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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 08.12.2005
Aktenzeichen: T-92/04
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofes, Verfahrensordnung


Vorschriften:

Satzung des Gerichtshofes Art. 21 Abs. 1
Verfahrensordnung Art. 44 § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Parteien:

In der Rechtssache T-92/04

Marta Cristina Moren Abat, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Lebitsch,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Krämer als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren KOM/A/1/02, mit der der Klägerin in der Vorauswahlphase eine für die Zulassung zu den weiteren Prüfungen dieses Auswahlverfahrens nicht ausreichende Punktzahl zugeteilt wurde,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin P. Lindh und des Richters V. Vadapalas,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1. Am 25. Juli 2002 veröffentlichte die Kommission die Bekanntgabe des allgemeinen Auswahlverfahrens aufgrund von Prüfungen KOM/A/1/02, das zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten (Laufbahn A 7/A 6) in den Sachgebieten "Landwirtschaft", "Fischerei" und "Umwelt" durchgeführt wurde (ABl. C 177 A, S. 13).

2. Nach Abschnitt B dieser Bekanntgabe umfasste das Auswahlverfahren drei Vorauswahltests a, b und c, eine schriftliche Prüfung d sowie eine mündliche Prüfung e.

3. Nach Punkt B 1 der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens bestanden die Vorauswahltests aus einer Reihe von Fragen mit mehreren Antwortvorgaben. Test a diente insbesondere zur Beurteilung der Sachkenntnisse in dem vom Bewerber gewählten Sachgebiet. Er bestand aus 40 Fragen und wurde mit 0 bis 40 Punkten bewertet, wobei die erforderliche Mindestpunktzahl bei 20 Punkten lag.

4. Die Klägerin bewarb sich für dieses Auswahlverfahren und wählte das Sachgebiet "Umwelt", für das nach Punkt B 2 der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens nur die Bewerber, die in den Vorauswahltests zusammengenommen die 480 besten Ergebnisse erzielten, zur Einreichung einer vollständigen Bewerbung aufgefordert wurden.

5. Die Klägerin nahm am 21. März 2003 an den Vorauswahltests teil.

6. Im Sachgebiet "Umwelt" war Frage 2 des Tests a wie folgt formuliert:

"Bei einem normalen Gespräch liegt der Schallpegel

a) unter 30 dB(A);

b) zwischen 30 und 45 dB(A);

c) zwischen 45 und 65 dB(A);

d) zwischen 70 und 80 dB(A)."

7. Nach dem Korrekturformular war c die richtige Antwort.

8. Frage 8 lautete:

"Welche der folgenden Angaben ist nicht korrekt?

a) Gene treten paarweise auf.

b) Einige Gene sind dominant.

c) Alle Zellen verfügen über einen doppelten Chromosomensatz.

d) Ein Gen besteht aus DNA."

9. Nach dem Korrekturformular war c die richtige Antwort.

10. Frage 26 lautete:

"Was lässt sich im Allgemeinen von landwirtschaftlich genutzten Böden, auf die tierischer Dünger aufgebracht wird, sagen?

a) Der von Pflanzenresten stammende Teil des Humus ist geringer als der von tierischem Dünger stammende Teil.

b) Humus zersetzt sich rasch.

c) Der von Pflanzen stammende Teil des Humus ist genauso groß wie der von Tieren stammende.

d) Bei Humus gibt es keinen pflanzlichen Teil."

11. Nach dem Korrekturformular war a die richtige Antwort.

12. Frage 27 war wie folgt formuliert:

"Worauf ist eine Gewässerverunreinigung durch Phosphor hauptsächlich zurückzuführen?

a) übermäßigen Regen;

b) landwirtschaftliche Tätigkeiten;

c) natürliche Verwitterung und Erosion phosphorhaltiger Mineralien;

d) Tätigkeiten der Industrie und der Haushalte."

13. Nach dem Korrekturformular war d die richtige Antwort.

14. Frage 37 lautete:

"Welcher der folgenden Stoffe ist kein Zwischenstoff bei der Bildung von bodennahem Ozon (O3 )?

a) flüchtige anorganische Verbindungen;

b) Stickoxide (NOx );

c) Distickstoffoxide (N2 O);

d) Kohlenmonoxid (CO)."

15. Nach dem Korrekturformular war c die richtige Antwort.

16. Schließlich lautete Frage 38:

"Was emittiert keine Stickstoffoxide?

a) Personenkraftwagen;

b) mit Erdgas betriebene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen;

c) Rinder;

d) aerobe Mikroorganismen."

17. Nach dem Korrekturformular war d die richtige Antwort.

18. Mit Schreiben vom 22. April 2003 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Klägerin mit, dass sie nicht zur schriftlichen Prüfung d des Auswahlverfahrens zugelassen worden sei (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), da sie bei den Tests a, b und c 60,884 von 100 Punkten erreicht habe, während mindestens 62,562 Punkte erforderlich gewesen wären, um zu den 480 besten Bewerbern zu gehören. Der Prüfungsausschuss teilte ihr ferner mit, dass Frage 40 des Tests a annulliert worden sei.

19. Mit Schreiben vom 9. Mai 2003 beantragte die Klägerin, die Entscheidung über die Ablehnung ihrer Bewerbung zu überprüfen, da die Fragen 2, 8, 26, 27 und 37 des Tests a Fehler aufwiesen.

20. Am 28. Mai 2003 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Klägerin nach Prüfung der angefochtenen Fragen mit, dass diese nicht annulliert würden.

21. Am 17. Juli 2003 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses, sie nicht zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zuzulassen, Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in seiner im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung ein.

22. Die Anstellungsbehörde wies die Beschwerde der Klägerin mit Entscheidung vom 30. Januar 2004 zurück.

Verfahren und Anträge der Parteien

23. Mit Klageschrift, die am 4. März 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

24. Die Klägerin beantragt,

- die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 30. Januar 2004 aufzuheben, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

25. Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Rechtliche Würdigung

26. Nach Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts kann das Gericht, wenn einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

27. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, in Anwendung dieses Artikels ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

28. Die Kommission trägt vor, die Klageschrift entspreche nicht den Anforderungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung, wonach sie den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten müsse.

29. Statt die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen ihre Klage beruhe, in der Klageschrift selbst zu erläutern, verweise die Klägerin pauschal auf die Anlagen der Klageschrift, deren Inhalt sie als bekannt voraussetze. Ihr Vorbringen zu den Fragen 2, 8, 26, 27, 37 und 38 des Vorauswahltests a sei daher nicht aus sich heraus verständlich. Es sei weder Sache des Gerichts noch der Kommission, mangels näherer Angaben in der Klageschrift anhand von deren Anlagen die Beweise zu suchen, die das Vorbringen der Klägerin bestätigen sollten.

30. Die Klägerin hält ihre Klage für zulässig. Insoweit dienten die Anlagen der Klageschrift nur als Beweismittel. Die Kommission versuche, durch die Berufung auf die Unzulässigkeit der Klage von ihren eigenen Fehlern abzulenken, da sie den Argumenten und Beweisen in Bezug auf die streitigen Fragen des Tests a nichts entgegenhalten könne.

Würdigung durch das Gericht

31. Nach Artikel 21 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung muss die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Die Angaben zu den Klagegründen müssen hinreichend klar und deutlich sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht - gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen - über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie sich stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, aus der Klageschrift selbst ergeben. Zwar kann der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf in der Anlage beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen ausgleichen, die nach den genannten Bestimmungen in der Klageschrift enthalten sein müssen. Im Übrigen ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (Urteile des Gerichts vom 21. März 2002 in der Rechtssache T-231/99, Joynson/Kommission, Slg. 2002, II-2085, Randnr. 154, und vom 3. März 2004 in der Rechtssache T-48/01, Vainker/Parlament, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 151; Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993 in der Rechtssache T-85/92, De Hoe/Kommission, Slg. 1993, II-523, Randnrn. 20 bis 22).

32. Im vorliegenden Fall wendet sich die Klägerin in ihrer Klageschrift eindeutig gegen mehrere Fragen des Vorauswahltests a und macht geltend, dass das Korrekturformular Fehler aufweise. Sie schließt daraus, dass der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren von seinem Ermessen in offensichtlich fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht und den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt habe. Sie verweist zwar bei der Prüfung jeder der streitigen Fragen auf die entsprechenden Anlagen, doch ergibt sich die von ihr zur Stützung ihrer Kritik an der Beurteilung des Prüfungsausschusses vorgetragene Argumentation - wenn auch in gedrängter Form - aus der Klageschrift selbst.

33. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Klageschrift den Anforderungen von Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung genügt und dass die Klage für zulässig zu erklären ist.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

34. Die Klägerin macht geltend, sie habe ihre Beschwerde eingelegt, nachdem sie sich von Wissenschaftlern den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in dem betreffenden Bereich habe darlegen lassen. Diese hätten die aus Fachbüchern, Gemeinschaftsrichtlinien, Studien und Auszügen von Internetseiten der Kommission, die der Klageschrift als Anlage beigefügt seien, entnommenen Informationen bestätigt, wonach das Korrekturformular bei mehreren Fragen des Tests a unrichtig sei.

35. Bei Frage 38 sei das Korrekturformular für die Antworten zu Test a fehlerhaft, bei den Fragen 2 und 8 habe es mehrere Antwortmöglichkeiten gegeben, und bei den Fragen 26, 27 und 37 sei keine der Antworten korrekt gewesen.

36. Bei Frage 2 seien die Antworten c und d möglich gewesen, da nicht angegeben sei, unter welchen Bedingungen das Ergebnis erzielt werden solle. Auch die Entfernung, in der das Gespräch gehört werde, sei nicht angegeben, obwohl aus den Basislehrbüchern hervorgehe, dass der Schalldruck umgekehrt proportional zur Entfernung sei.

37. Bei Frage 8 seien die Antworten a, c und d möglich gewesen, weil diese Angaben nicht als allgemein zutreffend eingestuft werden könnten. In Bezug auf Antwort a stehe bereits in den Schulbüchern der Biologie, dass alle Bakterien nur einen einfachen Chromosomensatz aufwiesen, so dass die Gene nicht paarweise aufträten. Zu Antwort c sei festzustellen, dass Organismen mit doppeltem Chromosomensatz Fortpflanzungszellen bildeten, die nur über einen einfachen Chromosomensatz verfügten. Schließlich besäßen Viren RNA als Erbinformation und keine DNA, was für Antwort d gesprochen hätte.

38. Bei Frage 26 sei keine Antwortmöglichkeit richtig, weil wichtige Parameter für die Beantwortung fehlten. Im Übrigen werde nur ein sehr geringer Teil des tierischen Düngers in Humusstoffe umgewandelt.

39. Bei Frage 27 seien alle Antworten falsch, da Phosphor in der Natur nicht vorkomme. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses, Antwort d als richtig zu werten, sei willkürlich, da sie auf einer nachträglichen Auslegung beruhe, nach der sich die Frage auf Phosphat beziehe, obwohl dieser gar nicht erwähnt werde.

40. Zu Frage 37 sei festzustellen, dass Distickstoffoxid durch Abspaltung Stickoxid abgeben könne. Somit seien alle angeführten Gase an der Bildung von bodennahem Ozon beteiligt.

41. Bei Frage 38 sei Antwort d falsch, da in der wissenschaftlichen Literatur aerobe Mikroorganismen eindeutig als Emittenten von Stickoxiden beschrieben würden. Die Anlagen der Klageschrift enthielten neben ausführlichen Erläuterungen und wissenschaftlichen Referenzen auch Lehrbuchzitate, die die Eindeutigkeit des Fehlers des Prüfungsausschusses bewiesen. Außerdem habe ein Beamter der Generaldirektion "Landwirtschaft", der Veterinärmediziner sei, untersucht, ob es wissenschaftliche Referenzen zu der Frage gebe, ob Rinder Stickoxide abgeben könnten. Folglich sei erwiesen, dass das Korrekturformular falsch und die von der Klägerin angekreuzte Antwort c richtig sei.

42. Bei den sechs genannten Fragen des Tests a hätten sich der Prüfungsausschuss und die Anstellungsbehörde nicht auf den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse gestützt. Der Ermessensspielraum eines Prüfungsausschusses müsse aber, um das Auswahlverfahren als objektiv und dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechend bezeichnen zu können, innerhalb der Grenzen dieses Wissensstands liegen. Andernfalls würde der Prüfungsausschuss eine willkürliche Auswahl von Bewerbern treffen.

43. Die Kommission hält dem entgegen, die Klägerin müsse darlegen und nachweisen, dass im Rahmen der streitigen Multiple-Choice-Fragen ein Rechtsfehler begangen worden sei; dies habe sie nicht getan. Weder die beanstandeten Fragen noch der Inhalt der entsprechenden Antworten wiesen Unregelmäßigkeiten oder Fehler auf.

Würdigung durch das Gericht

44. Nach ständiger Rechtsprechung verfügt der Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren über ein weites Ermessen in Bezug auf die Einzelheiten des Inhalts der im Rahmen dieses Verfahrens vorgesehenen Prüfungen. Der Gemeinschaftsrichter kann deren Inhalt nur dann beanstanden, wenn dieser den in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens angegebenen Rahmen überschreitet oder nicht mit dem Zweck der Prüfung des Auswahlverfahrens in Einklang steht (Urteil des Gerichtshofes vom 8. März 1988 in den Rechtssachen 64/86, 71/86 bis 73/86 und 76/86, Sergio u. a./Kommission, Slg. 1988, 1399, Randnr. 22, und Urteil des Gerichts vom 9. November 2004 in den Rechtssachen T-285/02 und T-395/02, Vega Rodríguez/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35).

45. Im Rahmen von Prüfungen, die aus Multiple-Choice-Fragen bestehen, kann das Gericht daher die Korrektur des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren nicht durch seine eigene Korrektur ersetzen. Eine Frage wäre nur dann, gegebenenfalls aufgrund der für sie vorgeschlagenen Antworten, zu beanstanden, wenn sich herausstellte, dass diese Frage im Hinblick auf den Zweck des betreffenden Auswahlverfahrens offensichtlich ungeeignet war (Urteil Vega Rodríguez/Kommission, Randnr. 36).

46. Im vorliegenden Fall führt die Klägerin in ihrer Klageschrift mehrere Fragen des Vorauswahltests a an und macht im Wesentlichen geltend, dass der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, da die nach dem Korrekturformular zutreffenden Antworten auf diese Fragen nicht dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprächen.

47. Mit dieser Argumentation wird nicht die Eignung der Fragen im Hinblick auf den Zweck des Auswahlverfahrens in Frage gestellt, sondern die wissenschaftliche Richtigkeit der vom Prüfungsausschuss als zutreffend angesehenen Antworten.

48. Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht die vom Prüfungsausschuss vorgenommene Beurteilung technischer Fragen nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen kann.

49. Demnach ist die Klage abzuweisen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

Kostenentscheidung:

Kosten

50. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst.

51. Da im vorliegenden Fall die Klägerin unterlegen ist, hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 8. Dezember 2005

Ende der Entscheidung

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