Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: T-93/00
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 2362/98, Verordnung (EWG) Nr. 404/93


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 2362/98
Verordnung (EWG) Nr. 404/93 Art. 20 Buchst. d
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, welche die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist. Dagegen stellt nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beantwortet wird, eine Entscheidung im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG dar, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist. Insbesondere beschwert eine Handlung nicht, bei der sich ein Organ auf die Auslegung einer Rechtsvorschrift beschränkt. Eine schriftliche Meinungsäußerung eines Gemeinschaftsorgans kann keine Entscheidung darstellen, die mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden kann, wenn sie Rechtswirkungen weder erzeugen konnte noch sollte. In derartigen Fällen ist nämlich nicht die von dem Organ vorgeschlagene Auslegung, sondern deren Anwendung auf einen bestimmten Sachverhalt geeignet, rechtliche Wirkungen zu erzeugen.

( vgl. Randnrn. 59-61 )

2. Artikel 241 EG ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane zu bestreiten, welche - auch wenn sie nicht die Form einer Verordnung haben - die Rechtsgrundlage für die angegriffene Entscheidung bilden, falls die Partei nicht das Recht hatte, gemäß Artikel 230 EG unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können. Da Artikel 241 EG nicht den Zweck hat, einer Partei zu gestatten, die Unanwendbarkeit eines Rechtsakts allgemeinen Charakters mit jeder beliebigen Klage geltend zu machen, muss der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein, und es muss ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angegriffenen Entscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt bestehen.

( vgl. Randnrn. 76-77 )

3. Trotz der Übergangsvorschriften des Titels V der Verordnung Nr. 2362/98 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft, mit der die Kommission die Durchführungsvorschriften für die Regelung von 1999 festgelegt hat, können die Übergangsschwierigkeiten, die im Zusammenhang mit der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen auftreten können, grundsätzlich unter Anwendung der Härteregelung des Artikels 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen in ihrer durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung gelöst werden. Dieser Artikel erlaubt der Kommission nämlich, die notwendigen besonderen Bestimmungen" zu erlassen, um den Übergang von der Bananeneinfuhrregelung von 1993 zu der Regelung von 1999 zu erleichtern. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit, Übergangsbestimmungen aufgrund dieser Vorschrift zu erlassen, verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, das sie nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung Nr. 404/93 ausübt. Daher ist es zwar Sache des Gerichts, die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder einer Untätigkeit der Kommission im Rahmen dieser Vorschrift zu prüfen, das Ausmaß dieser Kontrolle ist jedoch u. a. auf die Prüfung beschränkt, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt.

( vgl. Randnrn. 86, 88 )

4. Die Kommission begeht keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler, wenn sie es ablehnt, besondere Bestimmungen aufgrund von Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen in ihrer durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung zu erlassen, um Schwierigkeiten abzuhelfen, die einem Einführer aufgrund des Übergangs von der Regelung von 1993 auf die Regelung von 1999 entstehen, wenn die geltend gemachten Schwierigkeiten im Wesentlichen geschäftlicher Art sind, wie z. B. die Unfähigkeit, sich mit AKP-Bananen einzudecken, oder die Entscheidung, nicht zu versuchen, Geschäftsbeziehungen mit Lieferanten von AKP-Bananen anzuknüpfen. Die Zielsetzung dieses Artikels setzt nämlich als solche voraus, dass die von dem betroffenen Marktteilnehmer geltend gemachten Schwierigkeiten unmittelbar mit dem Übergang von der Regelung von 1993 zu der Regelung von 1999 zusammenhängen und nicht auf eine mangelnde Sorgfalt des Marktteilnehmers zurückzuführen sind.

( vgl. Randnrn. 89-91, 95-96 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 10. April 2003. - Alessandrini Srl und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Bananen - Einfuhr aus Drittländern - Verordnung (EG) Nr. 2362/98 - Lizenzen für die Einfuhr von Bananen aus AKP-Ländern - Bestimmungen aufgrund von Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage. - Verbundene Rechtssachen T-93/00 und T-46/01.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-93/00 und T-46/01

Alessandrini Srl mit Sitz in Treviso (Italien),

Anello Gino di Anello Luigi & C. Snc mit Sitz in Brescia (Italien),

Arpigi SpA mit Sitz in Padua (Italien),

Bestfruit Srl mit Sitz in Mailand (Italien),

Co-Frutta SpA mit Sitz in Padua,

Co-Frutta Soc. coop. arl mit Sitz in Padua,

Dal Bello Sife Srl mit Sitz in Padua,

Frigofrutta Srl mit Sitz in Palermo (Italien),

Garletti Snc mit Sitz in Bergamo (Italien),

London Fruit Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Viscardini und G. Donà, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Visaggio und C. Van der Hauwaert als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte A. Dal Ferro und G. Braun, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

in der Rechtssache T-93/00 wegen Nichtigerklärung des Schreibens Nr. 02418 der Kommission vom 26. Januar 2000 sowie Ersatzes des durch diese Handlung erlittenen Schadens und in der Rechtssache T-46/01 wegen Nichtigerklärung des Schreibens Nr. AGR 030905 der Kommission vom 8. Dezember 2000 sowie wegen Ersatzes des durch diese Handlung erlittenen Schadens

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas, der Richterin P. Lindh und des Richters J. D. Cooke,

Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EWG) Nr. 404/93

1 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) wurde im Titel IV zum 1. Juli 1993 eine gemeinsame Einfuhrregelung für Bananen an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen gesetzt. Es wurde unterschieden zwischen in der Gemeinschaft geernteten Gemeinschaftsbananen", aus anderen Drittländern als den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums (AKP-Staaten) eingeführten Drittlandsbananen", traditionellen AKP-Bananen" und nichttraditionellen AKP-Bananen". Die traditionellen AKP-Bananen und die nichttraditionellen AKP-Bananen entsprachen den von den AKP-Staaten ausgeführten Mengen, die die im Anhang der Verordnung Nr. 404/93 festgesetzten Mengen nicht überstiegen bzw. überstiegen.

2 Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 ist für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft eine Einfuhrlizenz vorzulegen. Diese Lizenz wird von den Mitgliedstaaten auf Antrag den Interessenten unabhängig von ihrem Sitz in der Gemeinschaft erteilt; Sonderbestimmungen für die Anwendung der Artikel 18 und 19 bleiben hiervon unberührt.

3 Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 in der ursprünglichen Fassung sah die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents in Höhe von 2 Millionen Tonnen Eigengewicht für die Einfuhr von Drittlandsbananen und nicht herkömmliche Einfuhren von AKP-Bananen vor. Im Rahmen dieses Zollkontingents wurde auf Einfuhren von Drittlandsbananen eine Abgabe von 100 ECU/Tonne erhoben; nicht herkömmliche Einfuhren von AKP-Bananen unterlagen einem Zollsatz von Null. Nach Artikel 18 Absatz 2 derselben Verordnung in der ursprünglichen Fassung unterlagen die außerhalb des Kontingents getätigten nicht herkömmlichen Einfuhren von AKP-Bananen und die Einfuhren von Drittlandsbananen einer Abgabe von 750 bzw. 850 ECU/Tonne.

4 Durch Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 wurde dieses Zollkontingent in der Weise aufgeteilt, dass es zu 66,5 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe A), zu 30 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe B), und zu 3,5 % für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen begonnen hatten (Gruppe C), eröffnet wurde.

5 Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 404/93 bestimmt:

Jeder Marktbeteiligte erhält nach Berechnungen, die für jede der... Gruppen [A und B] von Marktbeteiligten getrennt durchgeführt werden, Einfuhrbescheinigungen auf der Grundlage des durchschnittlichen Absatzes von Bananen, den er in den letzten drei Jahren, für die Angaben vorliegen, getätigt hat...."

Verordnung (EWG) Nr. 1442/93

6 Am 10. Juni 1993 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 142, S. 6; im Folgenden: Regelung von 1993). Diese Regelung blieb bis zum 31. Dezember 1998 in Kraft.

7 Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 hatten die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten jährlich für jeden bei ihnen eingetragenen Marktbeteiligten der Gruppen A und B die durchschnittliche Menge zu berechnen, die dieser in dem Dreijahreszeitraum vermarktet hatte, der ein Jahr vor dem Jahr endete, für das das Zollkontingent eröffnet wurde, und sie nach der Art der von dem Marktbeteiligten ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 aufzuschlüsseln. Der so berechnete Durchschnitt wurde als Referenzmenge" bezeichnet.

8 Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1442/93 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2444/94 der Kommission vom 10. Oktober 1994 (ABl. L 261, S. 3) geänderten Fassung sieht vor:

Einfuhrlizenzen werden bei den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten während der ersten sieben Tage des letzten Monats in dem Quartal beantragt, das dem Quartal vorangeht, für das die Lizenzen erteilt werden."

Verordnung (EG) Nr. 1637/98

9 Durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93 (ABl. L 210, S. 28) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wichtige Änderungen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen vorgenommen. Insbesondere wurden dadurch die Artikel 16 bis 20 im Titel IV der Verordnung Nr. 404/93 durch neue Vorschriften ersetzt.

10 Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung sah die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents in Höhe von 2,2 Millionen Tonnen (Nettogewicht) für die Einfuhren von Drittlandsbananen und die nichttraditionellen AKP-Bananen vor. Im Rahmen dieses Zollkontingents wurde auf die Einfuhren von Drittlandsbananen eine Abgabe von 75 ECU/t erhoben; für die Einfuhren von nichttraditionellen AKP-Bananen galt der Zollsatz Null.

11 Artikel 18 Absatz 2 derselben Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung sah die Eröffnung eines zusätzlichen Zollkontingents in Höhe von 353 000 Tonnen (Nettogewicht) für die Einfuhr von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen vor. Im Rahmen dieses Zollkontingents wurde auf die Einfuhr von Drittlandsbananen ebenfalls eine Abgabe in Höhe von 75 ECU/t erhoben; für die Einfuhr von nichttraditionellen AKP-Bananen galt der Zollsatz Null.

12 Aufgrund von Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung ist die Kommission befugt, nach dem Verwaltungsausschussverfahren des Artikels 27 die Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung der in Artikel 18 genannten Zollkontingente zu erlassen; zu diesen Durchführungsbestimmungen gehören insbesondere die gegebenenfalls notwendigen besonderen Bestimmungen, um den Übergang von der seit dem 1. Juli 1993 geltenden Einfuhrregelung zu der derzeitigen Regelung nach... Titel [IV der Verordnung Nr. 404/93] zu erleichtern."

Verordnung (EG) Nr. 2362/98

13 Am 28. Oktober 1998 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 293, S. 32). Nach Artikel 31 der Verordnung Nr. 2362/98 wurde die Verordnung Nr. 1442/93 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 aufgehoben. Die neuen Vorschriften über die Verwaltung der Einfuhrlizenzen im Rahmen der Zollkontingente sind in den Titeln I, II und IV der Verordnung Nr. 2362/98 (im Folgenden: Regelung von 1999) enthalten.

14 Es sind folgende Unterschiede zwischen der Regelung von 1993 und der von 1999 festzustellen:

a) Die Regelung von 1999 enthält keine Unterschiede je nach den von den Marktbeteiligten ausgeübten Tätigkeiten mehr;

b) in der Regelung von 1999 wird die eingeführte Bananenmenge berücksichtigt;

c) die Verwaltung der Einfuhrlizenzen nach der Regelung von 1999 erfolgt ohne Bezugnahme auf die Ursprungsländer (AKP-Staaten oder Drittländer) der Bananen;

d) die Zollkontingente und der neuen Marktbeteiligten zugeteilte Teil wurden durch die Regelung von 1999 erhöht.

15 Artikel 2 der Verordnung Nr. 2362/98 sieht u. a. vor, dass die Zollkontingente gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 404/93 und die traditionellen AKP-Bananen im Sinne von Artikel 16 dieser Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung wie folgt aufgeteilt werden:

- 92 % für die traditionellen Marktbeteiligten gemäß der Definition in Artikel 3;

- 8 % für die neuen Marktbeteiligten gemäß der Definition in Artikel 7.

16 Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2362/98 wird jedem traditionellen Marktbeteiligten, der in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, jährlich für sämtliche in Anhang I genannten Ursprungsländer eine einzige Referenzmenge zugeteilt, die auf der Grundlage der von ihm im Referenzzeitraum tatsächlich eingeführten Bananenmengen berechnet wird. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2362/98 entspricht der Referenzzeitraum für die Einfuhren, die 1999 erfolgen, den Jahren 1994, 1995 und 1996.

17 Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2362/98 sieht vor: Die zuständigen Stellen legen jährlich spätestens am 30. September nach Abschluss der erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen für jeden traditionellen Marktbeteiligten eine vorläufige Referenzmenge fest, die auf der Grundlage des Durchschnitts der im Referenzzeitraum gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 aus den in Anhang I genannten Ursprungsländern tatsächlich eingeführten Bananenmengen berechnet wird." Die Referenzmenge wird auch dann als Dreijahresdurchschnitt berechnet, wenn der Marktbeteiligte während eines Teils des Referenzzeitraums keine Bananen eingeführt hat. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2362/98 übermitteln die zuständigen Stellen der Kommission jährlich die Listen der bei ihnen eingetragenen traditionellen Marktbeteiligten und die diesen insgesamt zugeteilten vorläufigen Referenzmengen.

18 Die Einzelheiten der Erteilung der Einfuhrlizenzen sind in den Artikeln 14 bis 22 der Verordnung Nr. 2362/98 geregelt.

19 Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung sieht vor: Für die ersten drei Quartale eines Jahres kann im Hinblick auf die Erteilung der Einfuhrlizenzen eine Richtmenge festgesetzt werden, die einem einheitlichen Prozentsatz der für jedes der Ursprungsländer in Anhang I verfügbaren Mengen entspricht."

20 Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung bestimmt: Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz werden für jedes Quartal bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats gestellt, in dem der Marktbeteiligte in den ersten sieben Tagen des Monats eingetragen ist, der dem Quartal vorausgeht, für das die Lizenzen erteilt werden."

21 Artikel 17 sieht vor: Liegen für ein Quartal oder für eines oder mehrere der in Anhang I genannten Ursprungsländer die Mengen, für die eine Lizenz beantragt wird, deutlich über der gegebenenfalls gemäß Artikel 14 festgesetzten Richtmenge oder sind sie höher als die verfügbaren Mengen, so wird ein Prozentsatz festgesetzt, um den die einzelnen Anträge gekürzt werden."

22 Artikel 18 der Verordnung Nr. 2362/98 lautet wie folgt:

(1) Wurde für ein oder mehrere Ursprungsländer gemäß Artikel 17 ein Prozentsatz festgesetzt, um den die Anträge gekürzt werden, so kann der Marktbeteiligte, der einen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für den oder die betreffenden Ursprungsländer gestellt hat, insbesondere

a) auf die Verwendung der Lizenz verzichten; hierzu richtet er innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung zur Festsetzung des Kürzungsprozentsatzes eine entsprechende Mitteilung an die für die Erteilung der Lizenzen zuständige Stelle; in diesem Fall wird die Sicherheit sofort freigegeben; oder

b) bis zu einer Menge, die höchstens der im Rahmen des betreffenden Antrags nicht zugeteilten Menge entspricht, einen oder mehrere neue Lizenzanträge für die Ursprungsländer stellen, für die die Kommission verfügbare Mengen veröffentlicht hat. Ein solcher Antrag ist in der unter Buchstabe a) genannten Frist zu stellen und nur gültig, wenn alle Bedingungen für die Einreichung eines Lizenzantrags erfuellt sind.

(2) Die Kommission bestimmt unverzüglich die Mengen, über die für das bzw. die betreffenden Ursprungsländer Lizenzen erteilt werden können."

23 Artikel 19 Absatz 1 bestimmt u. a.: Die zuständigen Stellen erteilen die Einfuhrlizenzen spätestens am 23. des letzten Monats eines Quartals für das nächste Quartal."

24 Artikel 20 Absatz 1 sieht vor:

Die nicht verwendeten Mengen einer Lizenz werden dem selben Marktbeteiligten - d. h. dem Inhaber oder dem Übernehmer der Lizenz - auf Antrag für eines der nächsten Quartale, jedoch noch im Jahr der Erteilung der ursprünglichen Lizenz erneut zugeteilt. Die Sicherheit verfällt anteilmäßig für die nicht verwendeten Mengen."

25 In Titel V der Verordnung Nr. 2362/98 findet sich eine Reihe von Übergangsbestimmungen für das Jahr 1999. Nach Artikel 28 Absatz 1 waren die Anträge auf Eintragung für das Jahr 1999 von den Marktbeteiligten spätestens am 13. November 1998 einzureichen. Diese Anträge mussten u. a. für die traditionellen Marktbeteiligten die Angabe der in jedem Jahr des Referenzzeitraums 1994-1996 tatsächlich eingeführten Bananenmengen, die Nummern aller für diese Einfuhren verwendeten Lizenzen und Teillizenzen sowie die Bezugsvermerke aller Belege über die Entrichtung der Zölle enthalten.

26 In Anhang I der Verordnung Nr. 2362/98 ist die Aufteilung der Zollkontingente im Sinne von Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 404/93 sowie die traditionellen AKP-Menge (857 000 Tonnen) festgelegt.

27 Der Rat erließ die Verordnung (EG) Nr. 216/2001 vom 29. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93 (ABl. L 31, S. 2). Durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 216/2001 wurden die Artikel 16 bis 20 der Verordnung Nr. 404/93 geändert.

28 Die Durchführungsbestimmungen zu Titel IV der Verordnung Nr. 404/93 in dieser geänderten Fassung wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 126, S. 6) festgelegt. Gemäß Artikel 32 der Verordnung Nr. 896/2001 gelten sie ab 1. Juli 2001.

Sachverhalt

29 Die Klägerinnen importieren Bananen lateinamerikanischen Ursprungs. Sie sind bei den zuständigen nationalen Stellen (in Italien, und was London Fruit Ltd angeht, im Vereinigten Königreich) als traditionelle Marktbeteiligte eingetragen und erhielten von diesen Stellen vorläufige individuelle Referenzmengen für das Jahr 1999. Damit konnten sie Einfuhrlizenzen für Drittlandsbananen für die ersten drei Quartale des Jahres 1999 erhalten.

30 Der der Rechtssache T-93/00 zugrunde liegende Sachverhalt betrifft das vierte Quartal des Jahres 1999. Für dieses Quartal stellten die Klägerinnen bei den zuständigen nationalen Stellen Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Restbetrag ihrer vorläufigen individuellen Referenzmenge. Ihren Anträgen wurde im Rahmen der für die Einfuhr von Drittlandsbananen zur Verfügung stehenden Mengen entsprochen, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1824/1999 der Kommission vom 20. August 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/1999 zur Festsetzung der im vierten Quartal 1999 im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Menge in die Gemeinschaft einzuführenden Bananenmengen (ABl. L 221, S. 6) veröffentlicht sind.

31 Für den Teil dieser Anträge, dem nicht entsprochen werden konnte, verfügten die Klägerinnen noch über die Möglichkeit, Einfuhrlizenzen für eine Menge von 308 978,252 Tonnen traditionellen AKP-Bananen zu beantragen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1998/1999 der Kommission vom 17. September 1999 betreffend die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen für das vierte Quartal 1999 und die Einreichung neuer Anträge (ABl. L 247, S. 10) festgelegt war. Sie beantragten daher Lizenzen für die Einfuhr von AKP-Bananen im Rahmen der Restmengen, über die sie nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2362/98 verfügen konnten. Die Einfuhrlizenzen für die verbleibenden Mengen ihrer jeweiligen Referenzmengen wurden wie folgt aufgeteilt:

Alessandrini Srl kg 2 050

Anello Gino di Anello Luigi & C. Snc kg 1 859

Arpigi SpA kg 757

Bestfruit Srl kg 2 637

Co-Frutta SpA kg 209 392

Co-Frutta Soc. coop. arl kg 30 207

Dal Bello Sife Srl kg 1 533

Frigofrutta Srl kg 2 990

Garletti Snc kg 4 419

London Fruit Ltd kg 286 004

32 Am 13. Oktober 1999 erteilten die zuständigen nationalen Stellen den Klägerinnen Lizenzen für die Einfuhr von AKP-Bananen für die gesamte auf diese Weise beantragte Menge.

33 Trotz wiederholter Versuche gelang es den Klägerinnen nicht, sich mit AKP-Bananen einzudecken.

34 In Anbetracht dieser Lage forderten die Klägerinnen die Kommission am 18. November 1999 unter Berufung auf Artikel 232 EG auf,

1. die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit sie die für Einfuhren aus AKP-Ländern erteilten Lizenzen des vierten Quartals dazu verwenden könnten, Einfuhren von Bananen aus lateinamerikanischen Ländern oder anderen Drittländern zu tätigen;

2. auf jeden Fall zu verfügen, dass die Sicherheiten für die betreffenden Lizenzen freigegeben würden, da sie nicht verwendet würden, denn ihre Nichtverwendung sei dem Inhaber der Lizenzen nicht zuzurechnen.

35 Nachdem die Klägerinnen auf diesen Antrag keine Antwort erhalten hatten, machten sie die Kommission mit Telefax vom 22. Dezember 1999 darauf aufmerksam, dass die betreffenden Lizenzen am 7. Januar 2000 ihre Gültigkeit verlieren würden, und forderten sie auf, zu ihren Anträgen Stellung zu nehmen.

36 Mit Schreiben Nr. 02418 vom 26. Januar 2000 (im Folgenden: Schreiben vom 26. Januar 2000) an den Anwalt der Klägerinnen antwortete die Kommission wie folgt:

In Ihrem Schreiben vom 22. Dezember 1999 haben Sie auf die Schwierigkeiten hingewiesen, auf die einige Marktbeteiligte bei der Verwendung der Einfuhrlizenzen für Bananen gestoßen sind, die im Rahmen des vierten Quartals 1999 u. a. für die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in AKP-Ländern erteilt worden sind.

Zunächst ist festzustellen, dass die Probleme im Wesentlichen geschäftlicher Art sind, und daher zu den Tätigkeiten der Marktbeteiligten gehören. Das aufgeworfene Problem betrifft nämlich die Suche nach Geschäftspartnern für den Kauf und die Beförderung von bestimmten Erzeugnissen, im vorliegenden Fall insbesondere von Bananen mit Ursprung in AKP-Ländern. Auch wenn es bedauerlich ist, dass Ihre Mandanten nicht in der Lage gewesen sind, Verträge über die Lieferung von AKP-Bananen zu schließen, so stellt es doch einen Teil des kaufmännischen Risikos dar, der normalerweise von den Marktbeteiligten getragen wird.

Schließlich müssen wir anmerken, dass durch diese Schwierigkeiten nur einige Marktbeteiligte betroffen sind, deren Merkmale nicht genau bezeichnet werden, und dass bei einem Tätigwerden der Kommission die Gefahr bestuende, dass diese Marktbeteiligten zum Nachteil anderer, die die mit den von ihnen eingegangenen Verpflichtungen verbundenen Risiken auf sich genommen haben, begünstigt würden."

37 Im Übrigen behielten die zuständigen nationalen Stellen die von den Klägerinnen gestellten Sicherheiten, nachdem sie zu der Auffassung gelangt waren, dass die von den Klägerinnen für eine Rückzahlung dieser Sicherheiten geltend gemachten Gründe keinen Fall höherer Gewalt darstellten; dies sei der einzige Fall, der es erlaube, eine solche Rückzahlung ins Auge zu fassen.

38 Der der Rechtssache T-46/01 zugrunde liegende Sachverhalt betrifft das vierte Quartal des Jahres 2000. Für dieses Quartal ergab sich folgender für die Klägerinnen jeweils verfügbarer Restbetrag der individuellen Referenzmenge:

Alessandrini Srl kg 5 667

Anello Gino di Anello Luigi & C. Snc kg 5 140

Arpigi SpA kg 15 792

Bestfruit Srl kg 7 290

Co-Frutta SpA kg 236 746

Co-Frutta Soc. coop. arl kg 80 301

Dal Bello Sife Srl kg 4 110

Frigofrutta Srl kg 8 266

Garletti Snc kg 7 329

London Fruit Ltd kg 324 124

39 Da die Anträge auf Lizenzen für Drittlandsbananen über die verfügbaren Mengen hinausgingen, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1971/2000 der Kommission vom 18. September 2000 betreffend die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen für das vierte Quartal 2000 und die Einreichung neuer Anträge (ABl. L 235, S. 10) die für die Einfuhr im vierten Quartal des Jahres 2000 noch verfügbare Bananenmenge festgesetzt. Nach dem Anhang dieser Verordnung konnten Einfuhrlizenzen für traditionelle AKP-Bananen noch für bis zu 329 787,675 Tonnen erteilt werden.

40 Die Klägerinnen beantragten keine Einfuhrlizenzen für diese AKP-Bananen.

41 Am 10. Oktober 2000 forderten die Klägerinnen die Kommission unter Berufung auf Artikel 232 EG auf, aufgrund von Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 Bestimmungen zu erlassen, die es ihnen ermöglichten, für das vierte Quartal Lizenzen für die Einfuhr von Drittlandsbananen für den Restbetrag der individuellen Referenzmengen zu erhalten, die ihnen zugeteilt worden waren. Hilfsweise forderten sie von der Kommission den Ersatz des Gewinns, der ihnen dadurch entgangen war, dass es unmöglich war, diese Bananen einzuführen und zu vermarkten.

42 Mit Schreiben AGR 030905 vom 8. Dezember 2000 (im Folgenden: Schreiben vom 8. Dezember 2000) an den Anwalt der Klägerinnen wies die Kommission diese Forderungen mit folgenden Worten zurück:

In Ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2000 unterrichten Sie die Kommission von Schwierigkeiten, auf die einige Marktbeteiligte dabei gestoßen sind, Bananen zu finden, um im vierten Quartal die ihnen für das Jahr 2000 mitgeteilten Referenzmengen im Rahmen der Regelung der Einfuhrzollkontingente in vollem Umfang auszunutzen.

Die Schwierigkeiten, auf die Sie hinweisen, sind im Wesentlichen geschäftlicher Art. Wir müssen leider unterstreichen, dass die gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kommission auf diesem Gebiet keinerlei Befugnisse einräumt. Sie erkennen dies im Übrigen an, wenn Sie feststellen, dass die Marktbeteiligten, die keine gewohnheitsmäßigen Beziehungen zu den Erzeugern von AKP-Bananen haben, dabei auf Schwierigkeiten stoßen, sich diese Waren zu verschaffen.

Im Übrigen behaupten Sie, dass es den Marktbeteiligten, die Sie vertreten, unmöglich sei, die ihnen zugeteilten Referenzmengen in vollem Umfang auszunutzen.

Wir müssen Ihnen gegenüber klarstellen, dass die Referenzmengen rechtlich nur den Marktbeteiligten eröffnete Möglichkeiten darstellen, die auf der Grundlage der früheren Tätigkeiten der Marktbeteiligten nach den Gemeinschaftsverordnungen festgelegt werden und die den Betroffenen lediglich das Recht einräumen, Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen zu stellen, um die geschäftlichen Transaktionen durchführen zu können, die sie mit den Lieferanten aus den Erzeugerländern vereinbart haben.

Schließlich müssen wir hinzufügen, dass auf der Grundlage der Informationen, die Sie der Kommission übermittelt haben, die Schwierigkeiten, auf die sie verweisen, nicht ,vorübergehender Art in dem Sinne zu sein scheinen, dass sie von dem Übergang von der vor 1999 geltenden Regelung auf die Regelung, die von diesem Zeitpunkt an angewendet worden ist, herrühren. Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung... Nr. 404/93 erlaubt es der Kommission folglich nicht, die von Ihnen beantragten besonderen Bestimmungen zu erlassen."

Verfahren und Anträge der Parteien

43 Mit am 19. April 2000 bzw. am 1. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Klageschriften haben die Klägerinnen ihre Klagen in den Rechtssachen T-93/00 und T-46/01 erhoben.

44 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, in diesen beiden Rechtssachen das mündliche Verfahren zu eröffnen.

45 Durch Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 15. Oktober 2002 sind die Rechtssachen T-93/00 und T-46/01 gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung nach Anhörung der Parteien zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

46 Die Parteien haben in der Sitzung vom 24. Oktober 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

47 In der Rechtssache T-93/00 beantragen die Klägerinnen,

- das Schreiben vom 26. Januar 2000 für nichtig zu erklären;

- ihnen Ersatz des durch diese Handlung verursachten Schadens zuzusprechen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

48 In der Rechtssache T-46/01 beantragen die Klägerinnen,

- das Schreiben vom 8. Dezember 2000 für nichtig zu erklären;

- ihnen Ersatz des durch diese Handlung verursachten Schadens zuzusprechen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

49 In beiden Rechtssachen beantragt die Kommission,

- die Nichtigkeitsklagen als unzulässig oder hilfsweise als nicht begründet abzuweisen;

- die Schadensersatzklagen abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zu den Nichtigkeitsklagen

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

50 In der Rechtssache T-93/00 vertritt die Kommission die Auffassung, das Schreiben vom 26. Januar 2000 erzeuge gegenüber den Klägerinnen keinerlei rechtliche Wirkung und könne daher nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden (Urteil des Gerichtshofes vom 22. April 1997 in der Rechtssache C-395/95 P, Geotronics/Kommission, Slg. 1997, I-2271, und Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-81/97, Regione Toscana/Kommission, Slg. 1998, II-2889, Randnr. 21).

51 Das Schreiben vom 26. Januar 2000 greife nicht in die Rechtsstellung der Klägerinnen ein. Es beschränke sich auf die Feststellung, dass die Schwierigkeiten, auf die die Klägerinnen gestoßen seien, zu dem geschäftlichen Risiko gehörten, dem jeder Marktbeteiligte ausgesetzt sei. Für den Fall, dass das Schreiben vom 26. Januar 2000 als eine stillschweigende Ablehnung der Anträge der Klägerinnen ausgelegt werde, sei entschieden worden, dass eine ablehnende Entscheidung mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden könne, wenn die Handlung, deren Vorlage das Gemeinschaftsorgan ablehne, nach Artikel 230 EG hätte angefochten werden könne (siehe z. B. Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-330/94, Salt Union/Kommission, Slg. 1996, II-1475, Randnr. 32).

52 Die Kommission macht geltend, dass keine andere von ihr ausgehende Handlung von den Klägerinnen hätte angefochten werden können. Hätte sie eine Regelung allgemeiner Art erlassen, aufgrund deren alle Betroffenen neue Einfuhren aus Drittländern hätten tätigen können, so hätte ein solcher Akt mit allgemeiner Geltung die Klägerinnen aufgrund ihrer objektiven Eigenschaften als Importeure erfasst, ohne ihnen deshalb gegenüber diesem Rechtsakt eine Klagebefugnis einzuräumen (siehe z. B. Urteile des Gerichts vom 9. April 1997 in der Rechtssache T-47/95, Terres rouges u. a./Kommission, Slg. 1997, II-481, Randnrn. 44 ff., und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-168/95, Eridania u. a./Rat, Slg. 1999, II-2245, Randnrn. 39, 43, 46 und 51; Beschlüsse des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-194/95, Area Cova u. a./Rat, Slg. 1999, II-2271, Randnrn. 36 ff., und vom 15. September 1999 in der Rechtssache T-11/99, Van Parys u. a./Kommission, Slg. 1999, II-2653, Randnrn. 44, 45, 50 und 51).

53 Was den Antrag auf Freigabe der gestellten Sicherheiten betrifft, vertritt die Kommission die Auffassung, allein die Mitgliedstaaten seien für die Feststellung zuständig, ob ein Fall höherer Gewalt vorliege, wobei das gegebenenfalls angerufene nationale Gericht stets die Möglichkeit habe, den Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zu befragen.

54 Die Klägerinnen machen geltend, das Schreiben vom 26. Januar 2000 erzeuge verbindliche Rechtswirkungen. Durch diesen Rechtsakt werde nämlich ihr Antrag abgelehnt, der dahin gehe, dass die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergreifen solle, damit sie die für Einfuhren aus AKP-Ländern erteilten Lizenzen des vierten Quartals des Jahres 1999 dazu verwenden könnten, Einfuhren von Bananen aus lateinamerikanischen Ländern oder anderen Drittländern durchzuführen. Diese ablehnende Entscheidung habe den Klägerinnen die Möglichkeit genommen, ihre Einfuhrlizenzen zu nutzen. Dass andere Marktbeteiligte sich in der gleichen Lage befunden hätten, schließe nicht aus, dass die Klägerinnen durch die ablehnende Entscheidung der Kommission unmittelbar und individuell hätten betroffen sein können (Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98, Camar und Tico/Kommission und Rat, Slg. 2000, II-2193, Randnrn. 94 bis 97).

55 Die Klägerinnen tragen vor, sie hätten die Kommission befragt, um die Einfuhrlizenzen für AKP-Bananen für die Einfuhr von Drittlandsbananen verwenden zu können. In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen vorgetragen, sie hätten auf diese Weise versucht, Lizenzen für die Einfuhr von Drittlandsbananen in Höhe ihrer Referenzmenge oder die Freigabe der gestellten Sicherheiten zu erlangen, wobei sie der Kommission die Wahl der im Rahmen von Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 einzusetzenden Mittel überlassen hätten, um zu einem solchen Ergebnis zu gelangen.

56 In der Rechtssache T-46/01 vertritt die Kommission ebenfalls die Auffassung, dass die Nichtigkeitsklage unzulässig sei, da das Schreiben vom 8. Dezember 2000 keine rechtliche Wirkung entfalte, die geeignet sei, die Rechtsstellung der Klägerinnen zu ändern, und zwar aus den gleichen Gründen, die zuvor in der Rechtssache T-93/00 dargelegt worden sind.

57 Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, ihre Nichtigkeitsklage sei zulässig, und zwar mit der gleichen Begründung, die auch in der Rechtssache T-93/00 in Bezug auf die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage entwickelt worden ist.

Würdigung durch das Gericht

58 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklagen ist zunächst zu prüfen, ob die Schreiben vom 26. Januar 2000 und vom 8. Dezember 2000 die Klägerinnen beschweren, und anschließend, ob diese gegenüber diesen Handlungen klagebefugt sind.

59 Nach ständiger Rechtsprechung sind alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, welche die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9).

60 Dagegen stellt nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beantwortet wird, eine Entscheidung im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG dar, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (Beschluss des Gerichtshofes vom 27. Januar 1993 in der Rechtssache C-25/92, Miethke/Parlament, Slg. 1993, I-473, Randnr. 10; siehe auch die Urteile des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-83/92, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1993, II-1169, Randnr. 30, und vom 22. Mai 1996 in der Rechtssache T-277/94, AITEC/Kommission, Slg. 1996, II-351, Randnr. 50).

61 Insbesondere beschwert eine Handlung nicht, bei der sich die Kommission auf die Auslegung einer Rechtsvorschrift beschränkt. Eine schriftliche Meinungsäußerung eines Gemeinschaftsorgans kann keine Entscheidung darstellen, die mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden kann, wenn sie Rechtswirkungen weder erzeugen konnte noch sollte (Urteile des Gerichtshofes vom 27. März 1980 in der Rechtssache 133/79, Sucrimex und Westzucker/Kommission, Slg. 1980, 1299, und vom 27. September 1988 in der Rechtssache 114/86, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 5289, sowie Beschluss des Gerichtshofes vom 17. Mai 1989 in der Rechtssache 151/88, Italien/Kommission, Slg. 1989, 1255). In derartigen Fällen ist nämlich nicht die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung, sondern deren Anwendung auf einen bestimmten Sachverhalt geeignet, rechtliche Wirkungen zu erzeugen (Urteil Regione Toscana/Kommission, Randnr. 23).

62 In der Rechtssache T-93/00 haben die Klägerinnen in ihrem Antrag vom 18. November 1999 geltend gemacht, dass es ihnen unmöglich sei, sich im vierten Quartal des Jahres 1999 mit AKP-Bananen einzudecken und daher für sie die Gefahr bestehe, dass sie ihre Einfuhrlizenzen für diesen Zeitraum endgültig verlören und ihnen die entsprechenden individuellen Referenzmengen genommen würden. Unter Berufung auf Artikel 232 EG haben sie die Kommission aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um es ihnen zum einen zu ermöglichen, ihre Einfuhrlizenzen dazu zu verwenden, Drittlandsbananen im vierten Quartal des Jahres 1999 einführen zu können, und zum anderen die Einfuhrlizenzen für dieses Quartal betreffenden Sicherheiten freizugeben.

63 Der Antrag vom 18. November 1999 ist also dahin auszulegen, dass er in erster Linie darauf gerichtet ist, dass die Kommission gegenüber den Klägerinnen Bestimmungen aufgrund von Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 erlässt.

64 Mit dem Schreiben der Kommission vom 26. Januar 2000 wird der die Einfuhrlizenzen betreffende Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die für die Klägerinnen aufgetretenen Beschaffungsschwierigkeiten im Wesentlichen geschäftlicher Art seien und nur bestimmte Marktbeteiligte beträfen, so dass ein Tätigwerden der Kommission bestimmte Marktbeteiligte zum Nachteil anderer begünstigen könnte.

65 Mit dieser Antwort hat die Kommission es abgelehnt, von der Befugnis Gebrauch zu machen, Bestimmungen im Rahmen des Artikels 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 zu erlassen. Durch das Schreiben vom 26. Januar 2000 wird die Stellungnahme der Kommission zum Erlass derartiger Maßnahmen endgültig festgelegt. Durch das Schreiben werden damit verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Klägerinnen durch einen Eingriff in ihre Rechtsstellung beeinträchtigen. Es handelt sich folglich um eine beschwerende Handlung, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist. Dagegen wird in diesem Schreiben vom 26. Januar 2000 nicht über die Frage der Sicherheiten entschieden. Die Nichtigkeitsklage, die sich auf diese Frage bezieht, ist daher gegenstandslos.

66 Da die Klägerinnen durch das Schreiben vom 26. Januar 2000, dessen Adressatinnen sie sind, unmittelbar und individuell betroffen sind, sind sie klagebefugt. Die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-93/00 ist folglich zulässig.

67 In der Rechtssache T-46/01 haben die Klägerinnen mit ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2000 die Kommission gemäß Artikel 232 EG aufgefordert, ihnen Einfuhrlizenzen für Drittlandsbananen zu erteilen und Ersatz für den ihnen entstandenen Schaden zu leisten, wobei sie sich gegebenenfalls" auf Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 stützen.

68 Die Kommission hat es in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2000 abgelehnt, einem solchen Antrag stattzugeben. Erstens sei sie für die Auflösung von Schwierigkeiten geschäftlicher Art nicht zuständig; zweitens werde durch die individuellen Referenzmengen den Marktbeteiligten lediglich das Recht eingeräumt, Einfuhrlizenzen zu beantragen; drittens seien die Schwierigkeiten, auf die sich die Klägerinnen beriefen, nicht auf den Übergang von der Regelung von 1993 zu der Regelung von 1999 zurückzuführen, so dass die Kommission Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 nicht anwenden könne.

69 Das Schreiben vom 8. Dezember 2000 ist als eine Weigerung auszulegen, von der Befugnis Gebrauch zu machen, Bestimmungen aufgrund von Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 zu erlassen. Durch dieses Schreiben wird die Stellungnahme der Kommission in Bezug auf den Erlass derartiger Maßnahmen endgültig festgelegt. Das Schreiben erzeugt damit verbindliche Rechtswirkungen, die die Interessen der Klägerinnen durch einen Eingriff in ihre Rechtsstellung beeinträchtigen. Diese Entscheidung stellt folglich eine beschwerende Handlung dar, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist.

70 Da die Klägerinnen durch das Schreiben vom 8. Dezember 2000, dessen Adressatinnen sie sind, unmittelbar und individuell betroffen sind, sind sie klagebefugt; die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-46/01 ist folglich ebenfalls zulässig.

Zur Begründetheit

71 In den Rechtssachen T-93/00 und T-46/01 beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung des Schreibens vom 26. Januar 2000 bzw. des Schreibens vom 8. Dezember 2000 und bringen im Wege der Einrede drei Gründe für die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2362/98 vor. Diese Gründe sind auf einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 404/93, eine Verletzung des Eigentumsrechts und des Grundsatzes der wirtschaftlichen Freiheit sowie auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gestützt.

72 Außerdem rügen die Klägerinnen in jeder der Rechtssachen mit der Klage einen Verstoß gegen Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93.

Zur Zulässigkeit der im Wege der Einrede der Rechtswidrigkeit geltend gemachten Gründe für die Nichtigerklärung

- Vorbringen der Parteien

73 Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit der im Wege der Einrede der Rechtswidrigkeit geltend gemachten Gründe für die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2362/98. Sie weist darauf hin, dass der Weg der Einrede der Rechtswidrigkeit nur offen stehe, wenn die angefochtene Einzelentscheidung auf den Vorschriften beruhe, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werde (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in der Rechtssache 32/65, Italien/Rat und Kommission, Slg. 1966, 458, und des Gerichts vom 12. Mai 1999 in den Rechtssachen T-164/96 bis T-167/96, T-122/97 und T-130/97, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1477, Randnr. 56).

74 Die Kommission macht geltend, die Schreiben vom 26. Januar 2000 und vom 8. Dezember 2000 beruhten nicht auf den von den Klägerinnen beanstandeten Vorschriften der Verordnung Nr. 2362/98 und auch nicht auf den Vorschriften der Verordnung Nr. 1637/98, deren Verletzung die Klägerinnen behaupteten. Die Kommission vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass sie in diesen Schreiben lediglich angegeben habe, dass die von den Klägerinnen geltend gemachten Probleme bei der Versorgung mit AKP-Bananen zu den geschäftlichen Risiken gehörten und in keinem Zusammenhang mit den Verordnungen Nr. 1637/98 und Nr. 2362/98 stuenden. Die Festsetzung des Referenzzeitraums und die Pauschalierung der Zollkontingente hätten daher keinerlei Auswirkungen auf die Versorgungsschwierigkeiten, auf die die Klägerinnen gestoßen seien. Jeder Importeur von Drittlandsbananen hätte sich ähnlichen Schwierigkeiten gegenübersehen können, auch während der Geltung der früheren Regelung.

75 Die Klägerinnen tragen vor, es sei offenkundig, dass mit den Schreiben vom 26. Januar 2000 und vom 8. Dezember 2000 die Verordnung Nr. 2362/98 angewendet werde. In ihrem an die Kommission gerichteten Antrag hätten die Klägerinnen die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 2362/98 ausdrücklich insoweit in Frage gestellt, als in dieser Verordnung die Pauschalierung der Zollkontingente für Drittländer und für die AKP-Staaten vorgesehen sei. In den Schreiben vom 26. Januar 2000 und vom 8. Dezember 2000 habe die Kommission sich an eine genaue Anwendung der Verordnung Nr. 2362/98 gehalten, als sie die Auffassung vertreten habe, dass die Schwierigkeiten der Klägerinnen rein geschäftlich seien.

- Würdigung durch das Gericht

76 Artikel 241 EG ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane zu bestreiten, welche - auch wenn sie nicht die Form einer Verordnung haben - die Rechtsgrundlage für die angegriffene Entscheidung bilden, falls die Partei nicht das Recht hatte, gemäß Artikel 230 EG unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnr. 39).

77 Da Artikel 241 EG nicht den Zweck hat, einer Partei zu gestatten, die Unanwendbarkeit eines Rechtsakts allgemeinen Charakters mit jeder beliebigen Klage geltend zu machen, muss der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein, und es muss ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angegriffenen Entscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt bestehen (Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1965 in der Rechtssache 21/64, Macchiorlati Dalmas e Figli/Hohe Behörde, Slg. 1965, 241, 259, und Italien/Rat und Kommission, Slg. 1966, 457, 487, sowie Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 1993 in den Rechtssachen T-6/92 und T-52/92, Reinarz/Kommission, Slg. 1993, II-1047, Randnr. 57).

78 Im vorliegenden Fall sind die im Wege der Einrede der Rechtswidrigkeit vorgebrachten Gründe im Wesentlichen auf die Feststellung gerichtet, dass die Kommission bei Erlass der Verordnung Nr. 2362/98 die Grenzen der Befugnisse überschritten hat, die ihr der Rat aufgrund von Artikel 19 der Verordnung Nr. 404/93 in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung zum Erlass der Durchführungsbestimmungen der letztgenannten Verordnung eingeräumt hat. Insbesondere bestreiten die Klägerinnen die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, die die Kommission in der Verordnung Nr. 2362/98 in Bezug auf die Festlegung des Referenzzeitraums und die Methode für die Verwaltung der Zollkontingente getroffen hat.

79 Die Schreiben vom 26. Januar 2000 und vom 8. Dezember 2000 beruhen aber rechtlich nicht auf den beanstandeten Vorschriften der Verordnung Nr. 2362/98, sondern sind, wie oben entschieden worden ist, als Weigerungen auszulegen, von den Rechten Gebrauch zu machen, die Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 der Kommission einräumt. In der Rechtssache T-93/00 stellt die Behauptung der Klägerinnen, dass die Schwierigkeiten bei der Versorgung mit AKP-Bananen, auf die sie während des vierten Quartals des Jahres 1999 gestoßen seien, auf dem Erlass der Verordnung Nr. 2362/98 beruhten, diese Schlussfolgerung nicht in Frage. Selbst für den Fall, dass sich aufgrund eines solchen Umstands gegebenenfalls ein Kausalzusammenhang zwischen dem von den Klägerinnen geltend gemachten Schaden und der Verordnung Nr. 2362/98 im Rahmen einer Schadensersatzklage herstellen ließe, führe dies nicht zu der Schlussfolgerung, dass ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen dieser Verordnung und dem Schreiben vom 26. Januar 2000 besteht, bei dem es sich um eine Entscheidung handelt, die auf Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 beruht.

80 Außerdem stützt sich das Schreiben vom 26. Januar 2000, wie die Kommission hervorgehoben hat, in Wirklichkeit im Wesentlichen darauf, dass der Schaden, den die Klägerinnen geltend machen, seine unmittelbare Ursache in der Schwierigkeit der Klägerinnen hat, sich im vierten Quartal des Jahres 1999 mit AKP-Bananen einzudecken. Auch in der Rechtssache T-46/01 beruht das Schreiben vom 8. Dezember 2000 auf ähnlichen Erwägungen, da die Kommission angenommen hat, dass die Klägerinnen sich Schwierigkeiten geschäftlicher Art gegenübersähen.

81 Die Klägerinnen haben das Bestehen eines unmittelbaren rechtlichen Zusammenhangs zwischen den Schreiben vom 26. Januar 2000 und vom 8. Dezember 2000 einerseits und den Vorschriften der Verordnung Nr. 2362/98, deren Rechtswidrigkeit sie geltend machen, nicht nachgewiesen; die in den Rechtssachen T-93/00 und T-46/01 geltend gemachten Einreden der Rechtswidrigkeit sind folglich als unzulässig zurückzuweisen.

Zu dem auf einen Verstoß gegen Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 gestützten Klagegrund

- Vorbringen der Parteien

82 Die Klägerinnen machen geltend, nach Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 sei die Kommission verpflichtet gewesen, die praktische Unmöglichkeit, sich mit AKP-Bananen einzudecken, zur Kenntnis zu nehmen und ihnen zu erlauben, Drittlandsbananen bis zur Höhe ihrer individuellen Referenzmengen einzuführen.

83 Was die Rechtssache T-93/00 angeht, vertritt die Kommission die Auffassung, dieser Klagegrund sei unzulässig, denn die Klägerinnen hätten zum einen nicht ausdrücklich die Anwendung des Artikels 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 beantragt und zum anderen keine Angaben gemacht, durch die nachgewiesen werde, dass sie durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2362/98 benachteiligt worden seien.

84 Zur Begründetheit trägt die Kommission in den beiden Rechtssachen im Wesentlichen vor, aufgrund der Informationen, über die sie verfügt habe, und mangels umfassender Auskünfte von Seiten der Klägerinnen sei sie sicherlich nicht verpflichtet gewesen, nach Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 besondere Bestimmungen zu erlassen.

- Würdigung durch das Gericht

85 Erstens sind die Einwände der Kommission in Bezug auf die Zulässigkeit der auf einen Verstoß gegen Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 gestützten Rechtssache T-93/00 zurückzuweisen. Wie oben entschieden worden ist, ist das Schreiben vom 26. Januar 2000 im Licht des Antrags vom 18. November 1999 nämlich als eine Weigerung der Kommission auszulegen, von den Rechten Gebrauch zu machen, die ihr Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 einräumt.

86 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 der Kommission erlaubt, die notwendigen besonderen Bestimmungen" zu erlassen, um den Übergang von der Regelung von 1993 zu der Regelung von 1999 zu erleichtern. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit, Übergangsbestimmungen aufgrund dieser Vorschrift zu erlassen, verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, das sie nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung Nr. 404/93 ausübt. Daher ist es zwar Sache des Gerichts, die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder einer Untätigkeit der Kommission im Rahmen dieser Vorschrift zu prüfen, das Ausmaß dieser Kontrolle ist jedoch u. a. auf die Prüfung beschränkt, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt (siehe in Bezug auf Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Übergang von den nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation für Bananen in Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 das Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnrn. 38 und 39).

87 In der Rechtssache T-93/00 ist zu prüfen, ob die Kommission dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, dass sie es im Schreiben vom 26. Januar 2000 abgelehnt hat, die notwendigen besonderen Bestimmungen aufgrund von Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 zu erlassen, um den Schwierigkeiten abzuhelfen, auf die die Klägerinnen wegen des Übergangs von der Regelung von 1993 zu der Regelung von 1999 gestoßen waren.

88 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Verordnung Nr. 2362/98, mit der die Kommission die Durchführungsvorschriften für die Regelung von 1999 festgelegt hat, einen Titel V enthält, der speziell den Übergangsbestimmungen gewidmet ist. So sind in den Artikeln 28 bis 30 dieser Verordnung mehrere für das Jahr 1999 geltende Vorschriften formuliert, durch die der Übergang von der Regelung von 1993 zu der von 1999 erleichtert werden soll. Dadurch unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen, die den Übergang von den nationalen Regelungen zu der aus der Verordnung Nr. 404/93 hervorgegangenen gemeinsamen Marktorganisation für Bananen betreffen; diese Verordnung enthielt keine eingehende Übergangsregelung (Urteil T. Port sowie Schlussanträge des Generalanwalts Elmer in jener Rechtssache, Slg. 1996, I-6068, Nr. 26). Trotz der Vorschriften des Titels V der Verordnung Nr. 2362/98 können die Übergangsschwierigkeiten, die im Zusammenhang mit der Neugestaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen auftreten können, grundsätzlich unter Anwendung der Härteregelung des Artikels 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 gelöst werden (Urteil des Gerichts vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-18/99, Cordis/Kommission, Slg. 2001, II-913, Randnr. 78).

89 Im Übrigen setzt die Zielsetzung des Artikels 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 als solche voraus, dass die von den betroffenen Marktteilnehmern geltend gemachten Schwierigkeiten unmittelbar mit dem Übergang von der Regelung von 1993 zu der Regelung von 1999 zusammenhängen und nicht auf eine mangelnde Sorgfalt dieser Marktbeteiligten zurückzuführen sind.

90 Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Schwierigkeiten, die die Klägerinnen am 18. November 1999 dazu veranlasst haben, die Kommission zum Handeln aufzufordern, nicht unmittelbar auf dem Übergang von der Regelung von 1993 zu der Regelung von 1999 beruhen, sondern davon herrühren, dass es den Klägerinnen nicht möglich war, sich im vierten Quartal des Jahres 1999 mit AKP-Bananen einzudecken. Unstreitig waren die Klägerinnen nämlich trotz der Schritte, die einige von ihnen unternommen haben, nicht in der Lage, Geschäftspartner zu finden, die bereit waren, ihnen AKP-Bananen zu liefern.

91 Unter diesen Umständen hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie im Schreiben vom 26. Januar 2000 angenommen hat, dass dieser Fall die Suche nach Geschäftspartnern für den Kauf und die Beförderung von bestimmten Erzeugnissen, im vorliegenden Fall insbesondere von Bananen mit Ursprung in AKP-Ländern" betrifft und einen Teil des kaufmännischen Risikos dar[stellt], der normalerweise von den Marktbeteiligten getragen wird".

92 Auch wenn das Vorbringen der Klägerinnen in dem Sinne verstanden werden könnte, dass die Unmöglichkeit, Geschäftspartner zu finden, auf das Inkrafttreten der Regelung von 1999 zurückzuführen sei, bleibt es jedoch dabei, dass die Klägerinnen nicht rechtswirksam nachgewiesen haben, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie es abgelehnt hat, dem Antrag der Klägerinnen auf Erlass von Bestimmungen im Rahmen von Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 stattzugeben.

93 Der auf einen Verstoß gegen Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 gestützte Klagegrund ist folglich als nicht stichhaltig zurückzuweisen. Daraus folgt, dass das gesamte Vorbringen zur Begründung der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-93/00 zurückzuweisen ist.

94 In der Rechtssache T-46/01 ist zu prüfen, ob die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie es im Schreiben vom 8. Dezember 2000 abgelehnt hat, im Rahmen von Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 die notwendigen besonderen Bestimmungen zu erlassen, um den Schwierigkeiten abzuhelfen, auf die die Klägerinnen wegen des Übergangs von der Regelung von 1993 zu der Regelung von 1999 gestoßen waren.

95 Anders als in dem Sachverhalt, der der Rechtssache T-93/00 zugrunde liegt, haben die Klägerinnen nach Ausschöpfung der verfügbaren Mengen für Drittlandsbananen und nach Erlass der Verordnung Nr. 1971/2000 sich nicht darum bemüht, für das vierte Quartal des Jahres 2000 Einfuhrlizenzen für AKP-Bananen zu erhalten, sondern haben am 10. Oktober 2000 unmittelbar eine Aufforderung zum Tätigwerden im Sinne von Artikel 232 EG an die Kommission gerichtet, damit diese ihnen erlaube, Einfuhren von Drittlandsbananen in Höhe ihrer Referenzmenge vorzunehmen. Auch steht fest, dass die Klägerinnen nicht versucht haben, geschäftliche Kontakte mit Lieferanten von AKP-Bananen anzuknüpfen, um in der Lage zu sein, sich im vierten Quartal des Jahres 2000 mit Bananen einzudecken.

96 Unter diesen Umständen durfte die Kommission, ohne die Grenzen ihres Ermessens zu überschreiten, annehmen, dass die von den Klägerinnen geltend gemachten Schwierigkeiten ihren Ursprung nicht in dem Übergang von der Regelung von 1993 zu der von 1999 hatten, sondern dass sie im Wesentlichen geschäftlicher Art sind, da die Klägerinnen sich dafür entschieden hatten, im vierten Quartal des Jahres 2000 nicht tätig zu werden.

97 In der Rechtssache T-46/01 ist der auf einen Verstoß gegen Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 gestützte Klagegrund demzufolge nicht stichhaltig. Daraus folgt, dass das gesamte Vorbringen zur Begründung der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-46/01 zurückzuweisen ist.

Zu den Schadensersatzklagen

Vorbringen der Parteien

98 Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe dadurch, dass sie in der Verordnung Nr. 2362/98 eine gemeinsame Verwaltung der Zollkontingente für Drittländer mit dem AKP-Zollkontingent und insbesondere die Pauschalierung der Referenzmengen vorgesehen und es unterlassen habe, Maßnahmen zu erlassen, um den sich daraus ergebenden Folgen abzuhelfen, ein rechtswidriges Verhalten mit schädlichen Folgen an den Tag gelegt. Die Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft seien erfuellt.

99 Erstens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe durch Erlass der Verordnung Nr. 2362/98 der Verordnung Nr. 404/93 zuwidergehandelt und gegen die tragenden Grundsätze des Eigentums, der wirtschaftlichen Freiheit und der Nichtdiskriminierung verstoßen.

100 Zweitens vertreten die Klägerinnen die Auffassung, sie hätten einen Schaden erlitten, denn sie seien nicht in der Lage gewesen, ihre Referenzmengen und die Einfuhrlizenzen für die vierten Quartale der Jahre 1999 und 2000 in vollem Umfang auszunutzen. Der Schaden bestehe aus dem entgangenen Gewinn, der auf der Grundlage des Verkehrswertes der Lizenzen für die Einfuhr aus Drittländern, d. h. 300 italienischen Lire (ITL)/kg, berechnet werden könne. Multipliziere man diesen Betrag mit der Menge, die in den den Klägerinnen erteilten Einfuhrlizenzen, die nicht ausgenutzt hätten werden können, ausgewiesen sei, so belaufe sich der Schaden in der Rechtssache T-93/00 auf 162 554 400 ITL. Nach derselben Methode veranschlagen die Klägerinnen in der Rechtssache T-46/01 ihren Gesamtschaden auf 208 429 500 ITL.

101 Drittens tragen die Klägerinnen zum Kausalzusammenhang vor, wenn es die von der Kommission im Rahmen der Verordnung Nr. 2362/98 erlassenen rechtswidrigen Maßnahmen nicht gegeben hätte, hätten sie Einfuhrlizenzen für Drittlandsbananen erhalten können.

102 Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

103 Erstens macht sie geltend, ihr könne kein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden.

104 Zweitens bestreitet sie, dass der behauptete Schaden tatsächlich eingetreten sei. Der entgangene Gewinn hätte sich nur ergeben können, wenn die Klägerinnen nachgewiesen hätten, dass die Bananenmengen, für die sie Lizenzen beantragt hätten, ihnen einen dem Betrag der Einfuhrlizenzen entsprechenden Gewinn gebracht hätten.

105 Drittens gebe es keinen Kausalzusammenhang zwischen den Schwierigkeiten bei der Belieferung mit AKP-Bananen und den aus dem Erlass der Verordnung Nr. 2362/98 hervorgegangenen Änderungen. Die Klägerinnen hätten sich während der Geltung der Regelung von 1993 sehr wohl gleichartigen Schwierigkeiten gegenübersehen können.

Würdigung durch das Gericht

106 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft voraus, dass ein Tatbestand erfuellt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache T-13/96, TEAM/Kommission, Slg. 1998, II-4073, Randnr. 68).

107 Sofern eine der drei Voraussetzungen für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft nicht erfuellt ist, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 81).

108 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die den Kausalzusammenhang betreffende Voraussetzung nicht erfuellt ist. In der Rechtssache T-93/00 liegt die Ursache des angeblichen Schadens darin, dass die Klägerinnen nicht in der Lage waren, Lieferanten zu finden, die sie im vierten Quartal des Jahres 1999 mit AKP-Bananen beliefern konnten. In der Rechtssache T-46/01 ist der entgangene Gewinn, den die Klägerinnen beklagen, unmittelbar auf ihre mangelnde Sorgfalt zurückzuführen. Sie haben sich nicht darum bemüht, Einfuhrlizenzen für AKP-Bananen für das vierte Quartal des Jahres 2000 unter den in der Verordnung Nr. 1971/2000 vorgesehenen Bedingungen zu erlangen, sobald die Menge für Drittlandsbananen ausgeschöpft war. Zum anderen haben sie sich trotz der im vierten Quartal des Jahres 1999 aufgetretenen Probleme nicht darum bemüht, im Jahr 2000 Kontakte mit Lieferanten von AKP-Bananen anzuknüpfen, um in der Lage zu sein, sich im vierten Quartal dieses Jahres einzudecken.

109 Da eine der Voraussetzungen für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft fehlt, sind die Schadensersatzklagen in den Rechtssachen T-93/00 und T-46/01 abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

110 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten zu tragen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission in beiden Verfahren jeweils die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen in den verbundenen Rechtssachen T-93/00 und T-46/01 werden abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die der Kommission in den verbundenen Rechtssachen T-93/00 und T-46/01 entstandenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück