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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 16.05.2001
Aktenzeichen: T-68/99
Rechtsgebiete: EGV, belg. ZGB


Vorschriften:

EGV Art. 238
belg. ZGB Art. 1315
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Einzelrichter) vom 16. Mai 2001. - Toditec NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Schiedsklausel - Nichterfüllung eines Vertrages - Widerklage. - Rechtssache T-68/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-68/99

Toditec NV mit Sitz in Antwerpen (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ballon und H. Dubois, Antwerpen, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. de March und M. Shotter als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen einer Klage gemäß einer Schiedsklausel im Sinne von Artikel 181 EG-Vertrag (jetzt Artikel 238 EG) auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 74 967 ECU zuzüglich 7 % Zinsen (gesetzlicher Zinssatz in Belgien) ab 5. Juni 1998 und wegen Widerklage der Kommission auf Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 54 486 Euro zuzüglich 7 % Zinsen ab 31. Januar 1999,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Einzelrichter)

durch den Richter M. Vilaras als Einzelrichter,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Streitiger Vertrag

1 Am 13. Februar 1996 unterzeichneten die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, und die Klägerin einen Vertrag mit der Überschrift Esprit Network of Excellence/Working Group - Dissemination Co-ordination for OMI - Discomi" (im Folgenden: Vertrag). Der Vertrag war auf zwölf Monate vom 1. Dezember 1995 an befristet.

2 Mit dem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, in ihrer alleinigen Verantwortung zusammen mit den vier anderen Teilnehmern RWM Consulting (Niederlande), HD Geoconsult (Dänemark), Hellenic Esprit Club (Griechenland) und STM Ltd (Vereinigtes Königreich) die in Anhang I (Technischer Anhang") des Vertrages eingehend beschriebene Aufgabe zu erfuellen. Nach dem Technischen Anhang bestand das Gesamtziel des Projekts Discomi" (Dissemination Co-ordination for OMI") (im Folgenden: Projekt) darin, die Bekanntheit des OMI-Programms (Open Microprocessors Systems Initiative") und insbesondere seiner kommerziell nutzbaren Ergebnisse durch die Förderung und Koordinierung verschiedener Verbreitungsmaßnahmen in einer möglichst breiten Öffentlichkeit zu verbessern. Nach dem genannten Anhang waren zur Erfuellung dieser Aufgabe sechs Arten von Aktionen vorgesehen; zu jeder dieser Aktionen sollten detaillierte Arbeitsprogramme stattfinden, für die jeweils eine Liste bestimmter zu erbringender Leistungen (work packages") festgelegt war.

3 Der Vertrag stand im Zusammenhang mit der Entscheidung 94/802/EG des Rates vom 23. November 1994 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration im Bereich der Informationstechnologien (1994-1998) (ABl. L 334, S. 24), die im Rahmen des Beschlusses Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126, S. 1) erlassen wurde.

4 Anhang IV des Beschlusses Nr. 1110/94 enthält Regelungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an verschiedenen Arten von Aktionen im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (FTE-Aktionen) innerhalb der spezifischen Programme. Danach kann der von der Gemeinschaft übernommene Kostenanteil für indirekte Aktionen zur Vorbereitung, Begleitung und Unterstützung bis zu 100 % der Kosten der Maßnahme erreichen.

5 Laut Anhang III der Entscheidung 94/802, der Regelungen für die Durchführung des Programms enthält, wird dieses über indirekte Aktionen durchgeführt, mit denen die Gemeinschaft einen finanziellen Beitrag zu FTE-Maßnahmen leistet, die von Dritten oder den Instituten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) in Zusammenarbeit mit Dritten durchgeführt werden. Danach kann der von der Gemeinschaft übernommene Kostenanteil für indirekte Aktionen zur Vorbereitung, Begleitung und Unterstützung bis zu 100 % der Kosten der Maßnahme erreichen.

6 Die finanziellen Bestimmungen des Vertrages finden sich in seinem Artikel 4, in seinem Anhang II (Berichte") und in Anlage 1 zum Anhang II (Reise- und Aufenthaltskosten").

7 Artikel 4 Absatz 1 des Vertrages bestimmt: Die Kommission leistet zu den vom Vertragspartner angegebenen und von ihr anerkannten Ausgaben einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Anhang II einen Beitrag bis zu 550 000 ECU".

8 Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Vertrages, der die Zahlungsmodalitäten betrifft, leistet die Kommission innerhalb von 60 Tagen nach Vertragsunterzeichnung einen Vorschuss von 275 000 ECU und sodann wiederkehrende Zahlungen nach Maßgabe der Ausgabenstände, die sich aus den Arbeitsberichten, die die Kommission anerkannt hat, ergeben. Die Zahlungen sind binnen 60 Tagen nach dem Zeitpunkt zu leisten, zu dem die Kommission den jeweiligen Bericht anerkannt hat. Außerdem ist vorgesehen: Übersteigen die Zahlungen der Kommission die angegebenen und von ihr anerkannten Ausgaben, so zahlt der Vertragspartner den überschüssigen Betrag innerhalb von 60 Tagen nach Zugang des Rückzahlungsgesuchs zurück".

9 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Vertrages hatte die Klägerin der Kommission bestimmte Berichte" vorzulegen, die die Arbeiten und Ergebnisse [aller Teilnehmer am Vorhaben] aufführen und zusammenfassen", und zwar ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Projektbeginns alle sechs Monate einen Arbeitsbericht und innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss, Einstellung oder Kündigung des Projekts einen Schlussbericht.

10 Der Inhalt dieser Berichte einschließlich der erforderlichen Angaben zu den Ausgabenständen und das Verfahren für ihre Vorlage sind in Anhang II des Vertrages näher geregelt, auf den Artikel 3 Absatz 1 des Vertrages ausdrücklich verweist. Laut Anhang II (Nummern 1.1 und 1.2) sind in den regelmäßigen Arbeitsberichten (und im Schlussbericht) nicht nur die ausgeführten Tätigkeiten für die zu erfuellende Aufgabe detailliert zu beschreiben, sondern auch eingehende Angaben zur Finanzlage zu machen und folgende Ausgabenstände aller Teilnehmer mitzuteilen:

- Ausgaben für Personal zur Verwaltung der für die Aufgabe eingesetzten Sachmittel auf der Grundlage der tatsächlichen Bruttogehälter und -vergütungen oder aller sonstigen unmittelbar mit dem Einsatz der Arbeitskraft zusammenhängenden Kosten wie Sozialabgaben und Rentenbeiträge. In dem Bericht wird auch der Stand der Personalkosten des Vertragspartners für die Koordinierung der Aufgabe angegeben. Die Personalkosten dürfen keinerlei indirekte Belastungen oder allgemeine Kosten enthalten;

- Ausgaben für Reisen und Aufenthalt. Die Reise- und Aufenthaltskosten, die gemäß dem vorliegenden Vertrag anerkannt werden, sind in Anlage 1 zum vorliegenden Anhang aufgeführt;

- Ausgaben für dauerhafte Sachmittel und Verbrauch. Diese Ausgaben werden nach dem vorliegenden Vertrag nur anerkannt, wenn die Kommission sie vorher genehmigt hat oder sie im [Technischen] Anhang aufgeführt sind;

- sonstige Ausgaben. Zusätzliche oder unvorhergesehene Kosten, die nicht in eine der vorstehenden Kategorien fallen, können mit Zustimmung der Kommission berechnet werden, sofern sie für die Erfuellung der Aufgabe erforderlich sind und deren Umfang nicht grundsätzlich verändern.

Als Kosten für Personal, dauerhafte Sachmittel und Verbrauch werden von der Kommission nach diesem Vertrag nur die Kosten anerkannt, die ein Teilnehmer nach dem tatsächlichen Projektbeginn wirklich zu tragen hatte und die für die Erfuellung der Aufgabe eindeutig erforderlich waren. Sonstige Kosten oder Ausgaben im Rahmen der Erfuellung der Aufgabe werden weder von dem Vertragspartner angegeben noch von der Kommission anerkannt".

11 Nach Artikel 8 des Vertrages muss der Vertragspartner regelmäßig und gemäß den für ihn geltenden üblichen Buchführungsregeln Kontobücher führen und geeignete Belege wie insbesondere Rechnungen und Arbeitszeitprotokolle sammeln, die die angegebenen Ausgaben nachweisen und rechtfertigen" und diese Unterlagen für eine Buchprüfung bereithalten". Gemäß Artikel 9 haben die Vertreter der Kommission ein angemessenes Zutrittsrecht" zu den Orten der Aufgabenerfuellung für Kontrollen und Buchprüfung.

12 Gemäß Artikel 14 des Vertrages gilt für diesen belgisches Recht, und nach seinem Artikel 15 ist für aus ihm entstehende Rechtsstreitigkeiten ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

Sachverhalt und Verfahren

13 Am 21. März 1996 zahlte die Kommission an die Klägerin gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Vertrages einen Vorschuss von 275 000 ECU.

14 Mit Schreiben vom 19. Juli und 23. August 1996 legte die Klägerin der Kommission ihren ersten Ausgabenstand für die Vertragszeit vom 1. Dezember 1995 bis 31. Mai 1996 (im Folgenden: erster Zeitabschnitt) in Höhe von 249 213,93 ECU vor; davon entfielen 120 307,40 ECU auf ihre eigenen Ausgaben und der Restbetrag auf die der anderen Projektteilnehmer. Die der Kommission mitgeteilten Ausgaben waren in Belgischen Franken (BEF) berechnet und von der Klägerin zum am 19. Juli 1996 geltenden Umrechnungskurs in ECU umgerechnet worden.

15 Mit Schreiben vom 22. November 1996 erkannte die Kommission die von der Klägerin angegebenen Ausgaben zu dem an diesem Tag geltenden BEF/Ecu-Umrechnungskurs in Höhe von 67 342 ECU an und lehnte die Übernahme des Restbetrags von 51 361 ECU ab. Die von der Kommission zurückgewiesenen Kosten der Klägerin betrafen im Wesentlichen einen Teil der Kosten für Personal und die Mitarbeit Dritter. Die für die übrigen Projektteilnehmer angegebenen Ausgaben wurden im Wesentlichen anerkannt. Im selben Schreiben ordnete die Kommission eine Zahlung von 160 015 ECU an die Klägerin an, davon 67 342 für die Eigenausgaben der Klägerin und der Restbetrag für die Kosten der übrigen Projektteilnehmer.

16 Mit Telefax vom 4. Dezember 1996 widersprach die Klägerin der Ablehnung eines so erheblichen Teils ihrer Ausgaben und versprach, diese im Schlussbericht über ihre Ausgaben für das Projekt zu belegen.

17 Am 16. Dezember 1996 fand in Brüssel eine Sitzung zur abschließenden Beurteilung des Projekts statt. In einem Telefax vom 18. Dezember 1996, das das Sitzungsprotokoll enthielt, führte die Kommission u. a. aus:

[D]as Projekt wurde als interessant bewertet, hat aber seine Ziele leider nicht erreicht. Nach Auffassung der Beurteiler wurden, gemessen an den Ergebnissen, hohe Mittel eingesetzt".

18 Mit Schreiben vom 24. Januar 1997, bei der Kommission eingegangen am 3. März 1997, übermittelte die Klägerin ihren zweiten Ausgabenstand für die Vertragszeit vom 1. Juni bis 30. November 1996 (im Folgenden: zweiter Zeitabschnitt). Die von ihr für diesen Zeitraum angegebenen Ausgaben in BEF, umgerechnet in Ecu zum Umrechnungskurs vom 24. Januar 1997, beliefen sich auf 167 128 ECU (davon 115 767 ECU für Kosten im zweiten Zeitabschnitt und 51 361 ECU für die Kosten im ersten Zeitabschnitt, die die Kommission mit Schreiben vom 22. November 1996 zurückgewiesen hatte).

19 Mit Telefax vom 4. März 1997 erinnerte die Kommission die Klägerin daran, dass sie ihr noch nicht gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Anhang II des Vertrages den letzten Halbjahresbericht und insbesondere nicht den Schlussbericht übersandt habe.

20 Am 26. Mai 1997 übermittelte die Klägerin der Kommission eine als Fassung 1" bezeichnete Fassung ihres Schlussberichts.

21 Mit Schreiben vom 1. April 1998 wies die Kommission vorläufig sämtliche von der Klägerin im zweiten Ausgabenstand angegebenen Kosten (gemäß dem zu diesem Zeitpunkt geltenden BEF/Ecu-Umrechnungskurs 164 638 ECU anstelle von 167 128 ECU) zurück, da sie noch zu überprüfen seien. Die Kosten der anderen Teilnehmer im zweiten Zeitabschnitt erkannte die Kommission hingegen nahezu vollständig (in Höhe von 180 621 ECU) an; allerdings lehnte sie einen Teilbetrag von 4 708 ECU der von HD Geoconsult angegebenen Ausgaben ab. Die hinsichtlich des zweiten Zeitabschnitts abgelehnten Kosten beliefen sich damit insgesamt auf 169 346 ECU. Die Kommission erklärte daher in ihrem Schreiben, dass sie keine weiteren Zahlungen mehr leisten werde, da die von ihr bereits anerkannten Kosten in Höhe von 340 636 ECU (180 621 + 160 015) niedriger seien als ihre bis dahin geleisteten Zahlungen in einer Gesamthöhe von 435 015 ECU (275 000 + 160 015). In den Anlagen zu diesem Schreiben wies die Kommission u. a. darauf hin, dass die von der Klägerin angegebenen Personalkosten" vorläufig bis zum Abschluss der Verhandlungen" in voller Höhe abgelehnt würden.

22 Mit Schreiben vom 4. Juni 1998 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie immer noch nicht die ihr gemäß Anhang II des Vertrages zu übermittelnden konsolidierten Ausgabenstände aller Projektteilnehmer erhalten habe. Sie schlug der Klägerin unter diesen Umständen vor, die finanzielle Seite des Projekts auf der Grundlage der in den Zwischenberichten über die Zahlungen anerkannten tatsächlichen Kosten abzuschließen. Weiter erklärte sie, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach dem Datum des Schreibens die konsolidierten Ausgabenstände erhalte, werde sie ihren Standpunkt im Einklang mit Anhang II des Vertrages überprüfen.

23 Die Kommission fügte diesem Schreiben eine Tabelle bei, die eine Aufstellung aller von ihr für die gesamte Vertragsdauer anerkannten Kosten aller Projektteilnehmer sowie der bereits geleisteten Zahlungen enthielt. In der Tabelle war auch angegeben, dass die an die Klägerin geleisteten Zahlungen die von der Kommission anerkannten Ausgaben um 94 379 ECU (435 015 - 340 636) überstiegen hätten.

24 Mit Schreiben vom 5. und 17. Juni 1998 widersprach die Klägerin der Zurückweisung ihrer Ausgaben durch die Kommission mit den Schreiben vom 1. April und 4. Juni 1998. Sie wiederholte ihren Antrag auf Erstattung von 169 346 ECU (vgl. oben, Randnr. 21) und ersuchte die Kommission um Zahlung von 74 967 ECU (= 346 636 + 169 346 - 435 015).

25 Mit Schreiben vom 2. Dezember 1998 übersandte die Kommission der Klägerin eine endgültige Abrechnung über die von ihr für den zweiten Zeitabschnitt anerkannten Kosten. Wegen Nichterfuellung des Vertrages erkannte sie keine von der Klägerin angegebene Zusatzausgabe an. Außerdem zog sie von der Forderung der Klägerin für Personalkosten im ersten Zeitabschnitt 9 949 ECU ab, nachdem sie die Vergütung für zwei von der Klägerin herangezogene Sachverständige, Dr. Geerinckx und Frau Cuyvers, auf einen Stundensatz von 1 565 BEF festgesetzt hatte; die Klägerin hatte für die beiden Sachverständigen Stundensätze von 2 067 BEF und 2 684 BEF berechnet. Der Betrag der ursprünglich anerkannten Eigenausgaben der Klägerin wurde dadurch von 67 342 ECU (vgl. oben, Randnr. 15) auf 57 393 ECU herabgesetzt. Schließlich erkannte die Kommission den Kostenbetrag von HD Geoconsult in Höhe von 4 709 ECU, der ursprünglich in Höhe von 4 708 ECU abgelehnt worden war (vgl. oben, Randnr. 21), nunmehr als erstattungsfähig an.

26 Nach diesen Änderungen beliefen sich die von der Kommission für alle Teilnehmer und die gesamte Vertragsdauer anerkannten Kosten auf 335 396 ECU (340 636 + 4 709 - 9 949) und der von der Klägerin erhaltene Überschuss auf 99 619 ECU (435 015 - 335 396). Mit einem weiteren Schreiben vom 2. Dezember 1998 forderte die Kommission die Klägerin zur Erstattung dieses Überschusses auf, und am 14. Dezember 1998 übersandte sie ihr eine Belastungsanzeige über den Überschuss.

27 Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1) ist die Bezugnahme auf den Ecu durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von eins zu eins zu ersetzen.

28 Mit Einschreiben vom 20. Januar 1999 legte die Klägerin gegen die Erstattungsforderung der Kommission förmlich Einspruch ein. Mit Schreiben vom selben Tag bestätigte der Rechtsvertreter der Klägerin deren Standpunkt und mahnte bei der Kommission die Zahlung von 77 591 Euro an, nämlich die abgelehnten Kosten (74 967 Euro) zuzüglich 2 624 Euro Zinsen. Er widersprach ferner dem Abzug von 9 949 Euro laut dem Schreiben der Kommission vom 2. Dezember 1998 und der Ablehnung des überwiegenden Teils der von der Klägerin geltend gemachten Personalkosten für den ersten Zeitabschnitt.

29 Mit Klageschrift, die am 5. März 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

30 Mit Antwortschreiben vom 29. April 1999 auf das Schreiben vom 20. Januar 1999 teilte die Kommission dem Rechtsvertreter der Klägerin mit, dass sie nach Überprüfung der Akten und Feststellung mehrerer Fehler bei der Berechnung bestimmter Kosten und der Gesamtzahl der von der Klägerin erbrachten Arbeitsstunden (1 452 Stunden statt der für den ersten Zeitabschnitt bereits anerkannten 710 Stunden) beschlossen habe, den Betrag der Eigenausgaben der Klägerin zu deren Gunsten um 45 133 Euro zu korrigieren. Mit dieser Berichtigung wurde der Überschuss, den die Kommission von der Klägerin zurückforderte, auf 54 486 Euro (99 619 - 45 133) herabgesetzt.

31 In diesem Schreiben gab die Kommission außerdem weitere Erläuterungen zur mit ihrem Schreiben vom 2. Dezember 1998 (vgl. oben, Randnr. 25) mitgeteilten Herabsetzung der Stundensätze der beiden von der Klägerin herangezogenen Sachverständigen. Daneben wies die Kommission gegenüber dem Rechtsvertreter der Klägerin deren Antrag auf Zahlung von 74 967 Euro zurück.

32 Mit ihrer am 18. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung hat die Kommission Widerklage erhoben.

33 Das Gericht (Erste Kammer) hat die Rechtssache gemäß den Artikeln 14 Absatz 2 und 51 seiner Verfahrensordnung dem Berichterstatter Richter Vilaras als Einzelrichter zu übertragen.

34 Das Gericht hat beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Klägerin im Rahmen verfahrensleitender Maßnahmen um schriftliche Beantwortung von Fragen ersucht. Die Klägerin ist dem fristgerecht nachgekommen.

35 Die Parteien haben in der Sitzung vom 8. November 2000 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

36 Die Klägerin beantragt,

- die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

- die Kommission zu verurteilen, an sie in Euro einen Betrag von 74 967 ECU zuzüglich 7 % Zinsen (geltender gesetzlicher Zinssatz in Belgien) ab 5. Juni 1998 zu zahlen;

- erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen;

- die Widerklage der Kommission als unbegründet abzuweisen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

37 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- die Klägerin zu verurteilen, an sie 54 486 Euro zuzüglich 7 % Zinsen ab 31. Januar 1999 zu zahlen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zum Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens

Vorbringen der Parteien

38 Die Klägerin macht geltend, da die Kommission nicht die ihr nach Artikel 9 des Vertrages offenstehenden Möglichkeiten genutzt habe, technische Kontrollen oder eine Buchprüfung durchzuführen, sei ein Sachverständigengutachten einzuholen, um die Erfuellung der Aufgaben und die Richtigkeit aller angegebenen Kosten nachzuprüfen.

39 Die Kommission wendet ein, dieser Beweisantrag der Klägerin zeige, dass sie für einen Anspruch auf Erstattung der streitigen Ausgaben keine Beweise beibringen könne.

Würdigung durch das Gericht

40 Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht zu prüfen, ob Maßnahmen der Beweisaufnahme für die Entscheidung des Rechtsstreits zweckdienlich sind (Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 72). Im Lichte der sich aus den Akten ergebenden Angaben und der Rügen der Klägerin erscheint eine solche Maßnahme für die Entscheidung des Rechtsstreits jedoch weder erheblich noch erforderlich. Sie ist deshalb nicht angezeigt.

41 Der Antrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist demgemäß abzulehnen.

Zum Hauptantrag der Klägerin

Vorbringen der Parteien

42 Die Klägerin macht nur einen Klagegrund geltend, nämlich eine Vertragsverletzung der Kommission.

43 Sie rügt allgemein, die Kommission habe ihre vertraglichen Verpflichtungen dadurch verletzt, dass sie die Erstattung der streitigen Ausgaben abgelehnt habe, ohne dies zu begründen und ihr rechtliches Gehör zu gewähren. Die Kommission habe auch nicht die ihr durch die Artikel 8 und 9 des Vertrages eingeräumten Möglichkeiten genutzt, die Erfuellung der Aufgabe und der Richtigkeit aller angegebenen Kosten zu überprüfen. Jedenfalls seien die von ihr im Rahmen des Projekts unternommenen Tätigkeiten und getragenen Kosten der Kommission bekannt und durch die Ausgabenstände in den regelmäßigen Arbeitsberichten und im Schlussbericht sowie durch die in der Sitzung vom 16. Dezember 1996 vorgelegte Bilanz nachgewiesen.

44 Daneben habe die Kommission zu Unrecht bestimmte Einzelausgaben im ersten und zweiten Zeitabschnitt nicht anerkannt.

45 So seien der Kommission in Bezug auf den ersten Zeitabschnitt verschiedene Fehler hinsichtlich der Vergütungskosten für die beiden Sachverständigen, der Kosten für die Mitarbeit Dritter und der sonstigen Kosten unterlaufen.

46 Was die genannte Vergütung angehe, so sei der von der Kommission anerkannte Stundensatz von 1 565 BEF für die beiden von der Klägerin im Rahmen des Projekts herangezogenen Sachverständigen, Frau Cuyvers und Dr. Geerinckx, nicht gerechtfertigt und entspreche nicht den beruflichen Qualifikationen der Sachverständigen. Angesichts der Komplexität der erledigten Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung seien die von der Klägerin angesetzten Sätze, die keine indirekten Belastungen oder allgemeinen Kosten enthielten, gerechtfertigt und vergleichbar mit den Sätzen, die die Kommission für andere Teilnehmer am selben Projekt in benachbarten Mitgliedstaaten anerkannt habe.

47 Dass die Kommission für Frau Cuyvers im ersten Zeitabschnitt 66 Arbeitsstunden statt der 660 angegebenen Stunden anerkannt habe, sei entweder ein Irrtum oder beruhe auf einer fehlerhaften Bewertung der von der Sachverständigen in diesem Zeitabschnitt erbrachten Leistungen.

48 Zu Unrecht und ohne Begründung seien außerdem bestimmte Kosten für die Mitarbeit Dritter im ersten Zeitabschnitt, nämlich unterstützende Verwaltungs- und Sekretariatsleistungen von Bejolu und des Antwerp Business Center, sowie sonstige Kosten zurückgewiesen worden.

49 Was den zweiten Zeitabschnitt anbelange, so sei die Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung sämtlicher angegebener Kosten einschließlich der aus einem - im Technischen Anhang vorgesehenen - Subunternehmervertrag mit Herrn Molina umso unverständlicher, als dies nur mit fehlenden Ergebnissen", also Nichterfuellung des Vertrages, begründet worden sei, was abwegig sei und den Tatsachen widerspreche. So habe die Kommission die von der Klägerin im Rahmen des Projekts organisierte Konferenz EMSYS 1996" in Berlin vom 23. bis 25. September 1996 als Haupterfolg des Projekts" bezeichnet.

50 Dass das Projekt nicht alle vorgesehenen Ziele erreicht habe, bedeute nicht, dass die Klägerin den Vertrag nicht erfuellt habe. Sie sei eine Dienst- und keine Erfolgsverpflichtung eingegangen. Die von der Kommission aufgeführten Beispiele für nicht erledigte Aufgaben seien deshalb nicht stichhaltig.

51 Was speziell die von der Kommission nicht anerkannten (und in ihrer Abrechnung vom 1. April 1998 der Kategorie der sonstigen Kosten zugeordneten) Verbrauchsausgaben angehe, so sei für sie nach Anhang II des Vertrages keine vorherige Genehmigung der Kommission einzuholen, da sie im Technischen Anhang aufgeführt seien. Nach diesem Anhang verfüge sie für Verbrauchsausgaben über ein Budget von 10 000 ECU.

52 Die Kommission habe auch gegen ihre Pflicht verstoßen, loyal an der Vertragserfuellung mitzuwirken. So habe die Kommission die ihr von der Klägerin regelmäßig vorgelegten Arbeitsberichte nie kommentiert oder beanstandet. Aus diesem Grunde seien die in der Beurteilung des Beurteilers Vernon vom 16. Januar 1997 enthaltenen Beanstandungen, auf die sich die Kommission berufe, zurückzuweisen. Die letzten vier Seiten dieses Berichts seien der Klägerin nie übermittelt worden; andernfalls hätte sie sofort darauf reagiert. Die Ablehnung der Kosten für die Leistungen von Frau Cuyvers sei im Übrigen keine rechtzeitige Beanstandung mehr, denn sie sei erst am 22. November 1996, also genau sieben Tage nach Abschluss des Projekts, erfolgt. Auch die späte Berichtigung der Berechnungen der Kommission durch deren Schreiben vom 29. April 1999 belege die willkürliche Haltung, die für das Verhalten der Kommission bei der Erstellung der endgültigen Abrechnungen für das Projekt kennzeichnend gewesen sei.

53 Zu den Beanstandungen der Kommission, der Schlussbericht sei unvollständig und es seien keine konsolidierten Kostenaufstellungen für alle Projektteilnehmer vorgelegt worden, sei zum einen anzumerken, dass die Kommission nicht erläutere, in welcher Hinsicht der Schlussbericht unvollständig sei, und zum anderen, dass eine konsolidierte Kostenaufstellung nur vorgelegt werden könnte, wenn Einigkeit über den Betrag der anzugebenden Kosten bestehe. Der Vertrag schreibe für die Übermittlung der Kostenaufstellungen keine Fristen vor; sie seien der Kommission mit allen erforderlichen Angaben innerhalb normaler und angemessener Fristen" vorgelegt worden.

54 Was weiterhin die Rechtsnatur des Vertrages betreffe, so habe ihn die Kommission in ihrer Klagebeantwortung unzutreffend als im Rahmen der Entscheidung 94/802 geschlossenen Subventionsvertrag" und nicht als gewerblichen Dienstvertrag" eingestuft und daraus bestimmte Rechtsfolgen hergeleitet. Es sei auch nicht klar, wie die eine oder andere Einstufung des Vertrages die Verpflichtungen der Kommission beeinflussen könne, die erbrachten Vertragsleistungen der Klägerin angemessen und fehlerfrei zu bewerten und die von ihr angegebenen Kosten anzuerkennen.

55 Der Wortlaut des Vertrages sei klar und bedürfe keiner Auslegung auf der Grundlage der Entscheidung 94/802 und des Beschlusses Nr. 1110/94. Wenn der Vertrag ausgelegt werden müsse, so auf der Grundlage der Artikel 1156 bis 1164 des belgischen Zivilgesetzbuchs, das gemäß Artikel 14 des Vertrages anwendbar sei. Artikel 1156 des belgischen Zivilgesetzbuches, wonach bei der Auslegung einer Vereinbarung nicht am Wortlaut zu haften, sondern der gemeinsame Parteiwille zu ermitteln sei, sei indessen nur anwendbar, wenn der Wortlaut der Vereinbarung nicht hinreichend klar sei; dies sei hier aber nicht der Fall.

56 So sei die Klägerin gemäß Artikel 1 des Vertrages verpflichtet, die im Technischen Anhang beschriebene Aufgabe zu erfuellen. Hierfür habe die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Anhang II des Vertrages zu den Kosten, die den Teilnehmern an der Erledigung der Aufgabe entstuenden und die die Kommission anerkenne, einen Beitrag bis zur Hoechstgrenze von 550 000 ECU zu leisten. Der Vertrag gebe keinen Anlass zu der Annahme, dass die Kommission unterhalb dieser Hoechstgrenze nur einen partiellen Kostenbeitrag leisten müsse. Aus dem Project Administrative Review" (Technischer Anhang, S. 6) gehe vielmehr hervor, dass die Kommission alle Projektkosten zu erstatten habe, da sie so hoch wie die vorgesehene Finanzierung von 550 000 ECU seien.

57 Nach der Entscheidung 94/802 könnten zudem Maßnahmen der Verbreitung oder Förderung, wie sie die Klägerin auf Grund des Vertrages erbracht habe, zu 100 % finanziert werden. Dies sei folgerichtig und entspreche dem Wesen dieser Tätigkeiten, da die Unternehmen, die mit der Verbreitung und Förderung befasst seien, daraus weder unmittelbar noch mittelbar Gewinn zögen. Der Vertrag sei deshalb als gewerblicher Dienstvertrag" im Rahmen des ESPRIT-Programms einzustufen.

58 Die Kommission weist vorab darauf hin, dass der Vertrag ein Subventionsvertrag sei, der einen finanziellen Teilbeitrag der Gemeinschaft zu einer Aufgabe vorsehe, die die Klägerin gemäß den Vertragsbedingungen auszuführen habe. Dieser gemeinschaftliche Finanzbeitrag hänge davon ab, dass die Kommission die Kosten, die im Rahmen der Vertragserfuellung tatsächlich entstanden und von der Klägerin angegeben worden seien, förmlich anerkenne. Was das Argument der Klägerin anbelange, sie habe nur eine Dienstverpflichtung gehabt, sei zwar zutreffend, dass die Klägerin alles ihr Mögliche zu tun" verpflichtet gewesen sei; gleichwohl müsse sie ihre Leistungen im Rahmen des Projekt nachweisen.

59 Da die Klägerin nicht bestreite, dass der Vertrag im Rahmen des ESPRIT-Programms auf der Grundlage der Entscheidung 94/802 geschlossen worden sei, könne sie nicht in Abrede stellen, dass es sich um einen Subventionsvertrag und nicht um einen gewerblichen Dienstvertrag handele. Unabhängig von der Rechtsnatur des Vertrages hätten die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass der gemeinschaftliche Finanzbeitrag davon abhänge, dass die Kommission die Kosten, die der Klägerin im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 des Vertrages bei der Erfuellung ihrer Vertragspflichten tatsächlich entstanden und die von ihr angegeben seien, förmlich anerkenne. Wenn die Entscheidung 94/802 auch eine gemeinschaftliche Finanzierung von 100 % zulasse, müsse aber nach ihr die Finanzierung nicht notwendig 100 % erreichen.

60 Nach der Rechtsnatur des Vertrages seien die in seinem Artikel 4 Absatz 2 genannten Beträge nur Hoechstbeträge, und die Kommission sei nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, im Einzelnen zu überprüfen, ob alle angegebenen Kosten gerechtfertigt und angemessen seien. Eine Zahlung könne und dürfe nur erfolgen, wenn die von der Klägerin angegebenen Kosten tatsächlich aus der Durchführung des Projekts entstanden und erforderlich gewesen seien.

61 Nach Anhang II des Vertrages dürften und müssten Personalkosten nur anerkannt werden, wenn die Klägerin belegen könne, dass die angegebene Vergütung erstens tatsächlich ausgezahlt und geschuldet worden sei, zweitens an Personen gezahlt worden sei, die tatsächlich an dem Projekt gearbeitet hätten, und drittens nicht über dem liege, das die Klägerin üblicherweise Beschäftigten mit gleichen Aufgaben zahle.

62 Im vorliegenden Fall habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Frau Cuyvers angeblich geleistete Vergütung wirklich gezahlt worden sei und dass sie darauf Anspruch gehabt habe. Frau Cuyvers habe nur eine Aufstellung ihrer Arbeitsstunden ohne jeden Nachweis (Rechnung, Quittung usw.) vorgelegt. Damit habe die Klägerin nicht bewiesen, dass die angegebenen Arbeiten tatsächlich erbracht und die von ihren beiden Sachverständigen angegebenen Arbeitsstunden wirklich auf das Projekt verwandt worden seien.

63 Zur Herabsetzung des Stundensatzes für Frau Cuyvers und Dr. Geerinckx sei darauf hinzuweisen, dass die Kommission damit den Satz angewandt habe, den die Klägerin selbst in einem ähnlichen Projekt vorgeschlagen habe. Solange die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass höhere Vergütungen gerechtfertigt seien, könne die Kommission nur einen Stundensatz von 1 565 BEF anerkennen. Da es sich um einen Subventionsvertrag" gehandelt habe, könne die Klägerin auch nicht die Anwendung ihrer üblichen gewerblichen Tarife einschließlich der festen Kosten, also der indirekten Belastungen oder allgemeinen Kosten", verlangen, da diese gemäß Anhang II des Vertrages nicht erstattungsfähig seien. Für die Kommission habe auch keinerlei Verpflichtung bestanden, gegenüber der Klägerin von den Stundensätzen auszugehen, die die Projektteilnehmer anderer Mitgliedstaaten verwendeten, denn es habe sich um Einzelverträge gehandelt, die auf den jeweiligen Vertragspartner abgestimmt seien.

64 Die Subunternehmer- und sonstigen Kosten seien abgelehnt worden, da sie weder im Vertrag vorgesehen noch im Technischen Anhang aufgeführt, noch von ihren Dienststellen genehmigt worden seien. Verbrauchskosten gehörten im Übrigen zu den allgemeinen Kosten und seien damit unzulässig.

65 Was die von der Klägerin angegebenen Kosten im zweiten Zeitabschnitt anbelange, so seien sie ursprünglich wegen Nichterfuellung des Vertrages zurückgewiesen worden. Später habe sie diese Kosten aber zugunsten der Klägerin um 45 133 Euro korrigiert, während die Ablehnung der verbleibenden angegebenen Kosten für diesen Zeitabschnitt weiterhin gerechtfertigt sei.

66 Nach den Beurteilungen des Projekts habe es keine positiven Ergebnisse erbracht. So heiße es in der abschließenden Projektbeurteilung vom 28. Januar 1997, die auf den Berichten der Beurteiler Graham und Vernon vom selben Monat beruhe: [D]as Projekt wurde als interessant bewertet, hat aber seine Ziele leider nicht erreicht. Nach Auffassung der Beurteiler wurden, gemessen an den Ergebnissen, hohe Mittel eingesetzt." Weiter werde in der Beurteilung darauf hingewiesen, dass bestimmte erbrachte Leistungen nicht zweckmäßig gewesen und andere, wesentliche Leistungen nicht erbracht worden seien.

67 Der von der Klägerin bestimmte Projektleiter habe in der Sitzung zur abschließenden Projektbeurteilung am 16. Dezember 1996, an der die Klägerin teilgenommen habe, erklärt: Es ist uns nicht gelungen, im externen Bereich andere Verbreitungsmaßnahmen als die Ankündigung der OMI-Konferenz zu erbringen." Auch wenn die Klägerin somit bestimmte Arbeiten geleistet habe, habe sie doch mit Ausnahme der Konferenz in Berlin vom 23. bis 25. September 1996 die im Technischen Anhang beschriebenen wesentlichen Aufgaben des Projekts nicht erfuellt.

68 Unter diesen Umständen habe die Kommission die von der Klägerin im Rahmen der Vertragserfuellung erledigten Aufgaben nach Treu und Glauben fehlerfrei bewertet. Nach den von der Klägerin vorgelegten Informationen sei die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass nicht alle angegebenen Ausgaben wirklich entstanden seien. Angesichts der mäßigen Ergebnisse habe die Kommission nach den ihr vorliegenden Angaben auch nicht annehmen können, dass die der Klägerin entstandenen Kosten die von der Kommission bereits anerkannten Kosten überstiegen hätten.

69 Soweit die Klägerin einen Mangel oder Lücken der Begründung geltend mache, sei auf Artikel 1315 des belgischen Zivilgesetzbuches zu verweisen, der bestimme: Wer die Erfuellung einer Verpflichtung verlangt, muss diese beweisen." Für ihre Entscheidung über die Zurückweisung oder Anerkennung der angegebenen Kosten treffe sie keinerlei Begründungspflicht. Vielmehr sei es Sache der Klägerin, die fraglichen Ausgaben nachzuweisen. Jedenfalls habe die Kommission ihre Vertragspflichten nach Treu und Glauben erfuellt und die Ablehnung von der Klägerin angegebener Ausgaben hinreichend begründet.

70 Soweit die Klägerin behaupte, im Verlauf der Vertragserfuellung sei ihr gegenüber nie eine Beanstandung geäußert worden, sei das Schreiben vom 22. November 1996 zu berücksichtigen, in dem die Kommission im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Teils der Kosten für die Leistungen von Frau Cuyvers einen Teil der von der Klägerin durchgeführten Arbeiten tatsächlich beanstandet habe. Außerdem sei für die Kommission erst nach Abschluss des Projekts feststellbar, ob die angegebenen Kosten den im Rahmen des Vertrags erbrachten Arbeiten entsprächen.

71 Gleichfalls zurückzuweisen sei die Behauptung der Klägerin, es belege ein willkürliches Verhalten der Kommission, dass sie in ihrem Schreiben vom 29. April 1999 742 zusätzliche Stunden anerkannt habe. Die Anerkennung zusätzlicher Stunden im Fall von Frau Cuyvers, die die Berichtigung zugunsten der Klägerin veranlasst habe, beruhe auf einer günstigeren Bewertung der von der Klägerin angegebenen Ausgaben. Diese Bewertung sei ohne Nachweise der tatsächlich entstandenen Kosten danach vorgenommen worden, welche Arbeiten zur Erreichung der Ergebnisse und Erbringung der verlangten Leistungen im Rahmen des Projekts für erforderlich gehalten worden seien.

72 Ebenfalls unzutreffend sei, wie sich aus Artikel 3 des Vertrages ergebe, die weitere Behauptung der Klägerin, für die Übermittlung der Ausgabenstände habe keinerlei vertragliche Frist bestanden. Nach Anhang II des Vertrages hätten die der Kommission vorzulegenden Berichte u. a. eingehende finanzielle Angaben enthalten müssen. Der Schlussbericht der Klägerin sei aber unvollständig gewesen, denn er habe z. B. keine nach Arbeitsprogrammen und Teilnehmern aufgeschlüsselte Übersicht über die erbrachten Leistungen enthalten.

73 Soweit die Klägerin schließlich rüge, ein Teil der abschließenden Projektbeurteilung sei ihr nie übermittelt worden, sei darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung dem von der Klägerin offiziell bestimmten Projektleiter übermittelt worden sei und die Kommission für seine Weiterleitung nicht verantwortlich sei.

Würdigung durch das Gericht

Vorbemerkungen

74 Nach dem Wortlaut des Vertrages verpflichtete sich die Klägerin, die im Technischen Anhang mit der Überschrift Dissemination Co-ordination for OMI (Discomi)" beschriebene Aufgabe zu erfuellen. Hierfür waren sechs verschiedene Arten von Aktionen durchzuführen, und zwar im Rahmen eingehender Arbeitsprogramme, für die eine Liste bestimmter zu erbringender Leistungen festgelegt worden war.

75 Um der Kommission die Nachprüfung zu ermöglichen, dass der Vertragspartner seine Verpflichtungen so erfuellte, wie im Technischen Anhang vorgeschrieben, war die Klägerin nach Artikel 3 Absatz 1 und Anhang II des Vertrages weiterhin verpflichtet, die Kommission über den Stand der Arbeiten und die geleisteten Ausgaben auf dem Laufenden zu halten. Sie hatte der Kommission insbesondere innerhalb genauer Fristen regelmäßige Berichte über den Stand der Arbeiten mit dem Ausgabenstand jedes Projektteilnehmers und außerdem einen Schlussbericht vorzulegen, der eine Beschreibung der erzielten Ergebnisse, Vorschläge für ihre Verwertung und eine eingehende Aufstellung der Ausgaben aller Projektteilnehmer während der gesamten Projektdauer enthalten musste.

76 Im Vertrag und in seinem Anhang II waren außerdem eine Reihe von Bedingungen festgelegt, die die Erstattungsmodalitäten für die verschiedenen Arten der der Klägerin entstandenen Kosten betrafen.

77 Angesichts dieser Regelungen ist die von den Parteien im Verlauf des Verfahrens unterschiedlich beantwortete Frage, wie der Vertrag einzustufen sei, für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Wie die Parteien selbst eingeräumt haben, hatten sie nämlich ihre vertraglichen Verpflichtungen ungeachtet der Rechtsnatur des Vertrages zu erfuellen.

78 Demgemäß ist unter Berücksichtigung der im Vertrag festgelegten Förmlichkeiten und materiellen Voraussetzungen für jede Art von Kosten, deren Erstattung die Klägerin begehrt, nämlich die Personalkosten, die Kosten aus der Mitarbeit Dritter, Verbrauchskosten, Kosten für dauerhafte Sachmittel und sonstige Kosten, zu prüfen, ob der Antrag der Klägerin begründet ist.

Zu den Personalkosten

79 Was erstens die Personalkosten" angeht, so wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Kosten für die Vergütung ihrer beiden Sachverständigen, Frau Cuyvers und Dr. Geerinckx, teilweise nicht erstattet worden seien. Sie macht insoweit erstens geltend, dass die Kommission die berechneten Stundensätze von 2 684 BEF und 2 067 BEF zu Unrecht auf 1 565 BEF herabgesetzt habe, und zweitens, dass die Kommission auch die Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die die Sachverständigen während der gesamten Vertragsdauer erbracht hätten, falsch beurteilt habe.

80 Beide Argumente greifen nicht durch.

81 Was zunächst den von der Kommission für die beiden Sachverständigen anerkannten Stundensatz betrifft, bestimmt Anhang II (Nummer 1.1) ausdrücklich, dass die Personalkosten... keinerlei indirekte Belastungen oder allgemeine Kosten enthalten [dürfen]". Nach dieser Regelung oblag es der Klägerin, finanzielle Unterlagen einzureichen, anhand deren die Kommission noch vor Prüfung der Richtigkeit und Erforderlichkeit der aus der Erfuellung der fraglichen Aufgabe entstandenen Kosten feststellen konnte, dass die Personalkosten keine Festkosten einschlossen.

82 Die Klägerin gab jedoch nur ihre angeblichen Personalkosten für die beiden Sachverständigen an, ohne gegenüber der Kommission oder dem Gericht einen Nachweis dafür beizubringen, dass diese Kosten tatsächlich entstanden waren und keine Festkosten enthielten. Die Kommission hat außerdem, ohne dass die Klägerin dies bestritten hätte, darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht bewiesen habe, dass die höheren Vergütungssätze im Vergleich zu den von der Kommission anerkannten Sätzen, die den von der Klägerin selbst in einem ähnlichen Projekt angesetzten Sätzen entsprachen, gerechtfertigt gewesen wären. Unter diesen Umständen besteht für das Argument der Klägerin, die von ihr angesetzten Sätze seien wegen der Komplexität der erledigten Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung gerechtfertigt gewesen, keine Grundlage, und es ist demgemäß zurückzuweisen. Unerheblich ist schließlich die Behauptung, die von der Klägerin berechneten Stundensätzen seien mit den Sätzen vergleichbar, die andere Projektteilnehmer in benachbarten Mitgliedstaaten angesetzt hätten.

83 Was weiterhin die von der Kommission angenommene Zahl der Arbeitsstunden, die die beiden Sachverständigen der Durchführung des Projektes widmeten, angeht, so erkannte sie von den 2 647 Stunden (1 304 für den ersten und 1 343 für den zweiten Zeitabschnitt), die die Klägerin angab, zunächst 710 und nach der Berichtigung mit ihrem Schreiben vom 29. April 1999 weitere 742 Stunden, insgesamt also 1 452 Stunden an.

84 Dabei ging die Kommission nicht nur davon aus, dass die Klägerin die tatsächliche Erbringung der behaupteten Arbeiten der beiden Sachverständigen nicht nachgewiesen habe, da sie nicht belegt habe, dass die fragliche Stundenzahl tatsächlich dem Projekt gewidmet worden sei, sondern überdies davon, dass die Klägerin auch die tatsächliche Auszahlung aller angegebenen Vergütungen an die beiden Sachverständigen nicht belegt habe.

85 Die Klägerin tritt diesem Vorbringen der Kommission nicht entgegen, sondern macht nur geltend, deren Anerkennung weiterer 742 Arbeitsstunden mit dem Schreiben vom 29. April 1999 zeige, dass die Kommission diese Frage willkürlich behandelt habe.

86 Dieses Argument ist zurückzuweisen. Allein der Umstand, dass die Kommission aus eigener Initiative und trotz des Fehlens neuer Gesichtspunkte eine Berichtigung zugunsten der Klägerin vornahm, gibt dieser keinen Anspruch auf eine erneute Berichtigung, ohne dafür Beweise beizubringen.

Zu den Kosten der Mitarbeit Dritter

87 Was zweitens die Kosten für die Mitarbeit Dritter anbelangt, begehrt die Klägerin erstens die Erstattung von Subunternehmerkosten im zweiten Zeitabschnitt aus einem Dienstvertrag mit Herrn Molina. Die Übernahme der Kosten aus einem Vertrag mit Herrn Molina war im Technischen Anhang (vgl. Teil 1, Nummer 2.3) für einen Betrag von 40 000 ECU ausdrücklich vorgesehen. Mit ihrer Berichtigung vom 29. April 1999 hat die Kommisssion jedoch alle Kosten aus dem Vertrag mit Herrn Molina anerkannt, so dass dieser Antrag der Klägerin gegenstandslos geworden ist.

88 In derselben Kostenkategorie begehrt die Klägerin weiterhin die Erstattung von Kosten, die ihr für unterstützende Verwaltungs- und Sekretariatsleistungen und Rechtsberatung in den beiden Zeitabschnitten des Vertrages entstanden seien. Nach den Akten wurden entsprechende Dienstverträge mit der Fiduciaire Spaenjaers, mit Bejolu, Dubois und mit dem Antwerp Business Center tatsächlich abgeschlossen. Die durch diese Verträge veranlassten Ausgaben fallen jedoch nicht in die nach Anhang II des Vertrages erstattungsfähigen Ausgabenkategorien. Da diese Verträge nämlich anders als der mit Herrn Molina nicht im Technischen Anhang aufgeführt waren, durften die daraus entstehenden Kosten nach Anhang II des Vertrages nur mit Genehmigung der Kommission und ferner nur dann berechnet werden, wenn sie für die Erfuellung der Aufgabe erforderlich waren und deren Umfang nicht veränderten. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass diese Voraussetzungen hier erfuellt gewesen seien. Den Anlagen zum Schreiben der Kommission vom 1. April 1998 ist überdies zu entnehmen, dass die unterstützenden Verwaltungs- und Sekretariatsaufgaben eigens einem anderen Projektteilnehmer (RWM Consulting) übertragen wurden, so dass die angebliche Unterstützung der betroffenen Dienstleistenden nicht erforderlich war. Unter diesen Umständen ist der Antrag der Klägerin auf Erstattung dieser Ausgaben als unbegründet zurückzuweisen.

Zu den Verbrauchskosten

89 Was drittens die von der Klägerin als Verbrauchskosten und Kosten für dauerhafte Sachmittel beanspruchten Beträge angeht, so hatte die Kommission in ihrer Abrechnung mit Schreiben vom 22. November 1996 ursprünglich 2 491 ECU für Verbrauchskosten im ersten Zeitabschnitt anerkannt. Bei der Berichtigung im April 1999 wurde der fragliche Betrag, der wegen des Umrechnungskurses BEF/Euro auf 2 429 Euro neu festgesetzt worden war, jedoch letztlich zurückgewiesen. In ihrer Abrechnung vom 1. April 1998 hatte die Kommission außerdem den Betrag von 2 213 ECU für Verbrauchskosten der Klägerin im zweiten Zeitabschnitt zurückgewiesen. Sie stützte die Ablehnung dieser Kosten zum einen auf das Fehlen einer vorherigen Genehmigung und zum anderen darauf, dass die Verbrauchskosten nicht erstattungsfähige allgemeine Kosten seien.

90 Gemäß Anhang II des Vertrages werden Verbrauchskosten nur anerkannt, wenn die Kommission sie vorher genehmigte oder wenn sie im Technischen Anhang aufgeführt sind. Nach diesem Anhang verfügte die Klägerin ausdrücklich über ein Budget von 10 000 ECU für Verbrauchsausgaben. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, war die Erstattung von Verbrauchsausgaben innerhalb dieses Budgets nicht von der vorherigen Genehmigung gemäß Anhang II des Vertrages abhängig. Angesichts dieser ausdrücklichen Regelung ist auch das Argument der Kommission, Verbrauchsausgaben seien nicht erstattungsfähige allgemeine Kosten, ohne Grundlage. Demgemäß ist, da das Budget von 10 000 ECU hier nicht überschritten wurde, der Antrag der Klägerin auf Erstattung dieser Kosten begründet und die Kommission zur Zahlung von 4 642 Euro (2 429 + 2 213) zu verurteilen.

Zu den sonstigen Kosten

91 Was schließlich die angegebenen sonstigen Kosten angeht, so handelt es sich in Wirklichkeit um allgemeine Kosten in Höhe von 7 138 ECU für Kommunikationsmittel wie Telefon, Telefax, Post usw.

92 Die Kommission erkannte diese Kosten mit der Begründung nicht an, die im Vertrag und seinen Anhängen festgelegten Voraussetzungen für ihre Erstattung seien nicht erfuellt. Da allgemeine Kosten nach Anhang II des Vertrages nicht erstattungsfähig waren, beantragte die Klägerin die Erstattung dieser Kosten, indem sie sie der Kategorie der sonstigen Kosten zuordnete. Für diese Kostenkategorie bestimmte Anhang II des Vertrages jedoch: Zusätzliche oder unvorhergesehene Kosten, die nicht in eine der vorstehenden Kategorien fallen, können mit Genehmigung der Kommission berechnet werden, sofern sie für die Erledigung der Aufgabe erforderlich sind und deren Umfang nicht grundsätzlich verändern."

93 Die Klägerin bemängelt jedoch nur, die Kommission habe diese Kosten ohne Begründung zurückgewiesen, ohne bestimmte Argumente oder Beweise dafür anzuführen, dass die Voraussetzungen für die Erstattung dieser Kosten im vorliegenden Fall erfuellt gewesen seien. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerin, die Ablehnung dieser Kosten sei zu Unrecht erfolgt, zurückzuweisen.

Zur Verletzung der Verpflichtungen der Kommission

94 Zunächst ist die allgemeine Rüge der Klägerin, die Kommission habe nicht die Ablehnung aller streitigen Kosten begründet und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, zurückzuweisen, da diese Rüge in Wirklichkeit auf eine Umkehr der Beweislast hinausläuft. Da der Rechtsstreit die Erfuellung eines Vertrages betrifft, sind nämlich die einschlägigen Vertragsbestimmungen zu den zu erbringenden Leistungen, ihren Kosten und deren Erstattung zugrunde zu legen.

95 Nach den Vertragsbestimmungen und Artikel 1315 des belgischen Zivilgesetzbuches, der auf den Vertrag anwendbar ist, hatte jedoch unbestreitbar die Klägerin die Richtigkeit der geleisteten Ausgaben und die Wahrung der übrigen vertraglich vorgesehenen Förmlichkeiten nachzuweisen, wenn sie die Erstattung dieser Ausgaben beanspruchen wollte. Die Kommission hatte die Ablehnung der streitigen Ausgaben somit nur zu begründen, sofern die Klägerin diesen Nachweis erbrachte. Die Klägerin behauptet zwar, sie verfüge über alle nach dem Vertrag erforderlichen Beweise und habe diese der Kommission übermittelt (vgl. oben, Randnr. 43), sie hat diese Behauptung aber nicht substantiiert. Sie hat keinen dieser angeblichen Beweise dem Gericht vorgelegt und im Gegenteil beantragt, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt werde.

96 Dass die Klägerin der Kommission keine stichhaltigen Nachweise vorlegte, bestätigt sie selbst stillschweigend mit ihrer Rüge, die Kommission habe keine Überprüfung der streitigen Kosten gemäß den Artikeln 8 und 9 des Vertrages vorgenommen. Diese Bestimmungen, wonach die Kommission technische Kontrollen und Buchprüfungen vornehmen durfte, jedoch nicht musste, entbinden die Klägerin aber nicht von ihrer Verpflichtung, ihren Zahlungsanträgen gemäß Artikel 3 und Anhang II des Vertrages beweiskräftige finanzielle Unterlagen beizufügen.

97 Auch das Vorbringen der Klägerin, die Nichterfuellung ihrer Verpflichtung zur Vorlage konsolidierter Ausgabenstände für alle Projektteilnehmer werde durch die fehlende Einigung mit der Kommission über die anzugebenden Kostenbeträge gerechtfertigt, kann nicht durchgreifen, da der Vertrag eine solche Bedingung nicht vorsieht.

98 Gleichfalls zurückzuweisen ist die Behauptung der Klägerin, die Kommission sei ihrer Verpflichtung, loyal an der Vertragserfuellung mitzuwirken, nicht nachgekommen, da sie die ihr regelmäßig vorgelegten Arbeitsberichte nicht beanstandet habe. Zum einen hat es auf die Verpflichtungen der Klägerin aus dem Vertrag keinen Einfluss, ob die Kommission ihre Leistungen kommentierte oder beanstandete. Zum anderen konnte die Kommission erst nach der Vertragsabwicklung feststellen, ob die angegebenen Ausgaben den im Rahmen des Vertrages geleisteten Arbeiten entsprachen. Dem Telefax der Klägerin vom 4. Dezember 1996 ist im übrigen zu entnehmen, dass sie der Kommission noch nach Vertragsende Kostenbelege für den ersten Zeitabschnitt vorzulegen hatte, und erst am 3. März 1997 legte sie ihren Ausgabenstand für den zweiten Zeitabschnitt vor.

99 Schließlich sind auch die beiden Rügen der Klägerin zurückzuweisen, die Kommission habe ihr erstens nicht die Beurteilung von Herrn Vernon übermittelt und ihr zweitens nicht erläutert, inwiefern der Schlussbericht unvollständig sei. Zur ersten Rüge hat die Kommission, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, ausgeführt, dass die Beurteilung von Herrn Vernon dem von der Klägerin offiziell bestimmten Projektleiter übermittelt worden sei und die Kommission für die Weiterleitung der Beurteilung an die verschiedenen Projektteilnehmer nicht verantwortlich sei. Was die Unvollständigkeit des Schlussberichts angeht, so unterrichtete die Kommission die Klägerin mit Schreiben vom 4. Juni 1998 darüber, dass ihr noch nicht die konsolidierten Ausgabenstände für alle Teilnehmer vorgelegt worden seien. Diese Rügen der Klägerinnen sind somit als unbegründet zurückzuweisen.

100 Nach alledem ist die Klage hinsichtlich der Erstattung von Verbrauchskosten in Höhe von 4 642 Euro begründet und im Übrigen abzuweisen.

Zur Widerklage der Beklagten

Vorbringen der Parteien

101 Die Kommission begehrt gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Vertrages die Rückzahlung von 54 486 Euro als Differenz zwischen den von ihr anerkannten Kosten und den der Klägerin tatsächlich gezahlten Beträgen.

102 Die Klägerin macht geltend, mangels jeglicher Erläuterung der Kommission zur Berechnung des angeforderten Betrages sei die Widerklage als unbegründet abzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

103 Ausweislich der Akten zahlte die Kommission der Klägerin einen Gesamtbetrag von 435 015 Euro. Nach der Berichtigung mit Schreiben der Kommission vom 29. April 1999 wurde der im Rahmen des Vertrages anerkannte Ausgabenbetrag auf 380 529 Euro festgesetzt. Die Kommission begehrt somit zu Recht gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Vertrages von der Klägerin die Rückzahlung eines Überschusses von 54 486 Euro. Abzüglich der Forderung der Klägerin in Höhe von 4 642 Euro ist somit der Widerklage der Kommission für einen Betrag von 49 844 Euro stattzugeben. Dieser Vertrag ist mit jährlich 7 % ab 31. Januar 1999 zu verzinsen.

Kostenentscheidung:

Kosten

104 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 87 § 3 kann das Gericht jedoch die Kosten teilen, wenn jede Partei, wie im vorliegenden Fall, teils obsiegt und teils unterliegt.

105 Den Umständen des Falles nach erscheint es angemessen, der Klägerin außer ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Klage der Klägerin wird stattgegeben, soweit sie die Erstattung von Verbrauchskosten in Höhe von 4 642 Euro begehrt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Widerklage der Kommission wird stattgegeben.

4. Die Klägerin wird verurteilt, an die Kommission 49 844 Euro zuzüglich jährlich 7 % Zinsen ab 31. Januar 1999 zu zahlen.

5. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Kommission.

6. Die Kommission trägt die andere Hälfte ihrer eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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