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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 02.07.2004
Aktenzeichen: T-78/04 R
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8 und zur Änderung der Verordnung Nr. 1896/2000, EGV, Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8 und zur Änderung der Verordnung Nr. 1896/2000 Art. 3 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8 und zur Änderung der Verordnung Nr. 1896/2000 Art. 5
Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8 und zur Änderung der Verordnung Nr. 1896/2000 Art. 6
Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8 und zur Änderung der Verordnung Nr. 1896/2000 Art. 7
Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8 und zur Änderung der Verordnung Nr. 1896/2000 Art. 8
EGV Art. 243
Verfahrensordnung Art. 104 § 1 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 2. Juli 2004. - Sumitomo Chemical (UK) plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Vorläufiger Rechtsschutz - Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 - Biozid-Produkte - Zulässigkeit des Antrags. - Rechtssache T-78/04 R.

Parteien:

In der Rechtssache T-78/04 R

Sumitomo Chemical (UK) plc, vertreten durch Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis und F. Simonetti als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs des Artikels 5 Absätze 1 und 2 und der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (ABl. L 307, S. 1)

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Das Europäische Parlament und der Rat erließen am 16. Februar 1998 die Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von BiozidProdukten (ABl. L 123, S. 1). Die Richtlinie bezweckt die Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für Genehmigungen und das Inverkehrbringen von BiozidProdukten zu deren Verwendung.

2. Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8 wurde ein Arbeitsprogramm für die Bewertung aller Wirkstoffe in BiozidProdukten aufgestellt, die bereits am 14. Mai 2000 im Verkehr waren (im Folgenden: alte Wirkstoffe). Die Aufnahme der alten Wirkstoffe in die Anhänge I, IA und IB der Richtlinie ist eine Voraussetzung für die Genehmigung und das Inverkehrbringen der diese Wirkstoffe enthaltenden BiozidProdukte.

3. Die erste Phase dieses Arbeitsprogramms wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8 (ABl. L 228, S. 6) umgesetzt. Nach der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie [soll die] erste Phase des Prüfprogramms... es der Kommission ermöglichen, die alten Wirkstoffe von BiozidProdukten zu identifizieren und jene Wirkstoffe zu spezifizieren, die zwecks möglicher Aufnahme in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie [98/8] bewertet werden sollen.

4. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1896/2000 muss jeder Hersteller eines alten Wirkstoffs, der zur Verwendung in BiozidProdukten in Verkehr ist, den betreffenden Wirkstoff identifizieren, indem er der Kommission die Informationen gemäß Anhang I über diesen Wirkstoff übermittelt. Einen alten Wirkstoff kann außerdem jeder Formulierer eines BiozidProdukts, d. h. der Hersteller oder sein Vertreter in der Gemeinschaft, identifizieren.

5. Artikel 4 der Verordnung Nr. 1896/2000 sieht vor, dass Hersteller, Formulierer und Vereinigungen, die die Aufnahme eines alten Wirkstoffs für eine oder mehrere Produktarten in die Anhänge I oder IA der Richtlinie 98/8 beantragen möchten, den betreffenden Wirkstoff bei der Kommission notifizieren müssen. Die Frist für die Notifizierung der alten Wirkstoffe lief am 28. März 2002 ab. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1687/2002 der Kommission vom 25. September 2002 über eine zusätzliche Frist gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1896/2000 (ABl. L 258, S. 15) wurde diese Frist für bestimmte Wirkstoffe bis zum 31. Januar 2003 verlängert.

6. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1896/2000 bestimmte, dass im Anschluss an die in der vorstehenden Randnummer genannte Notifizierung nach dem Verfahren des Artikels 28 der Richtlinie 98/8 eine Verordnung zu erlassen ist, die u. a. eine abschließende Liste alter Wirkstoffe enthält, für die die Kommission zumindest eine Notifizierung anerkannt hat.

7. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn Jahres Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8 und zur Änderung der Verordnung Nr. 1896/2000 (ABl. L 307, S. 1) wurde der Begriff Teilnehmer eingeführt, der in Artikel 2 definiert wird als

[ein] Hersteller, Formulierer oder eine Vereinigung, der bzw. die eine Notifizierung übermittelt hat, die von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung... Nr. 1896/2000 anerkannt worden ist.

8. Artikel 3 der Verordnung Nr. 2032/2003 bezieht sich auf im Rahmen der ersten Phase identifizierte und notifizierte alte Wirkstoffe. Er bestimmt in Absatz 2:

Anhang II enthält die abschließende Liste der alten Wirkstoffe, für die

a) mindestens eine Notifizierung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung... Nr. 1896/2000 durch die Kommission anerkannt wurde

...

Diese Liste gibt für jeden darin aufgenommenen notifizierten alten Wirkstoff die Produktart(en) an, für die eine Notifizierung anerkannt wurde...

9. Artikel 5 der Verordnung Nr. 2032/2003, der die Bestimmungen für die Prüfung notifizierter alter Wirkstoffe enthält, sieht vor:

(1) Die Prüfung eines in Anhang II enthaltenen Wirkstoffes ist in Bezug auf die angegebene[n] Produktart(en) vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat auf der Grundlage der vollständigen Unterlagen für diesen Wirkstoff und diese Produktart vorzunehmen, vorausgesetzt, dass:

a) die Unterlagen die in Anhang IV festgelegten Anforderungen erfuellen,

b) die vollständigen Unterlagen innerhalb der in Anhang V der vorliegenden Verordnung für die betreffende Produktart gesetzten Frist, einschließlich der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 98/8... genannten und in Anhang IV der vorliegenden Verordnung definierten Zusammenfassung der Unterlagen, übermittelt werden.

Unbeschadet des Artikels 8 der vorliegenden Verordnung wird ein in Anhang II enthaltener Wirkstoff ausschließlich in Bezug auf die Produktart(en) geprüft, für die die Notifizierung anerkannt worden ist.

(2) Die Mitgliedstaaten, die zu Berichterstattern für die in Anhang II enthaltenen und den Produktarten 16, 18, 19 und 21 zugeordneten Wirkstoffe bestimmt worden sind, sind in Anhang V Teil A angegeben.

Die Mitgliedstaaten, die zu Berichterstattern für die in Anhang II enthaltenen und den Produktarten 16, 18, 19 und 21 zugeordneten Wirkstoffe bestimmt worden sind, sind in Anhang V Teil B angegeben.

Ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung... Nr. 1896/2000 ein Interesse an einem alten Wirkstoff bekundet hat, wird für diesen Stoff nicht zum Berichterstatter bestimmt.

(3) Unbeschadet des Artikels 8 der vorliegenden Verordnung hat ein Antragsteller, der nicht Teilnehmer ist und gemäß Artikel 11 der Richtlinie 98/8... die Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der notifiziert wurde oder für den ein Mitgliedstaat sein Interesse bekundet hat, in Anhang I, IA oder IB der genannten Richtlinie in einer Produktart gemäß der Eintragung in Anhang V der vorliegenden Verordnung beantragen möchte, die vollständigen Unterlagen innerhalb der in diesem Anhang für die betreffende Kombination von Wirkstoff und Produktart festgelegten Frist zu übermitteln.

(4) Die mit Stand vom 1. Juli 2003 zuständigen Behörden sind in Anhang VI genannt.

10. Der die Erstellung der vollständigen Unterlagen regelnde Artikel 6 bestimmt:

(1) Bei der Erstellung der vollständigen Unterlagen sind alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um insbesondere Wiederholungsversuche mit Wirbeltieren zu vermeiden und gegebenenfalls gemeinsame vollständige Unterlagen zu erstellen.

(2) Der Teilnehmer muss vor der Zusammenstellung der vollständigen Unterlagen

a) den Bericht erstattenden Mitgliedstaat über sämtliche Versuche mit Wirbeltieren, die er bereits durchgeführt hat, in Kenntnis setzen,

b) den Bericht erstattenden Mitgliedstaat bezüglich der Anerkennbarkeit von Begründungen für das Unterlassen bestimmter Prüfungen um Rat fragen,

c) den Bericht erstattenden Mitgliedstaat über seine Absicht informieren, zum Zwecke der Erstellung vollständiger Unterlagen weitere Versuche mit Wirbeltieren durchzuführen,

d) dann, wenn er von dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat informiert wird, dass ein anderer Teilnehmer Pläne zur Durchführung derselben Versuche mitgeteilt hat, alle zumutbaren Anstrengungen zur Zusammenarbeit mit diesem Teilnehmer im Hinblick auf die Durchführung gemeinsamer Versuche unternehmen.

Der Rat des Bericht erstattenden Mitgliedstaats gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) greift dem Ergebnis der Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen gemäß Artikel 9 Absatz 1 nicht vor.

(3) Ein Bericht erstattender Mitgliedstaat kann auf alle Versuche mit Wirbeltieren verweisen, die für einen in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthaltenen Wirkstoff durchgeführt worden sind, sofern ein solcher Verweis nicht als vertraulich gemäß Artikel 19 der Richtlinie 98/8... zu behandeln ist. Ein solcher Verweis kann die Bezeichnung des betreffenden Wirkstoffes, die Prüfungsendpunkte und die Kontaktadresse des Datenberechtigten umfassen.

(4) Wenn ein Bericht erstattender Mitgliedstaat Kenntnis davon hat, dass mehr als ein Teilnehmer die Prüfung eines bestimmten Wirkstoffs anstrebt, informiert er diese Teilnehmer entsprechend.

(5) Teilnehmer, die die Prüfung desselben Wirkstoffs für die gleiche(n) Produktart(en) anstreben, müssen ihr Möglichstes tun, um unter vollständiger Einhaltung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln gemeinsame vollständige Unterlagen vorzulegen.

Sofern sich nicht alle betreffenden Teilnehmer an der Vorlage gemeinsamer Unterlagen beteiligen, sind in den Unterlagen detaillierte Angaben zu den Bemühungen, welche unternommen worden sind, um eine Zusammenarbeit zu erreichen, und zu den Gründen für nicht gemeinsames Vorgehen zu machen.

...

11. Artikel 7 - Vorlage der vollständigen Unterlagen - sieht vor:

Der Teilnehmer legt dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat mindestens eine Fassung der vollständigen Unterlagen auf Papier und eine Fassung in elektronischer Form vor....

Der Teilnehmer legt... auch... eine Fassung der Zusammenfassung der Unterlagen auf Papier... vor.

12. Artikel 8 enthält die Vorschriften über die Beteiligung, die Ersetzung oder das Ausscheiden von Teilnehmern. Er bestimmt:

(1) Wenn ein Hersteller, Formulierer oder eine Vereinigung von einem Teilnehmer in gegenseitigem Einverständnis an der Vorlage der vollständigen Unterlagen beteiligt wird oder diesen ersetzt, unterrichten alle Beteiligten gemeinsam die Kommission und den Bericht erstattenden Mitgliedstaat entsprechend und fügen jegliche relevante Zugangsbescheinigung bei.

Die Kommission unterrichtet alle anderen Teilnehmer, die die Prüfung desselben Wirkstoffs für die gleiche(n) Produktart(en) anstreben, entsprechend.

...

(3) Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn der Fall eintritt, dass alle Teilnehmer von einer bestimmten Kombination von altem Wirkstoff und Produktart zurücktreten. Diese Informationen werden auch in elektronischer Form veröffentlicht.

(4) Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 3 setzt ein Hersteller, ein Formulierer, eine Vereinigung oder eine andere Person, der bzw. die die Rolle des Teilnehmers hinsichtlich der Kombination von altem Wirkstoff und Produktart übernehmen möchte, die Kommission hierüber in Kenntnis.

Innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist kann auch ein Mitgliedstaat der Kommission sein Interesse an der Aufnahme der Kombination von altem Wirkstoff und Produktart in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8... bekunden, wenn dessen Verwendung nach Ansicht des Mitgliedstaats insbesondere für den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder für den Umweltschutz wesentlich ist. Ein Mitgliedstaat, der ein derartiges Interesse bekundet, gilt als Teilnehmer.

In den Fällen nach den Unterabsätzen 1 und 2 kann die in Anhang V festgelegte Frist erforderlichenfalls verlängert werden und ein anderer Mitgliedstaat zum Berichterstatter bestimmt werden.

(5) Wenn die Kommission keine Reaktion gemäß Absatz 4 erhält, ergeht die Entscheidung, den alten Wirkstoff nicht im Rahmen des Prüfprogramms für die betreffende(n) Produktart(en) in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8... aufzunehmen.

Sachverhalt und Verfahren

13. Die Antragstellerin produziert und vertreibt 18 Wirkstoffe und diese enthaltende Biozid-Produkte. Bei acht dieser Wirkstoffe ist die Antragstellerin der einzige von der Kommission anerkannte Notifizierer und hat dadurch gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 2032/2003 den Status eines Teilnehmers erlangt.

14. Anhang II der Verordnung Nr. 2032/2003 ist zu entnehmen, dass die Notifizierung dieser 18 Wirkstoffe für die Produktart 18 (Insektizide) anerkannt wurde. Hinsichtlich eines dieser Wirkstoffe - Permethrin - wurde die Notifizierung auch für die Produktart 8 (Holzschutzmittel) anerkannt. Aus Teil B des Anhangs V der Verordnung Nr. 2032/2003 geht hervor, dass für Wirkstoffe mit anerkannter Notifizierung in der Produktart 18 die vollständigen Unterlagen frühestens am 1. November 2005 und spätestens am 30. April 2006 bei der zuständigen Behörde des Bericht erstattenden Mitgliedstaats eingehen müssen. Nach Teil A des Anhangs V dieser Verordnung mussten hinsichtlich der Produktart 8 die vollständigen Unterlagen spätestens am 28. März 2004 bei der zuständigen Behörde des Bericht erstattenden Mitgliedstaats eingehen.

15. Mit Klageschrift, die am 17. Februar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin nach Artikel 230 Absatz 4 EG Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Artikel 3, 4 Absatz 2, 5 Absatz 3, 10 Absatz 2 Unterabsatz 2, 11 Absatz 3, 13 und 14 Absatz 2 sowie des Anhangs II der Verordnung Nr. 2032/2003.

16. Mit besonderem Schriftsatz, der am 24. März 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin nach den Artikeln 242 EG und 243 EG beantragt, den Vollzug des Artikels 5 Absätze 1 und 2 sowie der Anhänge II und V der Verordnung Nr. 2032/2003 auszusetzen und jede weitere vorläufige Maßnahme zu treffen, die [der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung] als... zweckdienlich ansieht.

17. Sie hat nach Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, ihrem Antrag wegen der Dringlichkeit umgehend, vor Eingang der Stellungnahme der Kommission, stattzugeben.

18. Der Präsident des Gerichts hat mit Beschluss vom 26. März 2004 in der Rechtssache T-78/04 R (nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) gemäß Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung angeordnet, den Vollzug des Anhangs V der Verordnung Nr. 2032/2003 auszusetzen, soweit dieser die Antragstellerin verpflichtet, vollständige Unterlagen für den Wirkstoff Permethrin vor dem 28. März 2004 einzureichen.

19. Die Kommission hat zum Antrag auf einstweilige Anordnung am 1. April 2004 schriftlich Stellung genommen.

20. Die Anhörung im Verfahren der einstweiligen Anordnung hat am 14. Mai 2004 stattgefunden.

Rechtliche Würdigung

21. Das Gericht kann nach den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 225 Absatz 1 EG die Durchführung der angefochtenen Maßnahme aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält.

22. Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht erfuellt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I4971, Randnr. 30).

Zur Zulässigkeit der Klage

23. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorzugreifen. Wird jedoch die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage, mit der der Antrag auf einstweilige Anordnung zusammenhängt, geltend gemacht, ist zu prüfen, ob die Zulässigkeit der Klage glaubhaft gemacht ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat, Slg. 1988, 209, Randnr. 21, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. April 2003 in der Rechtssache T-392/02 R, Solvay Pharmaceuticals/Rat, Slg. 2003, II1825, Randnr. 53).

24. Im vorliegenden Fall ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, ob die Nichtigkeitsklage der Antragstellerin in diesem Sinne offensichtlich unzulässig ist.

25. Die Kommission hält die Klage für unzulässig. Dazu trägt sie vor, die Antragstellerin vertrete zur Verordnung Nr. 2032/2003 weitgehend die gleiche Auffassung wie die Bactria Industriehygiene-Service Verwaltungs GmbH und Co. KG zur Verordnung Nr. 1896/2000. Der Gemeinschaftsrichter habe aber die von dieser Gesellschaft gegen die Verordnung Nr. 1896/2000 erhobene Klage für unzulässig erklärt (Beschluss des Gerichts vom 29. April 2002 in der Rechtssache T339/00, Bactria/Kommission, Slg. 2002, II2287, bestätigt durch Rechtsmittelbeschluss des Gerichtshofes vom 12. Dezember 2003 in der Rechtssache C-258/02 P, Bactria/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Die Verordnung Nr. 2032/2003 könne grundsätzlich auf eine unbestimmte Zahl von Wirtschaftsteilnehmern Anwendung finden und nicht nur auf eine geschlossene Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, die schon zum Zeitpunkt ihres Erlasses Teilnehmer gewesen seien. Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2032/2003 könne ein Hersteller, ein Formulierer oder eine Vereinigung, der bzw. die nicht bereits Teilnehmer ist, von einem Teilnehmer an der Vorlage der vollständigen Unterlagen beteiligt werden. Nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2032/2003 könne außerdem ein Hersteller, ein Formulierer oder eine Vereinigung unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen die Rolle des Teilnehmers übernehmen. Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2032/2003 schließlich ermögliche einem Antragsteller, der nicht Teilnehmer sei, die Aufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8. Dieser Antragsteller unterliege Vorschriften der Verordnung Nr. 2032/2003, wie derjenigen über die nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 3 in Anhang V festgelegte Frist.

26. Nach Ansicht der Antragstellerin ist ihre Nichtigkeitsklage zulässig.

27. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 230 Absatz 4 EG der Einzelne gegen jede Entscheidung vorgehen kann, die ihn, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, unmittelbar und individuell betrifft. Mit dieser Bestimmung soll insbesondere verhindert werden, dass die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines Einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft; auf diese Weise soll klargestellt werden, dass die Wahl der Form nicht die Rechtsnatur einer Handlung ändern kann (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak und Società Emiliana Lavorazione Frutta/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, Urteile des Gerichts vom 7. November 1996 in der Rechtssache T-298/94, Roquette Frères/Rat, Slg. 1996, II-1531, Randnr. 35, sowie vom 11. September 2002 in der Rechtssache T-13/99, Pfizer Animal Health/Rat. Slg. 2002, II-3305, Randnr. 81, und in der Rechtssache T-70/99, Alpharma/Rat, Slg. 2002, II-3495, Randnr. 73).

28. Im Beschluss Bactria/Kommission vom 29. April 2002 (bestätigt durch Rechtsmittelbeschluss Bactria/Kommission vom 12. Dezember 2003) hat das Gericht die Klage der Antragstellerin gegen die Verordnung Nr. 1896/2000 mit der Begründung für unzulässig erklärt, diese Verordnung könne nach ihrem Wortlaut auf eine unbestimmte Zahl von Wirtschaftsteilnehmern Anwendung finden, die ein Interesse an der Identifizierung und Notifizierung alter Wirkstoffe und diese enthaltender Biozid-Produkte hätten.

29. Im vorliegenden Fall begründet die Verordnung Nr. 2032/3003, insbesondere in den Artikeln 6 und 7 über die Erstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen, eine Reihe von Verpflichtungen für die Hersteller, Formulierer und Vereinigungen, die vor dem 28. März 2002 oder gegebenenfalls vor dem 31. Januar 2003 eine Notifizierung eingereicht haben, die von der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1896/2000 anerkannt worden ist.

30. Anders als in der Rechtssache, die zum Beschluss Bactria/Kommission vom 29. April 2002 geführt hat, ist im vorliegenden Fall die Verordnung Nr. 2032/2003 auf eine Gruppe bestimmter Wirtschaftsteilnehmer anwendbar, die nach Artikel 2 der Verordnung Teilnehmer genannt werden. Wie außerdem die Antragstellerin in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung hervorgehoben hat, ermöglicht es die Verordnung Nr. 2032/2003, diese Teilnehmer namentlich zu ermitteln, da es in einer Fußnote in Anhang II der Verordnung heißt: Genaue Angaben zu den Teilnehmern unter http://ecb.rjc.it/biocides.

31. In ihrer schriftlichen Stellungnahme verweist die Kommission auf die Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2032/2003, um darzutun, dass sich die Verordnung gleichwohl an einen offenen Kreis von Wirtschaftsteilnehmern richte.

32. Artikel 8 Absatz 1 sieht für einen Formulierer oder eine Vereinigung, der bzw. die nicht schon Teilnehmer ist, die Möglichkeit vor, von einem Teilnehmer im gegenseitigen Einverständnis an der Vorlage der vollständigen Unterlagen beteiligt zu werden oder diesen Teilnehmer zu ersetzen.

33. Nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2032/2003 kann ein Hersteller, ein Formulierer oder eine Vereinigung die Rolle des Teilnehmers übernehmen, wenn alle Teilnehmer von einer bestimmten Kombination von Wirkstoff und Produktart zurücktreten.

34. Somit können, wie die Kommission vorträgt, nach Artikel 8 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 2032/2003 die Zahl und die Identität der Teilnehmer tatsächlich grundsätzlich geändert werden.

35. Wie jedoch die Antragstellerin in der Anhörung dargelegt hat, geht aus diesen Bestimmungen zugleich hervor, dass eine Änderung von Zahl und Identität der Teilnehmer gänzlich von den Entscheidungen dieser Teilnehmer abhängt, die zuvor entweder akzeptieren müssen, dass neue Unternehmen sie ersetzen oder zu ihnen hinzutreten, oder sich dazu entschließen müssen, sich vom Prüfprogramm völlig zurückzuziehen. Angesichts dessen ist nicht auszuschließen, dass die Zahl und die Identität der von der Verordnung Nr. 2032/2003 betroffenen Wirtschaftsteilnehmer als zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmbar genug anzusehen ist, um der Antragstellerin die Eigenschaft als einer von der Verordnung individuell Betroffenen zuzuerkennen.

36. Aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2032/2003 geht sodann hervor, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der nicht Teilnehmer ist, die Aufnahme eines notifizierten alten Wirkstoffs in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8 beantragen kann und dass er in diesem Fall die vollständigen Unterlagen innerhalb der in Anhang V dieser Verordnung festgelegten Frist übermitteln muss. Nichts deutet indessen darauf hin, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer in diesem Fall die Eigenschaft eines Teilnehmers im Sinne der Verordnung Nr. 2032/2003 erwirbt oder dass für ihn dieselben Verpflichtungen wie für Teilnehmer gelten. Dieser Wirtschaftsteilnehmer muss zwar im Hinblick auf die Übermittlung der vollständigen Unterlagen die gleichen Fristen einhalten, doch erlegt die Verordnung Nr. 2032/2003 allein den Teilnehmern eine Reihe von Verpflichtungen auf, die sich etwa auf die Erstellung der vollständigen Unterlagen (siehe Artikel 6 der Verordnung Nr. 2032/2003) beziehen. Diese Auffassung wird offenbar auch von der Kommission geteilt, die in ihrer schriftlichen Stellungnahme darauf hinweist, dass der Antragsteller zumindest einigen Bestimmungen der Verordnung [unterliegt], wie z. B. derjenigen über die Frist nach Anhang V, wie sie in Artikel 5 Absatz 3 vorgesehen ist.

37. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin eine Reihe von Argumenten dafür anführt, dass sie von der Verordnung Nr. 2032/2003 individuell betroffen sei, denen die Kommission nicht widersprochen hat. Im Einzelnen trägt sie vor, sie sei am Erlass der Verordnung Nr. 2032/2003 insoweit beteiligt gewesen, als die Erstellung und die Vorlage ihrer Angaben in den Unterlagen zur Notifizierung jeder ihrer Kombinationen von Wirkstoff und Produktart eine Voraussetzung für die Auslösung des Prüfprogramms nach der Verordnung Nr. 1896/2000 gewesen seien. Diese Maßnahmen hätten es danach der Kommission ermöglicht, die Wirkstoffe und die Produktarten zu identifizieren, die zum Prüfprogramm nach der Verordnung Nr. 2032/2003 gehörten und in deren Anhang II aufgeführt seien. Außerdem genieße sie hinsichtlich jeder ihrer notifizierten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart den speziellen Schutz nach Artikel 12 der Richtlinie 98/8 für die in ihrer Notifizierung und in ihrem vollständigen Unterlagen enthaltenen Angaben, den die Mitgliedstaaten beachten müssten (Urteil Alpharma/Rat). Zudem könne sie bestimmte Verfahrensgarantien aus der Richtlinie 98/8, der Verordnung Nr. 1896/2000 und der Verordnung Nr. 2032/2003 in Anspruch nehmen, durch die sie für die Zwecke des Verfahrens in der Hauptsache individualisiert werde (Urteil Alpharma/Rat). Außerdem unterscheide sich die Antragstellerin von allen anderen Wirtschaftsteilnehmern dadurch, dass sie Inhaberin bereits zuvor bestehender Ausschließlichkeitsrechte des geistigen Eigentums sei, in die die Verordnung Nr. 2032/2003 eingreife (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I1853). Schließlich macht die Antragstellerin geltend, die Kommission sei verpflichtet gewesen, die Interessen aller Teilnehmer zu berücksichtigen, da ihr zum einen deren Identität und ihre Rechtsstellung bekannt gewesen seien und da zum anderen die anerkannten Notifizierungen der alleinige Grund für den Erlass der Verordnung Nr. 2032/2003 gewesen seien (Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T480/93 und T483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305).

38. Im Übrigen stellt die Kommission nicht in Abrede, dass die Antragstellerin von der Verordnung Nr. 2032/2003 unmittelbar betroffen ist, denn diese betrifft unmittelbar einen von der Antragstellerin hergestellten Wirkstoff, in Bezug auf den die Verordnung die Erfuellung bestimmter Formalitäten vorschreibt.

39. Daher ist nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin von der Verordnung Nr. 2032/2003 unmittelbar und individuell betroffen ist und damit gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG deren Nichtigerklärung beantragen kann.

Zur Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung

40. Die Kommission trägt vor, der Antrag auf einstweilige Anordnung sei unzulässig, weil die mit der Klage angefochtenen Bestimmungen nicht dieselben seien wie jene, deren Vollzug ausgesetzt werden solle. Diese Abweichung begründe eine Verletzung der wesentlichen Formvorschrift des Artikels 104 § 1 der Verfahrensordnung. Zwar habe der Gemeinschaftsrichter die Regel, dass die Maßnahme, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sei, genau dieselbe sein müsse wie die, die Gegenstand eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs sei, nicht immer strikt angewandt, doch müsse die Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme, die nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sei, die Ausnahme bleiben.

41. In der Anhörung hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass ihr Antrag auf einstweilige Anordnung zulässig sei.

42. Nach Artikel 104 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung sind Anträge gemäß Artikel 242 EG auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Gemeinschaftsorgans nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat.

43. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des Artikels 243 EG sind nach Artikel 104 § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung zulässig, wenn zwischen der beantragten einstweiligen Anordnung und dem Gegenstand der Klage ein hinreichend enger Zusammenhang besteht. Vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände gilt die Regel des Artikels 104 § 1 Absatz 1 für einen Antrag auf einstweilige Anordnung, wenn mit diesem im Wesentlichen dasselbe Ergebnis erreicht werden soll (in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. November 1995 in der Rechtssache T-395/94 R II, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2893, Randnr. 39).

44. Dabei ist zu beachten, dass das Verfahren der einstweiligen Anordnung die volle Wirksamkeit der Entscheidung in der Hauptsache sicherstellen soll, um eine Lücke in dem vom Gemeinschaftsrichter gewährten Rechtsschutz zu verhindern (in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 46, vom 29. Januar 1997 in der Rechtssache C-393/96 P[R], Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1997, I441, Randnr. 36, vom 25. März 1999 in der Rechtssache C-65/99 P[R], Willeme/Kommission, Slg. 1999, I1857, Randnr. 62, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache T-306/01 R, Aden u. a./Rat und Kommission, Slg. 2002, II2387, Randnr. 45).

45. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Klage auf die Nichtigerklärung der Artikel 3, 4 Absatz 2, 5 Absatz 3, 10 Absatz 2 Unterabsatz 2, 11 Absatz 3, 13 und 14 Absatz 2 sowie des Anhangs II der Verordnung Nr. 2032/2003 gerichtet.

46. Der Einleitung und den Anträgen der Antragsschrift ist dagegen zu entnehmen, dass die Antragstellerin die Aussetzung des Vollzugs des Artikels 5 Absätze 1 und 2 sowie der Anhänge II und V der Verordnung Nr. 2032/2002 begehrt. Zwar heißt es in Randnummer 54 der Antragsschrift: Die Antragstellerin beantragt daher die sofortige Aussetzung des Vollzugs des Artikels 5 Absätze 2 und 3 sowie der Anhänge II und V der [Verordnung Nr. 2032/2003], die die Frist für die Vorlage der vollständigen Unterlagen für ihre Kombinationen von Wirkstoff und Produktart festlegen. Aus den Darlegungen und den Rechtsausführungen der Antragstellerin in der Antragsschrift und in der Anhörung geht jedoch klar hervor, dass die nur an dieser Stelle erfolgte Bezugnahme auf Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 2032/2003 ein Redaktionsversehen darstellt und als Bezugnahme auf Artikel 5 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung zu verstehen ist.

47. Folglich ist nur Anhang II der Verordnung Nr. 2032/2003 Gegenstand sowohl der Anfechtung im Hauptverfahren als auch des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs.

48. Nach Artikel 104 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist somit der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Artikels 5 Absätze 1 und 2 sowie des Anhangs V der Verordnung Nr. 2032/2003 für unzulässig zu erklären.

49. Zwar hat die Antragstellerin in der Antragsschrift unter Bezugnahme auf Artikel 243 EG zugleich beantragt, jede weitere vorläufige Maßnahme zu treffen, die [der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung] als zur Wahrung ihrer Rechte zweckdienlich ansieht, solange der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht endgültig entschieden ist.

50. Sie trägt jedoch nichts zur Erklärung dieses Antrags vor, der unklar und ungenau ist. Mangels weiterer Ausführungen zu seinem Gegenstand erfuellt ein solcher Antrag nicht die Voraussetzungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe d der Verfahrensordnung - auf den Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung verweist - und ist daher unzulässig (in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Februar 1996 in der Rechtssache T-228/95 R, Lehrfreund/Rat und Kommission, Slg. 1996, II111, Randnr. 58).

51. Unter diesen Umständen ist die Prüfung auf die Frage zu beschränken, ob es gerechtfertigt ist, die Aussetzung des Vollzugs des Anhangs II der Verordnung Nr. 2032/2003 anzuordnen.

52. Der Erlass einstweiliger Anordnungen setzt voraus, dass der Antragsteller ein Interesse an den beantragten Maßnahmen nachweist (in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 19. Mai 1989 in der Rechtssache 107/89 R, Caturla-Poch/Parlament, Slg. 1989, 1357, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 1996 in der Rechtssache T-164/96 R, Moccia Irme/Kommission, Slg. 1996, II-2261, Randnr. 26). So ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen, der keine Änderung der Lage des Antragstellers herbeiführen könnte und deshalb keinen praktischen Nutzen für ihn hätte (in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 31. Juli 1989 in der Rechtssache 206/89 R, S./Kommission, Slg. 1989, 2841, Randnr. 14, Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 30. April 1997 in der Rechtssache C-89/97 P[R], Moccia Irme/Kommission, Slg. 1997, I2327, Randnr. 45, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Januar 2004 in der Rechtssache T-369/03 R, Arizona Chemical u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 62).

53. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2032/2003, dass Anhang II, der die Überschrift In das Prüfprogramm aufgenommene alte Wirkstoffe und Produktarten trägt, eine Aufzählung der alten Wirkstoffe und der Produktarten enthält, für die die Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1896/2000 zumindest eine Notifizierung anerkannt hat oder für die ein Mitgliedstaat nach Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung ein Interesse bekundet hat.

54. Hinsichtlich der von der Antragstellerin hergestellten und vertriebenen 18 Wirkstoffe führt Anhang II jeweils die EG-Nummer und CASNummer auf und weist aus, dass diese Wirkstoffe für die Produktart 18, Permethrin daneben auch für die Produktart 8 notifiziert wurden.

55. Anhang II trifft somit eine bloße Sachaussage, durch die allein der Antragstellerin noch keine Verpflichtung auferlegt wird. Außerdem hat die Antragstellerin in der Anhörung nichts dafür vorgetragen, dass eine Aussetzung des Vollzugs des Anhangs II ihre Lage ändern könnte. Nichts lässt daher den Schluss zu, dass die Aussetzung des Vollzugs dieses Anhangs für sie von praktischem Nutzen sein könnte.

56. Da die Antragstellerin kein Interesse daran nachgewiesen hat, im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs des Anhangs II der Verordnung Nr. 2032/2003 zu erwirken, ist ihr dahin gehender Antrag zurückzuweisen.

57. Daraus folgt, dass der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Anordnung der Vollzugsaussetzung und den Erlass der beantragten vorläufigen Maßnahmen erfuellt sind.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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