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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 22.06.2004
Aktenzeichen: T-66/03
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in ihrer geänderten Fassung


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in ihrer geänderten Fassung Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in ihrer geänderten Fassung Art. 8 Abs. 5
Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in ihrer geänderten Fassung Art. 42 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 22. Juni 2004. - Koffiebranderij en Theehandel "Drie Mollen sinds 1818" BV gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil "Galáxia" - Ältere nationale und internationale Wortmarken GALA - Relatives Eintragungshindernis - Zurückweisung des Widerspruchs - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94. - Rechtssache T-66/03.

Parteien

In der Rechtssache T-66/03

Koffiebranderij en Theehandel Drie Mollen sinds 1818 BV mit Sitz in 's-Hertogenbosch (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Steinhauser, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. Novais Gonçalves und S. Laitinen als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Dezember 2002 (R 270/2001-2) in einem Widerspruchsverfahren zwischen der Koffiebranderij en Theehandel Drie Mollen sinds 1818 BV und der Manuel Nabeiro Silveira, Lda ,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 26. Februar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 20. Juni 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle),

auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2004, an der die Klägerin nicht teilgenommen hat,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Am 15. Juni 1998 reichte die Manuel Nabeiro Silveira, Lda , nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) eine Markenanmeldung ein.

2. Es wurde die Eintragung folgenden Zeichens als Bildmarke beantragt:

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3. Die angemeldete Marke wird für die Ware Kaffee der Klasse 30 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner revidierten und geänderten Fassung beansprucht.

4. Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 17/1999 vom 8. März 1999 veröffentlicht.

5. Am 6. April 1999 legte die Klägerin nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die Eintragung dieser Marke ein und berief sich auf eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken, deren Inhaber sie ist.

6. Die älteren Marken, auf die der Widerspruch gestützt wird, schützen das Wortzeichen GALA und erfassen Waren der Klasse 30 im Sinne des Abkommens von Nizza, insbesondere die Waren Kaffee und/oder Tee. Es handelt sich um folgende Marken:

- nationale griechische Marke (Nr. 32533) für die Waren Kaffee und Tee;

- zwei im Vereinigten Königreich eingetragene nationale Marken (die Marke Nr. 870174 für die Waren Kaffee und Tee und die Marke Nr. 1469857 u. a. für die Waren Kaffee und Tee);

- die in den Benelux-Staaten eingetragene Marke (Nr. 042335) für die Waren Kaffee und Tee;

- internationale Marke (Nr. R210550) mit Wirkung in Frankreich, Italien und Österreich für die Waren Kaffee und Tee;

- internationale Marke (Nr. 570004) mit Wirkung in Portugal für die Ware Tee.

7. Mit Entscheidung vom 29. Januar 2001 wies die Widerspruchsabteilung des Amtes den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass ungeachtet der Identität zwischen den durch die angemeldete Marke und den durch die älteren Marken erfassten Waren keine Zeichenähnlichkeit und damit keine Verwechslungsgefahr bestehe.

8. Am 16. März 2001 legte die Klägerin nach Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, mit der sie einen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 geltend machte.

9. Diese Beschwerde wurde mit Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes vom 17. Dezember 2002 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass sich die einander gegenüberstehenden Marken nach Bild, Klang und Bedeutung nicht ähnlich seien und deshalb keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Anträge der Parteien

10. Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem Amt aufzugeben, die Eintragung der angemeldeten Marke abzulehnen;

- dem Amt seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

11. Das Amt beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Rechtslage

Zum ersten Klageantrag: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

12. Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Gründe: erstens auf einen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 und zweitens auf einen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94, jeweils in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94.

Zum Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94

- Vorbringen der Parteien

13. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die durch die betroffenen Marken erfassten Waren identisch und die betroffenen Marken ähnlich seien, so dass zwischen diesen Marken eine Verwechslungsgefahr bestehe.

14. Die Beschwerdekammer habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Marke GALA weithin bekannt sei und dass Kaffee auf einem Markt verkauft werde, auf dem man sich vor allem mündlich über die Ware verständige, so dass der klanglichen Ähnlichkeit der Marken besondere Bedeutung beizumessen sei.

15. Außerdem stimmten die ersten vier Buchstaben des Wortbestandteils der streitigen Marke mit den Buchstaben der Wortzeichen der älteren Marken überein, so dass das Publikum automatisch zu der Annahme verleitet werde, dass diese Waren aus wirtschaftlich miteinander verbundenen gewerblichen Quellen stammten.

16. Das Amt weist die Argumentation der Klägerin zurück und trägt vor, dass die angefochtene Entscheidung frei von Rechtsfehlern sei.

- Würdigung durch das Gericht

17. Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt.

18. Nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Verordnung Nr. 40/94 sind unter älteren Marken in einem Mitgliedstaat eingetragene oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke zu verstehen.

19. Im vorliegenden Fall wurden die älteren nationalen und internationalen Marken mit Wirkung in Griechenland, den Benelux-Ländern, dem Vereinigten Königreich, Portugal, Frankreich und Italien eingetragen. Daher ist zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Sichtweise des Publikums in diesen Mitgliedstaaten abzustellen. Da die mit den älteren Marken gekennzeichneten Waren normale Verbrauchsgüter sind, setzt sich dieses Publikum aus Durchschnittsverbrauchern zusammen.

20. Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

21. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen Zeichenähnlichkeit und Produktähnlichkeit, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T162/01, Laboratorios RTB/HABM - Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 31 bis 33, und die dort zitierte Rechtsprechung).

22. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die durch die Markenanmeldung erfasste Ware (Kaffee) und die mit den älteren Marken gekennzeichneten Waren (Kaffee und Tee) identisch oder ähnlich sind.

23. Unter diesen Umständen hängt der Ausgang des Verfahrens vom Grad der Zeichenähnlichkeit ab. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2003 in der Rechtssache T292/01, PhillipsVan Heusen/HABM - Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47, und die dort zitierte Rechtsprechung).

24. Was die Ähnlichkeit der betreffenden Zeichen nach ihrem Erscheinungsbild anbelangt, so stimmen die ersten vier Buchstaben des Wortbestandteils der angemeldeten Marke mit den Buchstaben überein, die das mit den älteren Marken geschützte Wortzeichen bilden. Doch sind die beiden fraglichen Wörter, Galáxia und Gala, von ersichtlich unterschiedlicher Länge. Außerdem bilden die ersten vier Buchstaben des Wortes Galáxia keinen Bestandteil, der gesondert vom Ende dieses Wortes (xia) wahrgenommen würde. Insbesondere sind sie nicht von diesem getrennt, sie werden nicht in anderer Weise geschrieben, und nichts hebt sie auf andere Art vom Wortende xia ab. Das Wort Galáxia wird daher als Ganzes und nicht als ein aus verschiedenen Bestandteilen, darunter das Wort Gala, zusammengesetztes Wort wahrgenommen werden. Schließlich handelt es sich bei der angemeldeten Marke um eine Bildmarke; die weiß umrandete rote Schrift auf schwarzem Grund ist daher integraler Bestandteil des angemeldeten Zeichens und bestimmt dessen Erscheinungsbild. Folglich ist mit der Beschwerdekammer (Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung) festzustellen, dass die fraglichen Zeichen einander optisch nicht ähnlich sind.

25. Hinsichtlich einer möglichen Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen nach ihrem Klang hat das Amt zu Recht festgestellt, dass zwischen den Wörtern Gala und Galáxia bedeutende Unterschiede bestehen. Insbesondere weicht die Silbenzahl voneinander ab. Auch fällt beim Hören des Wortes Galáxia der den Vokalen i und a vorausgehende Konsonant x in der Wortmitte besonders auf und wird vom Verbraucher wahrgenommen werden. Daraus folgt, dass auch dem Klang nach keine Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Zeichen besteht.

26. Somit ist das Vorbringen der Klägerin, auf dem betroffenen Markt komme den klanglichen Merkmalen der Zeichen angesichts der üblichen Art und Weise des Verkaufs von Kaffee besondere Bedeutung zu, vorliegend als nicht entscheidungserheblich zurückzuweisen.

27. Was die möglichen Ähnlichkeiten der fraglichen Zeichen auf der Ebene ihrer Bedeutung anbelangt, so spielen die älteren Marken GALA in den Sprachen, die auf den betroffenen Märkten verwendet werden, mit Ausnahme des Griechischen auf Festlichkeiten an, während Galáxia in allen fraglichen Sprachen an ein Sternsystem (Galaxie) denken lässt. In der griechischen Sprache, aus der das Wort galáxia stammt, bedeutet gala (???a) Milch. Auch in der griechischen Sprache besteht aber ein klarer Bedeutungsunterschied zwischen den fraglichen Ausdrücken Milch (???a) einerseits und Galaxie (?a?a??a?) andererseits.

28. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerdekammer in Randnummer 19 der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Schluss gekommen ist, dass die einander gegenüberstehenden Marken einander nach Bild, Klang und Bedeutung nicht ähnlich sind.

29. Die zusätzlichen Argumente der Klägerin in Bezug auf die angebliche Bekanntheit ihrer Marken bzw. die Gefahr, dass die fraglichen Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden, können diesen Schluss nicht entkräften.

30. In Bezug auf das erste dieser Argumente, die Beschwerdekammer habe den - erstmals vor ihr geltend gemachten - Umstand nicht berücksichtigt, dass die älteren Marken in einem Teil des Gemeinschaftsmarktes weithin bekannt seien, ist darauf zu verweisen, dass die Bekanntheit einer Marke, wie sich aus der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 40/94 ergibt, ein Faktor ist, der bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen ist, ob die Ähnlichkeit zwischen den Zeichen oder zwischen den Waren und Dienstleistungen ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr herbeizuführen (Urteile des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C39/97, Canon, Slg. 1998, I5507, Randnrn. 18 und 24 [hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. 1989, L 40, S. 1], und des Gerichts vom 22. Oktober 2003 in der Rechtssache T311/01, Éditions Albert René/HABM - Trucco [Starix], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61).

31. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Amt irgendwelche Tatsachen oder Beweismittel in Bezug auf die Bekanntheit einer oder mehrerer ihrer Marken vorgetragen hat. Insbesondere hat sie nicht näher ausgeführt, auf welchem relevanten Markt oder welchen relevanten Märkten ihre Marken eine derartige Bekanntheit erlangt haben sollen.

32. Nach Artikel 74 Absatz 1 a. E. der Verordnung Nr. 40/94 ist jedoch im Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse die vom Amt vorzunehmende Prüfung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt. Nach dieser Bestimmung obliegt den Parteien auch die Beibringung der ihr Vorbringen stützenden Tatsachen und Beweismittel (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Beweismittel das Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache T232/00, Chef Revival USA/HABM - Massagué Marin [Chef], Slg. 2002, II2749, Randnr. 45). Wenn sich die Partei, die Widerspruch eingelegt hat, darauf berufen möchte, dass ihre Marke weithin bekannt sei, so hat sie die Tatsachen und gegebenenfalls die Beweismittel beizubringen, die es dem Amt ermöglichen zu prüfen, ob diese Behauptung zutrifft. Daher durfte sich die Klägerin im vorliegenden Fall, wenn sie erreichen wollte, dass die mögliche Bekanntheit ihrer älteren Marken berücksichtigt wird, nicht auf die bloße Behauptung einer solchen Bekanntheit beschränken. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass eine der älteren Marken auf dem Markt allgemein bekannt war.

33. Doch auch wenn man der Klägerin zugestuende, dass ihre Behauptung den Tatsachen entspricht, würde die Untersuchung der Ähnlichkeit der Marken zu keinem anderen Ergebnis führen. So bekannt die älteren Marken im vorliegenden Fall auch sein mögen, so bleiben doch bedeutende Unterschiede bestehen, die es den betroffenen Verbrauchern ermöglichen, die angemeldete Marke eindeutig von den älteren Marken zu unterscheiden. Insbesondere handelt es sich, wie oben in Randnummer 24 dargelegt, bei der angemeldeten Marke um ein Bildzeichen, dessen Erscheinungsbild sich deutlich von dem der fraglichen älteren Wortmarken abhebt.

34. Daher ist das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der angeblichen Bekanntheit der älteren Marken zurückzuweisen.

35. Mit dem zweiten der oben in Randnummer 29 genannten Argumente will die Klägerin anscheinend geltend machen, dass die Gefahr bestehe, dass die fraglichen Zeichen aufgrund der Identität zwischen den älteren Marken (GALA) und dem ersten Teil des Wortbestandteils des angemeldeten Zeichens (Galá) gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden und dass diese Gefahr nicht dadurch behoben werde, dass die fraglichen Zeichen unterschiedliche Bedeutungen hätten, dies umso mehr, als es keine semantische Verbindung zwischen der angemeldeten Marke und der durch sie erfassten Ware gebe.

36. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 nur dann anwendbar ist, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit sowohl der Marken als auch der durch diese erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass der Begriff der Gefahr einer gedanklichen Verbindung keine Alternative zum Begriff der Verwechslungsgefahr ist, sondern dessen Umfang genauer bestimmen soll. Bereits nach ihrem Wortlaut ist diese Bestimmung daher nicht anwendbar, wenn für das Publikum keine Verwechslungsgefahr besteht (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C251/95, Sabèl, Slg. 1997, I6191, Randnr. 18, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I4861, Randnr. 34). Eine Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Bestimmung liegt aber nur dann vor, wenn feststeht, dass der Verbraucher glauben könnte, dass die unter den einander gegenüberstehenden Marken verkauften Waren aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteil Canon, Randnr. 29). Im vorliegenden Fall könnte diese Bedingung erfuellt sein, wenn die ersten vier Buchstaben des Wortbestandteils des angemeldeten Zeichens (Galá) als mit dem Inhaber der älteren Marken verbundene Herkunftsbezeichnung wahrgenommen werden könnten und sich das Wortende (xia) als angehängter Bestandteil verstehen ließe, mit dem z. B. eine bestimmte Produktionslinie gekennzeichnet würde. Doch ergibt sich aus der obigen Randnummer 24, dass der erste Teil des Wortes Galáxia (Galá) vom Verbraucher nicht als vom Wortende (xia) getrennter und verschiedener Bestandteil wahrgenommen werden wird. Folglich wird der Verbraucher nicht zu der Annahme verleitet, dass die unter den älteren Marken (GALA) verkauften Waren und die unter der angemeldeten Marke mit dem Wortbestandteil Galáxia verkaufte Ware aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Im Übrigen ist der Anmelder einer Marke nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 40/94, insbesondere ihren Artikeln 4, 7 und 8, in keiner Weise verpflichtet, eine semantische Verbindung zwischen der Marke und der durch diese erfassten Ware herzustellen. Dass zwischen dem Wortbestandteil der angemeldeten Marke und der durch diese erfassten Ware (Kaffee) keine semantische Verbindung besteht, ist demnach ohne Belang.

37. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass sich im vorliegenden Fall wegen der fehlenden Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen eine Verwechslungsgefahr ausschließen lasse. Folglich ist der auf einen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 gestützte Klagegrund nicht stichhaltig.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94

- Vorbringen der Parteien

38. Unter Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 macht die Klägerin geltend, dass die Marke GALA einen besonderen Ruf auf dem Benelux-Markt genieße und dass die angemeldete Marke der Unterscheidungskraft der älteren Marken auf diesem Markt Abbruch tue. Dies hätte das Amt in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigen müssen.

39. Das Amt hält diesen Klagegrund aus drei Gründen für unzulässig. Erstens sei nach Ablauf der in Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen Frist von drei Monaten jedes Vorbringen unzulässig, das in dem in Artikel 42 Absatz 3 verlangten mit Gründen versehenen Widerspruch nicht geltend gemacht worden sei. Zweitens sei der Klagegrund nach Artikel 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts unzulässig, wonach die Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand vor dem Gericht nicht ändern könnten. Drittens sei es der Beschwerdekammer nach Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 versagt gewesen, ein relatives Eintragungshindernis zu prüfen, auf das sich die Klägerin in diesem Verfahrensstadium nicht berufen habe.

- Würdigung durch das Gericht

40. Das Gericht stellt fest, dass der Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 im Widerspruchsverfahren vor dem Amt nicht geltend gemacht worden ist, da sich die Klägerin darauf erst in ihrer beim Gericht eingereichten Klageschrift berufen hat.

41. Aus den Akten des Amtes, die dieses bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht hat, ergibt sich zwar, dass die Klägerin in ihrer Beschwerde tatsächlich vorgetragen hat, dass die älteren Marken allgemein bekannt seien. Doch wurde dieses Argument im Rahmen des auf eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 gestützten Grundes geltend gemacht, ohne dass die Klägerin Artikel 8 Absatz 5 erwähnt hätte.

42. Angesichts dieser Feststellung lässt sich der zweite Klagegrund der Klägerin dahin verstehen, dass zwei verschiedene Rügen erhoben werden.

43. Wenn man diesen Klagegrund dahin versteht, dass dem Amt vorgeworfen wird, nicht von sich aus das Eintragungshindernis nach Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 geprüft zu haben, so wird mit diesem Klagegrund in Wirklichkeit ein Verstoß gegen Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 geltend gemacht. Doch hatte die Beschwerdekammer nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung das Eintragungshindernis nach Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 nicht zu prüfen, da die Klägerin dazu keine rechtlichen oder tatsächlichen Umstände oder Beweismittel vorgetragen hatte.

44. Daraus folgt, dass dieser Klagegrund, wenn man ihn dahin versteht, dass damit ein Verstoß gegen Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 geltend gemacht wird, nicht stichhaltig ist.

45. Soweit der vorliegende Klagegrund dagegen darauf abzielt, das Gericht dazu zu veranlassen, selbst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 im gegebenen Fall erfuellt sind, so ist darauf zu verweisen, dass die vorliegende Klage auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer des Amtes gerichtet ist (Urteile des Gerichts vom 6. März 2003 in der Rechtssache T128/01, DaimlerChrysler/HABM [Calandre], Slg. 2003, II701, Randnr. 18, vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache T129/01, José Alejandro/HABM - Anheuser-Busch [BUDMEN], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 67, und Starix, Randnr. 70). Daher darf die Kontrolle durch das Gericht nicht über den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits hinausgehen, mit dem die Beschwerdekammer befasst war (Urteil des Gerichts vom 5. März 2003 in der Rechtssache T194/01, Unilever/HABM [Ovoide Tabletten], Slg. 2003, II383, Randnr. 16).

46. Die Umstände, auf die sich eine Prüfung des zweiten Klagegrundes notwendigerweise hätte erstrecken müssen, sind jedoch nicht mit den Umständen identisch, die im Rahmen des ersten Klagegrundes, den die Klägerin auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 stützt, erheblich sind, und in Bezug auf den Grund eines Verstoßes gegen Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung hat die Klägerin keine spezifischen Tatsachen, Argumente oder Beweise vorgetragen. Damit waren die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift nicht Gegenstand der Prüfung der Sache durch die Beschwerdekammer des Amtes (und konnten es auch nicht sein). Folglich ginge eine Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 durch das Gericht über den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der angefochtenen Entscheidung hinaus.

47. Daraus folgt, dass der zweite Klagegrund, wenn man ihn dahin versteht, dass er darauf abzielt, das Gericht dazu zu veranlassen, selbst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 erfuellt sind, den Streitgegenstand in einer Weise verändert, die gegen Artikel 135 § 4 der Verfahrensordnung verstößt und daher unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Starix, Randnrn. 70 und 71).

48. Folglich kann der zweite Klagegrund in keiner Hinsicht durchgreifen.

49. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der erste Klageantrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen ist.

Zum zweiten Klageantrag: Anordnung an das Amt, die beantragte Eintragung abzulehnen

50. Wie sich aus dem Zusammenhang der verschiedenen Anträge der Klägerin ergibt, setzt der zweite Klageantrag voraus, dass der Aufhebungsantrag zumindest teilweise durchgreift, und ist somit nur für den Fall gestellt, dass dem ersten Klageantrag stattgegeben wird.

51. Wie sich aus der obigen Randnummer 49 ergibt, ist die angefochtene Entscheidung nicht aufzuheben. Daraus folgt, dass über die Zulässigkeit oder die Begründetheit des zweiten Klageantrags nicht entschieden werden muss.

Kostenentscheidung

Kosten

52. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten zu tragen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des Amtes die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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