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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 16.12.1993
Aktenzeichen: T-91/92
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 173
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 16. DEZEMBER 1993. - W. H. M. DAEMEN GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN - SCHRIFTLICHE PRUEFUNG - VERLETZUNG DER ANONYMITAET EINES BEWERBERS - ENTSCHEIDUNG DES PRUEFUNGSAUSSCHUSSES UEBER DIE UNGUELTIGERKLAERUNG DER BETREFFENDEN PRUEFUNG - AUFHEBUNG. - RECHTSSACHE T-91/92.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Der Kläger nahm am 13. Dezember 1991 an den drei schriftlichen Vorauswahlprüfungen [a, b und c] des allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/A/720 der Kommission zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7/A 6 (ABl. 1991 C 52 A, S. 16) teil. Obwohl er bei diesen Prüfungen keine ausreichende Note erzielt hatte, wurde er infolge einer Erhöhung der Anzahl der durch dieses Auswahlverfahren zu besetzenden Stellen und der Herabsetzung der Mindestpunktzahl für die Zulassung zu den nachfolgenden Prüfungen mit Schreiben vom 15. Mai 1992 zu den anderen schriftlichen Prüfungen, nämlich d (redaktionelle Prüfung) und e (praktische Prüfung), zugelassen.

2 Nach den schriftlichen Anweisungen, die die Kommission den Bewerbern am Tag der Prüfung e (19. Juni 1992) erteilte, sollte deren Name "nur auf (... ihren) Umschlägen und an der dazu vorgesehenen Stelle des selbstdurchschreibenden Papiers erscheinen". Nach diesen Anweisungen hatte "jede Unterschrift, jeder Name oder jedes besondere Zeichen auf den übrigen Seiten des endgültigen Textes automatisch die Ungültigkeit der Prüfung zur Folge(*)". Da die Bewerber für diese schriftliche Prüfung selbstdurchschreibendes Papier verwenden mussten, das jeweils aus einem Satz von drei Blättern bestand, wobei "automatisch zwei Kopien" hergestellt wurden, enthielten die vorgenannten Anweisungen ausserdem folgenden Hinweis: "Es darf nur ein Satz von drei Blättern gleichzeitig verwendet werden." Ferner wurde vermerkt: "Schreiben Sie nur auf dem ersten Satz ° dessen erste zwei Blätter kürzer sind ° unten auf der gelben Kopie die Nummer des Auswahlverfahrens, Ihren Namen und Vornamen sowie Ihre Bewerbernummer... Nur die Antworten auf dem selbstdurchschreibenden Papier werden korrigiert..."

3 Nach Ablauf dieser Prüfungen kamen die beiden vom Prüfungsausschuß bestellten Korrektoren zu dem Schluß, daß dem Kläger für die Prüfung e weniger als die Note 20/40 zuzuerkennen sei, die nach Punkt VI.2 der Ausschreibung Mindestvoraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung war. Einer der beiden Korrektoren stellte indessen fest, daß Name und Vorname des Klägers schwach, aber deutlich auf den rosa Blättern der Seiten 2 und 3 seiner Prüfungsarbeit erkennbar waren. Das Original, das von dem anderen Korrektor korrigiert wurde, enthielt dagegen keinen Hinweis auf die Identität des Klägers. Sein Name und Vorname erschienen jedoch auf den gelben Blättern der Seiten 2 und 3 der Prüfungsarbeit. Der Prüfungsausschuß beschloß daraufhin, die schriftliche Prüfung des Klägers ohne Benotung für ungültig zu erklären.

4 Diese Entscheidung des Prüfungsausschusses wurde dem Kläger mit Schreiben vom 10. September 1992 mitgeteilt. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 5. Oktober 1992, worin er die Kommission für den Fehler verantwortlich machte, der ihm bei der Verwendung des zur Verfügung gestellten Materials unterlaufen sein könnte und durch den seine Identität offengelegt wurde.

5 Unter diesen Umständen hat der Kläger am 28. Oktober 1992 die vorliegende Klage erhoben.

6 Mit Schriftsatz, der am 7. Dezember 1992 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Kommission gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, zu der der Kläger am 30. Dezember 1992 Stellung genommen hat. Durch Beschluß vom 10. März 1993 hat das Gericht (Fünfte Kammer) die Entscheidung über diese Einrede dem Endurteil vorbehalten. Es hat ferner im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen die Kommission aufgefordert, das Original der streitigen Prüfung vorzulegen. Die Kommission hat die betreffenden Exemplare der Prüfungsarbeit des Klägers am 13. April 1993 vorgelegt. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen und mit der Einreichung der Gegenerwiderung abgeschlossen worden, die am 7. Juli 1993 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

7 Mit Schreiben vom 9. November 1993 hat der Kläger dem Gericht mitgeteilt, daß er darauf verzichte, sich in der mündlichen Verhandlung zu äussern. In der öffentlichen Sitzung vom 24. November 1993 hat nur die Kommission mündliche Ausführungen gemacht und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet. Auf Verlangen des Gerichts hat die Kommission ferner in der Sitzung ein ungebrauchtes Muster des Materials, das den Bewerbern bei der streitigen Prüfung zur Verfügung gestellt worden war, sowie alle Originalblätter der Arbeit des Klägers vorgelegt, auf denen sein Name stand, um dem Gericht die Prüfung der genauen Umstände zu ermöglichen, die zu dieser Offenlegung des Namens geführt haben.

Anträge der Parteien

8 Der Kläger beantragt,

° die streitige Entscheidung aufzuheben, so daß die schriftliche Prüfung noch für gültig erklärt wird und korrigiert werden kann;

° die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

9 Die Kommission beantragt,

° die Klage für unzulässig zu erklären oder als unbegründet abzuweisen;

° über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Vorbringen der Parteien

Argumente der Parteien

10 Die Kommission erklärt, der Kläger könne sich nicht auf ein der streitigen Entscheidung vorausgegangenes fehlerhaftes Verfahren berufen, sofern er nicht dartun könne, daß er sich ohne diese Fehlerhaftigkeit in einer günstigeren Lage befinden würde (Urteile des Gerichtshofes vom 4. April 1974 in der Rechtssache 115/73, Serio/Kommission, Slg. 1974, 341, vom 29. September 1976 in der Rechtssache 9/76, Morello/Kommission, Slg. 1976, 1415, und vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 124/75, Perinciolo/Rat, Slg. 1976, 1953). Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung würde dem Kläger aber nichts nützen, da er für die ungültige Prüfung nicht die Mindestpunktzahl erreicht habe und somit auch nicht zu der nächsten (mündlichen) Prüfung des Auswahlverfahrens KOM/A/720 zugelassen würde. Die Kommission schließt daraus, daß der Kläger kein Interesse nachgewiesen habe, die Rechtmässigkeit der Entscheidung über die Ungültigerklärung seiner Prüfung zu bestreiten.

11 Zur Begründetheit bemerkt die Kommission, daß der Kläger, der offenbar zwei übereinanderliegende Sätze des selbstdurchschreibenden Papiers verwendet habe, seinen Namen auf dem hierzu bestimmten Blatt angegeben habe, ohne sich sodann der Mühe zu unterziehen, die anderen Kopien zu prüfen, um den Fehler festzustellen, obwohl die Bewerber in den klaren und unmißverständlichen Anweisungen, die sie erhalten hätten, gewarnt und auf die Folgen einer Unregelmässigkeit hingewiesen worden seien. Eine beabsichtigte oder unbeabsichtigte Angabe des Namens eines Bewerbers gefährde ipso facto die Unparteilichkeit des Prüfungsausschusses und die Gleichbehandlung der Bewerber. Der Kläger sei daher voll verantwortlich für den vorliegenden Fehler, und die Ungültigerklärung seiner schriftlichen Prüfung sei demnach angesichts der allgemeinen Interessen, die durch den Anonymitätsgrundsatz geschützt werden sollten, gerechtfertigt.

12 Im übrigen habe der Kläger nicht einmal summarisch angegeben, auf welchen der in Artikel 173 EWG-Vertrag genannten Gründe er seine Klage gegen die angefochtene Entscheidung stütze, so daß er damit gegen Artikel 19 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichts und die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 15. Dezember 1961 in den Rechtssachen 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61, Fives Lille Cail u. a./Hohe Behörde, Slg. 1961, 613, 644) verstosse.

13 Schließlich vertritt die Kommission die Auffassung, daß der an sie gerichtete Vorwurf des Klägers sich nicht auf Tatsachen stütze und man schon aus praktischen Gründen vernünftigerweise nicht von ihr verlangen könne, daß sie Maßnahmen ergreife, die sicherstellten, daß keiner der Tausenden von Bewerbern bei den schriftlichen Prüfungen ihrer Auswahlverfahren gegen den Anonymitätsgrundsatz verstosse. Sie betont jedoch, sie habe alles getan, um Verstösse gegen die Anonymität auf ein absolutes Minimum zu beschränken, indem sie zu Beginn jeder schriftlichen Prüfung "Anweisungen an die Bewerber" verteilt habe, die ausgereicht hätten, um zu verhindern, daß Tausende anderer Bewerber ihren Namen auf die Prüfungsarbeiten setzten.

14 Der Kläger hebt den widersprüchlichen Standpunkt der Kommission hervor, die ihm einerseits sein Interesse am Bestreiten der Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidung abspreche, indem sie bemerke, er habe bei der betreffenden Prüfung nur eine unzureichende Note erhalten, andererseits aber erkläre, sie habe auf eine Benotung der Prüfungsarbeit verzichtet und beschlossen, diese für ungültig zu erklären. Er führt ferner aus, er habe schon wegen der Prozeßkosten ein Interesse daran, daß seine Klageschrift in der Hauptsache geprüft werde. Die Verwaltungsrechtsprechung der Mitgliedstaaten, jedenfalls diejenige des Königreichs der Niederlande, erkenne ihm ein Klageinteresse zu. Es sei schließlich nicht ausgeschlossen, daß der Prüfungsausschuß seine Kriterien später anpasse und weitere Bewerber zur nächsten Prüfung zulasse, wie es ihm Rahmen dieses Auswahlverfahrens schon der Fall gewesen sei, was sich aus dem Schreiben ergebe, das die Kommission ihm am 15. Mai 1992 gesandt habe.

15 Zur Begründetheit erklärt der Kläger, er habe nicht gewusst, daß er seinen Namen auf die betreffende Kopie gesetzt habe. Dies sei auf die Verwendung des selbstdurchschreibenden Papiers zurückzuführen, das die Kommission den Bewerbern zur Verfügung gestellt habe, wodurch sein Name, als er diesen auf die dazu vorgesehene Stelle gesetzt habe, auch an einer anderen ° dafür nicht vorgesehenen ° Stelle seiner Prüfungsarbeit im Durchdruck erschienen sei. Hierfür sei die Kommission verantwortlich, da die Anweisung, die sie den Bewerbern am Tag der Prüfung erteilt habe, nicht klar gewesen sei in bezug auf die eventuellen Fehlerquellen bei der Verwendung der zur Verfügung gestellten Formblätter. Er habe zwar vor Ablauf der Prüfung von den Anweisungen Kenntnis genommen, durch die die Betroffenen darauf aufmerksam gemacht worden seien, daß die Prüfung ungültig werde, wenn ein Name an einer nicht dafür vorgesehenen Stelle erscheine, diese Information sei aber absolut unzureichend gewesen. Die Bewerber seien nicht darauf hingewiesen worden, daß selbst das letzte Blatt jedes Satzes selbstdurchschreibend sei ° darauf sei der Fehler zurückzuführen ° und daß sie daher am Ende der Prüfung ihre Arbeiten im Hinblick auf ein zufälliges Erscheinen ihres Namens auf diesen Arbeiten durchsehen müssten.

16 Im übrigen könne das Verhalten der Kommission als fehlerhaft bezeichnet werden, da sie bei der Durchführung ihrer eigenen Vorschriften nicht mit der nötigen Sorgfalt gegenüber den Betroffenen gehandelt habe; sie habe nämlich nicht in genügendem Masse sichergestellt, daß die Bewerber nicht unbeabsichtigt gegen den Anonymitätsgrundsatz verstießen. Die Kommission habe somit die in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze verletzt, insbesondere den Grundsatz der Fürsorgepflicht, der im Verwaltungsrecht verankert sei und auf dessen Einhaltung der Gerichtshof wiederholt bestanden habe.

Würdigung durch das Gericht

17 Das Gericht hält es für zweckmässig, die Begründetheit der Klage zu prüfen, bevor es gegebenenfalls zur Zulässigkeit Stellung nimmt.

18 Das Gericht stellt erstens fest, daß jeder Satz Schreibpapier, über den die Bewerber bei der streitigen Prüfung verfügten, aus drei Blättern, einem weissen, einem rosa und einem gelben, bestand und nur die ersten beiden Blätter, nämlich das weisse und das rosa, selbstdurchschreibend waren, während dies bei dem letzten Blatt des jeweiligen Satzes, dem gelben, nicht der Fall war. Somit entspricht die Behauptung des Klägers, daß auch das letzte Blatt jedes an die Bewerber verteilten Satzes selbstdurchschreibend gewesen sei, nicht den Tatsachen, so daß der Vorwurf, die Kommission hätte die Bewerber darauf hinweisen müssen, unbegründet ist.

19 Das Gericht stellt zweitens fest, daß der Name des Klägers ordnungsgemäß an der dafür vorgesehenen Stelle unten auf das gelbe Blatt gesetzt wurde, das länger war als die beiden übrigen Blätter des ersten von den Bewerbern benutzten Dreiblattsatzes, der die Seite 1 der Prüfungsarbeit des Klägers bildete, und daß sein Name auch auf dem rosa und dem gelben Blatt des zweiten Dreiblattsatzes erschien, den der Kläger ebenfalls benutzte und der der Seite 2 seiner Prüfungsarbeit entsprach. Daraus ist zu schließen, daß der Kläger, als er seinen Namen auf den unteren Teil des gelben Blattes des ersten Satzes setzte, offenbar den ersten Satz auf den zweiten gelegt hatte, so daß sein Name durch das Kohlepapier auf das rosa und das gelbe Blatt des zweiten Satzes durchgedrückt wurde, jedoch nicht auf das erste, weisse Blatt dieses Satzes, da das letzte Blatt eben nicht selbstdurchschreibend war.

20 Schließlich ist das Gericht der Auffassung, daß der Hinweis der Kommission an die Bewerber, darauf zu achten, daß sie nicht mehr als einen Satz Blätter gleichzeitig verwendeten, für jeden normal aufmerksamen und sorgfältigen Bewerber ausreichte. Daraus folgt, daß der Kläger, der zwei Dreiblattsätze, die die erste und die zweite Seite seiner Prüfungsarbeit bildeten, zum Schreiben übereinanderlegte, diesen Hinweis nicht beachtet hat und selbst voll dafür verantwortlich ist, daß sein Name unter Verletzung der Anonymität, die nach den Anweisungen an die Bewerber bei Auswahlverfahren der Gemeinschaftsorgane zwingend ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. Juli 1993 in der Rechtssache T-27/92, Camera-Lampitelli u. a./Kommission, Slg. 1993, II-873, Randnrn. 59 ff.), an einer nicht zugelassenen Stelle seiner Prüfungsarbeit erschien.

21 Somit ist die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne daß es erforderlich wäre, die Unzulässigkeitseinrede der Kommission zu prüfen.

Kostenentscheidung:

Kosten

22 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen gemäß Artikel 88 der Verfahrensordnung in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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