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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 27.01.1998
Aktenzeichen: T-67/94
Rechtsgebiete: EGV, Entscheidung 93/625/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 92 Abs. 1
EGV Art. 92 Abs. 3 c
EGV Art. 190
Entscheidung 93/625/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

10 Bei der Bestimmung des Umfangs der gerichtlichen Nachprüfung der Kriterien, die die Kommission im Hinblick auf die Beurteilung, ob eine nationale Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages fällt, gewählt hat, ist zu berücksichtigen, daß diese Bestimmung nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen beschreibt. Daraus folgt, daß der Beihilfebegriff ein objektiver Begriff ist, der sich nur danach bestimmt, ob eine staatliche Maßnahme einem oder bestimmten Unternehmen einen Vorteil verschafft oder nicht. Daher ist es im Rahmen der Qualifizierung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe, die nach dem Vertrag sowohl der Kommission als auch den nationalen Gerichten obliegt, grundsätzlich nicht gerechtfertigt, der Kommission ein weites Ermessen einzuräumen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die insbesondere mit der komplexen Natur der betreffenden staatlichen Maßnahme zusammenhängen.

11 Zwar fallen das Steuerrecht und die Einführung von Steuerregelungen in die Zuständigkeit der nationalen Behörden, doch kann sich die Ausübung einer solchen Zuständigkeit unter Umständen als mit Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages unvereinbar erweisen.

Daher darf die Kommission nicht den Schluß ziehen, daß eine steuerliche Maßnahme, die aus der Verringerung des an den Mitgliedstaat abzuführenden Anteils an den Einnahmen einer Einrichtung, die in diesem Staat ausschließlich mit der Verwaltung von Totalisatorwetten betraut wurde, aus Pferdewetten besteht, keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1, sondern eine "Reform in Gestalt einer durch die Eigenart und den Aufbau des Systems begründeten Steueranpassung" darstelle, weil die Maßnahme auf Dauer angelegt sei, nicht die Finanzierung einer punktüllen Maßnahme bezwecke und nur eine begrenzte Senkung des Abgabensatzes darstelle.

Was nämlich das Kriterium der Dauerhaftigkeit der betreffenden Maßnahme angeht, so unterscheidet Artikel 92 Absatz 1 nicht zwischen dauerhaften und vorübergehenden Maßnahmen. Ausserdem würde die Anwendung eines solchen Kriteriums angesichts der Häufigkeit, mit der Steuersätze von den nationalen Behörden geändert werden, und der Möglichkeit, dauerhafte Maßnahmen in vorübergehende Maßnahmen zu verwandeln und umgekehrt, zu solchen Unwägbarkeiten bei der Anwendung des Artikels 92 führen, daß es mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht mehr vereinbar wäre.

Was das Kriterium angeht, wonach die betreffende Maßnahme nicht die Finanzierung einer punktüllen Maßnahme bezweckt habe, so unterscheidet Artikel 92 Absatz 1 nicht nach den Gründen und Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen.

Schließlich ist bezueglich des Kriteriums, wonach die von den nationalen Behörden beschlossene Senkung des Satzes des Abgabenabzugs nur begrenzt gewesen sei, darauf hinzuweisen, daß die verhältnismässig geringe Höhe einer Beihilfe die Anwendung des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages nicht a priori ausschließt.

12 Die Entscheidung eines Mitgliedstaats, es einer mit der Verwaltung von Totalisatorwetten betrauten Einrichtung zu gestatten, die Zahlung bestimmter ihm zustehender Abgaben auf Pferdewetten zu verschieben, ist als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages zu qualifizieren.

Eine solche Maßnahme verschafft nämlich einem Unternehmen finanzielle Vorteile und verbessert seine Finanzsituation. Zwar kann eine Beihilfe für einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer mittelbar auch anderen Wirtschaftsteilnehmern zugute kommen, deren Tätigkeiten von der Haupttätigkeit des unmittelbaren Empfängers der Beihilfe abhängig sind, doch reicht dies nicht aus, um die betreffende Maßnahme als eine Maßnahme allgemeiner Art anzusehen, die nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages fiele; bestenfalls kann sie unter die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c vorgesehene sektorielle Ausnahme fallen.

13 Das Recht Dritter, bei der Kommission eine Beschwerde wegen Verletzung des Artikels 92 des Vertrages einzulegen und sie damit zur Einleitung des in Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat und gegebenfalls bei dessen Beendigung zu einer abschließenden Entscheidung zu bewegen, ist durch keine Rechtsregel oder Vorschrift nach dem Vorbild der Verordnung Nr. 17 geregelt.

Beschließt allerdings die Kommission, eine Beschwerde durch eine Entscheidung zurückzuweisen, muß diese gemäß Artikel 190 des Vertrages begründet werden, damit der Betreffende ihre Begründung kennenlernen und gegebenenfalls seine Rechte vor dem Gemeinschaftsrichter geltend machen kann.

Ist indessen keine ausdrückliche Ablehnung der Beschwerde erfolgt, sondern im Gegenteil eine Entscheidung der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 ergangen, so kann der Beschwerdeführer, wenn er der Auffassung ist, daß die Kommission damit nicht zu allen in seiner Beschwerde beanstandeten staatlichen Maßnahmen Stellung genommen habe, diese gemäß Artikel 175 des Vertrages auffordern, zu den Maßnahmen, die nicht Gegenstand dieser Entscheidung waren, Stellung zu nehmen. Hält er dann die Antwort der Kommission auf seine Aufforderung für eine Stellungnahme in Form einer stillschweigenden Zurückweisung des Teils seiner Beschwerde, in dem diese Maßnahmen beanstandet wurden, so kann er gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages Nichtigkeitsklage erheben.

Demgemäß kann ein Beschwerdeführer, wenn er das Verfahren nach Artikel 175 des Vertrages nicht eingeleitet und weiterverfolgt oder fristgemäß Nichtigkeitsklage erhoben hat, auf jeden Fall im Rahmen einer Klage gegen die abschließende Entscheidung über die beanstandeten Maßnahmen zulässigerweise nicht mehr geltend machen, die Kommission, die das Verfahren in bezug auf einige dieser Maßnahmen nicht eingeleitet hatte, habe sich in der abschließenden Entscheidung zu ebendiesen Maßnahmen nicht geäussert.

14 Die auf die Überlassung staatlicher Mittel an den Begünstigten abstellende Anwendungsvoraussetzung des Artikels 92 Absatz 1 ist erfuellt, wenn ein Mitgliedstaat der mit der Verwaltung von Totalisatorwetten betrauten Einrichtung nicht beanspruchte Gewinne zur Finanzierung von Sozialausgaben überlässt, da der Gesetzgeber dieses Mitgliedstaats damit nichts anderes tut als auf Mittel zu verzichten, die sonst in den Staatshaushalt gelangt wären.

Da diese Mittel zur Finanzierung von Sozialausgaben verwendet werden, stellen sie eine Minderung der Soziallasten, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und damit eine Beihilfe zu seinen Gunsten dar.

15 Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages gesteht der Kommission einen weiten Ermessensspielraum beim Erlaß von Entscheidungen über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Artikels 92 Absatz 1 zu. Bei der Beurteilung, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sind in solchen Fällen vielschichtige und raschen Änderungen unterliegende wirtschaftliche Gegebenheiten zu berücksichtigen und zu bewerten.

Da der Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nicht befugt ist, seine Würdigung der Tatsachen, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung zu setzen, hat sich die Überprüfung der Würdigung der Kommission durch das Gericht darauf zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsregeln eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob bei der Würdigung dieses Sachverhalts kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Ermessensmißbrauch festzustellen ist.

16 Stellt die Kommission die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt fest, so kann sie dem betroffenen Mitgliedstaat aufgeben, die Beihilfe von dem begünstigten Unternehmen zurückzufordern, da die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung insoweit die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist, als sie die Wiederherstellung der früheren Lage ermöglicht.

Die Kommission darf im Rahmen des ihr insoweit zustehenden Ermessens nicht die Pflicht der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Rückforderung der Beihilfe mit der Begründung zeitlich begrenzen, diese beriefen sich auf ein berechtigtes Vertrauen des Empfängers in deren Rechtmässigkeit. Nicht der betreffende Mitgliedstaat, sondern der Beihilfeempfänger muß sich nämlich auf aussergewöhnliche Umstände berufen, die bei ihm ein berechtigtes Vertrauen begründen konnten, wenn er in einem Verfahren bei den staatlichen Behörden oder vor den nationalen Gerichten der Rückzahlung einer rechtswidrigen Beihilfe entgegentreten will.

17 Die Pflicht der Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eine für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärte Beihilfe aufzuheben, soll die frühere Lage wiederherstellen; dieses Ziel ist dann erreicht, wenn die Beihilfe dem Staat gegebenenfalls zuzueglich Verzugszinsen vom Empfänger zurückgezahlt wird.

Allerdings ist es nach dem Gemeinschaftsrecht nicht erforderlich, daß die Kommission, wenn sie die Rückzahlung einer für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärten Beihilfe anordnet, den Betrag der zurückzuzahlenden Beihilfe selbst festlegt, da insoweit nur erforderlich ist, daß zum einen die Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen zur Wiederherstellung der früheren Lage führt, und daß zum anderen diese Rückzahlung nach den Modalitäten des nationalen Rechts erfolgt, ohne daß dessen Anwendung Tragweite und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt.

Falls bei steuerlichen Maßnahmen die Berechnung des Betrages der zu erstattenden Beihilfe die Berücksichtigung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften notwendig macht, kann sich die Kommission darauf beschränken, allgemein die Pflicht des Empfängers zur Rückzahlung der Beihilfe festzustellen, und es den nationalen Behörden überlassen, den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe zu berechnen.

Eine solche Entscheidung der Kommission stellt keineswegs eine unzulässige Übertragung von Befugnissen dar, sondern ist im grösseren Rahmen der gegenseitigen Verpflichtung zu redlicher Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Artikels 93 des Vertrages zu sehen.

18 Ein im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gestellter Antrag, der Kommission die erneute Prüfung einer Beschwerde aufzugeben, ist unzulässig. Der Gemeinschaftsrichter ist im Rahmen der von ihm ausgeuebten Rechtmässigkeitskontrolle nämlich nicht befugt, den Organen Weisungen zu erteilen oder sich an ihre Stelle zu setzen, und ist es Sache der betreffenden Verwaltung, gemäß Artikel 176 des Vertrages die Maßnahmen zur Durchführung eines auf eine Nichtigkeitsklage ergangenen Urteils zu ergreifen.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 27. Januar 1998. - Ladbroke Racing Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Wettannahmemarkt - Artikel 92 Absätze 1 und 3 EG-Vertrag - Begriff der Beihilfe - Steuerliche Maßnahmen - Rückzahlungspflicht. - Rechtssache T-67/94.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Die Ladbroke Racing Ltd (im folgenden: Klägerin) ist eine Gesellschaft englischen Rechts, die von der Ladbroke Group plc kontrolliert wird; diese veranstaltet u. a. bei Pferderennen im Vereinigten Königreich und in anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaft Wetten und erbringt entsprechende Dienstleistungen.

2 Der Pari mutül urbain (im folgenden: PMU) ist ein wirtschaftlicher Interessenverband (Groupement d'intérêt économique; im folgenden: GIE), dem die führenden Rennvereine Frankreichs angehören (Artikel 21 des Dekrets 83-878 vom 4. Oktober 1983 über Pferderennvereine und Totalisatorwetten), und der gegründet wurde, um die Rechte dieser Vereine bei der Organisation von Totalisatorwetten für Pferderennen ausserhalb von Rennplätzen wahrzunehmen. Die Wahrnehmung dieser Rechte durch den PMU erfolgte anfänglich in Form eines "gemeinsamen Dienstes" (Dekret vom 11. Juli 1930 zur Ausdehnung der Totalisatorwetten ausserhalb der Pferderennplätze). Gemäß Artikel 13 des Dekrets 74-954 vom 14. November 1974 über Pferderennvereine nimmt seit diesem Tag ausschließlich der PMU die Rechte der Rennvereine in bezug auf die Totalisatorwetten ausserhalb der Rennplätze wahr. Dieses ausschließliche Recht des PMU wird ausserdem dadurch geschützt, daß es anderen Personen als dem PMU untersagt ist, Wetten für Pferderennen abzuschließen oder entgegenzunehmen (Artikel 8 der interministeriellen Verordnung vom 13. September 1985 über den Pari mutül urbain). Es erstreckt sich auf Wetten, die im Ausland für die in Frankreich veranstalteten Rennen entgegengenommen werden, und auf Wetten, die in Frankreich für im Ausland veranstaltete Rennen entgegengenommen werden; diese Wetten können ebenfalls nur von den zugelassenen Vereinen und/oder dem PMU abgeschlossen werden (Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes 64-1279 vom 23. Dezember 1964 mit dem Finanzgesetz für 1965 und Artikel 21 des Dekrets 83-878).

3 Am 7. April 1989 reichten sieben Unternehmen der Ladbroke-Gruppe, darunter die Klägerin, bei der Kommission eine Beschwerde gegen mehrere Beihilfen ein, die die französische Regierung dem PMU gewährt habe und die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien.

4 Die Klägerin beanstandete in ihrer Beschwerde folgende Beihilfen:

1. Zahlungserleichterungen, die es dem PMU gestatteten, die Zahlung bestimmter, auf Pferderennwetten erhobener Gebühren an den französischen Staat zu verschieben;

2. den Verzicht auf Wettentnahmen in Höhe von 180 Millionen FF, um dem PMU zu helfen, sein Defizit einzudämmen, und zwar unter der Voraussetzung, daß dieser einen Sanierungsplan aufstellt;

3. die Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Mehrwertsteuer-Vorsteuerabzugs;

4. die Verwendung der von den Wettern nicht beanspruchten Gewinne zur Finanzierung von Entlassungsentschädigungen;

5. die Freistellung des PMU vom Arbeitgeberbeitrag zum Wohnungsbau;

6. den Verzicht auf die sich aus der Abrundung der Wettgewinne auf das untere Zehntel ergebenden Beträge in der Zeit von 1982 bis 1985;

7. die Befreiung der Rennvereine von der Zahlung der Körperschaftsteuer, die 1989 eine Beihilfe von ca. 546 Millionen FF dargestellt habe;

8. die Befreiung der Rennvereine von der Zahlung der Einkommensteuer, die von der Körperschaftsteuer nicht unterliegenden Vereinen zu zahlen sei.

5 Mit Schreiben vom 11. Januar 1991 teilte die Kommission den französischen Behörden mit, daß sie beschlossen habe, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag bezueglich der folgenden sieben Maßnahmen zugunsten des PMU einzuleiten (ABl. C 38, S. 3):

"1. Zahlungserleichterungen in Form der für die Zahlung der staatlichen Abgaben von den Jahren 1980 und 1981 an eingeräumten Fristen;

2. Verzicht auf 180 Millionen ffrs bei den Abgaben für 1986;

3. Befreiung von [dem Aufschub des Mehrwertsteuer-Vorsteuerabzugs] um einen Monat;

4. Verwendung der nicht angeforderten Gewinne zur Zahlung einer zusätzlichen Entlassungsentschädigung im Jahr 1985;

5. Freistellung des PMU [vom Arbeitgeberbeitrag zum Wohnungsbau];

6. Verzicht auf die sich aus der Abrundung der Spielgewinne auf das untere Zehntel ergebenden Beträge von 1982 bis 1985;

7. Befreiung von der Körperschaftsteuer."

6 Mit Schreiben vom 19. März 1991 beantragte die Klägerin bei der Kommission, vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung von vier der sieben Maßnahmen zugunsten des PMU zu treffen, und zwar a) der Zahlungserleichterungen, b) der Befreiung vom Aufschub des Vorsteuerabzugs um einen Monat, c) der Freistellung vom Arbeitgeberbeitrag zum Wohnungsbau.

7 Mit der Entscheidung 92/35/EWG vom 11. Juni 1991 forderte die Kommission die französische Regierung auf, drei dieser vier Maßnahmen zugunsten des PMU auszusetzen, die ihrer Ansicht nach unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag getroffen worden waren und fortbestanden (ABl. 1992, L 14, S. 35; im folgenden: vorläufige Entscheidung), nämlich a) die Zahlungserleichterungen, b) die Befreiung vom Aufschub des Vorsteuerabzugs um einen Monat und c) die Freistellung vom Arbeitgeberbeitrag zum Wohnungsbau.

8 Mit Schreiben vom 24. Juni 1992 forderte die Klägerin die Kommission auf, endgültig zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die französische Regierung die Beihilfen, die Gegenstand der vorläufigen Entscheidung gewesen waren, tatsächlich ausgesetzt habe.

9 Da die Kommission dieses Schreiben nicht beantwortete, forderte die Klägerin sie mit Schreiben vom 11. August 1992 auf, gemäß Artikel 175 EG-Vertrag zu a) den in der Beschwerde beanstandeten Beihilfen, die nicht Gegenstand der vorläufigen Entscheidung gewesen seien, b) zu den Maßnahmen, die die Kommission zur Durchführung ihrer vorläufigen Entscheidung getroffen habe, und c) zum Stand des Verfahrens bezueglich der Beihilfen, die Gegenstand der vorläufigen Entscheidung gewesen seien, Stellung zu nehmen.

10 Mit Schreiben vom 12. Oktober 1992 antwortete die Kommission auf das Aufforderungsschreiben vom 11. August 1992. Darin verwies die Kommission auf die Maßnahmen, die die französischen Behörden getroffen hätten, um der vorläufigen Entscheidung nachzukommen, und führte aus, daß sie die Vereinbarkeit der anderen, in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens erwähnten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Rahmen der abschließenden Entscheidung gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag beurteilen werde.

11 Mit Schreiben vom 5. November 1992 antwortete die Klägerin auf das Schreiben der Kommission vom 12. Oktober 1992 und führte aus, daß die Kommission, wie aus ihrem eigenen Schreiben hervorgehe, 15 Monate nach Erlaß der vorläufigen Entscheidung noch nicht wisse, ob die französische Regierung die Zahlungserleichterungen und die Befreiung vom Aufschub des Vorsteuerabzugs um einen Monat tatsächlich ausgesetzt habe, und daß die Befreiung der Rennvereine vom Beitrag zum Wohnungsbau noch immer in Kraft sei, was einen offenkundigen Verstoß gegen die vorläufige Entscheidung darstelle. Die Klägerin forderte die Kommission somit nochmals gemäß Artikel 175 EG-Vertrag auf, a) zu bestätigen, daß die ersten beiden Beihilfen, nämlich die Zahlungserleichterungen und die Befreiung vom Aufschub des Vorsteuerabzugs um einen Monat, ausgesetzt worden seien, b) die Aussetzung der dritten Beihilfe, nämlich der Freistellung vom Arbeitgeberbeitrag zum Wohnungsbau, zu erreichen, c) das eingeleitete Verfahren binnen zwei Monaten nach Eingang dieses Schreibens abzuschließen, d) die sieben dem PMU gewährten Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären und e) anzuordnen, daß diese Beihilfen zuzueglich marktüblicher Zinsen zurückzuzahlen seien.

12 Da die Klägerin auf dieses Aufforderungsschreiben keine Antwort erhielt, erhob sie am 5. März 1993 gemäß Artikel 175 EG-Vertrag Untätigkeitsklage gegen die Kommission, die unter der Nummer T-467/93 in das Register des Gerichts eingetragen wurde.

13 Am 22. September 1993 erließ die Kommission die Entscheidung 93/625/EWG betreffend mehrere Beihilfen der französichen Regierung zugunsten des Pari mutül urbain (PMU) und der Renngesellschaften (ABl. L 300, S. 15; im folgenden auch angefochtene Entscheidung) und schloß damit das gegen Frankreich eingeleitete Verfahren ab.

14 Mit Schreiben vom 13. und 20. Dezember 1993 teilte die Klägerin dem Gericht mit, daß ihre Klage nach Erlaß der Entscheidung 93/625 gegenstandslos geworden sei und daß sie diese zurücknehme.

15 Durch Beschluß des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 2. Mai 1994 wurde die Rechtssache T-467/93 im Register des Gerichts gestrichen.

Die angefochtene Entscheidung

16 In der angefochtenen Entscheidung unterschied die Kommission zwischen zwei Kategorien von Beträgen, die bei Pferderennwetten einbehalten werden, nämlich zwischen "Abgaben" oder "öffentlichen Abgaben", also Beträgen, die in den allgemeinen Staatshaushalt fließen, einerseits und "nichtöffentlichen Entnahmen", also den nicht an die Wetter ausgezahlten Beträgen, andererseits. Der angefochtenen Entscheidung zufolge behält der PMU von 100 FF eingenommenen Wetten etwa 30 FF ein und zahlt 70 FF an die Wetter aus. Von den einbehaltenen 30 FF deckt er mit ca. 5,5 FF seine laufenden Ausgaben, ca. 18 FF gehen an die staatlichen Behörden und die Stadt Paris und der Rest wird an die Rennvereine abgeführt.

17 Die Kommission führte ferner aus, daß die Märkte für Glücksspiele zwar seit jeher national abgeschottet seien, daß Wetten über Pferderennen auf nationalen Rennbahnen jedoch international organisiert seien, und daß der PMU noch im Januar 1989 mit der Gründung des Pari mutül international (PMI) klar seine Absicht bekundet habe, seine Tätigkeiten auf Märkte ausserhalb Frankreichs auszudehnen, indem er in Deutschland und Belgien Vereinbarungen geschlossen habe und so mit anderen Wettveranstaltern und speziell mit der Klägerin in Wettbewerb getreten sei (Teil III der angefochtenen Entscheidung).

18 Sie vertrat die Auffassung, daß drei der sieben von der französischen Regierung zugunsten des PMU getroffenen Maßnahmen, auf die sich das gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitete Verfahren erstreckt hatte, staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages darstellten.

19 So habe der von 1982 bis 1985 praktizierte teilweise Verzicht auf die Abführung der sich aus der Abrundung der Spielgewinne auf das untere Zehntel ergebenden Beträge (315 Millionen FF), die nach dem Haushaltsgesetz vom 17. Dezember 1966 seit 1967 in den allgemeinen Haushalt des Staates geflossen seien, eine Beihilfe dargestellt, weil es sich um eine "zeitlich begrenzte Maßnahme zur Lösung eines punktüllen Problems", nämlich der Umstellung des PMU auf EDV-Betrieb, gehandelt habe, mit der seine Marktstellung habe gefestigt werden sollen (Teile IV und V, Nummer 2).

20 Auch die Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs stelle eine Zahlungserleichterung dar, die einer staatlichen Beihilfe gleichzustellen sei, die jedoch seit 1989 durch eine bei der Staatskasse ständig hinterlegte Kautionssumme kompensiert worden sei, bis diese am 1. Juli 1993 abgeschafft worden sei (Teile IV und V, Nummer 6).

21 Schließlich habe zwar ein Urteil des Staatsrates aus dem Jahre 1962 den landwirtschaftlichen Charakter der Tätigkeiten der Rennvereine und damit ihre Freistellung vom Beitrag zum Wohnungsbau bestätigt; gleichwohl sei die Tätigkeit des PMU selbst, nämlich Organisation und Abwicklung von Wetten, aber offenkundig keine landwirtschaftliche Tätigkeit, so daß die betreffende Freistellung, da sie durch die Rechtsstellung des PMU nicht gerechtfertigt sei, eine staatliche Beihilfe darstelle (Teile IV und V, Nummer 7).

22 Dennoch war die Kommission der Ansicht, daß die fraglichen drei Maßnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag freigestellt werden könnten.

23 Bezueglich der Beihilfe in Form eines Verzichts auf die Abführung der sich der aus der Abrundung der Spielgewinne auf das untere Zehntel ergebenden Beträge vertrat die Kommission die Auffassung, daß trotz ihrer hohen Intensität (nahezu 29 % der gesamten Kosten der Umstellung auf EDV-Betrieb) "die zwischen 1982 und 1985 für die Umstellung des PMU auf EDV-Betrieb gewährten Beihilfen in Anbetracht des Standes der Entwicklung des Wettbewerbs und des Handels vor der Gründung des PMI im Januar 1989 unter Berücksichtigung der mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen dieser Beihilfen auf die Entwicklung des Wirtschaftszweigs in allen seinen wirtschaftlichen Komponenten einschließlich der Pferdezucht keine dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden störenden Auswirkungen auf dem Markt gehabt" hätten (Teil VII, Nummer 1).

24 Auch die Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs sei aus denselben Gründen wie die vorgenannte Beihilfe bis Januar 1989 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. In der Zeit nach 1989 seien die wettbewerbsschädigenden Auswirkungen der betreffenden Beihilfe in vollem Umfang durch eine bei der Staatskasse hinterlegte ständige Kaution ausgeglichen worden.

25 Die Beihilfe, die sich aus der Freistellung vom Wohnungsbaubeitrag ergebe, falle ebenso wie die aus der Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs bestehende Beihilfe bis 1989 unter die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c, müsse jedoch ab 1989 für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden (Teil VII, Nummer 3).

26 Zur Rückforderung dieser seit 1989 gewährten Beihilfe vertrat die Kommission jedoch die Auffassung, daß zwar "eine Rückzahlung der Beihilfe ab diesem Zeitpunkt mit Rücksicht auf den Standpunkt der französischen Behörden, wonach der Abzug des fraglichen Beitrags angesichts des unter Teil IV Nummer 7 erwähnten Urteils des Staatsrates nicht möglich war, nicht verlangt" werden sollte (vgl. oben, Randnr. 21), daß dieses Argument aber "nach dem 11. Januar 1991, als den französischen Behörden die Einleitung des Verfahrens mitgeteilt wurde,... nicht mehr greifen" könne. Die Kommission führte ferner aus, daß sie nicht in der Lage sei, den einzuziehenden Beihilfeanteil selbst zu bestimmen, und daß sie die französische Regierung aufgefordert habe, den wiedereinzuziehenden Beihilfebetrag selbst zu ermitteln und ihr mitzuteilen (Teil VIII).

27 Bei den anderen vier Maßnahmen hielt die Kommission die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag für nicht erfuellt.

28 Bezueglich der Beträge der nicht beanspruchten Gewinne vertrat die Kommission die Ansicht, daß sie von jeher als normale Einnahmen gegolten hätten und mithin zu den nichtöffentlichen Entnahmen gehörten. Ihre Verwendung zur Deckung insbesondere von Sozialausgaben sowie von Kontroll-, Überwachungs- und Betriebsaufwendungen, von Anreizen für die Pferdezucht und von Investitionen in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Pferderennen und der Toto-Wetten könne folglich nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden, da das Kriterium der Gewährung aus staatlichen Mitteln nicht erfuellt sei (Teile IV und V, Nummer 1).

29 Zur veränderten Verteilung der öffentlichen Abgaben (vgl. oben, Randnr. 16) führte die Kommission aus, daß die Steuerregelungen für Pferderennen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen und daß Anpassungen der Steuersätze nach oben oder unten keine staatlichen Beihilfen darstellten, solange diese einheitlich auf alle betroffenen Unternehmen anwendbar seien. Eine staatliche Beihilfe könne nur dann vorliegen, wenn eine spürbare Senkung des Steuersatzes dazu führen würde, die finanzielle Lage eines Unternehmens in Monopolstellung zu stärken. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da es sich bei der Herabsetzung der öffentlichen Abgaben auf Wetten im Jahre 1984 um eine begrenzte Senkung (etwa 1,6 %) gehandelt habe, die in der Folgezeit beibehalten worden sei und nicht die Finanzierung einer punktüllen Maßnahme bezweckt habe. Die französischen Behörden hätten bezweckt, die Finanzmittel der Empfänger der nichtöffentlichen Entnahmen nachhaltig zu erhöhen. Mit Rücksicht auf die besondere Situation der Begünstigten der fraglichen Maßnahme sei diese keine staatliche Beihilfe gewesen, sondern eine "Reform in Form einer durch die Eigenart und die Anlage des Systems begründeten "Steueranpassung"" (Teile IV und V, Nummer 3).

30 Bezueglich der Befreiung von der Körperschaftsteuer war die Kommission der Ansicht, daß, da der PMU "aufgrund seiner Rechtsstellung als [GIE]... nicht der Körperschaftsteuer [unterliegt]", in einer solchen Befreiung "eine Folge der normalen Anwendung der allgemeinen Steuerregelung zu erblicken" sei (Teil V, Nummer 4).

31 Zu den dem PMU vom Haushaltsminister mit Entscheidungen vom 24. April 1980 und vom 19. Februar 1982 in Form eines Zahlungsaufschubs für die Zahlung der öffentlichen Abgaben bewilligten Zahlungserleichterungen, die eine Zahlungsfrist von fast zwei Monaten darstellten, vertrat die Kommission die Auffassung, daß diese Erleichterungen eine kontinuierliche Zunahme des Teils der nichtöffentlichen Entnahmen seit 1981 bewirkt hätten und es sich mithin "weder um einen zeitweiligen Verzicht der staatlichen Behörden auf Finanzeinnahmen noch um eine punktülle Maßnahme" gehandelt habe, so daß sie ebenso zu bewerten seien wie die vorgenannte Maßnahme hinsichtlich der Verteilung der Abgaben (vgl. oben, Randnr. 29) (Teile IV und V, Nummer 5).

32 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 4. Februar 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

33 Mit Schriftsatz, der am 22. Juni 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Französische Republik beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

34 Diesem Streithilfeantrag ist mit Beschluß des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 30. August 1994 stattgegeben worden; die Streithelferin hat am 21. Dezember 1994 ihren Streithilfeschriftsatz eingereicht, zu dem die Klägerin am 31. März 1995 Stellung genommen hat.

35 Das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters die mündliche Verhandlung eröffnet und im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen die Beklagte aufgefordert, eine Reihe von Unterlagen und Schriftstücken aus ihrem Schriftverkehr mit den französischen Behörden über die dem PMU gewährten Beihilfen vorzulegen.

36 Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 11. März 1997 mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

37 Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung 93/625 für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin feststellt,

1. daß folgende Maßnahmen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fallen:

a) Zahlungserleichterungen, die es dem PMU erlauben, die Zahlung bestimmter Wettabgaben an den Staat zu verschieben;

b) die Befreiung von der Körperschaftsteuer;

c) die Befreiung von der Einkommensteuer;

d) der Verzicht auf 180 Millionen FF an Wettabgaben im Jahr 1986;

e) das Recht des PMU, nicht beanspruchte Gewinne zu behalten;

f) die Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs seit 1. Januar 1989;

2. daß folgende Maßnahmen gemäß Artikel 92 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind:

a) die sich auf 315 Millionen FF belaufende Abrundung der Spielgewinne auf das untere Zehntel in der Zeit von 1982 bis 1985;

b) die Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs vor dem 1. Januar 1989;

c) die Freistellung vom Wohnungsbaubeitrag der Arbeitgeber vor dem 1. Januar 1989;

3. a) daß die dem PMU gewährte Beihilfe in Form der Freistellung vom Wohnungsbaubeitrag der Arbeitgeber für die Zeit vor dem 11. Januar 1991 nicht zurückzuzahlen ist;

b) daß die Kommission nicht verpflichtet ist, selbst den auf die Freistellung vom Wohnungsbaubeitrag der Arbeitgeber entfallenden Beihilfebetrag zu bestimmen, dessen Rückzahlung vom 11. Januar an sie angeordnet hat;

- der Kommission aufzugeben,

1. binnen eines Monats nach dem Urteil des Gerichts

a) den Betrag der Beihilfe zu berechnen, die dem PMU in Form der Freistellung vom Wohnungsbaubeitrag der Arbeitgeber für die Zeit nach dem 11. Januar 1991 gewährt worden ist, wobei diese Beihilfe gleich dem Betrag ist, auf den der französische Staat durch diese Freistellung des PMU in dieser Zeit verzichtet hat;

b) den Zinsbetrag daraus zu berechnen, wobei die Berechnung gemäß Artikel 3 der Entscheidung 93/625 zu erfolgen hat;

2. binnen eines weiteren Monats die Rückzahlung aller nach Punkt 1 Buchstaben a und b geschuldeten und vom PMU noch nicht an den französischen Staat zurückgezahlten Beträge (sowie die Zahlung von Zinsen auf diese Beträge) zu verlangen;

3. unverzueglich die Rückzahlung aller Beträge, auf die der französische Staat durch die Freistellung des PMU vom Wohnungsbaubeitrag der Arbeitgeber in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis 11. Januar 1991 verzichtet hat, sowie die Zahlung von gemäß Artikel 3 der Entscheidung 93/625 berechneten Zinsen auf diese Beträge zu verlangen;

4. unbeschadet des vorgenannten Punkts 3 unverzueglich die am 7. April 1989 eingereichte Beschwerde unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichts erneut zu prüfen und diese erneute Prüfung binnen 6 Monaten nach Verkündung dieses Urteils abzuschließen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

38 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

39 Die Streithelferin beantragt,

- die Klage abzuweisen.

Rechtslage

40 Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe, nämlich eine fehlerhafte Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 bzw. von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, eine Verletzung der der Kommission bei der Anordnung der Rückforderung einer staatlichen Beihilfe obliegenden Pflichten und eine Verletzung des Artikels 190 EG-Vertrag.

Zur fehlerhaften Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag

41 Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Kommission Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag insoweit fehlerhaft angewandt habe, als sie davon ausgegangen sei, daß vier der sieben streitigen staatlichen Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen gewesen seien, und daß die Maßnahme in Form einer Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs seit 1989 keine staatliche Beihilfe mehr darstelle, da ihre Auswirkungen durch eine bei der Staatskasse ständig hinterlegte Kautionssumme kompensiert würden.

Zur veränderten Verteilung der Abgaben und zum darauffolgenden Verzicht auf Abgaben in Höhe von 180 Millionen FF ab 1985

- Parteivorbringen

42 Die Klägerin trägt vor, daß - wie sich aus den im Rahmen ihrer Beschwerde vorgelegten Beweisen ergebe - der durch die Dekrete vom 23. Januar 1985 und vom 12. März 1986 erfolgte Verzicht auf einen Teil der staatlichen Abgaben im Wert von schätzungsweise 180 Millionen FF unmittelbar mit dem Sanierungsplan des PMU zusammenhänge und ein grosser Teil dieser Summe der Finanzierung von Massenentlassungen beim PMU gedient habe. Nach einer Mitteilung der Presseagentur AFP habe der Staatssekretär im französischen Haushaltsministerium den Sanierungsplan des PMU zur maßgeblichen Zeit befürwortet und erklärt, daß "der Staat eine Beihilfe von 180 Millionen FF beisteuert, die sich daraus ergibt, daß er zugunsten der Rennvereine auf einen Teil der ihm zustehenden Abgabe auf die Wetteinsätze verzichtet".

43 Daß die gesetzliche Änderung der Verteilung der Abgaben in der Folgezeit beibehalten worden sei, ändere nichts daran, daß sie unauflöslich mit dem Sanierungsplan des PMU zusammenhänge. Ein Mitgliedstaat könne sich der Anwendung der Bestimmungen über staatliche Beihilfen nicht dadurch entziehen, daß er das, was anfänglich nur eine vorübergehende Beihilfe gewesen sei, auf Dauer beibehalte. Jedenfalls stelle das gesamte Abgabensystem ein System staatlicher Beihilfen dar, so daß jede Änderung dieses Systems zugunsten des PMU ebenfalls eine staatliche Beihilfe darstelle.

44 Gegen die Auffassung der Kommission, daß ein Mitgliedstaat berechtigt sei, bei Unternehmen, die einer besonders hohen Besteuerung unterlägen, zu deren Sanierung beizutragen, spreche das Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73 (Italien/Kommission, Slg. 1974, 709), in dem der Gerichtshof das Vorbringen, daß eine Senkung der Steuerlast, mit der ein solches Ziel verfolgt werde, nicht unter das Verbot des Artikels 92 EWG-Vertrag falle, zurückgewiesen habe. Ausserdem unterliege der PMU keiner höheren Besteuerung als andere wirtschaftliche Tätigkeiten; zudem sei dieses Vorbringen, das die Kommission in ihrer Klagebeantwortung anführe, in der angefochtenen Entscheidung nicht enthalten gewesen.

45 Die Kommission ist der Ansicht, daß die Verringerung des an den französichen Staat abzuführenden Anteils an den Wetteinnahmen seit 1985 eine dauernde Änderung der Steuerregelung darstelle und folglich nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten sei.

46 Zunächst hänge die Änderung der Abgabenregelung nicht unmittelbar mit dem Sanierungsplan des PMU zusammen. Selbst ein solcher Zusammenhang würde aber nicht bedeuten, daß die betreffende Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, da der Staat bei Unternehmen, die wie der PMU einer besonders hohen Besteuerung unterlägen, berechtigt sei, zur Sanierung dieser Unternehmen beizutragen, um seine eigenen Einnahmen für die Zukunft zu sichern, da die Staatskasse aus jeder Verbesserung der Effizienz des PMU erheblichen Nutzen ziehe.

47 Schließlich sei die fragliche Maßnahme, wie sich aus der von der Klägerin zitierten Erklärung des Staatssekretärs im Haushaltsministerium (vgl. oben, Randnr. 42) ergebe, "zugunsten der Rennvereine" und nicht zugunsten des PMU erlassen worden. Da sich das Verfahren gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag nur auf den PMU und nicht auf die Rennvereine bezogen habe, habe die Kommission nicht über eine den Rennvereinen gewährte Beihilfe entscheiden können.

48 Ausserdem seien jedenfalls die wesentlichen Voraussetzungen für eine Qualifizierung einer Maßnahme als mit dem EG-Vertrag unvereinbare und rechtswidrige staatliche Beihilfe im Fall der Rennvereine nicht erfuellt, da sie mit der Klägerin nicht in einem Wettbewerbsverhältnis stuenden.

49 Schließlich hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung unter Berufung auf das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95 (FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229) die Auffassung vertreten, daß ihr bei der Entscheidung über die Wahl der geeignetsten Methode für die Feststellung, daß dem freien Wettbewerb unterliegende Tätigkeiten nicht subventioniert würden, ein gewisser Spielraum zuzuerkennen sei; ihre Entscheidung könne in diesem Rahmen nur im Fall eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers fehlerhaft sein.

50 Die Streithelferin schließt sich der Auffassung der Kommission an und verweist im übrigen auf ihre Ausführungen zu den Zahlungserleichterungen (vgl. unten, Randnrn. 72 und 73).

- Würdigung durch das Gericht

51 Die angefochtene Entscheidung geht davon aus, daß die in den Jahren 1985 und 1986 veränderte Verteilung der Abgaben keine staatliche Beihilfe, sondern eine "Reform in Form einer durch die Eigenart und die Anlage des Systems begründeten "Steueranpassung"" dargestellt habe, da die drei Kriterien, anhand deren die Kommission die Vereinbarkeit mit Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag beurteilt hatte, nicht erfuellt gewesen seien. In der angefochtenen Entscheidung heisst es nämlich, daß die fragliche Maßnahme a) nur eine begrenzte Senkung (um etwa 1,6 %) des Abgabensatzes darstelle, mit der nicht die finanzielle Lage eines Unternehmens in Monopolstellung gestärkt worden sei, b) auf Dauer angelegt gewesen sei und c) nicht bezweckt habe, eine punktülle Maßnahme zu finanzieren, sondern "die Finanzmittel der Empfänger der nichtöffentlichen Entnahmen... zu erhöhen" (Teil V Nummer 3 der angefochtenen Entscheidung).

52 Es geht also um die Frage, in welchem Umfang der Gemeinschaftsrichter die Kriterien nachprüfen darf, anhand derer die Kommission beurteilt, ob die streitige steuerliche Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fällt. Diese Bestimmung, die jede staatliche Maßnahme für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, die bestimmten Unternehmen Vorteile gleich welcher Art verschafft, die den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt verfälschen oder zu verfälschen drohen, unterscheidet nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnrn. 19 und 20). Daraus folgt, daß der Beihilfebegriff ein objektiver Begriff ist, der sich nur danach bestimmt, ob eine staatliche Maßnahme einem oder bestimmten Unternehmen einen Vorteil verschafft oder nicht. Daher ist es im Rahmen der Qualifizierung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe, die nach dem EG-Vertrag sowohl der Kommission als auch den nationalen Gerichten obliegt, grundsätzlich nicht gerechtfertigt, der Kommission einen weiten Spielraum einzuräumen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die insbesondere mit der komplexen Natur der betreffenden staatlichen Maßnahme zusammenhängen (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnrn. 10 und 11, und des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-358/94, Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109, Randnr. 71). Ob die Gründe und Ziele staatlicher Maßnahmen erheblich sind, ist nämlich nur im Rahmen der Prüfung nach Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag zu beurteilen, ob diese Maßnahmen gegebenenfalls mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Nur bei der Durchführung dieser Bestimmung, die eine Berücksichtigung komplexer Wertungen wirtschaftlicher, sozialer, regionaler oder sektorieller Art durch die Kommission einschließt, verfügt diese aber über ein weites Ermessen (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 18, und vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 26).

53 Dem steht das Urteil FFSA u. a./Kommission, auf das sich die Kommission beruft, nicht entgegen. In diesem Urteil hat das Gericht der Kommission hinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob eine staatliche Maßnahme, die die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellt (Randnrn. 167 und 168 des Urteils), dennoch unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 90 Absatz 2 EG-Vertrag fallen kann, ein weites Ermessen zuerkannt (Randnrn. 170 bis 187 des Urteils). Anders als in jenem Urteil geht es in der vorliegenden Rechtssache nicht um die Beurteilung einer staatlichen Maßnahme anhand von Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag.

54 Weiter fallen das Steuerrecht und die Einführung von Steuerregelungen zwar in die Zuständigkeit der nationalen Behörden, wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, doch kann sich die Ausübung einer solchen Zuständigkeit unter Umständen als mit Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag unvereinbar erweisen (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69, Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487).

55 Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist somit zu prüfen, ob sich die Kommission rechtens auf die drei genannten Kriterien (vgl. Randnr. 51) stützen und zu dem Ergebnis kommen durfte, daß die streitige steuerliche Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag, sondern eine "Reform in Gestalt einer durch die Eigenart und den Aufbau des Systems begründeten Steueranpassung" darstellte.

56 Was zunächst das Kriterium der Dauerhaftigkeit der betreffenden Maßnahme angeht, so unterscheidet Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag nicht zwischen dauerhaften und vorübergehenden staatlichen Maßnahmen. Zudem wäre ein solches Kriterium in diesem Bereich kaum anzuwenden, wie die Streithelferin in der mündlichen Verhandlung zu Recht ausgeführt hat; da Steuersätze von den nationalen Behörden häufig geändert werden, ist nicht leicht festzustellen, ob eine Maßnahme, die zunächst als dauerhaft galt, nicht wegen einer erneuten Anpassung dieser Sätze als vorübergehend und damit nach Ansicht der Kommission wegen ihrer zeitlich begrenzten Dauer als staatliche Beihilfe anzusehen wäre. Umgekehrt könnte eine Maßnahme, die zunächst als vorübergehende einzustufen war, so daß nach Ansicht der Kommission Artikel 92 Absatz 1 anwendbar wäre, später in eine dauerhafte Maßnahme umgewandelt werden mit der Folge, daß man es jedenfalls nach Ansicht der Kommission nicht mehr mit einer Beihilfe zu tun hätte. Somit würde das von der Kommission vorgeschlagene Kriterium der Dauerhaftigkeit einer staatlichen Maßnahme zu Unklarheiten bei der Anwendung des Artikels 92 EG- Vertrag führen, die mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht mehr vereinbar wären.

57 Als zweites Kriterium wird angeführt, daß die betreffende Maßnahme nicht bezweckt habe, eine punktülle Maßnahme zu finanzieren. Wie bereits ausgeführt, unterscheidet Artikel 92 Absatz 1 jedoch nicht nach den Gründen oder Zielen von staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteil vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 20). Wie sich aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergibt, zielte aber die betreffende Maßnahme gerade darauf ab, "die Finanzmittel der Empfänger der nichtöffentlichen Entnahmen dauerhaft zu erhöhen".

58 Selbst wenn ein solches Kriterium herangezogen werden dürfte, um steuerliche Maßnahmen, die unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, von solchen zu unterscheiden, bei denen dies nicht der Fall ist, widerspricht doch die Feststellung der Kommission, daß die Senkung der Abgabensätze keine punktülle Maßnahme finanzieren sollte, der anderen Feststellung in der angefochtenen Entscheidung, daß "ab 1984 die Renngesellschaften Verluste [machten]" und "die französischen Behörden deshalb - in Ergänzung eines Sanierungsplans -... die Verteilung der Entnahmen [änderten]" (Teil IV Nummer 3 der angefochtenen Entscheidung). Diese Feststellung der Kommission in der angefochtenen Entscheidung muß zudem vor dem Hintergrund des Schreibens zur Einleitung des Verfahrens gesehen werden, wonach die gesamten, dem PMU gewährten finanziellen Vorteile es diesem ermöglicht hätten, die Kosten der Umstellung auf EDV-Betrieb und der Neustrukturierung seiner Geschäfte, die beide für die Organisation seiner betrieblichen Aufgaben erforderlich gewesen seien, zu tragen.

59 Das dritte Kriterium der Kommission geht dahin, die von den französischen Behörden beschlossene Senkung des Abgabensatzes sei nur begrenzt gewesen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung schließt jedoch die verhältnismässig geringe Höhe einer Beihilfe die Anwendung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag nicht a priori aus (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, und vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 42). Selbst wenn aber die Geringfügigkeit der Senkung eines Abgabensatzes in bestimmten Fällen die Nichtanwendung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag rechtfertigen könnte, so hat die Senkung der Abgabensätze im vorliegenden Fall nach der angefochtenen Entscheidung unstreitig dazu geführt, "die Einnahmen der durch die nichtöffentlichen Entnahmen Begünstigten zu steigern". Auch wenn die Senkung der öffentlichen Abgaben bezueglich des Satzes (1,6 %) als "begrenzt" betrachtet werden kann, bedeutet dies aber nicht, daß es sich auch in absoluten Zahlen um eine geringfügige Senkung handelte. Wie sich aus dem Schreiben zur Einleitung des Verfahrens und den Akten ergibt (vgl. oben, Randnr. 5), hat der PMU allein im Jahr 1986 180 Millionen FF erhalten. Da die betreffende Maßnahme dauerhaft war und der PMU somit jährlich über eine solchen Betrag verfügen konnte, lässt sich nicht sagen, daß eine "begrenzte" Senkung des Abgabensatzes dem PMU nur geringfügige Vorteile verschafft habe. Ausserdem kann der Betrag von 180 Millionen FF, den der PMU allein im Jahr 1986 zur Verfügung hatte, auch nach den Ausrichtungen der Beihilfenpolitik der Kommission, wie sie in dem von ihr am 20. Mai 1992 verabschiedeten Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213, S. 2) dargestellt sind, nicht als geringfügige Beihilfe betrachtet werden. Nach dieser Mitteilung, die bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung bereits Anwendung fand, war der Betrag für eine Beihilfe, bei dessen Unterschreitung Artikel 92 Absatz 1 als unanwendbar betrachtet werden konnte, auf 50 000 ECU, verteilt auf drei Jahre, begrenzt. Ein Betrag von 180 Millionen FF in einem einzigen Jahr, der ungefähr 27 137 000 ECU entspricht, überschreitet diese Schwelle offensichtlich.

60 Die Kommission bringt weiter vor, aus der von der Klägerin angeführten Erklärung des Staatssekretärs im Haushaltsministerium (vgl. oben, Randnr. 42) ergebe sich, daß die betreffende Maßnahme nur die Rennvereine und nicht den PMU betreffe. Dem widerspricht die angefochtene Entscheidung selbst, die nur die von den französischen Behörden zugunsten des PMU getroffenen Maßnahmen betrifft (vgl. hierzu das Schreiben zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag sowie Teil V der angefochtenen Entscheidung). Die angefochtene Entscheidung enthält nämlich keine Erwägung in der Richtung; Grund für die Nichtanwendbarkeit des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag im vorliegenden Fall sei es, daß die betreffende Maßnahme nicht dem PMU als unmittelbar von der Einleitung des Verfahrens betroffenem Unternehmen, sondern den Rennvereinen gegolten habe.

61 Diesem Vorbringen der Kommission widerspricht aber auch ihre gesamte Argumentation insbesondere in der Klagebeantwortung, in der sie geltend macht, die Einschätzung der betreffenden Maßnahme sei in der angefochtenen Entscheidung mit der Erwägung gerechtfertigt worden, daß "die Tätigkeiten des PMU insbesondere durch die Steuerregelung beeinträchtigt worden sind und dem abgeholfen werden musste", und daß diese Maßnahme, die eine "Verbesserung der Effektivität des PMU" bewirkt habe, dem Staatshaushalt "eine wesentliche Einnahmesteigerung" erlaubt habe. Zwar hat der französische Staat, wie sich aus der erwähnten Erklärung ergibt (vgl. oben, Randnr. 42), eine Beihilfe von 180 Millionen FF "zugunsten der Rennvereine" beigesteuert; es lässt sich ihr aber auch entnehmen, daß diese "Hilfe" Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem französischen Staat, den Rennvereinen und dem PMU war, mit der u. a. den Rennvereinen als Mitgliedern des PMU geholfen werden sollte, "einige tausend Entlassungen vor allem beim PMU" zu finanzieren. Diesem Vorbringen der Kommission kann daher nicht gefolgt werden.

62 Nach alledem konnten die drei genannten Kriterien, wie sie im vorliegenden Fall angewandt wurden, nicht den Schluß rechtfertigen, daß die Senkung des Abgabensatzes ihrer Natur nach keine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag, sondern eine Reform in Gestalt einer durch die Eigenart und den Aufbau des Systems begründeten Steueranpassung war. Folglich ist dieser Teil der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären.

Zu den Zahlungserleichterungen, die es dem PMU gestatteten, die Zahlung bestimmter Wettabgaben aufzuschieben

- Parteivorbringen

63 Die Klägerin macht geltend, die Abgaben, deren Zahlung aufgeschoben worden sei, seien öffentliche Abgaben, was die Kommission übrigens in Teil IV Nummer 5 der angefochtenen Entscheidung anerkannt habe. Die Erhebung solcher öffentlichen Abgaben durch den Staat und die auch nur teilweise Weitergabe des Aufkommens durch diesen stelle nach der einschlägigen Rechtsprechung eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Folglich falle die Entscheidung des französischen Staates, PMU den Aufschub der Zahlung der ihm zustehenden Abgaben zu gestatten, unter das Verbot dieses Artikels (Urteile des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike & Weinlig, Slg. 1977, 595, vom 13. Dezember 1983 in der Rechtssache 222/82, Apple and Pear Development Council, Slg. 1983, 4083, und vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 290/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 439).

64 Die Änderung der Zahlungsbestimmungen für Abgaben an den Staat könne entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht wie eine allgemeine Änderung des Abgabensatzes für Pferderennen behandelt werden, weil diese Änderung dem PMU und nicht dem Sektor Pferderennen allgemein zugute komme. Daß die "Zahlungserleichterungen" auch den Rennvereinen zugute kämen, die Mitglieder des PMU seien, ändere nichts daran, daß diesem eine Beihilfe gewährt werde, die nicht allgemein sei, da lediglich zehn von insgesamt 275 Rennvereinen in Frankreich Mitglieder des PMU seien und der PMU Wetten nur für weniger als 1 % der Pferderennen entgegennehme, die auf Rennbahnen veranstaltet würden, die nicht seinen Mitgliedern gehörten. Dies ergebe sich zum einen aus einem Bericht des französischen Rechnungshofs von 1987, wonach die Änderung der Zahlungsbestimmungen für Abgaben an den Staat dem PMU helfen solle, die Kosten der Erhöhung der Vermittlungsgebühren an seinen Verkaufsstellen zu decken, und zum anderen durch die Stellungnahme des französischen Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Privatisierung zu diesem Bericht, wonach die Steuerregelung für den PMU "vom allgemeinen Recht abweiche".

65 Folglich handele es sich um eine vorübergehende Änderung des Abgabensystems speziell zugunsten eines bestimmten Unternehmens, so daß die Rechtsprechung, der zufolge eine Steuerregelung, die einen bestimmten Sektor - selbst dauerhaft - begünstige, eine staatliche Beihilfe sei (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, und vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901), a fortiori für Maßnahmen gelte, die nur ein Unternehmen begünstigten.

66 Das Vorbringen der Kommission, die Änderung des Zahlungssystems für Abgaben an den Staat sei durch die Absicht der französischen Behörden gerechtfertigt, das System der Zahlung von Abgaben durch den PMU an das der Zahlungen durch das Lotto anzupassen (Teil IV Nummer 5 der angefochtenen Entscheidung), gehe fehl, weil es zum einen nicht Teil der rechtlichen Würdigung der Kommission in der angefochtenen Entscheidung sei und weil diese zum anderen keine Gründe dafür angegeben habe, daß die anderslautenden Schlüsse des Rechnungshofs in diesem Punkt falsch seien.

67 Hilfsweise beantragt die Klägerin, diesen Teil der angefochtenen Entscheidung wegen fehlender Begründung für nichtig zu erklären.

68 Nach Auffassung der Kommission ist die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung, wonach besondere Steuermaßnahmen für einen einzelnen Wirtschaftssektor staatliche Beihilfen seien, nicht anwendbar, weil man es im vorliegenden Fall nicht mit einer normalen Besteuerung zu tun habe, die für alle Unternehmen gelte, sondern mit einem Sonderbesteuerungssystem für einen einzigen Wirtschaftsteilnehmer. Die Änderungen eines solchen Systems könnten daher nicht auf der gleichen Grundlage gewürdigt werden wie die eines allgemeinen Steuersystems. Die Auffassung der Klägerin würde dazu führen, daß die französischen Behörden nie die Besteuerung der Pferderennwetten ändern könnten, was nicht Ziel des Artikels 92 EG-Vertrag sei.

69 Generalanwalt Darmon habe zwar in seinen Schlussanträgen zum Urteil des Gerichtshofes vom 17. März 1993 in den Rechtssachen C-72/91 und C-73/91 (Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, I-903) den Begriff der "Ausnahme" in dem Sinne verwendet, daß eine Maßnahme, die nicht für alle Unternehmen oder nicht für alle Wirtschaftssektoren gelte, die Nutzen davon haben könnten, eine Beihilfe darstelle, doch könne ein solches Kriterium nicht ohne weiteres für den Sektor Pferderennwetten herangezogen werden. Da dieser Sektor nämlich einer höheren als der allgemein angewandten Besteuerung unterliege, sei das einzige Kriterium für die Entscheidung, ob eine Änderung dieses Sonderbesteuerungssystems eine staatliche Beihilfe sei oder nicht, die Feststellung, ob es sich um eine dauerhafte oder um eine vorübergehende Änderung handele, da nur die letztgenannte eine staatliche Beihilfe sein könne.

70 Im übrigen sei es nicht richtig, daß die betreffende Maßnahme nur dem PMU zugute gekommen sei, da die vom PMU vereinnahmten Beträge später auf seine Mitglieder, die Rennvereine, verteilt würden, so daß die betreffende Maßnahme jedem von ihnen Nutzen gebracht habe. Daß dem PMU nur ein Teil aller französischen Rennvereine angehöre, ändere daran nichts, da das betreffende Besteuerungssystem nur für sie gelte.

71 Die zahlreichen Hinweise der Klägerin auf den Bericht des französischen Rechnungshofs von 1987 seien deshalb unerheblich, weil dieser nicht für die Entscheidung zuständig sei, ob Steuer- oder steuerähnliche Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag seien.

72 Die Streithelferin schließt sich der Kommission an und ergänzt, daß die Auffassung der Klägerin, die Hilfen für den PMU kämen nur einer beschränkten Zahl der an der Pferdezucht in Frankreich Beteiligten zugute, auch deshalb unrichtig sei, weil alle Rennvereine die Dienstleistungen dieser Organisation in Anspruch nehmen könnten.

73 Die Einnahmen des PMU gingen an die gesamte Pferdezucht, weil Prämien und Förderleistungen an Zuechter, Eigentümer und andere Erwerbstätige des Reitsports gingen und damit zu einem Grossteil Rennvereinen zugute kämen, die nicht Mitglieder des PMU seien.

- Würdigung durch das Gericht

74 Die Weigerung der Kommission, die hier geprüfte Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 anzusehen, beruht auf der Erwägung, daß die Besteuerungsregelung für den PMU und allgemein für den Sektor Pferderennen keine Ausnahmeregelung sei, das von der allgemeinen Besteuerungsregelung abweiche, sondern ein "Sonderbesteuerungssystem", das durch die besonderen Eigenheiten dieses Sektors gerechtfertigt sei, und daß diese Maßnahme, wenn sie im Lichte der Kriterien geprüft werde, die die Kommission auf die Beihilfe infolge der Änderung der Sätze der vom PMU entrichteten Abgaben angewandt habe (vgl. oben, Randnrn. 68 und 69), keine staatliche Beihilfe darstelle, weil sie nicht punktüll sei, und "eine kontinuierliche Zunahme des Teils der nichtöffentlichen Entnahmen seit 1981 [bewirkte]", ohne daß die öffentliche Hand vorübergehend auf Einnahmen verzichte (Teil V Nr. 5 der angefochtenen Entscheidung).

75 Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, daß das Besteuerungssystem für den Sektor Pferderennen für sich betrachtet keine Ausnahme vom allgemeinen Besteuerungssystem, sondern ein Sonderbesteuerungssystem sei, das nur für den betreffenden Sektor Geltung beanspruche.

76 Da die Tätigkeiten des PMU besonders geregelt sind, ihm das ausschließliche Recht für die Veranstaltung von Totalisatorwetten in Frankreich zusteht (vgl. oben, Randnr. 2) und die für ihn geltende Steuerregelung nicht nur diese Besonderheit berücksichtigt, sondern sämtliche charakteristischen Merkmale der Veranstaltung von Pferderennen, konnte die Kommission zu Recht die Auffassung vertreten, daß das besondere System der Abzuege und Entnahmen, das den Teil des Wettaufkommens festlegt, das dem Staat, den Wettern, dem PMU bzw. den Rennvereinen zusteht, keine Ausnahmeregelung von dem für andere Tätigkeiten geltenden allgemeinen Besteuerungssystem und die betreffende Maßnahme folglich allein im Rahmen des Sonderbesteuerungssystems des Sektors Pferderennen zu prüfen war.

77 Der Umstand allein, daß diese Maßnahme zu einem Sondersystem und nicht zu einer Ausnahmeregelung vom allgemeinen Besteuerungssystem gehört, kann sie indessen nicht dem Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag entziehen. Somit sind die Wirkungen dieser Maßnahme zu prüfen, um festzustellen, ob Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag im vorliegenden Fall rechtens für unanwendbar erklärt worden ist.

78 Die Kommission räumt in der angefochtenen Entscheidung ein, daß die fragliche Maßnahme einen Verzicht seitens der staatlichen Behörden auf ihnen zustehende Finanzeinnahmen bedeutete, der "eine kontinuierliche Zunahme des Anteils der nichtöffentlichen Entnahmen seit 1981" bewirkt habe. Weil aber, wie bereits ausgeführt, eine - dauerhafte oder vorübergehende - staatliche Maßnahme, die einem Unternehmen finanzielle Vorteile verschafft und seine Finanzsituation verbessert, unter den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag fällt (vgl. oben, Randnr. 52), reicht die Unterscheidung zwischen einer dauerhaften und einer vorübergehenden Änderung der Modalitäten für die Zahlung von Abgaben als Kriterium nicht aus, um die Anwendung des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages im vorliegenden Fall auszuschließen (vgl. oben, Randnr. 56).

79 Die Auffassung, die Änderung der Zahlungsregelung für öffentliche Abgaben an den Staat sei keine punktülle Sondermaßnahme, sondern eine allgemeine Änderung der Besteuerungsregelung für den gesamten Sektor der Pferderennen gewesen, findet sich entgegen der Behauptung der Kommission nicht in der angefochtenen Entscheidung; vielmehr ist nach Teil IV Nummer 5 dieser Entscheidung der Aufschub der Zahlung an den Staat vom Haushaltsminister ausschließlich zugunsten von PMU bewilligt worden. Nicht von entscheidender Bedeutung ist, daß die Einrichtung der Totalisatorwette in Frankreich im allgemeinen nicht nur den Mitgliedern des PMU, sondern mittelbar auch solchen Vereinen, die ihm nicht angehören, Vorteile bringen kann. Zwar kann eine Beihilfe für einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer mittelbar auch anderen Wirtschaftsteilnehmern zugute kommen, deren Tätigkeiten von der Haupttätigkeit des unmittelbaren Empfängers der Beihilfe abhängig sind, doch reicht dies nicht aus, um die betreffende Maßnahme als eine Maßnahme allgemeiner Art anzusehen, die nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag fiele; allenfalls kann sie unter die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c vorgesehene sektorielle Ausnahme fallen.

80 Ausserdem ist, wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Teil V Nummer 7) klargestellt hat, bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag zu unterscheiden zwischen der Haupttätigkeit des PMU, nämlich der Organisation und Abwicklung von Wetten, und der Tätigkeit seiner Mitglieder, der Veranstaltung von Pferderennen. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Zahlungserleichterungen zugunsten des PMU in der einen oder anderen Weise dem gesamten Sektor der Pferderennen zugute kommen, vermag das nichts daran zu ändern, daß diese Finanzvorteile dem PMU eine Verbesserung seiner Position auf dem Markt für Pferderennwetten sowohl im Inland als auch durch Einschaltung des PMI im Ausland erlauben, der im unmittelbaren Wettbewerb mit der Klägerin steht (Teil III der angefochtenen Entscheidung). Zudem finden sich die insoweit von der Kommission und der Streithelferin vorgebrachten Gründe nicht in der rechtlichen Begründung der angefochtenen Entscheidung, so daß diese Entscheidung in diesem Punkt auch mangelhaft oder gar nicht begründet ist.

81 Das Vorbringen der Kommission, das staatliche Eingreifen sei im Rahmen einer besonders belastenden Besteuerung des Pferderennsektors zu sehen, die eindeutig höher als die anderer Unternehmen sei, ist, da zum ersten Mal und zudem ohne ausreichende Beweisantritte vor dem Gericht vorgebracht, nicht geeignet, für sich allein die Richtigkeit der Auffassung der Kommission zu belegen.

82 Demgemäß ist die Rüge der Klägerin, Artikel 92 Absatz 1 sei auf die dem PMU zugestandenen Zahlungserleichterungen unrichtig angewandt worden, begründet und dieser Teil der angefochtenen Entscheidung folglich für nichtig zu erklären.

Zur Befreiung von der Körperschaftsteuer

- Parteivorbringen

83 Die Klägerin hält die Entscheidung deshalb für rechtsfehlerhaft, weil die Kommission davon ausgegangen sei, daß die Befreiung des PMU von der Körperschaftsteuer eine Folge der Anwendung der allgemeinen Besteuerungsregelung sei, die die wirtschaftlichen Interessenverbände (groupements d'intérêt economique; nachstehend: GIE) vom Anwendungsbereich dieser Steuer ausschließe.

84 Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die Befreiung des PMU von der Körperschaftsteuer, sondern um die der Mitglieder des PMU, wie sie bereits in ihrer Beschwerde vom 7. April 1989 und in ihrem Aufforderungsschreiben vom 5. November 1992 beanstandet habe. Nach Auffassung des französischen Rechnungshofs sei eine solche Ausnahme zugunsten der Rennvereine selbst nach französischem Recht rechtswidrig. Eine Ausnahme dieser Art gebe es für andere Rennvereine oder Mitglieder eines GIE nicht.

85 Die Klägerin beanstandet ferner die stillschweigende Zurückweisung ihrer Rüge in der Beschwerde, daß die Befreiung des PMU von der Einkommensteuer ebenfalls eine staatliche Beihilfe sei, weil der angefochtenen Entscheidung in diesem Punkt jegliche Begründung fehle.

86 Die Kommission führt hierzu aus, daß der PMU deshalb nicht der Körperschaftsteuer unterliege, weil er als GIE nicht über eigenes Vermögen verfüge, seine Finanzergebnisse damit unmittelbar als die seiner Mitglieder gelten könnten, so daß er steuertechnisch durchlässig sei, d. h. die Steuer nicht von ihm, sondern von seinen Mitgliedern geschuldet werde. Zum Vorbringen der Klägerin, diese Steuer hätte von den Rennvereinen entrichtet werden müssen, verweist die Kommission darauf, daß sie das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag nur für die dem PMU, nicht aber für die den Rennvereinen gewährten Beihilfen eingeleitet habe.

87 Die Rüge der Klägerin wegen der Befreiung des PMU von der Einkommensteuer sei in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 nicht angesprochen worden und habe folglich in der angefochtenen Entscheidung nicht behandelt werden können.

88 Die Streithelferin weist darauf hin, daß eine Unterwerfung der Rennvereine unter die Körperschaftsteuer und die allgemeine Besteuerungsregelung zu einer geringeren Steuerbelastung führte, wenn die Wettätigkeit von der übrigen Tätigkeit der Rennvereine getrennt und der Anteil für die Wetter konstant bleibe. Wenn Mehrwertsteuer zum Normalsatz (18,6 %) auf den Anteil, der nicht den Wettern zustehe (28 % der Einsätze), erhoben würde, beliefen sich die Bruttoeinnahmen der Rennvereine auf 22,8 % der Wetteinsätze [28 % - (28 % x 18,6 %) = 28 % - 5,2 %]. Der "Ertrag" des PMU vor Steuern entspreche dann diesem Ergebnis abzueglich der Betriebskosten des PMU, d. h. 17,3 % (22,8 % - 5,5 %). Die Körperschaftsteuer zum aktuellen Satz von 33 % auf die Gewinne belaufe sich dann auf 5,7 % der Wetteinsätze (17,3 % x 33 %). Der Schlussanteil der Rennvereine betrage dann nach Abzug der Betriebskosten von PMU 11,6 % der Wetteinsätze (17,3 % - 5,7 %), während er heute zwischen 4,5 % und 5 % betrage. Daraus ergebe sich, daß der aktuelle Besteuerungsmechanismus für PMU, der eine Befreiung von der Körperschaftsteuer vorsehe, keine staatliche Beihilfe für die Rennvereine sei.

- Würdigung durch das Gericht

89 Nach der angefochtenen Entscheidung ist die Befreiung des PMU von der Körperschaftsteuer eine Folge der normalen Anwendung des allgemeinen Besteuerungssystems, weil diese Steuer auf GIE keine Anwendung findet. Die Klägerin bestreitet dies nicht, macht allerdings geltend, es gehe im vorliegenden Fall, wie ihrer Beschwerde zu entnehmen sei, nicht um die Befreiung des PMU von der Zahlung dieser Steuer, sondern um die Befreiung der Rennvereine.

90 Es ist folglich zu prüfen, ob es die angefochtene Entscheidung rechtswidrig macht, daß die Kommission das Verfahren entgegen der Beanstandung in der Beschwerde nicht gegenüber den Rennvereinen, sondern nur gegenüber dem PMU eingeleitet hat.

91 Das Recht Dritter, bei der Kommission eine Beschwerde wegen Verletzung des Artikels 92 EG-Vertrag einzulegen und sie damit zur Einleitung des in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat und gegebenfalls bei dessen Beendigung zu einer abschließenden Entscheidung zu bewegen, keiner Regelung entsprechend der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) unterliegt.

92 Beschließt allerdings die Kommission, eine Beschwerde durch eine Entscheidung zurückzuweisen, muß diese gemäß Artikel 190 EG-Vertrag begründet werden, so daß der Beschwerdeführer gegebenfalls in Kenntnis der Begründung seine Rechte vor dem Gemeinschaftsrichter geltend machen kann. Im vorliegenden Fall ist indessen die Beschwerde der Klägerin nicht ausdrücklich zurückgewiesen worden; im Gegenteil ist ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet, die entsprechende Entscheidung der französischen Regierung schriftlich übermittelt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden (vgl. oben, Randnr. 5). Daher hätte die Klägerin, wenn sie der Auffassung war, daß die Kommission damit nicht zu allen in ihrer Beschwerde beanstandeten staatlichen Maßnahmen Stellung genommen hatte, diese gemäß Artikel 175 EG-Vertrag zum Tätigwerden auffordern müssen.

93 Nach Aktenlage hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 11. August 1992 die Kommission tatsächlich aufgefordert, gemäß Artikel 175 EG-Vertrag zu den in der Beschwerde beanstandeten Beihilfen, die nicht Gegenstand der vorläufigen Entscheidung gewesen seien, Stellung zu nehmen (vgl. oben, Randnr. 9). Die Kommission hat mit Schreiben vom 12. Oktober 1992 auf diese Aufforderung geantwortet (vgl. oben, Randnr. 10). Daraufhin hat die Klägerin die Kommission indessen erneut um Stellungnahme allein zu den Maßnahmen ersucht, die Gegenstand des eingeleiteten Verfahrens waren (vgl. oben, Randnr. 11). Da die Kommission dieser zweiten Aufforderung nicht Folge leistete, hat die Klägerin beim Gericht Untätigkeitsklage erhoben, diese aber nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung zurückgenommen (vgl. oben, Randnrn. 12 bis 14). Wenn die Klägerin der Auffassung war, daß die Antwort der Kommission auf ihre erste Aufforderung hin keine Stellungnahme zu allen in ihrer Beschwerde beanstandeten Maßnahmen war, hätte sie diese erneut auffordern müssen, zu allen beanstandeten Maßnahmen Stellung zu nehmen, und sich nicht damit begnügen dürfen, sie zur Stellungnahme allein zu den Fragen aufzufordern, die in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens angesprochen worden waren. Glaubte indessen die Klägerin, die Antwort der Kommission auf ihre erste Aufforderung sei eine Stellungnahme in Form der stillschweigenden Zurückweisung des Teils der Beschwerde, in dem die hier geprüfte Maßnahme beanstandet war, so hätte sie gemäß Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag Nichtigkeitsklage erheben müssen.

94 Demgemäß kann die Klägerin, da sie das Verfahren nach Artikel 175 EG-Vertrag nicht eingeleitet und weiterverfolgt oder fristgemäß Nichtigkeitsklage erhoben hat, im Rahmen der vorliegenden Klage nicht mehr geltend machen, die Kommission, die das Verfahren in bezug auf die betreffende Maßnahme nicht eingeleitet hatte, habe sich in der angefochtenen Entscheidung zu ebendieser Maßnahme nicht geäussert.

95 Gleiches gilt aus den nämlichen Gründen für das Vorbringen der Klägerin, die Rüge in ihrer Beschwerde bezueglich der Befreiung des PMU von der Einkommensteuer sei stillschweigend zurückgewiesen worden.

Zur Zuweisung nicht beanspruchter Gewinne an den PMU

- Parteivorbringen

96 Die Klägerin macht zunächst geltend, die angefochtene Entscheidung sei rechtsfehlerhaft, weil die Kommission die Zuweisung von den Wettern nicht beanspruchter Gewinne an den PMU nach dem Dekret 83-878 zur Finanzierung von Soziallasten nicht als staatliche Beihilfe behandelt habe, da diese Gewinne als "übliche Einnahmen" Teil der nichtöffentlichen Entnahmen und keine "staatlichen Mittel" im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag seien.

97 Da die Erhebung der Abgaben und ihre Verteilung vom französischen Staat entschieden werde, sei es falsch, die betreffenden Mittel als nichtöffentliche Entnahmen einzustufen, da jeder Mitteltransfer an den PMU aufgrund öffentlich-rechtlicher Maßnahmen eine staatliche Beihilfe sei. Selbst wenn aber nicht beanspruchte Gewinne als übliche Einnahmen der Rennvereine anzusehen wären, stelle doch die durch Artikel 27 des Dekrets 83-878 eingeführte Änderung eine staatliche Beihilfe dar, weil die Entscheidung, die dem PMU diese Beträge zugewiesen habe, auf Initiative und mit Billigung des Staates getroffen worden sei (Urteile des Gerichtshofes Kommission/Frankreich, a. a. O., Randnrn. 14 und 15, und vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn. 32 bis 38).

98 Ferner hätten die Mittel aus den dem PMU zugewiesenen, nicht beanspruchten Gewinnen in Wahrheit Betriebskosten des PMU aufgrund der Umstellung der Abwicklung der Wetten auf EDV finanzieren sollen. Vor Erlaß des Dekrets 83-878 habe ein Dekret vom 18. Juli 1941 bestimmt, daß die Rennvereine die nicht beanspruchten Gewinne unter der Bedingung behalten könnten, daß diese Beträge ausschließlich für eine bestimmte Gruppe von Angestellten der Abteilung Pferderennen verwandt und die verbleibenden Gelder an den Staat abgeführt würden. Die durch das Dekret 83-878 bewirkte Änderung versetze den PMU nun in die Lage, diese Gewinne für sich selbst zu verwenden. Die Klägerin verweist insoweit auf den Bericht des französischen Rechnungshofs, wonach die dem PMU zur Verfügung gestellten Mittel, "die von der Mehrwertsteuer befreit sind und ein erhebliches Aufkommen an Finanzmitteln darstellen (24,6 Million FF im Jahre 1985)", verwendet würden, "um den Sozialplan der Abteilung Pferderennen bis zur Höhe von 105 Millionen zu finanzieren", von denen wiederum drei Viertel für den PMU bestimmt seien, "damit dieser eine zusätzliche Entlassungsentschädigung an angestelltes Personal zahlen kann, das er im Anschluß an die Umstellung der Bearbeitung der Wetten auf EDV-Betrieb entlassen muß (in der Grössenordnung von 75 Millionen FF für 750 Arbeitnehmer)".

99 Da schließlich Artikel 281a des französischen Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch) die Entgelte der Veranstalter von Totalisatorwetten der Mehrwertsteuer unterwerfe, stelle auch die Mehrwertsteuerbefreiung des PMU bezueglich der nicht beanspruchten Gewinne eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar, so daß die Entscheidung auch aus diesem Grunde rechtsfehlerhaft sei.

100 Die Kommission weist darauf hin, daß die betreffenden Beträge in Frankreich nur für bestimmte Kategorien von Sozialausgaben verwendet werden dürften. Seit dem Dekret 74-954 stehe jeder hierfür nicht verwendete Betrag dem Staat zu; das Dekret 83-878 habe lediglich die Kategorien von Sozialausgaben geändert, für die nicht beanspruchte Gewinne verwendet werden dürften. Daß diese Änderung zur Senkung des staatlichen Anteils an den nicht beanspruchten Gewinnen geführt habe, bedeute nicht, daß es sich um eine staatliche Beihilfe handele.

101 Die Klägerin widerspreche der Einstufung der fraglichen Beträge als "nichtöffentliche Entnahmen" ("non-public levies") infolge eines sprachlichen Mißverständnisses, das durch die Verwendung des englischen Ausdrucks "levy" entstanden sei, der eine Abgabenerhebung bezeichne. Die Klägerin sei daher zu Unrecht zu der Auffassung gelangt, daß die 30 FF, die der PMU von 100 FF Wettsumme einbehalte (vgl. oben, Randnr. 16), einer staatlichen Abgabenerhebung entsprächen und jede Zuweisung eines Teils dieses Betrages eine staatliche Beihilfe darstelle. In Wahrheit sei nur ein Teil dieser 30 FF, nämlich die von den französischen Behörden eingezogenen 18 FF, eine Abgabenerhebung im eigentlichen Sinne des Wortes. Da es sich mithin um eine nichtöffentliche Entnahme handele, die nicht dem Staat zukomme und daher auch nicht als Abgabenerhebung betrachtet werden könne, sei das Kriterium der staatlichen Herkunft der Mittel im vorliegenden Fall nicht erfuellt.

102 Obwohl sie in ihren Schriftsätzen der Behauptung der Klägerin, daß die betreffende Maßnahme zur Umstellung des PMU auf EDV-Betrieb habe beitragen sollen, nicht habe entgegentreten wollen, sei doch die Verwendung nicht beanspruchter Gewinne für eine zusätzliche Entlassungsentschädigung für das überzählige Personal eine Sozialmaßnahme, die mehr dem entlassenen Personal als dem PMU selbst zugute komme.

103 Die Rüge der Klägerin, es stelle ebenfalls eine staatliche Beihilfe dar, wenn nicht beanspruchte Gewinne nicht der Mehrwertsteuer unterworfen würden, stelle neues Vorbringen dar, das nicht in der Beschwerde enthalten gewesen sei und folglich in der angefochtenen Entscheidung nicht habe berücksichtigt werden können.

104 Die Streithelferin legt dar, daß nicht beanspruchte Gewinne bis zum Erlaß des Dekrets 74-954 in vollem Umfang den Rennvereinen zugestanden hätten, und daß dieses Dekret lediglich die mögliche Verwendung dieser Gewinne auf bestimmte Sozialausgaben beschränkt habe, wobei nicht verwendete Gewinne immer dem Staat zugestanden hätten (Artikel 20 Absatz 4 des Dekrets). Das Dekret 83-878 habe lediglich den Kreis der möglichen Verwendungen dieser Gewinne auf andere, unmittelbar mit der Tätigkeit der Rennvereine zusammenhängende Tätigkeiten wie etwa Überwachungs- und Organisationskosten, Zuchtprämien und Investitionen in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Rennen und von Wettannahmen ausgedehnt (Artikel 27 der Verordnung). Die Rennvereine seien vor 1974, von 1974 bis 1983 und nach 1983 stets befugt gewesen, sämtliche nicht beanspruchten Gewinne zu verwenden; lediglich der Kreis möglicher Verwendungen sei unterschiedlich gewesen, so daß diese Mittel als übliche Einnahmen der Rennvereine gegolten hätten.

- Würdigung durch das Gericht

105 Nach dem Vorbringen der Beteiligten hat die betreffende Maßnahme bewirkt, daß die Rennvereine die Soziallasten des PMU in Zusammenhang mit der Entlassung überzähligen Personals übernehmen konnten. Daher ist zunächst zu prüfen, ob die Mittel aus nicht beanspruchten Gewinnen "übliche Einnahmen" in dem von der Kommission gemeinten Sinne waren, die damit geltend macht, daß eine der Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag, nämlich die Übertragung staatlicher Mittel an einen Begünstigten, im vorliegenden Falle nicht erfuellt sei.

106 Nach Aktenlage standen zwar vor 1974 nicht beanspruchte Gewinne in vollem Umfang den Rennvereinen zu. Das Dekret 74-954 hat zum ersten Mal die Verwendung dieser Gewinne auf bestimmte Sozialausgaben beschränkt; die hierfür nicht verwendeten Gewinne waren an den Staat abzuführen. Artikel 20 Absatz 4 dieses Dekrets bestimmte nämlich: "Die Rennvereine können jedes Jahr von den für die Genehmigung ihres Haushalts zuständigen Behörden ermächtigt werden, nicht ausgezahlte Gewinne unter Ausschluß aller anderen Verwendungen für die Gewährung von Hilfen, Beistandszahlungen, Versicherungsleistungen oder zusätzlichen Altersrenten für ihr Personal zu verwenden. Diese Beträge sind an eine der in Artikel 25 aufgeführten Organisationen oder an ein Berufsbildungszentrum zu zahlen. Nichtausgezahlte Gewinne, die nicht zur Finanzierung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen verwendet werden, stehen dem allgemeinen Staatshaushalt zu."

107 Nach dieser französischen Rechtsvorschrift war die Befugnis der Rennvereine zur Verwendung nicht beanspruchter Gewinne nicht nur einer Beschränkung des Verwendungszwecks unterworfen (Sozialausgaben), sondern darüber hinaus auch von der vorherigen Zustimmung der "für die Genehmigung ihres Haushalts zuständigen Behörden" abhängig. In dem genannten Dekret werden der Minister für Landwirtschaft und der Minister für Wirtschaft und Finanzen (Artikel 22 und 23 der Verordnung), in dem Dekret 83-878, das an die Stelle des Dekrets 74-954 getreten ist, der Minister für Landwirtschaft und der Haushaltsminister als zuständige Behörden bezeichnet (Artikel 29 und 30 des Dekrets 83-878). Wenn verwendete, nicht beanspruchte Gewinne, wie in der angefochtenen Entscheidung betont, "übliche Einnahmen" wären, hätte der französische Gesetzgeber ihre Verwendung nicht auf ganz bestimmte Ausgaben beschränken und anderenfalls diese Mittel automatisch dem Staatshaushalt zuführen dürfen.

108 Daher können diese Mittel nicht als den Rennvereinen und dem PMU zustehende "übliche Einnahmen" betrachtet werden, sondern sie sind "staatliche Mittel", deren etwaige Einstellung in den Staatshaushalt vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängt, die der Gesetzgeber festlegt.

FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM: 694A0067.1

109 Gleiches lässt sich dem Dekret 83-878 entnehmen, mit der der französische Gesetzgeber, wie die französische Regierung und die Kommission dargelegt haben, die mögliche Verwendung nicht beanspruchter Gewinne auf andere Tätigkeiten der Rennvereine ausgedehnt hat, so etwa auf die Gewährung von "Berufsausbildungskrediten oder Versicherungsleistungen oder Zusatzrenten für das Personal der Vereine und der Rennställe sowie für Jockeys" (Artikel 27 Absatz 5 des Dekrets). Damit hat der französische Gesetzgeber auf Mittel verzichtet, die sonst in den Staatshaushalt gelangt wären, so daß auch aus diesem Grund die auf die Überlassung staatlicher Mittel an den Begünstigten abstellende Anwendungsvoraussetzung des Artikels 92 Absatz 1 im vorliegenden Fall erfuellt ist.

110 Da diese Mittel "speziell zur Finanzierung von Sozialausgaben" verwendet wurden, wie es in der angefochtenen Entscheidung heisst, stellen sie eine Minderung der Soziallasten, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte, und damit eine Beihilfe zu seinen Gunsten dar (Urteile des Gerichtshofes Italien/Kommission und Steinike & Weinlig, a. a. O.).

111 Demgemäß beruht die Annahme der Kommission, daß die betreffende Maßnahme, obzwar damit Sozialausgaben der Rennvereine in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Totalisatorwetten finanziert werden sollten, wegen fehlender Übertragung von staatlichen Mitteln keine staatliche Beihilfe darstelle, auf einer unzutreffenden Prämisse und ist daher für nichtig zu erklären.

112 Daß eine staatliche Beihilfe auch insoweit vorliege, als der PMU für nicht beanspruchte Gewinne keine Mehrwertsteuer zu entrichten habe, wie die Klägerin meint, wurde in der Beschwerde nicht angesprochen und auch bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 92 nicht einbezogen, so daß die Klägerin nicht rügen kann, die Kommission habe diesen Punkt in der angefochtenen Entscheidung nicht behandelt.

Zur Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs seit dem 1. Januar 1989

- Parteivorbringen

113 Die Klägerin trägt vor, daß die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zwar die Vergünstigung der Befreiung des PMU vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs ab 1989 durch eine ständige Sicherheitsleistung der Rennvereine bei der Staatskasse wettgemacht sehe, hingegen weder den genauen Betrag dieser Sicherheitsleistung noch die Grundlage erwähne, nach der dieser Betrag von Zeit zu Zeit revidiert werde. Das Fehlen dieser Angaben sei besonders gravierend, da die Kommission gerade wegen des angeblichen Vorliegens dieser Sicherheitsleistung zu einem von der vorläufigen Entscheidung abweichenden Ergebnis gelangt sei.

114 Die Klägerin beantragt, das Gericht möge durch prozeßleitende Verfügung zum einen der Kommission aufgeben, den Betrag der 1989 bei der Staatskasse hinterlegten dauernden Sicherheitsleistung, die für ihre Neufestsetzung geltenden Kriterien sowie den Zeitpunkt anzugeben, zu dem solche Neufestsetzungen stattgefunden hätten, zum anderen der französichen Regierung aufgeben, den Jahresaufwand des französischen Staates für diese Befreiung von der Mehrwertsteuerregelung sowie den Jahreszinsertrag aus dieser Sicherheitsleistung vom 1. Juli 1989 bis zum 1. Juli 1993 (endgültige Abschaffung der streitigen Maßnahme) anzugeben.

115 Nach Auffassung der Kommission kann der Umstand, daß sie in ihrer vorläufigen Entscheidung bezueglich der Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs zunächst zu einem anderen Ergebnis gelangt sei als in der angefochtenen Entscheidung, die Gültigkeit der letztgenannten Entscheidung nicht beeinträchtigen.

116 Zum Betrag der erwähnten Sicherheitsleistung führt die Kommission aus, bis 1988 habe es sich um einen festen Betrag von 14 Millionen FF gehandelt, der 1989 auf mehr als 16 Millionen FF und 1993 auf fast 20 Millionen FF angehoben worden sei.

117 Die Streithelferin weist darauf hin, daß die Sicherheitsleistung bei der Staatskasse, wie sich aus den Akten ergebe, seit 1969 und nicht, wie in der angefochtenen Entscheidung angegeben, seit 1989 bestehe, so daß die streitige Maßnahme niemals eine staatliche Beihilfe gewesen sei. Die französischen Behörden hätten die Kommission während des Verfahrens deshalb darauf nicht aufmerksam gemacht, weil dieses Versehen der Kommission bezueglich der Würdigung der streitigen Maßnahme keine praktische Auswirkung gehabt habe.

- Würdigung durch das Gericht

118 Aus dem auf Ersuchen des Gerichts vorgelegten Schriftverkehr zwischen der Kommission und der Streithelferin seit Beginn des Verfahrens ergibt sich, daß die französischen Behörden von Anfang an der Kommission klar angegeben hatten, daß die Rennvereine als Gegenleistung für die am 1. August 1969 zugestandene Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs von diesem Zeitpunkt an eine ständige Sicherheitsleistung bei der Staatskasse zu hinterlegen hatten (Schreiben der Ständigen Vertretung Frankreichs bei den Europäischen Gemeinschaften vom 7. Februar 1992).

119 Ausserdem hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß die betreffende Sicherheitsleistung nicht seit 1989, sondern seit 1969 bestand, und daß die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt einen offensichtlichen Fehler enthält.

120 Folglich hätte die Kommission ihre Untersuchung der Frage, ob die ständige Sicherheitsleistung bei der Staatskasse eine Neutralisierung der Zahlungserleichterungen infolge der Befreiung vom Aufschub des Vorsteuerabzugs bewirkt hat, bis zum Jahr 1969 oder zumindest zum Jahr 1985 zurück erstrecken müssen, als der PMU als selbständige Rechtspersönlichkeit geschaffen wurde, nicht aber nur bis zum Jahr 1989. Mangels einer ausführlichen Untersuchung der Kommission, die auf 1969 oder 1985 zurückgehen müsste, kann sich daher das Gericht nicht zu der Frage äussern, ob die genannte ständige Sicherheitsleistung seit 1969 tatsächlich die erwähnten Zahlungserleichterungen neutralisieren konnte, so daß die betreffende Maßnahme niemals eine staatliche Beihilfe gewesen wäre, oder von welchem Zeitpunkt an andernfalls mangels effektiven Ausgleichs der genannten Vorteile tatsächlich eine Beihilfe vorgelegen hätte.

121 Diesem Ergebnis stehen die Zahlen nicht entgegen, die die Kommission in Beantwortung der Fragen des Gerichts vorgelegt hat und die in einem an sie gerichteten Schreiben der Ständigen Vertretung Frankreichs bei den Europäischen Gemeinschaften enthalten waren (vgl. oben, Randnr. 118). Wenn auch aufgrund dieser Zahlen der Betrag der ständigen Sicherheitsleistung für die Jahre 1985, 1986 und 1990 den "durchschnittlichen monatlichen Nutzen", den der PMU aus der Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs zog, wettzumachen scheint, ist doch der PMU in den Jahren 1987, 1988 und 1989 in Höhe von insgesamt 7 968 000 FF begünstigt worden. Da diese Zahlen indessen aus den angeführten Gründen (vgl. oben, Randnr. 119) von der Kommission beim Erlaß ihrer Entscheidung nicht gewürdigt worden sind, würde das Gericht, wollte es auf der Grundlage der schriftlichen Antworten der Verfahrensbeteiligten auf seine Fragen über das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe entscheiden, damit in die Befugnisse eingreifen, die nach Artikel 92 allein der Kommission und den nationalen Gerichten zustehen.

122 Da die Beurteilung der betreffenden Maßnahme auf jeden Fall fehlerhaft ist, ist dem Antrag der Klägerin zu entsprechen und dieser Teil der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären.

Zur fehlerhaften Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag

Vorbringen der Klägerin

123 Die Klägerin macht geltend, keine der in der angefochtenen Entscheidung als staatliche Beihilfe eingestuften staatlichen Maßnahmen - 1) der Verzicht des französischen Staates auf die sich aus der Abrundung der Wettgewinne auf das untere Zehntel ergebenden Beträge von 1982 bis 1985 zugunsten des PMU, 2) die Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs bis 1989, und 3) die Freistellung des PMU bis 1989 vom Arbeitgeberbeitrag zum Wohnungsbau - sei gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

1. Zum Verzicht auf die sich aus der Abrundung der Wettgewinne auf das untere Zehntel ergebenden Beträge von 1982 bis 1985

124 Die Klägerin betont vorab, daß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c als Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot staatlicher Beihilfen eng auszulegen sei und seine Anwendung von zwei Voraussetzungen abhänge, einer positiven, daß die Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt seien, und einer negativen, daß sie die Handelsbeziehungen nicht in einer Weise verändern dürften, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe. Im vorliegenden Fall sei keine dieser beiden Voraussetzungen erfuellt.

125 Erstens genüge der Hinweis in der angefochtenen Entscheidung auf die "mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen dieser Beihilfen auf die Entwicklung des Wirtschaftszweigs in allen seinen wirtschaftlichen Komponenten einschließlich der Pferdezucht" nicht als Beleg dafür, daß die betreffende Beihilfe die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige fördere (positive Voraussetzung), weil die betreffende Beihilfe weder der Pferdezucht noch den Pferderennen, sondern einer besonderen Tätigkeit gedient habe, nämlich der Annahme von Wetten ausserhalb von Rennbahnen. Ausserdem hätten die Tätigkeiten des PMU keine unmittelbare Verbindung zur Pferdezucht und sei der Prozentsatz des Umsatzes von PMU, der an die Pferdezucht gehe, niedriger als der Anteil der vom Staat erhobenen Abgaben.

126 Diese Beurteilung der Kommission widerspreche nicht nur der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris Holland/Kommission, Slg. 1980, 2671), sondern auch den Verhaltensmaßstäben, die sich die Kommission in ihrem Zehnten und Zwölften Bericht über die Wettbewerbspolitik selbst auferlegt habe. Dem Zehnten Wettbewerbsbericht sei zu entnehmen, daß eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nur vereinbar sei, wenn sie zur "Verwirklichung der in Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages genannten gemeinsamen Ziele" beitrage. Ausserdem habe die Kommission in ihrem Zwölften Wettbewerbsbericht erklärt, daß eine Beihilfe nur dann nicht den Wettbewerb in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verfälsche, wenn sie 1) zur Entwicklung des betreffenden Wirtschaftszweigs im Interesse der gesamten Gemeinschaft beitrage; 2) notwendig sei, um die gewünschte Maßnahme durchzuführen, und 3) ihre Modalitäten (ihre Intensität, ihre Laufzeit, das Ausmaß der Wettbewerbsverfälschung) in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stuenden.

127 Die angefochtene Entscheidung habe das erstgenannte Kriterium völlig ausser acht gelassen. Das Vorbringen in der Klagebeantwortung der Kommission, daß diese Beihilfe zur Entwicklung einer besseren Effektivität der Totalisatorwette und "vor allem zur Pferdezucht [beitrage], was ein legitimes und dem Interesse der Gemeinschaft entsprechendes Ziel" sei, stelle neues Vorbringen dar und könne daher vom Gericht nicht berücksichtigt werden.

128 Das zweite Kriterium, ob nämlich die betreffende Beihilfe für die Durchführung des betreffenden Projekts notwendig sei, sei von der Kommission erst in der Klagebeantwortung angesprochen worden, wo es heisse, daß die Umstellung der Tätigkeiten des PMU auf EDV-Betrieb ohne diese Beihilfe nicht hätte durchgeführt werden können. Da es an jeder Untersuchung dieser Wirkung fehle, könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Rennvereine die Umstellung ihrer Tätigkeiten auf EDV-Betrieb entweder durch eine Senkung der Gewinne oder durch Inanspruchnahme von Bankkrediten hätten finanzieren können.

129 Zum dritten Kriterium, dem angemessenen Verhältnis der Intensität der Beihilfe zu ihrem Zweck, macht die Klägerin geltend, daß die Entscheidung fehlerhaft sei, falls die übrigen staatlichen Maßnahmen zugunsten des PMU, die sie in ihrer Beschwerde beanstandet habe, staatliche Beihilfen seien, weil die Kommission die Intensität aller dem PMU gewährten Beihilfen isoliert und nicht zusammen gewürdigt habe. Aber auch wenn diese Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfen zu betrachten seien, hätten die Auswirkungen dieser Beihilfe in Höhe von 315 Millionen FF im Lichte aller finanziellen Vorteile geprüft werden müssen, die dem PMU zugute gekommen seien und deren Betrag sich nach dem erwähnten Bericht des Rechnungshofs allein für den Zeitraum 1982 bis 1985 auf 1,3 Milliarden FF belaufe.

130 Zweitens weist die Klägerin zu der Frage, ob die betreffende Beihilfe den Wettbewerb in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verfälsche (negative Voraussetzung), darauf hin, daß die Antwort der Kommission in der angefochtenen Entscheidung, die Umstellung der Tätigkeiten des PMU auf EDV-Betrieb sei zu einer Zeit geplant worden, zu der der PMU seine Tätigkeiten noch nicht auf das Ausland ausgedehnt und dies auch nicht geplant habe, auf falschen Prämissen beruhe. Aus dem Bericht über einen Vortrag des Generaldirektors des PMU auf der sechsten Konferenz der europäischen Verbände der PMU in London vom Mai 1987, d. h. vor Gründung des PMI, ergebe sich, daß der PMU bereits damals eine Ausweitung seiner Tätigkeiten auf das Ausland geplant habe. Diese Feststellung werde ausserdem durch die zur gleichen Zeit gegebene Antwort des Präsidenten des PMU an den Ersten Präsidenten des französischen Rechnungshofs aus Anlaß des "Plans der Aufnahme einer Studie über die Veranstaltung von Pferderennen und die Arbeitsweise des PMU in den öffentlichen Bericht [des Rechnungshofs]" bestätigt, in der der Präsident des PMU die Veröffentlichung dieses Berichts zu einem Zeitpunkt bedauert habe, "zu dem [der PMU] Verhandlungen mit ausländischen Staaten führte, die von seinen Erfahrungen in der Abwicklung von Pferderennwetten profitieren wollten, und zu dem [den PMU] 1992 die Konkurrenz der Länder des Europas der Zwölf erwartete".

131 Schließlich könne, wenn ein Unternehmen a) eine hochintensive Beihilfe erhalte; b) aufgrund seines Monopols keinem Wettbewerb ausgesetzt sei, und c) diese Beihilfe verwende, um auf ausländischen Märkten mit anderen Unternehmen in Wettbewerb zu treten, die negative Voraussetzung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag grundsätzlich nicht als erfuellt angesehen werden, da eine solche Situation dem elementaren Prinzip des freien Wettbewerbs auf einem einzigen Markt zuwiderlaufe.

2. Zur Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs bis 1989

132 In der angefochtenen Entscheidung werde die Beihilfe in Form der Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs als bis 1989 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen, und zwar aus den gleichen Gründen, die bei der Beihilfe infolge des Verzichts auf die sich aus der Abrundung der Wettgewinne auf das untere Zehntel ergebenden Beträge von 1982 bis 1985 angeführt worden seien. Daher erfuelle diese Befreiung aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. Randnrn. 124 bis 131) ebenfalls nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag.

133 Ausserdem stelle das Vorbringen der Kommission in ihrer Klagebeantwortung, die positive Voraussetzung dafür, daß eine Beihilfe als nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werde, sei im vorliegenden Fall erfuellt, weil die betreffende Beihilfe "letztlich auf die Verbesserung der Pferdezucht zielte und nicht nur auf die Verfolgung der Tätigkeiten des PMU oder der Rennvereine als solcher", eine gegenüber der angefochtenen Entscheidung neue Begründung dar; dort sei nämlich dargelegt worden, daß die störenden Auswirkungen der Beihilfe mögliche Auswirkungen auf die "Entwicklung des Wirtschaftszweigs" nicht aufheben könnten, zu dem sowohl die Pferdezucht als auch die Tätigkeiten der Wettannahme ausserhalb von Rennbahnen gehörten.

134 Schließlich könne diese Beihilfe, weil sie eine Betriebsbeihilfe sei, nur unter aussergewöhnlichen Umständen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden (Zwölfter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 160, Urteil Deufil/Kommission, a. a. O.), die aber im vorliegenden Fall nicht gegeben seien.

3. Zur Freistellung vom Beitrag der Arbeitgeber zum Wohnungsbau bis 1989

135 In der angefochtenen Entscheidung sei die Kommission davon ausgegangen, daß für die dem PMU gewährte Beihilfe in Form der Freistellung vom Beitrag zum Wohnungsbau bis 1989 "wie im Fall der Beihilfe in Form der Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs" die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c in Anspruch genommen werden könne. Daher sei sie aus eben den Gründen rechtsfehlerhaft, die bei den Beihilfen durch Verzicht auf die sich aus der Abrundung der Wettgewinne nach unten ergebenden Beträge und durch die Ausnahme von den Mehrwertsteuervorschriften angeführt worden seien (Randnrn. 124 bis 133).

136 Eine ständige Betriebsbeihilfe von etwa 5 Millionen FF jährlich wie die fragliche Beihilfe erfuelle jedenfalls nicht die positive Voraussetzung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag.

Vorbringen der Kommission

137 Die Kommission weist auf der Grundlage der in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Erwägungen zur Vereinbarkeit der Beihilfe infolge des Verzichts auf die sich aus der Abrundung der Wettgewinne nach unten ergebenden Beträge, aufgrund deren auch die beiden anderen staatlichen Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen worden seien, das Vorbringen der Klägerin insgesamt zurück. Im übrigen erörtert sie nur die wesentlichen Aspekte der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, nämlich zum einen die Rechtmässigkeit der mit den betreffenden Beihilfen verfolgten Zwecke (positive Voraussetzung) und zum anderen das Fehlen von Auswirkungen, die dem gemeinsamen Interesse zuwider den Markt stören (negative Voraussetzung). Schließlich wendet sie sich gegen die Behauptung der Klägerin, sie habe sich beim Erlaß der angefochtenen Entscheidung nicht an ihre eigenen Verhaltensmaßstäbe gehalten, wie sie in ihren vorgenannten Berichten über die Wettbewerbspolitik dargestellt seien.

1. Zur Rechtmässigkeit der mit den staatlichen Beihilfen an den PMU verfolgten Zwecke (Umstellung auf EDV-Betrieb und Förderung der Pferdezucht)

138 Die Kommission legt dar, der PMU habe seit 1930 bis zum Beginn der 80er Jahre die Bearbeitung der Wetten manuell vorgenommen, was zu Problemen im Betriebsablauf geführt habe, deren Kosten ungefähr 60 % der gesamten Betriebskosten ausgemacht hätten. Zur Lösung dieser Probleme habe sich der PMU 1972 entschlossen, alle seine Tätigkeiten auf EDV-Betrieb umzustellen; diese Entscheidung sei nicht im Hinblick auf eine Ausdehnung der Tätigkeiten des PMU auf das Ausland getroffen worden, sondern habe lediglich eine Anpassung des PMU an die wirtschaftliche und technische Entwicklung des nationalen Marktes bezweckt. Als Ergebnis dieser Maßnahmen sei zum einen ein verläßlicheres System eingeführt worden, das es ermöglicht habe, den Wettern Dienstleistungen anzubieten, die ihren Wünschen besser entsprochen hätten, was in der angefochtenen Entscheidung als "Berücksichtigung der mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen dieser Beihilfen auf die Entwicklung des Wirtschaftszweigs in allen seinen wirtschaftlichen Komponenten" umschrieben werde, und zum anderen das Abgabenaufkommen des Staates gestiegen, was im Interesse der Gemeinschaft liege, da eine wirksame Organisation für eine bestimmte wirtschaftliche Betätigung stets wünschenswert sei.

139 Seit 1986 sei der Anteil der Betriebskosten des PMU gerade wegen der Umstellung der Wettannahmen und -bearbeitungen auf EDV-Betrieb ständig zurückgegangen; der Rückgang von 5,95 % im Jahre 1986 auf 5,45 % im Jahre 1990 entspreche einer Kostensenkung von etwa 170 Millionen FF, was es den Rennvereinen ermöglicht habe, mehr Mittel für die Förderung der Pferdezucht einzusetzen.

2. Zum Fehlen von Marktstörungen

140 Da die Tätigkeiten des PMU vor 1989 auf Frankreich beschränkt gewesen seien und zwischen dem PMU und anderen Wirtschaftsteilnehmern in Frankreich oder andernorts kein Wettbewerb geherrscht habe, habe die Kommission zu dem Ergebnis gelangen können, daß eine spürbare Auswirkung der fraglichen Maßnahmen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten fehle; nur das Fehlen einer Geringfügigkeitsregel für staatliche Beihilfen habe sie bewogen, diese Maßnahmen als staatliche Beihilfen einzustufen, sie aber letztlich als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu behandeln.

141 Zu der Behauptung der Klägerin, aus den Erklärungen von Vertretern des PMU im Mai 1987 (vgl. oben, Randnr. 130) ergebe sich, daß die Beihilfe für die EDV-Umstellung des PMU Marktstörungen hervorgerufen habe, weil sie es dem PMU ermöglicht habe, seine Tätigkeiten auf das Ausland auszudehnen, führt die Kommission aus, daß die Umstellung der Tätigkeiten des PMU auf EDV-Betrieb lange vor diesen Erklärungen geplant und durchgeführt worden sei. Auf jeden Fall sei das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Entscheidung des PMU, seinen Betrieb auf EDV umzustellen, und der späteren Entscheidung, seine Dienste auch anderen Unternehmen im Ausland anzubieten, nicht bewiesen.

142 Ausserdem seien die Tätigkeiten des PMI im Ausland nicht dieselben wie die des PMU, was durch die von der Klägerin zitierten Äusserungen des Generaldirektors des PMU (vgl. oben, Randnr. 130) belegt werde.

3. Zur Beachtung der Anforderungen der Rechtsprechung und ihrer eigenen Verhaltensmaßstäbe durch die Kommission

143 Wenn eine Beihilfe auch im Kontext der Gemeinschaft gewürdigt werden müsse, so bedeute das doch noch nicht, daß sich die Beihilfe auf die Gemeinschaft insgesamt positiv auswirken müsse. Im vorliegenden Fall stelle der Beitrag zur Entwicklung und grösseren Effektivität des Sektors Totalisatorwetten und vor allem zur Pferdezucht ein legitimes Ziel dar und entspreche dem Interesse der Gemeinschaft. Auch wenn diese Begründung in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich angeführt werde, liege sie doch stillschweigend jeder Genehmigung einer Beihilfe nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c zugrunde.

144 Bezueglich des Erfordernisses, daß die Beihilfe für die Verwirklichung des verfolgten Ziels notwendig sein müsse, verweist die Kommission darauf, daß die angefochtene Entscheidung diese Frage entgegen der Behauptung der Klägerin nicht übergehe, weil klar festgestellt werde, daß "[d]ie Renngesellschaften ausserstande [waren], alle erforderlichen Investitionen selbst zu finanzieren" (Teil IV Nummer 2 der Entscheidung).

145 Zur Intensität der Beihilfe infolge der Abrundung der Wettgewinne auf das untere Zehntel bemerkt die Kommission, daß sie zwar nach der angefochtenen Entscheidung 29 % betrage, daß es aber gleichwohl schwierig sei, bei einer Organisation wie dem PMU, die nicht über eigene Mittel verfüge, die Intensität einer Beihilfe zu ermitteln. Falsch sei die Behauptung der Klägerin, daß die Kommission die fragliche Beihilfe isoliert ohne Berücksichtigung der anderen von der Klägerin in ihrer Beschwerde als staatliche Beihilfen beanstandeten staatlichen Maßnahmen geprüft habe.

146 Die Streithelferin schließt sich dem Vorbringen der Kommission an und unterstreicht, daß diese Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c ordnungsgemäß auf die fraglichen Beihilfen angewandt habe.

Würdigung durch das Gericht

147 Nach ständiger Rechtsprechung gesteht Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag der Kommission bei der Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Artikels 92 Absatz 1 einen weiten Spielraum zu. Bei der Beurteilung, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sind vielschichtige, raschen Änderungen unterliegende wirtschaftliche Gegebenheiten zu berücksichtigen und zu bewerten (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 15, vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 36, und vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, a. a. O., Randnr. 18). Aus der Rechtsprechung geht ausserdem hervor, daß der Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage lediglich feststellen kann, ob die angefochtene Entscheidung mit einem der in Artikel 173 EG-Vertrag genannten Rechtsfehler behaftet ist, nicht aber befugt ist, seine Würdigung der Tatsachen, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, an die Stelle desjenigen der entscheidenden Stelle zu setzen (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 23, vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, a. a. O., sowie Urteil FFSA u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 101).

148 Daraus folgt, daß sich die Überprüfung durch das Gericht darauf zu beschränken hat, ob die Verfahrens- und Begründungsregeln eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob bei der Würdigung dieses Sachverhalts ein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Ermessensmißbrauch festzustellen ist (Urteile Matra/Kommission, a. a. O., Randnr. 25, vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, a. a. O., Randnr. 11, und FFSA u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 101).

149 Im Licht dieser Vorgaben der Rechtsprechung ist die Begründetheit der Rügen zu prüfen, mit denen die Klägerin beanstandet, daß die Kommission dadurch gegen die Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und gegen ihre eigenen Verhaltensmaßstäbe verstossen habe, wie sie insbesondere in ihrem Zwölften Bericht über die Wettbewerbspolitik dargestellt seien, daß sie die drei fraglichen staatlichen Beihilfen für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt habe.

- Zum Verzicht auf die sich aus der Abrundung der Wettgewinne auf das untere Zehntel ergebenden Beträge von 1982 bis 1985

150 Nach der angefochtenen Entscheidung haben die zwischen 1982 und 1985 für die Einführung des EDV-Betriebs beim PMU gewährten Beihilfen in Form des Verzichts auf die sich aus der Abrundung der Wettgewinne auf das untere Zehntel ergebenden Beträge in Anbetracht des Standes der Entwicklung des Wettbewerbs und des Handels vor Gründung des PMU "unter Berücksichtigung der mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen dieser Beihilfen auf die Entwicklung des Wirtschaftszweigs in allen seinen wirtschaftlichen Komponenten einschließlich der Pferdezucht keine dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden störenden Auswirkungen auf dem Markt gehabt" (Teil VII Absatz 8 Ziffer 1 der angefochtenen Entscheidung).

151 Dieser Abschnitt der angefochtenen Entscheidung zeigt, daß die Klägerin der Kommission nicht vorwerfen kann, sie habe nicht geprüft, ob die positive Anwendungsvoraussetzung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag erfuellt sei.

152 Es bleibt die Frage, ob diese Beurteilung der Kommission sich gleichwohl auf falsche Voraussetzungen stützt, weil die fragliche Beihilfe angeblich allein der Annahme von Wetten und nicht der Pferdezucht zugute gekommen ist. Nach Aktenlage hat die Umstellung der Tätigkeiten des PMU auf EDV-Betrieb nicht nur zu grösserer Effektivität der Wettannahme, sondern ab 1986 auch zu einer Senkung seiner Ausgaben und Betriebskosten geführt, was die Rennvereine in die Lage versetzt hat, grössere Mittel für die Förderung der Pferdezucht freizumachen und bereitzustellen. Da nämlich die Veranstaltung von Totalisatorwetten in Frankreich nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird und den Rennvereinen lediglich ermöglichen soll, ihrer Haupttätigkeit der Pferdezucht nachzugehen, hat die Kommission mit der Annahme, daß die fragliche Beihilfe wegen ihrer Auswirkungen auf die Entwicklung des Sektors Rennwetten in allen seinen wirtschaftlichen Komponenten "einschließlich der Pferdezucht" mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

153 Die Klägerin kann aber nach Auffassung des Gerichts auch nicht geltend machen, die Kommission habe erst im schriftlichen Verfahren auf die Auswirkungen dieser Beihilfe und insbesondere auf die Pferdezucht hingewiesen. Diese Erwägung ist nämlich in klarer Weise in der Entscheidung selbst enthalten. Ausserdem bezieht sich die angefochtene Entscheidung nicht nur auf die Auswirkungen dieser Beihilfe auf die Pferdezucht, sondern hebt deren mittelbare und unmittelbare Auswirkungen auf die Entwicklung des Sektors Rennwetten "in allen seinen wirtschaftlichen Komponenten einschließlich der Pferdezucht" hervor.

154 Weiter ist zu untersuchen, ob die fragliche Beihilfe auch die negative Voraussetzung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag erfuellt, daß sie die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändert. Hierzu ist der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen, daß solche Handelsbeziehungen zwischen Frankreich und den übrigen Mitgliedstaaten vor der Gründung des PMI im Jahre 1989 nicht bestanden, was bedeutet, daß vor diesem Zeitpunkt zwischen dem PMU und den übrigen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Totalisatorwetten tätigen Wirtschaftsteilnehmern nicht einmal Wettbewerb herrschte. Unter diesen Umständen konnte die Kommission rechtens zu dem Schluß kommen, daß die dem PMU von 1982 bis 1985 für die Umstellung seiner Tätigkeiten auf EDV-Betrieb gewährten Beihilfen keine dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Störwirkungen auf dem Markt haben konnten.

155 Diesem Ergebnis steht der Bericht über einen Vortrag des Generaldirektors des PMU auf der sechsten Konferenz der europäischen Verbände der PMU in London vom Mai 1987 (vgl. oben, Randnr. 130) nicht entgegen, der lediglich ganz allgemein die langfristige Politik des PMU betraf und zwei Jahre nach Abschaffung der fraglichen Beihilfe gehalten wurde, so daß er die Feststellung der Kommission, daß Störwirkungen auf dem Markt vor 1989 gefehlt hätten, nicht in Frage stellen kann.

156 Gleiches gilt für die Antwort des Präsidenten des PMU an den Ersten Präsidenten des französischen Rechnungshofs aus dem Jahre 1987 (vgl. oben, Randnr. 130), die zwei Jahre nach Abschaffung dieser Beihilfe und zwei Jahre vor Gründung des PMI zu einer Zeit erfolgte, als die Ausdehnung des PMU auf das Ausland nicht mehr als eines der langfristigen Ziele von dessen Politik war. Ausserdem ist, wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, die Entscheidung, den Rennvereinen bei der Umstellung der Abwicklung von Totalisatorwetten auf EDV-Betrieb zu helfen, lange vor dem Zeitpunkt getroffen worden, als der PMU im Jahre 1985 Rechtspersönlichkeit erlangte und beschloß, seine Tätigkeiten durch Gründung des PMI im Jahre 1989 auf das Ausland auszuweiten.

157 Demgemäß konnte die Kommission rechtens zu dem Ergebnis gelangen, daß die betreffende Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

158 Dem steht im übrigen auch nicht die Rüge der Klägerin entgegen, die Kommission habe das erste der drei in ihrem Zwölften Bericht über die Wettbewerbspolitik herausgestellten Kriterien, die Beurteilung einer sektoriellen Beihilfe aufgrund des Interesses der gesamten Gemeinschaft, völlig ausser acht gelassen. Wie sich aus Teil VII Absatz 3 der angefochtenen Entscheidung ergibt, ist die betreffende Beihilfe "aus der Sicht der Gemeinschaft und nicht der eines einzelnen Mitgliedstaats" beurteilt worden. Die Klägerin kann daher nicht behaupten, die Kommission habe erstmals im schriftlichen Verfahren auf die - im übrigen stillschweigend jeder Prüfung der Vereinbarkeit einer sektoriellen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zugrunde liegende - Erwägung abgestellt, daß der Beitrag dieser Beihilfe zur Entwicklung der Totalisatorwette und zur Pferdezucht ein legitimes und dem Interesse der Gemeinschaft entsprechendes Ziel gewesen sei. Schließlich bedeutet entgegen der Auffassung der Klägerin die Beurteilung einer Beihilfe anhand des Gemeinschaftsinteresses nicht, daß für eine Beihilfe mit positiven Wirkungen auf den Sektor eines einzigen Mitgliedstaats wie die Annahme von Wetten in Frankreich nicht eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben c EG-Vertrag zugelassen werden könnte, weil es, wie die Kommission betont hat, im Interesse der Gemeinschaft ist, daß ein bestimmter Wirtschaftszweig in einem Mitgliedstaat über eine wirkungsvolle Organisation und Struktur verfügt.

159 Die Klägerin kann der Kommission auch nicht vorwerfen, sie habe nicht geprüft, ob die betreffende Beihilfe für die Verwirklichung des angestrebten Ziels notwendig gewesen sei. In der angefochtenen Entscheidung heisst es nämlich, daß "diese Ausnahmen nur dann anwendbar [sind], wenn die Kommission feststellen kann, daß ohne die Gewährung von Beihilfen das freie Spiel der Marktkräfte den potentiellen Begünstigten nicht zu einem der Verwirklichung eines der vorgenannten Ziele dienlichen Verhalten veranlassen würde" (Teil VII Absatz 4 der angefochtenen Entscheidung), und bezueglich der Beihilfe für die Umstellung des PMU auf EDV-Betrieb, daß "[d]ie Renngesellschaften ausserstande [waren], alle erforderlichen Investitionen selbst zu finanzieren". Im übrigen steht fest, daß die Rennvereine seit Beginn der 80er Jahre erhebliche Verluste hinnehmen mussten, was erklärt, daß allein ein Eingreifen der staatlichen Behörden und nicht das privater Finanzinstitute eine Bereinigung dieser Situation bewirken konnte (Teil IV Nummern 2 und 3 der Entscheidung).

160 Was die angemessene Intensität dieser Beihilfe betrifft, so wurde diese von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung als hoch bezeichnet. Gleichwohl bleibt festzuhalten, daß diese Beihilfe nach der angefochtenen Entscheidung lange vor Gründung des PMI im Januar 1989 gewährt wurde, zu einem Zeitpunkt also, als sie wegen des Standes der Entwicklung des Wettbewerbs und des Handels zwischen Mitgliedstaaten dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufende Auswirkungen nicht haben konnte.

161 Nicht zu folgen ist auch dem Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe das vorgenannte Kriterium auch deshalb nicht ordnungsgemäß angewandt, weil sie die Intensität dieser Beihilfe isoliert gewürdigt habe. Zwar konnte die Kommission, da sie Artikel 92 Absatz 1 nicht ordnungsgemäß auf die vier anderen von der Klägerin beanstandeten staatlichen Maßnahmen angewandt hat (vgl. oben, Randnrn. 62, 82, 111 und 122), deren Auswirkungen nicht kumulativ mit den Auswirkungen der betreffenden Beihilfe würdigen, jedoch betreffen diese kumulativen Vorteile einen Zeitraum, in dem es weder Wettbewerb noch innergemeinschaftlichen Handel gab. Folglich wird die Würdigung der Vereinbarkeit dieser Maßnahme, die zudem von begrenzter Dauer (1982 bis 1985) war, mit dem Gemeinsamen Markt nicht durch das Vorliegen anderer dem PMU vor 1989 gewährter Beihilfen beeinträchtigt.

162 Die Kommission konnte daher mit Rücksicht auf den Stand des innergemeinschaftlichen Handels zur hier maßgeblichen Zeit zu Recht die Auffassung vertreten, daß diese Beihilfe zwar von hoher Intensität, aber doch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gewesen sei.

- Zur Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs vor 1989

163 In der angefochtenen Entscheidung wurde diese Beihilfe bis 1989 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet; von diesem Zeitpunkt an mussten die Rennvereine eine ständige Sicherheitsleistung bei der Staatskasse hinterlegen, um den Vorteil aus dieser Maßnahme auszugleichen. Die Würdigung der Kommission bezog sich, wie bereits festgestellt, auf einen falschen zeitlichen Rahmen (vgl. oben, Randnrn. 118 bis 122); daher konnte sich das Gericht nicht zu der Frage äussern, ob eine Beihilfe vorlag. Da die Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt bis 1989 auf die gleichen Gründe gestützt hat wie die der Beihilfe in Form der Abrundung der Wettgewinne auf das untere Zehntel, ist ihre Würdigung gleichwohl nicht zu beanstanden, da diese Gründe, wie bereits festgestellt, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler erkennen lassen (vgl. oben, Randnrn. 150 bis 159). Demgemäß konnte die Kommission trotz ihres Irrtums im vorliegenden Fall davon ausgehen, daß die betreffende Beihilfe bis 1989 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war.

- Zur Freistellung vom Beitrag zum Wohnungsbau bis 1989

164 Die Klägerin macht geltend, auch in diesem Punkt sei die Entscheidung fehlerhaft, und zwar aus eben den Gründen, die bei den beiden anderen mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärten Beihilfen dargelegt worden seien. Da indessen das Vorbringen der Klägerin zu diesen beiden anderen Beihilfen nicht begründet ist (vgl. oben, Randnrn. 150 bis 153), gilt gleiches auch für die gegen diese Beihilfe erhobenen Rügen.

165 Nach alledem ist der Klagegrund der Klägerin, mit dem sie eine fehlerhafte Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag rügt, nicht begründet und daher zurückzuweisen.

Zur Pflicht der Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe

Parteivorbringen

166 Mit diesem Klagegrund macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung sei für nichtig zu erklären, weil sie zum einen die Pflicht zur Rückzahlung der Beihilfe aufgrund der Freistellung vom Beitrag zum Wohnungsbau nicht für die Zeit ab dem Jahr 1989 ausgesprochen habe, in dem der PMU erstmals Aktivitäten in anderen Ländern der Gemeinschaft entwickelt habe, sondern wegen eines Urteils des französischen Conseil d'Etat von 1962 - dort waren die Tätigkeiten der Rennvereine als Landwirtschaft eingestuft und damit vom Beitrag zum Wohnungsbau freigestellt worden - nur für die Zeit ab Einleitung des Verfahrens (d. h. ab 11. Januar 1991), und weil sie es zum anderen den französischen Behörden überlassen habe, die zurückzuzahlende Beihilfe zu berechnen.

167 Zunächst stehe die auf das Urteil des Conseil d'Etat gestützte Begründung für die zeitliche Begrenzung der Pflicht zur Rückzahlung der betreffenden Beihilfe in Widerspruch zum Teil V Nummer 7 der angefochtenen Entscheidung, in dem die Kommission festgestellt habe, daß dieses Urteil, das zu zwei nicht dem PMU angeschlossenen Rennvereinen ergangen sei, nicht deren Tätigkeit bei der Annahme von Wetten für Rennen noch demzufolge die Tätigkeit des PMU betreffe, nämlich die Veranstaltung und die Abwicklung von Wetten, die offensichtlich mit Landwirtschaft nichts zu tun hätten.

168 Das Vorbringen der Kommission in ihrer Klagebeantwortung, das Urteil des Conseil d'Etat habe beim Empfänger ein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmässigkeit dieser Maßnahme entstehen lassen, was die französischen Behörden daran hindere, die Rückzahlung der Beihilfe für die Zeit vor Einleitung des Verfahrens (11. Januar 1991) zu verlangen, sei in der angefochtenen Entscheidung nicht enthalten. Ausserdem habe die Kommission das "schutzwürdige Vertrauen" des Empfängers einer Beihilfe mit der fehlenden Befugnis des Staates verwechselt, eine rechtswidrige Beihilfe zurückzuverlangen. Eine solche Begründung widerspreche aber der einschlägigen Rechtsprechung, wonach ein Mitgliedstaat, der eine Beihilfe unter Verstoß gegen die Verfahrensregeln des Artikels 93 EG-Vertrag gewährt habe, sich nicht auf das schutzwürdige Vertrauen der Empfänger berufen könne, um diese Beihilfe nicht zurückverlangen zu müssen (Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437). Da schließlich das Urteil des französischen Conseil d'Etat weder die Tätigkeiten der Entgegennahme von Wetten auf Rennplätzen noch die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahmen mit Artikel 92 ff. EG-Vertrag betreffe, könne man nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen des PMU sprechen.

169 Die Rüge, die Kommission hätte es nicht der französischen Regierung überlassen dürfen, den Betrag der zurückzuzahlenden Beihilfe selbst zu berechnen, beruhe darauf, daß der Beitrag, von dem der PMU freigestellt worden sei, anhand der Lohnsummenliste des Arbeitgebers festgelegt werde; daher genüge es für die Berechnung des Betrages, wenn man den für den Beitrag geltenden Satz und die Lohnsumme des PMU in Erfahrung bringe. Da die Kommission ausserdem, wie sich aus der angefochtenen Entscheidung ergebe, im Besitz der Zahlen sei, aus denen sich der Betrag der Beiträge ergebe, auf die der französische Staat 1986 und 1990 verzichtet habe, dürfte es eigentlich nicht schwierig sein, die entsprechenden Zahlen für die übrigen Jahre zu erhalten. Schließlich könne sich die Kommission zur Rechtfertigung der Entscheidung, die Festlegung des Betrages der zurückzuzahlenden Beihilfen dem französischen Staat selbst zu überlassen, nicht auf unzureichende Informationen berufen, da sie mehr als vier Jahre Zeit gehabt habe, diese Daten vom französischen Staat zu erhalten.

170 Einem grundlegenden Prinzip des Gemeinschaftsrechts zufolge sei die Kommission zudem nicht befugt, die ihr nach dem Vertrag zustehenden Ermessensbefugnisse zu übertragen (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56, Meroni/Hohe Behörde, Slg. 1958, 9); ausserdem habe sie im vorliegenden Fall die übertragenen Befugnisse nicht abgegrenzt und auch die Modalitäten ihrer Ausübung nicht festgelegt. Den einzelnen werde darüber hinaus durch eine solche Übertragung von Befugnissen der ihnen durch Artikel 173 EG-Vertrag garantierte Rechtsschutz entzogen.

171 Schließlich hätten die französischen Behörden die Rückzahlung dieser Beihilfe nicht in vollem Umfang verlangt. Wie sich aus dem Schriftwechsel zwischen der Kommission und den französischen Behörden und insbesondere aus dem Schreiben der Ständigen Vertretung Frankreichs vom 10. Januar 1994 ergebe, sei die Freistellung vom Beitrag der Arbeitgeber zum Wohnungsbau zum 1. Januar 1994 aufgehoben worden, so daß die betreffende Rückzahlung einen Zeitraum von fast drei Jahren, d. h. von 1991 bis einschließlich 1993, habe umfassen müssen. Dem gleichen Schreiben lasse sich jedoch entnehmen, daß die französischen Behörden die Rückzahlung nur für die Jahre 1992 und 1993, nicht aber für 1991 durchgesetzt hätten.

172 Die Kommission weist darauf hin, daß zwar Beihilfeempfänger grundsätzlich ein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmässigkeit der Beihilfe nur haben könnten, wenn diese rechtmässig gewährt worden sei, daß sie sich aber ausnahmsweise auf Umstände berufen könnten, aufgrund deren ihr Vertrauen in die Ordnungsmässigkeit dieser Beihilfe geschützt werde, so daß sie diese nicht zurückzuerstatten brauchten (Urteil vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, a. a. O.).

173 Bezueglich der Möglichkeit, daß sich ein Mitgliedstaat auf das schutzwürdige Vertrauen der Empfänger einer Beihilfe berufen kann, um von der Rückforderung abzusehen, verweist die Kommission darauf, daß ein Mitgliedstaat nach dem Urteil vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, a. a. O., "sich... nicht unter Berufung auf das geschützte Vertrauen der Begünstigten der Verpflichtung entziehen [kann], Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission zu ergreifen, die die Rückforderung der Beihilfe anordnet" (Randnr. 17 des Urteils); so verhalte es sich im vorliegenden Fall nicht.

174 Nach Auffassung der Kommission war das Urteil des französischen Conseil d'Etat von 1962, das die Tätigkeiten der Rennvereine als Landwirtschaft eingestuft und damit deren Freistellung vom Beitrag zum Wohnungsbau gerechtfertigt habe, geeignet, bei diesen bis zur Einleitung des Verfahrens, in dem diese Maßnahme ausdrücklich als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag beanstandet worden sei, ein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmässigkeit der betreffenden Maßnahme entstehen zu lassen.

175 Zwar habe dieses Urteil keine Mitglieder des PMU betroffen und sich nicht mit den Tätigkeiten der Annahme von Pferdewetten noch mit der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit den Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen befasst; es belege jedoch, daß die Rennvereine als landwirtschaftliche Unternehmen anzusehen und damit vom Beitrag zum Wohnungsbau freigestellt seien.

176 Bei der den französischen Behörden übertragenen Aufgabe, den zurückzufordernden Betrag zu ermitteln, handele es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine Übertragung von Befugnissen, sondern um einen Fall der Zusammenarbeit zwischen Kommission und Mitgliedstaat, die unter Artikel 5 des EG-Vertrags falle. Dieser Praxis sei auch in anderen Fällen gefolgt worden (Entscheidung 88/468/EWG der Kommission vom 29. März 1988 über die Beihilfen der französischen Regierung an ein Unternehmen des Agrarmaschinensektors in St. Dizier, Angers und Croix [International Harvester/Tenneco], ABl. L 229, S. 37); im vorliegenden Fall stehe den französischen Behörden kein Ermessen zu; sie hätten die Berechnung des Betrages der zurückzuzahlenden Beihilfe zu rechtfertigen.

177 Die Rügen der Klägerin bezueglich der Kontrolle des Verfahrens der Beihilferückzahlung beträfen die Durchführung der angefochtenen Entscheidung und nicht deren Rechtmässigkeit, die allein Gegenstand der Klage sei.

178 Die Streithelferin tritt dem Vorbringen der Kommission bei und weist darauf hin, daß die Kommission nicht verpflichtet sei, die Rückzahlung einer Beihilfe zu verlangen, und insoweit über einen weiten Spielraum verfüge, der nur bei einem offensichtlichen Fehler der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter unterliege (Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505).

Würdigung durch das Gericht

179 Stellt die Kommission die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt fest, so kann sie dem betroffenen Mitgliedstaat aufgeben, die Beihilfe von dem begünstigten Unternehmen zurückzufordern (Urteil Deufil/Kommission, a. a. O., Randnr. 24), da die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe die natürliche Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist, soweit sie die Wiederherstellung des früheren Zustands erlaubt (Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, a. a. O., Randnr. 66, und vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, a. a. O., Randnr. 47). Dabei steht der Kommission ein weites Ermessen zu, wie es bei der Durchführung der nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag getroffenen Entscheidungen erforderlich ist, weil bei deren Erlaß ein solches Ermessen besteht (Urteil vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 15).

180 Es bedarf daher der Prüfung, ob die Kommission, wenn sie im Rahmen ihres Ermessens dem betroffenen Mitgliedstaat aufgibt, eine Beihilfe zurückzufordern, die für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurde, die Wirkungen dieser Entscheidung mit der Begründung zeitlich begrenzen kann, das Urteil eines nationalen Gerichts habe nach Auffassung des betroffenen Mitgliedstaats bei dem Empfänger der Beihilfe ein schutzwürdiges Vertrauen in ihre Rechtmässigkeit entstehen lassen.

181 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat, dessen Behörden unter Verletzung des Verfahrens des Artikels 93 EG-Vertrag eine Beihilfe gewährt haben, nicht unter Berufung auf das geschützte Vertrauen der Begünstigten der Verpflichtung entziehen, Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission zu ergreifen, die die Rückforderung der Beihilfe anordnet. Anderenfalls wären die Artikel 92 und 93 EG-Vertrag insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um Entscheidungen der Kommission nach diesen Bestimmungen ihre Wirkung zu nehmen (vgl. zuletzt Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, Randnr. 48).

182 Allerdings ist nicht auszuschließen, daß sich der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe ausnahmsweise auf Umstände berufen kann, aufgrund deren sein Vertrauen in die Ordnungsmässigkeit dieser Beihilfe geschützt wird. In einem solchen Fall setzt die Anerkennung eines schutzwürdigen Vertrauens in seiner Person voraus, daß die Beihilfe unter Beachtung des Verfahrens des Artikels 93 EG-Vertrag gewährt wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 18, und vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, a. a. O., Randnr. 51).

183 Daraus folgt, daß sich nicht der betreffende Mitgliedstaat, sondern der Beihilfeempfänger auf aussergewöhnliche Umstände berufen muß, die bei ihm ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmässigkeit der Beihilfe begründen konnten, wenn er in einem Verfahren bei den staatlichen Behörden oder vor den nationalen Gerichten der Rückzahlung einer rechtswidrigen Beihilfe entgegentreten will (Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 104).

184 Folglich konnte die Kommission ihre Entscheidung, die Pflicht der französischen Behörden zur Rückforderung der dem PMU rechtswidrig gezahlten Beihilfe zeitlich zu begrenzen, nicht lediglich damit begründen, daß sie auf deren Standpunkt bezueglich des angeblich berechtigten Vertrauens des PMU abstellte.

185 Demgemäß ist die angefochtene Entscheidung insoweit, als sie die Pflicht der französischen Behörden, die Rückzahlung der Beihilfe an PMU in Form der Freistellung vom Beitrag zum Wohnungsbau zu fordern, nicht für die Zeit ab dem Jahr 1989 ausgesprochen hat, zu dessen Beginn die Beihilfe für unvereinbar erklärt wurde, sondern nur für die Zeit ab Einleitung des Verfahrens am 11. Januar 1991, unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag ergangen und daher für nichtig zu erklären.

186 Die zweite Rüge der Klägerin geht dahin, die Kommission habe es rechtsfehlerhaft den französischen Behörden überlassen, den genauen Betrag der Rückzahlung der Beihilfe zu berechnen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung soll die Pflicht des Mitgliedstaats, gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag die für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärte Beihilfe aufzuheben, den früheren Zustand wiederherstellen; dieses Ziel ist dann erreicht, wenn die Beihilfe gegebenenfalls zuzueglich Verzugszinsen dem Staat vom Empfänger zurückgezahlt wird (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnrn. 20 bis 22).

187 Allerdings ist es weder nach der Rechtsprechung noch nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich, daß die Kommission den Betrag der zurückzuzahlenden Beihilfe selbst festlegt, wenn sie die Rückzahlung einer für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht erklärten Beihilfe anordnet. Nach der Rechtsprechung ist nämlich insoweit nur erforderlich, daß zum einen die Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen zur Wiederherstellung des früheren Zustands führt, und daß zum anderen diese Rückzahlung nach den Modalitäten des nationalen Rechts erfolgt, ohne daß dessen Anwendung Tragweite und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt (Urteile des Gerichtshofes vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633, Randnrn. 18 bis 25, und vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 12; Urteil Siemens/Kommission, a. a. O., Randnr. 82).

188 Ausserdem kann sich die Kommission, falls die Berechnung des Betrages der zu erstattenden Beihilfe wie im vorliegenden Fall die Berücksichtigung von Abgabenregelungen notwendig macht, deren Bemessungsgrundlagen, Sätze und Erhebungsmodalitäten unmittelbar durch die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegt werden, darauf beschränken, allgemein die Pflicht des Empfängers zur Rückzahlung der Beihilfe festzustellen, und es den nationalen Behörden überlassen, den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe zu berechnen (vgl. für einen ähnlichen Fall Urteil Air France/Kommission, a. a. O., Randnr. 165).

189 Entgegen der Meinung der Klägerin stellt auch die Entscheidung der Kommission, der französischen Regierung die Berechnung des Betrages der zurückzuzahlenden Beihilfe anzuvertrauen, keine unzulässige Übertragung von Befugnissen dar, sondern ist im grösseren Rahmen der gegenseitigen Verpflichtung zu redlicher Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Artikels 93 EG-Vertrag zu sehen (zur Anwendung des Artikels 93 Absatz 1, der die ständige Überwachung von Beihilfen durch die Kommission vorsieht, vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-135/93, Spanien/Kommission, Slg. 1995, I-1651, Randnr. 24, und vom 15. Oktober 1996 in der Rechtssache C-311/94, Ijssel-Vliet Combinatie, Slg. 1996, I-5023, Randnr. 36; zu den Schwierigkeiten der Mitgliedstaaten bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission, daß die Beihilfe zu erstatten ist, vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 20. Februar 1989, Kommission/Deutschland, a. a. O., Randnr. 9, vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, a. a. O., Randnrn. 13 bis 16, und vom 10. Juni 1993, Kommission/Griechenland, a. a. O., Randnr. 19).

190 Die Klägerin bringt weiter vor, daß die betreffende Beihilfe letztlich nicht vollumfänglich zurückgezahlt worden sei. Die Rechtmässigkeit einer Beihilfeentscheidung ist nach der Rechtsprechung aufgrund der Informationen zu beurteilen, die der Kommission zum Zeitpunkt ihres Erlasses zur Verfügung standen (Urteile des Gerichtshofes vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnrn. 12 und 13, und vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 33). Das Vorbringen der Klägerin bezieht sich ausserdem nicht auf die Rechtmässigkeit des Erlasses der Entscheidung, sondern auf die Modalitäten ihrer Durchführung, und ist daher im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.

191 Daraus folgt, daß die Rüge der Klägerin, die angefochtene Entscheidung sei rechtsfehlerhaft, weil sie es den französischen Behörden überlassen habe, den Betrag der zu erstattenden Beihilfe selbst zu berechnen, unbegründet und daher zurückzuweisen ist.

Zur Verletzung des Artikels 190 EG-Vertrag

Parteivorbringen

192 Die Klägerin macht, wie sich aus der Darlegung der bisher behandelten Klagegründe ergibt, geltend, die angefochtene Entscheidung sei unzureichend begründet und daher für nichtig zu erklären.

193 Die Begründung einer Entscheidung sei anhand der in ihr angeführten Gründe zu beurteilen und nicht anhand der ergänzenden Gründe, die zum ersten Mal im gerichtlichen Verfahren vorgebracht würden. Folglich dürfe das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Kontrollbefugnis nicht auf die Gründe abstellen, die die Kommission zum ersten Mal in ihrer Klagebeantwortung geltend gemacht habe: a) Der PMU sei Gegenstand einer besonders belastenden Besteuerung, die eindeutig höher sei als die anderer Tätigkeiten und anderer Unternehmen; b) es sei legitim, wenn der Staat im Kontext einer solch belastenden Ausnahmebesteuerung zur Neustrukturierung der betreffenden Unternehmen beitrage, um seine eigenen Einnahmen für die Zukunft zu sichern; c) die Beihilfe an den PMU für die Umstellung auf EDV-Betrieb habe vor allem zur Pferdezucht beitragen sollen, was ein legitimes und dem Interesse der Gemeinschaft entsprechendes Ziel sei; d) Endziel der Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs sei die Förderung der Pferdezucht gewesen; und e) die zeitliche Begrenzung der Pflicht zur Rückzahlung der Beihilfe in Form der Freistellung des PMU vom Beitrag zum Wohnungsbau sei durch das berechtigte Vertrauen des PMU infolge des vorgenannten Urteils des französischen Conseil d'Etat von 1962 gerechtfertigt.

194 Nach Auffassung der Klägerin muß die angefochtene Entscheidung ferner wegen Verstosses gegen Artikel 190 EG-Vertrag auch deshalb für nichtig erklärt werden, weil die Kommission zu der in der Beschwerde beanstandeten Beihilfe betreffend die Befreiung des PMU von jeglicher Besteuerung der Einkünfte nicht Stellung genommen habe.

195 Die Kommission hält diesen Klagegrund nicht für ein selbständiges Angriffsmittel und verweist auf ihr Sachvorbringen. Wenn sie erst im schriftlichen Verfahren näher auf das Ziel der dem PMU für die Neustrukturierung gewährten Beihilfe, nämlich die Erhaltung staatlicher Einnahmen (vgl. oben, Randnr. 46), eingegangen sei, so deshalb, weil eine solche Erwägung jeder Entscheidung über staatliche Beihilfen zugrunde liege. Ausserdem habe sie mit dieser Feststellung lediglich auf das erstmals in der Klageschrift zu findende Vorbringen der Klägerin antworten wollen, daß die Senkung der öffentlichen Abgaben auf Wetten im Jahre 1985 eine Sondermaßnahme gewesen sei, mit der der Sanierungsplan des PMU habe finanziert werden sollen.

196 Der Hinweis in ihrer Klagebeantwortung auf das berechtigte Vertrauen des PMU habe lediglich die Begründung in der angefochtenen Entscheidung ergänzen sollen, daß es den französischen Behörden wegen des Urteils des Conseil d'Etat von 1962 nicht möglich gewesen sei, die Besteuerung durchzuführen.

Würdigung durch das Gericht

197 Da sämtliche Rügen, die die Klägerin im Rahmen des Klagegrundes der Verletzung des Artikels 190 EG-Vertrag geltend macht, bereits bei der Prüfung der übrigen Klagegründe untersucht worden sind, bedarf es keiner gesonderten Entscheidung im Rahmen dieses Klagegrundes.

198 Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als in ihr festgestellt wird, daß die dem PMU gewährten Vorteile in Form a) der Zahlungserleichterungen, die es dem PMU gestatteten, die Zahlung bestimmter Wettabgaben zu verschieben, b) der Änderung der Verteilung der Entnahmen in den Jahren 1985 und 1986, c) der Zuweisung nicht beanspruchter Gewinne und d) der Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs nach dem 1. Januar 1989 keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind. Ausserdem ist die angefochtene Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Pflicht des französischen Staates, die Rückzahlung der dem PMU gewährten Beihilfe in Form der Freistellung vom Beitrag zum Wohnungsbau zu fordern, nicht mit dem Jahr 1989, sondern erst ab dem 11. Januar 1991 beginnen lässt.

Zu den Anträgen auf Erlaß von Anordnungen gegenüber der Kommission

199 Die Klägerin ersucht mit ihren Anträgen das Gericht, der Kommission eine sofortige Überprüfung ihrer Beschwerde und den Erlaß der nach Artikel 176 EG-Vertrag gebotenen Maßnahmen aufzugeben.

200 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der von ihm ausgeuebten Rechtmässigkeitskontrolle nicht befugt, den Organen Weisungen zu erteilen oder sich an ihre Stelle zu setzen; es ist Sache der betreffenden Verwaltung, die Maßnahmen zur Durchführung eines auf eine Nichtigkeitsklage ergangenen Urteils zu ergreifen. Diese Anträge der Klägerin sind daher als unzulässig zurückzuweisen (Urteil des Gerichts vom 12. Juni 1997 in der Rechtssache T-504/93, Tiercé Ladbroke/Kommission, Slg. 1997, II-923, Randnr. 45).

Kostenentscheidung:

Kosten

201 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Das Gericht kann jedoch nach Artikel 87 § 3 die Kosten teilen oder beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt. Da der Klage teilweise stattgegeben worden ist und beide Parteien beantragt haben, die Kosten der jeweils anderen Partei aufzuerlegen, hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

202 Die Streithelferin trägt gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung 93/625/EWG der Kommission vom 22. September 1993 betreffend mehrere Beihilfen der französischen Regierung zugunsten des Pari mutül urbain (PMU) und der Renngesellschaften wird insoweit für nichtig erklärt, als in ihr festgestellt wird, daß die dem PMU gewährten Vorteile in Form a) der Änderung der Verteilung der Entnahmen in den Jahren 1985 und 1986, b) der Zahlungserleichterungen, die es dem PMU gestatteten, die Zahlung bestimmter Wettabgaben zu verschieben, c) der Zuweisung nicht beanspruchter Gewinne und d) der Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs nach dem 1. Januar 1989 keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind, und als sie die Pflicht des französischen Staates, die Rückzahlung der dem PMU gewährte Beihilfe in Form der Freistellung vom Beitrag zum Wohnungsbau zu fordern, nicht mit dem Jahr 1989, sondern erst ab dem 11. Januar 1991 beginnen lässt.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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