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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 20.05.2003
Aktenzeichen: T-80/01
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 48 § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 20. Mai 2003. - Barbara Diehl-Leistner gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Allgemeines Auswahlverfahren - Mündliche Prüfung - Nichtaufnahme in die Eignungsliste - Sprachkenntnisse der Mitglieder des Prüfungsausschusses - Gleichbehandlung. - Rechtssache T-80/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-80/01

Barbara Diehl-Leistner, wohnhaft in Luxemburg, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Thielen,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Berardis-Kayser als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren KOM/A/12/98 vom 17. April 2000, die Klägerin nicht in die Eignungsliste dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie der Richterin P. Lindh und des Richters J. D. Cooke,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die Sitzung vom 26. November 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Am 31. März 1998 veröffentlichte die Kommission die Ausschreibung des allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/A/12/98, das im Hinblick auf die Einstellung von Verwaltungsräten der Besoldungsgruppe A 7/A 6 in den Bereichen Recht sowie europäische öffentliche Verwaltung durchgeführt wurde.

2 Die einschlägigen Passagen der Ausschreibung lauten wie folgt:

"II. SACHGEBIETE DER AUSWAHLVERFAHREN/ART DER TÄTIGKEIT

...

Europäische öffentliche Verwaltung

- Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung der Gemeinschaftsinitiativen: Prüfung von Akten, Erstellung von Berichten und Ausarbeitung von Rechtsaktentwürfen, Mitwirkung an Beratungen und Verhandlungen innerhalb der Kommission, gegebenenfalls mit wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen der Mitgliedstaaten und der übrigen Gemeinschaftsorgane;

- Teilnahme an internationalen Verhandlungen, Durchführung bilateraler und multilateraler Übereinkommen, Anwendung der handels- bzw. entwicklungspolitischen Instrumente;

- Verwaltung und Umsetzung der Gemeinschaftspolitik und der gemeinschaftlichen Aktionsprogramme, u. a. in den Bereichen Binnenmarkt, auswärtige Beziehungen, Soziales, Landwirtschaft, Strukturpolitik, Verkehr, Umwelt und Information;

- Personalmanagement einschließlich Fortbildung, Verwaltung und Kontrolle der Finanzmittel.

III. ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

...

B. SPRACHKENNTNISSE

Die Bewerber müssen eine gründliche Kenntnis einer der Amtssprachen der Gemeinschaft (Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch oder Spanisch) und eine ausreichende Kenntnis einer weiteren dieser Sprachen besitzen. Für die Zulassung zum Auswahlverfahren müssen diese Kenntnisse im Bewerbungsfragebogen... angegeben werden...

VII. VORAUSWAHLTESTS UND PRÜFUNGEN DER AUSWAHLVERFAHREN

DIE TESTS UND PRÜFUNGEN WERDEN WIE FOLGT DURCHGEFÜHRT:

A. VORAUSWAHLTESTS

[Dieses Auswahlverfahren umfasste vier Vorauswahltests.]

B. SCHRIFTLICHE PRÜFUNGEN

e) Prüfung (Fallstudie) zur Beurteilung der Kenntnisse des Bewerbers in dem ausgewählten Sachgebiet sowie seiner redaktionellen Fähigkeiten.

Diese Prüfung wird mit 0 bis 60 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 30 Punkte).

f) Prüfung (Fallstudie) zur Beurteilung des Urteilsvermögens des Bewerbers, seiner Fähigkeit zu analytischem und synthetischem Denken sowie seiner Eignung für die unter Punkt II genannten Tätigkeiten der Laufbahngruppe A.

Diese Prüfung wird mit 0 bis 40 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 20 Punkte).

C. MÜNDLICHE PRÜFUNG

g) Gespräch mit dem Prüfungsausschuss zur ergänzenden Beurteilung der Eignung der Bewerber für die in Titel II beschriebenen Tätigkeiten in einem multikulturellen Umfeld. Das Gespräch erstreckt sich auf ihre Kenntnisse der Organe und Politiken der Europäischen Union sowie auf ihre Sprachkenntnisse.

Diese Prüfung wird mit 0 bis 50 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 25 Punkte)."

3 Unter Punkt 6 ("Sprachkenntnisse") des Bewerbungsfragebogens hatte der Bewerber eine "Hauptsprache" für die ersten drei Vorauswahltests, die Prüfungen e und f sowie die mündliche Prüfung und eine "zweite Gemeinschaftssprache" für den vierten Vorauswahltest und die mündliche Prüfung anzugeben. Ferner waren "weitere Fremdsprachen" aufzuführen.

4 Die Klägerin reichte ihre Bewerbung für das Auswahlverfahren KOM/A/12/98 ein, wobei sie das Sachgebiet "Europäische öffentliche Verwaltung" wählte. Im Bewerbungsfragebogen gab sie Deutsch als Hauptsprache, Englisch als zweite Sprache, Spanisch als dritte Sprache und Französisch als vierte Sprache an. Sie wurde zu den schriftlichen Prüfungen und sodann zu den mündlichen Prüfungen zugelassen.

5 Die Klägerin wurde zur mündlichen Prüfung geladen, die am 21. Februar 2000 stattfand. Der Prüfungsausschuss bestand für die mündlichen Prüfungen aus vier Beamten der Kommission, nämlich Herrn Brackeniers als Vorsitzendem, Frau Schäfer-Sotiropoulou, Frau Grange und Herrn Depondt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilte der Klägerin vor Beginn der Prüfung mit, dass kein Mitglied des Prüfungsausschusses Deutsch als Hauptsprache habe. Es stand jedoch eine Simultanübersetzung zur Verfügung, damit die Klägerin die mündliche Prüfung in dieser Sprache ablegen konnte.

6 Mit Schreiben vom 17. April 2000 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie nach Abschluss des allgemeinen Auswahlverfahrens nicht in die Eignungsliste aufgenommen worden sei, da sie in der mündlichen Prüfung nur 22 Punkte erhalten habe, während die erforderliche Mindestpunktzahl für diese Prüfung 25 betragen habe (im Folgenden: streitige Entscheidung).

7 Mit Schreiben vom 12. Mai 2000 an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beanstandete die Klägerin diese Entscheidung, wobei sie geltend machte, dass kein Mitglied des Prüfungsausschusses Deutsch als Hauptsprache gehabt habe, und stellte eine Reihe von Fragen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses antwortete ihr mit Schreiben vom 25. Mai 2000.

8 Da diese Antwort die Klägerin nicht zufrieden stellte, legte sie mit Schreiben vom 4. Juli 2000 bei der Kommission Beschwerde gegen die streitige Entscheidung ein.

9 Nach Einlegung dieser Beschwerde teilte die Kommission der Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 2000 mit, dass sie noch Fragen stellen und/oder zusätzliche Angaben machen könne. Mit Schreiben vom 8. und 28. September 2000 reichte die Klägerin weitere Erklärungen bei der Kommission ein.

10 Am 4. Oktober 2000 fand eine "dienststellenübergreifende Sitzung" der Kommission per Videokonferenz u. a. in Anwesenheit von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses und der Klägerin statt.

11 Die Klägerin gab im Anschluss an diese Sitzung mit Schreiben vom 8. Oktober 2000 eine Stellungnahme ab.

12 Mit Entscheidung vom 17. Januar 2001 wies Herr Kinnock, Vizepräsident der Kommission, als Anstellungsbehörde die Beschwerde der Klägerin zurück. Diese nahm die Entscheidung noch am selben Tag zur Kenntnis.

Verfahren und Anträge der Parteien

13 Mit Klageschrift, die am 9. April 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

14 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen zur Vorlage bestimmter Unterlagen aufgefordert, und zwar der letzten, vor dem 21. Februar 2000 erstellten dienstlichen Beurteilungen der vier Mitglieder des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung, soweit sie die Sprachkenntnisse der genannten Personen betreffen. Die Kommission hat diese Unterlagen fristgerecht eingereicht.

15 Die Parteien haben in der Sitzung vom 26. November 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

16 Die Klägerin beantragt,

- die streitige Entscheidung aufzuheben;

- die Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2001 aufzuheben, mit der ihre Beschwerde vom 4. Juli 2000 zurückgewiesen wurde;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

17 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

18 Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Grund, nämlich auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Dieser Klagegrund gliedert sich in fünf Teile.

Zum ersten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

Vorbringen der Parteien

19 Die Klägerin wirft der Kommission vor, bei ihrer mündlichen Prüfung am 21. Februar 2000 gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber verstoßen zu haben, da kein Mitglied des Prüfungsausschusses dieselbe Hauptsprache gehabt habe wie sie. Andere Bewerber hätten dagegen Prüfer gehabt, deren Hauptsprache ihrer eigenen entsprochen habe (siehe oben, Randnr. 3).

20 Es hätten alle Bewerber in einem allgemeinen Auswahlverfahren für die Laufbahngruppe A, das für elf Sprachen eröffnet sei, und nicht nur einige von ihnen ein Recht darauf, dass sich in ihrem Prüfungsausschuss ein Prüfer oder ein Beisitzer mit derselben Hauptsprache befinde, da während der mündlichen Prüfung - bis auf ein kurzes Gespräch in ihrer zweiten Sprache - allein diese Sprache verwendet werde. Strenge Anforderungen gälten beispielsweise bei Auswahlverfahren für Dolmetscher (Urteil vom 22. Juni 1990 in den Rechtssachen T-32/89 und T-39/89, Marcopoulos/Gerichtshof, Slg. 1990, II-281, Randnr. 37). Eine solche Maßnahme sei für die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung wesentlich; dieser gelte nicht nur zwischen den Bewerbern jeder einzelnen Sprachgruppe, sondern auch für sämtliche Teilnehmer an einem Auswahlverfahren unabhängig von ihrer Hauptsprache. Im Übrigen könne die Kommission die Verletzung eines fundamentalen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts wie desjenigen der Gleichbehandlung nicht mit der Komplexität des fraglichen Auswahlverfahrens rechtfertigen, die sie selbst dadurch angestrebt habe, dass sie keine nach Sprachgruppen getrennten Verfahren ausgeschrieben habe (in diesem Sinne Urteil vom 17. März 1994 in der Rechtssache T-44/91, Smets/Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-97 und II-319, Randnrn. 47 und 48).

21 Die Anwesenheit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder eines Beisitzers mit der Hauptsprache des Bewerbers in der mündlichen Prüfung erhöhe, abgesehen davon, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt werde, die Wahrscheinlichkeit, dass auch bei komplizierter Materie, Fachterminologie, Spezialgebieten und bei Begriffen, die ein komplexes Konzept enthielten und mit denen eventuell auch Dolmetscher Schwierigkeiten hätten, alle Bewerber von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses richtig verstanden würden. Die Anwesenheit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder eines Beisitzers mit der Hauptsprache des Bewerbers sei mit verhältnismäßigen Mitteln realisierbar. Die Kommission habe nämlich in der Vergangenheit bei Auswahlverfahren Beisitzer hinzugezogen (Urteil vom 23. März 2000 in der Rechtssache T-95/98, Gogos/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-51 und II-219, Randnr. 7).

22 Die Klägerin bestreitet die Behauptung der Kommission, dass drei der vier Mitglieder des Prüfungsausschusses über sehr gute oder gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt hätten (siehe unten, Randnr. 26), und meint, dass sie während der mündlichen Prüfung von einigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht oder zumindest nicht vollständig verstanden worden sei.

23 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin unter Berufung auf das Urteil vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache T-193/00 (Felix/Kommission, Slg. ÖD 2002, I-A-23 und II-101), das nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens im vorliegenden Fall ergangen ist, geltend gemacht, der Grundsatz der Gleichbehandlung und die Ausschreibung des Auswahlverfahrens seien vorliegend insofern nicht beachtet worden, als ihre Kenntnisse des Spanischen und des Französischen nicht geprüft worden seien, obwohl sie diese Sprachen als dritte und vierte Sprache in ihrem Bewerbungsfragebogen angegeben habe.

24 Die Klägerin hat vorgetragen, der Grundsatz der Gleichbehandlung sei bei ihrer mündlichen Prüfung dadurch verletzt worden, dass kein Mitglied des Prüfungsausschusses ihre zweite Sprache, das Englische, als Hauptsprache gehabt habe. In der mündlichen Verhandlung hat sie ferner geltend gemacht, dieser Grundsatz sei auch dadurch verletzt worden, dass kein Mitglied des Prüfungsausschusses ihre dritte Sprache, das Spanische, als Hauptsprache gehabt habe.

25 Vorsorglich hat die Klägerin gerügt, dass der Prüfungsausschuss regelwidrig zusammengesetzt gewesen sei, da ihm ein im Ruhestand befindlicher Beamter als Vorsitzender angehört habe.

26 Die Kommission hält den ersten Teil des Klagegrundes für unbegründet. Sie meint, dass sie nicht verpflichtet sei, einen Prüfungsausschuss so zusammenzusetzen, dass ihm ein Mitglied mit der Hauptsprache Deutsch angehöre. Drei der vier Mitglieder des Prüfungsausschusses hätten über gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Außerdem habe sie dem Fehlen eines deutschsprachigen Mitglieds im Prüfungsausschuss dadurch Rechnung getragen, dass sie ihm Dolmetscher zur Verfügung gestellt habe, die über eine einschlägige Berufserfahrung als Konferenz- und Prüfungsdolmetscher verfügten. Im Übrigen habe der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Klägerin ausdrücklich mitgeteilt, dass Konferenzdolmetscher zur Verfügung stuenden.

27 Die Klägerin gehe fehl mit ihrer Auffassung, dass das Risiko, nicht oder nicht richtig verstanden zu werden, in der mündlichen Prüfung eines allgemeinen Auswahlverfahrens höher sei als bei mündlichen Verhandlungen vor den Gemeinschaftsgerichten. Durch die Anwesenheit von Dolmetschern würden alle Bewerber eines allgemeinen Auswahlverfahrens auf die gleiche Stufe gestellt, da dadurch gewährleistet werde, dass jeder Anwesende den mündlichen Ausführungen jedes anderen Anwesenden jederzeit in seiner eigenen Hauptsprache folgen könne.

Würdigung durch das Gericht

28 Nach ständiger Rechtsprechung muss der Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren nach Maßgabe der Vorschriften des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) und des Artikels 3 seines Anhangs III so zusammengesetzt sein, dass eine objektive Beurteilung der Leistungen der Bewerber in den Prüfungen gewährleistet ist (Urteil Marcopoulos/Gerichtshof, Randnr. 37, und Urteil vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-156/89, Valverde Mordt/Gerichtshof, Slg. 1991, II-407, Randnr. 105). Die Anforderungen, denen die Kompetenzen der Mitglieder des Prüfungsausschusses genügen müssen, sind allerdings je nach den besonderen Umständen jedes Auswahlverfahrens unterschiedlich (Urteil Valverde Mordt/Gerichtshof, Randnr. 106).

29 Folglich unterscheiden sich die Anforderungen an die Sprachkenntnisse der Mitglieder eines Prüfungsausschusses je nach der Bedeutung, die der Beherrschung einer Sprache auf dem zu besetzenden Dienstposten beizumessen ist. Bei einem Auswahlverfahren für Dolmetscher stellt die Sprachkompetenz eine wesentliche Anforderung dar, der die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses Rechnung tragen muss. Für ein solches Auswahlverfahren verlangt die Rechtsprechung, dass zumindest ein stimmberechtigtes Mitglied sowohl die Sprache, in die der Bewerber dolmetscht, als auch die tatsächliche Ausübung des Dolmetscherberufs beherrscht (Urteil Marcopoulos/Gerichtshof, Randnrn. 37 und 40, und Urteil vom 17. März 1994 in der Rechtssache T-43/91, Hoyer/Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-91 und II-297, Randnr. 50).

30 Etwas anderes gilt daher, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um ein allgemeines Auswahlverfahren der Laufbahngruppe A handelt, das im Hinblick auf die Einstellung von Verwaltungsräten der Besoldungsgruppe A 7/A 6 u. a. im Bereich der europäischen öffentlichen Verwaltung durchgeführt wird, deren Tätigkeiten in Titel II der Ausschreibung des Auswahlverfahrens wiedergegeben sind (siehe oben, Randnr. 2).

31 Im vorliegenden Fall diente die mündliche Prüfung nach der Ausschreibung des Auswahlverfahrens insbesondere zur ergänzenden Beurteilung der Eignung der Bewerber für die in Titel II der Ausschreibung beschriebenen Tätigkeiten in einem multikulturellen Umfeld. Da die Klägerin bereits bei ihren schriftlichen Prüfungen ihre Fähigkeit zu analytischem Denken und ihre redaktionellen Fähigkeiten in Bezug auf die fraglichen Tätigkeiten in ihrer Hauptsprache nachgewiesen hatte, bestand das Ziel der mündlichen Prüfung in einer Ergänzung dieser Beurteilung durch eine Analyse ihrer kommunikativen Fähigkeiten und ihrer Eignung, in einem multikulturellen Umfeld die genannten Tätigkeiten wahrzunehmen, zu denen u. a. die Mitwirkung an Beratungen und Verhandlungen innerhalb der Kommission und in anderen Kreisen, die Verwaltung und Umsetzung der Gemeinschaftspolitik sowie das Personalmanagement gehören. Da die mündliche Prüfung nicht bezweckte, die Sprachkenntnisse der Klägerin in ihrer Hauptsprache zu prüfen, sondern ihre Fähigkeit, in dieser Sprache - von der der Prüfungsausschuss nach den schriftlichen Prüfungen annehmen durfte, dass sie sie vollkommen beherrscht - in einem multikulturellen Umfeld zu kommunizieren, brauchte dem Prüfungsausschuss bei der mündlichen Prüfung nicht unbedingt ein Mitglied oder ein Beisitzer mit der Hauptsprache der Bewerber anzugehören.

32 Folglich stellt die Beherrschung der Sprache der Bewerber durch den Prüfungsausschuss, anders als im Rahmen eines Auswahlverfahrens für Dolmetscher, vorliegend kein ganz besonderes Erfordernis dar (vgl. analog dazu Urteil Valverde Mordt/Gerichtshof, Urteil vom 13. September 2001 in der Rechtssache T-160/99, Svantesson u. a./Rat, Slg. ÖD 2001, I-A-175 und II-799, zum Ablauf der schriftlichen Prüfung in Auswahlverfahren für Juristen-Überprüfer und Übersetzer-Überprüfer und Urteil vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-166/95, Karagiozopoulou/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-397 und II-1065, Randnr. 36, zur mündlichen Prüfung in einem Auswahlverfahren, das den Übergang von der Laufbahngruppe C in die Laufbahngruppe B betraf und der Aufstellung einer Eignungsliste von Verwaltungsinspektoren diente).

33 Der bloße - auf die Beteiligung von Bewerbern aus vielen Staaten am Auswahlverfahren zurückzuführende - Umstand, dass den Prüfungsausschüssen anderer Bewerber ein Mitglied angehörte, dessen Hauptsprache auch diejenige dieser Bewerber war, war rein zufällig und lässt nicht den Schluss auf irgendeine Absicht zu, diese Bewerber zu begünstigen. Folglich stellt dieser Umstand keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dar, zumal das Ziel der mündlichen Prüfung nicht darin bestand, die Sprachkenntnisse der Klägerin in ihrer Hauptsprache zu prüfen, sondern ihre Fähigkeiten, in dieser Sprache in einem multikulturellen Umfeld zu kommunizieren.

34 Müsste dem Prüfungsausschuss für eine mündliche Prüfung im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens für die Laufbahngruppe A ein Mitglied oder ein Beisitzer mit der Hauptsprache der Bewerber angehören, so bestuende außerdem die Gefahr, dass die Stabilität der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die kohärente Anwendung der Beurteilungskriterien auf alle betroffenen Bewerber und sogar der von der Klägerin angeführte Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber beeinträchtigt würden (vgl. analog dazu Urteil vom 24. September 2002 in der Rechtssache T-113/01, Sabbag/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 41 bis 43). In Anbetracht der Zahl der Bewerber, die im vorliegenden Fall zu den mündlichen Prüfungen zugelassen werden konnten - nämlich 190 (vgl. Titel VIII der Ausschreibung des Auswahlverfahrens) -, und der möglichen Vielfalt der gewählten Sprachen würde das Erfordernis, dass mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein Beisitzer die Hauptsprache des jeweiligen Bewerbers aufweist - außer dass es die Stabilität der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses beeinträchtigen könnte -, das Einstellungsverfahren in unverhältnismäßiger Weise erschweren; zudem wäre dieses Erfordernis mit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht zu vereinbaren, zumal die Prüfung der Sprachkenntnisse der Bewerber in ihrer Hauptsprache nicht das wesentliche Ziel der mündlichen Prüfung war.

35 Somit kam es zur Erreichung des Zweckes der Prüfung darauf an, dass sich die Bewerber des vorliegenden Auswahlverfahrens im Rahmen der mündlichen Prüfung im Wesentlichen in ihrer Hauptsprache äußern konnten und dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses in der Lage waren, ihre Antworten auf die Fragen des Prüfungsausschusses zu verstehen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses mussten daher entweder die Hilfe von Dolmetschern in Anspruch nehmen oder über gute Kenntnisse der fraglichen Sprache verfügen, um in der Lage zu sein, die Antworten der Bewerber richtig zu verstehen und sich ein objektives Urteil über den Inhalt ihrer Antworten und über ihre Eignung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten in einem multikulturellen Umfeld zu bilden. Diese Bedingungen ermöglichen es allen Bewerbern, sich in ihrer Hauptsprache auszudrücken, und gewährleisten die Gleichbehandlung der Bewerber in ausreichendem Maße.

36 Wie sich aus ihren letzten dienstlichen Beurteilungen ergibt, verfügten im vorliegenden Fall drei Mitglieder des Prüfungsausschusses, Herr Brackeniers, Herr Depondt und Frau Schäfer-Sotiropoulou, über sehr gute oder gute passive und aktive Kenntnisse der Hauptsprache der Klägerin, des Deutschen. Dem vierten Mitglied des Prüfungsausschusses, Frau Grange, stand die Simultanübersetzung zur Verfügung. Folglich waren die in Randnummer 35 genannten Bedingungen vollständig erfuellt.

37 Zu dem in Randnummer 23 wiedergegebenen Argument der Klägerin, dass der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren in der mündlichen Prüfung ihre Kenntnisse der französischen und der spanischen Sprache nicht geprüft habe, ist zu bemerken, dass nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Die vorliegende Rüge, die erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben wurde, ist demnach als neues Vorbringen im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren.

38 Zur Begründung der Zulässigkeit dieses neuen Vorbringens trägt die Klägerin vor, das Urteil Felix/Kommission stelle eine neue Tatsache dar. In diesem Urteil hat das Gericht festgestellt, dass das Versäumnis eines Prüfungsausschusses, in der mündlichen Prüfung die Kenntnisse eines Bewerbers in den in seinem Bewerbungsfragebogen außer seiner Hauptsprache und seiner zweiten Sprache angegebenen weiteren Sprachen zu prüfen, einen Verstoß gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens darstellte. Dieses Urteil bestätigt jedoch nur eine Rechtslage, die der Klägerin grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung bekannt war; es kann nicht als neuer Grund angesehen werden, auf den ein neues Vorbringen gestützt werden könnte (vgl. analog dazu Urteile des Gerichtshofes vom 1. April 1982 in der Rechtssache 11/81, Dürbeck/Kommission, Slg. 1982, 1251, Randnr. 17, und des Gerichts vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229, Randnr. 57).

39 Folglich ist dieses neue Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen.

40 Zurückzuweisen ist auch das Argument der Klägerin, der Grundsatz der Gleichbehandlung sei dadurch verletzt worden, dass dem Prüfungsausschuss kein Mitglied oder Beisitzer mit ihrer zweiten Sprache, dem Englischen, als Hauptsprache angehört habe. Eines der Ziele der mündlichen Prüfung besteht in der Prüfung der Sprachkenntnisse der Bewerber; insbesondere ist zu beurteilen, ob sie ausreichend gute Kenntnisse in ihrer zweiten Sprache haben, um die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens vorgesehenen Tätigkeiten in adäquater Weise in dieser Sprache ausüben zu können. In der mündlichen Prüfung sollte folglich nicht geprüft werden, ob die Klägerin ihre zweite Sprache vollkommen beherrscht, sondern, ob sie über zufrieden stellende kommunikative Fähigkeiten in dieser Sprache in einem multikulturellen Umfeld verfügt. Dass der Prüfungsausschuss die zweite Sprache der Bewerber beherrscht, stellt somit im vorliegenden Fall kein ganz besonderes Erfordernis dar.

41 Damit die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses Artikel 3 des Anhangs III des Statuts entspricht, müssen daher seine Mitglieder über Sprachkenntnisse verfügen, die ihnen eine objektive Beurteilung der Sprachkenntnisse der Bewerber ermöglichen (in diesem Sinne Urteil Svantesson u. a./Rat, Randnr. 32).

42 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der dem Gericht vorgelegten letzten dienstlichen Beurteilung aller Mitglieder des Prüfungsausschusses, dass die passiven und aktiven Kenntnisse der gesprochenen englischen Sprache bei drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses sehr gut und bei dem vierten Mitglied gut waren. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Prüfungsausschuss in der Lage war, die von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Prüfung im Englischen erbrachte sprachliche Leistung objektiv zu beurteilen.

43 Was das Argument der Klägerin in Bezug auf die spanische Sprache (siehe oben, Randnr. 24) betrifft, so steht fest, dass die Kenntnisse der Klägerin in dieser Sprache in ihrer mündlichen Prüfung nicht geprüft wurden. Somit ist die Rüge der Klägerin, dem Prüfungsausschuss habe kein Mitglied mit Spanisch als Hauptsprache angehört, als irrelevant zurückzuweisen.

44 Zurückzuweisen ist auch die Rüge der Klägerin, eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses sei ein Beamter im Ruhestand gewesen (siehe oben, Randnr. 25). Dieser Umstand kann nämlich nicht zu einer fehlerhaften Zusammensetzung des Prüfungsausschusses führen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verlangt Artikel 3 des Anhangs III des Statuts nicht, dass die Mitglieder oder der Vorsitzende eines Prüfungsausschusses zwangsläufig Beamte im aktiven Dienst sind (in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 1975 in der Rechtssache 90/74, Deboeck/Kommission, Slg. 1975, 1123, Randnr. 35, und vom 8. März 1988 in den Rechtssachen 64/86, 71/86 bis 73/86 und 78/86, Sergio u. a./Kommission, Slg. 1988, 1399, Randnr. 17).

45 Der erste Teil des Klagegrundes ist folglich zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des Klagegrundes: Fehlerhafter Ablauf der mündlichen Prüfung

Vorbringen der Parteien

46 Die Klägerin macht geltend, der Ablauf der mündlichen Prüfung habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

47 Sie trägt vor, bei dieser Prüfung hätten die Mitglieder des Prüfungsausschusses fast ausschließlich keine Kopfhörer benutzt und somit die Simultanübersetzung nicht in Anspruch genommen und sie sei nicht immer richtig und vollständig verstanden worden. Letzteres werde durch die Fragen einiger Mitglieder des Prüfungsausschusses bestätigt, von denen sich die eine auf die Europäische Investitionsbank bezogen habe, während sie vom Europäischen Investitionsfonds gesprochen habe, und die andere ihre Ausführungen zur Sozialpolitik betroffen habe, wobei ein Mitglied des Prüfungsausschusses sie gefragt habe, ob sie den Europäischen Sozialfonds nicht kenne, obwohl sich ihre Ausführungen gerade auf diese Einrichtung bezogen hätten. Im Übrigen sei nicht überprüfbar, wie oft sie nicht oder nicht richtig verstanden worden sei. Es habe sich dabei jedoch nicht um Einzelfälle gehandelt.

48 Die Klägerin fügt hinzu, die Tatsache, dass sie insbesondere bei ihren Ausführungen zum Europäischen Sozialfonds nicht verstanden worden sei, habe sich nicht im Protokoll der mündlichen Prüfung niedergeschlagen. Zur Untermauerung ihres Vorbringens legt sie zwei eidesstattliche Erklärungen vor, die sich auf Gespräche unmittelbar nach ihrer mündlichen Prüfung beziehen, bei denen sie insbesondere über ihre Verunsicherung während der mündlichen Prüfung berichtete.

49 Die Klägerin bestreitet die Behauptung der Kommission (siehe unten, Randnr. 57), dass die Fragen des Prüfungsausschusses vorher abgefasst worden seien und dass auch eine inhaltliche Frage nach den tatsächlichen und rechtlichen Unterschieden zwischen dem Europäischen Investitionsfonds und der Europäischen Investitionsbank vor der mündlichen Prüfung von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses vorbereitet und gebilligt worden sei. Eine solche fachliche Frage sei nie gestellt worden. Tatsächlich habe sie auf eine Frage des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Europäischen Investitionsfonds genannt, um die Arbeitsstelle ihres Ehemannes anzugeben. Diese Frage nach dem Europäischen Investitionsfonds könne daher nicht vorbereitet gewesen sein. Außerdem sei diese Frage im Rahmen des Teils "Vorstellung des Bewerbers" und nicht im "fachlichen Fragenteil" gestellt worden.

50 Die Klägerin ist darüber hinaus der Ansicht, dass sich die Kommission entgegen ihrer Behauptung (siehe unten, Randnr. 61) bei der mündlichen Prüfung nicht korrekt an die Bewertungskriterien - analytische Fähigkeiten, Präzision der Antworten im Verhältnis zu den gestellten Fragen und Entwicklung eigener Gedanken des Bewerbers - gehalten habe. Die Einhaltung objektiver und für alle Bewerber gleicher Bewertungskriterien sei strikt zu beachten (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82, Detti/Gerichtshof, Slg. 1983, 2421). Die Kommission habe diese Kriterien nicht korrekt angewandt, als sie das Fehlen einer Antwort auf eine nicht gestellte inhaltliche Frage negativ bewertet habe.

51 Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die von der Simultanübersetzung keinen Gebrauch gemacht hätten, sehr gut Deutsch verstuenden. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Diese Verständigungsschwierigkeiten hätten sie veranlasst, sich der Situation anzupassen, indem sie beispielsweise einfachere Antworten auf die ihr gestellten Fragen gegeben habe. Das habe sich insofern negativ auf ihre Benotung ausgewirkt, als diese zwangsläufig schlechter ausgefallen sei als bei Bewerbern, die von einem Prüfungsausschuss geprüft worden seien, bei dem ein Mitglied oder Beisitzer dieselbe Hauptsprache gehabt habe wie sie. Die Unsicherheit der Klägerin, die während der mündlichen Prüfung entstanden sei, weil Mitglieder des Prüfungsausschusses bestimmte Begriffe oder Ausführungen nicht verstanden hätten, sei kein Beleg dafür, dass sie nicht in der Lage wäre, im angestrebten multikulturellen und internationalen Rahmen mit ähnlichen Situationen umzugehen. Eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Prüfung die Bedingungen des Arbeitsalltags widerspiegeln solle (Urteil vom 9. November 1999 in der Rechtssache T-102/98, Papadeas/Ausschuss der Regionen, Slg. ÖD 1999, I-A-211 und II-1091, Randnr. 72).

52 Die Klägerin macht außerdem geltend, in Teil f der schriftlichen Prüfung sei ein Übersetzungsfehler enthalten gewesen, und wirft der Kommission vor, ihr nicht mitgeteilt zu haben, welche Konsequenzen daraus gezogen worden seien. Sie fügt hinzu, dass Übersetzungsfehler im Multiple-choice-Test von Auswahlverfahren, die für viele Sprachen eröffnet seien, für unvermeidlich gehalten würden. Nach Gesprächen mit Übersetzern und Dolmetschern halte sie dieses Risiko von Übersetzungsfehlern bei einer mündlichen Prüfung für noch sehr viel höher, vor allem, wenn kein Mitglied des Prüfungsausschusses dieselbe Hauptsprache habe wie der Bewerber.

53 Die Klägerin weist darauf hin, dass sie in den schriftlichen Prüfungen 77,5 Punkte (bei einer erforderlichen Mindestpunktzahl von 50) erzielt habe. Somit sei es durchaus realistisch, dass sie in einer mündlichen Prüfung, bei der der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet werde, die erforderliche Mindestpunktzahl erreiche.

54 Die Kommission trägt vor, durch den Ablauf der mündlichen Prüfung sei der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt worden. Erstens hätten drei Mitglieder des Prüfungsausschusses über gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Zweitens bestreite sie, dass das vierte Mitglied die Simultanübersetzung nicht in Anspruch genommen habe; die von der Klägerin eingereichten eidesstattlichen Erklärungen gäben lediglich das wieder, was die Klägerin den Urhebern dieser Erklärungen berichtet habe.

55 Der von der Klägerin erwähnte Übersetzungsfehler im schriftlichen Teil der Prüfung (siehe oben, insbesondere Randnr. 52) sei im vorliegenden Fall unerheblich, da sie unstreitig aufgrund der in den schriftlichen Prüfungen erzielten Punktzahl zur mündlichen Prüfung zugelassen worden sei. Was das angeblich erhöhte Risiko von Übersetzungsfehlern in einer mündlichen Prüfung (siehe oben, Randnr. 52) angehe, so stelle die Klägerin lediglich eine Hypothese auf, die unbeachtlich sei.

56 Es treffe auch nicht zu, dass die Klägerin von einigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht verstanden worden sei. Die Tatsache, dass sie den Europäischen Investitionsfonds genannt und ein Mitglied des Prüfungsausschusses sie daraufhin gefragt habe, ob sie die "Banque européenne d'investissement" meine, sei nicht auf ein angebliches Unvermögen dieses Mitglieds des Prüfungsausschusses zurückzuführen. Vielmehr habe die Klägerin diesem Mitglied nicht gezeigt, dass sie die rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede zwischen dem Europäischen Investitionsfonds und der Europäischen Investitionsbank, nach denen sie gefragt worden sei, kenne.

57 Die Prüfungsfragen seien vor der Prüfung vom Prüfungsausschuss vorbereitet und von sämtlichen Mitgliedern gebilligt worden. Die Tatsache, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses die Klägerin im Anschluss an ihre Ausführungen zum "Europäischen Sozialfonds" gefragt habe, ob sie den "Fonds social européen" nicht kenne, sei ebenfalls nicht auf ein sprachliches Verständnisproblem zurückzuführen. Der Prüfungsausschuss habe damit "an der Oberfläche bleibenden" Antworten der Klägerin inhaltliche Fragen folgen lassen, da diese Antworten ihm nicht die Feststellung ermöglicht hätten, ob die Klägerin über hinreichende Kenntnisse verfüge.

58 Zudem schließe die Tatsache, dass mündliche Fragen vor der mündlichen Prüfung vorbereitet worden seien, nicht aus, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses angesichts der Antworten der Klägerin weitere Fragen stellten. Derartige Nachfragen könnten nicht im Voraus vorbereitet werden, da sie vom Ablauf der Prüfung und von den Antworten des Bewerbers abhingen. Die Klägerin habe auch gewusst, dass es im Verlauf der Prüfung zu weiteren Fragen habe kommen können. Die Ausführungen der Klägerin (siehe oben, insbesondere Randnr. 49) seien ein Beleg dafür, dass die von einem Mitglied des Prüfungsausschusses gestellte Frage, ob sie die Europäische Investitionsbank meine, als sie auf die Frage nach dem Beruf ihres Ehemannes geantwortet habe, dieser arbeite für den Europäischen Investitionsfonds, eine inhaltliche Frage gewesen sei. Es habe sich nämlich keineswegs um eine sprachliche Frage, sondern um eine berechtigte inhaltliche Frage gehandelt, die implizit auch auf die Unterschiede zwischen dem Europäischen Investitionsfonds und der Europäischen Investitionsbank gerichtet gewesen sei. Im Übrigen sei der aus dem Französischen stammende deutsche Begriff "Europäischer Investitionsfonds" für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses aus sich heraus verständlich und bedürfe keiner Übersetzung.

59 Ferner könne die Klägerin nicht behaupten, dass ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses mit französischer Muttersprache den aus dem Französischen stammenden Ausdruck "Europäischer Sozialfonds" nicht verstanden habe, was nach Ansicht der Klägerin seine Nachfrage erkläre. Die Tatsache, dass dieses Mitglied die Klägerin gefragt habe, ob sie den Fonds social européen nicht kenne, zeige, dass sie insoweit keine hinreichenden Kenntnisse besessen habe.

60 Die Klägerin habe also die erforderliche Mindestpunktzahl nicht wegen der angeblichen sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten verfehlt, sondern weil sie in der mündlichen Prüfung insbesondere unter dem Gesichtspunkt "der analytischen Fähigkeiten, der Präzision der Antworten im Verhältnis zu den gestellten Fragen wie auch der Entwicklung eigener Gedanken" nicht den gestellten Anforderungen entsprochen habe.

61 Im Übrigen werde die Behauptung der Klägerin, dass diese drei Kriterien nicht ordnungsgemäß angewandt worden seien (siehe oben, Randnr. 50), durch nichts gestützt. Dieses Vorbringen sei auch unbegründet, da es darauf abziele, die drei Kriterien, die die Kommission in Ausübung ihres weiten Ermessens bei der Bewertung der mündlichen Leistungen der Klägerin für relevant befunden habe, vom Gericht nachprüfen zu lassen. Auch ließen sich aus den Ergebnissen, die die Klägerin in den schriftlichen Prüfungen erzielt habe, keine Schlüsse in Bezug auf den Ablauf der mündlichen Prüfung ziehen.

Würdigung durch das Gericht

62 Mit diesem Teil des Klagegrundes macht die Klägerin geltend, der tatsächliche Ablauf ihrer mündlichen Prüfung habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. Sie trägt im Wesentlichen vor, während ihrer mündlichen Prüfung sei sie nicht immer richtig oder vollständig von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses verstanden worden. Insoweit stützt sie sich darauf, dass drei Mitglieder des Prüfungsausschusses entgegen den Angaben der Kommission über keine sehr guten oder guten Deutschkenntnisse verfügt hätten und dass das vierte Mitglied nicht während der gesamten Prüfung die Kopfhörer benutzt habe, um der Simultanübersetzung zu folgen. Der einzige Aspekt, den die Klägerin zur Stützung dieses Vorbringens anführt, betrifft die Art und Weise, in der bestimmte Themen bei der fraglichen Prüfung angesprochen und behandelt worden sind.

63 Nach ständiger Rechtsprechung verfügt der Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren über ein weites Ermessen; die Berechtigung seiner Werturteile kann vom Gemeinschaftsrichter nur im Fall eines Verstoßes gegen die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses maßgebenden Regeln überprüft werden (Urteile vom 15. Juli 1993 in den Rechtssachen T-17/90, T-28/91 und T-17/92, Camara Alloisio u. a./Kommission, Slg. 1993, II-841, Randnr. 90, und vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-225/95, Chiou/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-423 und II-1135, Randnr. 93).

64 Fehlt es an einem Verstoß gegen die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses maßgebenden Regeln oder an einer offenkundigen Verletzung eines Rechtsgrundsatzes beim Ablauf der Prüfung, so ist es nicht Sache des Gerichts, die vom Prüfungsausschuss vorgenommene Beurteilung der Leistungen der Bewerber durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen oder den Prüfungsausschüssen Weisungen hinsichtlich des Ablaufs bestimmter Prüfungen zu erteilen. Folglich ist das Gericht, wenn keine spezifischen gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, zu der Annahme berechtigt, dass eine von Beamten der Gemeinschaften und anderen in solchen Verfahren erfahrenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchgeführte mündliche Prüfung in einem Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve korrekt abgelaufen ist.

65 Angesichts der in den Randnummern 35 und 36 vorgenommenen Würdigung ergibt sich aus den Akten, dass drei Mitglieder des Prüfungsausschusses entweder sehr gute oder gute Kenntnisse der Hauptsprache der Klägerin hatten und daher in der Lage waren, die Antworten der Klägerin auf die in der mündlichen Prüfung gestellten Fragen zu verstehen und ihre kommunikativen Fähigkeiten in einem multikulturellen Umfeld zu bewerten.

66 Zu der von der Kommission bestrittenen Behauptung der Klägerin, ein Mitglied des Prüfungsausschusses habe während des Gesprächs seine Kopfhörer abgenommen gehabt, ist festzustellen, dass dieser Umstand, selbst wenn er nachgewiesen wäre, keinen Beweis für einen unvermeidlichen Fehler bei der Beurteilung der Leistungen der Klägerin durch den Prüfungsausschuss darstellt. Ein Prüfungsausschuss, der aus vier Mitgliedern besteht, von denen drei über eine gute Kenntnis der fraglichen Sprache verfügen, beurteilt die Leistungen des Bewerbers nämlich als Kollegium.

67 Zu den spezifischen Einwänden der Klägerin hinsichtlich der Fragen des Prüfungsausschusses nach der Europäischen Investitionsbank und dem Europäischen Sozialfonds ist zu bemerken, dass mit ihnen weder ein Verständnismangel bestimmter Mitglieder des Prüfungsausschusses bei den Antworten der Klägerin auf die Fragen noch irgendein Unvermögen in der deutschen Sprache dargetan wird.

68 Die Tatsache, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses um nähere Erläuterungen zur Europäischen Investitionsbank gebeten hat, obwohl die Klägerin den Europäischen Investitionsfonds erwähnt hatte, belegt nicht, dass dieses Mitglied des Prüfungsausschusses die deutsche Sprache nicht richtig verstanden hat. Dieser Vorfall ließe sich ebenso gut dadurch erklären, dass dieses Mitglied der Klägerin im Anschluss an die von ihr gemachte Angabe die Möglichkeit geben wollte, ihre Kenntnisse hinsichtlich der rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede zwischen diesen Einrichtungen näher darzulegen. Das Gleiche gilt für den Vorfall im Zusammenhang mit der Erwähnung des "Europäischen Sozialfonds/Fonds social européen" in der mündlichen Prüfung der Klägerin. Dass zufällig der Ehemann der Klägerin beim Europäischen Investitionsfonds arbeitet, beweist nicht, dass der Prüfungsausschuss keine solche Frage vorbereitet hatte.

69 Insoweit ist entsprechend dem Vorbringen der Kommission davon auszugehen, dass die von der Klägerin vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen (siehe oben, Randnr. 48) keinen beweiskräftigen und objektiven Charakter haben, da sie nur wiederholen, was die Klägerin den Urhebern dieser Erklärungen berichtet hat. Was im Übrigen das Vorbringen der Klägerin zu den Vorauswahltests und der schriftlichen Prüfung angeht, so ist, ohne dass die Zulässigkeit dieses Vorbringens geprüft zu werden braucht, festzustellen, dass die Klägerin diese Prüfungen bestanden hat; daher können deren Ergebnisse allein, wie sie auch immer ausgefallen sein mögen, keinen offensichtlichen Fehler bei der Bewertung ihrer Leistungen in der mündlichen Prüfung belegen (in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-159/95, Dricot u. a./Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-385 und II-1035, Randnr. 74).

70 Da die Klägerin keine konkreten Beweise für die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Ablaufs ihrer mündlichen Prüfung erbracht hat, ist der zweite Teil des Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten, vierten und fünften Teil des Klagegrundes

Vorbringen der Parteien

71 Im dritten und vierten Teil des Klagegrundes beruft sich die Klägerin darauf, "dass der Prüfungsausschuss die seine Arbeiten regelnden Vorschriften nicht beachtet hat", sowie auf eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Hinblick auf die Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung für den Ablauf eines Auswahlverfahrens. Die Klägerin meint, sie müsse weder nachweisen, dass ihre subjektiven Rechte verletzt worden seien, noch, dass das Ergebnis des Auswahlverfahrens anders hätte ausfallen können, wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet worden wäre (Urteile Gogos/Kommission, Randnrn. 53 und 54, und Papadeas/Ausschuss der Regionen, Randnr. 70, sowie Urteil vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache T-200/97, Jiménez/HABM, Slg. ÖD 1999, I-A-19 und II-73, Randnr. 42).

72 Im fünften Teil des Klagegrundes trägt die Klägerin ferner vor, dass die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu einer Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung geführt habe, da "nicht sichergestellt wurde, dass dem Organ (der Beklagten) die Mitarbeit von Beamten gesichert wurde, die in Bezug auf die Befähigung höchsten Ansprüchen genügen" (Urteile Papadeas/Ausschuss der Regionen, Randnr. 70, und Marcopoulos/Gerichtshof, Randnrn. 37 und 40).

73 Die Kommission widerspricht diesem Vorbringen. Sie hält insbesondere das Argument der Klägerin, dass der Prüfungsausschuss die seine Arbeiten regelnden Vorschriften nicht beachtet habe, für verfehlt, weil keine Diskriminierung vorgelegen habe. Das Gleiche gelte für die angebliche Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Würdigung durch das Gericht

74 Mit diesen Teilen des Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass der Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im vorliegenden Fall dazu geführt habe, dass der Prüfungsausschuss die für seine Arbeiten maßgebenden Regeln sowie wesentliche Formvorschriften und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt habe. Da die Klägerin aber keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nachgewiesen und keine zusätzlichen Beweise für die übrigen geltend gemachten Verstöße erbracht hat, sind auch der dritte, vierte und fünfte Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

Zu den von der Klägerin beantragten prozessleitenden Maßnahmen

75 Im schriftlichen Verfahren hat die Klägerin den Erlass einer Reihe von prozessleitenden Maßnahmen beantragt. Sie hat das Gericht gebeten, die Kommission zur Vorlage von Belegen für die Sprachkenntnisse der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie von Belegen dafür aufzufordern, dass die Fragen vor der mündlichen Prüfung vom gesamten Prüfungsausschuss vorbereitet und gebilligt worden seien. Sie hat außerdem beantragt, ihr Einsicht in das Protokoll der mündlichen Prüfung, in den Guide pour les jurys et comités de sélection und in die Unterlagen über die schriftliche Prüfung zu gewähren, und sie hat Erläuterungen der Kommission zu den angeblichen Übersetzungsfehlern im Rahmen der Prüfung f verlangt. Schließlich hat sie die Kommission ersucht, ihr mitzuteilen, auf welche Randnummer des Urteils Marcopoulos/Gerichtshof sich ein Teil der Argumentation in der Entscheidung vom 17. Januar 2001 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde stütze, und ihr für den Fall, dass die Eignungsliste des Auswahlverfahrens KOM/A/12/98 noch offen sei, Auskunft darüber zu geben, für welches Datum deren Schließung vorgesehen sei oder ob eine Verlängerung (oder weitere Verlängerung) ihrer Geltungsdauer angestrebt werde.

76 Die Kommission wendet sich gegen diese Anträge.

77 Das Gericht hat im vorliegenden Fall dem Antrag hinsichtlich der Sprachkenntnisse der Mitglieder des Prüfungsausschusses stattgegeben. Im Übrigen hält es die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und sieht daher keinen Anlass, die darüber hinaus beantragten prozessleitenden Maßnahmen zu erlassen.

78 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

79 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. Da die Klage eines Bewerbers in einem allgemeinen Auswahlverfahren, die sich gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses richtet, den Bewerber nicht in die Eignungsliste dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen, dem Betroffenen Zugang zum öffentlichen Dienst der Gemeinschaften verschaffen soll, sind im Fall der Abweisung der Klage die Bestimmungen der Verfahrensordnung anzuwenden, nach denen bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften die Organe ihre Kosten selbst tragen (in diesem Sinne Beschluss vom 16. Mai 1994 in der Rechtssache T-37/93, Stagakis/Parlament, Slg. ÖD 1994, I-A-137 und II-451, Randnr. 24).

80 Da die Klägerin mit ihrer Klage unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, jeder Partei ihre jeweiligen Kosten aufzuerlegen, hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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