Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 30.06.1998
Aktenzeichen: T-73/97
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung, Verordnung (EG) Nr. 165/97


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 87 § 6
Verordnung (EG) Nr. 165/97
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Importeur kann keinerlei Rechtswirkungen einer Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls geltend machen, um sein Interesse an der Anfechtung dieser Verordnung vor dem Gemeinschaftsrichter darzutun, wenn die Beträge, die der Importeur aufgrund der vorläufigen Verordnung entrichtet hat, in der von der endgültigen Verordnung festgesetzten Höhe endgültig vereinnahmt worden sind und die Beträge, die diesen Satz übersteigen oder sich auf Erzeugnisse beziehen, die mit keinem Antidumpingzoll belegt worden sind, endgültig freigegeben worden sind.


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 30. Juni 1998. - British Shoe Corporation Footwear Supplies Ltd, Clark International Ltd, Deichmann-Schuhe GmbH & Co. Vertriebs KG, Groupe André SA, Reno Versandhandel GmbH und Leder & Schuh AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Dumping - Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien - Verordnung der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls - Nichtigkeitsklage - Späterer Erlaß einer Verordnung über die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls - Erledigung der Hauptsache. - Rechtssache T-73/97.

Ende der Entscheidung

Zurück