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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.01.1993
Aktenzeichen: T-88/91
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Statut von den Organen im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelung zur Sicherung der Beamten, EWG/EAGBeamtStat


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 176
Statut von den Organen im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelung zur Sicherung der Beamten Art. 21 der aufgrund von Artikel 73 Absatz 1
EWG/EAGBeamtStat Art. 73
EWG/EAGBeamtStat Art. 25 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Gewährung der in Artikel 73 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Invaliditätsentschädigung kann ein Beamter Einwände gegen den Entwurf einer Entscheidung der Verwaltung zur Festsetzung der Höhe dieser Entschädigung vorbringen. Wenn er hierzu die Initiative für die Einberufung des Ärzteausschusses ergreift, hat dieser die Aufgabe, eine Stellungnahme zur Gesamtheit der einer medizinischen Beurteilung unterliegenden Faktoren des Entscheidungsentwurfs abzugeben. Unter diesen Umständen kann lediglich die von der Verwaltung aufgrund der ärztlichen Stellungnahme getroffene Entscheidung als endgültig angesehen werden, und zwar einschließlich der bereits im Entscheidungsentwurf festgehaltenen Punkte, soweit der Beamte sie nicht in seinem Antrag auf Anhörung des Ärzteausschusses beanstandet hat. Wenn dem Betroffenen im Anschluß an diese Stellungnahme eine Entscheidung mitgeteilt wird, die klar und ausdrücklich die wesentlichen Faktoren erkennen lässt, auf die die Verwaltung sich bei der Berechnung seiner Invaliditätsentschädigung stützen will, so stellt die Berechnung der festgestellten Ansprüche des Betroffenen die beschwerende Entscheidung dar, gegen die die Beschwerde zu richten ist. Erst ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dieser Berechnung laufen die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen für die Einlegung der Beschwerde und die Erhebung der Klage.

2. Zwar sieht Artikel 73 Absatz 1 des Statuts ausdrücklich vor, daß der Beamte vom Tage seines Dienstantritts an für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert wird, doch stellt er wegen der Modalitäten der Berechnung der Invaliditätsentschädigung ganz allgemein auf den Zeitpunkt des "Unfalls" ab, ohne gesondert zu regeln, welches Datum bei der Feststellung der Berechnungsgrundlage für die Invaliditätsentschädigung zugrunde zu legen ist, wenn es um eine Berufskrankheit geht, die sich der Betroffene im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit zugezogen und die zu einer fortschreitenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt hat. Dieser Zeitpunkt ist daher unter Berücksichtigung des vom Statut geschaffenen Systems der Unfall- und Berufskrankheitsversicherung und insbesondere des Umstands zu bestimmen, daß die Leistungen, auf die sich Artikel 73 bezieht, Leistungen der sozialen Sicherheit darstellen, die Pauschalcharakter haben und sich nach den dauerhaften Folgen des schädigenden Ereignisses bemessen. Im Falle einer Berufskrankheit ist daher unter dem Zeitpunkt des "Unfalls" im Sinne des Artikels 73 Absatz 2 Buchstaben b und c des Statuts der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem die beruflichen Umstände eingetreten sind, die zu der auf die dienstliche Tätigkeit zurückzuführenden Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beamten geführt haben.

Da die Bestimmung dieses Zeitpunkts eine Frage der ärztlichen Beurteilung ist, beschränkt sich die Nachprüfung durch das Gericht auf die Frage, ob das ärztliche Gutachten einen verständlichen Zusammenhang zwischen seinen medizinischen Feststellungen und den Schlußfolgerungen herstellt, zu denen es gelangt.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 14. JANUAR 1993. - F. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - ENTSCHAEDIGUNGEN FUER UNFAELLE UND BERUFSKRANKHEITEN - BESCHWERENDE MASSNAHME - BERECHNUNGSGRUNDLAGE DER INVALIDITAETSENTSCHAEDIGUNG NACH ARTIKEL 73 ABSATZ 2 BUCHSTABE B) UND C) DES STATUTS. - RECHTSSACHE T-88/91.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Der Kläger trat 1975 in den Dienst der Kommission. Mit Wirkung vom 1. April 1980 wurde er zum Beamten ernannt. Nach einem Streit zwischen ihm und dem Leiter der Generaldirektion Personal und Verwaltung erging eine Entscheidung, mit der seine Entfernung aus dem Dienst ohne Kürzung oder Aberkennung des Anpruchs auf Ruhegehalt angeordnet wurde. Nachdem der Gerichtshof diese Entscheidung aufgehoben hatte, erließ die Kommission am 6. Mai 1985 eine neue Entscheidung, mit der abermals die Entfernung aus dem Dienst ohne Kürzung oder Aberkennung des Anspruchs auf Ruhegehalt verfügt wurde.

2 Am 15. Mai 1985 beantragte der Kläger, auf ihn Artikel 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) anzuwenden, wonach "der Beamte... vom Tage seines Dienstantritts an... für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert [wird]". Am 28. Juli 1987 übermittelte die Anstellungsbehörde dem Kläger gemäß Artikel 21 der aufgrund von Artikel 73 Absatz 1 des Statuts von den Organen im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelung zur Sicherung der Beamten in solchen Fällen (im folgenden: Regelung) den Entwurf einer Entscheidung über diesen Antrag zusammen mit der Stellungnahme des von dem Gemeinschaftsorgan benannten Arztes, Professor De Buck.

3 In dem Entscheidungsentwurf vom 28. Juli 1987 hieß es insbesondere: "Da der genaue Zeitpunkt der Verschlechterung [des Gesundheitszustands von Herrn F.] nicht angegeben wurde und 1978 eine Arbeitsunfähigkeit nicht festgestellt worden war, ist dieser Zeitpunkt auf den 1. Juli 1978 festzusetzen." In dem Entwurf wurde der Betrag der Invaliditätsentschädigung auf der Basis der Monatsgrundgehälter festgesetzt, die der Kläger in den jenem Zeitpunkt unmittelbar vorausgegangenen zwölf Monaten bezogen hatte; dieses Vorgehen wurde auf Artikel 73 Absatz 2 des Statuts gestützt, wonach die Leistungen bei dauernder Teilinvalidität "nach den Monatsgrundgehältern des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall" bemessen werden. In ihrem Entwurf billigte die Kommission dem Kläger einen Satz von 30 % wegen einer auf berufliche Gründe zurückzuführenden dauernden Teilinvalidität zu.

4 Nachdem der Kläger diese Mitteilung erhalten hatte, beantragte er gemäß Artikel 21 der Regelung, den Ärzteausschuß mit seinem Fall zu befassen. Dieser Ausschuß kam am 26. Mai 1988 zu dem Ergebnis, daß die Beschwerden des Klägers konsolidiert seien; er setzte den Grad der dauernden Teilinvalidität auf 80 % fest, die er wie folgt aufgliederte: 12 % stuenden in Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Klägers vor seinem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften; "der Rest, also 68 %, [hat] seine Ursache im Berufsleben..., und es gibt keine anderen Begleitumstände, die zu seiner Entstehung beigetragen haben". Diese 68 % umfassten nach den Feststellungen des Ausschusses einen Invaliditätsgrad von 18 % als Folge des Vorfalls vom 6. Oktober 1982, der zu der ersten Entlassungsverfügung geführt hatte.

5 Mit Entscheidung vom 15. Juli 1988 erkannte die Kommission dem Kläger aufgrund ihrer Auslegung des Berichts des Ärzteausschusses, d. h. unter Ausschaltung des auf den Vorfall vom 6. Oktober 1982 zurückzuführenden Invaliditätsgrades von 18 %, einen berufsbedingten Invaliditätsgrad von 50 % zu. In dieser Entscheidung wurde der Zeitpunkt des Geschehens, das zu der Invalidität geführt hatte, nicht ausdrücklich erwähnt. Die Entscheidung gab den Kapitalbetrag an, der unter Abzug des einem Grad von 30 % entsprechenden Betrags, der dem Kläger zuvor auf der Grundlage des erwähnten Entwurfs zuerkannt worden war, einem Invaliditätsgrad von 50 % entsprach.

6 Auf die Klage des Klägers erklärte das Gericht die Entscheidung vom 15. Juli 1988 insoweit für nichtig, als sie den berufsbedingten Invaliditätsgrad auf 50 % festgesetzt hatte (Urteil vom 26. September 1990 in der Rechtssache T-122/89, F./Kommission, Slg. 1990, II-517). Mit dieser Klage hatte der Kläger erfolgreich geltend gemacht, der Ärzteausschuß habe rechtlich hinreichend festgestellt, daß der Invaliditätsgrad von 18 % auf die bereits vorher bestehende Berufskrankheit des Klägers zurückzuführen sei. Mit Urteil vom 8. April 1992 verwarf der Gerichtshof die Rechtsmittel, die beide Parteien gegen dieses Urteil des Gerichts eingelegt hatten (Rechtssache C-346/90 P, Slg. 1992, I-2691).

7 In Ausführung des vorgenannten Urteils des Gerichts vom 26. September 1990 teilte die Kommission dem Kläger mit Schreiben vom 6. November 1990 mit, daß der Grad der durch seine Berufskrankheit verursachten dauernden Teilinvalidität auf 68 % festzusetzen sei. Das Schreiben gab ferner den Kapitalbetrag an, der der Erhöhung des Invaliditätsgrades um 18 % entsprach.

8 Am 29. Januar 1991 übermittelte die Kommission dem Kläger auf dessen Antrag die Berechnung seiner aufgrund von Artikel 73 Absatz 2 des Statuts festgesetzten Ansprüche. Aus dieser Berechnung geht hervor, daß die Anstellungsbehörde bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden Kapitalbetrags als Referenzperiode den Zeitraum vom 1. Juli 1977 bis zum 30. Juni 1978 zugrunde gelegt hatte.

9 Mit Schreiben vom 2. und 4. März 1991 legte der Kläger gegen diese Berechnung Beschwerde ein, soweit hierin für die Berechnung seiner Entschädigung auf die Monatsgrundgehälter zurückgegriffen wurde, die ihm zwischen dem 1. Juli 1977 und dem 30. Juni 1978 gezahlt worden waren. Er forderte die Berechnung der ihm zustehenden Entschädigung auf der Basis der Monatsgrundgehälter, die er von Oktober 1981 bis Oktober 1982 bezogen hatte. Mit Entscheidung vom 20. September 1991, die dem Kläger am 7. Oktober 1991 mitgeteilt wurde, wies die Kommission diese Beschwerde ausdrücklich zurück.

10 Angesichts dieses Sachverhalts hat der Kläger mit beim Gericht am 13. Dezember 1991 eingegangener Klageschrift die Aufhebung der Entscheidung beantragt, mit der seine Beschwerde abgelehnt worden war. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die mündliche Verhandlung hat am 17. November 1992 stattgefunden.

Anträge der Parteien

11 Der Kläger beantragt,

° die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären,

° die Entscheidung der Kommission vom 20. September 1991, mit der seine Beschwerde vom 2. und 4. März 1991 abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären,

° diese Beschwerde infolgedessen für zulässig und begründet zu erklären und ihm einen Anspruch auf einen Kapitalbetrag wegen Invalidität zuzuerkennen, der auf der Grundlage der ihm in den zwölf Monaten vor Oktober 1982 oder März 1985 gezahlten Dienstbezuege zu berechnen ist, und

° der Beklagten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

° die Klage als unzulässig oder jedenfalls als unbegründet abzuweisen und

° über die Kosten nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

12 Die Kommission erhebt gegen die vorliegende Klage die Einrede der Unzulässigkeit. Sie macht geltend, die vom Kläger beanstandete Berechnungsgrundlage sei ihm bereits mit dem erwähnten Schreiben vom 28. Juli 1987 mitgeteilt und sowohl in der Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1988, mit der dem Kläger ein Invaliditätsgrad von 50 % zuerkannt worden sei, als auch in der Entscheidung vom 6. November 1990, mit der dieser Grad gemäß dem Urteil des Gerichts vom 26. September 1990 um 18 % erhöht worden sei, angewendet worden.

13 Die dem Kläger auf seinen Antrag am 29. Januar 1991 übermittelte Berechnung stelle daher eine rein bestätigende Maßnahme dar, die ihn nicht beschweren könne. Die Entscheidung vom 6. November 1990 habe sich nämlich darauf beschränkt, den Grad der berufsbedingten dauernden Teilinvalidität ° dies sei der einzige Punkt, den der Kläger in seiner Klage gegen die Entscheidung vom 15. Juli 1988 beanstandet habe ° um 18 % zu erhöhen. Es sei daher nicht Aufgabe der Kommission gewesen, im Anschluß an das Urteil des Gerichts vom 26. September 1990 sowie unter Anwendung von Artikel 176 EWG-Vertrag die Entscheidung vom 15. Juli 1988 rückgängig zu machen, was den gewählten Referenzzeitpunkt betreffe. Überdies sei in dem Entscheidungsentwurf, der dem Kläger am 28. Juli 1987 übermittelt worden sei, ausdrücklich vermerkt gewesen, daß der Beginn seiner Berufskrankheit auf den 1. Juli 1978 angesetzt werden müsse. Der Entwurf habe klargestellt, daß er als endgültige Entscheidung angesehen werden müsse, falls der Kläger nicht innerhalb von 60 Tagen die Anhörung des in Artikel 23 der Regelung vorgesehenen Ärzteausschusses beantrage. Da der Kläger die Einberufung dieses Ausschusses mit dem Ziel beantragt habe, den festgestellten Invaliditätsgrad, nicht aber die Berechnungsgrundlage seines Entschädigungsanspruchs zu beanstanden, und da der Ärzteausschuß im übrigen das ° in den Entscheidungsentwurf vom 28. Juli 1987 übernommene ° Ergebnis bestätigt habe, zu dem Professor De Buck hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns der Berufskrankheit des Klägers gelangt sei, habe die Kommission jene vorläufige Entscheidung vom 28. Juli 1987 lediglich im Hinblick auf den Invaliditätsgrad, nicht aber auf die Berechnungsgrundlage des dem Kläger auszuzahlenden Kapitals überprüft.

14 Nach alledem stellten das Schreiben vom 28. Juli 1987, hilfsweise die Schreiben vom 15. Juli 1988 und 6. November 1990, mit denen der Zeitpunkt der berufsbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers festgesetzt worden sei, beschwerende Maßnahmen dar und seien folglich im Klagewege anfechtbar. Unter diesem Gesichtspunkt komme es in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf an, ob die genaue Berechnung der festgestellten Ansprüche des Klägers diesem, wie in Artikel 26 der Regelung vorgesehen, mitgeteilt worden sei, da in dem Entscheidungsentwurf vom 28. Juli 1987 ausdrücklich vermerkt worden sei, daß bei der Berechnung der Entschädigung das Datum des 1. Juli 1978 zugrunde zu legen sei. Überdies stelle dieser Entwurf in jedem Falle die in Artikel 26 der Regelung vorgesehene Berechnung dar.

15 Nach Ansicht des Klägers ist die Klage dagegen zulässig. Die ihm am 29. Januar 1991 übermittelte Berechnung seiner festgestellten Ansprüche stelle eine beschwerende Maßnahme dar. Es handele sich um den ersten und einzigen Rechtsakt, in dem die von der Kommission gewählte Berechnungsgrundlage erwähnt werde. Die Maßnahmen vom 28. Juli 1987, 15. Juli 1988 und 6. November 1990 stellten blosse Feststellungen von Beträgen dar und enthielten weder Einzelheiten noch Berechnungen.

16 Weiterhin macht der Kläger geltend, die Beklagte sei nach Artikel 26 der Regelung verpflichtet gewesen, ihm die Berechnung seiner festgestellten Ansprüche zu übermitteln. Die Schreiben vom 28. Juli 1987, 15. Juli 1988 und 6. November 1990, die nur lückenhafte Informationen geboten und keine Gesamtaufstellung des bei der Feststellung der Entschädigung zugrunde gelegten Zahlenwerks enthalten hätten, könnten nicht als Berechnungen im Sinne des vorerwähnten Artikels 26 angesehen werden. Es sei also sehr wohl auf einen Verstoß der Kommission gegen ihre Verpflichtungen nach Artikel 26 zurückzuführen, daß der Kläger vor der Mitteilung der Berechnung vom 29. Januar 1991 nicht in der Lage gewesen sei, Beschwerde einzulegen.

Würdigung durch das Gericht

17 Um prüfen zu können, ob Beschwerde und Klage im vorliegenden Fall innerhalb der vom Statut vorgeschriebenen Fristen erhoben worden sind, muß zunächst festgestellt werden, welche Entscheidung den Kläger hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für die Leistung bei Invalidität beschwert, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.

18 Nach gefestigter Rechtsprechung stellt eine Entscheidung nur dann eine endgültige Stellungnahme dar und kann den Betroffenen somit nur dann beschweren, wenn sie ausdrücklich und mit hinreichender Begründung den Willen der Verwaltung kundgibt, Rechtswirkungen zu erzeugen (z. B. die Urteile des Gerichtshofes vom 20. November 1980 in der Rechtssache 806/79, Gerin/Kommission, Slg. 1980, 3515, Randnr. 5, und vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 145/80, Mascetti/Kommission, Slg. 1981, 1975, Randnr. 10, sowie das Urteil des Gerichts vom 3. April 1990 in der Rechtssache T-135/89, Pflöschner/Kommission, Slg. 1990, II-153, Randnr. 17).

19 Ferner geht aus Artikel 25 Absatz 2 des Statuts hervor, daß jede Verfügung dem betroffenen Beamten schriftlich mitzuteilen und mit Gründen zu versehen ist. Erst von dieser Mitteilung an laufen die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen für die Einlegung der Beschwerde bzw. die Klageerhebung.

20 Artikel 26 der Regelung sieht vor, daß dem Beamten eine Berechnung seiner festgestellten Ansprüche nach der Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten zu übermitteln ist. Diese spezifische Vorschrift entspricht einem allgemeinen Erfordernis auf dem Gebiet der Feststellung von finanziellen Ansprüchen, das auch in Artikel 40 von Anhang VIII des Statuts zum Ausdruck kommt, wonach der Beamte einen Feststellungsbescheid erhält, aus dem die Berechnung des Ruhegehalts im einzelnen hervorgeht. Nur die Mitteilung aller Faktoren, die die Verwaltung bei der Berechnung der finanziellen Ansprüche des Betroffenen zugrunde gelegt hat, gestattet diesem nämlich ein Urteil darüber, ob die Feststellungsentscheidung rechtmässig ist und ob es angebracht erscheint, Klage zu erheben. Erst mit dieser Mitteilung beginnen Beschwerde- und Klagefrist zu laufen.

21 Anhand dieser Grundsätze sind daher Natur und Inhalt der verschiedenen an den Kläger gerichteten Maßnahmen zu prüfen, damit der Zeitpunkt festgestellt werden kann, zu dem ihm die Entscheidung zur Festlegung der beanstandeten Berechnungsgrundlage ° die davon abhängt, auf welchen Zeitpunkt die Verwaltung den Beginn der auf die Ausübung seines Amtes zurückzuführenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes angesetzt hat ° in klarer und ausdrücklicher Form mitgeteilt wurde.

22 Im Rahmen dieser Prüfung stellt das Gericht zunächst fest, daß der Entscheidungsentwurf vom 28. Juli 1987, der den Zeitpunkt der berufsbedingten Verschlechterung der Krankheit des Klägers ausdrücklich benannte und diesem mitgeteilt worden war, aus nachstehenden Gründen nicht als eine Maßnahme angesehen werden kann, die den Kläger beschweren und als Berechnung seiner festgestellten Ansprüche im Sinne von Artikel 26 der Regelung angesehen werden kann.

23 Ein derartiger Entwurf ist seiner Natur nach eine rein vorbereitende Maßnahme, die dem Beamten im Rahmen eines vom Statut zur Gewährleistung des Schutzes seiner Rechte geschaffenen Verfahrens übermittelt wird. Er kann zwar wegen des Gegenstands des Verfahrens, in dem er erstellt wird, bestimmte Rechte zugunsten des Betroffenen entstehen lassen, doch kann er ihm keinesfalls von der Verwaltung entgegengehalten werden, wie der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 9. Juni 1980 in der Rechtssache 123/80 R (B./Parlament, Slg. 1980, 1789, Randnr. 2) entschieden hat.

24 Ein Beamter, der die Initiative für die Einberufung des Ärzteausschusses ergreift, kann zwar Einwände gegen den in Artikel 21 der Regelung genannten Entscheidungsentwurf vorbringen, doch ist es Aufgabe des Ausschusses, eine Stellungnahme zur Gesamtheit der maßgebenden, einer medizinischen Beurteilung unterliegenden Faktoren abzugeben, die ihm von der Verwaltung vorgelegt werden. Unter diesen Umständen kann lediglich die aufgrund der ärztlichen Stellungnahme getroffene Entscheidung als endgültig angesehen werden, und zwar einschließlich der bereits im Entscheidungsentwurf festgehaltenen Punkte, soweit der Betroffene sie nicht in seinem Antrag auf Anhörung des Ärzteausschusses beanstandet hat.

25 Da der Kläger die Anhörung des Ärzteausschusses beantragt hatte, war das beklagte Organ somit gehalten, ihm am Ende dieses Verfahrens eine Entscheidung zu übermitteln, aus der die verschiedenen Schritte der Berechnung der ihm zustehenden Leistung bei Invalidität einschließlich derjenigen, gegen die er keine Einwände erhoben und bezueglich deren der Ärzteausschuß den Entscheidungsentwurf bestätigt hatte, klar hervorgingen.

26 Daher ist zweitens zu prüfen, ob die Entscheidungen vom 15. Juli 1988 und vom 6. November 1990 den Kläger im Hinblick auf die genannten Grundsätze beschweren konnten, was die Festsetzung der Berechnungsgrundlage der ihm zustehenden Leistung bei Invalidität betrifft.

27 Hierzu ist festzustellen, daß diese beiden Entscheidungen die beanstandete Berechnungsgrundlage anwenden, ohne den berücksichtigten Zeitraum oder die hierzu durchgeführten Berechnungen ausdrücklich erkennen zu lassen, obwohl derartige Faktoren wesentliche Bestandteile jeder Entscheidung nach Artikel 73 Buchstaben b und c des Statuts sind. Unter diesen Umständen oblag es der Verwaltung nach den in Artikel 25 des Statuts und Artikel 26 der Regelung niedergelegten Grundsätzen, dem Kläger die Entscheidung mitzuteilen, mit der die beanstandete Berechnungsgrundlage festgesetzt worden war. Da es sich um die Feststellung von finanziellen Ansprüchen handelte, konnte vom Kläger nicht verlangt werden, unter Zugrundelegung des Entschädigungsbetrags, der ihm mit den Entscheidungen vom 15. Juli 1988 und vom 6. November 1990 zuerkannt worden war, Berechnungen anzustellen, um den Zeitpunkt zu ermitteln, auf den die Verwaltung die Ursache der Berufskrankheit angesetzt hatte.

28 Da dem Betroffenen somit vorher keine Entscheidung mitgeteilt worden ist, die klar und ausdrücklich die wesentlichen Schritte der Berechnung seiner Invaliditätsentschädigung hätte erkennen lassen, ist die Berechnung vom 29. Januar 1991 als die beschwerende Entscheidung anzusehen, was die Festsetzung der umstrittenen Berechnungsgrundlage betrifft.

29 Hiernach ist die vorliegende, zu Recht gegen die Berechnung vom 29. Januar 1991 gerichtete Klage im Anschluß an ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verwaltungsverfahren innerhalb der Frist des Artikels 91 des Statuts erhoben worden. Sie ist daher zulässig.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

30 Der Kläger macht als einzigen Klagegrund die Verletzung von Artikel 73 Absatz 2 Buchstaben b und c des Statuts geltend. Er wirft der Kommission vor, sie habe als Grundlage für die Berechnung der Leistung bei Invalidität die zwölf Monate vor dem Juli 1978 anstatt der zwölf Monate vor dem Oktober 1982 herangezogen, obwohl der Unfall, der zu der berufsbedingten Invalidität geführt habe, zu diesem Zeitpunkt und nicht 1978 stattgefunden habe. Man könne sich sogar fragen, ob nicht auf den März des Jahres 1985 abzustellen gewesen wäre, als es zur ersten Unterbrechung seiner Arbeit gekommen sei. Die Kommission habe in ihrer Entscheidung vom 20. September 1991, mit der sie seine Beschwerde abgelehnt habe, eingeräumt, daß "die Festsetzung des für die Berechnung der in Rede stehenden Leistung maßgebenden Zeitpunkts nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts durch eine konkrete Tatsache (den Unfall) bedingt" sei. Betrachte man aber seine Laufbahn, so seien die einzigen konkreten Tatsachen, deren Zugrundelegung in Betracht komme, entweder der Zwischenfall vom 6. Oktober 1982, der letztlich zu seiner Entfernung aus dem Dienst geführt habe, oder seine erste Arbeitsunterbrechung, die erst im März 1985 erfolgt sei. Selbst wenn der Zwischenfall von 1982 die unmittelbare Folge seiner beruflichen Schwierigkeiten gewesen sein sollte, würde dies nichts daran ändern, daß diese Schwierigkeiten weder eine konkrete Tatsache noch einen "Unfall" im Sinne von Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe b darstellten.

31 Zur Stützung seines Vorbringens beruft sich der Kläger auf den Bericht von Professor De Buck vom 11. Februar 1987, wonach "sich bei Herrn F. im Oktober 1982 als Folge [des genannten Zwischenfalls] eine schwerwiegende Dekompensation seines psychischen Zustands [gezeigt hat] sowie Verhaltensstörungen eindeutig psychopathologischer Art aufgetreten sind. Ich würde daher den Beginn der dauernden Invalidität, die in Anbetracht seiner Prädisposition offenbar in deutlichem Zusammenhang mit den besonders aufreibenden Vorkommnissen seines Berufslebens stehen, auf Oktober 1982 ansetzen." In gleichem Sinne heisse es in einer Bescheinigung des Leiters des Referats Krankenkasse und Unfälle bei der Kommission vom 6. Juni 1990 (Anlage 10 zur Klageschrift), daß "der Zeitpunkt der ersten im Verlauf des Dienstes bei der Gemeinschaft aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit, die im Zusammenhang [mit der vom Ärzteausschuß festgestellten dauernden Teilinvalidität des Herrn F.] zu sehen ist, im Oktober 1982 liegt". Ferner macht der Kläger geltend, seine Einstellung im Jahre 1978 sowie später seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mit Wirkung vom 1. April 1980 bewiesen, daß seine geistige Gesundheit seinerzeit nicht beeinträchtigt gewesen sei. Überdies seien die Meinungen der medizinischen Sachverständigen selbst nach dem Zwischenfall von 1982 auseinandergegangen, wie dem der vorerwähnten Stellungnahme des Ärzteausschusses beigefügten Sachverständigengutachten vom 29. Oktober 1982 zu entnehmen sei, das im Ergebnis festgestellt habe, daß der geistige Gesundheitszustand des Betroffenen gut sei.

32 Die Kommission hält die Klage für offensichtlich unbegründet. Der Kläger bestreite nicht, daß im Fall einer nicht auf einen "Unfall" zurückzuführenden Invalidität der Zeitpunkt zugrunde zu legen sei, zu dem die einem Unfall gleichzustellende, die Ursache der Invalidität bildende berufliche Situation entstanden sei, nicht aber der Zeitpunkt der späteren Verschlechterung. Der 1. Juli 1978 sei im Hinblick auf die einstimmigen Schlußfolgerungen der medizinischen Sachverständigen zugrunde gelegt worden. Die Kommission stützt sich in dieser Hinsicht auf das Sachverständigengutachten von Professor De Buck, in dem festgestellt werde, daß "der Prozeß eines fortschreitenden Anpassungsverlusts sehr wohl während der Tätigkeit [des Betroffenen] bei den Europäischen Gemeinschaften eingesetzt hat. Man kann also davon ausgehen, daß die Verschlechterung des bestehenden psychologischen Zustands 1978 begonnen hat. Zu diesem Zeitpunkt beginnt sich der psychische Zustand des Herrn F. auf dessen Arbeitsfähigkeit auszuwirken." Diese Beurteilung sei im Bericht des Ärzteausschusses vom 26. Mai 1988 bestätigt worden, wo ausgeführt werde, daß die "Dekompensation des psychischen Zustands [des Betroffenen] 1978 als Folge der auftretenden beruflichen Schwierigkeiten [beginnt], wie die verschiedenen Berichte seiner Vorgesetzten bezeugen". Schließlich sei der Ärzteausschuß zu dem Ergebnis gekommen, daß "als Datum der Verschlimmerung der bereits bestehenden Krankheit weiterhin der 1. Juli 1978 angesehen werden kann. Zu diesem Zeitpunkt hat sich der psychische Zustand des Herrn F. auf dessen Arbeitsfähigkeit auszuwirken begonnen."

33 Die Festsetzung des Beginns der Berufskrankheit des Klägers auf den 1. Juli 1978 stehe im übrigen im Einklang mit dem Urteil des Gerichts vom 26. September 1990, wonach der Ärzteausschuß rechtlich hinreichend festgestellt habe, daß die nach dem Zwischenfall von 1982 eingetretene Verschlimmerung der Invalidität des Klägers ihre Ursache in der Ausübung seiner Tätigkeit während der Zeit davor habe (Rechtssache T-122/89, F./Kommission, a. a O., Randnr. 14). Überdies macht die Kommission geltend, wenn der Kläger im vorliegenden Fall behaupte, der Beginn seiner Berufskrankheit liege im Jahre 1982, so setze er sich in Widerspruch zu der von ihm in der Rechtssache T-122/89 vertretenen Auffassung, daß die nach dem Zwischenfall von 1982 eingetretene Verschlimmerung seiner Invalidität auf seine zeitlich davor liegende dienstliche Tätigkeit zurückgehe. Ein solches Verhalten sei mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juli 1981 in den verbundenen Rechtssachen 59/80 und 129/80 (Turner/Kommission, Slg. 1981, 1883, Randnrn. 35 und 36) bekräftigt habe.

Würdigung durch das Gericht

34 Nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c, der die Art und Weise der Berechnung der bei dauernder Teilinvalidität zu gewährenden Entschädigung unter Verweisung auf Buchstabe b dieses Absatzes festlegt, sieht die "Zahlung eines Kapitalbetrags in achtfacher Höhe des jährlichen Grundgehalts, bemessen nach den Monatsgrundgehältern des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall" vor, auf den ein dem Grad der berufsbedingten Invalidität entsprechender Koeffizient angewandt wird.

35 Aus diesen Bestimmungen geht hervor, daß Artikel 73 Absatz 1 zwar ausdrücklich die Sicherung des Beamten "für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen" vorsieht, wegen der Modalitäten der Berechnung der Invaliditätsentschädigung jedoch ganz allgemein auf den Zeitpunkt des "Unfalls" abstellt, ohne gesondert zu regeln, welches Datum bei der Feststellung der Berechnungsgrundlage für die Invaliditätsentschädigung zugrunde zu legen ist, wenn es um eine Berufskrankheit geht, die sich der Betroffene im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit zugezogen und die zu einer fortschreitenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt hat.

36 Der Zeitpunkt der einem "Unfall" im Sinne von Artikel 73 Absatz 2 Buchstaben b und c gleichzusetzenden beruflichen Umstände, die den Beginn der Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Beamten bezeichnen, ist daher unter Berücksichtigung des vom Statut geschaffenen Systems der Unfall- und Berufskrankheitsversicherung zu bestimmen. Unter diesem Gesichtspunkt ist darauf hinzuweisen, daß die Leistungen, auf die sich Artikel 73 bezieht, Leistungen der sozialen Sicherheit darstellen, nicht aber solche, die dazu bestimmt sind, im Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Haftungsklage einen Schaden zu ersetzen. Sie haben daher Pauschalcharakter und bemessen sich nach den dauerhaften Folgen des "Unfalls", wie aus einer gefestigten Rechtsprechung hervorgeht (vgl. das Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 156/80, Morbelli/Kommission, Slg. 1981, 1357, Randnr. 37, und das Urteil des Gerichts vom 28. Februar 1992 in der Rechtssache T-8/90, Colmant/Kommission, Slg. 1992, II-469, Randnr. 35).

37 Im Falle einer Berufskrankheit ist daher unter dem Zeitpunkt des "Unfalls" im Sinne der vorgenannten Bestimmungen der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem die beruflichen Umstände eingetreten sind, die zu der auf die dienstliche Tätigkeit zurückzuführenden Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beamten geführt haben. Dem liegen dieselben Erwägungen zugrunde wie der Entscheidung des Gerichts im Urteil vom 28. Februar 1992, daß die Verschlimmerung der durch einen Unfall bewirkten Verletzungen nicht einem neuen Unfall gleichgestellt werden kann (Rechtssache T-8/90, Comant/Kommission, a. a. O., Randnr. 28).

38 Überdies ist die Festsetzung des Zeitpunkts der Vorkommnisse, die zu einer Berufskrankheit geführt haben, eine Frage der ärztlichen Beurteilung. Dieser Zeitpunkt wird im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung bestimmt, mit der ermittelt werden soll, ob die Arbeitsbedingungen bei dem betreffenden Gemeinschaftsorgan für die Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beamten ursächlich sind, die zu seiner Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Er lässt sich nicht von der Ermittlung der beruflichen Umstände trennen, die diese Verschlimmerung bewirkt haben, und wird notwendigerweise gleichzeitig mit dem Nachweis festgesetzt, daß die Krankheit beruflichen Ursprungs ist.

39 Nach ständiger Rechtsprechung ist aber die vom Ärzteausschuß vorgenommene ärztliche Beurteilung im eigentlichen Sinne als endgültig anzusehen, wenn sie unter ordnungsgemässen Voraussetzungen erfolgt ist. Überdies ist die Überprüfung derartiger Beurteilungen durch das Gericht auf die Frage beschränkt, ob das ärztliche Gutachten einen verständlichen Zusammenhang zwischen seinen medizinischen Feststellungen und den Schlußfolgerungen herstellt, zu denen es gelangt (vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 29. November 1984 in der Rechtssache 265/83, Suß/Kommission, Slg. 1984, 4029, Randnrn. 9 bis 15, und vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 2/87, Biedermann/Rechnungshof, Slg. 1988, 143, Randnr. 8; siehe ferner die Urteile des Gerichts vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache T-154/89, Vidrányi/Kommission, Slg. 1990, II-445, Randnr. 48, und vom 26. September 1990 in der Rechtssache T-122/89, F./Kommission, a. a. O., Randnrn. 14 bis 16).

40 Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, daß der Ärzteausschuß den Beginn der Berufskrankheit des Klägers, der 1975 in den Dienst der Kommission getreten war, auf den 1. Juli 1978 angesetzt und dieses Ergebnis an die nachstehend wiedergegebenen Feststellungen, in dem mit "Erörterung" überschriebenen Abschnitt E seines Gutachtens geknüpft hat: "Die Dekompensation des psychischen Zustands [des Betroffenen] beginnt 1978 als Folge der auftretenden beruflichen Schwierigkeiten, wie die verschiedenen Berichte seiner Vorgesetzten bezeugen. Zu diesem Zeitpunkt ist seine Arbeitsfähigkeit zum ersten Mal wirklich beeinträchtigt." So ist der Ausschuß in seinem Bericht zu der Schlußfolgerung gelangt, daß als Zeitpunkt der Verschlimmerung der bereits (beim Eintritt des Klägers in den Dienst der Kommission) bestehenden Krankheit weiter der 1. Juli 1978 angesehen werden könne. Zu diesem Zeitpunkt begann sich der psychische Zustand des Klägers auf seine Arbeitsfähigkeit auszuwirken.

41 Nach alledem hat der Ärzteausschuß hinreichend dargetan, daß die Umstände, von denen die auf die dienstliche Tätigkeit des Klägers zurückzuführende Verschlimmerung seiner Krankheit ihren Ausgang genommen hat, auf den 1. Juli 1978 anzusetzen sind.

42 Im übrigen kann dem Vorbringen des Klägers, daß die konkreten beruflichen Vorkommnisse, von denen die auf seine dienstliche Tätigkeit zurückzuführende Verschlechterung seines Gesundheitszustands ihren Ausgang genommen hätte, 1982 stattgefunden hätten, nicht gefolgt werden, da es im Widerspruch zu den wiedergegebenen Schlußfolgerungen des Ärzteausschusses steht. Diese lassen klar und zweifelsfrei erkennen, daß der vom Kläger angeführte Zwischenfall von 1982 lediglich Ausdruck der zuvor eingetretenen Verschlechterung seines Gesundheitszustands war, deren Beginn auf das Jahr 1978 anzusetzen ist und die später zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Der Ärzteausschuß hat den ursächlichen Zusammenhang zwischen der bereits vor dem Zwischenfall von 1982 eingetretenen, auf die dienstliche Tätigkeit des Klägers zurückzuführenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands einerseits und der Auslösung dieses Zwischenfalls, der wiederum zu einer Verschlimmerung der Invalidität um 18 % geführt hat, andererseits eindeutig nachgewiesen. In seinem Bericht heisst es: "Eindeutig hatte der Patient zum Zeitpunkt dieser Vorkommnisse die Kontrolle über sein Verhalten verloren, was völlig zu seinem pathologischen Zustand passt. Wir halten es für offenkundig, daß die Vorkommnisse des 6. Oktober 1982 die unmittelbare Folge der beruflichen Schwierigkeiten waren, die der Patient seit mehreren Jahren hatte. Das aggressive Verhalten, das dem Kläger vorgeworfen wurde, ist gerade Ausdruck seines psychopathologischen Zustands und erweist sich als wesentliche Komponente desselben... Wir meinen deshalb, daß die dauernde Teilinvalidität, die wir im Ergebnis festgestellt haben, auf die Arbeitsbedingungen zurückgeht, unter denen [Herr F.] seine dienstliche Tätigkeit ausgeuebt hat und die die wesentliche Ursache der Verschlimmerung eines krankhaften Zustands waren, der bereits zuvor bestanden hatte." Eben wegen dieses ursächlichen Zusammenhangs zwischen der berufsbedingten pathologischen Verfassung, deren Beginn der Ausschuß auf 1978 ansetzt, einerseits und dem Vorfall von 1982, der zu einer zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit von 18 % geführt hat, andererseits hat das Gericht im Urteil vom 26. September 1990 festgestellt, daß der Ärzteausschuß rechtlich hinreichend festgestellt hat, daß die Verschlimmerung des Invaliditätsgrades des Klägers um 18 % berufsbedingt war.

43 Nach alledem kann das Gericht nur feststellen, daß die Kommission, indem sie den Beginn der auf die dienstliche Tätigkeit des Klägers zurückzuführenden Verschlimmerung des Gesundheitszustands auf den 1. Juli 1978 angesetzt hat, die zutreffenden rechtlichen Folgerungen aus dem ordnungsgemäß getroffenen Feststellungen des Ärzteausschusses gezogen hat.

44 Die Klage ist daher abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

45 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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