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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 13.12.2000
Aktenzeichen: T-69/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 89/552/EWG, Richtlinie 97/36/EWG, EGV


Vorschriften:

Richtlinie 89/552/EWG
Richtlinie 97/36/EWG
EGV Art. 173 Abs. 4 a.F.
EGV Art. 230 Abs. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein privater Kläger ist nur dann im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) unmittelbar betroffen, wenn sich die angefochtene Handlung der Gemeinschaft auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihre Durchführung rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei weitere Vorschriften angewandt werden.

Das ist nicht der Fall bei einer Entscheidung der Kommission, mit der lediglich im Nachhinein festgestellt wird, dass eine nationale Maßnahme, die ein Mitgliedstaat in Ausübung seines Ermessens selbständig erlassen hat, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

(vgl. Randnrn. 24, 27)


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2000. - Danish Satellite TV (DSTV) A/S (Eurotica Rendez-vous Television) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" - Nationale Beschränkungen für die Weiterverbreitung grenzüberschreitender Fernsehsendungen - Feststellung der Kommission, dass diese Beschränkungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit. - Rechtssache T-69/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-69/99

Danish Satellite TV (DSTV) A/S (Eurotica Rendez-vous Television) mit Sitz in Frederiksberg (Dänemark), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Hordies und A. Maqua, Brüssel, Zustellungsanschrift: Fiduciaire Myson SARL, 30, rue de Cessange, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks und M. Wolfcarius, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Kirchberg, Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch R. Plender, QC, und R. V. Magrill, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Britische Botschaft, 14, boulevard Roosevelt, Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1998, die an das Vereinigte Königreich gerichtet war und der Klägerin am 28. Dezember 1998 bekannt gegeben wurde,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. Potocki und A. W. H. Meij,

Kanzler: G. Herzig, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen des Verfahrens

1 Auf der Grundlage des Artikels 57 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 47 Absatz 2 EG) und des Artikels 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 55 EG) wurde die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) erlassen. Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) geändert.

2 Artikel 2a der geänderten Richtlinie 89/552 bestimmt in seinen Absätzen 1 und 2:

"(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten den freien Empfang und behindern nicht die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen, die Bereiche betreffen, die durch diese Richtlinie koordiniert sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorübergehend von Absatz 1 abweichen, wenn die folgenden Bedingungen erfuellt sind:

a) Mit einer Fernsehsendung aus einem anderen Mitgliedstaat wird in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Artikel 22 Absatz 1 oder 2 und/oder Artikel 22a verstoßen;

b) der Fernsehveranstalter hat während der vorangegangenen zwölf Monate bereits mindestens zweimal gegen die Vorschriften des Buchstabens a) verstoßen;

c) der betreffende Mitgliedstaat hat dem Fernsehveranstalter und der Kommission schriftlich die behaupteten Verstöße sowie die für den Fall erneuter Verstöße beabsichtigten Maßnahmen mitgeteilt;

d) die Konsultationen mit dem Mitgliedstaat, der die Sendung verbreitet, und der Kommission haben innerhalb von 15 Tagen ab der unter Buchstabe c) genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt, und es kommt zu einem erneuten Verstoß.

Die Kommission trifft innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Maßnahmen durch den Mitgliedstaat eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht. Im Fall einer negativen Entscheidung muss der betreffende Mitgliedstaat die beanstandeten Maßnahmen unverzüglich beenden."

3 Artikel 22 der geänderten Richtlinie 89/552 lautet:

"(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Sendungen von Fernsehveranstaltern, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, keinerlei Programme enthalten, die die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornografie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 gelten auch für andere Programme, die die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, es sei denn, es wird durch die Wahl der Sendezeit oder durch sonstige technische Maßnahmen dafür gesorgt, dass diese Sendungen von Minderjährigen im Sendebereich üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden."

Vorgeschichte des Verfahrens

4 Die Danish Satellite TV (DSTV) A/S ist eine Fernsehgesellschaft dänischen Rechts. Sie verbreitet für die Fernsehzuschauer mehrerer Mitgliedstaaten, darunter das Vereinigte Königreich, die Fernsehsendung "Eurotica Rendez-vous" über Satellit weiter.

5 Mit Schreiben vom 9. Januar 1998 teilten die britischen Behörden der Kommission und DSTV mit, dass ihrer Auffassung nach die Sendungen von DSTV in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Artikel 22 der geänderten Richtlinie 89/552 verstoßen hätten, und zwar regelmäßig und während der vorangangenen zwölf Monate mindestens zweimal.

6 Nach einem Schriftwechsel mit DSTV erließ die britische Regierung am 30. Juli 1998 gemäß Section 177 des Broadcasting Act 1990 die Foreign Satellite Service Proscription Order 1998 (Verfügung über das Verbot eines ausländischen Satellitendienstes; im Folgenden: Verfügung).

7 Die Verfügung sollte vorbehaltlich einer Ablehnung durch das britische Parlament, dem sie vorgelegt worden war, am 20. August 1998 in Kraft treten. Am 17. August 1998 beantragte DSTV beim High Court of Justice (England and Wales; im Folgenden: High Court) die Erlaubnis, Klage gegen die Verfügung zu erheben. Am 19. August 1998 wurde die mündliche Verhandlung auf den 9. September 1998 vertagt und der Vollzug der Verfügung ausgesetzt. Am 9. September 1998 wurde DSTV erlaubt, die Verfügung anzufechten. Nach der Aufhebung der Aussetzung des Vollzugs am 10. September 1998 trat die Verfügung an diesem Tag in Kraft.

8 Die Verfügung erklärt im Wesentlichen u. a. die Lieferung von mit der Sendung "Eurotica Rendez-vous" zusammenhängenden Geräten und Gegenständen, die Werbung für diese Sendung und die Angabe der Sendezeiten zu strafbaren Handlungen.

9 Mit Schreiben vom 15. September 1998 unterrichtete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland die Kommission vom Erlass der Verfügung.

10 In einem als Entscheidung bezeichneten Akt vom 22. Dezember 1998 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) vertrat die Kommission die Auffassung, dass die vom betreffenden Mitgliedstaat erlassenen Maßnahmen nicht diskriminierend und dem Ziel des Schutzes Minderjähriger angemessen seien; sie stellte daher in Artikel 1 der Entscheidung die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht fest.

11 Nach ihrem Artikel 2 ist die angefochtene Entscheidung an das Vereinigte Königreich gerichtet.

12 Die angefochtene Entscheidung wurde am 28. Dezember 1998 DSTV bekannt gegeben.

13 Mit Urteil vom 12. Februar 1999 wies der High Court die Klage von DSTV ab und verwarf ihren Hilfsantrag auf Anrufung des Gerichtshofes im Wege des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG). Der High Court erlaubte DSTV nicht, beim Court of Appeal Berufung gegen das Urteil einzulegen. Der entsprechende Antrag, den DSTV beim Court of Appeal stellte, wurde von diesem zurückgewiesen.

Verfahren

14 DSTV hat mit Klageschrift, die am 5. März 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Nichtigkeitsklage erhoben.

15 Mit Beschluss vom 1. Oktober 1999 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zum Verfahren zugelassen worden.

16 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 28. September 2000 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Beteiligten

17 DSTV beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

18 Die Kommission beantragt,

- die Klage für unzulässig oder zumindest für unbegründet zu erklären;

- DSTV die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19 Das Vereinigte Königreich beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären;

- hilfsweise, die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Beteiligten

20 Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG), da die Entscheidung die Verfügung für gültig erkläre und die Verfügung ohne diese Erklärung hätte zurückgenommen werden müssen. Da für die Anwendung der angefochtenen Entscheidung auf DSTV keine weitere staatliche Vollzugsmaßnahme erforderlich sei, trete zwischen DSTV und die angefochtene Entscheidung keine auf Ermessen beruhende nationale Maßnahme.

21 Der Gerichtshof habe wiederholt entschieden, dass ein Einzelner von einer Entscheidung der Kommission, die an einen Mitgliedstaat gerichtet sei und von diesem erlassene Maßnahmen für gültig erkläre, unmittelbar betroffen sei (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1995 in den Rechtssachen 106/63 und 107/63, Töpfer und Getreide-Import/Kommission, Slg. 1965, 548, 556).

22 Der Gerichtshof habe sogar die Auffassung vertreten, dass eine an einen Mitgliedstaat gerichtete Ermächtigungsentscheidung einen privaten Kläger unmittelbar betreffe, wenn die zuständigen nationalen Stellen Letzterem bereits mitgeteilt hätten, sie würden seinen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ablehnen, sobald sie von der Kommission auf der Grundlage des Artikels 115 EG-Vertrag (jetzt Artikel 134 EG) dazu ermächtigt worden seien (Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1971 in der Rechtssache 62/70, Bock/Kommission, Slg. 1971, 897, Randnrn. 7 und 8).

23 Die Kommission und das Vereinigte Königreich wenden im Wesentlichen ein, dass die angefochtene Entscheidung DSTV nicht unmittelbar betreffe, da sie lediglich im Nachhinein bestätige, dass die britischen Behörden ihr Ermessen in Übereinstimmung mit der geänderten Richtlinie 89/552 ausgeübt hätten. Die angefochtene Entscheidung erkläre nicht wie in der dem Urteil Töpfer und Getreide-Import/Kommission zugrunde liegenden Rechtssache eine nationale Maßnahme für gültig und könne auch nicht einer Entscheidung gleichgestellt werden, mit der im Voraus innerstaatliche Vorschriften wie die in der dem Urteil Bock/Kommission zugrunde liegenden Rechtssache genehmigt würden.

Würdigung durch das Gericht

24 Ein privater Kläger ist nur dann im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag unmittelbar betroffen, wenn sich die angefochtene Handlung der Gemeinschaft auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihre Durchführung rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei weitere Vorschriften angewandt werden (in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-386/96 P, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 43).

25 Wie aus der Darstellung des Sachverhalts des Rechtsstreits hervorgeht, besteht die Verfügung aber rechtlich unabhängig von der angefochtenen Entscheidung. Die Verfügung trat bereits am 10. September 1998 in Kraft und hatte von diesem Tag an Rechtswirkungen, während die angefochtene Entscheidung erst am 22. Dezember 1998 erlassen wurde.

26 Nach Artikel 2a Absatz 2 Unterabsatz 2 der geänderten Richtlinie 89/552 trifft die Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Maßnahmen durch den Mitgliedstaat eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht. Im Fall einer negativen Entscheidung der Kommission muss der betreffende Mitgliedstaat "die beanstandeten Maßnahmen unverzüglich beenden".

27 Da die angefochtene Entscheidung somit lediglich im Nachhinein feststellt, dass die Verfügung, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in Ausübung seines Ermessens selbständig erlassen hat, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, kann sich DSTV zur Stützung ihres Vorbringens, dass ihre Rechtsstellung von dieser Entscheidung unmittelbar berührt sei, nicht auf die Urteile Töpfer und Getreide-Import/Kommission und Bock/Kommission berufen.

28 Anders als in der dem Urteil Töpfer und Getreide-Import/Kommission zugrunde liegenden Rechtssache hat die Kommission im vorliegenden Fall den betreffenden Mitgliedstaat nicht rückwirkend ermächtigt, eine nationale Maßnahme beizubehalten. Die angefochtene Entscheidung ist daher nicht an deren Stelle getreten und hat sie somit nicht rückwirkend für gültig erklärt.

29 Im Unterschied zum Sachverhalt in der dem Urteil Bock/Kommission zugrunde liegenden Rechtssache hat die Kommission im vorliegenden Fall den betreffenden Mitgliedstaat auch nicht im Voraus ermächtigt, nationale Vorschriften zu erlassen; folglich sind die nationalen Vorschriften hier nicht zur Durchführung der angefochtenen Entscheidung erlassen worden.

30 DSTV kann daher von der angefochtenen Entscheidung nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag unmittelbar betroffen sein; ihr Antrag auf Nichterklärung der Entscheidung ist deshalb unzulässig.

31 Der Klägerin wird dadurch aber nicht der gerichtliche Rechtsschutz versagt. Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, hat sie nämlich den High Court mit der Verfügung befassen können.

32 Nach alledem ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

33 Gemäß Artikel 87 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

34 Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat daher seine eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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