosten in den Aufwendungen des Hauptsitzes und der regionalen Direktionen enthalten sind. Insbesondere kann das Gericht nicht prüfen, ob, wie die Kommission meint, ein Teil der Aufwendungen des Hauptsitzes und der regionalen Direktionen Kosten darstellt, die als Festkosten infolge der Nutzung des Postnetzes qualifiziert werden können und daher bei der Berechnung der von der SFMI-Chronopost geforderten Vergütung hätten berücksichtigt werden müssen. Diese Qualifizierung ist jedoch von besonderer Bedeutung, da die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auch festgestellt hat, dass die Aufwendungen des Hauptsitzes und der regionalen Direktionen der Post nicht zu 100 % durch die von der SFMI-Chronopost in den Jahren 1986 und 1987 gezahlte Vergütung gedeckt wurden. Aus der Begründungserwägung 33 der angefochtenen Entscheidung ergibt sich vielmehr, dass die Deckungsrate der Gesamtkosten 1986 nur 70,3 % und 1987 nur 84,3 % betrug.

88 Des Näheren hat die Kommission nicht genau bestimmt, welche Festkosten infolge der Nutzung des Netzes der Post durch die SFMI-Chronopost ihrer Meinung nach angefallen sind. So wird in der angefochtenen Entscheidung nicht angegeben, ob es andere Festkosten als die Aufwendungen des Hauptsitzes und der regionalen Direktionen gibt, die als Festkosten infolge der Nutzung des Postnetzes anzusehen gewesen wären und daher nicht in die Kategorie der variablen Zusatzkosten fielen, die durch die der SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung entstanden sind. Das Gericht ist daher nicht in der Lage, zu prüfen, ob der Beitrag zu den Festkosten den vom Gerichtshof in seinem Urteil aufgestellten Anforderungen entsprach.

89 Somit ist die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend begründet, da sie es dem Gericht nicht ermöglicht, zu prüfen, ob die Aufwendungen des Hauptsitzes und der regionalen Direktionen Festkosten infolge der Nutzung des Postnetzes enthalten und ob es andere mit der Nutzung des Postnetzes zusammenhängende Festkosten der Post gab, die die von der SFMI-Chronopost zu erbringende Vergütung nach den vom Gerichtshof in seinem Rechtsmittelurteil aufgestellten Anforderungen hätte decken müssen.

Zur Begründung bezüglich der angemessenen Vergütung des Eigenkapitals

90 Zur Vergütung des Eigenkapitals führt die Kommission in der Begründungserwägung 57 der angefochtenen Entscheidung aus, dass "Frankreich ... nachgewiesen [hat], dass ab 1988 die von SFMI-Chronopost für die gewährte Unterstützung gezahlte Vergütung alle dafür von der Post bestrittenen Kosten gedeckt hat und darüber hinaus ein Beitrag zur Eigenkapitalverzinsung geleistet wurde". In der angefochtenen Entscheidung wird jedoch nicht angegeben, welchen Beitrag die SFMI-Chronopost zur Eigenkapitalverzinsung geleistet hat.

91 Der angefochtenen Entscheidung lässt sich zwar entnehmen, dass die Kommission die interne Rentabilität berechnet hat. Es wird dort jedoch nicht angegeben, ob die interne Rentabilität berechnet worden ist, um zu belegen, dass das Kriterium des privaten Investors erfüllt war, und/oder um die Vergütung des Eigenkapitals zu berechnen. Hierzu heißt es in der Begründungserwägung 58 der angefochtenen Entscheidung lediglich, dass die Kommission "auch die Frage geprüft [hat], ob das Verhalten der Post als Anteilseigner von SFMI-Chronopost im Hinblick auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers handelsrechtlich gerechtfertigt ist" und dass sie, um "festzustellen, ob sich die Post wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat, ... den Ertrag der Muttergesellschaft in Gestalt von Dividenden und Kapitalzuwächsen prüfen" muss.

92 Selbst wenn die Berechnung der internen Rentabilität, wie sie in der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben wird, dazu gedient haben sollte, die Vergütung des Eigenkapitals, soweit es zur wettbewerblichen Tätigkeit der SFMI-Chronopost eingesetzt wird, zu überprüfen, wird in der angefochtenen Entscheidung auch nicht angegeben, von welchem Kapital die Kommission annimmt, dass es tatsächlich für diese Tätigkeit eingesetzt wird, um festzustellen, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt. Hierzu führt die Kommission in der Begründungserwägung 59 der angefochtenen Entscheidung lediglich aus, dass sie "[z]ur Berechnung der internen Rentabilität ... zum einen die Kapitalspritze der Post im Jahr 1986 und zum anderen die von SFMI-Chronopost im Zeitraum 1986-1991 gezahlten Dividenden sowie den Wert dieses Unternehmens im Jahr 1991 herangezogen" hat. Die Kommission hat der Begründungserwägung 62 der angefochtenen Entscheidung zufolge "die interne Rentabilität errechnet und diese mit den Eigenkapitalaufwendungen der SFMI-Chronopost im Jahr 1986 verglichen (13,65 %) - Gründungsjahr des Unternehmens, in dem es auch seine Tätigkeit aufnahm -, wodurch es ihr möglich war zu prüfen, ob die Rentabilität der Investition ausreichend war", um daraus zu schließen, dass die "von der Kommission errechnete interne Rentabilität ... 1986 deutlich über den Kapitalaufwendungen" lag und die "im Zeitraum 1986-1991 zwischen der französischen Post und ihrer Tochtergesellschaft abgewickelten Finanzgeschäfte ... kein Element einer Beihilfe" beinhalteten. In der angefochtenen Entscheidung wird somit lediglich ausgeführt, dass die Kommission die Kapitalzuführung der Post im Jahr 1986 und die im Zeitraum 1986-1991 zwischen der Post und ihrer Tochtergesellschaft abgewickelten Finanzgeschäfte berücksichtigt hat, ohne dass die Kommission hinreichend klar angibt, um welche Geschäfte es sich handelt.

93 Selbst wenn die interne Rentabilität die Vergütung des Eigenkapitals, soweit es zur wettbewerblichen Tätigkeit der SFMI-Chronopost eingesetzt wird, hinreichend genau widerspiegeln sollte, ist das Gericht doch nicht in der Lage, zu überprüfen, ob diese etwaige Vergütung des Eigenkapitals angemessen im Sinne der Randnummer 40 des Urteils des Gerichtshofes war, da sich der angefochtenen Entscheidung keine zahlenmäßige Berechnung der internen Rentabilität entnehmen lässt.

Zur Begründung bezüglich der Deckung der Kosten im Allgemeinen

94 Zu den Schlussfolgerungen der Kommission in der Begründungserwägung 57 der angefochtenen Entscheidung, dass in "den ersten beiden Geschäftsjahren (1986 und 1987) ... die von SFMI-Chronopost geleisteten Zahlungen nicht nur die variablen, sondern auch bestimmte fixe Kosten (z. B. für Gebäude und Fahrzeuge)" deckten und dass "Frankreich ... nachgewiesen [hat], dass ab 1988 die von SFMI-Chronopost für die gewährte Unterstützung gezahlte Vergütung alle dafür von der Post bestrittenen Kosten gedeckt hat und darüber hinaus ein Beitrag zur Eigenkapitalverzinsung geleistet wurde", ist festzustellen, dass es sich um reine Behauptungen handelt. Die angefochtene Entscheidung enthält nämlich weder eine eingehende Untersuchung der einzelnen Schritte zur Berechnung der Vergütung für die in Rede stehende Unterstützung oder der dieser Unterstützung zuzurechnenden Infrastrukturkosten noch eine bezifferte Analyse der entsprechenden Kosten. Die Kommission beschränkt sich in diesem Zusammenhang darauf, zu behaupten, dass die Gegenleistung der SFMI-Chronopost die Gesamtkosten der Post gedeckt habe, ohne die Zahlen und Berechnungen anzugeben, auf die sie ihre Analyse und ihre Schlussfolgerungen stützt.

95 Somit ist es dem Gericht nicht möglich, zu überprüfen, ob die von der Kommission angewandte Methode und die einzelnen Schritte ihrer Analyse fehlerfrei und mit den im Urteil des Gerichtshofes für die Ermittlung, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, aufgestellten Grundsätzen vereinbar sind.

Zur Erforderlichkeit einer eingehenden Begründung

96 Der Umfang der Begründungspflicht ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, die gegebenenfalls eine eingehendere Begründung erforderlich machen.

97 Im vorliegenden Fall ist eine eingehendere Begründung erforderlich, erstens, weil es sich um eine der ersten Entscheidungen handelt, die im Rahmen der Anwendung der beihilferechtlichen Vorschriften die komplexe Frage der Berechnung der Kosten einer auf einem vorbehaltenen Markt tätigen Muttergesellschaft behandelt, die ihrer nicht auf einem vorbehaltenen Markt tätigen Tochtergesellschaft logistische und kommerzielle Unterstützung leistet. Zweitens hätte die Rücknahme der ersten, die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung der Kommission vom 10. März 1992 nach Erhebung einer Nichtigkeitsklage und dem Urteil SFEI des Gerichtshofes die Kommission dazu veranlassen müssen, ihre Vorgehensweise in den streitigen Punkten besonders sorgfältig und genau zu begründen. Schließlich hätte auch der Umstand, dass die Klägerinnen im Verwaltungsverfahren mehrere Wirtschaftsgutachten vorgelegt haben, dazu führen müssen, dass die Kommission eine sorgfältige Begründung erarbeitet und dabei auf die wesentlichen, durch diese Wirtschaftsgutachten gestützten Argumente der Klägerinnen eingeht.

98 Daher ist das Gericht der Ansicht, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung, die sich auf eine sehr allgemeine Erläuterung der von der Kommission angewandten Methode zur Beurteilung der Kosten und des erzielten Endergebnisses beschränkt, ohne mit der erforderlichen Genauigkeit die jeweiligen der Post durch die Gewährung der logistischen und kommerziellen Unterstützung an die SFMI-Chronopost entstandenen Kosten sowie die Festkosten infolge der Nutzung des Postnetzes zuzuordnen und die Vergütung des Eigenkapitals näher zu bestimmen, den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag nicht genügt.

99 Zum Vorbringen der Kommission, die Zahlen im Zusammenhang mit diesen Berechnungen unterlägen dem Geschäftsgeheimnis, ist lediglich festzustellen, dass die Kommission die angewandten Methoden und die durchgeführten Berechnungen näher hätte erläutern können, ohne etwaige Geschäftsgeheimnisse preiszugeben. Dass dies möglich gewesen wäre, ergibt sich im Übrigen aus den Erläuterungen, die die Kommission im Lauf des Verfahrens, insbesondere in ihren Schriftsätzen und in ihren Antworten auf die mündlichen und schriftlichen Fragen des Gerichts, gegeben hat. Sie hätte zumindest bereinigte Daten und nichtvertrauliche Fassungen dieser Analysen vorlegen können.

100 Die angefochtene Entscheidung ermöglicht es dem Gericht somit nicht, zu überprüfen, ob die einzelnen Kosten, die unter den Begriff der Gesamtkosten fallen, wie er in der angefochtenen Entscheidung der Kommission definiert ist, bestehen und wie hoch sie sind. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ermöglicht es dem Gericht daher nicht, die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Würdigung der Kommission sowie ihre Vereinbarkeit mit den vom Gerichtshof in seinem Rechtsmittelurteil für die Feststellung, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt, aufgestellten Anforderungen zu prüfen.

101 Daraus folgt, dass die angefochtene Entscheidung wegen fehlender Begründung für nichtig zu erklären ist, soweit festgestellt wird, dass die der SFMI-Chronopost von der Post gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung keine staatliche Beihilfe darstellt.

3. Zum Klagegrund, mit dem die falsche Auslegung des Begriffes der staatlichen Beihilfe gerügt wird

Vorbemerkungen

102 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist es nicht möglich, das Vorbringen der Klägerinnen im Rahmen des ersten Teils des vierten Klagegrundes zu prüfen, mit dem sie geltend machen, dass die Kosten durch die SFMI-Chronopost nicht gedeckt worden seien, die Kommission bestimmte Gesichtspunkte unterschätzt oder willkürlich berücksichtigt habe, die Bilanzberichtigungen in Anhang 4 des Deloitte-Berichts fehlerhaft seien und die interne Rentabilität anormal hoch sei, sowie die Gründe der Rentabilität der SFMI-Chronopost beanstanden.

103 Das übrige Vorbringen der Klägerinnen im Rahmen des ersten Teils des vierten Klagegrundes, nämlich die gerügten offensichtlichen Fehler im Zusammenhang mit der Methode der linearen "Retropolierung" sowie die fehlende Betriebsbuchführung der Post im relevanten Zeitraum wird im Folgenden behandelt.

Zur falschen Auslegung des Begriffes der normalen Marktbedingungen

Zum Rückgriff auf die Methode der Retropolierung

- Vorbringen der Beteiligten

104 Die Klägerinnen tragen vor, dass die Methode der Retropolierung der Berechnungen für die Jahre 1986 bis 1992 nicht gerechtfertigt gewesen sei, da die Post 1992 über keine Betriebsbuchführung verfügt habe. Der Kommission sei das Fehlen der Betriebsbuchführung vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung bekannt gewesen. So habe der französische Wettbewerbsrat schon 1996 festgestellt, dass die Buchführung der Post keine Aufteilung der Belastung durch die Netzkosten erlaube. Daher hätte sich die Kommission weigern müssen, eine Methode zur Bewertung der Kosten der Post zu akzeptieren, die sich auf diese Buchführung stütze.

105 Die Kommission sei folglich nicht in der Lage gewesen, die Betriebskosten für Unteraufträge der Post zuzurechnen.

106 Die Klägerinnen stellen drei Fehler fest. Erstens seien die Produktionsgesamtkosten pro Stück bei den Tätigkeiten des Expresszustelldienstes nicht konstant, sondern sänken mit der Steigerung des Produktionsvolumens erheblich. Die von der Kommission gewählte Methode trage den Größenvorteilen jedoch nicht Rechnung. Diese Methode führe somit dazu, dass die Kosten unterschätzt würden, die durch die Leistungen für die SFMI-Chronopost in der Anfangsphase entstünden, zumal es sich um eine Art von Leistung gehandelt habe, bei der von Beginn der Tätigkeit an erhebliche Festkosten angefallen seien. Mit der gewählten Methode der linearen Retropolierung würden die Kosten im Verhältnis 3 zu 1 verringert.

107 Zweitens sei der gewählte "Deflator", d. h. die Wachstumsrate der Lohnsumme, aus wirtschaftlicher Sicht ungeeignet. Die Entwicklung der Lohnsumme könne nicht als "Deflator" der Kosten der Post dienen, da die Kosten für die Bearbeitung einer Sendung der SFMI-Chronopost nicht von der Entwicklung der Zahl der Beschäftigten der Post abhänge. Personaleinstellungen in erheblichem Umfang hätten aus konjunkturellen Gründen oder für andere Tätigkeiten ohne jeden Zusammenhang mit den Tätigkeiten der SFMI-Chronopost erfolgen können. Zur Ermittlung der Kosten einer einzigen Tätigkeit (der Untervergabe an die SFMI-Chronopost) hätte auf die Wachstumsrate der Kosten einer Arbeitsminute in den Poststellen und den Sortierzentren abgestellt werden müssen. Die Verwendung des "Punkts 539", d. h. der Wachstumsrate der Kosten einer Arbeitsminute, wäre daher angemessener gewesen.

108 Drittens hätte die Kommission anstelle der Retropolierungsmethode die auf Kaufpreislisten beruhenden Rechnungen verwenden sollen. Der Rückgriff auf die Retropolierungsmethode sei nicht gerechtfertigt, da die Post und die SFMI-Chronopost 1986 vertraglich genau vereinbart hätten, wie die Gesamtkosten der Untervergabe zu ermitteln seien, und diese Gesamtkosten tatsächlich bewertet worden seien.

109 Somit hätten die Klägerinnen nachgewiesen, dass es eine andere, genauere Methode als die der Retropolierung gegeben habe.

110 Zur Behauptung der Kommission, das Vorbringen zur Methode der linearen Retropolierung sei eine neue Rüge, stellen die Klägerinnen fest, dass der Begriff "normale Marktbedingungen" durch die vom Gerichtshof in seinem Urteil vertretene Auslegung eine Veränderung erfahren habe, nicht ihr Klagegrund. Ihr Klagegrund habe stets auch auf die Frage abgezielt, ob die Kosten der Post für die logistische Unterstützung gedeckt seien. Die Umformulierung eines bereits in der Klageschrift enthaltenen Vorbringens sei zulässig. Sie hätten lediglich die Darstellung der Klagegründe geändert, um dem Urteil des Gerichtshofes Rechnung zu tragen.

111 Hinzu komme, dass sie die Einzelheiten der Retropolierungsmethode auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung nicht hätten kennen können, da sie erst nach den prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts Zugang zum Deloitte-Bericht erlangt hätten und ihr Vorbringen zur Retropolierungsmethode demnach erst in der Erwiderung hätten präzisieren können.

112 Die Kommission macht geltend, dass die Kritik an der Linearität der Retropolierungsmethode, die nach Ansicht der Klägerinnen die Größenvorteile hätte berücksichtigen müssen, eine neue Rüge darstelle und deshalb als unzulässig zurückzuweisen sei.

113 Hilfsweise trägt sie vor, dass die Ausführungen zu den Größenvorteilen nur dann einen Sinn ergäben, wenn das Unternehmen mit dem Neuaufbau seines Netzes begonnen hätte. Die SFMI-Chronopost sei jedoch lediglich das Ergebnis der Diversifizierung der Post, die dank ihres Netzes effizient Verbundvorteile realisiere, indem sie eine ihrer Haupttätigkeit sehr ähnliche Tätigkeit ausübe. Die Kommission erinnert daran, dass der Geschäftsumfang der Chronopost im Verhältnis zu dem der Post 1992 in einer Größenordnung von 1 : 3000 gestanden habe.

114 Die Kommission räumt ein, dass erst ab 1992 sämtliche Postversandvorgänge zeitlich genau und einheitlich gemessen worden seien und eine zuverlässige Betriebsbuchführung mit einer genaueren Berechnung der Kosten der "Werkeinheiten" zum Zeitpunkt der Übernahme der Belastungen bei der Post eingeführt worden sei. Deshalb habe sie für die Vergangenheit die von Sachverständigen vorgeschlagene Retropolierungsmethode akzeptieren müssen. Diese Methode stütze sich auf verlässliche Daten für das Jahr 1992 und sei auf die früheren Geschäfte der SFMI-Chronopost angewandt worden, die jedes Jahr in die aus dem Jahr 1986 stammende Buchführung aufgenommen und von Wirtschaftsprüfern überprüft worden seien.

115 Der Rückgriff der Kommission auf eine solche "pauschalierende" Methodologie sei vom Gericht in seinem Urteil vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95 (FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229, Randnrn. 103 ff.) im Grundsatz ebenso akzeptiert worden wie die Buchungsdaten, auf deren Grundlage sie angewandt worden sei.

116 Die Kommission, unterstützt von der französischen Regierung, trägt vor, die Klägerinnen hätten nicht nachgewiesen, dass es eine andere, genauere Methode gegeben habe und dass die Kommission ihre Entscheidung auf unzutreffende Tatsachen gestützt oder das ihr insoweit zustehende Ermessen überschritten habe.

117 Was die für das Jahr 1992 vorgelegten Daten betreffe, so hätten die französischen Behörden am 24. Mai 1996 die Berichtigung für das Jahr 1992, die Berechnungen für die Jahre 1986 bis 1991, die sich auf die retropolierten tatsächlichen Tarife und Einzelpreise des Jahres 1992 gestützt hätten, sowie die Berechnungen für die Jahre 1993 bis 1995 übermittelt, die auf den Daten der Betriebsbuchführung des jeweiligen Jahres beruht hätten.

118 Der Gerichtshof habe in seinem Urteil ausgeführt, dass die "normalen Marktbedingungen" anhand der verfügbaren objektiven und nachprüfbaren Faktoren zu ermitteln seien. Da die 1992 vorhandene Buchführung die einzig verfügbare gewesen sei, habe daher für die Kommission - in Ermangelung anderer, genauerer Daten - kein Anlass bestanden, diese Daten in Frage zu stellen.

119 Der "Deflator" für die Retropolierung - nämlich die Lohnsummenentwicklung - sei als Indiz für die Kostenentwicklung gewertet worden, weil er als der für die Gesamtkosten der Post repräsentativste angesehen worden sei, um die Aktualisierung der Kosten seit 1992 zu ermöglichen, da die Lohnkosten ca. 75 % der Kosten der Post ausmachten. Die Klägerinnen hätten für den betreffenden Zeitraum kein geeigneteres Indiz vorgeschlagen. Der Punkt 539 sei ein unvollständiges Indiz, weil es zwei Punkte 539 gebe, einen für die Poststellen und einen für das Sortieren, zu denen noch die "Statistik 742" für die Verteilung und die Kosten der beförderten Gütermenge komme. Die Wahl eines umfassenderen Deflators könne keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler darstellen. Im Übrigen hätten die Klägerinnen nicht einmal versucht, für den Zeitraum 1986-1992 die erhöhten Kosten nach der Alternativmethode zu berechnen.

120 Die zwischen der Post und der SFMI abgeschlossenen Tarifvereinbarungen seien völlig ungeeignet, um die Gesamtkosten zu bestimmen, weil deren Zweck gewesen sei, die Vergütung für die Betriebsleistungen und die kommerzielle Vergütung der Post festzulegen. Die tatsächlich angefallenen Gesamtkosten seien anders zu berechnen und danach mit der entrichteten Vergütung zu vergleichen, um feststellen zu können, ob Beihilfen vorlägen.

121 Die Französische Republik trägt vor, die Post sei erst 1991 im Rahmen der allgemeinen Reform durch das Gesetz 90-568 verpflichtet worden, ihre Bücher wie ein Handelsunternehmen zu führen. Die Post habe hinreichend genaue und einheitliche Berechnungsmethoden entwickelt, die es ihr ab 1992 ermöglicht hätten, die Berechnung der ihr durch die Tätigkeiten ihrer Tochtergesellschaft entstandenen Istkosten zu verfeinern. Die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung angewandte Methode habe sich auf die zuverlässigsten Bestandteile der Kostenanalyse gestützt und dabei die besondere Lage eines Unternehmens wie der Post gebührend berücksichtigt.

- Würdigung durch das Gericht

122 Vorab ist die Behauptung der Kommission zu prüfen, die die Retropolierungsmethode betreffende Rüge der Klägerinnen sei neu und daher unzulässig.

123 Nach Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts können neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

124 Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen bereits in den Nummern 212 bis 220 ihrer Klageschrift die Retropolierungsmethode beanstandet, mit der die Kosten für den Zeitraum 1986-1991 auf der Grundlage der Kosten für das Jahr 1992 geschätzt wurden. Insbesondere haben die Klägerinnen geltend gemacht, dass die "Extrapolation in die Vergangenheit ... voraussetzt, dass die Kosten und Preise für die Untervergabe gleichmäßig und parallel steigen". Die Klägerinnen haben also mit ihrem Vorbringen zur Linearität der Retropolierung kein neues oder anderes Angriffsmittel vorgetragen, sondern ihre Überlegungen zu diesem in der Klageschrift enthaltenen Thema weiter ausgeführt.

125 Zudem hatten die Klägerinnen bei Klageerhebung keinen Zugang zum Deloitte-Bericht oder zu den Antworten der französischen Regierung. Diese Unterlagen sind ihnen nämlich erst nach den prozessleitenden Maßnahmen vom Mai 1998 übermittelt worden.

126 Die Retropolierungsmethode ist jedoch in der angefochtenen Entscheidung nur kurz in den Begründungserwägungen 33 und 34 erklärt worden. Aus diesen Begründungserwägungen ergibt sich jedoch nicht eindeutig, dass die Retropolierung linear war.

127 Daher kann den Klägerinnen nicht vorgeworfen werden, die Linearität der Retropolierungsmethode in ihrer Klageschrift nicht im Einzelnen beanstandet zu haben. Das Vorbringen zur Linearität der Retropolierungsmethode ist daher zulässig.

128 Zur Begründetheit ist darauf hinzuweisen, dass die von der Kommission vorzunehmende Prüfung der Frage, wie die Kosten, die der Post durch die Gewährung logistischer und kommerzieller Unterstützung an ihre Tochtergesellschaft entstanden sind, in Ermangelung einer Betriebsbuchführung zu berechnen sind, eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung umfasst. Die Kommission besitzt bekanntlich ein weites Ermessen, wenn sie eine Handlung vornimmt, die eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung umfasst; die gerichtliche Kontrolle dieser Handlung beschränkt sich - selbst wenn die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, grundsätzlich "umfassend" zu prüfen ist - darauf, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt. Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 81, vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 105, und vom 6. März 2003 in den Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Nordrhein-Westfalen/Kommission, Slg. 2003, II-435, Randnr. 282).

129 Im vorliegenden Fall bestand die lineare Retropolierungsmethode darin, den Preis des jeweiligen Produktes unter Verwendung des entsprechenden Preises von 1992 als Basisjahr und der Wachstumsrate der Lohnsumme als Deflator zu deflationieren und dann den so erhaltenen inflationsbereinigten Preis mit dem Handelsvolumen des fraglichen Jahres zu multiplizieren.

130 Die Klägerinnen beanstanden die Linearität der Retropolierung im Wesentlichen deshalb, weil diese Methode den Größenvorteilen nicht Rechnung trage. Die Stückkosten im Eilkuriergeschäft müssten sich mit der wachsenden Produktionsmenge verringern.

131 Dieses Vorbringen geht vom Fall eines privaten Unternehmens aus, das seine Geschäftstätigkeit aufnimmt und insbesondere sein Verteilernetz neu aufbaut. Es trifft nicht auf die Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu, die nur einen kleinen Teil des bereits bestehenden Geschäfts ausmacht und für die der Großteil der Festkosten bereits angefallen ist. Denn in einem Sektor wie dem vorliegenden, in dem die Festkosten sehr hoch sind, aber sich unabhängig von der Tätigkeit der Tochtergesellschaft unmittelbar aus dem bestehenden Netz der Post ergeben, kann der Auffassung der Klägerinnen nicht gefolgt werden.

132 Darüber hinaus sind die Erläuterungen der Kommission - wonach echte Größenvorteile u. a. deshalb nicht hätten erzielt werden können, weil der Anteil der Vorgänge bei der SFMI-Chronopost im Verhältnis zum Gesamtverkehr der Post gering gewesen sei - von den Klägerinnen nicht bestritten worden.

133 Daher ist festzustellen, dass die Klägerinnen keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Wahl der linearen Retropolierungsmethode nachgewiesen haben.

134 Was die von den Klägerinnen beanstandete Wahl des Jahres angeht, von dem an die Retropolierung vorgenommen worden ist, so ist daran zu erinnern, dass die Post als Bestandteil der französischen Verwaltung bis 1991 nicht verpflichtet war, eine Betriebsrechnung zu führen. Erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes 90-568 wurden die Rechnungslegungspflichten denen eines privaten Unternehmens angeglichen.

135 Zur Wahl des Jahres 1992 als Ausgangspunkt für die Retropolierung der Kosten hat die Kommission ausgeführt - ohne dass die Klägerinnen dem widersprochen hätten -, dass die Kosten der Leistungen für die SFMI-Chronopost erst ab 1992 aufgrund genauer zeitlicher Messungen und der Betriebsbuchführung genau berechnet hätten werden können.

136 Die Kommission musste nämlich einen Ersatz für die vor 1992 fehlende Betriebsbuchführung der Post finden. Da die Rechnungslegung des Jahres 1992 die erste war, die nach dem Betriebsbuchführungssystem erstellt worden war, durfte die Kommission sich darauf beziehen, zumal die normalen Marktbedingungen, wie der Gerichtshof in seinem Urteil ausgeführt hat, anhand der verfügbaren objektiven und nachprüfbaren Faktoren zu ermitteln sind. Im Übrigen haben die Klägerinnen nicht nachweisen können, dass es andere, genauere Daten gibt.

137 Dass die Kommission in Anbetracht der fehlenden Betriebsbuchführung der Post vor 1992 auf die Retropolierungsmethode zurückgriff, fällt in das ihr zustehende weite Ermessen.

138 Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerinnen keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Wahl des Jahres, auf dessen Grundlage die Retropolierung vorgenommen wurde, nachgewiesen haben.

139 Was das Vorbringen der Klägerinnen zum Bericht des französischen Rechnungshofs angeht, so ist daran zu erinnern, dass sie nicht nachgewiesen haben, welche objektiven Grundlagen die Kommission anstelle der Buchführung der Post des Jahres 1992 hätte verwenden sollen. Selbst wenn die Buchführung der Post 1992 nicht analytisch war, lässt sich somit kein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission feststellen, da diese die Buchführung der Post, die als einzige eine Bewertung der fraglichen Unterstützung im Verhältnis zu den Istkosten im Sinne des Urteils des Gerichtshofes erlaubte, zu Recht heranzog.

140 Was den gewählten Deflator betrifft, d. h. die Wachstumsrate der Lohnsumme, die der Gesamtheit der Löhne und der Sozialabgaben der Arbeitgeber entspricht, so hat die Kommission erläutert, dass es sich um eine naheliegende Wahl gehandelt habe, da die Löhne 75 % der Kosten des operativen Netzes der Post ausmachten.

141 Es trifft zwar zu, dass die Wachstumsrate der Lohnsumme mit der allgemeinen Entwicklung des Beschäftigtenstandes der Post zusammenhängt und dass die Anwendung der Kosten je Arbeitseinheit zweckmäßiger gewesen wäre, um die Kosten einer einzelnen Tätigkeit zu ermitteln. Wie sich aus dem Deloitte-Bericht von 1996 ergibt, betragen die retropolierten Kosten für 1991 95,2, wenn die Kosten 1992 auf 100 geschätzt werden und die Lohnsumme zwischen 1991 und 1992 um 5 % gestiegen ist.

142 Die Klägerinnen haben jedoch nicht nachgewiesen, dass die Behauptung der Kommission, die Löhne bildeten den Hauptbestandteil der Kosten der Post, unzutreffend ist und der Kommission mit der Wahl der Lohnsumme als Deflator somit ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei. Sie haben auch nicht nachgewiesen, dass die Anwendung eines anderen Deflators zu einer Erhöhung der sich aus der Retropolierung ergebenden Kosten der Post geführt hätte.

143 Außerdem hat die Post auf das Vorbringen der Klägerinnen im Verfahren vor dem Gericht hin zwei ergänzende Berichte der Firma Deloitte vorgelegt, nämlich einen Bericht von 1999 und einen von 2004, in denen die Retropolierung unter Anwendung des Punktes 539 (Poststelle) und der Durchschnittskosten eines Arbeitnehmers berechnet wurde. Die Ergebnisse dieser Berechnungen, die in Anhang 4 des Berichts von 1999 und auf Seite 17 des Berichts von 2004 dargestellt sind, zeigen, dass die Anwendung dieser beiden Koeffizienten zu einer gegenüber der Anwendung der Lohnsumme als Deflator etwas geringeren Bewertung der Gesamtkosten der Post für den Zeitraum 1986-1992 führt. Diese Berechnungen belegen daher, dass der von den Klägerinnen vorgeschlagene Deflator nicht zu einer Erhöhung der Gesamtkosten der Post für die Gewährung logistischer und kommerzieller Unterstützung an ihre Tochtergesellschaft führen würde.

144 Es ist demnach festzustellen, dass den Klägerinnen der Nachweis nicht gelungen ist, dass die Retropolierung zu anderen Ergebnissen - geschweige denn zu einer Erhöhung der Kosten der Post - geführt hätte, wenn die Kommission einen anderen Deflator gewählt hätte. Die Klägerinnen haben also nicht nachgewiesen, dass die Kommission mit ihrer Wahl des Deflators einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

145 Was das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, die Kommission hätte anstelle der Retropolierungsmethode die zwischen der Post und der SFMI-Chronopost bestehenden Vereinbarungen anwenden sollen, so ist mit der Kommission festzustellen, dass die Vereinbarungen zwischen der Post und der SFMI-Chronopost nicht geeignet sind, die Gesamtkosten zu ermitteln, weil deren Zweck war, die Vergütung für die Betriebsleistungen und die kommerzielle Vergütung der Post festzulegen. Die Kommission hat nämlich zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Tarifvereinbarung keiner Betriebsbuchführung gleichgestellt werden kann und daher für die Berechnung der Kosten irrelevant ist.

146 Die Klägerinnen haben folglich nicht erklärt, wie die Anwendung dieser Vereinbarungen zu einer genaueren Ermittlung der durch die Gewährung der logistischen und kommerziellen Unterstützung an die SFMI-Chronopost entstandenen Kosten als die Anwendung der Retropolierungsmethode hätte führen können.

147 Nach alledem ist der erste Teil des vierten Klagegrundes, soweit er mit der Retropolierungsmethode zusammenhängt, zurückzuweisen.

Zur Nichtberücksichtigung bestimmter Aspekte des Begriffes der staatlichen Beihilfen

Zur Übertragung von Postadex

- Vorbringen der Beteiligten

148 Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe rechtsfehlerhaft die Auffassung vertreten, dass die kostenlose Übertragung von Postadex Bestandteil der Beziehungen zwischen den Unternehmen eines Konzerns sei. Erstens sei die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen, dass die kostenlose Übertragung eines immateriellen Vermögenswerts, wie des Goodwill, eine gewöhnliche Handlung darstelle, die für die Beziehung zwischen einer Mutter- und ihrer Tochtergesellschaft typisch sei. Im Allgemeinen erfolge die Übertragung eines Vermögenswerts von der Mutter- auf die Tochtergesellschaft entweder gegen Vergütung oder in Form einer Kapitalzuführung oder sei Gegenstand eines Kredits der Muttergesellschaft. Es liege selten im Interesse der Muttergesellschaft, einen Vermögenswert kostenlos zu übertragen.

149 Hätte ein unabhängiger Sachverständiger den Wert von Postadex bestimmt, wäre dieser auf über 38 Millionen FRF (ca. 5 793 062 Euro) geschätzt worden. Dies entspreche nämlich dem letzten Jahresumsatz von Postadex vor der Übertragung.

150 Würde die Kommission den Schätzwert von Postadex (38 Millionen FRF) als Kapitalzuführung der Post an die SFMI betrachten, würde die TAT mit einem Anteil von 3,4 Millionen FRF (518 326,66 Euro) des Gesamtkapitals von 10 Millionen FRF (1 524 490,17 Euro) nicht über 34 %, sondern nur über 7 % des Kapitals der SFMI verfügen.

151 Zweitens habe die Kommission nicht berücksichtigt, dass es, anders als bei einer privaten Unternehmensgruppe, die Mittel aus dem Staatsmonopol gewesen seien, mit denen die Post den Postadex-Dienst, der nicht zum vorbehaltenen Sektor gehöre, habe errichten, finanzieren und ausbauen können. Die Kommission verstoße im vorliegenden Fall gegen ihre Entscheidungspraxis im Telekommunikationsbereich. Insoweit sei auf die Leitlinien für die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln im Telekommunikationsbereich (ABl. 1991, C 233, S. 2) hinzuweisen. Nach diesen Leitlinien wäre eine "Subventionierung von Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich - den Dienstleistungs- oder den Ausrüstungsmarkt betreffend - durch Zuweisung ihrer Kosten auf reservierte Dienste ... wahrscheinlich als Wettbewerbsverzerrung und damit als Verstoß gegen Artikel 86 anzusehen".

152 Drittens gehe die Kommission rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Übertragung von Postadex keine staatliche Beihilfe zugunsten der SFMI-Chronopost darstelle, da sie für diese keinen geldwerten Vorteil mit sich bringe. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe auf die Wirkungen der streitigen Maßnahme und nicht auf die Art des gewährten Vorteils abstelle.

153 Die Kommission trägt vor, dass die Übertragung von Postadex der Post keine Kosten verursacht habe und dass sich der Gerichtshof in seinem Urteil nur auf die Vergütung bezogen habe, die zur Deckung von Kosten bestimmt gewesen sei.

154 Die Übertragung von Postadex auf die SFMI-Chronopost stelle die unmittelbare Folge der Ausgliederung des Expresszustelldienstes der Post dar. Darüber hinaus habe der Kundenstamm von Postadex keinen Wert im buchhalterischen Sinne gehabt, und es sei unmöglich gewesen, den darin verkörperten wirtschaftlichen Vorteil zu bemessen. Aus diesen Gründen sei die Kommission der Ansicht, dass es sich nicht um eine staatliche Beihilfe handele.

155 Hilfsweise weist die Kommission darauf hin, dass sie der Schätzung der Einbringung von Postadex auf 38 Millionen FRF (ca. 5 793 062 Euro), die die Klägerinnen vorgelegt hätten, um zu belegen, dass die interne Rentabilität über den Kapitalkosten liege, nicht widersprochen habe.

156 Da die Einbringung von Postadex den Gegebenheiten des Konzerns entsprochen habe und für die Post als Investor hinreichend vergütet worden sei, habe sie es nicht für erforderlich gehalten, über die in der Beschwerde enthaltene Schätzung hinaus zusätzliche Schätzungen anzustellen.

157 Die Neubewertung des Anteils der TAT am Kapital der SFMI sei eine neue Rüge, die sich nicht aus im Lauf des Verfahrens aufgetretenen Tatsachen ergebe, und sei daher offensichtlich unzulässig. Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass eine etwaige Beihilfe an die TAT in Anbetracht dessen, dass die angefochtene Entscheidung die Frage betroffen habe, ob staatliche Beihilfen der Post zugunsten der SFMI-Chronopost vorgelegen hätten, grundsätzlich Gegenstand einer anderen Entscheidung sein müsste, die einen anderen Gegenstand als die angefochtene Entscheidung hätte.

- Würdigung durch das Gericht

158 Der Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag hat nach ständiger Rechtsprechung einen sehr weiten Anwendungsbereich. Diese Bestimmung soll nämlich verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 26, und vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 12). Der Begriff der Beihilfe umfasst daher nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder die Beteiligung am Kapital von Unternehmen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Weise die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Wortsinne darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil Banco Exterior de España, Randnr. 13).

159 Im Rahmen der indirekten Vorteile, die die gleichen Wirkungen wie staatliche Beihilfen haben, ist insbesondere die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen zu günstigen Bedingungen hervorzuheben (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-126/01, GEMO, Slg. 2003, I-13769, Randnr. 29 und die dort zitierte Rechtsprechung).

160 Ferner unterscheidet Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag nach ständiger Rechtsprechung nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (vgl. Urteil GEMO, Randnr. 34 und die dort zitierte Rechtsprechung).

161 Zur Übertragung von Postadex trägt die Kommission im Wesentlichen vor, dass diese Übertragung keine Kosten verursacht habe und dass es sich daher nicht um eine staatliche Beihilfe handele, da sich der Gerichtshof in seinem Urteil nur auf die zur Kostendeckung bestimmte Vergütung bezogen habe.

162 Dem Vorbringen der Kommission, die Übergabe des Kundenstamms von Postadex sei eine logische Konsequenz der Gründung einer Tochtergesellschaft gewesen und stelle deshalb keine staatliche Beihilfe dar, kann nicht gefolgt werden.

163 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die sich von der logistischen und kommerziellen Unterstützung unterscheidet.

164 Es ist nämlich unstreitig, dass die Post den Kundenstamm ihres Postadex-Produkts ohne Gegenleistung an die SFMI-Chronopost übergeben hat. Aus den Antworten der Kommission auf die Fragen des Gerichts ergibt sich, dass die SFMI-Chronopost die Übergabe des Kundenstamms von Postadex nicht vergütet hat.

165 Der Kundenstamm von Postadex stellte jedoch einen immateriellen Vermögenswert dar, der einen wirtschaftlichen Wert hatte. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es die Mittel aus dem Staatsmonopol waren, mit denen die Post den Postadex-Dienst errichten konnte. Die Übertragung eines immateriellen Vermögenswerts stellt einen Vorteil für den Empfänger dar.

166 Die Entscheidung, Postadex auf die SFMI-Chronopost zu übertragen, kann darüber hinaus dem Staat zugerechnet werden. Denn die Einzelheiten der Nutzung und der Ausübung des Expresszustelldienstes, den die SFMI unter der Bezeichnung EMS/Chronopost versah, wurden in einer Weisung des französischen Ministeriums für Post und Telekommunikation vom 19. August 1986 festgelegt.

167 Es ist somit festzustellen, dass die Übertragung von Postadex auf die SFMI-Chronopost eine staatliche Beihilfe darstellt, da die Post von der SFMI-Chronopost keine Gegenleistung erhalten hat.

168 Diese Feststellung wird durch das Vorbringen der Kommission, der Kundenstamm von Postadex habe keinen buchhalterischen Gegenwert gehabt, nicht entkräftet.

169 Denn selbst wenn es sich um einen schwer zu quantifizierenden Faktor handeln sollte, bedeutet dies nicht, dass er wertlos ist. Bekanntlich stellen die Erstellung und Vermarktung von Adressenlisten für bestimmte Tätigkeiten selbst wirtschaftliche Tätigkeiten dar.

170 Im vorliegenden Fall steht fest, wie es im Übrigen auch aus dem französischen Schreiben vom 21. Januar 1993 hervorgeht, dass die Verträge der Kunden des Postadex-Dienstes auf die SFMI übertragen wurden. Ferner heißt es im Bericht des Verwaltungsrates der SFMI vom 12. Mai 1987, dass "der Übergang des Postadex-Geschäfts auf Chronopost vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1986 schrittweise erfolgt ist" und dass "davon auszugehen ist, dass dieser Übergang bis dahin ohne nennenswerten Verlust von Kunden" erfolgt ist.

171 Daraus folgt, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen hat, als sie angenommen hat, dass die Übergabe des Kundenstamms von Postadex keine staatliche Beihilfe darstelle, weil sie keinen geldwerten Vorteil mit sich gebracht habe. Die angefochtene Entscheidung ist daher für nichtig zu erklären, soweit die Kommission festgestellt hat, dass die Übertragung von Postadex auf die SFMI-Chronopost durch die Post keine staatliche Beihilfe darstelle.

Zum Image der Post

- Vorbringen der Beteiligten

172 Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass das Image der Post keinen von der Übertragung des Postadex-Dienstes oder dem Netzzugang verschiedenen Aspekt darstelle. Das Image der Post sei ein immaterieller Vermögenswert mit einem wirtschaftlichen Wert an sich, der sich aus der gesamten Darstellung der Post (gelbe Farbe, Logo und Motto) ergebe. Der wirtschaftliche Wert des Images der Post stelle einen großen Wettbewerbsvorteil dar, der bei der Eroberung eines Marktes entscheidend sein könne. Habe das Unternehmen dank des Imagevorteils einen erheblichen Marktanteil erst einmal erobert, sei dieser Vorteil außerdem endgültig.

173 Die kostenlose Übertragung des Images der Post, das einen erheblichen wirtschaftlichen Wert besitze und aus Einnahmen aus dem Monopol finanziert worden sei, auf die SFMI-Chronopost stelle daher eine staatliche Beihilfe dar.

174 Auch wenn die Nutzung des Images der Post als solche bei dieser keine Kosten verursacht habe, so seien doch "Opportunitätskosten" zu berücksichtigen. Das Urteil des Gerichtshofes beziehe sich nur insoweit auf die Istkosten, als es sich um den Zugang zum Netz handele, der keiner rein wirtschaftlichen Logik folge. Überlasse die Post ihrer Tochtergesellschaft dagegen die Nutzung etwa ihrer Fahrzeuge für Werbezwecke, so müsse sie dafür eine Vergütung verlangen.

175 Die Kommission macht geltend, dass das Image keine Kosten bzw. keinen Einnahmeausfall bei der Post verursache, die bzw. der mit der Gesamtkostenmethode nicht schon berücksichtigt worden sei. Die Klägerinnen argumentierten weiterhin in Begriffen von "Zusatzvorteilen" und nicht von Kosten und versuchten, die "korrekte" Vergütung für die Tätigkeit der SFMI-Chronopost zu bestimmen. Ein solcher Ansatz entspreche jedoch nicht dem "Gesamtkosten"-Ansatz, einer pauschalen Methode, bei der sogar Abschreibung und Instandhaltung von Anlagen der Muttergesellschaft berücksichtigt würden.

176 Außerdem gebe es weder für Werbeflächen noch für das Image der Post einen Markt oder Interesse.

- Würdigung durch das Gericht

177 Selbst wenn das Image der Post ein immaterieller Vermögenswert ist, folgt daraus nicht zwangsläufig, dass seine Nutzung ein Aspekt ist, der sich von der der SFMI-Chronopost von der Post gewährten logistischen und kommerziellen Unterstützung unterscheidet. In Ermangelung von Indizien dafür, dass sich das Image aus einer solchen getrennten Übertragung ergibt, ist davon auszugehen, dass sich die Nutzung des Images der Post aus der Gewährung dieser logistischen und kommerziellen Unterstützung als solcher ergibt und akzessorisch zu dieser ist. Dem stehen die von den Klägerinnen in der Anlage 4 zu ihren schriftlichen Erklärungen angeführten Indizien nicht entgegen. Die Klägerinnen verweisen lediglich auf die Werbung der Post, die die Chronopost als einen der Dienste der Post darstelle, sowie auf die Erklärungen der SFMI-Chronopost, die ihren Wunsch bestätigten, "die Kontakte der Post zu den großen Lieferanten zu nutzen, um an bestimmte potenzielle Kunden unter besseren Bedingungen heranzutreten". Diese Elemente bestätigen vielmehr, dass die Nutzung des Images der Post akzessorisch zur logistischen und kommerziellen Unterstützung ist, bezüglich deren die Post geltend macht, sie habe sie gegen eine mindestens ihren Gesamtkosten entsprechende Gegenleistung erbracht.

178 Daraus folgt, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen hat, als sie angenommen hat, dass die Nutzung des Images der Post durch deren Tochtergesellschaft keine von der Vergütung der Gesamtkosten der Post gesonderte staatliche Beihilfe darstelle. Dabei ist in Anbetracht der Ausführungen im Rahmen der Prüfung des Klagegrundes eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht in den Randnummern 72 bis 85 des vorliegenden Urteils allerdings auch darauf hinzuweisen, dass es dem Gericht nicht möglich ist, zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Beihilfebegriffs im Hinblick auf die Gewährung logistischer und kommerzieller Unterstützung an die SFMI-Chronopost, einschließlich der Nutzung des Images der Post, erfüllt sind.

179 Nach alledem greift der zweite Teil des vierten Klagegrundes durch, soweit er die Übertragung des Postadex-Dienstes betrifft; er ist zurückzuweisen, soweit er die Nutzung des Images der Post betrifft.

4. Zum Klagegrund, mit dem offensichtliche Beurteilungsfehler und inhaltliche Unrichtigkeiten gerügt werden

Allgemeine Bemerkungen

180 Was den dritten Klagegrund angeht, mit dem offensichtliche Beurteilungsfehler und inhaltliche Unrichtigkeiten gerügt werden, so ist ein Teil der in diesem Zusammenhang angeführten Rügen bereits mit dem Urteil des Gerichts zurückgewiesen worden und war nicht Gegenstand des Rechtsmittels vor dem Gerichtshof. Dabei handelt es sich insbesondere um die Rügen bezüglich der Werbemaßnahmen in Radio France, des Zollabfertigungsverfahrens für die Sendungen der SFMI-Chronopost und der Stempelgebühren (Urteil des Gerichts, Randnrn. 95 bis 124). Was das übrige Vorbringen betrifft, so ergibt sich aus den Randnummern 92 und 93 des Urteils des Gerichts sowie den Schriftsätzen der Klägerinnen, dass sie sich mit den in diesem Urteil bereits geprüften Klagegründen überschneiden. Dies geht aus dem Schriftsatz der Klägerinnen klar hervor (Nr. 84). Die einzige Rüge des vorliegenden Nichtigkeitsgrundes, die noch nicht behandelt worden ist, ist die, mit der geltend gemacht wird, die SFMI-Chronopost sei dadurch begünstigt worden, dass die Post der Mehrwertsteuer nicht und der Lohnsteuer zu einem ermäßigten Satz unterworfen sei.

Vorbringen der Beteiligten

181 Die Klägerinnen tragen im Wesentlichen vor, für die Post habe ein einheitlicher Satz der Abgabe auf die Arbeitsentgelte von 4,25 % gegolten, während die anderen Unternehmen durchschnittlich 9,15 % entrichtet hätten. Dieser Vorteil sei an die SFMI-Chronopost dadurch weitergegeben worden, dass, selbst wenn sie die Gesamtkosten der Post gezahlt habe, diese Kosten geringer gewesen seien als die, die ein normales Unternehmen zu tragen gehabt hätte.

182 Die Klägerinnen beanstanden die Würdigung der Kommission, dass der Vorteil, der der Post aus dem ermäßigten Abgabensatz erwachsen sei, durch den Nachteil aufgrund der Mehrwertsteuer, die sie auf ihre Einkäufe entrichte, mehr als ausgeglichen werde. Die Post sei nicht wie alle anderen Unternehmen, deren Umsatz zu mindestens 90 % nicht der Mehrwertsteuer unterliege, ohne weiteres dieser Abgabe unterworfen. Der Satz betrage zunächst 4,25 %, steige aber auf 8,50 % für den Anteil der individuellen Jahresvergütungen zwischen 40 780 FRF (6 216,87 Euro) und 81 490 FRF (12 423,07 Euro) und auf 13,60 % für den Anteil der Vergütungen über 81 490 FRF (12 423,07 Euro). Bis 1. September 1994 habe zugunsten der Post ein einheitlicher ermäßigter Satz von 4,25 % gegolten, der nur auf die Vergütungen (ohne Prämien und Naturalleistungen) berechnet worden sei. Der Vorteil dieses ermäßigten Satzes im Vergleich zum gewichteten Durchschnittssatz von 9,15 % (entsprechend dem Aufbau der Lohnsumme) sei somit offenkundig. Unter diesen Umständen komme es zu keinem Ausgleich durch die fehlende Umsatzsteuerpflichtigkeit; vielmehr führe die Geltung des ermäßigten Satzes zu einem Einnahmeausfall beim Staat.

183 Die Klägerinnen weisen ferner auf die fehlende Vergleichbarkeit und den fehlenden gemeinsamen Bezugspunkt der steuerrechtlichen Situation der Post im Hinblick auf die fragliche Abgabe und die Mehrwertsteuer hin. Denn die Bemessungsgrundlage der Abgabe sei die Lohnsumme des Unternehmens, während sich die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer aus den Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zusammensetze. Der normale Mehrwertsteuersatz von 20,6 % und die Abgabensätze von 4,25 %, 8,50 % oder 13,60 % seien ebenso wenig vergleichbar. Die Klägerinnen bestreiten somit die Höhe der Belastung der Post aufgrund von deren Umsatzsteuerbefreiung.

184 Darüber hinaus ändere der Ausgleich eines steuerlichen Vorteils durch anderweitig entstandene steuerliche Belastungen nichts daran, dass dieser Vorteil eine staatliche Beihilfe darstelle. Dass die Kommission Frankreich aufgefordert habe, ihn abzuschaffen, zeige, dass es sich um einen Steuervorteil handele. Außerdem stünden die "Mehrkosten" durch die Umsatzsteuerbefreiung der Post im Hinblick auf die Tätigkeiten der SFMI-Chronopost, die dem Wettbewerb unterworfen seien, nicht im Zusammenhang mit einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe.

185 Die Kommission macht, erstens, geltend, dass die Post stärker besteuert werde als ihre Wettbewerber. Dies werde durch die französischen Angaben bestätigt, die - für das Jahr 1993 - die von der Post entrichtete, nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer auf 274 Millionen FRF (41 771 030,72 Euro) und die entrichtete Abgabe auf die Arbeitsentgelte auf 74 Millionen FRF (11 281 227,28 Euro) schätzten, so dass die gesamte steuerliche Belastung der Post 352 Millionen FRF (53 662 054,07 Euro) betragen habe. Diese Belastung habe keine Entsprechung bei ihren Wettbewerbern, die dieser Abgabe nicht unterlägen und die gezahlte Mehrwertsteuer in Abzug bringen könnten.

186 Zweitens sei der behauptete Vorteil daraus, dass die Kunden der Post keine Mehrwertsteuer auf deren Leistungen zu entrichten hätten, nicht vorhanden. Die Umsatzsteuerbefreiung der Post gleiche den Vorteil aus, den sie im Bereich der Abgabe auf die Arbeitsentgelte genieße. Nach den französischen Angaben mache die Post nämlich den größten Teil ihres Umsatzes (83,4 %) mit Kunden, die umsatzsteuerpflichtig seien und somit die Mehrwertsteuer, die sie bei den Wettbewerbern der Post entrichteten, abziehen könnten, nicht aber die in die Preise der Post eingehende Abgabe auf die Arbeitsentgelte. Dieser endgültige Kostenbestandteil wiege schwerer als die Verpflichtung, einen erstattungsfähigen Mehrwertsteuerbetrag vorzuschießen, und stelle daher einen wirtschaftlichen Nachteil für die Post dar.

187 Die Französische Republik trägt vor, dass die Abgabensätze und die entsprechenden Schwellenwerte für ihre Anwendung entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen, wonach der generelle Abgabensatz auf genauen Zahlensimulationen der französischen Regierung beruhe, die den Ausgleich ermöglichten, nicht mit dem Ziel festgelegt worden seien, einen Ausgleich gegenüber den umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen zu schaffen. Eine solche Lösung sei aufgrund der völlig verschiedenen Systematik dieser beiden Steuern in der Praxis nicht zu verwirklichen. Darüber hinaus würde jede Änderung des Mehrwertsteuersatzes eine entsprechende Änderung des Abgabensatzes bedeuten, um den wirtschaftlichen Ausgleich zu erhalten, was unrealistisch sei.

188 Die Französische Republik schließt sich ferner dem Vorbringen der Kommission an, wonach die Post keinen Wettbewerbsvorteil aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung genieße. Die Abgabe auf die Arbeitsentgelte stelle eine teilweise endgültige Belastung dar (sie sei von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer abziehbar), während die Mehrwertsteuer zur Gänze abziehbar (Steuer auf die Steuer) und gegebenenfalls erstattungsfähig sei. Die Post werde durch die Zahlung der Abgabe und das fehlende Recht auf Abzug der auf die Aufwendungen entrichteten Mehrwertsteuer stärker belastet.

Würdigung durch das Gericht

189 Die Klägerinnen tragen im Wesentlichen vor, selbst wenn es ausreichen sollte, nur die der Post durch die Gewährung logistischer und kommerzieller Unterstützung an die SFMI-Chronopost entstandenen Gesamtkosten zu berücksichtigen - was sie bestreiten -, seien diese Kosten geringer als die, die ein privates Unternehmen gehabt hätte, da die Post die gleichen Leistungen kostengünstiger erbringen könne, weil sie von der Umsatzsteuer befreit sei und einer verringerten Abgabe auf die Arbeitsentgelte unterliege.

190 Hierzu ist festzustellen, dass das Urteil des Gerichtshofes nur verlangt, dass die Kosten des öffentlichen Unternehmens von dessen Tochtergesellschaft erstattet werden. Der Gerichtshof unterscheidet somit nicht danach, ob diese Kosten niedriger sind als die Kosten eines Unternehmens, das unter normalen Marktbedingungen tätig ist. In Anbetracht des Urteils des Gerichtshofes wird daher, selbst wenn anzunehmen wäre, dass ein Teil der Kosten der Post durch die von den Klägerinnen beanstandeten steuerlichen Maßnahmen subventioniert wird, die Prüfung, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, dadurch nicht berührt, da es nach Ansicht des Gerichtshofes ausreicht, dass die durch die Gewährung der logistischen und kommerziellen Unterstützung entstandenen Kosten gedeckt worden sind.

191 Daraus folgt, dass der dritte Klagegrund zurückzuweisen ist, soweit mit ihm der mittelbare Vorteil gerügt wird, den die SFMI-Chronopost aufgrund der steuerlichen Vorteile der Post genießen soll.

Kostenentscheidung:

Kosten

192 Im Urteil des Gerichts wurde die Kommission dazu verurteilt, ihre eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Klägerinnen zu tragen. Die Streithelferinnen hatten ihre eigenen Kosten zu tragen.

193 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil die Kostenentscheidung vorbehalten. Nach Artikel 121 der Verfahrensordnung obliegt es daher dem Gericht, im vorliegenden Urteil über die gesamten Verfahrenskosten zu entscheiden.

194 Gemäß Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen im Verfahren nach der Zurückverweisung mit der Mehrzahl ihrer Anträge Erfolg gehabt.

195 Bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles ist daher zu beschließen, dass die Kommission ihre eigenen Kosten und 75 % der Kosten der Klägerinnen, soweit diese nicht durch die Streithilfe verursacht wurden, in den Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht trägt. Die Klägerinnen tragen den Rest ihrer eigenen Kosten in den Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht.

196 Die Französische Republik, die Chronopost und die französische Post, die dem Rechtsstreit als Streithelferinnen beigetreten sind, tragen gemäß Artikel 87 § 4 Absätze 1 und 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten in den Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost wird insoweit für nichtig erklärt, als dort festgestellt wird, dass weder die von der französischen Post an ihre Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung noch die Übertragung von Postadex staatliche Beihilfen zugunsten der SFMI-Chronopost darstellen.

2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und 75 % der Kosten der Klägerinnen, soweit diese nicht durch die Streithilfe verursacht wurden, in den Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht.

3. Die Klägerinnen tragen den Rest ihrer eigenen Kosten in den Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht.

4. Die Französische Republik, die Chronopost SA und die französische Post tragen ihre eigenen Kosten in den Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Juni 2006.

Ende der Entscheidung

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