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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 11.12.2007
Aktenzeichen: T-66/05
Rechtsgebiete: Beamtenstatus


Vorschriften:

Beamtenstatus Art. 44 Abs. 2 d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

11. Dezember 2007

"Öffentlicher Dienst - Beamter - Nichtigkeitsklage - Stellenzulage - Stelle eines Referatsleiters - Gleichbehandlung - Begründungspflicht - Sprachenregelung"

Parteien:

In der Rechtssache T-66/05

Jörn Sack, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Lehmann-Brauns und D. Mahlo,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Joris und H. Krämer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidungen über die Festsetzung der monatlichen Dienstbezüge des Klägers für die Monate Mai 2004 bis Februar 2005, Neuberechnung dieser Dienstbezüge und Aufhebung der ausdrücklichen Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers, die diesem am 26. November 2004 zugestellt worden ist,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter F. Dehousse und D. Sváby,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Art. 44 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) bestimmt:

"Wird ein Beamter zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor in derselben Besoldungsgruppe ernannt, und hat er seine neuen Aufgaben in den ersten neun Monaten zufriedenstellend wahrgenommen, steigt er mit Rückwirkung vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an in eine höhere Dienstaltersstufe auf. Dieses Aufsteigen hat eine Erhöhung des monatlichen Grundgehalts zur Folge, die der Steigerungsrate zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe in jeder Besoldungsgruppe entspricht. Fällt diese Anhebung niedriger aus oder hat der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits die letzte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht, so wird sein Grundgehalt um einen Betrag angehoben, der der Differenz zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe entspricht, bis die nächste Beförderung wirksam wird."

2 Art. 46 des Statuts bestimmt:

"Der nach Artikel 45 in eine höhere Besoldungsgruppe ernannte Beamte wird in die erste Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe eingestuft. Beamte in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 13, die die Aufgaben eines Referatsleiters wahrnehmen, werden jedoch in die zweite Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe eingestuft, wenn sie gemäß Artikel 45 in eine höhere Besoldungsgruppe ernannt werden. Dies gilt auch für einen Beamten,

a) der nach Beförderung zum Direktor oder Generaldirektor ernannt wird oder

b) auf den als Direktor oder Generaldirektor Artikel 44 Absatz 2 letzter Satz Anwendung findet."

3 Art. 7 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts lautet:

"Bei Beamten der Besoldungsgruppen A*10 bis A*16 bzw. AD 10 bis AD 16, die am 30. April 2004 Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor sind oder danach zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor ernannt werden und ihre neuen Aufgaben in den ersten neun Monaten zufriedenstellend erfüllt haben, wird das Monatsgrundgehalt um einen Betrag angehoben, der dem in Prozent ausgedrückten Steigerungssatz zwischen der ersten und zweiten Dienstaltersstufe der betreffenden Besoldungsgruppe gemäß den Tabellen in Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs und Artikel 8 Absatz 1 dieses Anhangs entspricht."

4 Der in der Verwaltungsmitteilung Nr. 73-2004 vom 23. Juni 2004 veröffentlichte Beschluss der Kommission vom 28. April 2004 betreffend die mittlere Führungsebene (im Folgenden: Beschluss vom 28. April 2004) bestimmt:

"...

Artikel 2: Begriffsbestimmungen

1. Funktionen des mittleren Managements und mittlere Führungskräfte

Für eine Funktion des mittleren Managements sind die beiden folgenden Kriterien maßgeblich:

- sie beinhaltet die ständige und kontinuierliche Leitung einer Verwaltungseinheit;

- sie ist im amtlichen Organisationsplan der Kommission ausgewiesen.

Dem mittleren Management gehören Personen an, die gleichzeitig beide Kriterien erfüllen.

Folglich gehören die Funktion eines Referatsleiters, des Leiters einer Delegation [Fn. 7: Dieser Beschluss gilt nicht für Delegationsleiter, deren Dienstposten dem eines Direktors oder Generaldirektors entspricht.], eines Büros oder einer Vertretung in den Mitgliedstaaten sowie die Funktion eines stellvertretenden Delegationsleiters der Besoldungsgruppen AD 13 [bis] AD 14 [Fn. 8: Wird in diesem Beschluss auf eine Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe 'AD' Bezug genommen, so gilt diese Bezugnahme auch für die entsprechende Besoldungsgruppe der Laufbahngruppe A* in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2006] zur mittleren Führungsebene [Fn. 9: Aus Gründen der Klarheit umfasst der Begriff 'Referatsleiter' alle in diesem Artikel genannten Funktionen. Berater bekleiden keine Managementfunktion und gehören nicht der mittleren Führungsebene an, sind aber im amtlichen Organisationsplan der Kommission aufgeführt] und sind in diesem Beschluss erfasst.

Diese Posten sind den Besoldungsgruppen AD 9 [bis] AD 12 bzw. AD 13 [bis] AD 14 zugeordnet.

2. Nicht im Organisationsplan festgelegte Verwaltungsaufgaben

Stellvertretende Referatsleiter und Bereichsleiter nehmen in bestimmten Fällen Verwaltungsaufgaben ('management tasks') wahr, die ihnen vom Referatsleiter übertragen werden. Sie sind nicht im Organisationsplan der Kommission aufgeführt und gehören nicht zum mittleren Management.

...

Artikel 4: Aufgaben der Referatsleiter

Die Referatsleiter spielen eine besonders wichtige Rolle. Sie sollten spezifische Managementkenntnisse (d. h. in Personal- und ggf. Finanzmanagement) und ein angemessenes Maß an Spezial- und Fachkenntnissen besitzen.

Ohne dass die nachstehende Liste erschöpfend sein will, umfassen die Aufgaben und Verantwortungsbereiche eines Referatsleiters im Wesentlichen drei Aspekte:

- Der Referatsleiter bestimmt auf der Grundlage der Aufgabenbeschreibung und des jährlichen Arbeitsprogramms der Generaldirektion bzw. der Direktion die Ausrichtung der Konzepte und Tätigkeiten des Referats. Er legt das Arbeitsprogramm des Referats fest, koordiniert die Arbeiten des Referats mit den Arbeiten anderer Referate und vertritt das Referat in wichtigen Sitzungen.

- Er sorgt für den Informationsfluss zwischen der höheren Führungsebene und den Mitarbeitern des Referats.

- Er ist unmittelbar für die Verwaltung der Human- und in vielen Fällen auch der finanziellen Ressourcen seines Referats verantwortlich.

..."

5 Der Beschluss der Kommission vom 26. Mai 2004 betreffend die Anwendung der Art. 44 Abs. 2 und 46 des Statuts sowie von Art. 7 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts (im Folgenden: Beschluss vom 26. Mai 2004) sieht vor:

"1. Die Art. 44 Abs. 2 und 46 des Statuts sowie Art. 7 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts sehen spezifische Anhebungen der Monatsgrundgehälter für Referatsleiter, Direktoren und Generaldirektoren vor.

2. Diese Vergünstigung dient dem Ausgleich der besonderen Pflichten und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit Führungsaufgaben. So sieht die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2001 [Fußnote: SEK (2001) 1990/6 vom 11. Dezember 2001] vor, dass alle mittleren Führungskräfte in deren Genuss kommt. Allerdings führen die erwähnten Artikel des Statuts diese Gruppe des Personals unter der Bezeichnung Referatsleiter auf, da der Begriff der mittleren Führungsebene spezifisch für die Kommission ist. Bei der Anwendung dieser Bestimmungen in der Kommission muss dem Zweck dieser Artikel Rechnung getragen werden, damit gewährleistet ist, dass der diesen Bestimmungen zugrunde liegende Gedanke wirksam wird, der auf das Weißbuch der Kommission zurückgeht.

3. Die organisatorischen Unterschiede zwischen den Organen und selbst innerhalb der Kommission zwischen ihren verschiedenen Diensten müssen daher im Rahmen der Auslegung der in den Art. 44 Abs. 2 und 46 des Statuts sowie in Art. 7 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts verwendeten Terminologie berücksichtigt werden.

4. Im Beschluss vom 28. April 2004 betreffend die mittlere Führungsebene hat die Kommission eine Reihe von Funktionen aufgeführt, die ihres Erachtens zur Gruppe der Funktionen des mittleren Managements gehören. Diese Funktionen sind die eines Referatsleiters, des Leiters einer Delegation (mit Ausnahme von Personen, die den Dienstposten eines Direktors oder Generaldirektors bekleiden), eines Büros oder einer Vertretung in den Mitgliedstaaten sowie eines stellvertretenden Delegationsleiters der Besoldungsgruppen A 13/AD 14 [Fußnote: Wird auf eine Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe 'AD' Bezug genommen, so gilt diese Bezugnahme in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 auch für die entsprechende Besoldungsgruppe der Laufbahngruppe A*].

Dass diese Funktionen nicht als Referatsleiter bezeichnet werden, beruht auf den spezifischen Organisationsstrukturen, in deren Rahmen sie ausgeübt werden (z. B. im Rahmen der besonderen Dienste wie der [Generaldirektion Übersetzung], der Delegationen, Vertretungen usw.). Daher ist dieser Unterschied rein terminologisch und nicht sachlich. Die Personen, die diese Funktionen innerhalb der Kommission bekleiden, gelten daher als Referatsleiter im Sinne der erwähnten Bestimmungen des Statuts.

Ferner hat die Kommission in [dem] Beschluss vom 28. April 2004 zwei Kriterien festgelegt, die für eine Funktion des mittleren Managements maßgeblich sind. In Anwendung dieser beiden Kriterien (ständige und kontinuierliche Leitung einer Verwaltungseinheit und Ausweisung im amtlichen Organisationsplan der Kommission) und unter Berücksichtigung des Zieles der betreffenden Artikel des Statuts sind nach Ansicht der Kommission auch die Audit Supervisors im Internen Auditdienst, die Dienststellenleiter der Generaldirektion Übersetzung und des Gemeinsamen Konferenz-Dolmetscherdienstes sowie die Vorsitzenden der Zentralen Personalvertretung und der 'Ad-hoc-Gruppe' als Referatsleiter im Sinne dieser Bestimmungen zu betrachten.

5. Der Zweck des Ausgleichs für die besonderen Pflichten und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit den Führungsaufgaben wurde ebenfalls im Rahmen der Auslegung der Begriffe 'Direktor' und 'Generaldirektor' berücksichtigt.

Daher ist die Kommission für die Zwecke der Anwendung der Art. 44 Abs. 2 und 46 des Statuts sowie von Art. 7 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts der Ansicht, dass diese Begriffe innerhalb der Kommission auch die Aufgaben

- des Generalsekretärs;

- der Delegationsleiter, die Dienstposten mit typischen Aufgaben eines Direktors oder Generaldirektors bekleiden;

- der Juristischen Hauptberater umfassen.

..."

6 In der Verwaltungsmitteilung Nr. 83/2001 vom 20. September 2001, "Neue Bestimmungen für die Einreichung und Bearbeitung von Anträgen und Beschwerden gemäß Artikel 90 Absatz 1 und Artikel 90 Absatz 2 des Statuts" heißt es in Abschnitt 5.4 Abs. 3 unter der Überschrift "Einreichungsfrist":

"Maßgebend für das Datum der Einreichung der Beschwerde, ab dem die Fristen beginnen, ist der Registrierungsstempel des Referats 'Statut' [der Direktion 'Rechte und Pflichten, Sozialpolitik und soziale Maßnahmen' der Generaldirektion 'Personal und Verwaltung']. Nicht berücksichtigt werden die Fristen für eine Beförderung auf dem normalen Postweg oder per Hauspost."

Sachverhalt

7 Der Kläger wurde 1977 Beamter der Kommission im Juristischen Dienst. Zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand am 1. März 2005 war er in der Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 7, eingestuft.

8 Im Januar 1996 wurde der Kläger nach Besoldungsgruppe A 3 befördert. Im Februar 2002 übernahm er die Aufgabe des Koordinators für alle Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union in dem Team des Juristischen Dienstes, das für die Außenbeziehungen der Europäischen Union zuständig ist und das von einem Juristischen Hauptberater der Besoldungsgruppe A*15 (früher A 2) geleitet wird.

9 Am 21. Juni 2004 übergab der Kläger dem Assistenten des Generaldirektors des Juristischen Dienstes eine Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts (im Folgenden: individuelle Beschwerde), die am 13. August 2004 per Hauspost an die Anstellungsbehörde weitergeleitet wurde. In dieser Beschwerde legte der Kläger im Wesentlichen seine besondere Funktion innerhalb des Juristischen Dienstes dar und leitete daraus einen Anspruch auf die Stellenzulage im Sinne von Art. 44 Abs. 2 des Statuts (im Folgenden: Stellenzulage) ab.

10 Am 9. August 2004 reichten der Kläger und sechzehn weitere Rechtsberater des Juristischen Dienstes eine Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein, die ebenfalls den Anspruch auf die Stellenzulage betraf (im Folgenden: kollektive Beschwerde). 11 Mit Schreiben vom 27. August 2004 an die Anstellungsbehörde machte der Kläger ergänzende Angaben zu seinen Verantwortlichkeiten.

12 Am 26. November 2004 wurde dem Kläger die Entscheidung vom 24. November 2004 mit dem Titel "Entscheidung der [Anstellungsbehörde] in Beantwortung der Beschwerde von Herrn Jörn Sack (R/765/04)" (im Folgenden: Zurückweisung) zugestellt. In dieser Entscheidung teilte die Anstellungsbehörde dem Kläger im Wesentlichen mit, dass die stillschweigende Entscheidung, mit dem ihm die in Art. 7 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts vorgesehene Stellenzulage verweigert worden sei und die sich aus seinen Gehaltsbescheinigungen für die Monate Mai und Juni 2004 ergebe, auf einer ordnungsgemäßen Anwendung der einschlägigen Bestimmungen beruhe. Der Kläger komme für die Stellenzulage nicht in Betracht, da er kein Referatsleiter sei. Die Aufgabe des Klägers gehöre nicht zu denen, die im Beschluss vom 28. April 2004 als Funktion des mittleren Managements definiert worden seien, und nicht zu denen, die im Beschluss vom 26. Mai 2004 der Aufgabe eines Referatsleiters gleichgestellt worden seien. Die Rechtsberater der Besoldungsgruppe A 3 erfüllten nicht die beiden Kriterien, die nach Art. 2 des Beschlusses vom 28. April 2004 für die Funktionen des mittleren Managements maßgeblich seien. Der Kläger habe nicht behauptet, dass ein A-3-Rechtsberater des Juristischen Dienstes eine der drei wesentlichen Verantwortlichkeiten wahrnehme, die die Aufgabe eines Referatsleiters kennzeichneten und auf die Art. 4 des Beschlusses vom 28. April 2004 verweise. Zwar könne es eine gewisse tatsächliche Delegation von Koordinierungsaufgaben auf die Rechtsberater der Besoldungsgruppe A 3 geben, doch handele es sich um eine formlose Ad-hoc-Delegation. Die Rechtsberater der Besoldungsgruppe A 3 versähen daher keine Führungsaufgaben, sondern Funktionen der horizontalen Koordinierung und übernähmen weder für Beurteilungen noch im Kontext der jährlichen Beförderungen noch im Bereich des Haushalts Verantwortung. Auch seien sie nicht zuständig für die Überwachung und Bewilligung von Urlaub, Dienstreisen, flexibler Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung und Weiterbildung. Schließlich seien sie auch nicht an den Verwaltungsverfahren über Beschwerden und an Disziplinarmaßnahmen beteiligt.

13 Am 30. November 2004 sandte der Kläger an Frau S. von der Generaldirektion (GD) "Personal und Verwaltung", Direktion "Statut: Politik, Verwaltung und Beratung", Referat "Beschwerden", eine E-Mail, in der er unter Hinweis darauf, dass er in der Zurückweisung keine Ausführungen zu seiner persönlichen Beschwerde finde, anfragte, wie damit verfahren worden sei.

14 Frau S. antwortete ihm am selben Tag durch E-Mail, in der es heißt:

"...

Das Formblatt, das Sie am 9. August 2004 mit der Standard-Beschwerde der anderen A*14-Beamten des Juristischen Dienstes als Anlage übersandt haben, ist hier am 11. August eingegangen und unter dem Aktenzeichen R/765/04 registriert worden. Ihr in deutscher Sprache verfasster Antrag (ohne Datum) wurde am 13. August (durch E-Mail) von Herrn [O'L.] an Herrn [Re.] und an Herrn [Ra.] übermittelt und am 17. August zu der bereits bestehenden Akte R/765/04 genommen. Er wurde auf mein Ersuchen ins Englische übersetzt, und die Übersetzung ging am 20. September bei mir ein. Ich habe Ihr Schreiben an mich vom 27. August, dem ein Auszug aus dem Organisationsplan des Teams ['Außenbeziehungen'] des [Juristischen Dienstes] als Anlage beigefügt war, zu den Akten genommen.

Mit anderen Worten, alle Unterlagen, die Sie eingereicht haben, wurden zur selben Akte genommen, denn sie betreffen alle die gleiche Frage und wurden alle bei der Abfassung der Antwort berücksichtigt, einschließlich Ihres Vorbringens in Ergänzung zu dem Vorbringen in der Standardbeschwerde.

Wir sind der Ansicht, dass die erlassene Entscheidung ausreichend begründet ist, auch wenn sie nicht notwendigerweise jedes einzelne vorgetragene Argument gesondert prüft.

..."

Verfahren und Anträge der Parteien

15 Der Kläger hat am 17. Februar 2005 die vorliegende Klage erhoben.

16 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) das mündliche Verfahren eröffnet und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts die Parteien um Vorlage bestimmter Unterlagen ersucht. Diesem Ersuchen haben die Parteien innerhalb der gesetzten Frist entsprochen.

17 Die Parteien haben in der Sitzung vom 14. Dezember 2006 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

18 Der Kläger beantragt,

- die Bescheide über die Festsetzung seines Gehalts für die Monate Mai 2004 bis Februar 2005 aufzuheben und sein Gehalt für diese Monate neu festzusetzen;

- die Zurückweisung aufzuheben;

- die Kommission in die Prozesskosten zu verurteilen.

19 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- über die Kosten des Verfahrens nach Rechtslage zu entscheiden.

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

20 Die Kommission entnimmt dem Hinweis des Klägers in der Klageschrift, er verfolge mit der vorliegenden Klage "alleine seine individuelle, im Juni 2004 eingereichte Beschwerde weiter", dass der Kläger die kollektive Beschwerde mit dieser Klage nicht weiterverfolge.

21 Sie wirft die Frage auf, ob die viermonatige Frist für die Beantwortung der individuellen Beschwerde durch den am 21. Juni 2004 erfolgten Eingang dieser Beschwerde beim Assistenten des Generaldirektors des Juristischen Dienstes oder durch ihre am 13. August 2004 erfolgte interne Weiterleitung an die Anstellungsbehörde in Lauf gesetzt worden sei.

22 Nach Ansicht der Kommission wäre im erstgenannten Fall die individuelle Beschwerde am 21. Oktober 2004 stillschweigend zurückgewiesen worden. Die Frist für die Einreichung der Klage wäre unter Berücksichtigung der Entfernungsfrist von zehn Tagen am 11. Februar 2005, also vor Erhebung der vorliegenden Klage, abgelaufen, sofern das Gericht feststellen sollte, dass im Anschluss an die stillschweigende Zurückweisung der individuellen Beschwerde und vor Ablauf der Klagefrist keine ausdrückliche Entscheidung ergangen sei. Dass sich die Anstellungsbehörde in ihrer Entscheidung vom 24. November 2004 allein auf die kollektive Beschwerde bezogen und nur zu dieser Beschwerde und nicht zur individuellen Beschwerde Stellung genommen habe, deute hierauf hin.

23 Im zweiten Fall wäre die Klage nach Auffassung der Kommission fristgerecht erhoben worden. Dann wäre zu prüfen, ob die in der Klageschrift erhobenen Rügen den in der individuellen Beschwerde gemachten Ausführungen entsprächen. Es könne auf die Frage ankommen, ob das Gericht an den Willen des Klägers, mit seiner Klage allein seine individuelle Beschwerde weiterzuverfolgen, in der Weise gebunden sei, dass die kollektive Beschwerde vorliegend unberücksichtigt bleibe. Dies sei sowohl im Hinblick auf die Fristen als auch unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung zwischen den im Vorverfahren und den in der Klageschrift erhobenen Rügen erheblich.

24 Der Kläger beantrage mit seinem ersten Klageantrag die Aufhebung der Bescheide über die Festsetzung seines Gehalts für die Monate Mai 2004 bis Februar 2005, während die individuelle Beschwerde und die kollektive Beschwerde nur die Entscheidungen für die Monate Mai 2004 und Juni 2004 beträfen. Die das Monatsgehalt von Juli 2004 bis Februar 2005 betreffenden Gehaltsbescheide seien dagegen nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gewesen, so dass der erste Klageantrag unzulässig sei.

25 Der Kläger macht geltend, dass die Kommission mit keinem Wort auf die Klarstellung der GD "Personal und Verwaltung" vom 30. November 2004 eingehe, wonach sich die Zurückweisung sowohl auf seine individuelle als auch auf die kollektive Beschwerde beziehe. Unter diesem Gesichtspunkt stelle sich die Frage der Zulässigkeit der Klage nicht.

26 Sollte eine andere Auffassung vertreten werden, so habe die Kommission durch ihre Klarstellung selbst die Unzulässigkeit der Klage herbeigeführt. Daraus seien Konsequenzen für die Möglichkeit, die Unzulässigkeit geltend zu machen, und in Bezug auf die Kosten zu ziehen. Der Kläger trägt vor, er habe sich gerade im Hinblick auf eine erwogene Klage mit der Bitte um Klarstellung an die GD "Personal und Verwaltung" gewandt.

27 Die Frage des Zeitraums, für den die Aufhebung der Gehaltsbescheide verlangt werde, sei für die Entscheidung der Rechtsfragen völlig belanglos. Der Kläger habe sein Klagebegehren nur aus Darstellungsgründen auf alle relevanten Gehaltsbescheide erstreckt.

Würdigung durch das Gericht

28 Zunächst ist zu prüfen, welche Maßnahmen bzw. welche Maßnahme im vorliegenden Fall angefochten sind bzw. ist. Der Kläger beantragt zum einen die Aufhebung der Bescheide über die Festsetzung seines Gehalts für die Monate Mai 2004 bis Februar 2005 und zum anderen die Aufhebung der Zurückweisung.

29 Hinsichtlich der Zurückweisung ist jedoch festzustellen, dass nach der Rechtsprechung die Verwaltungsbeschwerde und ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung durch die Anstellungsbehörde Bestandteil eines komplexen Verfahrens sind. Unter diesen Umständen bewirkt die Klageerhebung beim Gericht, selbst wenn sie formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde des Beamten gerichtet ist, dass das Gericht mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (vgl. Urteil vom 4. Juli 2006, Tzirani/Kommission, T-88/04, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Die kollektive Beschwerde, auf die in der Zurückweisung ausdrücklich Bezug genommen wird, war gegen die "sich aus [den] Gehaltsabrechnungen [der Beschwerdeführer] für die Monate Mai und Juni [2004] ergebende stillschweigende Entscheidung der Kommission, ihnen keine Gehaltserhöhung zu gewähren" gerichtet. Nach der angeführten Rechtsprechung bewirkt daher die Klage, obwohl sie gegen die Zurückweisung gerichtet ist, dass das Gericht mit den Gehaltsabrechungen für die Monate Mai und Juni 2004 befasst ist.

31 Gehaltsabrechnungen sind nach der Rechtsprechung im Allgemeinen beschwerende Maßnahmen, die Gegenstand einer Klage sein können (Urteile des Gerichtshofs vom 19. Januar 1984, Andersen u. a./Parlament, 262/80, Slg. 1984, 195, Randnr. 4, und des Gerichts vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EZB, T-192/99, Slg. 2001, II-813, Randnr. 66). Was jedoch im Besonderen eine Gehaltsabrechnung betrifft, aus der die Entscheidung der Anstellungsbehörde hervorgeht, dem Beamten einen finanziellen Vorteil zu verweigern oder ihm einen zuvor gewährten finanziellen Vorteil wieder zu entziehen, ist nur die erste Gehaltsabrechnung, aus der sich diese Entscheidung ergibt, eine anfechtbare Maßnahme. Die Gehaltsabrechnungen der Folgemonate bestätigen diese Entscheidung lediglich und stellen deshalb nur die erste Gehaltsabrechnung bestätigende Bescheide dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Dunnett u. a./EZB, Randnr. 69), so dass sie nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein können.

32 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die erste Gehaltsabrechnung, aus der sich die Entscheidung der Anstellungsbehörde ergibt, dem Kläger die Stellenzulage nicht zu gewähren, diejenige für Mai 2004 ist. Daher ist die Klage nur zulässig, soweit sie die Aufhebung dieser Gehaltsabrechnung betrifft. Soweit sie hingegen die Aufhebung der Gehaltsabrechnungen späterer Monate betrifft, ist sie unzulässig, da diese nur rein bestätigende Bescheide darstellen.

33 Die Klage ist ebenfalls unzulässig, soweit der Kläger die Neufestsetzung seines Gehalts für die Monate Mai 2004 bis Februar 2005 durch das Gericht beantragt. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der von ihm ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle nicht befugt, den Organen Weisungen zu erteilen oder sich an ihre Stelle zu setzen; es ist Sache der betreffenden Verwaltung, die Maßnahmen zur Durchführung eines auf eine Nichtigkeitsklage ergangenen Urteils zu ergreifen (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1998, II-1, Randnr. 200 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34 Zweitens ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall für die Gehaltsabrechnung für Mai 2004, die einzige angefochtene Maßnahme, hinsichtlich deren die Klage zulässig ist, das im Statut vorgesehene Vorverfahren und die Klagefrist eingehalten worden sind.

35 Hierzu ist als Erstes festzustellen, dass die in den Art. 90 und 91 des Statuts festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klage zwingendes Recht sind, so dass der Gemeinschaftsrichter sie von Amts wegen prüfen kann (Beschluss des Gerichts vom 16. Mai 1994, Stagakis/Parlament, T-37/93, Slg. ÖD 1994, I-A-137 und II-451, Randnr. 17). Die Beschwerde- und Klagefristen dienen dazu, Rechtssicherheit zu gewährleisten, und stehen nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. September 1991, Lacroix/Kommission, T-54/90, Slg. 1991, II-749, Randnr. 24).

36 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichts ist, die Schreiben, die der Beamte vor Klageerhebung an die Anstellungsbehörde gesandt hat, rechtlich zu qualifizieren, und unter ihnen dasjenige zu bestimmen, das die nach dem Statut geforderte Beschwerde darstellt; dabei ist das Gericht nicht durch die Qualifizierung dieser Schreiben durch die Parteien gebunden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 7. Juni 1991, Weyrich/Kommission, T-14/91, Slg. 1991, II-235, Randnr. 39, und vom 25. Februar 1992, Torre/Kommission, T-67/91, Slg. 1992, II-261, Randnr. 28).

37 Als Drittes ist festzustellen, dass eine beschwerende Maßnahme der Anstellungsbehörde nur Gegenstand einer einzigen Beschwerde sein kann, die vom betroffenen Beamten gegen sie eingelegt wird. Andere von ihm eventuell nach Beschwerdeerhebung an die Anstellungsbehörde gesandte Schreiben können, selbst wenn sie als "Beschwerden" bezeichnet werden, weder Anträge noch Beschwerden darstellen, sondern sind als bloße Wiederholung der Beschwerde anzusehen und können keine Verlängerung des vorgerichtlichen Verfahrens bewirken (Beschlüsse Weyrich/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 41, und Torre/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 32).

38 Schließlich ist als Viertes zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Beschwerde als eingelegt gilt, auf die Rechtsprechung hinzuweisen, dass der Beamte durch Umstände, die von seinem Willen unabhängig sind und die die Übermittlung seines Beschwerdeschreibens aufhalten können, keine Nachteile erleiden und nicht für Mängel oder Verzögerungen bei der Übermittlung von Dienststelle zu Dienststelle innerhalb des Organs, für das die Beschwerde bestimmt ist, verantwortlich gemacht werden darf (Urteil Lacroix/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 30).

39 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Kläger gegen seine Gehaltsabrechnung für Mai 2004 zwei Beschwerden eingelegt hat, eine individuelle und eine kollektive. In der Klageschrift erklärt er, mit seiner Klage nur die individuelle Beschwerde weiterzuverfolgen. Diese Erklärung des Klägers kann jedoch nach der oben in den Randnrn. 35 und 36 angeführten Rechtsprechung das Gericht nicht hindern, für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage alle Schreiben zu berücksichtigen, die der Kläger vor Klageerhebung an die Anstellungsbehörde gesandt hat, einschließlich der kollektiven Beschwerde.

40 Die fraglichen Beschwerden waren beide auf die Aufhebung der Gehaltsabrechnung des Klägers für Mai 2004 gerichtet, der einzigen Maßnahme, die der Kläger wirksam anfechten kann. Zwar umfasst die kollektive Beschwerde auch die Gehaltsabrechnung für Juni 2004, aber diese stellt, wie oben ausgeführt, nur einen bestätigenden Bescheid dar, und die kollektive Beschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr die Aufhebung der Gehaltsabrechnung für Juni 2004 begehrt wird.

41 Da die beiden Beschwerden denselben Gegenstand haben, ist daher nur eine von ihnen, nämlich diejenige, die als erste eingelegt wurde, eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 des Statuts, während die andere, später eingelegte nach der oben in Randnr. 37 angeführten Rechtsprechung als bloße Wiederholung der Beschwerde anzusehen ist.

42 Die individuelle Beschwerde wurde am 21. Juni 2004 dem Assistenten des Generaldirektors des Juristischen Dienstes übergeben. Dieser leitete sie erst am 13. August 2004 an die Anstellungsbehörde weiter. Die kollektive Beschwerde wurde am 9. August 2004 bei der Anstellungsbehörde eingelegt.

43 Das Gericht hat über die Frage zu befinden, welches der beiden Daten - 21. Juni oder 13. August 2004 - als der Zeitpunkt der Einlegung der individuellen Beschwerde anzusehen ist und folglich, welche der beiden Beschwerden zuerst eingelegt wurde.

44 Nach dem Urteil Lacroix/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 29, ist als Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung der Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem die Verwaltung in der Lage ist, die Beschwerde zur Kenntnis zu nehmen. Im vorliegenden Fall wurde der Verwaltung die individuelle Beschwerde am 21. Juni 2004 zur Kenntnis gebracht. Wie sich aus der oben in Randnr. 38 angeführten Rechtsprechung ergibt, darf der Kläger keine Nachteile dadurch erleiden, dass die individuelle Beschwerde dann erst am 13. August 2004 per Hauspost an die Anstellungsbehörde weitergeleitet wurde.

45 Dass in der Verwaltungsmitteilung Nr. 83-2001 vom 20. September 2001 in Abschnitt 5.4 Abs. 3 vorgesehen ist, dass "für das Datum der Einreichung der Beschwerde, ab dem die Fristen beginnen, ... der Registrierungsstempel des Referats 'Statut' [der Direktion 'Rechte und Pflichten, Sozialpolitik und soziale Maßnahmen' der Generaldirektion 'Personal und Verwaltung']" maßgebend ist und dass "die Fristen für eine Beförderung auf dem normalen Postweg oder per Hauspost" nicht berücksichtigt werden, steht der Annahme nicht entgegen, dass das Datum 21. Juni 2004 als das der Einlegung der individuellen Beschwerde anzusehen ist. Denn soweit die Verwaltungsmitteilung vom Urteil Lacroix/Kommission abweicht und den Beamten die Konsequenzen der verspäteten Weiterleitung von internen Dokumenten an das Organ tragen lässt, entbehrt sie einer korrekten rechtlichen Grundlage und kann deshalb keine Berücksichtigung finden.

46 Was als Nächstes den Umstand angeht, dass die Verwaltungsmitteilung die Verwendung eines Vordrucks vorsieht, der als Deckblatt dient und jedes Exemplar einer Beschwerde begleitet, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nach der Verwaltungsmitteilung um eine Maßnahme handelt, die "das Verfahren ... vereinfachen" soll. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Beschwerde, der ein solcher Vordruck nicht beiliegt, für unzulässig erklärt werden müsste. Dies gilt umso mehr, als im Statut keine besondere Form für die Einlegung einer Beschwerde vorgesehen ist. Im Übrigen hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, dass der Vordruck als Hilfe für diejenigen gedacht sei, die eine Beschwerde einlegen möchten.

47 Die individuelle Beschwerde vom 21. Juni 2004 wurde innerhalb der Dreimonatsfrist des Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegt. Fristbeginn war nämlich im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der Bekanntgabe der von der Beschwerde erfassten Gehaltsabrechnung für Mai 2004 an den Kläger. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts ausgeführt hat, hätte der Kläger diese Gehaltsabrechnung am 15. oder 16. Mai 2004 mit interner Post erhalten müssen, was er nicht bestritten hat.

48 Die individuelle Beschwerde wurde zunächst mit stillschweigender Entscheidung vom 21. Oktober 2004 zurückgewiesen, die vor Ablauf der Klagefrist durch die ausdrückliche Zurückweisung vom 24. November 2004 bestätigt wurde; diese hat die Klagefrist erneut in Gang gesetzt.

49 Zum letztgenannten Gesichtspunkt ist nämlich zum einen festzustellen, dass sich aus der E-Mail von Frau S. vom 30. November 2004, auf die sich der Kläger beruft und die von der Kommission nicht bestritten wird, ergibt, dass die Dienststellen der Kommission die individuelle und die kollektive Beschwerde zur selben Akte genommen und beide bei der Abfassung der Zurückweisung vom 24. November 2004 berücksichtigt haben.

50 Zum anderen bezieht sich die Anstellungsbehörde im ersten Abschnitt der Zurückweisung ausdrücklich auf vom Kläger am 27. August 2004 vorgelegte "ergänzende Angaben zu seinen Verantwortlichkeiten, die seiner Meinung nach weit über diejenigen eines Referatsleiters hinausgehen". In diesem Schreiben weist der Kläger darauf hin, dass er "in Ergänzung [s]einer Beschwerde einen Auszug aus dem Organisationsplan des Teams ['Außenbeziehungen'] des Juristischen Dienstes [vorlegt], der den Umfang [s]einer Aufgaben im Juristischen Dienst genau zeigt und insbesondere, dass er alle Tätigkeiten der [Europäischen] Union im Rahmen der Beitrittsgespräche rechtlich begleitet - was sehr gute allgemeine und spezielle Kenntnisse und eine besondere Verantwortung erfordert, die weit über die Aufgaben eines Referatsleiters hinausgehen".

51 Soweit aber diese Ergänzungen "[die] Beschwerde [des Klägers]" hinsichtlich des Umfangs der Aufgaben des Klägers, insbesondere im Rahmen der Beitrittsgespräche, und hinsichtlich seiner Verantwortung, die weit über diejenige eines Referatsleiters hinausgehe, vervollständigen sollen, ist festzustellen, dass diese Angaben auch in der individuellen Beschwerde zentral sind. Zudem enthalten die Ergänzungen den Anhang II des Organisationsplans des Teams "Außenbeziehungen", der auch in der individuellen Beschwerde erwähnt wird, und zwar im selben Zusammenhang, d. h., um den Umfang des Tätigkeitsfelds des Klägers zu verdeutlichen.

52 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Zurückweisung eine Antwort nicht nur auf die kollektive Beschwerde, sondern auch auf die individuelle Beschwerde ist.

53 Da die dem Kläger am 26. November 2004 bekannt gegebene Zurückweisung die dreimonatige Klagefrist nach Art. 91 Abs. 3 des Statuts erneut in Gang gesetzt hat, ist die vorliegende Klage am 17. Februar 2005 fristgerecht erhoben worden.

54 Daher ist die Klage zulässig.

Zur Begründetheit

55 Der Kläger führt drei Klagegründe an:

- Erstens habe die Anstellungsbehörde einen Rechtsfehler dadurch begangen, dass sie einheitlich - in einem einzigen Bescheid - über die individuelle und die kollektive Beschwerde entschieden habe. Im Rahmen der Zurückweisung habe die Anstellungsbehörde ihre Verpflichtungen aus der Sprachenregelung und ihre Begründungspflicht verletzt.

- Zweitens habe die Anstellungsbehörde bei der Bewertung und Einstufung der Arbeit des Klägers gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen.

- Drittens habe die Anstellungsbehörde gegen den Gleichheitssatz im Besonderen verstoßen, weil der Nachfolger des Klägers die Stellenzulage erhalte.

Zum ersten Klagegrund: Zum einen habe die Anstellungsbehörde dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie einheitlich - in einem einzigen Bescheid - über die individuelle und die kollektive Beschwerde entschieden habe, zum anderen habe sie im Rahmen dieser Zurückweisung ihre Verpflichtungen aus der Sprachenregelung und ihre Begründungspflicht verletzt

Vorbringen der Parteien

56 Der Kläger weist darauf hin, dass er mit der vorliegenden Klage allein die individuelle Beschwerde weiterverfolge.

57 Er macht geltend, aus seinem elektronischen Schriftwechsel vom 30. November 2004 mit Frau S. von der GD "Personal und Verwaltung" gehe hervor, dass diese Generaldirektion seine individuelle Beschwerde und die kollektive Beschwerde zusammengefasst und über beide einheitlich entschieden habe. Daher sei die Zurückweisung rechtsfehlerhaft und müsse aufgehoben werden.

58 Der Kläger beruft sich auf die Art. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385) und führt aus, dass die Entscheidung der Verwaltung über seine individuelle Beschwerde in derselben Sprache wie diese hätte abgefasst werden müssen. Er habe jedoch keinen gesonderten Bescheid auf Deutsch erhalten, sondern nur den gleichlautenden ablehnenden Bescheid wie seine Kollegen auf Englisch.

59 In der Zurückweisung sei der Generaldirektor der GD "Personal und Verwaltung" auf die individuellen Beschwerdegründe des Klägers überhaupt nicht eingegangen und habe ihn nur wie die übrigen Beschwerdeführer beschieden. Zu der individuellen Beschwerde sei nicht Stellung genommen worden. Der Kläger meint daher, gestützt auf Art. 253 EG und Art. 90 Abs. 2 Unterabs. 2 des Statuts, dass die Zurückweisung insoweit nicht begründet und damit fehlerhaft sei.

60 Wenn die Verwaltung über die beiden fraglichen Beschwerden zusammen hätte entscheiden wollen, hätte sie berücksichtigen müssen, dass sie verfahrensmäßig Besonderheiten aufwiesen. In der individuellen Beschwerde sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Frage, ob die Stellenzulage allen A*14-Beamten des Juristischen Dienstes zuzuerkennen sei, offen gelassen werde. Wegen der kollektiven Beschwerde, die diese Frage behandle, sei die individuelle Beschwerde nicht gegenstandslos geworden.

61 In der Erwiderung führt der Kläger aus, wenn die von der Kommission zitierte Rechtsprechung des Gerichts bezüglich der sprachlichen Abfassung von an ihre Beamten gerichteten Entscheidungen vollständig und richtig sei, halte er seine entsprechende Rüge nicht aufrecht.

62 Die Kommission widerspricht dem Vorbringen des Klägers.

Würdigung durch das Gericht

63 Der Kläger trägt vor, die Anstellungsbehörde habe die kollektive und die individuelle Beschwerde in der Zurückweisung einheitlich beschieden, was einen Rechtsfehler darstelle, und sie habe zu dem persönlichen Vorbringen in der individuellen Beschwerde nicht Stellung genommen. Insofern sei die Zurückweisung nicht begründet. Er rügt ebenfalls, dass seine individuelle Beschwerde nicht auf Deutsch beschieden worden sei, was einen Verstoß der Anstellungsbehörde gegen ihre Verpflichtungen aus der Sprachenregelung darstelle.

64 Erstens ist festzustellen, dass entgegen der Ansicht des Klägers kein Fehler darin zu sehen ist, dass die Kommission mit der Zurückweisung sowohl die individuelle als auch die kollektive Beschwerde beschieden hat. Diese Vorgehensweise ist nämlich vom Gericht im Urteil vom 17. Mai 1995, Kratz/Kommission (T-10/94, Slg. 1995, II-1455, Randnr. 20), gebilligt worden, wonach drei nacheinander fristgerecht eingereichte Beschwerden gegen dieselbe beschwerende Maßnahme als eine einzige Beschwerde anzusehen sind.

65 Zweitens ist zur Begründungspflicht daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichts vom 8. März 2005, Vlachaki/Kommission, T-277/03, Slg. ÖD 2005, I-A-57 und II-243, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66 Im Fall des völligen Fehlens der Begründung vor Klageerhebung kann nach ständiger Rechtsprechung das Fehlen nicht durch Erläuterungen der Anstellungsbehörde nach Klageerhebung geheilt werden. In diesem Stadium würden solche Erläuterungen nicht mehr ihren Zweck erfüllen. Mit der Klageerhebung endet somit die Möglichkeit für die Anstellungsbehörde, ihre Entscheidung durch eine Antwort, mit der sie die Beschwerde zurückweist, zu heilen (Urteile des Gerichts vom 12. Februar 1992, Volger/Parlament, T-52/90, Slg. 1992, II-121, Randnr. 40, und vom 20. Februar 2002, Roman Parra/Kommission, T-117/01, Slg. ÖD 2002, I-A-27 und II-121, Randnr. 32).

67 Das Gericht hat jedoch anerkannt, dass unter bestimmten Umständen der anfängliche Begründungsmangel durch ergänzende Präzisierungen auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens noch geheilt werden kann, wenn der Betroffene vor Erhebung seiner Klage bereits über Informationen verfügt hat, die den Ansatz einer Begründung darstellen (Urteil des Gerichts vom 15. September 2005, Casini/Kommission, T-132/03, Slg. ÖD I-A-253 und II-1169, Randnr. 36; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts Roman Parra/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 30).

68 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Gehaltsabrechnung des Klägers für Mai 2004, die, wie bereits ausgeführt, die einzige Maßnahme ist, die der Kläger wirksam anfechten kann, die Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihm die Stellenzulage nicht zu gewähren, allerdings ohne dass darin hierfür eine Begründung gegeben wäre.

69 Es steht jedoch fest, dass der Kläger die Zurückweisung vor Klageerhebung erhalten hat. Diese enthielt die wesentlichen Gründe für die Weigerung, die Stellenzulage Rechtsberatern der Besoldungsgruppe A 3, zu denen der Kläger gehörte, zu gewähren. In ihr wurden die relevanten Gesichtspunkte, auf die sich diese Weigerung stützt, erläutert.

70 Die Anstellungsbehörde führt in der Zurückweisung im Wesentlichen aus, dass erstens die sich aus den Gehaltsabrechnungen des Klägers für die Monate Mai und Juni 2004 ergebende stillschweigende Entscheidung, mit der dem Kläger die in Art. 7 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts vorgesehene Stellenzulage verweigert werde, auf einer fehlerfreien Anwendung der einschlägigen Bestimmungen beruhe. Da der Kläger nämlich kein Referatsleiter sei, erfülle er nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Stellenzulage. Die Funktion des Klägers sei nicht unter den in den Beschlüssen vom 28. April 2004 und 26. Mai 2004 genannten Funktionen, die der eines Referatsleiters gleichgestellt seien.

71 Zweitens macht die Anstellungsbehörde geltend, dass die Rechtsberater der Besoldungsgruppe A 3 nicht die beiden Kriterien erfüllten, die im Beschluss vom 28. April 2004 die Funktionen des mittleren Managements definierten, d. h. ständige und kontinuierliche Leitung einer Verwaltungseinheit und Ausweisung im amtlichen Organisationsplan der Kommission. Die drei wesentlichen Verantwortungsbereiche, die die Arbeit eines Referatsleiters kennzeichneten, seien die Festlegung des Arbeitsprogramms des Referats, die Vermittlerrolle zwischen der höheren Führungsebene und den Mitarbeitern des Teams und die Verwaltung der Human- und finanziellen Ressourcen; der Kläger habe nicht vorgetragen, dass ein Rechtsberater der Besoldungsgruppe A 3 des Juristischen Dienstes eine dieser Aufgaben wahrnehme. Zwar könne es eine gewisse tatsächliche Delegation von Koordinierungsaufgaben an die Rechtsberater der Besoldungsgruppe A 3 geben, doch handele es sich um eine formlose "Ad-hoc"-Delegation. Die Rechtsberater der Besoldungsgruppe A 3 versähen keine Führungsaufgaben, sondern horizontale Koordinierungsaufgaben.

72 Drittens weist die Anstellungsbehörde auf andere Verantwortlichkeiten hin, die Rechtsberater der Besoldungsgruppe A 3 im Gegensatz zu Referatsleitern nicht hätten. Es handele sich u. a. um Verantwortlichkeiten im Rahmen von Beurteilungen, jährlichen Beförderungsverfahren, des Haushalts und der Überwachung und Bewilligung von Urlaub, Dienstreisen, flexibler Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung und Weiterbildung. Die Rechtsberater der Besoldungsgruppe A 3 seien auch nicht an den Verwaltungsverfahren über Beschwerden oder an Disziplinarmaßnahmen beteiligt.

73 In den Randnrn. 49 bis 52 dieses Urteils ist bereits festgestellt worden, dass mit der Zurückweisung auch die individuelle Beschwerde beschieden wurde. Die Anstellungsbehörde hat es nämlich nicht unterlassen, die besondere Situation des Klägers zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht auf das gesamte Vorbringen in der individuellen Beschwerde gesondert eingegangen ist. Über den Verweis auf die "ergänzenden Angaben vom 27. August 2004" hinaus, der klar zeigt, dass die Anstellungsbehörde das Vorbringen des Klägers zum Umfang seiner Aufgaben, Verantwortlichkeiten und besonderen Kompetenzen u. a. im Team "Außenbeziehungen" (oben, Randnrn. 50 und 51) berücksichtigt hat, ergibt sich auch aus anderen Abschnitten der Zurückweisung, dass die Anstellungsbehörde auf die individuelle Situation des Klägers reagiert und nicht nur, wie dieser vorträgt, auf die allgemeine Situation der Rechtsberater der Besoldungsgruppe A 3 des Juristischen Dienstes. Die Anstellungsbehörde führt u. a. im Abschnitt "Stellenbeschreibung" das Team "Außenbeziehungen" als Beispiel an und stellt fest, dass dies das Team sei, "zu dem [der Kläger] gehört".

74 Nach Ansicht des Gerichts wird in der Begründung der Zurückweisung zu den wesentlichen Rügen des Klägers Stellung genommen, auch zu den in der individuellen Beschwerde vorgebrachten. Die Anstellungsbehörde war weder verpflichtet, alle seine berufliche Tätigkeit ausmachenden Aspekte erschöpfend wiederzugeben, noch, auf jedes bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben angesprochene Sachgebiet einzugehen. Die Zurückweisung hat den Kläger jedenfalls in die Lage versetzt, seine Klagegründe und Argumente vor dem Gericht sachgerecht vorzubringen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2006, R/Kommission, T-331/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 113).

75 Angesichts aller dieser Gesichtspunkte gibt es im vorliegenden Fall keinen Grund für die Annahme, dass es an einer Begründung fehlt oder die Begründung auch nur unzureichend ist. Aus den Informationen, die der Kläger durch die Zurückweisung erhalten hat, ergibt sich die Argumentation der Anstellungsbehörde in unmissverständlicher Weise. Sie haben zum einen den Kläger in die Lage versetzt, die sachliche Richtigkeit der Entscheidung der Verwaltung sowie die Zweckmäßigkeit der Klageerhebung beim Gericht zu beurteilen, und zum anderen dem Gericht ermöglicht, seine Kontrolle auszuüben. Dass die Anstellungsbehörde nicht gesondert auf alle in der individuellen Beschwerde enthaltenen Argumente eingegangen ist, offenbart für sich genommen keinen Begründungsmangel, der die Aufhebung der Gehaltsabrechnung des Klägers für Mai 2004 rechtfertigen würde (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. April 2003, Gómez-Reino/Kommission, C-471/02 P[R], Slg. 2003, I-3207, Randnr. 34), zumal klar ist, dass das individuelle Vorbringen des Klägers bei der Abfassung der Zurückweisung berücksichtigt wurde. Die Kommission hat zudem im Laufe des vorliegenden Verfahrens hierzu ergänzend vorgetragen.

76 Drittens ist zu dem Umstand, dass die Zurückweisung auf Englisch verfasst ist, zum einen festzustellen, dass, wie die Kommission zutreffend geltend gemacht hat, die Verordnung Nr. 1 nicht die im Innenverhältnis, d. h. zwischen einem Organ und seinen Beamten oder Bediensteten, zu verwendenden Sprachen regelt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2001, Bonaiti Brighina/Kommission, T-118/99, Slg. ÖD 2001, I-A-25 und II-97, Randnrn. 12 und 13). Zum anderen steht fest, dass der Kläger zwei Beschwerden eingelegt hat, eine individuelle auf Deutsch und eine kollektive auf Englisch, und die Antwort nur auf Englisch erhalten hat. Unter diesen Umständen kann der Anstellungsbehörde nicht vorgeworfen werden, dass sie dem Kläger auf Englisch geantwortet hat, da er ihr die Wahl zwischen den beiden von ihm für die Formulierung der Beschwerden benutzten Sprachen überlassen hat. Schließlich ergibt sich aus der Klageschrift nicht, dass die Abfassung der Zurückweisung in Englisch den Kläger davon abgehalten hätte, von der Entscheidung und den Gründen, mit denen die Verwaltung sie rechtfertigen wollte, in zweckdienlicher Weise Kenntnis zu nehmen.

77 Das auf einen Verstoß gegen die Sprachenregelung gestützte Argument des Klägers ist daher nicht begründet.

78 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der erste Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen ist.

Zum zweiten Klagegrund: Die Anstellungsbehörde habe bei der Bewertung und der Einstufung der Arbeit des Klägers gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen

Vorbringen der Parteien

79 Der Kläger macht geltend, dass die Kommission bei der Einführung einer Stellenzulage wie der im vorliegenden Fall fraglichen an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden und zur Gleichbehandlung gleicher oder vergleichbarer Situationen verpflichtet sei. Hierfür beruft er sich auf die Urteile des Gerichtshofs vom 4. Oktober 1979, Ireks-Arkady u. a./Rat und Kommission (238/78, Slg. 1979, 2955) und DGV/Rat und Kommission (241/78, 242/78, 245/78 und 250/78, Slg. 1979, 3017), sowie vom 11. Januar 2001, Martínez del Peral Cagigal/Kommission (C-459/98 P, Slg. 2001, I-135).

80 Die Kommission habe in ihren Beschlüssen vom 28. April 2004 und 26. Mai 2004 für die Gewährung der Stellenzulage zu Recht auf deren Sinn und Zweck abgestellt. Sie habe diesen Ansatz jedoch nicht konsequent durchgeführt. Der Generaldirektor des Juristischen Dienstes habe die besondere Rolle bestimmter Rechtsberater im Juristischen Dienst nicht berücksichtigt und diese nicht in den Organisationsplan der Kommission oder die erwähnten Beschlüsse aufgenommen.

81 Die Kommission habe in Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses vom 28. April 2004 bei der Begriffsbestimmung der Funktionen des mittleren Managements und der mittleren Führungskräfte auf rein formale Kriterien abgestellt, nicht auf die Natur der Tätigkeit. Die formalen Kriterien könnten nicht entscheidend sein, da die Kommission es kraft ihrer Organisationsgewalt selbst in der Hand habe, ob die gesetzten Kriterien erfüllt seien. Die Kommission müsse über die Gewährung der Stellenzulage danach entscheiden, ob die Aufgaben der mittleren Führungsebene anhand der von ihr herausgestellten Kriterien oder vergleichbarer Kriterien tatsächlich im Organisationsplan als solche ausgewiesen seien. Sei dies nicht der Fall, müsse sie ausnahmsweise eine abweichende Regelung zugunsten der betroffenen Personen der mittleren Führungsebene vorsehen, die der formalen Ausgangsdefinition nicht entsprächen.

82 Die Kommission habe in der Zurückweisung in erster Linie auf rein formale Kriterien abgestellt. Es sei dort nur nebenbei geprüft worden, ob eine Diskriminierung vorliege, jedoch ohne die konkret vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben zu berücksichtigen.

83 Die Beschlüsse vom 28. April 2004 und 26. Mai 2004 hätten in den Begriffsbestimmungen der Funktionen des mittleren Managements und der mittleren Führungskräfte einige Ausnahmen von der Grundregelung vorgesehen, allerdings nicht zugunsten des Klägers oder zugunsten anderer Rechtsberater der Besoldungsgruppe A*14 des Juristischen Dienstes. Es wäre nach Ansicht des Klägers ein Leichtes gewesen, den Organisationsplan des Juristischen Dienstes so anzupassen, dass die von ihm wahrgenommenen Aufgaben als besondere Verwaltungseinheit bzw. Koordinierungsaufgabe herausgestellt worden wären. In Ermangelung dessen hätte durch eine Ausnahmeregelung die Gleichwertigkeit seiner Aufgaben mit denjenigen eines Referatsleiters festgestellt werden müssen, wie die Kommission es in anderen Fällen getan habe.

84 Die erste Ausnahme von der Regelung finde sich in Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses vom 28. April 2004. Sie enthalte eine logische Ableitung, die in einem der genannten Fälle, nämlich bei den stellvertretenden Delegationsleitern, gar nicht zutreffe. Diesen obliege nicht die "ständige und kontinuierliche Leitung einer Verwaltungseinheit". Die Kommission habe diese Abweichung aufgrund der besonderen Bedeutung der Arbeit der stellvertretenden Leiter bestimmter Delegationen geregelt. Der Kläger verlangt die gleiche besondere Behandlung wegen der Art und Bedeutung seiner Arbeit, die mindestens ebenso bedeutend und schwierig wie deren Tätigkeit sei.

85 Weitere Ausnahmen von der Standardbeschreibung der Funktion der mittleren Führungsebene fänden sich im Beschluss vom 26. Mai 2004.

86 Die Kommission hätte für den Kläger und für einige andere Rechtsberater der Besoldungsgruppe A*14 des Juristischen Dienstes eine entsprechende Sonderbehandlung vornehmen müssen. Der Kläger stützt sein Vorbringen auf die besondere Organisation des Juristischen Dienstes der Kommission und seine Rolle in diesem Dienst.

87 Die Organisation des Juristischen Dienstes weise einige Besonderheiten auf. Insbesondere setze sich der Juristische Dienst nicht aus Direktionen und Referaten zusammen, sondern aus für bestimmte Sachbereiche zuständigen Teams.

88 Nach dem Inkrafttreten der Statutsreform sei der Organisationsplan des Juristischen Dienstes abgeändert worden, um ihn an die Regelung über die Stellenzulage anzupassen. Der Generaldirektor des Juristischen Dienstes habe die A*14-Rechtsberater bis auf zwei Sonderfälle - den Leiter der Revisoren (Sprachjuristen) und den Leiter der Gruppe Kodifikation - aus dem Organisationsplan herausgenommen. Diese Unterscheidung führe zur Diskriminierung der A*14-Rechtsberater, die - wie er selbst - Querschnitts- und Führungsaufgaben wahrnähmen. Er nehme eine wichtigere und mehr Führungs- und Durchsetzungskraft erfordernde Aufgabe wahr als der Leiter des Referats "Kodifikation".

89 Den Rechtsberatern der Besoldungsgruppe A*14 würden besonders schwierige Sachbereiche oder Verfahren zugewiesen, und sie müssten gegebenenfalls den Hauptrechtsberater als Teamchef ersetzen. Einige Rechtsberater nähmen Koordinierungs- oder umfangreiche Spezialaufgaben in ihrem Team weitgehend selbständig mit Beamten wahr, die im Rahmen des Teams ihrer Gruppe zugewiesen seien.

90 Der Kläger macht geltend, dass er eine solche besondere Aufgabe wahrgenommen habe, denn er habe den Bereich der Erweiterung der Europäischen Union im Juristischen Dienst leitend bearbeitet. Dieser Tätigkeitsbereich sei einer der wichtigsten der Kommission. Seine Koordinierungsfunktion habe teamübergreifend den gesamten Juristischen Dienst umfasst. Neben drei direkten Mitarbeitern im Team "Außenbeziehungen" des Juristischen Dienstes sei ihm eine Arbeitsgruppe zur Seite gestellt gewesen, die er geleitet habe und die jeweils aus einem Juristen eines jeden Teams bestanden habe.

91 Der Kläger macht geltend, er habe eine Tätigkeit ausgeübt, die mit der eines Referatsleiters oder mit anderen von der Kommission den Funktionen eines Referatsleiters gleichgestellten Funktionen vergleichbar, aber deutlich höherwertiger gewesen sei. Er hätte wie einige andere Beamte der Besoldungsgruppe A*14 des Juristischen Dienstes der mittleren Führungsebene der Kommission zugerechnet werden müssen. Es habe im Team "Außenbeziehungen" des Juristischen Dienstes eine geteilte Verantwortung zwischen dem Teamleiter und den Rechtsberatern der Besoldungsgruppe A*14 gegeben, die Mitglieder des Teams gewesen seien. Er hebt insbesondere hervor, dass es in diesem Team Koordinatoren für die einzelnen Tätigkeitsbereiche gegeben habe.

92 Seine Tätigkeit habe sämtliche in Art. 4 des Beschlusses vom 28. April 2004 geforderten Voraussetzungen erfüllt, und sein Profil sei das eines Referatsleiters gewesen. Auf der Grundlage der Beschlüsse über die Aufnahme und den Abschluss von Verhandlungen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten habe er die Schwerpunkte der Ausrichtung und der Tätigkeiten der Arbeitsgruppe "Erweiterung" und der dieser zugeordneten Beamten bestimmt. Er habe den Juristischen Dienst nach außen und das Team "Außenbeziehungen" in Sachen Erweiterung innerhalb des Juristischen Dienstes vertreten. Auf seinem Gebiet habe er für den Informationsfluss zwischen der höheren Führungsebene, den ihm zugewiesenen direkten Mitarbeitern und den Korrespondenten der Arbeitsgruppe "Erweiterung" gesorgt. Er habe die Aufgabe gehabt, die ihm zugewiesenen Beamten möglichst effektiv einzusetzen, sie für ihre Arbeit zu motivieren und anzuleiten.

93 Im Bereich der Erweiterung habe der Kläger die Aufgabenverteilung unter den dafür eingesetzten Juristen geregelt, ihre Arbeit verfolgt und koordiniert, mit ihnen wichtige Grundsatzfragen ohne Einschaltung des Teamchefs besprochen und Anweisungen erteilt. Er habe darüber entschieden, inwieweit die Korrespondenten der Arbeitsgruppe "Erweiterung" einzuschalten und inwieweit Rundschreiben an sie abzufassen gewesen seien, die er verfasst habe.

94 Der Kläger trägt vor, er habe ständig in erheblichem Umfang Planungs- und Leitungsaufgaben wahrnehmen müssen, und führt hierfür mehrere Beispiele an. Seine Tätigkeit könne in keiner Weise mit der Aufgabe eines stellvertretenden Referatsleiters oder eines Bereichsleiters verglichen werden.

95 Er habe den gesamten Tätigkeitsbereich der Europäischen Union überblicken und terminologisch und rechtlich beherrschen müssen. Seine Aufgabe habe ein breites Wissen, eine langjährige Erfahrung in der institutionellen Praxis der Europäischen Union sowie eine perfekte Arbeitsorganisation und schnelle Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben erfordert.

96 Seine Tätigkeit habe nicht als nur "typische" Beratertätigkeit aufgefasst werden können. Er habe Verbindung mit seinen Kollegen aufnehmen müssen, um ihren Ratschlag oder gegebenenfalls ihre Zustimmung einzuholen, und verschiedene Sitzungen organisieren müssen. Er habe Managerfunktionen ausgeübt, obwohl er sich dabei nicht auf hierarchische Befugnisse habe stützen können. Dieser formale Mangel habe eher ein Mehr an Managementfähigkeiten erfordert. Er habe sich auf seine Überzeugungsarbeit stützen müssen, was viel schwieriger sei, als sich auf hierarchische Befugnisse zu verlassen. Auch habe er entscheiden müssen, ob der Generaldirektor des Juristischen Dienstes einzuschalten gewesen sei.

97 Managementfähigkeiten hätten sich insbesondere bei der Abfassung der jährlichen regelmäßigen Berichte der Kommission über den Stand der Vorbereitungen der Beitrittskandidaten auf den Beitritt (im Folgenden: jährliche Berichte) als unerlässlich erwiesen. Der Kläger sei einer der beiden Beamten der Kommission gewesen, die den Entwurf der jährlichen Berichte, bevor sie dem Kollegium der Kommissionsmitglieder vorgelegt worden seien, in ihrer Gänze hätten durchsehen müssen. Er hebt außerdem seine Verantwortlichkeiten bei der Anhörung der Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen hervor.

98 Er habe häufig auf eigene Initiative gehandelt. Seine Vorgesetzten hätten ihm nur selten Anweisungen gegeben. Er bietet hierfür Beweis durch Vernehmung des Generaldirektors des Juristischen Dienstes und des Hauptberaters P. J. K. als Zeugen an. Das Eingreifen eines Vorgesetzten sei seltener als bei einem Referatsleiter seitens dessen Direktors üblich gewesen.

99 Er habe ständig neue Mitarbeiter (insgesamt vier Beamte) in die Arbeit der Erweiterungsverhandlungen einarbeiten müssen, von denen eine Beamtin überhaupt noch nicht bei der Kommission tätig gewesen sei. Ihre sämtlichen Schreiben sowie grundsätzliche Noten anderer Mitarbeiter seien vom Kläger unterzeichnet worden. Bei der Beurteilung von Beamten, die der von ihm koordinierten Gruppe zugeordnet gewesen seien, habe er ein "Votum" gegenüber dem Teamchef abgegeben.

100 Sein Nachfolger sei ein Referatsleiter aus dem Generalsekretariat geworden, der führend an der Ausarbeitung der Verfassung für Europa beteiligt gewesen sei. Man habe also für seinen Posten einen besonders qualifizierten Beamten gesucht. Während er seinen Nachfolger in die neuen Aufgaben eingeführt habe, habe dieser weiterhin die Stellenzulage erhalten, die er als Referatsleiter im Generalsekretariat von Mai bis September 2004 erhalten habe, während sie dem Kläger weiter vorenthalten worden sei. Es habe sich um eine offensichtlich willkürliche Behandlung von Beamten gehandelt, die eine weitgehend gleichartige Tätigkeit ausgeführt hätten, wobei dem finanziell schlechter Gestellten weiterhin die Koordinierungsaufgabe oblegen habe.

101 Die Kommission behandle ihn als Manager, sei aber nicht bereit, daraus die finanziellen Konsequenzen zu ziehen. Er erhalte die "Management Letters" der Kommission und werde darin als "Dear Manager" angesprochen. Er werde regelmäßig zu Fortbildungskursen für Manager eingeladen und habe auch an solchen Veranstaltungen teilgenommen.

102 Er habe gleichzeitig andere Tätigkeiten ausgeübt, insbesondere habe er als Prozessbevollmächtigter der Kommission bis in das Jahr 2005 hinein etwa ein Dutzend Verfahren aus den Bereichen Arbeitsrecht und Verbraucherschutz geführt. Auch sei er als Vizepräsident eines Prüfungsausschusses für die Auswahl von Bewerbern zur Anstellung oder Einstufung als Beamte der Besoldungsgruppen A 4 und A 5 tätig gewesen. Er habe an der Stellenbeschreibung für die Dienstposten des Juristischen Dienstes auf Anforderung der GD "Personal und Verwaltung" mitgewirkt.

103 Die Anstellungsbehörde nehme in der Zurückweisung in vielerlei Hinsicht eine falsche Bewertung der Arbeit des Klägers vor. Es handele sich hier um einen Fall des venire contra factum proprium. Die Kommission habe willkürlich gehandelt, als sie vergleichbare Tätigkeiten ungleich und diskriminierend behandelt habe. Aufgrund der von ihm wahrgenommenen Aufgaben erscheine ihm diese Behandlung als herabsetzend; sie stelle eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar.

104 Der Kläger wendet sich nicht gegen die Zurückweisung, soweit sie auf die gesteigerte Rolle der Referatsleiter bei der Benotung und Beförderung bzw. in bestimmten Fällen bei der Verwaltung von Haushaltsmitteln hinweise. Die Kommission stelle in ihren Beschlüssen vom 28. April 2004 und 26. Mai 2004 jedoch nicht zentral auf diese Aufgaben ab. Einige der dem mittleren Management zugerechneten Dienstposten seien mit solchen Aufgaben nicht verbunden.

105 Die Zurückweisung verkenne die Bedeutung des Juristischen Dienstes bei der Verwaltung der Finanzmittel. Dieser sei bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Einsatzes und der konkreten Verwendung der Mittel eingeschaltet.

106 Der Kläger sei im Haushaltsbereich auf mehreren Ebenen beteiligt gewesen. Erstens habe er bei der Abfassung der Finanz- und Haushaltsvorschriften der beiden letzten Beitrittsverträge und der Ausarbeitung der neuen Finanzinstrumente und -vorschriften für die Nachbarschaftspolitik mitgewirkt.

107 Zweitens sei er bei der konkreten Verwendung der Mittel in der laufenden Verwaltung eingeschaltet gewesen. Er sei bei der Abwicklung und Kontrolle der Ausgaben der vorgesehenen Instrumente beteiligt gewesen (zuzüglich der schon laufenden Mittel aus den im Rahmen der Programme PHARE, Sapard und ISPA vor dem Beitritt gewährten Finanzhilfen). Ferner sei er mit der Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel und der Wiedereinziehung zu Unrecht gewährter Finanzhilfen und Zuschüsse befasst gewesen. Er sei nicht nur bei den Entscheidungen über die dezentralisierte Verwaltung in den Beitritts- bzw. neuen Mitgliedstaaten, sondern auch bei allen erforderlichen Anpassungen der Entscheidungen der Kommission über die Verwendung der im Rahmen des PHARE-Programms gewährten Mittel eingeschaltet gewesen. Er habe darauf zu achten gehabt, dass die unterschiedlichen Regeln in den Bereichen, die von den Programmen PHARE, ISPA und Sapard erfasst worden seien, nicht zu einem Durcheinander bei der verwaltungsmäßigen Umsetzung geführt hätten. An wichtigen Entscheidungen über den Einsatz und die Verwendung von Finanzmitteln habe er mitgewirkt. Er führt einen Streitfall mit der Republik Ungarn über die ordnungsgemäße Verwendung von Mitteln aus dem PHARE-Programm an. Diese Art von Tätigkeit habe zu seinem ständigen Aufgabengebiet gehört.

108 Drittens sei der Kläger mit Streit- oder Schiedsverfahren über den Beitrittskandidaten gewährte Finanzmittel befasst gewesen. Er habe Prozesse mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die Kommission geführt. Seine laufende Aufgabe sei es gewesen, ausstehende Forderungen der Kommission durchzusetzen. Er habe seine Tätigkeit laufend mit der GD "Haushalt" und den Fach-Generaldirektionen abstimmen müssen.

109 Es sei also falsch, zu behaupten, dem Kläger sei keine wichtige Rolle und Verantwortung bei der Verwendung von Haushaltsmitteln zugefallen. Die Vergabe und Kontrolle, einschließlich der Wiedereinziehung, seien ebenso bedeutend wie die erste Entscheidung über die Verwendung von Finanzmitteln. Nur diese erste Entscheidung über die Verwendung als relevant anzusehen, wäre nach Auffassung des Klägers rechtsfehlerhaft. Seine Verantwortlichkeit in diesem Bereich sei mindestens ebenso wie die direkte Bewirtschaftung oder Kontrolle von Haushaltsmitteln zu bewerten, zumal mindestens die Hälfte der Referate der Kommission weder über einen Haushalt verfüge noch an der Vergabe von Haushaltsmitteln beteiligt sei.

110 Die Kommission erkenne den in der Klageschrift vorgetragenen Sachverhalt an, versuche jedoch die Bedeutung der Managementfähigkeiten des Klägers herunterzuspielen. Entgegen ihrer Behauptung gebe es keine fachlichen Managementfähigkeiten. Es sei zwischen Fachwissen einerseits und Management andererseits zu unterscheiden.

111 Was den Umstand betreffe, dass er keine hierarchischen Befugnisse gehabt habe und nicht formal Leiter einer Verwaltungseinheit gewesen sei, so habe die Kommission in ihrem Beschluss vom 26. Mai 2004 auf Sinn und Zweck der Regelung und nicht auf Amtsbezeichnungen oder andere formale Elemente abgestellt.

112 Der Kläger führt aus, der Generaldirektor des Juristischen Dienstes habe ihm bei einem Gespräch bestätigt, dass es im Juristischen Dienst drei Beraterstellen gebe, die eine Sonderbehandlung verdienten, darunter die Stelle des Klägers. Er habe daraus die Konsequenz in Form der vorliegenden Klage gezogen. Der Kläger schlägt vor, den Generaldirektor P. hierzu zu befragen.

113 Im vorliegenden Fall habe die Kommission den Gleichheitssatz verletzt, der ein Rechtsgrundsatz bzw. ein Grundrecht sei. Dieser Grundsatz sei Bestandteil des Primärrechts und binde insofern auch die Kommission bei allen ihren Entscheidungen. Das Argument, eine Entscheidung sei abschließend und damit inhaltlich unumstößlich, sei demgegenüber irrelevant und zurückzuweisen.

114 Im vorliegenden Fall rüge der Kläger nicht den Inhalt der Beschlüsse vom 28. April 2004 und 26. Mai 2004, sondern die Tatsache, dass die Kommission der Besonderheit seiner Situation in diesen Beschlüssen gemäß den angewandten Kriterien nicht Rechnung getragen habe. Er stelle "in keiner Weise" die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit der in Rede stehenden Beschlüsse in Frage. Im Gegenteil, bei Anwendung der dort aufgestellten Grundsätze hätte er ebenfalls in den Genuss der Stellenzulage kommen müssen. Nur die von der Kommission angeführte Zweckbestimmung und die zugrundegelegten materiellen Kriterien könnten für die richtige Beurteilung herangezogen werden, nicht die rein formalen wie die Aufführung im Organisationsplan und die Leitung einer Verwaltungseinheit, denn dies könne die Kommission nach eigenem Gutdünken festlegen.

115 Als Beispiel nennt der Kläger die Aufgabe der Kodifikation von Rechtsakten. Diese könne von einigen Beamten im Rahmen einer internen Verteilung der Aufgaben und unter Ernennung eines Koordinators vom Team "Institutionen" wahrgenommen werden oder als eigenständiges Referat, ohne dass sich damit etwas an der Art der Funktion ändere. Durch den formalen Unterschied, der darin bestehe, dass der Leiter dieser Verwaltungseinheit eine Vorgesetztenfunktion erhalte, würden ihm keine größeren Managementqualitäten abverlangt, sondern seine Arbeit werde insofern vereinfacht, als er Anordnungen erteilen könne. Personalführung bedeute im Wesentlichen nicht, Anordnungen zu erteilen, sondern Mitarbeiter zu motivieren. Die Verantwortung für ein klar abgegrenztes Sachgebiet und die Zuweisung von Mitarbeitern, die in ihre Aufgaben einzuweisen und bei der Ausführung anzuleiten seien, sei entscheidend für die Ausübung von Managementfunktionen.

116 Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

Würdigung durch das Gericht

117 Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung die Klageschrift den Streitgegenstand bezeichnen und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Allerdings ist ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und in engem Zusammenhang mit diesem steht, für zulässig zu erklären (Urteil des Gerichts vom 20. September 1990, Hanning/Parlament, T-37/89, Slg. 1990, II-463, Randnr. 38). Das Gleiche gilt für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (Urteil des Gerichts vom 21. März 2002, Joynson/Kommission, T-231/99, Slg. 2002, II-2085, Randnr. 156).

118 Im vorliegenden Fall dürfen nach Ansicht des Klägers für die Beurteilung, ob Funktionen zur Kategorie der Funktionen der mittleren Führungsebene oder zu denen gehörten, die der Funktion eines Referatsleiters gleichzustellen seien, nur materielle Kriterien und die von der Kommission angeführte Zweckbestimmung herangezogen werden, nicht rein formale Kriterien. Die Kommission wirft die Frage auf, ob diese Rüge unzulässig sei, da sie erst in der Erwiderung und damit verspätet vorgetragen worden sei.

119 Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um die Präzisierung einer Rüge, die bereits in der Klageschrift vorgetragen worden ist, und nicht, wie die Kommission annimmt, um eine neue Rüge. Denn aus der Klageschrift geht hervor, dass die Kommission nach Ansicht des Klägers auf die Natur der Tätigkeit abstellen und die Aufgaben der mittleren Führungsebene in materieller Hinsicht betrachten muss.

120 Sodann ist festzustellen, dass Art. 44 des Statuts und Art. 7 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts die Stellenzulage für Beamte vorsehen, die zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor ernannt werden. Der Kläger hat gegen diese Bestimmungen des Statuts keine Rechtswidrigkeitseinrede erhoben.

121 Der allgemeine Gleichheitssatz, nach dem vergleichbare Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden dürfen, wenn diese Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil Martínez del Peral Cagigal/Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig, so dass sich der Kläger zu Unrecht auf ihn beruft.

122 Nach ständiger Rechtsprechung berechtigt nämlich der Gleichheitssatz einen Beamten nicht dazu, einen finanziellen Vorteil zu fordern, der einem anderen Beamten in rechtswidriger Weise gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 9. Oktober 1984, Witte/Parlament, 188/83, Slg. 1984, 3465, Randnr. 15, und des Gerichts vom 22. Februar 2000, Rose/Kommission, T-22/99, Slg. ÖD 2000, I-A-27 und II-115, Randnr. 39). Sollten die vom Kläger angeführten Kategorien von Beamten wie die stellvertretenden Delegationsleiter, die Audit Supervisors der Internen Finanzkontrolle, die Präsidenten der Ad-hoc-Gruppe und der Zentralen Personalvertretung nicht unter den Begriff des Referatsleiters fallen, läge in der Gewährung der Stellenzulage an sie durch die Kommission ein Verstoß gegen die genannten Bestimmungen des Statuts, doch würde dies den Kläger folglich nicht dazu berechtigen, diese Zulage zu fordern.

123 Deshalb erübrigt sich die Prüfung, ob die von diesen Beamten ausgeübten Funktionen mit denen des Klägers vergleichbar sind.

124 Nach dem Vorstehenden ist das Vorbringen des Klägers im Rahmen dieses Klagegrundes dahin zu verstehen, dass auch er die Funktionen eines Referatsleiters ausgeübt und daher Anspruch auf die Stellenzulage gehabt habe.

125 Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission den Beschluss vom 26. Mai 2004 erlassen und darin die Funktionen festgelegt hat, die ihrer Ansicht nach unter die Bestimmungen des Statuts über die Gewährung der Stellungszulage fallen. Dieser Beschluss verweist wiederum auf den Beschluss vom 28. April 2004, da nach dem Beschluss vom 26. Mai 2004 die Personen, die innerhalb der Kommission Funktionen der mittleren Führungsebene ausüben, als Referatsleiter im Sinne der genannten Bestimmungen des Statuts angesehen werden.

126 Nach Art. 2 des Beschlusses vom 28. April 2004 sind für eine Funktion des mittleren Managements zwei kumulative Kriterien maßgeblich. Das erste Kriterium betrifft die Natur der ausgeübten Funktionen und sieht vor, dass eine Funktion des mittleren Managements "die ständige und kontinuierliche Leitung einer Verwaltungseinheit" beinhaltet. Das zweite Kriterium ist formaler Natur und verlangt, dass die fragliche Funktion "im amtlichen Organisationsplan der Kommission ausgewiesen" ist.

127 Im vorliegenden Fall macht der Kläger geltend, dass er das erste Kriterium betreffend die Natur der ausgeübten Funktionen erfüllt habe und dies ausreiche, um ihm einen Anspruch auf die Stellenzulage einzuräumen, obwohl das formale Kriterium nicht erfüllt gewesen sei.

128 Deshalb ist als Erstes die sachliche Richtigkeit der Behauptung des Klägers zu prüfen, er habe die Funktionen eines Referatsleiters ausgeübt.

129 Hierzu ist zunächst daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen, die einen Anspruch auf finanzielle Leistungen verleihen, eng auszulegen sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2004, Pappas/Kommission, T-11/02, Slg. ÖD 2004, I-A-381 und II-1773, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

130 Sodann ist festzustellen, dass der Begriff des von einem "Referatsleiter" geführten "Referats" im Statut nicht definiert ist. Nach Ansicht des Gerichts ist der Begriff des Referats als eine gesonderte Verwaltungseinheit zu verstehen, die mit eigenen personellen und in vielen Fällen auch finanziellen Mitteln ausgestattet und in die Verwaltungsorganisation eines Organs eingebettet ist.

131 Die Beschreibung der Rolle eines Referatsleiters in Art. 4 des Beschlusses vom 28. April 2004 bestätigt diese Auslegung. Danach ist der Referatsleiter unmittelbar für die Verwaltung der Human- und in vielen Fällen auch der finanziellen Ressourcen seines Referats verantwortlich, bestimmt die Ausrichtung der Konzepte und Tätigkeiten des Referats, legt dessen Arbeitsprogramm fest, koordiniert die Arbeiten des Referats mit denen anderer Referate, vertritt das Referat in Sitzungen und sorgt für den Informationsfluss zwischen der höheren Führungsebene und den Mitarbeitern seines Referats.

132 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Kläger die Koordinierung der Gruppe III "Arbeitsgruppe Erweiterung" innerhalb des von dem Juristischen Hauptberater P. J. K geleiteten Teams "Außenbeziehungen" des Juristischen Dienstes der Kommission übernahm. Um festzustellen, ob der Kläger die Funktion eines Referatsleiters ausübte, ist daher zu prüfen, ob die fragliche Gruppe ein "Referat" im oben genannten Sinne darstellte, dessen Leiter der Kläger war.

133 Nach Auffassung des Gerichts ist das aus folgenden Gründen nicht der Fall.

134 Was die Frage betrifft, ob die Gruppe III über eigene personelle Mittel verfügte, so ist zwar richtig, dass zu dieser Gruppe noch zwei weitere Beamte aus dem Team "Außenbeziehungen" des Juristischen Dienstes, dessen Mitglied auch der Kläger war, nämlich die Herren W. und B. gehörten.

135 Aus dem der Klageschrift beigefügten Organisationsplan dieses Teams ergibt sich, dass es in mehrere Gruppen aufgeteilt war, die jeweils Aufgaben in bestimmten Sachbereichen erfüllten. Die Beamten des Teams waren nicht ausschließlich einer Gruppe zugeteilt, sondern gehörten gleichzeitig zu mehreren Gruppen.

136 So gehörte Herr W. nicht nur zur Gruppe III, sondern auch zur Gruppe IV "EWR, andere europäische Staaten, Mittelmeerraum, Mittlerer/Naher Osten" und zur Gruppe VII "Sektorspezifische Politiken und Handelspolitik (ohne WTO)". Auch Herr B., der zweite Beamte dieses Teams, der zur vom Kläger koordinierten Gruppe III gehörte, war gleichzeitig Mitarbeiter in der Gruppe V "Außereuropäische industrialisierte Partnerländer" sowie der Gruppe VII "Sektorspezifische Politiken und Handelspolitik (ohne WTO)" und wurde im Übrigen auch im Abschnitt "GICE-Koordinierung und Verfolgung der auswärtigen Tätigkeiten der [Generaldirektionen]" des Organisationsplans geführt.

137 Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die beiden Beamten einem vom Kläger als direktem Vorgesetzten geleiteten Referat im oben genannten Sinne zugeteilt waren.

138 Der Kläger hat nämlich nicht vorgetragen, im Rahmen der Beurteilungsverfahren der beiden Beamten ihr Beurteiler gewesen zu sein, obwohl dieser Gesichtspunkt in der Entscheidung vom 24. November 2004 als eine der Verantwortlichkeiten von Referatsleitern angesprochen wird, die dem Kläger gefehlt habe. Er räumt selbst ein, dass er für die Beamten, die der von ihm koordinierten Gruppe zugeordnet waren, keine Beurteilungen abzugeben hatte. Er macht insoweit nur geltend, er habe bei der Beurteilung dieser Beamten ein "Votum" gegenüber dem Teamchef abgegeben. Ein solches "Votum", ein Ausdruck, der nicht näher erläutert worden ist, kann aber jedenfalls nicht als den administrativen Verantwortlichkeiten im Rahmen der Beurteilung der fraglichen Beamten gleichwertig angesehen werden.

139 Zudem hat der Kläger auch nicht den in der Entscheidung vom 24. November 2004 angesprochenen Umstand bestritten, dass er nicht über die administrativen Verantwortlichkeiten eines Referatsleiters wie die Überwachung und Bewilligung von Urlaub, Dienstreisen, flexibler Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung und Weiterbildung verfügte und an den Verwaltungsverfahren über Beschwerden und Disziplinarmaßnahmen nicht beteiligt war.

140 Somit hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er gegenüber den beiden direkten Mitarbeitern seines Teams administrative Verantwortlichkeiten ausübte, die mit denen eines Referatsleiters vergleichbar gewesen wären.

141 Dies gilt erst recht für die elf Korrespondenten der "Arbeitsgruppe Erweiterung", die aus anderen Teams des Juristischen Dienstes kamen. Wie sich nämlich aus dem der Klage beigefügten Organisationsplan der "Arbeitsgruppe Erweiterung" ergibt, gehörten diese während ihres Engagements in dieser Arbeitsgruppe gleichzeitig weiterhin ihren Teams an. Es ist nicht dargetan worden, dass die Korrespondenten der "Arbeitsgruppe Erweiterung" nur die Aufgaben erfüllten, die ihnen der Kläger im Rahmen der mit der Erweiterung im Zusammenhang stehenden Aktivitäten zuwies. Sie waren in administrativer und hierarchischer Hinsicht weiterhin dem Hauptrechtsberater ihres eigenen Teams zugeordnet, das nicht das Team "Auswärtige Beziehungen" war.

142 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Gruppe III "Arbeitsgruppe Erweiterung", die der Kläger koordinierte, nicht über eigene personelle Mittel verfügte.

143 Diese Gruppe verfügte auch nicht über eigene finanzielle Mittel. Wie die Kommission geltend macht, können die vom Kläger für den Nachweis, dass er Haushaltsbefugnisse besessen habe, vorgetragenen Tatsachen nicht in die Kategorie der Bewirtschaftung und Kontrolle von Haushaltsmitteln eingeordnet werden.

144 Keine der Tatsachen, auf die sich der Kläger beruft, entkräftet die in der Zurückweisungsentscheidung zum Ausdruck gebrachte Auffassung, als Rechtsberater der Besoldungsgruppe A 3 sei der Kläger kein Anweisungsbefugter kraft Übertragung oder Weiterübertragung im Sinne von Art. 59 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) gewesen und habe im Gegensatz zu den Referatsleitern, was den haushaltsrechtlichen Bereich angehe, nicht im Sinne der Art. 65 und 66 dieser Verordnung finanziell haftbar gemacht oder disziplinarrechtlich verfolgt werden können. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass er Mittelbindungen vorgenommen, Ausgaben validiert, Zahlungen oder Forderungen angewiesen hätte. Die Tätigkeiten, die der Kläger herausgestellt hat, u. a. die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Einsatzes der Mittel und ihrer konkreten Verwendung sowie die Rückforderung ausstehender Forderungen, sind juristische Tätigkeiten, die eine andere Art von Verantwortung umfassen als diejenige, die mit einem Haushaltsvorgang verbunden ist.

145 Aus alledem ist zu folgern, dass die Gruppe, die der Kläger koordiniert hat, kein "Referat" und der Kläger daher kein Referatsleiter im Sinne der vorgenannten Bestimmungen des Statuts war. Er war also im amtlichen Organisationsplan der Kommission zu Recht nicht als solcher aufgeführt.

146 Die anderen vom Kläger vorgetragenen Tatsachen können dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

147 Insbesondere bestätigt, erstens, der Umstand, dass der Kläger alle dienstlichen Schreiben einer Beamtin und wichtige Schreiben anderer Beamten, die unter seiner Führung arbeiteten, nur seine Funktion als Koordinator und Juristischer Berater einer höheren Besoldungsgruppe im Juristischen Dienst, der für das Sachgebiet der Erweiterung verantwortlich ist. Gleiches gilt für die Tatsache, dass er wegen der personellen Fluktuation in seinem Team neue Kollegen einarbeitete, häufig auf eigene Initiative handelte oder nach seinem Vortrag seine Vorgesetzten ihm nur selten Anweisungen gaben. Dies sind nämlich typische Aspekte der Tätigkeit eines erfahrenen Beraters seiner Besoldungsgruppe.

148 Zweitens sagt der Umstand, dass die Kommission an ihn "Management Letters" richtete, in denen die Anrede "Dear Manager" verwendet wurde, und dass er an Fortbildungsveranstaltungen für Manager teilnahm, nichts über den Umfang seiner Funktionen aus. Es kann daraus nicht gefolgert werden, die Kommission habe ihn als zur mittleren Führungsebene gehörig angesehen. Auch dass der Kläger zum Vizepräsidenten eines Prüfungsausschusses ernannt wurde, dessen Aufgabe es darüber hinaus war, Personen auszuwählen, deren Funktionen zur mittleren Führungsebene gehören konnten, oder dass er Stellenbeschreibungen für die Dienstposten des Juristischen Dienstes verfasste, steht in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob er die personellen oder finanziellen Mittel einer eigenen Verwaltungseinheit bewirtschaftete.

149 Drittens ist zu dem Gespräch, das der Kläger anlässlich seines Eintritts in den Ruhestand nach seinem Vortrag mit dem Generaldirektor des Juristischen Dienstes geführt hat und aus dem sich ergeben habe, dass seine Stelle sowie zwei weitere Rechtsberaterstellen, die "herausgehoben" seien, eine Sonderbehandlung verdienten - einem Gespräch, aus dem der Kläger die Konsequenz in Form der vorliegenden Klage gezogen zu haben behauptet - festzustellen, dass diese Äußerungen, angenommen, sie sind tatsächlich gemacht worden, in keiner Weise darauf hindeuten, dass die Funktion des Klägers der eines Referatsleiters hätte gleichgestellt werden müssen. Die Wichtigkeit einer Stelle allein ist nicht das für den Anspruch auf die Stellenzulage entscheidende Merkmal. Zudem kann der Kläger jedenfalls keinerlei Anspruch aus einer Äußerung des Generaldirektors des Juristischen Dienstes ableiten, der im vorliegenden Fall nicht die Anstellungsbehörde war.

150 Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Erwägungen und unabhängig von der Wichtigkeit der Funktionen, die der Kläger ausgeübt hat, ist ein Anspruch des Klägers auf die Stellenzulage zu verneinen. Wie im Beschluss vom 26. Mai 2004 ausgeführt, dient die Stellenzulage dem Ausgleich der besonderen Pflichten und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit Führungsaufgaben. Die einschlägigen Bestimmungen des Statuts sehen ihre Gewährung nur für Generaldirektoren, Direktoren und Referatsleiter vor. Da der Kläger diese Funktionen nicht ausgeübt hat - entgegen seinem Vortrag insbesondere weder die Funktion eines Referatsleiters noch eine Funktion, die dieser gleichzustellen ist -, fehlt es an einer Rechtsgrundlage, auf der ihm die Stellenzulage gewährt werden könnte.

151 Schließlich trägt der Kläger in seiner Klageschrift noch vor, im vorliegenden Fall sei die Fürsorgepflicht verletzt worden.

152 Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach dem Grundsatz der Übereinstimmung zwischen der Verwaltungsbeschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts und der anschließenden Klage ein vor dem Gemeinschaftsrichter geltend gemachter Klagegrund nur zulässig ist, wenn er bereits im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragen wurde, damit die Anstellungsbehörde von den Rügen des Betroffenen gegen die angefochtene Entscheidung Kenntnis nehmen konnte (Urteil des Gerichts vom 28. September 2004, Tenreiro/Kommission, T-216/03, Slg. ÖD 2004, I-A-245 und II-1087, Randnr. 38).

153 Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Verletzung der Fürsorgepflicht weder in der individuellen noch in der kollektiven Beschwerde geltend gemacht und auch nichts vorgetragen, woraus die Kommission hätte schließen können, dass er eine solche Rüge erheben wolle.

154 Daraus folgt, dass die Rüge der Verletzung der Fürsorgepflicht als unzulässig zurückzuweisen ist, da sie nicht zuvor in den genannten Beschwerden erhoben wurde.

155 Der zweite Klagegrund ist daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verletzung des Gleichheitssatzes im Besonderen durch die Anstellungsbehörde, weil der Nachfolger die Stellenzulage erhalte

Vorbringen der Parteien

156 Der Kläger rügt, dass die Kommission gleiche Tätigkeiten, die seinige und die seines Nachfolgers, ungleich behandelt habe. Der Nachfolger, den der Kläger bei Einreichung der Klage noch eingearbeitet habe, erhalte auch nach seinem Wechsel in den Juristischen Dienst weiterhin die Stellenzulage, die er vorher (für fünf Monate unter dem neuen Statut) als Referatsleiter im Generalsekretariat erhalten habe.

157 Der Kläger erblickt darin eine schwerwiegende Ungleichbehandlung zweier Beamter, die die gleiche Tätigkeit ausübten; seine Tätigkeit sei unterbewertet gewesen, denn für sie bedürfe es eines besonders qualifizierten und sehr erfahrenen Beamten mit Managementqualitäten. Die Verwaltung habe daher auf eine Person außerhalb des Juristischen Dienstes zurückgreifen müssen. Der Kläger ersucht das Gericht, dieser Ungleichbehandlung dadurch ein Ende zu setzen, dass es seinem Klageantrag stattgebe.

158 Der Kläger führt aus, als er aus dem Dienst bei der Kommission ausgeschieden sei, habe sein Nachfolger ihm bestätigt, dass er weiterhin die Stellenzulage beziehe. Eine derartige Ungleichbehandlung stelle einen Fall von Diskriminierung dar, der als eine persönliche Herabsetzung seiner Person erscheine. Darin habe ein ganz wesentliches Moment für die Erhebung der Klage gelegen, deren finanzielle Bedeutung relativ bescheiden sei. Erst unter dem Druck dieser Klage habe die Kommission diese "offensichtliche Ungerechtigkeit" korrigiert. In Anbetracht des Umstands, dass sein Nachfolger die fragliche Zulage nach seiner Versetzung in den Juristischen Dienst fünf Monate lang bezogen habe, und des Umstands, dass bei der Verwaltung bereits die kollektive Beschwerde eingegangen gewesen sei, habe es sich nicht um ein bloßes Übersehen gehandelt. Es sei dem Kläger auch nicht möglich gewesen, vor seinem Ausscheiden eine verbindliche Auskunft darüber zu erhalten, wie der Fall in Zukunft geregelt werde. Dieser Faktor müsse in einer Entscheidung des Gerichts ausreichend gewürdigt werden.

159 Die Kommission wendet sich gegen das Vorbringen des Klägers.

Würdigung durch das Gericht

160 Es steht fest, dass der Nachfolger des Klägers, als er in den Juristischen Dienst versetzt wurde, die streitige Stellenzulage erhielt.

161 Allerdings war ihm die Zulage bereits vor seiner Versetzung gewährt worden, und zwar aufgrund seiner Eigenschaft als Referatsleiter im Generalsekretariat der Kommission. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was das Vorbringen der Kommission entkräften könnte, sein Nachfolger habe die Zulage aufgrund eines Verwaltungsfehlers des zuständigen Dienstes nach seiner Versetzung weiter erhalten. Es ist unstreitig, dass dieser Fehler mittlerweile berichtigt wurde.

162 Daher stützt sich der Kläger für seinen Vortrag, die Kommission habe vergleichbare Tätigkeiten, die seinige und die seines Nachfolgers, ungleich behandelt, auf eine falsche Prämisse. Wie bereits ausgeführt, handelte es sich zudem nur um einen Fehler und nicht um eine Entscheidung über die Gewährung der Stellenzulage.

163 Es ist hinzuzufügen, dass der Kläger aus einem solchen Fehler keinen Vorteil ziehen kann. Wie sich aus der oben in Randnr. 122 angeführten Rechtsprechung ergibt, berechtigt der Gleichheitssatz einen Beamten nicht dazu, einen finanziellen Vorteil zu fordern, der einem anderen Beamten in rechtswidriger Weise gewährt wird.

164 Zum Vorbringen des Klägers, für seine Tätigkeit bedürfe es eines besonders qualifizierten und sehr erfahrenen Beamten mit Managementqualitäten, weshalb die Verwaltung auf eine Person außerhalb des Juristischen Dienstes habe zurückgreifen müssen, ist festzustellen, dass die Merkmale der Tätigkeit des Klägers im vorhergehenden, dem zweiten Klagegrund gewidmeten Abschnitt dieses Urteils untersucht worden sind. Da die fragliche Funktion in ihrem Wesensgehalt und unter Berücksichtigung der ausgeübten Tätigkeiten beurteilt werden muss, kann die Persönlichkeit des Beamten oder Bediensteten, der diese Funktion ausübt, die Beurteilung nicht beeinflussen. Das Vorbringen des Klägers ist daher für die Frage, ob die fragliche Stelle der eines Referatsleiters gleichzustellen ist, nicht relevant. Wie die Kommission zutreffend ausführt, war der Nachfolger des Klägers nach seinem Wechsel in den Juristischen Dienst kein Referatsleiter mehr.

165 Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

166 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

167 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten ihre Kosten selbst. Da im vorliegenden Fall der Kläger mit seiner Klage unterlegen ist, sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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