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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 13.07.1996
Aktenzeichen: T-76/96 R
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, EG-Satzung, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 185
EG-Vertrag Art. 177
EG-Vertrag Art. 186
EG-Vertrag Art. 129 Abs. 1
EG-Satzung Art. 47 Abs. 3
Verfahrensordnung Art. 77
Verfahrensordnung Art. 78
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ohne eine entsprechende Vorschrift in der Satzung des Gerichtshofes und der Verfahrensordnung des Gerichts kann einem Antrag auf Aussetzung eines beim Gericht anhängigen Verfahrens der einstweiligen Anordnung oder einem Antrag auf Abgabe eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs eines Rechtsakts, wenn beim Gerichtshof parallel dazu ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs desselben Rechtsakts anhängig ist, nicht stattgegeben werden.

Die Aussetzung wäre nämlich grundsätzlich mit der Natur und dem Zweck des Rechtsbehelfs, den ein Eilverfahren darstellt, unvereinbar und würde die Gefahr in sich bergen, daß die Wahrung der verfahrensmässigen Rechte und berechtigten Interessen des Antragstellers beeinträchtigt würde, während die Abgabe dem Grundsatz der Verteilung der Zuständigkeiten zuwiderlaufen würde, der es dem Gericht verbietet, ausser in den in der Satzung ausdrücklich vorgesehenen Fällen eine Rechtssache abzugeben, wenn es nach dem Beschluß 88/591 für die Entscheidung über diese Rechtssache zuständig ist.

2. Die Frage der Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu klären, sondern der Prüfung der Klage vorzubehalten, sofern diese nicht schon dem ersten Anschein nach offensichtlich unzulässig ist. Würde in Fällen, in denen die Zulässigkeit nicht schon dem ersten Anschein nach völlig ausgeschlossen ist, über diese Frage im Verfahren der einstweiligen Anordnung entschieden, so würde nämlich der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache vorgegriffen.

3. Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist im Verhältnis dazu zu beurteilen, ob eine vorläufige Entscheidung erforderlich ist, um zu verhindern, daß demjenigen, der die Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung begehrt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Im Rahmen dieser Beurteilung hat der Richter der einstweiligen Anordnung zu prüfen, ob die etwaige Nichtigerklärung der Entscheidung durch das Gericht die Umkehrung der Lage erlaubt, die durch den sofortigen Vollzug der Entscheidung entstehen würde, und ° umgekehrt ° ob die begehrte Aussetzung des Vollzugs ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Entscheidung sein kann, falls die Klage abgewiesen wird.

4. Einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 96/239 der Kommission mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen kann nicht stattgegeben werden. Denn abgesehen von der Tatsache, daß die gegen diese Entscheidung vorgebrachten Argumente dem ersten Anschein nach keine Aussetzung rechtfertigen und die Gefahr schwerer und nicht wiedergutzumachender Schäden für die Antragsteller nicht dargetan ist, führt die Abwägung der betroffenen Belange jedenfalls angesichts einer tödlichen Gefahr, die nach dem wissenschaftlichen Kenntnisstand keinesfalls ausgeschlossen werden kann, zum absoluten Vorrang des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gegenüber den wirtschaftlichen Schäden, die sich nach den Angaben der Antragsteller aus der Anwendung dieser Entscheidung ergeben können, auch wenn diese kaum wiedergutzumachen sind.


Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 13. Juli 1996. - The National Farmers' Union, International Traders Ferry Ltd, UK Genetics, RS & EM Wright Ltd und Prosper De Mulder Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Gemeinsame Agrarpolitik - Dringlichkeitsmaßnahmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission über Dringlichkeitsmaßnahmen gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE). - Rechtssache T-76/96 R.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Aus den verschiedenen zu den Akten gereichten Berichten und wissenschaftlichen Beiträgen (vgl. insbesondere den Bericht des Spongiform Encephalopathy Advisory Committee [Beratender Ausschuß zur spongiformen Enzephalopathie, SEAC], Transmissible Spongiform Encephalopathies: A Summary of Present Knowledge and Research, September 1994 [SEAC-Bericht 1994], sowie die Auszuege aus den Zeitschriften Nature, Nr. 380 vom 28. März 1996, S. 272 bis 274, und The Lancet, Nr. 347 vom 6. April 1996, S. 921 bis 925) ergibt sich, daß es sich bei den übertragbaren spongiformen Enzephalopathien um eine Gruppe degenerativer Gehirnerkrankungen handelt, die durch unter dem Mikroskop erkennbare schwammartige Veränderungen im Hirngewebe und durch das Vorhandensein einer anormalen Form eines Proteins ° nach vorherrschender Meinung des Prion-Proteins (The Lancet, S. 916, Nature, S. 273 und 274) ° mit der Bezeichnung PrP (Protease-resistant Protein) im Hirngewebe und gelegentlich in anderen Geweben gekennzeichnet sind. Die genaue Art der Erreger übertragbarer spongiformer Enzephalopathien ist noch unbekannt (Nature, S. 273). Diese Krankheiten befallen eine Reihe von Tierarten, insbesondere Schafe (Traberkrankheit), Rinder, Hauskatzen und Nerze.

2 Beim Menschen sind nach denselben Quellen mehrere Formen übertragbarer spongiformer Enzephalopathien zu beobachten. Eine davon, die seltene Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, tritt auf der ganzen Welt auf, und zwar hauptsächlich bei Personen, die älter als 50 oder 60 sind. In 85 % der Fälle handelt es sich um eine vereinzelt auftretende Krankheit. In 14 % der Fälle ist sie in der Familie bereits vorgekommen. Weniger als 1 % der Fälle sind Folge einer zufälligen Übertragung von einer Person auf eine andere bei medizinischen oder chirurgischen Behandlungen. Wie die anderen übertragbaren spongiformen Enzephalopathien wird die Creutzfeldt-Jakob-Krankheit durch einen "unkonventionellen Erreger" ausgelöst, der keine Immunreaktion des Wirtes hervorruft und aussergewöhnlich resistent gegenüber physikalischen und chemischen Behandlungen ist, die sogar die resistentesten Bakterien, Sporen, Pilze und Viren zerstören können. Die Krankheit äussert sich durch eine rasch fortschreitende Demenz und führt im allgemeinen in drei bis sechs Monaten nach Auftreten der ersten klinischen Anzeichen zum Tod des Patienten. In jüngster Zeit wurden im Vereinigten Königreich zehn Fälle einer neuen Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit bei jüngeren Patienten festgestellt, die atypische klinische und neurologische Befunde aufwiesen (The Lancet, S. 921; vgl. unten, Randnr. 9).

3 Die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE), der sogenannte "Rinderwahnsinn", wurde erstmals 1986 im Vereinigten Königreich festgestellt. Nach den Zahlen, die das Vereinigte Königreich im vierten Bericht vom 24. Mai 1996 vorgelegt hat, den es gemäß Artikel 3 der Entscheidung 96/239/EG der Kommission vom 27. März 1996 mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen (ABl. L 78, S. 47; im folgenden: Entscheidung) der Kommission übermittelte, wurden seit 1988 bei britischen Rindern mehr als 160 000 bestätigte Fälle von BSE festgestellt (Anlage 9 zur Stellungnahme der Kommission). Vereinzelte Fälle von BSE wurden auch in Frankreich, Irland, Portugal und der Schweiz gemeldet. Wie die anderen Krankheiten dieser Gruppe hat BSE eine sehr lange, sich über mehrere Jahre erstreckende Inkubationszeit, in denen sie nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand nicht feststellbar ist.

4 Der Ursprung von BSE soll darin liegen, daß unsachgemäß behandeltes Fleisch- und Knochenmehl von Schafen oder Rindern, das den Erreger enthielt, verwendet wurde. Verantwortlich für diese Situation sollen Änderungen gewesen sein, die Ende der 70er und während der 80er Jahre aus kommerziellen Gründen bei den Herstellungsverfahren vorgenommen wurden (The Lancet, S. 915; SEAC-Bericht 1994, S. 27). In der Diskussion ist, ob es für die Krankheit andere Übertragungswege gibt. Bis heute wurde eine vertikale Übertragbarkeit durch die Mutter oder eine horizontale Übertragbarkeit insbesondere durch Kontakt nur für bestimmte Arten übertragbarer spongiformer Enzephalopathien wie die Traberkrankheit festgestellt (SEAC-Bericht 1994, S. 24, 29 und 30).

5 Bezueglich der Frage der Übertragbarkeit zwischen den Arten sollen zahlreiche Indizien die Annahme erlauben, daß die Erreger von genetisch unterschiedlichen Stämmen herrühren, die unterschiedliche Arten befallen können (SEAC-Bericht 1994, S. 24).

6 Experimentell konnte die Übertragbarkeit bestimmter übertragbarer spongiformer Enzephalopathien von einer Tierart auf eine andere in Einzelfällen nachgewiesen werden (vgl. insbesondere SEAC-Bericht 1994). Die Übertragbarkeit von BSE auf den Menschen ist jedoch nicht bewiesen, und nach Meinung der Experten wird ihre wissenschaftliche Bestätigung erst in mehreren Monaten, wahrscheinlich sogar erst in mehreren Jahren vorliegen.

7 Nach der Feststellung von BSE im Vereinigten Königreich ist indessen die Möglichkeit einer Übertragbarkeit des Erregers der Rinderkrankheit auf den Menschen in Betracht gezogen worden. Seither sind zahlreiche vorbeugende Maßnahmen in diesem Land getroffen worden. Insbesondere verbietet der in der Bovine Spongiform Encephalopathy Order 1988 (SI 1988 Nr. 1039, geändert durch SI 1991 Nr. 2246 und SI 1996 Nr. 962) enthaltene Ruminant Feed Ban seit Juli 1988 die Verfütterung von Wiederkäuerproteinen, die als Infektionsquelle verdächtigt werden, an Wiederkäuer. Seitdem besteht nach dieser Regelung auch die Verpflichtung, jeden Verdachtsfall zu melden und jedes verdächtige Rind zu schlachten. Die Regelung führt Beschränkungen für den Verkehr dieser Rinder ein und sieht Kontrollen der Vernichtung der Schlachtkörper dieser Tiere sowie die Verpflichtung zur Desinfizierung der Ställe vor. Ausserdem ist nach den Bovine Offal (Prohibition) Regulations 1989 (SI 1989 Nr. 2061) seit November 1989 der Verkauf oder die Verwendung bestimmter Sonderabfälle vom Rind (Gehirn, Rückenmark, Milz, Thymusdrüse, Mandeln und Gedärme), die den infektiösen Erreger enthalten können, in Nahrungsmitteln, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, verboten. Dieses Verbot wurde durch die Specified Bovine Material Order 1996 (SI 1996 Nr. 963) auf die Köpfe der Rinder (mit Ausnahme der Zunge) ausgedehnt.

8 Die Gemeinschaft erließ ebenfalls eine Reihe von vorbeugenden Maßnahmen gegen BSE, darunter die Entscheidung 94/474/EG der Kommission vom 27. Juli 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie und zur Aufhebung der Entscheidungen 89/469/EWG und 90/200/EWG (ABl. L 194, S. 96), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/287/EG der Kommission vom 18. Juli 1995 (ABl. L 181, S. 40), die insbesondere folgende Maßnahmen anordnet:

° Verbot der Ausfuhr von mehr als sechs Monate alten lebenden Rindern und von Nachkommen von Kühen, bei denen BSE-Verdacht besteht oder BSE bestätigt wurde, aus dem Vereinigten Königreich in die anderen Mitgliedstaaten;

° Verbot der Ausfuhr von frischem Fleisch von Rindern aus dem Vereinigten Königreich in die anderen Mitgliedstaaten, sofern die Rinder nicht zum Zeitpunkt der Schlachtung weniger als zweieinhalb Jahre alt sind oder im Vereinigten Königreich nur in Betrieben gehalten wurden, in denen in den letzten sechs Jahren kein BSE-Fall bestätigt worden ist, oder sofern es sich nicht um frisches, entbeintes Muskelfleisch von Rindern handelt, von dem die angrenzenden Gewebe, einschließlich der erkennbaren Nerven- und Lymphgewebe, entfernt wurden;

° Durchführung eines entsprechenden Kennzeichnungssystems (Gefrierbrand oder Tätowierung) und eines Systems von Bescheinigungen, das gewährleisten soll, daß die Tiere den vorgenannten Vorschriften entsprechen.

Ausserdem verbietet die Entscheidung 92/290/EWG der Kommission vom 14. Mai 1992 über bestimmte Schutzmaßnahmen für Rinderembryonen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie im Vereinigten Königreich (ABl. L 152, S. 37) insbesondere die Ausfuhr von Rinderembryonen, die von Kühen abstammen, die vor 1988 geboren sind, oder Nachkommen von Kühen sind, bei denen Verdacht auf BSE besteht, aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten.

9 In diesem Zusammenhang teilte das Vereinigte Königreich der Kommission am 20. März 1996 im Anschluß an die Stellungnahme des SEAC, eines unabhängigen Ausschusses zur Beratung der Regierung des Vereinigten Königreichs, vom gleichen Tag den Erlaß zusätzlicher nationaler Maßnahmen mit, die zum einen das Entbeinen der Schlachtkörper von über 30 Monate alten Rindern in zugelassenen Betrieben und das Verbot des Verkaufs oder der Verwendung von beim Zuschneiden anfallenden Abfällen zum menschlichen Verzehr und zum anderen das Verbot der Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehl von Säugetieren an alle landwirtschaftlichen Nutztiere vorsahen. Dieser Stellungnahme zufolge waren von der Überwachungsstelle für die Creutzfeldt-Jakob-Krankheit in Edinburgh zehn Fälle einer bis dahin unbekannten Variante dieser Krankheit bei Personen unter 42 Jahren festgestellt worden.

10 Andere Mitgliedstaaten beschlossen damals, die Einfuhr von lebenden Rindern und von Rindfleisch aus dem Vereinigten Königreich zu verbieten. Eine Reihe von Drittstaaten erließen ebenfalls ein solches Verbot in bezug auf Rindererzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich oder der Europäischen Union oder, seltener, aus einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (vgl. Anlage 17 zur Stellungnahme der Kommission).

11 In der Stellungnahme des SEAC vom 20. März 1996 heisst es: "Obwohl es keinen unmittelbaren Beweis für einen Zusammenhang gibt, ist nach den zur Verfügung stehenden Daten und mangels einer plausiblen Alternative die wahrscheinlichste Erklärung zur Zeit die, daß diese Fälle mit einem Kontakt mit BSE vor der Einführung des Verbotes in bezug auf Sonderabfälle vom Rind im Jahr 1989 zusammenhängen. Dies ist sehr besorgniserregend." Nach Ansicht des SEAC ist es zu früh, um die Zahl der Fälle vorauszusagen, die künftig auftreten könnten. Das SEAC weist darauf hin, daß die gegenwärtigen Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit unbedingt ordnungsgemäß angewendet werden müssten, und empfiehlt eine ständige Kontrolle der vollständigen Entnahme des Rückenmarks. Ausserdem wird empfohlen, Schlachtkörper von über 30 Monate alten Rindern in zugelassenen und vom Meat Hygiene Service überwachten Betrieben zu entbeinen, die beim Zuschneiden anfallenden Abfälle als Sonderabfälle vom Rind zu behandeln und die Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehl von Säugetieren an alle landwirtschaftlichen Nutztiere zu verbieten. Der Ausschuß kommt zu dem Ergebnis, daß, wenn diese Empfehlungen befolgt würden, das mit dem Verzehr von Rindfleisch verbundene Risiko wahrscheinlich äusserst gering sei. Diese ersten Empfehlungen bestätigt das SEAC in einer zweiten Stellungnahme vom 24. März 1996. Darin heisst es, daß eine genaue Einschätzung des Risikos unmöglich sei wegen einer Vielzahl von "interaktiven Unsicherheitsfaktoren, wie die Höhe der Artenbarriere zwischen Rind und Mensch; das Fehlen von Angaben über den Grad der Infektiosität in einer Reihe von wichtigen Rindergeweben, der unterhalb dessen liegt, was mit den heutigen Analysemethoden feststellbar ist; die ungleiche Verteilung der Infektiosität im Gewebe; der Zeitablauf bis zum Auftreten der Infektiosität während der Inkubationszeit; die Frage, ob es eine Dosis gibt, unterhalb deren keine Infektionsgefahr besteht". Das SEAC wiederholt die Empfehlung bezueglich des Verbotes der Verfütterung von Knochen- oder Fleischmehl von Säugetieren an landwirtschaftliche Nutztiere einschließlich der Fische und Pferde. Ausserdem empfiehlt der Ausschuß, diese Mehle nicht als Dünger auf Flächen auszubringen, zu denen Säugetiere Zugang haben können.

12 Auf diese Informationen hin konsultierte die Kommission den Wissenschaftlichen Veterinärausschuß der Europäischen Union. Dieser gab nach Anhörung eines Berichts von Dr. Will, des Leiters der Überwachungsstelle für die Creutzfeldt-Jakob-Krankheit in Edinburgh, am 22. März 1996 eine Stellungnahme ab, in der er zu dem Ergebnis kam, daß es zur Zeit keinen Beweis für die Übertragbarkeit von BSE auf den Menschen gebe. Unter Hinweis darauf, daß er stets die Möglichkeit einer solchen Übertragbarkeit in Betracht gezogen habe, hielt dieser Ausschuß es jedoch für erforderlich, die Angemessenheit der gegenwärtigen Gemeinschaftsmaßnahmen in Anbetracht der neuen Informationen zu überprüfen. Seiner Ansicht nach sind die von der Kommission seit 1990 auf seine Stellungnahmen getroffenen Maßnahmen wichtig für die Verringerung der Gefahr, daß der Mensch dem BSE-Erreger ausgesetzt werde. Ausserdem empfahl er, daß die Europäische Union unter Berücksichtigung der vom Vereinigten Königreich auf die Stellungnahme des SEAC vom 20. März 1996 erlassenen Vorschriften geeignete Maßnahmen ergreift. Er stellte fest, daß die Gefahr einer Verbreitung des BSE-Erregers dadurch noch weiter verringert werden könne, daß die Tiere, die sehr wahrscheinlich einer Infektion ausgesetzt gewesen seien und daher BSE übertragen könnten, aus der Nahrungsmittelkette herausgenommen würden. Er fügte hinzu, daß in Anbetracht der Schwere der Krankheit jede praktische Maßnahme zu begrüssen sei, die die Europäische Gemeinschaft erlassen würde, um die Auswirkungen der Krankheit und die Risiken einer Übertragung einzudämmen. Der Stellungnahme ist folgende Erklärung von Dr. Ring, eines Mitglieds des Ausschusses, beigefügt: "Auf der Grundlage der beschränkten wissenschaftlichen Daten, die sich nur auf die Beurteilung anhand von Geweben von neun Rindern stützt, können wir nicht davon überzeugt sein, daß Muskelfleisch von Rindern keine Gefahr im Hinblick auf die Übertragung der BSE-Infektion darstellt."

13 Am 27. März 1996 erließ die Kommission die Entscheidung 96/239, die in Artikel 1 "in Erwartung einer Gesamtlageprüfung" die Ausfuhren von

° lebenden Rindern, Rindersamen und Rinderembryonen,

° Rindfleisch, geschlachtet im Vereinigten Königreich,

° Erzeugnissen von Rindern, die im Vereinigten Königreich geschlachtet worden sind und die geeignet sind, als Lebensmittel oder Tierfutter verwendet zu werden, und Produkten, die bestimmt sind für die Verwendung bei der Herstellung von Medizinalprodukten, Kosmetika und pharmazeutischen Erzeugnissen,

° Fleisch- und Knochenmehl, das von Säugetieren stammt,

aus dem Vereinigten Königreich in die anderen Mitgliedstaaten und in Drittländer untersagt.

14 Die Entscheidung stützt sich auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224, S. 29) in der geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 10, sowie auf die Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395, S. 13) in der geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 9. Die genannten Artikel dieser beiden Richtlinien ermächtigen die Kommission, beim Auftreten von "allen Zoonosen, Krankheiten und anderen Ursachen, die eine Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können", die erforderlichen Maßnahmen nach dem Verfahren des Ständigen Veterinärausschusses zu treffen. Nach denselben Artikeln hat die Kommission die Entwicklung der Lage zu verfolgen und die getroffenen Entscheidungen je nachdem, wie diese Entwicklung verläuft, nach dem gleichen Verfahren zu ändern oder aufzuheben.

15 Diese Entscheidung ist wie folgt begründet. Die Kommission erwähnt zunächst die zusätzlichen Maßnahmen, die das Vereinigte Königreich am 20. März 1996 nach Bekanntwerden zusätzlicher Informationen bezueglich des Auftretens atypischer neuer Fälle der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit in diesem Mitgliedstaat getroffen hat, und die Entscheidung anderer Mitgliedstaaten, die Einfuhr von lebenden Rindern und von Rindfleisch aus dem Vereinigten Königreich zu untersagen. Sie stellt fest, daß angesichts der derzeitigen Lage die Gefahr einer Übertragbarkeit von BSE auf den Menschen nicht ausgeschlossen werden könne und daß die daraus erwachsende Unsicherheit bei den Verbrauchern erhebliche Besorgnisse zur Folge habe. Schließlich müssten zur Verhütung von Verkehrsverlagerungen auch die Ausfuhren in Drittländer verboten werden.

16 Parallel dazu erließen die Kommission und der Rat im Zusammenhang mit BSE eine Reihe von Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt in der Gemeinschaft. Ausserdem wurden die Voraussetzungen für ein Einschreiten beträchtlich ausgeweitet. Einige Stützungsmaßnahmen betreffen insbesondere die Lage im Vereinigten Königreich. So sieht die Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission vom 19. April 1996 zur Festlegung aussergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich (ABl. L 99, S. 14) ein Programm zur Schlachtung und Vernichtung von mehr als 30 Monate alten Rindern vor, das zum Grossteil von der Gemeinschaft finanziert wird.

17 Mit Klageschrift, die am 21. Mai 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben eine Berufsvereinigung, The National Farmers' Union, und vier in der Rinderindustrie tätige Gesellschaften, International Traders Ferry Ltd, UK Genetics, R.S. and E.M. Wright Ltd und Prosper De Mulder Ltd, die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission beantragt. Mit Schriftsatz, der am 25. Mai 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen gemäß Artikel 185 EG-Vertrag die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung beantragt. Im übrigen haben alle Klägerinnen ausser Prosper De Mulder zusammen mit anderen Unternehmen ebenfalls Klage beim High Court of Justice, Queen' s Bench Division, gegen die zur Durchführung der Entscheidung der Kommission erlassenen nationalen Maßnahmen erhoben. Mit Beschluß, der am 8. Mai 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften eingegangen ist, hat der High Court diesem gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit des Artikels 1 der Entscheidung der Kommission zur Vorabentscheidung vorgelegt (Rechtssache C-157/96).

18 Mit Schriftsätzen, die am 23. und 24. Mai 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland die Aussetzung des Vollzugs des Artikels 1 der Entscheidung (Rechtssache C-180/96 R) und die Nichtigerklärung der Entscheidung (C-180/96) beantragt.

19 Mit Schriftsatz, der am 29. Mai 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 47 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes beantragt, das Verfahren zur Hauptsache in der Rechtssache T-76/96 bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-180/96 und das Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T-76/96 R bis zur Entscheidung des Gerichtshofes im Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache C-180/96 R auszusetzen. Hilfsweise hat die Kommission beantragt, die Rechtssachen T-76/96 und T-76/96 R an den Gerichtshof abzugeben, damit dieser über die genannten Anträge entscheidet. Mit Schriftsatz, der am 4. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen zu diesen Anträgen der Kommission Stellung genommen.

20 In der Zwischenzeit wurden die mit der Entscheidung angeordneten vorbeugenden Maßnahmen durch die Entscheidung 96/362/EG der Kommission vom 11. Juni 1996 zur Änderung der Entscheidung 96/239/EG mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen (ABl. L 139, S. 17) gelockert. Diese neue Entscheidung wurde ebenfalls "bis zur umfassenden Überprüfung der Lage" erlassen. Die Kommission hatte zuvor den Wissenschaftlichen Veterinärausschuß, den Wissenschaftlichen Ausschuß für Kosmetologie, den Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß und den Ausschuß für Arzneispezialitäten gehört. Auf der Grundlage zusätzlicher Informationen wird mit der Entscheidung 96/362 im wesentlichen das Ausfuhrverbot für Rindersamen aufgehoben, der nach der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses vom 26. April 1996 "keine Gefahr der Übertragung von BSE" aufweist. Für andere Erzeugnisse (im wesentlichen Gelatine und Talg) wird die Aufhebung des Ausfuhrverbots von der Anwendung bestimmter Herstellungsmethoden und der Durchführung amtlicher Kontrollen durch das Vereinigte Königreich abhängig gemacht. Ausserdem hat die Kommission insbesondere hinsichtlich der Durchführung dieser amtlichen Kontrollen gemeinschaftliche Kontrollen vorzunehmen, bevor die Ausfuhren von Talg oder Gelatine wieder aufgenommen werden. Die Kommission hat nach Anhörung der Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses den Zeitpunkt für die Wiederaufnahme der Versendung festzusetzen.

21 Mit Schriftsatz, der am 18. Juni 1996 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat das Vereinigte Königreich beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerinnen im Verfahren T-76/96 R zugelassen zu werden.

22 In der Rechtssache T-76/96 R hat der Präsident des Gerichts beschlossen, daß die Parteien am 21. Juni 1996 mündlich verhandeln und Fragen beantworten. In dieser Sitzung hat er das Vereinigte Königreich als Streithelfer im Verfahren der einstweiligen Anordnung zugelassen.

23 In der Sitzung hat eine der Antragstellerinnen, die Talgherstellerin Prosper De Mulder, erklärt, daß sie ihren Antrag auf einstweilige Anordnung nach dem Erlaß der Entscheidung 96/362 zurücknehme.

Anträge der Parteien

24 Die Antragstellerinnen beantragen, im Wege der einstweiligen Anordnung

° den Vollzug der Entscheidung bis zur Entscheidung des Gerichts über die Klage oder bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die Frage, die ihm am 8. Mai 1996 gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vom High Court of Justice, Queen' s Bench Division, vorgelegt worden ist, auszusetzen;

° jede sonstige oder zusätzliche Maßnahme zu treffen, die der Richter der einstweiligen Anordnung für angemessen hält;

° die Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu verurteilen.

Hilfsweise beantragen die Antragstellerinnen, den Vollzug der Entscheidung teilweise auszusetzen bezueglich

° der Ausfuhren in Drittländer

° und/oder aller folgender Erzeugnisse oder einzelner davon: Rindersamen, Rinderembryonen, lebende Kälber unter sechs Monaten, frisches Fleisch von Rindern, die zum Zeitpunkt der Schlachtung weniger als zweieinhalb Jahre alt sind, Talg und Gelatine.

In der mündlichen Verhandlung haben die Antragstellerinnen erklärt, sie nähmen ihren Antrag bezueglich der Ausfuhren von Samen nach dem Erlaß der Entscheidung 96/362 zurück.

Die Kommission beantragt,

° den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen;

° den Antragstellerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

25 Nach den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der durch den Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) und den Beschluß 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29) geänderten Fassung kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

26 Nach Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat. Gemäß § 2 dieses Artikels müssen die Anträge auf einstweilige Anordnung nach den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen dürfen (vgl. zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 3. Juni 1996 in der Rechtssache T-41/96 R, Bayer/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13).

27 Im vorliegenden Fall ist vor der Prüfung des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung zunächst über den Antrag der Kommission auf Aussetzung des Verfahrens der einstweiligen Anordnung oder auf eine Abgabeentscheidung des Gerichts in bezug auf den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung zu entscheiden.

Zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens oder auf eine Abgabeentscheidung des Gerichts

Vorbringen der Parteien

28 Die Kommission beantragt, das Verfahren zur Hauptsache und das Verfahren der einstweiligen Anordnung (Rechtssachen T-76/96 und T-76/96 R) gemäß Artikel 47 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes sowie den Artikeln 77 und 78 der Verfahrensordnung des Gerichts auszusetzen, bis der Gerichtshof über die Klage (Rechtssache C-180/96) und den Antrag auf einstweilige Anordnung (C-180/96 R) des Vereinigten Königreichs entschieden hat, die auf Nichtigerklärung und auf vollständige oder teilweise Aussetzung desselben Rechtsakts gerichtet sind wie die beim Gericht eingereichten Anträge. Hilfsweise fordert die Kommission das Gericht auf, die Rechtssachen T-76/96 und T-76/96 R gemäß Artikel 47 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 80 der Verfahrensordnung des Gerichts abzugeben.

29 In ihren schriftlichen Stellungnahmen zu diesen Anträgen der Kommission haben die Antragstellerinnen auf die Notwendigkeit hingewiesen, in Anbetracht des ihnen drohenden schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens über ihren Antrag auf einstweilige Anordnung sofort zu entscheiden. Ausserdem hätten sie ein berechtigtes Interesse daran, daß ihr Vorbringen in bezug auf die Auswirkung der Entscheidung auf ihre eigene Situation unabhängig von der Position des Vereinigten Königreichs geprüft und berücksichtigt werde. Da das Gericht die für diese Prüfung geeignete Stelle sei, beantragen sie, den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens oder auf eine Abgabeentscheidung des Gerichts zurückzuweisen.

30 Hilfsweise tragen die Antragstellerinnen vor, daß, falls das Gericht beschließen sollte, nicht unverzueglich über den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung zu entscheiden, es zweckmässig wäre, wenn es die Rechtssache abgeben und die Akten dem Gerichtshof vorlegen würde, damit dieser ihr Vorbringen prüfen und über ihren Antrag auf einstweilige Anordnung entscheiden könnte.

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

31 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die EG-Satzung des Gerichtshofes und die Verfahrensordnung des Gerichts keine besondere Vorschrift enthalten, nach der das Gericht ein Verfahren der einstweiligen Anordnung aussetzen oder einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs eines Rechtsakts abgeben kann, wenn beim Gerichtshof parallel dazu ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs desselben Rechtsakts anhängig ist.

32 Unter diesen Umständen kann der Richter der einstweiligen Anordnung dem Aussetzungsantrag der Kommission nicht stattgeben. Der Erlaß einer solchen Maßnahme ist grundsätzlich mit der Natur und dem Zweck des Rechtsbehelfs, den ein Eilverfahren darstellt, unvereinbar. Im vorliegenden Fall würde die Aussetzung dieses Verfahrens mangels irgendeines von der Kommission angeführten besonderen Rechtfertigungsgrundes dem Prinzip der geordneten Rechtspflege zuwiderlaufen. Insoweit ist zu bemerken, daß die Parteien auf jeden Fall die Möglichkeit haben, gegen den im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangenen Beschluß des Präsidenten des Gerichts ein Rechtsmittel einzulegen. Ausserdem bestuende bei einer Verzögerung der Prüfung des Antrags der Antragstellerinnen auf einstweilige Anordnung die Gefahr, daß die Wahrung ihrer verfahrensmässigen Rechte und berechtigten Interessen beeinträchtigt würde. Die Antragstellerinnen haben nämlich nach den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag sowie Artikel 104 der Verfahrensordnung des Gerichts das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs eines Rechtsakts zu verlangen, dessen Gültigkeit sie vor dem Gericht anfechten. Im vorliegenden Fall machen die Antragstellerinnen geltend, daß ihre Rechte und Interessen schwer und irreversibel verletzt werden könnten, wenn der Vollzug der Entscheidung, die im übrigen Gegenstand einer beim Gericht anhängigen Nichtigkeitsklage ist, nicht rasch ausgesetzt werde.

33 Dem Antrag der Kommission auf eine Abgabeentscheidung des Gerichts in bezug auf den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung kann der Präsident des Gerichts ebenfalls nicht stattgeben, da es keine besondere Vorschrift gibt, die den Richter der einstweiligen Anordnung ermächtigt, einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs eines Rechtsakts abzugeben, wenn beim Gerichtshof parallel dazu ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs desselben Rechtsakts anhängig ist. Denn nach dem Grundsatz der Verteilung der Zuständigkeiten kann das Gericht ausser in den in der Satzung ausdrücklich vorgesehenen Fällen eine Rechtssache nicht abgeben, wenn es nach den einschlägigen Vorschriften des erwähnten Beschlusses 88/591 vom 24. Oktober 1988 in seiner geänderten Fassung für die Entscheidung über diese Rechtssache zuständig ist. Artikel 47 Absatz 3 der Satzung sieht aber nur die Möglichkeit einer Abgabeentscheidung des Gerichts bei Nichtigkeitsklagen vor. Anträge auf einstweilige Anordnung sind in dieser Vorschrift nicht erwähnt.

34 Da das Gericht vorliegend nicht bereits beschlossen hat, die Rechtssache an den Gerichtshof abzugeben, damit dieser über die Klage der Antragstellerinnen auf Nichtigerklärung der Entscheidung entscheiden kann, braucht die Auswirkung einer solchen Abgabe auf die Bestimmung des für den dazugehörenden Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung zuständigen Gerichts nicht geprüft zu werden.

35 Aus all diesen Gründen hat der Richter der einstweiligen Anordnung den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens oder auf eine Abgabeentscheidung des Gerichts in bezug auf den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung

Vorbringen der Parteien

° Zur Zulässigkeit der Klage

36 Die Antragstellerinnen tragen vor, sie seien alle klagebefugt, da sie aufgrund von ihnen eigenen Merkmalen und aufgrund von Umständen, die sie klar von jeder anderen Person unterschieden, von der Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen seien. Sie berufen sich insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 17). Vorliegend seien International Traders Ferry und UK Genetics die einzigen Unternehmen, die sich im Bereich des Transports von Kälbern in andere Mitgliedstaaten und im Bereich der Ausfuhr von Rindersamen und -embryonen aus dem Vereinigten Königreich betätigten. Ausserdem seien diese Unternehmen bei Erlaß der Entscheidung durch Verträge gebunden gewesen. Schließlich habe sich UK Genetics an der Aushandlung von Gesundheitsprotokollen im Veterinärbereich mit bestimmten Drittländern beteiligt, um die Genehmigung zur Einfuhr von Genmaterial von Rindern aus dem Vereinigten Königreich in diese Länder zu erhalten. R.S. and E.M. Wright, deren Tätigkeit in der Ausfuhr von Färsen mit weissem Fett bestehe, sei wegen der speziellen Art ihres Erzeugnisses, das ausschließlich für den italienischen Markt bestimmt sei und für das es im Vereinigten Königreich keinen Markt gebe, durch die Entscheidung individuell betroffen.

37 National Farmers Union, eine Berufsvereinigung, die die Mehrheit der Landwirte in England und Wales vertrete, sei durch die Entscheidung in doppelter Hinsicht betroffen. Zum einen handele sie im Namen bestimmter Mitglieder, die durch die Entscheidung selbst individuell betroffen seien. Zum anderen habe sie ein eigenes Rechtsschutzinteresse, soweit durch die Entscheidung ihre Stellung als Vertretungsorgan beeinträchtigt werde, das von den zuständigen Behörden als geeignet anerkannt sei, bei der Vorbereitung von Vorschlägen zum Schutz vor BSE angehört und zu Verhandlungen hinzugezogen zu werden.

38 Die Kommission trägt vor, die Klage sei offensichtlich unzulässig. Die Entscheidung sei ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung, der auf bestimmte Sachverhalte objektiv anwendbar sei und gegenüber allgemein und abstrakt bestimmten Gruppen von Personen Wirkungen entfalte. Keine der Antragstellerinnen sei in ihrer Rechtsstellung aufgrund eines tatsächlichen Umstands, der sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebe und in ähnlicher Weise individualisiere wie einen Adressaten, beeinträchtigt.

° Zum Fumus boni iuris

39 Nach Ansicht der Antragstellerinnen ergibt sich aus der Begründung der Entscheidung eindeutig, daß diese nicht den Schutz vor einer ernsten Gefahr für die Gesundheit von Tieren oder Menschen sicherstellen, sondern "erhebliche Besorgnisse bei den Verbrauchern" zerstreuen solle, die sich aus der Unsicherheit bezueglich der Gefahr einer Übertragung von BSE auf den Menschen ergebe. Diese Auslegung der Entscheidung werde durch eine Untersuchung des Zusammenhangs, in dem sie erlassen worden sei, bestätigt.

40 Die vom Vereinigten Königreich am 20. März 1996 mitgeteilten neuen Informationen, auf die der Erlaß der Entscheidung zurückgehe, bezögen sich nämlich auf das Auftreten von zehn Fällen der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, die sich nach Ansicht des SEAC am ehesten mit einem Kontakt mit dem BSE-Erreger vor Einführung des Verbotes in bezug auf Sonderabfälle vom Rind durch die Bovine Offal (Prohibition) Regulations im Jahr 1989 erklären ließen. Die für die Sicherstellung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gegenüber dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen seien aber bereits eingeführt gewesen, insbesondere durch die Entscheidungen 94/474 und 92/290 sowie durch die Entscheidung 94/381/EG der Kommission vom 27. Juni 1994 über Schutzmaßnahmen in bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln (ABl. L 172, S. 23), nach der die Mitgliedstaaten die Verfütterung von aus Säugetiergewebe gewonnenen Futtermitteln an alle Wiederkäuerarten zu untersagen hätten. Im Unterschied zu den vorherigen Entscheidungen stelle die Entscheidung 96/239 nach der Presseerklärung der Kommission vom selben Tag (Anlage 14 zur Klageschrift) eine erste Maßnahme zur Stabilisierung der Lage und zur Beruhigung der Verbraucher bezueglich der Unbedenklichkeit von Rindfleisch im Hinblick auf den Schutz der europäischen Industrie sowohl auf interner als auch auf internationaler Ebene dar. Diese Presseerklärung beziehe sich ausserdem auf die Ausführungen des für die Landwirtschaft und die Entwicklung in ländlichen Gebieten zuständigen Kommissionsmitglieds, wonach, wenn es einen Zusammenhang zwischen BSE und der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit geben sollte, es erwiesen zu sein scheine, daß die Gefahr für die menschliche Gesundheit nach dem 1989 ergangenen Verbot in bezug auf Sonderabfälle vom Rind ausgeschlossen oder schlimmstenfalls auf ein Mindestmaß reduziert worden sei.

41 Unter diesen Umständen sei das beklagte Organ, so tragen die Antragstellerinnen erstens vor, für den Erlaß der Entscheidung nicht zuständig gewesen. Die Richtlinien 90/425 und 89/662 ermächtigten es nur zum Erlaß von Maßnahmen, die zum Schutz gegen eine ernste Gefahr für Tiere oder die menschliche Gesundheit bestimmt und hierfür erforderlich seien. Ausserdem verliehen sie ihm keinesfalls die Befugnis, ein Verbot der Ausfuhr aus einem Mitgliedstaat in Drittländer anzuordnen.

42 Zweitens sei die Entscheidung ermessensmißbräuchlich, da mit ihr entgegen den Zwecken, die mit den beiden genannten Richtlinien, auf die sie gestützt sei, verfolgt würden, hauptsächlich nicht der Schutz gegen eine ernste Gefahr für die öffentliche Gesundheit, sondern die Beruhigung der Verbraucher aus wirtschaftlichen Gründen bezweckt werde.

43 Drittens verstosse die Entscheidung gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Sie sei weder erforderlich noch geeignet, die Besorgnis der Verbraucher zu zerstreuen oder die menschliche Gesundheit zu schützen, sollte dieses letztgenannte Ziel mit der angefochtenen Handlung tatsächlich verfolgt werden, was die Antragstellerinnen bestreiten.

44 Unter diesem letztgenannten Aspekt seien nämlich die vorbeugenden Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Tier und Mensch ausreichend, die zuvor sowohl vom Vereinigten Königreich als auch von der Kommission erlassen worden seien. Die vom Vereinigten Königreich am 20. März 1996 mitgeteilten neuen Informationen ließen keine mit dem Verzehr von Rindfleisch oder von Rindererzeugnissen verbundene erhöhte Gefahr erkennen, die nicht bereits beim Erlaß der früheren vorbeugenden Maßnahmen berücksichtigt worden wären, die auf die Hypothese einer Gefahr der Übertragbarkeit von BSE auf den Menschen gestützt gewesen seien. Der Wissenschaftliche Veterinärausschuß habe insoweit in seiner Stellungnahme vom 22. März 1996 bekräftigt, daß es in der Frage der Übertragbarkeit von BSE auf den Menschen keine Gewißheit gebe. Er habe die Bedeutung der bereits geltenden Maßnahmen für die Verringerung der Gefahr betont, daß Menschen dem Erreger dieser Krankheit ausgesetzt würden, und eine kurze Liste von Verbesserungen empfohlen. Die Entscheidung entbehre daher jeder wissenschaftlichen Grundlage. In der mündlichen Verhandlung haben die Antragstellerinnen insbesondere vorgetragen, daß es unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der vor dem Erlaß der Entscheidung eingeführten vorbeugenden Maßnahmen für den mit dieser Entscheidung unternommenen Schritt, im Vergleich zu den vorherigen vorbeugenden Maßnahmen derart einschneidende Maßnahmen anzuordnen, keine logische Rechtfertigung gebe. Diese Feststellung werde im übrigen dadurch bekräftigt, daß die Kommission weder Maßnahmen in bezug auf die vor dem Inkrafttreten der Entscheidung aus dem Vereinigten Königreich ausgeführten Erzeugnisse noch eine Ausweitung des Ausfuhrverbots auf andere Mitgliedstaaten für erforderlich gehalten habe, in denen, wie in Frankreich, eine Reihe von BSE-Fällen festgestellt worden seien.

45 Ausserdem sei die Entscheidung in Anbetracht der durch sie herbeigeführten schweren Beeinträchtigung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs und der Einheit des Marktes sowie der katastrophalen wirtschaftlichen und sozialen Folgen im Rindfleischsektor des Vereinigten Königreichs offensichtlich unverhältnismässig, da der Kommission geeignete, weniger restriktive Alternativlösungen in Form eines Systems von Bescheinigungen und/oder Kennzeichnungspflichten zur Verfügung gestanden hätten, die hätten sicherstellen können, daß das Fleisch oder die Kälber aus BSE-freien Herden stammten und daß die Tiere Futter erhalten hätten, das frei von tierischen Proteinen sei.

46 Insbesondere bezueglich des Verbotes der Ausfuhren in Drittländer habe die Kommission keinen Beweis dafür vorgebracht, daß die von ihr behaupteten Verkehrsverlagerungen ein solches Ausmaß hätten, daß sie den Erlaß der angefochtenen Maßnahme rechtfertigten. Die von ihr angeführte Gefahr von Betrügereien könnte durch eine geeignetere und weniger einschneidende Maßnahme abgewendet werden, nämlich durch ein Verbot der Wiedereinfuhr in die Europäische Union in Verbindung mit einem entsprechenden System von Bescheinigungen.

47 In Anbetracht all dieser Erwägungen machen die Antragstellerinnen hilfsweise geltend, die Entscheidung sei zumindest insoweit unverhältnismässig, als sie zum einen das Verbot der Ausfuhr der fraglichen Erzeugnisse in Drittländer und zum anderen das Verbot der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse wie Rinderembryonen, lebende Kälber von weniger als sechs Monaten, frisches Fleisch von am Tag der Schlachtung weniger als zweieinhalb Jahre alten Rindern, Talg und Gelatine in andere Mitgliedstaaten betreffe.

48 Unter diesen Umständen haben die Antragstellerinnen auf eine in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage vorgetragen, daß die beantragte Aussetzung des Vollzugs entgegen der Auffassung der Kommission die Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache nicht vorwegnehmen würde. Mit der Aufhebung des Embargos sei nämlich während des Verfahrens zur Hauptsache kein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden.

49 Das Vereinigte Königreich hat sich in seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung die Gründe und Argumente der Antragstellerinnen zu eigen gemacht. Es hat darauf hingewiesen, daß sowohl die nationalen als auch die gemeinschaftlichen Maßnahmen, die bereits vor dem Erlaß der Entscheidung in Kraft waren, geeignet und ausreichend gewesen seien. Ihre Anwendung habe zu einem bedeutenden Rückgang von BSE-Fällen im Vereinigten Königreich geführt. Diese Maßnahmen seien vom internationalen Veterinärforum der Weltgesundheitsorganisation und vom Internationalen Tierseuchenamt gebilligt worden, ohne daß diese in ihren Stellungnahmen vom 3. April und 12. Mai 1996 zusätzliche Maßnahmen vorgeschlagen hätten. Mit der wissenschaftlich in keiner Weise gerechtfertigten Entscheidung werde ein rein wirtschaftliches Ziel verfolgt, nämlich die Wiederherstellung des Vertrauens der Verbraucher.

50 Insbesondere hat das Vereinigte Königreich das Argument der Kommission zurückgewiesen, daß die Entscheidung im wesentlichen nicht auf die Einführung eines Ausfuhrverbots, sondern auf eine eindämmende Maßnahme abziele. Eine solche Maßnahme sei nicht gerechtfertigt, da BSE auf die Rinder durch Aufnahme von infiziertem Futter übertragen werde. Wissenschaftlich sei nicht bewiesen, daß diese Krankheit von Tier zu Tier übertragen werden könne. Vielmehr werde die Annahme einer fehlenden vertikalen oder horizontalen Übertragbarkeit durch die im Anschluß an das Verbot der Verfütterung von tierischen Proteinen an Rinder seit 1988 zu beobachtende spektakuläre Abnahme der aufgetretenen BSE-Fälle erhärtet.

51 Die Frage des Schutzes gegen BSE habe daher nur historischen Charakter, da die Infektionsquelle beseitigt worden sei. Bei mehr als 500 amtlichen Kontrollen jeden Monat und den jüngsten Kontrollen vor Ort der für landwirtschaftliche Nutztiere bestimmten Futtermittel und ihrer Lagerstätten habe sich mit Ausnahme eines Einzelfalls keine Zuwiderhandlung ergeben. Ausserdem habe das Vereinigte Königreich seit 1990 Maßnahmen eingeführt, um die Rinder zu identifizieren und um festzustellen, ob sie von einem Muttertier abstammten, bei dem BSE-Verdacht bestehe, oder ob sie Kontakt zu einer Herde gehabt hätten, in der Fälle von BSE aufgetreten seien. Unter diesen Umständen bedeuteten die Tiere oder die Erzeugnisse, für die mit der Entscheidung ein Ausfuhrverbot eingeführt werde, keine unannehmbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit. Das Vereinigte Königreich erinnert insoweit daran, daß ein Erzeugnis als sicher angesehen werden müsse, wenn das Risiko gering sei oder wie bei Frischmilch akzeptiert werde.

52 Die Kommission bemerkt zunächst, daß die durch die Entscheidung angeordneten Ausfuhrverbote entgegen dem Vorbringen der Antragstellerinnen eindeutig als vorläufige Dringlichkeitsmaßnahmen definiert seien, die insbesondere auf der Grundlage der vom Vereinigten Königreich noch zu treffenden Maßnahmen überprüft werden müssten. Unter diesen Umständen würde die beantragte Aussetzung des Vollzugs die Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache vorwegnehmen.

53 Ausserdem überschreite die angefochtene Entscheidung nicht die Befugnisse der Kommission, sie sei nicht ermessensmißbräuchlich und stehe mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit in Einklang. Die Kommission legt zunächst dar, daß die Entscheidung eine Politik der Eindämmung durchführe, die in Wissenschaftskreisen weltweit als eine legitime und erforderliche Reaktion auf gefährliche Krankheiten im Hinblick auf deren Ausmerzung angesehen werde. Dieses Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit falle im Einklang mit den in den Richtlinien, die die Rechtsgrundlage der Entscheidung darstellten, festgelegten Zielen in den Bereich der Verwirklichung des einheitlichen Marktes.

54 Vorliegend ergebe sich aus den am 20. März 1996 vom Vereinigten Königreich mitgeteilten neuen Informationen, daß eine ernste Gefahr für die menschliche Gesundheit im Sinne der vorerwähnten Richtlinien bestehe. Während die zuvor vom Vereinigten Königreich und der Gemeinschaft erlassenen Maßnahmen auf der blossen Annahme einer Übertragbarkeit von BSE auf den Menschen beruht hätten, habe die Stellungnahme des SEAC erstmals aufgezeigt, daß die zehn festgestellten Creutzfeldt-Jakob-Fälle sehr wahrscheinlich mit einem Kontakt mit dem BSE-Erreger vor Einführung des Verbotes in bezug auf Sonderabfälle vom Rind im Jahr 1989 in Zusammenhang stuenden.

55 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission auf die Schwierigkeit einer Identifizierung der Rinder hingewiesen, die in Anbetracht der langen Inkubationszeit der Krankheit und des in der Praxis häufigen Wechsels der Tiere von einem Hof zum anderen bestehe. Ein auf einem Hof entdeckter Fall von BSE könnte nämlich auf eine Ansteckung auf einem anderen Hof durch Aufnahme von infiziertem Futter zurückgehen, was bedeute, daß sämtliche Tiere auf diesem zweiten Hof der Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen seien. Ausserdem könnten, auch wenn sich die seit 1988 im Vereinigten Königreich festgestellten 160 000 BSE-Fälle zum grossen Teil mit der Verfütterung tierischer Proteine an Rinder erklären ließen, andere Übertragungswege beim gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere bleibe die Frage der Übertragung durch das Muttertier und der horizontalen Übertragung von BSE offen. Sie sei Gegenstand ständiger Prüfung und wissenschaftlicher Untersuchungen durch die zuständigen Behörden. Die Möglichkeit der Aufhebung des Verbotes für bestimmte Erzeugnisse wie lebende Kälber von weniger als sechs Monaten, Embryonen oder bestimmtes frisches Rindfleisch könne nur auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung und auch erst dann in Betracht gezogen werden, wenn Gelegenheit bestanden habe, daß die dazu eingeführten Mechanismen funktionierten.

56 Die Ausdehnung des Ausfuhrverbots auf Drittländer sei im Rahmen der mit der Entscheidung verfolgten Politik der Eindämmung unerläßlich. Sie sei wegen der Betrugsgefahr und der Unmöglichkeit, bezueglich der in die Gemeinschaft eingeführten Folgeerzeugnisse die Einhaltung geeigneter Herstellungsmethoden sicherzustellen, gerechtfertigt.

57 Unter diesen Umständen stehe die Entscheidung in Anbetracht der Gefahr eines Kontaktes mit BSE, die sehr wahrscheinlich auf den Menschen übertragbar sei, und der Schwere der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

° Zur Dringlichkeit

58 Die Antragstellerinnen weisen darauf hin, daß die Entscheidung beispiellos sei. Obwohl sie als Dringlichkeitsmaßnahme bezeichnet werde, sei sie zeitlich nicht beschränkt, betreffe alle Erzeugnisse der Rinderindustrie und bringe die Aussetzung aller Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich mit sich.

59 Ohne eine Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung würden einige der Antragstellerinnen vom Markt verschwinden. Dies treffe auf International Traders Ferry zu, bei der die Ausfuhr von Kälbern 80 % des Umsatzes ausmache. Diese Firma habe seit dem Erlaß der Entscheidung keine Einnahmen erzielt, und wegen dieser Entscheidung sei ihr von ihren Banken jede zusätzliche finanzielle Unterstützung verweigert worden. Sie habe die Zahlungen an ihre Arbeitnehmer einstellen müssen und könne ihre allgemeinen Unkosten nur noch über einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten bestreiten. R.S. and E.M. Wright, bei der die Ausfuhr von Färsen mit weissem Fett nach Italien 94 % der Tätigkeiten ausmache, habe infolge der Anwendung der Entscheidung ebenfalls 94 % ihrer Einkünfte eingebüsst.

60 UK Genetics wäre gezwungen, einen bedeutenden Teil ihrer Tätigkeit einzustellen, und würde ihre Marktanteile unwiederbringlich verlieren. Sie habe einen Exporthandel mit Rindersamen und -embryonen nach den Vereinigten Staaten von Amerika, Brasilien, Chile, Südafrika, Neuseeland, Thailand und Korea aufgebaut, der während des Jahres bis zum April 1995 38 % und im darauffolgenden Jahr 24 % ihres Umsatzes ausgemacht habe.

61 The National Farmers' Union erleide durch die Bedrohung, die die Entscheidung für die Beschäftigung und den Lebensunterhalt ihrer Mitglieder darstelle, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden.

62 Die Antragstellerinnen haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie hätten bei der Bemessung ihres Schadens die für den Rindersektor eingeführten gemeinschaftlichen oder nationalen Stützungsmaßnahmen berücksichtigt. Einige von ihnen, wie International Traders Ferry, hätten übrigens von keiner dieser Maßnahmen profitiert.

63 Nach Ansicht der Kommission haben die Antragstellerinnen nicht dargetan, daß die Gefahr eines sich aus der Entscheidung ergebenden schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bestehe, falls ihr Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückgewiesen würde. Erstens hätten sie nicht sämtliche Maßnahmen zur Marktstützung und andere Stützungsmaßnahmen berücksichtigt, die die Kommission oder der Rat beschlossen habe, um die durch die Stellungnahme des SEAC entstandene Krisensituation zu bewältigen. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission erklärt, daß diese Maßnahmen den Gemeinschaftshaushalt 1996 ungefähr mit 1,5 Milliarden ECU und 1997 mit 1 Milliarde ECU zusätzlich belasteten. Zweitens würde die beantragte einstweilige Anordnung nicht das Vertrauen der Verbraucher wiederherstellen, das aufgrund der Stellungnahme des SEAC und nicht aufgrund der Entscheidung erschüttert sei. Sie hätte daher kaum praktische Auswirkungen auf den von den Antragstellerinnen behaupteten Schaden. Drittens sei der geltend gemachte Schaden nicht schwer und nicht irreparabel. Er sei finanzieller Art und spiegele ein Geschäftsrisiko wider, das von Wirtschaftsteilnehmern, die bereits über das BSE-Problem auf dem laufenden gewesen seien, eingegangen worden sei.

° Zur Interessenabwägung

64 Die Antragstellerinnen, unterstützt durch das Vereinigte Königreich, machen geltend, die vollständige oder teilweise Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung bringe keine Gefahr für die Tiere oder die öffentliche Gesundheit mit sich, die bereits durch die vom Vereinigten Königreich und der Gemeinschaft vor dem Erlaß der Entscheidung eingeführten Maßnahmen geschützt seien. Dagegen liefen einige Antragstellerinnen Gefahr, vom Markt eliminiert zu werden, falls der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen werde.

65 Die Kommission bemerkt, selbst wenn den Antragstellerinnen ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden drohe ° was sie bestreite °, müssten die Art des Schadens, den nicht nur jede Partei, sondern auch Dritte erlitten, und die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts berücksichtigt werden. Der Schutz der öffentlichen Gesundheit sei wahrlich wichtiger als die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Geschäftsinteressen. Im übrigen falle die Interessenabwägung angesichts der Schwere der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, deren jüngste Fälle sehr wahrscheinlich mit einem BSE-Kontakt zusammenhingen, und der Grösse der Bevölkerung der Gemeinschaft, die der Gefahr einer Ansteckung mit dieser Krankheit ausgesetzt sei, eindeutig zugunsten der Aufrechterhaltung der angefochtenen Dringlichkeitsmaßnahmen aus.

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

° Zum Gegenstand des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs

66 In Anbetracht des normativen Zusammenhangs, in dem die Entscheidung steht (siehe oben, Randnr. 8), und ihrer Änderung durch die Entscheidung 96/362 (siehe oben, Randnr. 20) ist zu klären, was tatsächlich genauer Gegenstand des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung ist, bevor geprüft wird, ob die Voraussetzungen für ihren Erlaß erfuellt sind.

67 Was zunächst die Auswirkung der Entscheidung vom 11. Juni 1996 angeht, so hat diese bis heute nur die Aufhebung des Ausfuhrverbots für eines der von der Entscheidung erfassten Erzeugnisse, nämlich Rindersamen, zur Folge gehabt. Die Kommission hat auf eine Frage in der mündlichen Verhandlung bestätigt, daß das Ausfuhrverbot gegenwärtig weiterhin für Talg und Gelatine gelte, da die Kontrollen, von denen die Aufhebung des Verbotes abhängig sei, noch nicht durchgeführt worden seien. Ausserdem haben die Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß der Erlaß dieser Änderungsentscheidung keine Auswirkung auf ihre Anträge im Verfahren der einstweiligen Anordnung in bezug auf irgendein Erzeugnis, das von der angefochtenen Entscheidung erfasst werde, mit Ausnahme von Rindersamen, habe.

68 Daraus folgt, daß der vorliegende Antrag auf Aussetzung des Vollzugs in bezug auf das Ausfuhrverbot für Talg und Gelatine entgegen der von der Kommission in ihrer schriftlichen Stellungnahme vertretenen Auffassung nicht gegenstandslos ist, da die Maßnahmen, von denen die Aufhebung dieses Verbotes abhängt, noch nicht erlassen worden sind.

69 Sodann ergibt sich bezueglich der Begrenzung des Gegenstands des vorliegenden Antrags im rechtlichen Zusammenhang der vorbeugenden Maßnahmen, die von der Gemeinschaft im Hinblick auf die Abwendung der mit BSE verbundenen Gefahren vor dem Erlaß der Entscheidung eingeführt wurden, aus dem Antrag auf einstweilige Anordnung eindeutig, daß sich die Antragstellerinnen darauf beschränken, die Aussetzung des Vollzugs der durch die Entscheidung eingeführten neuen Ausfuhrverbotsmaßnahmen zu beantragen. Sie können jedenfalls im vorliegenden Fall nicht die zuvor eingeführte Gemeinschaftsregelung (siehe oben, Randnr. 8) in Frage stellen.

° Zu den Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs

70 Der Richter der einstweiligen Anordnung hat festzustellen, ob die drei materiellen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Vollzugs erfuellt sind, ohne daß zuvor die Frage der Zulässigkeit der Klage geprüft zu werden braucht. Denn nach gefestigter Rechtsprechung ist diese Frage grundsätzlich nicht im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu klären, sondern der Prüfung der Klage vorzubehalten, sofern diese nicht schon dem ersten Anschein nach offensichtlich unzulässig ist. Würde in Fällen, in denen die Zulässigkeit nicht schon dem ersten Anschein nach völlig ausgeschlossen ist, über diese Frage im Verfahren der einstweiligen Anordnung entschieden, so würde nämlich der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache vorgegriffen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 10. August 1987 in der Rechtssache 209/87 R, EISA/Kommission, Slg. 1987, 3453, Randnr. 10, sowie Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. November 1995 in der Rechtssache T-168/95 R, Eridania u. a./Rat, Slg. 1995, II-2817, Randnr. 27, und vom 22. Dezember 1995 in der Rechtssache T-219/95 R, Danielsson u. a./Kommission, Slg. 1995, II-3051, Randnr. 58).

71 Vorliegend bedarf die Beurteilung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage in Anbetracht der Umstände des konkreten Falles und des Vorbringens der Antragstellerinnen einer eingehenderen Prüfung, die dem Gericht im Verfahren zur Hauptsache obliegt und die der Richter der einstweiligen Anordnung im Rahmen seiner summarischen Beurteilung nicht vornehmen kann, ohne der Entscheidung zur Hauptsache vorzugreifen.

° Zum Fumus boni iuris

72 Nach diesen einleitenden Bemerkungen ist zunächst zu prüfen, ob die drei von den Antragstellerinnen vorgebrachten Klagegründe ° Unzuständigkeit der Kommission, Ermessensmißbrauch und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ° dem ersten Anschein nach die beantragte Aussetzung des Vollzugs rechtfertigen.

73 Die ersten beiden Klagegründe stützen sich im wesentlichen auf die Prämisse, daß die Entscheidung einen rein wirtschaftlichen Zweck verfolge, nämlich die Wiederherstellung des Vertrauens der Verbraucher im Rindersektor der Europäischen Union. Ein solcher Zweck sei von den in den Richtlinien 90/425 und 89/662 festgelegten Zielen nicht gedeckt, wonach die Kommission nur zum Erlaß von Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit auf dem Gebiet des innergemeinschaftlichen Handels ermächtigt sei.

74 Diese Argumentation beruht dem ersten Anschein nach auf einer unzutreffenden oder zu engen Auslegung der in der Entscheidung genannten Ziele sowie des Zweckes und der Tragweite der Richtlinien 90/425 und 89/662.

75 Diese Richtlinien, die die Rechtsgrundlage der Entscheidung darstellen, wurden vom Rat gemäß Artikel 43 des Vertrages erlassen, der den Rat in Absatz 3 ermächtigt, in bezug auf die Entwicklung und Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Verordnungen oder Richtlinien zu erlassen und Beschlüsse zu fassen. Sie sehen eine Reihe von Vorschriften bezueglich veterinärrechtlicher Kontrollen vor, die den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Rahmen der Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes sicherstellen sollen. Diese Richtlinien veranschaulichen, daß die Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit Bestandteil der gemeinsamen Agrarpolitik sind. Insoweit trifft es zu, daß die tatsächliche Errichtung eines einheitlichen Marktes die Einführung ausreichender Garantien für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier voraussetzt, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Begründungserwägungen dieser Richtlinien ausgeführt hat (vgl. insbesondere die dritte und die sechste Begründungserwägung der Richtlinie 90/425). Die Berücksichtigung der Aspekte des Gesundheitsschutzes ist jedoch nicht nur mit der konkreten Notwendigkeit verbunden, das Vertrauen der Verbraucher zu stärken oder, im vorliegenden Fall, wiederherzustellen, um ein normales Funktionieren des Marktes zu ermöglichen. Sie beruht im wesentlichen auf übergeordneten Erfordernissen in bezug auf den Schutz der Menschenrechte, die der gesamten Gemeinschaftsrechtsordnung zugrunde liegen. Der Schutz der öffentlichen Gesundheit ist ausserdem ausdrücklich unter den im Vertrag festgelegten Zielen genannt, der insbesondere in Artikel 129 Absatz 1 bestimmt, daß die Gemeinschaft einen Beitrag zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus leistet und daß die Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes Bestandteil der übrigen Politiken der Gemeinschaft sind. Im Rahmen der Durchführung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs müssen die Gemeinschaftsorgane daher die Erfordernisse berücksichtigen, die insbesondere mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen verbunden sind, was gegebenenfalls den Erlaß geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der öffentlichen Gesundheit bedeuten kann.

76 In diesem Zusammenhang verpflichten Artikel 10 der Richtlinie 90/425 und Artikel 9 der Richtlinie 89/662 jeden Mitgliedstaat, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzueglich über das Auftreten von allen Zoonosen, Krankheiten und anderen Ursachen, die eine Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können, zu unterrichten, und ermächtigen die Mitgliedstaaten sowie die Kommission, bis zum Erlaß der zu treffenden Maßnahmen vorsorgliche Maßnahmen zu ergreifen. In Absatz 4 sehen diese Artikel vor, daß die Kommission in allen diesen Fällen so bald wie möglich die Lage prüft. Die Kommission wird ermächtigt, nach dem Verfahren des Ständigen Veterinärausschusses "die notwendigen Maßnahmen für die Tiere und Erzeugnisse im Sinne... [der Richtlinien] und, falls es die Umstände erfordern, für die Folgeerzeugnisse" zu erlassen. Mangels weiterer Einzelheiten verleihen diese Artikel der Kommission somit einen sehr weiten Ermessensspielraum bei der Auswahl der Maßnahmen, die eine ernste Gefahr für die öffentliche Gesundheit abwenden sollen.

77 Insbesondere ist die Frage, ob die Kommission auf der Grundlage der vorgenannten Artikel zum Erlaß vorläufiger Maßnahmen befugt ist, mit denen die Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse in Drittländer verboten wird, im Lichte der oben dargelegten Grundsätze und Ziele zu prüfen. Unter diesem Gesichtspunkt scheint auf den ersten Blick nichts gegen die Anerkennung einer solchen Befugnis angesichts einer Krankheit zu sprechen, die eine "Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit" darstellt und die Eindämmungsmaßnahmen erfordert, um die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern und ihre Ausmerzung zu ermöglichen, falls die Kommission der Ansicht ist, daß Art und Schwere der Gefahr die Abschottung des betroffenen Gebietes nicht nur gegenüber den anderen Mitgliedstaaten, sondern auch gegenüber Drittstaaten rechtfertigen, gerade um die praktische Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten. Dem ersten Anschein nach unterwerfen die genannten Richtlinien die Befugnisse der Kommission im Rahmen des Verfahrens des Ständigen Veterinärausschusses insoweit keinen anderen ausdrücklichen oder stillschweigenden Beschränkungen oder Grenzen als denen, die mit der "Erforderlichkeit" der erlassenen Maßnahmen zur Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit in einem vereinheitlichten Markt verbunden sind. Der von den Antragstellerinnen angeführte Umstand, daß sich die Richtlinien nach ihrem Titel auf "veterinärrechtliche Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel" beziehen, dürfte grundsätzlich nicht zu einer einschränkenden Auslegung der Befugnisse führen, die der Kommission damit zur Sicherstellung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit auf diesem Markt verliehen werden. Dieser Umstand erklärt sich a priori nur dadurch, daß die Richtlinien die Verwirklichung des Binnenmarktes in bezug auf Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs anstreben, was die schrittweise Abschaffung der veterinärrechtlichen Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft zugunsten von Kontrollen am Abgangsort und damit eine Harmonisierung der wesentlichen Anforderungen an den Schutz der Tiergesundheit sowie die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet von Schutzmaßnahmen an die Kommission verlangt (vgl. insbesondere die vierte und die zehnte Begründungserwägung der Richtlinie 90/425).

78 In diesem rechtlichen Rahmen ergibt die Prüfung der Begründung der Entscheidung auf den ersten Blick, daß die eingeführten Dringlichkeitsmaßnahmen den Schutz der öffentlichen Gesundheit im Hinblick auf die Gefahr der Übertragbarkeit von BSE auf den Menschen sicherstellen sollen, weil sich in der derzeitigen Lage "dieses Risiko... nicht ausschließen [lässt]". Der Umstand, daß die betreffenden Maßnahmen auch darauf abzielen, die Besorgnisse zu zerstreuen, die bei den Verbrauchern durch die neueren Informationen des SEAC bezueglich dieses Risikos hervorgerufen worden sind, ändert nichts daran, daß das wichtigste Ziel der Entscheidung darin besteht, die öffentliche Gesundheit in der Gemeinschaft zu schützen, wie dies auch durch die in den Begründungserwägungen dargestellte Vorgeschichte der Entscheidung bestätigt wird. Die Kommission weist nämlich zunächst darauf hin, daß sie "zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Gemeinschaft" eine Reihe von Entscheidungen zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegen BSE erlassen hat, die sie im einzelnen aufführt. Sodann erwähnt sie die Informationen, die ihr am 20. März 1996 von der Regierung des Vereinigten Königreichs in bezug auf die zusätzlichen Maßnahmen mitgeteilt worden sind, die diese "nach Bekanntwerden zusätzlicher Informationen bezueglich des Auftretens bestimmter Fälle der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit in diesem Mitgliedstaat" getroffen hat. Ausserdem begründet die Kommission im gleichen Zusammenhang in der Entscheidung die Ausweitung des Ausfuhrverbots auf Drittländer mit der Absicht, Verkehrsverlagerungen zu verhüten. In der mündlichen Verhandlung hat sie erläutert, daß das Verbot von Ausfuhren in Drittländer vorliegend aufgrund des Erfordernisses gerechtfertigt sei, das von BSE befallene Gebiet völlig zu isolieren. Aus all diesen Gründen ist die Auffassung der Antragstellerinnen, die Entscheidung verfolge einen rein wirtschaftlichen Zweck, nicht nur mit dem Inhalt der Entscheidung, sondern auch mit dem Kontext und den Umständen ihres Erlasses unvereinbar.

79 Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerinnen spricht gegen diese Feststellung nicht die von der Kommission am 27. März 1996 abgegebene Presseerklärung, wonach die Kommission "heute eine Reihe vorläufiger Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes vor BSE erlassen [hat]", was im übrigen eher zu bestätigen scheint, daß die Entscheidung auf den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier abzielt. Auf jeden Fall hat eine solche Erklärung keine rechtliche Bedeutung und kann sich keinesfalls auf die Auslegung der klaren und ausdrücklichen Gründe der Entscheidung auswirken. Überdies war die Kommission berechtigt, in ihrer Erklärung mehr die mit der Wiederherstellung des Vertrauens der Verbraucher zusammenhängenden Aspekte zu betonen, die für die von der Krise des Rindersektors betroffenen Wirtschaftsteilnehmer von besonderer Bedeutung sind.

80 Aufgrund ihres Zweckes und ihrer Zielsetzung scheint die Entscheidung daher mit den betreffenden Richtlinien in Einklang zu stehen. In diesem Verfahrensstadium braucht nicht geprüft zu werden, ob die Kommission dem ersten Anschein nach ihre Befugnisse deshalb überschritten hat, weil die Entscheidung nicht erforderlich war, um die von BSE ausgehende Gefahr abzuwenden. Es genügt der Hinweis darauf, daß die Entscheidung den Schutz der öffentlichen Gesundheit vor einer ernsten Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit sicherstellen soll, wie dies die einschlägigen Vorschriften der genannten Richtlinien verlangen. Angesichts des Ausmasses der Verbreitung von BSE im Rinderbestand des Vereinigten Königreichs und der "Wahrscheinlichkeit" der Übertragbarkeit von BSE auf den Menschen erscheint der Ernst der mit dieser Krankheit verbundenen Gefahr offensichtlich und wird von den Antragstellerinnen auch nicht bestritten. Diese ziehen nur die Zuständigkeit der Kommission mit der Begründung in Zweifel, daß diese Gefahr nicht neu sei und bereits früher zum Erlaß geeigneter Schutzmaßnahmen insbesondere durch die Kommission geführt habe. Dieses Vorbringen, das sich eher auf die Frage der Begründetheit der Entscheidung bezieht, erscheint für die Prüfung der Zuständigkeit des beklagten Organs kaum relevant.

81 Auf den ersten Blick scheinen daher die ersten beiden Klagegründe der Antragstellerinnen ° Unzuständigkeit der Kommission und Ermessensmißbrauch ° sowohl in bezug auf die Verbotsmaßnahmen für die Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten als auch auf die Maßnahmen für die Ausfuhren in Drittländer der Grundlage zu entbehren.

82 Im Rahmen ihres dritten Klagegrundes, mit dem sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit geltend machen, stützen sich die Antragstellerinnen im wesentlichen auf das Argument, daß der Erlaß der Entscheidung nicht durch das Auftreten eines mit BSE verbundenen neuen Risikos gerechtfertigt sei, das nicht schon zuvor zum Erlaß geeigneter Schutzmaßnahmen in Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Richtlinien 90/425 und 89/662 geführt hätte.

83 Dieses Vorbringen wird schon auf den ersten Blick durch die der Entscheidung zugrunde liegenden Umstände entkräftet, und zwar vor allem durch den Inhalt der Informationen über den Erlaß zusätzlicher Schutzmaßnahmen durch das Vereinigte Königreich im Anschluß an die Mitteilung der Stellungnahme des SEAC vom 20. März 1996 (siehe oben, Randnrn. 9 bis 11), die der Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs mitgeteilt wurden. Insbesondere stellte die Tatsache, daß die Überwachungsstelle für die Creutzfeldt-Jakob-Krankheit in Edinburgh zehn Fälle einer bisher unbekannten Variante dieser Krankheit festgestellt hatte, für die die "gegenwärtig wahrscheinlichste" Erklärung im Kontakt mit BSE liegt, einen neuen Gesichtspunkt dar, der die Überprüfung der Situation durch die Kommission gemäß Artikel 10 der Richtlinie 90/425 und Artikel 9 der Richtlinie 89/662 rechtfertigte.

84 Denn die vor dem Erlaß der Entscheidung eingeführte präventive Gemeinschaftsregelung war zwar auf die Hypothese einer Übertragbarkeit von BSE auf den Menschen gestützt, doch beruhte diese Hypothese bis dahin nicht auf einer medizinischen oder experimentellen Feststellung. Die vorgenannte Stellungnahme des SEAC erwähnt erstmals zehn atypische Fälle der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, die nach der plausibelsten Erklärung der zuständigen Fachgremien die Folge eines Kontaktes mit dem BSE-Erreger sein könnten. Die Bedeutung und das Gewicht dieses neuen Faktors wurden auch vom Vereinigten Königreich berücksichtigt, das zusätzliche vorbeugende Maßnahmen im Hinblick auf die mögliche Gefahr einer Übertragbarkeit von BSE auf den Menschen erlassen hat.

85 Die Antragstellerinnen tragen jedoch vor, daß diese neuen medizinischen Beobachtungen, die die Hypothese der Übertragbarkeit von BSE auf den Menschen erhärteten, die Bedingungen des Problems in bezug auf die Vorbeugung gegen die mit BSE verbundenen Risiken nicht wesentlich änderten. Die vom SEAC in seiner Stellungnahme geäusserte wahrscheinlichste Erklärung für die genannten zehn Fälle sei nämlich die "eines Kontaktes mit BSE vor der Einführung des Verbotes in bezug auf Sonderabfälle vom Rind im Jahr 1989" durch das Vereinigte Königreich.

86 Dazu ist zu bemerken, daß die Auffassung der Antragstellerinnen und der Regierung des Vereinigten Königreichs, wonach die mögliche Gefahr einer Übertragung der Krankheit auf die Bevölkerung auf die Zeit vor der Einführung vorbeugender Maßnahmen durch das Vereinigte Königreich eingegrenzt worden ist, dem ersten Anschein nach nicht durch wissenschaftliche Feststellungen untermauert wird. Denn selbst wenn sich die erwähnten zehn Fälle der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit ° nach der wahrscheinlichsten Hypothese ° mit einem BSE-Kontakt vor 1989 erklären ließen, so würde das doch insbesondere angesichts der langen Inkubationszeit der Krankheit keine Sicherheit schaffen, daß die mit BSE verbundene Infektionsgefahr nach diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht. In dieser Hinsicht ergibt sich insbesondere aus dem von Dr. Will und anderen in The Lancet (a. a. O., S. 924 f.) veröffentlichten Beitrag, daß die Bevölkerung dem BSE-Erreger wahrscheinlich am meisten in den achtziger Jahren, insbesondere gegen Ende des Jahrzehnts, vor Einführung des Verbotes in bezug auf Sonderabfälle vom Rind, ausgesetzt war. Dies wäre mit einer Inkubationszeit von fünf bis zehn Jahren in diesen Fällen vereinbar. Die Verfasser führen jedoch weiter aus, daß, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieser Fälle und BSE bestehe, es in Anbetracht der Dauer und des Ausmasses eines möglichen Kontaktes mit dem BSE-Erreger wahrscheinlich sei, daß weitere Fälle dieser neuen Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit auftreten werden. Auch das SEAC erwähnt in seiner Stellungnahme vom 20. März 1996 die Unsicherheit in bezug auf die Zahl der Fälle, die in Zukunft auftreten könnten. In seiner Stellungnahme vom 24. März 1996 betont dieser Ausschuß insbesondere, daß die Gefahr unmöglich genau eingeschätzt werden könne (siehe oben, Randnr. 11). Der Wissenschaftliche Veterinärausschuß empfiehlt in seiner Stellungnahme vom 22. März 1996 (siehe oben, Randnr. 12) den Erlaß geeigneter Gemeinschaftsmaßnahmen unter Berücksichtigung der vom Vereinigten Königreich erlassenen Vorschriften und begrüsst jede Maßnahme, die den Auswirkungen von BSE und den Risiken einer Übertragung entgegenwirken soll.

87 Unter diesen Umständen war die Kommission infolge der Mitteilung der genannten Informationen durch das Vereinigte Königreich mit einer Notlage konfrontiert, die durch die auf medizinischen Feststellungen beruhende Bestätigung eines wahrscheinlichen Zusammenhangs zwischen BSE und dem Auftreten einer neuen Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit hervorgerufen wurde, auch wenn die zehn festgestellten Fälle nach Ansicht der Wissenschaftler nicht den unmittelbaren Beweis für eine Übertragbarkeit von BSE auf den Menschen erbringen, der zusätzliche klinische und neuropathologische Beobachtungen erfordert (vgl. The Lancet, a. a. O., S. 921 und 925, sowie die Stellungnahme des SEAC vom 20. März 1996 und die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses der Europäischen Union vom 22. März 1996, a. a. O.).

88 In diesem Zusammenhang verfügte die Kommission unter den Umständen des konkreten Falles, die durch den Ernst und das Ausmaß der "wahrscheinlichen" Gefahr, die Dringlichkeit der Situation und die Komplexität der Beurteilung ihrer zahlreichen, sowohl gesundheitlichen als auch wirtschaftlichen und sozialen Aspekte gekennzeichnet waren, über ein weites Ermessen bei der Erfuellung der Aufgaben, die ihr auf dem Gebiet des Schutzes der öffentlichen Gesundheit durch die einschlägigen Vorschriften der genannten Richtlinien übertragen worden sind, um nach dem Verfahren des Ständigen Veterinärausschusses und nach Anhörung der zuständigen Fachgremien die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl., wenn auch in anderem Zusammenhang, Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in den Rechtssachen C-296/93 und C-307/93, Frankreich und Irland/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 30 und 31).

89 Die mit der Entscheidung eingeführten Maßnahmen erscheinen aber auf den ersten Blick nicht offensichtlich ungeeignet und unverhältnismässig, berücksichtigt man zum einen, daß es schwierig ist, die tatsächliche Durchführung der zuvor sowohl von der Gemeinschaft als auch vom Vereinigten Königreich erlassenen vorbeugenden Maßnahmen zu kontrollieren, und zum anderen, daß gegenwärtig noch keine ausreichenden Kenntnisse in bezug auf die verschiedenen Übertragungsarten von BSE von einem Tier auf das andere vorhanden sind.

90 Insbesondere scheint es auf den ersten Blick nicht so zu sein, daß das durch den Ruminant Feed Ban angeordnete Verbot der Verfütterung von Wiederkäuerproteinen an Rinder seit 1988 die Infektionsgefahr hätte ausschließen können. Zwar steht fest, daß diese Maßnahme zu einer bedeutenden Abnahme der im Vereinigten Königreich aufgetretenen BSE-Fälle geführt hat, doch sind z. B. in der Zeit bis zum 15. September 1994 in diesem Land mehr als 12 000 BSE-Fälle bei Tieren festgestellt worden, die nach dem Inkrafttreten dieser Maßnahme geboren wurden (SEAC-Bericht 1994, S. 39).

91 Ausserdem erlauben es die Schwierigkeiten, die mit der Identifizierung der Rinder und der Kontrolle ihres Wechsels von einer Herde zur anderen verbunden sind (vgl. insbesondere die Schlußfolgerungen des Rates vom 29. und 30. April 1996, Anlage 9 zur Stellungnahme der Kommission), dem ersten Anschein nach nicht, diejenigen Tiere in ein Verzeichnis aufzunehmen, die unmittelbar der Ansteckungsgefahr ausgesetzt waren, entweder weil sie mit verseuchten Erzeugnissen gefüttert wurden oder, wenn es eine horizontale Übertragbarkeit der Krankheit gibt ° was nach Ansicht der zuständigen Fachgremien beim gegenwärtigen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann °, weil sie Kontakt mit an BSE erkrankten Tieren hatten. Angesichts der langen Inkubationszeit können sich diese Tiere aber mit der Krankheit angesteckt haben, ohne deren klinische Symptome aufzuweisen (vgl. insbesondere den Bericht des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses vom 20. November 1995 bezueglich der Bestätigung eines BSE-Falles bei einem im Juni 1993 geborenen Tier, Anlage 12 zur Stellungnahme der Kommission). Ausserdem ergibt sich im gegenwärtigen Verfahrensstadium in bezug auf Embryonen insbesondere aus der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses vom 26. April 1996 zu den Gefahren von BSE beim Handel mit Samen und Embryonen (Anlage 18 zur Stellungnahme der Kommission), in der Beweise für die vertikale Übertragung der Traberkrankheit erwähnt werden, daß die Gefahr einer vertikalen Übertragung von BSE beim augenblicklichen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann und eine zusätzliche Untersuchung erfordert. Schließlich ist die Frage der mit dem Verzehr von Fleisch eines infizierten Rindes verbundenen Gefahr dem ersten Anschein nach noch ungeklärt (vgl. die der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses vom 22. März 1994 beigefügte Erklärung von Dr. Ring, die oben in Randnr. 12 wiedergegeben ist).

92 Unter diesen Umständen ist auf den ersten Blick nicht zu erkennen, daß die Kommission bei der Einschätzung der Lage und der Wahl der geeigneten Maßnahmen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätte, als sie beschloß, den bereits mit den vorherigen Entscheidungen angeordneten Ausfuhrverboten das Verbot hinzuzufügen, lebende Kälber von weniger als sechs Monaten von Kühen, die nicht unter BSE-Verdacht stehen, Rinderembryonen von nach 1988 geborenen Kühen, die nicht unter BSE-Verdacht stehen, frisches Fleisch von zum Zeitpunkt der Schlachtung weniger als zweieinhalb Jahre alten Rindern oder von Rindern, die im Vereinigten Königreich nur in landwirtschaftlichen Betrieben gehalten wurden, in denen in den vorausgegangenen sechs Jahren kein BSE-Fall bestätigt worden ist, und entbeintes Muskelfleisch von Rindern, von dem die angrenzenden Gewebe, einschließlich der erkennbaren Nerven- und Lymphgewebe, entfernt wurden, aus dem Vereinigten Königreich in die anderen Mitgliedstaaten auszuführen.

93 Diese Ausfuhrverbote stellen nämlich vorläufige Schutzmaßnahmen dar. Sie sollen in bezug auf die vorgenannten Rinder und Erzeugnisse angesichts des Bestehens zahlreicher Unsicherheiten und der Notwendigkeit, die Untersuchungen fortzuführen sowie die wissenschaftliche Begründung der neuen Informationen zu vertiefen, den mit BSE verbundenen Risiken bis zum Erlaß von Maßnahmen zur Beseitigung der Ansteckungsgefahr und, allgemeiner, zur Ausmerzung von BSE vorbeugen (vgl. die sechste und die siebte Begründungserwägung der Entscheidung). In dieser Hinsicht erscheinen die von den Antragstellerinnen vorgeschlagenen Alternativlösungen, die auf einem System von Bescheinigungen beruhen, daß das Fleisch oder die Kälber aus BSE-freien Beständen stammen und die Tiere kein Futter mit tierischen Proteinen erhalten haben, auf den ersten Blick nicht geeignet, ausreichende Garantien zu bieten, berücksichtigt man vor allem die Schwierigkeiten, die mit der Identifizierung und der Kontrolle der Standortwechsel der Tiere verbunden sind, sowie die Unsicherheiten, die in bezug auf die Übertragungsarten von BSE weiterhin bestehen.

94 Ausserdem liegt dem von den Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argument, daß der offensichtlich unverhältnismässige Charakter der Entscheidung durch das Fehlen entsprechender Maßnahmen in bezug auf die anderen Mitgliedstaaten, in denen BSE-Fälle entdeckt worden seien, bekräftigt werde, dem ersten Anschein nach eine unzutreffende Beurteilung der Situation in diesen Ländern zugrunde, in denen BSE nur vereinzelt aufgetreten ist und unverzueglich zu äusserst strengen Präventivmaßnahmen wie der Schlachtung der gesamten Herde bei Feststellung eines BSE-Falles führte, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ohne daß ihr die anderen Parteien widersprochen hätten.

95 Insbesondere erscheint die Ausdehnung des Verbotes auf alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse in Drittländer im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht als offensichtlich unverhältnismässig gegenüber dem mit der Entscheidung verfolgten Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, da sie die praktische Wirksamkeit der eingeführten Schutzmaßnahmen sichern soll. In dieser Hinsicht erlauben die von den Antragstellerinnen vorgeschlagenen, weniger einschneidenden Alternativlösungen, nämlich das Verbot der Wiedereinfuhr in Verbindung mit einem angemessenen System von Bescheinigungen, dem ersten Anschein nach weder den Ausschluß der nicht unerheblichen Betrugsgefahr (vgl. den Auszug aus dem Bericht von 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, Anlage 15 zur Stellungnahme der Kommission) noch den einer etwaigen Wiedereinfuhr von Folge- oder Verarbeitungserzeugnissen in die Gemeinschaft.

96 Schließlich genügt in bezug auf Talg und Gelatine in diesem Verfahrensstadium der Hinweis darauf, daß die genannte Entscheidung vom 11. Juni 1996 unter bestimmten Voraussetzungen, die die Unbedenklichkeit dieser Erzeugnisse gewährleisten sollen, gemäß den Stellungnahmen der zuständigen Fachgremien und auf der Grundlage zusätzlicher Informationen, die eine umfassendere Beurteilung der Gefahr erleichtern, die Aufhebung des Verbotes vorgesehen hat.

97 Nach alledem rechtfertigen die von den Antragstellerinnen und der Regierung des Vereinigten Königreichs vorgebrachten Gründe und Argumente dem ersten Anschein nach nicht die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung.

° Zur Dringlichkeit und zur Interessenabwägung

98 Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Dringlichkeit im Verhältnis dazu zu beurteilen, ob eine vorläufige Entscheidung erforderlich ist, um zu verhindern, daß demjenigen, der die Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung begehrt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Im Rahmen dieser Beurteilung hat der Richter der einstweiligen Anordnung zu prüfen, ob die etwaige Nichtigerklärung der Entscheidung durch das Gericht die Umkehrung der Lage erlaubt, die durch den sofortigen Vollzug der Entscheidung entstehen würde, und ° umgekehrt ° ob die begehrte Aussetzung des Vollzugs ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Entscheidung sein kann, falls die Klage abgewiesen wird (vgl. u. a. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Mai 1989 in den Rechtssachen 76/89, 77/89 und 91/89 R, RTE u. a./Kommission, Slg. 1989, 1141, Randnr. 15).

99 Bezueglich der Schwere des Schadens, der ihnen durch die Entscheidung entstehen könnte, führen die antragstellenden Firmen im wesentlichen die Gefahr an, vom Markt eliminiert zu werden oder Marktanteile zu verlieren. The National Farmers' Union macht geltend, daß ihre Mitglieder Gefahr liefen, ihren Lebensunterhalt zu verlieren. Die Antragstellerinnen äussern sich aber nicht näher zu den genauen Auswirkungen der Entscheidung auf die behaupteten Risiken. Sie berücksichtigen nicht den Teil dieser Risiken, der nicht der Entscheidung selbst, sondern der Krise zuzuschreiben ist, die im Rindersektor durch die jüngsten Informationen über das Auftreten einer Reihe atypischer Fälle der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit hervorgerufen wurde, die in der genannten Stellungnahme des SEAC enthalten waren, die die Ursache der zusätzlichen vorbeugenden Maßnahmen des Vereinigten Königreichs und des Verbotes der Einfuhr von Rindererzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich seitens anderer Mitgliedstaaten oder Drittländer war, noch bevor die Entscheidung am 27. März 1996 erlassen wurde.

100 Unter diesen Umständen verfügt der Richter der einstweiligen Anordnung nicht über ausreichende Angaben, um die der Entscheidung als solcher zuzuschreibenden Risiken beurteilen oder um unter diesen Umständen bestimmen zu können, inwieweit die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung es ermöglichen würde, die von den Antragstellerinnen behaupteten Risiken abzuwenden.

101 Im übrigen haben sich die Antragstellerinnen bezueglich des angeblich nicht wiedergutzumachenden Charakters der angeführten Schäden und insbesondere bezueglich der Auswirkungen der vom Vereinigten Königreich und von der Gemeinschaft erlassenen Stützungsmaßnahmen auf die Beurteilung der Dringlichkeit in der mündlichen Verhandlung auf die allgemeine Erklärung beschränkt, daß sie diese Maßnahmen bei der Einschätzung der behaupteten Risiken berücksichtigt hätten und speziell International Traders Ferry nicht in den Genuß derartiger Maßnahmen gelangt sei. Sie haben nichts vorgetragen, was die Annahme erlauben würde, daß sie nicht unmittelbar oder mittelbar besonders von den Auswirkungen der gemeinschaftlichen Stützungsmaßnahmen profitieren, die sich nach den Angaben der Kommission in der mündlichen Verhandlung auf 1,5 Milliarden ECU im Haushaltsjahr 1996 und auf 1 Milliarde ECU im Haushaltsjahr 1997 belaufen werden. Unter diesen Umständen verfügt das Gericht nicht über ausreichende Anhaltspunkte, um feststellen zu können, daß die von den Antragstellerinnen angeführten Schäden möglicherweise irreversibel sind, betrachtet man die Stützungsmaßnahmen, die als Reaktion auf die infolge der genannten Stellungnahmen des SEAC eingetretene Krisensituation im Rindersektor rasch eingeführt worden sind.

102 Selbst wenn die angeführten Schäden bei einigen Antragstellerinnen zum grossen Teil der Entscheidung zuzuschreiben und kaum wiedergutzumachen wären, so müssten diese Schäden jedenfalls gegen die Schäden abgewogen werden, die sich gegebenenfalls für die öffentliche Gesundheit aus einer möglichen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung ergeben können.

103 In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, daß die Erfordernisse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gemäß den im Vertrag festgelegten Zielen der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts in diesem Bereich gegenüber wirtschaftlichen oder geschäftlichen Interessen unbestreitbar ein grösseres Gewicht haben müssen.

104 Im vorliegenden Fall ist das grössere Gewicht, das Erwägungen in bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit beizumessen ist, um so notwendiger, als die Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, bei der gerade eine neue Variante festgestellt worden ist, die nach der zur Zeit wahrscheinlichsten Erklärung mit BSE zusammenhängt, tödlich verläuft. Hinsichtlich der genauen Art des Erregers dieser Krankheit (siehe u. a. SEAC-Bericht 1994, S. 30, und The Lancet, S. 917), für die es bis heute keine wirksame Therapie gibt, bestehen noch zahlreiche Unsicherheiten.

105 Unter diesen Umständen müssen in Anbetracht des Ernstes der Gefahr, die eine mögliche Übertragbarkeit von BSE auf den Menschen für die Bevölkerung darstellt, und angesichts der eigentlichen Natur und des Zweckes der Entscheidung, mit der Dringlichkeitsmaßnahmen angeordnet werden, um dieser Gefahr und den damit verbundenen zahlreichen Unsicherheiten zu begegnen, die Erfordernisse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit auf jeden Fall den wirtschaftlichen Interessen der antragstellenden Firmen und der Mitglieder von The National Farmers' Union vorgehen, unabhängig davon, wie schwer der ihnen gegebenenfalls drohende Schaden wiegt und wie berechtigt die wirtschaftlichen oder sozialen Interessen sind, deren Schutz sie verlangen.

106 Aus allen vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung im vorliegenden Fall nicht erfuellt sind. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Die Prosper De Mulder Ltd wird in der Liste der Antragstellerinnen im Verfahren der einstweiligen Anordnung gestrichen.

2. Das Vereinigte Königreich wird als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerinnen im Verfahren der einstweiligen Anordnung zugelassen.

3. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 13. Juli 1996

Ende der Entscheidung

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