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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 25.11.2003
Aktenzeichen: T-85/01
Rechtsgebiete: Codice civile, EG-Vertrag


Vorschriften:

Codice civile Art. 1362
Codice civile Art. 1366
Codice civile Art. 1368
Codice civile Art. 1370
Codice civile Art. 1374
Codice civile Art. 1375
EG-Vertrag Art. 230
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 25. November 2003. - IAMA Consulting Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Programm Esprit - Aktionen im Bereich der technologischen Forschung und Entwicklung - Gemeinschaftsfinanzierung - Für die Finanzierung in Betracht kommende Beträge - Schiedsklausel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Widerklage - Zuständigkeit des Gerichts. - Rechtssache T-85/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-85/01

IAMA Consulting Srl mit Sitz in Mailand (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Salvatore,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. de March als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Rechtsakte der Kommission vom 12. und 21. Februar 2001 betreffend die Ausgaben, die im Zusammenhang mit den im Rahmen des europäischen strategischen Programms für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Informationstechnologien (Esprit) durchgeführten Vorhaben REGIS 22337 und Refiag 23200 für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter P. Mengozzi, M. Vilaras, J. Pirrung und A. W. H. Meij,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Kommission schloss am 24. Mai 1996 mit den Firmen IAMA International Management Advisors Srl (im Folgenden: IAMA International), Capa Conseil, Diagramma und Società Reale Mutua di Assicurazioni einen Vertrag, durch den die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Kommission an einem Vorhaben im Rahmen des europäischen strategischen Programms für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Informationstechnologien (Esprit) mit der Bezeichnung The flexible agency; tools supported business reengineering of the insurance services distribution" (Die flexible Agentur; geschäftliche Reorganisation des Vertriebs von Versicherungsdienstleistungen unter Anwendung von Hilfsmitteln, im Folgenden: Vertrag REGIS) festgesetzt wurden. In diesem Vertrag wurde IAMA International als Koordinator für das Vorhaben benannt. Die Geltungsdauer des Vertrages wurde auf 27 Monate vom 1. Mai 1996 bis 31. Juli 1998 festgesetzt.

2 Am 14. Oktober 1996 schloss die Kommission einen ähnlichen Vertrag mit IAMA International als Koordinator und vier anderen Gesellschaften mit Sitz in Italien, Frankreich und dem Vereinigten Königreich, durch den die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Kommission an einem zweiten Vorhaben im Rahmen des Programms Esprit mit der Bezeichnung Reengineering of the Financial Agency", (Reorganisation der Finanzagentur, im Folgenden: Refiag) festgesetzt wurden. Die in dem Vertrag vorgesehene Dauer des Vorhabens betrug 24 Monate vom 1. November 1996 bis 31. Oktober 1998.

3 Nach einer Klausel in Artikel 10 beider Verträge ist auf diese das italienische Recht anwendbar.

4 Zu beiden Verträgen gibt es zwei Anhänge, von denen einer die technische Beschreibung des Vorhabens enthält (Anhang I) und der andere die auf den Vertrag anwendbaren allgemeinen Bedingungen (Anhang II). Der zweite Anhang ist für beide Verträge inhaltsgleich.

5 Artikel 2 des Anhangs II mit der Überschrift Verwaltung des Vorhabens" legt die Verpflichtungen des Koordinators und der anderen vertragschließenden Gesellschaften fest. Der Koordinator hatte insbesondere die Verbindung zwischen der Kommission und den anderen Vertragspartnern sicherzustellen. Diese und der Koordinator hatten unter ihren Angestellten die Person oder die Personen zu benennen, die mit der Verwaltung und der Leitung des Vorhabens betraut wurden. Im Fall der Übertragung dieser Aufgaben auf einen Dritten war die schriftliche Zustimmung der Kommission erforderlich. Jede Änderung der Eigentums- oder Kontrollverhältnisse bei einer der vertragschließenden Parteien, einer dieser angegliederten juristischen Person oder einem assoziierten Vertragspartner war der Kommission sofort mitzuteilen.

6 Artikel 3 des Anhangs II regelt den Fall der Beteiligung Dritter an der Durchführung des Vertrages durch Abschluss von Subunternehmerverträgen oder Assoziierungsverträgen. Nach Artikel 3.2 waren die Vertragspartner verpflichtet, die Kommission über Vereinbarungen mit angegliederten juristischen Personen zu unterrichten, wobei dieser Begriff insbesondere die von einer der vertragschließenden Gesellschaften kontrollierten Firmen bezeichnet. Bei Vereinbarungen, die die Bedingungen, zu denen die Finanzierungsverträge geschlossen wurden, nicht berühren, war die Zustimmung der Kommission nicht erforderlich.

7 Artikel 18 des Anhangs II mit der Überschrift Finanzverwaltung" bestimmt, dass im Rahmen der beiden Finanzierungsverträge die für das Vorhaben notwendigen, während der Laufzeit des Vertrages tatsächlich gemachten, ordnungsgemäß gerechtfertigten und getragenen Ausgaben erstattungsfähig sind.

8 In Artikel 7 des Anhangs II wird die ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Kommission und den vertragschließenden Gesellschaften über die Gültigkeit, die Anwendung und die Auslegung der beiden Verträge dem Gericht und im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels dem Gerichtshof übertragen.

9 Herr David, Mitglied des Verwaltungsrates der IAMA International, unterrichtete die Kommission mit Schreiben vom 7. Oktober 1997 über die Übertragung der gesamten Beratungstätigkeit dieser Gesellschaft auf die IAMA Consulting Srl (im Folgenden: Klägerin oder IAMA Consulting). Diese Übertragung beruhte auf strukturellen Änderungen innerhalb des von IAMA International geleiteten Konzerns, die bezweckten, diese Gesellschaft durch die Übertragung des gesamten operationellen Sektors auf die anderen Konzernunternehmen in eine Holding umzuwandeln. In dem Schreiben erklärte Herr David außerdem, dass alle mit den Verträgen REGIS und Refiag zusammenhängenden Forschungsarbeiten, obwohl diese Verträge von IAMA International geschlossen worden seien, von IAMA Consulting durchgeführt würden. Dies mache die Übertragung der Finanzierungen der Kommission auf IAMA Consulting aufgrund von Rechnungen erforderlich, die der Mehrwertsteuer unterlägen. Herr David bat die Kommission unter Hinweis darauf, dass sich die Rückforderung dieser Steuer als besonders schwierig erwiesen habe, die Durchführung der in diesen Verträgen bezeichneten Vorhaben auf IAMA Consulting anstelle von IAMA International übertragen zu dürfen.

10 Bereits zuvor hatte Herr David mit einem Schreiben vom 26. September 1997, das sich nur auf den Vertrag REGIS bezog, die Kommission um die Erlaubnis gebeten, IAMA Consulting anstelle von IAMA International als Hauptvertragspartner zu benennen.

11 Die Klägerin übersandte der Kommission mit Schreiben vom 8. Mai 1998 die für ihre Benennung als neuer Vertragspartner für den Vertrag REGIS notwendigen Unterlagen. Sie bat, die Substitution mit Wirkung vom 1. November 1997 zu akzeptieren.

12 Zur Vorbereitung eines Zusatzvertrags zum Vertrag Refiag ersuchte die Kommission die Klägerin mit E-Mail vom 24. Juni 1998 um Angabe darüber, zu welchem Zeitpunkt IAMA Consulting an die Stelle von IAMA International getreten war.

13 Die Klägerin antwortete mit E-Mail vom 29. Juni 1998, dass dies mit Wirkung vom 1. November 1997 geschehen sei.

14 Daraufhin erstellte die Kommission den Entwurf eines Zusatzvertrags zum Vertrag Refiag und legte ihn der Klägerin zur Zustimmung vor. In Artikel 2.1 dieses Entwurfs wurde der 1. November 1997 als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austauschs des Vertragspartners angegeben.

15 Die Klägerin übersandte der Kommission am 28. Oktober 1998 vier unterzeichnete Originalexemplare dieses Zusatzvertrags und wies in dem Begleitschreiben darauf hin, dass daran keine Änderung vorgenommen worden sei. Die Kommission unterzeichnete den Zusatzvertrag zum Vertrag Refiag am 18. Dezember 1998.

16 An dem Vertrag REGIS wurde trotz des dahin gehenden Ersuchens der Klägerin in ihren Schreiben vom 26. September 1997 und 8. Mai 1998 keine Änderung vorgenommen.

17 Die Kommission zahlte in Durchführung der Verträge 1 357 216 782 italienische Lire (ITL), d. h. 700 944 Euro, für das Vorhaben REGIS und 1 041 774 438 ITL, d. h. 538 032 Euro, für das Vorhaben Refiag.

18 Die Kommission beschloss in Ausübung der ihr in Artikel 24 der Verträge REGIS und Refiag eingeräumten Befugnis, die von den vertragschließenden Gesellschaften vorgelegten Kostenaufstellungen einer Buchprüfung zu unterziehen. Diese Aufgabe wurde der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GDA Revisori Indipendenti übertragen.

19 Zum Vertrag Refiag heißt es in deren Prüfungsbericht, dass während des Zeitraums vom Beginn des Vorhabens bis zum 31. Oktober 1997 die von IAMA International aufgeführten Kosten vollständig von IAMA Consulting getragen worden seien, die zu dieser Zeit nicht Vertragspartner gewesen sei, da sie erst zum 1. November 1997 an die Stelle von IAMA International getreten sei. Diese Kosten seien IAMA International nur teilweise in Rechnung gestellt worden; somit seien nur die in Rechnung gestellten Kosten zu erstatten.

20 Zum Vertrag REGIS wird in dem Prüfungsbericht zunächst auf das Fehlen eines Änderungsvertrags mit der Benennung von IAMA Consulting als neuer Vertragspartner anstelle von IAMA International hingewiesen und sodann die Auffassung vertreten, dass nur die von IAMA Consulting getragenen und IAMA International in Rechnung gestellten Kosten zu erstatten seien.

21 Die Kommission teilte der Klägerin mit Schreiben vom 12. Februar 2001 unter Bezugnahme auf den Prüfungsbericht mit, dass hinsichtlich des Vertrages Refiag für den Zeitraum vom 1. November 1996 bis 31. Oktober 1997 nur die von IAMA International gemachten Ausgaben und für den Zeitraum vom 1. November 1997 bis 31. Oktober 1998 nur die von IAMA Consulting getragenen Ausgaben als erstattungsfähig angesehen würden.

22 In demselben Schreiben räumte die Kommission ein, dass hinsichtlich des Vertrages REGIS das Fehlen eines Zusatzvertrags über den Eintritt der Klägerin anstelle von IAMA International auf einem Versäumnis von ihr beruhe. Deshalb werde trotz des fehlenden Zusatzvertrags davon ausgegangen, dass dieser Eintritt zu dem im Schreiben der Klägerin vom 8. Mai 1998 angegebenen Zeitpunkt, d. h. am 1. November 1997, wirksam geworden sei. Dazu erklärte die Kommission abweichend von dem Ergebnis des Prüfungsberichts, dass sie für den Zeitraum vom 1. Mai 1996 bis 31. Oktober 1997 nur die von IAMA International gemachten Ausgaben und für den Zeitraum vom 1. November 1997 bis 23. Juli 1998 nur die von IAMA Consulting getragenen Ausgaben für erstattungsfähig halte.

23 Die Kommission bestätigte mit Schreiben vom 21. Februar 2001 an die Klägerin die in ihrem Schreiben vom 12. Februar 2001 vertretene Auffassung und teilte ihr mit, dass sie die im Rahmen der Vorhaben REGIS und Refiag gezahlten Beträge zurückfordern werde, soweit sie die erstattungsfähigen Ausgaben überschritten.

24 Die Klägerin widersprach dieser Auffassung der Kommission mit Fax vom 8. März 2001 und ersuchte sie, sowohl für den Vertrag REGIS als auch für den Vertrag Refiag die von IAMA Consulting ab Inkrafttreten der Verträge getragenen Kosten als erstattungsfähig anzuerkennen.

25 Die Kommission antwortete der Klägerin mit Einschreibebrief vom 5. April 2001, der sich nur auf den Vertrag Refiag bezog, sie habe nicht die Absicht, die in ihren Schreiben vom 12. und 21. Februar 2001 dargelegte Auffassung zu ändern, da sich aus keinem Dokument ergebe, dass der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Eintritts von IAMA Consulting anstelle von IAMA International in dem im Dezember 1998 geschlossenen Zusatzvertrag zu dem Vertrag unrichtig angegeben worden sei.

26 Die Klägerin teilte der Kommission mit Fax vom 9. April 2001 mit, da sie bezüglich des Vertrages REGIS keine Antwort erhalten habe, gehe sie davon aus, dass ihrem Ersuchen vom 5. April 2001, die von IAMA Consulting gemachten Ausgaben für die Finanzierung als erstattungsfähig anzuerkennen, stillschweigend stattgegeben worden sei. Im Hinblick auf den Vertrag Refiag wiederholte die Klägerin ihr Ersuchen, die in den Schreiben der Kommission vom 12. und 21. Februar 2001 vertretene Auffassung zu ändern.

Verfahren und Anträge der Parteien

27 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 11. April 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

28 Die Kommission hat in ihrer am 17. Juli 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Klagebeantwortung Widerklage erhoben.

29 Die Parteien sind im Wege von prozessleitenden Maßnahmen ersucht worden, eine schriftliche Frage des Gerichts zu beantworten. Außerdem sind sie gemäß Artikel 78 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgefordert worden, zu einer eventuellen Aussetzung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 77 Buchstabe a der Verfahrensordnung Stellung zu nehmen. Sie sind diesen Aufforderungen fristgemäß nachgekommen.

30 Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift,

- die in den Schreiben der Kommission vom 12. und 21. Februar 2001 enthaltenen Rechtsakte insoweit für nichtig zu erklären, als es mit ihnen abgelehnt wird, die von ihr im Zeitraum vom 1. Mai 1996 bis 31. Oktober 1997 im Rahmen des Vertrages REGIS und im Zeitraum vom 1. November 1996 bis 31. Oktober 1997 im Rahmen des Vertrages Refiag gemachten Ausgaben als erstattungsfähig anzuerkennen;

- hilfsweise festzustellen, dass die Kommission für die möglicherweise fehlerhafte Durchführung des Vertrages gesamtschuldnerisch haftet und im Anschluss daran die in der Entscheidung vom 21. Februar 2001 aufgeführten Beträge zu überprüfen und die Summe derjenigen Beträge, die zu ihren Lasten als nicht erstattungsfähig angesehene Kosten betreffen, auf nicht unter 600 Mio. ITL herabzusetzen, wobei die genaue Höhe vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzen ist;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

31 Die Kommission beantragt,

- den Klageantrag als unzulässig oder als unbegründet zurückzuweisen;

- den Hilfsantrag der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen;

- im Wege der Widerklage, festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Kommission 1 099 405 866 ITL, d. h. 567 796 Euro, zu zahlen;

- im Wege der Widerklage, die Klägerin zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen, nebst Verzugszinsen gemäß Artikel 94 der Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3418/93 der Kommission vom 9. Dezember 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu einigen Vorschriften der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (ABl. L 315, S. 1), aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1);

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

32 Die Klägerin beantragt in ihrer Erwiderung,

- die Widerklage der Kommission als unzulässig abzuweisen;

- dem Klageantrag stattzugeben.

Gründe

33 Nach Artikel 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen; die Entscheidung ergeht gemäß Artikel 114 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung (Beschlüsse des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-100/94, Michailidis u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3115, Randnr. 49, vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache T-354/00, M 6/Kommission, Slg. 2001, II-3177, Randnr. 27, und vom 10. Juli 2002 in der Rechtssache T-387/00, Comitato organizzatore del convegno internazionale/Kommission, Slg. 2002, II-3031, Randnr. 36; Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-174/95, Svenska Journalistförbundet/Rat, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 80).

34 Im vorliegenden Fall hält das Gericht sich für durch den Akteninhalt ausreichend unterrichtet und beschließt, gemäß dieser Vorschrift ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

35 Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe: Die ersten beiden Gründe betreffen die Verletzung und die unrichtige Anwendung der Artikel 1362, 1366, 1368, 1370, 1374 und 1375 des italienischen Zivilgesetzbuchs (Codice civile). Mit dem dritten Klagegrund wird Ermessensmissbrauch gerügt, und der vierte Klagegrund geht dahin, dass die in den Schreiben der Kommission vom 12. und 21. Februar 2001 enthaltenen Rechtsakte einen Begründungsmangel aufwiesen.

36 In ihrer Klagebeantwortung erhebt die Kommission Widerklage mit dem Antrag, die Klägerin zur Rückzahlung des Teils der für die Durchführung der genannten Vorhaben gewährten Finanzierung zu verurteilen, der dem Betrag der nicht erstattungsfähigen Ausgaben entspricht. Genauer verlangt sie die Rückzahlung des Betrages von 913 874 209 ITL, der den Ausgaben entspreche, die die Klägerin für die beiden Verträge in der Zeit vor dem 1. November 1997 gemacht habe, sowie eines Gesamtbetrags von 185 531 657 ITL, der sich aus den Berichtigungen der von der Klägerin gemachten erstattungsfähigen Ausgaben ergebe, die im Anschluss an die von der Kommission veranlasste Buchprüfung vorgenommen worden seien.

Zulässigkeit und Zuständigkeit des Gerichts

Vorbringen der Parteien

37 Die Kommission trägt vor, die Schreiben vom 12. und 21. Februar 2001, mit denen sie der Klägerin mitgeteilt habe, dass ein Teil ihrer Ausgaben nicht erstattet werde, fügten sich in die vertragliche Natur der Beziehungen zwischen der Klägerin und ihr ein und seien deshalb keine Handlungen, deren Nichtigerklärung nach Artikel 230 Absatz 4 EG dem Gemeinschaftsrichter vorbehalten sei. Denn wenn dieser wie hier aufgrund einer Schiedsklausel in einem von einem Organ geschlossenen Vertrag über einen Rechtsstreit zu entscheiden habe, so ergebe sich seine Zuständigkeit nicht aus Artikel 230 EG, der sich auf die Nichtigerklärung eines Verwaltungsakts wegen bestimmter Fehler wie Verletzung einer Rechtsnorm oder Ermessensmissbrauch beziehe. Deshalb sei der Klageantrag für unzulässig zu erklären, da er auf die Nichtigerklärung von Handlungen gerichtet sei, die unter das Privatrecht fielen.

38 In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts führt die Kommission aus, dass sich dessen die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Widerklage aus seiner Zuständigkeit in der Hauptsache ergebe.

39 Die Klägerin macht geltend, die streitigen Verträge enthielten öffentlich-rechtliche Aspekte, die sich nicht nur aus der Natur eines der Vertragspartner, nämlich der Kommission, sondern auch daraus ergäben, dass diese mit Hilfe eines privatrechtlichen Instruments im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgt habe. Deshalb besitze die Kommission in einer Situation wie der hier vorliegenden im Rahmen derselben Vertragsbeziehung Befugnisse, die sich sowohl aus der Privatautonomie als auch aus ihrem Ermessen ergäben. Die Ausübung dieser verschiedenen Befugnisse unterliege der richterlichen Nachprüfung, die sich auf die Beurteilung von deren Vereinbarkeit mit den jeweils anwendbaren privatrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Grundsätzen erstrecken müsse.

40 Die Klägerin hält deshalb die Widerklage der Kommission für unzulässig.

Würdigung durch das Gericht

41 Nach Artikel 238 EG ist der Gemeinschaftsrichter für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Gemeinschaft oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.

42 Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über einen Rechtsstreit, der sich aus einem Vertrag ergibt, bei dem die Kommission Partei ist, ergibt sich aus der genannten Vorschrift und aus der in diesem Vertrag enthaltenen Schiedsklausel.

43 Artikel 7 des Anhangs II der streitigen Verträge bestimmt: Für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Kommission und den vertragschließenden Gesellschaften über die Gültigkeit, die Anwendung und die Auslegung des vorliegenden Vertrages sind das Gericht... und im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels der Gerichtshof... ausschließlich zuständig."

44 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Auslegung bestimmter in den streitigen Verträgen enthaltener Klauseln, die insbesondere die Beteiligung Dritter an der Erfuellung der den Vertragspartnern obliegenden Verpflichtungen und die Erstattungsfähigkeit der diesen Dritten entstandenen Kosten betreffen. Die Klägerin meint außerdem, aufgrund ihrer Beziehungen zur Kommission seit Abschluss der fraglichen Verträge habe sie von Anfang an die Stellung eines Vertragspartners gehabt.

45 Trotz des vertraglichen Rahmens, in den sich die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Rechtsbeziehung einfügt, ist das Gericht mit dem in erster Linie gestellten Antrag in Wirklichkeit mit einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG und nicht mit einem auf Artikel 238 EG gestützten Antrag befasst worden.

46 Dies ergibt sich eindeutig aus der Prüfung der Klageschrift und der übrigen Schriftsätze der Klägerin.

47 In der Tat bezeichnet die Klägerin ihre Klage als Nichtigkeitsklage und beantragt in erster Linie, die Rechtsakte für rechtswidrig und aufgrund dessen für nichtig zu erklären, die angeblich in den Schreiben der Kommission vom 12. und 21. Februar 2001 enthalten sind, mit denen die Kommission der Klägerin mitteilte, dass ein Teil der von ihr gemachten Ausgaben für die fragliche Gemeinschaftsfinanzierung nicht in Betracht komme. Sie ersucht also das Gericht um eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten eines Organs, die, obwohl sie sich in einen vertraglichen Rahmen einfügten, von verwaltungsrechtlicher Art seien. Zur Begründung dieses Antrags trägt die Klägerin vor, die fraglichen Rechtsakte wiesen Fehler auf, die für Verwaltungsakte kennzeichnend seien, so etwa die Verletzung einer Rechtsnorm, Ermessensmissbrauch und mangelnde Begründung.

48 In ihrer Erwiderung macht die Klägerin nähere Ausführungen dazu und entgegnet auf das Vorbringen, mit dem die Kommission die Unzulässigkeit der Klage geltend macht, dass die angefochtenen Rechtsakte von verwaltungsrechtlicher Art seien, wie sich zum einen aus der Identität ihres Autors, der zwar im Rahmen eines Vertrages, jedoch als Behörde gehandelt habe, und zum anderen daraus ergebe, dass das beklagte Organ mit dem Abschluss der streitigen Verträge im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgt habe. Mit dieser Begründung wiederholt die Klägerin ihren Antrag auf Nichtigerklärung.

49 Abschließend trägt die Klägerin vor, die Widerklage der Kommission sei unzulässig, insbesondere weil das Gericht damit ersucht werde, sie zur Zahlung von Beträgen zu verurteilen, die die Kommission, wenn sich herausstellen sollte, dass die angefochtenen Rechtsakte rechtmäßig erlassen worden seien, selbständig durch Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung gegen sie verlangen könnte.

50 Dem Vorbringen der Klägerin, das die Grundlage ihres Antrags auf Nichtigerklärung bildet und dahin geht, dass die Schreiben der Kommission vom 12. und 21. Februar 2001 Verwaltungsakte seien, kann nicht zugestimmt werden.

51 Diese Schreiben enthalten nämlich keinen Hinweis darauf, dass die Kommission seinerzeit von ihren Befugnissen als Behörde Gebrauch gemacht hätte. Mit diesen Schreiben würdigte sie lediglich den Sachverhalt und die einschlägigen Bestimmungen der streitigen Verträge und informierte auf dieser Grundlage die Klägerin über ihre Auffassung von der Erstattungsfähigkeit eines Teils der von dieser gemachten Ausgaben. Damit handelte sie ausschließlich im Rahmen der sich aus den streitigen Verträgen ergebenden Rechte und Pflichten. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Ziele, die die Kommission mit dem Abschluss dieser Verträge verfolgte, einen Teil der im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe ausmachten, die ihr im Rahmen des Programms Esprit übertragen wurde.

52 Somit haben die beiden Schreiben nichts einer Ausübung der der Kommission als Behörde zustehenden Befugnisse zu tun, so dass, wie die Kommission zu Recht geltend macht, entgegen dem Vorbringen der Klägerin weder diese Schreiben noch die Rechtsakte vollstreckbare Wirkung haben, die sie gegebenenfalls später zur Rückforderung der auf die Ausgaben entfallenden Beträge zu erlassen hat, die ihrer Meinung nach nicht von den gewährten Finanzierungen gedeckt sind.

53 Folglich fügen sich die Schreiben der Kommission, gegen die sich die vorliegende Klage richtet, in einen rein vertraglichen Rahmen ein, aus dem sie nicht herausgelöst werden können, und gehören ihrer Natur nach nicht zu den in Artikel 249 EG genannten Rechtsakten, um deren Nichtigerklärung das Gemeinschaftsgericht nach Artikel 230 Absatz 4 EG ersucht werden kann (siehe in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 3. Oktober 1997 in der Rechtssache T-186/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1633, Randnrn. 50 und 51, und vom 9. Januar 2001 in der Rechtssache T-149/00, Innova/Kommission, Slg. 2001, II-1, Randnr. 28).

54 Somit kann der Klageantrag insoweit nicht als zulässig angesehen werden, als er auf die Nichtigerklärung von Rechtsakten gerichtet ist, die rein vertraglichen Charakter haben.

55 Der in erster Linie gestellte Klageantrag ist daher für unzulässig zu erklären.

56 Hilfsweise beantragt die Klägerin für den Fall, dass ihrem in erster Linie gestellten Klageantrag nicht stattgegeben werden sollte, festzustellen, dass die Kommission für die möglicherweise fehlerhafte Durchführung des Vertrages gesamtschuldnerisch haftet" und aufgrund dessen die in der Entscheidung [der Kommission] vom 21. Februar 2001 aufgeführten Beträge zu überprüfen und die Summe derjenigen Beträge, die als zu ihren Lasten gehend [da als nicht erstattungsfähig angesehene Kosten betreffend] befunden worden sind, auf nicht unter 600 Mio. ITL herabzusetzen, wobei die genaue Höhe vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzen ist".

57 Das Gericht vermag dieser Formulierung des Hilfsantrags der Klägerin nicht zu entnehmen, worauf dieser genau gerichtet ist.

58 Nach Artikel 21 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muss die Klageschrift den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Unabhängig von jeder terminologischen Frage muss diese Darstellung so klar und genau sein, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht seine gerichtliche Kontrolle ausüben kann (Beschluss des Gerichts vom 28. März 1994 in der Rechtssache T-515/93, B/Kommission, Slg.ÖD 1994, I-A-115 und II-379, Randnr. 12). Im Interesse der Gewährleistung der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Rechtspflege können Klageanträge daher nur dann als zulässig angesehen werden, wenn sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie gestützt werden, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (siehe in diesem Sinne die Urteile des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 28, und vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-52/90, Kommission/Dänemark, Slg. 1992, I-2187, Randnrn. 17 ff; Urteile des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-961, Randnr. 106, vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-113/96, Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125, Randnr. 29, und vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache T-277/97, Ismeri Europa/Rechnungshof, Slg. 1999, II-1825, Randnr. 29).

59 Weder die Klageschrift noch der Erwiderungsschriftsatz enthält über die bloße Stellung des Hilfsantrags hinaus irgendeinen Hinweis, aus dem sich entnehmen ließe, auf welche Gründe die Klägerin diesen Antrag stützt, oder der verständlich machte, inwiefern diese stichhaltig sein könnten. Insbesondere ergibt sich weder aus dem Wortlaut dieses Antrags noch aus den Schriftsätzen der Klägerin, ob der Antrag auf Überprüfung der Beträge, die nach Meinung der Kommission nicht für die Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen, auf die streitigen Verträge oder auf ein angeblich rechtswidriges Verhalten der Kommission gestützt wird, das geeignet ist, die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auszulösen.

60 Der Hilfsantrag der Klägerin ist somit zu unklar und zu ungenau, als dass das Gericht seine gerichtliche Kontrolle ausüben könnte. Er ist daher für unzulässig zu erklären.

61 Aus allen diesen Gründen ist die Klage insgesamt abzuweisen.

62 Hinsichtlich der Widerklage der Kommission ist das Gericht gemäß Artikel 225 Absatz 1 EG in Verbindung mit Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht für die Entscheidung zuständig und verweist die Widerklage gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes an diesen.

Kostenentscheidung:

Kosten

63 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin im vorliegenden Verfahren mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, ist die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

beschlossen:

1. Der in erster Linie gestellte Klageantrag und der Hilfsantrag der Klägerin werden als unzulässig abgewiesen.

2. Die Widerklage der Kommission wird an den Gerichtshof verwiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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