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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 08.06.2000
Aktenzeichen: T-79/96
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Im Rahmen einer Untätigkeitsklage darf sich das Gemeinschaftsgericht nicht an die Stelle der Kommission setzen und mittels Urteil Bestimmungen erlassen, die diese hätte erlassen müssen. (vgl. Randnr. 67)

2 Ebenso wie Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) es dem einzelnen erlaubt, Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt zu erheben, der zwar nicht an ihn gerichtet ist, ihn aber unmittelbar und individuell betrifft, ist auch Artikel 175 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 232 Absatz 3 EG) dahin auszulegen, daß der einzelne Untätigkeitsklage gegen ein Organ erheben kann, das es unterlassen hat, einen Rechtsakt zu erlassen, der ihn in gleicher Weise betroffen hätte.

Ein Wirtschaftsteilnehmer ist als unmittelbar durch die Unterlassung der Kommission, gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen die Maßnahmen zu treffen, die es ihm ermöglicht hätten, wegen der sich aus dem Bürgerkrieg in Somalia ergebenden Lage Bananen aus Drittländern aufzukaufen, betroffen anzusehen, wenn feststeht, daß er in Bezug auf die beantragten Handlungen unmittelbar betroffen gewesen wäre, da, wenn die Kommission die beantragten Maßnahmen erlassen hätte, die Aufgabe der nationalen Behörden bei deren Anwendung allein im Vollzug bestanden hätte.

Dieser Marktbeteiligte ist auch als durch die Unterlassung individuell betroffen anzusehen, da er vor 1991 der einzige Einführer von somalischen Bananen in die Gemeinschaft war und deswegen als Einziger aufgrund des Bürgerkriegs Schaden erlitten hat und seine Lage deshalb von der Kommission hätte berücksichtigt werden müssen, wenn diese nach Artikel 30 der genannten Verordnung tätig geworden wäre. Dieser Marktbeteiligte befand sich daher in einer tatsächlichen Lage, die ihn aus dem Kreis der übrigen Bananeneinführer hinreichend heraushob. (vgl. Randnrn. 79, 81, 84)

3 Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, welche die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) gegeben ist. Außerdem ist eine ablehnende Entscheidung der Kommission nach der Art des Antrags zu beurteilen, der durch sie beschieden wird. Insbesondere ist eine Weigerung eine im Wege der Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag anfechtbare Handlung, wenn die Handlung, deren Vornahme das Gemeinschaftsorgan ablehnt, nach dieser Vorschrift hätte angefochten werden können. (vgl. Randnrn. 91-92)

4 Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen, welcher die Kommission dazu verpflichtet, die für erforderlich gehaltenen Übergangsmaßnahmen zu ergreifen, setzt voraus, daß die von der Kommission zu erlassenden besonderen Maßnahmen dazu dienen, den Übergang von den nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation zu erleichtern, und daß sie hierzu erforderlich sind. Die Schwierigkeiten eines Wirtschaftsteilnehmers bei der Versorgung mit Bananen, selbst wenn sie im Zusammenhang mit dem in Somalia Ende 1990 ausgebrochenen Bürgerkrieg stehen, sind also eine unmittelbare Folge der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation, da diese Regelung für diesen Wirtschaftsteilnehmer die nach der früher anwendbaren nationalen Regelung gegebene Möglichkeit, das geringe Angebot an somalischen Bananen zu ersetzen, in tatsächlicher Hinsicht objektiv erheblich einschränkte. Diese Schwierigkeiten hatten daher äußerst schwerwiegende Folgen für die Lebensfähigkeit des Wirtschaftsunternehmens dieses Marktbeteiligten und konnten die Fortführung dieses Unternehmens gefährden. Sie stellten "ernsthafte Schwierigkeiten" dar, die im Sinne des genannten Artikels 30 für die Kommission die Verpflichtung begründen, die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu ergreifen.

Mit der Annahme, daß dieser Marktbeteiligte die erheblichen Schwierigkeiten, die infolge des Übergangs von der nationalen Regelung zur Gemeinschaftsregelung entstanden waren, durch Inanspruchnahme des Marktes überwinden könnte, beging die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, denn der Erlaß von Übergangsmaßnahmen im Sinne des Artikels 30 durch sie war das einzige Mittel, mit dem die Schwierigkeiten, in die der Wirtschaftsteilnehmer geraten war, beseitigt werden konnten. Der Erlaß dieser Maßnahmen war demnach offensichtlich erforderlich.

Daher ist dem Antrag dieses Marktbeteiligten auf Feststellung, daß die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, die nach Artikel 30 der Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihm die Überwindung der Schwierigkeiten bei der Versorgung aufgrund der Krise in Somalia zu ermöglichen, sowie dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag auf Übergangsmaßnahmen im Rahmen der Regelung des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen abgelehnt wurde, stattzugeben. (vgl. Randnrn. 138, 143, 149, 153)

5 Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen verpflichtet die Gemeinschaftsorgane zur Anpassung des jährlichen Zollkontingents für die Einfuhren von Bananen aus Drittländern und von nichttraditionellen AKP-Bananen, wenn sich dies im Verlauf des Wirtschaftsjahres als notwendig erweist, um das Auftreten außergewöhnlicher Umstände zu berücksichtigen, die sich insbesondere auf die Einfuhrbedingungen auswirken. Überdies ist eine Überprüfung dieses Kontingents im Verlauf des Wirtschaftsjahres nur dann erforderlich, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände die Erzeugung von Gemeinschaftsbananen und die Einfuhren von traditionellen AKP-Bananen die vorausberechneten Zahlen nicht erreichen oder wenn der tatsächliche Verbrauch von Bananen in der Gemeinschaft diese überschreitet. (vgl. Randnr. 162)

6 Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG) schließt nicht aus, daß der Gerichtshof mit dem Ziel angerufen wird, die Haftung der Gemeinschaft für unmittelbar bevorstehende und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden feststellen zu lassen, auch wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann. Zur Verhinderung noch bedeutenderer Schäden kann es sich als zweckmäßig erweisen, das Gericht bereits dann anzurufen, wenn die Schadensursache feststeht. Wenn der Eintritt des Schadens, der aus der Sach- und Rechtslage entstehen kann, unmittelbar bevorsteht, kann sich der Kläger eine genaue Bezifferung des Betrages des von der Gemeinschaft zu ersetzenden Schadens vorbehalten und sich einstweilen auf den Antrag beschränken, die Haftung der Gemeinschaft festzustellen. (vgl. Randnrn. 192-193, 221)

7 Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft setzt voraus, daß der Kläger die Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beweist.

Im Bereich des Verwaltungshandelns stellt jede Rechtsverletzung ein rechtswidriges Handeln dar, das die Haftung der Gemeinschaft auslösen kann. Eine Entscheidung, mit der es die Kommission ablehnte, vorläufige Maßnahmen zu treffen, um die einem Wirtschaftsteilnehmer für die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von traditionellen AKP-Bananen zugeteilte jährliche Menge auf der Grundlage der von ihm in den Jahren 1988, 1989 und 1990 vermarkteten Mengen errechnen zu können, ist, auch wenn sie auf Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen gestützt ist, eine Bestimmung, die die Kommission dazu verpflichtet, die für erforderlich gehaltenen Übergangsmaßnahmen zu ergreifen, um den Übergang von nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktordnung zu erleichtern, und die diesem Organ ein weites Ermessen einräumt, ihrem Wesen nach jedoch eine individuelle Entscheidung und hat somit Verwaltungscharakter. (vgl. Randnrn. 204-206)


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 8. Juni 2000. - Camar Srl und Tico srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Rat der Europäischen Union. - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Antrag auf Erteilung von zusätzlichen Einfuhrlizenzen - Anpassung des Zollkontingents im Bedarfsfall - Übergangsmaßnahmen. - Verbundene Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98

Camar Srl mit Sitz in Florenz (Italien),

Klägerin in den Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98,

und Tico srl mit Sitz in Padua (Italien),

Klägerin in der Rechtssache T-117/98,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Viscardini Donà, M. Paolin und S. Donà, Padua, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts E. Arendt, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

in der Rechtssache T-79/96 unterstützt durch

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, im Beistand von Avvocato dello Stato F. Quadri, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten in der Rechtssache T-79/96 durch E. de March, in der Rechtssache T-260/97 durch H. van Vliet und in der Rechtssache T-117/98 durch F. Ruggeri Laderchi und H. van Vliet, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, in den Rechtssachen T-260/97 und T-117/98 im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Vicenza, Zustellungsbevollmächtiger: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte in den Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98,

und

Rat der Europäischen Union, vertreten durch die Rechtsberater J. P. Hix und A. Tanca als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

Beklagter in der Rechtssache T-260/97,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten in der Rechtssache T-79/96 durch C. de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und F. Pascal, Chargé de mission in derselben Direktion, sowie in der Rechtssache T-260/97 durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin für Internationales Wirtschaftsrecht und Gemeinschaftsrecht in derselben Direktion, und C. Vasak, Attaché in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,

Streithelferin in den Rechtssachen T-79/96 und T-260/97,

zum einen in der Rechtssache T-79/96 wegen Feststellung, daß die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, gemäß Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) die Maßnahmen zu treffen, die es der Klägerin ermöglicht hätten, wegen der sich aus dem Bürgerkrieg in Somalia ergebenden Lage Bananen aus Drittländern aufzukaufen, in der Rechtssache T-260/97 wegen eines Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1997, mit der der von der Klägerin gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 gestellte Antrag auf Erlaß vorläufiger Maßnahmen, um die der Klägerin für die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von traditionellen AKP-Bananen zugeteilte jährliche Menge auf der Grundlage der von ihr in den Jahren 1988, 1989 und 1990 vermarkteten Mengen errechnen zu können, abgelehnt wurde, und in der Rechtssache T-117/98 wegen eines Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. April 1998, mit der der von den Klägerinnen gemäß Artikel 16 Absatz 3 dieser Verordnung gestellte Antrag auf Überprüfung des Zollkontingents für die Bananeneinfuhr für das erste Halbjahr 1998 zwecks Berücksichtigung der Folgen der in Somalia ab 28. Oktober 1997 eingetretenen Überschwemmungen abgelehnt wurde, und zum anderen in diesen drei Rechtssachen wegen Ersatzes des Schadens in der Rechtssache T-79/96 aufgrund des Verhaltens der Kommission und in den Rechtssachen T-260/97 und T-117/98 infolge dieser Ablehnungsbescheide

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos, der Richterin V. Tiili und des Richters P. Mengozzi,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Durch die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) ist eine gemeinsame Regelung für den Handel mit Drittländern an die Stelle der verschiedenen früheren nationalen Regelungen getreten. Diese Verordnung in der hier zeitlich maßgebenden Fassung sah die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents für Einfuhren von Bananen aus Drittländern und aus den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) vor. In Artikel 15 dieser Verordnung, der nach seiner Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105) zum Artikel 15a wurde, wurde zwischen "traditionellen" und "nichttraditionellen" Bananen unterschieden, je nachdem ob sie zu den im Anhang der Verordnung festgelegten Mengen gehörten, die traditionell von den AKP-Staaten in die Gemeinschaft ausgeführt werden. Für Somalia wurde die Menge der "traditionellen Einfuhren" auf 60 000 Tonnen festgelegt.

2 Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 (in der durch die Verordnung Nr. 3290/94 geänderten Fassung) sah vor, daß für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen jährlich ein Zollkontingent von 2,1 Millionen Tonnen (Eigengewicht) für das Jahr 1994 und von 2,2 Millionen Tonnen (Eigengewicht) für die folgenden Jahre eröffnet wurde. Im Rahmen dieses Zollkontingents wurde auf Einfuhren von Drittlandsbananen eine Abgabe von 75 ECU/Tonne und auf nichttraditionelle Einfuhren von AKP-Bananen ein Zollsatz von Null erhoben. Artikel 18 Absatz 2 sah überdies in seinem Unterabsatz 2 vor, daß außerhalb des Kontingents die Einfuhren unabhängig davon, ob es sich um Einfuhren von nichttraditionellen AKP-Bananen oder von Drittlandsbananen handelte, einer auf der Grundlage des gemeinsamen Zolltarifs errechneten Abgabe unterliegen.

3 Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 verteilte das so eröffnete Zollkontingent wie folgt: 66,5 % wurde für die Gruppe der Marktbeteiligten vorgesehen, die Drittlandsbananen oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe A), 30 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe B), und 3,5 % für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- oder traditionellen AKP-Bananen begonnen hatten (Gruppe C).

4 Nach Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 404/93 wurden für das zweite Halbjahr 1993 jedem Marktbeteiligten Bescheinigungen unter Zugrundelegung der Hälfte der in den Jahren 1989 bis 1991 durchschnittlich vermarkteten Menge ausgestellt.

5 Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung Nr. 404/93 bestimmte, daß im Fall einer Aufstockung des Zollkontingents die zusätzlich verfügbare Menge den Marktbeteiligten der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kategorien zugeteilt wird.

6 Gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 404/93 wurde jährlich eine Bedarfsvorausschätzung über die Erzeugung und den Verbrauch in der Gemeinschaft sowie die voraussichtlichen Einfuhren und Ausfuhren erstellt. Die Bedarfsvorausschätzung konnte erforderlichenfalls im Verlauf des Wirtschaftsjahres revidiert werden, um insbesondere das Auftreten außergewöhnlicher Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Produktions- oder Einfuhrbedingungen auswirken. In einem solchen Fall wurde das in Artikel 18 vorgesehene Zollkontingent nach dem Verfahren des Artikels 27 angepaßt.

7 Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 404/93 sah die Möglichkeit einer Erhöhung des Umfangs des jährlichen Kontingents anhand der Bedarfsvorausschätzung nach Artikel 16 vor und nahm wegen der Verfahrensmodalitäten dieser Erhöhung Bezug auf Artikel 27 der Verordnung.

8 Nach Artikel 20 der Verordnung war die Kommission befugt, die in Artikel 16 genannte Bedarfsvorausschätzung und deren Überprüfung vorzunehmen sowie die Durchführungsbestimmungen der Regelung für den Handel mit dritten Ländern zu erlassen, die sich insbesondere auf die ergänzenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigungen, ihrer Gültigkeitsdauer und den Bedingungen für ihre Übertragbarkeit beziehen können.

9 Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 bestimmte:

"Erweisen sich besondere Maßnahmen ab Juli 1993 als notwendig, um den Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Regelungen zu der durch diese Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern und insbesondere ernsthafte Schwierigkeiten zu überwinden, so trifft die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 alle für erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen."

10 Nach Artikel 27 der Verordnung, auf den insbesondere in den Artikel 16, 18 und 30 Bezug genommen wird, war die Kommission befugt, die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung nach dem sogenannten Verwaltungsausschußverfahren zu erlassen.

11 Die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft waren zu der hier maßgeblichen Zeit in der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 (ABl. L 142, S. 6) geregelt. Nach den Artikeln 4 und 5 dieser Verordnung wurde das Zollkontingent zwischen den Marktbeteiligten der Gruppe A (66,5 %) auf der Grundlage der Mengen an Drittlands- oder nichttraditionellen AKP-Bananen verteilt, die in den drei Jahren des Zeitraums vermarktet wurden, der ein Jahr vor dem Jahr endete, für das das Zollkontingent eröffnet wurde. Die Verteilung des Kontingents zwischen den Marktbeteiligten der Gruppe B (30 %) erfolgte auf der Grundlage der Mengen an Gemeinschafts- oder traditionellen AKP-Bananen, die im Referenzzeitraum vermarktet wurden, der ebenso wie der für die Gruppe A errechnet wurde.

12 Nach den Bestimmungen der Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 404/93, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1442/93 verschob sich der Referenzzeitraum jährlich um ein Jahr. Während daher für die im Jahr 1993 durchzuführenden Einfuhren der Referenzzeitraum die Jahre 1989, 1990 und 1991 umfaßte, erstreckte er sich für die im Jahr 1997 durchzuführenden Einfuhren auf die Jahre 1993, 1994 und 1995.

13 Nach Änderungen der Artikel 15a, 16, 18 und 19 der Verordnung Nr. 404/93 durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 210, S. 28) wurde die Verordnung Nr. 404/93 durch die zur Zeit geltende Verordnung Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 (ABl. L 293, S. 32) ersetzt. Gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 2362/98 werden die Zollkontingente und die Mengen an traditionellen AKP-Bananen auf der Grundlage der von jedem Marktbeteiligten im Referenzzeitraum tatsächlich eingeführten Bananenmengen verteilt. Für die Einfuhren, die 1999 im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen erfolgten, umfaßte der Referenzzeitraum die Jahre 1994, 1995 und 1996.

14 Mit der Verordnung (EG) Nr. 2268/99 der Kommission vom 27. Oktober 1999 betreffend die Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen im ersten Quartal 2000 (ABl. L 277, S. 10) wurde die im Jahr 1999 geltende Einfuhrregelung vorläufig verlängert. Artikel 2 dieser Verordnung lautet:

"Für das erste Quartal 2000 können die traditionellen und die neuen Marktbeteiligten, die 1999 in Anwendung der Artikel 5 und 8 der Verordnung... Nr. 2362/98 eingetragen wurden, Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen für bis zu 28 % der Referenzmengen bzw. der Jahreszuteilung stellen, die ihnen von der zuständigen nationalen Stelle für das Jahr 1999 mitgeteilt wurde." Entsprechende Bestimmungen bezüglich der traditionellen Marktbeteiligten sind enthalten in den Artikeln 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 250/2000 der Kommission vom 1. Februar 2000 über die Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen sowie zur Festsetzung der Richtmengen für das zweite Quartal 2000 (ABl. L 26, S. 6) und in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1077/2000 der Kommission vom 22. Mai 2000 zur Festsetzung bestimmter Richtmengen und individueller Obergrenzen für die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft im dritten Quartal 2000 im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Menge (ABl. L 121, S. 4).

15 Infolge der Wirbelstürme Debbie, Iris, Luis und Marilyn, die die Bananenanbaugebiete von Martinique, Guadeloupe, St. Vincent und die Grenadinen, St. Lucia und Dominica beschädigt hatten, erließ die Kommission zwischen 1994 und 1996 mehrere Verordnungen (Verordnungen [EG] Nr. 2791/94 der Kommission vom 16. November 1994, Nr. 510/95 der Kommission vom 7. März 1995 und Nr. 1163/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 über die außerordentliche Zuteilung zusätzlicher Mengen zu dem 1994 bzw. für das erste und zweite Vierteljahr 1995 für Bananen eröffneten Einfuhrzollkontingent infolge des Wirbelsturms Debbie [ABl. L 296, S. 33, L 51, S. 8, und L 117, S. 12]; Verordnungen [EG] Nr. 2358/95 der Kommission vom 6. Oktober 1995, Nr. 127/96 der Kommission vom 25. Januar 1996 und Nr. 822/96 der Kommission vom 3. Mai 1996 über die außerordentliche Zuteilung zusätzlicher Mengen zu dem für das vierte Vierteljahr 1995 bzw. das erste und zweite Vierteljahr 1996 für Bananen eröffneten Einfuhrzollkontingent infolge der Wirbelstürme Iris, Luis und Marilyn [ABl. L 241, S. 5, L 20, S. 17, und L 111, S. 7]. Diese Verordnungen erhöhten das Zollkontingent und bestimmten die spezifischen Modalitäten für die Verteilung dieser zusätzlichen Menge unter den Einführern, denen durch diese Wirbelstürme geschädigte Bananenerzeuger angeschlossen waren oder von denen solche Erzeuger unmittelbar vertreten wurden. Diese Verteilungsmodalitäten wichen von dem in Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung Nr. 404/93 aufgestellten Kriterium ab.

16 Die genannten Verordnungen wurden von der Kommission auf der Grundlage der Artikel 16 Absatz 3, 20 und 30 der Verordnung Nr. 404/93 erlassen.

17 Zur Rechtfertigung für den Erlaß dieser Verordnungen wurde darauf verwiesen, daß diese Wirbelstürme in den gemeinschaftlichen Bananenanbaugebieten von Martinique und Guadeloupe sowie in den AKP-Staaten St. Vincent und die Grenadinen, St. Lucia und Dominica erhebliche Schäden angerichtet hätten, daß die Erzeugung in den geschädigten Gebieten durch diese außergewöhnlichen Umstände mehrere Monate nachhaltig beeinträchtigt worden sei und daß die Einfuhr und die Versorgung des Gemeinschaftsmarktes starke Einschränkungen erfahren hätten mit der Folge, daß die Marktpreise in mehreren Gebieten der Gemeinschaft stark anzusteigen drohten.

18 Zu der in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 geregelten Aufstockung des Zollkontingents führte die Kommission in den vierten Begründungserwägungen der genannten Verordnungen folgendes aus:

"Dank einer solchen Anpassung muß es möglich sein, den Gemeinschaftsmarkt... ausreichend zu versorgen. Für Einführer, denen geschädigte Bananenerzeuger angeschlossen sind oder die geschädigte Bananenerzeuger unmittelbar vertreten und darüber hinaus, wenn keine geeigneten Maßnahmen getroffen werden, ihre traditionellen Absatzmärkte in der Gemeinschaft auf Dauer verlieren würden, sollte eine Entschädigung vorgesehen werden."

19 In der fünften Begründungserwägung führte die Kommission aus:

"Bei den zu treffenden Maßnahmen handelt es sich um besondere Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 30 der Verordnung... Nr. 404/93. Vor Inkrafttreten der neuen Marktorganisation am 1. Juli 1993 sahen die einzelstaatlichen Marktorganisationen im Hinblick auf Notfälle oder außergewöhnliche Umstände wie im Fall der Wirbelstürme Iris, Luis und Marilyn vor, daß die Marktversorgung unter Wahrung der Interessen der durch solche außergewöhnliche Umstände geschädigten Einführer durch andere Lieferanten gewährleistet wird."

Sachverhalt und Verfahren

20 Die Klägerin Camar Srl wurde 1983 von der italienischen Investorengruppe De Nadai gegründet, um Bananen aus Somalia nach Italien einzuführen. Bis 1994 war sie der einzige Einführer und bis 1997 der Haupteinführer von Bananen dieser Herkunft.

21 In den Jahren 1984 bis 1990 erreichte der Bananenanbau in Somalia mit einer Jahreserzeugung von 90 000 bis 100 000 Tonnen seinen Hoechststand. Ein Teil dieser Erzeugung wurde nach Europa (51 921 Tonnen im Jahr 1988, 59 388 Tonnen im Jahr 1989 und 57 785 Tonnen im Jahr 1990) und insbesondere von der Klägerin Camar nach Italien eingeführt (45 130 Tonnen im Jahr 1990).

22 Am 31. Dezember 1990 brach der Bürgerkrieg in Somalia aus, wodurch der normale Fluß der Einfuhren der Klägerin Camar unterbrochen wurde.

23 Seit Beginn dieses Krieges bis zum Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation im Juli 1993 belieferte die Klägerin Camar den italienischen Markt, indem sie sich in einigen AKP-Ländern, in Kamerun und auf den Inseln unter dem Wind sowie in einigen Drittländern eindeckte, aus denen sie bereits seit 1988 Bananen einführte.

24 In der Zeit seit Einführung der gemeinsamen Marktorganisation im Juli 1993 bis Ende 1997 wurden der Klägerin Camar Lizenzen der Gruppe A (1993 für 4 008,521 Tonnen, 1994 für 8 048,691 Tonnen, 1995 für 3 423,761 Tonnen und 1996 für 5 312,671 Tonnen) und Lizenzen der Gruppe B (1993 für 5 622,938 Tonnen, 1994 für 10 739,088 Tonnen, 1995 für 6 075,934 Tonnen und 1996 für 2 948,596 Tonnen) erteilt. 1997 wurden der Klägerin Camar Einfuhrlizenzen für 7 545,723 Tonnen der Gruppe A und für 2 140,718 Tonnen der Gruppe B erteilt.

25 In dieser Zeit belief sich die von der Klägerin Camar aus Somalia eingeführte Bananenmenge auf ca. 482 Tonnen (1993), 1 321 Tonnen (1994), 14 140 Tonnen (1995) und 15 780 (1996). 1997 sollte die Bananenerzeugung in Somalia ca. 60 000 Tonnen betragen, infolge von Klimaproblemen und weil nur der Hafen von Mogadischu ausgebaut war, beliefen sich die Ausfuhren aus Somalia jedoch lediglich auf 21 599 Tonnen, von denen 12 000 Tonnen von der Klägerin Camar vermarktet wurden.

26 Anläßlich der Sitzung des Agrarrats vom 14. Juni 1993 ersuchte die italienische Regierung die Kommission, Maßnahmen zu ergreifen, um die Einfuhrquote, die Somalia für den Gemeinschaftsmarkt zugeteilt war, dadurch beizubehalten, daß sie vorläufig anderen Einfuhrquellen zugeteilt wurde. Die Kommission gab diesem Antrag nicht statt.

27 Seit dem Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation ersuchte die Klägerin Camar die Dienststellen der Kommission mehrmals, das Kontingent für Bananen aus Drittländern um die Differenz zwischen der in der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehenen traditionellen Menge somalischer Bananen (60 000 Tonnen) und der Menge, die sie tatsächlich in die Gemeinschaft eingeführt hatte oder einführen konnte, aufzustocken und ihr entsprechende Lizenzen über die Differenz zwischen diesen beiden Mengen zu erteilen. In diesem Zusammenhang machte die Klägerin die Maßnahmen, die die Kommission nach den Wirbelstürmen Debbie, Iris, Luis und Marilyn getroffen hatte, als Präzedenzfälle geltend.

28 Am 24. Januar 1996 forderte die Klägerin Camar die Kommission gemäß Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) auf, bezüglich der für das Wirtschaftsjahr 1996 gestellten Anträge tätig zu werden.

29 Da die Klägerin Camar innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Antwort erhielt, hat sie mit Klageschrift, die am 28. Mai 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Untätigkeits- und Schadensersatzklage erhoben, die unter dem Aktenzeichen T-79/96 in das Register eingetragen worden ist.

30 Mit besonderem Schriftsatz, der am 27. Januar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin Camar außerdem einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß Artikel 186 EG-Vertrag eingereicht und beantragt, "der Kommission aufzugeben, der Camar im Laufe des Jahres 1997 ergänzende Lizenzen für die Einfuhr der Menge von Drittlands- oder nichttraditionellen AKP-Bananen zu dem für das Zollkontingent vorgesehenen Zollsatz zu erteilen, die der Differenz zwischen der Menge somalischer Bananen, die die Camar 1997 einführen kann, und der von ihr in den Jahren 1988, 1989 und 1990 eingeführten Menge entspricht, hilfsweise, andere mögliche Anordnungen zu treffen, die... geeignet sind, um bis zum Endurteil über ihre Untätigkeitsklage zu verhindern, daß ihr ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht".

31 Dieser Antrag, der unter dem Aktenzeichen T-79/96 R in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, ist durch Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 21. März 1997 in der Rechtssache T-79/96 R (Camar/Kommission, Slg. 1997, II-403) zurückgewiesen worden. In dem Beschluß wird ausgeführt, daß angesichts der für das Jahr 1997 erwarteten somalischen Erzeugung (ca. 60 000 Tonnen) die Klägerin Camar prima facie im Laufe eben dieses Jahres Bananen aus Somalia im Rahmen des vorgesehenen Zollkontingents einführen kann und daß keine existentiellen Schwierigkeiten bestehen.

32 Mit Schriftsatz, der am 16. Oktober 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Französische Republik in der Rechtssache T-79/96 ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten beantragt.

33 Mit Schriftsatz, der am 14. November 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Italienische Republik in der Rechtssache T-79/96 ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin Camar beantragt.

34 Mit Beschluß des Gerichts vom 21. Januar 1997 sind die Französische Republik und die Italienische Republik als Streithelferinnen zugelassen worden.

35 Das schriftliche Verfahren in der Rechtssache T-79/96 ist am 26. Mai 1997 abgeschlossen worden.

36 Am 27. Januar 1997 stellte die Klägerin Camar bei der Kommission gemäß Artikel 175 EG-Vertrag den Antrag, die ihr als Marktbeteiligter der Gruppe B für das Jahr 1997 und die folgenden Jahre zu erteilenden Einfuhrlizenzen für Drittlands- oder nichttraditionelle AKP-Bananen bis zum Wiedererreichen ihrer normalen Referenzmengen gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 auf der Grundlage der Mengen festzulegen, die sie in den Jahren 1988, 1989 und 1990 vermarktet hatte.

37 Da die Klägerin Camar innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Antwort erhielt, erhob sie mit Klageschrift, die am 5. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichts einging, Untätigkeits- und Schadensersatzklage, die unter dem Aktenzeichen T-172/97 in das Register eingetragen wurde.

38 Mit besonderem Schriftsatz, der am 10. Juli 1997 bei der Kanzlei des Gerichts einging, stellte die Klägerin Camar außerdem gemäß Artikel 186 EG-Vertrag einen Antrag auf einstweilige Anordnung.

39 Mit Entscheidung vom 17. Juli 1997 lehnte die Kommission den Antrag der Klägerin Camar nach Artikel 175 EG-Vertrag ab. Aufgrund dieser Entscheidung nahm die Klägerin Camar ihren Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-172/97 R und ihren Antrag auf Schadensersatz in der Rechtssache T-172/97 zurück; die Anträge wurden durch Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 8. Oktober 1997 in der Rechtssache T-172/97 R (Camar/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) bzw. durch Beschluß des Gerichts vom 28. Januar 1998 in der Rechtssache T-172/97 (Camar/Kommission, Slg. 1998, II-77) gestrichen. In dem letztgenannten Beschluß entschied das Gericht angesichts der Handlung der Kommission außerdem, daß über die Untätigkeitsklage in der Rechtssache T-172/97 nicht entschieden zu werden brauchte.

40 Mit Klageschrift, die am 25. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichts Antrag eingegangen ist, hat die Klägerin Camar Klage erhoben, mit der sie beantragt, die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1997 für nichtig zu erklären sowie die Kommission und den Rat zum Schadensersatz zu verurteilen. Die Klage ist unter dem Aktenzeichen T-260/97 in das Register eingetragen worden.

41 Mit besonderem Schriftsatz, der am 22. Oktober 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin Camar einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 17. Juli 1997 sowie einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß den Artikeln 185 (jetzt Artikel 242 EG) und 186 EG-Vertrag eingereicht, mit dem sie beantragt hat, ihr eine entsprechende Menge von Lizenzen der Gruppe B für 1998 zuzuteilen oder eine finanzielle Beihilfe zu gewähren.

42 Dieser Antrag, der unter dem Aktenzeichen T-260/97 R in das Register eingetragen worden ist, ist durch Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. Dezember 1997 in der Rechtssache T-260/97 R (Camar/Kommission und Rat, Slg. 1997, II-2357) mit der Begründung zurückgewiesen worden, eine gegenwärtige Gefahr schwerer und nicht wiedergutzumachender Schäden bestehe nicht.

43 Gegen diesen Beschluß wurde Rechtsmittel eingelegt, das durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. April 1998 in der Rechtssache C-43/98 P(R) (Camar/Kommission und Rat, Slg. 1998, I-1815) zurückgewiesen wurde.

44 Mit Schriftsatz, der am 1. Dezember 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Französische Republik in der Rechtssache T-260/97 ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten beantragt. Dem Antrag ist mit Beschluß des Gerichts vom 19. Februar 1998 stattgegeben worden.

45 Das schriftliche Verfahren in der Rechtssache T-260/97 ist am 15. Juni 1998 abgeschlossen worden.

46 Mit Schreiben vom 5. März 1998 beantragten die Klägerinnen Camar und Tico bei der Kommission, das Zollkontingent für das erste und das zweite Quartal 1998 unter Berücksichtigung der Einfuhren des Jahres 1996 aus Somalia gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 anzupassen, da sich die verfügbare Menge an somalischen Bananen wegen des Klimaphänomens "El Niño", durch das die Bananenanbaugebiete in Somalia in der Zeit von Oktober 1997 bis Januar 1998 geschädigt worden seien, verringert habe.

47 Mit Schreiben vom 23. und 24. April 1998 (im folgenden: Schreiben vom 23. April 1998) teilte die Kommission den beiden Unternehmen mit, daß sie nicht beabsichtige, dem Antrag auf Anpassung des Zollkontingents stattzugeben. Ihre Dienststellen hätten nämlich weder während des zweiten Halbjahres 1997 noch während des ersten Halbjahres 1998 Engpässe bei der Versorgung des Gemeinschaftsmarktes feststellen können. Außerdem erlaube es der Antrag nicht, die aufgrund der Klimaprobleme entstandenen Schäden von den sonstigen Schwierigkeiten bei der Ausfuhr somalischer Bananen zu unterscheiden, die insbesondere auf die Hafeneinrichtungen und die unsicheren Beförderungsbedingungen zurückzuführen seien.

48 Mit Klageschrift, die am 14. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen Camar und Tico Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. April 1998 und auf Schadensersatz erhoben. Die Klage ist unter dem Aktenzeichen T-117/98 in das Register eingetragen worden.

49 Das schriftliche Verfahren in der Rechtssache T-117/98 ist am 18. Dezember 1998 abgeschlossen worden.

50 Mit Schreiben vom 11. Januar 1999 haben die Klägerin in den Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98, die Firma Camar, und die Klägerin in der Rechtssache T-117/98, die Firma Tico, die Verbindung der genannten Rechtssachen beantragt. Mit Beschluß vom 25. März 1999 hat das Gericht die drei Rechtssachen wegen des zwischen ihnen bestehenden Zusammenhangs verbunden.

51 Mit Schriftsatz, der am 6. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Italienische Republik ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin beantragt. Der Antrag wurde mit Beschluß des Gerichts vom 7. Mai 1999 als verspätet zurückgewiesen.

52 Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Es hat die Kommission und die Klägerin Camar im Wege prozeßleitender Maßnahmen aufgefordert, schriftlich mehrere Fragen zu beantworten.

53 Die Parteien haben in der Sitzung vom 7. Juli 1999 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

54 In der Rechtssache T-79/96 beantragt die Klägerin, unterstützt durch die Italienische Republik,

- festzustellen, daß die Kommission dadurch gegen Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 und Artikel 40 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 Absatz 2 EG) verstoßen hat, daß sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, damit die Klägerin die sich aus der Krise in Somalia ergebenden Versorgungsschwierigkeiten überwinden kann;

- festzustellen, daß die Kommission für die Zukunft angemessene Maßnahmen zu treffen hat;

- die Kommission zum Ersatz des der Klägerin durch ihre Untätigkeit entstandenen Schadens zu verurteilen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

55 Die Kommission, unterstützt durch die französische Republik, beantragt,

- die Klage als unzulässig und, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

56 In der Rechtssache T-260/97 beantragt die Klägerin,

- die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1997, mit der der Antrag der Klägerin auf Übergangsmaßnahmen im Rahmen der Regelung des Zollkontingents für die Bananeneinfuhr abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären;

- die Beklagte zu verurteilen, ihr den gegenwärtigen und künftigen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der Weigerung der Kommission entstanden ist bzw. entstehen wird, bei der Berechnung der Lizenzen der Gruppe B die normale, den drei Jahren unmittelbar vor Ausbruch des Bürgerkriegs in Somalia entsprechende Referenzmenge zu berücksichtigen;

- hilfsweise, den Rat zu verurteilen, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr infolge des Nichterlasses spezifischer Vorschriften im Rahmen der Verordnung Nr. 404/93 entstanden ist, mit denen in Fällen wie dem ihren Abhilfe hätte geschaffen werden können;

- der Kommission und/oder dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

57 Der Rat, unterstützt durch die Französische Republik, beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- hilfsweise, den Antrag auf Schadensersatz aufgrund außervertraglicher Haftung wegen des Erlasses der Verordnung Nr. 404/93 als unzulässig und, äußerst hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

58 Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik, beantragt,

- den Nichtigkeitsantrag zurückzuweisen;

- den Schadensersatzantrag für unzulässig zu erklären und, hilfsweise, als nicht begründet zurückzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

59 In der Rechtssache T-117/98 beantragen die Klägerinnen,

- die Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag auf Anpassung des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären;

- die Kommission zu Ersatz des ihnen entstandenen Schadens zu verurteilen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

60 Die Kommission beantragt,

- die Klage als zulässig oder unbegründet abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zu den Nichtigkeitsanträgen

Zur Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-79/96

61 Die Kommission macht in der Rechtssache T-79/96 gegenüber der Klage zwei Unzulässigkeitsgründe geltend: Zum einen stimmten die im Aufforderungsschreiben begehrten Maßnahmen nicht mit den Maßnahmen überein, die in den Klageanträgen bezeichnet seien; zum anderen richte sich die Klage gegen das Unterlassen einer Handlung, deren Adressat nicht die Klägerin sei und die außerdem die Klägerin weder unmittelbar noch individuell betreffe.

Zum ersten Unzulässigkeitsgrund: Fehlende Übereinstimmung der im Aufforderungsschreiben begehrten Maßnahmen mit den in den Klageanträgen bezeichneten Maßnahmen

- Vorbringen der Parteien

62 Die Kommission trägt vor, bei einem Vergleich der ausführlichen Darstellung der im Aufforderungsschreiben beantragten Maßnahmen mit den Klageanträgen, die sich allgemein auf "angemessene Maßnahmen" bezögen, zeige sich, daß der Gegenstand der Klage sich vom Gegenstand der Aufforderung zum Tätigwerden unterscheide und umfassender sei als dieser; die Kommission könne daher nicht wissen, ob sie sich gegen den Vorwurf verteidigen müsse, sie habe die im Aufforderungsschreiben spezifisch aufgeführten Handlungen unterlassen, oder gegen den Vorwurf der Unterlassung weiterer Handlungen.

63 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 35 EGKS-Vertrag (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1960 in den Rechtssachen 41/59 und 50/59, Hamborner und Thyssen/Hohe Behörde, Slg. 1960, 1027, und vom 8. Juli 1970 in der Rechtssache 75/69, Hake/Kommission, Slg. 1970, 535) gehe aber hervor, daß sich die Untätigkeitsklage nur auf eine zuvor beantragte Handlung beziehen könne, da das Vorverfahren die Grenzen der Klage festlege.

- Würdigung durch das Gericht

64 Der Auffassung der Beklagten, Aufforderungsschreiben und Klage hätten einen verschiedenen Gegenstand, kann nicht gefolgt werden.

65 In dem Aufforderungsschreiben beantragte die Klägerin den Erlaß von Maßnahmen, die denen entsprachen, mit denen die Kommission, um die Folgen der Wirbelstürme Debbie, Iris, Luis und Marilyn zu beseitigen, das Zollkontingent erhöht und die sich hieraus ergebende zusätzliche Menge unter den Einführern, denen geschädigte Bananenerzeuger angeschlossen waren oder von denen solche Erzeuger unmittelbar vertreten wurden, verteilt hatte, indem sie ihnen die Möglichkeit gab, die nicht verfügbaren Bananenmengen durch Drittlandsbananen oder nichttraditionelle AKP-Bananen zu ersetzen.

66 In ihrer Klageschrift hat die Klägerin geltend gemacht, daß die Kommission zu ihren Gunsten keine Maßnahmen ergriffen habe, die den Maßnahmen entsprächen, die sie nach den Wirbelstürmen Debbie, Iris, Luis und Marilyn getroffen habe, und daß sie das Zollkontingent nicht erhöht und ihr in ihrer Eigenschaft als Einführerin, die die somalischen Bananenerzeuger vertrete, keine dieser Erhöhung entsprechende zusätzliche Menge zugeteilt habe. In ihren Anträgen hat sie das Gericht ersucht, festzustellen, daß die Kommission dadurch gegen den Vertrag verstoßen habe, daß sie nicht die "erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, damit die Klägerin die [Schwierigkeiten] überwinden kann".

67 Ferner ist zu berücksichtigen, daß sich im Rahmen einer Untätigkeitsklage das Gemeinschaftsgericht nicht an die Stelle der Kommission setzen und mittels Urteil Bestimmungen erlassen darf, die diese hätte erlassen müssen, um ihrer Pflicht zum Handeln im Sinne des Gemeinschaftsrechts nachzukommen. Wie Generalanwalt Elmer in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-68/95 (T. Port, Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1996, Slg. 1996, I-6065, I-6068) ausgeführt hat, "kann [der Gerichtshof] die Kommission... nicht im Rahmen einer Untätigkeitsklage verpflichten, die Bestimmungen im Sinne des Artikels 30 der Verordnung [Nr. 404/93] zu erlassen, sondern er kann unter Umständen nur feststellen, daß die Kommission durch Nichterlaß solcher Bestimmungen gegen den Vertrag verstoßen hat" (Nr. 52 der Schlußanträge). Die Klägerin konnte folglich bei der Antragsstellung nicht dieselben Worte verwenden wie in ihrem Aufforderungsschreiben an die Kommission; sie konnte das Gericht lediglich ersuchen, festzustellen, daß die Kommission gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat.

68 Der erste Unzulässigkeitsgrund ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Unzulässigkeitsgrund: Die Klage richte sich gegen das Unterlassen einer Handlung, deren Adressat nicht die Klägerin sei und die die Klägerin weder unmittelbar noch individuell betreffe

- Vorbringen der Parteien

69 Die Kommission trägt vor, die Klage sei unzulässig, da sie sich gegen das Unterlassen einer Handlung richte, deren Adressat nicht die Klägerin sei.

70 Nach Artikel 175 Absatz 3 EG-Vertrag könne eine natürliche oder juristische Person vor dem Gerichtshof Untätigkeitsklage nur mit dem Antrag auf Feststellung erheben, daß ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen habe, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten.

71 Die Aufforderung zum Tätigwerden und die Klage der Klägerin Camar bezwecke aber den Erlaß von Maßnahmen, die den von der Kommission nach den Wirbelstürmen getroffenen Maßnahmen entsprächen. Diese Maßnahmen seien nach Form und Inhalt echte Verordnungen.

72 Die Klage habe somit den Erlaß einer Verordnung zum Gegenstand, also eines Aktes, der per definitionem nicht an die Klägerin gerichtet werden könne (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 28. März 1979 in der Rechtssache 90/78, Granaria/Rat und Kommission, Slg. 1979, 1081, und vom 26. Oktober 1971 in der Rechtssache 15/71, Mackprang/Kommission, Slg. 1971, 797).

73 Doch selbst wenn bei einer weiten Auslegung des Artikels 175 Absatz 3 EG-Vertrag davon ausgegangen werde, daß eine natürliche oder juristische Person einem Organ vorwerfen könne, es unterlassen zu haben, einen Akt zu erlassen, der nicht an sie gerichtet sei, der sie aber, wenn er erlassen werde, unmittelbar und individuell betreffe, könne jedenfalls der in der Klage bezeichnete Akt die Klägerin weder unmittelbar noch individuell betreffen.

74 Die Voraussetzung der "unmittelbaren" Betroffenheit sei nicht erfuellt, da im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen die Feststellung, welche Marktbeteiligten einen Schaden erlitten hätten, und die Verteilung der individuellen Mengen in die Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten fielen.

75 Zur Voraussetzung der "individuellen" Betroffenheit sei in der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte klargestellt worden, daß "ein Rechtsakt... seinen Normcharakter nicht dadurch [verliert], daß sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, daß diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben ist" (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 101/76, Koninglijke Scholten Honig/Rat und Kommission, Slg. 1977, 797, und des Gerichts vom 7. November 1996 in der Rechtssache T-298/94, Roquette Frères/Rat, Slg. 1996, II-1531, Randnr. 42).

76 Die infolge der Wirbelstürme ergriffenen Maßnahmen, auf die sich die Klägerin berufe, hätten aber Normcharakter, da sie eine Sonderregelung für eine Gruppe von Marktbeteiligten aufstellten, die auf einer objektiven Grundlage definiert sei.

77 Die Handlung, auf die sich die Klägerin berufe, betreffe diese daher lediglich in ihrer objektiven Eigenschaft als Einführerin von somalischen Bananen wie alle übrigen Einführer in derselben Lage auch, und die Tatsache, daß sie die einzige Einführerin von somalischen Bananen in Italien sei (was für 1994 und 1995 bestritten werde), ändere nichts an dem Normcharakter dieser Handlung.

- Würdigung durch das Gericht

78 Nach Artikel 175 Absatz 3 EG-Vertrag kann jede natürliche oder juristische Person vor dem Gemeinschaftsgericht Beschwerde darüber führen, daß ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten.

79 In dem genannten Urteil T. Port hat der Gerichtshof entschieden, daß, ebenso wie Artikel 173 Absatz 4 es dem einzelnen erlaubt, Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt zu erheben, der zwar nicht an ihn gerichtet ist, ihn aber unmittelbar und individuell betrifft, auch Artikel 175 Absatz 3 dahin auszulegen ist, daß der einzelne Untätigkeitsklage gegen ein Organ erheben kann, das es unterlassen hat, einen Rechtsakt zu erlassen, der ihn in gleicher Weise betroffen hätte (vgl. Urteil T. Port, Randnr. 59, sowie die Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-95/96, Gestevision Telecinco/Kommission, Slg. 1998, II-3407, Randnr. 58, und vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-17/96, TF1/Kommission, Slg. 1999, II-1757, Randnr. 27).

80 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß selbst dann, wenn die Kommission den Antrag der Klägerin auf Erlaß von Maßnahmen, die den nach den Wirbelstürmen getroffenen Maßnahmen "entsprechen", durch den Erlaß einer Verordnung beschieden hätte, diese Handlung entgegen der Auffassung der Kommission die Klägerin unmittelbar und individuell betroffen hätte.

81 Was die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit anbelangt, steht fest, daß die Klägerin in Bezug auf die beantragten Handlungen unmittelbar betroffen gewesen wäre, da, wenn die Kommission die beantragten Maßnahmen erlassen hätte, die Aufgabe der nationalen Behörden bei deren Anwendung allein im Vollzug bestanden hätte (Urteil des Gerichtshofes vom 29. März 1979 in der Rechtssache 113/77, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1979, 1185, Randnr. 11, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-155/94, Climax Paper/Rat, Slg. 1996, II-873, Randnr. 53).

82 Was die Voraussetzung anbelangt, daß der Betroffene individuell betroffen sein muß, so haben der Gerichtshof und das Gericht entschieden, daß unter bestimmten Umständen ein Rechtsakt, der allgemein für die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer gilt, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnrn. 13 und 14, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19, Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-848/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 50). In einem solchen Fall kann eine Gemeinschaftshandlung demnach sowohl Normcharakter als auch in bezug auf bestimmte Wirtschaftsteilnehmer den Charakter einer Entscheidung haben.

83 Eine natürliche oder juristische Person kann jedoch nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn sie von der fraglichen Handlung wegen bestimmter persönlicher oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt wird (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, und Codorniu/Rat, Randnr. 20, Urteile des Gerichts Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Randnr. 51, und vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1247, Randnr. 36).

84 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß die Klägerin bei der Kommission Maßnahmen nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 beantragt hatte, um die Folgen des Bürgerkriegs in Somalia für die Erzeugung und die Ausfuhr von Bananen zu beseitigen. Wie der Gerichtshof in dem genannten Urteil T. Port klargestellt hat, ist die Kommission bei Erlaß einer Maßnahme nach diesem Artikel verpflichtet, die Lage der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen (Urteil T. Port, Randnr. 37). Da die Klägerin vor 1991 die einzige Einführerin von somalischen Bananen in die Gemeinschaft war und deswegen als einzige aufgrund des Bürgerkriegs Schaden erlitten hatte, hätte ihre Lage von der Kommission berücksichtigt werden müssen, wenn diese nach Artikel 30 tätig geworden wäre. Die Klägerin befand sich daher in einer tatsächlichen Lage, die sie aus dem Kreis aller übrigen Bananeneinführer hinreichend heraushob, und sie hätte deshalb als individuell betroffen angesehen werden müssen, wenn die Kommission die beantragten Maßnahmen erlassen hätte (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache 152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 11).

85 Nach alledem ist die Untätigkeitsklage als zulässig anzusehen. Zur Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-117/98

Vorbringen der Parteien

86 Die Beklagte beruft sich auf die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage mit der Begründung, daß das angefochtene Schreiben keine Entscheidung im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag, sondern ein reines Höflichkeitsschreiben sei.

87 Sie macht insoweit geltend, daß ein privater Wirtschaftsteilnehmer nicht befugt sei, von ihr die Anwendung des Artikels 16 Absatz 3 zu verlangen. Wenn daher wie im vorliegenden Fall die Kommission einen auf diese Bestimmung gestützten Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers auf Anpassung der Bedarfsvorausschätzung und des Zollkontingents bescheide, geschehe dies nur aus Gründen der Höflichkeit.

88 Außerdem hätten die Wirtschaftsteilnehmer, wenn die Kommission den Antrag nicht beschieden hätte, keine Untätigkeitsklage erheben können. Folglich könnten sie im Falle einer Bescheidung keine Nichtigkeitsklage erheben.

89 Eine etwaige Maßnahme zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 3 beträfe die Klägerinnen jedenfalls nicht unmittelbar und individuell, da diese Maßnahme zugunsten aller von den Überschwemmungen in Somalia betroffenen Einführer erlassen worden wäre. Sie könnten daher die Ablehnung einer solchen Maßnahme nicht angreifen.

90 Der Zusammenhang, in dem das Schreiben der Klägerinnen vom 5. März 1998 stehe, sei im übrigen nicht vergleichbar mit dem, der seinerzeit zum Erlaß der beantragten Maßnahmen geführt habe. Die italienischen Behörden hätten offiziell keine schriftliche Dokumentation vorgelegt, die dazu bestimmt gewesen wäre, die Behauptungen der Klägerinnen zu stützen, und die insbesondere die den Einführern entstandenen Schäden bewiesen hätte. Dagegen hätten die betroffenen nationalen Behörden nach den Wirbelstürmen Debbie, Iris, Luis und Marilyn unverzüglich die Kommission unterrichtet.

Würdigung durch das Gericht

91 Nach gefestigter Rechtsprechung sind "Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, welche die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Anfechtungsklage nach Artikel 173 [des Vertrages] gegeben ist" (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und vom 22. April 1997 in der Rechtssache C-395/95 P, Geotronics/Kommission, Slg. 1997, I-2271, Randnr. 10, Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-81/97, Regione Toscana/Kommission, Slg. 1998, II-2889, Randnr. 21).

92 Außerdem ist eine ablehnende Entscheidung der Kommission nach der Art des Antrags zu beurteilen, der durch sie beschieden wird (Urteil des Gerichtshofes vom 8. März 1972 in der Rechtssache 42/71, Nordgetreide/Kommission, Slg. 1972, 105, Randnr. 5, Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-330/94, Salt Union/Kommission, Slg. 1996, II-1475, Randnr. 32). Insbesondere ist eine Weigerung eine im Wege der Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag anfechtbare Handlung, wenn die Handlung, deren Vornahme das Gemeinschaftsorgan ablehnt, nach dieser Vorschrift hätte angefochten werden können (Urteil des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 193/86, 99/86 und 215/86, Asteris/Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 17, und Salt Union/Kommission, Randnr. 32).

93 Wenn daher wie im vorliegenden Fall eine ablehnende Entscheidung der Kommission den Erlaß einer Verordnung betrifft, müssen die Rechtssubjekte, um diese Entscheidung im Wege der Nichtigkeitsklage anfechten zu können, beweisen, daß diese Verordnung zwar nicht an sie gerichtet gewesen wäre, sie aber unmittelbar und individuell betroffen hätte.

94 Diese Voraussetzungen sind hier erfuellt. Was die Art der angefochtenen Handlung anbelangt, ist festzustellen, daß das Schreiben der Kommission vom 23. April 1998 kein reines Höflichkeitsschreiben ist. Mit diesem Schreiben faßte die Kommission nach Prüfung der ihr vorliegenden und von den Klägerinnen zur Verfügung gestellten Informationen den Beschluß, das Zollkontingent nicht nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 zu erhöhen. Diese Handlung ist eine klare und endgültige Stellungnahme zu den der Kommission vorliegenden Anträgen der Klägerinnen. Sie beeinträchtigt die Rechtsstellung der Klägerinnen, die dadurch allein aufgrund der Vornahme dieser Handlung jede wirkliche Möglichkeit verlieren, Einfuhrlizenzen für Drittlandsbananen aufgrund der Anpassung des Zollkontingents zu erhalten.

95 Das Schreiben, mit dem die Anträge auf Erhöhung des Zollkontingents abgelehnt wurden, erzeugte unter diesen Umständen als solches verbindliche Rechtswirkungen, so daß die Anfechtungsklage hiergegen gegeben ist.

96 Was die Frage anbelangt, ob die Verordnung, deren Erlaß die Kommission ablehnte, die Klägerinnen unmittelbar und individuell betroffen hätte, ist darauf hinzuweisen, daß diese Verordnung, bei deren Vollzug kein Raum für ein Ermessen der nationalen Behörden gewesen wäre, die Klägerinnen aufgrund von Umständen berührt hätte, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausgehoben hätten. Die bei der Kommission beantragten Maßnahmen bezogen sich auf die Verteilung einer zusätzlichen Menge an Einfuhrlizenzen unter den durch die Überschwemmungen in Somalia geschädigten Einführern entsprechend dem entstandenen Schaden. Aus der Akte geht jedoch hervor, daß bis 1997 die Klägerin Camar die wichtigste Einführerin von somalischen Bananen war und daß ab dem vierten Quartal 1997 die Klägerin Tico zeitweilig diese Stellung einnahm. Der Rückgang der verfügbaren Mengen an somalischen Bananen im vierten Quartal 1997 und im ersten Halbjahr 1998 beeinträchtigte daher in besonderem Maße die Klägerinnen, die folglich in erster Linie von der Aufstockung des Zollkontingents profitiert hätten. Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die Weigerung der Kommission, das Zollkontingent anzupassen, die Klägerinnen nicht in derselben Weise wie alle übrigen Einführer von somalischen Bananen traf, sondern sie aufgrund von Umständen berührte, die sie aus dem Kreis aller übrigen auf diesem Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer heraushoben.

97 Nach alledem ist die Klage für zulässig zu erklären.

Zur Begründetheit der Klagen in den Rechtssachen T-79/96 und T-260/97

98 In der Rechtssache T-79/96 stützt die Klägerin ihre Untätigkeitsklage auf zwei Gründe. Zum einen sei gegen die Verpflichtung verstoßen worden, nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 tätig zu werden, um den Übergang von den verschiedenen nationalen Regelungen zu der durch diese Verordnung geschaffenen gemeinsamen Marktorganisation zu erleichtern; zum anderen liege ein Verstoß gegen die sich aus dem Diskriminierungsverbot ergebende Verpflichtung der Kommission zum Handeln gegenüber den Einführern vor, die traditionell Bananen aus bestimmten, von den Wirbelstürmen betroffenen AKP-Ländern und französischen überseeischen Departements vermarktet hätten.

99 In der Rechtssache T-260/97 macht die Klägerin sieben Nichtigkeitsgründe geltend: 1. Verstoß der Kommission gegen Artikel 30 aufgrund fehlerhafter Auslegung der Verordnung Nr. 404/93, 2. Verstoß gegen Artikel 30 aufgrund fehlerhafter Beurteilung des Sachverhalts, 3. Ermessensmißbrauch aufgrund fehlerhafter Auslegung des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93, 4. Ermessensmißbrauch aufgrund fehlerhafter Beurteilung der tatsächlichen Voraussetzungen, 5. Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, 6. Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltungsführung, der Unvoreingenommenheit und der Transparenz, 7. Verstoß gegen die Grundrechte der Wirtschaftsteilnehmer.

100 Die Beklagte tritt allen von der Klägerin in den Rechtssachen T-79/96 und T-260/97 geltend gemachten Klagegründen entgegen.

101 Der Rat erklärt, zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung der Kommission in der Rechtssache T-260/97 nicht Stellung nehmen zu wollen, stellt jedoch den Klagegrund des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot in Frage und beantragt, die gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsklage abzuweisen. Er trägt vor, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß sie von der Kommission anders behandelt worden sei als die übrigen Marktbeteiligten, die sich in einer vergleichbaren Lage befunden hätten; die Lage der von den tropischen Wirbelstürmen betroffenen Marktteilnehmer sei nämlich anders gewesen als die der Klägerin.

102 Das Gericht stellt vorab fest, daß die Klägerin sowohl mit ihrem Antrag auf Feststellung der Untätigkeit in der Rechtssache T-79/96 als auch mit ihrem Antrag auf Nichtigerklärung in der Rechtssache T-260/97 die Feststellung erreichen will, daß die Kommission, sei es durch Unterlassung im ersten Fall, sei es durch ausdrückliche Weigerung im zweiten Fall, gegen ihre Verpflichtung zum Tätigwerden gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 verstoßen hat. Die Klagegründe, die sich auf diesen Artikel beziehen, sind daher gemeinsam zu prüfen.

Zum ersten Klagegrund in der Rechtssache T-97/96 sowie zum ersten, zweiten und dritten Klagegrund in der Rechtssache T-260/97: Verstoß gegen Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93

- Vorbringen der Parteien zum ersten Klagegrund in der Rechtssache T-79/96

103 Die Klägerin trägt vor, im vorliegenden Fall sei es um die Verwirklichung derselben Ziele gegangen wie bei den Maßnahmen, die nach den Wirbelstürmen Debbie, Iris, Luis und Marilyn ergriffen worden seien (d. h. die Sicherstellung der Versorgung des Gemeinschaftsmarktes und der Entschädigung der betroffenen Einführer). Das völlige oder teilweise Ausbleiben der somalischen Bananen habe Folgen für die Versorgung der Gemeinschaftsmarktes gehabt und bei der Klägerin, die vor Beginn des Bürgerkriegs die einzige bedeutende Gemeinschaftseinführerin dieser traditionellen Bananen gewesen sei, zu Schäden geführt.

104 Aus dem genannten Urteil T. Port (Randnr. 36) gehe hervor, daß die Kommission nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 verpflichtet sei, die Möglichkeit für eine Lösung der Probleme zu schaffen, die nach Einführung der gemeinsamen Marktorganisation eingetreten seien, ihren Ursprung jedoch in dem Zustand der nationalen Märkte vor Erlaß der Verordnung hätten.

105 Im vorliegenden Fall sei es für die Klägerin infolge der Einführung der Verordnung Nr. 404/93 unmöglich geworden, die somalischen Bananen durch Bananen anderer Herkunft zu ersetzen. Wegen des Rückgangs der Erzeugung somalischer Bananen habe sie in den Jahren 1991 bis 1993 keine somalischen Bananen mehr eingeführt, und nach Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation habe sie die Bananen aus Somalia nicht mehr durch AKP-Bananen oder Drittlandbananen ersetzen können.

106 Die Italienische Republik führt als Streithelferin aus, daß die Lage der Klägerin uneingeschränkt in den Geltungsbereich des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 falle, wie ihn der Gerichtshof im Urteil T. Port ausgelegt habe.

107 In diesem Urteil habe der Gerichtshof festgestellt, daß die Stellung als einziger Marktbeteiligter die Kommission zum Eingreifen im Sinne der Artikel 16 Absatz 3 und 30 der Verordnung Nr. 404/93 verpflichten könne, wenn nachgewiesen werde, daß die Untätigkeit der Kommission ein diesem Marktbeteiligten vom Gemeinschaftsrecht verliehenes Recht beeinträchtigen könne.

108 Im übrigen könne zur Beurteilung der Notwendigkeit eines Tätigwerdens nach der Verordnung Nr. 404/93 bei der Anwendung des Artikels 30 nicht verlangt werden, daß eine Vergleichbarkeit der Lage der von den Folgen der Wirbelstürme betroffenen Länder mit der Lage der von der Krise in Somalia betroffenen Länder gegeben sei, die darauf beruhe, daß die vor Schaffung der gemeinsamen Marktorganisation geltende italienische Regelung mit der entsprechenden französischen und britischen Regelung übereinstimme. Im Unterschied zu Italien nämlich seien die letztgenannten Länder Erzeugerländer. Es sei daher normal, daß zwischen den früheren nationalen Regelungen Unterschiede beständen.

109 Die Kommission trägt vor, daß sie im vorliegenden Fall nicht habe tätig werden müssen, da der Fall der Klägerin aus mehreren Gründen nicht von Artikel 30 erfaßt werde.

110 Der Sachverhalt, der den infolge der Wirbelstürme getroffenen Maßnahmen zugrunde liege, sei mit der Situation der Klägerin nicht vergleichbar: Erstens seien diese Maßnahmen erforderlich gewesen, um die Versorgung des Gemeinschaftsmarktes unter außergewöhnlichen Umständen zu gewährleisten, als große Mengen von traditionellen AKP-Bananen nicht sofort verfügbar gewesen seien. Im Fall des Bürgerkriegs in Somalia dagegen sei es für die betroffenen Marktbeteiligten darum gegangen, sich mittel- und langfristig mit traditionellen AKP-Bananen zu versorgen, um einer anhaltenden Krisensituation zu begegnen. Zweitens seien, wie sich aus der zweiten und der fünften Begründungserwägung der als Beispiel angeführten Verordnungen und aus den Rechtsgrundlagen dieser Verordnungen (Artikel 16 Absatz 3, 20 und 30 der Verordnung Nr. 404/93) ergebe, die Maßnahmen durch die in den früheren nationalen Regelungen bestehenden Vorschriften gerechtfertigt gewesen, die unter außergewöhnlichen Umständen die Interessen der hierdurch geschädigten Einführer gewahrt hätten; in der italienischen Regelung dagegen habe es eine solche Vorschrift nicht gegeben.

111 Die Schwierigkeiten der Klägerin seien außerdem mit den Schwierigkeiten vergleichbar, in die in der Vergangenheit alle auf den freien Märkten tätigen Unternehmen geraten seien. Die Klägerin hätte ihre Schwierigkeiten dadurch bewältigen können, daß sie anderweitig traditionelle AKP-Bananen angekauft hätte, die entgegen ihren Behauptungen nicht den traditionellen Einführern vorbehalten seien.

112 In diesem Zusammenhang trägt die Beklagte vor, die Möglichkeit, traditionelle AKP-Bananen anstelle somalischer Bananen zu kaufen, ergebe sich daraus, daß die Einfuhren traditioneller AKP-Bananen in den Jahren 1993 und 1994 geringer als die von der Verordnung festgelegten traditionellen Mengen gewesen seien und damals verschiedene nichttraditionelle Marktbeteiligte und nicht nur die multinationalen Unternehmen, mit der Ausfuhr aus AKP-Ländern begonnen hätten. So habe z. B. das multinationale Unternehmen Dole 1994, als die Einfuhren somalischer Bananen in Italien wiederaufgenommen worden seien, mit der Einfuhr dieser Bananen begonnen.

113 Die Französische Republik trägt als Streithelferin vor, daß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 keine Rechtsgrundlage für vorläufige Maßnahmen sein könne, die Schwierigkeiten beseitigen sollten, die ihren Ursprung in einem Kriegszustand hätten. In seinem Urteil vom 4. Februar 1997 in den Rechtssachen C-9/95, C-23/95 und C-156/95 (Belgien und Deutschland/Kommission, Slg. 1997, I-645) habe der Gerichtshof entschieden, daß Artikel 30 der Verordnung nicht für klimatische Probleme gelte, da es sich hierbei um Faktoren handele, die nicht von der Schaffung der gemeinsamen Marktorganisation abhängig seien. Dasselbe Kriterium müsse auf die vom Bürgerkrieg in Somalia hervorgerufenen Probleme Anwendung finden.

114 Die Schwierigkeiten, in die die Klägerin geraten sei, hätten ihren Ursprung in dem andauernden Bürgerkrieg in Somalia und ständen in keinem Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation. Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 in der Auslegung durch das Urteil T. Port sei daher hier nicht anwendbar.

- Vorbringen der Parteien zum ersten Klagegrund in der Rechtssache T-260/97

115 Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe mit dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung die "Grundkonzeption" der Verordnung Nr. 404/93 verkannt und dadurch gegen Artikel 30 verstoßen.

116 Der Verstoß gegen Artikel 30 werde belegt durch die achte Begründungserwägung dieser Entscheidung, aus der die Klägerin ableitet, daß nach Ansicht der Kommission nur die Marktbeteiligten der Gruppe A zusätzliche Lizenzen für die Einfuhr von Drittlandsbananen im Rahmen des Zollkontingents erhalten könnten, wenn die ihnen zugeteilten Lizenzen wegen außergewöhnlicher Verringerung ihrer Referenzmenge übermäßig gekürzt würden. Die Kommission sei nämlich der Meinung, daß die Drittlandslizenzen, die den Marktbeteiligten der Gruppe B zugeteilt würden, zwar ebenfalls nach Maßgabe von Referenzmengen verteilt würden, daß die ungewöhnliche Kürzung dieser Menge für die Marktbeteiligten der Gruppe B jedoch keine Probleme hervorrufe, die mit dem Übergang der früher bestehenden Regelung zur Gemeinschaftsregelung zu tun hätten, sondern daß sie nur dazu führe, daß den betroffenen Marktbeteiligten ein von der neuen Marktordnung gewährter "potentieller Vorteil" genommen werde.

117 Die Kommission räumt ein, daß die Anwendbarkeit des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 auf die Härtefälle beschränkt sei, die sowohl die Marktbeteiligten der Gruppe A als auch die Marktbeteiligten der Gruppe B beträfen. Artikel 30 dürfe allerdings nicht auf beide Gruppen von Marktbeteiligten in gleicher Weise angewandt werden, da die Marktbeteiligten der Gruppe B anders als die der Gruppe A AKP-Bananen frei einführen könnten, solange die traditionellen Mengen ausreichten, und da sie darüber hinaus in den Genuß eines objektiven Vorteils kämen, da 30 % des Zollkontingents ihnen vorbehalten seien.

- Vorbringen der Parteien zum zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-260/97

118 Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe sich beim Erlaß der angefochtenen Entscheidung auf eine fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts gestützt und damit gegen Artikel 30 verstoßen.

119 Diese fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts werde in der sechsten, der siebten und der neunten Begründungserwägung der Entscheidung vom 17. Juli 1997 deutlich. Insbesondere sei entgegen der Behauptung der Kommission der Bürgerkrieg in Somalia, der Ende des Jahres 1990 ausgebrochen sei, nicht ein "weit vor" der Errichtung der gemeinsamen Organisation des Bananenmarktes liegendes Ereignis, da die Verordnung Nr. 404/93 den Zeitraum 1989 bis 1991 als ersten Referenzzeitraum berücksichtige. Die Auswirkungen der Bürgerkriegs auf die Erzeugung und Ausfuhr somalischer Bananen hätten daher die Referenzmenge der Klägerin seit Inkrafttreten der Verordnung beeinflußt.

120 Selbst wenn sich daher ihre Schwierigkeiten aus dem Bürgerkrieg ergäben, wären sie auf den Übergang der nationalen Regelung zur Gemeinschaftsregelung zurückzuführen.

121 Die Tatsache, daß die Einfuhren der Gemeinschaft aus AKP-Ländern geringer als die traditionellen Mengen seien, bedeute im übrigen nicht, daß es verfügbare traditionelle Mengen gebe. Dieser Umstand könne die Folge von mehreren meteorologischen, ökologischen und logistischen Faktoren oder auch von Problemen bürokratischer Art sein, wie sie aufgrund von Artikel 14 der Verordnung Nr. 1442/93 entständen.

122 Insoweit bestätigten die genannten Urteile T. Port sowie Belgien und Deutschland/Kommission, daß zu der hier fraglichen Zeit auf dem Markt keine traditionellen AKP-Bananen oder Gemeinschaftsbananen verfügbar gewesen seien.

123 Die Behauptung, daß mehrere Unternehmen seit dem Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation mit der Einfuhr von traditionellen AKP-Bananen in die Gemeinschaft begonnen hätten, beruhe nicht auf präzisen Angaben. Soweit die behauptete Tatsache zutreffe, gehe es entweder nur um Einführer, die sich an vorher bestehenden Gesellschaften beteiligt hätten oder die an die Stelle von örtlichen Erzeugern getreten seien, oder nur um multinationale Unternehmen, die in zahlreichen Ländern investiert hätten und ihre logistischen Probleme mühelos lösen könnten.

124 Daß die Firma Dole mit der Einfuhr von Bananen aus Somalia begonnen habe, sei im vorliegenden Fall unerheblich, da es sich um ein multinationales Unternehmen handele, das über beträchtliches Kapital verfüge und sich in diesem Land in den chaotischen Verhältnissen nach dem Bürgerkrieg niedergelassen habe.

125 Die Kommission führt aus, daß sie den vorliegenden Sachverhalt zutreffend beurteilt habe und daß die Voraussetzungen des Artikels 30 nicht erfuellt seien. Insbesondere seien die Versorgungsprobleme der Klägerin nicht untrennbar mit dem Übergang der nationalen Regelung zur Gemeinschaftsregelung verbunden, sondern hätten ihren Ursprung in den strategischen Entscheidungen der Klägerin; außerdem seien sie 1991 entstanden, als die nationale Regelung noch in Kraft gewesen sei.

126 Sie weist darauf hin, daß die gemeinsame Marktorganisation die Klägerin in keiner Weise daran hindere, anstelle der somalischen Bananen andere Bananen einzuführen.

127 Überdies hätten die Verwaltungsformalitäten der Gemeinschaftsregelung nach dem Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation niemals Versorgungsprobleme hervorgerufen.

128 Das genannte Urteil Belgien und Deutschland/Kommission, in dem festgestellt werde, daß die Kommission unter bestimmten Umständen zum Tätigwerden verpflichtet sei, könne folglich nicht für den Fall der Klägerin gelten, denn diese Verpflichtung betreffe nur die Notwendigkeit, den Gemeinschaftsmarkt zu versorgen, wenn eine außergewöhnliche Lage nach dem Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation entstehe.

- Vorbringen der Parteien zum dritten Klagegrund in der Rechtssache T-260/97

129 Die Klägerin führt aus, die angefochtene Entscheidung sei ermessensmißbräuchlich, da die Kommission in ihrer fünften Begründungserwägung Artikel 30 mit der Behauptung, die Anwendung dieser Bestimmung sei nur gerechtfertigt, wenn die Schwierigkeiten der Marktbeteiligten deren Existenz gefährdeten, fehlerhaft ausgelegt habe. Aus dem Urteil T. Port gehe demgegenüber hervor, daß Artikel 30 nur voraussetze, daß Schwierigkeiten vorlägen, die mit dem Übergang von den nationalen Regelungen zur Gemeinschaftsregelung verbunden seien, und daß diese Schwierigkeiten nicht auf mangelnde Sorgfalt der betroffenen Marktbeteiligten zurückzuführen seien.

130 Der Gerichtshof habe den Ausdruck "existentielle Schwierigkeiten" unter Bezugnahme auf die betroffenen Marktbeteiligten verwendet, weil er eine vom nationalen Gericht vorgelegte Vorabentscheidungsfrage beantwortet habe; demgemäß habe er die von diesem verwendeten Begriffe übernommen.

131 Außerdem wäre im vorliegenden Fall die Gefährdung der Existenz des Unternehmens eine Voraussetzung für den Erlaß einer etwaigen Dringlichkeitsmaßnahme gewesen, nicht aber für die Anwendung des Artikels 30.

132 Im übrigen setze die Anwendung des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 nicht voraus, daß es früher eine nationale Vorschrift zum Schutz der Interessen der Einführer von traditionellen AKP-Bananen im Fall einer Katastrophe gegeben habe.

133 Die Kommission müsse im vorliegenden Fall bei der Anwendung des Artikels 30 dieselben Billigkeitsgrundsätze befolgen, die ihrem Vorschlag für eine Änderung der Verordnung Nr. 404/93 (KOM/96/82 endg., ABl. 1996, C 121, S. 15) zugrunde lägen, in dem sie auf eine Existenzgefährdung des Unternehmens nicht Bezug genommen habe.

134 Die Kommission trägt vor, daß nach ständiger Rechtsprechung eine Entscheidung nur dann ermessensmißbräuchlich sei, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen sei, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. März 1995 in der Rechtssache T-586/93, Kotzonis/CES, Slg. ÖD 1995, I-A-61 und II-665, Randnr. 73).

135 In keiner der Stellungnahmen der Klägerin sei auch nur der geringste Hinweis auf Ziele enthalten, die mit der Entscheidung in rechtswidriger Weise verfolgt worden wären.

136 Zu den Voraussetzungen des Artikels 30 trägt die Kommission, unterstützt durch die französische Regierung, vor, aus dem Urteil T. Port und dem Beschluß vom 21. März 1997, Camar/Kommission (Randnrn. 46 und 47), ergebe sich, daß die Existenzgefährdung eines Unternehmens eine notwendige Voraussetzung des Artikels 30 sei, denn die Nichtbeachtung dieser Voraussetzung führe zu einer Beeinträchtigung der gesamten Gemeinschaftsregelung für die Bananeneinfuhr.

- Würdigung durch das Gericht

137 Mit diesen vier Klagegründen macht die Klägerin im wesentlichen geltend, daß die Kommission im vorliegenden Fall dadurch gegen Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 verstoßen habe, daß sie die von diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen nicht ergriffen habe, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen sei, da die Voraussetzungen für seine Anwendung erfuellt gewesen seien.

138 Es ist zunächst daran zu erinnern, daß sich der Gerichtshof bereits im Urteil T. Port (Randnrn. 35 bis 41) zur Auslegung des Artikels 30 wie folgt geäußert hat:

"Artikel 30 setzt voraus, daß die von der Kommission zu erlassenden besonderen Maßnahmen dazu dienen, den Übergang von den nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation zu erleichtern, und daß sie hierzu erforderlich sind.

Diese Übergangsmaßnahmen müssen die Lösung der Probleme ermöglichen, die nach Einführung der gemeinsamen Marktorganisation eingetreten sind, ihren Ursprung jedoch in dem Zustand der nationalen Märkte vor Erlaß der Verordnung haben.

Hierzu muß die Kommission auch die Lage von Wirtschaftsteilnehmern berücksichtigen, die im Rahmen einer vor dem Erlaß der Verordnung [Nr. 404/93] bestehenden nationalen Regelung in einer bestimmten Weise geschäftlich disponiert haben, ohne daß sie vorhersehen konnten, wie sich dies nach Einführung der gemeinsamen Marktorganisation auswirken würde.

Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Übergangsmaßnahmen verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, das sie nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung ausübt. Wie der Gerichtshof im Beschluß [vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-280/93 R] Deutschland/Rat [Slg. 1993, I-3667] ( Randnr. 47) festgestellt hat, sind die Kommission oder gegebenenfalls der Rat jedoch zum Tätigwerden verpflichtet, wenn die mit dem Übergang von den nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktordnung verbundenen Schwierigkeiten dies erfordern.

Insoweit ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder einer Untätigkeit der Gemeinschaftsorgane zu prüfen.

Ein Tätigwerden der Gemeinschaftsorgane ist insbesondere geboten, wenn beim Übergang zur gemeinsamen Marktorganisation die gemeinschaftsrechtlich geschützten Grundrechte bestimmter Marktbeteiligter, etwa das Eigentumsrecht und das Recht auf freie Berufsausübung, beeinträchtigt werden.

Ergeben sich die Übergangsschwierigkeiten aus dem Verhalten der Marktbeteiligten vor dem Inkrafttreten der Verordnung, so müssen diese sowohl im Hinblick auf die frühere nationale Regelung als auch auf die vorgesehene Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation, soweit sie davon Kenntnis haben konnten, mit normaler Sorgfalt gehandelt haben."

139 Da Randnummer 35 des Urteils T. Port nur die Merkmale der von der Kommission zu ergreifenden Maßnahmen nennt (sie müssen erforderlich und zweckorientiert sein) und sich die Schwierigkeiten der Klägerin unstreitig nicht aus ihrem Verhalten vor dem Inkrafttreten der Verordnung ergeben (Randnr. 41), ist gemäß den Feststellungen des Urteils in den Randnummern 36 und 38 davon auszugehen, daß die Voraussetzungen des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 im vorliegenden Fall als erfuellt angesehen werden können, wenn die Klägerin in Schwierigkeiten geraten ist, die mit dem Übergang der nationalen Regelung zur Gemeinschaftsregelung verbunden sind, und wenn die Beseitigung dieser Art von Schwierigkeiten ein Tätigwerden der Kommission erfordern.

140 Bezüglich der von der Klägerin geltend gemachten Versorgungsprobleme ist zunächst darauf hinzuweisen, daß hinsichtlich der Möglichkeit des Austausches einer Bezugsquelle für Bananen durch eine andere die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/04 geltende italienische Regelung wesentlich flexibler war als die Gemeinschaftsregelung. Wie die Klägerin vorgetragen hat, ohne daß die Kommission dem widersprochen hätte, gestattete die italienische Regelung die zollfreie Einfuhr von AKP-Bananen ohne mengenmäßge Beschränkung. Außerdem sah die italienische Regelung bezüglich der Einfuhr von Drittlandsbananen zwar ein Mengenkontingent vor, die Marktbeteiligten konnten jedoch von diesem Kontingent ohne Rücksicht auf die Mengen und die Herkunft der in den vorangegangenen Jahren eingeführten Bananen Gebrauch machen. Die mit der Verordnung Nr. 404/93 errichtete gemeinsame Marktorganisation für Bananen dagegen sieht zum einen vor, daß die AKP-Bananen nur solange zollfrei auf den Markt gebracht werden können, bis die traditionellen Mengen erschöpft sind oder das Zollkontingent aufgebraucht ist, und zum anderen, daß alle Marktbeteiligten Einfuhrlizenzen nur entsprechend der Herkunft der Bananen (Gemeinschaft, traditionelle AKP-Länder, Drittländer und nichttraditionelle AKP-Länder) und aufgrund der im Referenzzeitraum durchschnittlich eingeführten Mengen erhalten können. Es ist festzustellen, daß die Einführung der gemeinsamen Marktorganisation zu einer Beschränkung der Einfuhrmöglichkeiten führte, die im Rahmen der vor der Verordnung Nr. 404/93 geltenden italienischen Regelung bestanden hatten.

141 Wie Generalanwalt Elmer in seinen Schlußanträgen in der genannten Rechtssache Belgien und Deutschland/Kommission (Nr. 35) ausgeführt hat, kann es ferner "für einen Marktbeteiligten, der seiner gewöhnlichen Lieferungen von Gemeinschafts- oder traditionellen AKP-Bananen verlustig geht, schwierig sein, diese durch andere Lieferungen von Gemeinschafts- und traditionellen AKP-Bananen zu ersetzen". Die Erzeuger von Gemeinschafts- oder traditionellen AKP-Bananen ziehen es nämlich vor, ihre traditionellen Absatzwege zu benutzen, statt ihre Bananen an Marktbeteiligte zu verkaufen, die sie aufgrund außergewöhnlicher Umstände kaufen wollen, die aber normalerweise mit einem konkurrierenden Erzeuger verbunden sind. Folglich sind die Marktbeteiligten, die vom Verlust ihrer traditionellen Bezugsquellen für AKP-Bananen betroffen sind, darauf angewiesen, Drittlands- oder nichttraditionelle AKP-Bananen einzuführen. Dies ist ihnen jedoch nur möglich, wenn sie für Bananen dieser Herkunft Einfuhrlizenzen erhalten können, die den Mengen entsprechen, deren Einfuhr unmöglich geworden ist (Nr. 35 der Schlußanträge). Der Gerichtshof kam unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Erwägungen zum Ergebnis, daß es in der dortigen Rechtssache für die Marktbeteiligten schwierig gewesen wäre, sich mit Gemeinschafts- oder traditionellen AKP-Bananen zu versorgen (vgl. Randnr. 52 des Urteils).

142 Schließlich ist festzustellen, daß die Verordnung, um den Absatz von AKP-Bananen - innerhalb der Grenzen der traditionellen Mengen oder der Grenzen des Kontingents - und den Absatz von Gemeinschaftsbananen zu ermöglichen, deren Produktionskosten erheblich höher sind als die von Drittlandsbananen, eine Regelung geschaffen hat, die den Handel mit diesen Bananen fördert. Diese Verordnung macht es einem Marktbeteiligten erheblich schwerer, traditionelle AKP-Bananen bei Lieferanten zu kaufen, mit denen er noch nicht verbunden ist. Nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 404/93 haben die Marktbeteiligten, die traditionelle AKP-Bananen einführen, ein Interesse daran, sich mit den Erzeugern zu verbinden und sich jedes Jahr die größtmögliche verfügbare Menge an Bananen dieser Art zu sichern, da sie unter Berücksichtigung der in die Gemeinschaft eingeführten traditionellen Mengen einen Anspruch auf Zugang zu 30 % des Zollkontingents für die Einfuhr von Drittlands- und nichttraditionellen AKP-Bananen erhalten. In der Sitzung hat die Kommission eingeräumt, daß die Klägerin aufgrund des Inkrafttretens der Gemeinschaftsverordnung in Schwierigkeiten geraten konnte.

143 Es ist daher festzustellen, daß die Schwierigkeiten der Klägerin bei der Versorgung mit Bananen, selbst wenn sie im Zusammenhang mit dem in Somalia Ende 1990 ausgebrochenen Bürgerkrieg stehen, eine unmittelbare Folge der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation sind, da diese Regelung für die Klägerin die nach der früheren italienischen Regelung gegebene Möglichkeit, das geringe Angebot an somalischen Bananen zu ersetzen, in tatsächlicher Hinsicht objektiv erheblich einschränkte. Diese Schwierigkeiten hatten daher äußerst schwerwiegende Folgen für die Lebensfähigkeit des Wirtschaftsunternehmens der Klägerin und konnten die Fortführung dieses Unternehmens gefährden. Sie stellten folglich "ernsthafte Schwierigkeiten" dar, die im Sinne des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 in seiner Auslegung gemäß Randnummer 38 des Urteils T. Port für die Kommission die Verpflichtung begründen, die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu ergreifen.

144 Daher bleibt zu prüfen, ob die von der Klägerin zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten beantragten Maßnahmen erforderlich waren oder ob die Schwierigkeiten auf andere Weise überwunden werden konnten.

145 Vorab ist festzustellen, daß, wie der Gerichtshof in Randnummer 38 seines Urteils T. Port ausgeführt hat, die Kommission bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Übergangsmaßnahmen über ein weites Ermessen verfügt. Bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung einer solchen Befugnis hat sich das Gericht daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob diese Ausübung nicht einen offensichtlichen Irrtum oder einen Ermessensmißbrauch aufweist oder ob die fragliche Verwaltungsbehörde nicht die Grenzen ihres Ermessensspielraums offensichtlich überschritten hat.

146 Hierzu behauptet die Beklagte, es gebe zu den von der Klägerin beantragten Maßnahmen eine Alternative. Sie legt dar, daß die Klägerin ihre Probleme im Rahmen des Funktionierens des Marktes lösen könne, nämlich dadurch, daß sie traditionelle AKP-Bananen eines anderen Ursprungs kaufe und so in den Genuß der Zollfreiheit komme. Nach ihrer Ansicht hätte die Klägerin traditionelle AKP-Bananen in die Gemeinschaft einführen können, da die Einfuhren aus den AKP-Ländern ab 1. Juli 1993 niedriger als die im Anhang der Verordnung Nr. 404/93 festgelegten traditionellen Mengen gewesen seien. Diese Möglichkeit werde dadurch bestätigt, daß andere Marktbeteiligte mit der Einfuhr dieser Bananenart nach Inkrafttreten der genannten Verordnung begonnen hätten.

147 Was das Argument angeht, das auf der Nichtausschöpfung der traditionellen Mengen beruht, so bedeutet die Tatsache, daß die Einfuhren aus den AKP-Ländern ab 1. Juli 1993 niedriger als die im Anhang der Verordnung Nr. 404/93 festgelegten traditionellen Mengen waren, ganz offensichtlich nicht, daß es traditionelle AKP-Bananen gab, die von der Klägerin in die Gemeinschaft hätten eingeführt werden können. Die zur Einfuhr zugelassenen traditionellen Mengen wurden nämlich unter Zugrundelegung der von jedem traditionellen AKP-Ausfuhrland der Gemeinschaft in den drei Jahren vor 1991 ausgeführten Hoechstmenge festgelegt. Folglich geben sie das wirkliche Erzeugungsniveau dieser AKP-Länder und somit die tatsächlich für die Einfuhr im Zeitraum 1994 bis 1996 verfügbaren Mengen nicht wieder. Wie die Klägerin ausgeführt hat, hängt überdies die Bananeneinfuhr stets von Umständen ab, die die Erzeugung und die Ausfuhr beeinflussen, wie z. B. von den klimatischen und den logistischen Verhältnissen.

148 Was das Argument angeht, das auf das Vordringen neuer Marktbeteiligter gestützt wird, hat die Kommission in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts zum einen die folgenden Marktbeteiligten genannt: Del Monte, Diprosol, Ibanema, Select A (Einfuhr von der Elfenbeinküste), Exodom (Einfuhr aus Kamerun), Fyffes (Einfuhr von den Inseln unter dem Wind), Tico (Einfuhr aus Somalia) und Dole (Einfuhr aus Jamaica und unter dem Namen Comafrica aus Somalia). Sie hat zum anderen bestätigt, daß nach ihren Schätzungen diese Marktbeteiligten 1997 ungefähr 25 % der gesamten Gemeinschaftseinfuhren aus den AKP-Staaten einführten. Die Erklärung, daß mehrere Marktbeteiligte tatsächlich damit begonnen hätten, nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 AKP-Bananen einzuführen, entkräftet in keiner Weise die Feststellung, daß ein Marktbeteiligter, der, wie die Klägerin, seine gewohnten Bezugsquellen für traditionelle AKP-Bananen verliert, Schwierigkeiten hat, diese zu ersetzen. Ferner ist festzustellen, daß die Angaben der Kommission zum Jahr 1997 für die Beurteilung der Einfuhrmöglichkeiten aus den AKP-Ländern in dem Zeitraum, in dem die erheblichen Schwierigkeiten der Klägerin entstanden, d. h. in den Jahren 1994, 1995 und 1996, nicht relevant sind.

149 Aus alledem geht hervor, daß die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als sie annahm, daß die Klägerin die erheblichen Schwierigkeiten, die infolge des Übergangs der nationalen italienischen Regelung zur Gemeinschaftsregelung entstanden waren, durch Inanspruchnahme des Marktes überwinden könnte. In Wirklichkeit war der Erlaß von Übergangsmaßnahmen im Sinne des Artikels 30 durch die Kommission das einzige Mittel, mit dem die Schwierigkeiten, in die die Klägerin geraten war, beseitigt werden konnten. Der Erlaß dieser Maßnahmen war demnach offensichtlich erforderlich.

150 Dieses Ergebnis wird nicht durch das Argument der Kommission in Frage gestellt, daß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93, wie ihn der Gerichtshof in seinem Urteil T. Port ausgelegt habe, sie nur dann zum Tätigwerden verpflichte, wenn die Bananeneinführer in Schwierigkeiten gerieten, die nicht nur untrennbar mit dem Übergang der nationalen Regelung zur Gemeinschaftsregelung verbunden seien, sondern auch ihre Existenz bedrohten.

151 Es ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in Randnummer 43 des Urteils T. Port festgestellt hat, daß Artikel 30 die Kommission "zur Regelung von Härtefällen [verpflichten kann], die dadurch auftreten, daß Importeure von Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen in existentielle Schwierigkeiten geraten". Diese Feststellung kann jedoch nicht so verstanden werden, daß die Kommission nur in diesen Fällen zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Zum einen nämlich stuende eine solche Auslegung im Widerspruch zum Wortlaut des Artikels 30, der, wie bereits betont, vorschreibt, daß die Kommission die Maßnahmen trifft, die erforderlich sind, um "ernsthafte Schwierigkeiten" zu überwinden, und wäre mit den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und dem Schutz der freien Berufsausübung nicht zu vereinbaren. Zum anderen war die Bezugnahme auf die existenzielle Bedrohung des Marktbeteiligten durch die Formulierung der Vorabentscheidungfrage vorgegeben (vgl. Urteil T. Port, Randnr. 23).

152 Nach alledem haben der erste Klagegrund in der Rechtssache T-79/96 sowie der erste, der zweite und der dritte Klagegrund in der Rechtssache T-260/97 Erfolg.

153 Ohne daß eine Entscheidung über die übrigen Klagegründe erforderlich wäre, ist daher in der Rechtssache T-79/96 dem Antrag auf Feststellung, daß die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, die nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und in der Rechtssache T-260/97 dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1997, mit der der Erlaß der beantragten Maßnahmen abgelehnt wurde, stattzugeben.

Zur Begründetheit der Klage in der Rechtssache T-117/98

154 Die Klägerinnen berufen sich auf vier Klagegründe: Drei dieser Klagegründe werden auf die Verletzung des Artikels 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 gestützt, da die Kommission erstens gegen die Voraussetzungen dieses Artikels verstoßen, zweitens das Auftreten der in diesem Artikel genannten außergewöhnlichen Umstände nicht geprüft und drittens das in Artikel 27 der Verordnung genannte Verfahren nicht durchgeführt habe. Mit dem vierten Klagegrund wird der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot geltend gemacht.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93

- Vorbringen der Parteien

155 Die Klägerinnen tragen vor, die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig, da sie gegen Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 verstoße. Sie sind der Auffassung, daß die Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 3, nämlich die Gefahr einer Unterversorgung des Gemeinschaftsmarktes und das Vorliegen eines unvorhersehbaren Ereignisses, das sich auf die Erzeugung der Gemeinschaftsbananen und der traditionellen AKP-Bananen auswirke, im vorliegenden Fall erfuellt seien.

156 Das Klimaphänomen "El Niño", das in der internationalen Presse, in einem Bericht der FSAU (Food Security Assessment Unit For Somalia), einer von der FAO (Food and Agriculture Organization) unterstützten Einrichtung, und von dem Bananeneinfuhrunternehmen Somalfruit beschrieben worden sei, stelle ein unvorhersehbares Ereignis dar.

157 Die Gefahr der Unterversorgung des Gemeinschaftsmarktes werde dadurch belegt, daß im letzten Halbjahr 1997 und im ersten Halbjahr 1998 die Hälfte der somalischen Erzeugung, die inzwischen das Niveau der traditionellen Menge erreicht habe, infolge dieses schwerwiegenden und unvorhersehbaren Klimaereignisses weggefallen sei. Nur 1 970 Tonnen Bananen seien aus Somalia für das vierte Quartal 1997 eingeführt worden, während die Marktbeteiligten Lizenzen für 9 000 Tonnen beantragt hätten. In der Bedarfsvorausschätzung 1997 habe die Kommission für Somalia eine Produktion von 60 000 Tonnen veranschlagt. Diese Schätzung sei von der Kommission in der Rechtssache Camar/Kommission, in der der Beschluß vom 21. März 1997 erging, bestätigt worden. Außerdem beliefen sich die vorausberechneten Einfuhren aus Somalia für 1998 auf 30 000 Tonnen.

158 Die Beklagte behauptet, daß die Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 3, d. h. die Gefahr einer Unterversorgung des Gemeinschaftsmarktes und das Vorliegen besonderer Umstände, die sich auf die Erzeugung von Gemeinschaftsbananen und traditionellen AKP-Bananen auswirkten, nicht erfuellt seien.

159 Was die Versorgung des Gemeinschaftsmarktes anbelangt, trägt die Kommission vor, daß die Überschwemmungen während des Jahres 1997 keine Auswirkungen auf die Lage des Gemeinschaftsmarktes gehabt hätten.

160 Was die zweite Voraussetzung anbelangt, behauptet die Kommission, daß die Schäden, die durch die Klimaprobleme verursacht worden seien, von den sonstigen Schwierigkeiten bei der Ausfuhr somalischer Bananen, insbesondere von den unsicheren Verschiffungs- und Beförderungsbedingungen, nicht unterschieden werden könnten.

- Würdigung durch das Gericht

161 Mit diesem Klagegrund machen die Klägerinnen gelten, daß angesichts der Auswirkungen des Klimaphänomens "El Niño" auf die somalische Produktion im letzten Quartal 1997 und in den beiden ersten Quartalen 1998 die Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 erfuellt gewesen seien.

162 Was die Voraussetzungen dieser Bestimmung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, daß die Bestimmung, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt worden ist, die Gemeinschaftsorgane zur Anpassung des Zollkontingents verpflichtet, wenn sich dies im Verlauf des Wirtschaftsjahres als notwendig erweist, um das Auftreten außergewöhnlicher Umstände zu berücksichtigen, die sich insbesondere auf die Einfuhrbedingungen auswirken (Urteil T. Port, Randnr. 27, und Beschluß des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-280/93 R, Deutschland/Rat, Slg. 1993, I-3667, Randnr. 44). Überdies ist eine Überprüfung dieses Kontingents im Verlauf des Wirtschaftsjahres nur dann erforderlich, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände die Erzeugung von Gemeinschaftsbananen und die Einfuhren von traditionellen AKP-Bananen die vorausberechneten Zahlen nicht erreichen oder wenn der tatsächliche Verbrauch von Bananen in der Gemeinschaft diese überschreitet (vgl. Urteil T. Port, Randnr. 31).

163 Hieraus folgt, daß für die Anwendung des Artikels 16 Absatz 3 zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfuellt sein müssen: zum einen das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands, der sich auf die Erzeugung von Gemeinschaftsbananen oder die Einfuhren von traditionellen AKP-Bananen auswirkt, und zum anderen das Vorliegen der Gefahr einer Unterversorgung des Gemeinschaftsmarktes mit Bananen.

164 Was die erste Voraussetzung anbelangt, so ist unstreitig, daß es in Somalia 1997 und 1998 infolge des Klimaphänomens "El Niño" außergewöhnliche Überschwemmungen gab. Dieses Ereignis erfuellt die erste Voraussetzung des Artikels 16 Absatz 3.

165 Diesem Ergebnis kann die Kommission nicht entgegenhalten, daß die Schäden, die durch die Klimaprobleme verursacht wurden, von den sonstigen Schwierigkeiten bei der Ausfuhr somalischer Bananen, insbesondere von den unsicheren Verschiffungs- und Beförderungsbedingungen, nicht unterschieden werden könnten.

166 Hierzu genügt zum einen der Hinweis, daß dieses Argument die quantitative Bewertung der Unterversorgung, nicht aber das Vorliegen der Gefahr einer Unterversorgung betrifft. Zum anderen hätte die Kommission, wie die Klägerinnen zu Recht ausgeführt haben, die Schäden, die durch die Klimaprobleme verursacht wurden, von den sonstigen Schwierigkeiten sehr wohl dadurch unterscheiden können, daß sie die Einfuhren aus Somalia im Jahr 1996 berücksichtigt hätte, als die Verschiffungs- und Beförderungsbedingungen dieselben waren, es aber keine Klimaprobleme gab.

167 Bezüglich der zweiten Voraussetzung ist vorab darauf hinzuweisen, daß die Klägerinnen nicht das Vorliegen einer tatsächlichen Unterversorgung des Gemeinschaftsmarktes beweisen müssen, sondern daß es genügt, wenn sie beweisen, daß die Gefahr einer Unterversorgung besteht. Die Klägerinnen haben aber mit dem von der Kommission nicht bestrittenen Vortrag, daß im letzten Quartal 1997 und dem ersten Halbjahr 1998 die Einfuhren von somalischen Bananen erheblich zurückgingen, einen Beweis beigebracht, der ihre Behauptung stützen kann, daß eine solche Gefahr für den gesamten italienischen Markt und damit für einen wesentlichen Teil des Gemeinschaftsmarktes bestand. Die Kommission ihrerseits hat nichts vorgetragen, was diese Behauptungen hätte widerlegen können, als sie in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts erklärt hat, die Versorgung des Gemeinschaftsmarktes habe 1997 als ausreichend angesehen werden können, da angesichts eines Rückgangs der Einfuhren von traditionellen AKP-Bananen um 94 000 Tonnen (davon 3 522 Tonnen aus Somalia) und einer Steigerung der Gemeinschaftsnachfrage um 86 000 Tonnen die Gemeinschaftserzeugung um etwa 126 000 Tonnen und die Einfuhren aus den Drittländern um etwa 64 000 Tonnen im Vergleich zu 1996 zugenommen hätten.

168 Erstens ist bezüglich der Steigerung der Erzeugung von Gemeinschaftsbananen im Jahr 1997 darauf hinzuweisen, daß die Kommission nicht dargelegt hat, wie diese Steigerung den Rückgang der somalischen Einfuhren im Jahr 1998 ausgleichen konnte. Zweitens ist bezüglich der Steigerung der Einfuhren aus Drittländern, die es 1997 im Vergleich zu 1996 gab, festzustellen, daß gerade aus den von der Kommission zur Verfügung gestellten Angaben hervorgeht, daß diese Einfuhren im Jahr 1997 das in der Bedarfsvorausschätzung festgelegte Zollkontingent nicht ausschöpften. Es kann somit nicht festgestellt werden, daß es im Vergleich zu den vorausberechneten Zahlen eine Steigerung gab, die einer etwaigen Unterversorgung hätte abhelfen können.

169 Außerdem hätte die Kommission, wenn sie sich, wie die Antwort der Beklagten es nahelegt, bei der Beurteilung der Gefahr einer Unterversorgung des Marktes im Jahr 1998 tatsächlich auf die Angaben über die Erzeugung von Gemeinschaftsbananen im Jahr 1997 gestützt hätte, bei der Anwendung des Artikels 16 der Verordnung Nr. 404/93 rechtsfehlerhaft gehandelt. Wie nämlich der Gerichtshof bereits in seinem Urteil T. Port (Randnr. 31) entschieden hat, muß die Steigerung der Erzeugung von Gemeinschaftsbananen, wenn sie berücksichtigt werden soll, um den im Verlauf eines Jahres eingetretenen Rückgang der Einfuhren von traditionellen AKP-Bananen auszugleichen, eine Steigerung im Vergleich zu den Angaben der Bedarfsvorausschätzung desselben Jahres sein, nicht aber im Vergleich zur Erzeugung des vorangegangenen Jahres.

170 Angesichts der Tatsache, daß die Kommission, wie sie in der Sitzung eingeräumt hat, wöchentlich Angaben zur Lage des Bananenmarktes erhält, ist es schließlich unverständlich, daß sie während des gesamten Verfahrens keine Angaben zur Versorgung des Gemeinschaftsmarktes im Jahr 1998 gemacht hat, um auf die Behauptungen der Klägerinnen zu erwidern. Unter diesen Umständen hat die Kommission dadurch, daß sie sich nur auf Angaben bezüglich 1997 gestützt hat, die von den Klägerinnen beigebrachten Beweise zur Lage des Marktes im Jahr 1998 verstärkt.

171 Hieraus ergibt sich, daß im vorliegenden Fall auch die zweite Voraussetzung des Artikels 16 Absatz 3 erfuellt ist.

172 Dieser Klagegrund hat daher Erfolg.

173 Da der erste Klagegrund in der Rechtssache T-117/98 Erfolg hat, ist der Nichtigkeitsantrag für begründet zu erklären, ohne daß eine Prüfung der übrigen Klagegründe erforderlich wäre.

Zu den Schadensersatzanträgen

Rechtssache T-79/96

Vorbringen der Parteien

174 Mit ihrem Antrag begehrt die Klägerin die Verurteilung der Gemeinschaft nach den Artikeln 178 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG) und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) zum Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden ist, daß die Kommission es unterlassen hat, die nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

175 Die Klägerin macht geltend, aus dem Vorbringen zur Zulässigkeit und zur Begründetheit der Untätigkeitsklage ergebe sich auch die Begründetheit der Schadensersatzklage.

176 Insbesondere ergebe sich der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr entstandenen Schaden und dem Verhalten der Kommission daraus, daß diese verpflichtet gewesen sei, eine Lösung für die Schwierigkeiten zu finden, die sich für die Klägerin beim Ersatz ihrer Einfuhren aus Somalia ergeben hätten; diese Schwierigkeiten seien ausschließlich auf den Übergang der nationalen Regelung zur Gemeinschaftsregelung zurückzuführen.

177 Die Kommission, unterstützt durch die französische Regierung, führt aus, daß keine der Voraussetzungen für eine außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft, nämlich die Rechtswidrigkeit des Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und der Kausalzusammenhang, rechtlich hinreichend bewiesen worden seien.

178 Bezüglich der Rechtswidrigkeit des ihr vorgeworfenen Verhaltens trägt die Kommission vor, daß die Haftung der Gemeinschaft nur in engen Grenzen ausgelöst werden könne, da die angebliche Untätigkeit eine Handlung betreffe, die Normcharakter habe und darüber hinaus im Sektor der gemeinsamen Agrarpolitik vorzunehmen gewesen sei (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen 83/76, 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, und vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in der Rechtssache T-571/93, Lefebvre u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2379). Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall keineswegs erfuellt, da sie weder gegen Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 noch gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen habe.

179 Zum tatsächlichen Vorliegen eines Schadens trägt die Kommission vor, daß die Klägerin den behaupteten Schaden an keiner Stelle ihrer Klageschrift quantifiziert oder nachgewiesen habe.

180 Bezüglich des Kausalzusammenhangs behauptet die Beklagte, daß das Bestehen eines Kausalzusammenhangs nicht nachgewiesen sei, da die Schwierigkeit der Klägerin, die somalischen Bananen durch andere Bananen zu ersetzen, von den verschiedensten Faktoren abhängen könne. Die Klägerin hätte diese Schwierigkeiten in der gleichen Weise wie andere Marktbeteiligte überwinden können, die nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 begonnen hätten, AKP-Bananen und insbesondere somalische Bananen einzuführen.

Würdigung durch das Gericht

181 Nach Artikel 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der auf das Verfahren vor dem Gericht nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung anwendbar ist, und nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift unter anderem den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Um diesen Erfordernissen zu genügen, muß eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan angeblich verursachten Schäden Tatsachen anführen, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen läßt, die Gründe angeben, warum der Kläger der Auffassung ist, daß ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnen. Ein auf irgendeine Schadensersatzleistung gerichteter Antrag ermangelt dagegen der notwendigen Bestimmtheit und ist deshalb als unzulässig anzusehen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Aktien-Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975, Randnr. 9, und Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnr. 73).

182 Nach Artikel 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit von Amts wegen die absoluten Unzulässigkeitsgründe prüfen wie z. B. die, die sich aus der Unvollständigkeit der Klageschrift ergeben (Urteil Automec/Kommission, Randnr. 74).

183 In ihrer Klageschrift hat die Klägerin nur vorgetragen, daß ihr Schaden sich daraus ergebe, daß es für sie seit dem Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen unmöglich sei, die Bananen aus Somalia durch Bananen anderer Herkunft zu ersetzen, und daß es ihr nur in beschränktem Umfang möglich gewesen sei, Einfuhrlizenzen im Rahmen der Gruppe B zu erhalten. Auch habe sie seit 1995 keine Einfuhrlizenz erhalten.

184 Diese Angaben erlauben es nicht, den Umfang des Schadens zu beurteilen, der der Klägerin entstanden sein soll.

185 Die Schadensersatzklage in der Rechtssache T-79/96 ist daher für unzulässig zu erklären.

Rechtssache T-260/97

Zur Zulässigkeit

- Vorbringen der Parteien

186 Mit ihrem Antrag begehrt die Klägerin die Verurteilung der Gemeinschaft nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag zum Ersatz des Schadens, der ihr aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 23. April 1998 entstanden ist, mit der es abgelehnt wurde, nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 die Jahre 1988 bis 1990 als Referenzzeitraum für die Festlegung der Menge an Einfuhrlizenzen für Drittlands- und nichttraditionelle AKP-Bananen der Gruppe B anzusehen.

187 Da es jedoch bisher nicht möglich sei, den behaupteten Schaden zu quantifizieren, insbesondere weil er in seiner Entwicklung noch nicht abgeschlossen sei, beantragt die Klägerin beim Gericht, lediglich über den Eintritt des Schadens zu entscheiden und die Bemessung des Schadens einer außergerichtlichen Vereinbarung zwischen ihr und der Kommission und/oder dem Rat oder, falls eine Vereinbarung nicht zustande komme, der Entscheidung des Gerichts in einem späteren Verfahren zu überlassen.

188 Die Kommission, unterstützt durch den Rat, ist der Auffassung, daß dieser Klagegrund unzulässig sei, weil die Klägerin weder die Art des angeblich erlittenen Schadens dargelegt noch die Höhe des Schadens vorgetragen, noch den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Kommission und dem behaupteten Schaden nachgewiesen habe (Urteil des Gerichts vom 9. Januar 1996 in der Rechtssache T-575/93, Koelman/Kommission, Slg. 1996, II-1, Randnr. 97).

- Würdigung durch das Gericht

189 Wie oben in Randnummer 181 ausgeführt muß eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan angeblich verursachten Schäden Tatsachen anführen, anhand deren sich Art und Umfang des behaupteten Schadens bestimmen lassen.

190 Die Klägerin hat insoweit geltend gemacht, daß der Schaden sich daraus ergebe, daß ihr für das Jahr 1997 und die folgenden Jahre eine geringere Anzahl an Einfuhrlizenzen der Gruppe B zugeteilt worden sei, als sie erhalten hätte, wenn die Kommission nach Anwendung des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 die Jahre 1988 bis 1990 als Referenzzeitraum angesehen hätte.

191 Die Klägerin hat somit zum einen das dem Organ vorgeworfene Verhalten, d. h. die Weigerung der Kommission unter Verstoß gegen Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93, ihre Referenzmenge für 1997 und die folgenden Jahre anzupassen, und zum anderen die Gründe hinreichend genau bezeichnet, warum sie der Auffassung ist, daß ein Kausalzusammenhang zwischen dem angeblich erlittenen Schaden und dem Verhalten der Kommission bestehe, die allein befugt und verpflichtet gewesen sei, zwecks Beseitigung der Schwierigkeiten der Klägerin einzugreifen.

192 Zum Umfang des Schadens ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. Juni 1976 in den Rechtssachen 56/74 bis 60/74 (Kampffmeyer u. a./Kommission und Rat, Slg. 1976, 711, Randnr. 6) wie folgt entschieden hat:

"Artikel 215 des Vertrages schließt nicht aus, daß der Gerichtshof mit dem Ziel angerufen wird, die Haftung der Gemeinschaft für unmittelbar bevorstehende und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden feststellen zu lassen, auch wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann. Zur Verhinderung noch bedeutenderer Schäden kann es sich als zweckmäßig erweisen, das Gericht bereits dann anzurufen, wenn die Schadensursache feststeht."

193 Der Gerichtshof hat hieraus gefolgert, daß, wenn der Eintritt des Schadens, der aus der Sach- und Rechtslage entstehen kann, unmittelbar bevorsteht, der Kläger sich eine genaue Bezifferung des Betrages des von der Gemeinschaft möglicherweise zu ersetzenden Schadens vorbehalten und sich einstweilen auf den Antrag beschränken kann, die Haftung der Gemeinschaft festzustellen (Urteil Kampffmeyer u. a./Kommission und Rat, Randnr. 8).

194 Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, daß der geltend gemachte Schaden daraus entstanden sein soll, daß der Klägerin für das Jahr 1997 nur ein Fünftel der Lizenzen der Gruppe B zugeteilt wurden, die sie erhalten hätte, wenn der Zeitraum vor dem Bürgerkrieg berücksichtigt worden wäre, und daß dieser Zustand bis zur Festlegung einer angepaßten Referenzmenge andauern soll. Außerdem hat die Klägerin in ihrer Erwiderung vorgetragen, ohne daß die Kommission ihr widersprochen hätte, daß der Kaufpreis der Lizenzen der Gruppe B ungefähr 200 ECU pro Tonne betrage. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß bis jetzt noch keine angepaßte Referenzmenge für die Klägerin festgelegt wurde. Nach der Verordnung Nr. 2362/98 wurden die Jahre 1994 bis 1996 als Referenzzeitraum für die Einfuhren festgelegt, die 1999 im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen erfolgen. Ferner gilt nach den Verordnungen Nrn. 2268/99, 250/2000 und 1077/2000 derselbe Referenzzeitraum für die ersten drei Quartale des Jahres 2000.

195 Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, daß die Klägerin zwar den Betrag des geltend gemachten Schadens nicht beziffert hat, daß sie aber die Tatsachen angegeben hat, anhand deren sich sein Umfang mit hinreichender Sicherheit vorhersehen läßt.

196 Die Anträge der Klägerin auf Feststellung der Haftung der Gemeinschaft sind daher zulässig.

Zur Begründetheit der Schadensersatzklage

- Vorbringen der Parteien

197 Die Klägerin trägt vor, aus dem Vorbringen zur Begründung der Nichtigkeitsklage ergebe sich, daß die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Kommission erfuellt seien. Da jedoch der jetzige rechtswidrige Zustand weiterhin Schäden verursache und es daher unmöglich sei, diese genau zu quantifizieren, solle das Gericht nur über den Eintritt des Schadens entscheiden. Der geltend gemachte Schaden sei darauf zurückzuführen, daß für 1997, 1998 und die folgenden Jahre bis zur Festlegung einer angepaßten Referenzmenge nur ein Fünftel der Lizenzen der Gruppe B zugeteilt worden seien, die die Klägerin erhalten hätte, wenn der Zeitraum vor dem Bürgerkrieg berücksichtigt worden wäre. Der Mindestschaden entspreche dem Kaufpreis, zu dem die Lizenzen der Gruppe B übertragen würden und der sich nach der Erklärung des Vertreters der Kommission in der Gruppe "Bananen" des Sonderausschusses "Landwirtschaft" auf etwa 200 ECU pro Tonne belaufe (Anhang zum Zwischenbericht, der vom Sonderausschuß "Landwirtschaft" in seiner Sitzung vom 9. und 10. Februar 1998 erstattet wurde).

198 Hilfsweise trägt die Klägerin vor, wenn davon auszugehen sei, daß die Kommission nicht über die für eine Lösung ihres Falles erforderlichen Befugnisse verfüge, müsse hieraus geschlossen werden, daß die Verordnung Nr. 404/93 wegen dieser Regelungslücke rechtswidrig sei. Folglich müsse der Rat als das Organ, das diese Verordnung erlassen habe, für die ihr entstandenen Schäden haften.

199 Die Kommission trägt vor, daß im vorliegenden Fall keine der Voraussetzungen für eine Haftung der Gemeinschaft erfuellt sei, denn die Klägerin habe weder die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens noch das tatsächliche Vorliegen des behaupteten Schadens, noch das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem fraglichen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden nachgewiesen.

200 Insbesondere führt die Kommission erstens aus, daß das Gericht in einer Rechtssache, in der es um außervertragliche Haftung gegangen sei, bereits über den angeblichen Verstoß der Verordnung Nr. 404/93 gegen das Diskriminierungsverbot entschieden habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, daß die Verordnung rechtmäßig sei (Urteil vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-521/93, Atlanta u. a./Rat und Kommission, Slg. 1996, II-1707, Randnrn. 46 bis 50). Zweitens habe die Klägerin in keiner Weise dargelegt, worin der Verstoß liege, durch den sie geschädigt worden sei.

201 Der Rat führt aus, daß die Voraussetzungen für seine außervertragliche Haftung nicht vorlägen. Er weist darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung bei einem Rechtsakt, der wirtschaftspolitische Entscheidungen beinhalte, die Haftung der Gemeinschaft nur ausgelöst werden könne durch einen hinreichend schwerwiegenden Verstoß gegen eine höherrangige Rechtsvorschrift zum Schutz des einzelnen. Insbesondere in einem normativen Zusammenhang wie dem vorliegenden, der die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik betreffe, könne die Haftung der Gemeinschaft nur ausgelöst werden, wenn das betreffende Organ die für die Ausübung seiner Befugnisse geltenden Grenzen offensichtlich und schwerwiegend verletzt habe.

202 Die Klägerin habe kein Argument vorgebracht, aus dem sich ergebe, daß der Erlaß der Verordnung Nr. 404/93, insbesondere ihre Artikel 19 Absatz 2 und 30, oder das Fehlen von spezifischen Bestimmungen über die Anpassung der Referenzmenge für in Schwierigkeiten geratene Marktbeteiligte eine schwerwiegende und offensichtliche Verletzung der Grenzen des Ermessens des Rates darstellten.

203 Auf jeden Fall habe die Klägerin keine Tatsachen zum tatsächlichen Vorliegen des angeblich erlittenen Schadens und zum Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Rates und diesem Schaden vorgebracht.

- Würdigung durch das Gericht

204 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft voraus, daß die Klägerin die Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beweist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/EWG, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, und Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-175/94, International Procurement Services/Kommission, Slg. 1996, II-729, Randnr. 44, vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T-336/94, Efisol/Kommission, Slg. 1996, II-1343, Randnr. 30, vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T-267/94, Oleifici Italiani/Kommission, Slg. 1997, II-1239, Randnr. 20, und vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-113/96, Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125, Randnr. 54).

205 Was insbesondere die Prüfung der Voraussetzung eines rechtswidrigen Verhaltens angeht, ist darauf hinzuweisen, daß im Bereich des Verwaltungshandelns jede Rechtsverletzung ein rechtswidriges Handeln darstellt, das die Haftung der Gemeinschaft auslösen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. April 1997 in der Rechtssache T-390/94, Schröder u. a./Kommission, Slg. 1997, II-501, Randnr. 51).

206 Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung vom 17. Juli 1997, mit der es die Kommission ablehnte, vorläufige Maßnahmen zu treffen, um die der Klägerin für die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von traditionellen AKP-Bananen zugeteilte jährliche Menge auf der Grundlage der von ihr in den Jahren 1988, 1989 und 1990 vermarkteten Mengen errechnen zu können, zwar auf Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 gestützt, eine Bestimmung, die dem Organ ein weites Ermessen einräumt (Urteil T. Port, Randnr. 38); sie ist ihrem Wesen nach jedoch eine individuelle Entscheidung und hat somit Verwaltungscharakter. Da die Entscheidung unter Verstoß gegen Artikel 30 getroffen wurde, ist folglich die erste Voraussetzung für die Haftung der Kommission erfuellt.

207 Bezüglich der zweiten Voraussetzung für eine Haftung der Gemeinschaft, nämlich das tatsächliche Vorliegen eines Schadens, ist darauf hinzuweisen, daß, wie oben in Randnummer 192 ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Haftungsklage auf einen zukünftigen, aber hinreichend sicheren Schaden gestützt werden kann. Für eine Klage, die wie im vorliegenden Fall auf die Feststellung gerichtet ist, daß die Gemeinschaft zum Ersatz eines zukünftigen Schadens verpflichtet ist, genügt es daher, wenn die Ursache des betreffenden Schadens bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegt und der Schaden unmittelbar bevorsteht und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar ist, auch wenn er noch nicht genau beziffert werden kann.

208 Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfuellt. Die Ursache des von der Klägerin geltend gemachten Schadens, nämlich der Verstoß der Kommission gegen Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93, war bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung gegeben, und die schädigenden Folgen dieses Verstoßes, d. h. die Zuteilung von weniger Einfuhrlizenzen an die Klägerin, als sie erhalten hätte, wenn Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 ordnungsgemäß angewandt worden wäre, standen damals aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage unmittelbar bevor und waren vorhersehbar. Die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer Haftung der Gemeinschaft ist somit ebenfalls erfuellt.

209 Schließlich ist auch der Kausalzusammenhang zwischen der von der Kommission begangenen Rechtsverletzung und dem von der Klägerin erlittenen Schaden gegeben, da die Klägerin, wenn die Kommission die Übergangsmaßnahmen nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 getroffen hätte, eine höhere Anzahl von Einfuhrlizenzen hätte erhalten können und somit nicht den jetzt geltend gemachten Schaden erleiden würde.

210 Hieraus folgt, daß die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft durch die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1997 ausgelöst worden ist und daß daher der Schadensersatzantrag in der Rechtssache T-260/97 für begründet zu erklären ist.

211 Bezüglich des Ersatzes des der Klägerin entstandenen Schadens sind die Parteien aufzufordern, unter Berücksichtigung des vorliegenden Urteils innerhalb von sechs Monaten eine Einigung über die Höhe der Entschädigung für den gesamten geltend gemachten Schaden herbeizuführen. Wird keine Einigung erzielt, so haben die Parteien dem Gericht innerhalb dieser Frist ihre bezifferten Anträge vorzulegen (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnr. 145).

212 Nachdem die Haftung der Gemeinschaft aufgrund des Handelns der Kommission festgestellt worden ist, ist über eine Haftung des Rates, die von der Klägerin hilfsweise geltend gemacht worden ist, nicht zu entscheiden.

Rechtssache T-117/98

Vorbringen der Parteien

213 Mit ihrem Antrag begehren die Klägerinnen die Verurteilung der Gemeinschaft nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag zum Ersatz das Schadens, der ihnen aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 23. April 1998 entstanden ist, mit der ihr Antrag nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 auf Anpassung des Zollkontingents infolge der Überschwemmungen in Somalia abgelehnt wurde.

214 Die Klägerinnen tragen vor, daß sich die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission aus demselben Vorbringen ergebe, mit dem sie die Nichtigkeitsklage begründet hätten. Was den Kausalzusammenhang betreffe, so seien die den Klägerinnen entstandenen Schäden die unmittelbare Folge der Entscheidung der Kommission, in einer Situation nicht einzugreifen, in der sie hierzu verpflichtet gewesen sei. Da der jetzige rechtswidrige Zustand weiterhin Schäden verursache und deren Umfang folglich nicht genau bewertet werden könne, solle das Gericht nur über das Vorliegen des Schadens entscheiden.

215 Die Kommission bestreitet, daß die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft erfuellt seien, da sie erstens keinen der ihr vorgeworfenen Verstöße begangen habe, da zweitens kein Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und dem angeblich den Klägerinnen entstandenen Schaden bestehe, weil die Schäden, auf die sie sich bezögen, durch Überschwemmungen verursacht worden seien, die die Kommission nicht beseitigen könne, und da drittens die Klägerinnen den Schaden nicht quantifiziert hätten und die objektiven Gründe nicht deutlich genannt hätten, durch die sie zumindest bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung an einer Bezifferung des Schadens gehindert gewesen seien (Beschluß des Gerichts vom 1. Juli 1994 in der Rechtssache T-505/93, Osório/Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-179 und II-581).

Würdigung durch das Gericht

216 Wie oben in Randnummer 181 ausgeführt, muß eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan angeblich verursachten Schäden Tatsachen anführen, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen läßt, die Gründe angeben, warum der Kläger der Auffassung ist, daß ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnen. Ein auf irgendeine Schadensersatzleistung gerichteter Antrag ermangelt dagegen der notwendigen Bestimmtheit und ist deshalb als unzulässig anzusehen.

217 Nach Artikel 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht ferner jederzeit von Amts wegen die absoluten Unzulässigkeitsgründe prüfen wie z. B. die, die sich aus der Unvollständigkeit der Klageschrift ergeben.

218 Vorab ist festzustellen, daß der von den Klägerinnen geltend gemachte Schaden teilweise ein gegenwärtiger Schaden ist, soweit die Klägerinnen wegen fehlender Lizenzen Bananen nicht im gewollten Umfang einführen können, und teilweise ein zukünftiger Schaden ist, soweit die im Jahr 1998 abgelehnten Mengen nicht in den Referenzzeiträumen berücksichtigt werden können, auf deren Grundlage zukünftig Einfuhrlizenzen erteilt werden.

219 Was den Ersatz des gegenwärtigen Schadens betrifft, der durch die Weigerung der Kommission verursacht wurde, das Zollkontingent im ersten Halbjahr 1998 anzupassen, so ist festzustellen, daß die Klageschrift unvollständig ist. Die Klage ist bei der Kanzlei des Gerichts am 14. Juli 1998 eingegangen, d. h. zu einem Zeitpunkt, an dem der Umfang des Schadens bereits feststellbar sein mußte. Die Kommission hat daher zu Recht darauf hingewiesen, daß die Klägerinnen den im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits entstandenen Schaden nicht quantifiziert und die objektiven Gründe nicht angegeben haben, durch die sie an einer Bezifferung des Schadens gehindert waren.

220 Nach Artikel 113 der Verfahrensordnung ist daher die Schadensersatzklage, soweit sie die unmittelbar schädigenden Folgen der angefochtenen Entscheidung betrifft, als unzulässig zurückzuweisen.

221 Was den zukünftigen Schaden betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Kampffmeyer u. a./Kommission und Rat, Randnr. 6) nur ein unmittelbar bevorstehender und aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage mit hinreichender Sicherheit vorhersehbarer Schaden vor dem Gemeinschaftsrichter geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall aber sind diese Voraussetzungen nicht erfuellt. Das Jahr 1998 nämlich, in dem die Klägerinnen wegen fehlender Lizenzen Bananen nicht im gewollten Umfang einführen konnten, ist gegenwärtig im Referenzzeitraum, auf dessen Grundlage Einfuhrlizenzen für das Jahr 2000 erteilt werden, nicht enthalten.

222 Unter diesen Umständen kann der von den Klägerinnen geltend gemachte zukünftige Schaden weder als unmittelbar bevorstehend noch als mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar angesehen werden, und die Schadensersatzklage ist, soweit sie diesen Schaden betrifft, ebenfalls für unzulässig zu erklären.

Kostenentscheidung:

Kosten

223 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

224 Da die Kommission mit ihrem Vorbringen in den Rechtssachen T-79/96 und T-117/98 im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Parteien die Kosten aufzuerlegen.

225 Da die Kommission und der Rat mit ihrem Vorbringen in der Rechtssache T-260/97 unterlegen sind, sind ihnen 90 % bzw. 10 % der Kosten aufzuerlegen.

226 Gemäß Artikel 87 § 4 tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Italienische Republik, Streithelferin in der Rechtssache T-79/96, und die Französische Republik, Streithelferin in den Rechtssachen T-79/96 und T-260/97, tragen daher ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. In der Rechtssache T-79/96 hat die Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen verstoßen, indem sie gegenüber der Klägerin nicht die nach diesem Artikel erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

2. In der Rechtssache T-260/97 wird die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1997, mit der der von der Klägerin gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 gestellte Antrag abgelehnt wurde, für nichtig erklärt.

3. In der Rechtssache T-117/98 wird die Entscheidung der Kommission vom 23. April 1998, mit der der von den Klägerinnen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 gestellte Antrag abgelehnt wurde, für nichtig erklärt.

4. In den Rechtssachen T-79/96 und T-117/98 wird die Nichtigkeitsklage als unzulässig abgewiesen.

5. In der Rechtssache T-260/97 wird die Kommission zum Ersatz des Schadens verurteilt, der der Klägerin aufgrund der Entscheidung vom 17. Juli 1997 entstanden ist, mit der der von der Klägerin gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 gestellte Antrag abgelehnt wurde.

Die Parteien haben dem Gericht innerhalb von sechs Monaten ab Verkündung des Urteils die in einer gemeinsamen Vereinbarung geregelten Zahlungsverpflichtungen mitzuteilen.

Wird keine Einigung erzielt, so haben die Parteien dem Gericht innerhalb dieser Frist ihre bezifferten Anträge vorzulegen.

6. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens in den Rechtssachen T-79/96 und T-117/98.

7. Die Kommission trägt 90 % der Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-260/97.

8. Der Rat trägt 10 % der Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-260/97.

9. Die Italienische Republik und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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