Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 22.10.2002
Aktenzeichen: T-77/02
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 4064/89, Entscheidung K(2002) 360 endg.


Vorschriften:

Verordnung Nr. 4064/89
Entscheidung K(2002) 360 endg. Art. 8 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 22. Oktober 2002. - Schneider Electric SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb. - Rechtssache T-77/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-77/02

Schneider Electric SA mit Sitz in Rueil-Malmaison (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Winckler und É. de La Serre,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Oliver, P. Hellström und F. Lelièvre als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

unterstützt durch

Legrand SA mit Sitz in Limoges (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Calvet,

Comité central d'entreprise de la SA Legrand,

Comité européen du groupe Legrand,

beide mit Sitz in Limoges (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Masse-Dessen,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K(2002) 360 endg. der Kommission vom 30. Januar 2002, mit der eine Trennung von Unternehmen angeordnet wird (Sache COMP/M.2283 - Schneider-Legrand),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter N. J. Forwood und H. Legal,

Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1, in der berichtigten, ABl. 1990, L 257, S. 13, und durch die Verordnung [EG] Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997, ABl. L 180, S. 1, geänderten Fassung, im Folgenden: Verordnung Nr. 4064/89) lautet:

(1) Zusammenschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen.

...

(3) Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, sind für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären.

..."

2 Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 4064/89 müssen der oder die Beteiligten, die die Kontrolle oder die gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen erwerben, den Zusammenschluss bei der Kommission anmelden.

3 Artikel 7 der Verordnung Nr. 4064/89 lautet wie folgt:

(1) Ein Zusammenschluss im Sinne des Artikels 1 darf weder vor der Anmeldung noch so lange vollzogen werden, bis er... für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden ist.

(3) Absatz 1 steht der Verwirklichung eines öffentlichen Kauf- oder Tauschangebots nicht entgegen, das nach Artikel 4 Absatz 1 bei der Kommission angemeldet worden ist, sofern der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausübt oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition und aufgrund einer von der Kommission nach Absatz 4 erteilten Befreiung ausübt.

(4) Die Kommission kann auf Antrag Befreiungen von den in Absatz 1 oder Absatz 3 bezeichneten Pflichten erteilen. Der Antrag auf Befreiung muss mit Gründen versehen sein. Die Kommission beschließt über den Antrag unter besonderer Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen des Aufschubs des Vollzugs auf ein oder mehrere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen oder auf Dritte sowie der möglichen Gefährdung des Wettbewerbs durch den Zusammenschluss. Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um die Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb zu sichern. Sie kann jederzeit, auch vor der Anmeldung oder nach Abschluss des Rechtsgeschäfts, beantragt und erteilt werden.

..."

4 Artikel 8 der Verordnung Nr. 4064/89 bestimmt u. a. Folgendes:

(3) Stellt die Kommission fest, dass ein Zusammenschluss dem in Artikel 2 Absatz 3 festgelegten Kriterium entspricht..., so trifft sie eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird.

(4) Ist der Zusammenschluss bereits vollzogen, so kann die Kommission in einer Entscheidung nach Absatz 3 oder in einer gesonderten Entscheidung die Trennung der zusammengefassten Unternehmen oder Vermögenswerte, die Beendigung der gemeinsamen Kontrolle oder andere Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen."

Vorgeschichte des Rechtsstreits

5 Die Klägerin, eine Gesellschaft französischen Rechts, ist Muttergesellschaft eines in der Herstellung und im Verkauf von Erzeugnissen und Systemen in den Sektoren der Elektrizitätsverteilung, der industriellen Prozesssteuerung und der Automatisation tätigen Konzerns.

6 Legrand SA ist eine Gesellschaft französischen Rechts, die im Bereich der Herstellung und des Verkaufs von Elektrogeräten für Niederspannungsanlagen tätig ist.

7 Am 16. Februar 2001 meldeten die Klägerin und Legrand gemäß der Verordnung Nr. 4064/89 bei der Kommission die geplante Abgabe eines öffentlichen Angebots der Klägerin zum Umtausch sämtlicher von der Öffentlichkeit gehaltenen Legrand-Aktien an.

8 Die Kommission kam nach Prüfung der Anmeldung zu dem Ergebnis, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung Nr. 4064/98 fällt und Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Europäischen Wirtschaftsraum gibt.

9 Die Kommission erließ daher am 30. März 2001 eine auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 4064/89 gestützte Entscheidung, mit der sie den zweiten Abschnitt des Verfahrens zur Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses einleitete.

10 Am 7. Juni 2001 legte die Klägerin ihr öffentliches Aktienumtauschangebot dem französischen Finanzmärkterat im Wortlaut vor, der das Angebot in seiner Sitzung vom 14. Juni 2001 für zulässig erklärte. Der Sichtvermerk der Kommission für die Börsentätigkeit wurde am 19. Juni 2001 erteilt.

11 Da nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 öffentliche Angebote, die bei der Kommission angemeldet wurden, verwirklicht werden können, sofern der Erwerber die mit den betreffenden Aktien verbundenen Stimmrechte nicht ausübt, gab die Klägerin ihr öffentliches Aktienumtauschangebot in der Zeit vom 21. Juni 2001 bis 25. Juli 2001 ab.

12 Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission vom 1. März 1998 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89 (ABl. L 61, S. 1) richtete die Kommission am 3. August 2001 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Klägerin, in der sie feststellte, dass durch den angemeldeten Zusammenschluss eine beherrschende Stellung auf einer Reihe von nationalen Einzelmärkten begründet oder verstärkt werde.

13 Am 6. August 2001 veröffentlichte die Kommission für die Börsentätigkeit das endgültige Ergebnis des öffentlichen Angebots der Klägerin zum Umtausch der Legrand-Aktien. Danach hatte die Klägerin 98,7 % der Legrand-Aktien erworben.

14 Die Anmelder nahmen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte mit einem Schriftsatz Stellung, den sie am 16. August 2001 einreichten.

15 Eine Anhörung wurde am 21. August 2001 durchgeführt.

16 Am 10. Oktober 2001 erließ die Kommission auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 eine Entscheidung (K[2001] 3014 endg. [Sache COMP/M.2283 - Schneider/Legrand]) (im Folgenden: Unvereinbarkeitsentscheidung).

17 Artikel 1 dieser Entscheidung lautet:

La concentration notifiée à la Commission par Schneider le 16 février 2001, qui lui permettrait d'acquérir le contrôle exclusif de Legrand, est déclarée incompatible avec le marché commun et avec le fonctionnement de l'accord EEE" (Der von Schneider am 16. Februar 2001 bei der Kommission angemeldete Zusammenschluss, durch den Schneider die alleinige Kontrolle über Legrand erwerben könnte, wird für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens erklärt).

18 Da diese Unvereinbarkeitsentscheidung der Beendigung der Angebotsabgabe der Klägerin zeitlich nachfolgte, stellte die Kommission der Klägerin am 24. Oktober 2001 eine zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte zu, in der sie erklärte, dass sie den Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 beabsichtige, in der die Trennung der Klägerin und der Legrand SA angeordnet werde.

19 Nachdem die Klägerin am 31. Oktober und am 5. November 2001 Einsicht in die Akten genommen hatte, antwortete sie mit Schriftsatz vom 7. November 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 24. Oktober 2001. Am 14. November 2001 fand ein erstes Treffen zwischen der Klägerin und der Kommission statt. Anschließend äußerte sich die Klägerin in einer Anhörung am 26. November 2001.

20 Auf Antrag der Klägerin vom 22. November 2001 erließ die Kommission am 4. Dezember 2001 eine Entscheidung, mit der der Klägerin gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 erlaubt wurde, durch einen von der Klägerin bestellten Bevollmächtigten unter den Bedingungen, die in einem von der Kommission genehmigten Bevollmächtigungsvertrag geregelt waren, die mit ihren Anteilen an Legrand verbundenen Stimmrechte auszuüben.

21 Am 10. Dezember 2001 unterzeichneten die Klägerin und der Bevollmächtigte - Salustro Reydel Management - den Bevollmächtigungsvertrag.

22 Gegen die Unvereinbarkeitsentscheidung hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 13. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Nichtigkeitsklage (Rechtssache T-310/01) erhoben.

23 Am 10. Januar 2002 gewährte die Kommission der Klägerin auf einen entsprechenden Antrag vom 17. Dezember 2001 Einsicht in die Verwaltungsakten des Verfahrens bezüglich der Trennung der beiden am streitigen Zusammenschluss beteiligten Unternehmen.

24 Während eines Treffens am 15. Januar 2002 unterrichtete die Kommission die Vertreter der Klägerin in den Grundzügen über den Entwurf einer Entscheidung, mit der der Klägerin aufgegeben werden sollte, sich vom Legrand-Konzern zu trennen.

25 Am 18. Januar 2002 wurde der Klägerin ein letztes Mal Akteneinsicht gewährt.

26 Am 22. Januar 2002 äußerte sich der Beratende Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen zum Entscheidungsentwurf.

27 Mit Schreiben vom 25. Januar 2002 nahm die Klägerin ein letztes Mal Stellung zum Umfang der Übertragung von Legrand.

28 Mit Entscheidung vom 30. Januar 2002 (im Folgenden: Trennungsentscheidung), die auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 erlassen wurde und bei der Klägerin am 4. Februar 2002 einging, gab die Kommission der Klägerin auf, sich vom Legrand-Konzern zu trennen.

29 Die Trennungsentscheidung legt die Modalitäten der Trennung der beiden Unternehmen fest. Im Einzelnen untersagt sie der Klägerin, sich von bestimmten Tätigkeiten von Legrand gesondert zu trennen, unterwirft den oder die Erwerber von Legrand der vorherigen Zustimmung der Kommission, verbietet jede spätere Rückübertragung bestimmter Tätigkeiten von Legrand auf die Klägerin und setzt dieser schließlich eine Frist für die Durchführung der Trennung.

Verfahren vor dem Gericht

30 Mit Schriftsätzen, die am 18. März 2002 eingegangen sind, hat die Klägerin eine Nichtigkeitsklage gegen die Trennungsentscheidung (Rechtssache T-77/02), einen Antrag auf Entscheidung über diese Klage im beschleunigten Verfahren nach Artikel 76a der Verfahrensordnung des Gerichts und einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Trennungsentscheidung (Rechtssache T-77/02 R) eingereicht.

31 Dem Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens hat das Gericht mit den Parteien am 25. März 2002 zugestelltem Beschluss stattgegeben.

32 Die mündliche Verhandlung in der Rechtssache T-77/02 R hat am 23. April 2002 stattgefunden.

33 Im Anschluss an diese Verhandlung hat die Kommission der Klägerin auf deren Antrag eine Verlängerung der Frist für die Durchführung der Trennung gewährt. Die Klägerin hat deshalb ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Trennungsentscheidung zurückgenommen. Mit Beschluss vom 28. Mai 2002 hat der Präsident des Gerichts die Streichung der Rechtssache T-77/02 R angeordnet und die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Klage vorbehalten.

34 Mit Beschluss vom 6. Juni 2002 sind Legrand, das Comité central d'entreprise de la SA Legrand und das Comité européen du groupe Legrand als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

35 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Zuge prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung Fragen an die Parteien gerichtet. Die Parteien sind diesen Ersuchen nachgekommen.

36 Die Parteien haben in der Sitzung am 11. Juli 2002 unter Ausschluss der Öffentlichkeit mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

37 Die Klägerin beantragt,

- sämtliche Bestimmungen - hilfsweise Teile - der Trennungsentscheidung für nichtig zu erklären;

- sonstige angemessene Maßnahmen zu treffen;

- der Kommission aufzugeben, ihr die Kosten und insbesondere die von ihr gezahlten Honorare und die übrigen Ausgaben im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage zu erstatten.

38 Die Kommission, unterstützt durch die Streithelfer, beantragt:

- ihrem Antrag auf Vernehmung der Vertreter von Legrand und des Bevollmächtigten als Zeugen stattzugeben;

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Gründe

39 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Rechtswidrigkeit der Unvereinbarkeitsentscheidung zur Rechtswidrigkeit der Trennungsentscheidung führe. Sie formuliert die Klage unter diesem Vorbehalt.

40 Die Klägerin meint ferner, dass die Trennungsentscheidung eigene Mängel aufweise, die auf Verfahrensfehlern, einer Verletzung der Begründungspflicht, der räumlichen Unzuständigkeit der Kommission, einem Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89, der Nichtbeachtung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und schließlich offensichtlichen Beurteilungsfehlern beruhten.

41 Das Gericht ist der Auffassung, dass die Trennungsentscheidung, die der Klägerin aufgibt, sich vom Legrand-Konzern zu trennen, um einen wirksamen Wettbewerb im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 wiederherzustellen, die Rechtmäßigkeit der Unvereinbarkeitsentscheidung voraussetzt, deren Durchführung sie dient.

42 Die Trennungsentscheidung kann der Klägerin nämlich nur dann rechtmäßig gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 aufgeben, sich vom Legrand-Konzern zu trennen, wenn in der Unvereinbarkeitsentscheidung selbst rechtmäßig gemäß den Artikeln 2 Absatz 3 und 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 nach einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren dargetan worden ist, dass der angemeldete Zusammenschluss eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken würde, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde.

43 Mit Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T-310/01 hat das Gericht die Unvereinbarkeitsentscheidung jedoch für nichtig erklärt.

44 Durch die Nichtigerklärung der Unvereinbarkeitsentscheidung wird der Trennungsentscheidung somit zwangsläufig die Rechtsgrundlage entzogen.

45 Da die Rechtswidrigkeit der Unvereinbarkeitsentscheidung mithin zur Rechtswidrigkeit der streitigen Trennungsentscheidung führt, ist dem vorliegenden Antrag auf Nichtigerklärung der letztgenannten Entscheidung stattzugeben, ohne dass es erforderlich wäre, die übrigen Klagegründe zu prüfen oder über den Antrag der Kommission auf Vernehmung von Zeugen zu entscheiden.

46 Die Trennungsentscheidung ist daher für nichtig zu erklären.

Kostenentscheidung:

Kosten

47 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag der Klägerin neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin einschließlich der mit dem Verfahren auf einstweilige Anordnung verbundenen Kosten aufzuerlegen.

48 Nach Artikel 87 § 4 Absatz 3 der Verfahrensordnung tragen Legrand, das Comité central d'entreprise de la SA Legrand und das Comité européen du groupe Legrand als Streithelfer ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung K(2002) 360 endg. der Kommission vom 30. Januar 2002, mit der eine Trennung von Unternehmen angeordnet wird (Sache COMP/M.2283 - Schneider-Legrand), wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin einschließlich der mit dem Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T-77/02 R verbundenen Kosten.

3. Legrand SA, das Comité central d'entreprise de la SA Legrand und das Comité européen du groupe Legrand tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück