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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 29.01.1993
Aktenzeichen: T-86/91
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 90
EWG/EAG BeamtStat Art. 25
EWG/EAG BeamtStat Art. 67
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Unterscheidung zwischen Schul- und Berufsausbildung in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b des Anhangs VII zum Statut erlaubt es, die Zahlung der Erziehungszulage nach Artikel 3 dieses Anhangs auszuschließen, wenn das Kind, für das Erziehungszulage beantragt wird, eine Berufsausbildung ohne irgendeine Beziehung zu einer Lehranstalt erhält. Diese Unterscheidung steht der Zahlung der Erziehungszulage jedoch nicht entgegen, wenn ein Kind eine Berufsausbildung in einer Lehranstalt erhält, die es regelmässig und vollzeitig besucht. Der Zweck des Artikels 3 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut erlaubt es, ein ausserhalb einer Lehranstalt absolviertes Praktikum dem regelmässigen und vollzeitigen Besuch der Lehranstalt gleichzustellen, wenn das Praktikum als wesentlicher Bestandteil des Lehrplans der Lehranstalt angesehen wird.

Somit besteht Anspruch auf Erziehungszulage für ein Kind, das eine Berufsausbildung von einer von den nationalen Behörden zugelassenen Lehranstalt erhält, auch dann, wenn ein Teil dieser Ausbildung im Rahmen eines unter Aufsicht der Anstalt geschlossenen Lehrvertrags erteilt wird.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 29. JANUAR 1993. - ROBERT WERY GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - VORAUSSETZUNGEN FUER DIE GEWAEHRUNG VON DER ERZIEHUNGSZULAGE. - RECHTSSACHE T-86/91.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Am 28. September 1990 stellte der Kläger auf einem dafür von der Verwaltung vorgesehenen Formular den Antrag, für seine drei Kinder für das Jahr 1990/91 die Erziehungszulage zu gewähren. Für seinen Sohn Laurent, der seit dem 14. März 1990 in einem bis 31. Juli 1992 laufenden Ausbildungsverhältnis für Blumenzuechter in Arlon stand, war dem Antrag eine von den zuständigen belgischen Behörden ausgestellte Bescheinigung und eine Zweitschrift des Ausbildungsvertrages beigefügt.

2 Mit Schreiben vom 4. Februar 1991 teilte das Europäische Parlament (im folgenden: Parlament) dem Kläger mit, die Erziehungszulage sowie die Kinderzulage, die für den Sohn Laurent ursprünglich gewährt worden seien, würden ab April 1990 gestrichen; die insofern bereits gezahlten Beträge würden von seinem Gehalt einbehalten.

3 Den Erklärungen des Klägers zufolge, die das Parlament nicht bestreitet, teilte ihm der Leiter des zuständigen Dienstes auf seine Bitte um Erklärung mit, die Erziehungszulage werde ganz allgemein nicht für das Kind eines Beamten gewährt, das eine Lehre mache, selbst wenn ein Teil der Ausbildung, die sein Sohn im Rahmen des Lehrvertrages erhalte, einer Schulausbildung gleichgestellt werden könnte, wäre die Gewährung der Erziehungszulage dennoch nicht möglich, weil in seinem Fall die Zahl der theoretischen Unterrichtsstunden unter der Mindestzahl von 16 Stunden in der Woche liege.

4 Das Parlament beschloß jedoch, die Kinderzulage, die mit der Entscheidung vom 4. Februar 1991 gleichfalls gestrichen worden war, wieder zu gewähren und die insofern bereits einbehaltenen Beträge zu zahlen. Bei der Streichung der Erziehungszulage blieb es dagegen.

5 Am 3. Mai 1991 reichte der Kläger gegen die Entscheidung vom 4. Februar 1991 eine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) ein. Darin wandte er sich gegen den vom Leiter des zuständigen Dienstes vertretenen Standpunkt, bei einer Lehre bestehe kein Anspruch auf Erziehungszulage und es liege jedenfalls die Zahl der theoretischen Unterrichtsstunden unter der Mindestzahl.

6 Das Parlament erkannte, daß mit dieser Beschwerde die Frage aufgeworfen wurde, ob eine Berufsausbildung im Rahmen eines innerstaatlichen Berufslehrprogramms dem regelmässigen und vollzeitigen Besuch einer Lehranstalt im Sinne von Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts gleichgestellt werden könne. Zwar lehnte es eine solche Gleichstellung weiterhin ab, schloß aber nicht aus, seine bisherige Praxis zu überprüfen und beschloß daher, diese Frage dem Gremium der Verwaltungschefs zur Prüfung ° insbesondere im Lichte des Urteils des Gerichts vom 13. März 1990 in den Rechtssachen T-34/89 und T-67/89 (Costacurta/Kommission, Slg. 1990 II, 93) ° vorzulegen. Weil sich aber in der Sitzung des Ausschusses zur Vorbereitung der Arbeit dieses Gremiums vom 19. Februar 1992 zeigte, daß die meisten anderen Organe die Ansicht des Parlaments teilten, wurde beschlossen, dem Gremium die erwähnte Frage nicht vorzulegen.

7 Am 26. August 1991 wies der Generalsekretär des Parlaments die Beschwerde vom 3. Mai 1991 mit folgenden Worten zurück:

"Ihre Beschwerde vom 3. Mai 1991 habe ich sehr aufmerksam gelesen.

Zu meinem Bedauern muß ich Ihnen mitteilen, daß ich ihr nicht stattgeben kann.

Soweit es um die Kinderzulage für Ihren Sohn Laurent geht, ist die Beschwerde gegenstandslos. Es steht fest, daß die Verwaltung schon vor Eingang Ihrer Beschwerde die Entscheidung, diese Zulage zu streichen, aufgehoben hat, und daß sie Ihnen die insofern einbehaltenen Beträge im April 1991 erstattet hat.

Soweit es um die Streichung der Erziehungszulage für Laurent geht, ist die Beschwerde nicht begründet. Unbeschadet der von Ihnen aufgeworfenen Frage, ob die Ausbildung Ihres Sohnes einen Anspruch auf Erziehungszulage begründen würde, erlaube ich mir, Sie darauf hinzuweisen, daß der Beamte nachweisen muß, daß 'durch den Schulbesuch tatsächlich entstehende Kosten' im Sinne des Artikels 3 von Anhang VII des Statuts vorliegen. Ein solcher Nachweis ist im vorliegenden Fall um so mehr notwendig, als Ihr Sohn selbst eine monatliche Zulage erhält, die höher ist als die Erziehungszulage.

Unter diesen Umständen muß ich die Entscheidung aufrechterhalten, ab 1. April 1990 die Erziehungszulage zu streichen, die Sie bis dahin für Ihren Sohn Laurent erhalten haben."

8 In einem Schreiben an den Generalsekretär des Parlaments vom 10. September 1991 führte der Kläger aus, die Verwaltung habe von ihm nie Belege über tatsächlich gezahltes Schulgeld verlangt; ein solches Verlangen, das für andere Beamte nicht gelte, stelle eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung dar. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1991 bestätigte der Generalsekretär des Parlaments seine Entscheidung vom 26. August 1991.

9 Nach Zurückweisung der Beschwerde und als Antwort auf einen erneuten Antrag, Erziehungsgeld für das Jahr 1991/92 zu gewähren, richtete die Verwaltung am 13. November 1991 ein Schreiben an den Kläger, in dem sie ihn aufforderte, "Rechnungen (vorzulegen), die die tatsächlichen mit der Ausbildung Ihres Sohnes Laurent verbundenen Schulkosten belegen." Im Verfahren vor dem Gericht hat der Kläger erklärt, er habe von diesem Schreiben erst am 26. November 1991, d. h. am Tag der Einreichung seiner Klage bei der Kanzlei des Gerichts, Kenntnis bekommen.

10 In einem undatierten Antwortschreiben wies der Kläger zunächst darauf hin, daß die in diesem Schreiben enthaltene Aufforderung, von ihm tatsächlich gezahlte Schulkosten zu belegen, die erste Aufforderung dieser Art darstelle, die die Verwaltung an ihn gerichtet habe. Im einzelnen machte er dann auch Angaben zu den mit der Lehre seines Sohnes Laurent verbundenen Kosten.

Verfahren und Anträge der Parteien

11 Der Kläger hat am 26. November 1991 die vorliegende Klage erhoben. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

12 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

13 Das Gericht hat aber die Parteien aufgefordert, schriftlich auf Fragen zu antworten, die sich auf Schriftstücke zu der Lehre des Sohnes des Klägers, die dem Antrag auf Gewährung der streitigen Erziehungszulage beigefügt waren; auf die tatsächlichen Kosten dieser Lehre; auf das Recht einer Person, die sich in einer der Lage des Klägers vergleichbaren Lage befindet, nach belgischem Recht Familienzulagen und/oder an den Schulbesuch gebundenen Sozialleistungen zu beziehen, sowie darauf beziehen, ob jemand, der sich in einer ähnlichen Lage befindet wie der Sohn des Klägers, nach belgischem Recht ein Ausbildungsstipendium bekommen kann.

14 Die mündliche Verhandlung hat am 10. November 1992 stattgefunden. Dabei haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

15 Der Kläger beantragt,

1) die Entscheidung, mit der die Erziehungszulage für das Kind des Klägers ab 1. April 1990 gestrichen wurde, für nichtig zu erklären;

2) die Entscheidung, gemäß dem Schreiben vom 4. Februar 1991 Teile des Gehalts des Klägers einzubehalten, für nichtig zu erklären;

3) das Europäische Parlament zur Zahlung der einbehaltenen Gehaltsteile zuzueglich 8 % Verzugszinsen pro Jahr ab dem Tag der Abzuege bis zur Zahlung zu verurteilen;

4) dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

hilfsweise,

5) festzustellen, daß die vom Beklagten erlassene allgemeine Durchführungsregelung zur Gewährung der Erziehungszulage insoweit rechtswidrig ist, als danach für Personen, die eine von einem Mitgliedstaat offiziell anerkannte Berufsausbildung erhalten, eine Mindestzahl theoretischer Unterrichtsstunden gilt.

16 Das Parlament beantragt,

° die Klage als unzulässig abzuweisen;

° sie im übrigen als unbegründet abzuweisen;

° über die Kosten nach der Rechtslage zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

17 Das Parlament bestreitet die Zulässigkeit der Klage mit der Begründung, die Beschwerde des Klägers vom 3. Mai 1991 sei zurückgewiesen worden, weil es an Belegen des vom Kläger zugunsten seines Sohnes Laurent tatsächlich gezahlten Schulgeldes gefehlt habe. Weil der Kläger solche Beweise nicht vorgelegt habe, habe es ihm am Rechtsschutzinteresse gefehlt; seine Beschwerde sei demgemäß unzulässig gewesen.

18 Wenn der Leiter des Dienstes bei der Besprechung, die er mit dem Kläger nach Erlaß der Entscheidung vom 4. Februar 1991 gehabt habe, nicht auf das Fehlen von Belegen für das tatsächlich gezahlte Schulgeld hingewiesen habe, so deswegen, weil diese Überlegung ganz und gar zweitrangig gewesen sei gegenüber dem Hauptgrund für die Ablehnung der Erziehungszulage, d. h. der Unmöglichkeit, die Ausbildung des Sohnes des Klägers einer Schulausbildung gleichzustellen, die allein einen Anspruch auf die Erziehungszulage begründe.

19 Hilfsweise bringt das Parlament vor, die in der Klage geltend gemachten Argumente stimmten nicht mit den in der Beschwerde vorgebrachten überein und seien daher zurückzuweisen (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. März 1990 in der Rechtssache T-57/89, Alexandrakis/Kommission, Slg. 1990, II-143, Randnr. 8).

20 Der Kläger entgegnet dazu in erster Linie, nach den Ausführungen des Parlaments räume dieses ein, daß die Entscheidung über die Streichung der Erziehungszulage für seinen Sohn Laurent und die Zurückweisung der Beschwerde wegen der Art der genossenen Ausbildung, nicht aber wegen des Mangels an Belegen getroffen worden sei.

21 Ausserdem habe das Parlament erst mit Schreiben der Dienststelle "Statut und Personalverwaltung" vom 13. November 1991 Rechnungen zum Nachweis des tatsächlich gezahlten, sich auf die Lehre seines Sohnes beziehenden Schulgeldes verlangt; er habe daraufhin am 3. Dezember 1991 dem Parlament eine Zusammenstellung dieser Kosten vorgelegt.

22 Was die Übereinstimmung zwischen Beschwerde und Klage angehe, so habe das Parlament anfangs deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Erziehungszulage ausschließlich wegen der Art der Berufsausbildung verweigert werde, die der Sohn des Klägers genieße. In der Beschwerde habe also nur diese Begründung angegriffen werden können. Erst bei der Zurückweisung der Beschwerde habe das Parlament zum erstenmal darauf hingewiesen, daß es an Belegen für das tatsächlich gezahlte Schulgeld fehle.

23 Es müsse zulässig sein, in der Klage auf Argumente einzugehen, von denen er erst durch die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde Kenntnis erlangt habe.

Rechtliche Würdigung

24 Das Parlament räumt ein, daß es bis zur Zurückweisung der Beschwerde zu keiner Zeit eine andere Begründung für die Ablehnung der Erziehungszulage als die Art der Ausbildung angeführt habe, die der Sohn des Klägers genossen habe. Auf diese Weise hat das Parlament den Kläger zu der Ansicht gebracht, sein Antrag werde nur wegen der Art der Schulausbildung, die sein Sohn genieße, abgelehnt.

25 Das Parlament kann also die Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht mit der Begründung bestreiten, sie werde auf andere als die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe gestützt, etwa darauf, er sei nicht verpflichtet, die tatsächlich für seinen Sohn gezahlten Schulkosten zu belegen.

26 Was die Frage angeht, ob es dem Kläger am Rechtsschutzinteresse deswegen fehlt, weil er keine Belege für die ihm tatsächlich entstandenen Schulkosten vorgelegt hat, so ist darauf hinzuweisen, daß sie untrennbar mit der Frage verbunden ist, ob der Kläger diese Kosten zu belegen hatte oder ob für ihn die Pauschalregelung galt, die in den allgemeinen vom Parlament erlassenen Durchführungsbestimmungen über die Gewährung der Erziehungszulage (im folgenden: allgemeine Durchführungsbestimmungen) enthalten ist. Dabei handelt es sich aber um eine Frage der Begründetheit. Die Frage, ob der Kläger ein Rechtsschutzinteresse hat, ist also bei der Prüfung der Begründetheit der Klage zu untersuchen.

27 Die Klage ist also zulässig.

Zur Begründetheit

28 Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Gründe: Verletzung der Artikel 2 und 3 von Anhang VII des Statuts einerseits und Verletzung des Artikels 25 des Statuts andererseits. Ausserdem macht er hilfsweise die Rechtswidrigkeit der allgemeinen Durchführungsbestimmungen geltend, die darin zu sehen sei, daß sie eine Schulausbildung mit einer Mindestzahl theoretischer Unterrichtsstunden verlangten.

29 Nach Artikel 3 Absatz 1 des Anhang VII wird eine Erziehungszulage "für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 (von Anhang VII des Statuts), das regelmässig und vollzeitig eine Lehranstalt besucht", gewährt. Nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b von Anhang VII des Statuts wird eine Kinderzulage "für ein Kind von 18 bis 26 Jahren, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet", gewährt.

Zur Verletzung der Artikel 2 und 3 von Anhang VII des Statuts

Vorbringen der Parteien

30 Der Kläger weist darauf hin, daß das Parlament die Zahlung der Kinderzulage wieder aufgenommen habe. Auf diese Weise habe es anerkannt, daß sich sein Sohn in Schul- oder Berufsausbildung befinde. Dies sei auch tatsächlich der Fall, denn sein Sohn habe einen von den zuständigen belgischen Behörden anerkannten Lehrvertrag für Blumenzuechter und er erhalte danach regelmässig und vollzeitig eine Berufsausbildung, zu der ausser einer praktischen Ausbildung ein allgemeiner theoretischer und wissenschaftlicher Unterricht gehöre.

31 Artikel 3 Absatz 1 von Anhang VII mache aber mit der Bezugnahme auf den Begriff "Lehranstalt" keinen Unterschied zwischen Lehranstalten, die eine Schulausbildung böten, und Lehranstalten, die Berufsausbildung vermittelten.

32 Da sein Sohn eine Berufsausbildung in einer Lehranstalt erhalte, habe er also Anspruch auf Gewährung der in Artikel 3 Absatz 1 von Anhang VII vorgesehenen Erziehungszulage.

33 Für die Ansicht, nach Artikel 3 von Anhang VII des Statuts gelte nur die Bedingung, daß das Kind, für das Erziehungszulage beantragt wird, "regelmässig und vollzeitig eine Lehranstalt besuch[e]", auch wenn ein Teil der Ausbildung ausserhalb der Lehranstalt erfolge, beruft sich der Kläger auch auf das Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-149/90 (Costacurta/Kommission, Slg. 1991, I-5463).

34 Weiter macht er geltend, das Parlament könne ihm nicht vorhalten, er habe mit seinem Antrag auf Gewährung der Erziehungszulage keine Belege für die tatsächlich entstandenen Schulkosten vorgelegt. Das Parlament habe diese Frage erst bei der Beantwortung der Beschwerde aufgeworfen und es habe die Vorlage dieser Belege erst am 13. November 1991, also nach dem Ende des fraglichen Schuljahres, verlangt. Das Parlament habe auch eingeräumt, daß die Frage der Vorlage von Belegen bei den Unterredungen nicht angesprochen worden sei, die im Februar mit dem Kläger stattgefunden hätten. Im übrigen lege er Belege für die Kosten, die ihm tatsächlich für seinen Sohn entstanden sind, vor.

35 Schließlich sei er zur Vorlage solcher Belege nicht verpflichtet gewesen, weil er Anspruch auf die in den allgemeinen Durchführungsbestimmungen vorgesehene Pauschale gehabt habe, die das Parlament nicht mit dem Hinweis darauf habe verweigern können, es handele sich bei der Ausbildung seines Sohnes um eine Berufsausbildung.

36 Das Parlament steht auf dem Standpunkt, aus dem Lehrvertrag sowie aus dem dafür geltenden rechtlichen Rahmen ergebe sich, daß der Sohn des Klägers vollzeitig eine Berufsausbildung erhalte, die sich aus einem praktischen Teil (ungefähr 31 Wochenstunden) und einem theoretischen Teil (8 3/4 Stunden in der Woche) zusammensetze. Aus einer Berufsausbildung werde nicht deswegen eine schulische Ausbildung, weil ein theoretischer Unterricht erfolge.

37 Der Umstand, daß es sich bei der Ausbildung des Sohnes des Klägers um eine Berufsausbildung handele, schließe die Zahlung einer Erziehungszulage aus. Artikel 3 Absatz 1 von Anhang VII müsse nämlich im Lichte des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b ausgelegt werden, wonach zwischen Schulausbildung und Berufsausbildung unterschieden werde. "Erziehungs"-zulage (allocation "scolaire") gebe es also nur bei einer "Schul"-ausbildung (formation "scolaire") im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b, die regelmässig und vollzeitig in einer Lehranstalt, bei der es sich um eine "Schule" handeln müsse, erfolge.

38 Für diese Auslegung spreche, daß kennzeichnend für die Schulausbildung der Besuch einer Lehranstalt schulischer Art sei und daß es bei der Schulausbildung normalerweise keine staatliche Vergütung zugunsten der Familie des Kindes gebe. Anderenfalls müsste Artikel 67 Absatz 2 des Statuts angewandt werden, wonach Beamte, die Familienzulagen erhalten, anderweitig gezahlte Zulagen gleicher Art anzugeben hätten, die dann von den nach Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 gezahlten Zulagen abgezogen würden (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Mai 1990 in der Rechtssache T-117/89, Sens/Kommission, Slg. 1990, II-185). Für die Lehre sei dagegen kennzeichnend, daß mehr oder weniger regelmässig eine Arbeitsstelle aufgesucht werde, wozu eventuell zeitweise der Besuch einer Lehranstalt für die Berufsausbildung komme, und daß gewöhnlich eine Vergütung gezahlt werde.

39 Im übrigen könne der Kläger deswegen keine Erziehungszulage beanspruchen, weil er keine Belege für die für den Schulbesuch seines Sohnes tatsächlich entstehenden Kosten vorgelegt habe. Auf die in den allgemeinen Durchführungsbestimmungen vorgesehene Pauschalregelung könne sich der Kläger nicht berufen, denn sie gelte ausschließlich für Kinder, die eine Schulausbildung erhielten, nicht aber für die, die sich in der Berufsausbildung befänden.

40 Diese Erwägung sei im Verwaltungsverfahren deswegen nicht angeführt worden, weil sie gegenüber dem Hauptgrund für die Ablehnung der Erziehungszulage, daß es sich nämlich bei der Ausbildung im vorliegenden Fall um eine Berufsausbildung handele, nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sei.

Rechtliche Würdigung

41 Vorweg ist festzustellen, daß das Parlament anerkannt hat, daß Laurent Wery vom Kläger unterhalten wird und daß dieser eine Kinderzulage erhält. Zu prüfen ist also, ob der Kläger im vorliegenden Fall auch Anspruch auf Erziehungszulage hat.

42 Das Parlament unterscheidet streng zwischen den in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b von Anhang VII enthaltenen Begriffen Schulausbildung und Berufsausbildung. Es ist der Auffassung, daß sich diese Begriffe gegenseitig ausschließen und daß es somit bei einer Berufsausbildung nicht zur Zahlung einer Erziehungszulage kommen kann.

43 Der Gerichtshof hat bei der Umschreibung des in Artikel 128 EWG-Vertrag enthaltenen Begriffes der "Berufsausbildung" festgestellt, daß die Begriffe Berufsausbildung und Schulausbildung sich nicht nur nicht gegenseitig ausschließen, sondern daß sie weithin deckungsgleich sind, wenn die Ausbildung in einer Lehranstalt erfolgt. In den Urteilen vom 13. Februar 1985 und vom 2. Februar 1988 hat der Gerichtshof erklärt, daß "jede Form der Ausbildung, die auf eine Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereitet oder die die besondere Befähigung zur Ausübung eines solchen Berufes oder einer solchen Beschäftigung verleiht, zur Berufsausbildung gehört, und zwar unabhängig vom Alter und vom Ausbildungsniveau der Schüler oder Studenten und selbst dann, wenn der Lehrplan auch allgemeinbildenden Unterricht enthält" (Rechtssache 293/83, Gravier, Slg. 1985, 593, Randnr. 30, und Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnr. 19). Daraus hat der Gerichtshof im ersten Fall gefolgert, daß der Begriff "der Berufsausbildung den an einer Kunstschule erteilten Unterricht in der Fachrichtung Comic strips umfasst", im zweiten Fall, daß darunter namentlich auch "der Universitätsunterricht im Fachbereich Tiermedizin" fällt.

44 Man kann nicht ° wie das Parlament ° annehmen, bei dieser Auslegung verliere die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b von Anhang VII getroffene Unterscheidung jede Bedeutung. Diese Unterscheidung ist vielmehr insofern von Belang, als danach die Zahlung der Erziehungszulage für Kinder, für die Kinderzulage gewährt wird, ausgeschlossen werden kann, wenn diese eine Berufsausbildung ohne irgendeine Beziehung zu einer Lehranstalt erhalten.

45 Um bestimmen zu können, ob der Kläger im vorliegenden Fall wegen der Ausbildung seines Sohnes Anspruch auf Erziehungszulage hat, ist dazu zu prüfen, ob die Ausbildung als Blumenzuechter, die der Sohn des Klägers erhält ° und die beide Parteien als Berufsausbildung ansehen ° in einer Lehranstalt erfolgt.

46 Die Ausbildung als Blumenzuechter umfasst drei Teile, von denen der eine sich auf die allgemeinen Kenntnisse, der andere auf die theoretischen beruflichen Kenntnisse und der dritte auf die Praxis bezieht. Die beiden ersten Teile werden in 8 3/4 Wochenstunden behandelt, wogegen der dritte Teil Gegenstand eines Lehrvertrags ist, nach dem der Leiter des Unternehmens verpflichtet ist, den Sohn des Klägers in der Zeit vom 14. März 1990 bis zum 31. Juli 1992 nach einem besonderen, von der französischen Gemeinschaft Belgiens genehmigten Programm, im Beruf des Blumenzuechters auszubilden.

47 Die beiden ersten, theoretischen Teile dieser Ausbildung erfolgen im französischsprachigen Institut für Weiterbildung des Mittelstandes (Institut francophone de formation permanente des classes moyennes), während der Lehrvertrag zwischen dem Sohn des Klägers und dem Leiter des Unternehmens unter der Aufsicht dieses Instituts sowie unter der Kontrolle der Dienststelle für Ausbildung des Ministeriums der französischen Gemeinschaft abgeschlossen und vom Beauftragten des Ministers unterzeichnet worden ist. In Artikel 6 dieses Vertrages ist vorgeschrieben, daß "die Arbeitszeit nicht mehr als 40 Stunden in der Woche unter Einschluß der Unterrichtsstunden betragen darf".

48 Weiter ist es Auszubildenden dieses Instituts, die jünger sind als der Sohn des Klägers, nach ihrem Ausbildungsprogramm möglich, der für sie nach belgischem Recht geltenden Schulpflicht zu genügen.

49 Daraus folgt, daß das französischsprachige Institut für die ständige Ausbildung des Mittelstandes, eine von der französischen Gemeinschaft Belgiens ° die nach der belgischen Verfassung für das Schulwesen zuständig ist ° zugelassene Einrichtung, eine Lehranstalt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 von Anhang VII ist und daß der Sohn des Klägers dort eine Berufsausbildung erhält.

50 Nach dieser Bestimmung muß ein Kind, für das eine Erziehungszulage beantragt wird, nicht nur eine Ausbildung in einer Lehranstalt erhalten, es muß auch ein regelmässiger und vollzeitiger Besuch der Lehranstalt vorliegen. Zu untersuchen ist also, ob der Sohn des Klägers die genannte Einrichtung regelmässig und vollzeitig besucht.

51 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes wie auch des Gerichts kann es im Hinblick auf den mit Artikel 3 Absatz 1 von Anhang VII verfolgten Zweck gerechtfertigt sein, ein ausserhalb einer Lehranstalt absolviertes Praktikum dem regelmässigen und vollzeitigen Besuch der Lehranstalt gleichzustellen, wenn das Praktikum als wesentlicher Bestandteil des Lehrplans der Lehranstalt angesehen wird (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. März 1990 in den Rechtssachen T-34/89 und T-67/89, Costacurta, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-149/90, Randnr. 8).

52 Im vorliegenden Fall steht aber fest, daß der Sohn des Klägers regelmässig und vollzeitig am Lehrprogramm des französischsprachigen Instituts für Weiterbildung des Mittelstandes teilnimmt.

53 Überdies kommt es im Rahmen der Universitätsausbildung für freie Berufe häufig vor, daß die Ausbildung gegen Ende der Ausbildungszeit im wesentlichen nicht in der dafür vorgesehenen Lehranstalt, sondern unter ihrer Aufsicht bei Praktikern erfolgt. In solchen Fällen wird der Anspruch auf Erziehungszulage nicht in Zweifel gezogen.

54 Unter diesen Umständen wäre es mit der sozialen Gerechtigkeit nicht vereinbar, wenn die Eltern eines Studenten, der grösstenteils mit einem Praktikum beschäftigt ist, Erziehungszulage erhielten, nicht aber die Eltern eines in einem Handwerk Auszubildenden, der gleichfalls hauptsächlich in der Lehre tätig ist, die im Rahmen eines von einer Lehranstalt organisierten Ausbildungsprogramms erfolgt.

55 Was die Frage angeht, ob das Parlament die Verweigerung der Erziehungszulage damit begründen kann, der Kläger habe keine Belege für die mit dem Schulbesuch seines Sohnes tatsächlich verbundenen Kosten vorgelegt, so ist ° mit dem Kläger ° darauf hinzuweisen, daß das Parlament diesen Grund erst bei der Zurückweisung der Beschwerde, d. h. nach Ablauf des Schuljahres, angeführt hat und daß es den Kläger noch später, nämlich am 13. November 1991, aufgefordert hat, Belege für die durch den Schulbesuch tatsächlich entstandenen Kosten vorzulegen, was dieser dann auch so schnell wie möglich getan hat. Ausserdem hat das Parlament eingeräumt, dieser Verweigerungsgrund sei gegenüber dem Hinweis auf die Art der erfolgten Ausbildung von untergeordneter Bedeutung gewesen, und in der mündlichen Verhandlung erklärt, es lege Wert darauf, daß das Gericht die Grundsatzfrage kläre (also die Frage der Auslegung von Artikel 3 des Anhangs VII); die Verwaltung des Europäischen Parlaments habe keine Gelegenheit gehabt, die Sache zu entscheiden (nämlich die Frage, ob die vom Kläger vorgelegten Beweise ausreichend und angemessen gewesen seien); die vom Kläger angeführten allgemeinen Durchführungsbestimmungen seien nicht einschlägig; und diese allgemeinen Bestimmungen könnten ganz einfach nicht angewandt werden.

56 Daraus folgt, daß die Frage des Nachweises der dem Kläger durch den Schulbesuch seines Sohnes tatsächlich entstandenen Kosten vom Parlament zu prüfen ist, das dabei gegebenenfalls im Lichte des vorliegenden Urteils darüber zu entscheiden hat, wie die fraglichen allgemeinen Durchführungsbestimmungen auf eine Ausbildung anzuwenden sind, wie sie der Sohn des Klägers genießt.

57 Was die Frage angeht, ob die vom Leiter des Unternehmens gemäß Artikel 3 des Lehrvertrages dem Sohn des Klägers monatlich gezahlte Zulage nach Artikel 67 Absatz 2 des Statuts eine Zulage gleicher Art wie die Erziehungszulage darstellt, so ist es nicht Sache des Gerichts, sich hierzu zu äussern, solange die Verwaltung keine Entscheidung getroffen hat. Über diese Frage hat vielmehr, vorbehaltlich einer Überprüfung durch das Gericht, die Verwaltung nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu entscheiden.

58 Dies gilt um so mehr, als sich weder der Kläger noch das Parlament zu diesem Punkt im Verfahren vor dem Gericht geäussert haben und als das Parlament in seinem Schreiben vom 26. August 1991 diese Frage nur gestreift hat, ohne darauf im mindesten einzugehen. Dort heisst es nämlich, das Parlament erlaube sich, den Kläger darauf hinzuweisen, daß der Beamte nachweisen müsse, daß "durch den Schulbesuch tatsächlich entstehende Kosten" im Sinne des Artikels 3 von Anhang VII des Statuts vorlägen. Ein solcher Nachweis sei im vorliegenden Fall um so mehr notwendig, als der Sohn des Klägers selbst eine monatliche Zulage erhalte, die höher sei als die Erziehungszulage. In der Klagebeantwortung (Randnr. 8) heisst es ausserdem, die Verwaltung sei der Ansicht, daß sie, sollte davon auszugehen sein, daß die Lehre oder ein Teil davon einen Anspruch auf Erziehungszulage begründe, zu prüfen hätte, ob die dem Sohn des Klägers gezahlte monatliche Zulage von der genannten Erziehungszulage abgezogen werden müsste.

59 Nach alledem steht fest, ohne daß die anderen vom Kläger vorgebrachten Klagegründe geprüft und werden müssten, daß die Entscheidung vom 4. Februar 1991, mit der die dem Kläger für seinen Sohn Laurent gewährte Erziehungszulage ab 1. April 1990 gestrichen wurde, ebenso für nichtig zu erklären ist wie die Entscheidung, vom Gehalt des Klägers die bereits gezahlten Beträge einzubehalten. Es ist Sache des Parlaments, aus dieser Nichtigerklärung die notwendigen Folgerungen zu ziehen.

60 Der Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 8 % pro Jahr ist somit verfrüht.

Kostenentscheidung:

Kosten

61 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Beklagte unterlegen ist, sind ihm die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Entscheidung des Parlaments vom 4. Februar 1991, mit der die dem Kläger für seinen Sohn Laurent gezahlte Erziehungszulage ab 1. April 1990 gestrichen wurde, wird für nichtig erklärt.

2) Die Entscheidung des Parlaments, vom Gehalt des Klägers gemäß der Entscheidung vom 4. Februar 1991 Abzuege einzubehalten, wird für nichtig erklärt.

3) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4) Das Parlament trägt die gesamten Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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