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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 05.12.2002
Aktenzeichen: T-91/01
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in geänderter Fassung


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in geänderter Fassung Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die fehlende Unterscheidungskraft einer komplexen, d. h. aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke lässt sich nicht anhand des Gewichts bestimmter ihrer Bestandteile im Verhältnis zu bestimmten anderen Bestandteilen der Marke feststellen, deren fehlende Unterscheidungskraft feststeht. Eine komplexe Marke kann nämlich nicht unter die genannte Bestimmung fallen, wenn nur einer ihrer Bestandteile im Hinblick auf die fraglichen Waren oder Dienstleistungen unterscheidungskräftig ist. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn der einzige unterscheidungskräftige Bestandteil der komplexen Marke gegenüber ihren übrigen Bestandteilen nicht dominiert.

Die Unterscheidungskraft einer komplexen Marke ist somit anhand sämtlicher Bestandteile zu beurteilen, aus denen die Marke besteht.

( vgl. Randnr. 36 )

2. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben", von der Eintragung ausgeschlossen. Was die Anmeldung einer das Wortzeichen BioID" enthaltenden Bildmarke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 des Nizzaer Abkommens, und zwar insbesondere Waren, deren Benutzung für die biometrische Identifikation von Lebewesen erforderlich ist, sowie durch eine biometrische Identifikation erbrachte Dienstleistungen, anbelangt, so hat diese Marke keine Unterscheidungskraft, da von jedem der Bestandteile, aus denen sie zusammengesetzt ist, anzunehmen ist, dass er für die Präsentation dieser Waren und Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich verwendet werden kann, und somit keiner dieser Bestandteile hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft hat.

( vgl. Randnrn. 22, 30-31, 41 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 5. Dezember 2002. - BioID AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke, die das Wortzeichen BioID enthält - Absolute Eintragungshindernisse - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94. - Rechtssache T-91/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-91/01

BioID AG mit Sitz in Berlin (Deutschland), im Insolvenzverfahren befindlich, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nordemann,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Bonne und G. Schneider als Bevollmächtigte,

eklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Februar 2001 (Sache R 538/1999-2) über die Anmeldung einer Bildmarke, die das Wortzeichen BioID enthält,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 8. Juli 1998 reichte die Klägerin unter ihrer früheren Firma D.C.S. Dialog Communication Systems AG beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke ein. Die Anmeldung ging beim Amt am 10. Juli 1998 ein.

2 Die Eintragung wurde für das folgende Zeichen beantragt:

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3 Die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung der Marke beantragt wurde, gehören zu den Klassen 9, 38 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in ihrer revidierten und geänderten Fassung. Sie entsprechen nach der Anmeldung folgender Umschreibung:

- Computersoftware, Computerhardware und deren Teile, optische, akustische sowie elektronische Geräte und deren Teile, sämtliche vorstehenden Waren insbesondere zur und im Zusammenhang mit der Kontrolle von Zugangsberechtigungen, für die Kommunikation von Computern untereinander sowie zur computergestützten Identifikation bzw. Verifikation von Lebewesen basierend auf einem oder mehreren spezifischen biometrischen Merkmalen" in Klasse 9;

- Telekommunikationsdienstleistungen; Sicherheitsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Kommunikation von Computern, dem Zugang zu Datenbanken, dem elektronischen Zahlungsverkehr, der Überprüfung von Zugangsberechtigungen sowie der computergestützten Identifikation bzw. Verifikation von Lebewesen basierend auf einem oder mehreren spezifischen biometrischen Merkmalen" in Klasse 38;

- Zurverfügungstellung von Software über das Internet und andere Kommunikationsnetze, Online-Wartung von Computerprogrammen, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, sämtliche vorstehende Dienstleistungen insbesondere zur und im Zusammenhang mit der Kontrolle von Zugangsberechtigungen, mit der Kommunikation von Computern untereinander sowie mit der computergestützten Identifikation bzw. Verifikation von Lebewesen basierend auf einem oder mehreren spezifischen biometrischen Merkmalen; technische Entwicklung von Systemen zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen, für die Kommunikation von Computern untereinander sowie von Systemen zur computergestützten Identifikation bzw. Verifikation von Lebewesen basierend auf einem oder mehreren spezifischen biometrischen Merkmalen" in Klasse 42.

4 Mit Entscheidung vom 25. Juni 1999 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Artikel 38 der Verordnung Nr. 40/94 mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 für die beanspruchten Waren beschreibend sei und jeder Unterscheidungskraft entbehre.

5 Am 20. August 1999 legte die Klägerin gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 beim Amt gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde ein.

6 Mit Entscheidung vom 20. Februar 2001, die der Klägerin am 23. Februar 2001 zugestellt wurde, wies die Zweite Beschwerdekammer die Beschwerde zurück (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Wortzeichen BioID in seiner Gesamtheit eine Abkürzung der Wörter biometric identification" (biometrische Identifikation") sei. Daher sei die angemeldete Marke, da sie die Merkmale der durch sie erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibe, nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung ausgeschlossen. Was die grafische Gestaltung der angemeldeten Marke angehe, so seien die grafischen Elemente zu vernachlässigen und könnten der Marke daher keine Unterscheidungskraft verleihen.

7 Die Umfirmierung der Klägerin, die seither BioID AG" heißt, wurde am 13. März 2001 beim Amtsgericht Charlottenburg in das Handelsregister eingetragen.

Verfahren und Anträge der Parteien

8 Mit Klageschrift, die am 25. April 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Am 6. August 2001 hat das Amt eine Klagebeantwortung eingereicht.

9 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- das Amt anzuweisen, die angemeldete Marke zur Veröffentlichung zuzulassen;

- dem Amt die Kosten aufzuerlegen.

10 Das Amt beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

11 Nachdem die Klägerin dem Gericht in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hatte, dass über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, ersuchte sie der Präsident um Klarstellung bis zum 15. September 2002, ob sie das Verfahren fortführen wolle. Mit Schreiben vom 13. September 2002 erklärte der Insolvenzverwalter, dass er das von der Klägerin eingeleitete Verfahren fortführe. Die mündliche Verhandlung wurde sodann vom Präsidenten für geschlossen erklärt.

12 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren zweiten Antrag, dem Amt die Veröffentlichung der angemeldeten Marke aufzugeben, zurückgenommen; dies ist im Sitzungsprotokoll vermerkt worden. Sie hat außerdem verschiedene Schriftstücke vorgelegt. Das Amt hat nichts dagegen eingewandt, dass sie zu den Akten genommen werden.

Entscheidungsgründe

13 Die Klägerin macht die beiden Klagegründe eines Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und eines Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 geltend.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

14 Die Klägerin verweist generell darauf, dass bereits ein geringer Grad von Unterscheidungskraft genüge, um das absolute Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 40/94 zu überwinden. Sie bezieht sich insoweit auf die Randnummern 39 und 40 des Urteils des Gerichts vom 5. April 2001 in der Rechtssache T-87/00 (Bank für Arbeit und Wirtschaft/HABM [EASYBANK], Slg. 2001, II-1259).

15 Das Wortzeichen BioID beschreibe die betroffenen Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar, sondern sei allenfalls von suggestiver Art. Außerdem sei es ein Phantasiewort, das weder lexikalisch nachweisbar sei noch überhaupt, außer von ihr selbst als Marke, tatsächlich benutzt werde.

16 Selbst wenn der Bestandteil ID" im Sinne von Identifikation" zu verstehen sei, gebe das Wortzeichen BioID nicht an, wie diese Identifikation erfolge. Dies gelte unabhängig davon, welchen Sinngehalt man dem Bestandteil Bio" beilege (etwa eine Beziehung mit dem Leben im Allgemeinen, mit dem organischen Leben oder mit der Natur). Dabei sei hervorzuheben, dass die betroffenen Waren und Dienstleistungen, die zum Bereich der Informatik gehörten, keinerlei Bezug zu der Biologie, der Natur oder dem organischen Leben hätten.

17 Nach ihrer grafischen Gestaltung sei die angemeldete Marke so eigentümlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie als unterscheidungskräftiges Zeichen wahrnähmen.

18 Ferner sei das Wortzeichen BioID in Deutschland als Wortmarke eingetragen für die Waren und Dienstleistungen auf Datenträger aller Art aufgespielte Computersoftware, Druckereierzeugnisse, Telekommunikation, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung". Das Deutsche Patent- und Markenamt handhabe das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft relativ streng.

19 Schließlich habe auch das Amt in verschiedenen Entscheidungen die Eintragungsfähigkeit anderer Wortmarken mit der Vorsilbe Bio" anerkannt, so im Fall der Marken BIOWIRE, BIOTAG, BIOWATT, BIOSELECT, BIOPLOT, BIOSPRINT, BIOTECT, BIOSLIM, BIOPRIME und BIOSTAR. Diese Entscheidungen beträfen Marken, die der hier fraglichen durchaus vergleichbar seien und sprächen daher indiziell für deren Schutzfähigkeit.

20 Das Amt vertritt die Auffassung, dass keines der Elemente, aus denen das Wortzeichen BioID zusammengesetzt sei, im Hinblick auf die durch die Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft habe und dass die Art ihrer Kombination an dieser Beurteilung nichts ändere. Da es sich bei dem maßgeblichen Publikum um spezialisierte Verkehrskreise handele, die englischsprachig seien oder zumindest über Englischkenntnisse verfügten, werde es das Wortzeichen im Sinne von biometric identification" (biometrische Identifikation") und damit als Angabe der Art oder der Bestimmung dieser Waren und Dienstleistungen auffassen, auf die sich die Anmeldung beziehe. Der Ausdruck biometric identification" werde zudem von den Wettbewerbern der Klägerin tatsächlich als Gattungsbegriff verwendet.

21 Was die grafische Gestaltung der angemeldeten Marke anbelange, so bediene sie sich der allgemein weit verbreiteten Standardschrift Arial". Auch die Tatsache, dass die Strichstärke in den beiden Silben unterschiedlich sei, könne nichts an der Gesamtwahrnehmung des Zeichens durch den Verbraucher ändern. Die Verwendung von Großbuchstaben in der zweiten Silbe verstärke noch die beschreibende Bedeutung des Zeichens, weil der Bestandteil ID" - allgemein gebräuchlich als Abkürzung für Identifizierung" - unmittelbar als Abkürzung erkannt werde. Die grafische Gestaltung der angemeldeten Marke ändere daher nichts an deren ausschließlich beschreibendem Charakter und verleihe ihr als solche keinerlei Unterscheidungskraft.

Würdigung durch das Gericht

22 Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben", von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen".

23 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 erfasst nach der Rechtsprechung insbesondere Marken, die aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise im geschäftlichen Verkehr für die Präsentation der fraglichen Waren oder Dienstleistungen gewöhnlich verwendet werden oder für die zumindest aufgrund konkreter Hinweise anzunehmen ist, dass sie in dieser Weise verwendet werden können. Solche Marken ermöglichen es den maßgeblichen Verkehrskreisen im Übrigen nicht, bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-79/00, Rewe Zentral AG/HABM [LITE], Slg. 2002, II-705, Randnr. 26).

24 Demzufolge lässt sich die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen nur für die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird, und zum anderen nur danach beurteilen, wie die maßgeblichen Verkehrskreise sie auffassen.

25 Bei den maßgeblichen Verkehrskreisen handelt es sich nach Auffassung des Amtes hier um spezialisierte Verbraucher, die über die Waren, die auf dem Markt angeboten werden, gut informiert sind". Dem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung entgegengehalten, dass auch generell die Nutzer von Computern und des Internets zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehörten. Im Licht dieser Stellungnahmen und angesichts des Spektrums der fraglichen Waren und Dienstleistungen ist das Gericht der Auffassung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise jedenfalls aus Personen bestehen, die über den Bereich dieser Waren und Dienstleistungen gut unterrichtet sind.

26 Die angemeldete Marke enthält nicht nur einen Wortbestandteil, das Wortzeichen BioID, sondern mit dessen typografischen Merkmalen auch Bildelemente, die als solche keinen Sinngehalt haben. Außerdem umfasst sie zwei dem Wortzeichen BioID nachfolgende grafische Elemente, nämlich einen Punkt (§ ") und ein Zeichen (®").

27 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 nicht zwischen verschiedenen Arten von Marken unterscheidet. Die Unterscheidungskraft von Marken, die aus Bildelementen oder aus einer Kombination von Wort- und Bildelementen bestehen, ist nicht nach anderen Kriterien zu beurteilen als die von Marken anderer Art. Da hier eine aus mehreren Elementen zusammengesetzte Marke (im Folgenden: komplexe Marke) in Frage steht, ist diese zudem, um ihre Unterscheidungskraft zu beurteilen, in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass die verschiedenen Elemente, aus denen die Marke zusammengesetzt ist, nacheinander geprüft werden.

28 Das Wortzeichen BioID ist aus zwei Bestandteilen gebildet (Bio" und ID"). Im Englischen ist das Element ID", wie die Beschwerdekammer in Randnummer 16 der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, eine übliche Abkürzung für das Substantiv (identification" [Identifizierung]). Die Vorsilbe Bio" kann als Abkürzung entweder für ein Adjektiv (biological" [biologisch], (biometrical" [biometrisch]) oder für ein Substantiv (biology" [Biologie]) stehen. Damit weicht das Wortzeichen BioID, das aus zum Wortschatz der Bezugssprache gehörenden Abkürzungen besteht, nicht von den lexikalischen Regeln dieser Sprache ab und hat keine ungewöhnliche Struktur.

29 Angesichts der durch die Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen ist überdies anzunehmen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Wortzeichen BioID im Sinne von biometrical identification" (biometrische Identifikation) verstehen. Die Behauptung der Klägerin, dass sich der Bestandteil Bio" in seinen verschiedenen Bedeutungen auf den Begriff des Lebens, nicht aber auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen beziehe, ist deshalb nicht stichhaltig.

30 Was zunächst die Waren der Kategorien Computersoftware, Computerhardware und deren Teile, optische, akustische sowie elektronische Geräte und deren Teile, sämtliche vorstehenden Waren insbesondere zur und im Zusammenhang mit der Kontrolle von Zugangsberechtigungen, für die Kommunikation von Computern untereinander sowie zur computergestützten Identifikation bzw. Verifikation von Lebewesen basierend auf einem oder mehreren spezifischen biometrischen Merkmalen" (Klasse 9) angeht, so umfasst die biometrische Identifikation von Lebewesen den Einsatz dieser Waren und erfordert ihn sogar. Genauer gesagt handelt es sich bei der biometrischen Identifikation um eine technische Funktion - wenn auch nur eine von mehreren - und nicht nur um einen Einsatzbereich dieser Waren. Im Übrigen wird deren Nutzung im Kontext von Methoden, die auf der biometrischen Identifikation beruhen, in der Anmeldung ausdrücklich, wenn auch nur erläuternd, genannt. Damit ist aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise anzunehmen, dass das Wortzeichen BioID für die Präsentation dieser Waren im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich verwendet werden kann.

31 Was weiterhin die Dienstleistungen der Kategorien Sicherheitsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Kommunikation von Computern, dem Zugang zu Datenbanken, dem elektronischen Zahlungsverkehr, der Überprüfung von Zugangsberechtigungen sowie der computergestützten Identifikation bzw. Verifikation von Lebewesen basierend auf einem oder mehreren spezifischen biometrischen Merkmalen" (Klasse 38) und technische Entwicklung von Systemen zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen, für die Kommunikation von Computern untereinander sowie von Systemen zur computergestützten Identifikation bzw. Verifikation von Lebewesen basierend auf einem oder mehreren spezifischen biometrischen Merkmalen" (Klasse 42) betrifft, so bezieht sich das Wortzeichen BioID, da diese Dienstleistungen durch eine biometrische Identifikation erbracht werden oder die Entwicklung von Systemen für solche Identifikationen bezwecken, unmittelbar auf eine Eigenschaft der Dienstleistungen, die für die maßgeblichen Verkehrskreise bei der Auswahl unter ihnen von Bedeutung sein kann. Damit ist aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise anzunehmen, dass das Wortzeichen BioID auch für die Präsentation dieser Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich verwendet werden kann.

32 Die Dienstleistungen der Kategorien Telekommunikationsdienstleistungen" (Klasse 38) und Zurverfügungstellung von Software über Internet und andere Kommunikationsnetze, Online-Wartung von Computerprogrammen, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, sämtliche vorstehenden Dienstleistungen insbesondere zur und im Zusammenhang mit der Kontrolle von Zugangsberechtigungen, mit der Kommunikation von Computern untereinander sowie mit der computergestützten Identifikation und bzw. Verifikation von Lebewesen basierend auf einem oder mehreren spezifischen biometrischen Merkmalen" (Klasse 42) schließlich stehen in einem engen funktionellen Zusammenhang mit den oben in den Randnummern 30 und 31 genannten Waren und Dienstleistungen. Für die zur Klasse 42 gehörenden Kategorien von Dienstleistungen wird überdies in der Anmeldung ausdrücklich, wenn auch nur erläuternd, angegeben, dass sie im Kontext von Methoden erbracht werden, die auf biometrischer Identifikation beruhen. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass das Wortzeichen BioID im geschäftlichen Verkehr auch für die Präsentation dieser Dienstleistungen gewöhnlich verwendet werden kann.

33 Selbst wenn im Übrigen das Wortzeichen BioID nicht für die Präsentation aller Waren und Dienstleistungen, die unter die in der Anmeldung aufgeführten Kategorien fallen, im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich verwendet werden könnte, hat doch die Klägerin die Eintragung dieses Wortzeichens für alle diese Kategorien beantragt, ohne zwischen den verschiedenen darunter fallenden Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden. Daher ist die Beurteilung der Beschwerdekammer, die sich auf diese Kategorien von Waren und Dienstleistungen in ihrer Gesamtheit bezieht, zu bestätigen (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-359/99, DKV/HABM [EuroHealth], Slg. 2001, II-1645, Randnr. 33).

34 Da somit aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise anzunehmen ist, dass das Wortzeichen BioID im geschäftlichen Verkehr für die Präsentation der Waren und Dienstleistungen, die unter die in der Anmeldung aufgeführten Kategorien fallen, gewöhnlich verwendet werden kann, hat es für diese Kategorien von Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft.

35 Was zweitens das Bildzeichen angeht, das aus den typografischen Merkmalen des Wortzeichens BioID (Schriftart Arial", unterschiedliche Strichstärke der Buchstaben bei den beiden Silben Bio" und ID") gestaltet ist, so lässt sich der Randnummer 21 der angefochtenen Entscheidung implizit die Auffassung der Beschwerdekammer entnehmen, dass eine komplexe Marke keine Unterscheidungskraft hat, wenn der Wortbestandteil für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist und das Gewicht der Bildbestandteile im Verhältnis zu dem Wortbestandteil vernachlässigt werden kann.

36 Hierzu ist festzustellen, dass sich die fehlende Unterscheidungskraft einer komplexen Marke nicht anhand des Gewichts bestimmter ihrer Bestandteile im Verhältnis zu bestimmten anderen Bestandteilen der Marke feststellen lässt, deren fehlende Unterscheidungskraft feststeht. Eine komplexe Marke kann nämlich nicht unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 fallen, wenn nur einer ihrer Bestandteile im Hinblick auf die fraglichen Waren oder Dienstleistungen unterscheidungskräftig ist. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn der einzige unterscheidungskräftige Bestandteil der komplexen Marke gegenüber ihren übrigen Bestandteilen nicht dominiert. Für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 darf daher kein Bestandteil einer komplexen Marke außer Betracht gelassen werden. Die Dienststellen des Amtes können folglich von der Prüfung bestimmter Bestandteile der komplexen Marke nicht mit der Begründung absehen, dass ihr Gewicht im Verhältnis zu den übrigen Bestandteilen vernachlässigt werden könne. Die Unterscheidungskraft einer komplexen Marke ist vielmehr anhand sämtlicher Bestandteile zu beurteilen, aus denen die Marke besteht.

37 Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die aus den typografischen Merkmalen des Wortzeichens BioID bestehenden Bildbestandteile für die fraglichen Waren- und Dienstleistungskategorien keine Unterscheidungskraft haben. Der Klagebeantwortung des Amtes und seinen Antworten auf entsprechende Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass die Schriftart Arial" und Buchstaben unterschiedlicher Strichstärke für die Präsentation von Waren und Dienstleistungen aller Art im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich verwendet werden. Somit ist anzunehmen, dass diese Bildbestandteile auch in Bezug auf die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen in dieser Weise verwendet werden können. Das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke wegen dieser Bestandteile als Herkunftshinweis auffassen würden, ist deshalb nicht stichhaltig. Die aus den typografischen Merkmalen des Wortzeichens BioID bestehenden Bildbestandteile haben daher für die fraglichen Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft.

38 Zu dem Punkt (§ ") hat die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass dieses Element als das letzte von mehreren Elementen einer Wortmarke gewöhnlich verwendet werde, um darauf hinzuweisen, dass eine Abkürzung vorliege.

39 Hinsichtlich des Zeichens ®" hat das Amt zutreffend in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass erstens seine Funktion sich in der Angabe erschöpft, dass es sich um eine für ein bestimmtes Schutzgebiet eingetragene Marke handelt, und dass zweitens dann, wenn eine derartige Eintragung in Wirklichkeit nicht besteht, die Verwendung dieses grafischen Elements die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs begründet. Im Übrigen wird dieses Element in Verbindung mit einem oder mehreren anderen Zeichen im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation von Waren und Dienstleistungen aller Art verwendet.

40 Daher ist anzunehmen, dass die oben in den Randnummern 38 und 39 genannten grafischen Elemente für die Präsentation der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich verwendet werden können. Sie haben somit für diese Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft.

41 Da von jedem der Bestandteile, aus denen die angemeldete Marke zusammengesetzt ist, anzunehmen ist, dass er für die Präsentation der Waren und Dienstleistungen, die unter die in der Anmeldung aufgeführten Kategorien fallen, im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich verwendet werden kann, hat keiner dieser Bestandteile hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft.

42 Weiterhin erlaubt nach der Rechtsprechung die Tatsache, dass eine komplexe Marke nur aus Bestandteilen zusammengesetzt ist, die in Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft haben, die Annahme, dass auch die Marke als Ganze für die Präsentation dieser Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich verwendet werden kann. Dieser Schluss kann nur durch konkrete Anhaltspunkte - wie insbesondere die Art und Weise, in der die verschiedenen Bestandteile miteinander kombiniert sind - entkräftet werden, die darauf hinweisen, dass die komplexe Marke in ihrer Gesamtheit mehr darstellt als die Summe ihrer Bestandteile (in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 31. Januar 2002 in der Rechtssache C-363/99, Koninklijke KPN Nederland und PTT Nederland, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 65).

43 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sind solche Anhaltspunkte im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Denn die Struktur der angemeldeten Marke, die im Wesentlichen durch die Kombination eines beschreibenden Wortzeichens mit den oben in Randnummer 37 genannten typografischen Merkmalen und den oben in den Randnummern 38 und 39 erwähnten grafischen Elementen gekennzeichnet ist, ändert nichts daran, dass von der Marke als Ganzer anzunehmen ist, dass sie für die Präsentation der Waren und Dienstleistungen, die unter die in der Anmeldung aufgeführten Kategorien fallen, im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich verwendet werden kann.

44 Die angemeldete Marke hat daher in Bezug auf die betreffenden Kategorien von Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft.

45 Die Klägerin hat sich in der Klageschrift auf die Eintragung der Wortmarke Bioid in Deutschland und in der mündlichen Verhandlung auf die Eintragung einer mit der hier angemeldeten Marke identischen Bildmarke in den Vereinigten Staaten von Amerika berufen. Nach der Rechtsprechung ist die Gemeinschaftsregelung für Marken indessen ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht, mit dem ihm eigene Ziele verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000 in der Rechtsache T-32/00, Messe München/HABM [electronica], Slg. 2000, II-3829, Randnr. 47). Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist somit allein auf der Grundlage der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Daher sind das Amt und gegebenenfalls der Gemeinschaftsrichter nicht an Entscheidungen auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands gebunden, mit denen die Eintragungsfähigkeit des gleichen Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies gilt selbst dann, wenn eine solche Entscheidung auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften ergangen ist, die gemäß der Richtlinie 89/104 harmonisiert wurden.

46 Soweit sich die Klägerin nur auf das bloße Vorliegen der Eintragungen in Deutschland und in den Vereinigten Staaten von Amerika beruft, ist ihr Vorbringen deshalb unschlüssig. Darüber hinaus hat sie aber kein inhaltliches Argument vorgetragen, das sich diesen nationalen Entscheidungen entnehmen ließe und ihren Klagegrund stützen könnte.

47 Soweit sich die Klägerin weiterhin auf Entscheidungen der Beschwerdekammern beruft, in denen andere Marken mit dem Bestandteil Bio" als eintragungsfähig beurteilt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass in einer früheren Entscheidung angeführte Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art Argumente darstellen können, auf die eine Rüge gestützt werden kann, mit der ein Verstoß gegen eine Vorschrift der Verordnung Nr. 40/94 geltend gemacht wird. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch keine in diesen Entscheidungen enthaltenen Gründe angeführt, die gegen die vorstehende Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke sprächen.

48 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin schließlich geltend gemacht, dass das Amt die Wortmarke Bioid" für die Waren- und Dienstleistungskategorien Druckereierzeugnisse", Telekommunikation" und Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" eingetragen habe. Anders als die Klägerin offenbar meint, sind aber die hier fragliche Bildmarke und die Wortmarke Bioid" nicht austauschbar und unterscheidet sich, worauf das Amt zu Recht verwiesen hat, die Wortmarke Bioid" besonders wegen der Kleinschreibweise der Buchstaben id" dem Sinngehalt nach von dem Wortzeichen BioID", wie es in der angemeldeten Marke enthalten ist.

49 Der Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ist daher hinsichtlich aller angemeldeten Kategorien von Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen.

50 Der weitere Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein Zeichen nämlich schon dann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, wenn eines der absoluten Eintragungshindernisse eingreift (Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtsache T-24/00, Sunrider/HABM [VITALITE], Slg. 2001, II-449, Randnr. 28).

51 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

52 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Amtes die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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