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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 13.12.2002
Aktenzeichen: T-81/01
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung, Entscheidung SG (2001) D/286098, Verordnung Nr. 718/1999


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 87
Entscheidung SG (2001) D/286098 § 6
Verordnung Nr. 718/1999 Art. 4 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2002. - Marc Oscar Henri Verdoodt et Ingrid Edmondus Malvina Rademakers-Verdoodt gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Erledigung der Hauptsache. - Rechtssache T-81/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-81/01

Marc Oscar Henri Verdoodt und Ingrid Edmondus Malvina Rademakers-Verdoodt, wohnhaft in Schoten (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. van Dam,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Vliet und W. Wils als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung SG (2001) D/286098 der Kommission vom 9. Februar 2001, mit der diese den Antrag der Kläger abgelehnt hat, das Schiff Arizona vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 90, S. 1) auszunehmen,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Herr Verdoodt und Frau Rademakers-Verdoodt haben mit Klageschrift, die am 6. April 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die Nichtigerklärung der Entscheidung SG (2001) D/286098 der Kommission vom 9. Februar 2001 beantragt, mit der diese den von den Klägern gestellten Antrag abgelehnt hat, das Schiff Arizona vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 90, S. 1) auszunehmen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

2 Mit Entscheidung vom 18. Juli 2002 hat die Kommission die angefochtene Entscheidung zurückgenommen und auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 718/1999 die beantragte Ausnahme gewährt.

3 Am 30. Juli 2002 hat die Kommission beantragt, die Hauptsache für erledigt zu erklären. Am 5. September 2002 haben die Kläger dazu Stellung genommen, indem sie angegeben haben, dass ihre Klage gegenstandslos geworden sei.

4 Nach alledem stellt das Gericht fest, dass die Klage gegenstandslos geworden ist und sich die Hauptsache erledigt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

5 Die Beklagte hat in ihrem Antrag auf Erledigungserklärung beantragt, im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass der Erlass der Entscheidung vom 18. Juli 2002 auf eine neue Tatsache zurückgehe, die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entdeckt worden sei, nämlich dass das Schiff Arizona nicht zum Transport von gewöhnlichem Gips diene, sondern zum Transport von kalziniertem Gips, und deshalb als Spezialschiff im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 718/1999 angesehen werden könne. Diese Tatsache sei nicht in dem Antrag, dieses Schiff auszunehmen, erwähnt worden, der zu der angefochtenen Entscheidung geführt habe.

6 Die Kläger wenden sich gegen die Argumentation der Beklagten und weisen darauf hin, dass sie in Anlage 2 zu dem ursprünglichen Antrag schon eine technische Spezifikation des fraglichen Gipses geliefert hätten (insbesondere bezüglich der Dichte des Gipses, die unterschiedlich sei, je nachdem, ob es sich um gewöhnlichen oder um kalzinierten Gips handele). Selbst wenn es zutreffe, dass sie in diesem Antrag immer den Begriff Gips" und nicht den Begriff kalzinierter Gips" verwendet hätten, so sei doch aus der technischen Spezifikation in der Anlage zu dem Antrag klar und mit aller notwendigen Genauigkeit hervorgegangen, um welche Art Gips es sich gehandelt habe. Sie sind folglich der Ansicht, dass die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen sei.

7 Nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, nach freiem Ermessen über die Kosten.

8 Die Beklagte hat auf eine schriftliche Frage des Gerichts bestätigt, dass die von den Klägern als Anlage zu ihrem ursprünglichen Antrag gelieferte technische Spezifikation derjenigen von kalziniertem Gips und nicht der von gewöhnlichem Gips entsprochen habe. Folglich musste die Kommission in Anbetracht der für sie in einer Sache wie der vorliegenden bestehenden Verpflichtung, alle erheblichen Umstände der Sache sorgfältig zu prüfen, bevor sie darüber eine Entscheidung traf, in der Lage sein, auf der Grundlage dieser von den Klägern vorgelegten technischen Spezifikation zu begreifen, dass das Schiff Arizona zum Transport von kalziniertem Gips bestimmt war.

9 Somit beruht entgegen dem Vorbringen der Beklagten ihre Entscheidung vom 18. Juli 2002 nicht auf einer neuen Tatsache.

10 In einem solchen Fall ist es gerechtfertigt, dass die Beklagte sämtliche Kosten des Verfahrens trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1. Die Hauptsache ist erledigt.

2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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