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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 18.12.1992
Aktenzeichen: T-8/92
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAGBeamtStat Art. 86
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Entscheidung, durch die die Anstellungsbehörde beschließt, ein Disziplinarverfahren einzustellen, stellt für den Beamten, gegen den das Verfahren eingeleitet worden ist, keine beschwerende Maßnahme im Sinne der Artikel 90 und 91 des Statuts dar, da durch den Tenor einer solchen Entscheidung nicht in die Rechtsstellung dieses Beamten eingegriffen wird.

2. Die Anstellungsbehörde kann aufgrund ihrer Befugnisse in Disziplinarsachen ° unabhängig vom Inhalt der Stellungnahme des Disziplinarrats, die die Anstellungsbehörde ohnehin nicht bindet ° nur entweder eine Disziplinarstrafe nach Artikel 86 Absatz 2 des Statuts verhängen oder das Disziplinarverfahren ohne Verhängung einer Strafe einstellen.

3. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Schadensersatzklage im Rahmen der Artikel 90 und 91 des Statuts ist zwischen zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden. Hängt der Schadensersatzantrag mit der Anfechtungsklage eng zusammen, so zieht die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage die der Schadensersatzklage nach sich. Fehlt ein enger Zusammenhang zwischen den beiden Klagen, so ist die Zulässigkeit des Schadensersatzantrags unabhängig von derjenigen der Anfechtungsklage zu beurteilen und u. a. vom ordnungsgemässen Ablauf des Vorverfahrens nach den Artikeln 90 und 91 des Statuts abhängig.

Insoweit ist es, wenn die Schadensersatzklage auf den Ersatz eines Schadens gerichtet ist, der durch eine beschwerende Maßnahme entstanden ist, Sache des Betroffenen, gegen diese Maßnahme fristgemäß eine vorherige Verwaltungsbeschwerde einzureichen, danach innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zurückweisung dieser Beschwerde eine Klage zu erheben. Beruht der angebliche Schaden dagegen auf einem Verhalten, das mangels Rechtswirkungen nicht als beschwerende Maßnahme angesehen werden kann, so muß das Vorverfahren durch die Einreichung eines Schadensersatzantrags eingeleitet werden. Nur die ausdrückliche oder stillschweigende Ablehnung dieses Antrags stellt eine beschwerende Maßnahme dar, gegen die eine Beschwerde gerichtet werden kann, und nur nach einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zurückweisung dieser Beschwerde kann eine Schadensersatzklage beim Gericht erhoben werden.


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 18. DEZEMBER 1992. - TIZIANO DI ROCCO GEGEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS. - UNZULAESSIGKEIT - STREITHILFE. - RECHTSSACHE T-8/92.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt, Verfahren und Anträge

1 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 5. Februar 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Wirtschafts- und Sozialausschusses (nachstehend: WSA) vom 21. Juni 1991, mit der das am 6. November 1990 gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren eingestellt wurde, soweit er durch diese Entscheidung nicht "wieder in seine Rechte eingesetzt wird", und auf Verurteilung der WSA, ihm einen Ecu als Ersatz des ihm angeblich entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen.

2 Die dem Verfahren zugrunde liegenden Geschehnisse ereigneten sich am 20. September 1990. Damals kam es im Anschluß an eine Cocktailparty in den Räumen des WSA zu Vorfällen zwischen einigen Beamten, die zum Einschreiten der Polizei führten. Bei der anschließenden Festnahme eines Beamten des WSA ergab sich ein Wortwechsel zwischen dem Kläger und einem Polizeibeamten in Zivil, dem gegenüber der Kläger eine Handbewegung machte. Diese Angelegenheit führte zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Brüssel.

3 Der Direktor für Verwaltung und Personal des WSA stellte in einem Untersuchungsbericht vom 6. November 1990 fest, daß der Kläger eine Handbewegung gegenüber dem betroffenen Polizeibeamten gemacht habe. Mit einer durch einen Vermerk vom 7. Januar 1991 ergänzten Entscheidung vom selben Tag leitete der Generalsekretär des WSA gegen ihn und drei weitere Beamte des WSA ein Disziplinarverfahren ein. Nach diesem Vermerk, mit dem der Disziplinarrat befasst wurde, hatte sich der Kläger eines Fehlverhaltens und eines Disziplinarvergehens im Sinne der Artikel 12, 86 und 87 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften schuldig gemacht.

4 Am 6. März 1991 gab der Disziplinarrat seine Stellungnahme ab, in der er zu dem Ergebnis kam, der Kläger habe sich ° obwohl er eine Bewegung in Richtung auf einen Polizeibeamten eingeräumt habe ° weder eines Fehlverhaltens noch eines Disziplinarvergehens schuldig gemacht. Der Disziplinarrat stützte diese Stellungnahme darauf, daß der Kläger erstens die Bewegung in Richtung auf den Polizeibeamten nicht absichtlich gemacht und daß er zweitens in einer Situation eingegriffen habe, die durch eine recht aggressive Haltung des fraglichen Polizeibeamten gekennzeichnet gewesen sei. Ferner habe der Kläger, der einem Kollegen habe beistehen wollen, auf eine Beschwichtigung hingewirkt, um ein Ausarten der Vorfälle zu verhindern. Schließlich berücksichtigte der Disziplinarrat, daß die Staatsanwaltschaft noch keine Ermittlungen gegen den Kläger eingeleitet hatte. Aus diesen Gründen kam der Disziplinarrat ° der ferner darauf hinwies, daß der Kläger bereits bestraft sei, da eine Entscheidung, ihn nicht zu befördern, mit dem schwebenden Disziplinarverfahren begründet worden sei ° zu dem Ergebnis, der Kläger verdiene keine Bestrafung, ihm gebühre vielmehr wegen seiner positiven Rolle Anerkennung.

5 Mit Schreiben vom 20. März 1991 ersuchte der Kläger den Generalsekretär des WSA angesichts der Stellungnahme des Disziplinarrats, die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 1. Oktober 1990 zu überprüfen, mit der seine Bewerbung für eine Stelle der Besoldungsgruppe D 1 im Hinblick auf die "Ereignisse der jüngsten Zeit", die dem gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren zugrunde lägen, abgelehnt worden sei.

6 Am 2. Mai 1991 teilte der Direktor für Verwaltung und Personal des WSA dem Kläger mit, er habe sich nach Abgabe der Stellungnahme des Disziplinarrats an das belgische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten gewendet und erfahren, daß eine Entscheidung der belgischen Justizbehörden über den Fortgang der ihn betreffenden Angelegenheit für Anfang Mai erwartet werde; unter diesen Umständen setze der Generalsekretär seine eigene Entscheidung in der Disziplinarsache aus.

7 Mit Schreiben vom 6. Mai 1991 bestätigte der Generalsekretär des WSA dem Kläger diese Erklärungen und teilte ferner mit, daß die Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung vom 1. Oktober 1990 durch die Ergebnisse einer Abwägung der Verdienste der Bewerber begründet gewesen sei. Auf die Ereignisse, die dem Disziplinarverfahren gegen ihn zugrunde lägen, sei nur in einem internen und vertraulichen Vermerk vom 28. September 1990 Bezug genommen worden, der keinen Entscheidungscharakter habe und keine endgültige Stellungnahme darstelle.

8 Mit Schreiben vom 16. Mai 1991 beantragte der Kläger, daß der WSA ihm in fachlicher und finanzieller Hinsicht Hilfe und Beistand gewähre, damit er seine Interessen wirksam verteidigen könne. Er stützte diesen Antrag auf die Fürsorgepflicht der Organe gegenüber ihren Beamten und auf die Stellungnahme des Disziplinarrats, nach der ihm wegen seiner Rolle in der streitigen Angelegenheit Anerkennung gebühre. Im selben Schreiben teilte der Kläger auch mit, daß er jede Disziplinarstrafe gegen ihn als rechtswidrig ansehen werde. Da der Disziplinarrat die Abgabe seiner Stellungnahme nicht bis zu einer Entscheidung des Strafgerichts ausgesetzt, sondern tasächlich am 6. März 1991 Stellung genommen habe, habe die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX des Statuts ihren Beschluß nur innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat ab diesem Zeitpunkt fassen können. Da diese Frist am 6. April 1991 abgelaufen sei, könne die Anstellungsbehörde keinen Beschluß mehr fassen, mit dem eine Disziplinarstrafe gegen ihn verhängt werde.

9 Am 31. Mai 1991 teilte der Generalsekretär des WSA dem Kläger mit, die Staatsanwaltschaft Brüssel habe beschlossen, das Verfahren gegen ihn einzustellen; unter diesen Umständen habe er beschlossen, die Schlußfolgerungen zu übernehmen, die der Disziplinarrat in seiner Stellungnahme vom 6. März 1991 vorgeschlagen habe.

10 Der Generalsekretär des WSA erließ am 21. Juni 1991 folgende Entscheidung:

"Der Generalsekretär

...

nach Stellungnahme des Disziplinarrats vom 6. März 1991,

...

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aus dem gesamten Disziplinarverfahren ergibt sich, daß Herr Di Rocco die dem Beamten obliegenden Pflichten nicht verletzt hat.

Die Staatsanwaltschaft Brüssel hat im Mai beschlossen, das Verfahren, das sie im Hinblick auf die Ereignisse vom 20. September 1990 gegen den Betroffenen eingeleitet hatte, 'einzustellen'

...

hat beschlossen,

das Disziplinarverfahren gegen Herrn Di Rocco einzustellen."

11 Die Entscheidung vom 21. Juni 1991 wurde dem Kläger am 1. Juli 1991 mitgeteilt.

12 Nachdem der Kläger den Generalsekretär des WSA mit Schreiben vom 5. Juli und vom 29. August 1991 von seiner Absicht, ein vorgerichtliches und gerichtliches Verfahren einzuleiten, in Kenntnis gesetzt hatte, reichte er am 1. Oktober 1991 auf dem Dienstweg und unmittelbar beim Generalsekretär des WSA mittels Fernkopie und normalem Brief eine Beschwerde ein, die am 4. Oktober 1991 in das Register des Sekretariats des WSA eingetragen wurde. Mit seiner Beschwerde rügte der Kläger, daß die Anstellungsbehörde bei Erlaß der Entscheidung vom 21. Juni 1991 gegen die Fürsorgepflicht verstossen habe, die ihr gegenüber ihren Beamten obliege, und beantragte, diese aufzuheben und durch eine Entscheidung zu ersetzen, die seine Rechte in Anwendung der Fürsorgepflicht wahre.

13 Der Kläger begründete seine Beschwerde damit, daß die Entscheidung vom 21. Juni 1991 nicht erkennen lasse, daß er bei den Ereignissen vom 20. September 1990 eine positive Rolle gespielt habe und daß die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn ungerechtfertigt gewesen sei. Diese Entscheidung beschwere ihn um so mehr, als sie weder in ihrem Tenor noch in ihren Gründen einen Hinweis auf die Stellungnahme des Disziplinarrats enthalte, nach der ihm Anerkennung gebühre und als diese Stellungnahme nicht zur Aufnahme in seine Personalakte bestimmt sei.

14 Der Generalsekretär des WSA wies die Beschwerde des Klägers am 4. November 1991 mit der Begründung zurück, sie sei verspätet, da sie am 4. Oktober 1991, also nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts, eingegangen und in das Register des WSA eingetragen worden sei.

15 Der Kläger hat unter diesen Umständen mit Klageschrift, die am 5. Februar 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

16 Mit Schriftsatz vom 9. April 1992 hat der WSA gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts gegenüber der Klage eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben und beantragt, hierüber vorab zu entscheiden. Die Klägerin hat zur Einrede der Unzulässigkeit mit am 12. Juni 1992 eingegangenem Schriftsatz Stellung genommen.

17 Mit Schriftsatz vom 17. April 1992 hat der Gewerkschaftsbund Brüssel beantragt, gemäß den Artikeln 115 ff. der Verfahrensordnung des Gerichts als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Klägers zugelassen zu werden.

18 Mit Schriftsätzen vom 7. Mai und vom 11. Mai 1992 haben der Kläger und der WSA zum Streithilfeantrag des Gewerkschaftsbunds Brüssel Stellung genommen.

19 In dem Verfahren über die Einrede der Unzulässigkeit beantragt der WSA,

° die Einrede der Unzuläßsigkeit vorab für begründet zu erklären;

° die Klage für unzulässig zu erklären;

° dem Kläger gemäß den Artikeln 87 § 2 und 88 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

20 Der Kläger beantragt,

° die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen und die Klage für zulässig zu erklären; demgemäß eine Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung festzusetzen;

° hilfsweise, die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten.

21 Nach Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts wird über die erhobene Einrede mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht (Fünfte Kammer) der Ansicht, daß die sich aus den Akten ergebenden Angaben ausreichen und daß die mündliche Verhandlung nicht eröffnet zu werden braucht.

Zur Zulässigkeit

Zum Aufhebungsantrag

Vorbringen der Parteien

22 Der WSA macht geltend, die vorliegende Klage sei unzulässig, da der Kläger kein Rechtsschutzinteresse dartü, weil sich für ihn aus der Entscheidung vom 21. Juni 1991 keine Beschwer ergeben könne.

23 Aus der Aufnahme der angefochtenen Entscheidung in die Personalakte des Klägers könnten sich für diesen keine Nachteile ergeben. Die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen ihn sei nämlich ausdrücklich damit begründet worden, daß sich aus diesem Verfahren "ergibt, daß [der Kläger] die dem Beamten obliegenden Pflichten nicht verletzt hat," und daß die Staatsanwaltschaft Brüssel gleichfalls beschlossen habe, das gegen ihn wegen der Ereignisse vom 20. September 1990 eröffnete Verfahren "einzustellen".

24 Die Rüge des Klägers, daß die Anstellungsbehörde in ihrer Entscheidung vom 21. Juni 1991 der Stellungnahme des Disziplinarrats nicht gefolgt sei, nach der ihm Anerkennung gebühre, sei gleichbedeutend mit dem Vorwurf, daß die Anstellungsbehörde ihm eine Anerkennung versagt habe. Die Stellungnahme des Disziplinarrats binde die Anstellungsbehörde nicht, die im übrigen nur berechtigt sei, Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren durchgeführt werde, zu bestrafen oder nicht zu bestrafen, nicht aber, ihnen eine Anerkennung auszusprechen.

25 Schließlich könne der Kläger dem WSA nicht vorwerfen, daß die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn in der angefochtenen Entscheidung nicht als ungerechtfertigt bezeichnet werde, da er selbst vor dem Disziplinarrat eingeräumt habe, daß er tatsächlich bei den Ereignissen vom 20. September 1990 eine Bewegung in Richtung auf einen Polizisten gemacht und sein Verhalten unstreitig zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Brüssel geführt habe.

26 Der Kläger macht im wesentlichen geltend, die angefochtene Entscheidung setze ihn nicht wieder in seine Rechte ein und stelle seine Ehre und seine Würde nicht wieder her. Die Anstellungsbehörde habe dadurch, daß sie das Verfahren gegen ihn eingestellt habe, ohne der Stellungnahme des Disziplinarrats zu folgen, nach der ihm Anerkennung gebühre, ihre Fürsorgepflicht verletzt und sich geweigert, den Schaden wiedergutzumachen, der ihm durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens entstanden sei, das, wie die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Brüssel zeige und die vom Disziplinarrat aufgenommenen Zeugenaussagen bestätigten, ungerechtfertigt gewesen sei. Indem die Anstellungsbehörde mit ihrer Entscheidung vom 21. Juni 1991 der Stellungnahme des Disziplinarrats nicht gefolgt sei ° in der im übrigen festgestellt worden sei, daß die Anstellungsbehörde die Ablehnung einer Beförderung unter Bezugnahme auf das gegen ihn stattfindende Disziplinarverfahren gerechtfertigt habe ° habe sie eine rechtswidrige, da in Artikel 86 Absatz 2 des Statuts nicht ausdrücklich vorgesehene, Disziplinarstrafe gegen ihn verhängt. Die angefochtene Entscheidung beschwere den Kläger somit und sei folglich aufzuheben.

Würdigung durch das Gericht

27 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts (vgl. zuletzt das Urteil des Gerichts vom 17. September 1992 in der Rechtssache T-138/89, NBV und NVB/Kommission, Slg. 1992, II-2181, Randnrn. 31 und 32) ist die Nichtigkeitsklage nur gegen eine beschwerende Maßnahme ° eine Maßnahme also, die eine Rechtsstellung beeinträchtigen kann ° gegeben; nur der Tenor einer derartigen Maßnahme kann Rechtswirkungen erzeugen und damit eine Beschwer darstellen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung, daß der Generalsekretär des WSA beschlossen hat, das Disziplinarverfahren gegen den Kläger einzustellen, also keine Disziplinarstrafe gegen ihn zu verhängen. Durch den Tenor der angefochtenen Entscheidung wird also nicht in die Rechtsstellung des Klägers eingegriffen, dieser ist somit nicht beschwert. Der Kläger hat folglich unter diesem Gesichtspunkt kein Interesse daran, die Rechtmässigkeit der angefochtenen Maßnahme in Frage zu stellen.

28 Zudem ergibt sich aus Artikel 86 des Statuts, daß die Anstellungsbehörde aufgrund ihrer Befugnisse in Disziplinarsachen ° unabhängig vom Inhalt der Stellungnahme des Disziplinarrats, die die Anstellungsbehörde ohnehin nicht bindet ° nur entweder eine Disziplinarstrafe nach Artikel 86 Absatz 2 verhängen oder das Disziplinarverfahren ohne Verhängung einer Strafe einstellen kann. Folglich hatte der Kläger, obwohl der im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens befasste Disziplinarrat in seiner Stellungnahme feststellte, daß ihm Anerkennung gebühre, keinen Anspruch darauf, daß die Anstellungsbehörde in ihrer Entscheidung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens insoweit der Stellungnahme des Disziplinarrats folgte. Demgemäß kann sich der Kläger für das Bestehen einer Beschwer nicht darauf berufen, daß die Anstellungsbehörde ihm in der angefochtenen Entscheidung nicht ihre Anerkennung ausgesprochen habe.

29 Im übrigen enthalten die Gründe der angefochtenen Entscheidung ° ebenso wie der Tenor, den sie stützen ° keine Gesichtspunkte, aus denen sich ein Interesse des Klägers, die Rechtmässigkeit dieser Entscheidung in Frage zu stellen, ergeben könnte. Ausser einer Bezugnahme auf die Stellungnahme des Disziplinarrats vom 6. März 1991 enthalten die Gründe der Entscheidung vom 21. Juni 1991 die ausdrückliche Feststellung, daß sich aus dem gesamten Disziplinarverfahren ergebe, daß der Kläger die dem Beamten obliegenden Pflichten nicht verletzt und die Staatsanwaltschaft Brüssel das Verfahren gegen ihn eingestellt habe.

30 Neben der angefochtenen Entscheidung vom 21. Juni 1991 hat der Kläger auch die Rechtmässigkeit der Entscheidung der Anstellungsbehörde, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, in Frage gestellt. Er begründete dies damit, daß die Anwendung dieses Verfahrens nicht gerechtfertigt gewesen sei. Sofern mit dem Vorbringen, diese Entscheidung sei rechtswidrig, der Klagegrund der Rechtswidrigkeit eines vorbereitenden Akts zur Stützung des gegen die nachfolgende und endgültige Entscheidung vom 21. Juni 1991 gerichteten Aufhebungsantrags geltend gemacht wird, hängt die Zulässigkeit dieses Klagegrundes von der Zulässigkeit der Klage gegen die angefochtene Entscheidung ab. Da dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Entscheidung vom 21. Juni 1991, mit der das Disziplinarverfahren gegen ihn eingestellt wurde, fehlt, kann er sich nicht auf die angebliche Unzulässigkeit der Entscheidung zur Einleitung dieses Verfahrens berufen. Sofern diese Rechtswidrigkeit dagegen als ein Klagegrund zu prüfen ist, auf den ein Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde ein Disziplinarverfahren einzuleiten, gestützt wird, da diese Entscheidung möglicherweise eine beschwerende Maßnahme darstellt und damit den Rechtsweg eröffnet, ist es Sache der Beamten, an die eine derartige Entscheidung gerichtet wird, hiergegen das Verfahren nach Artikel 90 des Statuts einzuleiten, um anschließend ihre Rechtmässigkeit mit einer Klage anfechten zu können. Es steht jedoch fest, daß der Kläger keine Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt hat, mit der der Generalsekretär des WSA das fragliche Disziplinarverfahren gegen ihn einleitete. Er kann daher die Rechtmässigkeit dieser Entscheidung im Rahmen der vorliegenden Klage nicht in Frage stellen.

31 Unter diesen Umständen ist der Antrag des Klägers auf Aufhebung der Entscheidung vom 21. Juni 1991, mit der der Generalsekretär des WSA beschloß, das gegen ihn eröffnete Disziplinarverfahren einzustellen, als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß darüber entschieden zu werden braucht, ob die Beschwerde des Klägers gegen die angefochtene Entscheidung formgerecht und fristgemäß erhoben wurde.

Zu den Schadensersatzanträgen

Vorbringen der Parteien

(nicht wiedergegeben)

Würdigung des Gerichts

(nicht wiedergegeben)

Kostenentscheidung:

Kosten

32 (nicht wiedergegeben)

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Über den Antrag des Gewerkschaftsbunds Brüssel auf Zulassung als Streithelfer braucht nicht entschieden zu werden.

3) Die Parteien und der Gewerkschaftsbund Brüssel, der die Zulassung als Streithelfer beantragt hat, tragen ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 18. Dezember 1992.

Ende der Entscheidung

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