Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 27.11.2000
Aktenzeichen: T-78/99 (92)
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 91 b
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Gemäß Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts sind erstattungsfähige Kosten nur die Aufwendungen, die für das Verfahren vor dem Gericht entstanden sind und dafür notwendig waren. Der Begriff der notwendigen Aufwendungen kann nicht die Aufwendungen einer Partei decken, die nicht unmittelbar mit ihrer Verteidigung vor dem Gericht verbunden sind, sondern aufgrund ihrer eigenen Entscheidung entstanden sind.

Daraus folgt, dass die Aufwendungen für die Zahlung einer Rechtsschutzversicherungsprämie auch dann, wenn sie für das Verfahren vor dem Gericht entstanden sind, grundsätzlich nicht als notwendige Aufwendungen im Sinne des Artikels 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung angesehen werden können. Etwas anderes könnte jedoch unter außergewöhnlichen Umständen gelten, wenn die betroffene Partei anhand objektiver Anhaltspunkte beweist, dass sie ohne einen Rechtsschutzversicherungsvertrag, der ihr für den Fall einer Auferlegung der Kosten die Übernahme der Kosten der Gegenpartei garantiert hätte, nicht in der Lage gewesen wäre, die Klage zu erheben.

(vgl. Randnrn. 16-18)


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste Kammer) vom 27. November 2000. - Sonia Marion Elder und Robert Dale Elder gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Kostenfestsetzung - Notwendige Aufwendungen für das Verfahren - Rechtsschutzversicherung. - Rechtssache T-78/99 (92).

Ende der Entscheidung

Zurück