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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 10.03.1992
Aktenzeichen: T-9/89
Rechtsgebiete: EWG, Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages


Vorschriften:

EWG Art. 85 Abs. 1
EWG Art. 190
Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages Art. 15
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. In einer an ein Unternehmen gerichteten Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag können gegenüber diesem Unternehmen nur die Schriftstücke als Beweismittel verwendet werden, von denen schon im Stadium der Mitteilung der Beschwerdepunkte und aufgrund ihrer Erwähnung in dieser Mitteilung oder in deren Anlagen erkennbar war, daß die Kommission sich auf sie berufen wollte, und zu deren Beweiskraft sich das Unternehmen somit rechtzeitig äussern konnte.

2. Hat die Kommission - über das hinausgehend, was die Wahrung der Verteidigungsrechte erfordert - ein Verfahren zur Akteneinsicht in Wettbewerbssachen geschaffen und die entsprechenden Verfahrensregelungen in einem ihrer Berichte über die Wettbewerbspolitik aufgestellt und bekannt gemacht, so kann sie von den selbst auferlegten Regeln nicht abweichen und ist daher verpflichtet, den von einem Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag betroffenen Unternehmen die Gesamtheit der belastenden und entlastenden Schriftstücke zugänglich zu machen, die sie im Laufe der Untersuchung gesammelt hat; hiervon ausgenommen sind nur Geschäftsgeheimnisse anderer Unternehmen, interne Schriftstücke der Kommission und andere vertrauliche Informationen.

3. Die Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, braucht nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein. Die Kommission muß die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens berücksichtigen, sei es, um bestimmte Beschwerdepunkte fallen zu lassen, die sich als nicht ausreichend begründet erwiesen haben, sei es, um ihre Argumente, auf die sie die aufrechterhaltenen Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neu zu ordnen oder zu ergänzen. Diese letztere Möglichkeit steht mit dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, den Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63 enthält, nicht im Widerspruch.

4. Der Umstand, daß dem Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen und der Kommission eine vorläufige Anhörungsniederschrift vorgelegen hat, kann nur dann einen Fehler des Verwaltungsverfahrens darstellen, der die Rechtswidrigkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung nach sich ziehen könnte, wenn die Fassung dieser Niederschrift für ihre Adressaten irreführend war.

5. Die Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt nicht, daß die von einem Verfahren nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag betroffenen Unternehmen die Möglichkeit haben, den Bericht des Anhörungsbeauftragten zu kommentieren. Die Wahrung der Verteidigungsrechte ist nämlich rechtlich hinreichend sichergestellt, wenn die bei der Ausarbeitung der endgültigen Entscheidung zusammenwirkenden Stellen korrekt über die Argumentation der Unternehmen informiert worden sind, die diese in Beantwortung der ihnen von der Kommission mitgeteilten Bechwerdepunkte und gegenüber den von der Kommission zur Erhärtung dieser Beschwerdepunkte vorgelegten Beweismitteln vorgetragen haben. Der Bericht des Anhörungsbeauftragten ist jedoch ein rein internes Schriftstück der Kommission, das nur den Wert eines Gutachtens hat und nicht dem Zweck dient, das Vorbringen der Unternehmen zu ergänzen oder zu korrigieren, neue Beschwerdepunkte zu formulieren oder neue Beweismittel gegen die Unternehmen zu liefern.

6. Eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Dies ist dann der Fall, wenn es zwischen mehreren Unternehmen eine Willensübereinstimmung zur Erreichung von Preis- und Verkaufsmengenzielen gab.

7. Artikel 85 EWG-Vertrag ist auch auf ausser Kraft getretene Kartelle anwendbar, deren Wirkungen über das formelle Ausserkrafttreten hinaus fortbestehen.

8. Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, anhand deren sich der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise bestimmen lässt, sind im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des EWG-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Dieses Selbständigkeitspostulat beseitigt zwar nicht das Recht der Unternehmen, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Konkurrenten zu beeinflussen oder einen solchen Konkurrenten über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht.

Die Teilnahme an Sitzungen, deren Zweck es ist, Preis- und Verkaufsmengenziele festzulegen, und in denen die Wettbewerber Informationen über die Preise, die sie zu praktizieren beabsichtigen, über ihre Rentabilitätsschwelle, über die von ihnen für notwendig gehaltenen Beschränkungen der Verkaufsmengen oder über ihre Verkaufszahlen austauschen, stellt eine abgestimmte Verhaltensweise dar, da die teilnehmenden Unternehmen die so weitergegebenen Informationen zwangsläufig bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen.

9. Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sieht keine spezifische Subsumtion für eine Zuwiderhandlung vor, die zwar komplex, aber doch einheitlich ist, weil sie aus einem kontinuierlichen Verhalten besteht, das durch eine einzige Zielsetzung gekennzeichnet ist und sowohl Einzelakte aufweist, die als "Vereinbarungen" anzusehen sind, als auch Einzelakte, die "abgestimmte Verhaltensweisen" dargestellt haben. Daher kann eine solche Zuwiderhandlung als "eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" qualifiziert werden, ohne daß für jeden Einzelakt gleichzeitig und kumulativ der Nachweis erforderlich ist, daß er sowohl die Tatbestandsmerkmale einer Vereinbarung als auch die einer abgestimmten Verhaltensweise erfuellt.

10. Ein Unternehmen ist als an einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, beteiligt anzusehen und verstösst damit gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, wenn das Verhalten der beteiligten Unternehmen insgesamt, unabhängig von der Auswirkung des individuellen Beitrags dieses Unternehmens, zu einem solchen Ergebnis führen kann.

11. Die Kommission hat gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag ihre Entscheidungen mit Gründen zu versehen und dabei die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Maßnahme abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlasst haben, sie braucht jedoch bei einer Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht wurden.

12. Selbst wenn der Gemeinschaftsrichter die Frage der Existenz des angefochtenen Rechtsakts im Nichtigkeitsverfahren des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag von Amts wegen zu prüfen hat, bedeutet dies aber nicht, daß in jedem Verfahren nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag von Amts wegen Ermittlungen über eine eventuelle Inexistenz des angefochtenen Rechtsakts zu führen sind. Nur soweit die Parteien hinreichende Anhaltspunkte für eine Inexistenz des angefochtenen Rechtsakts vortragen, ist der Gemeinschaftsrichter gehalten, dieser Frage von Amts wegen nachzugehen.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ERSTE KAMMER) VOM 10. MAERZ 1992. - HUELS AG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - BEGRIFF DER VEREINBARUNG UND DER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISE - KOLLEKTIVE VERANTWORTLICHKEIT. - RECHTSSACHE T-9/89.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die vorliegende Rechtssache betrifft eine Entscheidung der Kommission, mit der fünfzehn Herstellern von Polypropylen wegen Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag eine Geldbusseauferlegt wurde. Das von der angefochtenen Entscheidung (nachstehend: Entscheidung) erfasste Erzeugnis ist eines der wichtigsten thermoplastischen Polymere. Polypropylen wird von den Herstellern an die Verarbeiter zur Weiterverarbeitung zu Fertig- und Halbfertigerzeugnissen verkauft. Die wichtigsten Hersteller von Polypropylen verfügen über eine Palette von mehr als hundert verschiedenen Sorten für einen breiten Fächer von Verwendungszwecken. Die wichtigsten Polypropylengrundsorten sind Raffia, Homopolymer für Spritzguß, Kopolymer für Spritzguß, hochschlagfestes Kopolymer und Folien. Alle Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, sind grosse Hersteller petrochemischer Erzeugnisse.

2 Der westeuropäische Polypropylenmarkt wird fast ausschließlich von europäischen Produktionsstätten beliefert. Vor 1977 wurde dieser Markt von zehn Herstellern beliefert, nämlich von den Unternehmen Montedison (die spätere Montepolimeri SpA und jetzige Montedipe SpA), Hoechst AG, Imperial Chemical Industries PLC und Shell International Chemical Company Ltd (den sogenannten "vier Grossen"), die zusammen 64 % des Marktes innehatten, Enichem Anic SpA in Italien, Rhône-Poulenc SA in Frankreich, Alcudia in Spanien, Chemische Werke Hüls und BASF AG in Deutschland sowie Chemie Linz AG in Österreich. Nach dem Auslaufen der Hauptpatente von Montedison traten 1977 in Westeuropa sieben neue Hersteller auf: Amoco und Hercules Chemicals NV in Belgien, ATO Chimie SA und Solvay & Cie SA in Frankreich, SIR in Italien, DSM NV in den Niederlanden und Taqsa in Spanien. Der norwegische Hersteller Saga Petrokjemi AS & Co. und die Petrofina SA nahmen ihre Tätigkeit Mitte 1978 bzw. im Jahre 1980 auf. Das Auftreten neuer Hersteller mit einer nominalen Kapazität von rund 480 000 t bewirkte ein erhebliches Anwachsen der Produktionskapazität in Westeuropa, die mehrere Jahre lang nicht durch einen entsprechenden Anstieg der Nachfrage ausgeglichen wurde. Dies hatte einen geringen Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten zur Folge; zwischen 1977 und 1983 soll der Auslastungsgrad jedoch schrittweise von 60 % auf 90 % gestiegen sein. Nach der Entscheidung sollen sich Angebot und Nachfrage von 1982 an im grossen und ganzen im Gleichgewicht befunden haben. Während des grössten Teils des Untersuchungszeitraums (1977 bis 1983) sei der Polypropylenmarkt jedoch durch eine niedrige Rentabilität oder durch erhebliche Verluste gekennzeichnet gewesen, und zwar namentlich wegen der Bedeutung der fixen Kosten und des Anstiegs des Preises des Ausgangsstoffes Propylen. Nach Randnummer 8 der Entscheidung beliefen sich 1983 die europäischen Marktanteile der Montepolimeri SpA auf 18 %, der Imperial Chemical Industries Plc, der Shell International Chemical Company Ltd und Hoechst AG auf jeweils 11 %, der Hercules Chemicals NV auf knapp 6 %, der ATO Chimie SA, der BASF AG, der DSM NV, der Chemischen Werke Hüls, der Chemie Linz AG, der Solvay & Cie. SA und der Saga Petrokjemi AS & Co. auf jeweils 3 bis 5 % und der Petrofina SA auf etwa 2 %. Der Polypropylenhandel zwischen Mitgliedstaaten sei groß gewesen, da jeder der damals in der Gemeinschaft niedergelassenen Hersteller in die meisten, wenn nicht in alle Mitgliedstaaten verkauft habe.

3 Die Klägerin gehörte zu den Herstellern, die den Markt vor 1977 belieferten. Sie war ein mittelgrosser Hersteller auf dem Polypropylenmarkt mit einem Marktanteil zwischen 4,5 und 6,5 %.

4 Am 13. und 14. Oktober 1983 führten Beamte der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204; nachstehend: Verordnung Nr. 17) gleichzeitig Nachprüfungen bei den folgenden, den Markt der Gemeinschaft beliefernden Herstellern von Polypropylen durch:

- ATO Chimie SA, jetzt Atochem (nachstehend: ATO);

- BASF AG (nachstehend: BASF);

- DSM NV (nachstehend: DSM);

- Hercules Chemicals NV (nachstehend: Hercules);

- Hoechst AG (nachstehend: Hoechst);

- Chemische Werke Hüls (nachstehend: Klägerin);

- Imperial Chemical Industries Plc (nachstehend: ICI);

- Montepolimeri SpA, jetzt Montedipe (nachstehend: Monte);

- Shell International Chemical Company Ltd (nachstehend: Shell);

- Solvay & Cie. SA (nachstehend: Solvay);

- BP Chimie (nachstehend: BP).

Keine Nachprüfungen erfolgten bei Rhône-Poulenc SA (nachstehend: Rhône-Poulenc) und bei der Enichem Anic SpA.

5 Im Anschluß an diese Nachprüfungen richtete die Kommission Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 (nachstehend: Auskunftsverlangen) nicht nur an die genannten, sondern auch an folgende Unternehmen:

- Amoco;

- Chemie Linz AG (nachstehend: Linz),

- Saga Petrokjemi AS & Co., jetzt Teil von Statoil (nachstehend: Statoil);

- Petrofina SA (nachstehend: Petrofina);

- Enichem Anic SpA (nachstehend: Anic).

Linz, ein österreichisches Unternehmen, bestritt die Zuständigkeit der Kommission und weigerte sich, dem Auskunftsverlangen nachzukommen. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 führten Kommissionsbeamte anschließend Nachprüfungen bei Anic und bei der Saga Petrochemicals UK Ltd, der englischen Tochter von Saga, sowie bei den Verkaufsgesellschaften von Linz im Vereinigten Königreich und in der Bundesrepublik Deutschland durch. An Rhône-Poulenc erging kein Auskunftsverlangen.

6 Anhand des im Rahmen dieser Nachprüfungen und Auskunftsverlangen entdeckten Beweismaterials gelangte die Kommission zu der vorläufigen Auffassung, die Hersteller hätten von 1977 bis 1983 unter Verstoß gegen Artikel 85 EWG-Vertrag durch eine Reihe von Preisinitiativen regelmässig Zielpreise festgesetzt und ein System jährlicher Mengenkontrollen entwickelt, um den verfügbaren Markt nach vereinbarten Prozentsätzen oder Mengen unter sich aufzuteilen. Am 30. April 1984 beschloß die Kommission deshalb, ein Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 einzuleiten. Im Mai 1984 übermittelte sie den genannten Unternehmen mit Ausnahme von Anic und Rhône-Poulenc die schriftliche Mitteilung der Beschwerdepunkte. Alle Adressaten äusserten sich dazu schriftlich.

7 Am 24. Oktober 1984 traf der von der Kommission ernannte Anhörungsbeauftragte mit den Rechtsberatern der Adressaten der Beschwerdepunkte zusammen, um Vereinbarungen über den Ablauf der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgesehenen Anhörung zu treffen, deren Beginn für den 12. November 1984 vorgesehen war. In dieser Sitzung teilte die Kommission den Unternehmen ausserdem zu den in den Antworten auf die Beschwerdepunkte vorgebrachten Argumenten mit, sie werde ihnen in Kürze ergänzende Unterlagen zu den bereits übermittelten Beweismitteln bezueglich der Durchsetzung der Preisinitiativen zuleiten. Demgemäß übersandte sie den Rechtsberatern der Unternehmen am 31. Oktober 1984 eine Reihe von Unterlagen, die Kopien der einschlägigen Preisinstruktionen der Hersteller für ihre Verkaufsstellen einschließlich der Tabellen enthielten, in denen diese Belege zusammengefasst waren. Um die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses zu gewährleisten, verband die Kommission diese Übermittlung mit bestimmten Auflagen; insbesondere durften die übersandten Unterlagen nicht an die kaufmännischen Abteilungen der Unternehmen weitergegeben werden. Die Anwälte einiger Unternehmen lehnten diese Auflagen ab und schickten die Unterlagen vor der mündlichen Anhörung zurück. Mit Schreiben vom 8. November 1984 ersuchte die Klägerin die Kommission ein zweites Mal um die Gewährung von Akteneinsicht, da ihr das Schreiben vom 31. Oktober 1984 erstmals die Erheblichkeit bestimmter Schriftstücke vor Augen geführt habe.

8 Aufgrund der Angaben in den schriftlichen Antworten auf die Beschwerdepunkte beschloß die Kommission, das Verfahren auf Anic und Rhône-Poulenc auszudehnen. Demgemäß übersandte sie diesen Unternehmen am 25. Oktober 1984 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die der den anderen fünfzehn Unternehmen übersandten Mitteilung ähnlich war.

9 Eine erste Reihe von Anhörungen fand vom 12. bis zum 20. November 1984 statt. In ihr wurden mit Ausnahme von Shell (die sich geweigert hatte, an einer Anhörung teilzunehmen) sowie Anic, ICI und Rhône-Poulenc (die sich nicht in der Lage sahen, ihre Unterlagen vorzubereiten) alle Unternehmen angehört.

10 Bei diesen Anhörungen weigerten sich mehrere Unternehmen, sich mit den Fragen auseinanderzusetzen, die in den ihnen am 31. Oktober 1984 übersandten Unterlagen angeschnitten worden waren, da die Kommission die gesamte Bewertung des Falles geändert habe; sie müssten zumindest Gelegenheit erhalten, sich hierzu schriftlich zu äussern. Andere machten geltend, sie hätten nicht genügend Zeit gehabt, die betreffenden Unterlagen vor der Anhörung zu prüfen. Die Anwälte von BASF, DSM, Hercules, Hoechst, ICI, Linz, Monte, Petrofina und Solvay übersandten der Kommission am 28. November 1984 ein gemeinsames Schreiben in diesem Sinne. In einem Schreiben vom 4. Dezember 1984 schloß sich die Klägerin dieser Linie an.

11 Daraufhin leitete die Kommission den Unternehmen am 29. März 1985 eine neue Serie von Dokumenten zu, die die Preisanweisungen der Unternehmen an ihre Verkaufsbüros wiedergaben, begleitet von Preistabellen, sowie eine Zusammenfassung der Beweise für alle Preisinitiativen, für die Unterlagen verfügbar waren. Die Unternehmen wurden aufgefordert, sich dazu schriftlich und in einer weiteren mündlichen Anhörung zu äussern. Die ursprünglichen Auflagen bezueglich der Weitergabe an die kaufmännischen Abteilungen hob die Kommission auf.

12 In einem weiteren Schreiben gleichen Datums ging die Kommission auf das Vorbringen der Anwälte ein, sie habe die Rechtsnatur des angeblichen Kartells nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht eindeutig definiert. Sie forderte die Unternehmen auf, sich hierzu schriftlich und mündlich zu äussern.

13 Eine zweite Reihe von Anhörungen fand vom 8. bis zum 11. Juli 1985 und am 25. Juli 1985 statt. Dabei äusserten sich Anic, ICI und Rhône-Poulenc; die anderen Unternehmen (mit Ausnahme von Shell) nahmen zu den von der Kommission in den beiden Schreiben vom 29. März 1985 angesprochenen Fragen Stellung.

14 Der Entwurf der Niederschrift über die Anhörungen sowie alle anderen entscheidungserheblichen Unterlagen wurden den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen (nachstehend: Beratender Ausschuß) am 19. November 1985 übergeben und den Unternehmen am 25. November 1985 zugesandt. Der Beratende Ausschuß gab seine Stellungnahme in seiner 170. Sitzung vom 5. und 6. Dezember 1985 ab.

15 Am Ende dieses Verfahrens erließ die Kommission die streitige Entscheidung vom 23. April 1986. Der verfügende Teil dieser Entscheidung lautet wie folgt:

"Artikel 1

Anic SpA, ATO Chemie SA (heute Atochem), BASF AG, DSM NV, Hercules Chemicals NV, Hoechst AG, Chemische Werke Hüls (jetzt Hüls AG), ICI PLC, Chemische Werke Linz, Montepolimeri SpA (jetzt Montedipe), Petrofina SA, Rhône-Poulenc SA, Shell International Chemical Co. Ltd., Solvay & Cie und Saga Petrokjemi AG & Co. (jetzt Teil der Statoil) haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen, indem sie

- im Fall von Anic von etwa November 1977 bzw. 1978 bis weit ins Jahr 1982 oder Anfang 1983;

- im Fall von Rhône-Poulenc von etwa November 1977 bis Ende 198;

- - im Fall von Petrofina von 1980 bis mindestens November 1980;

- im Fall von Hoechst, ICI, Montepolimeri und Shell von etwa Mitte 1977 bis mindestens November 1983;

- im Fall von Hercules, Linz, Saga und Solvay von etwa November 1977 bis mindestens November 1983;

- im Fall von ATO von mindestens 1978 bis mindestens November 1983;

- - im Fall von BASF, DSM und Hüls von einem Zeitpunkt zwischen 1977 und 1979 bis mindestens November 1983

an einer von Mitte 1977 stammenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, durch die die Gemeinschaft mit Polypropylen beliefernden Hersteller:

a) miteinander Verbindung hatten und sich regelmässig (von Anfang 1981 an zweimal monatlich) in einer Reihe geheimer Sitzungen trafen, um ihre Geschäftspolitik zu erörtern und festzulegen;

b) von Zeit zu Zeit für den Absatz ihrer Erzeugnisse in jedem Mitgliedstaat der EWG Ziel- (oder Mindest-)preise festlegten;

c) verschiedene Maßnahmen trafen, um die Durchsetzung dieser Zielpreise zu erleichtern, (vor allem) unter anderem durch vorübergehende Absatzeinschränkungen, den Austausch von Einzelangaben über ihre Verkäufe, die Veranstaltung lokaler Sitzungen und ab Ende 1982 ein System der "Kundenführerschaft" zwecks Durchsetzung der Preiserhöhungen gegenüber Einzelkunden;

d) gleichzeitige Preiserhöhungen vornahmen, um die besagten Ziele durchzusetzen;

e) den Markt aufteilten, indem jedem Hersteller ein jährliches Absatzziel bzw. eine Quote (1979, 1980 und zumindest für einen Teil des Jahres 1983) zugeteilt wurde oder, falls es zu keiner endgültigen Vereinbarung für das ganze Jahr kam, die Hersteller aufgefordert wurden, ihre monatlichen Verkäufe unter Bezugnahme auf einen vorausgegangenen Zeitraum einzuschränken (1981, 1982).

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, die festgestellten Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen (falls sie es noch nicht getan haben) und in Zukunft bezueglich ihrer Polypropylengeschäfte von allen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die dasselbe oder ähnliches bezwecken oder bewirken, Abstand zu nehmen. Dazu gehört der Austausch von Informationen, die normalerweise dem Geschäftsgeheimnis unterliegen und durch die die Teilnehmer direkt oder indirekt über Produktion, Absatz, Lagerhaltung, Verkaufspreise, Kosten oder Investitionspläne anderer Hersteller informiert oder aufgrund deren sie in die Lage versetzt werden, die Befolgung ausdrücklicher oder stillschweigender Preis- oder Marktaufteilungsabsprachen innerhalb der Gemeinschaft zu kontrollieren. Ein Verfahren zum Austausch allgemeiner Informationen, dem sich die Hersteller anschließen (wie FIDES), muß unter Ausschluß sämtlicher Informationen geführt werden, aus denen sich das Marktverhalten einzelner Hersteller ableiten lässt. Die Unternehmen dürfen insbesondere untereinander keine zusätzlichen wettbewerbsrelevanten Informationen austauschen, die ein solches System nicht erfasst.

Artikel 3

Gegen die in dieser Entscheidung genannten Unternehmen werden wegen des in Artikel 1 festgestellten Verstosses folgende Geldbussen festgesetzt:

i) Anic SpA, eine Geldbusse von 750 000 ECU bzw. 1 103 692 500 LIT;

ii) Atochem, eine Geldbusse von 1 750 000 ECU bzw. 11 973 325 FF;

iii) BASF AG, eine Geldbusse von 2 500 000 ECU bzw. 5 362 225 DM;

iv) DSM NV, eine Geldbusse von 2 750 000 ECU bzw. 6 657 640 HFL;

v) Hercules Chemicals NV, eine Geldbusse von 2 750 000 ECU bzw. 120 569 620 BFR;

vi) Hoechst AG, eine Geldbusse von 9 000 000 ECU bzw. 19 304 010 DM;

vii) Hüls AG, eine Geldbusse von 2 750 000 ECU bzw. 5 898 447,50 DM;

viii) ICI PLC, eine Geldbusse von 10 000 000 ECU bzw. 6 447 970 UKL;

ix) Chemische Werke Linz, eine Geldbusse von 1 000 000 ECU bzw. 1 471 590 000 LIT;

x) Montedipe, eine Geldbusse von 11 000 000 ECU bzw. 16 187 490 000 LIT;

xi) Petrofina SA, eine Geldbusse von 600 000 ECU bzw. 26 306 100 BFR;

xii) Rhône-Poulenc SA, eine Geldbusse von 500 000 ECU bzw. 3 420 950 FF;

xiii) Shell International Chemical Co. Ltd., eine Geldbusse von 9 000 000 ECU bzw. 5 803 173 UKL;

xiv) Solvay & Cie, eine Geldbusse von 2 500 000 ECU bzw. 109 608 750 BFR;

xv) Statoil Den Norske Stats Oljeselskap AS (nunmehr einschließlich Saga Petrokjemi), eine Geldbusse von 1 000 000 ECU bzw. 644 797 UKL

Artikel 4 und 5

(nicht wiedergegeben)"

16 Am 8. Juli 1986 wurde den Unternehmen die endgültige Niederschrift über die Anhörungen mit den von ihnen verlangten Berichtigungen, Zusätzen und Streichungen übermittelt.

Verfahren

17 Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 2. August 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung erhoben. Dreizehn der vierzehn übrigen Adressaten dieser Entscheidung haben ebenfalls Nichtigkeitsklage erhoben (Rechtssachen T-1/89 bis T-4/89, T-6/89 bis T-8/89 und T-10/89 bis T-15/89).

18 Das gesamte schriftliche Verfahren ist vor dem Gerichtshof abgelaufen.

19 Mit Beschluß vom 15. November 1989 hat der Gerichtshof diese und die dreizehn übrigen Rechtssachen gemäß Artikel 14 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Beschluß des Rates vom 24. Oktober 1988; ABl. L 319, S. 1) an das Gericht verwiesen.

20 Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 hat der Präsident des Gerichts einen Generalanwalt bestellt.

21 Mit Schreiben vom 3. Mai 1990 hat der Kanzler des Gerichts die Parteien zur Teilnahme an einer informellen Sitzung aufgefordert, um die Einzelheiten der Durchführung der mündlichen Verhandlung festzulegen. Diese Sitzung hat am 28. Juni 1990 stattgefunden.

22 Mit Schreiben vom 9. Juli 1990 hat der Kanzler des Gerichts die Parteien gebeten, sich zu einer eventuellen Verbindung der Rechtssachen T-1/89 bis T-4/89 und T-6/89 bis T-15/89 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu äussern. Keine der Parteien hat hiergegen Einwände erhoben.

23 Mit Beschluß vom 25. September 1990 hat das Gericht die genannten Rechtssachen wegen des zwischen ihnen bestehenden Zusammenhangs nach Artikel 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 für das Verfahren vor dem Gericht entsprechend galt, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.

24 Mit Beschluß vom 15. November 1989 hat das Gericht über die von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-2/89, T-3/89, T-9/89, T-11/89, T-12/89 und T-13/89 gestellten Anträge auf vertrauliche Behandlung entschieden und ihnen teilweise stattgegeben.

25 Mit Schreiben, die zwischen dem 9. Oktober und dem 29. November 1990 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Parteien die ihnen vom Gericht mit Schreiben des Kanzlers vom 19. Juli 1990 gestellten Fragen beantwortet.

26 In Anbetracht der Antworten auf diese Fragen hat das Gericht auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

27 Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung, die vom 10. bis 15. Dezember 1990 stattgefunden hat, mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

28 Der Generalanwalt hat seine Schlussanträge in der Sitzung vom 10. Juli 1991 vorgetragen.

Anträge der Parteien

29 Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung der Kommission vom 23. April 1986 (IV/31.149 - Polypropylen), zugestellt am 27. Mai 1986, für nichtig zu erklären;

- äusserst hilfsweise, die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbusse zu reduzieren;

- die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

Zur Begründetheit

30 Zunächst sind die Rügen zu prüfen, mit denen die Klägerin eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend macht, weil die Kommission ihr Schriftstücke nicht übermittelt habe, auf die die Entscheidung gestützt sei (1), weil ihr keine hinreichende Akteneinsicht gewährt worden sei (2), weil nicht alle der in der Entscheidung gegen sie erhobenen Vorwürfe Gegenstand der Mitteilung der Beschwerdepunkte gewesen seien (3), weil die Sachaufklärung unzureichend gewesen sei (4), weil die endgültige Niederschrift über die Anhörungen weder den Mitgliedern der Kommission noch den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses übermittelt worden sei (5) und weil der Klägerin der Bericht des Anhörungsbeauftragten nicht übermittelt worden sei (6); zweitens die Rügen bezueglich der Feststellung der Zuwiderhandlung, die sich zum einen auf die von der Kommission getroffenen Tatsachenfeststellungen (1) und zum anderen auf die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf diese Tatsachen (2) beziehen, da die Kommission die Zuwiderhandlung nicht richtig qualifiziert habe (A), da sie die beschränkende Wirkung auf den Wettbewerb (B) und die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (C) nicht richtig gewürdigt habe und da sie die Klägerin einer kollektiven Verantwortlichkeit unterwerfe (D); drittens die Rügen bezueglich der Begründung der Entscheidung, mit denen beanstandet wird, daß die Begründung unzureichend (1) und widersprüchlich (2) sei; viertens die Rügen bezueglich der Festsetzung der Geldbusse, die teilweise von der Verjährung erfasst sei (1) und weder der Dauer (2) noch der Schwere (3) der behaupteten Zuwiderhandlung angemessen sei.

Zu den Verteidigungsrechten

1. Unterlassene Übermittlung von Schriftstücken anläßlich der Mitteilung der Beschwerdepunkte

31 Nach Ansicht der Klägerin folgt aus der Verordnung Nr. 17 und dem Anspruch auf rechtliches Gehör zwingend, daß die Kommission bei ihrer Entscheidung nur solche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigen dürfe, die sie in den Beschwerdepunkten aufgeführt habe und zu denen sich das Unternehmen habe äussern können.

32 Dieser Grundsatz gelte auch für Beweismittel; diese dürften nicht zur Entscheidungsgrundlage gemacht werden, wenn sie nicht in den Beschwerdepunkten genannt worden seien (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG-Telefunken/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 27). Die Klägerin weist auf 69 Schriftstücke hin, die ihr nicht mitgeteilt worden seien und von denen einige nach der von der Kommission selbst in der Entscheidung vorgenommenen Einstufung zu den wichtigsten Beweismitteln gehörten. Es handele sich um den von einem Hercules-Angestellten angefertigten Bericht über die Sitzung vom 13. Mai 1982 (Entscheidung, Randnr. 15, siehe auch Randnr. 37), den von einem ICI-Angestellten angefertigten Bericht über die Sitzung vom 10. März 1982 (Entscheidung, Randnr. 15, siehe auch Randnr. 58), Schriftstücke betreffend die Mindestpreisvereinbarung (Entscheidung, Randnrn. 16 und 17), ein angeblich bei Solvay gefundenes Schriftstück vom 6. September 1977 (Entscheidung, Randnr. 16, vorletzter Absatz), die Antwort von Shell auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Entscheidung, Randnr. 17), die Antworten der anderen Unternehmen auf das Ausgangsverlangen (Entscheidung, Randnr. 18), den von einem ICI-Angestellten angefertigten Bericht über die Sitzung vom 20. August 1982 (Entscheidung, Randnr. 19), Rundschreiben der nationalen Verkaufsbüros an die Kunden betreffend Preisänderungen (Entscheidung, Randnrn. 24 bis 27), zwei Berichte über interne Sitzungen von Shell vom 5. Juli und vom 12. September 1979 (Entscheidung, Randnrn. 29 und 31), 48 Preisinstruktionen anderer Hersteller an ihre Verkaufsbüros und ein internes Schriftstück von Solvay (Entscheidung, Randnrn. 32 bis 36), einen internen Vermerk von ICI über "gutes Klima" (Entscheidung, Randnr. 46), Schriftstücke von Shell betreffend das Vereinigte Königreich und Frankreich sowie ein Schriftstück von Shell mit der Bezeichnung "PP W. Europe-Pricing" und "Market quality report" (Entscheidung, Randnr. 49), mehrere Schriftstücke von ATO, insbesondere einen internen Vermerk vom 28. September 1983 (Entscheidung, Randnr. 51), Artikel aus der "European Chemical News" (im folgenden: ECN; Entscheidung, Randnr. 51, letzter Absatz) einen nichtdatierten Vermerk von ICI zur Vorbereitung einer für Mai 1983 vorgesehenen Sitzung mit Shell (Entscheidung, Randnr. 63, letzter Absatz), die Erklärungen von Amoco und von BP (Entscheidung, Randnr. 53), bei ATO gefundene Schriftstücke betreffend ein System zur Aufteilung des französischen Markts unter französischen Herstellern (Entscheidung, Randnr. 54) und schließlich ein bei Shell gefundenes Arbeitspapier betreffend das erste Quartal 1983 (Entscheidung, Randnr. 63, Absatz 3).

33 Das Verfahren der Akteneinsicht könne die Übermittlung der Schriftstücke bei der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht ersetzen. Wenn dieses Verfahren allgemeine Praxis werde, könne es dazu kommen, daß die Kommission überhaupt kein Schriftstück mehr als Anlage zur Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittele.

34 Die Klägerin bestreitet der Kommission die Befugnis, eine Auswahl zwischen Schriftstücken danach zu treffen, ob sie sie für entscheidungserheblich halte oder nicht, und demgemäß einige von ihnen zu übermitteln, andere dagegen nicht, insbesondere wenn es darum gehe, ein umfassendes Kartell mehrerer Unternehmen nachzuweisen. Sie beanstandet ausserdem, daß die Kommission die Bedeutung der Schriftstücke herunterspiele, die der Klägerin nicht übermittelt zu haben sie einräume, während sie sie in ihrer Entscheidung als wesentliche Beweismittel einstufe.

35 Die Kommission räumt ein, daß der Bericht von ICI über die "Experten"-Sitzung vom 10. Mai 1982, auf den in der Entscheidung (Randnr. 58) Bezug genommen werde, versehentlich nicht übermittelt worden sei; dieser Bericht bestätige jedoch lediglich einen von Hercules angefertigten Bericht über dieselbe Sitzung, der der Mitteilung der gemeinsamen Beschwerdepunkte als Anlage 23 (im folgenden: gem. Bpkte., Anl.) beigefügt gewesen sei und nur zur Identifizierung einer Tabelle gedient habe, die ebenfalls übermittelt worden sei (gem. Bpkte., Anl. 71). Dasselbe gelte für einen in Randnummer 63 der Entscheidung erwähnten ICI-Vermerk, der der Klägerin nicht übermittelt worden sei, weil er Geschäftsgeheimnisse enthalten habe und im übrigen nur die Einbindung von Shell in die Vereinbarung für 1983 und damit nicht die Klägerin betroffen habe.

36 Zu den übrigen von der Klägerin genannten Schriftstücken äussert sich die Kommission wie folgt: Der ICI-Vermerk über "gutes Klima" (gem. Bpkte., Anl. 35), die Rundschreiben an die Verkaufsbüros (gem. Bpkte., Anl. 19, 42, 46, 50 und 52), der von einem ICI-Angestellten angefertigte Bericht über die Sitzung vom 20. August 1982 (gem. Bpkte., Anl. 28) und die verschiedenen Schriftstücke betreffend die Mindestpreisvereinbarung (gem. Bpkte., Anl. 2 bis 7) seien in den Anlagen zur Mitteilung der gemeinsamen Beschwerdepunkte wiedergegeben worden; die 48 Preisinstruktionen für die Preisinitiativen von Januar bis Mai 1981 und von August bis Dezember 1981 seien dem Schreiben der Kommission vom 31. Oktober 1984 in voller Länge und dem Schreiben der Kommission vom 29. März 1985 in zusammengefasster Form als Anlagen beigefügt gewesen; diese Schreiben hätten die Preisinitiativen betroffen (wenn sich die Klägerin geweigert habe, sie wegen der ihr auferlegten Beschränkungen hinsichtlich der Weitergabe dieser Schriftstücke an ihre Verkaufsabteilungen zur Kenntnis zu nehmen, so habe sie sich dies selbst zuzurechnen); bei den übrigen Schriftstücken handele es sich entweder um solche, die für die der Klägerin vorgeworfenen Tatsachen unerheblich seien, da sie nur andere Unternehmen beträfen, um solche, die bereits in anderen, ordnungsgemäß übermittelten Schriftstücken zusammengefasst worden seien, um Presseartikel, die der Klägerin hätten bekannt sein müssen, um Schriftstücke, die der Klägerin im Rahmen des Verfahrens der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt worden seien, oder gar um nicht bekannte Schriftstücke.

37 Hierzu führt die Kommission aus, daß das Verfahren der Akteneinsicht gerade dazu bestimmt sei, den Unternehmen die Kenntnisnahme von allen Beweismitteln zu ermöglichen, über die die Kommission verfüge und die gegebenenfalls gegen das Unternehmen verwendet werden könnten. Hier handele es sich um Schriftstücke, die jene bestätigten, die der Mitteilung der Beschwerdepunkte als Anlagen beigefügt gewesen seien und deren Übermittlung zusammen mit dieser Mitteilung für die Verteidigung der Unternehmen selbst nötig oder dieser gar abträglich gewesen seien.

38 Das Gericht stellt fest, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht die Schriftstücke als solche entscheidend sind, sondern die Schlußfolgerungen, die die Kommission daraus gezogen hat. Wenn diese Schriftstücke in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erwähnt worden sind, so kann das betroffene Unternehmen zu Recht davon ausgehen, daß sie für das Verfahren bedeutungslos sind. Teilt die Kommission einem Unternehmen nicht mit, daß gewisse Schriftstücke in der Entscheidung verwendet werden sollen, so hindert sie es daran, sich rechtzeitig zur Beweiskraft dieser Schriftstücke zu äussern. Diese Schriftstücke können deshalb nicht als gültige Beweismittel gegen das Unternehmen angesehen werden (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, a. a. O., Randnr. 27, und zuletzt Urteil vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 21).

39 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, daß nur die Schriftstücke, die in den Mitteilungen der gemeinsamen oder der individuellen Beschwerdepunkte oder in den Schreiben vom 31. Oktober 1984 oder vom 29. März 1985 erwähnt oder die diesen ohne besondere Erwähnung als Anlagen beigefügt waren, der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als Beweismittel entgegengehalten werden können. Die den Mitteilungen der Beschwerdepunkte als Anlagen beigefügten, dort aber nicht erwähnten Schriftstücke können in der Entscheidung nur dann gegen die Klägerin verwendet werden, wenn diese den Mitteilungen der Beschwerdepunkte bei vernünftiger Betrachtung entnehmen konnte, welche Schlüsse die Kommission daraus ziehen wollte.

40 Demnach können von den von der Klägerin genannten Schriftstücken nur die verschiedenen Schriftstücke über die Mindestpreisvereinbarung (Entscheidung, Randnrn. 16 und 17), die Antworten von ICI und Shell auf das Ausgangsverlangen (Entscheidung, Randnr. 18), der Bericht eines ICI-Angestellten über die Sitzung vom 20. August 1982 (Entscheidung, Randnr. 19), die Rundschreiben der nationalen Verkaufsbüros an die Kunden (Entscheidung, Randnr. 25) und der interne ICI-Vermerk über "gutes Klima" (Entscheidung, Randnr. 46) als Beweismittel gegen die Klägerin verwendet werden, da sie in den Randnummern 33 bis 38 (Schriftstücke über die Mindestpreisvereinbarung), 39 und 47 (Antworten von ICI und Shell), 65, 80 und 103 (Bericht über die Sitzung vom 20. August 1982), 58 und 75 (Rundschreiben) und 71 (ICI-Vermerk) der an die Klägerin gerichteten Mitteilung der gemeinsamen Beschwerdepunkte erwähnt worden sind, denen sie im übrigen als Anlagen 2 bis 7, 8 und 9, 28, 19, 42, 46, 50 und 52 sowie 35 beigefügt waren. Zu diesen Schriftstücken kommen die 48 Preisinstruktionen der verschiedenen Hersteller hinzu, die dem Schreiben der Kommission vom 31. Oktober 1984 als Anlagen beigefügt waren und auf die in einer Zusammenfassung und in den Tabellen, die dem Schreiben vom 29. März 1985 als Anlagen beigefügt waren, in einem Zusammenhang hingewiesen wird, aus dem die Klägerin bei vernünftiger Betrachtung die Schlußfolgerungen ableiten konnte, die die Kommission aus ihnen gezogen hatte. Die übrigen von der Klägerin genannten Schriftstücke können der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht als Beweismittel entgegengehalten werden.

41 Die Frage, ob die letztgenannten Schriftstücke eine unerläßliche Stütze für die tatsächlichen Feststellungen bilden, die die Kommission in der Entscheidung zu Lasten der Klägerin getroffen hat, gehört zur Prüfung der Begründetheit dieser Feststellungen durch das Gericht.

2. Unzureichende Akteneinsicht

42 Die Klägerin macht geltend, da sie im Verfahren der Akteneinsicht die Akten der Kommission trotz eines entsprechenden Antrags im Schreiben vom 8. November 1984 (Anlage 21 zur Klageschrift, im folgenden: K., Anl.) nicht habe vollständig einsehen können, sei sie weder in der Lage gewesen, zu prüfen, ob die ihr nicht zur Verfügung gestellten Akten entlastende Beweismittel enthielten, noch habe sie die Beweiswürdigung der Kommission in vollem Umfang nachvollziehen können.

43 Die Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör setze jedoch zwingend voraus, daß jede Handlung einer Behörde, die sich gegen eine Person oder ein Unternehmen richte, von dem Betroffenen durch umfassende Akteneinsicht überprüft werden könne. Die Klägerin stützt diese Auffassung auf das Urteil vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82 (a. a. O., Randnr. 24), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, daß es nicht Sache der Kommission sei, darüber zu entscheiden, ob ein Schriftstück oder ein Teil eines Schriftstücks der Verteidigung des betroffenen Unternehmens dienlich sein könne oder nicht. Diese Rechtsprechung zu einzelnen Schriftstücken gelte erst recht für ganze Aktenteile.

44 Die Verwaltungspraxis der Kommission gehe in dieselbe Richtung, da sie den Anspruch der betroffenen Unternehmen auf volle Akteneinsicht grundsätzlich anerkenne (Zwölfter Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik, S. 40), der nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen (Geschäftsgeheimnis, interne Entwürfe usw.) eingeschränkt werden dürfe. Im übrigen hätten auch die nationalen Rechtsvorschriften das Recht auf allgemeine Akteneinsicht anerkannt. Daher müssten die Unternehmen das gesamte Ermittlungsergebnis einschließlich der Unterlagen kennen, von denen die Kommission gegenüber den Unternehmen keinen Gebrauch machen wolle. Dies werde durch das von der Kommission angeführte Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43/82 und 63/82 (VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 25; siehe auch Urteil vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, a. a. O., Randnr. 27) bestätigt, wonach der Anspruch auf Übermittlung sich nicht auf interne Arbeitspapiere der Kommission erstrecke, jedoch die von ihr bei den Unternehmen sichergestellten Unterlagen erfasse.

45 Die Kommission macht geltend, nach der neueren Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43/82 und 63/82, a. a. O.) genüge es, daß den Parteien Zugang zu denjenigen Schriftstücken gewährt werde, auf die die Entscheidung gestützt sei. Die Kommission habe daher im vorliegenden Fall der Klägerin im Verfahren der Akteneinsicht im Juni 1984 Einsicht in alle ihr zur Verfügung stehenden Schriftstücke mit Ausnahme derjenigen gewährt, die Geschäftsgeheimnisse enthalten hätten.

46 Das Gericht weist darauf hin, daß der Klägerin zur Wahrung der Verteidigungsrechte Gelegenheit gegeben werden musste, zur Gesamtheit der Vorwürfe, die die Kommission in den an sie gerichteten Mitteilungen der Beschwerdepunkte erhoben hat, und zu den zur Stützung dieser Vorwürfe herangezogenen und von der Kommission in ihren Mitteilungen der Beschwerdepunkte erwähnten oder diesen als Anlagen beigefügten Beweismitteln in der von ihr für angemessen erachteten Weise Stellung zu nehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 7).

47 Dagegen erfordert es die Wahrung der Verteidigungsrechte nicht, daß einem von einem Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben wird, alle in den Akten der Kommission enthaltenen Schriftstücke zu kommentieren, da es keine Vorschrift gibt, die die Kommission dazu verpflichtet, den betroffenen Beteiligten den Inhalt ihrer Akten bekanntzugeben (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43/82 und 63/82, a. a. O., Randnr. 25).

48 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Kommission durch die Schaffung eines Verfahrens zur Akteneinsicht in Wettbewerbssachen sich selbst Regeln auferlegt hat, die über die vom Gerichtshof aufgestellten Anforderungen hinausgehen. In diesen im Zwölften Bericht über die Wettbewerbspolitik (S. 40 und 41) aufgestellten Regeln heisst es:

"[Die Kommission erteilt] den am Verfahren beteiligten Unternehmen Akteneinsicht. Um die Beteiligten über den Inhalt der Verfahrensakte zu informieren, wird ihnen zusammen mit den Beschwerdepunkten oder dem ihre Beschwerde ablehnenden Bescheid eine Liste aller Unterlagen übersandt, die zu dieser Akte gehören. Dabei gibt die Kommission an, in welche Unterlagen oder Teile von ihnen Einsicht gewährt werden kann. Die Unternehmen können die zugänglichen Unterlagen an Ort und Stelle einsehen. Wünscht ein Unternehmen nur wenige Geschäftsunterlagen einzusehen, so kann die Kommission ihm Abschriften übermitteln. Die nachstehenden Schriftstücke werden von der Kommission als vertraulich betrachtet und können folglich nicht eingesehen werden: Schriftstücke oder Teile davon, die Geschäftsgeheimnisse anderer Unternehmen enthalten; interne Schriftstücke der Kommission wie Vermerke, Entwürfe und sonstige Arbeitspapiere; andere vertrauliche Angaben, wie solche zur Person von Beschwerdeführern, die ihre Identität nicht gegenüber Dritten preisgeben möchten, oder Auskünfte, die der Kommission mit der ausdrücklichen Bitte um vertrauliche Behandlung übermittelt wurden".

Von Regeln, die sie sich auf diese Weise selbst gegeben hat, kann die Kommission nicht abweichen (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Juni 1973 in der Rechtssache 81/72, Kommission/Rat, Slg. 1973, 575, Randnr. 9, und vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 148/73, Louwage/Kommission, Slg. 1974, 81).

49 Die Kommission ist folglich verpflichtet, den von einem Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag betroffenen Unternehmen die Gesamtheit der belastenden und entlastenden Schriftstücke zugänglich zu machen, die sie im Laufe der Untersuchung gesammelt hat; hiervon ausgenommen sind nur Geschäftsgeheimnisse anderer Unternehmen, interne Schriftstücke der Kommission und andere vertrauliche Informationen.

50 Das Gericht stellt fest, daß die Kommission kategorisch bestreitet, daß ihre Dienststellen es unterlassen hätten, der Klägerin Schriftstücke mit möglicherweise entlastendem Inhalt zugänglich zu machen.

51 Gegenüber diesem Bestreiten der Kommission hat die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß die Dienststellen der Kommission der Klägerin die sie betreffenden Schriftstücke selektiv zugänglich gemacht hätten, um sie daran zu hindern, die von der Kommission zum Beweis ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung angeführten Beweismittel zu entkräften.

52 So hat sich die Klägerin in ihrem Schreiben vom 8. November 1984 darauf beschränkt, die Kommission um die Gewährung einer zweiten Akteneinsicht zu ersuchen mit der Begründung, daß ihr das Schreiben der Kommission vom 31. Oktober 1984 erstmals die Erheblichkeit der in der im Juni 1984 zugänglich gemachten Akte enthaltenen Preisinstruktionen der verschiedenen Hersteller vor Augen geführt habe, ohne aber geltend zu machen, daß diese Akte unvollständig gewesen sei. Es muß jedoch festgestellt werden, daß die Erheblichkeit dieser Preisinstruktionen unzweideutig aus der Mitteilung der gemeinsamen Beschwerdepunkte, insbesondere aus den Punkten 58 und 75 sowie ihren Anlagen 19 und 42 bis 52, hervorging, so daß die Klägerin bei der Akteneinsicht wusste, daß es zweckmässig war, alle diese Schriftstücke zu prüfen, um sie gegebenenfalls für ihre Verteidigung zu verwenden. Folglich hat die Klägerin nicht bewiesen, daß die Dienststellen der Kommission sie daran gehindert hätten, die entlastenden Schriftstücke einzusehen.

53 Das Gericht weist im übrigen darauf hin, daß nur die Schriftstücke, die in der Mitteilung der gemeinsamen und der individuellen Beschwerdepunkte oder in den Schreiben vom 31. Oktober 1984 oder vom 29. März 1985 erwähnt sind, und diejenigen, die diesen als Anlage beigefügt waren, der Klägerin in der Entscheidung als Beweismittel entgegengehalten werden konnten.

54 Die Rüge ist folglich zurückzuweisen.

3. Neue Vorwürfe

55 Die Klägerin weist darauf hin, daß die Kommission in ihren Beschwerdepunkten ausgeführt habe, sie halte es nicht für notwendig, zu unterscheiden, ob das beanstandete Verhalten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen darstelle. Die Beschwerdepunkte hätten jedoch gleichwohl den Eindruck erweckt, daß die Kommission im Endergebnis nicht von Vereinbarungen, sondern von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ausgegangen sei. Dementsprechend habe die Klägerin in ihrer Antwort und der ersten Sitzung der mündlichen Anhörungen den Schwerpunkt ihrer Beweisführung darauf gelegt, daß eine abgestimmte Verhaltensweise nicht vorgelegen habe. Auch in dem ergänzenden Schreiben vom 29. März 1985 habe die Kommission erneut das Schwergewicht des Vorwurfs im Hinblick auf die kleineren Hersteller wie die Klägerin in aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gesehen. Dieses Schreiben laufe auf eine Wahlfeststellung zwischen Vereinbarung oder abgestimmter Verhaltensweise hinaus, im Zweifel aber auf eine abgestimmte Verhaltensweise. Dementsprechend habe die Klägerin ihre weitere Verteidigung, insbesondere in der zweiten Sitzung der mündlichen Anhörung auf die Widerlegung dieser Behauptung der Kommission konzentriert.

56 Völlig abweichend von den vorher mitgeteilten Beschwerdepunkten werfe die Kommission den Unternehmen in ihrer Entscheidung nunmehr eine "einzige und fortdauernde Vereinbarung", eine "umfassende Rahmenvereinbarung" und einen entsprechenden "Gesamtplan" vor. Dies seien neue und schwerwiegende Vorwürfe, gegen die sich die Klägerin nicht habe sachgerecht verteidigen können, da sie erstmalig in der Entscheidung erhoben worden seien.

57 Dies stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs sowie gegen Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 99/63 der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, S. 2268; im folgenden: Verordnung Nr. 99/63) dar, da die Kommission ihre Entscheidung nicht auf Beschwerdepunkte stützen dürfe, d. h. auf tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte, zu denen sich die beteiligten Unternehmen vor Erlaß der Entscheidung nicht hätten äussern können.

58 Die Kommission weist den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren zurück. Sie habe sich streng an die Rechtsprechung (Urteil vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209 bis 215 und 218/78, Van Landewyck, Slg. 1980, 3125, Randnr. 68; Urteil vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma, Slg. 1970, 661, Randnrn. 91 bis 93) gehalten, wonach es durchaus zulässig sei, daß sie die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens dazu benutze, um ihre Argumente, auf die sie die aufrechterhaltenen Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neu zu ordnen oder zu ergänzen. Unter Hinweis auf den Wortlaut der Beschwerdepunkte und ihres späteren Schreibens vom 29. März 1985, die hinsichtlich der kleinen Hersteller die Möglichkeit in Betracht zögen, daß es sich um eine Vereinbarung gehandelt habe, und von einer "fortdauernden und institutionalisierten Zusammenarbeit" sprächen, ist die Kommission der Ansicht, sie habe während des Verwaltungsverfahrens eine sehr ausführliche Debatte über den wahren Charakter des Kartells zugelassen.

59 Das Gericht stellt fest, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes "die Entscheidung nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein [braucht]. Die Kommission muß die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens berücksichtigen, sei es, um bestimmte Beschwerdepunkte fallenzulassen, die sich als nicht ausreichend begründet erwiesen haben, sei es, um ihre Argumente, auf die sie die aufrechterhaltenen Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neu zu ordnen oder zu ergänzen. Diese letztere Möglichkeit steht mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, den Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63 enthält, nicht im Widerspruch" (Urteil vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209 bis 215 und 218/78, a. a. O., Randnr. 68).

60 Im vorliegenden Fall ergibt eine Prüfung der Mitteilung der gemeinsamen Beschwerdepunkte und des sie ergänzenden Schreibens vom 29. März 1985, die als Einheit zu betrachten sind (Urteil vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209 bis 215 und 218/78, a. a. O., Randnr. 72), daß der gegen die Klägerin erhobene, in den Randnummern 81 Absatz 1 und 3 und 83 Absatz 1 der Entscheidung im einzelnen aufgeführte Vorwurf, sie habe sich an einer "einzigen und fortdauernden Vereinbarung", an einer "umfassenden Rahmenvereinbarung" und an "Gesamtplänen" beteiligt, bereits in der Mitteilung der gemeinsamen Beschwerdepunkte erhoben worden war.

61 Entgegen den Behauptungen der Klägerin wird nämlich in Randnummer 81 der Entscheidung nicht lediglich festgestellt, daß die betroffenen Unternehmen "an einer umfassenden Rahmenvereinbarung teilgenommen [haben], die in mehreren von Zeit zu Zeit abgesprochenen Einzelvereinbarungen ihren Niederschlag fand", und daß damit "eine einzige fortdauernde 'Vereinbarung' im Sinne des Artikels 85 Absatz 1" vorgelegen habe. Dem ersten dieser Sätze gehen vielmehr die Worte "Im vorliegenden Fall haben die Hersteller dadurch, daß sie sich zu dem gemeinsamen Plan verbunden haben, die Preise und den Absatz auf dem Polypropylenmarkt zu regeln..." voraus, während der zweite Satz mit den Worten eingeleitet wird "Die Kommission ist der Auffassung, daß die Gesamtheit der Regelungen und Absprachen, die im Rahmen eines regelmässigen, institutionalisierten Sitzungssystems beschlossen wurden...". Folglich kommt sowohl den Begriffen "umfassende Rahmenvereinbarung" oder "einzige und fortdauernde 'Vereinbarung' " als auch dem Begriff "Gesamtpläne" (Randnr. 83), die in der Entscheidung gebraucht werden, keine andere Bedeutung als diejenige zu, den Umstand zum Ausdruck zu bringen, daß die Kommission den Adressaten der Entscheidung eine einzige Zuwiderhandlung zur Last gelegt hat, deren verschiedene Einzelakte einen Komplex integrierter Systeme von regelmässigen Sitzungen von Polypropylenherstellern zur Festsetzung von Preis- und Quotenzielen darstellten, der durch eine einzige wirtschaftliche Zielsetzung gekennzeichnet war, nämlich die normale Entwicklung der Preise auf dem Polypropylenmarkt zu verfälschen.

62 Genau dies ist jedoch auch der Tenor der gesamten an die Klägerin und die anderen Adressaten der Entscheidung gerichteten gemeinsamen Beschwerdepunkte und insbesondere ihrer Punkte 1, 5, 128, 132 und 151 Buchstabe a. So lautet Punkt 1 wie folgt:

"Diese Mitteilung der Beschwerdepunkte betrifft die Anwendung von Artikel 85 (1) des EWG-Vertrags auf eine Vielzahl von Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, durch die von etwa 1977 bis Oktober 1983 die Erzeuger, die den grössten Teil des thermoplastischen Polypropylens für den Gemeinsamen Markt liefern, ihre Verkaufs- und Preispolitik fortgesetzt und regelmässig durch Festsetzung und Verwirklichung von 'Ziel' - und/oder Mindestpreisen, durch Kontrolle der an den Markt gelieferten Mengen mit Hilfe vereinbarter 'Zielmengen' und/oder Quoten und durch regelmässige Zusammenkünfte zur Überwachung der Realisierung der angeführten restriktiv wirkenden Vereinbarungen koordiniert haben."

Des weiteren wird in Punkt 132 letzter Satz folgendes festgestellt:

"Die Hersteller wollten nämlich tatsächlich den Markt kontrollieren und setzten an die Stelle des normalen Wettbewerbs eine fortgesetzte, institutionalisierte Zusammenarbeit auf höherer Ebene."

63 Dieser Tenor der der Klägerin und den anderen Adressaten der Entscheidung zur Last gelegten Beschwerdepunkte wird durch das an sie gerichtete Schreiben vom 29. März 1985 bestätigt, in dem es auf Seite 4 heisst: "Diese Vereinbarungen stellten einen so hinreichend detaillierten Plan dar, daß sie einer 'Vereinbarung' oder 'Vereinbarungen' im Sinne des Artikels 85 gleichkamen, zumindest soweit es die an den Sitzungen beteiligten Hersteller betrifft."

64 Hieraus ist zu schließen, daß die Kommission die Argumentation, auf die sie die gegenüber den Unternehmen festgestellten Vorwürfe stützt, in der Entscheidung nur weiter ausgeführt und rechtlich verdeutlicht hat und daß sie daher die Klägerin nicht daran gehindert hat, vor Erlaß der Entscheidung zu diesen Vorwürfen Stellung zu nehmen.

65 Zu Unrecht wirft die Klägerin daher der Kommission vor, sie habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem sie in der Entscheidung neue Vorwürfe gegen sie erhoben habe.

4. Unzureichende Sachaufklärung

66 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, nach dem sie dem Vortrag der beteiligten Unternehmen nachgehen und auf ihn eingehen müsse (sie entnimmt diesen Grundsatz den Urteilen des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56 und 58/64, Consten-Grundig/Kommission, Slg. 1966, 321, und vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, UBC/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnr. 271). So habe es die Kommission versäumt, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Kartells, die Wettbewerbsverzerrungen, die durch unzulässige staatliche Beihilfen auf dem Polypropylenmarkt ausgelöst worden seien, die Marktstrategie der Klägerin, die sich Spezialprodukten zugewandt habe, und die von den Herstellern erlittenen Verluste zu untersuchen.

67 Nach Ansicht der Kommission betrifft diese Rüge die Feststellung der Zuwiderhandlung oder die Festsetzung der Geldbusse und muß daher zusammen mit diesen Punkten geprüft werden.

68 Das Gericht ist der Ansicht, daß die Frage, ob die Kommission im Laufe des Verwaltungsverfahrens eine ausreichende Sachaufklärung - insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen des Kartells, der Wettbewerbsverzerrungen, die durch rechtswidrige staatliche Beihilfen auf dem Polypropylenmarkt ausgelöst worden seien, der Marktstrategie der Klägerin, die sich Spezialprodukten zugewandt habe, und der von den Herstellern erlittenen Verluste - vogenommen hat, mit der Prüfung der zu Lasten der Klägerin getroffenen Feststellung der Zuwiderhandlung und der Höhe der gegen sie verhängten Geldbusse zusammenfällt und daher gemeinsam mit diesen Punkten zu prüfen ist.

5. Keine Übermittlung der Niederschrift über die Anhörungen

69 Die Klägerin weist auf Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 99/63 hin, der wie folgt lautet: "Über die wesentlichen Erklärungen jeder angehörten Person wird eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift wird verlesen und von der angehörten Person genehmigt." Der Klägerin zufolge lag aber die Niederschrift über die Anhörungen in ihrer endgültigen Form weder den Mitgliedern der Kommission noch den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses vor. Da nicht alle bei den Anhörungen zugegen gewesen seien und nicht alle die schriftlichen Darlegungen der betroffenen Unternehmen hätten prüfen können, sei es ihnen somit nicht möglich gewesen, sich einen genauen Eindruck von den ausgetauschten Argumenten zu verschaffen. Die streitige Entscheidung sei deshalb nicht in voller Kenntnis der Sachlage ergangen. FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM : 689A0009.1

70 Nach den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 99/63 sei der Beratende Ausschuß stets nach Abschluß der Untersuchung anzuhören, also nach Genehmigung der Niederschrift; die Beteiligung der Mitgliedstaaten an den Anhörungen könne die Übermittlung der endgültigen Niederschrift an den Beratenden Ausschuß nicht ersetzen.

71 Die vorläufige Niederschrift berücksichtige nicht, daß ihre Preisinstruktionen rein internen Charakter gehabt hätten, daß sie die verschiedenen Vorwürfe bestreite und daß diese Niederschrift auf ihre eigenen Anmerkungen hin grundlegend geändert worden sei.

72 Es sei Sache der Kommission, nachzuweisen, daß keine andere Entscheidung getroffen worden wäre, wenn der Verfahrensfehler nicht begangen worden wäre. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 45/69, Böhringer Mannheim/Kommission, Slg. 1970, 769, Randnr. 17, und vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 57/69, Farbenfabriken Bayer/Kommission, Slg. 1972, 745, Randnr. 17) sei eine Entscheidung, die auf einem solchen Entwurf einer Niederschrift beruhe, nichtig.

73 Die Kommission weist darauf hin, daß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 99/63 keine Angaben darüber enthalte, welchen Stellen sie die vorläufige oder die endgültige Fassung der Niederschrift vorzulegen habe. Zwar hätten die Mitglieder des Beratenden Ausschusses nur über eine vorläufige Anhörungsniederschrift verfügt, doch seien bei den Anhörungen sämtliche Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Griechenland und Luxemburg, die bei der zweiten Sitzungsperiode nicht zugegen gewesen seien, durch die zuständigen Behörden vertreten gewesen. Es sei ohne Belang, daß der bei den Anhörungen anwesende Beamte nicht unbedingt der Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats im Beratenden Ausschuß gewesen sei.

74 Es komme hinzu, daß die Änderungswünsche der Klägerin im Gesamtzusammenhang geringfügig erschienen, da der Entwurf der Anhörungsniederschrift bereits die wesentlichen Erklärungen der Klägerin enthalten habe.

75 Den Mitgliedern der Kommission hätten zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sowohl die vorläufige Fassung der Anhörungsniederschrift als auch sämtliche Bemerkungen der Klägerinnen zu dieser Niederschrift zur Verfügung gestanden.

76 Jedenfalls wäre die Entscheidung auch nicht anders ausgefallen, wenn die endgültige Niederschrift über die Anhörungen verfügbar gewesen wäre (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 30/78, Distillers Company/Kommission, Slg. 1980, 2229, Randnr. 26, und Schlussanträge, S. 2290, sowie Urteil vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnrn. 28 bis 32).

77 Das Gericht stellt fest, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Umstand, daß dem Beratenden Ausschuß und der Kommission eine vorläufige Anhörungsniederschrift vorgelegen hat, nur dann einen Fehler des Verwaltungsverfahrens darstellen kann, der die Rechtswidrigkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung nach sich ziehen könnte, wenn die Fassung dieser Niederschrift für ihre Adressaten irreführend war (Urteil vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 44/69, Buchler/Kommission, Slg. 1970, 733, Randnr. 17).

78 Zu der der Kommission vorgelegten Niederschrift ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission mit der vorläufigen Niederschrift die Bemerkungen und Stellungnahmen der Unternehmen zu dieser Niederschrift erhalten hat und daß daher davon auszugehen ist, daß die Mitglieder der Kommission vor Erlaß der Entscheidung über alle erheblichen Umstände informiert waren.

79 Zu der dem Beratenden Ausschuß zugeleiteten vorläufigen Niederschrift stellt das Gericht fest, daß dieses Schriftstück entgegen den Behauptungen der Klägerin nicht so abgefasst war, daß es diesen Ausschuß in einem wesentlichen Punkt irregeführt hat. Die dem Beratenden Ausschuß zugeleitete vorläufige Niederschrift besteht nämlich aus zwei Teilen, von denen sich der eine auf die Anhörung vom 12. November 1984 und der andere auf die Anhörung vom 25. Juli 1985 bezieht. Eine Gesamtschau der beiden Teile der vorläufigen Niederschrift über die Anhörungen lässt erkennen, daß die Anträge der Klägerin auf Änderung der vorläufigen Niederschrift sich entweder auf den einen oder auf den anderen Teil dieser Niederschrift beziehen, jedoch im Hinblick auf den jeweils anderen Teil bedeutungslos sind. So geht die Rüge der Klägerin, die vorläufige Niederschrift habe den rein internen Charakter ihrer Preisinstruktionen nicht berücksichtigt, fehl, denn der erste Teil enthält zwar den unrichtigen Hinweis auf Preisinstruktionen der Klägerin an ihre Kunden, doch enthält der zweite Teil den Bericht über eine Unterredung zwischen dem Vertreter der Kommission und demjenigen der Klägerin, in der es insbesondere um den rein internen Charakter der Preisinstruktionen der Klägerin ging, die den Inhalt dieses Berichts nicht bestreitet. Auch die Rüge der Klägerin, die vorläufige Niederschrift berücksichtige nicht, daß sie verschiedene Vorwürfe bestreite, ist unerheblich, da sie sich in Wahrheit nur gegen den zweiten Teil der vorläufigen Niederschrift richtet, während das fragliche Bestreiten im ersten Teil enthalten ist.

80 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

6. Keine Übermittlung des Berichts des Anhörungsbeauftragten

81 Die Klägerin macht geltend, sie habe vergeblich Einsicht in den Bericht des Anhörungsbeauftragten verlangt. Es gebe begründeten Anlaß zu der Annahme, daß der Bericht in der Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei, obgleich der Anhörungsbeauftragte die Gegenargumente der Klägerin zweifellos differenzierter gewürdigt habe als die Kommission. Die Verweigerung der Einsicht verstosse gegen den Zweck der Institution des Anhörungsbeauftragten und des ihm übertragenen Mandats. Sie schränke darüber hinaus die Verteidigungsmöglichkeiten der Klägerin ein, da diese an der Nachprüfung gehindert werde, ob die Anhörungen und ihr Ergebnis in einer objektiven, nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise in den Entscheidungsprozeß der Kommission eingeflossen seien. Die Klägerin behält sich vor, beim Gericht zu beantragen, die Kommission zur Vorlage dieses Berichts zu verurteilen.

82 Die Kommission führt aus, es gebe keine Vorschrift, die eine Bekanntgabe der Stellungnahme des Anhörungsbeauftragten an die Adressaten der Kommissionsentscheidung vorsehe. Der Anhörungsbeauftragte trage in bedeutsamer Weise zur internen Willensbildung der Kommission bei, und die Unternehmen hätten kein Recht, an diesem Prozeß beteiligt zu werden, da sonst die Offenheit und Unabhängigkeit des Anhörungsbeauftragten beeinträchtigt würden. Der Gerichtshof habe diese Auffassung im Beschluß vom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache 212/86 R (ICI/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 5 bis 8) bestätigt.

83 Die einschlägigen Bestimmungen über das Mandat des Anhörungsbeauftragten im Anhang des Dreizehnten Berichts über die Wettbewerbspolitik lauten wie folgt:

"Artikel 2

Der Anhörungsbeauftragte hat die Aufgabe, für einen geregelten Ablauf der Anhörung Sorge zu tragen und dadurch zur Objektivität sowohl der Anhörung als auch der späteren Entscheidung beizutragen. Er wacht insbesondere darüber, daß alle für die Beurteilung des Falles erheblichen Umstände tatsächlicher Art, gleichgültig, ob sie für die Beteiligten günstig oder ungünstig sind, bei der Ausarbeitung von Entwürfen zu kartellrechtlichen Entscheidungen der Kommission angemessen berücksichtigt werden. Bei der Ausübung seiner Tätigkeit achtet der Anhörungsbeauftragte darauf, daß die Rechte der Verteidigung gewahrt bleiben; er berücksichtigt dabei zugleich die Notwendigkeit, die Wettbewerbsregeln in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften und den vom Gerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätzen in wirksamer Weise anzuwenden.

Artikel 5

Der Anhörungsbeauftragte berichtet dem Generaldirektor für Wettbewerb über den Ablauf der Anhörung und über die Schlußfolgerungen, die er aus ihr zieht. Er äussert sich zu dem weiteren Verlauf des Verfahrens; dabei kann er die Einholung von weiteren Auskünften, den Verzicht auf bestimmte Beschwerdepunkte oder die Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte anregen.

Artikel 6

Zur Erfuellung der ihm in Artikel 2 übertragenen Aufgaben kann der Anhörungsbeauftragte seine Bemerkungen unmittelbar dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Mitglied der Kommission vortragen, sobald diesem der für den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen bestimmte Entscheidungsentwurf unterbreitet worden ist.

Artikel 7

Um zu gewährleisten, daß die Kommission über alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles unterrichtet ist, bevor sie ihre Entscheidung trifft, kann das für Wettbewerbsfragen zuständige Mitglied der Kommission auf Antrag des Anhörungsbeauftragten anordnen, daß dessen abschließende Stellungnahme dem Entscheidungsentwurf beigefügt wird."

84 Schon aus dem Wortlaut der Bestimmungen über das Mandat des Anhörungsbeauftragten ergibt sich, daß der Bericht des Anhörungsbeauftragten weder dem Beratenden Ausschuß noch der Kommission übermittelt werden muß. So sieht keine Bestimmung die Zuleitung dieses Berichts an den Beratenden Ausschuß vor. Zwar muß der Anhörungsbeauftragte dem Generaldirektor für Wettbewerb berichten (Artikel 5) und kann seine Bemerkungen unmittelbar dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Mitglied der Kommission vortragen (Artikel 6), das auf Antrag des Anhörungsbeauftragten anordnen kann, daß dessen abschließende Stellungnahme dem Entscheidungsentwurf beigefügt wird (Artikel 7), doch gibt es keine Bestimmung, die den Anhörungsbeauftragten, den Generaldirektor für Wettbewerb oder das für Wettbewerbsfragen zuständige Mitglied der Kommission verpflichtet, der Kommission den Bericht des Anhörungsbeauftragten zu übermitteln.

85 Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, daß der Bericht des Anhörungsbeauftragten nicht den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses oder den Mitgliedern der Kommission übermittelt worden ist.

86 Nach Auffassung des Gerichts verlangt es die Wahrung der Verteidigungsrechte im übrigen nicht, daß die von einem Verfahren nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag betroffenen Unternehmen die Möglichkeit haben, den Bericht des Anhörungsbeauftragten, der ein rein internes Schriftstück der Kommission ist, zu kommentieren. Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, daß dieser Bericht für die Kommission den Wert eines Gutachtens hat, daß sie in keiner Weise an ihn gebunden ist und daß der Bericht deshalb kein entscheidender Faktor ist, den der Gemeinschaftsrichter bei seiner Prüfung zu berücksichtigen hätte (bereits genannter Beschluß vom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache 212/86 R, Randnrn. 5 bis 8). Die Wahrung der Verteidigungsrechte ist nämlich rechtlich hinreichend sichergestellt, wenn die bei der Ausarbeitung der endgültigen Entscheidung zusammenwirkenden Stellen korrekt über die Argumentation der Unternehmen informiert worden sind, die diese in Beantwortung der ihnen von der Kommission mitgeteilten Beschwerdepunkte und gegenüber den von der Kommission zur Erhärtung dieser Beschwerdepunkte vorgelegten Beweismitteln vorgetragen haben (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, a. a. O., Randnr. 7).

87 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß der Bericht des Anhörungsbeauftragen nicht dem Zweck dient, das Vorbringen der Unternehmen zu ergänzen oder zu korrigieren, neue Beschwerdepunkte zu formulieren oder neue Beweismittel gegen die Unternehmen zu liefern.

88 Folglich können die Unternehmen aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte keinen Anspruch darauf ableiten, daß ihnen der Bericht des Anhörungsbeauftragten zur Kommentierung übermittelt wird (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43/82 und 63/82, a. a. O., Randnr. 25).

89 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zur Feststellung der Zuwiderhandlung

90 Nach Randnummer 80 Absatz 1 der Entscheidung haben sich die Polypropylenhersteller, die die Gemeinschaft beliefern, seit 1977 an einer ganzen Reihe von Plänen, Absprachen und Maßnahmen beteiligt, die im Rahmen eines Systems regelmässiger Sitzungen und ständiger Kontakte beschlossen worden seien. Der allgemeine Plan der Hersteller sei es gewesen, sich über spezifische Angelegenheiten zu einigen (Entscheidung, Randnr. 80 Absatz 2).

91 Unter diesen Umständen ist zunächst zu prüfen, ob der Kommission rechtlich der Beweis für ihre tatsächlichen Feststellungen betreffend zum einen den Zeitraum von 1977 bis Ende 1978 oder Anfang 1979 (I) und zum anderen den Zeitraum von Ende 1978 oder Anfang 1979 bis zum November 1983 (II) hinsichtlich des Systems der regelmässigen Sitzungen (A), der Preisinitiativen (B), der Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen (C) und der Festsetzung von Absatzzielen und Quoten (D) gelungen ist; dabei sind jeweils zunächst die angefochtene Handlung (a) und das Vorbringen der Parteien (b) darzulegen und sodann zu würdigen (c). Danach ist die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf diese Tatsachen zu überprüfen.

1. Die tatsächlichen Feststellungen

I - Für die Zeit von 1977 bis Ende 1978 oder Anfang 1979

A - Angefochtene Handlung

92 In der Entscheidung (Randnrn. 78 Absatz 4 und 104 Absatz 3) heisst es, daß das System der regelmässigen Sitzungen von Polypropylenherstellern etwa Ende 1977 begonnen habe, daß sich jedoch das genaue Datum, an dem jeder einzelne Hersteller begonnen habe, an den Sitzungen teilzunehmen, nicht feststellen lasse. Die Klägerin, die zu den Herstellern gehöre, für die nicht bewiesen sei, daß sie die Initiative vom Dezember 1977 "unterstützt" hätten, behaupte, vor Mitte 1982 nur an einer einzigen Sitzung teilgenommen zu haben.

93 In Randnummer 105 Absätze 1 und 2 der Entscheidung wird jedoch darauf hingewiesen, daß sich das genaue Datum, an dem jeder Hersteller an regelmässigen Plenarsitzungen teilzunehmen begonnen habe, nicht mit Sicherheit bestimmen lasse. Das Datum, an dem sich Anic, ATO, BASF, DSM und die Klägerin an den Vereinbarungen zu beteiligen begonnen hätten, könne nicht später als 1979 liegen, da diese fünf Hersteller nachweislich an Marktteilungs- bzw. Quotensystemen, die in diesem Jahr zum ersten Mal angewandt worden seien, beteiligt gewesen seien.

B - Vorbringen der Parteien

94 Die Klägerin macht geltend, wenn ICI sie in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8) als regelmässige Teilnehmerin an den Sitzungen bezeichne, so gelte dies für die Zeit von 1979 bis 1983. Daraus lasse sich also nicht ableiten, daß die Klägerin vor 1979 oder gar seit 1977 an den Sitzungen teilgenommen habe. In Wahrheit gehe aus den Akten allenfalls eine unregelmässige Teilnahme seit 1981 und eine regelmässigere Teilnahme seit 1982 hervor.

95 Die Kommission verweist auf die Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen für die Behauptung, daß die Klägerin seit einem unbestimmten Zeitpunkt zwischen 1977 und 1979 regelmässig an den Sitzungen teilgenommen habe. ICI habe die Klägerin nämlich zu den regelmässigen Teilnehmern der Sitzungen gezählt, ohne wie bei anderen Unternehmen, deren Teilnahme auf die Zeit von 1979 bis 1983 begrenzt werde, eine Einschränkung hinsichtlich des Beginns ihrer Teilnahme zu machen. Nach einem anderen Abschnitt dieser Antwort hätten die Sitzungen Anfang 1977 begonnen und 1978 eine gewisse Regelmässigkeit erreicht. Diese Angaben deuteten demnach darauf hin, daß die Klägerin zu den "Gründungsmitgliedern" des Kartells gehört habe.

C - Würdigung durch das Gericht

96 Das Gericht stellt fest, daß das einzige Beweismittel, daß die Kommission zum Nachweis der Teilnahme der Klägerin an den Sitzungen im fraglichen Zeitraum vorgelegt hat, die Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8) ist.

97 Hierzu stellt das Gericht fest, daß die Klägerin in der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen zu den regelmässigen Teilnehmern an den "Chef"- und "Experten"-Sitzungen gezählt wird, ohne daß dort jedoch gesagt wird, ab wann. In dieser Antwort heisst es:

"The regular participants at meetings of 'Experts' and 'Bosses' were as follows: ATO, BASF, Chemie Linz, DSM, Hoechst, Hüls, ICI, Montepolimeri, Petrofina, Saga, Solvay. The following producers participated regularly during those periods between 1979 und 1983 while they were engaged in the West European polypropylene industry: Anic - polypropylene busineß taken over by Montepolimeri; SIR - believed to be no longer in busineß; Rhône-Poulenc - polypropylene busineß sold to BP. In addition, Alcudia and Hercules attended meetings on an irregular basis."

("Regelmässige Teilnehmer an den 'Experten' - und 'Chef' -Sitzungen waren: ATO, BASF, Chemie Linz, DSM, Hoechst, Hüls, ICI, Montepolimeri, Petrofina, Saga, Solvay. Die folgenden Hersteller haben in den Zeiten zwischen 1979 und 1983 regelmässig teilgenommen, in denen sie in der westeuropäischen Polypropylenindustrie tätig waren: Anic - Polypropylengeschäft übernommen von Montepolimeri; SIR - vermutlich nicht mehr im Geschäft; Rhône-Poulenc - Polypropylengeschäft verkauft an PB. Ausserdem haben Alcudia und Hercules unregelmässig an den Sitzungen teilgenommen.")

98 Da die Kommission nicht über genaue Daten bezueglich des Beginns der Teilnahme der Klägerin an diesen Sitzungen verfügt, verweist sie auf einen zweiten Abschnitt der Antwort von ICI, in dem es heisst:

"Because of the problems facing the polypropylene industry [...], a group of producers met in about December 1977 to discuß what, if any measures could be pursüd in order to reduce the burden of the inevitable heavy losses about to be incurred by them... It was proposed that future meetings of those producers who wished to attend should be called on an 'ad hoc' basis in order to exchange and develop ideas to tackle these problems."

("Wegen der Probleme für die Polypropylenindustrie [...] traf sich eine Gruppe von Herstellern etwa im Dezember 1977, um zu erörtern, ob und wenn ja welche Maßnahmen getroffen werden könnten, um die Last der ihnen unvermeidlich bevorstehenden schweren Verluste zu reduzieren... Es wurde vorgeschlagen, in Zukunft Sitzungen der teilnahmewilligen Hersteller auf einer Ad-hoc-Basis einzuberufen, um Ideen zur Bewältigung dieser Probleme auszutauschen und zu entwickeln.")

Sie leitet aus diesem Abschnitt her, daß die Klägerin im Dezember 1977 begonnen habe, an den Sitzungen teilzunehmen. Nach Ansicht der Kommission wird diese Auslegung der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen dadurch erhärtet, daß ICI den Zeitraum, während dessen die Unternehmen an den Sitzungen teilgenommen hätten (1979 bis 1983), deshalb nur für die Unternehmen angegeben habe, die im zweiten Satz des ersten zitierten Abschnitts genannt seien, weil sie habe deutlich machen wollen, daß die Unternehmen, die im ersten Satz dieses Abschnitts genannt seien, an den Sitzungen seit ihrem Beginn teilgenommen hätten.

99 Das Gericht stellt fest, daß sich die Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen, soweit in ihr die Klägerin zu den regelmässigen Sitzungsteilnehmern gezählt wird, ausdrücklich auf deren Teilnahme an den "Chef"- und "Experten"-Sitzungen bezieht. Der Abschnitt jedoch, den die Kommission zitiert, um die Teilnahme der Klägerin an den Sitzungen schon im Dezember 1977 darzutun, bezieht sich auf Ad-hoc-Sitzungen und nicht auf die "Chef"- und "Experten"-Sitzungen, die Ende 1978 oder Anfang 1979 begannen, als man neben die Ad-hoc-Sitzungen der "Chefs" Sitzungen von "Experten" treten ließ, wie sich aus einem anderen Abschnitt der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen ergibt, in dem es heisst:

"By late 1978/early 1979 it was determined that the 'ad hoc' meetings of Senior Managers should be supplemented by meetings of lower level managers with more marketing knowledge. This twotier level of representation became identified as (a) 'Bosses'... and (b) 'Experts' ".

("Ende 1978/Anfang 1979 wurde beschlossen, die Ad-hoc-Sitzungen der Senior-Manager durch Sitzungen von rangniedrigeren Managern mit mehr Marketingkenntnis zu ergänzen. Diese zweistufige Vertretung wurde dann als (a) 'Chefs' und (b) 'Experten' bezeichnet.")

100 Diese Auslegung der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen wird durch eine Betrachtungsweise bestätigt, die die Bedeutung des ersten und des zweiten Satzes des angeführten ersten Abschnitts aus dem jeweils anderen Satz erschließt. Eine solche Betrachtungsweise rechtfertigt sich dadurch, daß die Unterscheidung zwischen den im ersten Satz und den im zweiten Satz erwähnten Unternehmen nicht auf dem Beginn ihrer Beteiligung an den Sitzungen beruht, sondern vielmehr auf deren Ende, da alle im zweiten Satz erwähnten Unternehmen den Markt vor dem Ende der Zuwiderhandlung verlassen haben. Diese beiden Sätze sind daher im Lichte des jeweils anderen Satzes unter Berücksichtigung des Umstands auszulegen, daß die "Chef"- und "Experten"-Sitzungen nicht vor Ende 1978 oder Anfang 1979 begonnen haben.

101 Das Gericht weist ferner darauf hin, daß die Kommission in der Entscheidung Zweifel hinsichtlich der Teilnahme der Klägerin an den Sitzungen vor 1979 geäussert hat, indem sie in Randnummer 105 Absatz 2 der Entscheidung darauf hingewiesen hat, daß das Datum, an dem die Klägerin begonnen habe, sich an den Vereinbarungen zu beteiligen, nicht später als 1979 liegen könne.

102 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Kommission nichts vorlegen kann, was geeignet wäre, die Teilnahme der Klägerin an der Zuwiderhandlung vor Ende 1978 oder Anfang 1979 zu beweisen, und daß ihr der Beweis für eine solche Beteiligung deshalb rechtlich nicht gelungen ist.

II - Für die Zeit von Ende 1978 oder Anfang 1979 bis November 1983

A - Das System der regelmässigen Sitzungen

a) Angefochtene Handlung

103 In der Entscheidung (Randnr. 78 Absatz 4) heisst es, die Klägerin behaupte, vor Mitte 1982 nur an einer einzigen Sitzung teilgenommen zu haben. Daraus wird gefolgert (Randnr. 105 Absatz 2), daß das Datum, an dem die Klägerin begonnen habe, sich an den Vereinbarungen zu beteiligen, nicht später als 1979 liegen könne, da sie nachweislich an Marktteilungs- bzw. Quotensystemen, die in diesem Jahr zum ersten Mal angewandt worden seien, beteiligt gewesen sei.

104 Nach den Randnummern 104 Absatz 3 und 105 Absätze 2 und 4 der Entscheidung hat ICI erklärt, daß die Klägerin ein regulärer Teilnehmer der Sitzungen gewesen sei und daß das System der regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller mindestens bis Ende September 1983 fortgeführt worden sei. Der Klägerin wird vorgeworfen, sich an diesem System beteiligt zu haben (Randnr. 18 Absätze 1 und 3).

105 Nach Randnummer 21 der Entscheidung waren Zweck der regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller insbesondere die Festsetzung von Preiszielen und Verkaufsmengenzielen sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung durch die Hersteller.

b) Vorbringen der Parteien

106 Die Klägerin führt aus, es habe kein "institutionalisiertes System regelmässiger Sitzungen" gegeben. Die Sitzungen, an denen die Klägerin im übrigen nicht regelmässig teilgenommen habe, hätten auf einer Ad-hoc-Basis stattgefunden, wie sich aus der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8) ergebe. Die Abhaltung mehrerer Sitzungen in Folge lasse nicht den Schluß zu, daß alle Unternehmen vereinbart hätten, sich seit 1977 regelmässig zu treffen. Die Klägerin bestreitet jedenfalls entschieden, sich an einer solchen Vereinbarung beteiligt zu haben.

107 Aus den Akten ergebe sich allenfalls eine unregelmässige Teilnahme seit 1981 und eine regelmässigere Teilnahme seit 1982. Die 1979 erstellten Tabellen, die "revised targets" ("revidierte Ziele") für die Verkaufsmengen bestimmter Unternehmen, so auch der Klägerin, aufführten, stuenden dieser Behauptung nicht entgegen. Die dort genannten Vorschläge beträfen nämlich den gesamten westeuropäischen Polypropylenmarkt und müssten folglich alle Hersteller unabhängig von ihrer Teilnahme an den Sitzungen erfassen.

108 Die Klägerin führt ferner aus, als kleiner Hersteller sei sie gezwungen gewesen, an den Sitzungen teilzunehmen; sie habe dort eine Mischung aus Mentalreservation und bewusster Fehlinformation praktiziert, um ihre Strategie nicht durch die Preisgabe sensibler Informationen gegenüber ihren Konkurrenten zu schwächen. Zudem habe ihre Strategie der Abwendung von den Grundprodukten hin zu Spezialprodukten zur Folge gehabt, daß ihre Interessen sich so stark von denen der anderen Erzeuger unterschieden hätten, daß ihre Teilnahme an den Sitzungen keine Beschränkung des Wettbewerbs zum Ziel gehabt haben könne.

109 Schließlich betont die Klägerin, es sei die Untätigkeit der Kommission gegenüber den französischen und italienischen Staatsbeihilfen im Polypropylensektor, die die Sitzungen der Hersteller unumgänglich gemacht habe, die der Krise dieses Sektors hätten begegnen wollen.

110 Die Kommission bestreitet nicht, daß sich die Regelmässigkeit und die Häufigkeit der Sitzungen im Laufe der Zeit verstärkt hätten. Sie seien stärker strukturiert worden. Es habe ein Gesamtplan aufgestellt werden sollen, der im Laufe der Zeit immer intensivere Formen angenommen und das Zusammenwirken der Polypropylenhersteller im Hinblick auf Preise, Verkaufsziele und flankierende Maßnahmen zum Zwecke einer Beeinflussung der Marktkräfte zum Inhalt gehabt habe. Dieser stufenweise ausgearbeitete Gesamtplan habe aus einer Rahmenvereinbarung bestanden, die ein institutionalisiertes Sitzungssystem vorgesehen habe, um die Marktstrategien miteinander abzusprechen, und die durch Einzelvereinbarungen über konkrete Maßnahmen ergänzt worden sei. Der gemeinsame Nenner dieser Rahmenvereinbarung habe während des gesamten von der angefochtenen Entscheidung abgedeckten Zeitraums bestanden. Die Einbindung der Klägerin in den Gesamtplan und die Rahmenvereinbarung sei durch ihre regelmässige Teilnahme an den regelmässigen Sitzungen erfolgt.

111 Die regelmässige Teilnahme der Klägerin an den Sitzungen ergebe sich aus der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen, in der die Klägerin als regelmässige Teilnehmerin an den Sitzungen aufgeführt werde. Dieses Beweismittel werde bestätigt durch die Erwähnung des Namens der Klägerin in einer nicht datierten Tabelle mit der Bezeichnung "Producers Sales to West Europe" ("Verkäufe der Hersteller innerhalb Westeuropas"), die bei ICI gefunden worden sei und für alle westeuropäischen Polypropylenhersteller die Verkaufszahlen in Kilotonnen für 1976, 1977 und 1978 ausweise und unter den Rubriken "1979 actual" ("tatsächliche Zahlen 1979") und "revised target" ("revidierte Ziele") weitere Zahlen enthalte. Da diese Tabelle Informationen enthalte, die streng als Geschäftsgeheimnisse gehütet werden müssten, hätte sie nicht ohne Beteiligung der Klägerin erstellt werden können. Aus dem Bericht über eine Sitzung vom 26. und 27. September 1979 (gem. Bpkte., Anl. 12) gehe jedoch hervor, daß die in diesen Tabellen enthaltenen Verkaufsmengenziele in den Sitzungen erörtert worden seien.

112 Ferner macht die Kommission zum einen geltend, eine Politk der Fehlinformation, wie sie die Klägerin praktiziert zu haben behaupte, hätte von den anderen Herstellern durch Vergleich mit den im Rahmen des Informationsaustauschsystems FIDES verfügbaren Daten entdeckt werden müssen, was für die Klägerin schwererwiegende Folgen nach sich gezogen hätte als eine Nichtteilnahme an den Sitzungen. Zum anderen habe sich das Kartell nicht nur auf die Grundprodukte, sondern auch auf die Spezialprodukte erstreckt; die von der Klägerin verfolgte Strategie der Spezialisierung habe daher ihrer Teilnahme an den Sitzungen nicht entgegengestanden.

113 Nach Ansicht der Kommission sind schließlich die französischen und italienischen Staatsbeihilfen keine Faktoren, die die Teilnahme der Klägerin an den Sitzungen rechtfertigen könnten.

c) Würdigung durch das Gericht

114 Das Gericht stellt fest, daß die Klägerin in der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen im Unterschied zu zwei anderen Herstellern ohne zeitliche Einschränkung zu den regelmässigen Teilnehmern an den "Chef"- und "Experten"-Sitzungen gezählt wird. Diese Antwort ist dahin auszulegen, daß die Klägerin an den Sitzungen seit dem Beginn des Systems der "Chef"- und "Experten"-Sitzungen teilgenommen hat, das Ende 1978 oder Anfang 1979 eingeführt worden ist.

115 Die Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen wird dadurch bestätigt, daß in verschiedenen bei ICI, ATO und Hercules gefundenen Tabellen (gem. Bpkte., Anl. 55 bis 62) neben dem Namen der Klägerin deren Verkaufszahlen für verschiedene Monate und Jahre aufgeführt sind; wie die meisten Klägerinnen in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts eingeräumt haben, wäre es jedoch nicht möglich gewesen, die bei ICI, ATO und Hercules entdeckten Tabellen auf der Grundlage der Statistiken des FIDES-Systems zu erstellen. In ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen hat ICI im übrigen zu einer dieser Tabellen erklärt: "The source of information for actual historic figures in this table would have been the producers themselves" ("Die Quelle für die in dieser Tabelle genannten tatsächlich erzielten Zahlen müssen die Hersteller selbst gewesen sein"); damit verliert das Argument der Klägerin, in diesen Tabellen würden alle Hersteller ohne Ausnahme genannt, jede Stichhaltigkeit.

116 Hinzu kommt, daß die Antwort der Klägerin auf das Auskunftsverlangen insoweit unvollständig ist, als die Klägerin dort ihre Teilnahme an einer Sitzung im Januar 1981 nicht erwähnt hat; aus einem Bericht über diese Sitzung (gem. Bpkte., Anlg. 17) geht jedoch hervor, daß die Klägerin zu den Teilnehmern gehörte.

117 Ferner hat die Klägerin vor dem Gericht eingeräumt, daß sie in den Jahren 1982 und 1983 regelmässig an den Sitzungen teilgenommen hat, während sie in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen behauptet hatte, vor dem zweiten Halbjahr 1982 nicht an den Sitzungen teilgenommen zu haben, eine Behauptung, der der Bericht über die Sitzung vom 13. Mai 1982 (gem. Bpkte., Anl. 24) entgegensteht, aus dem sich die Teilnahme der Klägerin eindeutig ergibt.

118 Unter diesen Umständen ist die Kommission zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin seit Ende 1978 oder Anfang 1979 bis Ende September 1983 regelmässig an den regelmässigen Sitzungen von Polypropylenherstellern teilgenommen hat.

119 Die Kommission hat auf der Grundlage der Angaben von ICI in deren Antwort auf das Auskunftsverlangen, die durch zahlreiche Sitzungsberichte bestätigt worden sind, zu Recht angenommen, daß der Zweck der Sitzungen namentlich die Festsetzung von Preiszielen und von Verkaufsmengenzielen gewesen ist. So heisst es in dieser Antwort:

"' Target prices' for the basic grade of each principal category of polypropylene as proposed by producers from time to time since 1 January 1979 are set forth in Schedule..." und "A number of proposals for the volume of invidual producers were discussed at meetings."

("Die 'Zielpreise' , die von den Herstellern seit dem 1. Januar 1979 regelmässig für die Grundsorte jeder wichtigen Polypropylen-Kategorie vorgeschlagen worden sind, sind im Anhang aufgeführt..." und "Eine Reihe von Vorschlägen zum Verkaufsvolumen der einzelnen Hersteller wurde in Sitzungen erörtert.").

120 Darüber hinaus ergibt sich über die Organisation aus der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen, in der von der Abhaltung von Sitzungen von "Experten" für den Vertrieb zusätzlich zu den "Chef"-Sitzungen von Ende 1978 oder Anfang 1979 an die Rede ist, daß die Gespräche über die Festsetzung von Preis- und Verkaufsmengenzielen immer konkreter und genauer wurden, während sich 1978 die "Chefs" auf die Entwicklung des Konzepts der Zielpreise selbst beschränkt hatten.

121 Über die vorstehend wiedergegebenen Abschnitte hinaus heisst es in der Antwort von ICI auf das Auskunftsersuchen: "Only 'Bosses' and 'Experts' meetings came to be held on a monthly basis." ("Nur die 'Chef' - und 'Experten' -Sitzungen wurden auf monatlicher Grundlage abgehalten."). Zu Recht hat die Kommission aus dieser Antwort sowie aus der Identität von Art und Zweck der Sitzungen geschlossen, daß diese Teil eines Systems regelmässiger Sitzungen waren.

122 Auch den Argumenten, mit denen die Klägerin dartun will, daß ihre Teilnahme an den Sitzungen nicht als ein Verhalten anzusehen sei, das geahndet werden könne, kann nicht gefolgt werden.

123 So kann die Klägerin nicht damit gehört werden, sie habe als kleiner Erzeuger den Sitzungen nicht fernbleiben können, denn sie hätte der Kommission diese Sitzungen anzeigen und sie ersuchen können, ihnen ein Ende zu machen.

124 Die Strategie der Klägerin, sich von den Grunderzeugnissen ab- und Spezialerzeugnissen zuzuwenden, und der sich angeblich daraus ergebende Interessengegensatz zwischen ihr und den anderen Herstellern sind ebenfalls nicht geeignet, die Teilnahme der Klägerin an den Sitzungen zu entschuldigen, denn die Diskussionen über die Festsetzung der Verkaufsmengenziele bezogen sich nicht nur auf die Grunderzeugnisse, sondern auch auf die Spezialerzeugnisse. So hat die Klägerin in der Klageschrift angegeben, daß sich ihre Polypropylenverkäufe in der Bundesrepublik Deutschland, in Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien und im Großherzogtum Luxemburg - den einzigen westeuropäischen Staaten, in denen sie in nennenswertem Umfang Polypropylen abgesetzt habe - 1983 bei allen Sorten auf 64 349 t belaufen hätten, von denen nur 45 % auf die Grunderzeugnisse entfallen seien. Wie aus verschiedenen Schriftstücken hervorgeht, betrug die der Klägerin zugeteilte Quote für dieses Jahr zwischen 65 000 t bei einem auf 1 470 kt geschätzten Markt (Vorschlag von Saga, gem. Bpkte., Anl. 81) und 77 910 t (5,3 % desselben Marktes, Vorschlag der deutschen Hersteller, gem. Bpkte., Anl. 83). Folglich bezogen sich die Diskussionen über die Verkaufsmengen sowohl auf die Spezialerzeugnisse als auch auf die Grunderzeugnisse.

125 Zu der Fehlinformation und der Mentalreservation, die die Klägerin in den Sitzungen praktiziert haben will und die belegen sollen, daß die Klägerin nicht wettbewerbsfeindlich eingestellt gewesen sei, ist festzustellen, daß die Klägerin - da nicht bestritten ist, daß sie an diesen Sitzungen teilgenommen hat, und da feststeht, daß deren Zweck namentlich die Festsetzung von Preis- und Verkaufsmengenzielen war - ihren Wettbewerbern zumindest den Eindruck vermittelt hat, daß sie mit derselben Einstellung wie diese an den Sitzungen teilnahm.

126 Unter diesen Umständen ist es Sache der Klägerin, Anhaltspunkte dafür anzuführen, daß sie ohne jede wettbewerbsfeindliche Einstellung an den Sitzungen teilgenommen hat, indem sie dartut, daß sie ihre Wettbewerber darauf hingewiesen habe, daß sie mit einer anderen Einstellung als diese an den Sitzungen teilnehme.

127 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die Argumente, die die Klägerin auf ihr Marktverhalten stützt und mit denen sie beweisen will, daß sie mit ihrer Teilnahme an den Sitzungen nur bezweckt habe, sich Informationen zu verschaffen, keinen Anhaltspunkt dafür bieten, daß sie nicht aus einer wettbewerbsfeindlichen Einstellung heraus gehandelt hat, da hiermit nicht dargetan wird, daß die Klägerin ihre Wettbewerber darauf hingewiesen hat, daß ihr Marktverhalten vom Inhalt der Sitzungen unabhängig sein würde. Selbst wenn ihre Wettbewerber dies gewusst haben sollten, zeigt doch der blosse Umstand, daß sie mit ihnen Informationen ausgetauscht hat, die ein unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer streng als Betriebsgeheimnisse hütet, daß die Klägerin wettbewerbsfeindlich eingestellt war.

128 Selbst wenn schließlich bewiesen wäre, daß der Wettbewerb durch staatliche Beihilfen verfälscht war, so können solche Beihilfen doch die Teilnahme von konkurrierenden Unternehmen an Sitzungen nicht rechtfertigen, deren Zweck namentlich die Festsetzung von Preis- und Verkaufsmengenzielen war. Hierzu ist hervorzuheben, daß die Klägerin, anstatt an diesen Sitzungen teilzunehmen, die Kommission im Zeitpunkt der Geschehnisse hätte auffordern können, ihre Befugnisse nach Artikel 93 EWG-Vertrag auszuüben, was sie nicht getan zu haben behauptet.

129 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß der Kommission rechtlich der Beweis gelungen ist, daß die Klägerin regelmässig an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller zwischen Ende 1978 oder Anfang 1979 und September 1983 teilgenommen hat, daß Zweck dieser Sitzungen namentlich die Festsetzung von Preis- und Verkaufsmengenzielen war und daß die Sitzungen Teil eines Systems waren.

B - Die Preisinitiativen

a) Angefochtene Handlung

130 Nach den Randnummern 28 bis 51 der Entscheidung wurde ein System zur Festsetzung von Preiszielen mittels Preisinitiativen angewandt, von denen sechs hätten festgestellt werden können; die erste habe von Juli bis Dezember 1979 gedauert, die zweite von Januar bis Mai 1981, die dritte von August bis Dezember 1981, die vierte von Juni bis Juli 1982, die fünfte von September bis November 1982 und die sechste von Juli bis November 1983.

131 Zur ersten dieser Preisinitiativen führt die Kommission (Entscheidung, Randnr. 29) aus, es liege kein eingehendes Beweismaterial über irgendwelche Sitzungen oder Preisinitiativen im ersten Halbjahr 1979 vor. Aus einem Vermerk über eine Sitzung vom 26. und 27. September 1979 gehe allerdings hervor, daß eine Preisinitiative auf der Grundlage eines Raffia-Preises von 1,90 DM/kg ab 1. Juli und von 2,05 DM/kg ab 1. September geplant worden sei. Die Kommission habe Preisinstruktionen einiger Hersteller, zu denen die Klägerin nicht gehöre, sichergestellt, die die Anweisungen dieser Hersteller an ihre nationalen Verkaufsbüros zur Anwendung dieses Preises bzw. des entsprechenden Betrags in den anderen nationalen Währungen ab 1. September enthielten; diese Instruktionen seien fast alle erteilt worden, bevor die Fachpresse von der geplanten Preiserhöhung gesprochen habe (Entscheidung, Randnr. 30).

132 Wegen der Schwierigkeiten einer Preisanhebung hätten die Hersteller jedoch in ihrer Sitzung vom 26. und 27. September 1979 beschlossen, das Datum für die Erreichung des Preisziels um mehrere Monate auf den 1. Dezember 1979 zu verschieben, wobei die seinerzeit geltenden Preise im Oktober beibehalten werden sollten und die Möglichkeit für eine Zwischenerhöhung auf 1,90 oder 1,95 DM/kg im November bestanden habe (Entscheidung, Randnr. 31 Absätze 1 und 2).

133 Zu der zweiten Preisinitiative heisst es in der Entscheidung (Randnr. 32), obwohl für 1980 keine Sitzungsberichte sichergestellt worden seien, stehe es fest, daß in diesem Jahr mindestens sieben Herstellersitzungen stattgefunden hätten (hierfür wird auf Tabelle 3 im Anhang der Entscheidung verwiesen). Den Presseberichten vom Anfang des Jahres zufolge seien die Hersteller darauf aus gewesen, im Jahr 1980 einen starken Preisauftrieb zu begünstigen. Trotzdem seien die Preise in diesem Jahr drastisch auf 1,20 DM/kg und weniger gefallen, bevor sie sich etwa im September desselben Jahres wieder stabilisiert hätten. Von mehreren Herstellern (DSM, Hoechst, Linz, Monte, Saga und ICI) erteilte Preisinstruktionen wiesen darauf hin, daß zum Zweck der Wiederanhebung der Preise die Ziele für Dezember 1980/Januar 1981 für Raffia auf 1,50 DM/kg, für Homopolymer auf 1,70 DM/kg und für Kopolymer auf 1,95 bis 2,00 DM/kg festgelegt worden seien. Ein internes Schriftstück von Solvay enthalte eine Tabelle, in der die "erzielten Preise" für Oktober und November 1980 mit den sogenannten "Listenpreisen" für Januar 1981 in Höhe von 1,50/1,70/2,00 DM/kg verglichen würden. Ursprünglich sei geplant gewesen, diese Preise ab 1. Dezember 1980 anzuwenden (vom 13. bis 15. Oktober habe in Zuerich eine Sitzung stattgefunden), doch sei diese Preisinitiative auf den 1. Januar 1981 verschoben worden.

134 Nach Randnummer 33 der Entscheidung nahm die Klägerin an einer der beiden Sitzungen vom Januar 1981 teil, in denen beschlossen worden sei, eine im Dezember 1980 für den 1. Februar 1981 festgelegte Preisanhebung auf 1,75 DM/kg für Raffia in zwei Stufen vorzunehmen: Die ab 1. Februar geltenden Zielpreise von 1,75 DM/kg seien aufrechterhalten worden, und die Zielpreise von 2,00 DM/kg hätten "ausnahmslos" ab 1. März eingeführt werden müssen. Für sechs Hauptsorten sei eine Tabelle der Zielpreise in sechs nationalen Währungen aufgestellt worden, die am 1. Februar bzw. 1. März 1981 habe in Kraft treten sollen.

135 In der Entscheidung (Randnr. 34) heisst es, daß die Absicht, die Preise ab 1. März auf 2,00 DM/kg anzuheben, jedoch anscheinend nicht zum Erfolg geführt habe. Die Hersteller hätten ihre Erwartungen ändern müssen und nun gehofft, bis März auf 1,75 DM/kg zu kommen. Am 25. März 1981 habe in Amsterdam eine "Experten"-Sitzung stattgefunden, über die Berichte nicht erhalten seien, doch hätten unmittelbar danach jedenfalls BASF, DSM, ICI, Monte und Shell Anweisungen zur Anhebung der Ziel- bzw. "Listenpreise" auf 2,15 DM/kg für Raffia mit Wirkung vom 1. Mai gegeben. Hoechst habe die gleichen Anweisungen für den 1. Mai, allerdings etwa vier Wochen später als die anderen erteilt. Einige Hersteller hätten ihren Verkaufsabteilungen die flexible Anwendung von "Mindest"- bzw. "Tiefst"-Preisen erlaubt, die etwas unter den vereinbarten Preiszielen gelegen hätten. Anfang 1981 sei es zu einem starken Preisauftrieb gekommen, der jedoch trotz der Tatsache, daß die Hersteller die Preisanhebung ab 1. Mai entschieden unterstützt hätten, nicht angehalten habe. Gegen Mitte des Jahres hätten die Hersteller eine Stabilisierung der Preise oder sogar eine gewisse Abwärtsbewegung der Preise verhindert, als die Nachfrage im Sommer zurückgegangen sei.

136 Zur dritten Preisinitiative heisst es in der Entscheidung (Randnr. 35), daß Shell und ICI eine weitere Preisinitiative für September/Oktober 1981 bereits im Juni dieses Jahres vorgesehen hätten, als ein Abklingen des Preisanstiegs des ersten Quartals deutlich geworden sei. Shell, ICI und Monte hätten sich am 15. Juni 1981 getroffen, um in Gesprächen festzulegen, wie höhere Preise auf dem Markt hätten durchgesetzt werden können. Einige Tage nach dieser Sitzung hätten ICI und Shell ihre Verkaufsabteilungen angewiesen, den Markt für eine erhebliche Erhöhung im September auf der Grundlage einer Raffiapreisanhebung auf 2,30 DM/kg vorzubereiten. Solvay habe ebenfalls seine Verkaufsabteilungen in den Benelux-Ländern am 17. Juli 1981 an die Notwendigkeit erinnert, die Abnehmer über eine wesentliche Preiserhöhung mit Wirkung vom 1. September zu unterrichten, deren genauer Betrag in der letzten Juli-Woche habe beschlossen werden sollen, für die, nämlich zum 28. Juli 1981, eine "Experten"-Sitzung angesetzt worden sei. Die geplante Anhebung auf 2,30 DM/kg im September 1981 sei wahrscheinlich in dieser Sitzung revidiert und für August auf 2,00 DM/kg für Raffia zurückgenommen worden. Der September-Preis habe 2,20 DM/kg betragen. Ein bei Hercules gefundener handschriftlicher Vermerk vom 29. Juli 1981 (einen Tag nach der Sitzung, an der Hercules wahrscheinlich nicht teilgenommen habe) enthalte diese Preise als "offizielle" Preise für August und September und verweise in verschlüsselter Form auf die Informationsquelle. Weitere Sitzungen hätten am 4. August in Genf und am 21. August 1981 in Wien stattgefunden. Nach diesen Sitzungen hätten die Hersteller neue Anweisungen erteilt, ab 1. Oktober einen Preis von 2,30 DM/kg zu praktizieren. BASF, DSM, Hoechst, ICI, Monte und Shell hätten fast identische Preisinstruktionen erteilt, um diese Preise im September und Oktober durchzugeben.

137 Nach der Entscheidung (Randnr. 36) war es nun beabsichtigt, sich im September und Oktober 1981 auf ein "Grundpreis"-Niveau für Raffia von 2,20 bis 2,30 DM/kg zuzubewegen. In einem Schriftstück von Shell sei der Hinweis enthalten, daß ursprünglich eine weitere Erhöhung auf 2,50 DM/kg ab 1. November zur Debatte gestanden habe. Berichte der verschiedenen Hersteller zeigten, daß die Preise im September 1981 bis in den folgenden Monat hinein gestiegen seien und die Preise für Raffia etwa 2,00 bis 2,10 DM/kg erreicht hätten. In einem Vermerk von Hercules stehe, daß das Preisziel von 2,30 DM/kg im Dezember auf einen etwas realistischeren Preis von 2,15 DM/kg zurückgeführt worden sei, daß aber "allgemeine Entschlossenheit die Preise auf 2,05 DM brachte und man noch nie so nah an die veröffentlichten (sic!) Zielpreise herangekommen ist". Ende 1981 habe die Fachpresse von Preisen auf dem Polypropylenmarkt gesprochen, die für Raffia bei 1,95 bis 2,10 DM/kg und somit etwa 20 Pfennig unter den Herstellerzielen gelegen hätten. Die Kapazitätsauslastung habe angeblich "gesunde" 80 % betragen.

138 Die vierte Preisinitiative (Juni bis Juli 1982) habe im Kontext einer Rückkehr des Marktes zum Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage gestanden. Diese Initiative sei in der Herstellersitzung vom 13. Mai 1982 beschlossen worden, an der die Klägerin teilgenommen habe und in der eine ausführliche Tabelle der Preisziele zum 1. Juni für verschiedene Polypropylensorten in verschiedenen nationalen Währungen (2,00 DM/kg für Raffia) erarbeitet worden sei (Entscheidung, Randnrn. 37 bis 39 Absatz 1).

139 Auf die Sitzung vom 13. Mai 1982 seien Preisinstruktionen von ATO, BASF, Hoechst, Hercules, der Klägerin, ICI, Linz, Monte und Shell erfolgt, die, von einigen unerheblichen Ausnahmen abgesehen, den in dieser Sitzung festgelegten Zielpreisen entsprochen hätten (Entscheidung, Randnr. 39 Absatz 2). In der Sitzung vom 9. Juni 1982 hätten die Hersteller nur von bescheidenen Preisanhebungen berichten können.

140 Nach Randnummer 40 der Entscheidung nahm die Klägerin auch an der fünften Preisinitiative (September bis November 1982) teil, die in der Sitzung vom 20. und 21. Juli 1982 beschlossen worden sei und mit der ein Preis von 2,00 DM/kg zum 1. September und von 2,10 DM/kg zum 1. Oktober habe erreicht werden sollen, denn sie sei in den meisten, wenn nicht allen Sitzungen anwesend gewesen, die zwischen Juli und November 1982 stattgefunden hätten, als diese Initiative geplant und kontrolliert worden sei (Entscheidung, Randnr. 45). In der Sitzung vom 20. August 1982 sei die für den 1. September geplante Preisanhebung auf den 1. Oktober verschoben worden; dieser Beschluß sei in der Sitzung vom 2. September 1982 bestätigt worden (Entscheidung, Randnr. 41).

141 Nach den Sitzungen vom 20. August und 2. September 1982 hätten ATO, DSM, Hercules, Hoechst, die Klägerin, ICI, Linz, Monte und Shell Preisinstruktionen erteilt, die dem in diesen Sitzungen festgelegten Zielpreis entsprochen hätten (Entscheidung, Randnr. 43).

142 In der Sitzung vom 21. September 1982, an der die Klägerin teilgenommen habe, seien die Maßnahmen zur Erreichung des zuvor gesetzten Ziels geprüft worden, und die Unternehmen hätten generell einen Vorschlag zur Anhebung des Preises auf 2,10 DM/kg für November/Dezember 1982 unterstützt. Diese Anhebung sei in der Sitzung vom 6. Oktober 1982 bestätigt worden (Entscheidung, Randnr. 44).

143 Nach der Sitzung vom 6. Oktober 1982 hätten BASF, DSM, Hercules, Hoechst, die Klägerin, ICI, Linz, Monte, Shell und Saga Preisinstruktionen erteilt, um die beschlossene Anhebung durchzusetzen (Entscheidung, Randnr. 44 Absatz 2).

144 Wie ATO, BASF, DSM, Hercules, Hoechst, ICI, Linz, Monte und Saga habe auch die Klägerin der Kommission Preisinstruktionen vorgelegt, die sie ihren lokalen Verkaufsabteilungen für Oktober und November erteilt habe. Diese seien nicht nur in bezug auf Betrag und Zeit identisch, sondern entsprächen auch der Zielpreisliste, die dem Bericht von ICI über die "Experten"-Sitzung vom 2. September beigefügt sei (Entscheidung, Randnr. 45 Absatz 2).

145 Die Sitzung vom Dezember 1982 habe zu einer Vereinbarung geführt, der zufolge der November/Dezember-Stand von 2,10 DM/kg bis Ende Januar 1983 habe erreicht werden müssen (Entscheidung, Randnr. 46 Absatz 2).

146 Nach Randnummer 47 der Entscheidung hat die Klägerin schließlich auch an der sechsten Preisinitiative (Juli bis November 1983) teilgenommen. In der Sitzung vom 3. Mai 1983 sei vereinbart worden, nach Möglichkeit im Juni 1983 das Preisziel 2,00 DM/kg zu erreichen. In der Sitzung vom 20. Mai 1983 sei die Erreichung des festgelegten Ziels jedoch auf September verschoben und ein Zwischenziel für den 1. Juli (1,85 DM/kg) festgelegt worden. In einer Sitzung vom 1. Juni 1983 hätten die anwesenden Hersteller, darunter die Klägerin, sodann ihr Engagement zur Erhöhung auf 1,85 DM/kg bekräftigt. Bei dieser Gelegenheit sei vereinbart worden, daß Shell in den ECN öffentlich vorangehen werde.

147 Unmittelbar nach der Sitzung vom 20. Mai 1983 hätten ICI, DSM, BASF, Hoechst, Linz, Shell, Hercules, ATO, Petrofina und Solvay ihren Verkaufsabteilungen Anweisungen erteilt, ab 1. Juli eine Preistabelle anzuwenden, in der Raffia mit 1,85 DM/kg ausgezeichnet gewesen sei (Entscheidung, Randnr. 49). Mit Ausnahme der Klägerin, für die für Juli 1983 keine Preisinstruktionen vorlägen, hätten also alle Hersteller, die an den Sitzungen teilgenommen bzw. ihre Unterstützung für das neue Preisziel von 1,85 DM/kg zugesagt hätten, Instruktionen erteilt, damit die neuen Preise praktiziert würden.

148 Weitere Sitzungen fanden nach Randnummer 50 der Entscheidung am 16. Juni, 6. und 21. Juli, 10. und 23. August sowie 5., 15. und 29. September 1983 statt; an ihnen hätten die üblichen Teilnehmer teilgenommen hätten. Ende Juli und Anfang August 1983 hätten BASF, DSM, Hercules, Hoechst, die Klägerin, ICI, Linz, Solvay, Monte und Saga ihren verschiedenen nationalen Verkaufsabteilungen Preisinstruktionen mit Wirkung vom 1. September (auf der Grundlage eines Raffia-Preises von 2,00 DM/kg) erteilt, während ein interner Vermerk von Shell vom 11. August über die Preise des Unternehmens im Vereinigten Königreich den Hinweis enthalte, daß die britische Tochter die ab 1. September geltenden Grundpreise "unterstützte", die den Preiszielen der anderen Hersteller entsprochen hätten. Ende des Monats habe Shell jedoch die britische Verkaufsabteilung angewiesen, mit der Erhöhung so lange zu warten, bis die anderen Hersteller die gewünschten Grundpreise aufgestellt hätten. Diese Instruktionen seien, abgesehen von einigen unerheblichen Ausnahmen, für jeden Typ und jede Währung identisch.

149 Die von den Herstellern erhaltenen Preisinstruktionen zeigten, daß später beschlossen worden sei, die Preisbewegung vom September aufrechtzuerhalten und für Raffia mit 2,10 DM/kg ab 1. Oktober und 2,25 DM/kg ab 1. November weitere Erhöhungen durchzuführen (Entscheidung, Randnr. 50, letzter Absatz). BASF, Hoechst, die Klägerin, ICI, Linz, Monte und Solvay hätten ihren Verkaufsabteilungen für die Monate Oktober und November identische Preise übermittelt, während Hercules zunächst etwas niedrigere Preise festgesetzt habe (Entscheidung, Randnr. 51 Absatz 1).

150 Ein bei ATO sichergestellter interner Vermerk vom 28. September 1983 enthalte eine Tabelle mit der Überschrift "Erinnerung des Cota-Preises (sic)", die für verschiedene Länder Preise für die drei Hauptpolypropylensorten im September und Oktober angebe, die mit den Preisen von BASF, DSM, Hoechst, der Klägerin, ICI, Linz, Monte und Solvay übereinstimmten. Während der Nachprüfungen bei ATO im Oktober 1983 hätten die Vertreter des Unternehmens bestätigt, daß diese Preise den Verkaufsbüros mitgeteilt worden seien (Entscheidung, Randnr. 51 Absatz 3). FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM : 689A0009.2

151 Die Zuwiderhandlung habe, wann immer die letzte Sitzung stattgefunden haben möge, bis zum November 1983 angedauert, da die Vereinbarung mindestens bis zu diesem Zeitpunkt ihre Wirkungen entfaltet habe; der November sei der letzte Monat, für den nachweislich Zielpreise vereinbart und Preisinstruktionen erteilt worden seien (Entscheidung, Randnr. 105 Absatz 4).

152 Abschließend wird in der Entscheidung (Randnr. 51, letzter Absatz) darauf hingewiesen, daß sich die Polypropylenpreise Ende 1983 laut Berichten der Fachpresse stabilisiert haben sollen, wobei für Raffia ein Preis von 2,08 bis 2,15 DM/kg (gegenüber dem Ziel 2,25 DM/kg) erreicht worden sei.

153 In der Entscheidung (Randnr. 77 Absatz 1) heisst es ferner, daß die Hersteller in einigen Fällen der Kommission nicht sämtliche Preisinstruktionen ab 1979, wie angefordert, zur Verfügung gestellt hätten. So hätten für die Klägerin Unterlagen nur für die Jahre 1982 und 1983 vorgelegen.

b) Vorbringen der Parteien

154 Die Klägerin macht geltend, im Laufe des Verwaltungsverfahrens habe die Kommission keinen Vorwurf der Beteiligung der Klägerin an Preisinitiativen in der Zeit vor Mai 1982 erhoben. Obwohl die der Entscheidung beigefügten Tabellen 7A bis 7G keine Preisinstruktionen der Klägerin enthielten, werde diese in der Begründung der Entscheidung doch in alle Preisinitiativen einbezogen. Diese Beschuldigung sei sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiellrechtlicher Hinsicht unannehmbar.

155 Für einen Untersuchungszeitraum von 1977 bis November 1983, das heisst für 77 Monate, habe die Kommission die Perioden der Wettbewerbsverstösse im Bereich der Preise zu sechs mehrere Monate umfassenden Preisinitiativen zusammengefasst. Dies bedeute, daß für die Teile des Untersuchungszeitraums, die von den Preisinitiativen nicht erfasst würden, das heisst 51 Monate, kein Beweis für eine Absprache über Zielpreise vorliege.

156 Auch könne der Auffassung der Kommission nicht gefolgt werden, daß die bestimmte Zeiträume betreffenden Preisinstruktionen als ein Indiz dafür zu werten seien, daß auch während der anderen Zeiträume eine Preisabsprache erfolgt sei.

157 Die Klägerin habe sich in den Sitzungen nie in irgendeiner Weise gebunden oder gebunden gefühlt. Dies ergebe sich aus der offensichtlichen Diskrepanz zwischen ihren Zielpreisen und ihren tatsächlichen Marktpreisen sowie aus den Erklärungen in den Sitzungen, die zum einen belegten, daß bei allen Beteiligten ein Einverständnis dahin gehend bestanden habe, daß die eigene Entscheidungsfreiheit unberührt bleibe, und zum anderen, daß allen Beteiligten bekannt gewesen sei, daß das tatsächliche Marktverhalten der Unternehmen nicht mit den auf den Treffen diskutierten Zielpreisen übereingestimmt habe. Das Marktverhalten der Unternehmen belege, daß der Wettbewerb auf der Preisebene stattgefunden und sich in erheblichen Wanderungen von Kunden zwischen den verschiedenen Herstellern ausgedrückt habe. Ausserdem habe die Klägerin wie die anderen Teilnehmer an den Treffen eine Kombination aus Mentalreservation und bewussten Fehlinformationen praktiziert.

158 Die Kommission habe es unterlassen, das Marktverhalten der Klägerin zu untersuchen und zu prüfen, ob dieses Verhalten wettbewerbsbeschränkenden Charakter gehabt habe oder auch ohne die vorausgegangene Abstimmung erklärbar sei (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 28. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 29 und 30/83, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission, Slg. 1984, 1679, Randnr. 16). Damit habe die Kommission nicht den Beweis geführt, daß das Marktverhalten der Klägerin den in den Herstellersitzungen getroffenen Entscheidungen entsprochen habe.

159 Die Klägerin macht des weiteren geltend, daß es sich bei ihren Preisinstruktionen um rein interne Instruktionen an die Verkaufsbüros ohne jede Bindungswirkung gehandelt habe. Letztere seien vielmehr nach ihrer eigenen Markteinschätzung mit den Preisen an den Markt gegangen, die sie selbst für durchsetzbar gehalten hätten. Aus dem wirtschaftswissenschaftlichen Gutachten von Professor Albach von der Universität Bonn und der Untersuchung einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu den Nettoverkaufspreisen (nach Abzug eventueller Nachlässe), die die Hersteller während des Bezugszeitraums angewandt hätten (nachstehend: Untersuchung Coopers & Lybrand), ergebe sich, daß diese Preise nie mit den Zielpreisen identisch gewesen und nicht von ihnen beeinflusst worden oder beeinflußbar gewesen seien.

160 Aus diesen Gutachten ergebe sich, daß es nicht einmal ein Parallelverhalten der Unternehmen gegeben habe. Die Gutachten belegten im Gegenteil, daß die Unternehmen auf den Märkten eine unabhängige Preispolitik verfolgt hätten. Deshalb hätten auch keine Auswirkungen etwaiger Absprachen am Markt festgestellt werden können. Soweit es doch gelegentlich zu gewissen Übereinstimmungen gekommen sei, erkläre sich dies allein aus den Besonderheiten des Marktes und dem engen Preisrahmen, den der Markt zugelassen habe. Der ruinöse Wettbewerb habe oft dazu geführt, daß die Unternehmen auf noch so niedrige, von Wettbewerbern vorgegebene Preise hätten eingehen müssen, um keine Kunden zu verlieren. Irgendeine Kausalität zwischen den Marktpreisen und den auf den Sitzungen diskutierten Zielpreisen könne aus solchen Preisübereinstimmungen nicht abgeleitet werden, da sie vielmehr eine natürliche, wettbewerbskonforme Erklärung fänden.

161 Die Klägerin weist schließlich darauf hin, daß sie mit der Vorlage dieser Gutachten über ihre Pflichten hinausgehe, da die Kommission die Auswirkungen des angeblichen Kartells auf den Markt durch Wirtschaftsanalysen nachweisen müsse.

162 Die Kommission führt aus, daß die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel für die betroffenen Zeiträume den unmittelbaren Beweis für das Vorhandensein von Preisabsprachen lieferten. Für die anderen Zeiträume stellten sie ein Indiz dar, das sich in der Zusammenschau mit anderen Indizien zum Beweis für das Vorhandensein von Absprachen verdichten könne. Da Kontakte zwischen den Herstellern über den gesamten Zeitraum stattgefunden hätten (wie ICI in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen angegeben habe, gem. Bpkte., Anl. 8) und da deren Gegenstand die Anhebung des Preisniveaus gewesen sei, hält die Kommission eine Preisabsprache für nachgewiesen, deren Bestimmtheit und verbindlicher Charakter während des gesamten Zeitraums geschwankt hätten.

163 Die Kommission verfüge über unmittelbare Beweise für die Teilnahme der Klägerin an einer Sitzung im Jahr 1989 (gem. Bpkte., Anl. 17) sowie für ihre Teilnahme an den Preisinitiativen ab Mai 1982 (Schreiben vom 29. März 1985, Anl. H). Für die davorliegenden Zeiträume verfüge sie nur über Indizien (die Preisinstruktionen der Klägerin für diese Zeiträume lägen nicht vor), doch erlaubten diese Indizien in der Zusammenschau mit den unmittelbaren Beweisen für die vorgenannten Initiativen die Feststellung, daß die Klägerin an dem Kartell insgesamt beteiligt gewesen sei, und zwar von einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt zwischen 1977 und 1979 bis mindestens November 1983. Die Kommission räumt allerdings ein, daß die Preisabsprachen ihr Ziel nicht immer erreicht hätten.

164 Zu den Gutachten von Professor Albach weist die Kommission darauf hin, daß es der gegenwärtige Stand der wirtschaftswissenschaftlichen Erkenntnismöglichkeiten nicht erlaube, Wettbewerbspreise zu berechnen oder zu simulieren (die Berechnung eines Gleichgewichtspreises könne zu didaktischen Zwecken im Rahmen des Universitätsstudiums gemacht werden, jedoch nicht als Beweis im Rahmen eines Rechtsstreits verwendet werden). Diese Gutachten seien ausserdem irreleitend, da sie sich nur auf den deutschen Markt bezögen und zum Vergleich eine Berechnung der Gestehungspreise für Polypropylen heranzögen, die keinen Beweiswert habe, da es unmöglich sei, die Gemeinkosten der betroffenen Unternehmen exakt auf Polypropylen und auf die anderen Produkte zu verteilen.

165 In der Gegenerwiderung bekräftigt die Kommission, daß sie in ihrer Entscheidung (Randnrn. 88 bis 94) umfangreiche Feststellungen zu den Marktauswirkungen des Kartells getroffen habe. Die Unternehmen selbst hätten den Erfolg des Kartells positiv beurteilt, denn sie hätten eine Anregung von Solvay in der Sitzung vom 13. Mai 1982, die Sitzungen nicht fortzusetzen, abgelehnt (gem. Bpkte., Anl. 24). Dies sei auch die Meinung von ICI im Dezember 1982 gewesen, wie sich aus einem internen Vermerk ergebe (gem. Bpkte., Anl. 35).

c) Würdigung durch das Gericht

166 Das Gericht weist vorab darauf hin, daß die in der Entscheidung gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe, sie habe an den Preisinitiativen von Juli bis Dezember 1979, von Januar bis Mai 1981 und von August bis Dezember 1981 teilgenommen, keine gegenüber den an die Klägerin gerichteten Mitteilungen der Beschwerdepunkte neuen Vorwürfe sind. In der Mitteilung der gemeinsamen Beschwerdepunkte heisst es nämlich in Punkt 41, daß die Sitzungen der Polypropylenhersteller, die nach den Punkten 39 und 40 Ende 1978 begonnen hatten und nach Punkt 50 der Festsetzung von Zielpreisen dienten, regelmässig von der Klägerin besucht worden seien. Damit wird der Klägerin vorgeworfen, daß sie sich an den sechs in der Entscheidung festgestellten Preisinitiativen beteiligt habe, indem sie an den Sitzungen teilgenommen habe, in denen diese beschlossen, organisiert und kontrolliert worden seien.

167 Das Gericht stellt fest, daß die Berichte über die regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller zeigen, daß die Hersteller, die an diesen Sitzungen teilgenommen haben, dort die in der Entscheidung genannten Preisinitiativen vereinbart haben. So heisst es in dem Bericht über die Sitzung vom 13. Mai 1982 (gem. Bpkte., Anl. 24):

"Everyone felt that there was a very good opportunity to get a price rise through before the holidays + after some debate settled on DM 2.00 from 1st June (UK 14th June). Individual country figures are shown in the attached table".

("Alle glaubten, daß die Gelegenheit für die Durchsetzung einer Preiserhöhung vor den Ferien günstig war, und einigten sich nach Diskussion auf 2,00 DM mit Wirkung vom 1. Juni [14. Juni für das Vereinigte Königreich]. Die Zahlen nach Ländern finden sich in der beigefügten Tabelle.")

168 Da bewiesen ist, daß die Klägerin an diesen Sitzungen teilgenommen hat, kann sie nicht behaupten, den dort beschlossenen, organisierten und kontrollierten Preisinitiativen nicht zugestimmt zu haben, ohne Anhaltspunkte für die Erhärtung dieser Behauptung vorzutragen. Fehlen nämlich solche Anhaltspunkte, so gibt es keinen Grund für die Annahme, daß die Klägerin diesen Initiativen im Unterschied zu den anderen Teilnehmern der Sitzungen nicht zugestimmt hat.

169 Hierzu hat die Klägerin - um darzutun, daß sie den in den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller vereinbarten Preisinitiativen nicht zugestimmt habe - geltend gemacht, sie habe die Ergebnisse der Sitzungen in keiner Weise für die Festlegung ihres Marktverhaltens im Preisbereich berücksichtigt, wie ihre agressive Preispolitik am Markt zeige, die sowohl durch die Untersuchung von Coopers & Lybrand als auch durch das wirtschaftswissenschaftliche Gutachten von Professor Albach belegt werde. Zudem bestätige der rein interne und unverbindliche Charakter ihrer Preisinstruktionen, daß sie die Ergebnisse der Sitzungen nicht berücksichtigt habe und daß diese sich daher nicht auf den Markt ausgewirkt hätten.

170 Dieses Vorbringen kann nicht als Indiz für die Bestätigung der Behauptung der Klägerin gewertet werden, daß sie den vereinbarten Preisinitiativen nicht zugestimmt habe. Selbst wenn dieses Vorbringen durch Tatsachen untermauert würde, könnte es nämlich die Beteiligung der Klägerin an der Festlegung der Zielpreise in den Sitzungen nicht in Frage stellen, sondern diente höchstens dem Nachweis, daß die Klägerin das Ergebnis dieser Sitzungen nicht in die Tat umgesetzt hat. In der Entscheidung wird an keiner Stelle behauptet, daß die Klägerin Preise verlangt habe, die stets den in den Sitzungen vereinbarten Zielpreisen entsprochen hätten; dies zeigt, daß die angefochtene Handlung auch nicht auf die Durchführung der Sitzungsergebnisse durch die Klägerin gestützt wird, um deren Beteiligung an der Festlegung der Zielpreise zu beweisen.

171 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission die Untersuchung von Coopers & Lybrand nicht bestreitet, derzufolge beträchtliche Unterschiede zwischen den tatsächlich angewandten Preisen und den Zielpreisen bestanden. Die Analysen, die die Hersteller selbst in den Sitzungen vom 21. September, 6. Oktober, 2. November und 2. Dezember 1982 zur Wirkung ihrer Preisinitiativen auf die am Markt angewandten Preise vorgenommen haben, scheinen jedoch darauf hinzudeuten, daß die Hersteller ihre Ergebnisse als insgesamt positiv ansahen (gem. Bpkte., Anl. 30 bis 33). Ferner zeigt der Bericht über die Sitzung vom 13. Mai 1982 (gem. Bpkte., Anl. 24), an der die Klägerin teilgenommen hat, daß die Hertsteller die Wirkungen ihrer Sitzungen positiv beurteilten, denn sie verwarfen einen Vorschlag von Solvay, die Sitzungen zu beenden, aus der Überlegung,

"that it was always better to talk than not and that if supply + demand were so closely in balance we should be taking active steps to move prices up rather than let them find their own level"

("daß es immer besser ist, miteinander zu sprechen und daß wir, falls Angebot und Nachfrage so weitgehend ausgeglichen wären, aktiv werden sollten, um die Preise anzuheben, anstatt sie ihr Niveau selbst finden zu lassen").

172 Jedenfalls stellt das Gericht fest, daß die Klägerin das Ergebnis der Sitzungen in höherem Masse umgesetzt hat, als sie behauptet; dies gilt zumindest für die Zeit nach 1982, für die die Kommission Preisinstruktionen der Klägerin vorlegen konnte, die den in den Sitzungen festgelegten Preiszielen und den Instruktionen anderer Hersteller entsprachen.

173 Zu dem Vorbringen, die Preisinstruktionen der Klägerin und die von ihr festgesetzten Zielpreise seien rein interner Natur gewesen, stellt das Gericht fest, daß diese Instruktionen zwar insofern interner Natur waren, als sie vom Hauptsitz an die Verkaufsabteilungen gerichtet waren, daß sie jedoch erteilt wurden, um ausgeführt zu werden und somit Aussenwirkungen zu erzeugen, wie durch ein Fernschreiben des Hauptsitzes der Klägerin vom 20. September 1983 (Schreiben vom 29. März 1985, Anl. Hüls I 14) bestätigt wird, in dem es heisst:

"zu ihrer information teilen wir ihnen mit, daß unsere vb' s und vertretungen über folgende vestolen-preiserhöhungen in kenntnis gesetzt wurden: am 01.11.83 treten folgende mindestpreise in kraft."

Das Argument der Klägerin ist daher nicht geeignet, ihre Teilnahme an den aufeinanderfolgenden Preisinitiativen zu widerlegen.

174 Ebenfalls zu Recht hat die Kommission aus der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8), in der es heisst:

"' Target prices' for the basic grade of each principal category of polypropylene as proposed by producers from time to time since 1 January 1979 are set forth in Schedule..."

("Die 'Zielpreise' , die von den Herstellern seit dem 1. Januar 1979 regelmässig für die Grundsorte der wichtigsten Polypropylen-Kategorien vorgeschlagen worden sind, sind im Anhang aufgeführt...")

abgeleitet, daß diese Initivativen Teil eines Systems zur Festsetzung von Preiszielen waren, das selbst dann fortbestand, wenn die Diskussionen zwischen den Herstellern nicht zur Festsetzung eines bestimmten Ziels führten. Daher kann dem Argument der Klägerin, die Preisinitiativen deckten nur 26 der 77 Monate ab, über die sich die Zuwiderhandlung erstreckt habe, nicht gefolgt werden.

175 Das Gericht stellt schließlich fest, daß die letzte Herstellersitzung, die die Kommission nachgewiesen hat, zwar die Sitzung vom 29. September 1983 ist, daß jedoch verschiedene Hersteller (BASF, Hercules, Hoechst, die Klägerin, ICI, Linz, Monte, Solvay und Saga) zwischen dem 20. September und dem 25. Oktober 1983 übereinstimmende Preisinstruktionen (Schreiben vom 29. März 1985, Anl. I) versandt haben, die am 1. November 1983 in Kraft treten sollten, und daß die Kommission deshalb vernünftigerweise davon ausgehen durfte, daß die Herstellersitzungen ihre Wirkungen bis zum November 1983 weiter entfaltet haben.

176 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission zur Stützung der vorstehenden tatsächlichen Feststellungen nicht auf Schriftstücke zurückzugreifen brauchte, die sie in ihren Mitteilungen der Beschwerdepunkte nicht erwähnt oder der Klägerin nicht übermittelt hatte.

177 Folglich ist der Kommission rechtlich der Beweis gelungen, daß die Klägerin zu den Polypropylenherstellern gehörte, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen gekommen ist, die auf die in der Entscheidung genannten Preisinitiativen gerichtet waren, daß diese Preisinitiativen Teil eines Systems waren und daß deren Wirkungen bis zum November 1983 angehalten haben.

C - Die Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen

a) Angefochtene Handlung

178 In der Entscheidung (Artikel 1 Buchstabe c und Randnr. 27; siehe auch Randnr. 42) wird der Klägerin vorgeworfen, sie habe mit den anderen Herstellern verschiedene Maßnahmen getroffen, um die Durchsetzung der Zielpreise zu erleichtern, wie vorübergehende Absatzeinschränkungen, Austausch von Einzelangaben über ihre Verkäufe, Veranstaltung lokaler Sitzungen und ab September 1982 ein System des "Kundenmanagements" zwecks Durchsetzung der Preiserhöhungen gegenüber Einzelkunden.

179 Im System des "Kundenmanagements", das später (seit Dezember 1982) in weiterentwickelter Form als "Kundenführung" (account leadership) bezeichnet worden sei, sei die Klägerin wie alle Hersteller für mindestens einen Großkunden zum Koordinator oder Führer ernannt worden mit dem Auftrag, dessen Geschäfte mit seinen Lieferanten heimlich zu koordinieren. In Anwendung dieses Systems seien in Belgien, Italien, Deutschland und im Vereinigten Königreich Kunden bestimmt worden, für die jeweils ein "Koordinator" ernannt worden sei. Im Dezember 1982 sei eine umfassendere Annahme dieses Systems vorgeschlagen worden, wonach für jeden Großkunden ein Kundenführer ernannt worden sei, der "die Preisbewegungen [habe] lenken, erörtern und organisieren" sollen. Andere Hersteller, die in regelmässigen Geschäftsbeziehungen zu dem Kunden gestanden hätten, seien als "Wettbewerber" bezeichnet worden und hätten mit dem Kundenführer bei der Preisfestsetzung für den betreffenden Kunden zusammenarbeiten sollen. Zum "Schutz" des Kundenführers und der Wettbewerber hätten andere Hersteller, an die sich die Kunden gewandt hätten, einen Preis fordern sollen, der über dem gewünschten Niveau gelegen habe. Entgegen den Behauptungen von ICI, das System sei nach nur wenigen Monaten, in denen es nur teilweise und ineffizient funktioniert habe, zusammengebrochen, werde aus dem Bericht über die Sitzung vom 3. Mai 1983 deutlich, daß zu dieser Zeit über Einzelkunden und Preisangebote jedes einzelnen Herstellers an sie sowie Lieferungen und Bestellungen eingehend diskutiert worden sei.

180 In Randnummer 20 der Entscheidung wird der Klägerin vorgeworfen, sie habe an lokalen Sitzungen teilgenommen, in denen die landesweite Durchführung der in den Vollsitzungen getroffenen Vereinbarungen erörtert worden sei, sie habe engen Kontakt zu BASF und Hoechst aufrechterhalten und sie habe in Fragen wie den Quoten mit ihnen eine gemeinsame Haltung eingenommen.

b) Vorbringen der Parteien

181 Die Klägerin weist darauf hin, daß die Berichte über die Sitzungen vom 2. September und 2. Dezember 1982 sowie vom 4. März und 3. Mai 1983 (gem. Bpkte., Anl. 29, 33, 37 und 38), auf die die Kommission für den Nachweis eines Systems der "account leadership" verweise, in Wahrheit ergäben, daß es nie zu einem derartigen System gekommen sei. In der Sitzung vom 2. September 1982 seien zwar Pläne eines "account management" diskutiert worden, doch hätten die Verpflichtung, die notwendigen Informationen zu liefern, sowie Meinungsunterschiede zwischen den Unternehmen das Zustandekommen einer Vereinbarung verhindert. Auch in der Sitzung vom 2. Dezember 1982 sei es nicht möglich gewesen, zu einer Vereinbarung zu kommen, obwohl von einer grossen Zahl von Herstellern alle möglichen Pläne ausgearbeitet worden seien. So sei die Tabelle 3 des Berichts über diese Sitzung nur ein Entwurf gewesen, der nie Gegenstand einer Vereinbarung geworden sei. Dies ergebe sich erstens aus der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8); zweitens aus dem Umstand, daß die neben dem Namen der Klägerin genannten Kunden entweder nicht von der Klägerin (Westphalia) oder vor allem von anderen Herstellern (wie Baumhüter, Spohn und Billermann) beliefert worden seien; drittens aus dem Umstand, daß mehrere Hersteller als "account leader" für ein und denselben Kunden genannt seien; viertens aus dem Umstand, daß der Name der Klägerin umrahmt sei, und fünftens aus dem Umstand, daß in der dem Bericht über die Sitzung 2. September 1982 (gem. Bpkte., Anl. 29) beigefügten Tabelle für die verschiedenen Hersteller, darunter die Klägerin, ganz andere Kunden genannt würden als in der dem Bericht über die Sitzung vom 2. Dezember 1982 beigefügten Tabelle (gem. Bpkte., Anl. 33). Dasselbe gelte für die Sitzungen vom Frühjahr 1983.

182 Aus den von ihr vorgelegten Untersuchungen, wie etwa der Untersuchung von Coopers & Lybrand, gehe zudem hervor, daß - im Gegensatz zu dem, was geschehen wäre, wenn ein System der "account leadership" eingeführt worden wäre - die Kunden jeweils bei mehreren Lieferanten eingekauft hätten, und zwar zu Preisen, die teilweise erheblich voneinander abgewichen seien. In Wirklichkeit sei keines der Unternehmen bereit gewesen, seine Marktposition in irgendeiner Weise zugunsten eines anderen Unternehmens beeinträchtigen zu lassen.

183 Ferner bestreitet die Klägerin, daß die Berichte über die Sitzungen vom 21. September und 2. Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 30 und 33) und der Bericht über eine zweiseitige Sitzung von Shell und ICI vom 27. Mai 1981 (gem. Bpkte., Anl. 64) die Behauptung der Kommission stützten, daß während der Sitzungen Druck auf die Hersteller ausgeuebt worden sei, deren Preise und Verkaufsmengen den Eindruck erweckt hätten, daß diese Hersteller den Vereinbarungen nicht nachgekommen seien. Tatsächlich sei solche Kritik den Unternehmen, an sie die angeblich gerichtet gewesen sei, nie zur Kenntnis gebracht worden und habe sie daher auch nicht beeinflussen können. Die von der Kommission vorgelegten Schriftstücke seien rein interne, den kritisierten Unternehmen nicht übermittelte Aufzeichnungen oder Berichte über Sitzungen, an denen die kritisierten Unternehmen nicht teilgenommen hätten. Die Kommission habe auch nicht belegen können, daß die Unternehmen eher wegen der Nichtbeachtung der Vereinbarungen als wegen ihrer Weigerung, solche Vereinbarungen abzuschließen, kritisiert worden seien.

184 Die Klägerin behauptet schließlich, sie habe nie an den lokalen, bestimmte Länder oder Gebiete der Gemeinschaft betreffenden Sitzungen teilgenommen und sei daher auch nicht an den dort getroffenen Vereinbarungen beteiligt gewesen. Das Schriftstück, mit dem die Kommission die Teilnahme der Klägerin an einer Sitzung im Vereinigten Königreich (gem. Bpkte., Anl. 10) beweisen wolle, beweise im Gegenteil, daß sie an dieser Sitzung nicht teilgenommen habe, da die Angaben über die Verkäufe der Unternehmen nach zwei Unternehmensgruppen gegliedert worden seien: Anwesende ("those present") und solche, die in der Sitzung nicht vertreten gewesen seien ("those not represented"). Die Zahlen der Klägerin seien jedoch nicht bei den Zahlen der Gruppe "those present" genannt.

185 Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8), daß das System der "account leadership" nicht nur, was die von der Klägerin genannten Sitzungsberichte belegten, diskutiert worden, sondern auch Gegenstand einer Vereinbarung gewesen sei, die zu Ausführungshandlungen geführt habe, an denen sich die Klägerin beteiligt habe. Dies werde ferner bestätigt zum einen durch die Berichte über die Sitzungen vom 2. September 1982, 2. Dezember 1982 und 3. Mai 1983 (gem. Bpkte., Anl. 29, 33 und 38), die zeigten, daß "account leaders" und/oder "contenders" für bestimmte Kunden benannt worden seien, und zum anderen durch ein nicht datiertes Schriftstück von ICI, in dem diese die Haltung bestimmter Unternehmen beurteile und in dem von der Klägerin als "Good supporters of the club + in account leadership" ("Guter Anhänger des Clubs und der 'account leadership' ") (gem. Bpkte., Anl. 14a, individuelle Bpkte. Hüls) die Rede sei.

186 Die Kommission räumt allerdings ein, daß dieses System nicht länger als zwei Monate funktioniert habe. Die von der Klägerin vorgelegten gegenteiligen Untersuchungen seien wegen der in ihnen enthaltenen Abkürzungen und der fehlenden Angabe, ob die genannten Preise Angebots- oder tatsächliche Verkaufspreise seien, unverständlich und nicht verwertbar.

187 Nach Ansicht der Kommission geht aus den Berichten über die Sitzungen, insbesondere über die vom 9. Juni und 21. Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 25 und 34), hervor, daß die tatsächlichen Preise und Mengen laufend mit den "Ziel"-Preisen und -Mengen verglichen worden seien und daß die Nichtbeachtung der Vereinbarungen massive Kritik nach sich gezogen habe. Dies werde bestätigt durch die Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen und durch die Berichte über die Sitzung vom 2. Dezember 1982 und eine zweiseitige Sitzung von Shell und ICI vom 27. Mai 1981 (gem. Bpkte., Anl. 33 und 64). In manchen Fällen sei sogar vereinbart worden, Druck auf die Hersteller auszuüben, um sie zu zwingen, die Zielpreise zu beachten, wie etwa in der Sitzung vom 21. September 1982 (gem. Bpkte., Anl. 30). Die Klägerin habe an diesen Handlungen als Teilnehmerin der Sitzung mitgewirkt und müsse sie sich als eigene Handlungsweise zurechnen lassen.

188 Zu den lokalen Sitzungen führt die Kommission aus, daß ein Sitzungsbericht (gem. Bpkte., Anl. 10) die Teilnahme der Klägerin an solchen belege, die das Vereinigte Königreich betroffen hätten, und daß die Klägerin in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen (ind. Bpkte. Hüls, Anl. 1) die Teilnahme an lokalen Sitzungen betreffend Skandinavien zugegeben habe.

c) Würdigung durch das Gericht

189 Das Gericht ist der Ansicht, daß Randnummer 27 der Entscheidung im Lichte der Randnummer 26 Absatz 2 so auszulegen ist, daß dort nicht jedem einzelnen Hersteller vorgeworfen wird, sich individuell verpflichtet zu haben, alle dort genannten Maßnahmen zu treffen, sondern daß jedem einzelnen dieser Hersteller der Vorwurf gemacht wird, in den Sitzungen zu verschiedenen Zeiten mit den anderen Herstellern einen Komplex von in der Entscheidung aufgeführten Maßnahmen vereinbart zu haben, mit denen insbesondere durch eine künstliche Verknappung des Polypropylenangebots günstige Voraussetzungen für eine Preisanhebung geschaffen werden sollten, wobei die Durchführung der einzelnen Maßnahmen einvernehmlich auf die verschiedenen Hersteller nach Maßgabe ihrer spezifischen Lage verteilt worden sei.

190 Festzustellen ist, daß sich die Klägerin durch die Teilnahme an den Sitzungen, in denen dieser Komplex von Maßnahmen beschlossen worden ist (insbesondere den Sitzungen vom 13. Mai, 2. und 21. September 1982; gem. Bpkte., Anl. 24, 29, 30), an diesen Maßnahmen beteiligt hat, da sie nichts zum Beweis des Gegenteils vorträgt.

191 Zur "account leadership" stellt das Gericht fest, daß die Klägerin an vier Sitzungen (vom 2. September 1982, 2. Dezember 1982, März 1983 und 3. Mai 1983) teilgenommen hat, in denen dieses System von Herstellern diskutiert worden ist, und daß sich aus den Berichten über diese Sitzungen ergibt, daß die Klägerin dort bestimmte Informationen über ihre Kunden gegeben hat (gem. Bpkte., Anl. 29, 33, 37 und 38). Die Vereinbarung des Systems der Kundenführerschaft ergibt sich aus folgender Stelle des Sitzungsberichts vom 2. September 1982:

"About the dangers of everyone quoting exactly DM 2.00 A.' s point was accepted but rather than go below DM 2.00 it was suggested & generally agreed that others than the major producers at individual accounts should quote a few pfs higher. Whilst customers tourism was clearly to by avoided for the next month or two it was accepted that it would be very difficult for companies to refuse to quote at all when, as was likely, customers tried to avoid paying higher prices to the regular suppliers. In such cases producers would quote but at above the minimum levels for October."

("Dem Hinweis von A. auf die Gefahren, die sich ergäben, wenn alle genau 2,00 DM verlangten, wurde zugestimmt, doch wurde vorgeschlagen und allgemein vereinbart, daß, statt unter 2,00 DM zu gehen, andere als die Hauptlieferanten eines bestimmten Kunden einige Pfennige mehr verlangen sollten. Während klargestellt wurde, daß das Abwandern von Kunden im nächsten oder in den nächsten beiden Monaten zu vermeiden sei, wurde akzeptiert, daß es für die Unternehmen sehr schwer sein würde, überhaupt keine Preise zu nennen, wenn die Kunden, womit zu rechnen sei, versuchen würden, den höheren Preisen der regelmässigen Lieferer auszuweichen. In solchen Fällen sollten die Hersteller ein Preisangebot machen, das allerdings über den Mindestpreisen für Oktober liegen sollte.")

Ebenso wurde in der Sitzung vom 21. September 1982, an der die Klägerin teilgenommen hat, folgendes erklärt: "In support of the move BASF, Hercules and Hoechst said they would be taking plant off line temporarily" ("BASF, Hercules und Hoechst sagten, daß sie diesen Schritt durch eine zeitweilige Unterbrechung der Produktion bestimmter Anlagen unterstützen würden."), und in der Sitzung vom 13. Mai 1982 versicherte Fina: "Plant will be shut down for 20 days in August" ("Der Betrieb bleibt im August für 20 Tage geschlossen.").

192 Die Durchführung dieses Systems wird belegt durch den Bericht über die Sitzung vom 3. Mai 1983, in dem es heisst:

"A long discussion took place on Jacob Holm who is asking for quotations for the 3rd quarter. It was agreed not to do this and to restrict offers to the end of June, April/May levels were at Dkr 6.30 (DM 1.72). Hercules were definitely in and should not habe been so. To protect BASF, it was agreed that CWH[üls] + ICI would quote Dkr 6.75 from now to end June (DM 1.85)..."

("Es wurde lang über Jacob Holm diskutiert, der Preisangebote für das dritte Quartal wünscht. Es wurde vereinbart, dies nicht zu tun und Angebote auf Ende Juni zu beschränken, das April/Mai-Niveau lag bei 6,30 DKR (1,72 DM). Hercules war klar dabei und hätte es nicht sein sollen. Zum Schutz von BASF wurde vereinbart, daß CWH[üls] und ICI ab sofort bis Ende Juni 6,75 DKR (1,85 DM) verlangen sollen...")

Diese Durchführung wird durch die Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8) bestätigt, in der zu diesem Sitzungsbericht ausgeführt wird:

"In the Spring of 1983 there was a partial attempt by some producers to operate the 'Account Leadership' scheme [...] Since Hercules had not declared to the 'Account Leader' its interest in supplying Jacob Holm, the statement was made at this meeting in relation to Jacob Holm that 'Hercules were definitely in and should not habe been so'. It should be made clear that this statement refers only to the Jacob Holm account and not to the Danish market. It was because of such action by Hercules and others that the 'Account Leadership' scheme collapsed after at most two months of partial and ineffective operation.

The method by which Hüls and ICI should have protected BASF was by quoting a price of DK 6.75 for the supply of raffia grade polypropylene to Jacob Holm until the end of June."

("Im Frühjahr 1983 versuchten einige Hersteller das System der Kundenführerschaft teilweise in Gang zu bringen... Da Hercules dem Kundenführer sein Interesse an einer Belieferung von Jacob Holm nicht mitgeteilt hatte, wurde in dieser Sitzung zu Jacob Holm festgestellt: 'Hercules war klar dabei und hätte es nicht sein sollen.' Es wurde klargestellt, daß diese Feststellung sich nur auf den Kunden Jacob Holm und nicht auf den dänischen Markt bezieht. Aufgrund dieses Verhaltens von Hercules und anderer brach das System der Kundenführerschaft nach höchstens zwei Monaten, in denen es nur teilweise und ineffizient funktionierte, zusammen. Das Vorgehen von Hüls und ICI, durch das sie BASF hätten schützen sollen, bestand darin, einen Preis von 6,75 DKR für die Lieferung von Polypropylen der Sorte Raffia an Jacob Holm bis Ende Juni zu verlangen.")

193 Diese Festellungen werden durch die von der Klägerin vorgetragenen Argumente nicht entkräftet.

194 So ist es unerheblich, ob, wie durch die Untersuchung von Coopers & Lybrand bewiesen werden soll, in den Jahren 1982 und 1983 erhebliche Kundenwanderungen stattgefunden haben. Unerheblich ist auch, ob die Klägerin der Hauptlieferant der Unternehmen war, neben denen ihr Name genannt worden ist, da die Entscheidung nicht auf der Annahme beruht, daß das System der "account leadership" erfolgreich ins Werk gesetzt worden ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin entgegen ihren Behauptungen 1983 der Hauptlieferant ihres Kunden Baumhüter war, wie sich aus der Untersuchung von Coopers & Lybrand ergibt.

195 Zweitens hat der Umstand, daß der Name der Klägerin in der dem Bericht über die Sitzung vom 2. Dezember 1982 beigefügten Tabelle 3 (gem. Bpkte., Anl. 33) in Klammern genannt ist, nicht die Bedeutung, die ihm die Klägerin beimisst - im Gegensatz zu den Herstellern, deren Name nicht in Klammern stehe, habe sie dem vorgeschlagenen System nicht zugestimmt -, da der Name von ICI, deren Vertreter die Tabelle erstellt hat, für die Kunden dieses Unternehmens im Vereinigten Königreich ebenfalls in Klammern steht.

196 Die vorstehenden Feststellungen werden schließlich drittens nicht dadurch entkräftet, daß zwischen der Tabelle in der Anlage zum Bericht über die Sitzung vom 2. Dezember 1982 und derjenigen in der Anlage zum Bericht über die Sitzung vom 2. Dezember 1982 Unterschiede bestehen, da alles darauf hindeutet, daß sich die Diskussionen über die "account leadership" zwar im Laufe der Zeit entwickelt, gleichwohl aber nicht zu widersprüchlichen Ergebnissen geführt haben.

197 Das Gericht stellt ferner zum einen fest, daß die Klägerin in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen (ind. Bpkte. Hüls, Anl. 1) zugegeben hat, daß sie an lokalen Sitzungen in Dänemark teilgenommen hat, und zum anderen, daß der Zweck dieser Sitzungen durch den Bericht über die Sitzung vom 2. November 1982 (gem. Bpkte., Anl. 32) belegt wird, wonach diese Sitzungen dazu dienen sollten, die Anwendung der vereinbarten Maßnahmen auf lokaler Ebene sicherzustellen. So heisst es in diesem Bericht:

"Scandinavia. Saga reiterated their request for a larger share of the market - Claimed they needed to have price freedom to buy their way back into lost accounts but nevertheleß were trying to follow the party line. Agreed we would call special meetings of Ho[echst], Hü[ls], M[onte] P[olimeri] + Saga to try + find way forward."

("Skandinavien. Saga wiederholt ihre Forderung nach einem grösseren Marktanteil - Sie behauptet, sie benötige Freiheit bei der Preisfestsetzung, um verlorene Kunden wiederzugewinnen, versuche jedoch, der Linie der Gruppe zu folgen. Sie stimmt der Einberufung von Sondersitzungen von Ho[echst], Hü[ls], M[onte] P[olimeri] + Saga zu, um zu versuchen, Fortschritte zu erzielen.")

Diese Feststellungen werden nicht durch den Umstand entkräftet, daß der Inhalt des Schriftstücks, daß die Kommission vorgelegt hat, um die Teilnahme der Klägerin an lokalen Sitzungen in Großbritannien (gem. Bpkte., Anl. 10) zu belegen, den von der Kommission daraus gezogenen Schluß nicht zulässt.

198 Was die Ausübung von Druck auf bestimmte Hersteller angeht, erbringt der Bericht über die Sitzung vom 2. Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 33) in Verbindung mit der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen zweifelsfrei den Beweis, daß die deutschen Hersteller an Hercules, die an dieser Sitzung teilgenommen hat, wegen deren Preispolitik Kritik geuebt haben. So heisst es in dem Sitzungsbericht: "Hercules said that they would not attend in the future in view of criticism from the Dutch + Germans" ("Hercules erklärte, sie werde in Zukunft wegen der von den Holländern und den Deutschen geuebten Kritik nicht mehr an den Sitzungen teilnehmen") und in der Antwort von ICI, daß der Hinweis auf "' criticism from the Dutch and Germans' related to criticism levelled at Hercules by Dutch and German producers for its pricing policy" ("' die Kritik der Holländer und der Deutschen' sich auf die von den Holländern und den Deutschen an Hercules geuebte Kritik bezog, die dieser ihre Preispolitik vorwarfen"). Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Hersteller in der Sitzung vom 21. September 1982 bereits Druck auf bestimmte widerspenstige Hersteller ausgeuebt hatten, denn in dem entsprechenden Bericht heisst es: "pressure was needed" ("Druck war nötig"), und zwar insbesondere auf Anic (gem. Bpkte., Anl. 30).

199 Folglich ist der Kommission rechtlich der Beweis gelungen, daß die Klägerin zu den Polypropylenherstellern gehört, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen gekommen ist, die auf die Maßnahmen gerichtet waren, mit denen die Durchführung der in der Entscheidung genannten Preisinitiativen gefördert werden sollte.

D - Absatzziele und Quoten

a) Angefochtene Handlung

200 Nach Randnummer 31 Absatz 3 der Entscheidung wurde in der Sitzung vom 26. und 27. September 1979 "ein straffes Quotensystem als wesentlich erachtet"; in dem Bericht über diese Sitzung werde eine Regelung erwähnt, die in Zuerich vorgeschlagen bzw. vereinbart worden sei, um die monatlichen Verkäufe auf 80 % der in den ersten acht Monaten des Jahres getätigten durchschnittlichen Verkäufe zu beschränken.

201 In Randnummer 52 der Entscheidung heisst es ausserdem, es seien bereits vor August 1982 verschiedene Marktteilungssysteme angewandt worden. Während jeder Hersteller einen prozentualen Anteil an den voraussichtlichen Geschäftsabschlüssen erhalten habe, habe es in dieser Phase noch keine systematische Beschränkung der Gesamtproduktion im voraus gegeben. Marktschätzungen hätten also regelmässig revidiert und die Verkäufe jedes Herstellers in absoluten Tonnen-Zahlen entsprechend dem prozentualen Anteil angepasst werden müssen.

202 Für 1979 seien für jeden Hersteller Absatzziele (in Tonnen) aufgestellt worden, die zumindest teilweise auf den in den drei vorangegangenen Jahren erzielten Absatzergebnissen beruht hätten. Bei ICI sichergestellte Tabellen enthielten Angaben über das "revidierte Ziel" für jeden Hersteller für 1979 im Vergleich zu den tatsächlich in diesem Jahr in Westeuropa erzielten Absatzergebnissen (Entscheidung, Randnr. 54).

203 Ende Februar 1980 hätten die Hersteller für 1980 - wiederum in Tonnen ausgedrückte - Ziele auf der Grundlage eines voraussichtlichen Marktes von 1 390 000 Tonnen vereinbart. Nach Randnummer 55 der Entscheidung wurden bei ATO und ICI mehrere Tabellen sichergestellt, die die für jeden Hersteller für 1980 "vereinbarten Ziele" enthielten. Da sich diese ursprüngliche Marktschätzung als zu optimistisch herausgestellt habe, habe die Quote der Hersteller auf eine jährliche Gesamtnachfrage von nur 1 200 000 Tonnen nach unten revidiert werden müssen. Ausser im Falle von ICI und DSM hätten die Verkaufsergebnisse der einzelnen Hersteller weitgehend ihrem Ziel entsprochen.

204 Nach Randnummer 56 der Entscheidung war die Marktteilung für 1981 Gegenstand langer, komplizierter Verhandlungen. In den Sitzungen vom Anfang des Jahres sei vereinbart worden, daß jeder Hersteller als einstweilige Maßnahme zur Durchsetzung der Preisinitiative im Februar und März seine monatlichen Verkäufe auf ein Zwölftel von 85 % des Ziels von 1980 habe beschränken sollen. Um ein längerfristiges System vorzubereiten, habe jeder Hersteller in der Sitzung mitgeteilt, wieviel Tonnen er 1981 habe verkaufen wollen. Diese "Zielvorstellungen" sämtlicher Hersteller hätten die voraussichtliche Gesamtnachfrage weit überschritten. Obwohl Shell und ICI verschiedene Kompromißformeln vorgeschlagen hätten, habe keine endgültige Quotenvereinbarung für 1981 geschlossen werden können. Als Notbehelf hätten die Hersteller auf ihre Vorjahresquote zurückgegriffen und in der Sitzung über ihre tatsächlichen monatlichen Absatzergebnisse berichtet. So seien die tatsächlichen Verkäufe vor dem Hintergrund einer theoretischen Teilung des verfügbaren Marktes auf der Grundlage der Quoten von 1980 überwacht worden (Entscheidung, Randnr. 57).

205 Nach Randnummer 58 der Entscheidung unterbreiteten die Hersteller für 1982 komplizierte Quotenvorschläge, bei denen versucht worden sei, unterschiedliche Faktoren wie frühere Leistungen, Marktziele und vorhandene Kapazität in Einklang zu bringen. Der aufzuteilende Gesamtmarkt sei auf 1 450 000 Tonnen geschätzt worden. Einige Hersteller hätten ausgeklügelte Pläne für eine Marktteilung vorgelegt, während sich andere damit zufriedengegeben hätten, lediglich ihre Zielvorstellungen mitzuteilen. In der Sitzung vom 10. März 1982 hätten Monte und ICI versucht, eine Einigung zu erzielen. Wie 1981 sei es jedoch auch 1982 nicht zu einer endgültigen Vereinbarung gekommen, so daß im ersten Halbjahr die monatlichen Verkäufe der Hersteller in den Sitzungen mitgeteilt und anhand der Vorjahresanteile überwacht worden seien (Entscheidung, Randnr. 58, letzter Absatz). In der Sitzung vom August 1982 seien die Gespräche zur Erreichung einer Vereinbarung über die Quoten für 1983 fortgesetzt worden; ICI habe mit jedem Hersteller bilaterale Gespräche über das neue System geführt. Bis zur Einführung eines solchen Quotensystems hätten die Hersteller jedoch im zweiten Halbjahr 1982 versuchen sollen, ihre monatlichen Verkäufe auf dieselben prozentualen Anteile am Gesamtmarkt zu beschränken, die jeder von ihnen im ersten Halbjahr 1982 erreicht habe. So hätten sich 1982 die Marktanteile der mittelgrossen Hersteller wie der Klägerin in einem relativen Gleichgewicht befunden und seien für die meisten Hersteller im Vergleich zum Vorjahr stabil geblieben (Entscheidung, Randnr. 59).

206 Nach Randnummer 60 der Entscheidung forderte ICI für 1983 die Hersteller auf, ihre Quotenvorstellungen mitzuteilen und Vorschläge für die prozentualen Zuteilungen an die anderen Hersteller zu unterbreiten. Monte, Anic, ATO, DSM, Linz, Saga und Solvay sowie die deutschen Hersteller (letztere durch BASF) hätten ausführliche Vorschläge gemacht. Die verschiedenen Vorschläge seien in einen Rechner eingegeben worden, um einen Durchschnitt zu ermitteln, der mit den durchschnittlichen Bestrebungen ("aspirations") der einzelnen Hersteller verglichen worden sei. Anhand dieser Vorarbeiten habe ICI Leitlinien für eine neue Rahmenvereinbarung für 1983 angeregt. Diese Vorschläge seien in den Sitzungen vom November und Dezember 1982 diskutiert worden. Ein zunächst auf das erste Quartal des Jahres beschränkter Vorschlag sei in der Sitzung vom 2. Dezember 1982 erörtert worden. Aus dem von ICI erstellten Bericht über diese Sitzung gehe hervor, daß ATO, DSM, Hoechst, die Klägerin, ICI, Monte und Solvay sowie Hercules die ihnen zugeteilte Quote als "akzeptabel" angesehen hätten (Entscheidung, Randnr. 63). Dies werde durch den Vermerk über ein Telefongespräch zwischen ICI und Hercules vom 3. Dezember 1982 bestätigt.

207 Nach Randnummer 63 Absatz 3 der Entscheidung bestätigt ein bei Shell gefundenes Schriftstück, daß eine Vereinbarung zustande gekommen sei, da sich dieses Unternehmen bemüht habe, seine Quote nicht zu überschreiten. Dieses Dokument bestätige auch, daß ein Mengenkontrollsystem im zweiten Quartal 1983 fortgesetzt worden sei, denn die nationalen Verkaufsunternehmen in der Shell-Gruppe seien angewiesen worden, ihre Verkäufe zu reduzieren, um ihre Marktanteile im zweiten Quartal bei 11 % zu halten. Das Bestehen dieser Vereinbarung werde durch den Bericht über die Sitzung vom 1. Juni 1983 bestätigt, der zwar keinen besonderen Hinweis auf Quoten enthalte, aber erwähne, daß die Experten Einzelheiten über die von ihnen im Vormonat verkauften Mengen ausgetauscht hätten, was darauf hindeuten würde, das irgendeine Quotenregelung bestanden habe (Entscheidung, Randnr. 64).

208 Obwohl zu keiner Zeit ein System zur Sanktionierung von Quotenüberschreitungen eingeführt worden sei, habe die Regelung, wonach jeder Hersteller in den Sitzungen die im vorangegangenen Monat verkaufte Menge habe melden müssen - wobei das Risiko bestanden habe, daß die übrigen Hersteller Kritik äusserten, wenn diese Menge als unangemessen angesehen worden sei - dazu geführt, daß das dem Hersteller zugewiesene Ziel eingehalten worden sei (Entscheidung, Randnr. 65).

b) Vorbringen der Parteien

209 Die Klägerin macht geltend, daß der Vorwurf, sie habe an einer Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise betreffend ein System zugeteilter Produktionsquoten oder Mengenziele teilgenommen, dadurch widerlegt werde, daß ihr Marktanteil in Westeuropa seit 1979 ständig gesunken sei. Der Einwand der Kommission, die Änderung der Marktanteile sei kein Beweis für das Fehlen einer Wettbewerbsbeschränkung, weil auch die Neuankömmlinge hätten berücksichtigt werden müssen, sei nur stichhaltig, wenn alle Unternehmen prozentual gleichmässig Marktanteile verloren hätten, was nicht der Fall sei.

210 Entgegen den Behauptungen der Kommission habe sie niemals zugegeben, daß für den Erfolg der Preisvereinbarungen ein ständiges System der Absatzkontrolle notwendig gewesen sei. Zwar seien Pläne einzelner Unternehmen bisweilen in den Sitzungen erörtert worden, eine Einigung über ein System der Absatzkontrolle habe es jedoch nie gegeben. Die von der Kommission vorgelegten Dokumente belegten lediglich, daß es Vorschläge und Diskussionen über derartige Systeme gegeben habe (gem. Bpkte., Anl. 55 bis 62). Zwar sei einzuräumen, daß die Unternehmen im Rahmen des gelegentlichen Informationsaustausches über die Vergangenheit bisweilen auch Verkaufsmengen der Vormonate gemeldet hätten, die Kommission könne daraus jedoch nicht auf den Abschluß rechtswidriger Quotenvereinbarungen schließen.

211 Zu kritisieren sei auch die Art, in der die Kommission die der Entscheidung beigefügte Tabelle 8 ausgehend von Unterlagen erstellt habe, die lediglich einen Vergleich der Verkaufsmengen der Vergangenheit und die diskutierten Vorschläge für ein Quotensystem enthielten (gem. Bpkte., Anl. 17, 59, 60 und 65).

212 Die Klägerin versucht, für jeden einzelnen Zeitraum die von der Kommission zur Stützung ihrer Vorwürfe angeführten Unterlagen zu widerlegen.

213 Für 1979 bestreitet sie die Beweiskraft der Anlage 56 der gemeinsamen Beschwerdepunkte, einer in Deutsch abgefassten Tabelle, und der bei ICI gefundenen Tabelle mit der Bezeichnung "Producers' Sales to West Europe" ("Verkäufe der Erzeuger innerhalb Westeuropas") (gem. Bpkte., Anl. 55), da erstens die Nennung der Klägerin in diesen Tabellen nicht den Schluß zulasse, daß sie an den Sitzungen teilgenommen habe, und da zweitens diese Unterlagen nur Angaben über Verkäufe in den Jahren 1976 bis 1979 enthielten und die mit "revised target" ("revidiertes Ziel") überschriebene Spalte sowohl die Verkaufserwartungen der Unternehmen als auch Quotenvorschläge darstellen könne. Es handele sich lediglich um eine interne Unterlage zur Ausarbeitung von Quotenvorschlägen für 1980. Ausserdem zeige der Bericht über die Sitzung vom 26. und 27. September 1979 (gem. Bpkte., Anl. 12), in dem es heisse, die Unternehmen hätten "recognized that tight quota system essential" ("anerkannt, daß ein striktes Quotensystem wesentlich ist"), daß zu diesem Zeitpunkt keine Einigung habe erzielt werden können.

214 In der Erwiderung weist die Klägerin die Behauptung der Kommission, die Tabelle mit der Bezeichnung "Producers' Sales to West Europe" (gem. Bpkte., Anl. 55) habe nicht ohne Mitwirkung der verschiedenen Hersteller erstellt werden können, unter Hinweis darauf zurück, daß diese Tabelle auf der Grundlage von Schätzungen unter Zuhilfenahme der FIDES-Statistiken ausgearbeitet worden sei; dafür spreche die von den Verfassern der Tabelle hervorgehobene Diskrepanz zwischen den dort genannten Daten und den erwähnten Statistiken.

215 Für 1980 beweise der Umstand, daß in den verschiedenen Tabellen (gem. Bpkte., Anl. 56 bis 59), bei denen es sich nur um Vorschläge handele, für die Klägerin im allgemeinen nur von einer "Zielquote" von 80 kt gesprochen werde, weder die Existenz einer entsprechenden Vereinbarung, noch daß sich die Klägerin einer derartigen Vereinbarung angeschlossen habe. Die Tatsache, daß für sie immer die gleiche Quote vorgeschlagen worden sei, spreche im Gegenteil gerade dafür, daß sie sich nicht an diesen Diskussionen beteiligt habe. Die von den anderen Beteiligten für sie eingesetzte Quote werde damit zu einer blossen Rechengrösse der anderen Beteiligten. Ausserdem hätte sich die Klägerin niemals auf eine Quote eingelassen, bei der sie zugunsten ihrer Wettbewerber überproportional auf Marktanteile hätte verzichten müssen. Die Klägerin bestreitet insbesondere den Beweiswert der Tabelle mit der Bezeichnung "Polypropylene - Sales target 1980 (kt)" ("Polypropylen - Verkaufsziele 1980 (kt)") vom 26. Februar 1980 (gem. Bpkte., Anl. 60). Die Kommission gehe davon aus, daß alle in der Tabelle genannten Unternehmen den Quoten zugestimmt hätten. Aus den Tabellen selbst ergebe sich jedoch, daß einige Unternehmen Vorbehalte gegen die ihnen zugewiesenen Quoten geltend gemacht hätten, da die neben ihrem Namen stehende Zahl mit dem Zusatz "to be rechecked" ("zu überprüfen") versehen sei. Da ein Quotensystem nur dann hätte funktionieren können, wenn alle Hersteller ihre Zustimmung erteilt hätten, könne folglich davon ausgegangen werden, daß es für dieses Jahr nicht zu einer Vereinbarung gekommen sei. Dies werde auch durch die dem Bericht über zwei Herstellersitzungen im Januar 1981 beigefügte Tabelle (gem. Bpkte., Anl. 17) bestätigt, die im Widerspruch zu der Quote stehe, die der Klägerin nach der oben erwähnten Tabelle (gem. Bpkte., Anl. 60), die für die Klägerin ein Ziel von 69,6 kt nenne, angeblich zugewiesen worden sei.

216 Für 1981 bestreitet die Klägerin, daß mangels einer Vereinbarung eine vorläufige Lösung gewählt worden sei. Sie bestreitet insoweit den Beweiswert der dem Bericht über die Sitzungen vom Januar 1981 beigefügten Tabelle (gem. Bpkte., Anl. 17), deren Formulierung eher dafür spreche, daß es sich auch hierbei wiederum nur um einen Vorschlag gehandelt habe:

"In the meantime monthly volume would be restricted to 1/12 of 85 % of the 1980 target."

("In der Zwischenzeit soll das monatliche Volumen auf 1/12 von 85 % des Ziels 1980 reduziert werden.")

Es habe 1981 auch kein System der laufenden Überwachung der von den einzelnen Herstellern auf den Markt gebrachten Mengen bestanden. Der Informationsaustausch habe nur die in der Vergangenheit verkauften Mengen und nicht die Zukunft betroffen, wie sich aus der den gemeinsamen Beschwerdepunkten als Anlage 61 beigefügten Tabelle ergebe. FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM : 689A0009.3

217 Auch für 1982 bestreitet die Klägerin, daß es eine vorläufige Lösung gegeben habe. Das Schriftstück, auf das sich die Kommission für diese Behauptung stütze, ein ICI-Vermerk vom 10. März 1982, sei ihr nicht übermittelt worden. Ausserdem stehe die Behauptung der Kommission, die Marktanteile der einzelnen Hersteller seien 1982 praktisch unverändert geblieben, im Widerspruch zu der Tabelle 1 der Entscheidung selbst. Im übrigen ergebe sich auch aus einem ICI-Vermerk vom Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 35), daß die "absence of a volume agreement" ("Fehlen einer Mengenvereinbarung") sich auch auf das Jahr 1982 beziehe. Dies werde ferner bestätigt durch die Unterschiede in den Vorschlägen der einzelnen Hersteller zu den den anderen Herstellern zuzuweisenden Quoten (gem. Bpkte., Anl. 79 bis 83).

218 Für 1983 werde die von der Kommission behauptete Einigung über eine Quotenregelung im Jahr 1983 durch die dem Bericht über die Sitzung vom 2. Dezember 1982 beigefügte Tabelle 2 (gem. Bpkte., Anl. 33) widerlegt. Diese trage nämlich die Überschrift "proposal" ("Vorschlag") und stehe im Einklang mit einem ICI-Vermerk (gem. Bpkte., Anl. 35), in dem - wie die Kommission selbst einräume - ausdrücklich beklagt werde, daß eine Einigung nicht zustande gekommen sei. Aus dem Gebrauch von Häkchen in dieser Tabelle ergebe sich eindeutig, daß einige Unternehmen ihre Zustimmung zu diesem Quotenvorschlag verweigert hätten. Da ein solches System nur funktionieren könne, wenn alle Hersteller daran teilnähmen, sei davon auszugehen, daß es für das erste Quartal 1983 nicht zu einer Vereinbarung über eine Quotenregelung gekommen sei.

219 Die Klägerin bestreitet auch, daß es eine Quotenabsprache für das zweite Quartal 1983 gegeben habe. Die Anlage 84 der gemeinsamen Beschwerdepunkte habe nicht den Beweiswert, den ihr die Kommission beimesse. Dieses Schriftstück stamme nämlich wohl aus dem Jahre 1982 und enthalte nur einen Vorschlag für die erste Hälfte des Jahres 1983. Im Jahr 1982 habe jedoch selbst nach Ansicht der Kommission noch keine Einigung über eine Quotenregelung für 1983 bestanden. Ausserdem finde sich in dieser Unterlage kein Anhaltspunkt für eine Einigung für das zweite Quartal 1983. Der Bericht über eine Sitzung im Juni 1983 (gem. Bpkte., Anl. 40) beweise nicht, daß die Klägerin an einer Quotenabsprache für das zweite Quartal 1983 beteiligt gewesen sei und an einer Quotenüberwachung mitgewirkt habe. Dieses Schriftstück belege lediglich, daß einige Unternehmen Angaben über die Produktionsmenge im Monat Mai gemacht hätten. Aus einer solchen Unterlage könne nicht auf die Vereinbarung und Durchführung eines Quotensystems einschließlich eines Überwachungssystems geschlossen werden. Die Klägerin bestreitet auch den Beweiswert eines Vermerks von Shell (gem. Bpkte., Anl. 90), der aufgrund seines internen Charakters den Abschluß einer Vereinbarung durch andere Unternehmen nicht beweisen könne.

220 Die Kommission ist dagegen der Ansicht, daß für die Jahre 1979, 1980 und 1983 Quotenvereinbarungen geschlossen worden seien. Für 1981 und 1982 sei dagegen keine endgültige Vereinbarung getroffen worden, doch habe man sich auf vorläufige Maßnahmen geeinigt.

221 Für 1979 lasse die Tabelle mit der Überschrift "Producers' Sales to West Europe" ("Verkäufe der Hersteller innerhalb Westeuropa") (gem. Bpkte., Anl. 55) keine Zweifel an der Beteiligung der Klägerin an einer Quotenregelung. Diese Tabelle enthalte nämlich für die einzelnen Hersteller die Absatzzahlen für die Jahre 1976, 1977 und 1978, die der Marktaufteilung für 1979 zugrunde gelegt worden seien. Ausserdem enthalte die Tabelle eine Rubrik "revidiertes Ziel" für dasselbe Jahr. Die Quotenziele für 1979 seien 1979 und nicht 1980 ausgearbeitet worden. Zudem werde dieses Schriftstück durch den Bericht über eine Herstellersitzung vom 26. und 27. September 1979 (gem. Bpkte., Anl. 12) bestätigt, wonach die Hersteller die Frage der Absatzziele dort erörtert und ein straffes Quotensystem für entscheidend gehalten hätten.

222 In der Gegenerwiderung weist die Kommission darauf hin, daß die von der Klägerin erwähnten Bemerkungen über die Abweichungen von den FIDES-Statistiken dafür sprächen, daß die Angaben von den Herstellern selbst stammen müssten und nicht allein vom FIDES-System. Es sei nicht erkennbar, was sonst zu der Annahme einer von den FIDES-Statistiken abweichenden Verkaufsmenge hätte führen können. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß es sich um Schätzungen handele.

223 Für 1980 sei eine Quotenvereinbarung geschlossen worden. Dies ergebe sich vor allem aus einer bei ATO gefundenen Tabelle vom 26. Februar 1980 mit der Bezeichnung "Polypropylen - Sales target 1980 (kt)" ("Polypropylen - Verkaufsziel 1980 (kt)"), in der für alle westeuropäischen Hersteller ein "1980 target" ("Ziel 1980"), "opening suggestions" ("Ausgangsvorschläge"), "proposed adjustments" ("vorgeschlagene Berichtigungen") und "agreed targets 1980" ("vereinbarte Ziele 1980") verglichen würden. Dieses Schriftstück zeige, wie die Quoten ausgearbeitet worden seien. Bestätigt werde diese Würdigung durch den Bericht über zwei Sitzungen vom Januar 1981 (gem. Bpkte., Anl. 17), in denen die Verkaufszielmengen und die von den verschiedenen Herstellern tatsächlich verkauften Mengen verglichen worden seien. Zweck des Quotensystems sei die Stabilisierung der Marktanteile gewesen. Deshalb hätten sich die Vereinbarungen auf die Marktanteile gerichtet, die dann in Mengen als Bezugsgrössen umgerechnet worden seien, da ohne die Umrechnung nicht feststellbar gewesen wäre, ab welchem Zeitpunkt ein Kartellteilnehmer seine Verkaufstätigkeit absprachegemäß hätte drosseln sollen. Zu diesem Zweck sei eine Vorausschätzung des Gesamtvolumens der zu erwartenden Verkäufe unerläßlich gewesen. Da sich die anfänglichen Vorausschätzungen für das Jahr 1980 als zu optimistisch erwiesen hätten, habe der ursprüngliche Ansatz des Gesamtvolumens der Verkäufe mehrfach angepasst werden müssen, mit der Folge, daß die den einzelnen Unternehmen zugewiesenen Mengen ebenfalls hätten angepasst werden müssen. Zur Stützung dieser Erklärung legt die Kommission eine Tabelle mit einem Vergleich der Marktanteile der einzelnen Hersteller vor, aus der sich ergebe, daß den in den beiden Schriftstücken gemachten Angaben genau dieselben Marktanteile für jeden einzelnen Hersteller zugrunde lägen. Somit sei für 1980 der Beweis einer Quotenvereinbarung erbracht.

224 Für 1981 räumt die Kommission ein, daß es keine Vereinbarung für das ganze Jahr gegeben habe. Die Hersteller hätten sich jedoch vorläufig darauf geeinigt, ihre Verkäufe in den Monaten Februar und März auf ein Zwölftel von 85 % der für das Vorjahr vereinbarten Ziele zu begrenzen, wie sich aus dem Bericht über die beiden Sitzungen vom Januar 1981 ergebe. Während der übrigen Monate des Jahres 1981 habe ein System der laufenden Überwachung der von den einzelnen Herstellern auf den Markt gebrachten Mengen bestanden.

225 1982 sei die Lage genauso gewesen wie 1981. Obwohl keine Quotenvereinbarung geschlossen worden sei, sei die Kontrolle der Marktanteile der einzelnen Hersteller in den Sitzungen vom 9. Juni und 20. August 1982 (gem. Bpkte., Anl. 25 und 28) sowie in den Sitzungen vom Oktober, November und Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 31 bis 33) fortgeführt worden. Die Marktanteile hätten sich in diesem Zeitraum in einem relativen Gleichgewicht befunden. Dies zeige ein Schriftstück von ATO (gem. Bpkte., Anl. 72), in dem die Situation als "Quasi-Konsens" bezeichnet werde. Die Kommission weist das auf den internen ICI-Vermerk (gem. Bpkte., Anl. 35) gestützte Argument der Klägerin zurück, da der Zusammenhang ergebe, daß bei der Vorbereitung der Sitzungen vom Dezember 1982 das Fehlen einer Quotenvereinbarung für 1983 und nicht für 1982 beklagt worden sei. Die Kommission verweist auch auf die Feststellungen in den Randnummern 58 und 59 der Entscheidung.

226 Die Kommission verfüge über die von den einzelnen Herstellern angestrebten Verkaufszahlen und über die Vorschläge, die sie insoweit für sich selbst und die anderen Hersteller auf Anfrage von ICI gemacht und dieser im Hinblick auf den Abschluß einer Quotenvereinbarung für 1983 übermittelt hätten (gem. Bpkte., Anl. 74 bis 84). Die Vorschläge seien in einen Rechner eingegeben worden, um einen Durchschnitt zu ermitteln, der dann mit den Bestrebungen der einzelnen Hersteller verglichen worden sei (gem. Bpkte., Anl. 85). Neben diesen Schriftstücken legt die Kommission einen internen Vermerk von ICI mit der Bezeichnung "Polypropylene framework 1983" ("Polypropylen-Rahmen 1983") (gem. Bpkte., Anl. 86) vor, in der ICI die Leitlinien für eine künftige Quotenvereinbarung darlege, sowie einen weiteren internen Vermerk von ICI mit der Bezeichnung "Polypropylene framework" ("Polypropylen-Rahmen") (gem. Bpkte., Anl. 87), aus dem sich ergebe, daß letztere eine Quotenvereinbarung für unerläßlich gehalten habe.

227 Für eine Quotenvereinbarung für das erste Quartal gebe es zahlreiche übereinstimmende Indizien. Die Kommission stützt sich dabei zunächst auf die Tabelle 2 im Anhang zum Sitzungsbericht vom 2. Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 33). Die Tabelle enthalte für jeden Hersteller eine Quote, die in der Mehrzahl der Fälle mit einem Häkchen versehen sei, das auf das Wort "acceptable" am Fuß der Tabelle verweise. Hieraus lasse sich ein wesentlicher Fortschritt auf dem Weg zu einer Quotenvereinbarung ableiten, da alle Hersteller dem Prinzip einer Quotenvereinbarung zugestimmt hätten und die meisten mit der ihnen zugedachten individuellen Quote einverstanden gewesen seien. Zudem ergebe sich aus dem internen ICI-Vermerk vom Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 35), daß ICI die Ausarbeitung einer Quotenvereinbarung schon für den Beginn des Jahre 1983 als unerläßlich für ein erfolgreiches Funktionieren des Kartells betrachtet habe. Diese Unterlagen zeigten, welch erhebliche Anstrengungen unternommen worden seien, um zu einer Quotenvereinbarung für das erste Quartal 1983 zu gelangen.

228 Die Kommission stützt ihre Ansicht, daß die Vorschläge zu einer Vereinbarung geführt hätten, für das erste Quartal auf ein internes Schriftstück von Shell (gem. Bpkte., Anl. 90), das beweise, daß letztere einer Quotenvereinbarung für 1983 zugestimmt habe, da sie ihre Tochtergesellschaften angewiesen habe, ihre Verkäufe zur Einhaltung der Quote zu reduzieren ("This compares with W.E. Sales in 1Q of 43 kt: and would lead to a market share of approaching 12 % and well above the agreed SHELL target of 11 %" ["Dem stehen im ersten Quartal Verkäufe in Westeuropa von 43 kt gegenüber; dies würde zu einem Marktanteil von nahezu 12 % und damit deutlich über dem vereinbarten Shell-Ziel von 11 % führen"]). Eine solche Quotenvereinbarung müsse sich notwendigerweise auf alle Unternehmen eines Sektors erstrecken, um funktions- und konsensfähig zu sein. Auch die Klägerin müsse daher an dieser Vereinbarung beteiligt gewesen sein, selbst wenn ihre individuelle Quote nicht mit letzter Sicherheit habe festgestellt werden können.

229 Für das zweite Quartal 1983 gelte dieselbe Überlegung, die durch den Bericht über die Sitzung vom 1. Juni 1983 (gem. Bpkte., Anl. 40) und eine Tabelle bestätigt werde, in der die "1983 aspirations" auf der Grundlage der Verkaufszahlen für das erste Semester 1982 dargestellt würden (gem. Bpkte., Anl. 84), die nach Ansicht der Kommission zeigen, daß der Informationsaustausch über die verkauften Mengen der Kontrolle der Quoten gedient habe.

230 Zum Rückgang des Marktanteils der Klägerin erklärt die Kommission, daß diese Frage im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unerheblich sei; jedenfalls sei dieser Rückgang relativ gering gewesen und könne eine Quotenvereinbarung, die die bemerkenswerte Stabilität der Marktanteile der Hersteller während des von dieser Vereinbarung erfassten Zeitraums bestätige, nicht widerlegen.

c) Würdigung durch das Gericht

231 Das Gericht erinnert daran, daß die Klägerin seit Ende 1978 oder Anfang 1979 regelmässig an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller teilgenommen hat, in denen die Verkaufsmengen der verschiedenen Hersteller diskutiert und Informationen hierüber ausgetauscht worden sind.

232 Parallel zur Teilnahme der Klägerin an den Sitzungen wird ihr Name in verschiedenen Tabellen (gem. Bpkte., Anl. 55 bis 61) genannt, deren Inhalt eindeutig darauf hinweist, daß sie zur Festlegung von Verkaufsmengenzielen bestimmt waren. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die meisten Klägerinnen in ihren Antworten auf eine schriftliche Frage des Gerichts eingeräumt haben, daß es nicht möglich gewesen sei, die bei ICI, ATO und Hercules aufgefundenen Tabellen auf der Grundlage der Statistiken des FIDES-Systems zu erstellen, und daß ICI im übrigen in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8) zu einer dieser Tabellen erklärt hat: "The source of information for actual historic figures in this table would have been the producers themselves" ("Die Quelle für die in dieser Tabelle genannten tatsächlich erzielten Zahlen müssen die Hersteller selbst gewesen sein"). Die Kommission ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die in diesen Tabellen enthaltenen Angaben, die die Klägerin betreffen, von ihr selbst im Rahmen der Sitzungen gemacht worden waren, an denen sie teilgenommen hatte. Deshalb ist die Behauptung der Klägerin, die genannten Tabellen seien interne Unterlagen gewesen, die aufgrund der FIDES-Statistiken erstellt worden seien, zurückzuweisen.

233 Die in den Tabellen für die Jahre 1979 und 1980 benutzte Terminologie (wie "revised target" ["revidiertes Ziel"], "opening suggestions" ["Ausgangsvorschläge"], "proposed adjustments" ["vorgeschlagene Berichtigungen"] und "agreed targets" ["vereinbarte Ziele"]) lässt den Schluß zu, daß es zwischen den Herstellern zu Willensübereinstimmungen gekommen ist.

234 Für das Jahr 1979 ist auf der Grundlage des gesamten Berichts über die Sitzung vom 26. und 27. September 1979 (gem. Bpkte., Anl. 12) und der bei ICI sichergestellten, nicht datierten Tabelle (gem. Bpkte., Anl. 55) mit der Bezeichnung "Producers' Sales to West Europe" ("Verkäufe der Hersteller innerhalb Westeuropa"), in der für alle westeuropäischen Polypropylenhersteller die Verkaufszahlen in Kilotonnen für 1976, 1977 und 1978 sowie unter den Rubriken "1979 actual" ("tatsächliche Zahlen 1979"), "revised target" und "79" weitere Zahlen genannt werden, festzustellen, daß in dieser Sitzung die Notwendigkeit anerkannt wurde, das für 1979 vereinbarte Quotensystem für die letzten drei Monate dieses Jahres zu verschärfen. Der Ausdruck "tight" ("strikt") in Verbindung mit der Begrenzung auf 80 % von einem Zwölftel der vorgesehenen jährlichen Verkäufe weist darauf hin, daß die für 1979 ursprünglich geplante Regelung für diese letzten drei Monate verschärft werden sollte. Diese Auslegung des Sitzungsberichts wird durch die genannte Tabelle bestätigt, denn diese enthält unter der Überschrift "79" in der letzten Spalte rechts von der Spalte mit der Überschrift "revised target" Zahlen, die den ursprünglich festgelegten Quoten entsprechen müssen. Diese müssen im Sinne einer Verschärfung revidiert worden sein, da sie auf der Grundlage einer zu optimistischen Marktschätzung festgelegt worden waren, wie dies auch 1980 der Fall war. Diese Feststellungen werden nicht dadurch entkräftet, daß in Randnummer 31 Absatz 3 der Entscheidung eine Regelung erwähnt wird, "die in Zuerich vorgeschlagen bzw. vereinbart wurde, um die monatlichen Verkäufe auf 80 % der in den ersten acht Monaten des Jahres getätigten durchschnittlichen Verkäufe zu beschränken". Dieser Hinweis ist in Verbindung mit Randnummer 54 der Entscheidung so zu verstehen, daß ursprünglich schon für die monatlichen Verkäufe der ersten acht Monate des Jahres 1979 Verkaufsmengenziele festgelegt worden waren.

235 Daher kann dem Argument der Klägerin, der Bericht über die Sitzung vom 26. und 27. September 1979 (gem. Bpkte., Anl. 12) zeige, daß es für 1979 kein Quotensystem gegeben habe, nicht gefolgt werden.

236 Für das Jahr 1980 stellt das Gericht fest, daß die Festlegung von Verkaufsmengenzielen für das gesamte Jahr aus der bei ATO aufgefundenen Tabelle vom 26. Februar 1980 (gem. Bpkte., Anl. 60) hervorgeht, die eine Spalte "agreed targets 1980" ("vereinbarte Ziele 1980") enthält, und aus dem Bericht über die Sitzungen vom Januar 1981 (gem. Bpkte., Anl. 17), in denen Hersteller, unter ihnen die Klägerin, die tatsächlich verkauften Mengen ("Actual kt") mit den festgelegten Zielen ("Target kt") verglichen haben. Dazu ist festzustellen, daß der Unterschied bei den für die Klägerin als "Ziel" für 1980 genannten Zahlen zwischen der Tabelle vom 26. Februar 1980, wo 80 kt aufgeführt sind, und dem Bericht über die Sitzungen vom Januar 1981, wo 69,6 kt aufgeführt sind, diese Feststellung nicht widerlegen kann, da die Vorausschätzungen der Hersteller bezueglich des Marktvolumens für 1980 im Laufe dieses Jahres nach unten korrigiert werden mussten, was zu einer - anteiligen - Verringerung der der Klägerin und den anderen Herstellern zugeteilten Quoten führte. Im Februar 1980 waren die Quoten in der Rubrik "agreed targets 1980" dementsprechend auf der Grundlage eines Marktes von 1 390 kt festgelegt worden, während sich im Januar 1981 zeigte, daß der Markt nur 1 200 kt aufgenommen hatte.

237 Auch der Umstand, daß die der Klägerin zugewiesenen "Ziele" in verschiedenen Tabellen für die Jahre 1980 und 1981 gleich sind, beweist nicht, daß es sich um eine Zahl handelt, an deren Festlegung die Klägerin nicht beteiligt war.

238 Schließlich erlaubt es der in der Tabelle vom 26. Februar 1980 enthaltene Zusatz "to be rechecked" ("zu überprüfen") nicht, das Vorliegen einer durch die Tabelle vom 8. Oktober 1980 (gem. Bpkte., Anl. 57) bestätigten Willensübereinstimmung in Frage zu stellen, sondern weist lediglich darauf hin, daß zu diesem Zeitpunkt noch Überprüfungen erfolgen sollten.

239 Ausserdem ergibt sich aus dem Bericht über die Sitzungen im Januar 1981, an deren zweiter die Klägerin teilgenommen hat, daß diese ihre Absatzzahlen für 1980 für einen Vergleich mit den Verkaufsmengenzielen mitgeteilt hat, die für 1980 festgelegt und angenommen worden waren.

240 Für 1981 weist das Gericht darauf hin, daß den Herstellern vorgeworfen wird, daß sie an den Verhandlungen teilgenommen hätten, um zu einer Quotenvereinbarung für dieses Jahr zu kommen, sowie daß sie in diesem Rahmen ihre "Bestrebungen" mitgeteilt hätten und in Erwartung einer solchen Vereinbarung übereingekommen seien, ihre monatlichen Verkäufe während der Monate Februar und März 1981 vorübergehend auf ein Zwölftel von 85 % des für 1980 vereinbarten "Ziels" zu reduzieren, daß sie sich für den Rest des Jahres dieselbe theoretische Quote wie für das Vorjahr zugewiesen hätten, daß sie jeden Monat in den Sitzungen ihre Verkäufe bekanntgegeben hätten und daß sie schließlich überprüft hätten, ob ihre Verkäufe die zugeteilte theoretische Quote einhielten.

241 Daß zwischen den Herstellern Verhandlungen im Hinblick auf die Einführung einer Quotenregelung stattgefunden haben und daß die Hersteller in diesen Verhandlungen ihre "Bestrebungen" mitgeteilt haben, wird durch verschiedene Beweismittel belegt, wie Tabellen, die für jeden Hersteller dessen Zahlen für die Jahre 1979 und 1980 als "actual" und "targets" sowie seine "aspirations" für 1981 ausweisen (gem. Bpkte., Anl. 59 und 61), eine in italienischer Sprache abgefasste Tabelle (gem. Bpkte., Anl. 62), die für jeden Hersteller dessen Quote für 1980, die Vorschläge anderer Hersteller bezueglich der ihm für 1981 zuzuteilenden Quoten und seine eigenen "Bestrebungen" für 1981 ausweist, sowie einen internen Vermerk von ICI (gem. Bpkte., Anl.63) über den Verlauf dieser Verhandlungen, in dem es heisst:

"Taking the various alternatives discussed at yesterday' s meeting we would prefer to limit the volume to be shared to no more than the market is expected to reach in 1981, say 1.35 million tons. Although there has been no further discussion with Shell, the four majors could set the lead by accepting a reduction in their 1980 target market share of about 0.35 % provided the more ambitious smaller producers such as Solvay, Saga, DSM, Chemie Linz, Anic/SIR also tempered their demands. Provided the majors are in agreement the anomalies could probably be best handled by individual discussions at Senior level, if possible before the meeting in Zuerich."

("Unter den verschiedenen in der gestrigen Sitzung erörterten Möglichkeiten bevorzugen wir diejenige, die aufzuteilende Menge auf das Volumen zu begrenzen, das der Markt 1981 voraussichtlich erreichen wird, also etwa 1,35 Millionen Tonnen. Obwohl keine weitere Diskussion mit Shell stattgefunden hat, könnten die vier Grossen die Richtung weisen, indem sie ihren Zielmarktanteil für 1980 um etwa 0,35 % reduzieren, sofern die ehrgeizigeren kleineren Hersteller wie Solvay, Saga, DSM, Chemie Linz, Anic/SIR ihre Forderungen ebenfalls zuegeln. Vorausgesetzt, die Grossen sind sich einig, könnten die Anomalien möglicherweise durch individuelle Diskussionen auf Chefebene möglichst vor der Sitzung in Zuerich bewältigt werden.")

Diesem Dokument ist ein bezifferter Kompromißvorschlag beigefügt, in dem das von jedem Hersteller erzielte Ergebnis mit 1980 verglichen wird ("% of 1980 target").

242 Die Annahme vorläufiger Maßnahmen in Form einer Reduzierung der monatlichen Verkäufe in den Monaten Februar und März 1981 auf ein Zwölftel von 85 % des für das Vorjahr vereinbarten Ziels ergibt sich aus dem Bericht über die Sitzungen vom Januar 1981, in dem es heisst:

"In the meantime [february-march] monthly volume would be restricted to 1/12 of 85 % of the 1980 target with a freeze on customers."

("In der Zwischenzeit [Februar/März] soll die monatliche Menge auf 1/12 von 85 % des Ziels 1980 mit einem Einfrieren der Kunden reduziert werden.")

243 Die Tatsache, daß sich die Hersteller für den Rest des Jahres dieselbe theoretische Quote wie für das Vorjahr zugewiesen und durch den monatlichen Austausch ihrer Verkaufszahlen überprüft haben, ob die Verkäufe diese Quote einhielten, wird durch drei im Zusammenhang zu sehende Schriftstücke bewiesen. Es handelt sich erstens um eine Tabelle vom 21. Dezember 1989 (gem. Bpkte., Anl. 67), in der für jeden Hersteller die nach Monaten aufgeschlüsselten Verkäufe angegeben werden und deren letzte drei Spalten bezueglich der Monate November und Dezember sowie für das gesamte Jahr handschriftlich hinzugefügt worden sind. Zweitens handelt es sich um eine bei ICI gefundene, in italienischer Sprache abgefasste Tabelle ohne Datum mit der Bezeichnung "Scarti per società" ("Abweichungen, aufgeschlüsselt nach Gesellschaften") (gem. Bpkte., Anl. 65), in der für jeden Hersteller für die Zeit von Januar bis Dezember 1981 die Verkaufszahlen "actual" mit den Zahlen "theoretic" (theoretisch) verglichen werden. Es handelt sich drittens um eine bei ICI gefundene, nicht datierte Tabelle (gem. Bpkte., Anl. 68), in der für jeden Hersteller für die Zeit von Januar bis November 1981 die Verkaufszahlen und die Marktanteile mit denjenigen von 1979 und von 1980 verglichen werden, wobei eine Vorausberechnung für das Jahresende vorgenommen wird.

244 Die erste Tabelle zeigt, daß die Hersteller ihre monatlichen Verkaufszahlen ausgetauscht haben. Verbindet man sie mit den - in den beiden anderen, auf denselben Zeitraum bezogenen Tabellen angestellten - Vergleichen zwischen diesen Zahlen und denjenigen von 1980, so erhärtet ein solcher Austausch von Informationen, die ein unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer streng als Betriebsgeheimnisse hütet, die Schlußfolgerungen, zu denen die Kommission in der Entscheidung gekommen ist.

245 Die Teilnahme der Klägerin an diesen verschiedenen Aktivitäten ergibt sich zum einen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen, in denen diese Aktionen stattgefunden haben, namentlich an den Sitzungen vom Januar 1981, und zum anderen daraus, daß ihr Name in den erwähnten Schriftstücken genannt wird. Diese Schriftstücke enthalten im übrigen Zahlen, die nach der Antwort von ICI auf eine schriftliche Frage des Gerichts - auf die andere Klägerinnen in ihrer eigenen Antwort Bezug nehmen - nicht auf der Grundlage der Statistiken des FIDES-Systems hätten erstellt werden können.

246 Für 1982 weist das Gericht darauf hin, daß den Herstellern vorgeworfen wird, daß sie an den Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluß einer Quotenvereinbarung für dieses Jahr teilgenommen hätten, daß sie in diesem Rahmen ihre Bestrebungen im Hinblick auf die Verkaufsmengen mitgeteilt hätten, daß sie in Ermangelung einer endgültigen Vereinbarung in den Sitzungen ihre monatlichen Verkaufszahlen für das erste Halbjahr mitgeteilt und mit dem im Vorjahr erzielten prozentualen Anteil verglichen hätten und daß sie sich während des zweiten Halbjahrs bemüht hätten, ihre monatlichen Verkäufe auf den prozentualen Anteil des Gesamtmarkts zu beschränken, den sie in der ersten Hälfte dieses Jahres erzielt hätten.

247 Daß zwischen den Herstellern Verhandlungen im Hinblick auf die Einführung einer Quotenregelung stattgefunden haben und daß die Hersteller in diesem Rahmen ihre Bestrebungen mitgeteilt haben, wird belegt erstens durch ein Schriftstück mit der Bezeichnung "Scheme for discussions 'quota system 1982' " ("Diskussionsschema für ein Quotensystem 1982") (gem. Bpkte., Anl. 69), in dem für alle Adressaten der Entscheidung mit Ausnahme von Hercules die Menge, auf die jeder Anspruch zu haben glaubte, und ausserdem für einige (alle ausser Anic, Linz, Petrofina, Shell und Solvay) die Menge angegeben wird, die ihrer Ansicht nach den anderen Herstellern zugeteilt werden sollte; zweitens durch einen Vermerk von ICI mit der Bezeichnung "Polypropylene 1982, Guidelines" ("Polypropylen 1982, Leitlinien") (gem. Bpkte., Anl. 70, a), in dem ICI die laufenden Verhandlungen analysiert; drittens durch eine Tabelle vom 17. Februar 1982 (gem. Bpkte., Anl. 70, b), in der verschiedene Vorschläge zur Aufteilung der Verkäufe verglichen werden, von denen einer mit der Bezeichnung "ICI Original Scheme" ("ursprüngliches Schema ICI") in einer anderen, handgeschriebenen Tabelle von Monte in einer Spalte mit der Überschrift "Milliavacca 27/1/82" (es handelt sich um den Namen eines Angestellten von Monte) geringfügig angepasst worden ist (gem. Bpkte., Anl. 70, c); schließlich durch eine in italienischer Sprache abgefasste Tabelle (gem. Bpkte., Anl. 71), die einen komplexen Vorschlag darstellt (beschrieben in der Entscheidung, Randnr. 58 Absatz 3 am Ende).

248 Die für das erste Halbjahr getroffenen Maßnahmen werden durch den Bericht über die Sitzung vom 13. Mai 1982 (gem. Bpkte., Anl. 24) bewiesen, in dem es unter anderem heisst:

"To support the move a number of other actions are needed a) limit sales volume to some agreed prop. of normal sales."

("Zur Unterstützung dieses Schritts ist eine Reihe weiterer Maßnahmen erforderlich a) Begrenzung des Verkaufsvolumen auf einen bestimmten, vereinbarten Teil der üblichen Verkäufe.")

Die Durchführung dieser Maßnahmen wird bewiesen durch den Bericht über die Sitzung vom 9. Juni 1982 (gem. Bpkte., Anl. 25), dem eine Tabelle beigefügt ist, in der für jeden Hersteller die Verkaufszahlen "actual" für die Monate Januar bis April 1982, verglichen mit einer als "theoretical based on 1981 av[erage] market share" ("theoretisch, gestützt auf den durchschnittlichen Marktanteil 1981") bezeichneten Zahl genannt wird, sowie durch den Bericht über die Sitzung vom 20. und 21. Juli 1982 (gem. Bpkte., Anl. 26) für den Zeitraum Januar bis Mai 1982 und durch den Bericht über die Sitzung vom 20. August 1982 (gem. Bpkte., Anl. 28) für den Zeitraum Januar bis Juli 1982.

249 Die für das zweite Halbjahr getroffenen Maßnahmen werden bewiesen durch den Bericht über die Sitzung vom 6. Oktober 1982 (gem. Bpkte., Anl. 31), in dem es zum einen heisst: "In October this would also mean restraining sales to the Jan/June achieved market share of a market estimated at 100 kt" ("im Oktober würde dies auch eine Begrenzung der Verkäufe auf den Anteil bedeuten, der im Zeitraum Januar/Juni bei einem auf 100 kt geschätzten Markt erzielt wurde") und zum anderen: "Performance against target in September was reviewed" ("das Verhältnis zwischen erreichtem Ergebnis und Ziel im September wurde geprüft"). Diesem Bericht ist eine Tabelle mit der Bezeichnung "September provisional sales versus target (based on Jan-June market share applied to demand est[imated] at 120 kt)" ("voraussichtliche Verkäufe im September im Verhältnis zum Ziel [auf der Grundlage des Marktanteils Januar/Juni bei einer geschätzten Nachfrage von 120 kt"]) beigefügt. Die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen wird durch den Bericht über die Sitzung vom 2. Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 33) bestätigt, dem eine Tabelle beigefügt ist, in der für den November 1982 die Verkäufe "Actual" mit den Zahlen "Theoretical", berechnet auf der Basis "J-June % of 125 kt" ("J-Juni Prozentsatz von 125 kt"), verglichen werden. Diese Feststellung wird durch den internen ICI-Vermerk vom Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 35), in dem das Fehlen einer Quotenvereinbarung beklagt wird, nicht widerlegt, da dort das Fehlen einer Vereinbarung für das Jahr 1983 beklagt wird, wie sich aus folgender Stelle ergibt:

"I feel it is essential for the meeting to decide on the first quarter volume as any delay until January would mean that a very significant part of the agreement period will already have been committed... Also, the agreement must start in January if any benefits accruing from it will be recognized before the end of March".

("Es ist meiner Meinung nach für das Treffen [ganz offensichtlich ist die Sitzung vom 21. Dezember 1982 gemeint] entscheidend, über die Mengen des ersten Quartals zu beschließen, da jeder Aufschub bis Januar bedeuten würde, daß für einen ganz erheblichen Teil des Vereinbarungszeitraums bereits Verpflichtungen bestehen... Deshalb muß die Vereinbarung im Januar beginnen, wenn sie irgendeinen spürbaren Nutzen vor Ende März bringen soll.")

250 Das Gericht stellt fest, daß die Kommission für das Jahr 1981 und für die beiden Halbjahre des Jahres 1982 aus der Tatsache, daß in den regelmässigen Sitzungen eine gegenseitige Überwachung der Durchführung eines Systems zur Begrenzung der monatlichen Verkäufe im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bezugszeitraum stattgefunden hat, zu Recht gefolgert hat, daß dieses System von den Teilnehmern an den Sitzungen angenommen worden war.

251 Für das Jahr 1983 stellt das Gericht fest, daß sich aus den von der Kommission vorgelegten Schriftstücken (gem. Bpkte., Anl. 33, 85 und 87) ergibt, daß die Polypropylenhersteller Ende 1982 und Anfang 1983 eine Quotenregelung für das Jahr 1983 erörtert haben, daß die Klägerin an den Sitzungen, in denen diese Diskussionen stattgefunden haben, teilgenommen hat und daß sie bei dieser Gelegenheit Angaben über ihre Verkäufe gemacht hat; zudem steht in der dem Sitzungsbericht vom 2. Dezember 1982 beigefügten Tabelle 2 (gem. Bpkte., Anl. 33) das Wort "acceptable" neben der beim Namen der Klägerin aufgeführten Quote.

252 Folglich hat die Klägerin an den Verhandlungen zur Erreichung einer Quotenregelung für 1983 teilgenommen.

253 Zu der Frage, ob diese Verhandlungen für die ersten beiden Quartale des Jahres 1983 erfolgreich waren, wie in der Entscheidung behauptet wird (Randnrn. 63 Absatz 3 und 64), weist das Gericht darauf hin, daß sich aus dem Bericht über die Sitzung vom 1. Juni 1983 (gem. Bpkte., Anl. 40) ergibt, daß die Klägerin wie auch neun andere Unternehmen in dieser Sitzung ihre Verkaufszahlen für den Monat Mai genannt hat. Ferner heisst es in dem Bericht über eine interne Sitzung der Shell-Gruppe vom 17. März 1983 (gem. Bpkte., Anl. 90):

"... and would lead to a market share of approaching 12 % and well above the agreed Shell target of 11 %. Accordingly the following reduced sales targets were set and agreed by the integrated companies".

("... und würde zu einem Marktanteil führen, der nahe bei 12 % und damit deutlich über dem vereinbarten Shell-Ziel von 11 % läge. Demgemäß wurden die folgenden reduzierten Verkaufsziele von den Unternehmen der Gruppe festgelegt und vereinbart.")

Nach Angabe der neuen Mengen heisst es weiter:

"This would be 11.2 Pct of a market of 395 kt. The situation will be monitored carefully and any change from this agreed plan would need to be discussed beforehand with the other PIMS members."

("Das wären 11,2 % eines Marktes von 395 kt. Die Lage wird aufmerksam beobachtet, und jede Abweichung von diesem vereinbarten Plan muß im voraus mit den anderen PIMS-Mitgliedern erörtert werden.")

254 Hierzu stellt das Gericht fest, daß die Kommission aus diesen beiden, im Zusammenhang miteinander gesehenen Schriftstücken zu Recht gefolgert hat, daß die Verhandlungen zwischen den Herstellern zur Einführung einer Quotenregelung geführt haben. So zeigt der interne Vermerk der Shell-Gruppe, daß dieses Unternehmen seine nationalen Verkaufsgesellschaften aufgefordert hat, ihre Verkäufe zu reduzieren, und zwar nicht, um das Gesamtverkaufsvolumen der Shell-Gruppe zu verringern, sondern um den Gesamtmarktanteil dieser Gruppe auf 11 % zu begrenzen. Eine solche Begrenzung auf einen bestimmten Marktanteil lässt sich nur im Rahmen einer Quotenregelung erklären. Darüber hinaus stellt der Bericht über die Sitzung vom 1. Juni 1983 einen zusätzlichen Anhaltspunkt für das Bestehen einer solchen Regelung dar, denn ein Austausch von Informationen über die monatlichen Verkäufe der einzelnen Hersteller dient in erster Linie der Kontrolle der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen.

255 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Zahl von 11 % als Marktanteil für Shell nicht nur in dem internen Vermerk von Shell, sondern auch in zwei anderen Schriftstücken genannt wird, nämlich zum einen in einem internen Vermerk von ICI, in dem diese darauf hinweist, daß Shell diese Zahl für sich selbst, für Hoechst und für ICI vorschlägt (gem. Bpkte., Anl. 87), und zum anderen in dem von ICI verfassten Bericht über ein Treffen vom 29. November 1982 zwischen ICI und Shell, bei dem an diesen Vorschlag erinnert worden ist (gem. Bpkte., Anl. 99).

256 Wie diese Ausführungen zeigen, erwiesen sich die von ICI in ihrem internen Vermerk vom Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 35) geäusserten Befürchtungen, es werde 1983 keine Quotenregelung zustande kommen, als nicht begründet; trotz der anfänglich sehr unterschiedlichen Verhandlungspositionen (gem. Bpkte., Anl. 74 bis 84) gelang es den Herstellern, eine solche Regelung zustande zu bringen, da die Kompromißvorschläge, die eine Reihe von Herstellern für annehmbar hielt (gem. Bpkte., Anl. 33, Tabelle 2), schließlich von allen akzeptiert wurden.

257 Das Argument der Klägerin, ihr Marktanteil sei zurückgegangen, die Anteile der anderen Hersteller hätten sich verändert und die angeblichen Quoten seien überschritten worden, kann die Feststellung nicht entkräften, daß sie sich an der Festlegung von Verkaufsmengenzielen beteiligt hat. In der Entscheidung wird den Herstellern nämlich nicht die Einhaltung von Quoten, sondern nur deren Vereinbarung vorgeworfen.

258 Das Gericht weist ausserdem darauf hin, daß sowohl der Vergleich der Verkaufszahlen der Klägerin und der anderen Hersteller mit den ihnen zugewiesenen Verkaufsmengenzielen als auch der Umstand, daß sie über ihre Verkäufe während bestimmter Zeiträume berichteten, zeigen, daß die Quotenregelung entgegen den Behauptungen der Klägerin nicht nur die Grundsorten, sondern sämtliche Polypropylensorten erfasste.

259 Zudem ist die Kommission in Anbetracht des Umstands, daß mit den verschiedenen Maßnahmen zur Begrenzung der Verkaufsmengen dasselbe Ziel - Verringerung des von dem Überangebot ausgehenden Drucks auf die Preise - verfolgt wurde, zu Recht zu dem Schluß gelangt, daß diese Maßnahmen Teil eines Quotensystems waren.

260 Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission zur Stützung der vorstehenden tatsächlichen Feststellungen nicht auf Schriftstücke zurückzugreifen brauchte, die sie in ihren Mitteilungen der Beschwerdepunkte nicht erwähnt oder der Klägerin nicht übermittelt hatte; insbesondere brauchte sie nicht auf den Bericht von ICI über die Sitzung vom 10. März 1982 zurückzugreifen.

261 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß der Kommission rechtlich der Beweis gelungen ist, daß die Klägerin zu den Polypropylenherstellern gehörte, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen über die in der Entscheidung genannten Verkaufsmengenziele für die Jahre 1979 und 1980 sowie für die erste Hälfte des Jahres 1983 und über die dort genannte Begrenzung ihrer monatlichen Verkäufe für die Jahre 1981 und 1982 im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bezugszeitraum gekommen ist, die Teil eines Quotensystems waren.

2. Die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag

A - Rechtliche Qualifizierung

a) Angefochtene Handlung

262 Nach Randnummer 81 Absatz 1 der Entscheidung stellt die Gesamtheit der Regelungen und Absprachen, die im Rahmen eines regelmässigen, institutionalisierten Sitzungssystems beschlossen wurden, eine einzige fortdauernde "Vereinbarung" im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 dar.

263 Im vorliegenden Fall hätten die Hersteller dadurch, daß sie sich zu dem gemeinsamen Plan verbunden hätten, die Preise und den Absatz auf dem Polypropylenmarkt zu regeln, an einer umfassenden Rahmenvereinbarung teilgenommen, die in mehreren von Zeit zu Zeit abgesprochenen Einzelvereinbarungen ihren Niederschlag gefunden habe (Entscheidung, Randnr. 81 Absatz 3).

264 Bei der eingehenden Ausarbeitung des Gesamtplans sei es in vielen Bereichen zu einer ausdrücklichen Vereinbarung wie den einzelnen Preisinitiativen und jährlichen Quotensystemen gekommen (Entscheidung, Randnr. 82 Absatz 1). In einigen Fällen hätten die Hersteller möglicherweise keinen Konsens über ein endgültiges Schema - wie über die Quoten für 1981 und 1982 - erzielt. Doch die Verabschiedung von flankierenden Maßnahmen, einschließlich des Informationsaustauschs und der Überwachung der tatsächlichen monatlichen Verkäufe im Verhältnis zum Verkaufsergebnis in einigen vorausgegangenen Referenzperioden, sei nicht nur ein Zeichen für eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, derartige Maßnahmen zu konzipieren und durchzuführen, sondern auch ein Zeichen für eine stillschweigende Vereinbarung darüber, die jeweilige Stellung der Hersteller nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten.

265 An der Schlußfolgerung, daß eine fortdauernde Vereinbarung vorliege, ändere auch die Tatsache nichts, daß einige Hersteller nicht notwendigerweise an jeder Sitzung teilgenommen hätten. Jede Initiative und die Erarbeitung und Durchführung eines jeden Plans erstreckten sich über mehrere Monate, so daß das gelegentliche Fernbleiben des einen oder anderen Herstellers wenig ausmache (Entscheidung, Randnr. 83 Absatz 1).

266 Das Funktionieren des Kartells auf der Grundlage eines gemeinsamen und ausführlichen Plans stelle eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 dar (Entscheidung, Randnr. 86 Absatz 1).

267 Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise seien unterschiedliche Begriffe, doch gebe es Fälle, in denen Absprachen Elemente beider Formen verbotener Zusammenarbeit enthielten (Entscheidung, Randnr. 86 Absatz 2).

268 Eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise beziehe sich auf eine Form der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die zwar nicht den Grad einer Vereinbarung im eigentlichen Sinne erreicht habe, aber dennoch bewusst die Risiken des Wettbewerbs ausschalte und durch eine praktische Zusammenarbeit ersetze (Entscheidung, Randnr. 86 Absatz 3).

269 In Randnummer 87 Absatz 1 der Entscheidung heisst es, das durch den Vertrag geschaffene getrennte Konzept der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen solle verhindern, daß Unternehmen sich der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 entzögen, indem sie in einer wettbewerbswidrigen Weise ohne eine endgültige Vereinbarung absprächen, sich zum Beispiel gegenseitig im voraus über ihr künftiges Verhalten in Kenntnis zu setzen, so daß jeder seine Geschäftspolitik in der Gewißheit regele, daß sich die Wettbewerber entsprechend verhielten (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619).

270 Der Gerichtshof habe im Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73 (Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663) festgestellt, daß die in seiner Rechtsprechung niedergelegten Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die keineswegs die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans voraussetzten, im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen seien, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen habe, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenke. Dieses Selbständigkeitspostulat beseitige nicht das Recht der Unternehmen, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Wettbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es stehe jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezwecke oder bewirke, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Wettbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Wettbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen sei oder in Erwägung ziehe (Entscheidung, Randnr. 87 Absatz 2). Ein Verhalten könne also als aufeinander abgestimmte Verhaltensweise unter Artikel 85 Absatz 1 fallen, auch wenn sich die Partner vorher nicht über einen gemeinsamen Plan für ihr Marktverhalten geeinigt hätten, sondern lediglich Absprachen träfen oder sich an Absprachen beteiligten, die die Koordinierung kommerziellen Verhaltens erleichterten (Entscheidung, Randnr. 87 Absatz 3 Satz 1).

271 Ausserdem wird in der Entscheidung (Randnr. 87 Absatz 3 Satz 3) darauf hingewiesen, daß es in einem komplexen Kartell möglich sei, daß einige Hersteller zeitweise einem von den anderen Herstellern vereinbarten besonderen Verhalten nicht uneingeschränkt zustimmten, aber dennoch die betreffende Regelung generell unterstützten und sich entsprechend verhielten. In mancher Hinsicht trügen die fortgesetzte Zusammenarbeit und Absprache der Hersteller bei der Durchführung der Gesamtvereinbarung Zuege einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise (Entscheidung Nr. 87 Absatz 3 Satz 5).

272 Die Bedeutung des Konzepts einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise ergebe sich also nicht so sehr aus der Unterscheidung zwischen dieser Verhaltensweise und einer Vereinbarung als vielmehr aus der Unterscheidung zwischen den Formen der Absprache, die unter Artikel 85 Absatz 1 fielen, und einem rein parallelen Verhalten ohne jedwedes Element der Absprache. Nichts hänge daher im vorliegenden Fall von der genauen Form ab, die die abgesprochenen Vereinbarungen angenommen hätten (Entscheidung, Randnr. 87 Absatz 4).

273 In der Entscheidung (Randnr. 88 Absätze 1 und 2) wird festgestellt, daß die meisten Hersteller, die während des Verwaltungsverfahrens behauptet hätten, daß ihr Verhalten in bezug auf die angeblichen Preisinitiativen nicht das Ergebnis irgendeiner Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 gewesen sei (siehe Randnr. 82 der Entscheidung), ausserdem behaupteten, daß dieses Verhalten nicht die Grundlage sein könne, um eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise festzustellen, weil dieses Konzept irgendeinen offenen Akt am Markt voraussetze, der im vorliegenden Fall völlig fehle; Preislisten oder Zielpreise seien den Kunden nie mitgeteilt worden. In der Entscheidung wird dieses Vorbringen mit der Begründung zurückgewiesen, daß, wäre es im vorliegenden Fall notwendig, eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zu beweisen, dieses Erfordernis für einige Schritte der Teilnehmer zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Zielsetzung tatsächlich gegeben sei. Die verschiedenen Preisinitiativen seien Gegenstand von Aufzeichnungen. Ausserdem sei unbestreitbar, daß die einzelnen Hersteller gleichzeitige Aktionen unternommen hätten, um die Preisinitiativen durchzuführen. Die von den Herstellern sowohl einzeln als auch gemeinsam getroffenen Maßnahmen ergäben sich aus Dokumenten: Sitzungsberichten, internen Vermerken, Anweisungen und Rundschreiben an Verkaufsabteilungen und Schreiben an Kunden. Dabei sei irrelevant, ob sie Preislisten veröffentlicht hätten. Die Preisinstruktionen als solche seien nicht nur das beste verfügbare Beweismittel für die von jedem Hersteller durchgeführte Aktion zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels, sondern erhärteten aufgrund ihres Inhalts und ihrer zeitlichen Abfolge den Beweis der Absprache.

b) Vorbringen der Parteien

274 Die Klägerin führt aus, die Kommission wolle die Begriffe "Vereinbarung" und "abgestimmte Verhaltensweisen" unter dem Oberbegriff "Absprache" zusammenfassen; im verfügenden Teil ihrer Entscheidung, gehe sie sogar von einem Nebeneinander dieser beiden Begriffe aus. Die Kommission stütze sich nämlich darauf, daß bereits der Informationsaustausch zwischen Unternehmen über ihr zukünftiges Marktverhalten als ein Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag anzusehen sei.

275 Sie wendet sich gegen den Standpunkt der Komission, es könne dahingestellt bleiben, ob der Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag in Form einer Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise erfolgt sei, da die Absprache im vorliegenden Fall Elemente beider Formen verbotener Zusammenarbeit enthalte. Die Kommission sei verpflichtet, den Verstoß als Vereinbarung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zu qualifizieren, da die beiden Zuwiderhandlungen nicht dieselben Tatbestandsvoraussetzungen hätten. Die Klägerin wirft der Kommission in ihrer Erwiderung vor, sie habe dadurch, daß sie die Tatbestandsvoraussetzungen sowohl der Vereinbarung als auch der abgestimmten Verhaltensweise als erfuellt angesehen habe, nicht mehr eine "Wahlfeststellung", sondern eine "kumulative Feststellung" getroffen.

276 Dies sei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht falsch und bezwecke in Wirklichkeit die Bestrafung einer versuchten Wettbewerbsbeschränkung. Dies verstosse gegen den Grundsatz "nulla pöna sine lege", da ein solcher Versuch vom gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht nicht verboten werde.

277 Damit eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag vorliege, müsse neben einer direkten oder indirekten Fühlungnahme eine Willensübereinstimmung nachgewiesen werden.

278 Die abgestimmte Verhaltensweise ergebe sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73, a. a. O., Randnrn. 172 bis 180; Urteil vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, a. a. O., Schlussanträge, S. 674) aus dem Zusammenspiel einer Abstimmung (subjektives Merkmal) und eines entsprechenden Marktverhaltens (objektives Merkmal), zwischen denen ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsse. Die Kommission habe daher nicht davon ausgehen können, daß eine Abstimmung über eine Wettbewerbsbeschränkung allein für die Verwirklichung einer abgestimmten Verhaltensweise genüge (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, a. a. O., Randnr. 66). Es sei das Marktverhalten zu untersuchen und sodann zu prüfen, ob dieses Verhalten nicht ohne eine vorherige Abstimmung zwischen den Unternehmen oder auch durch andere Umstände erklärbar sei.

279 Im vorliegenden Fall hätte die Kommission daher für jeden von ihr behaupteten Verstoß zwischen einer Vereinbarung und einer abgestimmten Verhaltensweise differenzieren müssen. Im ersten Fall hätte sie nachweisen müssen, inwieweit die Klägerin eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung gutgeheissen habe. Im zweiten Fall genüge eine blosse Abstimmung nicht; es sei der Nachweis erforderlich, daß es ein entsprechendes Marktverhalten gegeben habe. Diese Beweise seien von der Kommission weder für Preis- noch für Quotenabsprachen vorgelegt worden. Die von der Kommission als Beweis für Preisabsprachen angeführten Preisinstruktionen seien aus zwei Gründen nicht stichhaltig: Zunächst seien sie, wie sich aus Tabelle 7 der Entscheidung ergebe, nicht gleichzeitig erfolgt; ausserdem seien sie rein interner Natur und könnten daher nicht dem Beweis des Aussenverhaltens des Unternehmens dienen; und schließlich beträfen sie nur einen geringen Teil des beanstandeten Zeitraums.

280 Die Entscheidung sei in jedem Fall fehlerhaft, selbst wenn man die These der Kommission, daß ein blosser Informationsaustausch geahndet werden müsse, als richtig unterstelle. Die Kommission habe nämlich zum einen nicht nachgewiesen, daß diese Informationen das künftige und nicht das vergangene Verhalten der Unternehmen betroffen hätten. Zum anderen könnten die angeblichen Verstösse allenfalls als abgestimmte Verhaltensweise qualifiziert werden; dann entfiele der Vorwurf der Kommission hinsichtlich einer "Rahmenvereinbarung", eines "Gesamtplans" oder einer "Gesamtvereinbarung", die die Kommission nicht nachweisen könne.

281 Nach Ansicht der Kommission ist dagegen die Frage, ob es sich bei einer Absprache oder einem Kartell rechtlich um eine Vereinbarung oder um eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag handele oder ob die Absprache Elemente einer Vereinbarung sowie einer abgestimmten Verhaltensweise enthalte, von untergeordneter Bedeutung. Die Begriffe "Vereinbarung" und "abgestimmte Verhaltensweise" umfassten nämlich alle Arten von Absprachen, durch die Konkurrenten aufgrund von direkten oder indirekten Kontakten untereinander sich gegenseitig die Aktionsfreiheit am Markt beschnitten, statt völlig unabhängig voneinander ihr künftiges Wettbewerbsverhalten zu bestimmen.

282 Die Verwendung der verschiedenen in Artikel 85 EWG-Vertrag enthaltenen Begriffe verfolge das Ziel, die gesamte Bandbreite wettbewerbswidriger Verhaltensweisen zu erfassen, ohne für die verschiedenen Tatbestandsmerkmale unterschiedliche Rechtsfolgen vorzusehen. Es sei deshalb belanglos, wo genau die Grenze zwischen diesen Begriffen verlaufe, deren Sinn allein darin liege, in ihrer Gesamtheit die ganze Skala verbotener Wettbewerbsbeschränkungen zu erfassen. Der mit der Aufnahme des Begriffs "abgestimmte Verhaltensweise" in Artikel 85 verfolgte Gesetzeszweck sei nämlich, neben den Vereinbarungen Arten der Absprachen zu erfassen, die lediglich als tatsächliche Koordinierung oder als praktische Zusammenarbeit in Erscheinung träten, aber dennoch geeignet seien, den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, a. a. O., Randnrn. 64 bis 66).

283 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73, a. a. O., Randnrn. 173 und 174) gehe es darum, jede unmittelbare oder mittelbare Fühlungnahme zwischen Unternehmen zu verhindern, die bezwecke oder bewirke, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Wettbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Wettbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen sei oder in Erwägung ziehe. Eine abgestimmte Verhaltensweise liege also immer schon dann vor, wenn zwischen den Wettbewerbern eine Fühlungnahme stattfinde, die ihrem Verhalten auf dem Markt vorangehe. FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM : 689A0009.4

284 Eine abgestimmte Verhaltensweise sei gegeben, wenn die Unabhängigkeit der Unternehmen voneinander durch eine Abstimmung eingeschränkt werden solle, selbst wenn sich auf dem Markt kein tatsächliches Verhalten feststellen lasse. Der Streit drehe sich in Wirklichkeit um den Begriff "Verhalten". Die Kommission widerspricht der Ansicht der Klägerin, daß dieser Begriff in dem engen Sinne von "Verhalten am Markt" zu verstehen sei. Der Begriff könne die blosse Beteiligung an Kontakten erfassen, sofern mit diesen eine Beschränkung der Selbständigkeit der Unternehmen bezweckt werde.

285 Verlangte man für eine abgestimmte Verhaltensweise beides, Abstimmung und Marktverhalten, so fiele ein ganzes Spektrum von Verhaltensweisen aus dem Anwendungsbereich des Artikels 85 heraus, die eine Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckten, aber nicht unbedingt bewirkten. Insoweit würde Artikel 85 unanwendbar. Ausserdem stehe diese Auffassung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Begriff der abgestimmten Verhaltensweise (Urteile vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, a. a. O., Randnr. 66, vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73, a. a. O., Randnr. 26, und vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, Zuechner, Slg. 1981, 2021, Randnr. 14). Wenn in dieser Rechtsprechung immer von Verhaltensweisen am Markt die Rede sei, so handele es sich dabei nicht um ein Tatbestandsmerkmal der Zuwiderhandlung, wie die Klägerin meine, sondern um einen tatsächlichen Umstand, der den Schluß auf eine Abstimmung zulasse. Nach dieser Rechtsprechung sei ein tatsächliches Verhalten am Markt nicht erforderlich. Erforderlich sei nur die Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern als wesentliches Merkmal für ihren Verzicht auf die notwendige Selbständigkeit.

286 Somit sei es für einen Verstoß gegen Artikel 85 nicht erforderlich, daß die Unternehmen in der Praxis auch durchgeführt hätten, worüber sie sich abgestimmt hätten. Der Tatbestand des Artikels 85 Absatz 1 sei in vollem Umfang erfuellt, wenn die Absicht, den mit Risiken verbundenen Wettbewerb durch eine Zusammenarbeit zu ersetzen, in einer Abstimmung zutage trete, auch wenn sich anschließend nicht unbedingt Verhaltensweisen am Markt feststellen ließen.

287 Folglich könnten die Vereinbarung und die abgestimmte Verhaltensweise sowohl durch direkte Beweise als auch durch Indizienbeweise bewiesen werden. Im vorliegenden Fall brauche die Kommission nicht auf Indizienbeweise wie das Parallelverhalten auf dem Markt zurückzugreifen, da sie insbesondere mit den Sitzungsberichten über unmittelbare Beweise für die Absprache verfüge.

288 Die Kommission stellt abschließend fest, daß sie berechtigt gewesen sei, den Verstoß in erster Linie als Vereinbarung und hilfsweise, soweit notwendig, als abgestimmte Verhaltensweise zu bezeichnen.

c) Würdigung durch das Gericht

289 Es ist festzustellen, daß die Kommission entgegen den Behauptungen der Klägerin jeden der Klägerin zur Last gelegten tatsächlichen Einzelakt entweder unter den Begriff der Vereinbarung oder den der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag subsumiert hat. Wie sich nämlich aus Randnummer 80 Absatz 2 in Verbindung mit den Randnummern 81 Absatz 3 und 82 Absatz 1 der Entscheidung ergibt, hat die Kommission jeden dieser verschiedenen Einzelakte in erster Linie als "Vereinbarung" gewertet.

290 Ebenso ergibt sich aus Randnummer 86 Absätze 2 und 3 in Verbindung mit Randnummer 87 Absatz 3 der Entscheidung, daß die Kommission die Einzelakte der Zuwiderhandlung hilfsweise unter den Begriff der "abgestimmten Verhaltensweise" subsumiert hat, wenn sie entweder nicht den Schluß zuließen, daß sich die Partner vorher über einen gemeinsamen Plan für ihr Marktverhalten geeinigt hatten, sondern nur, daß sie Absprachen getroffen oder sich an Absprachen beteiligt hatten, die die Koordinierung ihrer Geschäftspolitik erleichterten, oder wenn sie wegen des komplexen Charakters des Kartells nicht die Feststellung erlaubten, daß einige Hersteller einem von den anderen Herstellern vereinbarten Verhalten uneingeschränkt zugestimmt hatten, sondern nur, daß diese die betreffende Regelung generell unterstützten und sich entsprechend verhielten. Daraus wird in der Entscheidung der Schluß gezogen, daß die fortgesetzte Zusammenarbeit und Kollusion der Hersteller bei der Durchführung der Gesamtvereinbarung in mancher Hinsicht Zuege einer aufeinander abgestimmten Vehaltensweise trügen.

291 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (siehe Urteile vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, a. a. O., Randnr. 112, und vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209 bis 215 und 218/78, a. a. O., Randnr. 86). Das Gericht stellt deshalb fest, daß die Kommission die Willensübereinstimmungen zwischen der Klägerin und anderen Polypropylenherstellern, für die sie den Beweis erbracht hat und die auf Preisinitiativen, auf Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen, auf Verkaufsmengenziele für die Jahre 1979 und 1980 sowie für das erste Halbjahr 1983 und auf Maßnahmen zur Begrenzung der monatlichen Verkäufe für die Jahre 1981 und 1982 im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bezugszeitraum gerichtet waren, zu Recht als Vereinbarungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag angesehen hat.

292 Da der Kommission rechtlich der Beweis gelungen ist, daß die Wirkungen der Preisinitiativen bis November 1983 angehalten haben, ist sie auch zu Recht davon ausgegangen, daß die Zuwiderhandlung mindestens bis November 1983 angedauert hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist Artikel 85 nämlich auch auf ausser Kraft getretene Kartelle anwendbar, deren Wirkungen über das formelle Ausserkrafttreten hinaus fortbestehen (Urteil vom 3. Juli 1985 in der Rechtssache 243/83, Binon, Slg. 1985, 2015, Randnr. 17).

293 Der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise ist anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu bestimmen. Hiernach sind die von ihr zuvor aufgestellten Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Dieses Selbständigkeitspostulat beseitigt zwar nicht das Recht der Unternehmen, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Konkurrenten zu beeinflussen oder einen solchen Konkurrenten über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht (Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73, a. a. O., Randnrn. 173 und 174).

294 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin an Sitzungen teilgenommen, deren Zweck es war, Preis- und Verkaufsmengenziele festzulegen; in diesen Sitzungen tauschten die Wettbewerber Informationen über die Preise aus, die nach ihren Wünschen auf dem Markt praktiziert werden sollten, über die Preise, die sie zu praktizieren beabsichtigten, über ihre Rentabilitätsschwelle, über die von ihnen für notwendig gehaltenen Beschränkungen der Verkaufsmengen, über ihre Verkaufszahlen oder über die Identität ihrer Kunden. Durch ihre Teilnahme an diesen Sitzungen hat sich die Klägerin mit ihren Wettbewerbern an einer Abstimmung beteiligt, deren Zweck es war, deren Marktverhalten zu beeinflussen und offenzulegen, welches Marktverhalten die einzelnen Hersteller selbst in Erwägung zogen.

295 Damit hat die Klägerin nicht nur das Ziel verfolgt, im voraus die Ungewißheit über das künftige Verhalten ihrer Wettbewerber zu beseitigen, sondern sie musste bei der Festlegung der Politik, die sie auf dem Markt verfolgen wollte, zwangsläufig auch unmittelbar oder mittelbar die in diesen Sitzungen erhaltenen Informationen berücksichtigen. Auch ihre Wettbewerber mussten bei der Festlegung der Politik, die sie verfolgen wollten, zwangsläufig unmittelbar oder mittelbar die Informationen berücksichtigen, die ihnen die Klägerin über das Marktverhalten gegeben hatte, das sie selbst für sich beschlossen hatte oder in Erwägung zog.

296 Folglich hat die Kommission die regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller, an denen die Klägerin zwischen Ende 1978 oder Anfang 1979 und September 1983 teilgenommen hat, wegen ihres Zwecks zu Recht hilfsweise als abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag angesehen.

297 Zu der Frage, ob die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß eine einzige, in Artikel 1 der Entscheidung als "eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" bezeichnete Zuwiderhandlung vorliegt, weist das Gericht darauf hin, daß die verschiedenen abgestimmten Verhaltensweisen und Vereinbarungen, die von den Beteiligten eingehalten und abgeschlossen wurden, wegen ihres übereinstimmenden Zwecks Teil von Systemen regelmässiger Sitzungen zur Festsetzung von Preis- und Quotenzielen waren.

298 Diese Systeme waren wiederum Teil einer Reihe von Bemühungen der betroffenen Unternehmen, mit denen ein einziges wirtschaftliches Ziel verfolgt wurde, nämlich die normale Entwicklung der Preise auf dem Polypropylenmarkt zu verfälschen. Es wäre daher gekünstelt, dieses durch ein einziges Ziel gekennzeichnete kontinuierliche Verhalten zu zerlegen und aus ihm mehrere selbständige Zuwiderhandlungen zu konstruieren. Tatsächlich hat sich die Klägerin - jahrelang - an einem Komplex integrierter Systeme beteiligt, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen. Diese einheitliche Zuwiderhandlung hat sich nach und nach sowohl durch rechtswidrige Vereinbarungen als auch durch rechtswidrige abgestimmte Verhaltensweisen entwickelt.

299 Die Kommission hat diese einheitliche Zuwiderhandlung auch zu Recht als "eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" qualifiziert, da diese Zuwiderhandlung sowohl Einzelakte aufwies, die als "Vereinbarungen" anzusehen sind, als auch Einzelakte, die "abgestimmte Verhaltensweisen" dargestellt haben. Angesichts einer komplexen Zuwiderhandlung ist die von der Kommission in Artikel 1 der Entscheidung vorgenommene doppelte Subsumtion nicht so zu verstehen, daß für jeden Einzelakt gleichzeitig und kumulativ der Nachweis erforderlich ist, daß er sowohl die Tatbestandsmerkmale einer Vereinbarung als auch die einer abgestimmten Verhaltensweise erfuellt. Sie bezieht sich vielmehr auf einen Komplex von Einzelakten, von denen einige als Vereinbarungen und andere als abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag anzusehen sind, der ja für diesen Typ einer komplexen Zuwiderhandlung keine spezifische Subsumtion vorschreibt.

300 Die von der Klägerin erhobene Rüge ist daher zurückzuweisen.

B - Wettbewerbsbeschränkende Wirkung

a) Angefochtene Handlung

301 In Randnummer 90 Absätze 1 und 2 der Entscheidung heisst es, daß es für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 nicht unbedingt notwendig sei, die wettbewerbsbeschränkende Wirkung der Vereinbarung nachzuweisen, da die Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt habe. Im vorliegenden Fall zeige aber das Beweismaterial, daß sich die Vereinbarung auf die Wettbewerbsbedingungen tatsächlich spürbar ausgewirkt habe.

b) Vorbringen der Parteien

302 Die Klägerin macht geltend, die von ihr vorgelegten Untersuchungen zeigten, daß sich die angeblichen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen nicht auf den Wettbewerb ausgewirkt hätten, der während deren Dauer uneingeschränkt funktioniert habe, und daß sie selbst sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhalten habe.

303 Die Kommission bestreitet, daß die Polypropylenhersteller, die an dem Kartell beteiligt gewesen seien, ihr Marktverhalten nicht nach Maßgabe der Vereinbarungen und der zwischen ihnen bestehenden Kontakte angepasst hätten und daß diese sich nicht auf den Wettbewerb ausgewirkt hätten. So sei auf die Gleichförmigkeit aller verfügbaren Preisinstruktionen der Klägerin mit den in den Sitzungen geschlossenen Vereinbarungen hinzuweisen; nichts deute darauf hin, daß dies für die Zeiträume, für die man nicht über solche Instruktionen verfüge, anders sei. Es sei möglich, daß dieses Verhalten nicht immer zum erwarteten Ergebnis geführt habe, doch hätten die Hersteller selbst in diesen Fällen die vereinbarten Preise ihren Verhandlungen mit den Kunden zugrunde gelegt. Wesentlich sei nicht der Erfolg der vereinbarten Initiativen, sondern das Ziel einer Wettbewerbsbeschränkung, die mit diesen Initiativen habe verwirklicht werden sollen. Das gleiche gelte für die Quotenvereinbarungen, wie sich aus der Tabelle 8 der Entscheidung ergebe. Wenn die Kommission einräume, daß das Kartell nicht immer wettbewerbsbeschränkende Wirkung gehabt habe, so sei dies für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag ohne Belang, da es ausreiche, daß mit dem Kartell eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt worden sei.

c) Würdigung durch das Gericht

304 Das Gericht stellt fest, daß die Argumentation der Klägerin im Kern dahin geht, daß ihre Beteiligung an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag falle, da sowohl ihr eigenes Verhalten auf dem Markt als auch das der anderen Hersteller zeigten, daß diese Teilnahme keine wettbewerbswidrige Wirkung gehabt habe.

305 Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verbietet als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise und sonstiger Geschäftsbedingungen und die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen.

306 Das Gericht weist darauf hin, daß die Würdigung der von der Kommission vorgenommenen tatsächlichen Feststellungen ergeben hat, daß die regelmässigen Sitzungen, an denen die Klägerin mit Wettbewerbern teilgenommen hat, die Beschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes namentlich durch die Festlegung von Preis- und Verkaufsmengenzielen bezweckten und daß ihre Teilnahme an diesen Sitzungen folglich eines wettbewerbswidrigen Zwecks im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht entbehrte.

307 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

C - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

a) Angefochtene Handlung

308 In Randnummer 93 Absatz 1 der Entscheidung heisst es, daß die Vereinbarung zwischen den Herstellern geeignet gewesen sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.

309 Im vorliegenden Fall habe die Vereinbarung, die sich tatsächlich auf den gesamten Handel der Gemeinschaft (und anderer westeuropäischer Länder) mit einem wichtigen Industrieprodukt erstreckt habe, angesichts ihrer allumfassenden Natur zwangsläufig dazu führen müssen, daß sich die Handelsströme anders entwickelt hätten als ohne die Vereinbarung (Entscheidung, Randnr. 93 Absatz 3). Die vereinbarte Festsetzung von Preisen auf einem künstlichen Niveau statt Preisbildung am Markt habe die Wettbewerbsstruktur in der gesamten Gemeinschaft beeinträchtigt. Die Unternehmen hätten sich so der unmittelbaren Notwendigkeit entzogen, auf die Marktkräfte zu reagieren und sich mit dem Problem der Überkapazität, auf das sie sich beriefen, auseinanderzusetzen (Entscheidung, Randnr. 93 Absatz 4).

310 In Randnummer 94 der Entscheidung heisst es, daß durch die Festsetzung von Zielpreisen für jeden Mitgliedstaat mit Sicherheit sowohl die Handelsbedingungen als auch die Wirkungen der zwischen den Herstellern bestehenden Leistungsunterschiede auf die Preise verzerrt worden seien, auch wenn dabei den herrschenden lokalen Bedingungen, die im einzelnen in nationalen Sitzungen erörtert worden seien, habe Rechnung getragen werden müssen. Das System der Kundenführerschaft, bei der die Kunden bestimmten Herstellern zugewiesen worden seien, habe die negative Wirkung der Preisvereinbarungen noch erhöht. Obwohl die Hersteller Quoten und Mengenziele nicht nach Mitgliedstaaten oder Regionen festgelegt hätten, seien Quoten beziehungsweise Mengenziele als solche darauf angelegt, die Handlungsspielräume eines Herstellers einzuschränken.

b) Vorbringen der Parteien

311 Die Klägerin führt aus, das behauptete Kartell habe den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen können, da es nicht durchgeführt worden sei, wie das spektakuläre Vordringen der Klägerin auf dem Markt verschiedener Mitgliedstaaten zeige.

312 Die Kommission entgegnet, selbst wenn ein spektakuläres Vordringen der Klägerin auf dem Markt verschiedener Mitgliedstaaten als bewiesen unterstellt werde, sei doch der Schluß zulässig, daß der zwischenstaatliche Handel und die Struktur des Wettbewerbs in dem Masse beeinträchtigt worden seien, wie das Kartell die Handelsströme, die sich ohne sein Bestehen gebildet hätten, umgelenkt habe (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209 bis 215 und 218/78, a. a. O., Randnr. 172).

c) Würdigung durch das Gericht

313 Es ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission nicht verpflichtet war, darzutun, daß sich die Beteiligung der Klägerin an einer Vereinbarung und einer abgestimmten Verhaltensweise spürbar auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten ausgewirkt hat. Nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag müssen nämlich die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen lediglich geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Insoweit ist festzustellen, daß die beobachteten Wettbewerbsbeschränkungen geeignet waren, die Handelsströme aus der Richtung abzulenken, die sie andernfalls genommen hätten (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209 bis 215 und 218/78, a. a. O., Randnr. 172).

314 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die Unternehmen, die an der in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung beteiligt waren, praktisch den gesamten in Rede stehenden Markt innehaben, woraus sich eindeutig ergibt, daß die von ihnen gemeinsam begangene Zuwiderhandlung geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

315 Folglich ist der Kommission in den Randnummern 93 und 94 der Entscheidung rechtlich der Beweis gelungen, daß die Zuwiderhandlung, an der die Klägerin beteiligt war, geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, ohne daß sie darzutun brauchte, daß der individuelle Tatbeitrag der Klägerin diesen Handel beeinträchtigt hat.

316 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

D - Kollektive Verantwortlichkeit

a) Angefochtene Handlung

317 In Randnummer 83 Absatz 1 der Entscheidung heisst es, die Tatsache, daß einige Hersteller nicht notwendigerweise an jeder Sitzung teilgenommen hätten, ändere nichts an der Schlußfolgerung, daß eine fortdauernde Vereinbarung vorliege. Jede Initiative und die Erarbeitung und Durchführung eines jeden Plans hätten sich über mehrere Monate erstreckt, so daß das gelegentliche Fernbleiben des einen oder anderen Herstellers wenig ausmache. In jedem Fall sei es allgemein üblich gewesen, daß die Abwesenden über die in den Sitzungen gefassten Beschlüsse unterrichtet worden seien. Alle Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet sei, hätten sich an der Ausarbeitung von Gesamtplänen und an den ausführlichen Erörterungen beteiligt, und der Umfang ihrer Verantwortung werde nicht dadurch geschmälert, daß sie bei einer einzelnen Tagung nicht (oder - im Falle von Shell - nicht bei allen Vollsitzungen) anwesend gewesen seien.

318 Das Wesentliche des vorliegenden Falls sei das lange Zeit andauernde Zusammenwirken der Hersteller in Richtung auf ein gemeinsames Ziel, und jeder Teilnehmer sei verantwortlich, nicht nur für seine eigene unmittelbare Rolle, sondern auch für das Funktionieren der Vereinbarung insgesamt. Der Umfang der Beteiligung jedes Herstellers sei dadurch nicht auf den Zeitraum begrenzt, für den zufällig Preisinstruktionen von ihm vorgelegen hätten, sondern erstrecke sich auf die gesamte Zeit, während deren er an dem gemeinsamen Unterfangen beteiligt gewesen sei (Entscheidung, Randnr. 83 Absatz 2).

319 Diese Erwägung gelte auch für Anic und für Rhône-Poulenc, die den Polypropylensektor verlassen hätten, bevor die Kommission ihre Untersuchungen aufgenommen habe. Bei diesen beiden Unternehmen hätten überhaupt keine Preisinstruktionen an die Verkaufsabteilungen gefunden werden können. Ihre Teilnahme an Sitzungen und ihre Beteiligung am Mengenziel und an den Quotenregelungen lasse sich jedoch aus den schriftlichen Unterlagen nachweisen. Die Vereinbarung müsse als Ganzes gesehen werden, und ihre Beteiligung sei nachgewiesen, auch wenn keine Preisinstruktionen von ihnen gefunden worden seien (Entscheidung, Randnr. 83 Absatz 3).

b) Vorbringen der Parteien

320 Nach Ansicht der Klägerin gibt es im Wettbewerbsrecht keine kollektive Verantwortlichkeit. Sie könne daher nur für ihr eigenes Verhalten verantwortlich sein. Da es an der unterstellten Gesamtvereinbarung fehle, wäre nachzuweisen gewesen, daß sie an einzelnen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen teilgenommen habe, wozu die Kommission nicht in der Lage gewesen sei. Insbesondere habe sie an den Sitzungen nur begrenzt teilgenommen, wie die Kommission selbst in der Entscheidung (Randnr. 105 Absatz 2) mit dem Hinweis einräume, daß für eine Beteiligung der Klägerin an den Sitzungen vor 1979 kein Beweis vorliege. Die Kommission könne daher, falls sie der Klägerin nicht Handlungen Dritter zurechne, nicht annehmen, daß deren Verstoß "Mitte 1977 begann", da eine Beteiligung bei fehlenden Beteiligungshandlungen nicht möglich sei.

321 Selbst wenn man den von der Kommission behaupteten, schon 1977 gefassten und den ganzen Zeitraum des angeblichen Kartells umfassenden Gesamtplan unterstelle, wäre die Klägerin allenfalls dann für die vor Beginn ihrer Teilnahme an den Sitzungen, das heisst vor 1981, begangenen Verstösse mitverantwortlich, wenn sie an den Treffen mit dem Willen teilgenommen hätte, die Verantwortung auch für Teilakte eines fortgesetzten Wettbewerbsverstosses zu übernehmen, was noch nicht einmal die Kommission behaupte. In Wirklichkeit meine diese, aus der Tatsache der Teilnahme nach 1981 auf eine Mitverantwortung für die Zeit davor schließen zu können.

322 Nach Ansicht der Kommission erfordert eine Vereinbarung beziehungsweise eine abgestimmte Verhaltensweise das Zusammenwirken mehrerer Beteiligter. Es sei für eine Teilnahme an einem Kartell nicht erforderlich, daß die Teilnehmer an jeder Einzelaktion des Kartells beteiligt seien.

323 Die Klägerin trage als regelmässige Teilnehmerin an den Sitzungen ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 1977 und 1979 Mitverantwortung für die dort gefassten Beschlüsse. Sie habe an Preisinitiativen teilgenommen sowie bei den Quotenvereinbarungen und dem System der "account leadership" mitgewirkt.

324 Die Kommission denke nicht daran, der Klägerin die Mitverantwortung für Verstösse vor ihrer Teilnahme an den Sitzungen, das heisst vor dem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 1977 und 1979, zuzuweisen.

c) Würdigung durch das Gericht

325 Die Würdigung der von der Kommission getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der von ihr vorgenommenen rechtlichen Subsumtion durch das Gericht hat ergeben, daß der Kommission rechtlich der Beweis gelungen ist, daß die Klägerin ab Ende 1978 oder Anfang 1979 sämtliche Tatbestandsmerkmale der ihr in der Entscheidung zur Last gelegten Zuwiderhandlung erfuellt hat, und daß die Kommission die Klägerin somit nicht für das Verhalten anderer Hersteller verantwortlich gemacht hat.

326 Randnummer 83 Absätze 2 und 3 der Entscheidung steht dieser Feststellung nicht entgegen, da dort in erster Linie die Feststellung der Zuwiderhandlung gegenüber Unternehmen gerechtfertigt werden soll, für die die Kommission keine Preisinstruktionen für die gesamte Dauer ihrer Beteiligung am System der regelmässigen Sitzungen gefunden hat.

327 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

3. Ergebnis

328 Aus alldem ergibt sich, daß Artikel 1 der Entscheidung für nichtig zu erklären ist, soweit dort festgestellt wird, daß sich die Klägerin seit einem Zeitpunkt vor Ende 1978 oder Anfang 1979 an der Zuwiderhandlung beteiligt hat, da der Beweis für die von der Kommission zu Lasten der Klägerin getroffenen tatsächlichen Feststellungen für diese Zeit nicht erbracht ist. Im übrigen sind die Rügen der Klägerin gegen die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen und gegen die dort vorgenommene Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag zurückzuweisen.

Zur Begründung

1. Unzureichende Begründung

329 Die Klägerin macht geltend, die Kommission sei auf die Gutachten von Professor Albach und die Untersuchung von Coopers & Lybrand nur oberflächlich und allgemein eingegangen. Deren Widerlegung durch die Kommission sei unzureichend und nicht in einer substantiierten, nachvollziehbaren Weise begründet, wie es Artikel 190 EWG-Vertrag und die Rechtsprechung des Gerichtshofes verlangten (Urteil vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43/82 und 63/82, a. a. O., Randnr. 22). Eine derartige Widerlegung lasse keine Nachprüfung durch den Gerichtshof zu (Urteil vom 13. März 1985 in den verbundenen Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 19). Der Begründung der Entscheidung sei nicht zu entnehmen, von welchen Gesichtspunkten sich die Kommission habe leiten lassen und warum schließlich der eine oder der andere Gesichtspunkt den Ausschlag gegeben habe. Die Kommission habe die Entscheidung demnach rechtlich nicht hinreichend begründet und daher Artikel 190 EWG-Vertrag in seiner Auslegung durch den Gerichtshof verletzt (siehe insbesondere Urteil vom 20. März 1959 in der Rechtssache 18/57, Nold/Hohe Behörde der EGKS, Slg. 1958/59, 91, 114).

330 Nach Ansicht der Kommission ist die Entscheidung hinreichend begründet, da die von der Klägerin angeführten Argumente entweder unerheblich gewesen oder in der Entscheidung zurückgewiesen worden seien. Zu ihrer Widerlegung der von der Klägerin vorgelegten Gutachten verweist die Kommission auf die Randnummern 72 ff. der Entscheidung.

331 Die Kommission stellt fest, daß ein Teil der Begründung der Entscheidung eine ausführliche Würdigung der Einlassungen und der Beteiligung der einzelnen Hersteller an dem Kartell enthalte. Die von den verschiedenen Klägern hierzu vorgebrachten Gesichtspunkte seien weitgehend deckungsgleich, so daß die Kommission auf sie insgesamt eingegangen sei. Da die Behauptungen der Klägerin wenig substantiiert gewesen seien, habe die Kommission keinen Anlaß gesehen, auf sie in noch weiterem Umfang einzugehen.

332 Das Gericht verweist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe u. a. Urteile vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209 bis 215 und 218/78, a. a. O., Randnr. 66, und vom 10. Dezember 1985 in den verbundenen Rechtssachen 240 bis 242, 261, 262, 268 und 269/82, Stichting Sigarettenindustrie/Kommission, Slg. 1985, 3831, Randnr. 88), wonach die Kommission gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag zwar ihre Entscheidungen mit Gründen zu versehen und dabei die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Maßnahme abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen hat, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlasst haben, jedoch nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen einzugehen braucht, die von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht wurden. Folglich ist die Kommission nicht verpflichtet, auf die Fragen einzugehen, die sie für völlig unerheblich hält.

333 Es ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission auf die Gutachten von Professor Albach und die Untersuchung von Coopers & Lybrand in den Randnummern 72 bis 74 der Entscheidung eingegangen ist.

334 Zudem ergibt sich aus den Ausführungen des Gerichts zur Feststellung der Zuwiderhandlung, daß die Kommission auf die von der Klägerin angeführten erheblichen Argumente eingegangen ist.

335 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

2. Widersprüchliche Begründung

336 Die Klägerin macht geltend, eine Verletzung von Artikel 190 EWG-Vertrag liege auch insoweit vor, als ein nicht aufzulösender Widerspruch zwischen einzelnen Begründungspunkten der Entscheidung oder zwischen ihrer Begründung und ihrem verfügenden Teil bestehe. Dies gelte für die von der Kommission im Laufe des Verfahrens vorgenommene "Wahlfeststellung" zwischen dem Vorwurf einer Vereinbarung und einer abgestimmten Verhaltensweise. In der Entscheidung scheine die Kommission davon auszugehen, daß das den Unternehmen vorgeworfene Verhalten gleichzeitig eine Vereinbarung und eine abgestimmte Verhaltensweise darstelle, doch sei der Vorwurf unklar und die Begründung daher nicht überzeugend. Die Begründung der Entscheidung führe zu dem Schluß, daß die Kommission sich nicht habe festlegen wollen, ob das den Unternehmen vorgeworfene Verhalten nun unter die eine oder die andere Art der Zuwiderhandlung zu subsumieren sei. Diese Unentschiedenheit sei jedoch mit der Begründungspflicht nicht vereinbar.

337 Für die Klägerin besteht ein Widerspruch auch insoweit, als der verfügende Teil der Entscheidung den gesamten Polypropylensektor betreffe, während die Begründung sich nur mit einem Teilbereich dieses Sektors, nämlich mit den Grundsorten, befasse.

338 Schließlich verfüge die Kommission schon nach ihrem eigenen Vortrag über Beweise für eine Teilnahme der Klägerin allenfalls für die Zeit ab 1979; im verfügenden Fall der Entscheidung sei jedoch von einer Beteiligung der Klägerin "von einem Zeitpunkt zwischen 1977 und 1979" die Rede.

339 Die Kommission macht geltend, die Klägerin verdeutliche nicht, in welcher Hinsicht die Entscheidung, die ausführlich und detailliert sei, Widersprüche aufweise.

340 Sie betont, daß die der Klägerin vorgeworfene Zuwiderhandlung komplexer Natur sei und Elemente der Vereinbarung wie der abgestimmten Verhaltensweise enthalte. Daher habe sie keinerlei "Wahlfeststellung" getroffen.

341 Das Gericht stellt fest, daß sich aus seiner Würdigung der Feststellung der Zuwiderhandlung ergibt, daß die Begründung der Entscheidung weder in sich widersprüchlich ist, noch im Widerspruch zum verfügenden Teil der Entscheidung steht, was die rechtliche Qualifizierung der Zuwiderhandlung und ihre Erstreckung auf sämtliche Polypropylensorten angeht. Im übrigen ergibt sich aus der Würdigung der tatsächlichen Feststellungen durch das Gericht, daß die Rüge der Klägerin hinsichtlich der Vorgänge vor Ende 1978 oder Anfang 1979 gegenstandslos geworden ist.

342 Die Rüge ist folglich zurückzuweisen.

Zur Geldbusse

343 Die Klägerin rügt, daß die Entscheidung Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 verletze, weil die Dauer und die Schwere der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht zutreffend gewürdigt worden seien.

1. Die Verjährung

344 Nach Ansicht der Klägerin sind alle vor dem 13. Oktober 1978 liegenden Sachverhalte verjährt. Da es nämlich an einem "Fortsetzungszusammenhang" zwischen den einzelnen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen, die Gegenstand der Entscheidung seien, fehle, gelte die fünfjährige Verjährung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1974, L 319, S. 1) für diese Sachverhalte, denn die am 13. Oktober 1983 erfolgte Zustellung der Nachprüfungsentscheidung sei die erste die Verjährung unterbrechende Handlung.

345 Nach Auffassung der Kommission war die Verjährung wegen des fortgesetzten Charakters der zu Lasten der Klägerin festgestellten Zuwiderhandlung im Zeitpunkt der ersten die Verjährung unterbrechenden Handlung noch nicht eingetreten.

346 Das Gericht stellt fest, daß das Vorbringen der Klägerin gegenstandslos geworden ist, da es entschieden hat, daß der Kommission der Beweis der Teilnahme der Klägerin an der Zuwiderhandlung für die Zeit vor Ende 1978 oder Anfang 1979 rechtlich nicht gelungen ist.

2. Die Dauer der Zuwiderhandlung

347 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe bei der Festsetzung der Geldbusse die Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung nicht zutreffend berücksichtigt; diese sei viel kürzer als von der Kommission behauptet gewesen.

348 Die Kommission führt aus, sie habe die Dauer der Zuwiderhandlung bei der Festsetzung der Geldbusse zutreffend berücksichtigt.

349 Das Gericht stellt fest, daß seine Würdigung der Feststellung der Zuwiderhandlung durch die Kommission ergeben hat, daß die zu Lasten der Klägerin festgestellte Zuwiderhandlung von kürzerer Dauer als in der Entscheidung festgestellt war, da sie Ende 1978 oder Anfang 1979 und nicht zu einem unbestimmten Zeitpunkt zwischen 1977 und 1979 begonnen hat. Diese Würdigung hat jedoch auch ergeben, daß die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, daß die Zuwiderhandlung bis zum November 1983 angedauert hat.

350 Folglich ist die gegen die Klägerin verhängte Geldbusse aus diesem Grund herabzusetzen.

3. Die Schwere der Zuwiderhandlung

A - Die begrenzte Rolle der Klägerin

351 Die Klägerin macht geltend, sie habe bei der Zuwiderhandlung eine viel geringere Rolle gespielt, als ihr in der Entscheidung zur Last gelegt werde. 1981 habe sie nur an einer Sitzung teilgenommen, und sie habe sich weder an Preisvereinbarungen noch an Quoten, noch an dem System der "account leadership" beteiligt.

352 Die Kommission führt aus, sie habe die Rolle der Klägerin bei der Zuwiderhandlung zutreffend berücksichtigt und es liege nahe, bei der Bußgeldbemessung von einer gleichartigen Tatbeteiligung aller auszugehen, soweit sich einzelne Beteiligte nicht durch ihr individuelles Verhalten aus dem Kreis aller besonders hervorgehoben hätten, was bei der Klägerin nicht der Fall sei.

353 Das Gericht stellt fest, daß seine Würdigung der Feststellung der Zuwiderhandlung ergeben hat, daß die Kommission die Rolle, die die Klägerin bei der Zuwiderhandlung seit Ende 1978 oder Anfang 1979 gespielt hat, zutreffend festgestellt hat und daß sie daher bei der Berechnung der gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbusse zu Recht von dieser Rolle ausgegangen ist.

354 Die Rüge ist folglich zurückzuweisen.

B - Keine Individualisierung der Kriterien für die Festsetzung der Geldbussen

355 Die Klägerin führt aus, entgegen den Behauptungen der Kommission sei es Sache des Gerichts, die streitige Entscheidung in vollem Umfang, also auch hinsichtlich Art und Höhe der Geldbussen, zu überprüfen. Diese Überprüfung könne sich nicht darauf beschränken, nur die wesentlichen Irrtümer der Kommission zu korrigieren.

356 Die Klägerin rügt, daß die Entscheidung keinerlei Aufschluß über die Gewichtung der verschiedenen für die Festsetzung der Geldbusse berücksichtigten Gesichtspunkte gebe. Sie enthalte auch keine Begründung für die jeweilige Behandlung der einzelnen Unternehmen und lasse die für die Höhe der Geldbusse ausschlaggebenden Erwägungen nicht erkennen. Damit verletze sie die Begründungspflicht (Urteile des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den verbundenen Rechtssachen 96 bis 102, 104, 105, 108 und 110/82, IAZ/Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 37, und vom 10. Dezember 1985 in den verbunden Rechtssachen 240 bis 242, 261, 262, 268 und 269/88, a. a. O., Randnr. 88).

357 Die Kommission hätte die nicht nur erheblichen, sondern geradezu dramatischen Verluste der Hersteller, die im wesentlichen auf die von einigen Staaten gewährten rechtswidrigen Beihilfen zurückzuführen gewesen seien, die bestimmten Herstellern den Ausgleich ihrer Verluste ermöglicht hätten, als mildernden Umstand berücksichtigen müssen.

358 Die Kommission erklärt, die Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung im Bereich der Geldbussen nicht in Zweifel zu ziehen. Im übrigen könne das Gericht von dieser Befugnis auch Gebrauch machen, um die Geldbusse im vorliegenden Fall zu erhöhen.

359 Die Entscheidung sei ordnungsgemäß begründet, da in den Randnummern 108 und 109 sämtliche als mildernd oder erschwerend berücksichtigten Umstände aufgeführt seien und die Rolle des jeweils betroffenen Herstellers innerhalb des Kartells angegeben sei. Da Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nur von mehreren Unternehmen gemeinsam begangen werden könnten, sei es darüber hinaus normal, daß die Begründung für die Geldbussen, die gegen die einzelnen Mitglieder der Gruppe verhängt worden seien, meistens gleich sei.

360 Die Kommission macht geltend, sie habe die von den Unternehmen erlittenen Verluste als mildernden Umstand berücksichtigt. Dagegen sei die Frage des Einflusses der staatlichen Beihilfen nicht zu berücksichtigen gewesen.

361 Das Gericht stellt fest, daß die Kommission bei der Bemessung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbussen zum einen die Kriterien für die Bestimmung des allgemeinen Niveaus der gegen die Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, verhängten Geldbussen (Entscheidung, Randnr. 108) und zum anderen die Kriterien für die gerechte Abstufung der gegen die einzelnen Unternehmen verhängten Geldbussen (Entscheidung, Randnr. 109) festgelegt hat.

362 Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigen die in Randnummer 108 der Entscheidung aufgeführten Kriterien bei weitem das allgemeine Niveau der gegen die Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, verhängten Geldbussen. Insoweit ist besonders die Offenkundigkeit der Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag und insbesondere seine Buchstaben a, b und c hervorzuheben, die den vorsätzlich und unter grösster Geheimhaltung handelnden Polypropylenherstellern nicht unbekannt war.

363 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß die Kommission weder individuell darzulegen noch zu erläutern brauchte, wie sie die erheblichen Verluste, die die verschiedenen Hersteller des Polypropylensektors ihren eigenen Angaben zufolge erlitten haben, berücksichtigt hat, da es sich dabei um einen der in Randnummer 108 der Entscheidung erwähnten Gesichtspunkte handelt, die bei der Festlegung des vom Gericht für gerechtfertigt befundenen allgemeinen Niveaus der Geldbussen herangezogen wurden.

364 Das Gericht hält auch die in Randnummer 109 der Entscheidung genannten vier Kriterien für sachgerecht und genügend, um zu einer gerechten Zumessung der gegen die einzelnen Unternehmen verhängten Geldbussen zu gelangen.

365 Die staatlichen Beihilfen, die bestimmte Unternehmen erhalten haben sollen, sind, wie das Gericht bereits ausgeführt hat, nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Klägerin zu beseitigen, denn die Beteiligung an einem rechtswidrigen Kartell kann nicht als ein Mittel der Notwehr anerkannt werden.

366 Soweit die Klägerin anregt, das Gericht möge seine Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung ausüben, ist festzustellen, daß die Klägerin keinerlei Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich das Bestehen dieser Beihilfen, ihr Wesen, ihr Umfang sowie ihre Wirkungen auf den Wettbewerb und insbesondere auf die Geschäftsergebnisse der Klägerin ergeben. Ausserdem ist daran zu erinnern, daß die Klägerin die Kommission im Zeitpunkt der Geschehnisse nicht aufgefordert hat, ihre Befugnisse nach Artikel 93 EWG-Vertrag auszuüben. Unter diesen Umständen ist das Gericht der Ansicht, daß es nicht über die Angaben verfügt, die zur Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung im Hinblick auf die von der Klägerin behaupteten staatlichen Beihilfen unerläßlich wären.

367 Die von der Klägerin erhobene Rüge ist daher zurückzuweisen.

C - Die Berücksichtigung der Auswirkungen der Zuwiderhandlung

368 Die Klägerin macht geltend, aus den von ihr vorgelegten Gutachten ergebe sich, daß die angeblichen Verstösse entgegen der unbewiesenen Behauptung der Kommission keine Auswirkung auf den Markt gehabt und es daher keinem Hersteller ermöglicht hätten, Mehrerlöse zu erzielen. Dieser Fehler der Kommission müsse zu einer Kürzung der Geldbusse führen, da die Kommission Marktauswirkungen in Rechnung gestellt und diese auf einer Pressekonferenz mit einer Steigerung des allgemeinen Preisniveaus um 15 bis 40 % angegeben habe.

369 Die Kommission hebt hervor, sie habe die Marktauswirkungen des Kartells sehr differenziert beurteilt. Ihre Feststellungen erlaubten jedoch die Schlußfolgerung, daß eine klare Wettbewerbsbeschränkung bezweckt und - zumindest teilweise - ins Werk gesetzt worden sei. Wenn ausserdem die Hersteller ihre Sitzungen häufig und regelmässig fortgesetzt hätten, dann deshalb, weil sie selbst das Kartell nicht als völlig wirkungslos angesehen hätten. Die Kommission räumt ein, daß die Auswirkungen des Kartells auf den Markt bei der Festsetzung der Höhe der Geldbussen eine gewisse Rolle gespielt hätten.

370 Das Gericht stellt fest, daß die Kommission zwei Arten von Wirkungen der Zuwiderhandlung unterschieden hat. Die erste habe darin bestanden, daß sämtliche Hersteller, nachdem sie in den Sitzungen Zielpreise vereinbart hätten, ihre Verkaufsabteilungen angewiesen hätten, dieses Preisniveau durchzusetzen; die Ziele hätten so als Unterlage für die Preisverhandlungen mit den Kunden gedient. Daraus hat die Kommission den Schluß gezogen, im vorliegenden Fall deute alles darauf hin, daß sich die Vereinbarung auf die Wettbewerbsbedingungen tatsächlich spürbar ausgewirkt habe (Entscheidung, Randnr. 74 Absatz 2 und Randnr. 90). Die zweite Art von Wirkungen der Zuwiderhandlung habe darin bestanden, daß die Entwicklung der Preise gegenüber Einzelkunden im Vergleich zu den im Laufe besonderer Preisinitiativen aufgestellten Zielpreisen mit der Darstellung übereinstimme, die hiervon in den bei ICI und anderen Herstellern über die Durchsetzung der Preisinitiativen gefundenen Schriftstücken gegeben werde (Entscheidung, Randnr. 74 Absatz 6).

371 Es ist darauf hinzuweisen, daß der Kommission rechtlich der Beweis für den Eintritt der Wirkungen der ersten Art aufgrund der zahlreichen von den einzelnen Herstellern erteilten Preisinstruktionen gelungen ist, die miteinander und mit den in den Sitzungen festgelegten Preiszielen übereinstimmen, die ihrerseits offenkundig dazu bestimmt waren, als Grundlage für die Preisverhandlungen mit den Kunden zu dienen.

372 Zu den Wirkungen der zweiten Art ist zum einen darauf hinzuweisen, daß die Kommission keinen Anlaß hatte, an der Richtigkeit der von den Herstellern selbst in ihren Sitzungen vorgenommenen Analysen (siehe insbesondere die Berichte über die Sitzungen vom 21. September, 6. Oktober, 2. November und 2. Dezember 1982, gem. Bpkte., Anl. 30 bis 33) zu zweifeln, aus denen hervorgeht, daß die in den Sitzungen festgelegten Preisziele auf dem Markt weitgehend umgesetzt wurden. Wenn zum anderen die Untersuchung von Coopers & Lybrand sowie die von einigen Herstellern in Auftrag gegebenen wirtschaftswissenschaftlichen Untersuchungen ergeben sollten, daß die von den Herstellern selbst in ihren Sitzungen vorgenommenen Analysen unrichtig waren, so wäre diese Feststellung nicht geeignet, zu einer Herabsetzung der Geldbusse zu führen, da die Kommission in Randnummer 108, letzter Gedankenstrich, der Entscheidung darauf hingewiesen hat, daß sie bei der Festsetzung der Geldbussen mildernd berücksichtigt habe, daß die Preisinitiativen im allgemeinen nicht ihr ganzes Ziel erreicht hätten und daß keine Maßnahmen vorgesehen gewesen seien, um die Befolgung der Quoten bzw. anderer Maßnahmen zu erzwingen.

373 Da die Begründung der Entscheidung bezueglich der Festsetzung der Geldbussen im Lichte der übrigen Begründung der Entscheidung zu sehen ist, ergibt sich, daß die Kommission zu Recht die Wirkungen der ersten Art in vollem Umfang berücksichtigt und der begrenzten Natur der Wirkungen der zweiten Art Rechnung getragen hat. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin nicht dargetan hat, inwieweit im Hinblick auf eine Milderung der Geldbussen nicht ausreichend berücksichtigt worden sein soll, daß diese Wirkungen der zweiten Art begrenzt waren.

374 Das Gericht ist ferner der Ansicht, daß die Erklärungen auf der Pressekonferenz nach Erlaß der Entscheidung, wonach sich die Zuwiderhandlung in einem Anstieg des allgemeinen Preisniveaus um 15 bis 40 % ausgewirkt habe, für diesen Punkt nicht zu berücksichtigen sind, da sie im Widerspruch zur Begründung der Entscheidung selbst stehen. Sie könnten daher nur herangezogen werden, um den Beweis zu führen, daß die Entscheidung in Wahrheit auf anderen als den angegebenen Gründen beruhe, was einen Ermessensmißbrauch darstellen würde (siehe Beschluß des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1986, ICI/Kommission, a. a. O., Randnrn. 11 bis 16). Das Gericht ist jedoch in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung zu der Ansicht gelangt, daß das allgemeine Niveau der Geldbussen angesichts der Begründung der Entscheidung gerechtfertigt war (Randnr. 108 in Verbindung mit der gesamten Begründung der Entscheidung). Folglich kann im vorliegenden Fall von einem Ermessensmißbrauch keine Rede sein.

375 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

D - Fehlerhafte Abgrenzung des relevanten Marktes

376 Die Klägerin wirft der Kommission eine fehlerhafte Abgrenzung des relevanten Marktes vor. Sie macht geltend, daß der verfügende Teil der Entscheidung den gesamten Polypropylenmarkt betreffe, während sich die Begründung nur auf die Grunderzeugnisse beziehe. So habe die Kommission für die Bemessung der Geldbusse die Marktanteile und den Umsatz der Klägerin bezueglich des gesamten Polypropylenmarkts zugrunde gelegt, statt nur die Zahlen für den Markt der Grunderzeugnisse zu berücksichtigen, die lediglich 45 % ihres Absatzes auf dem Gemeinschaftsmarkt ausmachten. Deshalb sei die Geldbusse unverhältnismässig. Entgegen den Behauptungen der Kommission sei der Markt der Grunderzeugnisse von dem der Spezialerzeugnisse unabhängig, so daß Vereinbarungen über die Preise der Grunderzeugnisse keinen Einfluß auf den Markt der Spezialerzeugnisse hätten.

377 Die Kommission macht geltend, daß mit der Absprache der Preise für die Grunderzeugnisse auch die Preise für die Spezialerzeugnisse beeinflusst würden. Es seien nicht nur die Grunderzeugnisse von den Preisabsprachen erfasst worden. So enthalte eine nach der Sitzung vom 13. Mai 1982 erstellte Tabelle (gem. Bpkte., Anl. 24) die Preise in zehn verschiedenen Währungen für zehn verschiedene Sorten. Wie die Preisinstruktionen der einzelnen Hersteller zeigten (Schreiben vom 29. März 1985, Anl. C) bestehe eine enge Preisabhängigkeit zwischen den Grund- und den Spezialerzeugnissen. Die neuen Kartellpreise hätten als Grundlage der Verhandlungen mit den Kunden bei der Verlängerung der Verträge über die Spezialerzeugnisse gedient.

378 Zudem hätten die Quotenvereinbarungen einen globalen Charakter gehabt und sich nicht allein auf bestimmte Sorten von Erzeugnissen bezogen. Da diese Vereinbarungen zur Unterstützung der Preisabsprache gedient hätten, habe letztere notwendig den gesamten Polypropylenmarkt abgedeckt.

379 Das Gericht weist darauf hin, daß seine Würdigung der von der Kommission vorgenommenen tatsächlichen Feststellungen ergeben hat, daß die Quotenvereinbarungen sowohl die Spezialsorten als auch die Grundsorten erfassten.

380 Somit hat die Kommission für die Bemessung der gegen die Klägerin verhängten Geldbusse zu Recht den gesamten Polypropylenmarkt berücksichtigt. Die Rüge ist zurückzuweisen.

381 Aus alldem ergibt sich, daß die gegen die Klägerin verhängte Geldbusse der Schwere des zu Lasten der Klägerin festgestellten Verstosses gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln angemessen ist, daß sie jedoch wegen der kürzeren Dauer dieses Verstosses herabzusetzen ist. Diese Herabsetzung ist auf 15 % zu begrenzen, da die Kommission zum einen bei der Festsetzung der Geldbussen bereits berücksichtigt hat, daß der Mechanismus der Zuwiderhandlung bis etwa Anfang 1979 noch nicht völlig funktionierte (Entscheidung, Randnr. 105, letzter Absatz), und da sie wegen ihres Zweifels hinsichtlich des genauen Zeitpunkts, zu dem die Klägerin sich an der Zuwiderhandlung zu beteiligen begann, den betreffenden Zeitraum bei der Festsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbusse nicht als schwerwiegenden Umstand berücksichtigen konnte.

Zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

382 Mit gesondertem Schriftsatz vom 4. März 1992 hat die Klägerin beantragt, die mündliche Verhandlung für eine Beweisaufnahme wiederzueröffnen. Unter I. 1 des Schriftsatzes trägt die Klägerin vor, in seinem Urteil vom 27. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-79/89 u. a. (BASF u. a./Kommission, Slg. 1992, II-315, nachfolgend "PVC") habe das Gericht erster Instanz festgestellt, die Entscheidungen der Beklagten in den PVC-Verfahren seien inexistent, weil sie nicht durch die Unterschriften des Präsidenten der Kommission und des Exekutivsekretärs festgestellt worden waren. Aufgrund des Vorbringens der Kommission in den PVC-Verfahren ergebe sich der zwingende Schluß darauf, daß in dem vorliegenden Verfahren derselbe, von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler begangen worden sei. Zur Aufklärung sei der Kommission aufzugeben, eine Abschrift der Urschrift der Entscheidung sowie weitere Dokumente vorzulegen. Unter I. 2 führt die Klägerin aus, es bestehe weiter Grund zu der Vermutung, daß die Entscheidung nur in den drei Verfahrenssprachen Deutsch, Englisch und Französisch beraten worden sei. Ferner trägt die Klägerin unter I. 3 vor, die Kommission habe in der mündlichen Verhandlung in den PVC-Verfahren ausgeführt, sie sei berechtigt, nachträglich Änderungen an einer beschlossenen Entscheidung vorzunehmen. Daher spreche auch eine Vermutung dafür, daß bei der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Entscheidung nachträglich Änderungen vorgenommen worden seien. Zum Beweis für diese nach Schluß der mündlichen Verhandlung bekannt gewordenen Tatsachen sei die Tonbandaufzeichnung über die mündliche Verhandlung in den PVC-Verfahren beizuziehen.

383 Das Gericht hält es nach erneuter Anhörung des Generalanwalts weder für angezeigt, gemäß Artikel 62 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen, noch, in eine Beweisaufnahme einzutreten.

384 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das zitierte Urteil vom 27. Februar 1992 als solches keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren rechtfertigt. Im übrigen hat die Klägerin abweichend von ihrem Vorbringen in den PVC-Verfahren (vgl. Randnr. 13 des Urteils des Gerichts vom 27. Februar 1992) in diesem Verfahren bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht einmal andeutungsweise vorgetragen, daß die angefochtene Entscheidung wegen der behaupteten Mängel inexistent sei. Es fragt sich daher schon, ob die Klägerin hinreichend dargelegt hat, warum sie die angeblichen Mängel, die ja vor der Klageerhebung bestanden haben sollen, anders als im PVC-Verfahren nicht eher in dieses Verfahren eingeführt hat. Selbst wenn der Gemeinschaftsrichter die Frage der Existenz der angefochtenen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag von Amts wegen zu prüfen hat, bedeutet dies aber nicht, daß in jedem Verfahren nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag von Amts wegen Ermittlungen über eine eventuelle Inexistenz der angefochtenen Entscheidung zu führen sind. Nur soweit die Parteien hinreichende Anhaltspunkte für eine Inexistenz der angefochtenen Entscheidung vortragen, ist das Gericht gehalten, dieser Frage von Amts wegen nachzugehen. Im vorliegenden Fall ergibt das Vorbringen der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine derartige Inexistenz der Entscheidung: Unter I. 2 ihres Schriftsatzes hat sich die Klägerin auf einen angeblichen Verstoß gegen die Sprachenregelung in der Geschäftsordnung der Kommission berufen. Ein derartiger Verstoß kann jedoch nicht zur Inexistenz der angefochtenen Entscheidung führen, sondern allenfalls - nach rechtzeitiger Rüge - zur Nichtigkeit. Im übrigen hat die Klägerin unter I. 3 ihres Schriftsatzes vorgetragen, es spreche unter Berücksichtigung der Sachlage in den PVC-Verfahren eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Kommission auch bei ihren Polypropylen-Entscheidungen unbefugt nachträgliche Änderungen vorgenommen habe. Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, warum die Kommission auch im Jahr 1986, also in einer normalen Situation, die sich von den besonderen Umständen der PVC-Verfahren beim Ablauf ihres Mandats im Januar 1989 erheblich unterschied, nachträglich Änderungen an der Entscheidung vorgenommen haben soll. Der blosse Hinweis auf ein "fehlendes Unrechtsbewusstsein" reicht hierfür nicht aus. Die diesbezuegliche pauschale Vermutung der Klägerin gibt mithin keinen hinreichenden Anlaß zu einer Beweisaufnahme nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

385 Das Vorbringen unter I. 1 des Schriftsatzes der Klägerin ist schließlich dahin zu werten, daß diese unter Bezugnahme auf die Erklärungen der Verfahrensbevollmächtigten der Kommission in den PVC-Verfahren konkret behauptet, es fehle eine durch die Unterschriften des Präsidenten der Kommission und des Exekutivsekretärs festgestellte Urschrift der angefochtenen Entscheidung. Dieser angebliche Mangel, selbst wenn er bestehen sollte, führt jedoch für sich genommen noch nicht zur Inexistenz der angefochtenen Entscheidung. Anders als in den bereits mehrfach erwähnten PVC-Verfahren hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren nämlich keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung der Grundsatz der Unantastbarkeit eines beschlossenen Rechtsakts verletzt worden ist und damit die angefochtene Entscheidung - zugunsten der Klägerin - die Vermutung ihrer Rechtmässigkeit verloren hat, die ihr aufgrund des Anscheins zukommt. Dann aber führt das blosse Fehlen einer ausgefertigten Urschrift noch nicht zur Inexistenz der angefochtenen Entscheidung. Auch insoweit war die mündliche Verhandlung daher nicht für eine nachträgliche Beweisaufnahme wiederzueröffnen. Da das Vorbringen der Klägerin auch keine Wiederaufnahme des Verfahrens begründen würde, war ihrer Anregung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, nicht stattzugeben.

Kostenentscheidung:

Kosten

386 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 87 § 3 kann das Gericht die Kosten jedoch teilen oder beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da der Klage zum Teil stattgegeben worden ist und die Parteien beantragt haben, der jeweils anderen Partei die Kosten aufzuerlegen, wird der Klägerin neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Kommission auferlegt, die die andere Hälfte selbst zu tragen hat.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Artikel 1, siebter Gedankenstrich, der Entscheidung der Kommission vom 23. April 1986 (IV/31.149 - Polypropylen; ABl. L 230, S. 1) wird für nichtig erklärt, soweit dort festgestellt wird, daß die Klägerin von einem Zeitpunkt zwischen 1977 und 1979 an an der Zuwiderhandlung teilgenommen hat, und nicht von Ende 1978 oder Anfang 1979 an.

2) Die in Artikel 3 dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängte Geldbusse wird auf 2 337 500 ECU bzw. 5 013 680,38 DM festgesetzt.

3) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4) Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Kommission. Die Kommission trägt die andere Häfte ihrer eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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