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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 05.08.2003
Aktenzeichen: T-79/03 R
Rechtsgebiete: KS


Vorschriften:

KS Art. 65
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft als Voraussetzung dafür zu stellen, dass eine Geldbuße nicht sofort beigetrieben wird, kann nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stattgegeben werden. Die Möglichkeit, die Stellung einer finanziellen Sicherheit zu verlangen, ist nämlich für Verfahren der einstweiligen Anordnung in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts ausdrücklich vorgesehen und entspricht einer allgemeinen und vernünftigen Vorgehensweise der Kommission.

Das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn die Partei, die die Befreiung von der Stellung der verlangten Bankbürgschaft beantragt, den Beweis dafür erbringt, dass es ihr objektiv unmöglich ist, diese Bürgschaft zu stellen, oder dass die Stellung der Bürgschaft ihre Existenz gefährden würde.

( vgl. Randnrn. 25-26 )


Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 5. August 2003. - Industrie riunite odolesi SpA (IRO) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Keine Dringlichkeit. - Rechtssache T-79/03 R.

Parteien:

In der Rechtssache T-79/03 R

Industrie riunite odolesi SpA (IRO) mit Sitz in Odole (Italien),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Giardina,

Antragstellerin,

unterstützt durch

Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Pignataro und A. Whelan als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Artikel 65 KS (Sache COMP/37.956 - Bewehrungsrundstahl), soweit darin gegen die Antragstellerin eine Geldbuße in Höhe von 3,58 Millionen Euro verhängt wird,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Am 17. Dezember 2002 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 65 KS (Sache COMP/37.956 - Bewehrungsrundstahl; im Folgenden: Entscheidung). Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung zufolge haben die elf darin genannten Unternehmensverbände, zu denen auch die Antragstellerin gehört, dadurch gegen Artikel 65 KS verstoßen, dass sie auf dem italienischen Markt ein einheitliches Kartell für Bewehrungsrundstahl in Stangen oder in Rollen betrieben, dessen Ziel die Festlegung der Preise und eine Beschränkung oder konzertierte Kontrolle der Herstellung und/oder des Verkaufs war.

2 In Artikel 2 der Entscheidung wird gegen die Antragstellerin wegen des in Artikel 1 festgestellten Verstoßes eine Geldbuße in Höhe von 3,58 Millionen Euro verhängt. Gemäß Artikel 3 der Entscheidung sind die Geldbußen binnen drei Monaten ab der Zustellung der Entscheidung zu zahlen. Die Entscheidung wurde der Antragstellerin am 23. Dezember 2002 mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 bekanntgegeben. In diesem Schreiben wurde ihr mitgeteilt, dass, falls sie das Gericht anrufe, die Kommission während der Anhängigkeit der Rechtssache beim Gericht von einer Beitreibung der Geldbuße absehen werde, sofern die Forderung vom Ablauf der Zahlungsfrist an verzinst und spätestens zu diesem Zeitpunkt eine akzeptable Bankbürgschaft gestellt werde.

3 Mit Klageschrift, die am 27. Februar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin nach Artikel 230 Absatz 4 EG eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, hilfsweise auf Aufhebung oder Reduzierung der gegen sie verhängten Geldbuße, erhoben.

4 Mit besonderem Schriftsatz, der am 8. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung beantragt.

5 Die Kommission hat am 27. Mai 2003 zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung schriftlich Stellung genommen.

6 Mit einem Schriftsatz, der am 6. Juni 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Italienische Republik beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerin zugelassen zu werden.

7 Am 4. Juli 2003 hat die Anhörung im Verfahren der einstweiligen Anordnung stattgefunden. Bei dieser Anhörung ist die Italienische Republik als Streithelferin zugelassen worden.

Zur Rechtslage

8 Das Gericht kann gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 225 Absatz 1 EG, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Maßnahme aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

9 Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht erfuellt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30).

Vorbringen der Parteien

Zum Fumus boni iuris

10 Die Antragstellerin macht erstens geltend, die Kommission habe die Entscheidung zu Unrecht auf Artikel 65 KS gestützt, da der EGKS-Vertrag fünf Monate zuvor, am 23. Juni 2002, abgelaufen sei. Mangels Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Wirkungen des EGKS-Vertrags gebe es keine Rechtsgrundlage für die Entscheidung. Die Definition eines bestehenden Rechtsverhältnisses und die Neuverteilung der Zuständigkeiten, die infolge des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags entfallen seien, hätten im Rahmen einer ausdrücklichen, von den Mitgliedstaaten erlassenen Rechtsetzungsmaßnahme festgelegt werden müssen.

11 Die Antragstellerin beruft sich hierfür auf bestimmte Handlungen, die in unterschiedlichen Bereichen von den Mitgliedstaaten, von den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten sowie vom Rat erlassen worden seien. Zu diesen Handlungen gehörten insbesondere das dem Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (ABl. 2001, C 80, S. 1) als Anhang beigefügte Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags, der Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 79, S. 42), die Verordnung (EG) Nr. 963/2002 des Rates vom 3. Juni 2002 zur Festlegung der Übergangsbestimmungen für gemäß den Entscheidungen Nr. 2277/96/EGKS und Nr. 1889/98/EGKS der Kommission erlassene Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie für anhängige Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen und Anträge gemäß diesen Entscheidungen (ABl. L 149, S. 3) und die Verordnung (EG) Nr. 1840/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. September 2002 über die Weiterführung des Systems für die Stahlstatistik der EGKS (ABl. L 279, S. 1).

12 Die Antragstellerin nimmt auch Bezug auf den Standpunkt der Kommission in ihrem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von Steinkohle mit Ursprung in Drittländern (KOM/2002/482 endg.), die der Verordnung (EG) Nr. 405/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über eine gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von Steinkohle mit Ursprung in Drittländern (ABl. L 62, S. 1) zugrunde liege.

13 Als zweiten Antragsgrund führt die Antragstellerin erstens an, dass die Kommission gegen die Verordnung (EWG) Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) verstoßen habe, da die in der Entscheidung festgesetzte Geldbuße im verfahrensrechtlichen Rahmen dieser Verordnung verhängt worden sei, der ausschließlich der Regelung der Verfahren nach den Artikeln 81 EG und 82 EG diene. Zweitens wirft die Antragstellerin der Kommission vor, sie habe den Parteien nach dem Ablauf der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags gemäß der Verordnung Nr. 17 eine Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte gesandt, die aber keine neuen Beschwerdepunkte enthalte. Schließlich habe die Kommission dadurch gegen Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 verstoßen, dass die nationalen Behörden nur an der zweiten Anhörung beteiligt worden seien, in deren Verlauf keine Erörterung in der Sache stattgefunden habe.

14 Als dritten Antragsgrund macht die Antragstellerin die Nichtigkeit der Entscheidung wegen unzureichender Sachverhaltsermittlung geltend, die dazu geführt habe, dass die Kommission insbesondere im Hinblick auf den relevanten Markt zum falschen Ergebnis gekommen sei. Außerdem habe die Kommission die Entscheidung entgegen Artikel 253 EG unzureichend begründet.

15 Mit ihrem vierten Antragsgrund weist die Antragstellerin darauf hin, dass die Kommission die Höhe der Geldbuße entgegen den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes und der Angemessenheit festgesetzt habe.

16 Die Kommission ist der Auffassung, dass keiner der von der Antragstellerin vorgebrachten Antragsgründe den Schluss auf das Vorliegen eines Fumus boni iuris zulasse.

Zur Dringlichkeit

17 Nach Ansicht der Antragstellerin ist die Voraussetzung der Dringlichkeit im vorliegenden Fall erfuellt.

18 Sie macht zunächst geltend, dass allein die Stellung der Bankbürgschaft für den gesamten Betrag zur Einstellung der laufenden Geschäfte führen würde, was unweigerlich ihr Ende bedeuten würde. Die Finanzierung ihrer laufenden Geschäfte hänge davon ab, dass ihr Bankkredite gewährt würden, die wiederum größtenteils durch Bankvorschüsse auf in den beiden nachfolgenden Monaten fällig werdende Verkaufsrechnungen und durch direkte Überweisungen ihrer Kunden finanziert würden.

19 In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin auf eine richterliche Frage ausgeführt, dass die Bankvorschüsse, von denen sie abhängig sei, sich auf 6,5 Millionen Euro monatlich beliefen. Nach ihren Berechnungen hätte die Gewährung einer Bankbürgschaft zur Folge, dass etwa zwei Millionen Euro monatlich gesperrt würden, was bedeute, dass sie mit einem Bankkredit von ungefähr 4,5 Millionen Euro auf dem Markt tätig werden müsse. Somit würden durch die Stellung einer Bankbürgschaft auch die Bankvorschüsse deutlich gekürzt, die sonst in die laufenden Geschäfte der Firma geflossen wären; dies stürze sie in eine nicht mehr zu bewältigende Krise.

20 In Bezug auf die Beteiligungsverhältnisse macht die Antragstellerin geltend, dass die Geschäftsanteile von 23 Aktionären gehalten würden, bei denen es sich ausschließlich um natürliche Peronen handele, von denen keine mehr als 15 % der Stimmrechte besitze. Daher gebe es keinen Konzern", von dem sie unmittelbar oder mittelbar abhängig sei und der bei der Prüfung der Frage, ob sie eine Bankbürgschaft stellen oder die Geldbuße zahlen könne, zu berücksichtigen sei.

21 Als weiteren Beweis für die gravierenden Schwierigkeiten, die sie bei sofortiger Zahlung oder bei Stellung der Bankbürgschaft erleiden würde, legt die Antragstellerin als Anlage zu ihrer Antragsschrift eine Studie über den Einfluss der Entscheidung auf das Unternehmen vor, die sich auf drei verschiedene zu erwartende Fallgestaltungen stützt. Diese Studie zeige, dass die Zahlung der Geldbuße oder die Stellung der Bankbürgschaft in der geforderten Höhe für die Antragstellerin ein nicht mehr auszugleichendes Liquiditätsdefizit und eine Einstellung ihrer Geschäfte zur Folge hätte.

22 Die Kommission weist darauf hin, dass die Antragstellerin nicht nachgewiesen habe, dass die Stellung einer Bankbürgschaft ihr objektiv unmöglich sei oder ihre Existenz gefährden würde.

Richterliche Würdigung

23 Ehe auf den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung eingegangen wird, ist der Gegenstand des Verfahrens genau zu bestimmen. Die Antragstellerin beantragt, den Vollzug der Entscheidung auszusetzen, soweit ihr darin eine Geldbuße in Höhe von 3,58 Millionen Euro auferlegt wird.

24 Die Kommission hat der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2002 zur Bekanntgabe der Entscheidung unstreitig mitgeteilt, dass sie, falls die Antragstellerin das Gericht anrufe, während der Anhängigkeit der Rechtssache beim Gericht von der Beitreibung der Geldbuße absehen werde, sofern die Forderung vom Ablauf der Zahlungsfrist an verzinst und spätestens ab diesem Zeitpunkt eine für die Kommission akzeptable Bankbürgschaft für die Hauptschuld zuzüglich fälliger Zinsen und Zuschläge gestellt werde. Unter diesen Umständen ist der Antrag der Antragstellerin in Wirklichkeit nur auf Befreiung von der Verpflichtung gerichtet, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung der mit der Entscheidung verhängten Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen.

25 Nach ständiger Rechtsprechung kann einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft als Voraussetzung dafür zu stellen, dass eine Geldbuße nicht sofort beigetrieben wird, nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stattgegeben werden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, Randnr. 6, und vom 23. März 2001 in der Rechtssache C-7/01 P[R], FEG/Kommission, Slg. 2001, I-2559, Randnr. 44). Die Möglichkeit, die Stellung einer finanziellen Sicherheit zu verlangen, ist nämlich für Verfahren der einstweiligen Anordnung in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts ausdrücklich vorgesehen und entspricht einer allgemeinen und vernünftigen Vorgehensweise der Kommission.

26 Das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn die Partei, die die Befreiung von der Stellung der verlangten Bankbürgschaft beantragt, den Beweis dafür erbringt, dass es ihr objektiv unmöglich ist, diese Bürgschaft zu stellen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-364/99 P[R], DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, I-8733, und FEG/Kommission), oder dass die Stellung der Bürgschaft ihre Existenz gefährden würde (vgl. u. a. die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 21. Dezember 1994 in der Rechtssache T-295/94 R, Buchmann/Kommission, Slg. 1994, II-1265, Randnr. 24, und vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-191/98 R II, Cho Yang Shipping/Kommission, Slg. 2000, II-2551, Randnr. 43).

27 Wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, macht die Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht geltend, dass es ihr unmöglich sei, die Bankbürgschaft zu stellen. Vielmehr bringt sie vor, dass die Stellung einer solchen Bürgschaft ihre Existenz gefährden würde.

28 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Antragstellerin in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen hat, dass die Stellung der Bankbürgschaft ihre Existenz gefährden könnte.

29 Die Antragstellerin macht hierzu geltend, dass die Stellung einer Bankbürgschaft zur Folge hätte, dass die ihr derzeit gewährten Bankkredite gekürzt würden, die für die Finanzierung ihrer laufenden Geschäfte erforderlich seien. Ohne diese Kredite würde ihre Firma in eine nicht mehr zu bewältigende Krise geführt, die ihr Ende zur Folge hätte.

30 Es ist festzustellen, dass die Antragstellerin zum einen kein von einem Finanzinstitut ausgestelltes Schriftstück zum Beweis dessen vorgelegt hat, dass sie eine Bankbürgschaft für die Geldbuße beantragt und gleichzeitig darum gebeten hat, weiterhin Bankvorschüsse für die laufenden Geschäfte der Firma zu erhalten, und dass sie zum anderen nicht bewiesen hat, dass ein solcher Antrag aufgrund ihrer finanziellen Schwierigkeiten abgelehnt worden ist.

31 Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Gewährung der streitigen Bankbürgschaft jedenfalls nicht die Sperrung aller normalerweise eingeräumten Kredite zur Folge gehabt hätte, sondern nur zu deren Kürzung um circa 30 % von 6,5 Millionen Euro auf 4,5 Millionen Euro geführt hätte. Insofern ist nicht bewiesen, dass eine solche Kürzung der Kredite - für die kein Beweismittel vorgelegt worden ist - noch vor der Verkündung des Urteils in der Hauptsache unweigerlich zur Einstellung aller Geschäfte der Antragstellerin und ihrem Verschwinden vom Markt führen würde.

32 Die Antragstellerin hat also nicht in rechtlich hinreichender Weise dargetan, dass die Stellung der Bankbürgschaft ihre Existenz gefährden könnte.

33 Da die Antragstellerin das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nicht nachgewiesen hat, ist der vorliegende Antrag zurückzuweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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