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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 10.02.2004
Aktenzeichen: T-64/01
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen, Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen, Verordnung (EG) Nr. 479/95 vom 1. März 1995 mit Übergangsmaßnahmen, die infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden im zweiten Vierteljahr 1995 hinsichtlich der für die Einfuhr von Bananen erlassenen Zollkontingentregelung, Verordnung (EG) Nr. 1924/95 vom 3. August 1995 mit infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens erforderlichen Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen Art. 19 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen Art. 3 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen Art. 4 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen Art. 6
Verordnung (EG) Nr. 479/95 vom 1. März 1995 mit Übergangsmaßnahmen, die infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden im zweiten Vierteljahr 1995 hinsichtlich der für die Einfuhr von Bananen erlassenen Zollkontingentregelung Art. 3 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 479/95 vom 1. März 1995 mit Übergangsmaßnahmen, die infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden im zweiten Vierteljahr 1995 hinsichtlich der für die Einfuhr von Bananen erlassenen Zollkontingentregelung Art. 1 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 1924/95 vom 3. August 1995 mit infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens erforderlichen Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen Art. 2
Verordnung (EG) Nr. 1924/95 vom 3. August 1995 mit infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens erforderlichen Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen Art. 3
Verordnung (EG) Nr. 1924/95 vom 3. August 1995 mit infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens erforderlichen Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen Art. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 10. Februar 2004. - Afrikanische Frucht-Compagnie GmbH und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert & Co. gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhr aus AKP-Staaten und Drittländern - Referenzmenge - Verordnungen (EG) Nrn. 1924/95 und 2362/98 - Schadensersatzklage. - Verbundene Rechtssachen T-64/01 und T-65/01.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-64/01 und T-65/01

Afrikanische Frucht-Compagnie GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland),

Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert & Co. mit Sitz in Hamburg,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Schohe, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt und J.-P. Hix als Bevollmächtigte,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun und M. Niejahr als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Ersatzes des Schadens, den die Klägerinnen im Zusammenhang mit der Festsetzung ihrer Referenzmenge für das Jahr 1999 erlitten zu haben behaupten,

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie der Richterin P. Lindh und des Richters J. D. Cooke,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

6. Mai 2003,

erlässt

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EWG) Nr. 404/93

1. Mit Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) wurde zum 1. Juli 1993 eine gemeinsame Einfuhrregelung für Bananen an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen gesetzt. Es wurde unterschieden zwischen in der Gemeinschaft geernteten Gemeinschaftsbananen, aus anderen Drittländern als den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums (AKP-Staaten) eingeführten Drittlandsbananen, traditionellen AKP-Bananen und nichttraditionellen AKP-Bananen. Die traditionellen AKP-Bananen entsprachen den von den AKP-Staaten ausgeführten Mengen, die die im Anhang der Verordnung Nr. 404/93 festgesetzten Mengen nicht überstiegen; soweit sie diese überstiegen, handelte es sich um nichttraditionelle AKP-Bananen.

2. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 in der ursprünglichen Fassung sah die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents in Höhe von 2 Millionen Tonnen Eigengewicht für die Einfuhr von Drittlandsbananen und nicht herkömmliche Einfuhren von AKP-Bananen vor. Im Rahmen dieses Zollkontingents wurde auf Einfuhren von Drittlandsbananen eine Abgabe von 100 ECU/Tonne erhoben; nicht herkömmliche Einfuhren von AKP-Bananen unterlagen einem Zollsatz von null. Nach Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung unterlagen die außerhalb des Kontingents getätigten nicht herkömmlichen Einfuhren von AKP-Bananen und die Einfuhren von Drittlandsbananen einer Abgabe von 750 bzw. 850 ECU/Tonne.

3. Durch Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 wurde dieses Zollkontingent in der Weise aufgeteilt, dass es zu 66,5 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe A), zu 30 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe B), und zu 3,5 % für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen begonnen hatten (Gruppe C), eröffnet wurde.

Verordnung (EWG) Nr. 1442/93

4. Zur Durchführung der Verordnung Nr. 404/93 erließ die Kommission u. a. die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 142, S. 6; im Folgenden: Regelung von 1993). Diese Regelung blieb bis zum 31. Dezember 1998 in Kraft (vgl. unten, Randnr. 24).

5. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 definierte für die Anwendung der Artikel 18 und 19 der Verordnung Nr. 404/93 als Marktbeteiligte der Gruppen A und B Wirtschaftsbeteiligte, die für eigene Rechnung eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausübten:

a) Ankauf von grünen Bananen mit Ursprung in Drittländern und/oder AKP-Staaten bei den Erzeugern bzw. gegebenenfalls Erzeugung sowie Versendung und Verkauf in der Gemeinschaft;

b) als Eigentümer der grünen Bananen Lieferung und Abfertigung zum freien Verkehr sowie Verkauf im Hinblick auf die spätere Vermarktung in der Gemeinschaft. Marktbeteiligte, die das Risiko der Qualitätsminderung bzw. des Verlusts der Erzeugnisse tragen, werden dabei den Eigentümern der Erzeugnisse gleichgestellt;

c) Reifung der ihnen gehörenden Bananen und deren Vermarktung in der Gemeinschaft.

6. Die Marktbeteiligten, die die in der vorstehenden Randnummer beschriebenen Tätigkeiten a und b ausüben, werden im Folgenden als Erstimporteure bzw. Zweitimporteure bezeichnet.

7. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 bestimmte:

Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten erstellen getrennte Listen der Marktbeteiligten der Gruppen A und B und berechnen für jeden Marktbeteiligten die Mengen, die dieser in jedem der drei Jahre des Zeitraums vermarktet hat, der ein Jahr vor dem Jahr endet, für das das Zollkontingent eröffnet wird, wobei die Mengen nach der Art der Tätigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 aufzuschlüsseln sind...

8. Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 mussten die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten jährlich für jeden bei ihnen eingetragenen Marktbeteiligten der Gruppen A und B die durchschnittliche Menge berechnen, die dieser in dem Dreijahreszeitraum vermarktet hatte, der ein Jahr vor dem Jahr endete, für das das Zollkontingent eröffnet wurde, und sie nach der Art der von dem Marktbeteiligten ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung aufschlüsseln.

9. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1442/93 wurde auf die vermarkteten Mengen entsprechend den vorgenannten wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung einer der folgenden Gewichtungskoeffizienten angewandt:

- Tätigkeit a: 57 %,

- Tätigkeit b: 15 %,

- Tätigkeit c: 28 %.

10. Artikel 6 der Verordnung Nr. 1442/93 lautete:

Nach Maßgabe des jährlichen Zollkontingents und des Gesamtvolumens der Referenzmengen der Marktbeteiligten gemäß Artikel 5 setzt die Kommission gegebenenfalls den einheitlichen Verringerungskoeffizienten für jede Gruppe von Marktbeteiligten fest, der auf die Referenzmenge jedes Marktbeteiligten zur Berechnung der ihm zuzuteilenden Menge anzuwenden ist.

Die Mitgliedstaaten berechnen diese Menge für jeden eingetragenen Marktbeteiligten der Gruppen A und B und teilen sie ihnen... mit.

Übergangsvorschriften nach dem Beitritt der Republik Finnland, der Republik Österreich und des Königreichs Schweden

11. Um den Übergang von den Regelungen, die in der Republik Finnland, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden (im Folgenden: neue Mitgliedstaaten) vor ihrem Beitritt zur Gemeinschaft galten, zu den Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation im Bananensektor zu erleichtern, erließ die Kommission in den Jahren 1994 und 1995 verschiedene Übergangsregelungen. So verabschiedete sie folgende Verordnungen:

- Verordnung (EG) Nr. 3303/94 vom 21. Dezember 1994 mit Übergangsmaßnahmen zur Einfuhr von Bananen in Österreich, Finnland und Schweden im ersten Vierteljahr 1995 (ABl. L 341, S. 46);

- Verordnung (EG) Nr. 479/95 vom 1. März 1995 mit Übergangsmaßnahmen, die infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden im zweiten Vierteljahr 1995 hinsichtlich der für die Einfuhr von Bananen erlassenen Zollkontingentregelung anzuwenden sind (ABl. L 49, S. 18);

- Verordnung (EG) Nr. 1219/95 vom 30. Mai 1995 mit Übergangsmaßnahmen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens im dritten Vierteljahr 1995 hinsichtlich der für die Einfuhr von Bananen erlassenen Zollkontingentregelung anzuwenden sind (ABl. L 120, S. 20);

- Verordnung (EG) Nr. 1924/95 vom 3. August 1995 mit infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens erforderlichen Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen (ABl. L 185, S. 24).

12. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 479/95 bestimmte:

Marktbeteiligte, die in den neuen Mitgliedstaaten in den Referenzjahren 1991, 1992 und 1993 Bananen mit Ursprung in anderen Drittländern als den AKP-Staaten und in den AKP-Staaten sowie Bananen der Gemeinschaftserzeugung vermarktet haben, beantragen spätestens am 15. März 1995 ihre Registrierung bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten....

13. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3303/94 und der jeweilige Artikel 1 Absatz 1 der Verordnungen Nrn. 479/95 und 1219/95 sahen für das erste, das zweite und das dritte Quartal des Jahres 1995 vor, dass die zuständigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten Marktbeteiligten mit Sitz in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, die 1991, 1992 oder 1993 Bananen eingeführt hatten, die Genehmigung erteilen, bestimmte festgesetzte Bananenkontingente mit Ursprung in Drittländern einzuführen.

14. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 der Verordnung Nr. 3303/94 und - lediglich in anderer Formulierung - der jeweilige Artikel 1 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 der Verordnungen Nrn. 479/95 und 1219/95 bestimmten:

Eine Einfuhrgenehmigung bezieht sich auf höchstens [30, 27 bzw. 25 %] des Durchschnitts der Mengen, die der Marktbeteiligte 1991, 1992 und 1993 eingeführt hat.

Durch diese Genehmigung wird der dem Marktbeteiligten gemäß Artikel 6 der Verordnung... Nr. 1442/93 für 1995 zuzuteilenden Referenzmenge nicht vorgegriffen.

15. Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1924/95 wurde für das Jahr 1995 eine zusätzliche Menge von 353 000 Tonnen Eigengewicht für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen in die neuen Mitgliedstaaten eröffnet, um die das in Artikel 18 der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehene Zollkontingent aufgestockt wurde. Die Mengen, die bereits nach den Verordnungen Nrn. 3304/94, 479/95 und 1219/95 in die neuen Mitgliedstaaten eingeführt worden waren, wurden auf die zusätzliche Menge angerechnet.

16. Artikel 2 der Verordnung Nr. 1924/95 bestimmte:

Für das vierte Quartal 1995 werden zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von... Bananen in [den neuen Mitgliedstaaten] Einfuhrlizenzen erteilt

a) für 91 500 Tonnen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für Marktbeteiligte, die in [den neuen Mitgliedstaaten] in den Referenzjahren 1991, 1992 und 1993 solche Bananen vermarktet haben und gemäß Artikel 3 der Verordnung... Nr. 479/95 registriert worden sind;

b) für 2 500 Tonnen für neue Marktbeteiligte mit Sitz in [den neuen Mitgliedstaaten], die dort die Bedingungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Verordnung... Nr. 1442/93 erfuellen und gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung registriert worden sind.

17. Artikel 3 der Verordnung Nr. 1924/95 bestimmte:

(1) In Anwendung von Artikel 2 Buchstabe a) kann jeder der betroffenen Marktbeteiligten für das vierte Quartal 1995 eine oder mehrere Einfuhrlizenzen für eine Gesamtmenge beantragen, die anhand des Durchschnitts der in den neuen Mitgliedstaaten in den Jahren 1991, 1992 und 1993 im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung... Nr. 1442/93 vermarkteten Mengen Bananen bestimmt wird, multipliziert mit den Gewichtungskoeffizienten gemäß Artikel 5 Absatz 2 derselben Verordnung und gegebenenfalls nach Anwendung des von der Kommission gemäß Absatz 3 festgesetzten Verringerungskoeffizienten.

...

(3) Übersteigt die Gesamtheit der gemäß Absatz 1 für die betroffenen Marktbeteiligten bestimmten Mengen 91 500 Tonnen, so setzt die Kommission einen einheitlichen Verringerungskoeffizienten fest, der auf die für die einzelnen Marktbeteiligten bestimmten Mengen angewendet wird.

18. In Artikel 6 der Verordnung Nr. 1924/95 hieß es:

Bei der Bestimmung der Referenzmengen für einen Zeitraum, der das Jahr 1995 mit umfasst, werden die Rechte der Marktbeteiligten, die die neuen Mitgliedstaaten im Jahr 1995 versorgt haben, gemäß den Artikeln 3 und 5 der Verordnung... Nr. 1442/93 berechnet.

Verordnung (EG) Nr. 1637/98

19. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93 (ABl. L 210, S. 28) wurden zum 1. Januar 1999 Änderungen an der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen vorgenommen. Unter anderem wurden die Artikel 16 bis 20 des Titels IV der Verordnung Nr. 404/93 durch neue Bestimmungen ersetzt.

20. Artikel 16 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 bestimmte:

...

Im Sinne [der Bestimmungen des Titels IV der Verordnung Nr. 404/93] sind:

1. traditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten die Gemeinschaftseinfuhren von Bananen mit Ursprung in den im Anhang genannten Lieferstaaten im Umfang von bis zu 857 700 Tonnen (netto) jährlich; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im Folgenden als traditionelle AKP-Bananen bezeichnet;

2. nichttraditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten die Gemeinschaftseinfuhren von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten, die nicht unter die Definition in Nummer 1 fallen; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im Folgenden als nichttraditionelle AKP-Bananen bezeichnet;

3. Einfuhren aus Nicht-AKP-Drittstaaten die Gemeinschaftseinfuhren von Bananen mit Ursprung in anderen Drittstaaten als den AKP-Staaten; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im Folgenden als Drittstaatenbananen bezeichnet.

21. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 sah die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents in Höhe von 2,2 Millionen Tonnen (Nettogewicht) für die Einfuhren von Drittstaatenbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen vor. Im Rahmen dieses Zollkontingents wurde auf die Einfuhren von Drittstaatenbananen eine Abgabe von 75 ECU je Tonne erhoben. Für die Einfuhren von nichttraditionellen AKP-Bananen galt der Zollsatz null.

22. Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 sah die Eröffnung eines zusätzlichen jährlichen Zollkontingents in Höhe von 353 000 Tonnen (Nettogewicht) für die Einfuhr von Drittstaatenbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen vor. Im Rahmen dieses Zollkontingents wurde auf die Einfuhr von Drittstaatenbananen eine Abgabe in Höhe von 75 ECU je Tonne erhoben. Für die Einfuhr von nichttraditionellen AKP-Bananen galt der Zollsatz null.

23. Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 lautete:

Bei der Verwaltung der Zollkontingente gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 sowie der Einfuhren von traditionellen AKP-Bananen wird nach der Methode der traditionellen Handelsströme (traditionelle/neue) verfahren.

Die Durchführungsvorschriften werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen.

Im Bedarfsfall können andere geeignete Methoden festgelegt werden.

Verordnung (EG) Nr. 2362/98

24. Am 28. Oktober 1998 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32, im Folgenden: Regelung von 1999). Durch Artikel 31 der Verordnung Nr. 2362/98 wurde die Verordnung Nr. 1442/93 zum 1. Januar 1999 aufgehoben.

25. Im Rahmen der Regelung von 1999 wurden die Aufteilung des Zollkontingents unter den drei verschiedenen Gruppen von Marktbeteiligten (A, B oder C) und die Unterteilung der Marktbeteiligten der Gruppen A und B nach den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten abgeschafft. Die Regelung von 1999 unterschied zwischen traditionellen Marktbeteiligten und neuen Marktbeteiligten.

26. So wurden nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 2362/98 u. a. die Zollkontingente gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 und die traditionellen AKP-Bananen nach Artikel 16 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 wie folgt aufgeteilt:

- 92 % für die traditionellen Marktbeteiligten gemäß der Definition in Artikel 3;

- 8 % für die neuen Marktbeteiligten gemäß der Definition in Artikel 7.

27. Artikel 3 der Verordnung Nr. 2362/98 bestimmte:

Im Sinne dieser Verordnung sind traditionelle Marktbeteiligte Wirtschaftsbeteiligte, die in dem für die Bestimmung ihrer Referenzmenge maßgeblichen Zeitraum und zum Zeitpunkt der Eintragung gemäß Artikel 5 in der Gemeinschaft niedergelassen sind und auf eigene Rechnung während eines Referenzzeitraums eine Mindestmenge Bananen aus Drittländern und/oder AKP-Staaten im Hinblick auf den späteren Verkauf in der Gemeinschaft eingeführt haben.

...

28. Artikel 4 der Verordnung Nr. 2362/98 lautete:

(1) Jedem traditionellen Marktbeteiligten, der gemäß Artikel 5 in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, wird jährlich für sämtliche in Anhang I genannten Ursprungsländer eine einzige Referenzmenge zugeteilt, die auf der Grundlage der von ihm im Referenzzeitraum tatsächlich eingeführten Bananenmengen berechnet wird.

(2) Für die Einfuhren, die 1999 im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen erfolgen, entspricht der Referenzzeitraum den Jahren 1994, 1995 und 1996.

29. Artikel 5 der Verordnung Nr. 2362/98 bestimmte:

...

(2) Für die Berechnung seiner Referenzmenge teilt jeder Marktbeteiligte der zuständigen Stelle jährlich vor dem 1. Juli Folgendes mit:

a) die gesamte Bananenmenge, die er in jedem Jahr des Referenzzeitraums aus den in Anhang I genannten Ursprungsländern tatsächlich eingeführt hat,

b) die in Absatz 3 genannten Belege und Nachweise.

(3) Die tatsächliche Einfuhr wird durch Folgendes nachgewiesen:

a) die Vorlage einer Kopie der Einfuhrlizenzen, die vom Lizenzinhaber... für die Abfertigung der betreffenden Mengen zum freien Verkehr verwendet wurden[,]... und

b) den Nachweis der Entrichtung der am Tag der Erfuellung der Zollförmlichkeiten anwendbaren Zölle; die Zahlungen können direkt an die zuständigen Stellen oder über einen Zollagenten oder -spediteur erfolgen.

Marktbeteiligte, die den Nachweis erbringen, dass sie die zum Zeitpunkt der Abfertigung einer bestimmten Bananenmenge zum freien Verkehr anwendbaren Zölle entweder direkt an die zuständigen Stellen oder über einen Zollagenten oder -spediteur entrichtet haben, ohne Inhaber oder Übernehmer der für dieses Geschäft verwendeten Einfuhrlizenz... zu sein, werden als Marktbeteiligte angesehen, die diese Menge tatsächlich eingeführt haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung... Nr. 1442/93 eingetragen wurden und/oder wenn sie die Voraussetzungen der vorliegenden Verordnung für die Eintragung als traditionelle Marktbeteiligte erfuellen. Zollagenten und -spediteure können die Anwendung dieses Unterabsatzes nicht in Anspruch nehmen.

(4) Für die in [den neuen Mitgliedstaaten] niedergelassenen Marktbeteiligten erfolgt der Nachweis der in diesen Mitgliedstaaten im Jahr 1994 und bis zum dritten Quartal des Jahres 1995 in den freien Verkehr gebrachten Mengen durch Vorlage der Kopien der entsprechenden Zollpapiere sowie der von den zuständigen Stellen erteilten und ordnungsgemäß verwendeten Einfuhrgenehmigungen.

Sachverhalt und Verfahren

30. Die Klägerinnen sind in Hamburg (Deutschland) ansässige Unternehmen, die Drittlandsbananen u. a. in die neuen Mitgliedstaaten einführen und dort vertreiben. Sie waren im Wesentlichen Erstimporteure und nebenbei auch Zweitimporteure.

31. Mit Klageschriften, die am 20. März 2001 unter den Nummern T-64/01 und T-65/01 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden sind, haben die Klägerinnen die vorliegenden Schadensersatzklagen erhoben.

32. Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, in beiden Rechtssachen die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat es die Klägerinnen um die mündliche Beantwortung von Fragen in der Sitzung ersucht.

33. Mit Beschluss vom 28. April 2003 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T-64/01 und T-65/01 wegen des zwischen ihnen bestehenden Zusammenhangs nach Artikel 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

34. Die Parteien haben in der Sitzung vom 6. Mai 2003 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

35. In der Rechtssache T-64/01 beantragt die Klägerin,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- den Rat und die Kommission zu verurteilen, an die Klägerin 1 358 228 Euro zuzüglich 3,75 % Zinsen ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils und Zinsen zum Ausgleich der seit dem 1. Januar 1999 eingetretenen Geldentwertung zu zahlen;

- festzustellen, dass der Rat und die Kommission verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Erlass der Verordnungen Nrn. 1637/98 und 2362/98 verursacht worden ist oder werden wird;

- den Parteien aufzugeben, binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist mitzuteilen, auf welche nach dem vorstehenden Antrag zu zahlenden Beträge sie sich geeinigt haben, oder, falls eine Einigung nicht erzielt wird, dem Gericht binnen derselben Frist ihre bezifferten Anträge vorzulegen;

- die Kostenentscheidung vorzubehalten.

36. In der Rechtssache T-65/01 beantragt die Klägerin,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- den Rat und die Kommission zu verurteilen, an die Klägerin 3 604 232 Euro zuzüglich 2,9 % Zinsen ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils und Zinsen zum Ausgleich der seit dem 1. Januar 1999 eingetretenen Geldentwertung zu zahlen;

- festzustellen, dass der Rat und die Kommission verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Erlass der Verordnungen Nrn. 1637/98 und 2362/98 verursacht worden ist oder werden wird;

- den Parteien aufzugeben, binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist mitzuteilen, auf welche nach dem vorstehenden Antrag zu zahlenden Beträge sie sich geeinigt haben, oder, falls eine Einigung nicht erzielt wird, dem Gericht binnen derselben Frist ihre bezifferten Anträge vorzulegen;

- die Kostenentscheidung vorzubehalten.

37. In beiden Rechtssachen beantragt der Rat,

- die Klagen als unzulässig abzuweisen, soweit sie gegen den Rat gerichtet sind;

- die Klagen als unbegründet abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

38. In beiden Rechtssachen beantragt die Kommission,

- die Klagen als unbegründet abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

39. Ohne eine förmliche Unzulässigkeitseinrede nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung zu erheben, bestreitet der Rat die Zulässigkeit der Klagen, soweit sie gegen ihn gerichtet sind. Er macht geltend, dass die Klägerinnen, sehe man vom Klagegrund einer rechtswidrigen Delegation seiner Befugnisse an die Kommission ab, ausschließlich Maßnahmen angriffen, die der Kommission zuzurechnen seien, so insbesondere bestimmte Vorschriften der Verordnung Nr. 2362/98. Nach der Rechtsprechung könne eine Klage nur gegen die Gemeinschaftsorgane, die von der Gemeinschaft selbst zu sondern seien, gerichtet werden (Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache T-572/93, Odigitria/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2025, Randnr. 22, und Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-201/99, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, II-4005, Randnr. 20).

40. Die Klägerinnen halten die gegen ihre Klagen erhobene Unzulässigkeitseinrede für unbegründet. Ihre Klagen seien im Einklang mit Artikel 288 Absatz 2 EG gegen die Gemeinschaft gerichtet, und diese werde in den vorliegenden Fällen nicht nur durch die Kommission, sondern auch durch den Rat vertreten. Der Rat habe nämlich mit seiner Verordnung Nr. 1637/98 die Kommission zum Erlass der Verordnung Nr. 2362/98 ermächtigt, auf die der geltend gemachte Schaden zurückgehe.

41. Zu diesem Vorbringen genügt der Hinweis, dass die Klägerinnen im Rahmen ihrer fünften, sechsten und siebten Rüge ausdrücklich bestimmte Aspekte der vom Rat erlassenen Verordnung Nr. 1637/98 als rechtswidrig beanstanden.

42. Die vom Rat gegen die Klagen erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

43. Die Klägerinnen stützen ihre Klagen in erster Linie auf die Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten und hilfsweise auf deren Haftung für rechtmäßiges Verhalten.

44. Der Prüfung der verschiedenen Rügen, die die Klägerinnen für ihre Klagen anführen, soweit mit diesen eine Haftung der Gemeinschaft wegen rechtswidrigen Handelns geltend gemacht wird, sind einige Vorüberlegungen voranzustellen. In ihren Schriftsätzen heben die Klägerinnen nämlich wiederholt hervor, dass ihre Klagen die Festsetzung ihrer Referenzmenge für das Jahr 1999 beträfen, und machen dabei geltend, dass die Regelung von 1999 drei Besonderheiten aufgewiesen habe, durch die die Wirtschaftsteilnehmer der neuen Mitgliedstaaten gegenüber denen der übrigen Mitgliedstaaten bevorzugt worden seien. Da sich die Einwände, die die Klägerinnen gegen diese drei Besonderheiten erheben, in mehreren ihrer Rügen wiederfinden und die Kommission diesen Einwänden entgegentritt, erscheint es angezeigt, mit ihrer Prüfung zu beginnen.

Vorüberlegungen

Vorbringen der Parteien

45. Die Klägerinnen machen geltend, dass drei Besonderheiten der Regelung von 1999 die Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten gegenüber den Marktbeteiligten der übrigen Mitgliedstaaten bevorzugt hätten.

46. So wenden sich die Klägerinnen erstens dagegen, dass in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2362/98 die Jahre 1994 bis 1996 als Referenzzeitraum für die Einfuhren im Jahr 1999 festgelegt worden seien. Sie verweisen darauf, dass der Referenzzeitraum nach der Regelung von 1993 in den Jahren 1995 bis 1997 bestanden hätte.

47. Zweitens bemängeln die Klägerinnen, dass die vorläufigen Bananenmengen, deren Einfuhr den Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten in den ersten drei Quartalen 1995 gestattet worden sei, höher als die Mengen seien, die sie erhalten hätten, wenn das Zollkontingent vom 1. Januar 1995 dem Mehrbedarf angepasst (2 200 000 t + 353 000 t) und anschließend nach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung Nr. 1442/93 unter den Marktbeteiligten aufgeteilt worden wäre. Die Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten hätten die überschießenden Mengen nie mit Mengen für spätere Zeiträume verrechnen oder sonst neutralisieren müssen und hätten daher für 1995 endgültig größere Mengen erhalten als diejenigen, die ihnen nach der Marktorganisation... normalerweise zugestanden hätten. Die Referenzmengen für 1999 seien daher für die Wirtschaftsteilnehmer der neuen Mitgliedstaaten und das Jahr 1995 auf der Grundlage überhöhter Mengen berechnet worden.

48. Zum Nachweis, dass es sich um überschießende Mengen gehandelt habe, tragen die Klägerinnen zweierlei vor:

- Das Zollkontingent von 2 200 000 Tonnen sei bereits in den ersten drei Quartalen 1995 zu 90 % ausgeschöpft worden; dies entspreche 1 980 000 Tonnen und damit einer Menge, die größer sei als 75 % des um die Zusatzmenge von 353 000 Tonnen aufgestockten Zollkontingents (2 553 000 Tonnen), also 1 914 750 Tonnen.

- Den Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten sei für diese ersten drei Quartale 1995 nach den Verordnungen Nrn. 3303/94, 479/95 und 1219/95 die Einfuhr vorläufiger Mengen von Drittlandsbananen bis zu 82 % und nicht nur 75 % der Mengen gestattet worden, die sie in den Jahren 1991 bis 1993 im Jahresdurchschnitt eingeführt hätten.

49. Um darzutun, dass die Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten ihre vorläufigen, überschießenden Mengen, die ihnen für das Jahr 1995 zuerkannt worden seien, endgültig hätten behalten und für die Festsetzung ihrer Referenzmenge für 1999 hätten geltend machen dürfen, führen die Klägerinnen die drei folgenden Gesichtspunkte an:

- Wie sich aus der sechsten und neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1924/95 ergebe, habe es die Kommission nicht für sinnvoll gehalten, das um die Zusatzmenge von 353 000 Tonnen aufgestockte Zollkontingent von 2 200 000 Tonnen Ende 1995 nach den Kriterien, die in den Artikeln 3 und 5 der Verordnung Nr. 1442/93 festgelegt seien, unter allen Marktbeteiligten aufzuteilen.

- Für die Berechnung der Menge, die im vierten Quartal 1995 für alle Marktbeteiligten zur Verfügung gestanden habe, habe die Kommission diese vorläufigen Mengen in vollem Umfang berücksichtigt.

- Die Menge, die sich ergebe, wenn man von der zusätzlichen Menge in Höhe von 353 000 Tonnen alle vorläufigen Mengen (258 671 Tonnen) und die den neuen Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten für das vierte Quartal 1995 zugeteilte Menge (2 500 Tonnen) subtrahiere, entspreche annähernd der Menge, die die Kommission in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1924/95 zugunsten der traditionellen Marktbeteiligten für die Einfuhr von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen im selben Quartal vorgesehen habe.

50. Drittens machen die Klägerinnen, die sich insoweit auf den Wortlaut von Artikel 6 der Verordnung Nr. 1924/95 berufen, geltend, dass die Referenzmengen für 1999 nach dem Verteilungsschlüssel der Artikel 3 und 5 der Verordnung Nr. 1442/93 und nicht nach dem in den Artikeln 3 und 5 der Verordnung Nr. 2362/98 niedergelegten Kriterium des tatsächlichen Importeurs hätten berechnet werden müssen. Wie sich aus Artikel 5 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 der Verordnung Nr. 2362/98 ergebe, habe sich die Anwendung dieses Kriteriums dahin ausgewirkt, dass den Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten die Referenzmengen für 1999 vorbehalten worden seien, soweit diese auf der Grundlage der Bananeneinfuhren in diese Staaten während des Jahres 1994 und der ersten drei Quartale 1995 festgesetzt worden seien. Der Nachweis für diese Einfuhren sei nämlich nur dadurch erbracht worden, dass die entsprechenden Zollpapiere vorgelegt oder die Zahlung des Einfuhrzolls belegt worden sei; dies seien jedoch Nachweise, die angesichts des gewählten Referenzzeitraums nur die Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten hätten vorlegen können. Wären die Referenzmengen für 1999 nach dem Verteilungsmaßstab der Artikel 3 und 5 der Verordnung Nr. 1442/93 festgesetzt worden, so wären die Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten, deren Tätigkeit sich auf die Entrichtung der Zölle beschränkt habe, allenfalls als Zweitimporteure eingeordnet und entsprechend allenfalls zu 15 % an den Kontingenten beteiligt worden. Umgekehrt wären die Marktbeteiligten, die, wie die Klägerinnen, Lieferungen veranlasst hätten, als Erstimporteure eingeordnet und entsprechend zu 57 % an diesem Kontingent beteiligt worden.

51. Die Kommission legt erstens die Gründe dar, aus denen sie die Jahre 1994 bis 1996 als Referenzzeitraum wählte.

52. So seien die Anteile der Hauptlieferländer von Drittlandsbananen am Zollkontingent auf der Grundlage der Mengen berechnet worden, die von diesen Ländern in den Jahren 1994 bis 1996 in die Gemeinschaft eingeführt worden seien. Die Kommission habe daher nur denselben Referenzzeitraum auch für die individuelle Zuteilung der Referenzmengen an die Marktbeteiligten wählen können.

53. Weiterhin sei die Auswahl der Jahre 1994 bis 1996 deshalb zwingend gewesen, weil zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 2362/98 nur für diese Jahre endgültige Zahlen über die tatsächlich getätigten Einfuhren in die Gemeinschaft vorgelegen hätten; die für 1997 verfügbaren Zahlen seien damals nur vorläufiger Natur gewesen.

54. Im Übrigen habe das Gericht in seinem Urteil vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-18/99 (Cordis/Kommission, Slg. 2001, II-913, Randnr. 77) bestätigt, dass die Wahl der Jahre 1994 bis 1996 als Referenzzeitraum rechtmäßig gewesen sei.

55. Zweitens bestreitet die Kommission, dass die Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten überschießende Mengen erhalten hätten. Daher sei auch keinerlei Neutralisierung oder Verrechnung solcher Mengen erforderlich gewesen.

56. In diesem Zusammenhang seien zunächst die Berechnungen der Klägerinnen (vgl. oben, Randnr. 48) zu beanstanden. Dass in den ersten drei Quartalen 1995 in der gesamten Gemeinschaft Einfuhrlizenzen für 90 % des Jahreskontingents erteilt worden seien, sei gerade Anlass gewesen, dieses um 353 000 Tonnen zu erhöhen, was dem Bedarf der neuen Mitgliedstaaten entsprochen habe. Da diese Menge nicht überschritten worden sei, habe das Jahreskontingent von 2 200 000 Tonnen den traditionellen Marktbeteiligten der bisherigen Mitgliedstaaten ungeschmälert zur Verfügung gestanden. Weiterhin hätten die Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten in diesen Quartalen Einfuhrlizenzen nur in Höhe von 258 671 Tonnen oder etwa 73 % der Zusatzmenge in Anspruch genommen.

57. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Festsetzung einer Menge nicht notwendig impliziere, dass diese später geändert werde. Die Bezeichnung als vorläufig weise darauf hin, dass eine endgültige Fixierung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werde, bedeute jedoch nicht, dass dieser Fixierung unbedingt eine Änderung vorausgehen werde. Die Kommission habe in den Verordnungen Nrn. 3303/94, 479/95 und 1219/95 klargestellt, dass die Erteilung von Einfuhrerlaubnissen nicht den Referenzmengen vorgreife, die den Marktbeteiligten später gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1442/93 zugeteilt würden. Die Verordnung Nr. 1924/95 habe die zusätzliche Menge von 353 000 Tonnen saldiert.

58. Dass sich schließlich die Mengen für die in die neuen Mitgliedstaaten liefernden Marktbeteiligten von den Mengen unterschieden hätten, die sie nach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung Nr. 1442/93 erhalten hätten, sei insofern weder überraschend noch rechtswidrig, als eben zur Bewältigung der durch den Beitritt geschaffenen neuen Situation eine von der existierenden Regelung abweichende Übergangsregelung eingeführt werden musste, die u. a. anstelle der früheren vorübergehend eine neue Berechnung setzte. Hintergrund sei die Tatsache gewesen, dass die neuen Mitgliedstaaten ihre Bananen ausschließlich aus Lateinamerika bezogen und damit nur A-Operateure gehabt hätten. Daher sei auch die Einbeziehung des Jahres 1995 in die Berechnung der Referenzmenge für 1999 nicht zu beanstanden.

59. Zum dritten von den Klägerinnen gerügten Aspekt führt die Kommission aus, es sei unzutreffend, dass die Referenzmengen 1999 nach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung Nr. 1442/93 hätten festgesetzt werden müssen. Denn diese Verordnung sei zum 1. Januar 1999 aufgehoben und durch die Verordnung Nr. 2362/98 ersetzt worden.

Würdigung durch das Gericht

60. Soweit die Klägerinnen erstens beanstanden, dass anstelle der Jahre 1995 bis 1997 als Referenzzeitraum für die 1999 vorzunehmenden Einfuhren die Jahre 1994 bis 1996 gewählt wurden, sind ihre Einwände nicht begründet. Die Klägerinnen haben nämlich nichts vorgetragen, was belegen könnte, dass das Vorbringen der Kommission, wonach ihr im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 2362/98 noch keine endgültigen Zahlen über die tatsächlichen Einfuhren in die Gemeinschaft im Jahr 1997 vorgelegen hätten, unzutreffend war. Ebenso haben die Klägerinnen auch nicht die Erklärung der Kommission widerlegt, dass sich der Referenzzeitraum für die Marktbeteiligten mit dem Zeitraum habe decken müssen, nach dem die Anteile der Hauptlieferländer am Zollkontingent berechnet worden seien (vgl. oben, Randnr. 52). Schließlich ist daran zu erinnern, dass das Gericht die Wahl der Jahre 1994 bis 1996 als Referenzzeitraum in seinem Urteil Cordis/Kommission (Randnr. 77) bereits als rechtmäßig bestätigt hat.

61. Zweitens ist festzustellen, dass die Klägerinnen keineswegs nachgewiesen haben, dass die Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten für das Jahr 1995 endgültig größere Mengen erhalten [haben] als diejenigen, die ihnen nach der Marktorganisation... normalerweise zugestanden hätten.

62. Insbesondere greifen die beiden Argumente nicht durch, mit denen die Klägerinnen dartun wollen, dass die Mengen von Drittlandsbananen, die diese Marktbeteiligten in den ersten drei Quartalen des Jahres 1995 einführen durften, größer waren als die Mengen, die sie hätten einführen dürfen, wenn das Zollkontingent vom 1. Januar 1995 an auf 2 553 000 Tonnen festgesetzt und nach den Kriterien der Artikel 3 und 5 der Verordnung Nr. 1442/93 unter den Marktbeteiligten aufgeteilt worden wäre (vgl. oben, Randnr. 48).

63. Diese Argumente beruhen nämlich insofern auf einer unvollständigen Würdigung der Übergangsregelung, die die Kommission nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten erließ (vgl. oben, Randnrn. 11 bis 18), als die Klägerinnen die drei Quartalsverordnungen Nrn. 3303/94, 479/95 und 1219/95 isoliert von der Verordnung Nr. 1924/95 betrachten, während diese verschiedenen Verordnungen richtigerweise in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind.

64. Auch wenn nämlich die verschiedenen, in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3303/94 und in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnungen Nrn. 479/95 und 1219/95 festgelegten Kontingente (vgl. oben, Randnr. 13) für die Einfuhr von Drittlandsbananen durch die Wirtschaftsteilnehmer der neuen Mitgliedstaaten im ersten, zweiten und dritten Quartal 1995 ursprünglich auf das Zollkontingent von 2 200 000 Tonnen anzurechnen waren, wurde diese Sachlage doch durch die Verordnung Nr. 1924/95 geändert. Denn die durch diese Verordnung geschaffene Zusatzmenge von 353 000 Tonnen wurde für die Einfuhr von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen in die neuen Mitgliedstaaten während des gesamten Jahres 1995 zur Verfügung gestellt, und jene Mengen, für die in den ersten drei Quartalen 1995 bereits Einfuhrgenehmigungen in Anspruch genommen worden waren, wurden letztlich auf diese Zusatzmenge und nicht auf das Zollkontingent von 2 200 000 Tonnen angerechnet (vgl. neunte Begründungserwägung und Artikel 1 der Verordnung Nr. 1924/95). Wie die Kommission zutreffend hervorhebt, blieb das Zollkontingent damit den Marktbeteiligten der anderen Mitgliedstaaten uneingeschränkt erhalten.

65. Der für das vierte Quartal 1995 verfügbare Rest der Zusatzmenge wurde aufgeteilt in Höhe von 91 500 Tonnen zwischen den Marktbeteiligten, die im Referenzzeitraum 1991-1993 in den neuen Mitgliedstaaten Drittlandsbananen und nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten und gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 479/95 bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten registriert worden waren, und in Höhe von 2 500 Tonnen zwischen den neuen Marktbeteiligten mit Sitz in den neuen Mitgliedstaaten (vgl. neunte und zehnte Begründungserwägung und Artikel 2 der Verordnung Nr. 1924/95). Die Menge von 91 500 Tonnen wurde unter den betreffenden Marktbeteiligten auf der Grundlage des Durchschnitts der in den neuen Mitgliedstaaten in den Jahren 1991 bis 1993 jährlich vermarkteten Mengen Bananen und nach Maßgabe der Kriterien der Artikel 3 und 5 der Verordnung Nr. 1442/93 aufgeteilt (vgl. neunte Begründungserwägung und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1924/95).

66. Da sich die Referenzmengen für diese Marktbeteiligten auf insgesamt 352 224 Tonnen beliefen, erließ die Kommission, um die jedem von ihnen für das vierte Quartal 1995 zuzuteilende Menge Drittlandsbananen oder nichttraditionelle AKP-Bananen festzusetzen, auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1924/95 die Verordnung (EG) Nr. 2008/95 vom 18. August 1995 zur Festsetzung des einheitlichen Koeffizienten, mit dem die Mengen Drittlandsbananen und nichttraditionelle AKP-Bananen zu verringern sind, die den Marktbeteiligten in Österreich, Finnland oder Schweden für das vierte Quartal 1995 zugeteilt werden (ABl. L 196, S. 3). Darin bestimmte sie, dass im Rahmen der Zusatzmenge [d]ie Menge, die einem Marktbeteiligten gemäß Artikel 2 Buchstabe a) der Verordnung... Nr. 1924/95 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1995... zuzuteilen ist,... durch Multiplizieren der gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung für die Vermarktung in [den neuen Mitgliedstaaten] berechneten Referenzmenge mit dem einheitlichen Verringerungskoeffizienten 0,259778 bestimmt wird. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission in jeder ihrer drei Quartalsverordnungen darauf hingewiesen hatte, dass die den Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen nicht den ihnen nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 1442/93 für 1995 zuzuteilenden Referenzmengen vorgriffen (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3303/94 und Artikel 1 Absatz 1 der Verordnungen Nrn. 479/95 und 1219/95).

67. Im Übrigen ist festzustellen, dass das zweite Argument der Klägerinnen (vgl. oben, Randnr. 48) in tatsächlicher Hinsicht fehlgeht. Auch wenn die Einfuhrgenehmigungen, die den Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten für die ersten drei Quartale 1995 erteilt wurden, insgesamt bis zu 82 % der von ihnen in den Jahren 1991, 1992 und 1993 importierten Jahresdurchschnittsmenge erreichen konnten (vgl. oben, Randnr. 14), ergibt sich doch aus der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1924/95, dass diese Genehmigungen für die ersten drei Quartale 1995 nur bis zu 258 671 Tonnen oder etwa 73 % dieser Durchschnittsmenge ausgeschöpft wurden.

68. Dass das Zollkontingent von 2 200 000 Tonnen in den ersten drei Quartalen 1995 bereits in Höhe von 1 980 000 Tonnen oder mehr als 75 % dieses um die Zusatzmenge von 353 000 Tonnen aufgestockten Kontingents beansprucht worden war und dass für dieselben Quartale die Einfuhrgenehmigungen für die Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten eine Menge erreichen konnten, die insgesamt bis zu 82 % der von ihnen 1991, 1992 und 1993 importierten Jahresdurchschnittsmenge entsprach (vgl. oben, Randnr. 48), belegt somit keineswegs, dass diese Marktbeteiligten für diese Quartale überschießende Mengen erhalten hätten, die sie anschließend endgültig behalten konnten.

69. Drittens können die Klägerinnen nicht aus Artikel 6 der Verordnung Nr. 1924/95 herleiten, dass die Referenzmengen für 1999 nach dem Verteilungsschlüssel der Artikel 3 und 5 der Verordnung Nr. 1442/93 und nicht nach dem Kriterium des tatsächlichen Importeurs gemäß den Artikeln 3 und 5 der Verordnung Nr. 2362/98 hätten festgesetzt werden müssen. Wie nachstehend in den Randnummern 78 bis 85 näher dargelegt, wurde nämlich die Verordnung Nr. 1442/93 zum 1. Januar 1999 aufgehoben. Soweit sich die Klägerinnen speziell gegen das Nachweissystem wenden, mit dem die 1994 und in den ersten drei Quartalen 1995 tatsächlich in die neuen Mitgliedstaaten eingeführten Bananenmengen ermittelt wurden, ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach dem Urteil des Gerichts vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-52/99 (T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-981, Randnrn. 85 bis 87) uneingeschränkt zum Erlass eines solchen Systems befugt war.

Zur Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Handeln

70. Nach ständiger Rechtsprechung ist die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 Absatz 2 EG an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Die den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Handlung muss rechtswidrig sein, es muss ein tatsächlicher Schaden eingetreten sein, und zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/EWG, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16; Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-175/94, International Procurement Services/Kommission, Slg. 1996, II-729, Randnr. 44, vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T-336/94, Efisol/Kommission, Slg. 1996, II-1343, Randnr. 30, und vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T-267/94, Oleifici Italiani/Kommission, Slg. 1997, II-1239, Randnr. 20).

71. Die vorliegenden Klagen sind daraufhin zu prüfen, ob die erste dieser Voraussetzungen erfuellt ist. Insoweit verlangt die Rechtsprechung den Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42). Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, besteht darin, ob das betreffende Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Verfügt das Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum, so kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts genügen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 54; Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-1975, Randnr. 134).

72. Die Klägerinnen stützen ihre Klage, soweit mit ihr die Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Handeln geltend gemacht wird, auf sieben Rügen:

- erstens Verstoß gegen Artikel 6 der Verordnung Nr. 1924/95 und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes,

- zweitens Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und der Verordnung Nr. 2362/98,

- drittens Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot,

- viertens Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit,

- fünftens rechtswidrige Übertragung von Befugnissen des Rates auf die Kommission,

- sechstens Verletzung der Begründungspflicht und

- siebtens Verstoß gegen eine Entscheidung des Streitbeilegungsorgans der Welthandelsorganisation.

Zur ersten Rüge: Verstoß gegen Artikel 6 der Verordnung Nr. 1924/95 und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

- Vorbringen der Parteien

73. Die Klägerinnen rügen zunächst, dass die Kommission gegen Artikel 6 der Verordnung Nr. 1924/95 und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe, indem sie ihre Referenzmenge für 1999 nach den Kriterien der Artikel 3 und 5 der Verordnung Nr. 2362/98 und nicht nach denen der Artikel 3 und 5 der Verordnung Nr. 1442/93 festgesetzt habe. Der Referenzzeitraum für 1999 habe auch das Jahr 1995 erfasst, in dem die Klägerinnen auch die neuen Mitgliedstaaten versorgt hätten. Die Verordnung Nr. 1924/95 habe 1999 noch gegolten und sei somit durch die Aufhebung der Verordnung Nr. 1442/93 nicht gegenstandslos geworden. Ferner habe Artikel 6 der Verordnung Nr. 1924/95 eigenständige Bedeutung, und die Artikel 3 und 5 der Verordnung Nr. 1442/93, auf die Artikel 6 verweise, seien in dessen Wortlaut aufgenommen.

74. Zweitens habe Artikel 6 der Verordnung Nr. 1924/95 bei ihnen eine begründete Erwartung im Hinblick auf die Art und Weise hervorgerufen, wie ihre Referenzmenge für 1999 festgesetzt werden würde. Die Kommission könne sich nicht auf ihr eigenes Handeln, also die Aufhebung der Verordnung Nr. 1442/93, berufen, um die Nichteinhaltung gegebener Zusicherungen zu rechtfertigen. Der Rat und die Kommission könnten sich auch nicht auf Artikel 7 und die elfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1924/95 berufen, denn Artikel 7 sehe lediglich die mögliche Aufstockung des Zollkontingents im Jahr 1995 vor, und die elfte Begründungserwägung beziehe sich ausschließlich auf Artikel 7. Schließlich könnten der Rat und die Kommission auch nichts herleiten aus den Randnummern 101 und 102 des Urteils T. Port/Kommission, da Artikel 6 der Verordnung Nr. 1924/95 in jenem Fall nicht in Frage gestanden habe.

75. Der Rat und die Kommission halten diese erste Rüge für unbegründet.

76. Sie erinnern zunächst daran, dass mit der Verordnung Nr. 2362/98 eine neue Regelung eingeführt und mit ihrem Artikel 31 die Verordnung Nr. 1442/93 zum 1. Januar 1999 aufgehoben worden sei. Artikel 6 der Verordnung Nr. 1924/95, der auf die Verordnung Nr. 1442/93 verwiesen habe, sei daher für die Festsetzung der Referenzmengen des Jahres 1999 nicht mehr anwendbar gewesen. Die Behauptung der Klägerinnen, dass die Verordnung Nr. 1924/95 im Jahr 1999 noch in Kraft gewesen sei, treffe aus mehreren Gründen nicht zu. Erstens habe diese Verordnung Übergangsmaßnahmen enthalten, die durch den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft notwendig geworden seien und die den Übergang von der in diesen Staaten vor ihrem Beitritt bestehenden Regelung zur gemeinsamen Marktorganisation für Bananen hätten erleichtern sollen. Im Jahr 1999 aber sei dieser Übergangszeitraum lange abgeschlossen gewesen. Die Verordnung Nr. 1924/95 sei gestützt auf Artikel 149 Absatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 9), wonach Übergangsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 1997 hätten getroffen werden können und nur bis zu diesem Zeitpunkt anwendbar gewesen seien. Zweitens verweisen der Rat und die Kommission auf die Verordnung Nr. 2362/98 als Lex posteriori, die etwaigen abweichenden Vorschriften der Verordnung Nr. 1924/95 vorgehe. Die Kommission führt drittens aus, dass Artikel 6 der Verordnung Nr. 1924/95 im Jahr 1999 auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht anwendbar gewesen sei. Nach Ablauf der Übergangsmaßnahmen, also von 1996 an, seien die Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten ebenso zu behandeln gewesen wie die der alten Mitgliedstaaten. Deshalb sei in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1924/95, auch wenn das Jahr 1995 in den Referenzzeitraum einbezogen worden sei, festgelegt worden, dass die Referenzmengen der Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten nach den allgemeinen Maßstäben der Artikel 3 und 5 der Verordnung Nr. 1442/93 zu berechnen gewesen seien. Da jedoch die Regelung von 1993 zwischenzeitlich durch die Regelung von 1999 ersetzt worden sei, wäre es sinnlos gewesen, weiterhin die gleiche Anwendung der nicht mehr geltenden Bestimmungen auf alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

77. Der Rat und die Kommission bestreiten sodann, dass Artikel 6 der Verordnung Nr. 1924/95 Zusicherungen hinsichtlich der Festsetzung der Referenzmengen 1999 enthalte. Die Verordnung Nr. 1924/95 sei, abgesehen davon, dass sie nur im Rahmen der Regelung von 1993 gegolten habe, dazu bestimmt gewesen, Übergangsschwierigkeiten zu lösen, und in Artikel 7 und der zwölften Begründungserwägung der Verordnung werde ausdrücklich gesagt, dass ihre Bestimmungen den etwaigen Beschlüssen des Rates und gegebenenfalls deren Durchführungsmaßnahmen nicht vorgriffen. Zudem seien die Randnummern 101 und 102 des Urteils T. Port/Kommission zu beachten. Der Rat macht ergänzend geltend, dass die Klägerinnen nicht vortrügen, welche konkreten Dispositionen, die durch spätere Handlungen der Gemeinschaftsorgane zunichte gemacht worden wären, sie auf der Grundlage ihres berechtigten Vertrauens getroffen hätten.

- Würdigung durch das Gericht

78. Der erste Teil dieser ersten Rüge, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 6 der Verordnung Nr. 1924/95 geltend gemacht wird, ist als unbegründet zurückzuweisen.

79. Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wurde nämlich für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft durch die Verordnung Nr. 2362/98 die neue Regelung von 1999 geschaffen, die die durch die Verordnung Nr. 1442/93 eingeführte Regelung von 1993 ablöste. Mit der Regelung von 1999 wurde u. a. das zur Regelung von 1993 gehörende System der Zuteilung von Einfuhrgenehmigungen abgeschafft, das drei verschiedene Kategorien von Marktbeteiligten, eine Unterscheidung nach den verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten und als Referenzzeitraum die letzten drei Jahre vor dem Jahr der Eröffnung des Zollkontingents zur Grundlage hatte, und durch eine Regelung ersetzt, die im Wesentlichen auf einer Unterscheidung zwischen traditionellen Marktbeteiligten und neuen Marktbeteiligten und auf den von 1994 bis 1996 tatsächlich eingeführten Bananenmengen aufbaute. Die Verordnung Nr. 1442/93 wurde demgemäß nach Artikel 31 der Verordnung Nr. 2362/98 zum 1. Januar 1999 aufgehoben. Damit hätte die Referenzmenge der Klägerinnen für 1999 nicht nach den Kriterien der Artikel 3 und 5 der Verordnung Nr. 1442/93 festgesetzt werden können.

80. Zwar heißt es in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1924/95: Bei der Bestimmung der Referenzmengen für einen Zeitraum, der das Jahr 1995 mit umfasst, werden die Rechte der Marktbeteiligten, die die neuen Mitgliedstaaten im Jahr 1995 versorgt haben, gemäß den Artikeln 3 und 5 der Verordnung... Nr. 1442/93 berechnet. Jedoch war diese Vorschrift offenkundig nur im Rahmen der Regelung der Verordnung Nr. 1442/93, auf die sie verwies, und nur während der Geltungsdauer dieser Regelung, also bis zum 31. Dezember 1998, anwendbar. Das wird insbesondere bestätigt durch den mit Artikel 6 der Verordnung Nr. 1924/95 verfolgten Zweck, zu gewährleisten, dass am Ende der Übergangsmaßnahmen, die für den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten erlassen wurden, die Referenzmengen für alle Marktbeteiligten einschließlich derjenigen, die die neuen Mitgliedstaaten 1995 versorgt hatten, nach genau den gleichen Kriterien festgesetzt würden. Wie die Kommission zutreffend hervorhebt, war diese Zielsetzung nicht mehr sinnvoll, nachdem die Regelung von 1993 aufgehoben und durch die Regelung von 1999 abgelöst worden war.

81. Auch der zweite Teil der ersten Rüge, mit dem eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend gemacht wird, ist als unbegründet zurückzuweisen.

82. Es lässt sich nämlich nicht sagen, dass Artikel 6 der Verordnung Nr. 1924/95 bestimmte Zusicherungen enthielt, die bei den Klägerinnen begründete Erwartungen hinsichtlich der Festsetzung ihrer Referenzmenge für 1999 hätten erwecken können.

83. Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Organe bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer Politik erforderlichen Mittel über einen Ermessensspielraum, so dass die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen dürfen, die durch im Ermessen dieser Organe liegende Entscheidungen verändert werden kann (Urteile des Gerichtshofes vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81, Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745, Randnr. 27, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 80). Dies gilt insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in den Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnrn. 57 und 58, vom 29. Februar 1996 in den Rechtssachen C-296/93 und C-307/93, Slg. 1993, I-795, Randnr. 59, und in der Rechtssache T. Port/Kommission, Randnr. 100).

84. Da im vorliegenden Fall die Festlegung der Kriterien, nach denen bestimmte Lizenzen vergeben wurden, von der Wahl der zur Verwirklichung der Politik der Gemeinschaftsorgane erforderlichen Mittel abhing, verfügten die Organe insoweit über einen Ermessensspielraum. Unter diesen Umständen konnten die Klägerinnen nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass die nach der Regelung von 1993 geltenden Vergabekriterien für die Festlegung ihrer Referenzmenge für das Jahr 1999 beibehalten würden.

85. Nach alledem ist die erste Rüge in beiden Teilen als unbegründet zurückzuweisen.

Zur zweiten Rüge: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und der Verordnung Nr. 2362/98

- Vorbringen der Parteien

86. Die Klägerinnen machen erstens geltend, dass die Gemeinschaft den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt habe, indem sie den Verteilungsschlüssel nach der Verordnung Nr. 2362/98 und namentlich das Kriterium des tatsächlichen Importeurs rückwirkend auf Referenzmengen aus den Jahren 1994 bis 1996 angewandt habe. Diese Mengen seien während der Geltungsdauer eines anderen Verteilungsschlüssels, desjenigen der Verordnung Nr. 1442/93, gebildet worden, und bei ihrer Bildung habe es sich daher um einen vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2362/98 vollständig abgeschlossenen Tatbestand gehandelt.

87. Zweitens habe die Gemeinschaft gegen die Verordnung Nr. 2362/98 selbst verstoßen, denn diese enthalte nichts dafür, dass sie rückwirken soll, und habe daher allenfalls auf solche Referenztatbestände angewendet [werden dürfen], die... noch nicht abgeschlossen waren.

88. Der Rat und die Kommission wenden dagegen zunächst ein, dass diese zweite Rüge auf einem verfehlten Verständnis des Grundsatzes der Rechtssicherheit beruhe.

89. Der Rat verweist zweitens darauf, dass die Klägerinnen die angeblich verletzte Bestimmung der Verordnung Nr. 2362/98 nicht bezeichnet hätten. Die Kommission meint, dass diese Verordnung, da sie keine Rückwirkung habe, auch keine Vorschrift über die Rückwirkung enthalten müsse. Der Rat und die Kommission fügen hinzu, dass der Gemeinschaft, da die Verordnung Nr. 2362/98 nicht rückwirkend angewandt worden sei, auch kein Verstoß gegen diese Verordnung zur Last gelegt werden könne.

- Würdigung durch das Gericht

90. Es ist festzustellen, dass der von den Klägerinnen erhobenen Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, wie der Rat und die Kommission zutreffend ausführen, ein verfehltes Verständnis dieses Rechtsgrundsatzes zugrunde liegt. Zwar darf danach als Beginn der Geltungsdauer eines Gemeinschaftsaktes nicht ein Zeitpunkt vor dem Datum seiner Veröffentlichung gewählt werden, jedoch läuft es diesem Grundsatz nicht zuwider, dass für die Durchführung einer erst nach ihrer Veröffentlichung anwendbaren Regelung bestimmte davor liegende Umstände berücksichtigt werden.

91. Im vorliegenden Fall galt die Verordnung Nr. 2362/98, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Oktober 1998 veröffentlicht wurde und für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft vom 1. Januar 1999 an eine neue Regelung schaffen sollte, nur für Bananenimporte, die nach dem 1. Januar 1999 stattfanden. Dass in dieser Verordnung zur Bestimmung der den Marktbeteiligten im Rahmen der Regelung von 1999 zuzuteilenden Referenzmengen die tatsächlichen Einfuhren während eines vorherigen Referenzzeitraums berücksichtigt und bestimmte Regeln für den Nachweis dieser Einfuhren aufgestellt wurden, hatte keine Auswirkungen auf bereits vor Veröffentlichung der Verordnung abgeschlossene Tatbestände und ließ insbesondere die im Rahmen der Regelung von 1993 festgesetzten Referenzmengen unberührt.

92. Da die Verordnung Nr. 2362/98 keine Rückwirkung hatte, ist auch der zweite Teil der zweiten Rüge zurückzuweisen. Aus dem gleichen Grund ist offenkundig, dass diese Verordnung auch keine rückwirkende Bestimmung zu enthalten brauchte.

93. Die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und der Verordnung Nr. 2362/98 ist daher zurückzuweisen.

Zur dritten Rüge: Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

- Vorbringen der Parteien

94. Die Klägerinnen tragen erstens vor, dass die Gemeinschaft die Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten bei deren Beitritt am 1. Januar 1995 gegenüber den Marktbeteiligten, die bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 am 1. Juli 1993 in den Benelux-Staaten, Dänemark, Deutschland und Irland ansässig gewesen seien, bevorzugt habe, obgleich sich alle diese Marktbeteiligten in vergleichbarer Lage befunden hätten. Es gebe keinen objektiven Grund für diese Ungleichbehandlung, sondern es sei der Gemeinschaft darum gegangen, [den neuen Mitgliedstaaten] ein Geschenk zu machen, um diese Länder im Rahmen der Beitrittsgespräche dazu zu bewegen, der Marktorganisation zuzustimmen.

95. Zweitens seien infolge der drei oben in den Randnummern 45 bis 50 genannten Besonderheiten der Regelung von 1999 die Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Referenzmengen für 1999 gegenüber den Marktbeteiligten in den Benelux-Staaten, Dänemark, Deutschland und Irland bevorzugt worden. So habe [d]ie Zuteilung der Mengen für 1999... eine Marktaufteilung nach Mitgliedstaaten bewirkt. Dabei berufe sich der Rat zu Unrecht auf die Randnummern 81 bis 89 des Urteils T. Port/Kommission, denn in jenem Fall habe die Klägerin den neuen Verteilungsschlüssel in allgemeiner Form angegriffen und nicht die Auswirkungen seiner Anwendung im Jahr 1999.

96. Der Rat und die Kommission meinen, dass die Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot als unbegründet zurückzuweisen sei.

97. Sie machen erstens geltend, dass das Vorbringen der Klägerinnen, soweit sich diese auf einen Vergleich der Lage der Marktbeteiligten in den neuen Mitgliedstaaten bei deren Beitritt zur Gemeinschaft und der Situation der Marktbeteiligten in den Benelux-Staaten, Dänemark, Deutschland und Irland beim Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 stützten, irrelevant sei, weil die Klagen nicht die Regelung von 1993, sondern die von 1999 beträfen. Der Rat bestreitet außerdem, dass die Gemeinschaft der erstgenannten Gruppe von Marktbeteiligten ein Geschenk habe machen wollen.

98. Unter Bezugnahme auf die Randnummern 81 bis 89 des Urteils T. Port/Kommission führt der Rat zweitens aus, dass die jeweilige Lage der Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten und der Marktbeteiligten in den Benelux-Staaten, Dänemark, Deutschland und Irland hinsichtlich der Festsetzung der Referenzmengen 1999 nicht im Sinne der Rechtsprechung vergleichbar sei. In diesem Urteil habe das Gericht ausdrücklich festgestellt, dass Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung Nr. 2362/98 auf objektiven Kriterien beruhe, und demgemäß die Rüge eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz als unbegründet zurückgewiesen, und zwar sowohl hinsichtlich des Verteilungsmaßstabs im Allgemeinen als auch hinsichtlich der Auswirkungen seiner Anwendung im Jahr 1999. Die Kommission wiederholt, dass die von ihr in den Jahren 1994 und 1995 erlassenen Übergangsmaßnahmen für die Bananenimporte in die neuen Mitgliedstaaten und die gerügten Vorschriften der Verordnung Nr. 2362/98 rechtlich fehlerfrei seien. Es stimme auch nicht, dass die Kommission den Markt 1999 nach Staaten aufgeteilt habe.

- Würdigung durch das Gericht

99. Es ist festzustellen, dass der erste Teil dieser Rüge, der auf einem Vergleich zwischen der Lage der Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten bei deren Beitritt zur Gemeinschaft am 1. Januar 1995 und der Lage der Marktbeteiligten in Deutschland, den Benelux-Staaten, Dänemark und Irland bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 am 1. Juli 1993 beruht, unbeachtlich ist. Die vorliegenden Klagen betreffen nämlich die Rechtmäßigkeit der durch die Verordnungen Nrn. 1637/98 und 2362/98 geschaffenen Regelung von 1999, die durch einen bloßen Verweis auf die Lage der Klägerinnen unter der vorher geltenden Regelung in keiner Hinsicht in Frage gestellt werden kann. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen durch nichts ihre Behauptung untermauern, die Gemeinschaft habe den neuen Mitgliedstaaten ein Geschenk machen wollen, um sie dazu zu bewegen, der Marktorganisation für Bananen zuzustimmen.

100. Auch der zweite Teil dieser Rüge, mit dem eine Ungleichbehandlung der Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten und der Marktbeteiligten in Deutschland, den Benelux-Staaten, Dänemark und Irland bei der Festsetzung der Referenzmengen für 1999 geltend gemacht wird, ist zurückzuweisen.

101. Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein Ermessen verfügt, das der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 40 und 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 EG und 37 EG) übertragen. Eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme ist daher nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (Urteile des Gerichtshofes vom 21. Februar 1990 in den Rechtssachen C-267/88 bis C-285/88, Wuidart u. a., Slg. 1990, I-435, Randnr. 14, vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 14, und vom 11. Mai 2000 in der Rechtssache C-56/99, Gascogne Limousin viandes, Slg. 2000, I-3079, Randnr. 38).

102. Die Klägerinnen zeigen jedoch keineswegs auf, dass die drei von ihnen beanstandeten Besonderheiten der Regelung von 1999 in diesem Sinne offenkundig ungeeignet waren. So sind erstens, wie bereits oben in Randnummer 60 festgestellt, ihre Einwendungen gegen die Wahl der Jahre 1994 bis 1996 als Referenzzeitraum unbegründet. Zweitens weisen sie nicht nach, dass die Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten für das Jahr 1995 endgültig höhere Referenzmengen erhalten hätten, als sie auf der Grundlage eines Zollkontingents von insgesamt 2 553 000 Tonnen und nach den Kriterien der Artikel 3 und 5 der Verordnung Nr. 1442/93 hätten beanspruchen können (vgl. oben, Randnrn. 61 bis 68). Drittens können auch die Behauptung der Klägerinnen, dass ihre Referenzmenge für 1999 nach den Kriterien der Artikel 3 und 5 der Verordnung Nr. 1442/93, nicht aber nach dem Maßstab des tatsächlichen Importeurs festzusetzen gewesen wäre, und ihre Einwendungen gegen das Nachweissystem, mit dem die 1994 und in den ersten drei Quartalen 1995 tatsächlich in die neuen Mitgliedstaaten importierten Bananenmengen ermittelt werden sollten, aus den oben in den Randnummern 69 und 78 bis 85 dargelegten Gründen nicht durchgreifen.

103. Die Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zur vierten Rüge: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

- Vorbringen der Parteien

104. Mit dieser Rüge machen die Klägerinnen geltend, dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 2362/98 über die Festsetzung des Referenzzeitraums für 1999 und des Verteilungsmaßstabs dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderliefen, da sie für die Erreichung des vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgten Zieles offenkundig ungeeignet seien.

105. Was erstens den Referenzzeitraum betreffe, sei ein weiteres Mal darauf hinzuweisen, dass er das Jahr 1994 eingeschlossen, aber das Jahr 1997 ausgeschlossen habe. Wegen der speziellen Beweisregel in Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2362/98 hätten nur die Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten Referenzmengen für 1999 auf der Grundlage ihrer Einfuhren in jene Staaten im Jahr 1994 erhalten können. Den Klägerinnen sei damit die Möglichkeit genommen worden, für die Festsetzung ihrer Referenzmengen für das Jahr 1999 alle Einfuhren in diese Staaten geltend zu machen, die sie im Jahr 1994 vorgenommen hätten, obgleich nichts eine derartige Neuverteilung gerechtfertigt habe, so insbesondere nicht angeblich fehlende Informationen über die tatsächlichen Einfuhren im Jahr 1997. Auch die Bezugnahme des Rates auf Randnummer 77 des Urteils Cordis/Kommission gehe fehl, weil sich das Gericht dort zur Frage der Verhältnismäßigkeit der fraglichen Maßnahme nicht geäußert habe.

106. Was zweitens den Verteilungsschlüssel angeht, heben die Klägerinnen erneut hervor, dass für die Festsetzung der Referenzmengen für 1999, soweit sie auf Einfuhren in die neuen Mitgliedstaaten im Jahr 1994 und in den ersten drei Quartalen 1995 beruhten, die Realität der Einfuhren gemäß dem Nachweis der Entrichtung der Zollgebühren erfasst worden sei. Dieses Kriterium der Verzollung sei offenkundig ungeeignet, um das vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgte Ziel zu erreichen, im Rahmen der Aufteilung des Zollkontingents den Besitzstand derjenigen Wirtschaftsteilnehmer zu erhalten, die vor dem 1. Januar 1999 das wirtschaftliche Risiko der Einfuhr von Bananen getragen haben. Mit diesem Kriterium seien nämlich die Einfuhren in die neuen Mitgliedstaaten im Jahr 1994 und in den ersten drei Quartalen 1995 nur unter dem Gesichtspunkt der Verzollung berücksichtigt worden. Anders formuliert, seien durch den Verteilungsschlüssel der Verordnung Nr. 2362/98 Rechte nur den Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten gewährt worden, während den traditionellen Lieferanten ihr Besitzstand genommen worden sei. Auch der Hinweis des Rates und der Kommission auf die Randnummern 94 und 95 des Urteils des Gerichts vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-30/99 (Bocchi Food Trade International/Kommission, Slg. 2001, II-943) gehe fehl, weil das Gericht in jener Rechtssache den Anwendungsbereich und die Auswirkung dieses Verteilungsschlüssels nicht geprüft habe.

107. Der Rat und die Kommission meinen, dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 2362/98 über den Referenzzeitraum und den Verteilungsschlüssel erforderlich und angemessen gewesen seien.

108. Was erstens den Referenzzeitraum anbelangt, wiederholen sie ihre oben in den Randnummern 51 bis 54 wiedergegebenen Argumente.

109. Was zweitens den Verteilungsschlüssel betrifft, erinnern der Rat und die Kommission daran, dass Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung Nr. 2362/98 Regeln für den Nachweis der tatsächlich getätigten Einfuhren festlege. Die Kommission habe im Rahmen ihres weiten Ermessens in dieser Hinsicht auf das objektive Kriterium der Vorlage der Einfuhr- und Zollpapiere abstellen dürfen. Die Regelung des Absatzes 4 sei erforderlich gewesen, um die Mengen, die 1994 von den Marktbeteiligten in den neuen Mitgliedstaaten eingeführt worden seien, bei der Berechnung ihrer Referenzmengen berücksichtigen zu können. Das Gericht habe in den Randnummern 94 und 95 des Urteils Bocchi Food Trade International/Kommission festgestellt, dass die durch die Verordnung Nr. 2362/98 eingeführte Regelung zur Aufteilung des Zollkontingents grundsätzlich als geeignet anzusehen sei, das Ziel einer fairen Aufteilung zu erreichen, auch wenn sie wegen ihrer unterschiedlichen Lage nicht alle Marktbeteiligten in gleicher Weise treffe.

- Würdigung durch das Gericht

110. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen waren die Klägerinnen u. a. ersucht worden, in der Sitzung mündlich zu erläutern, welche Tragweite ihre Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat und worin sich die beiden Teile dieser Rüge unterscheiden. Sie haben dazu ausgeführt, dass sie diese Rüge hilfsweise für den Fall geltend machten, dass nach Auffassung des Gerichts die Kommission berechtigt sein sollte, die Referenzmengen für 1999 auf der Grundlage des Kriteriums des tatsächlichen Importeurs zu ermitteln. Sie wendeten sich gegen die kombinierte Wirkung des gewählten Referenzzeitraums und der speziellen Beweisregelung in Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2362/98.

111. Hierzu genügt der Hinweis, dass, wie bereits oben in den Randnummern 60, 69, 78 bis 85 und 102 festgestellt, die Rügen, die die Klägerinnen gegen die Wahl der Jahre 1994 bis 1996 als Referenzzeitraum und gegen die Regelung für den Nachweis der 1994 und in den ersten drei Quartalen 1995 tatsächlich in die neuen Mitgliedstaaten importierten Bananenmengen erheben, unbegründet sind.

112. Die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist daher zurückzuweisen.

Zur fünften Rüge: Rechtswidrige Übertragung von Befugnissen des Rates auf die Kommission

- Vorbringen der Parteien

113. Die Klägerinnen tragen vor, dass nach Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG die Rechtssetzungsbefugnis auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik beim Rat liege. Der Rat müsse alle wesentlichen Elemente der zu regelnden Materie selbst und im Verfahren nach Artikel 37 EG regeln. Er habe deshalb nicht in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 die Kommission ermächtigen dürfen, ihrerseits festzulegen, welche Marktbeteiligten in welchem quantitativen Umfang Anspruch auf Zollkontingente hätten. Im Übrigen habe sich der Rat keinerlei Eingriffs- oder Kontrollmöglichkeit vorbehalten. Da er seine einschlägigen Befugnisse auf die Kommission übertragen habe, hätten die Mitgliedstaaten die Rechte der in ihrem Gebiet ansässigen Marktbeteiligten nicht mehr verteidigen können. Die Rechte der Klägerinnen seien dadurch erheblich geschmälert worden.

114. Der Rat und die Kommission verweisen darauf, dass nach der Rechtsprechung das System der Zuständigkeitsverteilung zwischen den verschiedenen Gemeinschaftsorganen die Beachtung des vom Vertrag vorgesehenen institutionellen Gleichgewichts sicherstellen, nicht aber den Einzelnen schütze solle (Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1992 in der Rechtssache C-282/90, Vreugdenhil/Kommission, Slg. 1992, I-1937, Randnr. 20). Eine Verletzung der Grundsätze, die für die Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf die Kommission gälten, sei daher nicht geeignet, die Haftung der Gemeinschaft auszulösen.

115. Jedenfalls genüge die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 niedergelegte Ermächtigung den vom Gerichtshof entwickelten Grundsätzen für eine Delegation von Durchführungsbefugnissen an die Kommission.

- Würdigung durch das Gericht

116. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Regeln über die Zuständigkeitsverteilung zwischen den verschiedenen Gemeinschaftsorganen die Wahrung des vom Vertrag vorgesehenen institutionellen Gleichgewichts sicherstellen, nicht aber dem Einzelnen Rechte verleihen sollen (in diesem Sinne Urteil Vreugdenhil/Kommission, Randnr. 20). Eine etwaige rechtswidrige Übertragung von Befugnissen des Rates auf die Kommission wäre daher nicht geeignet, die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auszulösen.

117. Jedenfalls ist die Rüge nicht begründet.

118. Nach Artikel 155 vierter Gedankenstrich EG-Vertrag (jetzt Artikel 211 EG) übt die Kommission, um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, die Befugnisse aus, die ihr der Rat zur Durchführung der von ihm erlassenen Vorschriften überträgt. Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Vertrages, in den dieser Artikel gestellt werden muss, und aus den Anforderungen der Praxis, dass der Begriff Durchführung weit auszulegen ist. Da nur die Kommission in der Lage ist, die Entwicklung der Agrarmärkte ständig und aufmerksam zu verfolgen und mit der gebotenen Schnelligkeit zu handeln, kann sich der Rat veranlasst sehen, ihr auf diesem Gebiet weitgehende Befugnisse zu übertragen. Daher sind die Grenzen dieser Befugnisse namentlich nach den allgemeinen Hauptzielen der Marktorganisation zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-478/93, Niederlande/Kommission, Randnr. 30, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-239/01, Deutschland/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54). So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission auf dem Gebiet der Landwirtschaft befugt ist, alle für die Durchführung einer Grundverordnung erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese nicht gegen die Grundverordnung oder die Anwendungsregeln des Rates verstoßen (Urteile Niederlande/Kommission, Randnr. 31, und Deutschland/Kommission, Randnr. 55).

119. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist weiter zu unterscheiden zwischen Vorschriften, die für die zu regelnde Materie wesentlich sind und daher der Zuständigkeit des Rates vorbehalten bleiben müssen, und Vorschriften, deren Erlass, da sie nur der Durchführung dienen, der Kommission übertragen werden kann (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 25/70, Köster, Slg. 1970, 1161, Randnr. 6, und vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-240/90, Deutschland/Kommission, Slg. 1992, I-5383, Randnr. 36). Als wesentlich können dabei nur solche Bestimmungen angesehen werden, durch die die grundsätzlichen Ausrichtungen der Gemeinschaftspolitik umgesetzt werden (Urteil vom 27. Oktober 1992, Deutschland/Kommission, Randnr. 37). Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass der Rat, sobald er in seiner Grundverordnung die wesentlichen Vorschriften für die zu regelnde Materie festgelegt hat, der Kommission die allgemeine Befugnis übertragen kann, die Modalitäten von deren Anwendung zu regeln, ohne dass er die Hauptbestandteile der übertragenen Befugnisse genau festlegen müsste, und dass zu diesem Zweck eine allgemein gefasste Bestimmung eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage abgibt (Urteil vom 27. Oktober 1992, Deutschland/Kommission, Randnr. 41).

120. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98, der die Kommission zum Erlass der Durchführungsvorschriften über die Verwaltung der Zollkontingente und der Einfuhren von traditionellen AKP-Bananen ermächtigt, den vorgenannten, in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen genügt. So hat der Rat insbesondere mit der Formulierung, dass [b]ei der Verwaltung der Zollkontingente gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 sowie der Einfuhren von traditionellen AKP-Bananen... nach der Methode der traditionellen Handelsströme (traditionelle/heute) verfahren wird, die Hauptbestandteile der der Kommission eingeräumten Durchführungszuständigkeit hinreichend umschrieben.

121. Demnach ist die Rüge einer rechtswidrigen Übertragung von Befugnissen des Rates an die Kommission zurückzuweisen.

Zur sechsten Rüge: Begründungsmängel

- Vorbringen der Parteien

122. Die Klägerinnen machen geltend, da die Gemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft sei, könne ihre außervertragliche Haftung dadurch ausgelöst werden, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber einen Rechtsakt erlasse, dessen Gültigkeit wegen einer fehlenden oder unzureichenden Begründung nicht kontrolliert werden könne. Diese Rüge von Begründungsmängeln umfasst drei Teile.

123. Die Klägerinnen machen erstens geltend, dass die Kommission in der Verordnung Nr. 2362/98 nicht hinreichend dargelegt habe, warum es notwendig gewesen sei, die Jahre 1994 bis 1996 als Referenzzeitraum zu wählen.

124. Zweitens habe der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht hinreichend begründet, warum die Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten die vorläufigen Mengen, die sie für die ersten drei Quartale 1995 erhalten hätten, endgültig hätten behalten und für die Festsetzung ihrer Referenzmenge für 1999 hätten geltend machen dürfen.

125. Drittens machen die Klägerinnen in ihrer Erwiderung geltend, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber in den Verordnungen Nrn. 1637/98 und/oder 2362/98 hätte begründen müssen, warum er Artikel 6 der Verordnung Nr. 1924/95 habe ausschalten wollen.

126. Der Rat und die Kommission meinen, dass die unzureichende Begründung einer Rechtsvorschrift nicht die Haftung der Gemeinschaft auslösen könne (Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1982 in der Rechtssache 106/81, Kind/EWG, Slg. 1982, 2885, Randnr. 14).

127. Jedenfalls seien die Verordnungen Nrn. 1637/98 und 2362/98 ausreichend begründet.

- Würdigung durch das Gericht

128. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Haftung der Gemeinschaft nicht durch eine möglicherweise unzureichende Begründung einer Rechtsvorschrift ausgelöst werden (Urteil Kind/EWG, Randnr. 14; Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juni 1990 in der Rechtssache C-119/88, AERPO u. a./Kommission, Slg. 1990, I2189, Randnr. 20, und Urteil Cordis/Kommission, Randnr. 79).

129. Jedenfalls ist die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht nicht begründet.

130. So werden in der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2362/98, in der u. a. auf die verfügbaren Kenntnisse über die Realität der getätigten Einfuhren Bezug genommen wird, hinreichend die Gründe dargelegt, aus denen die Jahre 1994 bis 1996 als Referenzzeitraum gewählt wurden.

131. Was die anderen beiden Teile der Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht anbelangt, so beruhen sie auf unzutreffenden Voraussetzungen (vgl. oben, Randnrn. 60, 61 bis 68 und 102).

132. Die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht ist daher zurückzuweisen.

Zur siebten Rüge: Verstoß gegen eine Entscheidung des Streitbeilegungsorgans der Welthandelsorganisation

- Vorbringen der Parteien

133. Die Klägerinnen tragen zunächst vor, dass das Streitbeilegungsorgan der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, im Folgenden: WTO) auf der Grundlage eines Berichts des Untersuchungsausschusses der WTO vom 12. April 1999 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das mit den Verordnungen Nrn. 1637/98 und 2362/98 geschaffene System der Zuteilung von Einfuhrlizenzen für Bananen mit den Regeln der WTO unvereinbar sei. Nach dem Bericht des Ausschusses verstoße dieses System insbesondere gegen die Gebote der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung gemäß den Artikeln II und XVII des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS). Mit der Verteilung der Einfuhrlizenzen nach dem Kriterium des tatsächlichen Importeurs und somit danach, inwieweit Einfuhrlizenzen im Referenzzeitraum 1994 bis 1996 tatsächlich genutzt worden seien, habe die Gemeinschaft Dienstleister, die in der Gemeinschaft traditionelle AKP-Bananen und/oder Bananen mit Ursprung in der Gemeinschaft vermarktet hätten, gegenüber Dienstleistern bevorzugt, die in der Gemeinschaft Drittlandsbananen vermarktet hätten. Nach den Feststellungen des Untersuchungsausschusses habe die Gemeinschaftsregelung über die Verteilung der Einfuhrlizenzen damit die Diskriminierungen perpetuiert, die aus dem Lizenzverteilungssystem resultierten, das das Streitbeilegungsorgan der WTO bereits in seinem Bericht vom 9. September 1997 beanstandet habe.

134. Da die Gemeinschaft diese Entscheidung des Streitbeilegungsorgans nie angefochten habe, sei sie an sie gebunden (Gutachten 1/91 des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 39). Nach Auffassung der Klägerinnen hat [d]ie Gemeinschaft... gegen diese Bindungswirkung verstoßen, indem sie die Marktorganisation [nach der Regelung von 1999] und insbesondere den Verteilungsschlüssel mit dem Kriterium des tatsächlichen Importeurs auch nach Erlass der Entscheidung des Streitbeilegungsorgans auf die Klägerinnen angewandt bzw. die Mitgliedstaaten zu einer solchen Rechtsanwendung veranlasst hat.

135. Schließlich habe das Gericht in seinem Urteil vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-254/97 (Fruchthandelsgesellschaft mbH Chemnitz/Kommission, Slg. 1999, II-2743, Randnr. 30) offen gelassen, ob sich der Einzelne... auf Entscheidungen des Streitschlichtungsorgans berufen kann. Anders als die Klägerinnen in den Rechtssachen Cordis/Kommission, Bocchi Food Trade International/Kommission und T. Port/Kommission beriefen sie sich nicht auf materielle Rechtsvorschriften der WTO. Die Grundsätze der Gegenseitigkeit und der gegenseitigen Vorteile, aus denen die Rechtsprechung ableite, dass sich der Einzelne auf diese Vorschriften nicht unmittelbar berufen könne, spielten keine Rolle, wenn eine Vertragspartei im Streitbeilegungsverfahren der Welthandelsorganisation endgültig unterlegen ist und daran erinnert wird, dass sie an die Entscheidung, aus der dieses Unterliegen sich ergibt, gebunden ist.

136. Der Rat und die Kommission machen geltend, dass der angebliche Verstoß gegen die Entscheidung des Streitbeilegungsorgans nicht geeignet sei, die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auszulösen.

137. Die Übereinkünfte und Vereinbarungen im Rahmen der WTO gehörten grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane messe (Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47). Wie den Urteilen Cordis/Kommission, Bocchi Food Trade International/Kommission und T. Port/Kommission zu entnehmen sei, werde mit den WTO-Vorschriften grundsätzlich nicht bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen; dasselbe gelte für bindende Entscheidungen der WTO-Organe. Die Regierungen der Mitgliedstaaten der WTO hätten nämlich hinsichtlich der Konsequenzen, die aus diesen Entscheidungen zu ziehen seien, einen gewissen Spielraum. Es sei auch hinzuweisen auf die Randnummern 19 und 20 des Urteils des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-104/97 P (Atlanta/Europäische Gemeinschaft, Slg. 1999, I-6983). Schließlich werde mit den Verordnungen Nrn. 1637/98 und 2362/98 nicht bezweckt, eine bestimmte im Rahmen der WTO eingegangene Verpflichtung in der Gemeinschaftsrechtsordnung umzusetzen; diese Verordnungen verwiesen auch nicht ausdrücklich auf bestimmte Vorschriften der im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkommen.

138. Der Rat weist darauf hin, dass die Verordnungen, deren Rechtmäßigkeit die Klägerinnen bestritten, vor der Verkündung der fraglichen Entscheidung des Streitbeilegungsorgans erlassen worden seien. Die Klägerinnen könnten daher der Gemeinschaft nicht vorwerfen, dass sie die Bindungswirkung dieser Entscheidung nicht beachtet habe.

- Würdigung durch das Gericht

139. Es ist daran zu erinnern, dass es nur dann, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der in den Anhängen des WTO-Übereinkommens enthaltenen Übereinkünfte verweist, Sache des Gerichtshofes und des Gerichts ist, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der WTO-Vorschriften zu prüfen (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49).

140. Die Klägerinnen haben jedoch keineswegs vorgetragen und erst recht nicht nachgewiesen, dass der Rat und die Kommission mit dem Erlass der Verordnungen Nrn. 1637/98 und 2362/98 besondere Verpflichtungen aus dem Bericht des Untersuchungsausschusses der WTO vom 12. April 1999 oder aus der Entscheidung des Streitbeilegungsorgans über die Verabschiedung dieses Berichts oder gar aus früheren Handlungen der WTO-Organe im Sinne der Rechtsprechung umsetzen wollten (vgl. zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen [GATT] von 1947 Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31). Sie behaupten oder beweisen auch nicht, dass diese Verordnungen ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen verweisen, die sich aus dem Bericht des Untersuchungsausschusses der WTO vom 12. April 1999 oder aus der diesen Bericht billigenden Entscheidung oder gar aus früheren Handlungen der WTO-Organe ergäben.

141. Daher können die Klägerinnen ihre Klage nicht auf eine angebliche Verletzung einer Entscheidung des Streitbeilegungsorgans stützen.

142. Nach alledem haben die Klägerinnen die Rechtswidrigkeit des Verhaltens, das sie dem Rat und der Kommission zur Last legen, nicht nachgewiesen. Da somit eine der Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nicht vorliegt, sind die Klagen, soweit mit ihnen die Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Handeln geltend gemacht wird, insgesamt abzuweisen, ohne dass die beiden übrigen Voraussetzungen für eine solche Haftung geprüft zu werden brauchen (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 81).

Zur Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln

Vorbringen der Klägerinnen

143. Die Klägerinnen, die sich insoweit auf eine den Mitgliedstaaten gemeinsame Verfassungstradition und auf die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte berufen, machen geltend, dass die Haftung der Gemeinschaft auch für ein rechtmäßiges Handeln ihrer Organe entstehen könne. Sie meinen, dass das Vorliegen einer solchen Haftung hier anzuerkennen sei.

144. Wie sich aus dem Urteil des Gerichts vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95 (Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667) ergebe, habe diese Haftung drei kumulative Voraussetzungen, nämlich den tatsächlichen Eintritt des geltend gemachten Schadens, den Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und dem Verhalten, das den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegt werde, und einen außergewöhnlichen und besonderen Charakter des fraglichen Schadens. Diese drei Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfuellt.

145. So sei erstens der Schaden tatsächlich, d. h. messbar, und sicher, d. h. unabänderlich und endgültig.

146. Zweitens hätten sie einen außergewöhnlichen und besonderen Schaden erlitten. So sei ihre Geschäftstätigkeit in den neuen Mitgliedstaaten nicht mit Risiken vorbelastet [gewesen], die dem hier geltend gemachten Schaden stoffgleich gewesen wären. Sie hätten keinerlei Anlass gehabt, sich darauf einzustellen, dass die drei oben in den Randnummern 45 bis 50 genannten Besonderheiten in die Regelung von 1999 aufgenommen würden. Ferner seien die Lasten, die sich aus der Einbeziehung der neuen Mitgliedstaaten in die Marktorganisation für Bananen ergeben hätten, in unverhältnismäßiger Weise allein einer bestimmten Gruppe von Marktbeteiligten auferlegt worden. Dazu führen die Klägerinnen aus: Den Marktbeteiligten in den bisherigen Mitgliedstaaten, welche die neuen Mitgliedstaaten vor deren Beitritt mit Bananen versorgt hatten, wurden... drei entscheidende Nachteile zugemutet, während die Marktbeteiligten in den neuen Mitgliedstaaten Beitrittsgeschenke erhielten.

147. Drittens sei der geltend gemachte Schaden auch unmittelbar und allein dem Gemeinschaftsgesetzgeber zuzurechnen.

148. Der Rat und die Kommission bestreiten, dass ein Grundsatz der Haftung der Gemeinschaft aus rechtmäßigem Handeln ihrer Organe im Gemeinschaftsrecht durch die Rechtsprechung bereits anerkannt sei oder dass er sich aus einer den Mitgliedstaaten gemeinsamen Verfassungsüberlieferung herleiten lasse.

149. Selbst wenn ein solcher Grundsatz anzuerkennen wäre, seien die drei kumulativen Voraussetzungen, die für die Begründung einer solchen Haftung vorliegen müssten, hier nicht gegeben. So hätten die Klägerinnen erstens nicht nachgewiesen, dass sie einen tatsächlichen und sicheren Schaden erlitten hätten und dass dieser unmittelbar auf das Verhalten der Gemeinschaftsorgane zurückzuführen sei. Zweitens könne der etwaige Schaden nicht als besonderer Schaden qualifiziert werden, weil die Klägerinnen nicht zu einer besonderen Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gehörten, die gegenüber den anderen Marktbeteiligten unverhältnismäßig belastet worden wäre. Überdies sei die Festsetzung der Referenzmengen nach der Verordnung Nr. 2362/98 auf objektive Kriterien gestützt, die für alle Wirtschaftsteilnehmer gälten, die sich in einer mit der Situation der Klägerin vergleichbaren Lage befänden. Drittens überschreite der geltend gemachte Schaden auch nicht die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit in dem betroffenen Sektor innewohnten.

Würdigung durch das Gericht

150. Wenn der Grundsatz einer außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln im Gemeinschaftsrecht anzuerkennen wäre, würde diese jedenfalls voraussetzen, dass kumulativ drei Voraussetzungen erfuellt sind, nämlich der tatsächliche Eintritt des angeblich entstandenen Schadens, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Handeln sowie ein außergewöhnlicher und besonderer Charakter des Schadens (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549, Randnrn. 17 bis 19, und des Gerichts vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache T-196/99, Area Cova u. a./Rat und Kommission, Slg. 2001, II-3597, Randnr. 171).

151. In seinem Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache Dorsch Consult/Rat und Kommission, bestätigt durch das bereits genannte Urteil des Gerichtshofes in dieser Rechtssache, hat das Gericht festgestellt, dass ein Schaden ein besonderer Schaden ist, wenn er eine besondere Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gegenüber den anderen unverhältnismäßig belastet, und ein außergewöhnlicher Schaden, wenn er die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken überschreitet, die der Tätigkeit in dem betroffenen Sektor innewohnen, ohne dass die dem geltend gemachten Schaden zugrunde liegende Regelung durch ein allgemeines wirtschaftliches Interesse gerechtfertigt wäre (Randnr. 80).

152. Diese beiden Voraussetzungen sind hier nicht erfuellt.

153. So wurde zum einen die Referenzmenge beider Klägerinnen für das Jahr 1999 auf der Grundlage objektiver Kriterien festgesetzt, die in der Verordnung Nr. 2362/98 festgelegt sind und unterschiedslos für alle Marktbeteiligten in gleicher Lage wie die Klägerinnen gelten. Insbesondere sind die Klägerinnen von den Vorschriften der Verordnung, die sie rügen, ebenso betroffen wie jeder traditionelle Marktbeteiligte, der die neuen Mitgliedstaaten 1994 und/oder in den ersten drei Quartalen 1995 mit Bananen versorgt hat. Daher kann nicht von einem Sonderopfer gesprochen werden, das allein die Klägerinnen zu tragen gehabt hätten.

154. Zum anderen wurden die wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit im Bananensektor innewohnen, nicht überschritten. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsorgane bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer Politik erforderlichen Mittel über einen Ermessensspielraum verfügen, und zwar insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt. So war die Geschäftstätigkeit der Klägerinnen insbesondere dem Risiko ausgesetzt, dass die durch Titel IV der Verordnung Nr. 404/93 geschaffene Handelsregelung mit Drittstaaten geändert werden konnte.

155. Demnach sind die Klagen auch insoweit abzuweisen, als sie hilfsweise auf eine Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln gestützt sind.

156. Damit sind die Klagen insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

157. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß den Anträgen des Rates und der Kommission außer ihren eigenen Kosten auch deren Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klagen werden abgewiesen.

2) Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates und der Kommission.

Ende der Entscheidung

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