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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 26.09.2000
Aktenzeichen: T-80/97
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 71/97


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 71/97 Art. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Ein Einzelner ist nur dann im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) unmittelbar betroffen, wenn die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft sich auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinen Ermessensspielraum lässt, diese Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Vorschriften anzuwenden wären.

Eine Verordnung zur Ausweitung eines endgültigen Antidumpingzolls wirkt sich unmittelbar auf die Rechtsstellung eines Unternehmens aus, dessen Einfuhren mit dem ausgeweiteten Zoll belegt wurden und das von der Kommission erst dann vom ausgeweiteten Zoll befreit wurde, als es die Art seiner Bedarfsdeckung maßgeblich geändert hatte, denn nach Artikel 13 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung Nr. 384/96 und der Ausweitungsverordnung selbst wird der ausgeweitete Zoll von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erhoben, ohne dass diese über einen Ermessensspielraum verfügen.

Die in der Ausweitungsverordnung vorgesehene Möglichkeit, Einfuhren, mit denen der ursprüngliche Zoll nicht umgangen wird, durch einen Rechtsakt der Kommission unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Untersuchungsverordnung vom ausgeweiteten Zoll zu befreien, ändert nichts an diesem Ergebnis, wenn sich aus den Begründungserwägungen der Verordnung ergibt, dass die Kommission nach einer Prüfung bereits zu der Auffassung gelangt war, dass das betreffende Unternehmen die genannten Voraussetzungen nicht erfuelle, und wenn folglich kein Zweifel daran bestand, dass die Kommission nicht gewillt war, diesem Unternehmen für die Zeit vor dem Erlass der Ausweitungsverordnung eine Befreiung zu gewähren.

(vgl. Randnrn. 61-68)

2 Die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen schließt eine isolierte Betrachtung der Fassung einer Vorschrift aus; die Vorschrift ist vielmehr bei Zweifeln im Licht der anderen Sprachfassungen auszulegen und anzuwenden. Weichen die verschiedenen Fassungen voneinander ab, so muss die fragliche Vorschrift im Übrigen anhand der allgemeinen Systematik und des Zweckes der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört.

(vgl. Randnr. 81)

3 Artikel 13 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung Nr. 384/96 ist dahin auszulegen, dass ein Montagevorgang in der Gemeinschaft oder in einem Drittland als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen wird, wenn - außer dem Vorliegen der übrigen in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen - Teile, deren Wert 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht, aus dem Land kommen, für das Maßnahmen gelten, es sei denn, der betreffende Wirtschaftsteilnehmer weist den Gemeinschaftsorganen nach, dass diese Teile ihren Ursprung in einem anderen Land haben.

(vgl. Randnr. 88)

4 Im Rahmen einer die Umgehung von Antidumpingmaßnahmen betreffenden Untersuchung ist es den Gemeinschaftsorganen, auch wenn keine Rechtspflicht zur Vorlage von Ursprungszeugnissen besteht, grundsätzlich nicht untersagt, aus Gründen der Verwaltungseffizienz von den Importeuren zu verlangen, dass sie zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in ihren Zollanmeldungen solche Unterlagen vorlegen, um sicherzustellen, dass das Ziel des Artikels 13 der Antidumpinggrundverordnung Nr. 384/96, Umgehungspraktiken zu bekämpfen, erreicht wird.

Die Gemeinschaftsorgane können jedoch nicht ohne Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung Nr. 384/96 die Vorlage von Ursprungszeugnissen unter Ausschluss aller anderen Beweismittel verlangen, wenn sie wissen oder wissen müssen, dass einige betroffene Wirtschaftsteilnehmer dazu nicht in der Lage sind, ohne dass ihnen dieses Unvermögen zuzurechnen ist. Unter diesen speziellen Umständen würde eine solche Forderung gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Wahrung der Verteidigungsrechte verstoßen, da sie es unmöglich macht, in einem Rechtsstreit, der zur Auferlegung einer finanziellen Belastung führen kann, die Unanwendbarkeit einer derartigen Belastung nachzuweisen. In einem solchen speziellen Fall würde die Ablehnung anderer Beweismittel darauf hinauslaufen, dem Beschuldigten das Recht zur Vorlage entlastender Schriftstücke abzusprechen (ultra posse nemo tenetur).

Überdies wäre die Forderung nach einem solchen Beweis in diesen Fällen im Hinblick auf das verfolgte Ziel der Bekämpfung von Praktiken zur Umgehung des ursprünglichen Zolls unangemessen. Wird ein nicht zu führender Beweis verlangt, so kann dies nämlich zur Folge haben, dass sich die Anwendung des ausgeweiteten Zolls nicht auf Einfuhren von Teilen beschränkt, die eine Umgehung des Zolls im Sinne von Artikel 13 der Antidumpinggrundverordnung Nr. 384/96 darstellen. Diese Forderung würde somit auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderlaufen.

(vgl. Randnrn. 111-113)


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 26. September 2000. - Starway SA gegen Rat der Europäischen Union. - Ausweitung eines Antidumpingzolls - Befreiung - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Montagevorgang - Beweislast - Begründung - Offensichtlicher Ermessensfehler. - Rechtssache T-80/97.

Parteien:

In der Rechtssache T-80/97

Starway SA mit Sitz in Luynes (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und P. De Baere, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwältin L. Lorang, 3, rue de la Chapelle, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch R. Torrent, A. Tanca und S. Marquardt, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte im Beistand von Barrister P. Bentley, Zustellungsbevollmächtigter: E. Uhlmann, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren (ABl. L 16, S. 55, berichtigt im ABl. L 179, S. 11),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Richterin V. Tiili sowie der Richter J. Azizi, M. Jaeger und P. Mengozzi,

Kanzler: B. Pastor, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

1 Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1; im Folgenden: Grundverordnung) können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren der gleichartigen Ware oder von Teilen dieser Ware aus Drittländern ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Artikel 13 Absatz 2 lautet: "Ein Montagevorgang in der Gemeinschaft oder in einem Drittland wird als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen, wenn

a) die Montage seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurde und die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben, für das Maßnahmen gelten, und

b) der Wert dieser Teile 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht; als Umgehung gilt jedoch nicht der Fall, in dem der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 v. H. der Herstellkosten beträgt, und

c) die Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der montierten gleichartigen Ware untergraben wird und Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten vorliegen, die für gleichartige oder ähnliche Waren früher festgestellt wurden."

2 Artikel 13 Absatz 4 lautet:

"Waren, denen eine Bescheinigung der Zollbehörden beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die Einfuhr der Waren keine Umgehung darstellt, werden nicht gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst und nicht mit Zöllen belegt. Diese Bescheinigungen können den Einführern auf schriftlichen Antrag nach Genehmigung durch eine von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gefasste Entscheidung oder durch die Entscheidung des Rates über die Einführung der Maßnahmen erteilt werden und gelten für den darin festgesetzten Zeitraum und unter den darin festgesetzten Bedingungen."

3 Nach Artikel 13 Absatz 5 der Grundverordnung steht dieser Artikel "der normalen Anwendung der geltenden Zollbestimmungen nicht entgegen".

4 Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung sieht Folgendes vor: "Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates enthalten sind, können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden."

5 Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) lautet: "Im Zollrecht oder in anderen besonderen Gemeinschaftsregelungen kann vorgesehen werden, dass der Ursprung der Waren durch die Vorlage einer Unterlage nachzuweisen ist."

6 Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die Fahrräder herstellt und verkauft; sie hat seit 1985 ihren Sitz in Luynes in Frankreich. 1992 wurde sie von Gesellschaften des Konzerns China Bicycles Company (CBC) übernommen, der über Produktionsstätten in der Volksrepublik China verfügt. Die Rechnungen für die von der Klägerin gekauften Fahrradteile werden von zwei in Hongkong ansässigen Gesellschaften von CBC, der Hong-kong (Link) Bicycles Ltd und der Regal International Development Co. Ltd, erstellt.

7 Am 8. September 1993 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 228, S. 1; im Folgenden: ursprüngliche Verordnung).

8 Aufgrund einer Beschwerde der European Bicycle Manufacturers' Association (Vereinigung der europäischen Fahrradhersteller) erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 703/96 vom 18. April 1996 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die Umgehung der mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Montagevorgänge in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 98, S. 3; im Folgenden: Untersuchungsverordnung). Diese Verordnung trat am 20. April 1996 in Kraft. Die genannte Untersuchung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. April 1995 bis zum 31. März 1996.

9 Nach Artikel 1 der Untersuchungsverordnung betraf diese Untersuchung, die gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung eingeleitet wurde, die Einfuhren von Fahrradteilen der KN-Codes 8714 91 10 bis 8714 99 90 mit Ursprung in der Volksrepublik China, die bei der Montage von Fahrrädern in der Gemeinschaft verwendet wurden.

10 Artikel 2 der Untersuchungsverordnung bestimmt: "Die Zollbehörden werden... angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Fahrradrahmen, -gabeln, -felgen und -naben des KN-Codes 8714 91 10, 8714 91 30, 8714 92 10 bzw. 8714 93 10 zollamtlich zu erfassen, damit, gesetzt den Fall, dass die für die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Antidumpingzölle auf die erstgenannten Einfuhren ausgedehnt werden, die Zölle vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an erhoben werden können.... Einfuhren, denen eine Bescheinigung der Zollbehörden gemäß Artikel 13 Absatz 4 der [Grundverordnung] beigefügt ist, werden nicht zollamtlich erfasst."

11 Artikel 3 der Untersuchungsverordnung sieht Folgendes vor: "Die interessierten Parteien müssen sich innerhalb von 37 Tagen nach der Übermittlung dieser Verordnung an die Behörden der Volksrepublik China selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, Informationen übermitteln und eine Anhörung durch die Kommission beantragen, wenn ihre Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Dabei wird davon ausgegangen, dass diese Verordnung den Behörden der Volksrepublik China am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften übermittelt wird." Da die Verordnung am 19. April 1996 im Amtsblatt veröffentlicht wurde, lief diese Frist am 29. Mai 1996 ab.

12 In der achten Begründungserwägung der Untersuchungsverordnung heißt es unter der Überschrift "Fragebogen": "Die Kommission wird den [in der Beschwerde] genannten Fahrradmonteuren in der Gemeinschaft Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung als notwendig erachtet. Gegebenenfalls werden Informationen bei den Gemeinschaftsherstellern eingeholt."

13 Nach der Einleitung dieser Untersuchung versandte die Kommission an einige betroffene Gesellschaften, zu denen die Klägerin gehörte, einen Fragebogen, den die Klägerin ausfuellte und zurückschickte.

14 Mit Schreiben vom 8. Juli 1996 teilte die Kommission dem Anwalt der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, im Rahmen ihrer Untersuchung eine Nachprüfung am Sitz der Gesellschaft in Luynes vorzunehmen. In diesem Schreiben wurde eine Reihe von Unterlagen aufgezählt, die die Klägerin den Bediensteten der Kommission bei dieser Nachprüfung zur Verfügung stellen sollte. Ferner hieß es, dass im Lauf der Nachprüfung weitere Fragen gestellt und zusätzliche Unterlagen angefordert werden könnten.

15 Die Nachprüfung fand vom 10. bis 12. Juli 1996 statt.

16 Mit Schreiben vom 4. September 1996 forderte die Kommission die Klägerin zur Klarstellung einiger für die Untersuchung unabdingbarer Angaben auf.

17 Am 30. Oktober 1996 richtete die Kommission ein Informationsschreiben ("disclosure document") an die Klägerin, in dem sie ihr bekannt gab, dass sie beabsichtige, den auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China erhobenen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit diesem Ursprung auszuweiten. Zu der Voraussetzung in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung, dass eine Umgehung eines Antidumpingzolls vorliegt, wenn der Wert der eingeführten Teile 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht, enthält dieses Schreiben folgende Ausführungen:

"- Bei Starway und einem anderen Montagebetrieb, der den gleichen Teilelieferanten in China hatte, hat sich herausgestellt, dass alle eingeführten Teile aus China versandt wurden. Die Untersuchung hat ferner gezeigt, dass die wenigen nicht aus China eingeführten Teile, die diese Betriebe bei der Montage der Fahrräder verwendeten, europäischen Ursprungs waren. Für einige der eingeführten Teile haben diese Montagebetriebe dem Zoll chinesische Ursprungszeugnisse (Formblatt A) vorgelegt, um für die unter das APS fallenden Waren in den Genuss der Präferenzbehandlung zu kommen, während die übrigen Teile als Waren nichtchinesischen Ursprungs angemeldet wurden, so dass auf sie der normale Drittlandszoll erhoben wurde.

Bei der Kontrolle vor Ort haben die Prüfer diese Gesellschaften aufgefordert, geeignete schriftliche Beweise dafür vorzulegen, dass die verwendeten Teile ihren Ursprung in China, der Gemeinschaft oder anderen Drittländern hatten. Während die Gesellschaften dartun konnten, dass die aus Quellen in der EU stammenden Teile ihren Ursprung in der Gemeinschaft hatten, konnten sie bei keinem der aus China versandten Teile einen nichtchinesischen Ursprung nachweisen.

Daraus haben die Dienststellen der Kommission den Schluss gezogen, dass bei Starway und dem anderen Montagebetrieb alle aus China eingeführten Teile chinesischen Ursprungs waren und dass es sich unter diesen Umständen bei mehr als 60 v. H. des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware um chinesische Teile handelte.

Diese Schlussfolgerung wird durch Beweise gestützt, die in Bezug auf die drei anderen Gesellschaften gefunden wurden: Sie führten vollständige Fahrräder ein, die gemäß der Anmeldung zu 100 v. H. aus chinesischen Teilen bestanden. Zwei von ihnen haben bei der Einfuhr sogar für alle zur Montage bestimmten Fahrradteile Formblätter A vorgelegt (die den chinesischen Ursprung der Waren bestätigten). All dies weckt hinreichende Zweifel am nichtchinesischen Ursprung der von Starway und dem anderen zuvor erwähnten Montagebetrieb angemeldeten Teile."

18 Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 7. November 1996. Sie bestritt, dass die Beamten der Kommission bei der Nachprüfung vor Ort Beweise für den Ursprung der eingeführten Fahrradteile verlangten. Sie führte ferner aus, dem Schreiben der Kommission vom 8. Juli 1996 (siehe oben, Randnr. 14) lasse sich nicht entnehmen, dass die Kommission Beweise für den Ursprung der getätigten Einfuhren gesucht habe. Schließlich machte die Klägerin geltend, wenn die im Informationsschreiben vertretene These zuträfe, hätte die Kommission sie nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung über die Zurückweisung bestimmter Nachweise oder Informationen und deren Gründe unterrichten müssen.

19 Bei einem Treffen mit Beamten der Kommission am 8. November 1996 übergaben ihnen die Vertreter der Klägerin Kopien von Erklärungen der Lieferanten.

20 Mit Schreiben vom 12. November 1996 nahmen die Dienststellen der Kommission zu den Ausführungen der Klägerin zum Informationsschreiben Stellung. Obwohl sie der Ansicht waren, bereits genaue Informationen über den Ursprung der betreffenden Fahrradteile angefordert zu haben, erklärten sie sich bereit, der Klägerin zu gestatten, bei einer erneuten Nachprüfung vor Ort den Ursprung der fraglichen Teile zu belegen. Sie forderten die Klägerin deshalb auf, zum 25. November 1996 um 17 Uhr bei dieser zweiten Nachprüfung die Ursprungszeugnisse der eingeführten Teile und vollständige schriftliche Beweise für deren Transport vom Ursprungsland in die Volksrepublik China vorzulegen, damit eine Verbindung zwischen dem Kauf dieser Teile und ihrem Versand in die Gemeinschaft hergestellt werden könne. Überdies zogen die Dienststellen der Kommission den Beweiswert der bei dem Treffen am 8. November 1996 übergebenen Erklärungen der Lieferanten in Zweifel.

21 Mit Schreiben vom 13. November 1996 wies die Klägerin die im Schreiben der Kommission vom 12. November 1996 enthaltene Behauptung zurück, dass es unmöglich sei, eine Verbindung zwischen den Erklärungen der Lieferanten und den eingeführten Teilen herzustellen. Sie führte ferner aus, sie habe sich bei der Nachprüfung vor Ort zu Erläuterungen bereit erklärt, wie diese Verbindung mit Hilfe der Teileliste ("Bills of materials") von CBC hergestellt werden könne, aber die Beamten der Kommission hätten sich ausdrücklich geweigert, diese Unterlagen heranzuziehen.

22 Mit Schreiben vom 15. November 1996 bestätigte die Kommission die Angaben in ihrem Schreiben vom 12. November 1996 zur zweiten Nachprüfung vor Ort.

23 Mit Schreiben vom 20. November 1996 erkundigte sich die Klägerin bei der Kommission nach dem Gegenstand dieser zweiten Nachprüfung und wies darauf hin, dass einige der Unterlagen, auf die sie sich erstrecke, nur am Sitz von CBC in Hongkong verfügbar seien.

24 Mit Schreiben vom 21. November 1996 erläuterte die Kommission, dass Gegenstand der zweiten Nachprüfung die Durchsicht der mit ihrem Schreiben vom 12. November 1996 angeforderten Unterlagen sein solle. Sie fügte hinzu, wenn ihr die Unterlagen nicht am Sitz der Klägerin zur Verfügung gestellt würden, werde sie dies als erhebliche Behinderung der Untersuchung im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auffassen.

25 Um der Forderung nachzukommen, die die Kommission in ihrem Schreiben vom 12. November 1996 erhoben hatte, deponierte die Klägerin am 25. November 1996 um 16 Uhr 45 am Sitz der Kommission drei Kisten mit Unterlagen im Gesamtumfang von etwa einem Kubikmeter. Mit Schreiben gleichen Datums erläuterte sie den Dienststellen der Kommission, weshalb sie nicht in der Lage sei, Ursprungszeugnisse vorzulegen, und nahm zur Rechtmäßigkeit der Anforderung solcher Zeugnisse im vorliegenden Fall Stellung.

26 Die zweite Nachprüfung am Sitz der Klägerin dauerte vom Morgen des 26. November 1996 bis zum Mittag des 27. November 1996.

27 Am 2. Dezember 1996 übersandte die Klägerin der Kommission einige Unterlagen, die bei der Nachprüfung verlangt worden, aber zu diesem Zeitpunkt am Sitz des Unternehmens nicht verfügbar waren.

28 Mit Schreiben vom 19. Dezember 1996 teilte die Kommission der Klägerin mit, welche Schlüsse sie aus der zweiten Nachprüfung vor Ort ziehe und dass sie beschlossen habe, an der bereits im Informationsschreiben vom 30. Oktober 1996 geäußerten Schlussfolgerung festzuhalten.

29 Am 10. Januar 1997 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 71/97 zur Ausweitung des mit der ursprünglichen Verordnung auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Untersuchungsverordnung zollamtlich erfasste Einfuhren (ABl. L 16, S. 55, berichtigt im ABl. L 179, S. 11; im Folgenden: Ausweitungsverordnung). Diese Verordnung trat am 19. Januar 1997 in Kraft.

30 Nach Artikel 2 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung wird der für Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter in Artikel 1 der Verordnung genannter wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in diesem Staat ausgeweitet und auf die gemäß Artikel 2 der Untersuchungsverordnung und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben.

31 In Artikel 2 Absatz 2 der Ausweitungsverordnung heißt es: "Wesentliche Fahrradteile, die aus der Volksrepublik China versandt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in diesem Land, sofern nicht durch die Vorlage eines im Einklang mit den Ursprungsregeln der Gemeinschaft ausgestellten Ursprungszeugnisses nachgewiesen wird, dass die betreffenden Teile ihren Ursprung in einem bestimmten anderen Land haben."

32 Artikel 2 Absatz 4 lautet: "Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung."

33 Artikel 3 Absatz 1 der Ausweitungsverordnung sieht vor, dass die Kommission in einer Verordnung "die erforderlichen Maßnahmen fest[legt], um die Befreiung der Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, mit denen der durch die [ursprüngliche Verordnung] eingeführte Antidumpingzoll nicht umgangen wird, von dem gemäß Artikel 2 ausgeweiteten Zoll zu genehmigen".

34 Nach Artikel 3 Absatz 2 der Ausweitungsverordnung muss die Verordnung der Kommission insbesondere Bestimmungen über "die Genehmigung der Zollbefreiung der Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, die von Unternehmen verwendet werden, deren Montagevorgänge den Tatbestand der Umgehung nicht erfuellen, sowie die Überwachung dieser Einfuhren" und "die Verfahren für solche Zollbefreiungen im Einklang mit den einschlägigen Zollbestimmungen" enthalten. Nach Artikel 3 Absatz 3 muss die Verordnung der Kommission außerdem u. a. Bestimmungen enthalten über "die Durchführung von Überprüfungen, um zu ermitteln, ob nach den maßgeblichen Kriterien keine Umgehung vorliegt, insbesondere im Fall von Anträgen folgender Unternehmen:... Betriebe, bei denen während der Untersuchung festgestellt wurde, dass ihre Montagevorgänge eine Umgehung darstellen", sowie "die erforderlichen Verfahren für solche Überprüfungen".

35 In Artikel 3 Absatz 4 der Ausweitungsverordnung heißt es: "Im Anschluss an eine Überprüfung gemäß Absatz 3 kann die Kommission... beschließen, die Befreiung des betreffenden Montagebetriebs von dem gemäß Artikel 2 ausgeweiteten Zoll zu genehmigen, sofern dies gerechtfertigt ist."

36 Artikel 3 Absatz 5 der Ausweitungsverordnung lautet:

"Die gemäß der Kommissionsverordnung erteilten Genehmigungen für Zollbefreiungen sind rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung dieser Umgehungsuntersuchung an wirksam, sofern sich die betreffenden Parteien während dieser Untersuchung selbst meldeten. Andernfalls sind sie rückwirkend von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gestellt wurde."

37 In der fünften Begründungserwägung der Ausweitungsverordnung werden die Klägerin und ein Konkurrent, die Moore Large & Co. (im Folgenden: Moore Large), namentlich unter den Unternehmen aufgeführt, die sich innerhalb der in der Untersuchungsverordnung vorgesehenen Frist meldeten und der Kommission einen vollständig ausgefuellten Fragebogen übersandten. Wie aus der achten Begründungserwägung der Ausweitungsverordnung hervorgeht, haben diese beiden Unternehmen jedoch nicht die Erteilung von Bescheinigungen beantragt, aus denen hervorgeht, dass ihre Einfuhren keine Umgehung darstellten.

38 Ferner heißt es in der zehnten Begründungserwägung der Ausweitungsverordnung, es sei festgestellt worden, dass einige der in der fünften Begründungserwägung genannten Montagebetriebe im Untersuchungszeitraum bei den Herstellern in der Volksrepublik China fast vollständige Fahrräder in Teilen bestellt hätten. Die Lieferanten hätten sichergestellt, dass die für ein und denselben Montagebetrieb bestimmten Teile in verschiedenen Containern verladen, zu verschiedenen Zeitpunkten versandt und teilweise in verschiedenen Häfen entladen worden seien. Dadurch sei vermieden worden, dass auf die betreffenden Einfuhren der in der ursprünglichen Verordnung vorgesehene Antidumpingzoll erhoben werde.

39 Aus der gleichen Begründungserwägung ergibt sich, dass ein Unternehmen, bei dem es sich nach den Angaben im Verfahren vor dem Gericht um Moore Large handelt, bei rund 75 v. H. aller von ihm im Untersuchungszeitraum montierten Fahrräder so vorgegangen sein soll. Während dieser Zeit habe es jedoch seine Bezugsquelle geändert und sei am Ende des Untersuchungszeitraums dazu übergegangen, bei der Montage dieser Fahrräder zu mehr als 40 v. H. des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware Teile mit Ursprung außerhalb der Volksrepublik China zu verwenden, die es entweder direkt bei den Herstellern in den Ursprungsländern oder von Tochtergesellschaften dieser Hersteller in der Gemeinschaft gekauft habe.

40 In der vierzehnten und der fünfzehnten Begründungserwägung der Ausweitungsverordnung wird hinzugefügt, die Untersuchung habe ergeben, dass bei einigen Montagebetrieben, die fast vollständige Bausätze für Fahrräder bestellt hätten, alle Teile dieser Bausätze aus der Volksrepublik China versandt worden seien. Zwei dieser Montagebetriebe, bei denen es sich nach den Angaben im Verfahren vor dem Gericht um die Klägerin und Moore Large handelt, hätten behauptet, mehr als 40 v. H. der zur Montage verwendeten Teile dieser Bausätze hätten ihren Ursprung in anderen Ländern. Obwohl ihnen eine Fristverlängerung eingeräumt worden sei, um geeignete Nachweise - wie Ursprungszeugnisse, Rechnungen der Hersteller und Frachtpapiere - beizubringen, hätten diese beiden Montagebetriebe der Kommission jedoch keine ausreichenden Beweise dafür vorlegen können, dass die betreffenden Teile ihren Ursprung in einem anderen Land als der Volksrepublik China hätten. Die Kommission sei deshalb mangels gegenteiliger Beweise zu dem Schluss gekommen, dass "alle aus [der Volksrepublik] China versandten Teile ihren Ursprung in diesem Land hatten und dass unter diesen Umständen die Teile mit Ursprung in China 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile ausmachten, die zur Montage von Fahrrädern aus diesen Teilen verwendet wurden".

41 Schließlich geht bezüglich der Befreiung vom ausgeweiteten Zoll aus der 32. Begründungserwägung der Ausweitungsverordnung hervor, dass es aus den oben in Randnummer 39 genannten Gründen angemessen erschienen sei, den Antidumpingzoll nicht auf die von Moore Large vorgenommenen Einfuhren auszuweiten.

42 Am 20. Januar 1997 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 88/97 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten und mit der Ausweitungsverordnung ausgeweiteten Antidumpingzoll (ABl. L 17, S. 17; im Folgenden: Freistellungsverordnung).

43 Auf der Grundlage der Ausweitungsverordnung und insbesondere ihres Artikels 3 enthält die Freistellungsverordnung die Durchführungsbestimmungen für die Freistellung vom ausgeweiteten Zoll. Ferner werden in Artikel 12 der Freistellungsverordnung einige in Anhang II der Verordnung aufgeführte Unternehmen rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Untersuchung, dem 20. April 1996, vom ausgeweiteten Zoll befreit. Zu diesen Unternehmen gehört Moore Large, nicht aber die Klägerin.

44 Am 18. April 1997 stellte die Klägerin auf der Grundlage der Freistellungsverordnung einen Antrag auf Befreiung vom ausgeweiteten Zoll.

45 Am 28. Januar 1998 erließ die Kommission die Entscheidung 98/115/EG zur Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten und mit der Ausweitungsverordnung ausgeweiteten Antidumpingzoll (ABl. L 31, S. 25; im Folgenden: Freistellungsentscheidung vom 28. Januar 1998). In den Genuss dieser Befreiung kamen eine Reihe von Montagebetrieben, darunter die Klägerin, für die die Befreiung mit Wirkung vom 18. April 1997 galt. In der dritten Begründungserwägung der Entscheidung heißt es: "Nach den endgültigen Feststellungen der Kommission fallen die Montagevorgänge der betroffenen Antragsteller nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der [Grundverordnung]." Als Grund wird angegeben, dass die Voraussetzungen von Buchstabe b dieser Bestimmung nicht mehr erfuellt seien.

Verfahren und Anträge der Parteien

46 Mit Schriftsatz, der am 28. März 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

47 Durch Beschluss vom 17. September 1997 hat der Präsident der Fünften erweiterten Kammer die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

48 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht den Beteiligten einige schriftliche Fragen gestellt, die diese innerhalb der ihnen gesetzten Frist beantwortet haben.

49 Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 12. Oktober 1999 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

50 In ihrer Klageschrift beantragt die Klägerin,

- Artikel 2 der Ausweitungsverordnung für nichtig zu erklären, soweit er sich auf sie bezieht;

- dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

51 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Umfang ihrer Klage dahin präzisiert, dass sie sich darauf beschränke, die Rechtmäßigkeit von Artikel 2 der Ausweitungsverordnung anzufechten, soweit er sich auf ihre Einfuhren zwischen dem 20. April 1996, dem Tag des Inkrafttretens der Untersuchungsverordnung, und dem 18. April 1997 beziehe, ab dem für sie die Freistellungsentscheidung vom 28. Januar 1998 gelte.

52 Der Rat beantragt, - die Klage als unzulässig und unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zulässigkeit

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

53 Der Rat hat, ohne eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, mit Unterstützung der Kommission gegen die Zulässigkeit der Klage eingewandt, dass die Klägerin von der Ausweitungsverordnung nicht individuell betroffen sei.

54 Der Rat und die Kommission tragen vor, die Ausweitungsverordnung führe nur zu einer Erstreckung des ursprünglichen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fahrradteilen durch alle Wirtschaftsteilnehmer mit Ausnahme derjenigen, die freigestellt worden seien. Die Grenzen oder das Ausmaß der Umgehung durch die einzelnen an der Untersuchung beteiligten Unternehmen würden nicht angegeben. Bei der Verordnung handele es sich somit um einen Rechtsakt von allgemeiner Geltung, der sich auf alle tatsächlichen und potentiellen Importeure der betreffenden Waren auswirke, sofern sie nicht freigestellt worden seien, nachdem sie einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung gestellt hätten, aus der hervorgehe, dass ihre Einfuhren keine Umgehung darstellten.

55 Die Klägerin werde durch diesen Rechtsakt auch weder aufgrund ihrer Beteiligung an der Untersuchung noch aufgrund ihrer ausdrücklichen Erwähnung in der Ausweitungsverordnung als an der Untersuchung beteiligtes Unternehmen individualisiert. Die Ausweitungsverordnung sei aus allgemeinen Erwägungen erlassen worden und nicht wegen der speziellen Situation der Klägerin oder anderer Wirtschaftsteilnehmer, so dass die Begründungserwägungen der Verordnung, in denen auf die besondere Situation der Klägerin eingegangen werde, gestrichen werden könnten, ohne dass ihr verfügender Teil geändert werden müsste. Die Klägerin habe auch keine Argumente vorgetragen, die den Schluss zuließen, dass sie sich in einer vergleichbaren Situation wie die Klägerin in der Rechtssache befinde, die zum Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501) geführt habe.

56 Außerdem werde in der Ausweitungsverordnung nicht endgültig über den Fall der Klägerin entschieden. Neben der Ausweitung des Antidumpingzolls sehe die Ausweitungsverordnung auch die Möglichkeit einer rückwirkenden Freistellung zum 20. April 1996, dem Tag des Inkrafttretens der Untersuchungsverordnung, vor, sofern sich der Antragsteller während der Untersuchung selbst gemeldet und nachgewiesen habe, dass seine Montagevorgänge ab diesem Zeitpunkt keine Umgehung der Antidumpingzölle darstellten. In Artikel 3 der Ausweitungsverordnung sei die Freistellungsbefugnis der Kommission übertragen worden, die zur Handhabung der Anträge die Freistellungsverordnung erlassen habe. Aufgrund dieser Verordnung und nicht, wie die Klägerin behaupte, aufgrund der Ausweitungsverordnung habe die Kommission Moore Large mit Rückwirkung zum 20. April 1996 freistellen können.

57 Individuell betroffen wäre die Klägerin deshalb nur von der Freistellungsverordnung oder von einer Entscheidung, die die Kommission ihr gegenüber im Anschluss an einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung auf Erteilung einer Bescheinigung, aus der hervorgehe, dass ihre Einfuhren keine Umgehung darstellten, oder einen Antrag gemäß Artikel 3 der Freistellungsverordnung auf Befreiung vom ausgeweiteten Zoll erließe. Nur mit diesen Rechtsakten werde endgültig darüber entschieden, ob die Klägerin dem durch die Ausweitungsverordnung eingeführten ausgeweiteten Zoll unterliege oder ob sie, wie Moore Large, davon befreit sei. Da die Klägerin erst am 18. April 1997, fast drei Monate nach Erlass der Ausweitungsverordnung, einen Antrag auf Befreiung vom ausgeweiteten Zoll gestellt habe, könne diese Verordnung keinesfalls als Entscheidung über den Freistellungsantrag angesehen werden.

58 Die Klägerin greift diese Argumentation an. Sie führt aus, sie habe an der Untersuchung teilgenommen, und in der Ausweitungsverordnung werde ihre individuelle Situation ausdrücklich angesprochen. Überdies enthalte die Ausweitungsverordnung eine Entscheidung, durch die sich ihre Situation ändere und die endgültigen Charakter habe, da die Ausweitungsverordnung der Kommission nicht gestatte, Freistellungsentscheidungen mit Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor der Stellung des Antrags zu treffen. Praktisch habe sie einen solchen Antrag aber vor Erlass der Ausweitungsverordnung nicht stellen können. Zudem habe der Rat die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung, aus der hervorgehe, dass die Einfuhren keine Umgehung darstellten, bei Unternehmen, die keine Umgehung vorgenommen hätten, nicht als Vorbedingung für eine Freistellungsentscheidung angesehen, denn er habe Moore Large vom ausgeweiteten Zoll befreit, obwohl dieses Unternehmen keinen Antrag auf Erteilung einer solchen Bescheinigung gestellt habe. Aus diesem Grund entfalte die Ausweitungsverordnung, die drei Tage vor dem Erlass der Freistellungsverordnung in Kraft getreten sei, ihr gegenüber endgültige Wirkungen und betreffe sie unmittelbar und individuell.

Würdigung durch das Gericht

59 Nach Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung werden "[v]orläufige oder endgültige Antidumpingzölle... durch Verordnung eingeführt". Gleiches gilt, wenn nach dieser Bestimmung eingeführte Antidumpingzölle gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 3 der Grundverordnung auf die Einfuhren der gleichartigen Ware oder von Teilen dieser Ware aus Drittländern ausgeweitet werden. Diese Verordnungen haben zwar, wenn man die Kriterien des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) zugrunde legt, aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite generellen Charakter, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten; doch schließt dies nicht aus, dass ihre Bestimmungen einige Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den Rechtssachen 239/82 und 275/82, Allied Corporation u. a./ Kommission, Slg. 1984, 1005, Randnr. 11; Urteil des Gerichts vom 25. September 1997 in der Rechtssache T-170/94, Shanghai Bicycle/Rat, Slg. 1997, II-1383, Randnr. 35).

60 Der Einwand, den der Rat mit Unterstützung der Kommission erhoben hat, bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf die Frage, ob die Klägerin von der Ausweitungsverordnung individuell betroffen ist, doch trägt der Rat auch Argumente vor, die belegen sollen, dass sie von dieser Verordnung nicht unmittelbar betroffen ist, da sich diese nicht unmittelbar auf ihre Rechtsstellung ausgewirkt habe.

Zur Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit

61 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Einzelner nur dann unmittelbar betroffen, wenn die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft sich auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinen Ermessensspielraum lässt, diese Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Vorschriften anzuwenden wären (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-404/96 P, Glencore Grain/Kommission, Slg. 1998, I-2435, Randnr. 41).

62 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 der Ausweitungsverordnung, dass der durch die ursprüngliche Verordnung eingeführte Antidumpingzoll auf die Einfuhren der in Artikel 1 der Ausweitungsverordnung aufgezählten Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweitet wird. Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung und Artikel 2 Absatz 3 der Ausweitungsverordnung wird der ausgeweitete Zoll von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten vom Inkrafttreten der Untersuchungsverordnung am 20. April 1996 an auf die Einfuhren dieser Waren erhoben, ohne dass die Zollbehörden insoweit über einen Ermessensspielraum verfügen.

63 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die von der Ausweitungsverordnung erfassten Einfuhren von Fahrradteilen, die die Klägerin zwischen dem 20. April 1996, dem Tag des Inkrafttretens der Untersuchungsverordnung, und dem 18. April 1997, dem Tag, von dem an für sie die Freistellungsentscheidung vom 28. Januar 1998 galt, vornahm, mit dem ausgeweiteten Zoll belegt wurden.

64 Außerdem geht bezüglich der Einfuhren der Klägerin nach dem 18. April 1997 aus den Antworten des Rates auf die schriftlichen Fragen des Gerichts hervor, dass die Klägerin von der Kommission erst freigestellt wurde, nachdem sie ihren Bedarf an Fahrradteilen auf andere Weise deckte. Statt die betreffenden Waren von einer mit CBC verbundenen Gesellschaft in Hongkong zu beziehen und durch das Gebiet der Volksrepublik China befördern zu lassen, wie sie es bis dahin getan hatte, wickelte sie nach dem Inkrafttreten der Ausweitungsverordnung Bestellung, Import und Bezahlung der Fahrradteile direkt über ihre in anderen asiatischen Ländern ansässigen Lieferanten ab. Die Klägerin wurde somit erst dann vom ausgeweiteten Zoll befreit, als sie die Art ihrer Bedarfsdeckung maßgeblich geändert hatte.

65 Folglich hat sich die Ausweitungsverordnung unmittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin ausgewirkt.

66 Die in der Ausweitungsverordnung auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung vorgesehene Möglichkeit, Einfuhren, mit denen der ursprüngliche Zoll nicht umgangen wird, durch einen Rechtsakt der Kommission vom ausgeweiteten Zoll zu befreien, ändert entgegen dem Vorbringen des Rates und der Kommission nichts an diesem Ergebnis.

67 Aus Artikel 3 Absatz 5 der Ausweitungsverordnung geht zwar hervor, dass die Klägerin, die sich während der Untersuchung der Kommission selbst gemeldet hatte, grundsätzlich vom ausgeweiteten Zoll befreit werden konnte, ohne zuvor bei den nationalen Zollbehörden einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung gestellt zu haben, wonach die Einfuhren keine Umgehung darstellten. Aus dieser Bestimmung ergibt sich ferner, dass die Kommission eine solche Befreiung grundsätzlich rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Untersuchungsverordnung erteilen konnte; dann wären auch die Einfuhren der Klägerin vor dem Inkrafttreten der Freistellungsentscheidung der Kommission nicht mit dem ausgeweiteten Zoll belegt worden.

68 Wie schon die fünfzehnte Begründungserwägung der Ausweitungsverordnung (siehe oben, Randnr. 40) zeigt, deren Inhalt bei der Bestimmung der genauen Bedeutung des verfügenden Teils dieser Verordnung heranzuziehen ist (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 104), machte sich der Rat jedoch die Auffassung der Dienststellen der Kommission zu Eigen, dass eine Freistellung der Klägerin nicht möglich sei. Die Dienststellen der Kommission waren nämlich nach der von ihnen durchgeführten Untersuchung der Ansicht, die Klägerin habe nicht dartun können, dass ihre Einfuhren keine Umgehung des ursprünglichen Zolls darstellten, da die von ihr vorgelegten Beweise für den Ursprung der fraglichen Waren nicht ausreichten. Im vorliegenden Fall war die Möglichkeit einer Freistellung der Klägerin durch die Kommission somit eine rein theoretische, da in Anbetracht der Ausweitungsverordnung kein Zweifel daran bestand, dass die Kommission dazu nicht den Willen hatte (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnrn. 6 bis 9, und Glencore Grain/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 42).

69 Demnach ist das Vorbringen des Rates und der Kommission zurückzuweisen, mit dem geltend gemacht wird, die Ausweitungsverordnung betreffe die Klägerin nicht unmittelbar, da sie angesichts der Möglichkeit einer Befreiung vom ausgeweiteten Zoll für sich allein keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Klägerin habe.

Zur Voraussetzung der individuellen Betroffenheit

70 Die Klägerin ist von der Ausweitungsverordnung auch individuell betroffen. Erstens wurden die von ihr eingeführten Fahrradteile mit dem ausgeweiteten Zoll belegt, der durch die Ausweitungsverordnung eingeführt wurde, die für die Unternehmen, die diesen Zoll entrichten müssen, die gleichen Rechtswirkungen hat wie eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls für die Unternehmen, die ein solcher endgültiger Zoll trifft. Zweitens nahm sie gemäß Artikel 3 der Untersuchungsverordnung so weit wie möglich am Verwaltungsverfahren teil (Beantwortung des Fragebogens der Kommission, Nachprüfungen vor Ort, Übergabe von Unterlagen, intensiver Schriftwechsel insbesondere über das Informationsschreiben sowie Treffen mit Beamten der Kommission). Ihre Teilnahme wird im Übrigen in der Ausweitungsverordnung - insbesondere in der zehnten bis 24. Begründungserwägung, die eine Zusammenfassung der Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Untersuchung enthalten - ausdrücklich erwähnt, so dass sie in dieser Verordnung "namentlich genannt" wird (Urteil Shanghai Bicycle/Rat, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 39).

71 Nach alledem ist die Klage zulässig.

Begründetheit

72 Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, nämlich auf eine Verletzung von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung und auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht. Zunächst ist der erste Klagegrund zu prüfen.

Allgemeine Darstellung des Klagegrundes

73 Die Klägerin trägt vor, der Rat habe dadurch gegen Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung verstoßen, dass er in Artikel 2 Absatz 1 der Ausweitungsverordnung den mit der ursprünglichen Verordnung auf Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingzoll auf die von der Klägerin vorgenommenen Einfuhren wesentlicher Fahrradteile aus diesem Land ausgeweitet habe, obwohl die in der genannten Bestimmung der Grundverordnung vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfuellt gewesen seien. Wie sich aus Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Ausweitungsverordnung (im Folgenden: streitige Bestimmung) ergebe, sei der Rat nämlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie nicht nachgewiesen habe, dass die im Untersuchungszeitraum aus der Volksrepublik China eingeführten Fahrradteile ihren Ursprung in einem anderen Land gehabt hätten.

Zur Auslegung von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf den Beweisgegenstand und die Beweislast

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

74 Die Klägerin macht in ihrer Klageschrift geltend, die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und b der Grundverordnung aufgestellte Voraussetzung dafür, dass ein Montagevorgang als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen werde, sei nur dann erfuellt, wenn die Teile, deren Wert 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmache, ihren Ursprung in dem betreffenden Land hätten. In ihrer Erwiderung führt sie dagegen aus, diese Voraussetzung sei nicht erfuellt, wenn nachgewiesen werde, dass diese Teile ihren Ursprung in einem anderen Land hätten. Die Gemeinschaftsorgane hätten aber nie den Beweis dafür erbracht, dass der Wert der Teile mit Ursprung in der Volksrepublik China, die sie bei ihren Montagevorgängen verwendet habe, 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausgemacht habe.

75 Der Rat weist mit Unterstützung der Kommission darauf hin, dass nach dem Wortlaut von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung ein Montagevorgang als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen werde, wenn Teile, deren Wert 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmache, aus dem Land kämen, für das Maßnahmen gälten. Die Gemeinschaftsorgane brauchten deshalb grundsätzlich nicht zu prüfen oder gar zu beweisen, dass die Teile, die aus dem Land kämen, für das Maßnahmen gälten, auch ihren Ursprung in diesem Land hätten.

76 Der Rat führt aus, die Klägerin könne keine stichhaltigen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der streitigen Bestimmung erheben, da ihre Einfuhren von Fahrradteilen, deren Wert 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausgemacht habe, unstreitig aus der Volksrepublik China gekommen seien.

77 Der Rat und die Kommission räumen insoweit jedoch ein, dass Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung dahin auszulegen sei, dass er es den Gemeinschaftsorganen erlaube, einen Montagevorgang dann nicht als Umgehung anzusehen, wenn erwiesen sei, dass die betreffenden Teile nur Gegenstand einer Durchfuhr durch das Land gewesen seien, für das die Maßnahmen gälten, ohne dort verarbeitet zu werden. Eine solche Auslegung stehe im Einklang mit dem Artikel 1 Absatz 3 der Grundverordnung zu entnehmenden Grundsatz, wonach Einfuhren aus einem Land, für das Antidumpingmaßnahmen gälten, von diesen Maßnahmen auszunehmen seien, wenn die betreffenden Waren nur Gegenstand einer Durchfuhr durch dieses Land seien. Im vorliegenden Fall seien die fraglichen Fahrradteile jedoch nicht nur Gegenstand einer Durchfuhr durch die Volksrepublik China gewesen, sondern dort vor ihrer Weiterleitung nach Frankreich sortiert und ergänzt worden.

Würdigung durch das Gericht

78 Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren der gleichartigen Ware oder von Teilen dieser Ware aus Drittländern ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Nach Artikel 13 Absatz 2 wird ein Montagevorgang, wie ihn die Klägerin im vorliegenden Fall vorgenommen hat, als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen, wenn die unter den Buchstaben a bis c aufgeführten Voraussetzungen erfuellt sind.

79 Insbesondere geht aus Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und b der Grundverordnung hervor, dass ein Montagevorgang als Umgehung gilt, wenn Teile, deren Wert 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht, "ihren Ursprung in dem Land haben, für das Maßnahmen gelten".

80 Die Prüfung der verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung zeigt, dass nach der deutschen und der italienischen Fassung ein Montagevorgang als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen wird, wenn die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben, für das Maßnahmen gelten ("die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben, für das Maßnahmen gelten"; "pezzi utilizzati sono originari del paese soggetto alla misura"). Nach der spanischen ("procedan del pais"), der dänischen ("fra det land"), der griechischen ("ðñïÝñ÷ïíôáé áðü ôç ÷þñá"), der englischen ("are from the country"), der französischen ("proviennent du pays"), der niederländischen ("afkomstig... uit het land"), der portugiesischen ("provenientes do países"), der finnischen ("tulevat maasta") und der schwedischen Fassung ("från det land") genügt es dagegen, dass die fraglichen Teile aus diesem Land kommen.

81 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes schließt die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen eine isolierte Betrachtung der Fassung einer Vorschrift aus; die Vorschrift ist vielmehr bei Zweifeln im Licht der anderen Sprachfassungen auszulegen und anzuwenden. Weichen die verschiedenen Fassungen voneinander ab, so muss die fragliche Vorschrift im Übrigen anhand der allgemeinen Systematik und des Zweckes der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-372/88, Cricket St Thomas, Slg. 1990, I-1345, Randnr. 19).

82 Bei Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung, der die Ausweitung der geltenden Maßnahmen auf die Einfuhren der gleichartigen Ware oder von Teilen dieser Ware "aus" Drittländern erlaubt, gibt es keine sprachlichen Unterschiede. Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung stellt aber gegenüber Absatz 1 dieses Artikels eine gesonderte Bestimmung dar. Keine Vorschrift der Grundverordnung lässt den Schluss zu, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Anwendung von Artikel 13 bei Montagevorgängen auf Teile beschränken wollte, die ihren Ursprung in dem Land haben, für das Maßnahmen gelten, während er den Anwendungsbereich bei den übrigen möglichen Umgehungsformen eindeutig weiter gefasst hat. Der zwanzigsten Begründungserwägung der Grundverordnung ist vielmehr zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber Artikel 13 eingeführt hat, "um Praktiken, einschließlich der einfachen Montage in der Gemeinschaft oder in einem Drittland, zu regeln, die in erster Linie auf die Umgehung von Antidumpingmaßnahmen abzielen".

83 Überdies weicht Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung bei einheitlicher Auslegung von der entsprechenden Bestimmung der vor ihrem Inkrafttreten für den Antidumpingbereich geltenden Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1) ab. Ohne eine Divergenz zwischen den verschiedenen Sprachfassungen bestimmte diese Verordnung in Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe a dritter Gedankenstrich im Wesentlichen, dass die Ausweitung eines geltenden Antidumpingzolls davon abhängig war, dass der Wert der bei der Montage verwendeten Teile "mit Ursprung im Land der Ausfuhr der einem Antidumpingzoll unterliegenden Ware" den Wert aller anderen verwendeten Teile um mindestens 50 v. H. übersteigt. Es ist anzunehmen, dass der Verordnungsgeber mit der Wahl anderer als der in seiner eigenen früheren Verordnung verwendeten Worte bewusst von deren Wortlaut abwich, um die Tragweite der Regelung zu ändern.

84 In Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung haben die Gemeinschaftsorgane folglich - außer dem Vorliegen der übrigen dort genannten Voraussetzungen - darzutun, dass die Teile, deren Wert 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht, aus dem Land kommen, für das Maßnahmen gelten. Sie brauchen dagegen nicht nachzuweisen, dass die Teile auch ihren Ursprung in diesem Land haben.

85 Weiterhin ergibt sich aus der Grundverordnung und speziell aus deren Artikel 13 und der zwanzigsten Begründungserwägung, dass eine Verordnung, mit der ein Antidumpingzoll ausgeweitet wird, die Wirksamkeit dieser Maßnahme gewährleisten und insbesondere ihre Umgehung durch Montagevorgänge in der Gemeinschaft oder einem Drittland verhindern soll. Eine Maßnahme zur Ausweitung eines Antidumpingzolls hat somit nur ergänzenden Charakter gegenüber dem Rechtsakt, mit dem dieser Zoll eingeführt wird. Die Erhebung eines Antidumpingzolls, der anfänglich auf die Einfuhr einer Ware mit Ursprung in einem bestimmten Land eingeführt wurde, auf Einfuhren von Teilen dieser Ware aus dem Land, für das Maßnahmen gelten, würde folglich dem Zweck und der allgemeinen Systematik von Artikel 13 zuwiderlaufen, wenn die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer, die die Montage vornehmen, die Gegenstand der Untersuchung der Kommission ist, den Beweis erbringen, dass diese Teile, deren Wert 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht, ihren Ursprung in einem anderen Land haben. In einem solchen Fall können die Montagevorgänge nämlich nicht als Umgehung des ursprünglichen Antidumpingzolls im Sinne von Artikel 13 der Grundverordnung angesehen werden.

86 Diese Schlussfolgerung wird dadurch bestätigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung die Möglichkeit geschaffen hat, Einfuhren vom ausgeweiteten Zoll zu befreien, wenn der Beweis erbracht wird, dass sie keine Umgehung darstellen.

87 Entgegen der Auffassung des Rates und der Kommission lässt dagegen nichts den Schluss zu, dass dieser Beweis jedenfalls nur dann möglich ist, wenn die eingeführten Teile lediglich Gegenstand einer Durchfuhr durch das Land waren, für das Maßnahmen gelten. Dem Argument des Rates und der Kommission, Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung sei analog zu Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung auszulegen, kann nicht gefolgt werden. Zum einen enthält die letztgenannte Bestimmung eine Definition des Begriffes "Ausfuhrland", auf den Artikel 13 Absatz 2 nicht einmal stillschweigend Bezug nimmt. Zum anderen kann, selbst wenn im Allgemeinen bei einer bloßen Durchfuhr durch das Land, für das Maßnahmen gelten, die betreffenden Teile ihren Ursprung in einem anderen Land haben, nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass der Beweis für einen solchen Ursprung auch in einem anderen Fall erbracht werden kann.

88 Folglich ist Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung dahin auszulegen, dass ein Montagevorgang in der Gemeinschaft oder in einem Drittland als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen wird, wenn - außer dem Vorliegen der übrigen in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen - Teile, deren Wert 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht, aus dem Land kommen, für das Maßnahmen gelten, es sei denn, der betreffende Wirtschaftsteilnehmer weist den Gemeinschaftsorganen nach, dass diese Teile ihren Ursprung in einem anderen Land haben.

Zu der von den Gemeinschaftsorganen vorgenommenen Prüfung der Beweise

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

89 Die Klägerin trägt vor, die Gemeinschaftsorgane seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie nicht nachgewiesen habe, bei ihren Montagevorgängen zu weniger als 60 v. H. des Gesamtwerts der Teile der montierten Fahrräder Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China verwendet zu haben.

90 Sie wirft den Gemeinschaftsorganen zum einen vor, die Vorlage von Ursprungszeugnissen für Einfuhren im Untersuchungszeitraum verlangt zu haben, dessen Ende nicht nur vor dem Erlass der Ausweitungsverordnung, sondern auch vor dem Erlass der Untersuchungsverordnung liege.

91 Zum anderen habe sie entgegen den Ausführungen in der fünfzehnten Begründungserwägung der Ausweitungsverordnung durch Vorlage anderer Unterlagen den Beweis dafür erbracht, dass die betreffenden Fahrradteile ihren Ursprung nicht in der Volksrepublik China hätten.

92 Sie verweist erstens auf ihre Zollanmeldungen, die von den Zollbehörden nicht beanstandet worden seien und auf die sie sich bei der Beantwortung des Fragebogens der Kommission gestützt habe. Diese Anmeldungen zeigten, dass weniger als 60 v. H., nämlich 46,9 v. H., des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ihren Ursprung in der Volksrepublik China hätten.

93 Sie weist alle Äußerungen des Rates und der Kommission zurück, mit denen der Beweiswert ihrer Anmeldungen im vorliegenden Fall in Frage gestellt werde. Nichts lasse den Schluss zu, dass sie mit der Erklärung, die Teile seien nichtchinesischen Ursprungs, eine falsche Anmeldung abgegeben habe. Zunächst seien diese Zollanmeldungen in tempore non suspecto, d. h. lange vor der Einleitung der Untersuchung, abgegeben worden. Entgegen dem Vorbringen der Gemeinschaftsorgane habe es keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, dass später ein Verfahren wegen der Umgehung von Antidumpingmaßnahmen eingeleitet werde. Sie habe somit kein finanzielles Interesse an der Abgabe falscher Zollanmeldungen gehabt. Ferner biete die These der Gemeinschaftsorgane keine Erklärung dafür, dass sie bei Teilen im Wert von 53,1 v. H. des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware, also bei weit mehr als dem Minimum von 40,1 v. H., das nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung erforderlich sei, um jeder Maßnahme zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken zu entgehen, einen nichtchinesischen Ursprung angemeldet habe. Im Übrigen sei es keinesfalls plausibel, dass sie vorsätzlich falsche Zollanmeldungen abgegeben habe, nur um die Gemeinschaftsorgane irrezuführen. Aufgrund dieser Anmeldungen habe sie nämlich ihren Status als bevorzugter Importeur verloren, da die in den Anmeldungen genannten Ursprungsländer der Teile im Gegensatz zur Volksrepublik China keiner Zollpräferenzregelung unterlägen. Sie habe somit in erheblichem Umfang unmittelbare finanzielle Vorteile eingebüßt. Schließlich habe die Kommission zu keinem Zeitpunkt der Untersuchung einen konkreten Anhaltspunkt für Zweifel an der Richtigkeit des bei der Einfuhr angemeldeten Ursprungs genannt.

94 Zweitens bestätigten die Angaben ihrer Lieferanten in anderen asiatischen Ländern als der Volksrepublik China ihre eigenen Zollanmeldungen. Die Lieferanten hätten ihre Angaben zwar speziell für die Untersuchung gemacht. Auch wenn es angebracht sei, die Angaben ihrer Hersteller oder Lieferanten wegen der zu ihnen bestehenden Bindungen ihren eigenen Angaben gleichzusetzen, gebe es doch keinen Grund, diese Angaben kategorisch als nicht beweiskräftig zurückzuweisen.

95 Drittens könne die Richtigkeit ihrer Zollanmeldungen mit Hilfe der Unterlagen überprüft werden, die sie der Kommission am 25. November 1996 auf deren ausdrückliches Verlangen übergeben habe. Diese Unterlagen bestuenden aus Teilelisten ("Bills of materials"), in denen für jedes von ihr montierte Modell die bei den Lieferanten von CBC bestellten Teile aufgeführt seien, in Rechnungen der Lieferanten dieser Teile an CBC und in Packlisten ("packing lists") und Konnossementen. Wie sie den Dienststellen der Kommission bei der zweiten Nachprüfung vor Ort dargelegt habe, könne anhand dieser Unterlagen eine unbestreitbare Verbindung zwischen dem Versand der betreffenden Fahrradteile aus ihrem Ursprungsland an CBC und ihrer Weiterleitung nach Frankreich durch CBC hergestellt werden. Dass die Lieferanten von CBC die Rechnungen anders als CBC nummeriert hätten, wie die Kommission bei der Untersuchung festgestellt habe, sei keineswegs ungewöhnlich, denn jedes Unternehmen verwende sein eigenes Nummerierungssystem. Die andere von der Kommission festgestellte Unregelmäßigkeit, die darin bestehe, dass in einigen Fällen das von einem Lieferanten von CBC angegebene Ursprungsland nicht dem auf den Rechnungen von CBC genannten Land entspreche, hänge mit der Verlagerung des Produktionsstandorts dieses Lieferanten in ein anderes als das auf seinen Rechnungen angegebene Land zusammen. Diese Unregelmäßigkeit habe sich im Übrigen nicht auf die Berechnung des Wertes der Teile nichtchinesischen Ursprungs ausgewirkt.

96 Der Rat trägt mit Unterstützung der Kommission vor, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die betreffenden Fahrradteile ihren Ursprung nicht in der Volksrepublik China hätten.

97 Nach Ansicht des Rates und der Kommission waren die Dienststellen der Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Fall berechtigt, die Vorlage von Ursprungszeugnissen zu verlangen. Im Anschluss an die schriftlichen Fragen des Gerichts haben sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, da die Dienststellen der Kommission im Lauf der Untersuchung festgestellt hätten, dass die betreffenden Fahrradteile nicht nur Gegenstand einer Durchfuhr durch die Volksrepublik China gewesen, sondern dort vor ihrer Weiterleitung nach Frankreich sortiert und ergänzt worden seien, sei das Ursprungzeugnis der einzige zuverlässige Beweis.

98 Das Vorbringen der Klägerin, dass es keine spezielle Vorschrift gebe, die die Vorlage eines Ursprungszeugnisses vorschreibe, und dass es unmöglich sei, sich nachträglich solche Zeugnisse zu beschaffen, wird von Rat und Kommission nicht bestritten. Sie sind jedoch der Ansicht, ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer in der Situation der Klägerin hätte nach der Einführung des ursprünglichen Antidumpingzolls oder zumindest nach dem Inkrafttreten der Grundverordnung, die Bestimmungen zur Bekämpfung von Umgehungen enthalte, wissen müssen, dass er möglicherweise den Ursprung seiner Einfuhren nachweisen müsse. Da die Klägerin Fahrradteile über ein mit CBC verbundenes Unternehmen eingeführt habe, das Produktionsstätten in dem Land habe, für das der ursprüngliche Antidumpingzoll gelte, hätte sie sich diesen einzigen zuverlässigen Beweis verschaffen müssen.

99 Ferner sind der Rat und die Kommission der Auffassung, dass die von der Klägerin im Lauf der Untersuchung vorgelegten Unterlagen jedenfalls nicht bewiesen, dass die fraglichen, aus der Volksrepublik China kommenden Fahrradteile ihren Ursprung in einem anderen Land hätten.

100 Zunächst könne im Rahmen einer Untersuchung von Umgehungspraktiken der Ursprung der Waren nicht mit Zollanmeldungen des Importeurs nachgewiesen werden, vor allem wenn dieser mit dem Exporteur im betreffenden Land verbunden sei. Nach den Artikeln 68 und 78 des Zollkodex der Gemeinschaften seien die Dienststellen der Kommission berechtigt, die Richtigkeit dieser Anmeldungen zu überprüfen und zu diesem Zweck vom Anmelder die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen. Die Zollanmeldungen seien auch nicht in tempore non suspecto abgegeben worden, denn die ursprüngliche Antidumpinguntersuchung habe 1991 begonnen, d. h. vor der Übernahme der Klägerin durch den CBC-Konzern im Jahr 1992. Überdies gehe aus den Antworten der Klägerin auf den Fragebogen hervor, dass ihre Tätigkeit im Bereich der Fahrradmontage zwischen 1992 und 1993 zugenommen habe. Zum einen habe deshalb der Verdacht bestanden, dass die Einfuhren der Klägerin eine Umgehung der geltenden Maßnahmen dargestellt hätten. Zum anderen hätte die Klägerin vernünftigerweise annehmen müssen, dass sie aufgefordert werden könnte, einen zuverlässigen Beweis für den Ursprung der Teile der Ware zu liefern, die Gegenstand einer Untersuchung und anschließend eines Antidumpingzolls gewesen sei.

101 Die Angaben der Lieferanten seien wenig beweiskräftig, da sie anlässlich der Untersuchung gemacht worden seien und von Personen stammten, die ein Interesse daran hätten, dass die fraglichen Fahrradteile als nichtchinesischen Ursprungs deklariert würden.

102 Schließlich tragen der Rat und die Kommission zu den Unterlagen, die den Dienststellen der Kommission am 25. November 1996 übergeben wurden, eine Reihe von Argumenten vor, nach denen die von der Klägerin vorgelegten Beweise für sich genommen nicht verlässlich seien. Anstelle von Ursprungszeugnissen für jedes aus der Volksrepublik China eingeführte Fahrradteil habe die Klägerin eine Sammlung von Unterlagen vorgelegt, und zwar ihre Bestellungen bei ihren Lieferanten in Hongkong (CBC), deren Rechnungen an sie sowie die Rechnungen der Lieferanten von CBC an diesen Konzern, die Transportpapiere zu diesen Rechnungen sowie Unterlagen, die sie im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits erstellt habe, um den Weg der Waren nachzeichnen zu können. Bei dieser Art der Beweisführung habe die Klägerin in ihrer Erwiderung sechs Seiten Erläuterungen und 82 Seiten Anlagen benötigt, um den Ursprung eines einzigen Teils nachzuweisen. Insgesamt seien der Kommission Unterlagen im Umfang von einem Kubikmeter übergeben worden. Solche Beweismittel hätten keine zuverlässige Überprüfung innerhalb eines angemessenen Zeitraums ermöglicht. Selbst wenn die Überprüfung eines Musterfahrrads ergeben hätte, dass sich die Unterlagen des Lieferanten von CBC auf die Teile bezögen, die die Klägerin von CBC erhalten habe, hätte daraus nicht geschlossen werden können, dass eine solche Verbindung auch bei den übrigen von der Klägerin montierten Modellen bestehe. Nach einem für den Antidumpingbereich geltenden Grundsatz seien die von einer Untersuchung betroffenen Unternehmen verpflichtet, die verlangten Angaben in einer Weise zu erbringen, die eine zuverlässige Überprüfung innerhalb eines angemessenen Zeitraums ermögliche. Außerdem könne eine Verbindung zwischen den Rechnungen und den Transportpapieren nur anhand von Teilelisten hergestellt werden, bei denen es sich um rein interne Unterlagen von CBC handele und die somit weniger verlässlich seien als ein von einer Behörde des Ursprungslandes erteiltes Ursprungszeugnis.

103 Darüber hinaus hätten die Dienststellen der Kommission im Lauf der Untersuchung einige Unregelmäßigkeiten festgestellt. So hätten die von den Lieferanten von CBC verwendeten Teilenummern nicht den Nummern der Teile entsprochen, die dieser Konzern der Klägerin geliefert habe. Überdies habe in einigen Fällen das von den Lieferanten von CBC angegebene Ursprungsland nicht mit dem auf den Rechnungen von CBC genannten Land übereingestimmt. Auch wenn die Unregelmäßigkeiten mit Organisationsproblemen der beteiligten Unternehmen erklärt werden könnten, seien die Dienststellen der Kommission unter diesen Umständen zu der Annahme berechtigt gewesen, dass sich mit diesen Unterlagen nicht nachweisen lasse, dass die aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft ausgeführten Fahrradteile von CBC aus einem Drittland in diesen Staat eingeführt worden seien.

Würdigung durch das Gericht

104 Nach den Akten forderten die Dienststellen der Kommission die Klägerin gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung, wie er oben in Randnummer 88 ausgelegt worden ist, auf, im Lauf der Untersuchung den Beweis für die Richtigkeit der auf ihre Zollanmeldungen gestützten Angaben im Fragebogen zu erbringen, wonach die fraglichen aus der Volksrepublik China kommenden Fahrradteile ihren Ursprung nicht in diesem Land hatten.

105 Wie aus den Schreiben vom 12. und 21. November 1996 (siehe oben, Randnrn. 20 und 24) hervorgeht, verlangten die Dienststellen der Kommission dabei von der Klägerin, ihnen im Hinblick auf eine zweite Nachprüfung vor Ort bis zum 25. November 1996 für jedes betroffene Fahrradteil Ursprungszeugnisse und umfassende schriftliche Beweise für seinen Transport aus dem Ursprungsland in die Volksrepublik China vorzulegen. Auf diese Aufforderung hin reichte die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist für jedes betroffene Fahrradteil die in Randnummer 102 genannten Unterlagen ein. Der Aufforderung, Ursprungszeugnisse vorzulegen, kam sie dagegen nicht nach. Insoweit teilte sie den Dienststellen der Kommission mit, dass sie nicht über solche Zeugnisse verfüge. Ferner führte sie aus, nach den zum Zeitpunkt der streitigen Einfuhren geltenden Rechtsvorschriften sei sie nicht zu deren Vorlage verpflichtet. Ferner bezeichnete sie die Forderung der Dienststellen der Kommission als unbillig, da sie sich zu deren Erfuellung innerhalb kürzester Zeit Ursprungszeugnisse für Tausende von Fahrradteilen beschaffen müsste, die vor Beginn der fraglichen Untersuchung bei einer Vielzahl von Lieferanten gekauft worden seien.

106 Nach der Nachprüfung vor Ort am 26. und 27. November 1996 kamen die Dienststellen der Kommission zu dem Ergebnis, dass die Klägerin den geforderten Beweis nicht erbracht habe, da zum einen keine Ursprungszeugnisse vorgelegt und zum anderen in den von der Klägerin übergebenen Unterlagen einige Unregelmäßigkeiten entdeckt worden seien, die es nicht erlaubten, von der Richtigkeit ihrer Zollanmeldungen auszugehen. Wie sich aus der fünfzehnten Begründungserwägung der Ausweitungsverordnung ergibt, wurde sie vom Rat u. a. auf der Grundlage dieses Sachverhalts erlassen.

107 In Anbetracht dessen ist zunächst zu den Einfuhren von Fahrradteilen im Untersuchungszeitraum festzustellen, dass es in der Rechtsordnung der Gemeinschaft keine Vorschrift gab, die die Klägerin verpflichtete, sich Ursprungszeugnisse zu verschaffen, um den nichtpräferentiellen Ursprung dieser Waren nachzuweisen, d. h. ihren Ursprung in einem Land, für das keine Zollpräferenzmaßnahmen der Gemeinschaft galten.

108 Aus den Artikeln 13 Absatz 5 und 14 Absatz 3 der Grundverordnung und Artikel 26 Absatz 1 des Zollkodex der Gemeinschaften ergibt sich zwar, dass die Gemeinschaftsorgane eine besondere Regelung für die Unterlagen treffen können, die bei den Importeuren zum Nachweis des nichtpräferentiellen Ursprungs der betreffenden Waren vorhanden sein müssen. Die Beteiligten sind sich jedoch darüber einig, dass vor dem Inkrafttreten der Ausweitungsverordnung keine solche besondere Regelung erlassen worden war.

109 Überdies hat die Klägerin vorgetragen, ohne dass ihr der Rat und die Kommission widersprochen hätten, dass die Erstellung von Ursprungszeugnissen zum Nachweis des nichtpräferentiellen Ursprungs im internationalen Handel nicht üblich sei, wenn es im Einfuhrland der betreffenden Waren keine entsprechende Rechtspflicht gebe.

110 Schließlich machen der Rat und die Kommission zu Unrecht geltend, ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer hätte sich schon vor der Einleitung der Untersuchung Ursprungszeugnisse beschaffen müssen, um gegebenenfalls den Beweis für den nichtpräferentiellen Ursprung der betreffenden Waren erbringen zu können. Zum einen kann eine solche Sorgfaltspflicht der ursprünglichen Verordnung nicht entnommen werden. Diese beschränkt sich auf die Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und enthält keinen Hinweis auf die bei der Einfuhr von Teilen dieser Ware in die Gemeinschaft zu beachtenden Vorschriften oder auch nur einen Anhaltspunkt dafür, dass die Gemeinschaftsorgane besonders darauf achten würden, dass die Verordnung nicht durch Einfuhren von Teilen dieser Ware umgangen wird. Zum anderen kann diese Pflicht auch nicht der Grundverordnung entnommen werden, die allgemeine Bestimmungen über die Ausweitung der Antidumpingzölle bei Umgehung einer geltenden Maßnahme enthält. Diese Verordnung beschränkt sich auf die Einführung einer allgemeinen Regelung zum Schutz gegen gedumpte Einfuhren und enthält überdies keine spezielle Vorschrift über die Art der Beweisführung bei der Einfuhr von Waren. Die Grundverordnung unterscheidet sich zudem in dieser Hinsicht nicht von der vorher geltenden Verordnung Nr. 2423/88.

111 Auch wenn keine Rechtspflicht zur Vorlage von Ursprungszeugnissen besteht, ist es den Gemeinschaftsorganen doch grundsätzlich nicht untersagt, aus Gründen der Verwaltungseffizienz von den Importeuren zu verlangen, dass sie zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in ihren Zollanmeldungen solche Unterlagen vorlegen, um sicherzustellen, dass das Ziel des Artikels 13 der Grundverordnung, Umgehungspraktiken zu bekämpfen, erreicht wird.

112 Die Gemeinschaftsorgane können jedoch nicht ohne Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung, wie er oben in Randnummer 88 ausgelegt worden ist, die Vorlage von Ursprungszeugnissen unter Ausschluss aller anderen Beweismittel verlangen, wenn sie wissen oder wissen müssen, dass einige betroffene Wirtschaftsteilnehmer dazu nicht in der Lage sind, ohne dass ihnen dieses Unvermögen zuzurechnen ist. Unter diesen speziellen Umständen würde eine solche Forderung gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Wahrung der Verteidigungsrechte verstoßen, da sie es unmöglich macht, in einem Rechtsstreit, der zur Auferlegung einer finanziellen Belastung führen kann, die Unanwendbarkeit einer derartigen Belastung nachzuweisen. In einem solchen speziellen Fall würde die Ablehnung anderer Beweismittel darauf hinauslaufen, dem Beschuldigten das Recht zur Vorlage entlastender Schriftstücke abzusprechen (ultra posse nemo tenetur).

113 Überdies wäre die Forderung nach einem solchen Beweis in diesen Fällen im Hinblick auf das verfolgte Ziel der Bekämpfung von Praktiken zur Umgehung des ursprünglichen Zolls unangemessen. Wird ein nicht zu führender Beweis verlangt, so kann dies nämlich zur Folge haben, dass sich die Anwendung des ausgeweiteten Zolls nicht auf Einfuhren von Teilen beschränkt, die eine Umgehung des Zolls im Sinne von Artikel 13 der Grundverordnung darstellen. Diese Forderung würde somit auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderlaufen.

114 Wie aus dem oben in den Randnummern 104 bis 106 zusammengefassten Sachverhalt hervorgeht, teilte die Klägerin den Gemeinschaftsorganen mit, dass sie nicht über Ursprungszeugnisse für die fraglichen Fahrradteile verfüge und praktisch nicht in der Lage sei, sich nachträglich innerhalb der von den Dienststellen der Kommission gesetzten Frist solche Zeugnisse für die Einfuhren im Untersuchungszeitraum zu beschaffen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es der Klägerin, wie sich im Verfahren vor dem Gericht gezeigt hat, sogar völlig unmöglich war, die von ihr verlangten Ursprungszeugnisse vorzulegen. Als Anlage zu ihrer Erwiderung hat die Klägerin nämlich Bescheinigungen der Handelskammern zweier asiatischer Länder vorgelegt, bei denen es sich um die Ursprungsländer der betreffenden Fahrradteile handeln soll; diesen Bescheinigungen ist zu entnehmen, dass Ursprungszeugnisse nur innerhalb von drei Monaten nach dem Versand der fraglichen Waren ausgestellt werden. Dies haben der Rat und die Kommission nicht bestritten.

115 Unter den außergewöhnlichen Umständen des vorliegenden Falles waren die Dienststellen der Kommission nicht berechtigt, die Vorlage von Ursprungszeugnissen zu verlangen, sondern mussten - nicht nur summarisch, sondern sorgfältig und unparteiisch - die Unterlagen prüfen, die ihnen die Klägerin im Rahmen der Untersuchung übergeben hatte, um die Richtigkeit ihrer Angaben in den Zollanmeldungen nachzuweisen, wonach die von ihr in die Gemeinschaft eingeführten Fahrradteile ihren Ursprung in anderen Ländern als der Volksrepublik China hatten.

116 Daher ist zu klären, ob die Gemeinschaftsorgane die von der Klägerin übermittelten Unterlagen nach sorgfältiger und unparteiischer Prüfung als unzureichende Beweise zurückgewiesen haben.

117 Hierzu haben die Gemeinschaftsorgane zunächst Argumente vorgetragen, mit denen sie im Wesentlichen geltend machen, angesichts des Umfangs und der Vielschichtigkeit der übermittelten Unterlagen seien diese Beweise als solche nicht akzeptabel, da sie keine zuverlässige Nachprüfung innerhalb angemessener Frist erlaubten. Zwar sind Antidumpingverfahren durch kurze Fristen und folglich durch gesteigerte Anforderungen an die Verwaltungseffizienz gekennzeichnet, doch war es der Klägerin im vorliegenden Fall - wie oben ausgeführt - unmöglich, andere, leichter überprüfbare Beweismittel vorzulegen. Wie aus den Schreiben der Dienststellen der Kommission vom 12. und 21. November 1996 (siehe oben, Randnrn. 20 und 24) hervorgeht, hat die Klägerin ihnen im Übrigen auf ihr ausdrückliches Verlangen diese umfangreichen Unterlagen übergeben, um die Richtigkeit ihrer Zollanmeldungen zu beweisen. Unter den außergewöhnlichen Umständen des vorliegenden Falles haben die Gemeinschaftsorgane diese Beweismittel daher zu Unrecht wegen ihres Umfangs und ihrer Vielschichtigkeit zurückgewiesen.

118 Zwar haben die Dienststellen der Kommission im Schreiben vom 19. Dezember 1996, in dem die Ergebnisse der zweiten Nachprüfung vor Ort zusammengefasst wurden, außerdem auf zwei Unregelmäßigkeiten in diesen Unterlagen hingewiesen. Diesem Schreiben zufolge stimmten zum einen die Nummern der von den Lieferanten von CBC gelieferten Teile nicht mit den von CBC bei ihren Lieferungen an die Klägerin verwendeten Teilenummern überein, und zum anderen entsprach in einigen Fällen das von den Lieferanten angegebene Ursprungsland nicht den Angaben auf den Rechnungen von CBC. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die Klägerin bei der zweiten Nachprüfung vor Ort für jede dieser Unregelmäßigkeiten eine Erklärung geliefert hat. Auf Fragen des Gerichts zu diesen Unregelmäßigkeiten und zu den Unterlagen, die die Klägerin nach Ansicht der Gemeinschaftsorgane hätte vorlegen müssen, hat der Rat geantwortet, seines Erachtens sei die Erbringung des Beweises für den Ursprung der betreffenden Fahrradteile ohne Ursprungszeugnisse "äußerst schwierig". In der mündlichen Verhandlung hat der Rat hinzugefügt, unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem die Fahrradteile nicht nur Gegenstand einer Durchfuhr durch die Volksrepublik China gewesen seien, hätte die Vorlage von Ursprungszeugnissen den einzigen zuverlässigen Beweis dargestellt, und die von der Klägerin eingereichten Unterlagen hätten auch dann nicht als ausreichende Beweise akzeptiert werden können, wenn die Dienststellen der Kommission die genannten Unregelmäßigkeiten nicht entdeckt hätten.

119 Nach den vorstehenden Ausführungen ist rechtlich hinreichend erwiesen, dass die Gemeinschaftsorgane es unterlassen haben, die ihnen übermittelten Unterlagen sorgfältig und unparteiisch zu prüfen. In einer außergewöhnlichen Situation wie der vorliegenden waren die Gemeinschaftsorgane nicht berechtigt, diese Unterlagen a priori als nicht beweiskräftig zurückzuweisen und die Vorlage eines Beweismittels zu verlangen, dessen Beibringung der Klägerin unmöglich war.

120 Der Rat ist folglich zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass die von ihr aus der Volksrepublik China eingeführten Fahrradteile, deren Wert 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Fahrräder ausmachte, ihren Ursprung in einem anderen Land als der Volksrepublik China hatten. Der Rat hat somit gegen Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung verstoßen, als er den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingzoll auf die von der Klägerin vorgenommenen Einfuhren von Fahrradteilen ausweitete.

Ergebnis

121 Ohne dass die Begründetheit des zweiten Klagegrundes geprüft zu werden braucht, ist daher Artikel 2 der Ausweitungsverordnung in Bezug auf die Klägerin für nichtig zu erklären.

122 Nach Artikel 2 Absatz 3 der Ausweitungsverordnung wird der ausgeweitete Zoll auf die Einfuhren der betreffenden Fahrradteile erhoben, die gemäß Artikel 2 der Untersuchungsverordnung nach deren Inkrafttreten am 20. April 1996 zollamtlich erfasst wurden. Folglich ist im Hinblick auf die Anträge der Klägerin (siehe oben, Randnr. 51) Artikel 2 der Ausweitungsverordnung für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile bezieht, die die Klägerin zwischen dem 20. April 1996 und dem 18. April 1997, zu dem die Freistellungsentscheidung vom 28. Januar 1998 wirksam geworden ist, vorgenommen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

123 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin außer seinen eigenen Kosten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

124 Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren wird in Bezug auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, die die Klägerin zwischen dem 20. April 1996 und dem 18. April 1997 vorgenommen hat, für nichtig erklärt.

2. Der Rat trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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