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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 23.03.1993
Aktenzeichen: T-63/92
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2
Beamtenstatut Art. 91
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 23. MAERZ 1993. - CARLOS GOMEZ GONZALEZ UND ANGELES SIERRA SANTISTEBAN UND JAVIER MIR HERRERO UND LIDON TORRELLA RAMOS UND PILAR ARTO HIJOS GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE T-63/92.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Die Kläger wurden am 16. Juni 1986 vom Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Rat) als Hilfskräfte für die Wahrnehmung der Tätigkeit als Übersetzer spanischer Sprache eingestellt. Dieses Beschäftigungsverhältnis für Hilfskräfte wurde auf der Grundlage mehrerer aufeinanderfolgender Verträge, von denen der letzte am 31. März 1989 endete, fortgesetzt. Später erhielten alle Kläger für die Zeit vom 1. April 1989 bis zum 31. Juli 1990 einen Einstellungsvertrag für Bedienstete auf Zeit. Keiner der Kläger wurde nach Ablauf dieses letzten Vertrages zum Beamten ernannt.

2 Mit Schreiben vom 24. November 1989, die an die Dienststelle "Ruhegehälter" des Rates gerichtet waren, stellten die Kläger folgende gleichlautenden Anträge: "Gemäß Personalmitteilung Nr. 210/83 bitte ich, meinen früheren Einstellungsvertrag für Hilfskräfte im Hinblick auf den Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen, insbesondere nach den Voraussetzungen des Absatz 4 der genannten Mitteilung, als einen Einstellungsvertrag für Bedienstete auf Zeit anzuerkennen."

3 Mit Entscheidungen vom 27. Juli 1990 gab der Direktor des Personals und der Verwaltung des Generalsekretariats des Rates den Anträgen aller Kläger mit folgenden Worten statt:

"Betrifft: Artikel 39 der Beschäftigungsbedingungen

Ihrem Antrag auf Gleichstellung Ihres Einstellungsvertrags für Hilfskräfte mit einem Einstellungsvertrag für Bedienstete auf Zeit gebe ich hiermit statt; demzufolge werden die Ihnen zustehenden Beträge von dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens Ihres Einstellungsvertrages für Hilfskräfte berechnet.

Von dem Nettobetrag werden zum einen die Beiträge, die Sie als Bediensteter auf Zeit geleistet haben, und zum anderen der an das ONSS gezahlte Arbeitgeberanteil abgezogen, also 6,75 % und 8,87 % des bezogenen Grundgehalts."

4 In Ausführung dieser Entscheidung nahm der Rat die Berechnung des den Klägern zustehenden Abgangsgeldes vor. Der Rat zog vom Nettobetrag dieses Abgangsgelds den persönlichen Beitrag von 6,75 %, der gemäß Artikel 41 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Beschäftigungsbedingungen) berechnet wurde, sowie den an die belgische Sozialversicherung gezahlten Arbeitgeberanteil von 8,87 % ab. Alle Kläger legten gegen diese Abzuege Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) ein. Diese Beschwerden wurden sämtlich mit Schreiben des Generalsekretärs des Rates vom 18. Januar 1991 zurückgewiesen.

5 Am 19. April 1991 erhoben die Kläger die Klagen in den Rechtssachen T-24/91 und T-25/91, mit denen die Aufhebung der genannten Entscheidungen vom 27. Juli 1990 begehrt wurde, soweit sie die beanstandeten Abzuege bei der Errechnung des Abgangsgeldes beinhalteten. In diesen Rechtssachen fand die mündliche Verhandlung vor dem Gericht am 15. Januar 1992 statt; die Klagen wurden mit zwei rechtskräftig gewordenen Urteilen des Gerichts vom 30. Juni 1992 abgewiesen (Rechtssache T-24/91, Gómez González u. a./Rat, Slg. 1992, II-1881, und Rechtssache T-25/91, Pilar Arto Hijos/Rat, Slg. 1992, II-1907).

6 Am 9. April 1992 legten sämtliche Kläger bei der Anstellungsbehörde des Rates erstmals eine Beschwerde ein, mit der sie die Aufhebung der aufeinanderfolgenden Einstellungsverträge für Hilfskräfte, die vom 16. Juni 1986 bis zum 31. März 1989 zwischen den Parteien geschlossen wurden, den Erlaß neuer Entscheidungen, mit denen sie für diesen Zeitraum als Bedienstete auf Zeit eingestellt wurden, und die Zahlung der Differenz zwischen den gezahlten und denjenigen Beträgen begehrten, die ihnen nach ihrer Ansicht "gemäß den Bestimmungen des Statuts hätten gezahlt werden müssen".

7 Diese Beschwerden wurden sämtlich mit Schreiben des Generalsekretärs des Rates vom 4. Juni 1992 ausdrücklich mit folgenden Worten zurückgewiesen:

"Ihre oben genannte Beschwerde war Gegenstand einer eingehenden Prüfung.

Nach Abschluß dieser Prüfung bin ich aus folgenden Gründen nicht in der Lage, Ihren Anträgen Folge zu leisten.

Artikel 90 Absatz 2 des Statuts sieht vor, daß eine Beschwerde innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Mitteilung der beschwerenden Maßnahme eingelegt werden muß. Ihre Beschwerde vom 9.4.1992 ist offensichtlich verspätet, soweit sie gegen die Entscheidung des Generalsekretärs des Rates vom 16.6.1986 sowie gegen die Folgeentscheidungen eingelegt wurde, die Ihre Einstellung als Hilfskraft bis zum 31.3.1989 zum Gegenstand haben.

Zu Unrecht sind Sie der Auffassung, daß die Äusserungen des Bevollmächtigten des Rates in der Sitzung des Gerichts erster Instanz in den Rechtssachen T-24/91 und T-25/91 eine ,neue Tatsache' darstellt, ,die für die vorliegende Beschwerde' , deren Gegenstand ein anderer ist, ,neue Fristen in Lauf setzt'.

8 Unter diesen Umständen haben die Kläger mit Klageschrift, die am 4. September 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

9 Die Kläger beantragen,

° die Entscheidung des Rates vom 16. Juni 1986 und alle nachfolgenden Entscheidungen über ihre Einstellung bis zum 31. März 1989 als Hilfskräfte für eine der 36 ständigen Planstellen für Übersetzer spanischer Sprache, die in dem dem Haushaltsplan des Rates beigefügten Stellenplan ausgewiesen sind, aufzuheben,

° dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

10 Der Rat hat mit besonderem, am 6. Oktober 1992 eingereichtem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit im Sinne des Artikels 114 § 1 der Verfahrensordnung erhoben. Er beantragt,

° die von den Klägern eingereichte Klage als unzulässig abzuweisen,

° den Klägern gemäß Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen, die sie ihm böswillig verursacht haben.

11 Die Kläger haben ihre Stellungnahme zu der Einrede der Unzulässigkeit am 16. November 1992 eingereicht. Mit ihr wird die Zurückweisung der Einrede beantragt.

Zur Zulässigkeit

12 Will eine Partei eine Vorabentscheidung des Gerichts über eine Einrede der Unzulässigkeit herbeiführen, so hat sie dies gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts mit besonderem Schriftsatz zu beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag oder behält die Entscheidung dem Endurteil vor.

13 Ist eine Klage offensichtlich unzulässig, so kann das Gericht gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, das Verfahren nicht fortzusetzen.

Vorbringen der Parteien

14 Die Kläger machen geltend, daß der Vertreter des Rates in der Sitzung vom 15. Januar 1992 vor dem Gericht in den Rechtssachen T-24/91 und T-25/91 vorgetragen habe, daß sich die spanische Übersetzungsabteilung 1986 in einer kritischen Lage befunden habe und daß wegen der unzureichenden Zahl von erfolgreichen Absolventen der verschiedenen Auswahlverfahren nur 13 Übersetzer der spanischen Sprache auf die 49 freien Planstellen hätten berufen werden können. Die Kläger behaupten, daß sich aufgrund dieser Erklärungen erstmals herausgestellt habe, daß sie als Hilfskräfte für diejenigen 36 Planstellen eingestellt worden seien, die nicht mit Bewerbern aus dem in einem dieser Auswahlverfahren erstellten Verzeichnis der geeigneten Bewerber hätten besetzt werden können. Aus diesem "gerichtlichen Geständnis" ergibt sich nach Ansicht der Kläger, daß sie als Übersetzer in der "spanischen" Übersetzungsabteilung des Rates tatsächlich genau bestimmmte ständige Aufgaben wahrgenommen hätten, für die Planstellen zur Verfügung gestanden hätten, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für den Rat beigefügten Stellenplan aufgeführt gewesen seien.

15 Die Kläger erinnern an die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach "das Merkmal der Unterscheidung zwischen Hilfskraft und Bedienstetem auf Zeit... darin zu sehen [ist], daß der Bedienstete auf Zeit eine in dem Stellenplan aufgeführte Dauerplanstelle besetzt, während die Hilfskraft ° mit Ausnahme des Falls einer vorübergehenden Stellenbesetzung ° eine dienstliche Tätigkeit ausübt, ohne in eine in dem Stellenplan aufgeführte Planstelle eingewiesen zu sein" (Urteil vom 23. Februar 1983 in den Rechtssachen 225/81 und 241/81, Toledano u. a./Kommission, Slg. 1983, 347, Randnr. 6).

16 Die Kläger sind infolgedessen der Auffassung, daß sie zu Unrecht die Stellung von Hilfskräften erhalten hätten; der Rat hätte ihnen vielmehr bei Anwendung der Vorschriften der Beschäftigungsbedingungen eine Stellung als Bedienstete auf Zeit einräumen müssen.

17 Die Kläger meinen, daß das Eingeständnis des Bevollmächtigten des Rates offensichtlich eine neue wesentliche Tatsache darstelle, die die Fristen für die Klageerhebung gegen die Entscheidung des Rates vom 16. Juni 1986, mit der sie als Hilfskräfte für die Wahrnehmung der Tätigkeit als Übersetzer spanischer Sprache eingestellt wurden, wieder in Lauf setze, weil diese Tätigkeiten ständigen, im Stellenplan des Rates enthaltenen Planstellen entsprächen.

18 Der Rat macht geltend, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts die verbindlichen Fristen gemäß Artikel 90 und 91 des Statuts zum zwingenden Recht gehörten und die Sicherheit der Rechtsverhältnisse gewährleisten sollten. Weder die Parteien noch der Richter ° der verpflichtet sei, deren Nichteinhaltung von Amts wegen zu beachten ° könnten daher über sie verfügen. Sie unterlägen daher nicht der Disposition der Parteien (Urteil vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache T-6/90, Petrilli/Kommission, Slg. 1990, II-765, u. a.), sondern hätten vielmehr "eine Befriedungsfunktion mit der Folge, daß ihr Ablauf zur Bestandskraft der fraglichen Maßnahme führt" (Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache 227/83, Urteil vom 12. Juli 1984, Moussis/Kommission, Slg. 1984, 3133, 3149).

19 Der Rat führt aus, daß die Kläger im vorliegenden Fall gegen die Entscheidungen des Generalsekretärs des Rates vom 16. Juni 1986 sowie gegen die weiteren Entscheidungen, mit denen die Einstellungsverträge für Hilfskräfte erneuert wurden, erstmals am 9. April 1992 Beschwerde erhoben hätten, also zu einem Zeitpunkt, der mehr als drei Jahre nach der letzten, sie angeblich beschwerenden Maßnahme liege. Nach Auffassung des Rates ist die Erhebung einer Beschwerde nach Ablauf eines solchen Zeitraums offensichtlich verspätet und die Klage folglich unzulässig.

20 Im Hinblick auf das Argument der Kläger, daß der Neubeginn der Klagefristen durch das Vorliegen einer neuen wesentlichen Tatsache ° der Erklärungen des Vertreters des Rates in der Sitzung vom 15. Januar 1992 vor dem Gericht in den Rechtssachen T-24/91 und T-25/91 ° gerechtfertigt sei, trägt der Rat vor, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts nur das Vorliegen neuer wesentlicher Tatsachen, die dem Betroffenen nachteilig sein können, den Neubeginn zwingender Fristen bewirken und zur Prüfung eines solchen Antrags führen könnten (vgl. Petrilli, a. a. O.).

21 Der Rat ist der Ansicht, daß vorliegend keine neue Tatsache eingetreten sei, da die Erklärungen des Bevollmächtigten des Rates in der öffentlichen Sitzung vom 15. Januar 1992 in den Rechtssachen T-24/91 und T-25/91 von ihrem Wesen her nicht zu einer Änderung der Rechtslage der Kläger hätten führen können. Der einfache Hinweis des Rates auf die tatsächlichen Gegebenheiten im Generalsekretariat während der Zeit, in der für die Kläger Einstellungsverträge für Hilfskräfte und für Bedienstete auf Zeit bestanden hätten, könne nicht eine "neue Tatsache" darstellen, die eine erneute Prüfung ihrer dienstrechtlichen Lage rechtfertige.

Würdigung durch das Gerichts

22 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Personalmitteilung Nr. 210/83 des Generalsekretariats des Rates vom 29. November 1983 über die "Ruhegehaltsansprüche der Beamten, die vor ihrer Ernennung zum Bediensteten auf Zeit oder zum Beamten als Hilfskräfte eingestellt waren", folgendes bestimmmt:

"1. Im Anschluß an die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Einstellungsverträgen für Bedienstete auf Zeit und für Hilfskräfte hat die Verwaltung die Möglichkeiten geprüft, bestimmte (bestehende) Einstellungsverträge für Hilfskräfte als Einstellungsverträge für Bedienstete auf Zeit anzuerkennen (vgl. Urteil vom 23. Februuar 1983 in der Rechtssache 225/81 und 241/81, Toledano Laredo u. a./Kommission, Slg. 1983, 347). Eine solche Anerkennung würde im Hinblick auf den Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen zu einer Gleichstellung der in den Behörden der Gemeinschaften als Hilfskraft zurückgelegten Dienstzeit mit der entsprechenden als Bediensteter auf Zeit zurückgelegten Dienstzeit führen. Nach dem Tenor des oben genannten Urteils kann ein Einstellungsvertrag für Hilfskräfte als Einstellungsvertrag für Bedienstete auf Zeit unter einer zweifachen Voraussetzung anerkannt werden. Es ist zum einen der Nachweis zu führen, daß Planstellen, die den wahrgenommenen Tätigkeiten entsprechen, im Stellenplan der Behörde aufgeführt sind und zur Verfügung stehen, und darüber hinaus, daß die als Hilfskraft wahrgenommenen Tätigkeiten nicht nur vorübergehender Natur sind, mit anderen Worten, daß es sich um ständige Aufgaben des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft handelt.

2....

3....

4. Vor der Entscheidung zugunsten einer Gleichstellung der Dienstzeit als Hilfskraft mit einer entsprechenden Beschäftigunngszeit als Bediensteter auf Zeit hat die Verwaltung jeden Einzelfall inbesondere im Hinblick auf die vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien zu prüfen, nämlich einerseits, ob die ehemalige Hilfskraft während der Zeit ihres Beschäftigungsverhältnisses eine Planstelle besetzt hatte, die im Gesamtstellenplan enthalten ist, und andererseits, ob der Betreffene bestimmte ständige Aufgaben des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft wahrgenommen hat."

23 Das Gericht stellt fest, daß die Kläger aufgrund der amtlichen Bekanntgabe dieser Mitteilung des Rates am 24. November 1989 einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts auf Anerkennung ihrer früheren Einstellungsverträge für Hilfskräfte als Einstellungsverträge für Bedienstete auf Zeit entsprechend den beiden in Absatz 4 der Personalmitteilung Nr. 210/83 genannten Voraussetzungen gestellt haben.

24 Da der Rat mit den Entscheidungen vom 27. Juli 1990 allen Anträgen der Kläger auf Gleichstellung ihrer Einstellungsverträge für Hilfskräfte mit Einstellungsverträgen für Bedienstete auf Zeit hinsichtlich der Ruhegehaltsansprüche stattgab, hat er damit eindeutig zwangsläufig, wenn auch unausgesprochen, anerkannt, daß die Kläger die genannnten Voraussetzungen erfuellen.

25 Hieraus folgt, daß die Kläger spätestens seit den Entscheidungen des Rates vom 27. Juli 1990, mit denen anerkannt wurde, daß sie die in der Personalmitteilung Nr. 210/83 aufgeführten Voraussetungen erfuellten, Kenntnis von der Tatsache hatten, daß sie vom 16. Juni 1986 bis zum 31. März als Hilfskräfte eine Planstelle besetzt hatten, die im Gesamtstellenplan enthalten war, und daß sie ständige Aufgaben des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft wahrgenommen hatten.

26 Das Gericht hält daher die Behauptung der Kläger, daß sie Kenntnis von den oben genannten, von ihnen als neue Tatsachen gewerteten Umständen anläßlich der Erklärungen des Bevollmächtigten des Rates erstmals in der Sitzung vom 15. Januar 1992 in den Rechtssachen T-24/91 und T-25/91 erlangt hätten, für unzutreffend. Im Gegensatz zu dem, was die Kläger behaupten, stellte diese Erklärung in keiner Weise eine neue Tatsache dar, die geeignet gewesen wäre, die Fristen zur Klageerhebung gegen die Entscheidungen vom 24. Juni 1986 und die späteren Entscheidungen wieder in Lauf zu setzen.

27 Die Kläger können sich um so weniger auf das Vorhandensein einer angeblich neuen Tatsache berufen, als sie bereits während des schriftlichen Verfahrens in den Rechtssachen T-24/91 und T-25/91 behauptet hatten, daß ihnen infolge eines Fehlers der Verwaltung zu Unrecht die Stellung als Hilfskraft eingeräumt worden sei, wie sich aus den Randnummern 30 und 33 der genannten Urteile des Gerichts vom 30. Juni 1992 ergibt. Das Gericht hat dieses Vorbringen mit der Begründung zurückgewiesen, daß es nicht zu dem ihm unterbreiteten Streitgegenstand gehöre. Was auch der Bevollmächtigte des Rates in der Sitzung vom 15. Januar 1992, die den genannten Urteilen des Gerichts vom 30. Juni 1992 vorausging, erklärt haben mag, die Kläger hatten von der angeblich neuen Tatsache, auf die sie sich berufen, bereits Kenntnis.

28 Hieraus ergibt sich, daß die Beschwerden vom 9. April 1992 gegen die Entscheidungen vom 16. Juni 1986 und gegen die späteren Entscheidungen, mit denen die Kläger bis zum 31. März 1989 in ihrer Stellung als Hilfskräfte belassen wurden, nach Ablauf der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts bestimmten Dreimonatsfrist erhoben worden sind und daß folglich die vorliegende Klage wegen Verspätung unzulässig ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

29 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst.

30 Der Rat hält die Klage für böswillig und begehrt die Anwendung von Artikel 87 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, nach dem das Gericht auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen kann, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat. Der Rat macht hierzu geltend, daß es in der vorliegenden Rechtssache in Wahrheit allein um "merkantile Überlegungen" gehe und daß es für Hilfskräfte unzulässig sei, drei Jahre nach freiwilliger Unterzeichnung ihrer aufeinanderfolgenden Einstellungsverträge die Bedingungen ihrer Einstellung und die Bezuege in Frage zu stellen.

31 Nach Ansicht des Gerichts ist das Vorbringen des Rates nicht abwegig, da in der vorliegenden Klage eine bedauerliche querulatorische Haltung um Ausdruck kommt, doch können die dem Rat durch die vorliegende Klage entstandenen Kosten unter den gegebenen Umständen nicht als ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht im Sinne der genannten Vorschrift der Verfahrensordnung angesehen werden.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 23. März 1993

Ende der Entscheidung

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