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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 29.06.2000
Aktenzeichen: T-7/99
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 2380/98


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 2380/98
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Ausnahme vom Grundsatz der Selbständigkeit der Klagearten - nach der ein Kläger, der einen Rechtsakt nicht innerhalb der in Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) vorgeschriebenen Fristen angefochten hat, keine andere Klageart geltend machen kann, um die Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage zu umgehen - setzt voraus, daß dieser Kläger bereits die Gelegenheit hatte, den Rechtsakt oder das Verhalten der Verwaltung, die im wesentlichen Gegenstand einer zweiten Klage sind, vom Gemeinschaftsrichter beurteilen zu lassen. Sie gilt daher nicht, wenn sich zwei Klagen auf unterschiedliche Rechtsakte oder Verhaltensweisen der Verwaltung beziehen, selbst wenn beide Klagen zum gleichen finanziellen Ergebnis führen.

Insoweit sind, wenn der Rat nach einer Überprüfung der im Rahmen eines Antidumpingverfahrens verfügten Maßnahmen eine Verordnung erlassen hat, die die auf die Einfuhren bestimmter Unternehmer erhobenen Zölle auf 0 % herabsetzt, die Klage eines solchen Unternehmers auf Nichtigerklärung dieser Verordnung, soweit der Herabsetzung nicht rückwirkend Geltung verliehen wurde, und die von ihm gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Grundverordnung erhobene Klage auf Erstattung der gemäß der geänderten Verordnung gezahlten Zölle unterschiedlicher Natur und betreffen unterschiedliche Rechtsakte. (vgl. Randnrn. 44-45)

2 Ein Unternehmen, das in die Gemeinschaft einem Antidumpingzoll unterliegende Waren eingeführt hat, hat insoweit ein Interesse an der Nichtigerklärung einer Verordnung des Rates, die nach einer Überprüfung diesen Zoll auf 0 % herabsetzt, als der Rat seinem Antrag auf rückwirkende Geltung der Vorschriften, die den auf seine Einfuhren zu erhebenden Zollsatz ändern, nicht stattgegeben hat. Die Tatsache, daß die angefochtene Verordnung das Unternehmen insgesamt begünstigt, verringert in keiner Weise sein Interesse an der Nichtigerklärung des für ihn ungünstigen Teils der Verordnung, nämlich der Vorschrift über das Inkrafttreten der Änderung der Zölle. (vgl. Randnr. 55 )

3 Ein Einführer, dessen Wiederverkaufspreise für die Ermittlung der Ausfuhrpreise im Rahmen eines Antidumpingverfahrens berücksichtigt worden sind, ist von einer Verordnung, die nach einer Überprüfung die Antidumpingzölle ändert, individuell betroffen und hat ein Rechtsschutzinteresse für eine Nichtigkeitsklage gegen diese Verordnung. (vgl. Randnr. 65)

4 Zu einem Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 11 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 kommt es dann, wenn sich die Umstände verändern, anhand deren die in der Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen zugrunde gelegten Werte bestimmt worden sind. Es soll somit die auferlegten Zölle der Entwicklung der Elemente anpassen, die ihnen zugrunde lagen, und setzt eine Veränderung dieser Elemente voraus. (vgl. Randnr. 82)

5 Wenn die Organe im Rahmen einer Untersuchung der Kommission, die Unternehmen, die sich an einem Antidumpingverfahren nicht beteiligt haben, ermöglichen soll, auf der Grundlage ihrer Ausfuhrpreise eine individuelle Behandlung zu erreichen, denselben Untersuchungszeitraum wie für die Ausgangsuntersuchung gewählt haben und feststellen, daß eines der Elemente fehlt, auf deren Grundlage die endgültigen Antidumpingzölle auferlegt wurden, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, daß die in Artikel 1 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 aufgestellten Voraussetzungen bei Erlass der Ausgangsverordnung sämtlich erfuellt und die handelspolitischen Verteidigungsmaßnahmen somit notwendig waren. Unter diesen Umständen sind die Organe verpflichtet, alle Konsequenzen aus der Wahl des Untersuchungszeitraums für die streitige Überprüfung zu ziehen, und müssen, wenn sie festgestellt haben, daß der Betroffene während dieses Zeitraums kein Dumping betrieben hat, dieser Feststellung Rückwirkung verleihen.

Zwar verbietet der Grundsatz der Rechtssicherheit im allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein kann, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist. Die rückwirkende Geltung von Rechtsakten der Organe ist somit zulässig, sofern sie die Rechtsstellung des Betroffenen verbessern kann und sofern das berechtigte Vertrauen gebührend berücksichtigt ist. (vgl. Randnrn. 87, 90-91)


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 29. Juni 2000. - Medici Grimm KG gegen Rat der Europäischen Union. - Dumping - Verordnung, die eine Interimsüberprüfung abschließt - Rückwirkung - Erstattung bezahlter Zölle - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit. - Rechtssache T-7/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-7/99

Medici Grimm KG, mit Sitz in Rodgau Hainhausen (Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Solicitor R. MacLean im Beistand von Barrister P. McGarry, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. M. Berrisch, Hamburg und Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, Bd. Konrad Adenauer, L-2950 Luxemburg,

Beklagter,

unterstützt durch:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater V. Kreuschitz und N. Kahn, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Streithelferin,

wegen Klage auf Teilnichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2380/98 des Rates vom 3. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1567/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 296, S. 1)

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richterin P. Lindh und der Richter R. M. Moura Ramos, J. D. Cooke und P. Mengozzi,

Kanzler: B. Pastor, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1; im folgenden: Grundverordnung) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 317, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 (ABl. L 128, S. 18) geänderten Fassung bildet den zum Zeitpunkt des Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache in der Gemeinschaft auf Dumpingangelegenheiten anwendbaren rechtlichen Rahmen.

2 Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung lautet:

"Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen kann bei Bedarf ebenfalls von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, sofern seit der Einführung der endgültigen Maßnahme eine angemessene Zeitspanne, mindestens aber ein Jahr vergangen ist, auf Antrag eines Ausführers oder Einführers oder der Gemeinschaftshersteller überprüft werden, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält.

Eine Interimsüberprüfung wird eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, daß die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist und/oder daß die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde oder daß die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.

Bei Untersuchungen gemäß diesem Absatz kann die Kommission unter anderem prüfen, ob sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung wesentlich verändert haben oder ob die geltenden Maßnahmen zum angestrebten Ergebnis führen und die Beseitigung der gemäß Artikel 3 festgestellten Schädigung ermöglichen. Zu diesen Fragen werden alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise in der endgültigen Feststellung berücksichtigt."

3 Absatz 6 desselben Artikels bestimmt:

"Überprüfungen nach Maßgabe dieses Artikels werden von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß eingeleitet. Sofern die Überprüfungen dies rechtfertigen, werden die Maßnahmen von dem für ihre Einführung zuständigen Gemeinschaftsorgan gemäß Absatz 2 aufgehoben oder aufrechterhalten oder gemäß den Absätzen 3 und 4 aufgehoben, aufrechterhalten oder geändert..."

4 Absatz 8 dieses Artikels sieht vor:

"Unbeschadet des Absatzes 2 kann ein Einführer die Erstattung der erhobenen Zölle beantragen, wenn nachgewiesen wird, daß die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder soweit verringert worden ist, daß sie niedriger als der geltende Zoll ist.

Zur Erstattung von Antidumpingzöllen stellt der Einführer einen Antrag an die Kommission. Der Antrag wird über den Mitgliedstaat übermittelt, in dessen Gebiet die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag der zu erhebenden endgültigen Zölle von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgesetzt wurde, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Beschluß über die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll erging. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich diesen Antrag.

..." Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt

5 Die Klägerin, die Medici Grimm KG, ist eine Gesellschaft deutschen Rechts. 1993 schloß sie mit Lucci Creaton Ltd (im folgenden: Lucci Creation), einer in Hongkong ansässigen Gesellschaft mit Produktionsstätten in China, einen Vertrag über die Herstellung von Handtaschen aus Leder. Diese Produkte werden aus Leder und anderen von der Klägerin gelieferten Materialien hergestellt.

6 Aufgrund einer Beschwerde des "European Committee for Leather Goods Industries/Comité européen des industries de la maroquinerie" (CEDIM) veröffentlichte die Kommission am 4. Mai 1996 eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Handtaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 132, S. 4).

7 Die Einleitung der Ausgangsuntersuchung war der Klägerin und Lucci Creaton bekannt, sie beteiligten sich aber nicht daran.

8 Am 4. Februar 1997 führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll von bis zu 39,2 % auf diese Einfuhren ein (Verordnung [EG] Nr. 209/97 der Kommission vom 3. Februar 1997, ABl. L 33, S. 11).

9 Am 3. August 1997 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll von bis zu 38 % (Verordnung [EG] Nr. 1567/97 des Rates vom 1. August 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren von Handtaschen aus Kunststoff und Spinnstoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L 208, S. 31) auf die Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in China ein (im folgenden: Ausgangsverordnung). Da sich Lucci Creation an dem Verfahren nicht beteiligt hatte, wurde ihr keine individuelle Behandlung zugestanden; daher wurde auf die Einfuhren ihrer Produkte in die Gemeinschaft durch die Klägerin gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 18 dieser Verordnung ein Zoll von 38 % erhoben. Die Klägerin focht die Ausgangsverordnung nicht an.

10 Sechs Wochen nach der Veröffentlichung der Ausgangsverordnung veröffentlichte die Kommission am 13. September 1997 eine Bekanntmachung über die Aufforderung an die ausführenden Hersteller zur Vorlage von Beweisen zwecks Rechtfertigung der Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Handtaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 278, S. 4). Diese Bekanntmachung wies auf folgendes hin: "Während der Untersuchung, die zur Annahme der fraglichen Maßnahmen führte, stellten nur zwei Ausführer, auf die ein kleiner Teil der Gesamtausfuhren entfiel, ausreichend begründete Anträge auf individuelle Behandlung, denen stattgegeben werden konnte. Nach Abschluß dieser Untersuchung jedoch beantragten mehrere ausführende Hersteller in der Volksrepublik China bei der Kommission die individuelle Behandlung. Obwohl diese Anträge nicht berücksichtigt werden konnten, da sie lange nach Fristablauf eingereicht wurden, entfällt auf diese Ausführer möglicherweise ein erheblicher Anteil der Einfuhren bestimmter Handtaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft.

In Anbetracht dieser Umstände fordert die Kommission die betroffenen ausführenden Hersteller zur Vorlage der [unten] aufgeführten Informationen auf, die die Kommission daraufhin prüfen wird, ob ausreichende Beweise vorliegen, um ausnahmsweise eine vorzeitige Interimsüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Hinblick auf die individuelle Behandlung zu rechtfertigen."

11 Lucci Creation kam in ihrer Eigenschaft als Herstellerin/Ausführerin dieser Aufforderung nach, indem sie die von der Kommission geforderten Informationen übermittelte. Die Kommisssion veröffentlichte am 13. Dezember 1997 eine Bekanntmachung (ABl. C 378, S. 8), mit der sie eine Interimsüberprüfung der durch die Ausgangsverordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen förmlich einleitete, wobei sie darauf hinwies, daß sich diese Überprüfung auf die Frage der individuellen Behandlung der Hersteller/Ausführer beschränke.

12 Die Kommission übersandte Fragebögen zu Informationen betreffend den gleichen Untersuchungszeitraum wie die Ausgangsuntersuchung, nämlich vom 1. April 1995 bis zum 31. März 1996 (im folgenden: Untersuchungszeitraum).

13 Am 15. Februar 1998 reichten die Klägerin und Lucci Creation bei der Kommission gemeinsam einen an die Hersteller/Ausführer gerichteten Fragebogen ein. Die Klägerin hatte als verbundene Einführerin Anhang I des Fragebogens ausgefuellt. Darüber hinaus kooperierten die beiden Gesellschaften bei den von der Kommission in den beiden Unternehmen in Hongkong und in Rogdau (Deutschland) durchgeführten Kontrollbesuchen. Die Ausfuhrpreise wurden für die Festsetzung der individuellen Dumpingspanne auf der Grundlage der Verkaufspreise der Klägerin gegenüber unabhängigen Kunden in der Gemeinschaft berechnet.

14 Während der Überprüfungsuntersuchung mußte die Klägerin einen Antidumpingzollsatz von 38 % des Wertes der Einfuhren der Produkte von Lucci Creaton zahlen.

15 Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Juni 1998 verlangte die Klägerin von der Kommission die Erstattung der von ihr seit dem 3. August 1997 gezahlten Antidumpingzölle. Sie wies darauf hin, daß eine solche Erstattung dadurch möglich sei, daß der Verordnung, die nach der Interimsüberprüfung erlassen werde, Rückwirkung verliehen werde. In einem anderen Schreiben vom 1. Juli 1998 legte sie die Gründe dafür dar, warum sie nicht das Erstattungsverfahren eingeleitet hatte. U. a. wies sie auf folgendes hin: "Diese Anträge [auf Erstattung] wurden nicht gestellt, weil Medici berechtigterweise davon ausging, daß der Erlaß neuer Maßnahmen vordatiert würde, weil die Kommission für die vorliegende Überprüfung erneut den [Untersuchungszeitraum] zugrunde legte."

16 Der Anwalt der Klägerin forderte die Vertreter der Kommission während einer Anhörung, um die die Klägerin ersucht hatte und die am 16. Juli 1998 in den Räumen der Kommission stattfand, auf, die Position des Organs zur rückwirkenden Geltung der Zollsätze zu erläutern, die aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung festgesetzt würden. Die Vertreter der Kommission antworteten, daß zu diesem Thema noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden sei, da diese Frage noch nicht geklärt sei.

17 Am 17. August 1998 beantragte die Klägerin bei den deutschen Zollbehörden die Erstattung eines Betrages von 1 046 675 DM, was den gesamten von ihr bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Antidumpingzöllen entsprach. In Form einer vorläufigen Antwort teilte die Kommission der Klägerin mit Schreiben vom 14. September 1998 mit, daß fünfzehn Zahlungen, die insgesamt einem Betrag von 406 755,77 DM entsprächen, anscheinend vor dem Zeitraum von sechs Monaten vor Stellung des Erstattungsantrags erfolgt seien und deshalb nach Artikel 11 Absatz 8 der Grundverordnung nicht berücksichtigt werden könnten.

18 In dem Dokument betreffend die endgültige Unterrichtung vom 27. August 1998 bestätigte die Kommission, daß im Fall der Klägerin und der mit ihr verbundenen Ausführerin die Dumpingspanne und die Preisunterbietungsspanne jeweils 0 % betrage. Im übrigen wies sie den Antrag der Klägerin hinsichtlich der rückwirkenden Geltung der geänderten Zollsätze zurück.

19 In dieser endgültigen Unterrichtung wurden die Klägerin und Lucci Creaton als verbundene Unternehmen betrachtet, weil sie gemeinsam eine dritte Gesellschaft beherrschten, die Medici Germany (Asia) Ltd. In einem Schreiben vom 11. September 1998 bestritt die Klägerin hingegen eine solche Verbindung und bezeichnete die zwischen ihr und Lucci Creaton bestehende Beziehung als Ausgleichsvereinbarung im Sinne von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung. Mit Schreiben vom 15. September 1998 antwortete die Kommission:

"Nach unserer Ansicht sind Lucci Creaton und Medici verbundene Parteien im Sinne der Antidumping-Grundverordnung, da sie gemeinsam eine dritte Gesellschaft beherrschen, Medici Germany (Asia) Ltd.

Hinsichtlich der Festsetzung des Ausfuhrpreises führen Sie an, daß Medici Germany (Asia) Ltd erst nach dem Untersuchungszeitraum gegründet worden sei und daher als Grundlage für die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises genau genommen nicht diese Beziehung, sondern vielmehr das Bestehen einer Ausgleichsvereinbarung zwischen Lucci Creaton und Medici zu berücksichtigen sei. Dies stellt jedoch, wie Sie wissen, die Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung für die Berechnung des Ausfuhrpreises nicht in Frage."

20 Am 3. November 1998 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2380/98 zur Änderung der Ausgangsverordnung (ABl. L 296, S. 1), mit der das Überprüfungsverfahren abgeschlossen wurde (nachfolgend: angefochtene Verordnung). Aus dieser Verordnung geht hervor, daß hinsichtlich der Geschäfte zwischen der Klägerin und Lucci Creaton während des Untersuchungszeitraums kein Dumping festgestellt wurde und im Fall von Lucci Creaton die individuelle Dumpingspanne daher 0 % betrage. Die geforderte Rückwirkung wurde aus zwei Gründen abgelehnt, da erstens die nach der Überprüfungsuntersuchung eingeführten Maßnahmen sich auf die Zukunft bezögen und zweitens "dies für die Ausführer, denen in dieser Untersuchung ein niedrigerer Zollsatz als der Restzollsatz zugewiesen wird, eine ungerechtfertigte Prämie für ihre mangelnde Mitarbeit in der Ausgangsuntersuchung bedeuten würde".

21 Am 8. Januar 1999 stellte die Klägerin bei den deutschen Zollbehörden einen zweiten Antrag auf Erstattung eines Betrages in Höhe von 409 777,34 DM. Die Kommission traf über die Erstattungsanträge der Klägerin noch keine Entscheidung. Sie teilte ihr jedoch mit Schreiben vom 12. November 1999 die abschließenden Stellungnahmen ihrer Referate mit, die eine Erstattung der Beträge befürworteten, die Gegenstand eines innerhalb der nach Artikel 11 Absatz 8 der Grundverordnung geltenden Frist gestellten Antrags waren.

Verfahren und Anträge der Parteien

22 Die Klägerin hat die vorliegende Klage mit Klageschrift, die am 12. Januar 1999 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde, erhoben.

23 Mit Schriftsatz, der am 6. Mai 1999 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde, hat die Kommission beantragt, zur Unterstützung der Anträge des Rates als Streithelferin zugelassen zu werden. Die Präsidentin der Vierten erweiterten Kammer hat diesem Antrag mit Beschluß vom 11. Juni 1999 stattgegeben. Die Kommission hat dem Gericht mit Schreiben vom 16. August 1999 mitgeteilt, daß sie es nicht für erforderlich halte, die Anträge des Rates schriftlich zu unterstützen, und daß sie ausschließlich in der mündlichen Verhandlung als Streithelferin auftreten werde.

24 Auf den Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen der prozeßleitenden Maßnahmen hat es die Klägerin aufgefordert, bestimmte Dokumente vorzulegen, und den Rat aufgefordert, eine Frage schriftlich zu beantworten.

25 Während der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 1999 haben die Parteien mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

26 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Verordnung insoweit für nichtig zu erklären, als der Rat ihr nicht die Erstattung der von ihr vor Erlaß dieser Verordnung gezahlten Antidumpingzölle bewilligt habe;

- dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

27 Der Rat, unterstützt von der Kommission, beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären;

- hilfsweise, die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

28 Der Rat macht vier Gründe für die Unzulässigkeit der Klage geltend. Die Klageanträge seien unbestimmt, die Klage stelle eine Verfahrensumgehung dar, der Klägerin fehle ein berechtigtes Interesse, und die Klägerin sei schließlich durch die Verordnung nicht individuell betroffen.

29 In der mündlichen Verhandlung hat sich die Kommission der Argumentation des Rates angeschlossen.

Zur Behauptung der fehlenden Bestimmtheit der Klage

Argumente der Parteien

30 Nach Ansicht des Rates ist die Klage unzulässig, weil die Klägerin nicht präzisiert habe, auf welche Bestimmung der angefochtenen Verordnung sich ihr Antrag auf Nichtigerklärung beziehe.

31 Die Kommission trägt ergänzend vor, daß die Klägerin mit der vorliegenden Klage die Nichtigerklärung der Gründe der angefochtenen Verordnung, nicht aber des Tenors verfolge, der für sie in jedem Fall günstig sei. Die vorliegende Klage betreffe ausschließlich die 19. Begründungserwägung, in der der Rat die Gründe darlege, warum der angefochtenen Verordnung keine Rückwirkung verliehen werde. Das Gericht habe bereits entschieden, daß unabhängig davon, auf welchen Gründen eine Maßnahme beruhe, nur ihr Tenor Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könne (Urteil vom 17. September 1992 in der Rechtssache T-138/89, NBV und NVB/Kommission, Slg. 1992, II-2181, Randnrn. 30 bis 35).

32 Die Klägerin vertritt die Ansicht, daß ihre Anträge so hinreichend bestimmt seien, daß das Gericht erkennen könne, gegen welche Bestimmungen sich ihre Nichtigkeitsklage richte. Spezielle Vorschriften seien deswegen nicht benannt worden, weil es aus Gründen der Rechtssicherheit Aufgabe des Gerichts sei, festzustellen, in welchem Umfang die angefochtene Verordnung für nichtig erklärt werden müsse, um ihren Mangel zu beseitigen.

Würdigung durch das Gericht

33 In der Klageschrift wird darauf hingewiesen, daß Gegenstand der Klage "die teilweise Nichtigerklärung der [angefochtenen] Verordnung nach Artikel 173 EG-Vertrag insoweit [ist], als der Rat abgelehnt hat, die "rückwirkende" Erstattung der von [der Klägerin] vor Erlaß der genannten Verordnung gezahlten Antidumpingzölle zu bewilligen".

34 Obwohl die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, welche Vorschrift der angefochtenen Verordnung gemeint ist, folgt aus diesem Hinweis und aus der Gesamtheit der zur Begründung der Klage angeführten Argumente, daß sich diese auf die Nichtigerklärung dieser Verordnung insoweit richtet, als der Rat den Ergebnissen der Überprüfung, nach denen die Klägerin während des Untersuchungszeitraums kein Dumping betrieben habe, keine Rückwirkung verliehen habe.

35 Unter diesen Umständen sind die Anträge der Klägerin so hinreichend bestimmt, daß das Gericht erkennen kann, gegen welche Vorschrift der angefochtenen Verordnung sich die vorliegende Klage richtet (siehe in diesem Sinne den Beschluß des Gerichtshofes vom 7. Februar 1994 in der Rechtssache C-388/93, PIA HiFi/Kommission, Slg. 1994, I-387, Randnrn. 9 bis 11).

36 Darüber hinaus sind die von der Klägerin angegriffenen Elemente, nämlich die Geltung der Verordnung in zeitlicher Hinsicht - im Gegensatz zum Sachverhalt, der dem vorgenannten Urteil in der Rechtssache NBV und NVB/Kommission zugrunde lag - Bestandteil des Tenors. Genauer gesagt ergeben sie sich nämlich aus Artikel 2, nach dem die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gelten. Unter diesen Umständen kann sich die Kommission für die Behauptung der Unzulässigkeit der Klage nicht auf dieses Urteil berufen.

37 Der Unzulässigkeitsgrund greift daher nicht durch.

Zum behaupteten Verfahrensmißbrauch

Argumente der Parteien

38 Der Rat, unterstützt durch die Kommission, macht geltend, daß es das eigentliche Ziel der vorliegenden Klage sei, die Erstattung der von der Klägerin unter der Geltung der Ausgangsverordnung gezahlten Antidumpingzölle zu erreichen. Unter diesen Umständen wäre die Stellung eines Erstattungsantrags nach Artikel 11 Absatz 8 der Grundverordnung das richtige Verfahren gewesen.

39 Wenn ein solches Verwaltungsverfahren existiere und die von diesem für die Stellung eines Antrags vorgesehenen Fristen nicht beachtet worden seien, stelle eine Nichtigkeitsklage, die nach Ablauf dieser Fristen mit dem Ziel eingereicht werde, die Erfuellung der gleichen Forderung zu erreichen, eine Umgehung dieses Verfahrens dar und müsse daher für unzulässig erklärt werden.

40 Diese Argumentation stütze sich u. a. auf die Rechtsprechung zum Verhältnis von Anfechtungs- und Schadensersatzklage. Selbst wenn sich nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75 (Meyer-Burckhard/Kommission, Slg. 1975, 1171, Randnrn. 10 bis 13) und dem Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache T-27/90 (Latham/Kommission, Slg. 1991, II-35, Randnr. 38) die Unabhängigkeit dieser beiden Klagearten voneinander aus ihren unterschiedlichen Gegenständen und ihrer unterschiedlichen Natur ergebe, so folge daraus auch, daß eine Schadensersatzklage unzulässig sei, wenn mit ihr das gleiche Ziel wie mit einer Nichtigkeitsklage verfolgt und versucht werde, die Konsequenzen der nicht fristgerechten Erhebung der Nichtigkeitsklage zu umgehen.

41 Die Klägerin widerspricht der Argumentation des Rates und der Kommission.

Würdigung durch das Gericht

42 Die Klägerin ersucht mit der vorliegenden Klage das Gericht, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung zu beurteilen, mit der das in Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung vorgesehene Überprüfungsverfahren abgeschlossen wurde, während sie - gestützt auf Artikel 11 Absatz 8 dieser Grundverordnung - mit ihren Erstattungsanträgen von der Kommission eine Befreiung von der Anwendung der Ausgangsverordnung begehrt.

43 Selbst wenn das finanzielle Ergebnis der vorliegenden Klage mit dem der Erstattungsanträge identisch sein sollte, sind die beiden fraglichen Verfahren daher gleichwohl unterschiedlicher Natur und betreffen unterschiedliche Rechtsakte der Organe.

44 Hinsichtlich der vom Rat erwähnten Rechtsprechung zum Verhältnis von Anfechtungs- und Schadensersatzklage, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Selbständigkeit der Klagearten geschaffen hat, ist - wie es der Gerichtshof im Urteil vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-310/97 P (Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) getan hat - darauf hinzuweisen, daß diese Ausnahme "namentlich auf der Erwägung [beruht], daß die Klagefristen die Rechtssicherheit gewährleisten sollen, indem sie verhindern, daß Rechtsakte der Gemeinschaft mit Rechtswirkungen zeitlich unbeschränkt in Frage gestellt werden können, sowie auf den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege und der Verfahrensökonomie".

45 Diese Ausnahme setzt also voraus, daß der Kläger bereits die Gelegenheit hatte, den Rechtsakt oder das Verhalten der Verwaltung, die im wesentlichen Gegenstand einer zweiten Klage sind, vom Gemeinschaftsrichter beurteilen zu lassen. Sie gilt daher nicht, wenn sich zwei Klagen auf unterschiedliche Rechtsakte oder Verhaltensweisen der Verwaltung beziehen, selbst wenn beide Klagen zum gleichen finanziellen Ergebnis führen (siehe das oben zitierte Urteil Latham/Kommission, Randnr. 38).

46 Unter diesen Umständen kann die vom Rat erwähnte Ausnahme die Unzulässigkeit einer Klage wie der vorliegenden nicht begründen, mit der die Klägerin einen Rechtsakt der Organe zum ersten Mal vom Gemeinschaftsrichter beurteilen läßt.

47 Da der Rat festgestellt hat, daß die Klägerin kein Dumping betrieben hat, verfolgt die vorliegende Nichtigkeitsklage auch das Ziel, vom Gemeinschaftsrichter entscheiden zu lassen, ob eine Verpflichtung zur rückwirkenden Anwendung der nach einer Überprüfung festgesetzten Zölle besteht, deren Referenzzeitraum der für die Ausgangsuntersuchung berücksichtigte ist.

48 Da die vorliegende Klage somit keinen Verfahrensmißbrauch darstellt, greift der Unzulässigkeitsgrund mithin nicht durch.

Zum Rechtsschutzinteresse der Klägerin

Argumente der Parteien

49 Der Rat ist in erster Linie der Ansicht, daß die Klägerin kein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung habe, da sie durch diese nicht benachteiligt werde. Der Tenor der Verordnung verbessere nämlich die Situation der Klägerin, indem er ihr eine individuelle Behandlung zugestehe, nach der ihr ein Zollsatz von 0 % auferlegt werde. Würde die angefochtene Verordnung für nichtig erklärt, so unterlägen die Einfuhren der von Lucci Creaton hergestellten Handtaschen aus Leder erneut einem Antidumpingzoll von 38 %.

50 Zweitens habe die Klägerin insoweit kein berechtigtes Interesse daran, die angefochtene Verordnung in Frage zu stellen, als die Grundverordnung für das Erreichen der behaupteten Ziele einen besonderen Rechtsbehelf vorsehe. Wenn eine Person eine bestimmte Entscheidung zu erlangen versuche, für die das Gemeinschaftsrecht ein spezielles Verwaltungsverfahren bei der Kommission vorsehe, fehle ihr ein berechtigtes Interesse, um die gleiche Entscheidung mittels einer Klage vor dem Gemeinschaftsrichter zu erreichen, solange das Verwaltungsverfahren, wie im vorliegenden Fall, nicht abgeschlossen sei.

51 Auch folge aus dem allgemeinen Grundsatz des interinstitutionellen Gleichgewichts zwischen dem Gerichtshof und den anderen Organen, daß der Gerichtshof nicht dazu berufen sei, in noch nicht abgeschlossenes Verwaltungsverfahren einzugreifen. Der Rat stützt seine These im Analogieschluß auf die Anwendung der Regel über die Ausschöpfung des Vorverfahrens, die in den Artikeln 175 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG), 169 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) sowie 90 und 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften aufgestellt sei.

52 Der Rat weist darauf hin, daß die von der Kommission aufgrund der Anträge der Klägerin eingeleiteten Erstattungsverfahren noch nicht abgeschlossen seien. Wenn die Kommission diesen Anträge stattgäbe, würde die vorliegende Klage gegenstandslos; wenn sie sich dazu entschiede, sie abzulehnen, könnte die Klägerin immer noch eine Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung erheben. Die Klägerin genieße somit umfassenden Rechtsschutz, so daß die vorliegende Klage überfluessig sei.

53 Die Klägerin widerspricht dem Argument, ihr fehle in bezug auf die angefochtene Verordnung das Rechtsschutzinteresse. Im übrigen sei für die Zulässigkeit der vorliegenden, auf Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) gestützten Klage nicht erforderlich, daß sie zuvor alle anderen Rechtsmittel ausgeschöpft habe. Schließlich betreffe die vorliegende Klage nicht die Erstattungsanträge, sondern das Überprüfungsverfahren.

Würdigung durch das Gericht

54 Selbst wenn die angefochtene Verordnung den auf die Einfuhren der Klägerin erhobenen Zollsatz auf 0 % herabsetzt, ist festzustellen, daß diese Änderung nur für die Zukunft wirkt. Im übrigen wird nicht bestritten, daß die angefochtene Verordnung eine implizite Ablehnung des Antrags der Klägerin enthält, die im Rahmen der Überprüfungsuntersuchung festgesetzten Zollsätze rückwirkend anzuwenden (siehe oben, Randnr. 20).

55 Unter diesen Umständen hat die Klägerin insoweit ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung, als der Rat ihrem Antrag auf rückwirkende Geltung der Vorschriften, die den auf ihre Einfuhren zu erhebenden Zollsatz ändern, nicht stattgegeben hat. Die Tatsache, daß die angefochtene Verordnung die Klägerin insgesamt begünstigt, verringert in keiner Weise dieses Interesse an der Nichtigerklärung des für sie ungünstigen Teils der Verordnung, nämlich der Vorschrift über das Inkrafttreten der Änderung der Zölle, soweit sie sie betrifft (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1985 in der Rechtssache C-264/82, Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849).

56 Da das Ziel der vorliegenden Klage über die Erstattung der von der Klägerin bereits gezahlten Zölle hinausgeht (siehe oben, Randnr. 47), darf ihr Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Verfahren nicht mit den Zielen verwechselt werden, die die Erstattungsanträge verfolgen. Unter diesen Umständen wäre der der Klägerin durch das vorliegende Verfahren gewährte gerichtliche Rechtsschutz nicht dadurch gewährleistet, daß sie eine mögliche Entscheidung der Kommission über ihre Erstattungsanträge anfechten könnte.

57 Auch das Argument, das aus der analogen Anwendung der für andere Klagearten vorgesehenen Regel der Ausschöpfung des Vorverfahrens hergeleitet wird, ist zurückzuweisen. Artikel 173 EG-Vertrag sieht eine solche Voraussetzung nämlich nicht vor. Im übrigen kann die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage nur nach Maßgabe der besonderen Zwecke dieser Vorschrift und des Grundsatzes des gerichtlichen Rechtsschutzes des Einzelnen beurteilt werden (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache T-288/97, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47).

58 Folglich greift dieser Unzulässigkeitsgrund nicht durch.

Zum Fehlen der individuellen Betroffenheit der Klägerin durch die angefochtene Verordnung

Argumente der Parteien

59 Nach Ansicht des Rates ist die Klägerin durch die angefochtene Verordnung nicht individuell betroffen. Erstens sei sie bei der Überprüfungsuntersuchung nicht als verbundene Einführerin behandelt worden. Zwar seien die Klägerin und Lucci Creaton von der Kommission anfangs als verbundene Unternehmen behandelt worden, weil sie gemeinsam eine dritte Gesellschaft, die Medici Germany (Asia) Ltd, beherrschten, doch habe die Klägerin das Bestehen einer solchen Verbindung in ihrem Schreiben vom 11. September 1998 selbst bestritten.

60 Der Rat bestreitet nicht, daß die Dumpingspanne anhand der Ausfuhrpreise festgesetzt worden sei, die auf der Grundlage der Verkäufe der Klägerin an unabhängige Kunden ermittelten worden seien. Die von der Klägerin übermittelten Daten seien aber nur als Grundlage für die Feststellungen herangezogen worden, anhand deren ein individueller Zoll von 0 % für die von Lucci Creaton hergestellten Handtaschen habe festgesetzt werden können, hingegen seien sie für die Festlegung der mit der vorliegenden Klage angegriffenen Wirkungen der angefochtenen Verordnung in zeitlicher Hinsicht nicht berücksichtigt worden.

61 Im übrigen führe die Beteiligung am Verwaltungsverfahren als solche nicht zu einer Individualisierung der Klägerin im Hinblick auf die angefochtene Verordnung.

62 Die Klägerin macht geltend, daß sie durch die angefochtene Verordnung individuell betroffen sei.

Würdigung durch das Gericht

63 Einleitend ist darauf hinzuweisen, daß, wie die Kommission in ihrem Schreiben vom 15. September 1998 ausgeführt hat, die Diskussion über die Natur der zwischen den beiden Unternehmen bestehenden Beziehung - also über die Frage, ob sie verbundene Unternehmen im engeren Sinne sind oder ob sie eine Ausgleichsvereinbarung geschlossen haben - für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung unbeachtlich ist. Die Kommission kann den Ausfuhrpreis in beiden Fällen ermitteln.

64 Im vorliegenden Fall geht aus der fünfzehnten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung und dem Dokument betreffend die endgültige Unterrichtung vom 27. August 1998 klar hervor, daß die Kommission die Verkaufspreise der Klägerin für die Berechnung der Ausfuhrpreise von Lucci Creaton und somit des auf die Einfuhren der Produkte dieser Gesellschaft einzuführenden Zollsatzes herangezogen hat.

65 Unter diesen Umständen hat die Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse für eine Nichtigkeitsklage gegen eine Verordnung anerkannt, die Einführer, deren Wiederverkaufspreise für die Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt worden sind, mit Antidumpinzöllen belegt (siehe u. a. den Beschluß des Gerichtshofes vom 11. November 1987 in der Rechtssache C-205/87, Nuova Ceam/Kommission, Slg. 1987, 4427, Randnr. 13, und das Urteil des Gerichtshofes vom 14. März 1990 in den Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnrn. 12 und 15).

66 Die Klägerin ist somit durch die angefochtene Verordnung individuell betroffen.

67 Schließlich ist auch das Vorbringen des Rates zurückzuweisen, daß die Klägerin ausschließlich durch Artikel 1 individuell betroffen sei, der die in der Ausgangsverordnung vorgesehenen Zollsätze ändere, und daß die fehlende Rückwirkung dieser Änderung nach Artikel 2, der bestimme, daß die angefochtene Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft trete, alle Einführer betreffe.

68 Die Auswirkungen der angefochtenen Verordnung auf die Klägerin sind das Ergebnis der gemeinsamen Anwendung dieser beiden Vorschriften, so daß die Klägerin nicht durch die eine betroffen sein kann, ohne auch durch die andere betroffen zu sein.

69 Aus den obigen Ausführungen folgt, daß die Gründe, mit denen die Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht wird, insgesamt zurückzuweisen sind.

Zur Begründetheit

70 Die Klägerin stützt ihre Klage im wesentlichen auf drei Klagegründe. Der erste wird aus einem Verstoß gegen die Regeln des EG-Vertrags, die Grundprinzipien, die Grundverordnung und die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens zur Duchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 der Welthandelsorganisation (nachfolgend Antidumping-Übereinkommen der WHO), der zweite aus einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der dritte aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hergeleitet.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Regeln des EG-Vertrags, die Grundprinzipien, die Grundverordnung und die einschlägigen Bestimmungen des WHO-Antidumping-Übereinkommens

Argumente der Parteien

71 Die Klägerin macht geltend, daß die Grundverordnung in ihren Artikeln 7 Absatz 1 und 9 Absatz 4 ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts betreffend Antidumpimg aufgreife, nach dem vorläufige oder endgültige Antidumpingzölle nur dann auferlegt werden könnten, wenn drei Bedingungen kumulativ erfuellt seien, und zwar das Vorliegen von Dumpingpraktiken, eine Schädigung der EU-Industrie und ein Kausalzusammenhang zwischen diesen Praktiken und der Schädigung.

72 Nach Ansicht der Klägerin liegt den Artikeln 7 Absatz 1 und 9 des Antidumping-Übereinkommens der WHO, die die Organe zu beachten hätten, das gleiche Prinzip zugrunde (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1989, I-2069, Randnr. 29).

73 Die Klägerin weist darauf hin, daß die Überprüfung im vorliegenden Fall ergeben habe, daß sie und Lucci Creaton während des Untersuchungszeitraums kein Dumping betrieben hätten. Im übrigen gebe es auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die beiden Gesellschaften zu irgendeinem anderen Zeitpunkt Dumping betrieben hätten. Die notwendigen Voraussetzungen seien daher zu dem Zeitpunkt, als die endgültigen Antidumpingzölle durch die Ausgangsverordnung eingeführt worden seien, nicht sämtlich erfuellt gewesen. Diese Feststellung hätte den Rat veranlassen müssen, die Erstattung der von der Klägerin bereits gezahlten Zölle zu bewilligen.

74 Hinsichtlich der Argumente des Rates, nach denen die rückwirkende Anwendung einer Verordnung, die eine Überprüfung abschließe, mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar sei, vertritt die Klägerin die Auffassung, daß die Rückwirkung selektiv angewandt werden könne, so daß gegen diese Grundprinzipien nicht verstoßen werde, solange eine solche Anwendung für bestimmte Ausführer vorteilhaft sei.

75 Nach Ansicht des Rates enthalten erstens weder die Grundverordnung noch das Antidumping-Übereinkommen der WHO eine ausdrückliche Bestimmung, die ihn zur rückwirkenden Anwendung einer Verordnung verpflichte, die eine Überprüfung abschließe. Nach dem Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung zugrundeliegenden Konzept habe eine solche Verordnung nur Wirkung für die Zukunft. Auch sei es im vorliegenden Fall nicht das Ziel der Überprüfungsuntersuchung gewesen, den Ausführern, die sich an der Ausgangsuntersuchung nicht beteiligt hätten, rückwirkend einen Vorteil zu gewähren.

76 Zweitens sei die Ausgangsverordnung gültig, da sie in ihrer Wirkung die Erfordernisse der Grundverordnung und des WHO-Antidumping-Übereinkommmens vollständig berücksichtigt habe. Die Ergebnisse der Überprüfungsuntersuchung machten die der Ausganguntersuchung nicht ungültig, und die Tatsache, daß sich sowohl die eine als auch die andere auf den gleichen Untersuchungszeitraum bezögen, ändere daran nichts. Daraus, daß die in einer Antidumping- oder Überprüfungsverordnung wiedergegebenen Ergebnisse auf Tatsachen in der Vergangenheit beruhten, könne eindeutig nicht hergeleitet werden, daß diese Verordnungen notwendig zurückwirken müßten.

77 Drittens liege der einzige außergewöhnliche Umstand, der die Überprüfung im vorliegenden Fall kennzeichne, in dem außergewöhnlich wohlwollenden Verhalten der Organe, die diese Überprüfung schnell in Angriff genommen hätten. Gleichwohl verleihe ihr dieser Aspekt gegenüber allen anderen nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung durchgeführten Überprüfungen keine andere Qualität und könne daher nicht rechtfertigen, daß ihr - entgegen dieser Vorschrift - Rückwirkung verliehen werde.

78 Viertens würde der Rat dann, wenn er einer Verordnung, die eine Überprüfungsuntersuchung abschließe, Rückwirkung verliehe, die Ausführer, die nur bei der Überprüfung kooperiert hätten, denjenigen gleichstellen, die sich an der Ausgangsuntersuchung beteiligt hätten, wodurch das ganze in der Grundverordnung vorgesehene System der Antidumpinguntersuchungen erschüttert werden könnte. Die Bekanntmachung über die Einleitung der Ausgangsuntersuchung sei, wie es Artikel 5 Absatz 9 der Grundverordnung verlange, im Amtsblatt veröffentlicht worden, und die Klägerin könne unter diesen Umständen nicht behaupten, daß sie über das Verfahren nicht unterrichtet worden sei.

79 Fünftens könnte die rückwirkende Anwendung einer nach einer Überprüfung erlassenen Verordnung Wirkungen haben, die mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar wären. Nach der derzeitigen Rechtsprechung könne eine Gemeinschaftsmaßnahme nur dann Rückwirkung haben, wenn das berechtige Vertrauen aller betroffenen Parteien angemessen berücksichtigt werde. Da die angefochtene Verordnung für zwei Ausführer einen individuellen Zollsatz von über 38 % vorsehe, hätte eine rückwirkende Anwendung dieser Verordnung die Einführer der Handtaschen dieser Ausführer verpflichtet, die Differenz zwischen diesem Zollsatz von 38 % und ihrem individuellen Zoll zu zahlen.

80 Sechstens ist der Rat hinsichtlich der Argumente der Klägerin in bezug auf eine selektive rückwirkende Anwendung der Ansicht, daß die spezielle Regel des Artikels 10 Absatz 3 der Grundverordnung u. a. deshalb nicht auf eine nach einer Überprüfung erlassene Verordnung angewendet werden könne, weil aus der Natur einer Überprüfung im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung folge, daß eine solche Verordnung nur Wirkung für die Zukunft habe. Die Argumentation der Klägerin führe zu einer Umwandlung des Systems der Grundverordnung in ein System, in dem endgültige Antidumpingzölle ihre Endgültigkeit verlören und unter den Vorbehalt einer späteren Überprüfung gestellt würden.

Würdigung durch das Gericht

81 Zunächst ist die Tragweite der Regelung in Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung zu bestimmen, wonach "die Kommission [bei einem Überprüfungsverfahren] unter anderem prüfen [kann], ob sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung wesentlich verändert haben oder ob die geltenden Maßnahmen zum angestrebten Ergebnis führen und die Beseitigung der... festgestellten Schädigung ermöglichen".

82 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 312/84 (Kontinentale Produkten Gesellschaft/Kommission, Slg. 1987, 841, Randnr. 11) klargestellt hat, kommt es zu einem Überprüfungsverfahren dann, wenn "sich die Umstände [verändern], anhand deren die in der Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen zugrunde gelegten Werte bestimmt worden sind". Es soll somit die auferlegten Zölle der Entwicklung der Elemente anpassen, die ihnen zugrunde lagen, und setzt somit eine Veränderung dieser Elemente voraus.

83 Es steht fest, daß es im vorliegenden Fall keine Veränderung der Umstände gegeben hat, die die Einleitung der Überprüfung durch die Kommission hätten begründen können. Wie sich zum einen aus Punkt 1 der Bekanntmachung vom 13. September 1997 und zum anderen aus der dritten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung ergibt, bezweckte dieses Verfahren ausschließlich, den Unternehmen, die sich am Ausgangsverfahren nicht beteiligt hatten, zu ermöglichen, eine individuelle Behandlung auf der Grundlage ihrer Ausfuhrpreise zu erreichen.

84 Zu diesem Zweck entschied sich die Kommission aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Verfahrensbeschleunigung dafür, den Untersuchungszeitraum heranzuziehen, der der Festsetzung der endgültigen Zölle zugrundegelegen hatte. Die Kommission und der Rat haben das Gericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß es für eine solche Entscheidung in der Überprüfungspraxis der Kommission kein Vorbild gebe.

85 Soweit die Überprüfungsuntersuchung nicht bezweckte, die auferlegten Antidumpingzölle veränderten Umständen anzupassen, und sie im übrigen dazu diente, die Elemente zu überprüfen, die diesen Zöllen zugrunde lagen, ist festzustellen, daß der Rat entgegen seinem Vortrag keine Überprüfung der geltenden Maßnahmen vorgenommen, sondern in Wirklichkeit das Ausgangsverfahren wiedereröffnet hat.

86 Soweit die Organe somit selbst den von der Grundverordnung für das Überprüfungsverfahren vorgesehenen Rahmen verlassen haben, können sie sich nicht auf die Verfahrensökonomie und die Zwecke dieses Verfahrens berufen, um sich dem Begehren der Klägerin entgegenzustellen.

87 Im übrigen kann dann, wenn die Organe im Rahmen einer Untersuchung, wie sie im vorliegenden Verfahren stattgefunden hat (siehe oben, Randnrn. 83 bis 85), feststellen, daß eines der Elemente fehlt, auf deren Grundlage die endgültigen Antidumpingzölle auferlegt wurden, nicht mehr davon ausgegangen werden, daß die in Artikel 1 der Grundverordnung aufgestellten Voraussetzungen bei Erlaß der Ausgangsverordnung sämtlich erfuellt und die handelspolitischen Verteidigungsmaßnahmen gegen die Ausfuhren von Lucci Creaton in die Gemeinschaft somit notwendig waren. Unter diesen Umständen sind die Organe verpflichtet, alle Konsequenzen aus der Wahl des Untersuchungszeitraums für die streitige Überprüfung zu ziehen, und müssen, wenn sie festgestellt haben, daß Lucci Creaton während dieses Zeitraums kein Dumping betrieben hat, dieser Feststellung Rückwirkung verleihen.

88 Zu dem Argument des Rates, die rückwirkende Anwendung der angefochtenen Verordnung stelle wegen der unterbliebenen Mitarbeit der Klägerin an der Ausgangsuntersuchung einen ungerechtfertigten Bonus dar, ist festzustellen, daß die der Kommission durch Artikel 18 der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 5 dieser Verordnung eröffnete Möglichkeit, im Fall unterbliebener Mitarbeit an der Untersuchung Antidumpingzölle auf der Grundlage der verfügbaren Daten festzusetzen, bezweckt, daß diese Zölle ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren eines Produktes aus einem bestimmten Land eingeführt werden. Sie bezweckt hingegen nicht, die Unternehmen dafür zu bestrafen, daß sie sich nicht an einer Antidumpinguntersuchung beteiligt haben.

89 Folgte man der Ansicht des Rates, obwohl im vorliegenden Fall festgestellt wurde, daß er verpflichtet war, alle Konsequenzen aus den Ergebnissen der Überprüfungsuntersuchung zu ziehen, würde dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Gemeinschaft auf Kosten der Klägerin führen.

90 Hinsichtlich der vom Rat erwähnten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Möglichkeit, die angefochtene Verordnung rückwirkend anzuwenden, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Rechtssicherheit zwar im allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, daß dies aber ausnahmsweise dann anders sein kann, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89, Crispoltoni, Slg. 1991, I-3695, Randnr. 17, und die dort zitierte Rechtsprechung).

91 Die rückwirkende Geltung von Rechtsakten der Organe ist somit zulässig, sofern sie die Rechtsstellung des Betroffenen verbessern kann und sofern das berechtigte Vertrauen gebührend berücksichtigt ist (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 22. April 1997 in der Rechtssache C-310/95, Road Air, Slg. 1997, I-2229, Randnr. 47).

92 Im vorliegenden Fall hätte kein Rechtsgrundsatz den Rat daran gehindert, die rückwirkende Geltung der angefochtenen Verordnung ausschließlich auf die Ausführer zu beschränken, die von einer vorteilhaften Änderung der für ihre Produkte geltenden Zollsätze profitiert haben. Hinsichtlich der anderen könnte die angefochtene Verordnung nach den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ihre Rechtsstellung nur für die Zukunft ändern.

93 Aus dem Vorstehenden folgt, daß der erste Klagegrund durchgreift und die angefochtene Verordnung insoweit für nichtig zu erklären ist, als der Rat der Änderung des Satzes des Antidumpingzolls auf die Einfuhren der Produkte von Lucci Creaton durch die Klägerin keine Rückwirkung verliehen hat, ohne daß die anderen von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe geprüft werden müßten.

94 Die Klage ist allerdings nicht auf die Beseitigung der Bestimmung gerichtet, die den für diese Einfuhren geltenden Zollsatz ändert, sondern auf die Nichtigerklärung der Bestimmung, die die Wirkungen dieser Änderung in zeitlicher Hinsicht begrenzt. Deshalb ist die angefochtene Verordnung nach Artikel 174 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 231 Absatz 2 EG) aufrechtzuerhalten, bis die zuständigen Organe die Maßnahmen ergriffen haben, die sich aus diesem Urteil ergeben (siehe das oben zitierte Urteil Timex/Rat und Kommission, Randnr. 32).

Kostenentscheidung:

Kosten

95 Nach Artikel 87 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat mit seinen Anträgen unterlegen ist, sind ihm neben seinen eigenen Kosten auch die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

96 Die Kommission trägt als Streithelferin nach Artikel 87 Absatz 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2380/98 des Rates vom 3. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1567/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China wird insoweit aufgehoben, als der Rat nicht alle Konsequenzen aus den Ergebnissen der Überprüfungsuntersuchung hinsichtlich der Einfuhren der Produkte von Lucci Creaton Ltd durch die Klägerin gezogen hat.

2. Die Änderung der Zollsätze bleibt solange in Kraft, bis die zuständigen Organe die sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen ergriffen haben.

3. Der Rat trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

4. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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