Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.05.2002
Aktenzeichen: T-80/00
Rechtsgebiete: Beschluss 83/516/EWG


Vorschriften:

Beschluss 83/516/EWG Art. 1 Abs. 2 Buchst. a
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die in Artikel 253 EG aufgestellte Pflicht zur Begründung von Einzelentscheidungen hat den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der sie anfechtbar macht, und dem Gemeinschaftsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu ermöglichen. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde.

Eine Entscheidung, durch die der Betrag eines ursprünglich vom Europäischen Sozialfonds gewährten Zuschusses gekürzt wird, muss, insbesondere weil sie schwerwiegende Folgen für den Zuschussempfänger mit sich bringt, entweder selbst die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen, oder andernfalls, wenn die Kommission den Vorschlag eines Mitgliedstaats, diesen Zuschuss zu kürzen, nur bestätigt, hinreichend deutlich auf einen Rechtsakt der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Bezug nehmen, in dem die Gründe für eine derartige Kürzung klar angegeben sind.

( vgl. Randnrn. 35-38 )

2. Bei der Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds, nach dem die Kommission einen Zuschuss des Europäischen Sozialfonds, der nicht entsprechend den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwendet wird, aussetzen, kürzen oder streichen kann, muss die Kommission möglicherweise komplexe Sachverhalte und Buchungssituationen beurteilen. Sie muss daher bei einer solchen Beurteilung über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen. Folglich hat der Gemeinschaftsrichter seine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausübung einer solchen Befugnis auf die Frage zu beschränken, ob der Kommission bei der Beurteilung der fraglichen Gegebenheiten ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist.

( vgl. Randnr. 51 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 14. Mai 2002. - Associação Comercial de Aveiro gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Nichtigkeitsklage - Kürzung eines Zuschusses - Begründung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Würdigung des Sachverhalts. - Rechtssache T-80/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-80/00

Associaçao Comercial de Aveiro mit Sitz in Aveiro (Portugal), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Amaral e Almeida und B. Diniz de Ayala, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Speyart und M. França als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C(99)3684 der Kommission vom 30. November 1999 über die Kürzung des der Associaçao Comercial de Aveiro im Rahmen des Vorhabens Nr. 890365 P 1 gewährten Zuschusses des Europäischen Sozialfonds,

erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke, des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin P. Lindh,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (im Folgenden: ESF) (ABl. L 289, S. 38) beteiligt sich der ESF an der Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung.

2 Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG (ABl. L 289, S. 1) führt die Ausgaben auf, die der ESF bezuschussen kann, darunter die für Maßnahmen der beruflichen Bildung.

3 Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 hat die Genehmigung eines Finanzierungsantrags durch den ESF zur Folge, dass ein Vorschuss in Höhe von 50 % des gewährten Zuschusses zu dem Zeitpunkt gezahlt wird, an dem der Beginn der Bildungsmaßnahme vorgesehen ist. Nach Absatz 4 dieses Artikels enthalten die Anträge auf Restzahlung einen ins Einzelne gehenden Bericht über den Inhalt, die Ergebnisse und die finanziellen Einzelheiten der in Frage stehenden Maßnahme. Der Mitgliedstaat bestätigt, dass die im Antrag enthaltenen Angaben sachlich und rechnerisch richtig sind.

4 Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 kann die Kommission, wenn ein Zuschuss des ESF nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwendet wird, diesen Zuschuss aussetzen, kürzen oder streichen, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Nach Absatz 2 dieses Artikels ist ein Betrag, der nicht unter den in der Entscheidung über die Genehmigung festgelegten Bedingungen verwendet wurde, zu erstatten. Soweit der Mitgliedstaat den Anspruch befriedigt, geht nach dieser Vorschrift der Anspruch der Gemeinschaft an den Kostenträger der Maßnahme auf ihn über.

5 Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 können sowohl die Kommission als auch der betroffene Mitgliedstaat die Verwendung des Zuschusses nachprüfen.

6 Gemäß Artikel 7 der Entscheidung 83/673/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1983 über die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 377, S. 1) unterrichtet der Mitgliedstaat, der wegen vermuteter Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung eines Zuschusses eine Untersuchung durchführt, hierüber unverzüglich die Kommission.

Sachverhalt

7 Im Jahr 1988 übermittelte das Departamento para os Assuntos do Fundo Social Europeu (Abteilung für Angelegenheiten des Europäischen Sozialfonds im portugiesischen Ministerium für Beschäftigung und Berufsbildung, im Folgenden: DAFSE) der Kommission einen Antrag auf Genehmigung eines Zuschusses, der der Associaçao Comercial de Aveiro (im Folgenden: ACA) die Durchführung verschiedener Maßnahmen der beruflichen Bildung mit Gesamtkosten in Höhe von 204 082 248 PTE bei einem Zuschuss des ESF in Höhe von 112 245 236 PTE und einem Beitrag des portugiesischen Staates in Höhe von 91 837 248 PTE ermöglichen sollte.

8 Mit der Entscheidung C (89)0570 vom 22. März 1989 genehmigte die Kommission den der ACA zu gewährenden Zuschuss für deren Vorhaben Nr. 890365 P 1 mit Gesamtfinanzierungskosten in Höhe von 157 397 822 PTE; davon sollten 86 568 802 PTE vom ESF und 70 829 019 PTE vom Orçamento da Segurança Social (Sozialversicherungshaushalt, im Folgenden: OSS) getragen werden. Die Maßnahmen sollten zwischen dem 8. Februar und 31. Dezember 1989 durchgeführt werden und dienten der beruflichen Bildung von 249 jungen Menschen.

9 Am 9. Mai 1989 unterzeichnete die ACA als Empfängerin des Zuschusses des ESF eine Erklärung über die Annahme der Entscheidung der Kommission, mit der sie sich dazu verpflichtete, "die gewährten Zuschüsse im Einklang mit den einschlägigen nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu verwenden".

10 Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 erhielt die ACA einen Vorschuss von 78 698 910 PTE - etwa die Hälfte des genehmigten Betrags -, davon 43 284 401 PTE als Zuschuss des ESF und 35 414 509 PTE als Beitrag der OSS.

11 Nach Abschluss der Ausbildungsmaßnahmen legte die Klägerin am 26. April 1990 dem DAFSE einen Antrag auf Restzahlung von 26 766 799 PTE vor. Dieser Betrag umfasste einen Zuschuss des ESF in Höhe von 70 051 200 PTE und entsprach Gesamtkosten in Höhe von 127 365 818 PTE, denn diese waren niedriger ausgefallen als ursprünglich gedacht. Am 30. Oktober 1990 leitete das DAFSE den Antrag der Kommission mit dem Hinweis zu, dass die in dem Antrag enthaltenen Angaben erst bestätigt werden könnten, wenn sie erneut geprüft worden seien.

12 Mit Schreiben vom 13. Februar 1991 teilte das DAFSE der Klägerin mit, dass die Restzahlung, obgleich der entsprechende Antrag bereits an die Kommission weitergeleitet worden sei, die Durchführung einer Buchprüfung voraussetze.

13 Die Klägerin forderte das DAFSE wiederholt, im März und im Oktober 1991 und im Februar 1992, dazu auf, die Buchprüfung so rasch wie möglich durchzuführen; sie betonte dabei, dass die Verzögerung der Restzahlung für sie einen schwerwiegenden finanziellen Schaden bedeute.

14 Am 25. März 1993 wurde die Inspecçao Geral de Finanças (Generalinspektion für Finanzen, im Folgenden: IGF) gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 mit einer Überprüfung der Ausgaben beauftragt, die im Rahmen der von der ACA im Jahr 1989 durchgeführten Maßnahmen der beruflichen Bildung vorgenommen worden waren. Die IGF legte ihren Prüfbericht unter dem Datum des 28. September 1995 vor (im Folgenden: IGF-Bericht 1995).

15 In dem IGF-Bericht 1995 wurde vorgeschlagen, bestimmte von der Klägerin in ihrem Antrag auf Restzahlung aufgeführte Ausgaben als nicht zuschussfähig einzustufen; für andere in dem Antrag aufgelistete Aufgaben sollte es der Beurteilung durch das DAFSE überlassen werden, ob die Ausgaben zuschussfähig oder angemessen waren.

16 Die Angemessenheit der geltend gemachten Ausgaben und die von der IGF vorgeschlagenen Berichtigungen wurden daraufhin von dem DAFSE geprüft. In seinem am 1. Juli 1997 vorgelegten Bericht Nr. 1618 (im Folgenden: DAFSE-Bericht) schlug das DAFSE vor, den gemeinsam zu finanzierenden Betrag um 8 495 366 PTE zu kürzen, da bestimmte Ausgaben nicht zuschussfähig seien. Das DAFSE regte an, die Finanzierung wie folgt zu ändern.

Zuschuss des ESF65 378 749 PTE Beitrag des portugiesischen Staates (OSS)53 491 703 PTE Gesamtkosten der Maßnahmen118 870 452 PTE

17 Mit dem Schreiben Nr. 6222 vom 2. September 1997 schlug das DAFSE der Kommission vor, die Gesamtkosten der Maßnahmen bei einem verringerten ESF-Zuschuss in Höhe von 65 378 749 PTE (anstelle von 70 051 200 PTE) auf 118 870 452 PTE (anstelle von 127 365 818 PTE) zu kürzen; dementsprechend beantragte das DAFSE eine Restzahlung von 22 094 348 PTE unter Anrechnung des der Klägerin bereits ausgezahlten Vorschusses in Höhe von 43 284 401 PTE.

18 Mit dem gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 übermittelten Schreiben Nr. 25694 vom 5. Dezember 1997 teilte die Kommission dem DAFSE mit, dass der Zuschuss des ESF für das Vorhaben Nr. 890365 P 1 höchstens 65 378 749 PTE betragen könne. Auch in dem Entscheidungsentwurf wurde der im DAFSE-Bericht aufgeschlüsselte Betrag von 8 495 366 PTE als nicht zuschussfähig eingestuft.

19 Mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 übersandte das DAFSE der Klägerin in Kopie den Entscheidungsentwurf und den DAFSE-Bericht, der auf dem IGF-Bericht 1995 beruhte; es räumte der Klägerin eine Frist bis zum 20. Januar 1998 zur Stellungnahme ein.

20 Mit Schreiben vom 24. Dezember 1997 bat die Klägerin bei dem DAFSE um Übermittlung des IGF-Berichts 1995 in Kopie sowie sämtlicher Stellungnahmen, Berichte und Erlasse im Zusammenhang mit dem Vorhaben Nr. 890365 P 1 seit dem 26. April 1990.

21 Nachdem die Klägerin innerhalb der ihr eingeräumten Frist keine Stellungnahme abgegeben hatte, teilte das DAFSE ihr mit Schreiben vom 1. April 1998 mit, dass es am selben Tag die Kommission um Erlass einer endgültigen Entscheidung über den Antrag auf Restzahlung ersucht habe.

22 Am 30. November 1999 erließ die Kommission die Entscheidung C(99)3684 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) über die Kürzung des Zuschusses des ESF zugunsten der ACA, der gemäß der Entscheidung der Kommission C(89)0570 vom 22. März 1989 im Rahmen des Vorhabens Nr. 890365 P 1 gewährt worden war. Gemäß Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung wurde der der Klägerin gewährte Zuschuss in Höhe von ursprünglich 86 568 800 PTE, der bereits am 30. Oktober 1990 auf 70 051 200 PTE gekürzt worden war, erneut gesenkt auf 65 378 749 PTE.

23 Mit Schreiben vom 26. Januar 2000 stellte das DAFSE der Klägerin die angefochtene Entscheidung zu.

Verfahren und Anträge der Parteien

24 Mit Klageschrift, die am 4. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

25 Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen; es hat den Parteien außerdem im Wege verfahrensleitender Maßnahmen gemäß Artikel 64 der Verfahrensordnung die Vorlage verschiedener Schriftstücke aufgegeben. Mit Schreiben vom 28. November und 6. Dezember 2001 sind die Parteien dem nachgekommen.

26 Die Parteien haben in der Sitzung vom 11. Dezember 2001 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

27 Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung C(99)3684 der Kommission vom 30. November 1999 über die Genehmigung des Antrags auf Restzahlung in der Sache Nr. 890365 P 1 für nichtig zu erklären, soweit darin unter den Rubriken 14.2.3 (Vorauswahl und Auswahl der Praktikanten), 14.2.5 (Kopierkosten), 14.3.1.b (technische Mitarbeiter [außer Lehrkräfte]) und 14.3.9 (Mietkosten) Kürzungen vorgenommen werden;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

28 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zu dem Nichtigkeitsantrag

29 Die Klägerin rügt die von der Kommission vorgenommenen Kürzungen unter insgesamt vier Rubriken ihres Restzahlungsantrags, nämlich

- der Rubrik 14.2.3 (Vorauswahl und Auswahl von Praktikanten), da die Begründung mangelhaft und der Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt worden sei,

- der Rubrik 14.2.5 (Kopierkosten), da die Begründung mangelhaft und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt worden sei,

- der Rubrik 14.3.1.b (technische Mitarbeiter [außer Lehrkräfte]), da die Begründung mangelhaft und der Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt worden sei, und

- der Rubrik 14.3.9 (Mietkosten), da der Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt worden sei.

Vorbemerkungen zu den Rügen einer Verletzung der Begründungspflicht

Vorbringen der Parteien

30 Die Klägerin verweist darauf, dass die Kommission ihre Entscheidungen gemäß Artikel 253 EG mit Gründen zu versehen habe. Nach ständiger Rechtsprechung müsse eine Entscheidung, die einen ursprünglich vom ESF gewährten Zuschusses kürze und schwerwiegende Folgen für den Zuschussempfänger mit sich bringe, klar die Gründe wiedergeben, die die Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigten. Die Begründung einer solchen Entscheidung müsse überdies die Überlegungen des Organs, das die Entscheidung erlassen habe, klar und eindeutig zum Ausdruck bringen (Urteile des Gerichts vom 7. November 1997 in der Rechtssache T-84/96, Cipeke/Kommission, Slg. 1997, II-2081, Randnr. 46, und vom 15. September 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-180/96 und T-181/96, Mediocurso/Kommission, Slg. 1998, II-3477, Randnr. 99).

31 Im vorliegenden Fall sei die Entscheidung hinsichtlich der Kürzungen unter den Rubriken 14.2.3 (Vorauswahl und Auswahl der Praktikanten), 14.2.5 (Kopierkosten) und 14.3.1.b (technische Mitarbeiter [außer Lehrkräfte]) mangelhaft begründet und deshalb mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für nichtig zu erklären.

32 Dem Argument der Kommission, die angefochtene Entscheidng genüge den Anforderungen, die sich aus der in den Randnummern 73 bis 75 des Urteils des Gerichts vom 16. September 1999 in der Rechtssache T-182/96 (Partex/Kommission, Slg. 1999, II-2673) zitierten Rechtsprechung ergäben, hält die Klägerin entgegen, dass weder dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung noch dem Kontext, in dem sie erlassen worden sei, noch den gesamten einschlägigen Rechtsvorschriften hinreichend zu entnehmen sei, ob die Entscheidung wirklich stichhaltig sei oder ob sie nicht möglicherweise einen Fehler enthalte, der sie wegen der darin vorgenommenen Kürzungen unter den drei genannten Rubriken anfechtbar mache.

33 Dem weiteren Argument der Kommission, laut der fünften Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung entsprächen "bestimmte Ausgaben nicht den in der Genehmigungsentscheidung festgelegten Voraussetzungen, so dass der Beitrag erneut zu kürzen" sei, entgegnet die Klägerin, es treffe nicht zu, dass die Genehmigungsentscheidung solche Voraussetzungen enthalte.

34 Die Kommission hebt hervor, dass der Klägerin alle schriftlichen Äußerungen der nationalen Behörden, auf die in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werde, zur Kenntnis gebracht worden seien. Diese hätten aber hinreichende Angaben enhalten, damit die Klägerin in dem Kontext, in dem die Entscheidung erlassen worden sei, die genauen Gründe für die Kürzungen habe erkennen und verstehen können.

Würdigung durch das Gericht

35 Die Pflicht zur Begründung von Einzelentscheidungen hat den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der sie anfechtbar macht, und dem Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeitsprüfung der Entscheidung zu ermöglichen. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 7. April 1987 in der Rechtssache 32/86, Sisma/Kommission, Slg. 1987, 1645, Randnr. 8, und vom 4. Juni 1992 in den Rechtssachen C-181/90, Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 14, und C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 14; Urteile des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94, Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45, Randnr. 32, und Partex/Kommission).

36 Eine Entscheidung, durch die der Betrag eines ursprünglich vom ESF gewährten Zuschusses gekürzt wird und die insbesondere schwerwiegende Folgen für den Zuschussempfänger mit sich bringt, muss die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (vgl. Urteile Consorgan/Kommission, Randnr. 18, und Cipeke/Kommission, Randnr. 18; Urteile des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal u. a./Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 52, Branco/Kommission, Randnr. 33, und Partex/Kommission, Randnr. 74).

37 Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 17; Urteil Partex/Kommission, Randnr. 75).

38 In einem Fall, in dem die Kommission den Vorschlag eines Mitgliedstaats, einen ursprünglich gewährten Zuschuss zu kürzen, nur bestätigt, kann ihre Entscheidung als im Sinne von Artikel 253 EG ordnungsgemäß begründet angesehen werden kann, wenn sie entweder die Gründe, die die Kürzung des Zuschusses rechtfertigen, selbst klar zum Ausdruck bringt oder andernfalls hinreichend deutlich auf einen Rechtsakt der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem die Gründe für eine derartige Kürzung klar angegeben sind (Urteile Branco/Kommission, Randnr. 36, auf Einspruch bestätigt im Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-85/94 (122), Kommission/Branco, Slg. 1995, II-2993, Randnr. 27, und Partex/Kommission, Randnr. 76).

39 Da sich aus den Akten ergibt, dass die Entscheidung der Kommission in keinem Punkt von den Rechtsakten der nationalen Behörden abweicht, darf davon ausgegangen werden, dass deren Inhalt zumindest insoweit in die Begründung der Entscheidung der Kommission übernommen wurde, als der Zuschussempfänger von ihnen Kenntnis nehmen konnte (Urteile des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-72/97, Proderec/Kommission, Slg. 1998, II-2847, Randnr. 105, und Partex/Kommission, Randnr. 77).

40 Demnach ist zu prüfen, ob die Klägerin von den Rechtsakten, auf die in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird, Kenntnis nehmen konnte und ob die darin enthaltenen Angaben in dem Kontext, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, ausreichten, damit sie die Gründe für die vorgenommenen Kürzungen erkennen und verstehen konnte (Urteil Partex/Kommission, Randnr. 78).

41 In der vierten Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen auf die Begründung in dem Schreiben Nr. 6222 des DAFSE vom 2. September 1997, dem der DAFSE-Bericht in Kopie beigefügt war, und in der fünften Begründungserwägung der Entscheidung auf "die Ergebnisse der Überprüfung, die der zuständigen Behörde fristgemäß mitgeteilt" worden seien, also auf den IGF-Bericht 1995 und den DAFSE-Bericht. Die fünfte Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung verweist ferner auf den Entscheidungsentwurf.

42 Dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung ist damit zu entnehmen, dass die Angaben, die zum Verständnis der Gründe der Kommission für die Kürzungen des Zuschusses des ESF erforderlich sind, in den Schreiben und Berichten, die die angefochtene Entscheidung zitiert, enthalten sind.

43 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der DAFSE-Bericht und der Entscheidungsentwurf der Klägerin mit Schreiben des DAFSE vom 19. Dezember 1997 übersandt worden waren; die Klägerin bestreitet auch nicht, dass sie auch den IGF-Bericht 1995 in Kopie erhielt.

44 Wie sich aus dem Kontext ergibt, in dem die angefochtene Entscheidung erlassen wurde, bestätigte die Kommission darin nur den Vorschlag des betroffenen Mitgliedstaats, den ursprünglich gewährten Zuschuss zu kürzen. So heißt es in dem Entscheidungsentwurf, dass "nach Prüfung des Antrags auf Restzahlung und der verschiedenen vom Mitgliedstaat (DAFSE) übermittelten Schriftstücke die Dienststellen des Europäischen Sozialfonds auf der Grundlage der Ergebnisse des Buchprüfungsberichts gemäß dem Vermerk Nr. 1618 [des DAFSE] zu dem Ergebnis gekommen [seien], dass der Betrag in Höhe von 8 495 366 PTE nicht zuschussfähig [sei]; dieser Betrag gliedert sich auf wie folgt..."

45 Schließlich wird in der fünften Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung darauf verwiesen, dass "bestimmte Ausgaben nicht den in der Genehmigungsentscheidung festgelegten Voraussetzungen" entsprächen; dieser Hinweis ist als Bezugnahme auf die Erklärung der Klägerin über die Annahme der Genehmigungsentscheidung vom 9. Mai 1989 zu verstehen, in der die ACA als Empfängerin des Zuschusses des ESF ausdrücklich versichert hatte, "die gewährten Zuschüsse im Einklang mit den einschlägigen nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften" sowie "unter Beachtung aller wesentlichen Vorgaben der Genehmigungsentscheidung in dieser Sache" zu verwenden.

46 Die Klägerin hatte somit bei der Verwendung des ESF-Zuschusses diese Bestimmungen einzuhalten, und die Kommission durfte gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 den Zuschuss aussetzen, kürzen oder streichen, wenn bei der Durchführung der in Frage stehenden Maßnahmen eine nationale oder gemeinschaftsrechtliche Vorschrift nicht gewahrt wurde (Urteil Mediocurso/Kommission, Randnrn. 113 bis 119).

47 Demgemäß sind die Rügen einer Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit den Rubriken 14.2.3 (Vorauswahl und Auswahl der Praktikanten), 14.2.5 (Kopierkosten) und 14.3.1.b (technische Mitarbeiter [außer Lehrkräfte]) anhand des Inhalts der der Klägerin übermittelten Schriftstücke, auf die die angefochtene Entscheidung Bezug nimmt, sowie der einschlägigen nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu prüfen.

Zu der Rubrik 14.2.3 (Vorauswahl und Auswahl der Praktikanten)

Beurteilung durch die Kommission

48 Die Klägerin machte in ihrem Antrag auf Restzahlung unter dieser Rubrik einen Betrag von 4 297 500 PTE für die Vorauswahl und Auswahl von 249 Praktikanten geltend.

49 Die Kommission kürzte diesen Betrag mit der in dem Entscheidungsentwurf dargelegten Begründung, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten von 17 259 PTE je ausgewählten Bewerber (4 297 500 PTE : 249 ausgewählte Bewerber) überhöht und dass für die Bemessung des zuschussfähigen Betrags als "vernünftige Kriterien" eine Auswahlquote von 40 % der vorausgewählten Bewerber (249 ausgewählte Bewerber : 40 x 100 = 623 vorausgewählte Bewerber) und Kosten in Höhe von 6 000 PTE je vorausgewählten Bewerber zugrunde zu legen seien, was den Betrag von 3 738 000 PTE (623 x 6 000 PTE) ergebe.

Zu den Rügen einer Verletzung der Begründungspflicht und einer fehlerhaften Würdigung des Sachverhalts

50 Die Rügen der Klägerin betreffen sowohl die Begründung, die die Kommission für die von ihr herangezogenen Kriterien zur Bemessung des Betrags der zuschussfähigen Ausgaben unter der in Frage stehenden Rubrik anführte, als auch die Stichhaltigkeit dieser Kriterien.

51 Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 kann die Kommission, wenn ein Zuschuss des ESF nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwendet wird, ihn aussetzen, kürzen oder streichen. Bei der Anwendung dieser Bestimmung hat die Kommission möglicherweise komplexe Sachverhalte und Buchungssituationen zu beurteilen. Sie muss daher bei einer solchen Beurteilung über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen. Folglich hat das Gericht seine Prüfung insoweit auf die Frage zu beschränken, ob der Kommission bei der Beurteilung der fraglichen Gegebenheiten ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist (Urteil Mediocurso/Kommission, Randnrn. 118 und 120).

52 Nach Meinung der Klägerin ergeben sich weder aus dem Entscheidungsentwurf noch aus dem DAFSE-Bericht konkrete Gründe für die Feststellungen, dass die Kosten übersetzt gewesen seien oder dass eine Auswahl von 40 % der vorausgewählten Bewerber angemessen erscheine; dies verstoße gegen die Begründungspflicht gemäß Artikel 253 EG.

53 Die Begründungspflicht sei hier von umso größerem Gewicht, als der IGF-Bericht 1995 die Kosten von 17 259 PTE je ausgewählten Bewerber (4 297 500 : 249) nicht in Frage gestellt habe. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wie die Kommission Kosten in Höhe von 17 259 PTE je ausgewählten Bewerber als überhöht, gleichzeitig aber einen Betrag von 15 012 PTE (3 738 000 : 249) als angemessen betrachten könne, obgleich die Kostendifferenz nur 2 247 PTE je Kandidat oder 13 % der Gesamtkosten betrage.

54 Zu diesem Vorbringen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es die IGF laut ihrem Bericht von 1995 dem DAFSE überließ, zu beurteilen, ob die von der Klägerin geltend gemachten Ausgaben angemessen und zuschussfähig waren; dabei war nach Auffassung des IGF zu berücksichtigen, dass sie in der Buchhaltung der eingesetzten Subunternehmerin den von der ACA vorgelegten Rechnungen entsprechende Kosten nicht aufgefunden habe und dass "das "Gewicht" der Kosten für die Kursvorbereitung den normalerweise von dem DAFSE zugelassenen Prozentsatz (8 % der Betriebs- und Verwaltungskosten und 5 % der Gesamtkosten der Maßnahmen) überschritten" habe.

55 Daraufhin schlug das DAFSE in seinem Bericht eine Kürzung des ESF-Zuschusses unter der fraglichen Rubrik vor, weil die Kosten je ausgewählten Bewerber in Höhe von 17 259 PTE "deutlich überhöht" seien und sich, lege man einen Auswahlsatz von 40 % der vorausgewählten Bewerber und Kosten von 6 000 PTE je vorausgewählten Bewerber als "angemessen" zugrunde, ein zuschussfähiger Betrag von 3 738 000 PTE (249 : 40 x 100 = 623; 623 x 6 000 = 3 738 000) ergebe. Diese Erwägungen wurden mit gleichem Ergebnis in den Entscheidungsentwurf übernommen.

56 Daher kann sich die Klägerin für ihr Vorbringen, das DAFSE und die Kommission hätten die Frage, ob der betroffene Betrag zuschussfähig sei, nicht zu beurteilen vermocht, nicht auf den IGF-Bericht 1995 stützen.

57 Die Klägerin wendet sich weiterhin gegen die Feststellung der Kommission, dass der Betrag von 6 000 PTE je Bewerber deshalb als angemessen zu betrachten sei, weil dies gemäß dem Erlass Nr. 20/MTSS/87 des portugiesischen Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit vom 19. Juni 1987 (Diário da República vom 1. Juli 1987, Teil II, Nr. 148, S. 8141, im Folgenden: Erlass Nr. 20/MTSS/87) der Stundensatz für eine akademisch ausgebildete Lehrkraft sei und eine Stunde für die Vorauswahl und die Auswahl eines Bewerbers genüge.

58 Der Erlass Nr. 20/MTSS/87 regele nämlich nur die Obergrenzen für die Vergütung von Lehrkräften, nicht aber die Vergütung von Mitarbeitern für Personalfragen und Einstellungen; aus ihm lasse sich deshalb nicht herleiten, dass ein Stundensatz von nur 6 000 PTE für einen solchen Mitarbeiter angemessen sei. Es sei auch nie begründet worden, warum eine Stunde für die Vorauswahl und die Auswahl eines Bewerbers ausreichen müsse. Daher sei es für sie nicht nachvollziehbar, dass die geltend gemachten Kosten als "übersetzt" und "unangemessen" eingestuft worden seien.

59 Dazu ist festzustellen, dass der Erlass Nr. 20/MTSS/87 Hoechstbeträge für die Vergütung von Lehrkräften im Rahmen von Maßnahmen der beruflichen Bildung festlegt, die der ESF bezuschusst. Dabei muß sich die Klägerin behandeln lassen, als habe sie die portugiesischen Rechtsvorschriften für solche Maßnahmen gekannt (Urteil Partex/Kommission, Randnrn. 85 und 86). Der Begriff der beruflichen Bildung ist dahin auszulegen, dass er alle für die Durchführung der Berufsbildung erforderlichen Tätigkeiten einschließlich der vorbereitenden Tätigkeiten wie die Vorauswahl und die Auswahl der auszubildenden Bewerber umfasst. Im vorliegenden Fall hielt die Kommission einen Betrag von 6 000 PTE, der dem Stundensatz einer akademisch ausgebildeten Lehrkraft entspricht, für angemessen. Indem sie dieses Kriterium als vernünftig und angemessen zugrunde legte, beging sie keinen offenkundigen Beurteilungsfehler, berücksichtigt man, dass die abzuhaltenden Lehrveranstaltungen Textverarbeitung und Sekretariatsarbeiten an EDV-Geräten, die Auswertung und Erstellung von elektronischen Datenbanken, Tapezierarbeiten, Konditorei, Verkaufstechniken und Bürosysteme betrafen und deshalb keine Vergütung für Mitarbeiter mit Hochschulausbildung verlangten.

60 Auch mit ihrer Annahme, dass für die Prüfung einer Bewerbung eine Stunde angemessen sei, überschritt die Kommission nicht die Grenzen des Ermessens, das ihr in dem vorliegenden Fall zustand.

61 Der Kommission kann gleichfalls nicht zur Last gelegt werden, dass sie die endgültige Auswahl von 40 % der vorausgewählten Bewerber für angemessen hielt. Dabei ging sie davon aus, dass die Klägerin 623 Bewerber vorausgewählt habe, während die Klägerin selbst in ihrem Restzahlungsantrag 573 vorausgewählte Bewerber angab, so dass, hätte die Kommission den Betrag von 6 000 PTE für 573 und nicht für 623 vorausgewählte Bewerber berechnet, das Ergebnis 3 438 000 PTE betragen hätte, also weniger als der von der Kommission als zuschussfähig anerkannte Betrag von 3 738 000 PTE.

62 Die im DAFSE-Bericht und im Entscheidungsentwurf gegebenen Begründungen, auf die die angefochtene Entscheidung verweist, machen somit im Licht der einschlägigen nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften die Erwägungen deutlich, aus denen der Zuschuss des ESF gekürzt wurde, und sie genügen daher Artikel 253 EG. Bei der Kürzung des Zuschusses des ESF unterlief der Kommission auch kein offenkundiger Beurteilungsfehler.

63 Die Rügen der Klägerin, wonach die Begründungspflicht verletzt und der Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt worden sei, sind daher zurückzuweisen.

Zu der Rubrik 14.2.5 (Kopierkosten)

Beurteilung durch die Kommission

64 In ihrem Antrag auf Restzahlung machte die Klägerin unter der Rubrik 14.2.5 (Kopierkosten) einen Betrag von 1 492 500 PTE geltend.

65 Die Kommission senkte den zuschussfähigen Betrag mit folgender, in dem Entscheidungsentwurf enthaltenen Begründung auf 52 500 PTE:

"Für die Vervielfältigung von Unterlagen wurde der geltend gemachte Betrag deshalb berichtigt, weil die Kosten für die ausgeteilten Bücher und Lehrmaterialien in voller Höhe genehmigt wurden. Wenn ein Verbrauch von drei Packungen Papier (1 500 Blatt) pro Kurs, insgesamt sieben Kurse und Kosten von 5 [PTE] je Fotokopie angemessen waren, da die ACA den Kauf von Papier und Toner für das Fotokopiergerät unter der Rubrik 14.3.14 (allgemeine Verwaltungskosten) geltend macht, so ergibt sich ein zuschussfähiger Betrag von 52 500 [PTE] (7 Kurse x 1 500 Blatt x 5 [PTE])".

Zur Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht

66 Die Klägerin rügt, dass in der angefochtenen Entscheidung und den vorbereitenden Dokumenten keine Begründung zu zwei wesentlichen Aspekten enthalten sei. So habe die Kommission zum einen nicht erläutert, warum sie gerade einen Verbrauch von drei Packungen Papier (1 500 Blatt) je Kurs für angemessen gehalten habe, obgleich die Klägerin wesentlich mehr verbraucht habe. Zum anderen habe die Kommission nicht erklärt, aus welchem Grund sie den Preis je Fotokopie mit 5 PTE angesetzt habe, da dieser erheblich von den Marktpreisen (im Jahr 1989 ebenso wie heute) und den von dem DAFSE angewandten Preisen abweiche.

67 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zu dieser Frage im IGF-Bericht 1995 ausgeführt wird: "[Der Betrag von 1 492 500 PTE war] überhöht, wenn man die damit auf jeden Praktikanten entfallende Zahl von Kopien sowie sämtliche ausgeteilten Lehr- und sonstige Bücher, mit denen eine so hohe Kopienzahl grundsätzlich vermeidbar erscheint, in Rechnung stellt."

68 Auch in dem DAFSE-Bericht heißt es, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten in Höhe von 1 492 500 PTE zu hoch gewesen seien, wenn man die Zahl der verteilten Lehr- und sonstigen Bücher, deren Kosten in voller Höhe genehmigt worden seien, berücksichtige und einen Verbrauch von drei Packungen Papier je Kurs (1 500 Blatt) für angemessen halte. Dabei habe die in Frage stehende Maßnahme der beruflichen Bildung sieben Kurse umfasst, und die ACA habe unter der Rubrik 14.3.14 (Allgemeine Verwaltungsausgaben) die Ausgaben für den Kauf von Papier und Tintenpatronen für das Fotokopiergerät aufgeführt. Je Kopie seien Kosten in Höhe von 5 PTE angemessen. Demnach sei der zuschussfähige Betrag auf 52 500 PTE (1 500 Blatt x 7 Kurse x 5 PTE) zu bemessen. Diese Erwägungen wurden in den Entscheidungsentwurf übernommen.

69 Aus den Erläuterungen in den Schriftstücken, auf die die angefochtene Entscheidung Bezug nimmt, ergeben sich damit die Gründe für die Kürzung des Zuschusses des ESF; damit ist den Anforderungen von Artikel 253 EG genügt.

70 Die Rüge der Klägerin, es sei die Begründungspflicht verletzt worden, ist deshalb zurückzuweisen.

Zur Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

71 Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission dadurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, dass sie ihrer Entscheidung nicht angepasste und ungeeignete Kriterien für eine vernünftige Bemessung der Kopierkosten zugrunde gelegt habe.

72 Diese Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wirft in Wirklichkeit die Frage auf, ob der Kommission mit der Kürzung des Zuschusses des ESF ein Beurteilungsfehler unterlief.

73 Laut dem DAFSE-Bericht und dem Entscheidungsentwurf wurden für die Kürzung des Zuschusses des ESF vier Gesichtspunkte zugrunde gelegt: erstens die an die Praktikanten ausgeteilten Lehr- und sonstigen Bücher, zweitens ein angesetzter Verbrauch von 1 500 Blatt Kopien für jeden der sieben Kurse, drittens Kosten von 5 PTE je Fotokopie und viertens die Verbuchung der Kosten für Papier und Tintenpatronen für das Fotokopiergerät unter der Rubrik 14.3.14 (Allgemeine Verwaltungsausgaben).

74 Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Stichhaltigkeit des vierten Gesichtspunkts, wonach unter der Rubrik 14.2.5 (Kopierkosten) nicht der Kaufpreis für 90 Packungen Papier und Tintenpatronen für das Fotokopiergerät zu berücksichtigen seien, da diese Kosten schon unter Rubrik 14.3.14 (Allgemeine Verwaltungsausgaben) aufgeführt seien. Dass diese Kosten unter der Rubrik 14.3.14 aufgeführt werden durften, wie die Kommission im Übrigen auch unter der Rubrik 14.3.10 (Material- und Verbrauchskosten) andere Kosten für den Kauf von Papier im Format A 3 und A 4 und für Fotokopien genehmigte, war von der Kommission bei der Beurteilung der Ausgaben unter der Rubrik 14.2.5 (Kopierkosten) zu berücksichigen, denn dies bedeutete, dass ein Teil der Kopierkosten schon unter anderen Rubriken verbucht war und damit unter der Rubrik 14.2.5 nicht mehr geltend gemacht werden konnte.

75 Folglich ist zu prüfen, ob die drei anderen im DAFSE-Bericht und im Entscheidungsentwurf genannten Gesichtspunkte einen Beurteilungsfehler der Kommission bei der Ermittlung der für den Zuschuss des ESF zu berücksichtigenden Ausgaben erkennen lassen.

76 Hinsichtlich der Austeilung der Lehr- und sonstigen Bücher macht die Klägerin geltend, dass diese eine Verringerung der Kopienzahl gerade nicht rechtfertige, weil diese Bücher eben als Fotokopien ausgeteilt worden seien.

77 So stehe der Betrag von 2 120 000 PTE unter der Rubrik 14.2.1 (Lehrmaterial) für die Kosten der urheberrechtlichen Gebühren für das Kopieren der Lehr- und sonstigen Bücher und nicht für die dabei angefallenen Kopierkosten selbst, die unter der Rubrik 14.2.5 (Kopierkosten) aufgeführt worden seien.

78 Dazu ist festzustellen, dass der Betrag von 2 120 000 PTE unter der Rubrik 14.2.1 (Lehrmaterial) im Restzahlungsantrag wie folgt aufgegliedert wird:

"14.2.1. Lehrmaterial: (1 Satz Lehrbücher für Informatik x 190 000 PTE + 1 Satz Lehrbücher MS DOS x 265 000 PTE + 1 Satz Lehrbücher Word IV x 390 000 PTE + 1 Satz Lehrbücher Lotus 123 x 230 000 PTE + 1 Satz Lehrbücher GEM Desk. Publ. x 75 000 PTE + 1 Satz Lehrbücher Marketing x 300 000 PTE + 1 Satz Lehrbücher Verkaufstechnik x 350 000 PTE + 1 Satz Lehrbücher Org. Met. A. Amm. x 180 000 PTE + 1 Satz Lehrbücher Wordstar x 80 000 PTE + 1 Satz Lehrbücher Tapeziertechnik x 60 000 PTE KOSTEN 2 120 000 PTE)".

79 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin klargestellt, dass die in ihrem Antrag auf Restzahlung verwendete Abkürzung "Conj. Manuais" ("Satz Lehrbücher") je nach Fall nur aus einem einzigen Buch - trotz Verwendung des Wortes "Manuais" im Plural - oder zwei oder drei Büchern bestehe könne, etwa einem Lehrbuch für Theorie, einem Übungsbuch und u. U. einem Buch mit verschiedenen Anwendungsbeispielen; die Kosten für jeden Satz umfassten nur den Kauf eines Exemplars und die urheberrechtlichen Gebühren für die Vervielfältigung.

80 Diese Ausführungen werden jedoch durch nichts bewiesen und überdies durch den Umstand widerlegt, dass das Wort "Manuais" ("Lehrbücher") im Plural steht.

81 Nach der Höhe der von der Klägerin für jeden Satz Lehrbücher in Rechnung gestellten Beträge ist außerdem anzunehmen, dass die verwendete Abkürzung durchaus den Kaufpreis für einen Satz Lehrbücher und nicht lediglich die urheberrechtlichen Gebühren für ihre Vervielfältigung bezeichnet. So kostete der Satz Lehrbücher für Marketing laut dem Restzahlungsantrag 300 000 PTE. Nach der Aufgliederung der je Kurs verteilten Kopienzahl, die die Klägerin in einer Anlage ihrer Erwiderung vorgenommen hat, sollen 49 Kopien dieser Lehrbücher angefertigt worden sein. Hätte die Klägerin 49 Lehrbücher für Marketing für einen Gesamtpreis von 300 000 PTE erworben, so hätte der Preis pro Lehrbuch 6 122 PTE betragen, was im fraglichen Zeitraum ein erheblicher Wert war. Das Verhältnis zwischen dem Preis der übrigen Lehrbuchsätze und der Zahl der davon nach Angaben der Klägerin gefertigten Kopien führt ebenfalls zu einem Betrag je Exemplar, der als Kaufpreis für die Lehrbücher angesehen werden kann.

82 Die Kommission durfte deshalb davon ausgehen, dass die Lehr- und sonstigen Bücher erworben und an die Praktikanten ausgeteilt worden waren, was die Zahl der anzufertigenden Kopien entsprechend senkte.

83 Zur Zahl der Kopien führt die Klägerin weiter aus, dass die Kommission unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt habe, da sie nicht die Besonderheiten der sieben Kurse wie ihr Thema, die Zahl der teilnehmenden Praktikanten oder die Kursdauer und damit auch nicht berücksichtigt habe, dass die Vervielfältigungskosten von Kurs zu Kurs unterschiedlich seien. So sei nach Meinung der Kommission die gleiche Zahl von Kopien erforderlich gewesen für den Kurs über Textverarbeitung mit 17 Praktikanten und einer Kursdauer von 120 Tagen (600 Stunden), den Kurs über Sekretariatsarbeiten an EDV-Geräten mit 49 Praktikanten und einer Kursdauer von 90 Tagen (1 350 Stunden), den Kurs über die Auswertung und Erstellung von Datenbanken mit 15 Praktikanten und einer Kursdauer von 100 Tagen (500 Stunden), den Kurs über Tapeziertechniken mit 27 Praktikanten und einer Kursdauer von 80 Tagen (400 Stunden), den Konditoreikurs mit 11 Praktikanten und einer Kursdauer von 120 Tagen (203 Stunden), den Kurs über Verkaufstechniken mit 49 Praktikanten und einer Kursdauer von 240 Tagen (1 200 Stunden) und schließlich den Kurs über Bürosysteme mit 61 Praktikanten und einer Kursdauer von 400 Tagen (2 000 Stunden).

84 An die Praktikanten seien nicht 10 500 (1 500 x 7) Fotokopien, sondern 137 770 Fotokopien ausgeteilt worden. In ihrer Erwiderung hat die Klägerin eine Aufgliederung der je Kurs verteilten Kopienzahl und der entsprechenden Kopierkosten vorgelegt. Sie hat dabei darauf hingewiesen, dass eine solche Aufgliederung im Verwaltungsverfahren niemals von ihr verlangt worden sei.

85 Um die Zahl der Fotokopien zu ermitteln, ist jedoch zu berücksichtigen, dass der größte Teil der Fotokopien nach der Aufgliederung, die die Klägerin als Anlage ihrer Erwiderung vorgelegt hat, auf Lehrbücher entfiel, deren Kosten unter der Rubrik 14.2.1 aufgeführt wurden (so die Lehrbücher MS DOS, Word IV, Lotus 123 und GEM Desk. Publ. sowie über Marketing, Verkaufstechniken, Wordstar, Tapeziertechniken, Sekretariatsarbeiten oder zur Einführung in die Informatik). Die Kommission konnte aber zu Recht annehmen, dass diese Lehr- und sonstigen Bücher gekauft und an die Praktikanten ausgegeben worden waren, womit sich die Zahl der anzufertigenden Fotokopien entsprechend verringerte.

86 Da die Klägerin der Kommission nicht rechtzeitig hinreichende Nachweise über die tatsächlich je Kurs ausgeteilten Kopien vorlegte, kann es der Kommission deshalb nicht zur Last gelegt werden, dass sie 1 500 Kopien pro Kurs für angemessen hielt. Da der Klägerin ein Zuschuss des ESF zugute kam, war es ihre Sache, angesichts des DAFSE-Berichts und des Entscheidungsentwurfs den zuständigen Stellen solche Nachweise rechtzeitig vorzulegen.

87 Zu dem Preis je Fotokopie macht die Klägerin drittens geltend, dass der von ihr angesetzte Preis von 10 PTE auch der von dem DAFSE zugrunde gelegte Preis sei. Er könne damit nicht als überhöht angesehen werden. Vergleichsweise betrage der Preis für eine fotokopiere Seite nach der Gebührenordnung für Notare, die durch das Gesetz Nr. 397/83 vom 22. November 1983 (mit verschiedenen Änderungen) genehmigt worden sei, 100 PTE.

88 Dazu ist festzustellen, dass das Schreiben des DAFSE, mit dem die Klägerin einen Preis von 10 PTE begründet, vom 3. April 1996 datiert. Es bezieht sich damit auf einen anderen Zeitraum als den, in dem die Maßnahmen der beruflichen Bildung durchgeführt wurden (Februar bis Dezember 1989). Überdies umfasst der in diesem Schreiben genannte Preis nicht nur die Kopierkosten, sondern auch die Kosten für das Anfertigen der Kopien durch die Behörde. Die Preise nach der Gebührenordnung für Notare sind hingegen Teil einer besonderen Regelung, die hier nicht anwendbar ist.

89 Die Klägerin hat damit nicht aufgezeigt, dass der von der Kommission angesetzte Preis unangemessen gewesen wäre.

90 Ihre Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist deshalb zurückzuweisen.

Zu der Rubrik 14.3.1.b (technische Mitarbeiter [außer Lehrkräfte])

Beurteilung durch die Kommission

91 Unter dieser Rubrik sind nur die geltend gemachten Beträge für die pädagogische und allgemeine Koordination streitig, nicht hingegen der von der Klägerin beanspruchte Betrag für technische Koordination.

92 Die Klägerin hat in ihrem Antrag auf Restzahlung Beträge von 5 970 000 PTE (199 Tage zu je 30 000 PTE) für die pädagogische Koordination und 5 850 000 PTE (130 Tage zu je 45 000 PTE) für die allgemeine Koordination aufgeführt.

93 Die Kommission senkte den zuschussfähigen Betrag für die pädagogische Koordination auf 3 900 000 PTE und den für die allgemeine Koordination auf 5 460 000 PTE. In dem Entscheidungsentwurf begründete sie dies

- hinsichtlich der pädagogischen Koordination damit, dass "es durch nichts zu rechtfertigen [sei], dass die pädagogische Koordination 69 Tage länger in Anspruch nahm als die allgemeine Koordination [und die technische Koordination]", und dass folglich der zuschussfähige Betrag für die pädagogische Koordination von 5 970 000 PTE (199 Tage zu je 30 000 PTE) auf 3 900 000 PTE (130 Tage zu je 30 000 PTE) herabzusetzen sei, und

- hinsichtlich der allgemeinen Koordination damit, dass, wie sie in dem Entscheidungsentwurf ausführte, "die Bezahlung eines allgemeinen Koordinators mit einem höheren Stundensatz als dem für eine akademisch ausgebildete Lehrkraft nicht angemessen [sei] und dass die Koordinatoren bei einem täglichen Arbeitsaufwand von sechs Stunden für die Maßnahme keiner anderen Tätigkeit nachgegangen" seien. Folglich sei der zuschussfähige Betrag für die allgemeine Koordination von 5 850 000 PTE (130 Tage zu je 45 000 PTE) auf 5 460 000 PTE (130 Tage zu je 42 000 PTE pro Tag bei 6 Stunden zu je 7 000 PTE) herabzusetzen, wobei sich die Angemessenheit des Betrags von 7 000 PTE aus dem Erlass Nr. 20/MTSS/87 ergebe.

Zu den Rügen einer Verletzung der Begründungspflicht

94 Die Klägerin macht geltend, dass die Entscheidung Begründungsmängel aufweise und deshalb gegen Artikel 253 EG verstoße.

95 So habe die Kommission, was die pädagogische Koordination angehe, ihre Auffassung, eine um 69 Tage längere Zeitdauer der pädagogischen Koordination gegenüber der allgemeinen und der technischen Koordination sei durch nichts gerechtfertigt, nicht begründet; der Unterschied zwischen beiden Koordinationsarten als solcher könne insoweit nicht als Begründung betrachtet werden.

96 Was die allgemeine Koordination anbelangt, so habe die Kommission gleichfalls nicht erklärt, warum ein allgemeiner Koordinator mit akademischer Ausbildung nicht mit einem höheren Stundensatz bezahlt werden dürfe als eine akademisch ausgebildete Lehrkraft, obgleich ihre Tätigkeitsbereiche unterschiedlich seien. Die Kommission habe auch keinerlei Erklärung gegeben, warum ihrer Meinung nach die Koordinatoren nur sechs Stunden täglich gearbeitet hätten, während doch die tägliche Arbeitszeit in Portugal acht Stunden betrage.

97 Dazu ist festzustellen, dass nach dem IGF-Bericht 1995 die Ausgaben unter der fraglichen Rubrik etwa 37 % der Gesamtausgaben für das Lehrpersonal ausmachten, was die normalerweise für diese Ausgabenart zugelassenen Parameter überschreitet. Die IGF überließ es deshalb dem DAFSE, seinerseits zu beurteilen, ob die Betriebs- und Verwaltungsausgaben für die Kurse, zu denen die unter der Rubrik 14.3.1.b (technische Mitarbeiter [außer Lehrkräfte]) aufgeführten Ausgaben gehörten, zuschussfähig und angemessen waren.

98 Hinsichtlich der pädagogischen Koordination wird sowohl in dem DAFSE-Bericht als auch in dem Entscheidungsentwurf eine Kürzung des ESF-Zuschusses vorgeschlagen, weil es durch nichts zu rechtfertigen sei, dass die pädagogische Koordination 69 Tage länger gedauert habe als die allgemeine und die technische Koordination. Das DAFSE und die Kommission berücksichtigten damit schließlich 130 Tage und nicht 199 Tage für die Berechnung des zuschussfähigen Betrags, d. h. 3 900 000 PTE (130 Tage zu je 30 000 PTE) anstelle von 5 970 000 PTE (199 Tage zu je 30 000 PTE).

99 Zur allgemeinen Koordination wird in dem DAFSE-Bericht und in dem Entscheidungsentwurf vorgeschlagen, den Zuschuss des DAFSE deshalb zu kürzen, weil die Koordinatoren keiner anderen Tätigkeit nachgegangen seien, weil sie sechs Stunden täglich für die Ausbildungsmaßnahmen hätten aufwenden müssen und weil es, besonders angesichts des Erlasses Nr. 20/MTSS/87, nicht angemessen erscheine, dass einem allgemeinen Koordinator ein höherer Stundensatz gezahlt werde als einer akademisch ausgebildeten Lehrkraft, nämlich 7 000 PTE. Das DAFSE und die Kommission bemaßen den zuschussfähigen Betrag damit anstelle von 5 850 000 PTE (130 Tage zu je 45 000 PTE) nur auf 5 460 000 PTE (130 Tage x 6 Stunden x 7 000 PTE).

100 Die in den Schriftstücken, auf die die angefochtene Entscheidung Bezug nimmt, wiedergegebenen Erwägungen lassen damit erkennen, aus welchen Gründen der Zuschuss des ESF sowohl hinsichtlich der pädagogischen Koordination als auch hinsichtlich der allgemeinen Koordination gekürzt wurde. Diese Erläuterungen ermöglichten deshalb den Beteiligten eine Anfechtung der Rechtmäßigkeit des in Frage stehenden Rechtsakts und dem Gericht die Überprüfung seiner Gültigkeit. Sie entsprachen damit den Anforderungen von Artikel 253 EG.

101 Die Rügen der Klägerin, die Begründungspflicht sei verletzt worden, greifen deshalb nicht durch.

Zu den Rügen einer fehlerhaften Würdigung des Sachverhalts

102 Hinsichtlich der pädagogischen Koordination macht die Klägerin erstens geltend, dass es unzutreffend sei, wenn im DAFSE-Bericht und in dem Entscheidungsentwurf behauptet werde, es sei durch "nichts zu rechtfertigen, dass die pädagogische Koordination 69 Tage länger in Anspruch nahm als die allgemeine Koordination". Tatsächlich sei die allgemeine Koordination über 130 Tage lang von einem einzigen Mitarbeiter geleistet worden, während die mit 199 Tagen angesetzte pädagogische Koordination von zwei Mitarbeitern durchgeführt worden sei, von denen einer 109 Tage (77 Tage und 32 Tage) und der andere 90 Tage gearbeitet habe. Die unterschiedliche Anzahl von Tagen, die für die allgemeine Koordination oder die technische Koordination (130 Tage) und für die pädagogische Koordination (199 Tage) veranschlagt worden sei, erkläre sich einfach daraus, dass die pädagogische Koordination höhere Anforderungen stelle und arbeitsaufwendiger als die anderen Koordinationsaufgaben sei.

103 Dazu ist festzustellen, dass der Kommission mit ihrer Annahme, eine um 69 Tage längere Dauer der pädagogischen Koordination im Vergleich zur allgemeinen Koordination sei durch nichts gerechtfertigt, kein offenkundiger Beurteilungsfehler unterlief. Da die Klägerin hierzu keine stichhaltige Begründung vorgetragen hat, ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum die pädagogische Koordination, die die gesamte Dauer der berufsbildenden Maßnahmen begleitete, mehr Tage beanspruchte als die allgemeine Koordination, die vor, während und nach den Ausbildungsmaßnahmen stattzufinden hatte. Da der Klägerin ein Zuschuss des ESF zugute kam, war es ihre Sache, angesichts des DAFSE-Berichts und des Entscheidungsentwurfs den zuständigen Behörden rechtzeitig die erforderlichen Erläuterungen zu geben.

104 Zur allgemeinen Koordination macht die Klägerin erstens geltend, dass die Behauptung, die Koordinatoren hätten täglich nur sechs Stunden gearbeitet, irrig sei, denn die tägliche Arbeitszeit in Portugal betrage acht Stunden und nichts weise darauf hin, daß den geltend gemachten Kosten nicht diese reguläre Arbeitszeit zugrunde liege.

105 Der Hinweis der Klägerin, die tägliche Arbeitszeit in Portugal betrage acht Stunden, kann jedoch die von der Kommission vorgenommene Beurteilung nicht widerlegen, da sonstige Angaben zum Sachverhalt, die ihr Vorbringen untermauern könnten, nicht vorliegen. Die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden ist nämlich eine Hoechst- und keine Mindestarbeitszeit, und die Kommission konnte fehlerfrei annehmen, dass angesichts der Hinzuziehung besonderer Koordinatoren für die pädagogischen und technischen Fragen eine sechsstuendige Tagesarbeitszeit je Koordinator als ausreichend anzusehen sei.

106 Die Klägerin wendet sich zweitens gegen die Auffassung, dass ein allgemeiner Koordinator nicht zu einem höheren Satz bezahlt werden dürfe als eine akademisch ausgebildete Lehrkraft.

107 Die Annahme der Kommission, für einen allgemeinen Koordinator sei die gleiche Vergütung anzusetzen wie für eine akademisch ausgebildete Lehrkraft, ist angesichts der Art der durchgeführten berufsbildenden Kurse nicht zu beanstanden. Die Berechnung eines höheren Vergütungssatzes, wie er etwa für einen Universitätsprofessor oder einen promovierten Mitarbeiter gilt, erschiene nämlich nach den Themen der abgehaltenen Kurse wie Textverarbeitung, Sekretariatstätigkeiten an EDV-Geräten, die Auswertung und Erstellung von Datenbanken, Tapezieren, Konditorei, Verkaufstechniken und Bürosysteme nicht angemessen, da für die allgemeine Koordination dieser Kurse der Einsatz eines Mitarbeiters mit einem solchen Ausbildungsniveau nicht gerechtfertigt gewesen wäre.

108 Die Rügen der Klägerin, der Sachverhalt sei fehlerhaft gewürdigt worden, greifen deshalb nicht durch.

Zu der Rubrik 14.3.9 (Mietkosten)

Beurteilung durch die Kommission

109 Die Klägerin berechnete in ihrem Zahlungsantrag unter der Rubrik 14.3.9 (Mietkosten) einen Betrag von 17 219 511 PTE für die Anmietung von beweglichen und unbeweglichen Sachen durch die Subunternehmerin SI - Sistemas de Informaçao Lda (im Folgenden: SI).

110 Die Kommission setzte den zuschussfähigen Betrag für diese Leistungen aus folgenden, in dem Entscheidungsentwurf dargelegten Gründen auf 13 803 000 PTE herab:

"Unter dieser Rubrik werden als Mietkosten 17 308 697 [PTE] geltend gemacht, davon 17 219 511 [PTE] für Rechnungen des Unternehmens [SI]. Eine Überprüfung der IGF bei diesem Unternehmen ergab, dass dieses Unternehmen die Mietkosten in dem Formblatt 22 seiner Steuererklärung für das Jahr 1989 mit 14 842 000 [PTE] angegeben hatte. Auch wenn sich die tatsächlich aufgewandten Kosten von SI im Rahmen ihrer der ACA gestellten Rechnung nicht bestimmen lassen, ist doch offenkundig, dass diese Kosten selbst bei ihrer genauen Feststellbarkeit erheblich unter 14 842 000 [PTE] lägen, da verschiedene der angegebenen Kostenbeträge offensichtlich nichts mit den Ausbildungsmaßnahmen zu tun haben.

...

Hält man eine Gewinnspanne von 50 % der wirklichen Kosten, die SI ihrer Kundin in Rechnung stellte, für angemessen und berücksichtigt man ferner, dass der Betrag von 17 220 000 [PTE] 62 % der ACA berechneten Gesamtkosten ausmacht (17 220 000 [PTE] von 27 842 000 [PTE]), so ergibt sich bei Anwendung des Prozentsatzes auf die Kosten, die SI in dem Formblatt 22 angab, ein Betrag von 9 202 000 [PTE] (14 842 000 [PTE] x 62 %), was bei einer Gewinnspanne von 50 % zu einem Endbetrag von 13 803 000 [PTE] (9 202 000 [PTE] x 1,5) führte."

Zur Rüge einer fehlerhaften Würdigung des Sachverhalts

- Vorbringen der Parteien

111 Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Rubrik 14.3.9 (Mietkosten) fehlerhaft sei, weil sie auf der verfehlten Prämisse beruhe, dass die von SI in ihrer Steuererklärung 1989 angegebenen "Mietkosten" in Höhe von 14 842 000 PTE als Ausgangspunkt für die Berechnung der zuschussfähigen Kosten unter dieser Rubrik dienen könnten.

112 Demgegenüber weist die Kommission darauf hin, dass der IGF-Bericht 1995 es dem DAFSE überlassen habe, zu beurteilen, ob die Ausgaben unter dieser Rubrik angemessen und zuschussfähig seien; in dem Bericht heißt es: "Dem Buchprüfungsbericht für SI ist zu entnehmen, dass der Posten "Mietkosten" einen Betrag von 14 842 000 PTE gegenüber einem in Rechnung gestellten Betrag von 27 847 000 PTE und ferner 4 323 000 PTE für die Anmietung von Büroräumen in Aveiro und 4 300 000 PTE für die Anmietung von Lehrmaterialien umfasst, wobei dieser Betrag völlig unglaubhaft erscheint". Der Bericht der IGF vom 5. März 1993 über die Buchprüfung bei den vier Subunternehmerinnen der ACA für die fraglichen Ausbildungsmaßnahmen (im Folgenden: IGF-Bericht 1993) bestätige diese Feststellung, insbesondere was die Auswertung der laufenden Kontoauszüge und die entsprechenden Belege von SI angehe.

113 Die IGF habe in den Büchern von SI auch nicht die unmittelbaren Kosten für die der ACA gestellten Rechnungen ausfindig machen können. Selbst wenn die IGF die unmittelbaren Kosten für die der ACA gestellten Rechnungen hätten ermitteln können, hätten diese unter 14 842 000 PTE gelegen, da bestimmte von SI angegebene Kosten mit den Ausbildungsmaßnahmen der Klägerin nichts zu tun gehabt hätten.

114 Da beurteilt werden müsse, ob bestimmte Ausgaben und die entsprechenden Beträge angemessen und erforderlich gewesen seien, erscheine unter Berücksichtigung der Marktpreise und der für Empfänger öffentlicher Mittel bestehenden Pflicht, mit der bei Wahrnehmung eigener Interessen üblichen Sorgfalt zu handeln, eine Spanne von 50 % der dem Kunden unmittelbar berechneten Kosten für ein Subunternehmen angemessen, selbst wenn diese Spanne, wie im DAFSE-Bericht angemerkt werde, "objektiv hoch" sei.

Würdigung durch das Gericht

115 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Parteien mit ihrem Vorbringen lediglich die Ausgaben der Klägerin im Verhältnis zur Subunternehmerin SI ansprechen, die für das Vorhaben Nr. 890365 P 1 verschiedene bewegliche Sachen und Räumlichkeiten für insgesamt 17 219 511 PTE anmietete.

116 Die Entscheidung der Kommission, den Betrag der zuschussfähigen Ausgaben unter der Rubrik 14.3.9 (Mietkosten) zu kürzen, beruht auf der Erwägung, dass diese Ausgaben nach den Kosten zu bemessen seien, die für die von SI gestellten Rechnungen tatsächlich angefallen seien; diese Erwägung beruht ausweislich des Entscheidungsentwurfs letztlich auf dem vom DAFSE angeforderten IGF-Bericht 1993.

117 In dem IGF-Bericht 1993 werden zunächst die Einkünfte von SI analysiert. Dabei heißt es in dem Bericht, dass sich der Gesamtumsatz aus Verkäufen und Dienstleistungen des Unternehmens laut seiner Steuererklärung für das Jahr 1989 auf etwa 144 187 010 PTE belaufe. Dies umfasse den Betrag von 17 219 511 PTE, den SI der ACA für die Anmietung beweglicher Sachen und von Räumlichkeiten in Rechnung gestellt habe. In dem Zusammenhang habe die Prüfung der von ACA vorgelegten Rechnungen und ihres Restzahlungsantrags ergeben, dass die Leistungen von SI die Anmietung von EDV-Geräten (für 15 211 000 PTE), die Wartung, die technische Unterstützung und den Transport der Geräte (für 1 845 000 PTE) sowie Mieten (für 164 000 PTE) eingeschlossen hätten.

118 In dem Bericht werden weiterhin die SI entstandenen Kosten geprüft, wobei sich die IGF auf eine Nachprüfung des Postens "Mietkosten" in der Steuererklärung von SI für das Jahr 1989 beschränkte; IGF gelangte insoweit zu folgendem Ergebnis:

"Da sich die von SI der ACA gestellten Rechnungen global auf die Anmietung von EDV-Geräten und Räumlichkeiten beziehen, wurde die Ausgabenprüfung auf den Posten "Mietkosten" in der Bilanz für das Jahr 1989 beschränkt, der zum 31. Dezember 1989 insgesamt 14 842 000 [PTE] erreichte; dieser Betrag gliedert sich wie folgt auf:

"Mieten 4 323 000 Automercantil 736 000 Sofinloc 1 788 000 Renault Gest 750 000 A.A. Castanheira Rent a Car 200 000 Fiat 446 000 Regisconta 2 049 000 Sobran 1 300 000 Unital 3 000 000 RST 250 000 [Summe] 14 842 000".

119 Im IGF-Bericht 1993 wird weiterhin darauf hingewiesen, dass der Gesamtbetrag unter der Rubrik "Mietkosten" in Höhe von 4 323 000 PTE Summen für die Anmietung von Büroräumen im Gebäude Vera Cruz in Aveiro umfasse. In den anderen Rubriken habe sich der Betrag von 1 300 000 PTE auf eine von dem Unternehmen Sobran, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet worden sei, gestellte Rechnung und der Betrag von 3 000 000 PTE auf die Überlassung eines Computers NCR 8250 für 30 Tage bezogen, der unter dem Betriebsvermögen des Unternehmens Unital aufgeführt und 1985 für 3 500 000 PTE erworben worden sei.

120 In diesem Zusammenhang werden in dem IGF-Bericht 1993 die Einnahmen und die Kosten von SI geprüft. Es heißt in dem Bericht, eine Prüfung des Vergleichs der gestellten Rechnungen in Gesamthöhe von 27 847 288 PTE (17 219 511 PTE für das Vorhaben Nr. 890365 P 1 und 10 627 777 PTE für das Vorhaben Nr. 891038 P 3) mit den entsprechenden Ausgaben habe erwiesen, dass der in der Buchführung von SI unter dem Posten "Mietkosten" ausgewiesene Betrag von 14 842 000 PTE die Anmietung von Räumen für 4 323 000 PTE und von Geräten in Höhe von 4 300 000 PTE umfasse; dieser Betrag sei jedoch "aus den angegebenen Gründen nicht glaubhaft".

121 Im IGF-Bericht 1993 werden die sonstigen Mietkosten von SI bei den Unternehmen Automercantil (736 000 PTE), Sofinloc (1 788 000 PTE), Renault Gest (750 000 PTE), A.A. Castanheira Rent a Car (200 000 PTE), Fiat (446 000 PTE), Regisconta (2 049 000 PTE) und RST (250 000 PTE) nicht dahin geprüft, ob sie die Kosten der von SI an die ACA erbrachten Leistungen beeinflussten. Die Unternehmensbezeichnung dieser Firmen lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass die mit ihnen geschlossenen Mietverträge in unmittelbarem Zusammenhang mit den von SI an ACA erbrachten Leistungen standen.

122 Die Ausführungen im IGF-Bericht 1993 beruhen demnach auf der unzutreffenden Voraussetzung, dass der Posten "Mietkosten" in der Steuererklärung von SI für 1989 verwendet werden durfte, um die Kosten der von SI an die ACA erbrachten Leistungen zu ermitteln.

123 Nach den Einzelangaben zu diesen Ausgaben im Restzahlungsantrag unter der Rubrik 14.3.9 (Mietkosten) kann nämlich der Betrag von 17 219 511 PTE, der den Kosten für die Anmietung von Geräten und Räumen durch ACA bei SI im Rahmen des Vorhabens Nr. 890365 P 1 entspricht, wie folgt aufgegliedert werden:

- 15 211 018 PTE für Anmietung von Geräten;

- 163 800 PTE für die Anmietung von Räumen;

- 841 966 PTE für Wartung;

- 722 062 PTE für den Transport und die Installierung von Geräten;

- 280 665 PTE Versicherungskosten.

124 Die Klägerin hat jedoch - seitens der Kommission unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass die der ACA von SI vermieteten Geräte für das Vorhaben teilweise SI gehört hätten und teilweise von dieser bei Drittunternehmen angemietet worden seien. Die SI gehörenden Geräte seien deshalb gemäß der geltenden Abschreibungsregelung unter dem Posten "Sachanlagen" aufgeführt worden, den die Steuererklärung 1989 auf 11 169 034 PTE beziffert habe, während die von SI angemieteten Geräte unter dem Posten "Mietkosten" verbucht worden seien, der sich in der Steuererklärung 1989 auf 14 842 000 PTE belaufen habe.

125 Ebenso wurden die Kosten für die Wartung, den Transport und die Installierung der Geräte sowie Versicherung von SI unter anderen Posten als "Mietkosten" verbucht, nämlich unter den Posten für Personalkosten, Wartung und Reparaturen sowie Versicherungen.

126 Die Prüfung der Kosten, die durch die Leistungen von SI entstanden waren, hätte sich daher in der Buchhaltung dieses Unternehmens nicht auf den Posten "Mietkosten" beschränken dürfen, sondern in sie waren sämtliche Posten einzubeziehen, unter denen diese Kosten aufgeführt sein konnten, da sich die Leistungen von SI entgegen der Ansicht der IGF nicht in der Anmietung von Geräten und Räumen bei Dritten erschöpften, sondern auch die Vermietung von Geräten und Räumen im Eigentum von SI sowie die Wartung, Transport, Installierung und Versicherung dieser Geräte einschlossen.

127 Der Betrag von 14 842 000 PTE unter dem Posten "Mietkosten" in der Steuererklärung von SI für das Jahr 1989 bietet deshalb keine Grundlage für die Ermittlung der zuschussfähigen Kosten unter der Rubrik 14.3.9 (Mietkosten).

128 Dieser Fehler wurde jedoch in den IGF-Bericht 1995, den DAFSE-Bericht und den Entscheidungsentwurf übernommen.

129 So übernahm der IGF-Bericht 1995 das Ergebnis des IGF-Berichts 1993 und überließ es der Beurteilung des DAFSE, ob die unter der fraglichen Rubrik aufgeführten Ausgaben angemessen und zuschussfähig seien.

130 Anschließend wurde im DAFSE-Bericht nach einer Darlegung des von der IGF vorgenommenen Vergleichs zwischen dem Rechnungsbetrag (27 847 288 PTE, davon 17 219 511 PTE für das Vorhaben Nr. 890365 P 1) und dem Posten "Mietkosten" bei SI (14 842 000 PTE) vorgeschlagen, den zuschussfähigen Betrag unter Zugrundelegung eines Ausgangsbetrags von 14 842 000 PTE zu berechnen.

131 Diese Erwägungen wurden mit gleichem Ergebnis auch in den Entscheidungsentwurf übernommen.

132 Damit unterlief der Kommission jedoch ein offenkundiger Beurteilungsfehler, als sie von der unzutreffenden Voraussetzung ausging, anhand der Kosten von 14 842 000 PTE unter dem Posten "Mietkosten" in der Steuererklärung von SI für 1989 lasse sich der unter der fraglichen Rubrik zuschussfähige Ausgabenbetrag ermitteln.

133 Die Rüge der Klägerin, der Sachverhalt sei fehlerhaft gewürdigt worden, greift deshalb durch.

134 Die angefochtene Entscheidung ist deshalb für nichtig zu erklären, soweit darin unter der Rubrik 14.3.9 (Mietkosten) der von der Klägerin geltend gemachte Ausgabenbetrag für die Vermietung beweglicher Sachen und von Räumen durch die Subunternehmerin SI gekürzt wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

135 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch kann das Gericht gemäß § 3 dieses Artikels die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

136 Im vorliegenden Fall ist dem Sachantrag der Klägerin, die daneben beantragt hat, der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, teilweise stattzugeben. Angesichts des langen Zeitraums zwischen dem Antrag auf Restzahlung vom 26. April 1990 und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung erst am 30. November 1999 erscheint es nach den Umständen des Falls angemessen, der Kommission ihre eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung C(99)3684 der Kommission vom 30. November 1999 über die Kürzung des der ACA im Rahmen des Vorhabens Nr. 890365 P 1 gewährten Zuschusses des Europäischen Sozialfonds wird für nichtig erklärt, soweit darin unter der Rubrik 14.3.9 (Mietkosten) der Betrag für die von SI in Rechnung gestellten Leistungen gekürzt wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerin.

4. Die Klägerin trägt die übrigen beiden Drittel ihrer eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück