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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 18.01.2005
Aktenzeichen: T-93/02
Rechtsgebiete: Entscheidung 2003/216/EG der Kommission vom 15. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, EGV, Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags


Vorschriften:

Entscheidung 2003/216/EG der Kommission vom 15. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe
EGV Art. 87 Abs. 1
EGV Art. 253
EGV Art. 87 Abs. 2 lit. a
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags Art. 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 18. Januar 2005. - Confédération nationale du Crédit mutuel gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der Französischen Republik zugunsten des Crédit mutuel -Blaues Sparbuch (Livret bleu) - Entscheidung 2003/216/EG - Begründungspflicht - Nichtigkeitsklage. - Rechtssache T-93/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-93/02

Confédération nationale du Crédit mutuel mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Carnelutti und J.P. Gunther,

Klägerin,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und F. Million als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/216/EG der Kommission vom 15. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, die die Französische Republik zugunsten des Crédit mutuel in Form einer Überkompensation der Kosten für die Entgegennahme und Verwaltung im Rahmen des Systems des Blauen Sparbuchs reglementierter Spargelder durchgeführt hat (ABl. 2003, L 88, S. 39),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung, der Richterin V. Tiili und der Richter A. W. H. Meij, M. Vilaras und N. J. Forwood,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

8. Juni 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Mit der vorliegenden Klage beantragt die Confédération nationale du Crédit mutuel beim Gericht die Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/216/EG der Kommission vom 15. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, die die Französische Republik zugunsten des Crédit mutuel durchgeführt hat (ABl. 2003, L 88, S. 39, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Crédit mutuel

2. Der Crédit mutuel ist eine dezentrale Bankengruppe, die aus einem Netz von Ortskassen besteht, die die Rechtsstellung von Genossenschaften haben. Jede Ortskasse des Crédit mutuel muss sich einem regionalen Verband anschließen und jeder Verband wiederum dem Landesverband des Crédit mutuel, dem Zentralorgan des Netzes im Sinne von Artikel L511-30 des französischen Gesetzbuchs über das Währungs- und Finanzwesen (Code monétaire et financier). Diese Einrichtung, die Klägerin im vorliegenden Verfahren ist, hat die Rechtsstellung einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht.

3. Die Zahl der Ortskassen des Crédit mutuel, die jeweils einen oder mehrere Schalter haben können, ging von 2 031 im Jahr 1991 auf 1 820 im Jahr 2001 zurück. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung verfügten diese Kassen über etwa 5,7 Millionen Genossenschaftsmitglieder. Zwischen 1999 und 2001 war der Crédit mutuel bezogen auf die Einlagen die fünftgrößte und bezogen auf sein Schalternetz die drittgrößte französische Bank.

Das Blaue Sparbuch

4. Das Blaue Sparbuch (Livret bleu), das mit dem Gesetz Nr. 75-1242 vom 27. Dezember 1975 - Steuerberichtigungsgesetz 1975 (JORF vom 28. Dezember 1975, S. 13435) eingeführt wurde, ist eine für die breite Öffentlichkeit bestimmte reglementierte Sparform, für die die Behörden dem Crédit mutuel das ausschließliche Vertriebsrecht gewährten.

5. Der vom Crédit mutuel auf Einlagen auf dem Blauen Sparbuch gezahlte Vergütungssatz ist staatlich reglementiert. Der Zinssatz nach Steuerabzug, der an die Sparer gezahlt wird, entspricht dem des Sparbuchs A (Livret A; vertrieben durch die Sparkassen und die Post), das das Hauptkonkurrenzprodukt im Bereich des reglementierten Sparens ist. Dieser Satz betrug zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung 3 % pro Jahr. Die Einlagenhöhe pro Sparbuch darf eine der für das Sparbuch A festgelegten Höchstgrenze entsprechende Höchstgrenze nicht übersteigen, die für Privatkunden ab 1991 100 000 FRF (15 245 Euro) betrug und sich seit dem 1. Januar 2002 auf 15 300 Euro beläuft.

6. Die steuerliche Behandlung der Vergütung der Einlagen auf dem Blauen Sparbuch weicht von den auf die Besteuerung von Sparvermögen anwendbaren allgemeinen Regeln ab. Während natürliche Personen nach der allgemeinen Steuerregelung insbesondere bei Einlagezinsen, deren Schuldner in Frankreich ansässig ist, einen Pauschalverrechnungssteuerabzug anstelle der Einkommensteuer wählen können, gibt es ein solches Wahlrecht hinsichtlich der Vergütung für das Blaue Sparbuch nicht, das in allen Fällen dem Pauschalverrechnungssteuerabzug unterliegt. Dieser belastet jedoch nur ein Drittel dieser Vergütung.

7. Der Einlagenbestand auf dem Blauen Sparbuch, dessen Betrag im Laufe der neunziger Jahre zwischen 80 und 100 Milliarden FRF schwankte, war von Anfang an Gegenstand mehrerer möglicher Verwendungszwecke. Anfangs musste der Crédit mutuel 50 % der Mittel (1983 erhöht auf 65 %) Verwendungen von allgemeinem Interesse (im Folgenden: VAI) zuweisen, die insbesondere der Finanzierung der Gebietskörperschaften und der Zeichnung von durch den Staat und seine öffentlichen Einrichtungen aufgelegten Wertpapieren dienten, wobei der Restbetrag der Bank zur freien Verfügung stand.

8. Seit einem Erlass vom 27. September 1991 (JORF vom 26. November 1991, S. 15383) floss ein wachsender Teil des Spareinlagenbestands in die Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus, und zwar durch die zentrale Erfassung der Mittel bei der Caisse des Dépôts et Consignations (im Folgenden: CDC), die die ihr zur Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus zugewiesenen Mittel nach dem Muster der Verwendung des Bestands auf dem Sparbuch A der Sparkassen und der Post für Darlehen an Einrichtungen zur Verwaltung von Sozialwohnungen verwendet. Seit dem Erlass vom 27. September 1991 fließt die Gesamtheit der Neueinlagen auf dem Blauen Sparbuch in die Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus, und der Einlagenbestand per 31. Dezember 1990 musste allmählich, in jährlichen Tranchen von 10 % bis zum Jahr 2000, bei der CDC zentral erfasst werden. Heute wird die Gesamtheit des Spareinlagenbestands bei der CDC zentral erfasst.

9. Seit 1991 zahlt die CDC dem Crédit mutuel, ausschließlich für den zentral erfassten Spareinlagenbestand, eine Verzinsung, die dem an die Sparer gezahlten, behördlich festgelegten Bruttozinssatz entspricht, sowie eine Vermittlungsprovision in Höhe von 1,3 % des Spareinlagenbestands (im Folgenden: Spargeldentgegennahmeprovision).

10. Während des in der angefochtenen Entscheidung untersuchten Zeitraums können drei Verwendungen des Einlagenbestands auf dem Blauen Sparbuch unterschieden werden:

- die bei der CDC ab 1991 zentral erfassten Bestände (die der Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus dienen und für die die Spargeldentgegennahmeprovision gezahlt wird);

- die anderen VAI als die oben genannten Bestände (die vor allem aus langfristigen Darlehen an die öffentlich-rechtlichen Körperschaften bestehen, im Folgenden: andere VAI);

- die freien Verwendungszwecke.

Die beiden letztgenannten Verwendungszwecke sollten jedoch im genannten Zeitraum nach und nach verschwinden.

11. Das Blaue Sparbuch hat eine wichtige Rolle für den Crédit mutuel gespielt. Seine relative Bedeutung hat jedoch in quantitativer Hinsicht im Laufe der Jahre bis 2002 abgenommen. Der Anteil des Blauen Sparbuchs an den Einlagen des Crédit mutuel, der im Jahr 1975 bei 70 % und im Jahr 1985 noch bei fast 60 % lag, ist seit 1997 auf einen Wert von weniger als 25 % gesunken.

Verwaltungsverfahren

12. Am 25. Januar 1991 wurde die Kommission mit einer Beschwerde wegen der Beihilfen befasst, die die Französische Republik dem Crédit mutuel im Rahmen des Blauen Sparbuchs gewährte. Mit Schreiben vom 6. Februar 1998 teilte die Kommission den französischen Behörden ihre Entscheidung mit, das Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten (ABl. C 146, S. 6).

13. Der Crédit mutuel sandte am 18. Juni 1998 ein Schreiben, in dem er Argumente gegen die Qualifizierung der von der Einleitung des Verfahrens betroffenen Maßnahmen als staatliche Beihilfen anführte, sowie ein Dossier mit der analytischen Buchhaltung zum Blauen Sparbuch an die Kommission. Zahlreiche Beteiligte, darunter die Beschwerdeführer, reichten ebenfalls ihre Stellungnahmen bei der Kommission ein.

14. In Anbetracht des vom Crédit mutuel vorgelegten Dossiers beschloss die Kommission, eine Prüfung der analytischen Buchführung des Blauen Sparbuchs vorzunehmen. Sie beauftragte einen Berater damit, dessen Abschlussbericht den französischen Behörden und dem Crédit mutuel am 10. Januar 2000 zur Prüfung vorgelegt wurde. Im Mai 2000 erteilte die Klägerin einem anderen Berater einen Auftrag, der die Überprüfung der Methodik der analytischen Buchführungsarbeiten des Crédit mutuel und die Erstellung der Betriebsrechnung zum Blauen Sparbuch umfasste. Dieser Auftrag wurde im September 2000 mit der Einreichung eines detaillierten Berichts abgeschlossen. Die Kommission nahm im April 2001 eine Erweiterung des Vertrages mit ihrem Berater vor, damit dieser die Unterschiede zwischen den beiden Buchführungsuntersuchungen identifiziert und Änderungen von Daten oder Methodiken feststellt, die gegebenenfalls berechtigterweise aufgegriffen und in seine frühere Beurteilung integriert werden konnten. Sein Abschlussbericht wurde den französischen Behörden am 23. Juli 2001 vorgelegt. Der Crédit mutuel und sein Berater teilten mit, dass sie mit den endgültigen Schlussfolgerungen des Beraters der Kommission nicht einverstanden seien.

Angefochtene Entscheidung

15. Am 15. Januar 2002 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung.

16. Nach einer Zusammenfassung des Sachverhalts und der im Lauf des Verwaltungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen würdigt die Kommission in Abschnitt V der angefochtenen Entscheidung die Ausgleichsmaßnahmen zugunsten des Crédit mutuel. Dieser Abschnitt umfasst fünf Unterabschnitte.

17. Abschnitt V.1 der angefochtenen Entscheidung ist der Verfälschung des Wettbewerbs und [den] Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gewidmet und endet in Randnummer 92 mit folgender Schlussfolgerung:

Die dem Crédit [m]utuel gewährten potenziellen Beihilfen wirken sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um Betriebsbeihilfen handelt, sowie in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation des Bankensektors in Europa und der spezifischen Solvabilitätszwänge im Bankensektor seit dem Inkrafttreten des Blauen Sparbuchs auf den Handel aus und haben zunehmend wettbewerbsverfälschende Wirkung auf den Finanzsektor. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die potenzielle Beihilfe bei ihrer Einführung im Jahr 1975 eine neue Beihilfe war.

18. Nachdem die Kommission in Abschnitt V.2 der angefochtenen Entscheidung das Vorliegen staatlicher Mittel geprüft hat, führt sie in Randnummer 100, die allein den Abschnitt V.3 - Der Wettbewerbsvorteil - bildet, Folgendes aus:

Wenn der Ausgleich, den der Crédit [m]utuel im Rahmen des Gemeinwohlauftrags in Form der von der CDC gezahlten Provision auf die Entgegennahme von Spargeldern erhalten hat, die Nettokosten dieses Gemeinwohlauftrags übersteigt (unter Berücksichtigung der Gesamtheit der mit der Erfüllung dieser Aufgabe verbundenen Gewinne und Kosten), profitiert der Crédit [m]utuel von einem Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Banken, insofern als er zusätzliche Mittel erhält, die den anderen Banken nicht gewährt werden.

19. In Randnummer 101 der angefochtenen Entscheidung, die in Abschnitt V.4 über die Feststellung der Höhe der staatlichen Beihilfe enthalten ist, definiert die Kommission eingangs, wie sie die Höhe der Beihilfe ermitteln will, wie folgt:

Insofern, als die französischen Behörden die Existenz einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Zusammenhang mit dem System des Blauen Sparbuchs geltend gemacht haben, muss sich die Kommission bemühen, eine Bilanz der mit der Erbringung dieser Leistung verbundenen Gewinne und Kosten zu erhalten, um die gerechtfertigte Höhe des durch den Staat gezahlten Ausgleichs zu ermitteln.

20. Infolge der verschiedenen Prüfergutachten gelangt die Kommission in Bezug auf die Ergebnisse der Betriebsrechnung zum Blauen Sparbuch zu folgenden Feststellungen:

- Die Verwaltung des bei der CDC zentralisierten Einlagenbestands habe während der gesamten neunziger Jahre Verluste eingebracht, 1998 aber einen Gewinn abgeworfen;

- die Verwaltung der anderen VAI habe im Laufe der neunziger Jahre jährlich zwischen 59 Millionen FRF und 957 Millionen FRF Gewinn eingebracht;

- die Verwaltung der freien Verwendungen habe Verluste eingebracht.

21. Diese Ergebnisse sind in Randnummer 179 der angefochtenen Entscheidung in folgender Tabelle (in Millionen FRF) zusammengefasst:

(1)

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

-399

[Andere] VAI

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

2 592

Freie Verwendungen

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

-1 119

Gesamtgewinnspanne vor Steuer

1 096

505

301

-471

-135

-87

-156

20

1 074

>lt>0

22. Zur Ermittlung der Gesamtbilanz der mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Zusammenhang mit dem System des Blauen Sparbuchs verbundenen Gewinne und Kosten führt die Kommission aus:

(109) Die Einnahmen aus den [anderen] Verwendungen von allgemeinem Interesse sind in jedem Fall zu berücksichtigen, da sie integraler Bestandteil der vom Staat im Rahmen des Systems des Blauen Sparbuchs auferlegten Verpflichtungen sind. Es ist ferner anzumerken, dass der Ausschluss bestimmter gewinnbringender Verwendungen zu einer Absurdität führen würde: Der Staat müsste die Verluste aus bestimmten Verwendungen ausgleichen, während bei anderen Verwendungen innerhalb des Systems des Blauen Sparbuchs hinreichende Gewinne erzielt würden, die aber keine Berücksichtigung fänden.

(110) Die Situation ist bei den freien Verwendungen, bei denen während des untersuchten Zeitraums ein Verlust von etwa 1 Mrd. FRF zu verzeichnen war, weniger offensichtlich. Sie belasten aus diesem Grund den Staatshaushalt, für den ohne diese Verwendungen die Situation ausgewogen gewesen wäre, so dass ebenso eine geringere Provision für die Entgegennahme von Spargeldern erforderlich gewesen wäre. Die Kommission war gleichwohl der Ansicht, dass die Nettokosten der freien Verwendungen einzubeziehen seien.

23. In Randnummer 180 der angefochtenen Entscheidung gelangt die Kommission zu folgender abschließenden Bewertung:

Sofern die Summe der buchmäßigen wirtschaftlichen Vorteile aus der Nutzung des Blauen Sparbuchs (Provision für die Entgegennahme von Spargeldern, Erträge aus der Verwaltung der [anderen] Verwendungen von allgemeinem Interesse, Erträge aus der Mittelverwaltung auf eigene Rechnung, das heißt freie Verwendungen) die dem Crédit [m]utuel für die Verwaltung der Entgegennahme und des Bestands der Einlagen entstandenen Kosten übersteigt, handelt es sich um einen Transfer öffentlicher Mittel, der [eine] staatliche Beihilfe darstellt.

24. Die Kommission setzt deshalb die Höhe der im Zeitraum von 1991 bis 1998 insgesamt angefallenen Beihilfe in Höhe der Summe der Ergebnisse an, die aus der oben in Randnummer 21 wiedergegebenen Tabelle hervorgehen, d. h. in Höhe von 1 074 Millionen FRF.

25. Nachdem sie in Abschnitt V.5 die Vereinbarkeit der Beihilfen an den Crédit mutuel mit dem EG-Vertrag geprüft hat, gelangt die Kommission in Abschnitt VI der angefochtenen Entscheidung zu folgender Schlussfolgerung:

(202) Die Gewährung des Vertriebsrechts für das Blaue Sparbuch an den Crédit [m]utuel enthält staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 [EG]. Auf diese Beihilfen findet keine der Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen von Artikel 87 Absätze 2 und 3 [EG] Anwendung.

(203) Die Ausnahmeregelung nach Artikel 86 Absatz 2 [EG] kann nur partiell angewandt werden, weil, wie durch die im Auftrag der Kommission durchgeführte Prüfung bewiesen, die während des Zeitraums gewährten Ausgleichszahlungen nicht strikt auf die mit der Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse verbundenen Mehraufwendungen beschränkt sind, die berücksichtigt werden können. Da es sich hierbei um die einzige Ausnahmeregelung handelt, die möglicherweise eine Befreiung der fraglichen Maßnahmen von den durch die Wettbewerbsregeln vorgesehenen Verpflichtungen und insbesondere von der Untersagung gemäß Artikel 87 Absatz 1 [EG] gestattet, resultiert daraus, dass der Teil der dem Crédit [m]utuel gewährten staatlichen Mittel, der unter Berücksichtigung einer normalen Rentabilitätsspanne die Deckung der Nettokosten der Verwaltung des Blauen Sparbuchs und der Entgegennahme von Spargeldern auf dem Blauen Sparbuch übersteigt, eine Überkompensation der Kosten des Gemeinwohlauftrags und aus diesem Grund eine nicht mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarende staatliche Beihilfe darstellt.

26. Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung bestimmt:

(1) Die Maßnahmen, die Frankreich zugunsten des Crédit [m]utuel im Zusammenhang mit der Entgegennahme und der Verwaltung reglementierter Spargelder im Rahmen des Systems des Blauen Sparbuchs durchgeführt hat, enthalten staatliche Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

(2) Auf diese Beihilfen findet keine der Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG Anwendung. Sie können zum Teil unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 86 Absatz 2 EG fallen, soweit sie im Hinblick auf die Erfüllung der dem Crédit [m]utuel vom Staat übertragenen Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse unverzichtbar sind. Die Beihilfen, die die Kosten der Entgegennahme von Spargeldern auf dem Blauen Sparbuch und der Verwaltung des Blauen Sparbuchs übersteigen, können nicht als mit dem gemeinsamen Interesse vereinbar angesehen werden.

27. Nach Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung fordert Frankreich... vom Crédit [m]utuel die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen zurück, die es ihm seit dem 1. Januar 1991 gewährt hat. Dieser Absatz enthält auch Angaben zur Ermittlung des Beihilfebetrags, den Frankreich zurückfordern muss.

28. Artikel 2 Absätze 2 bis 5 lautet:

(2) Frankreich ändert den durch die [CDC] an den Crédit [m]utuel gezahlten Zinssatz auf den Einlagenbestand des Blauen Sparbuchs, um künftig zu vermeiden, dass Beihilfen gezahlt werden, die die zu berücksichtigenden Verwaltungs- und Entgegennahmekosten übersteigen.

(3) Frankreich erlegt dem Crédit [m]utuel die Einführung und Veröffentlichung einer gesonderten Buchführung zum Blauen Sparbuch auf.

(4) Frankreich übersendet der Kommission den Jahresbericht der Bank und einen Dreijahresbericht über die Buchführung zum Blauen Sparbuch.

(5) Die Kommission nimmt die Überprüfungen vor, die sie für nötig erachtet, um sicherzustellen, dass die Beihilfen für den Crédit [m]utuel in einem angemessenen Verhältnis zu der ihm übertragenen Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse stehen. Erforderlichenfalls lässt sie die analytische Buchführung zum Blauen Sparbuch von Beratern prüfen.

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

29. Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 28. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

30. Mit Beschluss vom 11. September 2002 ist die Französische Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen worden.

31. Das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen; es hat die Verfahrensbeteiligten im Rahmen verfahrensleitender Maßnahmen gemäß Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgefordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen, und ihnen schriftliche Fragen gestellt. Die Verfahrensbeteiligten haben fristgemäß die Fragen beantwortet und die Unterlagen vorgelegt.

32. Die Verfahrensbeteiligten haben in der öffentlichen Sitzung vom 8. Juni 2004 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet. Sie sind aufgefordert worden, schriftlich zwei zusätzliche Fragen zu beantworten, was sie fristgemäß erledigt haben. Die mündliche Verhandlung ist am 14. Juli 2004 geschlossen worden.

33. Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er die Rückforderung der festgestellten Beihilfe anordnet;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

34. Die Französische Republik als Streithelferin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

35. Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründetheit

Vorbemerkungen

36. Die Klägerin stützt ihre Nichtigkeitsanträge auf sieben Klagegründe. Mit dem ersten rügt sie einen Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 1 EG und macht geltend, dass die Maßnahmen, auf die die angefochtene Entscheidung abstelle, nicht als Beihilfen qualifiziert werden könnten. Mit dem zweiten und dem vierten Klagegrund, die hilfsweise geltend gemacht werden, soll dargetan werden, dass, falls eine Beihilfe vorliegt, diese nicht als bestehende Beihilfe qualifiziert werden könne. Mit dem fünften, ebenfalls hilfsweise vorgebrachten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe gegen Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) verstoßen, indem sie die Rückforderung der angeblichen Beihilfe angeordnet habe. Mit dem sechsten Klagegrund beanstandet die Klägerin, dass die Kommission ihre Verfahrensrechte und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt habe. Der siebte Klagegrund wird auf einen Verstoß gegen Artikel 253 EG gestützt.

37. Aus dem gesamten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ergibt sich, dass sich im vorliegenden Rechtsstreit hauptsächlich die Frage nach der Feststellung der Beihilfe durch die angefochtene Entscheidung stellt, d. h. der staatlichen Maßnahme, die dem Crédit mutuel einen Vorteil gewährt hat. Somit ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung mit hinreichender Deutlichkeit die Maßnahmen und die Vorteile angibt, die im vorliegenden Fall als mit dem Vertrag unvereinbare Beihilfe qualifiziert worden sind.

Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die Feststellung der Beihilfe

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

38. Die Beanstandungen der Klägerin in Bezug auf die Feststellung der Beihilfe finden sich erstens im dritten bis fünften Teil des siebten Klagegrundes, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird. Zweitens bringt die Klägerin insbesondere im Rahmen ihres ersten und ihres vierten Klagegrundes Argumente vor, mit denen nachgewiesen werden soll, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich verschiedener Aspekte der Feststellung der Beihilfe unzureichend und widersprüchlich ist. Auch die Kommission bringt im Rahmen ihrer Ausführungen zum ersten, vierten und siebten Klagegrund Argumente zur Feststellung der Beihilfe vor.

39. Das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten betrifft im Wesentlichen drei Aspekte der Feststellung der streitigen Beihilfe, nämlich

- die Feststellung der Maßnahme, die dem Crédit mutuel einen Vorteil verschafft haben kann;

- die Feststellung der staatlichen Mittel, mit denen der fragliche Vorteil gewährt worden sein soll;

- die Qualifizierung des Systems des Blauen Sparbuchs als neue Beihilfe ab 1975.

- Zur Feststellung der vorteilsgewährenden Maßnahme

40. Im Rahmen des ersten Teils ihres ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung sei hinsichtlich der Feststellung der Maßnahmen, die dem Crédit mutuel nach Ansicht der Kommission einen Vorteil verschafft hätten, mehrdeutig und widersprüchlich.

41. Zunächst habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung keinen Vorteil festgestellt, der als solcher als staatliche Beihilfe qualifiziert und sodann ohne weiteres quantifiziert werden könne.

42. Das einzige Element, das von der Kommission als geeignet, eine Beihilfe darzustellen (ohne aber an sich eine Beihilfe zu sein), ermittelt worden sei, sei die Spargeldentgegennahmeprovision. Die Kommission sei jedoch stillschweigend davon ausgegangen, dass der Vorteil ebenso von den anderen Erträgen des Blauen Sparbuchs herrühre, weil sie eine globale Methode angenommen habe, nach der alle Einnahmen des Crédit mutuel aus dem Blauen Sparbuch und alle mit dem Vertrieb dieses Produkts zusammenhängenden Kosten für die Feststellung berücksichtigt worden seien, ob die Vergütung angemessen sei, die der Crédit mutuel für seine Aufgabe, das Blaue Sparbuch zu vertreiben, erhalte. Der angefochtenen Entscheidung mangele es insoweit an Klarheit.

43. Die Klägerin beanstandet die Argumentation der Kommission erstens in Bezug auf die Beurteilung der teilweisen Steuerbefreiung und des Exklusivvertriebs des Blauen Sparbuchs, zweitens in Bezug auf die Berücksichtigung der Verwendungen des Blauen Sparbuchs und drittens in Bezug auf die Bewertung der Spargeldentgegennahmeprovision.

44. Was erstens die Steuerbefreiung und die Exklusivität anbelangt, so weist die Klägerin darauf hin, dass die Kommission, obwohl sie nicht mehr behaupte, dass das Blaue Sparbuch gegebenenfalls eine Lockwirkung habe, weiter darauf anspiele, dass es wegen seiner Steuerbefreiung und weil es nur von einer einzigen Kreditanstalt vertrieben werde, dem Crédit mutuel besondere Vorteile verschaffe. In ihrer Erwiderung trägt die Klägerin vor, dass in der angefochtenen Entscheidung aber in keiner Weise nachgewiesen werde, dass die verliehene Exklusivität ein Vorteil sei. Darin liege ein qualifizierter Begründungsmangel, der notfalls von Amts wegen zur Sprache zu bringen sei.

45. Was zweitens die Verwendungen des Blauen Sparbuchs angehe, so weise die angefochtene Entscheidung einen offensichtlichen Begründungsmangel hinsichtlich der Frage auf, ob die Erträge der anderen VAI als Vorteile eingestuft werden könnten. Allein die Tatsache, dass die betreffenden Geschäfte eine der Verwendungen der im Rahmen des Systems des Blauen Sparbuchs angelegten Gelder dargestellt hätten, erlaube keinesfalls die Schlussfolgerung, dass der Crédit mutuel günstigere Bedingungen erhalten habe als bei normalen Marktgeschäften.

46. Drittens könne auch die Spargeldentgegennahmeprovision nicht als ein zu marktunüblichen Bedingungen gewährter wirtschaftlicher Vorteil angesehen werden. Die Kommission verkenne die Natur dieser Provision. Außerdem mache die Lektüre der angefochtenen Entscheidung nicht deutlich, ob die von der Kommission festgestellte Beihilfe in der Spargeldentgegennahmeprovision als Ganzes oder nur in einem Teil davon bestehe und, sollte Letzteres zutreffen, welcher Teil als Beihilfe qualifiziert werden könne.

47. In ihrer Erwiderung fügt die Klägerin hinzu, dass die Anwendung der globalen Methode in der angefochtenen Entscheidung einen offenkundigen Widerspruch enthalte und zu einem inkohärenten Ergebnis führe. An mehreren Stellen der angefochtenen Entscheidung werde allein die Spargeldentgegennahmeprovision als potenzielle Beihilfe angesehen, während die sonstigen Verwendungen (andere VAI und freie Verwendungszwecke) nur für die Berechnung der Nettokosten des Systems berücksichtigt würden. Die Klägerin schließt nicht aus, dass die Spargeldentgegennahmeprovision als Beihilfe qualifiziert werden kann, wenn sich erweise, dass sie die Kosten der Verwaltung des Blauen Sparbuchs übersteige und wenn alle übrigen Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 87 EG erfüllt seien, weil die vergütete Tätigkeit dann gewinnbringend sei und nicht vergütet werden müsse. Die Kommission sei jedoch davon ausgegangen, dass der Beihilfebetrag nicht der Spargeldentgegennahmeprovision entspreche, sondern dem (positiven) Saldo der Tätigkeit des Crédit mutuel im Zusammenhang mit dem Blauen Sparbuch. Sie habe somit in den Beihilfebetrag sämtliche Gewinne des Crédit mutuel, insbesondere diejenigen aus den anderen VAI, einbegriffen. Dieser Widerspruch lasse nicht erkennen, worin die von der Kommission festgestellte Beihilfe bestehe, und rechtfertige bereits für sich genommen die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.

48. Schließlich hält die Klägerin die Ergebnisse für abwegig, die aus dem Vorgehen der Kommission im Hinblick auf die dem Staat vom Crédit mutuel zu erstattenden Beträge folgen. Wenn man die Betriebsbilanz des Blauen Sparbuchs von 1991 bis 1998 prüfe, gehe aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass allein die ersten drei Jahre einen Betriebsüberschuss abgeworfen hätten, der sich auf 1 096 Millionen FRF im Jahr 1991, 505 Millionen FRF im Jahr 1992 und 301 Millionen FRF im Jahr 1993 belaufe. Diese Überschüsse seien vollständig auf andere Erträge als die Spargeldentgegennahmeprovision zurückzuführen, die in denselben Jahren Einnahmen in Höhe von 8, 62 und 113 Millionen FRF eingebracht habe. In den Jahren 1994 bis 1997 sei dagegen ein Betriebsdefizit verzeichnet worden, während der Anteil der Spargeldentgegennahmeprovision an den Erträgen des Blauen Sparbuchs weiter zugenommen habe. Die Spargeldentgegennahmeprovision habe nicht zu den Überschüssen der ersten drei Jahre beitragen können, und sie habe auch nicht ein Defizit in den folgenden vier Jahren verhindert. Auch wenn auch die positiven Ergebnisse der ersten drei Jahre unter diesen Umständen der Zahlung einer Spargeldentgegennahmeprovision im selben Zeitraum entgegenstehen könnten, so sei es doch nicht gerechtfertigt, durch eine langfristige globale Betrachtung im Ergebnis zu Vergütungen zu gelangen, die die Beträge aus der Provision für die Spargeldentgegennahme und verwaltung in den Jahren, in denen ein Nettogewinn erzielt worden sei, erheblich überschritten.

49. Nach Ansicht der Kommission ist die angefochtene Entscheidung nicht mehrdeutig abgefasst. Sie verweist insoweit auf deren Randnummer 203 (siehe oben, Randnr. 25) und Artikel 1 Absatz 1 (siehe oben, Randnr. 26).

50. Auf die Fragen des Gerichts bestätigt die Kommission, dass die Zuwendung der Spargeldentgegennahmeprovision nach der angefochtenen Entscheidung die einzige Maßnahme sei, mit der dem Crédit mutuel eine staatliche Beihilfe gewährt worden sei. Dies ergebe sich deutlich aus den Randnummern 14, 28, 30, 66, 98, 167 und 168 sowie insbesondere auch aus Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung.

51. Im Gegensatz dazu habe die angefochtene Entscheidung weder die Steuerbefreiung noch das exklusive Vertriebsrecht am Blauen Sparbuch als Vorteile qualifiziert. Aus der angefochtenen Entscheidung gehe klar hervor, dass die Steuererleichterung, die einen Einsatz staatlicher Mittel impliziere, unmittelbar den einzelnen Verbrauchern und nicht der Bank zugute komme.

52. Was die Verwendungen des Blauen Sparbuchs anbelange, so sei es falsch, zu behaupten, dass in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen worden sei, dass die normalen Erträge (Gewinne) aus der Verwaltung des Blauen Sparbuchs eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe begründeten. Diese Beanstandung sei das Ergebnis einer Verwechslung zwischen dem Begriff des Wettbewerbsvorteils, der aus einer Überkompensation der Nettokosten der Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse aus staatlichen Mitteln folge, und dem Begriff der wirtschaftlichen Vorteile, die (wie auch die eingegangenen Belastungen und Kosten) berücksichtigt würden, um die Nettokosten der Erfüllung dieser Aufgabe zu ermitteln. Randnummer 100 der angefochtenen Entscheidung (wiedergegeben oben in Randnr. 18) enthalte eindeutige Ausführungen zur Frage des Wettbewerbsvorteils. In der Sitzung hat die Kommission auf eine Frage des Gerichts erklärt, dass sich bestimmte Stellen der angefochtenen Entscheidung, die den Begriff der Vorteile im Zusammenhang mit den Kosten der Aufbringung der Mittel des Blauen Sparbuchs erwähnten, in dem Abschnitt fänden, der der Erstellung der Geschäftsbilanz gewidmet sei, und dass sie deshalb ausschließlich den zweiten der oben genannten Begriffe beträfen.

53. Zu den in der Erwiderung vorgebrachten Argumenten macht die Kommisson geltend, die Klägerin erhebe einen ganz anderen Anspruch als ursprünglich in der Klageschrift. Sie verkenne die Definition der Beihilfe, wie sie aus Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung hervorgehe, und berücksichtige nicht, dass die Arbeiten im Bereich der analytischen Buchführung es erlaubt hätten, eine Bilanz nicht nur der Kosten zu erstellen, die mit der Erfüllung der dem Crédit mutuel übertragenen Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbunden seien, sondern auch sämtlicher Mittel (Betriebserträge und staatliche Mittel), die bei der Erfüllung dieser Aufgabe zugeflossen seien. Der Saldo dieser Bilanz entspreche dem Teil der dem Crédit mutuel gewährten staatlichen Mittel, der unter Berücksichtigung einer normalen Rentabilitätsspanne die Deckung der Nettokosten der Verwaltung des Blauen Sparbuchs und der Entgegennahme von Spargeldern auf dem Blauen Sparbuch übersteigt.

54. Schließlich stelle der in Randnummer 178 und Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung genannte Betrag von 1 074 Millionen FRF tatsächlich für den Zeitraum von 1991 bis 1998 den Betrag der in diesem Zeitraum erhaltenen öffentlichen Mittel dar, der die Kosten für die Entgegennahme von Spargeldern auf dem Blauen Sparbuch und für dessen Verwaltung übersteige.

- Zur Feststellung staatlicher Mittel

55. Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission die Qualifizierung bestimmter Elemente des Systems des Blauen Sparbuchs als staatliche Mittel nicht hinreichend begründet.

56. Was erstens die teilweise Steuerbefreiung anbelange, so sei in der Begründung nicht darauf eingegangen worden, dass das System des Blauen Sparbuchs zur Besteuerung sonst nicht steuerpflichtiger Personen führe. In der angefochtenen Entscheidung sei außerdem festgestellt worden, dass allein die Verbraucher von dieser Befreiung profitierten.

57. Zweitens lasse die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht erkennen, ob die Erträge der anderen VAI als staatliche Mittel qualifiziert würden. In der angefochtenen Entscheidung werde, ohne näher darauf einzugehen, nur ausgeführt, dass sie Teil des Systems des Blauen Sparbuchs seien. Wenn diese Beobachtung bedeute, dass es sich um staatliche Mittel handele, so sei sie mehrdeutig und deshalb unzulänglich. In der Erwiderung macht die Klägerin geltend, es sei paradox, dass die Kommission es verneine, dass die Erträge der anderen VAI als staatliche Mittel qualifiziert werden könnten, während diese Erträge in der angefochtenen Entscheidung in die Summe der Beträge einbegriffen worden seien, die der Crédit mutuel dem Staat zurückzahlen müsse. Es sei undenkbar, dass Beträge zum Gegenstand einer Rückzahlungsforderung gemacht worden seien, ohne dass sie als staatliche Beihilfen qualifiziert und somit staatlichen Mitteln gleichgestellt worden seien.

58. Drittens sind die Klägerin und die Streithelferin der Ansicht, die Kommission habe ihre Feststellung nicht hinreichend begründet, dass die Spargeldentgegennahmeprovisionen staatliche Mittel darstellten.

59. Die Kommission weist darauf hin, dass sie nach Artikel 253 EG nur die in einem Rechtsakt vertretenen Standpunkte begründen müsse. Die Schlussfolgerung der angefochtenen Entscheidung in Randnummer 203 stelle völlig eindeutig klar, dass, soweit das finanzielle Eingreifen des Staates zu einer Überkompensation der Nettokosten der dem Crédit mutuel übertragenen Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse führe, diese Überkompensation eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe begründe.

60. Sie bestätigt, dass die Steuerbefreiung in der angefochtenen Entscheidung nicht als staatliche Mittel oder als Beihilfe zugunsten des Crédit mutuel qualifiziert worden sei.

61. Die Kommission bestreitet auch, dass in der angefochtenen Entscheidung die Erträge der anderen VAI wie staatliche Mittel behandelt würden. Die Argumentation der Klägerin und der Streithelferin in diesem Punkt sei das Ergebnis einer Verwechslung zwischen dem Wettbewerbsvorteil, der aus einer Überkompensation der Kosten der dem Crédit mutuel übertragenen Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch den Staat folge, und den wirtschaftlichen Vorteilen, die bei der Ermittlung der Nettokosten dieser Aufgabe berücksichtigt würden.

62. In der Gegenerwiderung betont die Kommission, dass in der angefochtenen Entscheidung nur die ab 1991 gezahlten Spargeldentgegennahmeprovisionen als staatliche Mittel beanstandet würden. In der Sitzung hat die Kommission auf eine Frage des Gerichts hinzugefügt, dass dies klar aus Randnummer 14 und Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung hervorgehe. Ihrer Ansicht nach ist die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Qualifizierung dieser Provisionen als staatliche Mittel hinreichend begründet.

- Zur Qualifizierung des Systems des Blauen Sparbuchs als eine bei seiner Einführung im Jahr 1975 neue Beihilfe

63. Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung führe in Randnummer 92, ohne insoweit irgendeine Begründung zu geben, aus, dass das System des Blauen Sparbuchs ab 1975 als neue Beihilfe zu qualifizieren sei. Die Ausführungen in diesem Zusammenhang über die Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb gäben nicht die Gründe an, aus denen dieses System 1975 den Charakter einer Beihilfe gehabt habe. Dieser Qualifizierung werde außerdem durch die Ausführungen in der Entscheidung widersprochen, die die Schlussfolgerung enthielten, dass es unmöglich sei, weiter als bis 1991 zurückzugehen, um zu ermitteln, ob etwa eine Beihilfe vorliege. In der Sitzung hat die Klägerin geltend gemacht, es gebe einen offenkundigen Widerspruch zwischen der Erklärung, dass die Beihilfe auf das Jahr 1975 zurückgehe, und der Erklärung, dass die Finanzierung des Blauen Sparbuchs seit 1991 eine Beihilferegelung oder eine neue Beihilfe darstelle. Die Kommission habe zwei angebliche Beihilfen aus dem Jahr 1975 und aus dem Jahr 1991 durcheinander gebracht, und diese Verwechslung finde sich auch in der Methode wieder, die zur Berechnung der angeblichen Beihilfe angewandt worden sei. Sie mache die angefochtene Entscheidung schwer verständlich.

64. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin geltend, die Kommission habe das System des Blauen Sparbuchs nicht als neue Beihilfe qualifizieren dürfen, ohne zuvor nachzuweisen, dass eine Beihilfe vorliege. Die angefochtene Entscheidung enthalte jedoch keinerlei Nachweis dafür, dass zum Zeitpunkt der Schaffung des Blauen Sparbuchs eine Beihilfe vorgelegen habe.

65. Nach Ansicht der Kommission ist die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Qualifizierung des Blauen Sparbuchs als Beihilfe ab 1975 hinreichend begründet. Sie erinnert daran, dass die beanstandete Prüfung in Abschnitt V.1 der angefochtenen Entscheidung mit der Überschrift Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten vorgenommen worden sei. Auf eine Frage des Gerichts hat sie in der Sitzung erläutert, dass sie die Prüfung in diesem Abschnitt der Entscheidung vorgenommen habe, bevor sie sich zu den anderen Merkmalen geäußert habe, die den Begriff der staatlichen Beihilfe kennzeichneten und begründeten, und insbesondere, bevor sie zur Frage der staatlichen Mittel Stellung genommen habe. Die Prüfung der Auswirkungen des Blauen Sparbuchs auf den Handel und auf den Wettbewerb ab 1975 erkläre sich dadurch, dass sie sich zum Vorbringen der Beschwerdeführer habe äußern müssen, die u. a. ein Beihilfeelement angeführt hätten, das aus der Lockwirkung des Blauen Sparbuchs folge, wobei diese Wirkung, vorausgesetzt, sie enthalte ein Beihilfeelement, seit der Einführung des Blauen Sparbuchs im Jahr 1975 bestanden habe. Ferner beruft sich die Kommission auf das Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000 in den Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98 (Alzetta u. a., Slg. 2000, II-2319, Randnrn. 142 bis 148), wonach sie prüfen müsse, ob der betreffende Markt zum Zeitpunkt der Einführung einer Beihilfe für den Wettbewerb offen gewesen sei. Randnummer 92 der angefochtenen Entscheidung, der die Schlussfolgerung des genannten Abschnitts enthalte, spreche von einer potenziellen Beihilfe, was zeige, dass die Maßnahme in diesem Stadium noch nicht endgültig eingestuft worden sei. Der Umstand, dass das Adjektiv potenziell später bei der Abfassung der angefochtenen Entscheidung weggefallen sei, erkläre sich durch das Bemühen, sich knapp zu fassen, und dadurch, dass es inhaltlich nicht darauf angekommen sei.

66. Die Kommission hält daran fest, dass die angefochtene Entscheidung angebe, dass der maßgebliche Umstand im vorliegenden Fall darin liege, wie der Crédit mutuel die über das zu seiner Verfügung stehende Blaue Sparbuch entgegengenommenen Mittel verwendet habe. Ihrer Ansicht nach liegt eine Wettbewerbsverfälschung genau darin begründet.

Würdigung durch das Gericht

67. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67, und vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35).

68. Die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrolle wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 19, vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnrn. 15 und 16, vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 63, und Frankreich/Kommission, Randnrn. 35 und 36).

69. Zur Beantwortung der Frage, ob die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Feststellung der Beihilfe, deren Unvereinbarkeit mit dem EG-Vertrag festgestellt wird, eine hinreichende Begründung enthält, ist somit zu prüfen, ob die Betroffenen der Entscheidung die staatliche Maßnahme oder die staatlichen Maßnahmen entnehmen können, die nach Ansicht der Kommission eine Beihilfe begründen, und ob das Gericht seine Kontrolle über die Beurteilung dieser Maßnahmen ausüben kann. Dagegen kommt es im Rahmen der Prüfung der Begründung nicht darauf an, ob die Qualifizierung dieser Maßnahmen als Beihilfe gerechtfertigt ist.

- Verfügender Teil und Schlussfolgerung der angefochtenen Entscheidung

70. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 1 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung, wonach [d]ie Maßnahmen, die [die Französische Republik] zugunsten des Crédit [m]utuel im Zusammenhang mit der Entgegennahme und der Verwaltung reglementierter Spargelder im Rahmen des Systems des Blauen Sparbuchs durchgeführt hat,... staatliche Beihilfen [enthalten], die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, nicht ausdrücklich angibt, bei welchen staatlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem System des Blauen Sparbuchs in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen wird, dass damit dem Crédit mutuel Beihilfen gewährt wurden.

71. Der Ansicht der Kommission, dass Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung klar angebe, dass insoweit nur die Spargeldentgegennahmeprovision zugrunde gelegt worden sei, kann nicht gefolgt werden.

72. Zwar bezieht sich diese Bestimmung, die die Französische Republik verpflichtet, den durch die CDC gezahlten Zinssatz auf den Einlagenbestand des Blauen Sparbuchs zu ändern, um künftig zu vermeiden, dass Beihilfen gezahlt werden, die die Verwaltungs- und Entgegennahmekosten übersteigen, nur auf die Spargeldentgegennahmeprovision. Sie stellt jedoch nicht die Beihilfe fest, sondern Maßnahmen, die die Französische Republik künftig ergreifen muss, um eine Beihilfe in Form der Spargeldentgegennahmeprovision zu vermeiden. Es steht fest, dass die zentrale Erfassung des Einlagenbestands des Blauen Sparbuchs bei der CDC 1999 abgeschlossen wurde und seit diesem Zeitpunkt die Spargeldentgegennahmeprovision der einzige Ertrag ist, den der Crédit Mutuel aus der Verwaltung des Blauen Sparbuchs erzielt. Dieser Punkt des verfügenden Teils erlaubt daher keine Schlussfolgerung hinsichtlich der Definition der Beihilfe, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt in Artikel 1 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung für die Jahre vor der vollständigen zentralen Erfassung festgestellt wird.

73. Folglich reicht die Bezeichnung der Beihilfe im verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung nicht aus, damit die Betroffenen und das Gericht ihr die Maßnahme oder die Maßnahmen entnehmen können, die im vorliegenden Fall als beihilfebegründend angesehen wurden.

74. Nach ganz gefestigter Rechtsprechung ist der verfügende Teil eines Rechtsakts untrennbar mit seiner Begründung verbunden und muss erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe ausgelegt werden, die zu seinem Erlass geführt haben (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21; Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T213/95 und T18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 104, vom 11. März 1999 in der Rechtssache T136/94, Eurofer/Kommission, Slg. 1999, II263, Randnr. 171, und Alzetta u. a./Kommission, Randnr. 163).

75. Insoweit stellt die Kommission unter Abschnitt VI, Schlussfolgerung, der angefochtenen Entscheidung in Randnummer 202 fest, dass [d]ie Gewährung des Vertriebsrechts für das Blaue Sparbuch an den Crédit [m]utuel... staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 [EG enthält]. Die von der Kommission herangezogene Randnummer 203 (wiedergegeben oben in Randnr. 25) bezieht sich auf die gewährten Ausgleichszahlungen und auf die fraglichen Maßnahmen, bevor darin festgestellt wird, dass der Teil der dem Crédit [m]utuel gewährten staatlichen Mittel, der unter Berücksichtigung einer normalen Rentabilitätsspanne die [Kosten für die] Verwaltung des Blauen Sparbuchs und [die] Entgegennahme von Spargeldern auf dem Blauen Sparbuch übersteigt, eine... staatliche Beihilfe darstellt.

76. Da Randnummer 202 der Begründung keinen näheren Aufschluss hinsichtlich des verfügenden Teils gibt und Randnummer 203 die beanstandeten Maßnahmen nicht ausdrücklich feststellt, ist zu prüfen, ob die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Analyse der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine staatliche Maßnahme als Beihilfe qualifiziert werden kann, die genaue Feststellung der Maßnahmen erlaubt, die als Beihilfe für den Crédit mutuel angesehen wurden.

- Analyse im Hinblick auf den Begriff der staatlichen Beihilfe

77. Nach Artikel 87 Absatz 1 EG müssen insoweit vier Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss diese Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch die Maßnahme ein Vorteil gewährt werden. Viertens muss die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-7747, Randnr. 75).

78. Die Kommission hat diese Voraussetzungen in den Abschnitten V.1 bis V.4 (Randnrn. 76 bis 181) der angefochtenen Entscheidung geprüft. Sie hat dabei jedoch nicht die Reihenfolge beachtet, in der diese Voraussetzungen vorstehend angeführt sind. Sie hat sich nämlich zunächst in Abschnitt V.1 der Verfälschung des Wettbewerbs und [den] Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zugewandt, bevor sie in Abschnitt V.2 das Vorliegen staatlicher Mittel geprüft hat. Darauf folgt Abschnitt V.3 mit der Überschrift Der Wettbewerbsvorteil, und schließlich wird in Abschnitt V.4 auf die Feststellung der Höhe der staatlichen Beihilfe eingegangen. Wie die nachstehende Prüfung des Inhalts dieser verschiedenen Abschnitte erweisen wird, steht diese Abfolge am Anfang einiger Verständnisschwierigkeiten, die die angefochtene Entscheidung aufwirft. Es ist deshalb in der von der Kommission gewählten Reihenfolge zu prüfen, ob den Ausführungen in diesen vier Abschnitten die Maßnahmen zu entnehmen sind, die die beanstandete Beihilfe begründen.

- Analyse der Verfälschung des Wettbewerbs und der Auswirkungen auf den Handel

79. Die Kommission beginnt in den Randnummern 76 bis 92 der angefochtenen Entscheidung mit der Prüfung der zweiten und der vierten der oben in Randnummer 77 genannten Voraussetzungen. Ihre Analyse findet in drei Schritten statt, deren erster in einer detaillierten Untersuchung der Auswirkungen der Beihilfe auf den Handel seit 1975 besteht, der zweite in einer Darstellung der Vollendung der Liberalisierung des Bankensektors in der Europäischen Union seit dem Ende der siebziger Jahre und [der] Stärkung des Wettbewerbs und der dritte in einer Schilderung der Stellung des Crédit [m]utuel auf dem französischen Bankenmarkt.

80. Was erstens die Prüfung der Auswirkungen auf den Handel seit 1975 (Randnrn. 76 bis 84 der angefochtenen Entscheidung) betrifft, so ist festzustellen, dass dieser Teil der angefochtenen Entscheidung den Eindruck erweckt, dass die Kommission davon ausgegangen ist, dass die 1975 eingeführten Maßnahmen Beihilfen für den Crédit mutuel umfassten, ohne jedoch näher zu erläutern, welche dieser Maßnahmen insoweit berücksichtigt wurden. Dass die Kommission im Verfahren vor dem Gericht hervorgehoben hat, dass die Beihilfe in der 1991 eingeführten Spargeldentgegennahmeprovision bestehe, kann die insoweit bestehende Verwirrung nur noch erhöhen.

81. Die Erklärungen zu diesem Vorgehen, die die Kommission in der Sitzung auf Fragen des Gerichts gegeben hat, können nicht den Eindruck beseitigen, dass sie möglicherweise davon ausgegangen ist, dass die streitige Beihilfe zumindest teilweise aus den 1975 ergriffenen Maßnahmen folgt.

82. Zunächst wirft die Erklärung, dass die Prüfung der Auswirkungen auf den Handel der der staatlichen Mittel vorausgegangen sei, ein Problem im Zusammenhang mit der von der Kommission im vorliegenden Fall angewandten Methode auf. Zwar zieht das Kriterium der Eignung einer Maßnahme, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, die Grenzlinie zwischen dem Anwendungsbereich der Beihilfenkontrolle durch die Kommission und dem dem selbständigen Tätigwerden der Mitgliedstaaten vorbehaltenen Bereich, und die Kommission verfügt über keine Eingriffsbefugnisse gegenüber einer staatlichen Maßnahme, wenn die genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist. Deshalb ist es insbesondere im Rahmen eines Prüfverfahrens über ein komplexes, aus verschiedenen staatlichen Maßnahmen bestehendes System wie das Blaue Sparbuch angebracht, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens und vor der Analyse der einzelnen Maßnahmen vorläufig prüft, ob dieses System insgesamt den Handel beeinträchtigen kann. In der endgültigen Entscheidung der Kommission ist jedoch diese vorläufige Beurteilung durch eine abschließende Beurteilung der potenziellen Auswirkungen der endgültig als Beihilfen qualifizierten Maßnahmen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu ersetzen. Dies gilt erst recht, wenn die endgültige Entscheidung nur einen Teil der vom Prüfverfahren erfassten Maßnahmen als Beihilfen qualifiziert, was nach den Angaben der Kommission hier gerade der Fall ist. Das Vorbringen der Kommission kann deshalb die Mehrdeutigkeit hinsichtlich der Qualifizierung der 1975 erlassenen Maßnahmen als Beihilfen nicht ausräumen, die dadurch entsteht, dass in der angefochtenen Entscheidung die Auswirkungen des Blauen Sparbuchs auf den Handel im Jahr 1975 geprüft werden.

83. Sodann kann die Verpflichtung, den Beschwerdeführern zu antworten, die Kommission nicht zu dem von ihr gewählten Vorgehen zwingen. Zwar waren die Beschwerden, mit denen sie befasst wurde, gegen die 1975 erlassenen Maßnahmen gerichtet, so dass sie diese zu prüfen hatte; sie war jedoch nicht zu der Feststellung verpflichtet, dass diese Maßnahmen geeignet waren, den Handel zu beeinträchtigen, wenn sie der Ansicht war, dass sie aus anderen Gründen nicht als Beihilfen qualifiziert werden konnten.

84. Zu den Konsequenzen, die aus dem Urteil Alzetta u. a./Kommission (oben, Randnr. 65) zu ziehen sind, weist die Kommission schließlich zu Recht darauf hin, dass sie, um zu ermitteln, ob im Rahmen einer Beihilferegelung gewährte Beihilfen als bestehende oder als neue Beihilfen zu qualifizieren seien, prüfen müsse, ob der betroffene Markt zum Zeitpunkt der Einführung dieser Regelung für den Wettbewerb geöffnet gewesen sei. Diese Erklärung bestätigt aber den Eindruck, dass die geprüfte Beihilferegelung ausweislich der angefochtenen Entscheidung 1975 eingeführt wurde.

85. Zweitens führt die Prüfung der Folgen der Liberalisierung des Bankensektors in den Randnummern 85 bis 89 der angefochtenen Entscheidung zu der Feststellung, dass die Auswirkungen der einem Bankinstitut gewährten Beihilfen auf den Handel... ab 1990... sensibel geworden sind. Obwohl die Spargeldentgegennahmeprovision in den Randnummern 85 bis 89 der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt wird, können diese so verstanden werden, dass damit der Nachweis geführt werden soll, dass diese Maßnahme erhebliche Auswirkungen auf den Handel gehabt haben kann. Diese Analyse gibt keinerlei Aufschluss über die Frage, ob außer im Fall der Spargeldentgegennahmeprovision noch bei anderen Maßnahmen davon ausgegangen wurde, dass sie die streitige Beihilfe begründet haben.

86. Drittens sollen die Ausführungen in den Randnummern 90 und 91 der angefochtenen Entscheidung zur Stellung des Crédit mutuel auf dem französischen Bankenmarkt zum einen das Vorbringen ausräumen, dass die begrenzte territoriale Kompetenz der Ortskassen des Crédit mutuel jede Auswirkung der Beihilfe auf den Handel ausschließe, und sie enthalten zum anderen einige knappe Überlegungen zur Wettbewerbsverfälschung, wobei die Kommission u. a. ausführt:

Der Crédit [m]utuel ist ein rentables Unternehmen... Eine eventuelle Überkompensation der Nettokosten der Entgegennahme von Spargeldern und der Verwaltung von Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse würde ihm eine Steigerung seiner Gewinne und eine Ansammlung zusätzlichen Eigenkapitals ermöglichen. Nun wird aber durch den Solvabilitätszwang..., der aus der Reglementierung des europäischen Bankwesens... resultiert, eine Verpflichtung eingeführt, durch welche die Wachstumskapazitäten von Kreditinstituten beschränkt werden. Jede Betriebsbeihilfe hat in dem Maße, in dem sie die Eigenmittel stärkt, eine beträchtliche Hebelwirkung für die Befreiung von diesen Zwängen. Aus diesen Zwangsmechanismen in Bezug auf die Solvabilität folgt, dass die Beurteilung einer Wettbewerbsverfälschung im Fall von Beihilfen für Kreditinstitute vereinfacht wird. Wenn die Beihilfen unmittelbar oder mittelbar eine Erhöhung der Eigenmittel bewirken, kann sich die Wettbewerbsverfälschung durch die Zunahme der Aktivitäten der Bank äußern.

87. Die Randnummern 90 und 91 der angefochtenen Entscheidung enthalten also keine abschließende Äußerung zum Bestehen einer Wettbewerbsverfälschung im vorliegenden Fall, sondern liefern nur einige Hinweise zu den Beurteilungskriterien, die die Kommission anzuwenden gedenkt. Diese Passage lässt nicht erkennen, ob nach der angefochtenen Entscheidung neben der Spargeldentgegennahmeprovision noch andere Maßnahmen zu einer Überkompensation der Kosten der Entgegennahme und Verwaltung von Spargeldern, zu einer Erhöhung der Eigenmittel und damit zu einer Wettbewerbsverfälschung beitragen konnten.

88. Schließlich enthält die Schlussfolgerung zu diesen Ausführungen in Randnummer 92 der angefochtenen Entscheidung (wiedergegeben oben in Randnr. 17) eine besonders ungenaue Ausdrucksweise hinsichtlich der Feststellung der Beihilfe, da darin auf die dem Crédit [m]utuel gewährten potenziellen Beihilfen, bei denen es sich um Betriebsbeihilfen handele, Bezug genommen und festgestellt wird, dass die potenzielle Beihilfe bei ihrer Einführung im Jahr 1975 eine neue Beihilfe war. Die Spargeldentgegennahmeprovision wird in dieser Schlussfolgerung nicht einmal erwähnt.

89. Zwar werden in Randnummer 92 der angefochtenen Entscheidung die Beihilfen, deren Auswirkungen beurteilt werden, als potenziell qualifiziert, doch fällt diese Qualifizierung weg, wenn in Randnummer 130 der angefochtenen Entscheidung von der rechtliche[n] Analyse der Art der auf dem Blauen Sparbuch beruhenden Beihilfen die Rede ist. Gleichwohl hält die Kommission daran fest, dass es sich um eine neue Beihilfe seit Ende 1975 handelte. Sie stellt zwar dann fest, dass der Betrag dieser Beihilfe für die Zeit vor 1991 nicht berechnet werden könne. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es ausweislich der angefochtenen Entscheidung vor 1991 keine Beihilfe gab. Die verwendete Ausdrucksweise deutet eher darauf hin, dass die Kommission möglicherweise der Ansicht war, dass es bereits vor 1991 Maßnahmen gab, die eine Beihilfe darstellen konnten, dass sie aber darauf verzichtete, deren Höhe zu berechnen.

90. Dadurch, dass die Kommission in der Sitzung den Wegfall des Adjektivs potenziell in Randnummer 130 der angefochtenen Entscheidung damit erklärt hat, dass man um eine knappe Fassung bemüht gewesen und es inhaltlich nicht darauf angekommen sei, erkennt sie nur an, dass die Fassung der angefochtenen Entscheidung Schwächen aufweist, ohne die sich daraus ergebenden Unsicherheiten über den Inhalt der Entscheidung auszuräumen.

91. Folglich lässt sich der Analyse der Wettbewerbsverfälschung und der Auswirkungen auf den Handel in der angefochtenen Entscheidung nicht klar entnehmen, bei welchen zum System des Blauen Sparbuchs gehörenden Maßnahmen in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen wird, dass sie sich auf den Handel auswirken und eine Wettbewerbsverfälschung hervorrufen.

- Analyse der staatlichen Mittel

92. Die Kommission hat zweitens in den Randnummern 93 bis 99 der angefochtenen Entscheidung die Frage der staatlichen Mittel geprüft, aus denen ihrer Ansicht nach die fragliche Beihilfe gewährt wurde. Die in der angefochtenen Entscheidung insoweit enthaltenen Ausführungen sind weder klar noch abschließend.

93. In Randnummer 94 der angefochtenen Entscheidung kündigt die Kommission folgenden Plan an:

[Sie] wird... prüfen, welche staatlichen Mittel dem Crédit [m]utuel möglicherweise gewährt wurden: 1. der den Sparern gewährte Steuervorteil, 2. die... Provision für die Entgegennahme von Spargeldern, 3. die aus [den anderen VAI] erzielten Gewinne, 4. die aus dem System des Blauen Sparbuchs eventuell mittelbar gezogenen Vorteile und angefallenen Kosten.

94. Was erstens die Steuerbefreiung angeht, so wird in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass das System die Mobilisierung staatlicher Mittel und die Anwendung einer für den Sparer im Vergleich zur normalen Situation günstigeren Regelung impliziere und dem Staat dadurch Kosten entstünden. In Randnummer 96 der angefochtenen Entscheidung heißt es weiter:

Von dieser Beihilfe scheinen unmittelbar die einzelnen Verbraucher zu profitieren und nicht die Bank, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Crédit [m]utuel der unmittelbare Empfänger der staatlichen Beihilfe ist. Diese steuerliche Beihilfe sozialer Art ist jedoch an ein Produkt gebunden, dass durch einen einzigen Akteur, den Crédit [m]utuel, vertrieben wird. Die Beihilfe erfüllt somit nicht die Vereinbarkeitsbedingung von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a) [EG], die vorsieht, dass die Beihilfe ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt wird.

95. Diese Analyse lässt nicht klar erkennen, ob in der Steuerbefreiung nach Ansicht der Kommission ein Zufluss staatlicher Mittel an den Crédit mutuel liegen konnte. Eine solche Auslegung der angefochtenen Entscheidung kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, da die Feststellung des Vorliegens einer aus staatlichen Mitteln finanzierten Maßnahme zugunsten eines Unternehmens nicht erfordert, dass dieses Unternehmen der damit unmittelbar Begünstigte ist. Aus Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG folgt nämlich, dass Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG fallen können. Auch der Verzicht eines Mitgliedstaats auf Steuereinnahmen kann einen mittelbaren Zufluss staatlicher Mittel implizieren, der als Beihilfe zugunsten anderer Wirtschaftsbeteiligter als derjenigen, denen der Steuervorteil unmittelbar gewährt wird, qualifiziert werden kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnrn. 24 bis 28).

96. Die angefochtene Entscheidung ist daher hinsichtlich der Qualifizierung der Steuerbefreiung im Hinblick auf das Kriterium der staatlichen Mittel mehrdeutig.

97. Die Kommission prüft zweitens die dem Crédit [m]utuel übertragene Aufgabe von allgemeinem Interesse und führt in Randnummer 98 der angefochtenen Entscheidung aus:

Dem Crédit [m]utuel wurde unter strengen Vorrechten und Auflagen die Aufgabe des Vertriebs des Blauen Sparbuchs übertragen. Die Vorrechte bestehen in dem ausschließlichen Vertrieb des Blauen Sparbuchs und der Zahlung [der] Provision für die Entgegennahme von Spargeldern... Die Verpflichtungen beziehen sich auf die Verwendung der mithilfe des Blauen Sparbuchs angesammelten Mittel. Diese Verpflichtungen haben sich mit der Zeit entwickelt:... Heute wird die Gesamtheit des Spareinlagenbestands bei der CDC zentral erfasst. Diese zahlt dem Crédit [m]utuel, ausschließlich für den zentral erfassten Spareinlagenbestand, eine Verzinsung, die dem an die Sparer gezahlten, behördlich festgelegten Bruttozinssatz entspricht, sowie eine Vermittlungsprovision in Höhe von 1,3 %. Da die CDC ein öffentliches Unternehmen ist, das für die Erfüllung von Aufgaben von allgemeinem Interesse öffentliche Mittel erhält, ist anzumerken, dass die Provisionen für die Entgegennahme von Spargeldern als staatliche Mittel zu betrachten sind. Die Zinsen werden an die Sparer gezahlt, so dass dem Crédit [m]utuel nur diese Provision zugute kommt. Diese Provision ist integraler Bestandteil des Gemeinwohlauftrags des Crédit [m]utuel und geht somit zu Lasten des Staates.

98. Die Spargeldentgegennahmeprovisionen werden somit eindeutig als staatliche Mittel qualifiziert.

99. Drittens erklärt die Kommission zu den Gewinnen aus den anderen VAI in Randnummer 99 der angefochtenen Entscheidung:

Auf der Grundlage der erhaltenen Informationen bestätigt die Kombination des verbindlichen Charakters dieser Verwendungen und der Tatsache, dass die Zinssatzbedingungen durch den Staat reglementiert und nicht frei durch den Markt bestimmt wurden, dass davon auszugehen ist, dass die [anderen] Verwendungen von allgemeinem Int eresse einen integralen Bestandteil des Systems des Blauen Sparbuchs bilden. Weiter unten wird gezeigt werden, dass diese reglementierten Bedingungen dem Crédit [m]utuel die Möglichkeit gegeben haben, sehr beträchtliche Gewinne auf diesen Einlagenbestand zu erzielen. Die Definition dieser [VAI] wurde durch den Erlass vom 27. September 1991 geändert: Die beabsichtigten Verwendungen sind seitdem ausschließlich Darlehen für die Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus und die Einzahlung auf ein Konto bei der CDC... Diese neuen Verwendungen haben jedoch erst sehr langsam im Verlauf der neunziger Jahre die alten Verwendungen ersetzt: Nur die Neueinlagen flossen ab 1991 unmittelbar und integral in diese neuen Verwendungen.

100. Aus dem vorstehend zitierten Text folgt, dass die Kommission die Gewinne aus den anderen VAI nicht ausdrücklich als staatliche Mittel qualifiziert. Eine solche Qualifizierung erscheint jedoch auch nicht ausgeschlossen. Denn die Bedeutung der Feststellung, dass die [anderen] Verwendungen von allgemeinem Interesse einen integralen Bestandteil des Systems des Blauen Sparbuchs bilden, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht klar, wenn man berücksichtigt, dass eine ähnliche Feststellung in Randnummer 98 der angefochtenen Entscheidung getroffen wurde, um zu begründen, dass die Spargeldentgegennahmeprovision zu Lasten des Staates gehe (siehe oben, Randnr. 98).

101. Deshalb ist das Ergebnis der in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Prüfung der Frage, ob die Gewinne des Crédit mutuel aus der Verwaltung der anderen VAI einen Zufluss staatlicher Mittel darstellen, ebenfalls mehrdeutig.

102. Was viertens die in Randnummer 94 der angefochtenen Entscheidung angekündigte Untersuchung der aus dem System des Blauen Sparbuchs eventuell mittelbar gezogenen Vorteile und angefallenen Kosten anbelangt, so ist festzustellen, dass sie in diesem Teil der Entscheidung nicht stattfindet. Die Ausführungen zu den mittelbaren Vorteilen und Kosten des Systems des Blauen Sparbuchs finden sich vielmehr zum einen in dem der Feststellung der Höhe der staatlichen Beihilfe gewidmeten Abschnitt, insbesondere in den Randnummern 119 bis 127, in denen die Kommission die etwaigen Auswirkungen der Lockwirkung des Produkts des Blauen Sparbuchs prüft, und zum anderen in dem der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem EG-Vertrag gewidmeten Abschnitt, insbesondere in den Randnummern 190 bis 194 über die Frage, ob der Crédit mutuel verpflichtet war, Filialen in ländlichen Gebieten aufrechtzuerhalten. Es wird jedoch keine Beurteilung der etwaigen mittelbaren Vorteile im Hinblick auf die Bedingung des Vorliegens staatlicher Mittel vorgenommen.

103. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Untersuchung, ob staatliche Mittel vorliegen, in der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Spargeldentgegennahmeprovision eindeutig ist, in Bezug auf die Qualifizierung der Steuerbefreiung und der Gewinne aus den anderen VAI aber mehrdeutig und hinsichtlich der sonstigen Vorteile, deren Prüfung von der Kommission beabsichtigt war, unvollständig.

- Analyse des Wettbewerbsvorteils

104. Abschnitt V.3 der angefochtenen Entscheidung mit der Überschrift Der Wettbewerbsvorteil enthält nur die oben in Randnummer 18 wiedergegebene Randnummer 100.

105. Dieser Abschnitt der angefochtenen Entscheidung nennt nur das Kriterium, das die Kommission anzuwenden beabsichtigt, um zu ermitteln, ob im vorliegenden Fall ein Wettbewerbsvorteil festgestellt werden kann und damit die dritte und die vierte Voraussetzung des Artikels 87 Absatz 1 EG, die oben in Randnummer 77 dargestellt werden, erfüllt sind. Es ist zu betonen, dass dieses Kriterium in Randnummer 100 der angefochtenen Entscheidung nur im Hinblick auf die Spargeldentgegennahmeprovision definiert wird und keine der anderen Maßnahmen erwähnt, die zum System des Blauen Sparbuchs gehören.

106. Die Analyse dieser beiden Voraussetzungen, die zum einen den dem Begünstigten gewährten Vorteil und zum anderen die Frage betrifft, ob die untersuchte Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, findet sich auch in Abschnitt V.4 der angefochtenen Entscheidung mit der Überschrift Feststellung der Höhe der staatlichen Beihilfe, der die Randnummern 101 bis 181 umfasst. Auch diese Ausführungen sind wieder wenig klar in der Frage, ob die Zahlung der Spargeldentgegennahmeprovision die einzige berücksichtigte Maßnahme ist, bei der davon ausgegangen wurde, dass sie dem Crédit mutuel einen Wettbewerbsvorteil verschafft hat, oder ob auch andere im Rahmen des Systems des Blauen Sparbuchs ergangene Maßnahmen eine Rolle gespielt haben.

107. Die Kommission definiert zunächst die Modalitäten der Berücksichtigung der Gesamtheit der Gewinne und Kosten im Zusammenhang mit dem Einlagenbestand auf dem Blauen Sparbuch und führt insoweit in Randnummer 103 der angefochtenen Entscheidung aus:

Zu evaluieren ist der Finanzmechanismus im Zusammenhang mit dem Blauen Sparbuch des Crédit [m]utuel im Hinblick auf die gesamte Wirtschaftlichkeit dieser Sparregelung; das heißt, dass die Gesamtheit der aus diesem System resultierenden Kosten und Gewinne zu berücksichtigen ist, insbesondere die Gewinne, die unmittelbar aus der Verwendung der Mittel gezogen wurden, die dank des Auftrags für den Vertrieb dieser steuerfreien Sparform entgegengenommen wurden.

108. Dieser Wortlaut erweckt den Eindruck, dass die Steuerfreiheit des Blauen Sparbuchs berücksichtigt wurde, um festzustellen, ob dieser Mechanismus dem Crédit mutuel einen Vorteil verschafft hat.

109. Der Eindruck, dass die Steuerfreiheit berücksichtigt wurde, wird durch Randnummer 108 bestätigt, wonach [d]ie Einlagen auf dem Blauen Sparbuch... dem Crédit [m]utuel die Mittelbeschaffung unter vorteilhafteren Bedingungen [ermöglichten,] als es durch eine einfache Refinanzierung auf den Finanzmärkten der Fall gewesen wäre. Außerdem weist die Kommission in Randnummer 111 darauf hin, dass die Kosten der Mittel des Blauen Sparbuchs von den normalen, marktüblichen Kosten abweichen. Randnummer 117 erwähnt die Singularität dieser Form der Ansammlung von Mitteln. Auf der gleichen Linie wird in Randnummer 175 die Berücksichtigung der freien Verwendungen damit gerechtfertigt, dass sie spezifischen Mitteln gegenübergestellt worden seien, nämlich den aufgrund des Vertriebsmonopols für das Blaue Sparbuch entgegengenommenen Einlagen. In derselben Randnummer heißt es ferner, dass [e]s... wahrscheinlich [ist], dass der Crédit [m]utuel nicht in der Lage gewesen wäre, sich diese Mittel unter den Wettbewerbsbedingungen des Marktes zu denselben Kosten zu beschaffen.

110. Die zitierten Passagen sind hinsichtlich der Bestimmung der Maßnahme oder der Maßnahmen, die dem dem Crédit mutuel verschafften Wettbewerbsvorteil zugrunde liegen, mehrdeutig.

111. Die Erklärung der Kommission, dass zwischen dem Begriff des Wettbewerbsvorteils, der aus einer Überkompensation der Kosten der Erledigung einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse folgt, und dem Begriff wirtschaftliche Vorteile unterschieden werden müsse, die im Rahmen der Gesamtbilanzierung des Blauen Sparbuchs bei der Prüfung des Vorliegens einer Überkompensation berücksichtigt würden, bringt nicht die erforderliche Klarheit.

112. Zwar können mehrere Passagen der angefochtenen Entscheidung, in denen von Vorteilen die Rede ist, insbesondere die Randnummern 106, 107, 180 und 198, als Bezugnahmen auf den wirtschaftlichen Vorteil verstanden werden, der im Rahmen der Gesamtbilanz berücksichtigt wird. Doch spielt die angefochtene Entscheidung, wenn es in ihr mehrfach, insbesondere in den Randnummern 108, 111 und 175 heißt, dass der Crédit mutuel Mittel unter günstigeren als Marktbedingungen erhalten habe, auf einen sich aus dem System des Blauen Sparbuchs ergebenden Wettbewerbsvorteil an und nicht nur auf einen wirtschaftlichen Vorteil, der im Rahmen der Gesamtbilanz dieses Systems zu berücksichtigen ist.

113. Die Kommission hat in der Sitzung insoweit erklärt, sie habe keine Rechtsfolgen aus anderen Elementen als der Spargeldentgegennahmeprovision abgeleitet. Die Richtigkeit dieser Erklärung unterstellt, ruft jedoch die Tatsache, dass an mehreren Stellen der angefochtenen Entscheidung Vorteile erwähnt werden, die letztlich, ohne dass ausdrücklich darauf hingewiesen würde, nicht für die Feststellung der Beihilfe herangezogen werden, eine Verwirrung hervor, die das Verständnis der angefochtenen Entscheidung in diesem Punkt noch schwieriger macht.

114. Außerdem lässt sich die Erklärung, dass allein die Spargeldentgegennahmeprovision berücksichtigt worden sei, kaum mit der Prüfung der mit dem System des Blauen Sparbuchs verbundenen und von den Beschwerdeführern geltend gemachten Auswirkungen der Lockwirkung des Produkts in den Randnummern 119 bis 127 der angefochtenen Entscheidung vereinbaren. Nach Ansicht der Beschwerdeführer kann das ausschließliche Vertriebsrecht für eine durch seine Steuerfreiheit attraktive Sparform dem Crédit mutuel die Möglichkeit geben, Kunden anzuziehen und als Stammkunden zu binden, denen das Netz dann andere Produkte oder Bankdienstleistungen anbieten könne. Die Kommission führt in den Randnummern 126 und 127 der angefochtenen Entscheidung aus, sie habe sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht auf diese Auswirkungen gestützt, weil es nicht möglich gewesen sei, ihre finanziellen Implikationen genau zu ermitteln. Die betreffenden Auswirkungen des Blauen Sparbuchs weisen aber keinerlei Verbindung mit der Zahlung der Spargeldentgegennahmeprovision auf, sondern hängen nur mit dem Vertriebsrecht an einer steuerbefreiten Sparform zusammen. Die Prüfung solcher Wirkungen trägt somit dazu bei, den Eindruck zu erwecken, dass das Exklusivrecht und die Steuerbefreiung zu den Maßnahmen gehören, die die in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Beihilfe begründen. Die Kommission musste zwar auf das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführer eingehen und sich dabei unvermeidlich zu anderen Maßnahmen als der Spargeldentgegennahmeprovison äußern. Um aber ein Verständnis der angefochtenen Entscheidung dahin zu vermeiden, dass diese Maßnahmen zur Gewährung der beanstandeten Beihilfe beigetragen haben sollen, war die klare Aussage der Kommission, dass allein die Spargeldentgegennahmeprovision als Beihilfe angesehen werde, umso erforderlicher, falls die Kommission tatsächlich dieser Auffassung war.

115. Der Eindruck, dass die Spargeldentgegennahmeprovision nicht die einzige Maßnahme war, die der dem Crédit mutuel gewährten Beihilfe zugrunde gelegt wurde, wird auch durch das Ergebnis der Feststellung der Höhe der Beihilfe in Abschnitt V.4 der angefochtenen Entscheidung verstärkt. Insoweit ist es aufschlussreich, die oben in Randnummer 21 wiedergegebene Tabelle der Ergebnisse der Betriebsrechnung des Blauen Sparbuchs durch Daten über die Spargeldentgegennahmeprovision zu ergänzen, die von den Verfahrensbeteiligten auf Verlangen des Gerichts vorgelegt wurden:

(2)

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

-399

[Andere] VAI

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

2 592

Freie Verwendungen

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

-1 119

Nicht kapitalisierte Beihilfe

1 096

505

301

-471

-135

-87

-156

20

1 074

>lt>1

116. Diese Tabelle bestätigt die Auffassung der Klägerin, dass sich der in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Beihilfebetrag im Wesentlichen durch die Berücksichtigung der Gewinne erklärt, die der Crédit mutuel zwischen 1991 und 1993 zu einer Zeit erzielte, als die Spargeldentgegennahmeprovision noch nicht nennenswert zu den Ergebnissen der Verwaltung des Blauen Sparbuchs beigetragen hatte, sondern die Gewinne des Systems des Blauen Sparbuchs hauptsächlich von den Einnahmen herrührten, die mit den anderen VAI erzielt wurden.

117. Das Missverhältnis zwischen dem Betrag der diesen Jahren zuzurechnenden Beihilfe und dem Betrag der im selben Zeitraum gezahlten Spargeldentgegennahmeprovision ist augenfällig und erscheint auf den ersten Blick schwer zu rechtfertigen, wenn die Beihilfe wirklich allein aus der Zahlung dieser Provision folgt, ohne dass insoweit auf irgendeine der zuvor im Rahmen des Blauen Sparbuchs erlassenen Maßnahmen zurückgegriffen wird. Unter diesen Umständen kann die Analyse des Wettbewerbsvorteils, wie sie aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, nicht die Erklärung der Kommission bestätigen, dass nur die Spargeldentgegennahmeprovision als Beihilfe qualifiziert wurde.

118. Folglich kann das Gericht, da die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ihren Standpunkt zur Feststellung der Maßnahmen nicht klar zum Ausdruck gebracht hat, mit denen dem Crédit mutuel die streitige Beihilfe gewährt worden sein soll, seine Kontrolle über die Beurteilung des Systems des Blauen Sparbuchs in der angefochtenen Entscheidung nicht ausüben.

119. Schließlich erlaubt es die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung gegebene Begründung nicht, die Möglichkeit, die die Klägerin erwähnt hat, auszuschließen, dass die angefochtene Entscheidung inhaltlich auf zwei potenzielle Beihilfen, die 1975 und 1991 gewährt wurden, abstellt, ohne sie in ihrer Analyse klar zu unterscheiden.

120. Es ist hinzuzufügen, dass die Kommission bei ihrer Analyse nicht den Klarstellungen Rechnung tragen konnte, die der Gerichtshof nach Erlass der angefochtenen Entscheidung insbesondere im (oben in Randnr. 77 zitierten) Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magedeburg in Bezug auf staatliche Maßnahmen vorgenommen hat, die Belastungen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben von allgemeinem Interesse ausgleichen sollen. Selbst wenn sich einige Schwächen der Argumentationsführung in der angefochtenen Entscheidung dadurch erklären lassen, dass die Kommission bei Erlass der angefochtenen Entscheidung noch nicht über die aus dieser Rechtsprechung folgenden Aufschlüsse verfügte, so war es in Anbetracht der Komplexität des vorliegenden Falles doch erforderlich, dass ihr Gedankengang zur Feststellung und Beurteilung der Maßnahmen, mit denen dem Crédit mutuel die streitige Beihilfe gewährt worden sein soll, besonders deutlich herausgearbeitet wurde.

121. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Begründung in der angefochtenen Entscheidung insgesamt nicht erkennen lässt, ob die Kommission außer der Spargeldentgegennahmeprovision die Steuerbefreiung, das ausschließliche Vertriebsrecht und die Vergütungsbedingungen für die anderen VAI als Maßnahmen betrachtet hat, mit denen dem Crédit mutuel die streitige Beihilfe gewährt worden sein soll, oder ob dies nicht der Fall war.

122. Somit ist die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Feststellung der als Beihilfe qualifizierten Maßnahmen nicht hinreichend begründet.

123. Die Kommission hat zwar im Laufe des vorliegenden Verfahrens angegeben, dass die streitige Beihilfe nach der angefochtenen Entscheidung allein in der Spargeldentgegennahmeprovision liege. Es ist jedoch festzustellen, dass diese von den Bevollmächtigten der Kommission vor dem Gericht entwickelte Begründung nicht in der angefochtenen Entscheidung enthalten ist und durch zahlreiche, vorstehend geprüfte Passagen in den Gründen der angefochtenen Entscheidung widerlegt wird.

124. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P (Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555, Randnrn. 66 bis 68) entschieden hat, stellen der verfügende Teil und die Begründung einer nach Artikel 253 EG zwingend mit Gründen zu versehenden Entscheidung ein unteilbares Ganzes dar, so dass es nach dem Kollegialprinzip ausschließlich Sache des Kollegiums der Mitglieder der Kommission ist, beide zugleich anzunehmen, und jede Änderung der Begründung, die über eine rein orthografische oder grammatikalische Anpassung hinausgeht, in die ausschließliche Zuständigkeit des Kollegiums fällt.

125. Diese auf dem Kollegialprinzip beruhenden Überlegungen gelten ebenso für die hier angefochtene Entscheidung, die ebenfalls nach Artikel 253 EG mit Gründen versehen werden musste und mit der das Kollegium der Mitglieder der Kommission die ihm durch Artikel 88 EG übertragene besondere Befugnis wahrgenommen hat, sich zur Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu äußern.

126. Folglich kann das Vorbringen der Bevollmächtigten der Kommission vor dem Gericht den Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung nicht heilen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1996, I-5151, Randnrn. 47 und 48, und des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnrn. 116 bis 119).

127. Somit ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne dass auf die sonstigen Klagegründe der Klägerin eingegangen werden müsste.

(1).

(1) Unkenntlich gemachte vertrauliche Angaben.

(2) Unkenntlich gemachte vertrauliche Angaben.

Kostenentscheidung:

Kosten

128. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten gemäß dem Antrag der Klägerin auch deren Kosten aufzuerlegen.

129. Die Französische Republik trägt gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung 2003/216/EG der Kommission vom 15. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, die die Französische Republik zugunsten des Crédit mutuel durchgeführt hat, wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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